Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 3. Juli 2017 im damaligen Emp- fangs- und Verfahrenszentrum B._______ (heute: Bundesasylzentrum) um Asyl nach. Am 5. Juli 2017 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
A.b Mit Verfügung vom 17. Juli 2017 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ver- fügte die Wegweisung nach C._______ und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil F-4390/2017 vom 16. August 2017 ab.
A.d Am 22. August 2017 wurde der Beschwerdeführer vom zuständigen Migrationsamt als verschwunden gemeldet. Am 26. April 2019 meldete seine Rechtsvertreterin den Behörden, dass er wieder aufgetaucht sei. Am
14. Mai 2019 nahm das SEM das nationale Asylverfahren wieder auf. A.e Am 15. Juni 2020 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an. A.f Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie aus dem Dorf D._______ in E._______ (Distrikt F._______, G._______provinz). Dort habe er die Schule während (…) beziehungsweise (…) Jahren besucht und diese ohne beziehungsweise mit (…)-Level-Abschluss verlassen. Danach habe er in der (…) seines Vaters gearbeitet. Seine Familie habe die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) mit Essen unterstützt. Ein Verwandter sei einmal wegen LTTE-Verdachts von den Behörden festgenommen worden. Sonst habe die Familie keine Probleme mit den Behörden gehabt. Er – der Be- schwerdeführer – sei im Ort für den Fussballplatz und die Wasserversor- gung zuständig gewesen. Im Jahr 2013 beziehungsweise 2014 habe es einen ersten Vorfall mit der sri-lankischen Armee gegeben, als Soldaten eines naheliegenden Camps auf dem Fussballplatz aufgetaucht seien und ihn und seine Kollegen geschlagen hätten. Im Jahr 2016 hätten Soldaten ihn und die anderen Spieler vom Fussballfeld vertreiben wollen, um selbst (…) zu spielen. Als er sich geweigert habe zu gehen, hätten ihn die Solda- ten geschlagen und ihm den Fussball weggenommen. Er sei von ihnen geheissen worden, den Ball im Camp abzuholen. Dort sei er von Soldaten
D-4389/2020 Seite 3 geschlagen und auch (…) worden. Er sei fast ohnmächtig geworden. Nach- dem seine Eltern ins Camp gekommen seien und protestiert hätten, sei er unter Todesdrohung freigelassen worden. Einige Zeit später sei es wieder zu einem Zwischenfall gekommen. Soldaten des Camps hätten aus dem Wassertank Wasser für sich abgezweigt. Da er für die Wasserversorgung zuständig gewesen sei, habe er sich bei ihnen beschwert. Er sei ins Camp mitgenommen, (…) und (…) geschlagen worden. Man habe (…). Er sei halb bewusstlos gewesen. Erst als Dorfbewohner zum Camp gekommen seien, sei er, wiederum unter Todesdrohung, freigelassen worden. Danach habe er bemerkt, dass Leute in einem weissen Van um sein Haus fahren, ab und zu anhalten und dieses beobachten würden. Aus Angst vor weiteren Übergriffen habe sein Vater entschieden, ihn wegzuschicken. Am (…) 2016 habe er Sri Lanka mit Hilfe eines Schleppers verlassen. Er sei mit seinem eigenen Pass auf dem Luftweg nach H._______ gereist und etwa (…) Tage beziehungsweise (…) später über I._______ in J._______ geflogen. Von dort sei er illegal nach C._______ gelangt, wo er während mehrerer (…) inhaftiert gewesen sei. In der Folge habe er in (…) in K._______ gelebt und sei dann auf dem Landweg über diverse Länder am 3. Juli 2017 in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer reichte keine Ausweispapiere zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. Juli 2020 – eröffnet am 3. August 2020 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. September 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Auf- nahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung seiner Rechts- vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Zudem sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe.
D-4389/2020 Seite 4 D. Mit Verfügung vom 11. September 2020 teilte die damals zuständige In- struktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem forderte sie ihn auf, umgehend die an- gekündigte Bestätigung seiner Sozialhilfeabhängigkeit vorzulegen, hiess das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte die dama- lige Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdefüh- rers ein. E. Am 14. September 2020 reichte die Rechtsvertreterin eine Mittellosigkeits- bestätigung vom (…) zu den Akten.
F. Am 20. Oktober 2021 wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlas- sung eingeladen. In seiner Vernehmlassung vom 1. November 2021 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest. Auf die weiteren Ausfüh- rungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen ein- gegangen.
G. Die Vernehmlassung wurde der Rechtsvertreterin am 4. November 2021 unter Einräumung des Replikrechts zur Kenntnis gebracht. Mit Eingabe vom 18. November 2021 replizierte die Rechtsvertreterin.
H. Am 1. Januar 2022 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren aus or- ganisatorischen Gründen zur Behandlung dem vorsitzenden Richter über- tragen.
I. Am 12. Mai 2022 ersuchte MLaw Cora Dubach um Entlassung aus ihrem Mandat und um Einsetzung von MLaw Linda Spähni als neue amtliche Rechtsbeiständin, wobei das Gesuch als gegenstandslos betrachtet wer- den könne, wenn die Sache spruchreif sei und keine weiteren Verfahrens- handlungen notwendig seien. Zudem trete sie ein allfälliges Honorar an die Freiplatzaktion Basel ab.
D-4389/2020 Seite 5 J. Mit Verfügung vom 14. Juni 2022 entliess der Instruktionsrichter MLaw Cora Dubach aus ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin, schrieb das Gesuch um Einsetzung von MLaw Linda Spähni als solche als gegen- standslos geworden ab und hielt fest, dass aufgrund der Vollmacht vom
24. April 2019 von der Sicherstellung der rechtlichen Vertretung durch MLaw Linda Spähni ausgegangen werde. K. Mit Schreiben vom 7. Juli 2022 erkundigte sich das Migrationsamt des Kan- tons L._______ nach dem Verfahrenstand. Diese Anfrage wurde vom In- struktionsrichter am 11. Juli 2022 beantwortet. L. Das Migrationsamt des Kantons L._______ stellte dem SEM am 15. Sep- tember 2022 einen Auszug aus dem Eheregister der Gemeinde M._______ zu, gemäss welchem der Beschwerdeführer am 5. November 2021 eine im Kanton N._______ wohnhafte (…) Staatsangehörige geheiratet hat.
M. Gemäss telefonischer Auskunft des Migrationsamts des Kantons L._______ vom 10. Oktober 2022 wohne der Beschwerdeführer nicht mit seiner Ehefrau zusammen. Bisher sei weder von der über eine Niederlas- sungsbewilligung verfügenden Ehefrau noch vom Beschwerdeführer ein Gesuch um Familienvereinigung oder ein solches um Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung gestellt worden.
N. Mit Instruktionsverfügung vom 20. Oktober 2022 wurde der Beschwerde- führer aufgefordert, bis zum 4. November 2022 den Nachweis zu erbrin- gen, dass er bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung eingeleitet hat.
O. Mit Eingabe vom 4. November 2022 reichte die Rechtsvertreterin eine Ko- pie der ersten Seite eines Gesuchs um Familiennachzug im Sinne von Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) an die Ein- wohnerdienste der Gemeinde O._______ vom selben Datum zu den Akten. Dazu wurde unter Beilage einer E-Mail-Korrespondenz weiter ausgeführt, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe sich bereits im Mai 2022 mit der
D-4389/2020 Seite 6 Gemeinde in Verbindung gesetzt. Sie sei fälschlicherweise davon ausge- gangen, dass ein entsprechendes Gesuch bereits hängig sei. Da eine ent- sprechende Anfrage der Rechtsvertreterin bei der Gemeinde sowie beim Migrationsamt negativ ausgefallen sei, sei am 4. November 2022 das be- sagte Gesuch um Familiennachzug eingereicht worden.
P. Mit Eingabe vom 11. November 2022 reichte die Rechtsvertreterin eine E-Mail der Einwohnerdienste der Gemeinde O._______ vom 7. November 2022 zu den Akten, worin diese den Erhalt der Unterlagen betreffend Fa- miliennachzug bestätigt und deren Weiterleitung an das Migrationsamt N._______ in Aussicht stellt.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
D-4389/2020 Seite 7
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, soweit der Beschwerdefüh- rer vorgebracht habe, er habe insgesamt drei Mal Probleme mit der Armee gehabt, weil er für den Fussballplatz und zusammen mit anderen Jungen für die Wasserversorgung im Ort zuständig gewesen sei, und zwei Mal mit- genommen und misshandelt worden sei, enthielten seine Aussagen in zeit- licher Hinsicht gravierende Widersprüche, die er nicht überzeugend habe erklären können. Zudem habe er sich bezüglich seiner familiären Verhält- nisse, nämlich der Anzahl seiner (…), widersprochen. Seine Aussagen seien auch logisch nicht nachvollziehbar. So sei realitätsfremd, dass ihm die Soldaten wegen zwei kleiner Konflikte jeweils gedroht hätten, ihn zu erschiessen. Ebenso müsse bezweifelt werden, dass ihn die Soldaten noch im Jahr 2015 oder 2016, lange nach dem Ende des Konflikts, zwei Mal schwer misshandelt hätten, obwohl kein schwerwiegender Verdacht gegen ihn vorgelegen sei. Des Weiteren sei logisch nicht nachvollziehbar, dass er direkt nach seiner ersten Misshandlung problemlos zu Hause hätte
D-4389/2020 Seite 8 leben können, obwohl er sogar (…) gehabt haben und ohnmächtig gewe- sen sein solle. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, dass er direkt nach sei- ner zweiten Freilassung von Angehörigen der Armee mit viel Aufwand be- schattet worden sein solle, obwohl er nicht unter konkretem LTTE-Verdacht gestanden sei und es sich bei den Misshandlungen um eine Racheaktion für sein unbotmässiges Verhalten gegenüber den Soldaten gehandelt habe. Sodann entspreche seine Behauptung, er habe die Beschattung le- diglich "gespürt," nicht der Aussageweise einer wirklich beschatteten Per- son. Zudem hätten ihn die Behörden problemlos verhaften können, wenn sie dies gewollt hätten. Die Schilderungen der Tätigkeit seiner Familie für die LTTE und der Ausreisegründe seines Bruders seien unsubstantiiert, ebenso jene zum ersten Vorfall und zu den Aufenthalten im Camp. Zwar habe er ausführlich über die angeblichen Misshandlungen berichtet, sei aber nicht in der Lage gewesen, andere Umstände der beiden Aufenthalte konkret und differenziert zu schildern, obwohl auch Personen, die wirklich misshandelt worden seien, spontan oder auf Nachfrage hin solche Um- stände schildern würden. Überdies seien seine Aussagen bezüglich des Verhaltens der Soldaten (Trunkenheit, Beschimpfungen etc.) teilweise kli- scheehaft. Schliesslich habe er seine Identitätskarte nicht eingereicht, ohne dass dafür ein plausibler Grund erkennbar wäre. Die Vorbringen be- treffend die Probleme mit den sri-lankischen Behörden in den Jahren vor der Ausreise hielten deshalb den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge- mäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft wer- den müsse. Sodann prüfte das SEM anhand von sogenannten Risikofaktoren, ob der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begrün- dete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Aufgrund des blossen Umstands, dass er tamilischer Ethnie sei, sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. Er habe zwar erklärt, seine Familie habe die LTTE niederschwellig unterstützt und ein (…) sei einmal von den Behörden mitgenommen worden. Er habe aber selbst erklärt, dass seine Familie sonst keine Probleme mit den Behörden gehabt habe. Aus den Akten gin- gen deshalb keine Hinweise darauf hervor, dass er Ziel von asylrelevanter Verfolgung der sri-lankischen Behörden werden könnte. Auch die am
16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl vermöge diese Ein- schätzung nicht umzustossen. Weder habe er diese respektive deren Fol- gen als Gefährdungselement vorgebracht noch seien den Akten Hinweise
D-4389/2020 Seite 9 auf eine Verschärfung seiner persönlichen Situation aufgrund dieses Er- eignisses zu entnehmen. Damit seien die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht nicht gegeben. Seine diesbezügli- chen Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer wiederholte seine Vorbringen in seiner Rechts- mitteleingabe und hielt an ihrer Glaubhaftigkeit und Relevanz fest. Zudem sei nach seiner Flucht sein (…), ihm sehr ähnlich sehender Bruder ins Fa- denkreuz der Soldaten geraten beziehungsweise sei es zu dessen Lasten zu einer Reflexverfolgung gekommen. Bei der Anhörung sei die Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers auf- grund kaum erträglicher (…)schmerzen stark eingeschränkt gewesen. Auch die Hilfswerksvertretung (HWV) habe dazu einen Vermerk gemacht. Es wäre angebracht gewesen, die Anhörung zu wiederholen oder ihm al- ternativ die Möglichkeit zu geben, sich zu in ihrem Rahmen entstandenen Widersprüchen zu äussern. Da ihm die Vorinstanz keine der genannten Optionen vorgelegt habe, habe sie ihre Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung verletzt. Allenfalls sei es möglich, dass durch dieses Verhalten der Vor- instanz der Untersuchungsgrundsatz sowie das rechtliche Gehör verletzt worden seien. Die vielseitige Unterstützung, die seine Familie den LTTE habe zukommen lassen, stelle offensichtlich eine politische Tätigkeit dar. Folglich habe der Beschwerdeführer die ihm diesbezüglich gestellte Frage zwar wahrheitsgemäss beantwortet. Er und seine ganze Familie seien aber durch ihre Unterstützung der LTTE unwissentlich durch den sri-lankischen Staat als politisch aktiv eingestuft worden. Der Vorwurf der Vorinstanz, seine Aussagen seien widersprüchlich, sei haltlos, da ihm lediglich vorge- worfen werden könne, aufgrund der ungewohnten Situation und des hohen Drucks der Befragungen sehr nervös geworden zu sein und deswegen ei- nen Fehler begangen zu haben. Bezüglich des Datums des Vorfalls auf dem Fussballplatz habe er sich selbst korrigiert. Deshalb liege kein Wider- spruch vor. Dasselbe gelte bezüglich der weiteren Widersprüche, da er von sich aus Nachbesserungen vorgenommen habe. Beim Widerspruch betref- fend die Anzahl seiner (…) handle es sich um ein Missverständnis, welches für den Asylentscheid ohnehin irrelevant sei. Bezüglich der Glaubhaftigkeit wurde weiter ausgeführt, die Vorinstanz verkenne die Lage des Beschwer- deführers und seines Dorfes. Dieser stamme aus E._______, (…). Das Dorf gelte bei der sri-lankischen Armee als Hochburg der LTTE und alle Einwohner stünden unter dem Generalverdacht, der Organisation anzuge-
D-4389/2020 Seite 10 hören. Soweit für die Vorinstanz nicht nachvollziehbar sei, dass der Be- schwerdeführer direkt nach dem zweiten Vorfall (Fussballplatz) hätte zu Hause leben können, verwechsle sie diesen mit dem dritten (Wasser[…]). Davon seien einige Narben auch heute noch sichtbar. Diesbezüglich lagen der Beschwerde zwei Fotos des Beschwerdeführers bei. Ebenso sei nach- vollziehbar, dass die Armee angefangen habe, ihn verstärkt zu überwa- chen. Seine Aussage sei dahingehend zu verstehen, dass die Familie be- merkt habe, wie auffallend oft Soldaten in einem weissen Van um das Haus gefahren seien oder sich in dessen Nähe aufgehalten hätten. Sie hätten ihn nicht einfach verhaften können, sondern zuerst an einen sicheren Ort bringen wollen. Doch wegen der Proteste der Dorfbewohner seien sie ge- zwungen gewesen, ihn freizulassen. Sodann sei er entgegen der Vo- rinstanz in der Lage gewesen, genauere Angaben bezüglich der LTTE-Un- terstützung seiner Familie zu machen. Da er keinen Kontakt zu seinem Bruder gehabt habe, könne ihm sein Unwissen betreffend dessen Flucht- gründe nicht angelastet werden. Bezüglich der Relevanz des ersten Vor- falls habe er sich geirrt. Dieser sei nicht so wichtig gewesen wie der zweite und der dritte. Die Vorinstanz hätte ihn auffordern müssen, seine diesbe- züglichen Erfahrungen zu schildern. Wegen ihres Versäumnisses habe sie ihre Pflicht verletzt, aktiv an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Ent- gegen der Vorinstanz habe er die näheren Umstände des zweiten und drit- ten Vorfalls geschildert. Soweit Aussagen des Beschwerdeführers be- stimmte, häufig geschilderte Züge aufwiesen, könne deren Glaubhaftigkeit nicht mittels blosser Bezeichnung als klischeehaft ausgehebelt werden. Mithin sei es ihm gelungen, seine Verfolgung im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Heimatstaat müsste er mit einer hohen Wahrscheinlichkeit mit der Wiederaufnahme seiner Verfolgung rech- nen. So sei er bereits vor seiner Ausreise inhaftiert gewesen und es liege eine Vorladung gegen ihn vor. Unter Berücksichtigung der vergangenen Verfolgung und der aktuellen politischen Lage könne von einem fehlenden Schutzwillen des sri-lankischen Staats ausgegangen werden.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 1. November 2021 führte das SEM aus, soweit der Beschwerdeführer geltend mache, dass ein Teil seiner vermeint- lich unglaubhaften Aussagen auf (…)schmerzen bei der Anhörung vom
15. Juni 2020 zurückzuführen sei, handle es sich bei den Ungereimtheiten nicht um Punkte, die auf physische Probleme zurückzuführen sein könn- ten, sondern um typische Elemente unglaubhafter Aussagen, die auf einen konstruierten Sachverhalt hindeuteten. Zudem habe er seine Aussagen mit
D-4389/2020 Seite 11 seiner Unterschrift bestätigt, weshalb er auch auf ihnen zu behaften sei. Bezüglich der in der angefochtenen Verfügung erwähnten Widersprüche blieb die Vorinstanz dabei, dass er diese Ungereimtheiten nicht überzeu- gend zu widerlegen vermöge, ebenso, dass seine Aussagen logisch nicht nachvollziehbar und unsubstantiiert seien. Des Weiteren hielt das SEM nochmals fest, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Familie kein hohes LTTE-Profil habe, das heute noch die Aufmerksamkeit der sri- lankischen Behörden auf sich ziehen könnte. Zudem sei gemäss Grund- satzurteil des Bundesverwaltungsgerichts zu Sri Lanka selbst bei einem relativ hohen LTTE-Profil Voraussetzung für die Asylgewährung, dass ein Gesuchsteller glaubhaft mache, dass er wegen dieses Profils Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt habe. Dies sei ihm aber nicht gelun- gen. Auch zum heutigen Zeitpunkt gebe es allein aufgrund der Zugehörig- keit zur tamilischen Ethnie keine asylrelevante Verfolgung in Sri Lanka.
E. 4.4 In seiner Replik vom 18. November 2021 wies der Beschwerdeführer die Argumentation der Vorinstanz unter sinngemässer Wiederholung sei- ner Ausführungen in der Beschwerde zurück und hielt an diesen fest.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, im Zusammenhang mit der Durchführung seiner Anhörung habe die Vorinstanz ihre Pflicht zur Sachverhaltsfeststel- lung und durch ihr Verhalten möglicherweise den Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör verletzt. Auch bezüglich des ersten Vorfalls habe sie ihre Pflicht, aktiv an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken, verletzt. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei ein- zuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dies verlangt unter anderem, dass sich die asylsuchende Person während der Anhörung in einem einvernehmungsfähigen Zustand befindet. Stellt der Asylentscheid auf Aussagen einer Befragung ab, während welcher die Ein- vernahmefähigkeit zweifelhaft erschien, so wird dadurch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Urteil des BVGer E-2780/2020 vom 23. No- vember 2020 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (vgl. Art. 12 VwVG), wobei die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts einen Beschwerdegrund bildet (Art. 106 Abs. 1
D-4389/2020 Seite 12 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfü- gung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wer- den (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asyl- suchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
E. 5.2.1 Zu Beginn der Anhörung nach seinem Gesundheitszustand gefragt, erklärte der Beschwerdeführer, er habe starke (…)schmerzen, ansonsten gehe es ihm gut. Daraufhin willigte er ein, die Anhörung zu versuchen und zu sagen, falls es ihm wegen der Schmerzen zu anstrengend werde. Da- rauf angesprochen, dass er relativ müde wirke, erklärte er, er habe in der vorangegangenen Nacht wegen der Schmerzen nicht schlafen können. Nach Rücksprache mit seinem Vorgesetzten schlug der Befrager vor, vor- erst die Einleitung abzuschliessen und dann, abhängig vom Gesundheits- zustand des Beschwerdeführers, über die Fortsetzung oder den Abbruch der Anhörung zu befinden. Die Begrüssung und Einleitung der Anhörung dauerte von 10:15 Uhr bis 10:50 Uhr (vgl. SEM Akte A41/15 F1 – 32). Nach einer viertelstündigen Pause wurde die Einleitung abgeschlossen und mit der Anhörung zur Sache begonnen. Bis zum Schluss machte der Be- schwerdeführer keine weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen gel- tend (vgl. a.a.O., F33 ff.). Die anwesende HWV hielt dazu fest, der Be- schwerdeführer habe zu Beginn über (…)schmerzen geklagt. Die Anhö- rung habe aber durchgeführt werden können, da sich sein Zustand etwas gebessert habe (vgl. a.a.O., S. 15). Unter den gegebenen Umständen ist
D-4389/2020 Seite 13 davon auszugehen, dass der gesundheitliche Zustand des Beschwerde- führers die Durchführung der Anhörung erlaubte. Zudem war er darauf hin- gewiesen worden, allfällige gesundheitliche Probleme zu melden. Von die- ser Möglichkeit machte er in der Folge keinen Gebrauch. In der Be- schwerde wird auch nicht geltend gemacht, dass sich sein Gesundheitszu- stand im weiteren Verlauf der Anhörung verschlechtert hätte. Vielmehr trat gemäss der HWV das Gegenteil ein. Somit erweisen sich die diesbezügli- chen formellen Rügen als unbegründet. Im Übrigen kann in diesem Zusam- menhang auf die entsprechenden Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM verwiesen werden (vgl. E. 4.3).
E. 5.2.2 Den ersten Vorfall, welcher im Jahr 2013 beziehungsweise 2014 stattgefunden habe, erwähnte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP nicht im Rahmen der freien Schilderung der Gesuchsgründe, sondern erst auf die Frage, ob er bereits vor dem Vorfall mit dem Fussball Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt habe. Er bezeichnete den ersten Vor- fall als "nicht wichtig." Daraufhin wurde er gebeten, zu erläutern was er damit meine (vgl. SEM Akte A7/13 7.02). Bereits deshalb erweist sich der sinngemässe Vorwurf, die Vorinstanz habe die Untersuchungspflicht ver- letzt, als unbegründet. Unter den gegebenen Umständen bestand für das SEM keine Veranlassung, den Beschwerdeführer dazu anlässlich der An- hörung näher zu befragen. Namentlich hätte es ihn auch nicht darauf hin- weisen müssen, dass der Vorfall möglicherweise doch von Wichtigkeit sein könnte. Hätte sich der Beschwerdeführer tatsächlich in einem Irrtum be- züglich dessen Relevanz befunden, so wäre er aufgrund seiner Mitwir- kungsplicht vielmehr gehalten gewesen, anlässlich der Anhörung einen all- fälligen Irrtum geltend zu machen, und nicht erst nachträglich in der Be- schwerdeschrift vorzubringen.
E. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM den rechtserhebli- chen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat. Es ist keine Ver- letzung des Untersuchungsgrundsatzes erkennbar.
E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. AsylG bedeutet – im Ge- gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei- nes Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge- macht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die
D-4389/2020 Seite 14 Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erleb- nisse betreffende, substantiierte, weitgehend widerspruchsfreie und kon- krete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Be- schwerdeführers sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1).
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. Zum einen vermögen die Vorbringen be- treffend die Probleme mit den sri-lankischen Behörden in den Jahren vor der Ausreise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Zum andern geht aus den Schilderungen weder ein relevantes behördliches Interesse an der Verfolgung des Beschwerde- führers hervor, noch besteht aufgrund seiner Angaben ein begründeter An- lass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Ver- folgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde, beziehungsweise verfügt er über kein entsprechendes politisches Profil. Diesbezüglich kann vorab auf die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen in der angefochtenen Ver- fügung und Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM verwiesen wer- den (vgl. oben E. 4.1 und 4.3).
E. 6.3 Zwar ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde bezüglich der Anzahl der (…) des Beschwerdeführers nicht von einem Missverständnis auszugehen. Ihm ist aber insofern Recht zu geben, als dieser Widerspruch allein für die Frage der Glaubhaftigkeit beziehungsweise für den Ausgang des Verfahrens nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist. Dasselbe gilt für den in der Beschwerde zutreffend erhobenen Einwand, die Vorinstanz habe die vom Beschwerdeführer geltend gemachten (…) fälschlicherweise dem zweiten und nicht dem dritten Vorfall zugeschrieben. Diesbezüglich ist indes ergänzend festzuhalten, dass er geltend machte, er sei bereits beim zweiten Vorfall massiv misshandelt worden und dabei halb ohnmächtig ge- worden (vgl. SEM-Akte A41/15 F35, F42). Zudem relativiert er selbst die- ses Vorbringen in der Beschwerde, indem er ausführt, er habe lediglich
D-4389/2020 Seite 15 Vermutungen weitergegeben, welche ein befreundeter Arzt während einer vereinfachten Untersuchung geäussert habe (vgl. Beschwerde, Rz. 63). Abgesehen davon machte er im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend, er sei nach den angeblichen Misshandlungen von einem Arzt untersucht worden.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer vermag seine widersprüchlichen und ungereim- ten Aussagen nicht mit seiner körperlichen und geistigen Verfassung und seinem Gesundheitszustand anlässlich der Anhörung zu erklären. Dazu ist vorweg auf die Erwägung 5.2.1 zu verweisen. Daran ändert auch sein Ein- wand nichts, dass sich seine schlechte Verfassung gemäss der Anmerkung der HWV auf die Qualität der Anhörung ausgewirkt haben könnte (vgl. A41/15 […]), da es sich dabei um eine rein subjektive Einschätzung der HWV handelt. Dasselbe gilt bezüglich der Einwände, der Beschwerdefüh- rer sei aufgrund der ungewohnten Situation und des hohen Drucks der Be- fragungen sehr nervös geworden und habe deswegen beim Datum des zweiten Vorfalls einen Fehler begangen, und die Vorinstanz habe die wi- dersprüchlichen Aussagen zwischen der BzP und der Anhörung in illegiti- mer Weise gewichtet. So wurde er anlässlich der Anhörung darauf hinge- wiesen, dass er das Vorgehen der Soldaten beziehungsweise die geltend gemachten Misshandlungen bei den beiden Festhaltungen im Einzelnen beschrieben habe, wogegen er davon bei der BzP, trotz einer relativ langen freien Schilderung, nichts erzählt, sondern lediglich erwähnt habe, dass er beide Male geschlagen worden sei. Es gelang ihm nicht, dies mit seiner Scham zu erklären, zumal er am Ende der BzP die Frage verneinte, ob allenfalls Gründe vorlägen, um die Anhörung nur in Anwesenheit von Män- nern durchzuführen (vgl. SEM-Akte A41/15 F80 f., A7/13 […]). Es trifft zwar zu, dass er bei der BzP die Daten und Jahrzahlen der ersten beiden Vor- fälle zunächst widersprüchlich schilderte, aber seine Angaben schliesslich von sich aus korrigierte (vgl. SEM-Akte A7/13 […]). Indes vermochte er den sich aus seinen Aussagen bei der BzP und der Anhörung ergebenden un- terschiedlichen zeitlichen Abstand zwischen dem zweiten und dem dritten Vorfall nicht zu erklären (vgl. SEM-Akte A41/15 […]).
E. 6.5 Auch hinsichtlich der angeblichen Überwachung beziehungsweise Be- schattung, welche unmittelbar nach dem dritten Vorfall begonnen habe, kann vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. 4.1). Dieses Vorbringen erscheint noch weniger nachvollziehbar, wenn dazu in der Beschwerde ausgeführt wird, die Familie habe bemerkt, wie auffallend oft Soldaten in einen weissen Van um das Haus gefahren seien oder sich in dessen Nähe aufgehalten hätten (vgl. Beschwerde Rz. 69).
D-4389/2020 Seite 16 Abgesehen von der Klischeehaftigkeit handelt es sich dabei um einen Wi- derspruch in sich selbst, zumal eine allfällige Beschattung wohl mit grösst- möglicher Diskretion vorgenommen worden wäre.
E. 6.6 Soweit in der Beschwerde pauschal vorgebracht wird, für den Be- schwerdeführer liege eine Vorladung vor (vgl. Beschwerde Rz. 102), ver- mag er daraus in Bezug auf die Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbrin- gen nichts abzuleiten, umso weniger, als er dies im vorinstanzlichen Ver- fahren mit keinem Wort geltend gemacht hat. Dasselbe gilt bezüglich des weiteren Vorbringens, wonach es seit seiner Flucht zu einer Reflexverfol- gung zulasten seines (…) Bruders, welcher aufgrund des Aussehens leicht mit ihm verwechselt werden könne (vgl. Beschwerde, Rz. 32 und 96), hatte er doch diesbezüglich bei der Anhörung lediglich pauschal geltend ge- macht, der ihm ähnlich sehende Bruder habe jetzt auch Probleme (vgl. SEM-Akte F41/15 […]).
E. 6.7 Schliesslich lässt sich aus dem Vorbringen, alle Einwohner von E._______ stünden schon allein wegen ihre Herkunft aus (…) unter einem Generalverdacht, den LTTE anzugehören (vgl. Beschwerde Rz. 57 und 68), keine Verfolgung des Beschwerdeführers ableiten. Vielmehr begrün- dete er diese konkret damit, dass er anlässlich des (…) Vorfalls (…) habe. Die werde als Schande angesehen. Deshalb hätten die Soldaten Rache nehmen wollen (vgl. SEM-Akte A41/15 […] und […]).
E. 6.8 Das Gericht erachtet es nach dem Gesagten nicht als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem Fussballspiel und der Wasserversorgung des Dorfes in der von ihm dargelegten Weise verfolgt wurde. In Würdigung sämtlicher Umstände vermag er seinen Sachver- haltsvortrag im geltend gemachten Kontext nicht glaubhaft zu machen.
E. 7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aus anderen Gründen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen.
E. 7.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa res- pektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht gene- rell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E.8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung
D-4389/2020 Seite 17 des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Ver- haftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich insbesondere um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, übli- cherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Ver- bindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisa- tion für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konk- ret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Ge- fährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaf- ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri- lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den ta- milischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
E. 7.1.2 Weder der Beschwerdeführer persönlich noch seine Familie verfügen über LTTE-Verbindungen (vgl. SEM-Akte A41/15 […]) Es ist ihm nicht ge- lungen, glaubhaft zu machen, dass die von ihm geltend gemachten Mit- nahmen und Misshandlungen in diesem Zusammenhang erfolgt sind. Zu- dem ist das Vorliegen eines persönlichen Profils, demzufolge er bestrebt wäre, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, zu vernei- nen. Ein solches lässt sich auch aus dem Vorbringen, LTTE-Angehörige hätten (…) und die Behörden hätten deswegen (…) (vgl. SEM-Akte A7/13 […], A41/15 […]), nicht ableiten. Alleine aus der Zugehörigkeit zur tamili- schen Ethnie, der Herkunft aus (…) und der mehr als sechsjährigen Lan- desabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Der Beschwerdefüh- rer brachte bei der BzP vor, er habe beim (…) Vorfall an (…), am (…) und an der (…) erlitten (vgl. SEM-Akte A7/13 […]). In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, er habe dabei Narben davongetragen, von denen auch heute noch einige sichtbar seien (vgl. Beschwerde, Rz. 18 und 63). Soweit aus den beiden diesbezüglich eingereichten Fotos ersichtlich, befinden sich die Narben nicht an den erwähnten Körperstellen. Auf ihnen ist einzig (…) eine Narbe erkennbar (vgl. Beschwerdebeilage 4). Da diese ohnehin von Klei- dungsstücken bedeckt wird, handelt es sich nicht um eine gut sichtbare
D-4389/2020 Seite 18 Narbe im Sinne der erwähnten Länderpraxis. Deshalb vermag der Be- schwerdeführer auch daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Schliesslich ist eine zwangsweise respektive durch die Internationale Or- ganisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung nach Sri Lanka ein schwach risikobegründender Faktor, der nicht zur Annahme geeignet ist, dass er bei einer Rückkehr von den sri-lankischen Behörden als Bedro- hung wahrgenommen würde und ihm ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten.
E. 7.2 Vor diesem Hintergrund folgt, dass das SEM zu Recht die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abge- lehnt hat.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Von dieser Regel wird insbesondere dann ab- gewichen, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen auslän- derrechtlichen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]). Die Wegweisung wird praxisgemäss auch dann nicht verfügt beziehungsweise hebt das Bundesverwaltungsgericht diese auf, wenn eine asylsuchende Person grundsätzlich über einen An- spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt und diesbezüglich ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde bereits pen- dent ist (vgl. dazu bspw. das Urteil des BVGer E-5215/2019 vom 11. Okto- ber 2019 E. 7.1 m.H.).
E. 8.2 Zum Zeitpunkt seiner Verfügung hat das SEM die Wegweisung zu Recht angeordnet, zumal der Beschwerdeführer weder über eine auslän- derrechtliche Bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen verfügte. Mittlerweile hat sich seine persönliche Situation insofern ge- ändert, als er sich aufgrund der Heirat mit seiner in der Schweiz niederge- lassenen Partnerin aus Landes- oder Völkerrecht (vgl. Art. 43 AIG, Art. 8 EMRK) potentiell auf einen solchen Bewilligungsanspruch berufen kann (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2, EMARK 2001 Nr. 21, E. 9a). Zudem wurde am 4. November 2022 bei der Wohnsitzgemeinde der Partnerin ein Ge- such um Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung eingereicht. Un- ter den gegebenen Umständen ist die angeordnete Wegweisung praxisge- mäss aufzuheben. Daran vermag nichts zu ändern, dass das vorliegende
D-4389/2020 Seite 19 Gesuch um Familiennachzug bei der nicht zuständigen (kommunalen) Be- hörde eingereicht wurde, zumal diese die Eingabe von Amtes wegen an die zuständige kantonale Ausländerbehörde weiterzuleiten hat. Damit er- übrigen sich – da diesbezüglich gegenstandslos geworden - weitere Aus- führungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegwei- sungsvollzugs.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde im Sinne der Erwägungen die Wegweisung betreffend gutzuheissen und die vom SEM verfügte Wegweisung aufzuheben ist. Im Übrigen ist die Beschwerde ab- zuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsie- gen des Beschwerdeführers auszugehen. Deshalb wären die Verfahrens- kosten entsprechend zu ermässigen und diesem aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm aber die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, und den Akten nicht zu entnehmen ist, dass er zwischenzeitlich nicht mehr bedürftig wäre, sind keine Verfah- renskosten zu erheben.
E. 10.2 Angesichts des teilweise Obsiegens wäre dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Da das teilweise Obsiegen allerdings aufgrund von ausserhalb des Asyl- verfahrens liegenden Gründe erfolgte und in keinem Zusammenhang mit den Beschwerdevorbringen steht, wird praxisgemäss keine Parteientschä- digung entrichtet.
E. 10.3 Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2020 wurde das Gesuch um Beiordnung von MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2022 wurde die bisherige Rechtsvertreterin aus dem amtli- chen Mandat entlassen und es wurde wegen grundsätzlicher Spruchreife des Verfahrens auf die Einsetzung der neuen Rechtsvertreterin als amtli- che Rechtsbeiständin verzichtet. Nachdem wider Erwarten eine weitere In- struktionsmassnahme erforderlich wurde, ist die Zwischenverfügung vom
E. 10.4 Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind bei diesem Verfahrensausgang durch das Bundesverwaltungsgericht zu vergüten (vgl. Art. aArt. 110a Abs. 1 AsylG und Art. 9–14 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die vormalige Rechtsvertrete- rin reichte mit der Beschwerde eine Kostennote ein. Sie bezifferte den ge- samten zeitlichen Aufwand mit 15.5 Stunden und beantragte einen Stun- denansatz von Fr.150.–. Zudem machte sie Übersetzungskosten von Fr. 200.– geltend. Der zeitliche Aufwand scheint zu hoch und ist auf zwölf Stunden zu kürzen. Hinzu kommen die Replik vom 18. November 2021 und die Eingabe vom 4. November 2022, wofür 1.5 Stunden zu veranschlagen sind. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.– für nicht-anwalt- liche Vertreter respektive Vertreterinnen ist das amtliche Honorar vorlie- gend auf insgesamt Fr. 2’225.– festzusetzen (einschliesslich Auslagen; ohne Mehrwertsteuerzuschlag). Dieses ist gemäss Instruktionsverfügung vom 14. Juni 2022 der Freiplatzaktion Basel auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4389/2020 Seite 21
E. 14 Juni 2022 teilweise in Wiedererwägung zu ziehen und MLaw Linda Spähni – rückwirkend per 8. Juni 2022 (Zeitpunkt des Gesuchs um Man- datswechsel) – als neue amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen.
D-4389/2020 Seite 20
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Asylpunkt abgewiesen.
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen die Wegweisung betref- fend gutgeheissen, und die vom SEM verfügte Wegweisung wird aufgeho- ben. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs wird die Beschwerde als ge- genstandslos geworden abgeschrieben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- MLaw Linda Spähni wird als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerde- führers eingesetzt.
- Der Freiplatzaktion Basel wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'225.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4389/2020 Urteil vom 28. November 2022 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Linda Spähni, Freiplatzaktion Basel, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 3. Juli 2017 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ (heute: Bundesasylzentrum) um Asyl nach. Am 5. Juli 2017 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). A.b Mit Verfügung vom 17. Juli 2017 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach C._______ und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-4390/2017 vom 16. August 2017 ab. A.d Am 22. August 2017 wurde der Beschwerdeführer vom zuständigen Migrationsamt als verschwunden gemeldet. Am 26. April 2019 meldete seine Rechtsvertreterin den Behörden, dass er wieder aufgetaucht sei. Am 14. Mai 2019 nahm das SEM das nationale Asylverfahren wieder auf. A.e Am 15. Juni 2020 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an. A.f Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie aus dem Dorf D._______ in E._______ (Distrikt F._______, G._______provinz). Dort habe er die Schule während (...) beziehungsweise (...) Jahren besucht und diese ohne beziehungsweise mit (...)-Level-Abschluss verlassen. Danach habe er in der (...) seines Vaters gearbeitet. Seine Familie habe die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) mit Essen unterstützt. Ein Verwandter sei einmal wegen LTTE-Verdachts von den Behörden festgenommen worden. Sonst habe die Familie keine Probleme mit den Behörden gehabt. Er - der Beschwerdeführer - sei im Ort für den Fussballplatz und die Wasserversorgung zuständig gewesen. Im Jahr 2013 beziehungsweise 2014 habe es einen ersten Vorfall mit der sri-lankischen Armee gegeben, als Soldaten eines naheliegenden Camps auf dem Fussballplatz aufgetaucht seien und ihn und seine Kollegen geschlagen hätten. Im Jahr 2016 hätten Soldaten ihn und die anderen Spieler vom Fussballfeld vertreiben wollen, um selbst (...) zu spielen. Als er sich geweigert habe zu gehen, hätten ihn die Soldaten geschlagen und ihm den Fussball weggenommen. Er sei von ihnen geheissen worden, den Ball im Camp abzuholen. Dort sei er von Soldaten geschlagen und auch (...) worden. Er sei fast ohnmächtig geworden. Nachdem seine Eltern ins Camp gekommen seien und protestiert hätten, sei er unter Todesdrohung freigelassen worden. Einige Zeit später sei es wieder zu einem Zwischenfall gekommen. Soldaten des Camps hätten aus dem Wassertank Wasser für sich abgezweigt. Da er für die Wasserversorgung zuständig gewesen sei, habe er sich bei ihnen beschwert. Er sei ins Camp mitgenommen, (...) und (...) geschlagen worden. Man habe (...). Er sei halb bewusstlos gewesen. Erst als Dorfbewohner zum Camp gekommen seien, sei er, wiederum unter Todesdrohung, freigelassen worden. Danach habe er bemerkt, dass Leute in einem weissen Van um sein Haus fahren, ab und zu anhalten und dieses beobachten würden. Aus Angst vor weiteren Übergriffen habe sein Vater entschieden, ihn wegzuschicken. Am (...) 2016 habe er Sri Lanka mit Hilfe eines Schleppers verlassen. Er sei mit seinem eigenen Pass auf dem Luftweg nach H._______ gereist und etwa (...) Tage beziehungsweise (...) später über I._______ in J._______ geflogen. Von dort sei er illegal nach C._______ gelangt, wo er während mehrerer (...) inhaftiert gewesen sei. In der Folge habe er in (...) in K._______ gelebt und sei dann auf dem Landweg über diverse Länder am 3. Juli 2017 in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer reichte keine Ausweispapiere zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. Juli 2020 - eröffnet am 3. August 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. September 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Zudem sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. D. Mit Verfügung vom 11. September 2020 teilte die damals zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem forderte sie ihn auf, umgehend die angekündigte Bestätigung seiner Sozialhilfeabhängigkeit vorzulegen, hiess das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte die damalige Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. E. Am 14. September 2020 reichte die Rechtsvertreterin eine Mittellosigkeitsbestätigung vom (...) zu den Akten. F. Am 20. Oktober 2021 wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. In seiner Vernehmlassung vom 1. November 2021 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Die Vernehmlassung wurde der Rechtsvertreterin am 4. November 2021 unter Einräumung des Replikrechts zur Kenntnis gebracht. Mit Eingabe vom 18. November 2021 replizierte die Rechtsvertreterin. H. Am 1. Januar 2022 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren aus organisatorischen Gründen zur Behandlung dem vorsitzenden Richter übertragen. I. Am 12. Mai 2022 ersuchte MLaw Cora Dubach um Entlassung aus ihrem Mandat und um Einsetzung von MLaw Linda Spähni als neue amtliche Rechtsbeiständin, wobei das Gesuch als gegenstandslos betrachtet werden könne, wenn die Sache spruchreif sei und keine weiteren Verfahrenshandlungen notwendig seien. Zudem trete sie ein allfälliges Honorar an die Freiplatzaktion Basel ab. J. Mit Verfügung vom 14. Juni 2022 entliess der Instruktionsrichter MLaw Cora Dubach aus ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin, schrieb das Gesuch um Einsetzung von MLaw Linda Spähni als solche als gegenstandslos geworden ab und hielt fest, dass aufgrund der Vollmacht vom 24. April 2019 von der Sicherstellung der rechtlichen Vertretung durch MLaw Linda Spähni ausgegangen werde. K. Mit Schreiben vom 7. Juli 2022 erkundigte sich das Migrationsamt des Kantons L._______ nach dem Verfahrenstand. Diese Anfrage wurde vom Instruktionsrichter am 11. Juli 2022 beantwortet. L. Das Migrationsamt des Kantons L._______ stellte dem SEM am 15. September 2022 einen Auszug aus dem Eheregister der Gemeinde M._______ zu, gemäss welchem der Beschwerdeführer am 5. November 2021 eine im Kanton N._______ wohnhafte (...) Staatsangehörige geheiratet hat. M. Gemäss telefonischer Auskunft des Migrationsamts des Kantons L._______ vom 10. Oktober 2022 wohne der Beschwerdeführer nicht mit seiner Ehefrau zusammen. Bisher sei weder von der über eine Niederlassungsbewilligung verfügenden Ehefrau noch vom Beschwerdeführer ein Gesuch um Familienvereinigung oder ein solches um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt worden. N. Mit Instruktionsverfügung vom 20. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 4. November 2022 den Nachweis zu erbringen, dass er bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung eingeleitet hat. O. Mit Eingabe vom 4. November 2022 reichte die Rechtsvertreterin eine Kopie der ersten Seite eines Gesuchs um Familiennachzug im Sinne von Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) an die Einwohnerdienste der Gemeinde O._______ vom selben Datum zu den Akten. Dazu wurde unter Beilage einer E-Mail-Korrespondenz weiter ausgeführt, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe sich bereits im Mai 2022 mit der Gemeinde in Verbindung gesetzt. Sie sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass ein entsprechendes Gesuch bereits hängig sei. Da eine entsprechende Anfrage der Rechtsvertreterin bei der Gemeinde sowie beim Migrationsamt negativ ausgefallen sei, sei am 4. November 2022 das besagte Gesuch um Familiennachzug eingereicht worden. P. Mit Eingabe vom 11. November 2022 reichte die Rechtsvertreterin eineE-Mail der Einwohnerdienste der Gemeinde O._______ vom 7. November 2022 zu den Akten, worin diese den Erhalt der Unterlagen betreffend Familiennachzug bestätigt und deren Weiterleitung an das Migrationsamt N._______ in Aussicht stellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, soweit der Beschwerdeführer vorgebracht habe, er habe insgesamt drei Mal Probleme mit der Armee gehabt, weil er für den Fussballplatz und zusammen mit anderen Jungen für die Wasserversorgung im Ort zuständig gewesen sei, und zwei Mal mitgenommen und misshandelt worden sei, enthielten seine Aussagen in zeitlicher Hinsicht gravierende Widersprüche, die er nicht überzeugend habe erklären können. Zudem habe er sich bezüglich seiner familiären Verhältnisse, nämlich der Anzahl seiner (...), widersprochen. Seine Aussagen seien auch logisch nicht nachvollziehbar. So sei realitätsfremd, dass ihm die Soldaten wegen zwei kleiner Konflikte jeweils gedroht hätten, ihn zu erschiessen. Ebenso müsse bezweifelt werden, dass ihn die Soldaten noch im Jahr 2015 oder 2016, lange nach dem Ende des Konflikts, zwei Mal schwer misshandelt hätten, obwohl kein schwerwiegender Verdacht gegen ihn vorgelegen sei. Des Weiteren sei logisch nicht nachvollziehbar, dass er direkt nach seiner ersten Misshandlung problemlos zu Hause hätte leben können, obwohl er sogar (...) gehabt haben und ohnmächtig gewesen sein solle. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, dass er direkt nach seiner zweiten Freilassung von Angehörigen der Armee mit viel Aufwand beschattet worden sein solle, obwohl er nicht unter konkretem LTTE-Verdacht gestanden sei und es sich bei den Misshandlungen um eine Racheaktion für sein unbotmässiges Verhalten gegenüber den Soldaten gehandelt habe. Sodann entspreche seine Behauptung, er habe die Beschattung lediglich "gespürt," nicht der Aussageweise einer wirklich beschatteten Person. Zudem hätten ihn die Behörden problemlos verhaften können, wenn sie dies gewollt hätten. Die Schilderungen der Tätigkeit seiner Familie für die LTTE und der Ausreisegründe seines Bruders seien unsubstantiiert, ebenso jene zum ersten Vorfall und zu den Aufenthalten im Camp. Zwar habe er ausführlich über die angeblichen Misshandlungen berichtet, sei aber nicht in der Lage gewesen, andere Umstände der beiden Aufenthalte konkret und differenziert zu schildern, obwohl auch Personen, die wirklich misshandelt worden seien, spontan oder auf Nachfrage hin solche Umstände schildern würden. Überdies seien seine Aussagen bezüglich des Verhaltens der Soldaten (Trunkenheit, Beschimpfungen etc.) teilweise klischeehaft. Schliesslich habe er seine Identitätskarte nicht eingereicht, ohne dass dafür ein plausibler Grund erkennbar wäre. Die Vorbringen betreffend die Probleme mit den sri-lankischen Behörden in den Jahren vor der Ausreise hielten deshalb den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Sodann prüfte das SEM anhand von sogenannten Risikofaktoren, ob der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Aufgrund des blossen Umstands, dass er tamilischer Ethnie sei, sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. Er habe zwar erklärt, seine Familie habe die LTTE niederschwellig unterstützt und ein (...) sei einmal von den Behörden mitgenommen worden. Er habe aber selbst erklärt, dass seine Familie sonst keine Probleme mit den Behörden gehabt habe. Aus den Akten gingen deshalb keine Hinweise darauf hervor, dass er Ziel von asylrelevanter Verfolgung der sri-lankischen Behörden werden könnte. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Weder habe er diese respektive deren Folgen als Gefährdungselement vorgebracht noch seien den Akten Hinweise auf eine Verschärfung seiner persönlichen Situation aufgrund dieses Ereignisses zu entnehmen. Damit seien die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht nicht gegeben. Seine diesbezüglichen Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 4.2 Der Beschwerdeführer wiederholte seine Vorbringen in seiner Rechtsmitteleingabe und hielt an ihrer Glaubhaftigkeit und Relevanz fest. Zudem sei nach seiner Flucht sein (...), ihm sehr ähnlich sehender Bruder ins Fadenkreuz der Soldaten geraten beziehungsweise sei es zu dessen Lasten zu einer Reflexverfolgung gekommen. Bei der Anhörung sei die Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund kaum erträglicher (...)schmerzen stark eingeschränkt gewesen. Auch die Hilfswerksvertretung (HWV) habe dazu einen Vermerk gemacht. Es wäre angebracht gewesen, die Anhörung zu wiederholen oder ihm alternativ die Möglichkeit zu geben, sich zu in ihrem Rahmen entstandenen Widersprüchen zu äussern. Da ihm die Vorinstanz keine der genannten Optionen vorgelegt habe, habe sie ihre Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung verletzt. Allenfalls sei es möglich, dass durch dieses Verhalten der Vorinstanz der Untersuchungsgrundsatz sowie das rechtliche Gehör verletzt worden seien. Die vielseitige Unterstützung, die seine Familie den LTTE habe zukommen lassen, stelle offensichtlich eine politische Tätigkeit dar. Folglich habe der Beschwerdeführer die ihm diesbezüglich gestellte Frage zwar wahrheitsgemäss beantwortet. Er und seine ganze Familie seien aber durch ihre Unterstützung der LTTE unwissentlich durch den sri-lankischen Staat als politisch aktiv eingestuft worden. Der Vorwurf der Vorinstanz, seine Aussagen seien widersprüchlich, sei haltlos, da ihm lediglich vorgeworfen werden könne, aufgrund der ungewohnten Situation und des hohen Drucks der Befragungen sehr nervös geworden zu sein und deswegen einen Fehler begangen zu haben. Bezüglich des Datums des Vorfalls auf dem Fussballplatz habe er sich selbst korrigiert. Deshalb liege kein Widerspruch vor. Dasselbe gelte bezüglich der weiteren Widersprüche, da er von sich aus Nachbesserungen vorgenommen habe. Beim Widerspruch betreffend die Anzahl seiner (...) handle es sich um ein Missverständnis, welches für den Asylentscheid ohnehin irrelevant sei. Bezüglich der Glaubhaftigkeit wurde weiter ausgeführt, die Vorinstanz verkenne die Lage des Beschwerdeführers und seines Dorfes. Dieser stamme aus E._______, (...). Das Dorf gelte bei der sri-lankischen Armee als Hochburg der LTTE und alle Einwohner stünden unter dem Generalverdacht, der Organisation anzugehören. Soweit für die Vorinstanz nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer direkt nach dem zweiten Vorfall (Fussballplatz) hätte zu Hause leben können, verwechsle sie diesen mit dem dritten (Wasser[...]). Davon seien einige Narben auch heute noch sichtbar. Diesbezüglich lagen der Beschwerde zwei Fotos des Beschwerdeführers bei. Ebenso sei nachvollziehbar, dass die Armee angefangen habe, ihn verstärkt zu überwachen. Seine Aussage sei dahingehend zu verstehen, dass die Familie bemerkt habe, wie auffallend oft Soldaten in einem weissen Van um das Haus gefahren seien oder sich in dessen Nähe aufgehalten hätten. Sie hätten ihn nicht einfach verhaften können, sondern zuerst an einen sicheren Ort bringen wollen. Doch wegen der Proteste der Dorfbewohner seien sie gezwungen gewesen, ihn freizulassen. Sodann sei er entgegen der Vorinstanz in der Lage gewesen, genauere Angaben bezüglich der LTTE-Unterstützung seiner Familie zu machen. Da er keinen Kontakt zu seinem Bruder gehabt habe, könne ihm sein Unwissen betreffend dessen Fluchtgründe nicht angelastet werden. Bezüglich der Relevanz des ersten Vorfalls habe er sich geirrt. Dieser sei nicht so wichtig gewesen wie der zweite und der dritte. Die Vorinstanz hätte ihn auffordern müssen, seine diesbezüglichen Erfahrungen zu schildern. Wegen ihres Versäumnisses habe sie ihre Pflicht verletzt, aktiv an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Entgegen der Vorinstanz habe er die näheren Umstände des zweiten und dritten Vorfalls geschildert. Soweit Aussagen des Beschwerdeführers bestimmte, häufig geschilderte Züge aufwiesen, könne deren Glaubhaftigkeit nicht mittels blosser Bezeichnung als klischeehaft ausgehebelt werden. Mithin sei es ihm gelungen, seine Verfolgung im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Heimatstaat müsste er mit einer hohen Wahrscheinlichkeit mit der Wiederaufnahme seiner Verfolgung rechnen. So sei er bereits vor seiner Ausreise inhaftiert gewesen und es liege eine Vorladung gegen ihn vor. Unter Berücksichtigung der vergangenen Verfolgung und der aktuellen politischen Lage könne von einem fehlenden Schutzwillen des sri-lankischen Staats ausgegangen werden. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 1. November 2021 führte das SEM aus, soweit der Beschwerdeführer geltend mache, dass ein Teil seiner vermeintlich unglaubhaften Aussagen auf (...)schmerzen bei der Anhörung vom 15. Juni 2020 zurückzuführen sei, handle es sich bei den Ungereimtheiten nicht um Punkte, die auf physische Probleme zurückzuführen sein könnten, sondern um typische Elemente unglaubhafter Aussagen, die auf einen konstruierten Sachverhalt hindeuteten. Zudem habe er seine Aussagen mit seiner Unterschrift bestätigt, weshalb er auch auf ihnen zu behaften sei. Bezüglich der in der angefochtenen Verfügung erwähnten Widersprüche blieb die Vorinstanz dabei, dass er diese Ungereimtheiten nicht überzeugend zu widerlegen vermöge, ebenso, dass seine Aussagen logisch nicht nachvollziehbar und unsubstantiiert seien. Des Weiteren hielt das SEM nochmals fest, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Familie kein hohes LTTE-Profil habe, das heute noch die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich ziehen könnte. Zudem sei gemäss Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts zu Sri Lanka selbst bei einem relativ hohen LTTE-Profil Voraussetzung für die Asylgewährung, dass ein Gesuchsteller glaubhaft mache, dass er wegen dieses Profils Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt habe. Dies sei ihm aber nicht gelungen. Auch zum heutigen Zeitpunkt gebe es allein aufgrund der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie keine asylrelevante Verfolgung in Sri Lanka. 4.4 In seiner Replik vom 18. November 2021 wies der Beschwerdeführer die Argumentation der Vorinstanz unter sinngemässer Wiederholung seiner Ausführungen in der Beschwerde zurück und hielt an diesen fest. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, im Zusammenhang mit der Durchführung seiner Anhörung habe die Vorinstanz ihre Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung und durch ihr Verhalten möglicherweise den Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör verletzt. Auch bezüglich des ersten Vorfalls habe sie ihre Pflicht, aktiv an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken, verletzt. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dies verlangt unter anderem, dass sich die asylsuchende Person während der Anhörung in einem einvernehmungsfähigen Zustand befindet. Stellt der Asylentscheid auf Aussagen einer Befragung ab, während welcher die Einvernahmefähigkeit zweifelhaft erschien, so wird dadurch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Urteil des BVGer E-2780/2020 vom 23. November 2020 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (vgl. Art. 12 VwVG), wobei die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts einen Beschwerdegrund bildet (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 5.2 5.2.1 Zu Beginn der Anhörung nach seinem Gesundheitszustand gefragt, erklärte der Beschwerdeführer, er habe starke (...)schmerzen, ansonsten gehe es ihm gut. Daraufhin willigte er ein, die Anhörung zu versuchen und zu sagen, falls es ihm wegen der Schmerzen zu anstrengend werde. Darauf angesprochen, dass er relativ müde wirke, erklärte er, er habe in der vorangegangenen Nacht wegen der Schmerzen nicht schlafen können. Nach Rücksprache mit seinem Vorgesetzten schlug der Befrager vor, vorerst die Einleitung abzuschliessen und dann, abhängig vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, über die Fortsetzung oder den Abbruch der Anhörung zu befinden. Die Begrüssung und Einleitung der Anhörung dauerte von 10:15 Uhr bis 10:50 Uhr (vgl. SEM Akte A41/15 F1 - 32). Nach einer viertelstündigen Pause wurde die Einleitung abgeschlossen und mit der Anhörung zur Sache begonnen. Bis zum Schluss machte der Beschwerdeführer keine weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend (vgl. a.a.O., F33 ff.). Die anwesende HWV hielt dazu fest, der Beschwerdeführer habe zu Beginn über (...)schmerzen geklagt. Die Anhörung habe aber durchgeführt werden können, da sich sein Zustand etwas gebessert habe (vgl. a.a.O., S. 15). Unter den gegebenen Umständen ist davon auszugehen, dass der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers die Durchführung der Anhörung erlaubte. Zudem war er darauf hingewiesen worden, allfällige gesundheitliche Probleme zu melden. Von dieser Möglichkeit machte er in der Folge keinen Gebrauch. In der Beschwerde wird auch nicht geltend gemacht, dass sich sein Gesundheitszustand im weiteren Verlauf der Anhörung verschlechtert hätte. Vielmehr trat gemäss der HWV das Gegenteil ein. Somit erweisen sich die diesbezüglichen formellen Rügen als unbegründet. Im Übrigen kann in diesem Zusammenhang auf die entsprechenden Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM verwiesen werden (vgl. E. 4.3). 5.2.2 Den ersten Vorfall, welcher im Jahr 2013 beziehungsweise 2014 stattgefunden habe, erwähnte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP nicht im Rahmen der freien Schilderung der Gesuchsgründe, sondern erst auf die Frage, ob er bereits vor dem Vorfall mit dem Fussball Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt habe. Er bezeichnete den ersten Vorfall als "nicht wichtig." Daraufhin wurde er gebeten, zu erläutern was er damit meine (vgl. SEM Akte A7/13 7.02). Bereits deshalb erweist sich der sinngemässe Vorwurf, die Vorinstanz habe die Untersuchungspflicht verletzt, als unbegründet. Unter den gegebenen Umständen bestand für das SEM keine Veranlassung, den Beschwerdeführer dazu anlässlich der Anhörung näher zu befragen. Namentlich hätte es ihn auch nicht darauf hinweisen müssen, dass der Vorfall möglicherweise doch von Wichtigkeit sein könnte. Hätte sich der Beschwerdeführer tatsächlich in einem Irrtum bezüglich dessen Relevanz befunden, so wäre er aufgrund seiner Mitwirkungsplicht vielmehr gehalten gewesen, anlässlich der Anhörung einen allfälligen Irrtum geltend zu machen, und nicht erst nachträglich in der Beschwerdeschrift vorzubringen. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat. Es ist keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erkennbar. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. Zum einen vermögen die Vorbringen betreffend die Probleme mit den sri-lankischen Behörden in den Jahren vor der Ausreise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Zum andern geht aus den Schilderungen weder ein relevantes behördliches Interesse an der Verfolgung des Beschwerdeführers hervor, noch besteht aufgrund seiner Angaben ein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde, beziehungsweise verfügt er über kein entsprechendes politisches Profil. Diesbezüglich kann vorab auf die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM verwiesen werden (vgl. oben E. 4.1 und 4.3). 6.3 Zwar ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde bezüglich der Anzahl der (...) des Beschwerdeführers nicht von einem Missverständnis auszugehen. Ihm ist aber insofern Recht zu geben, als dieser Widerspruch allein für die Frage der Glaubhaftigkeit beziehungsweise für den Ausgang des Verfahrens nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist. Dasselbe gilt für den in der Beschwerde zutreffend erhobenen Einwand, die Vorinstanz habe die vom Beschwerdeführer geltend gemachten (...) fälschlicherweise dem zweiten und nicht dem dritten Vorfall zugeschrieben. Diesbezüglich ist indes ergänzend festzuhalten, dass er geltend machte, er sei bereits beim zweiten Vorfall massiv misshandelt worden und dabei halb ohnmächtig geworden (vgl. SEM-Akte A41/15 F35, F42). Zudem relativiert er selbst dieses Vorbringen in der Beschwerde, indem er ausführt, er habe lediglich Vermutungen weitergegeben, welche ein befreundeter Arzt während einer vereinfachten Untersuchung geäussert habe (vgl. Beschwerde, Rz. 63). Abgesehen davon machte er im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend, er sei nach den angeblichen Misshandlungen von einem Arzt untersucht worden. 6.4 Der Beschwerdeführer vermag seine widersprüchlichen und ungereimten Aussagen nicht mit seiner körperlichen und geistigen Verfassung und seinem Gesundheitszustand anlässlich der Anhörung zu erklären. Dazu ist vorweg auf die Erwägung 5.2.1 zu verweisen. Daran ändert auch sein Einwand nichts, dass sich seine schlechte Verfassung gemäss der Anmerkung der HWV auf die Qualität der Anhörung ausgewirkt haben könnte (vgl. A41/15 [...]), da es sich dabei um eine rein subjektive Einschätzung der HWV handelt. Dasselbe gilt bezüglich der Einwände, der Beschwerdeführer sei aufgrund der ungewohnten Situation und des hohen Drucks der Befragungen sehr nervös geworden und habe deswegen beim Datum des zweiten Vorfalls einen Fehler begangen, und die Vorinstanz habe die widersprüchlichen Aussagen zwischen der BzP und der Anhörung in illegitimer Weise gewichtet. So wurde er anlässlich der Anhörung darauf hingewiesen, dass er das Vorgehen der Soldaten beziehungsweise die geltend gemachten Misshandlungen bei den beiden Festhaltungen im Einzelnen beschrieben habe, wogegen er davon bei der BzP, trotz einer relativ langen freien Schilderung, nichts erzählt, sondern lediglich erwähnt habe, dass er beide Male geschlagen worden sei. Es gelang ihm nicht, dies mit seiner Scham zu erklären, zumal er am Ende der BzP die Frage verneinte, ob allenfalls Gründe vorlägen, um die Anhörung nur in Anwesenheit von Männern durchzuführen (vgl. SEM-Akte A41/15 F80 f., A7/13 [...]). Es trifft zwar zu, dass er bei der BzP die Daten und Jahrzahlen der ersten beiden Vorfälle zunächst widersprüchlich schilderte, aber seine Angaben schliesslich von sich aus korrigierte (vgl. SEM-Akte A7/13 [...]). Indes vermochte er den sich aus seinen Aussagen bei der BzP und der Anhörung ergebenden unterschiedlichen zeitlichen Abstand zwischen dem zweiten und dem dritten Vorfall nicht zu erklären (vgl. SEM-Akte A41/15 [...]). 6.5 Auch hinsichtlich der angeblichen Überwachung beziehungsweise Beschattung, welche unmittelbar nach dem dritten Vorfall begonnen habe, kann vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. 4.1). Dieses Vorbringen erscheint noch weniger nachvollziehbar, wenn dazu in der Beschwerde ausgeführt wird, die Familie habe bemerkt, wie auffallend oft Soldaten in einen weissen Van um das Haus gefahren seien oder sich in dessen Nähe aufgehalten hätten (vgl. Beschwerde Rz. 69). Abgesehen von der Klischeehaftigkeit handelt es sich dabei um einen Widerspruch in sich selbst, zumal eine allfällige Beschattung wohl mit grösstmöglicher Diskretion vorgenommen worden wäre. 6.6 Soweit in der Beschwerde pauschal vorgebracht wird, für den Beschwerdeführer liege eine Vorladung vor (vgl. Beschwerde Rz. 102), vermag er daraus in Bezug auf die Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbringen nichts abzuleiten, umso weniger, als er dies im vorinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort geltend gemacht hat. Dasselbe gilt bezüglich des weiteren Vorbringens, wonach es seit seiner Flucht zu einer Reflexverfolgung zulasten seines (...) Bruders, welcher aufgrund des Aussehens leicht mit ihm verwechselt werden könne (vgl. Beschwerde, Rz. 32 und 96), hatte er doch diesbezüglich bei der Anhörung lediglich pauschal geltend gemacht, der ihm ähnlich sehende Bruder habe jetzt auch Probleme (vgl. SEM-Akte F41/15 [...]). 6.7 Schliesslich lässt sich aus dem Vorbringen, alle Einwohner von E._______ stünden schon allein wegen ihre Herkunft aus (...) unter einem Generalverdacht, den LTTE anzugehören (vgl. Beschwerde Rz. 57 und 68), keine Verfolgung des Beschwerdeführers ableiten. Vielmehr begründete er diese konkret damit, dass er anlässlich des (...) Vorfalls (...) habe. Die werde als Schande angesehen. Deshalb hätten die Soldaten Rache nehmen wollen (vgl. SEM-Akte A41/15 [...] und [...]). 6.8 Das Gericht erachtet es nach dem Gesagten nicht als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem Fussballspiel und der Wasserversorgung des Dorfes in der von ihm dargelegten Weise verfolgt wurde. In Würdigung sämtlicher Umstände vermag er seinen Sachverhaltsvortrag im geltend gemachten Kontext nicht glaubhaft zu machen. 7. 7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aus anderen Gründen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. 7.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E.8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich insbesondere um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 7.1.2 Weder der Beschwerdeführer persönlich noch seine Familie verfügen über LTTE-Verbindungen (vgl. SEM-Akte A41/15 [...]) Es ist ihm nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass die von ihm geltend gemachten Mitnahmen und Misshandlungen in diesem Zusammenhang erfolgt sind. Zudem ist das Vorliegen eines persönlichen Profils, demzufolge er bestrebt wäre, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, zu verneinen. Ein solches lässt sich auch aus dem Vorbringen, LTTE-Angehörige hätten (...) und die Behörden hätten deswegen (...) (vgl. SEM-Akte A7/13 [...], A41/15 [...]), nicht ableiten. Alleine aus der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der Herkunft aus (...) und der mehr als sechsjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Der Beschwerdeführer brachte bei der BzP vor, er habe beim (...) Vorfall an (...), am (...) und an der (...) erlitten (vgl. SEM-Akte A7/13 [...]). In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, er habe dabei Narben davongetragen, von denen auch heute noch einige sichtbar seien (vgl. Beschwerde, Rz. 18 und 63). Soweit aus den beiden diesbezüglich eingereichten Fotos ersichtlich, befinden sich die Narben nicht an den erwähnten Körperstellen. Auf ihnen ist einzig (...) eine Narbe erkennbar (vgl. Beschwerdebeilage 4). Da diese ohnehin von Kleidungsstücken bedeckt wird, handelt es sich nicht um eine gut sichtbare Narbe im Sinne der erwähnten Länderpraxis. Deshalb vermag der Beschwerdeführer auch daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Schliesslich ist eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung nach Sri Lanka ein schwach risikobegründender Faktor, der nicht zur Annahme geeignet ist, dass er bei einer Rückkehr von den sri-lankischen Behörden als Bedrohung wahrgenommen würde und ihm ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. 7.2 Vor diesem Hintergrund folgt, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Von dieser Regel wird insbesondere dann ab-gewichen, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen ausländerrechtlichen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]). Die Wegweisung wird praxisgemäss auch dann nicht verfügt beziehungsweise hebt das Bundesverwaltungsgericht diese auf, wenn eine asylsuchende Person grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt und diesbezüglich ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde bereits pendent ist (vgl. dazu bspw. das Urteil des BVGer E-5215/2019 vom 11. Oktober 2019 E. 7.1 m.H.). 8.2 Zum Zeitpunkt seiner Verfügung hat das SEM die Wegweisung zu Recht angeordnet, zumal der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügte. Mittlerweile hat sich seine persönliche Situation insofern geändert, als er sich aufgrund der Heirat mit seiner in der Schweiz niedergelassenen Partnerin aus Landes- oder Völkerrecht (vgl. Art. 43 AIG, Art. 8 EMRK) potentiell auf einen solchen Bewilligungsanspruch berufen kann (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2, EMARK 2001 Nr. 21, E. 9a). Zudem wurde am 4. November 2022 bei der Wohnsitzgemeinde der Partnerin ein Gesuch um Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung eingereicht. Unter den gegebenen Umständen ist die angeordnete Wegweisung praxisgemäss aufzuheben. Daran vermag nichts zu ändern, dass das vorliegende Gesuch um Familiennachzug bei der nicht zuständigen (kommunalen) Behörde eingereicht wurde, zumal diese die Eingabe von Amtes wegen an die zuständige kantonale Ausländerbehörde weiterzuleiten hat. Damit erübrigen sich - da diesbezüglich gegenstandslos geworden - weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde im Sinne der Erwägungen die Wegweisung betreffend gutzuheissen und die vom SEM verfügte Wegweisung aufzuheben ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Deshalb wären die Verfahrenskosten entsprechend zu ermässigen und diesem aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm aber die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, und den Akten nicht zu entnehmen ist, dass er zwischenzeitlich nicht mehr bedürftig wäre, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Angesichts des teilweise Obsiegens wäre dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Da das teilweise Obsiegen allerdings aufgrund von ausserhalb des Asylverfahrens liegenden Gründe erfolgte und in keinem Zusammenhang mit den Beschwerdevorbringen steht, wird praxisgemäss keine Parteientschädigung entrichtet. 10.3 Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2020 wurde das Gesuch um Beiordnung von MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2022 wurde die bisherige Rechtsvertreterin aus dem amtlichen Mandat entlassen und es wurde wegen grundsätzlicher Spruchreife des Verfahrens auf die Einsetzung der neuen Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin verzichtet. Nachdem wider Erwarten eine weitere Instruktionsmassnahme erforderlich wurde, ist die Zwischenverfügung vom 14. Juni 2022 teilweise in Wiedererwägung zu ziehen und MLaw Linda Spähni - rückwirkend per 8. Juni 2022 (Zeitpunkt des Gesuchs um Mandatswechsel) - als neue amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. 10.4 Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind bei diesem Verfahrensausgang durch das Bundesverwaltungsgericht zu vergüten (vgl. Art. aArt. 110a Abs. 1 AsylG und Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die vormalige Rechtsvertreterin reichte mit der Beschwerde eine Kostennote ein. Sie bezifferte den gesamten zeitlichen Aufwand mit 15.5 Stunden und beantragte einen Stundenansatz von Fr.150.-. Zudem machte sie Übersetzungskosten von Fr. 200.- geltend. Der zeitliche Aufwand scheint zu hoch und ist auf zwölf Stunden zu kürzen. Hinzu kommen die Replik vom 18. November 2021 und die Eingabe vom 4. November 2022, wofür 1.5 Stunden zu veranschlagen sind. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreter respektive Vertreterinnen ist das amtliche Honorar vorliegend auf insgesamt Fr. 2'225.- festzusetzen (einschliesslich Auslagen; ohne Mehrwertsteuerzuschlag). Dieses ist gemäss Instruktionsverfügung vom 14. Juni 2022 der Freiplatzaktion Basel auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Asylpunkt abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen die Wegweisung betreffend gutgeheissen, und die vom SEM verfügte Wegweisung wird aufgehoben. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. MLaw Linda Spähni wird als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt.
5. Der Freiplatzaktion Basel wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'225.- zugesprochen.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand: