Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge den Hei- matstaat am (…) 2022 legal auf dem Luftweg und reisten nach einem ein- wöchigen Ferienaufenthalt in D._______ am 29. Oktober 2022 für weitere Ferien – ebenfalls legal – in die Schweiz ein, wo sie am 2. Dezember 2022 Asylgesuche stellten. B. B.a Die Anhörungen zu den Asylgründen der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 fanden am 28. Dezember 2022 statt. B.b Sie brachten im Wesentlichen vor, dass sie die Türkei rein zu Ferien- zwecken verlassen und am 29. November 2022 hätten zurückreisen wol- len. Während ihres Ferienaufenthalts in der Schweiz habe die Beschwer- deführerin 1 aber von ihrem türkischen Anwalt erfahren, dass gegen sie ein Festnahmebeschluss wegen "Propaganda für eine terroristische Organisa- tion" erlassen worden sei, weil sie auf Facebook die Halklarin Demokra- tik Partisi (HDP) mit Posts unterstützt habe; sie sei jedoch kein Mitglied dieser Partei gewesen. Deshalb habe sie nicht mehr zurück in die Türkei reisen können und hätten sie sich schliesslich für die Einreichung eines Asylgesuchs entschieden. B.c Weiter führte die Beschwerdeführerin 1 aus, dass in ihrer Wohnanlage die Reifen ihres Autos zerstochen worden seien, da sie die kurdisch stäm- mige E._______ (Ex-Abgeordnete im türkischen Parlament und ehemalige (…) der Demokratik Bölkgeler Partisi) am 19. August 2019 als Besucherin bei sich zu Hause empfangen habe. Nach diesem Vorfall seien zudem ihre Kinder von den Nachbarn psychisch unter Druck gesetzt worden. B.d Die Beschwerdeführerin 1 brachte weiter vor, dass sie bereits seit ihrer Kindheit Diskriminierungen und Schikanen ausgesetzt gewesen sei, weil sie alevitische Kurdin sei. So habe sie ihr Religionslehrer in der Schule gezwungen, auf dem Tisch zu beten. Zudem schildert sie mehrere diskri- minierende Vorfälle während ihrer Zeit am Gymnasium. In einen dieser Fälle sei ihr damaliger Sportlehrer involviert gewesen.
E-684/2024 Seite 3 B.e Dem ehemaligen Religionslehrer sei die Beschwerdeführerin 1 nach 26 Jahren erneut begegnet, dieses Mal in der Schule des Beschwerde- führers 3. Am Elternabend ihres Sohnes habe er sie vor allen anderen El- tern "religiös und ethnisch blossgestellt", indem er sie als alevitische Kurdin bezeichnet habe. Nach diesem Abend sei der Beschwerdeführer 3 ausge- grenzt worden. Zudem sei sie vom Religionslehrer fast jeden Tag in die Schule gerufen worden, damit sie den Beschwerdeführer 3 abhole. Dabei sei sie – unter anderem auch vom ehemaligen Sportlehrer, der mittlerweile (…) geworden und ein Freund des Religionslehrers gewesen sei – darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer 3 nicht für die Schule ge- eignet sei und sie diesen aus der Schule zu nehmen habe. Diese Anschul- digungen seien jedoch haltlos gewesen. Zuletzt sei dies circa 20 Tage vor ihrer Einreise in die Schweiz passiert. Aufgrund dieser Vorkommnisse und der damit einhergehenden ethnischen Diskriminierungen habe sie Beiträge mit kurdischem Bezug auf Facebook gepostet. Diese hätten dann zum Festnahmebefehl geführt, der ursächlich für die Einreichung ihres Asylge- suchs gewesen sei. Sie habe aber vorgängig bereits auf einem anderen Account, der anfangs September gelöscht worden sei, Veröffentlichungen getätigt. B.f Schliesslich führt die Beschwerdeführerin 1 aus, dass ihr Vater vor ihrer Geburt aufgrund seiner politischen Haltung und der Unterstützung der Par- tiya Karkerên Kurdistanê (PKK) (…) Jahre lang inhaftiert gewesen sei und erst nach ihrer Geburt freigelassen worden sei. B.g Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens mehrere Unterlagen zu den Akten des SEM. Neben den soge- nannten grünen Reisepässen (visumsbefreiter Sonderpass für Staats- bedienstete) und den türkischen Identitätskarten sämtlicher Beschwerde- führenden wurden insbesondere zahlreiche türkische Unterlagen zu insge- samt vier Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gemäss Art. 7 Abs. 2 türkisches Antiterrorgesetz (ATG) und zu einem Ver- fahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten gemäss Art. 299 türki- sches Strafgesetzbuch (tStGB) eingereicht. C. Am 30. Dezember 2022 wurde das Verfahren der Beschwerdeführenden zur weiteren Behandlung dem erweiterten Verfahren zugeteilt.
E-684/2024 Seite 4 D. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2023 – eröffnet am 3. Januar 2024 – stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlings- eigenschaft nicht erfüllen (Dispositivziffer 1). Es lehnte die Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Dispo- sitivziffer 3) sowie den Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5) an. E. E.a Mit Eingabe vom 1. Februar 2024 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur weite- ren Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an das SEM zurückzu- weisen; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren, subeventualiter sei das SEM anzuweisen, die vor- läufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. E.b Der Beschwerde lagen nebst der Vollmacht und der vorinstanzlichen Verfügung weitere Dokumente bei. So wurden mehrere Fotografien, drei Kopien von türkischen Dokumenten (Strafanzeige der Beschwerdeführe- rin 1 sowie Bescheid über die Einstellung des Verfahrens), die Fotografie einer Notiz der türkischen Rechtsvertretung, mehrere Berichte aus Zeit- schriften der Europäischen Kommission und von Amnesty International zur Türkei, ein Empfehlungsschreiben in Bezug auf den Beschwerdeführer 2 von der Oberstufenschulgemeinde F._______, eine Fürsorgebestätigung sowie die Honorarnote zu den Akten gereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2024 hiess der Instruktionsrichter die prozessualen Anträge der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut; der Rechtsvertreter wurde als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Das SEM wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2024 hielt die Vorinstanz mit ergän- zenden Bemerkungen vollumfänglich an ihren Erwägungen in der ange- fochtenen Verfügung fest.
E-684/2024 Seite 5 H. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 8. März 2024 und liessen sinngemäss ebenfalls an ihren Rechtsbegehren festhalten. I. Mit Eingabe vom 14. März 2024 reichten die Beschwerdeführenden einen USB-Stick mit Videobotschaften der Mitschülerinnen und Mitschüler des Beschwerdeführers 2 zu den Akten. J. Nach entsprechender Aufforderung durch den Instruktionsrichter reichten die Beschwerdeführenden die Übersetzung der drei am 14. März 2024 ins Recht gelegten türkischen Verfahrensdokumente sowie zusätzlich die Übersetzung eines Schreibens ihres türkischen Anwalts zum Verfahrens- stand, Screenshots der "Social-Media-Aktivität" der Beschwerdeführerin 1, mehrere Berichte zur Türkei aus Zeitschriften und eine aktualisierte Kos- tennote zu den Akten. K. K.a Mit zwei Eingaben vom 8. Mai 2024 gaben die Beschwerdeführenden einen Screenshot eines WhatsApp-Chatverlaufs, mehrere Fotografien des Standbilds einer Überwachungskamera, auf welcher türkische Polizisten vor ihrer Wohnung zu sehen sein sollen, sowie zahlreiche Screenshots der Social-Media-Aktivität der Beschwerdeführerin 1 zu den Akten. K.b Am 30. August 2024 reichten die Beschwerdeführenden das türkische Scheidungsurteil der Beschwerdeführerin 1 nach. K.c Mit Eingaben vom 30. Dezember 2024, 19. März 2025 und 26. März 2025 reichte der Rechtsvertreter eine jeweils aktualisierte Kostennote, ei- nen Zeitungsartikel über die Türkei sowie mehrere Social-Media-Beiträge der Beschwerdeführerin 1 zu den Akten, welche insbesondere ihre "physi- schen Aktionen" in der Schweiz dokumentieren sollen. L. L.a Am 20. Mai 2025 ersuchten die Beschwerdeführenden beim SEM um einen Kantonswechsel. L.b Das SEM genehmigte den Kantonswechsel mit Entscheid vom 16. Juni 2025.
E-684/2024 Seite 6 M. M.a Mit Eingabe vom 15. Juli 2025 reichten die Beschwerdeführenden den nach der Heirat vom (…) der Beschwerdeführerin 1 mit einem Schweizer Staatsbürger erneuerten Familienausweis sowie eine aktualisierte Kosten- note zu den Akten. M.b Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2025 forderte der Instruktions- richter die Beschwerdeführenden auf, Belege über die Erteilung von Auf- enthaltsbewilligungen beziehungsweise über das Einreichen von entspre- chenden Gesuchen an die zuständige kantonale Ausländerbehörde zu den Akten zu reichen. M.c Mit Eingabe vom 16. Oktober 2025 gaben die Beschwerdeführenden mehrere Unterlagen in Bezug auf den Familiennachzug zu den Akten.
Erwägungen (53 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-684/2024 Seite 7
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.2 Für die beantragte – aber letztlich nicht begründete – Rückweisung der Sache zwecks Vervollständigung des Sachverhalts und Neubeurteilung besteht keine Veranlassung. Der Sachverhalt ist rechtsgenüglich erstellt und aus den Akten sind auch keine anderen Verfahrensfehler erkennbar. Insbesondere hat das SEM eine genügende Einzelfallprüfung vorgenom- men. Der Umstand, dass das SEM nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einer anderen Einschätzung gelangt als von den Beschwerdeführenden gefordert, lässt noch nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Abklärung des Sach- verhalts schliessen.
E. 3.3 Das entsprechende Begehren ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsu- chende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Be- hörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss.
E-684/2024 Seite 8 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, wer- den jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat- sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 4.4 Furcht vor zukünftiger Verfolgung ist in asylrechtlicher Hinsicht rele- vant, wenn sich Verfolgungshandlungen gemäss Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG voraussichtlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1).
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus:
E. 5.1.1 Das Vorbringen, dass gegen die Beschwerdeführerin 1 ein Verfahren eröffnet worden sei, weil die kurdische Politikerin E._______ sie besucht habe, sei unglaubhaft, da die Beschwerdeführerin 1 – im Unterschied zu den gegen sie nach ihrer Ausreise eingeleiteten Ermittlungsverfahren we- gen Propaganda für eine terroristische Organisation und Präsidentenbelei- digung – zu diesem Verfahren keinen einzigen Beweis eingereicht habe. Die Aussage der Beschwerdeführerin 1, wonach ihre geplante Ausreise aus der Schweiz nicht habe stattfinden können, weil sie am 27. oder
28. November 2022 von einem gegen sie erlassenen Vorführbefehl erfah- ren habe, sei ebenfalls unglaubhaft: Aus den Akten gehe hervor, dass die- ser erst am (…) Dezember 2022 beantragt und genehmigt worden sei.
E. 5.1.2 Die Vorbringen in Bezug auf die Schikanen in der Kindheit sowie Schulzeit der Beschwerdeführerin 1 sowie diejenigen an der Schule des Beschwerdeführers 3 seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Diese
E-684/2024 Seite 9 würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus gehen, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Darüber hinaus würden die Schikanen der Beschwerdeführerin 1 in ihrer Kindheit und Schulzeit sowie die Verhaftung ihres Vaters wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation zeitlich sehr lange zurück- liegen.
E. 5.1.3 Beim Vorbringen, wonach die Autoreifen der Beschwerdeführerin 1 zerstochen worden seien, handele es sich um einen Übergriff Dritter, der durch den türkischen Staat weder unterstützt noch gebilligt werde. Da die Beschwerdeführerin 1 das Vorkommnis nicht bei der Polizei angezeigt habe, habe sie den türkischen Behörden nicht die Gelegenheit gegeben, sie zu beschützen.
E. 5.1.4 Die Beschwerdeführenden hätten aus den nachfolgenden Gründen auch keine Angst vor künftiger Verfolgung: Bezüglich der Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung sei festzuhalten, dass der Anteil an Verurteilungen unter zehn Prozent liege. Aufgrund dieser Prozentzahl und der wenigen Social-Media-Beiträge, welche die Be- schwerdeführerin 1 zu den Akten gereicht habe, sei nicht mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Verfahren überhaupt weitergeführt und sie verurteilt werde. Selbst bei erfolgter Verurteilung sei mit einer geringen Haftstrafe zu rechnen, die höchstwahrscheinlich im of- fenen Strafvollzug verbüsst werden müsste. Deshalb mangele es an der erforderlichen flüchtlingsrechtlichen Intensität einer allfälligen Verurteilung. Bezüglich des Verfahrens wegen Propaganda für eine terroristische Orga- nisation sei ebenfalls davon auszugehen, dass eine Verurteilung im Fall der Beschwerdeführerin 1 unwahrscheinlich sei, da sie sich bislang nicht politisch betätigt habe und noch nie strafrechtlich verurteilt worden sei. Ausserdem sei bekannt, dass es lediglich in einem Drittel der Ermittlungs- verfahren zu Verurteilungen kommen würde. Nicht zuletzt sei den Social- Media-Beiträgen der Beschwerdeführerin 1 zu entnehmen, dass diese ge- waltsame Aktionen der PKK gutheisse. Damit sei ein eingeleitetes Ermitt- lungsverfahren nachvollziehbar; solche Beiträge würden auch in der Schweiz geahndet. Bei einer Rückkehr in die Türkei sei auch kein erhebliches Risiko für Miss- handlungen und Folter ersichtlich, da die Beschwerdeführerin 1 über kein politisches Profil verfüge und keine flüchtlingsrechtlich relevanten Prob- leme gehabt habe.
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E. 5.1.5 Schliesslich sei das Asylgesuch offensichtlich missbräuchlich kon- struiert worden, indem unter anderem Ermittlungsverfahren in der Türkei bewusst provoziert worden seien, um subjektive Nachtfluchtgründe in der Schweiz begründen zu können. So sei insbesondere auffällig, dass die ers- ten Social-Media-Beiträge, die als terroristische Propaganda relevant sein könnten, kurz vor der Ausreise aus der Türkei getätigt worden seien.
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden liessen zur Begründung ihrer Beschwerde nach erneuten Ausführungen zu ihren Biografien sowie zu den bereits in ihren Anhörungen vorgebrachten Fluchtgründen im Wesentlichen Folgen- des ausführen:
E. 5.2.1 Das SEM habe den Sachverhalt in unzulässiger Weise unterteilt, da- mit es Phasen und Vorkommnisse einzeln betrachten könne und diese dann je für sich allein dem Erfordernis der schweren Verfolgung nicht zu genügen vermögen würden. Eine richtige Risikoeinschätzung – um insbe- sondere die Gefahr für eine künftige Verfolgung beurteilen zu können – sei nur möglich, wenn der Sachverhalt und alle Ereignisse im Gesamtzusam- menhang gewürdigt würden. So unterschlage das SEM insbesondere das sehr ausführliche und damit keinesfalls gefälschte oder in Auftrag gege- bene Dossier der türkischen Behörden gegen die Beschwerdeführerin 1. Weiter liessen sie ausführen, dass selbst eine kurze Freiheitsstrafe, wie sie vom SEM in der angefochtenen Verfügung für möglich gehalten werde, die Schwelle zu ernsthaften Nachteilen überschreiten würde, da diese auf ei- nem verbotenen Grund (Verfolgung der Meinungsäusserung beziehungs- weise der politischen Haltung in Kombination mit der Ethnie und Religion) fussen würde. Weiter verkenne das SEM das Risiko einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung bis hin zu Folter für festgenommene Frauen. Demnach sei nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin 1 in der Türkei wegen ihrer Religion, Ethnie und politischen Anschauung an Leib und Le- ben und in ihrer Freiheit gefährdet sei.
E. 5.2.2 Schliesslich habe das SEM die Glaubhaftigkeit der zentralen geltend gemachten Fluchtgründe zu Recht nicht in Frage gestellt. Sie habe ihre begründete Furcht vor schwerer künftiger Verfolgung damit glaubhaft ge- macht.
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E. 5.2.3 Es sei damit die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Werde ihnen aufgrund der exil- politischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 kein Asyl gewährt, seien sie eventualiter als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.
E. 5.2.4 Die Beschwerdeführenden liessen zur Untermauerung ihrer Be- schwerdebegehren mehrere Beweismittel zu den Akten reichen. Hervorzu- heben ist die in Bezug auf die Vorkommnisse mit E._______ zu den Akten gereichte Fotografie, auf der diese neben der Beschwerdeführerin 1 zu se- hen sein soll. Die Fotografie soll mit einem Geotag versehen sein, der die Wohnadresse der Beschwerdeführenden zeigen soll. Weiter liessen sie drei türkische Dokumente einreichen, welche die Anzeige der Beschwer- deführerin 1 aufgrund ihrer zerstochenen Reifen belegen sollen.
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwer- de keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könne. Mit den eingereich- ten Beweismitteln sei es der Beschwerdeführerin 1 insbesondere nicht ge- lungen, Vorflucht- oder subjektive Nachfluchtgründe zu begründen. Weiter führte die Vorinstanz im Wesentlichen Folgendes aus:
E. 5.3.1 Die in Bezug auf den Vorfall mit den zerstochenen Reifen eingereich- ten türkischen Dokumente würden erstens E._______, welche Auslöserin der Tat gewesen sein solle, nicht erwähnen und zweitens nicht den Ein- druck erwecken, dass die Beschwerdeführerin 1 zu diesem Zeitpunkt von den Behörden verfolgt worden sei.
E. 5.3.2 Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass Dokumente – wie sie auch von der Beschwerdeführerin 1 eingereicht worden seien – in der Tür- kei problemlos gegen Entgelt von korrupten Justizangestellten oder pro- fessionellen Fälschern beschafft werden könnten. Ausserdem seien gegen die Beschwerdeführerin 1 bislang lediglich Ermittlungsverfahren und noch keine Gerichtsverfahren eröffnet worden. Ermittlungsverfahren würden in der Türkei teils in hoher Zahl eingeleitet, würden aber auch häufig wieder eingestellt werden. Damit sei fraglich, ob die Ermittlungen letztlich zur Er- öffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus ei- nem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden.
E. 5.3.3 Schliesslich sei im Rahmen der Vollstreckung von Vorführbefehlen
– der vorliegend angeblich zur Einreichung der Asylgesuche geführt habe
– nicht mit einem systematischen Risiko von Misshandlungen oder Folter auszugehen.
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E. 5.4 In ihrer Replik liessen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes einwenden:
E. 5.4.1 Das SEM versuche bei türkischen Asylgesuchen, in denen es um Beiträge in den sozialen Medien gehe, offenbar eine Praxisänderung durchzusetzen. Das zeige die vorliegende Beschwerde exemplarisch, gehe das SEM doch auf die zahlreichen Ausführungen und Belege, die das politische Profil der Beschwerdeführerin 1 belegen würden, gar nicht ein. Es verschliesse sich einer Gesamtbetrachtung des Risikoprofils und der Verfolgungssituation. Insgesamt sei die ganze Beweiswürdigung einzig auf die Ablehnung des Gesuchs hin ausgerichtet worden und damit nicht aus- gangsoffen. Ausserdem habe es in der Türkei System, jede missliebige oppositionelle Tätigkeit als Terrorismusunterstützung zu bezeichnen und willkürliche Er- mittlungen einzuleiten.
E. 5.4.2 Die Beschwerdeführenden liessen neu ausführen, dass zwischen- zeitlich ein weiteres Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gegen die Beschwerdeführerin 1 eröffnet und dieses, mit wei- teren Verfahren, mit einem älteren Verfahren zusammengelegt worden sei. Zum Beleg dieses Vorbringens reichten sie drei türkische Verfahrensdoku- mente ein. Ausserdem liessen sie Beweismittel zu den Akten reichen, gemäss wel- chen der unbefristete Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin 1 durch ihren Arbeitgeber gekündigt worden sei.
E. 5.4.3 Zur Untermauerung der von der Beschwerdeführerin 1 vorgebrach- ten Fluchtgründe und der in der Schweiz fortgesetzten Kritik am Regime, liessen die Beschwerdeführenden mehrere Beweismittel zu den Akten rei- chen. Schliesslich wurden auch Beweismittel eingereicht, die einen schwe- ren Bandscheibenvorfall der Beschwerdeführerin 1 bescheinigen sollen.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat. Die Einwände in der Beschwerde beschränken sich auf Wiederholungen im Zusammenhang mit den Vorfällen rund um E._______ und den Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation und Präsidenten- beleidigung. Weder die entsprechenden Ausführungen und Beweismittel in der Beschwerdeschrift noch jene in der Replik vermögen zu einer anderen Betrachtungsweise führen. Auch vermögen die im Verlauf des Beschwer-
E-684/2024 Seite 13 deverfahrens in grosser Zahl nachgereichten Beweismittel an dieser Ein- schätzung nichts zu ändern. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (vgl. hiervor zusammengefasst unter E. 5.1 und 5.3). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:
E. 6.2.1 Das SEM sieht insbesondere in der Aussage der Beschwerdeführe- rin 1, wonach für sie eine Rückkehr in die Türkei aufgrund des gegen sie erlassenen Vorführbefehls nicht möglich gewesen sei, ein starkes Indiz da- für, dass diese ihr Asylgesuch missbräuchlich konstruiert habe. So sei der besagte Vorführbefehl erst nach der Einreichung des Asylgesuchs erlassen worden. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass in der Beschwerdeschrift Erläuterungen vorgebracht werden, welche nicht in Übereinstimmung mit den vorangehenden Aussagen der Beschwerdeführerin 1 beziehungs- weise den eingereichten Beweismitteln stehen. So wird einerseits geltend gemacht, die Beschwerdeführerin 1 habe "das Land […] verlassen, als der Druck mit schweren drohenden Verfolgungsmassnahmen unerträglich und die Gefahr für sie zu gross" geworden sei (vgl. Replik, S. 5). Diese Aussage steht der im Rahmen der Anhörung – und damit zeitlich vorher – protokol- lierten Aussage der Beschwerdeführerin 1 entgegen, wonach sie die Türkei lediglich zu Ferienzwecken verlassen habe und entsprechend bis zum ge- gen sie erlassenen Vorführbefehl eine Rückkehr in die Türkei vorgesehen gewesen sei (vgl. SEM-act. 24/18 F56 und F57). Andererseits wird vorge- bracht, die Beschwerdeführerin 1 habe in die Türkei zurückkehren wollen, um sich "dem Verfahren wegen blosser 'Präsidentenbeleidigung' zu stel- len", als dann jedoch neu Ermittlungen "wegen eines Terrorismuszusam- menhangs" hinzugekommen seien, sei eine Rückkehr nicht mehr möglich gewesen (vgl. Beschwerde, S. 6). Auch diese Aussage steht in Wider- spruch zu den Äusserungen der Beschwerdeführerin 1, ist doch davon auszugehen, dass diese im Rahmen der Anhörung bereits hätte mitteilen müssen, dass gegen sie ebenfalls ein Verfahren wegen Präsidentenbelei- digung eröffnet worden sei. Ein solches hatte sie bei ihrer Anhörung vom
28. Dezember 2022 jedoch mit keinem Wort erwähnt. Aus den zu den Ak- ten gereichten Beweismitteln geht schliesslich hervor, dass die Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation zeitlich früher eröff- net wurden als dasjenige wegen Präsidentenbeleidigung (vgl. exempla- risch die Daten der Vorführbefehle in SEM-act. ID-030, ID-012 sowie ID- 042).
E-684/2024 Seite 14
E. 6.2.2 Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die ersten Beiträge in den Sozialen Medien der Beschwerdeführerin 1 zeit- nah zu ihrer Ausreise beziehungsweise nach ihrer Ausreise gepostet wor- den sind (vgl. insbesondere SEM-act. ID-017), liegen durchaus Hinweise vor, die auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten schliessen lassen. Ob ihr Verhalten tatsächlich als missbräuchlich einzustufen ist, kann angesichts der – wie nachstehend dargelegt – ohnehin zu verneinenden Asylrelevanz der Vorbringen, letztlich offenbleiben. Das Gleiche gilt für die Frage der Authentizität der eingereichten Beweismittel.
E. 6.2.3 Bei Annahme der Echtheit der Beweismittel fällt weiter auf, dass die im Rahmen der Beschwerde eingereichten türkischen Dokumente, die be- legen sollen, dass die Beschwerdeführerin 1, nachdem Nachbarn ihr die Reifen aufgeschlitzt haben sollen, Strafanzeige eingereicht habe, als Tat- datum den (…) 2022 nennen (vgl. Beschwerde, S. 7 und Beschwerdebei- lage 8, sub. Suç Tarihi). Die Beschwerdeführerin 1 hat indessen stets an- gegeben, dass ihre Autoreifen im Zusammenhang mit einem Besuch von E._______ vom August 2019 beschädigt worden seien (vgl. exemplarisch SEM-act. 24/18 F56, F75 sowie Beschwerde, S. 4 f.). Zusammen mit der Tatsache, dass in den erwähnten Dokumenten – wie ebenfalls bereits durch das SEM festgestellt (vgl. Vernehmlassung, S. 2) – nicht erwähnt wird, dass der Beschwerdeführerin 1 aufgrund eines Besuchs von E._______ die Autoreifen zerstochen worden sind, sondern lediglich von Beleidigungen und Drohungen die Rede ist, lässt dies eher darauf schlies- sen, dass die zu den Akten gereichte Strafanzeige nicht in Zusammenhang mit den Vorfällen rund um E._______ steht. Damit geht das Bundesverwal- tungsgericht in Übereinstimmung mit dem SEM davon aus, dass die Be- schwerdeführerin 1 den türkischen Behörden nicht die Gelegenheit gege- ben hat, sie vor diesen Repressalien zu beschützen. Das Bundesverwal- tungsgericht geht von der Schutzfähigkeit und vom grundsätzlichen Schutzwillen der türkischen Behörden auch gegenüber der kurdischen Be- völkerung aus (vgl. Urteile des BVGer D-7774/2025 vom 28. Oktober 2025 E. 5.3.1 und D-4435/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 6.4).
E. 6.2.4 Im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 hat das Bun- desverwaltungsgericht festgehalten, dass allein die Hängigkeit staatsan- waltschaftlicher Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung oder Propaganda für eine terroristische Organisation nicht dazu führt, dass tür- kische Asylsuchende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden (vgl. a.a.O. E. 8.8). Die Ausstellung eines Vorführbefehls begründet praxisge- mäss ebenfalls noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich rele- vanten Verfolgung (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3879/2024 vom 10. Juli
E-684/2024 Seite 15 2024 S. 5). Das Bundesverwaltungsgericht sieht demnach keine stichhal- tigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Er- mittlungsverfahren betreffend die beiden genannten Straftatbestände be- troffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten (vgl. Re- ferenzurteil E-4103/2024 E. 8.7.3). Ob sich im konkreten Verfahren Hin- weise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die im konkreten Fall zu einer längeren Freiheitsstrafe führen dürften, ist im Ein- zelfall zu prüfen. Risikofaktoren stellen (neben der Anzahl der hängigen Ermittlungsverfahren) insbesondere frühere – namentlich auf die einschlä- gigen Strafbestimmungen abgestützte – Verurteilungen sowie ein expo- niertes politisches Profil dar. Darüber hinaus könnten sich bei den soge- nannten Social-Media-Delikten entsprechende Hinweise auch aus den konkreten Umständen ergeben, unter denen die Beiträge in den sozialen Medien geäussert werden (vgl. a.a.O. E. 8.7.1 ff.; Urteil des BVGer D-5316/2024 vom 28. März 2025 E. 6.2). Bei unterstellter Authentizität der eingereichten Dokumente ist davon aus- zugehen, dass die gegen die Beschwerdeführerin 1 ausgestellten Vorführ- befehle wegen Propaganda für eine Terrororganisation sich im Stadium des Ermittlungsverfahrens befinden. Damit ist in dieser Hinsicht noch kein Gerichtsverfahren eröffnet worden. In Bezug auf das Verfahren wegen Prä- sidentenbeleidigung liegt bei den Akten eine Anklageschrift, datiert auf den (…) 2023. Damit bleibt indes sowohl bei den Verfahren bezüglich Terror- propaganda als auch beim Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung offen, ob das zuständige türkische Gericht allfällige Anklagen beziehungsweise die bereits erfolgte Anklage als begründet ansehen und annehmen sowie ein Strafverfahren eröffnen wird, ob die Beschwerdeführerin 1 verurteilt wird und ob eine allfällige Verurteilung – aus asylrechtlich relevanten Grün- den und zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe – von den Rechts- mittelinstanzen bestätigt werden würde. Darüber hinaus fällt auf, dass die aktuellsten eingereichten Dokumente in den Verfahren wegen Terrorismuspropaganda vom (…) April 2023 (vgl. Be- weismitteleingabe im Rahmen der Replik) sowie im Verfahren wegen Prä- sidentenbeleidigung vom (…) September 2023 (vgl. SEM-act. ID-043) stammen und folglich mittlerweile gut zwei Jahre alt sind. Die Beschwerde- führerin 1 hat seither in ihren zahlreichen Eingaben keine weiteren Unter- lagen zu den angeblich gegen sie laufenden Verfahren eingereicht. Unter diesen Umständen erscheint fraglich, ob die eingeleiteten Verfahren fort- gesetzt worden und damit noch hängig sind oder ob sie nicht zwischenzeit- lich eingestellt worden sind.
E-684/2024 Seite 16 Bei dieser Sachlage ist damit offen, ob die dargelegten Verfahren zu einer Verurteilung aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe führen wür- den, zumal es nur bei einem Bruchteil der in der Türkei eingeleiteten Ver- fahren wegen Aktivitäten auf den sozialen Medien tatsächlich zu einem be- lastenden Strafurteil kommt (vgl. dazu Referenzurteil E-4103/2024 E. 8 so- wie Urteile des BVGer E-8192/2024 vom 13. Februar 2025 E. 6.4 und E-71/2025 vom 19. Februar 2025 E. 7.5). Die Beschwerdeführerin 1 ist so- dann bislang strafrechtlich unbescholten und ihr politisches Engagement ist – trotz der vielen zu den Akten gereichten Social-Media-Beiträgen – als niederschwellig zu bezeichnen, was ebenfalls nicht dafürspricht, dass sie
– im Falle nach wie vor hängiger Verfahren – eine längere, unbedingt voll- ziehbare Freiheitsstrafe zu befürchten hätte. So ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass das aktuelle Instagram-Profil der Beschwerdeführerin 1 für die Öffentlichkeit nicht zulänglich ist. Die zahlreichen Beiträge, die die Beschwerdeführenden zu den Akten reichten, sind denn – wohl nicht zu- letzt aufgrund des eingeschränkten Personenkreises – grösstenteils auch nicht auf grosse Resonanz gestossen (vgl. SEM-act. ID-017 sowie Be- schwerdebeilagen). Dadurch vermittelt die Beschwerdeführerin 1 nicht den Eindruck einer politischen Aktivistin. Zudem hätte sie im Rahmen der Ge- richtsverfahren Gelegenheit, sich gegen die Anschuldigungen zu verteidi- gen. Wie das SEM nämlich zu Recht bemerkt hat (Verfügung S. 8), beste- hen durchaus gute Gründe für die Annahme, dass es sich um absichtlich provozierte Verfahren zwecks Erlangung eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz handelt, nachdem die fraglichen Beiträge in den sozialen Medien in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Ausreise der Beschwerdefüh- renden aus der Türkei stehen, die Beschwerdeführerin 1 bereits über ge- löschte/deaktivierte Social-Media-Konten verfügt und der Grossteil ihrer Social-Media-Beiträge erst nach ihrer Ankunft in der Schweiz veröffentlicht worden sind. Vor diesem Hintergrund und in Anlehnung an das erwähnte Referenzurteil erscheint – selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es mit den mehreren Verfahren wegen Terrorpropaganda und demje- nigen wegen Präsidentenbeleidigung zu einer Kumulation von Delikten und damit einer Verschärfung der Strafe kommen könnte – die Wahrscheinlich- keit gering, dass ihr in ihrem Fall eine flüchtlingsrechtlich relevante Strafe droht oder drohen könnte.
E. 6.2.5 Im oben genannten Referenzurteil E-4103/2024 hat das Bundesver- waltungsgericht weiter festgehalten, dass gegen Beschwerdeführende kur- discher Ethnie und alevitischer Glaubensgemeinschaft ergriffene Nachteile gemäss gefestigter Rechtsprechung für sich allein nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. a.a.O. E. 7.1).
E-684/2024 Seite 17 Die von den Beschwerdeführenden geschilderten Schikanen und Benach- teiligungen unter anderem durch Lehrpersonen und Bewohner ihrer Wohn- siedlung stellen – wie das SEM zu Recht festgehalten hat (vgl. Verfügung S. 6) – offenkundig solche Diskriminierungen und nicht ernsthafte Nach- teile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar.
E. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asyl- gesuche abgelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Eine Ausnahme von der Regel liegt unter anderem dann vor, wenn die asylsuchende Person über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 9a).
E. 7.2 In Art. 14 Abs. 1 AsylG ist der sogenannte Grundsatz des Vorrangs des Asylverfahrens (gegenüber ausländerrechtlichen Verfahren) festgehalten. Demnach kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesu- ches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Er- teilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein potenzieller Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird dem- zufolge praxisgemäss aufgehoben, wenn erstens ein potenzieller Anspruch vorfrageweise bejaht wird, zweitens die betroffene Person ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die zuständige kantonale Auslän- derbehörde gerichtet hat und drittens dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. Urteil BVGer D-1869/2017 vom 6. August 2018 E. 5.2 m.w.H. sowie EMARK 2001/21 E. 11a).
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E. 7.3 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist daher vorfrageweise zu prüfen, ob sich die asylsuchende Person auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann.
E. 7.4 Im Zeitpunkt der Verfügung hat das SEM die Wegweisung zu Recht angeordnet, zumal die Beschwerdeführenden weder über eine ausländer- rechtliche Bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen verfügten.
E. 7.5.1 Mittlerweile hat sich die persönliche Situation der Beschwerdeführe- rin 1 insofern wesentlich geändert, als sie am (…) einen Schweizer Staats- angehörigen geheiratet hat. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2025 haben die Beschwerdeführenden das Gericht davon in Kenntnis gesetzt, dass die kantonale Migrationsbehörde mit einem Gesuch um Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung befasst ist.
E. 7.5.2 Die Beschwerdeführerin 1 hat – da sie, wie aus den Akten hervor- geht, mit ihrem Ehemann zusammenwohnt – gestützt auf Art. 42 AIG (SR 142.20) grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung.
E. 7.5.3 Die im gleichen Haushalt lebenden minderjährigen Beschwerde- führenden 2 und 3, bei denen es sich nicht um leibliche Kinder des Ehe- mannes der Beschwerdeführerin 1 handelt, können bei dieser Sachlage aufgrund der voraussichtlich für die Mutter zu erteilenden Aufenthaltsbewil- ligung potenziell einen Anspruch aus Art. 8 EMRK ableiten. Die bundesge- richtliche Rechtsprechung diesbezüglich besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Fa- milienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person han- deln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1 m.w.H.). Von einem gefestigten Anwesen- heitsrecht ist ohne Weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit aus- zugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 und BVGE 2017 VII/4 E. 6.2, je m.w.H.).
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E. 7.5.4 Damit ist für alle drei Beschwerdeführenden ein potenzieller An- spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung festzustellen. Die kon- krete Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs und damit auch der Entscheid über die Wegweisung und den Vollzug derselben fällt somit in die Zuständigkeit der für die Beurteilung ausländerrechtlicher Fragen zu- ständigen – und bereits mit der Sache befassten – kantonalen Migrations- behörde (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und EMARK 200/21 E. 8d). Da seit der Einreichung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung am
2. Juli 2025 keine kantonale Entscheidung aktenkundig gemacht worden ist, ist davon auszugehen, dass das entsprechende Gesuch nach wie vor hängig ist.
E. 7.6 Unter den gegebenen Umständen ist die vom SEM angeordnete Weg- weisung praxisgemäss aufzuheben. Damit erübrigen sich – da diesbezüg- lich gegenstandslos geworden – weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde im Hauptpunkt (Rückweisung, Flüchtlingseigenschaft/Asyl) abzuweisen ist. Im Wegwei- sungspunkt ist das Rechtsmittel im Sinn der Erwägungen gutzuheissen und die vom SEM verfügte Wegweisung (Dispositivziffer 3) ist aufzuheben. Im Wegweisungsvollzugspunkt wird die Beschwerde gegenstandslos.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführenden auszugehen. Deshalb wären die Verfahrenskosten entsprechend zu ermässigen und in diesem Umfang ihnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG). Nachdem ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG vom In- struktionsrichter gutgeheissen worden ist und den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung ihrer finanziellen Situation zu entnehmen sind, ist auf die Erhebung von (reduzierten) Verfahrenskosten zu verzich- ten.
E. 10.1 Angesichts des teilweisen Obsiegens wäre den Beschwerdeführen- den zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung zuzu- sprechen. Da das teilweise Obsiegen allerdings aufgrund von ausserhalb des Asylverfahrens liegenden Gründen erfolgte und in keinem Zusammen- hang mit den Beschwerdevorbringen steht, ist praxisgemäss keine Partei-
E-684/2024 Seite 20 entschädigung zu entrichten (vgl. etwa Urteile BVGer E-2660/2024 vom
25. Juli 2024 und D-4389/2020 vom 28. November 2022, je E. 10.2). Eine Parteientschädigung für den gegenstandslos gewordenen Teil der Be- schwerde (betreffend Wegweisungsvollzugshindernisse) fällt ausser Be- tracht, weil die Gegenstandslosigkeit durch die Beschwerdeführenden be- wirkt worden ist (Art. 15 i.V.m. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE]).
E. 10.2 Nachdem auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG gutgeheis- sen worden ist, hat die Gerichtskasse das Honorar des amtlichen Rechts- beistands zu vergüten, soweit dessen Aufwendungen sachlich notwendig waren. Die Festsetzung erfolgt in Anwendung von Art. 12 in Verbindung mit Art. 8–11 VGKE. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertre- tung durch Rechtsanwälte – wie dies in der Zwischenverfügung vom 7. Fe- bruar 2024 kommuniziert – in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis 220.– aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE).
E. 10.3 Mit der Eingabe vom 15. Juli 2025 wurde eine Honorarnote einge- reicht, in welcher ein zeitlicher Gesamtaufwand von 17.1 Honorarstunden, Auslagen von Fr. 826.– (insbes. Übersetzungskosten und Porti) und ein entsprechender Mehrwertsteuerzuschlag geltend gemacht wird. Unter Be- rücksichtigung der beiden kurzen nachträglichen Eingaben ist von einem geltend gemachten Zeitaufwand von rund 18 Stunden auszugehen, was den konkreten Verfahrensumständen nicht vollumfänglich angemessen er- scheint. Unter Berücksichtigung eines angemessenen Zeitaufwands von
E. 15 Stunden ist ein Honorar von Fr. 4'500.– (inkl. hochgerechnete Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen und durch das Bundesver- waltungsgericht zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-684/2024 Seite 21
Dispositiv
- Die Beschwerde wird betreffend die Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft und Gewährung von Asyl abgewiesen.
- Die Beschwerde wird betreffend die verfügte Wegweisung gutgeheissen und die Dispositivziffer 3 der Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2023 wird aufgehoben.
- Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs wird die Beschwerde als gegen- standslos geworden abgeschrieben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden, Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, wird zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 4'500.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Michelle Truffer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-684/2024 Urteil vom 3. Februar 2026 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli,Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Michelle Truffer. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,(...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2023. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am (...) 2022 legal auf dem Luftweg und reisten nach einem einwöchigen Ferienaufenthalt in D._______ am 29. Oktober 2022 für weitere Ferien - ebenfalls legal - in die Schweiz ein, wo sie am 2. Dezember 2022 Asylgesuche stellten. B. B.a Die Anhörungen zu den Asylgründen der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 fanden am 28. Dezember 2022 statt. B.b Sie brachten im Wesentlichen vor, dass sie die Türkei rein zu Ferienzwecken verlassen und am 29. November 2022 hätten zurückreisen wollen. Während ihres Ferienaufenthalts in der Schweiz habe die Beschwerdeführerin 1 aber von ihrem türkischen Anwalt erfahren, dass gegen sie ein Festnahmebeschluss wegen "Propaganda für eine terroristische Organisation" erlassen worden sei, weil sie auf Facebook die Halklarin Demokratik Partisi (HDP) mit Posts unterstützt habe; sie sei jedoch kein Mitglied dieser Partei gewesen. Deshalb habe sie nicht mehr zurück in die Türkei reisen können und hätten sie sich schliesslich für die Einreichung eines Asylgesuchs entschieden. B.c Weiter führte die Beschwerdeführerin 1 aus, dass in ihrer Wohnanlage die Reifen ihres Autos zerstochen worden seien, da sie die kurdisch stämmige E._______ (Ex-Abgeordnete im türkischen Parlament und ehemalige (...) der Demokratik Bölkgeler Partisi) am 19. August 2019 als Besucherin bei sich zu Hause empfangen habe. Nach diesem Vorfall seien zudem ihre Kinder von den Nachbarn psychisch unter Druck gesetzt worden. B.d Die Beschwerdeführerin 1 brachte weiter vor, dass sie bereits seit ihrer Kindheit Diskriminierungen und Schikanen ausgesetzt gewesen sei, weil sie alevitische Kurdin sei. So habe sie ihr Religionslehrer in der Schule gezwungen, auf dem Tisch zu beten. Zudem schildert sie mehrere diskriminierende Vorfälle während ihrer Zeit am Gymnasium. In einen dieser Fälle sei ihr damaliger Sportlehrer involviert gewesen. B.e Dem ehemaligen Religionslehrer sei die Beschwerdeführerin 1 nach 26 Jahren erneut begegnet, dieses Mal in der Schule des Beschwerde-führers 3. Am Elternabend ihres Sohnes habe er sie vor allen anderen Eltern "religiös und ethnisch blossgestellt", indem er sie als alevitische Kurdin bezeichnet habe. Nach diesem Abend sei der Beschwerdeführer 3 ausgegrenzt worden. Zudem sei sie vom Religionslehrer fast jeden Tag in die Schule gerufen worden, damit sie den Beschwerdeführer 3 abhole. Dabei sei sie - unter anderem auch vom ehemaligen Sportlehrer, der mittlerweile (...) geworden und ein Freund des Religionslehrers gewesen sei - darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer 3 nicht für die Schule geeignet sei und sie diesen aus der Schule zu nehmen habe. Diese Anschuldigungen seien jedoch haltlos gewesen. Zuletzt sei dies circa 20 Tage vor ihrer Einreise in die Schweiz passiert. Aufgrund dieser Vorkommnisse und der damit einhergehenden ethnischen Diskriminierungen habe sie Beiträge mit kurdischem Bezug auf Facebook gepostet. Diese hätten dann zum Festnahmebefehl geführt, der ursächlich für die Einreichung ihres Asylgesuchs gewesen sei. Sie habe aber vorgängig bereits auf einem anderen Account, der anfangs September gelöscht worden sei, Veröffentlichungen getätigt. B.f Schliesslich führt die Beschwerdeführerin 1 aus, dass ihr Vater vor ihrer Geburt aufgrund seiner politischen Haltung und der Unterstützung der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) (...) Jahre lang inhaftiert gewesen sei und erst nach ihrer Geburt freigelassen worden sei. B.g Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens mehrere Unterlagen zu den Akten des SEM. Neben den sogenannten grünen Reisepässen (visumsbefreiter Sonderpass für Staats-bedienstete) und den türkischen Identitätskarten sämtlicher Beschwerdeführenden wurden insbesondere zahlreiche türkische Unterlagen zu insgesamt vier Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gemäss Art. 7 Abs. 2 türkisches Antiterrorgesetz (ATG) und zu einem Verfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten gemäss Art. 299 türkisches Strafgesetzbuch (tStGB) eingereicht. C. Am 30. Dezember 2022 wurde das Verfahren der Beschwerdeführenden zur weiteren Behandlung dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2023 - eröffnet am 3. Januar 2024 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlings-eigenschaft nicht erfüllen (Dispositivziffer 1). Es lehnte die Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) sowie den Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5) an. E. E.a Mit Eingabe vom 1. Februar 2024 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren, subeventualiter sei das SEM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. E.b Der Beschwerde lagen nebst der Vollmacht und der vorinstanzlichen Verfügung weitere Dokumente bei. So wurden mehrere Fotografien, drei Kopien von türkischen Dokumenten (Strafanzeige der Beschwerdeführerin 1 sowie Bescheid über die Einstellung des Verfahrens), die Fotografie einer Notiz der türkischen Rechtsvertretung, mehrere Berichte aus Zeitschriften der Europäischen Kommission und von Amnesty International zur Türkei, ein Empfehlungsschreiben in Bezug auf den Beschwerdeführer 2 von der Oberstufenschulgemeinde F._______, eine Fürsorgebestätigung sowie die Honorarnote zu den Akten gereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2024 hiess der Instruktionsrichter die prozessualen Anträge der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut; der Rechtsvertreter wurde als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Das SEM wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2024 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Bemerkungen vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. H. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 8. März 2024 und liessen sinngemäss ebenfalls an ihren Rechtsbegehren festhalten. I. Mit Eingabe vom 14. März 2024 reichten die Beschwerdeführenden einen USB-Stick mit Videobotschaften der Mitschülerinnen und Mitschüler des Beschwerdeführers 2 zu den Akten. J. Nach entsprechender Aufforderung durch den Instruktionsrichter reichten die Beschwerdeführenden die Übersetzung der drei am 14. März 2024 ins Recht gelegten türkischen Verfahrensdokumente sowie zusätzlich die Übersetzung eines Schreibens ihres türkischen Anwalts zum Verfahrensstand, Screenshots der "Social-Media-Aktivität" der Beschwerdeführerin 1, mehrere Berichte zur Türkei aus Zeitschriften und eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. K. K.a Mit zwei Eingaben vom 8. Mai 2024 gaben die Beschwerdeführenden einen Screenshot eines WhatsApp-Chatverlaufs, mehrere Fotografien des Standbilds einer Überwachungskamera, auf welcher türkische Polizisten vor ihrer Wohnung zu sehen sein sollen, sowie zahlreiche Screenshots der Social-Media-Aktivität der Beschwerdeführerin 1 zu den Akten. K.b Am 30. August 2024 reichten die Beschwerdeführenden das türkische Scheidungsurteil der Beschwerdeführerin 1 nach. K.c Mit Eingaben vom 30. Dezember 2024, 19. März 2025 und 26. März 2025 reichte der Rechtsvertreter eine jeweils aktualisierte Kostennote, einen Zeitungsartikel über die Türkei sowie mehrere Social-Media-Beiträge der Beschwerdeführerin 1 zu den Akten, welche insbesondere ihre "physischen Aktionen" in der Schweiz dokumentieren sollen. L. L.a Am 20. Mai 2025 ersuchten die Beschwerdeführenden beim SEM um einen Kantonswechsel. L.b Das SEM genehmigte den Kantonswechsel mit Entscheid vom 16. Juni 2025. M. M.a Mit Eingabe vom 15. Juli 2025 reichten die Beschwerdeführenden den nach der Heirat vom (...) der Beschwerdeführerin 1 mit einem Schweizer Staatsbürger erneuerten Familienausweis sowie eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. M.b Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2025 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, Belege über die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen beziehungsweise über das Einreichen von entsprechenden Gesuchen an die zuständige kantonale Ausländerbehörde zu den Akten zu reichen. M.c Mit Eingabe vom 16. Oktober 2025 gaben die Beschwerdeführenden mehrere Unterlagen in Bezug auf den Familiennachzug zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Für die beantragte - aber letztlich nicht begründete - Rückweisung der Sache zwecks Vervollständigung des Sachverhalts und Neubeurteilung besteht keine Veranlassung. Der Sachverhalt ist rechtsgenüglich erstellt und aus den Akten sind auch keine anderen Verfahrensfehler erkennbar. Insbesondere hat das SEM eine genügende Einzelfallprüfung vorgenommen. Der Umstand, dass das SEM nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einer anderen Einschätzung gelangt als von den Beschwerdeführenden gefordert, lässt noch nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Abklärung des Sachverhalts schliessen. 3.3 Das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat-sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4.4 Furcht vor zukünftiger Verfolgung ist in asylrechtlicher Hinsicht relevant, wenn sich Verfolgungshandlungen gemäss Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG voraussichtlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus: 5.1.1 Das Vorbringen, dass gegen die Beschwerdeführerin 1 ein Verfahren eröffnet worden sei, weil die kurdische Politikerin E._______ sie besucht habe, sei unglaubhaft, da die Beschwerdeführerin 1 - im Unterschied zu den gegen sie nach ihrer Ausreise eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation und Präsidentenbeleidigung - zu diesem Verfahren keinen einzigen Beweis eingereicht habe. Die Aussage der Beschwerdeführerin 1, wonach ihre geplante Ausreise aus der Schweiz nicht habe stattfinden können, weil sie am 27. oder 28. November 2022 von einem gegen sie erlassenen Vorführbefehl erfahren habe, sei ebenfalls unglaubhaft: Aus den Akten gehe hervor, dass dieser erst am (...) Dezember 2022 beantragt und genehmigt worden sei. 5.1.2 Die Vorbringen in Bezug auf die Schikanen in der Kindheit sowie Schulzeit der Beschwerdeführerin 1 sowie diejenigen an der Schule des Beschwerdeführers 3 seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Diese würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus gehen, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Darüber hinaus würden die Schikanen der Beschwerdeführerin 1 in ihrer Kindheit und Schulzeit sowie die Verhaftung ihres Vaters wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation zeitlich sehr lange zurückliegen. 5.1.3 Beim Vorbringen, wonach die Autoreifen der Beschwerdeführerin 1 zerstochen worden seien, handele es sich um einen Übergriff Dritter, der durch den türkischen Staat weder unterstützt noch gebilligt werde. Da die Beschwerdeführerin 1 das Vorkommnis nicht bei der Polizei angezeigt habe, habe sie den türkischen Behörden nicht die Gelegenheit gegeben, sie zu beschützen. 5.1.4 Die Beschwerdeführenden hätten aus den nachfolgenden Gründen auch keine Angst vor künftiger Verfolgung: Bezüglich der Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung sei festzuhalten, dass der Anteil an Verurteilungen unter zehn Prozent liege. Aufgrund dieser Prozentzahl und der wenigen Social-Media-Beiträge, welche die Beschwerdeführerin 1 zu den Akten gereicht habe, sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Verfahren überhaupt weitergeführt und sie verurteilt werde. Selbst bei erfolgter Verurteilung sei mit einer geringen Haftstrafe zu rechnen, die höchstwahrscheinlich im offenen Strafvollzug verbüsst werden müsste. Deshalb mangele es an der erforderlichen flüchtlingsrechtlichen Intensität einer allfälligen Verurteilung. Bezüglich des Verfahrens wegen Propaganda für eine terroristische Organisation sei ebenfalls davon auszugehen, dass eine Verurteilung im Fall der Beschwerdeführerin 1 unwahrscheinlich sei, da sie sich bislang nicht politisch betätigt habe und noch nie strafrechtlich verurteilt worden sei. Ausserdem sei bekannt, dass es lediglich in einem Drittel der Ermittlungsverfahren zu Verurteilungen kommen würde. Nicht zuletzt sei den Social-Media-Beiträgen der Beschwerdeführerin 1 zu entnehmen, dass diese gewaltsame Aktionen der PKK gutheisse. Damit sei ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren nachvollziehbar; solche Beiträge würden auch in der Schweiz geahndet. Bei einer Rückkehr in die Türkei sei auch kein erhebliches Risiko für Misshandlungen und Folter ersichtlich, da die Beschwerdeführerin 1 über kein politisches Profil verfüge und keine flüchtlingsrechtlich relevanten Probleme gehabt habe. 5.1.5 Schliesslich sei das Asylgesuch offensichtlich missbräuchlich konstruiert worden, indem unter anderem Ermittlungsverfahren in der Türkei bewusst provoziert worden seien, um subjektive Nachtfluchtgründe in der Schweiz begründen zu können. So sei insbesondere auffällig, dass die ersten Social-Media-Beiträge, die als terroristische Propaganda relevant sein könnten, kurz vor der Ausreise aus der Türkei getätigt worden seien. 5.2 Die Beschwerdeführenden liessen zur Begründung ihrer Beschwerde nach erneuten Ausführungen zu ihren Biografien sowie zu den bereits in ihren Anhörungen vorgebrachten Fluchtgründen im Wesentlichen Folgendes ausführen: 5.2.1 Das SEM habe den Sachverhalt in unzulässiger Weise unterteilt, damit es Phasen und Vorkommnisse einzeln betrachten könne und diese dann je für sich allein dem Erfordernis der schweren Verfolgung nicht zu genügen vermögen würden. Eine richtige Risikoeinschätzung - um insbesondere die Gefahr für eine künftige Verfolgung beurteilen zu können - sei nur möglich, wenn der Sachverhalt und alle Ereignisse im Gesamtzusammenhang gewürdigt würden. So unterschlage das SEM insbesondere das sehr ausführliche und damit keinesfalls gefälschte oder in Auftrag gegebene Dossier der türkischen Behörden gegen die Beschwerdeführerin 1. Weiter liessen sie ausführen, dass selbst eine kurze Freiheitsstrafe, wie sie vom SEM in der angefochtenen Verfügung für möglich gehalten werde, die Schwelle zu ernsthaften Nachteilen überschreiten würde, da diese auf einem verbotenen Grund (Verfolgung der Meinungsäusserung beziehungsweise der politischen Haltung in Kombination mit der Ethnie und Religion) fussen würde. Weiter verkenne das SEM das Risiko einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung bis hin zu Folter für festgenommene Frauen. Demnach sei nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin 1 in der Türkei wegen ihrer Religion, Ethnie und politischen Anschauung an Leib und Leben und in ihrer Freiheit gefährdet sei. 5.2.2 Schliesslich habe das SEM die Glaubhaftigkeit der zentralen geltend gemachten Fluchtgründe zu Recht nicht in Frage gestellt. Sie habe ihre begründete Furcht vor schwerer künftiger Verfolgung damit glaubhaft gemacht. 5.2.3 Es sei damit die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Werde ihnen aufgrund der exilpolitischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 kein Asyl gewährt, seien sie eventualiter als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. 5.2.4 Die Beschwerdeführenden liessen zur Untermauerung ihrer Beschwerdebegehren mehrere Beweismittel zu den Akten reichen. Hervorzuheben ist die in Bezug auf die Vorkommnisse mit E._______ zu den Akten gereichte Fotografie, auf der diese neben der Beschwerdeführerin 1 zu sehen sein soll. Die Fotografie soll mit einem Geotag versehen sein, der die Wohnadresse der Beschwerdeführenden zeigen soll. Weiter liessen sie drei türkische Dokumente einreichen, welche die Anzeige der Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihrer zerstochenen Reifen belegen sollen. 5.3 In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwer-de keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könne. Mit den eingereichten Beweismitteln sei es der Beschwerdeführerin 1 insbesondere nicht gelungen, Vorflucht- oder subjektive Nachfluchtgründe zu begründen. Weiter führte die Vorinstanz im Wesentlichen Folgendes aus: 5.3.1 Die in Bezug auf den Vorfall mit den zerstochenen Reifen eingereichten türkischen Dokumente würden erstens E._______, welche Auslöserin der Tat gewesen sein solle, nicht erwähnen und zweitens nicht den Eindruck erwecken, dass die Beschwerdeführerin 1 zu diesem Zeitpunkt von den Behörden verfolgt worden sei. 5.3.2 Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass Dokumente - wie sie auch von der Beschwerdeführerin 1 eingereicht worden seien - in der Türkei problemlos gegen Entgelt von korrupten Justizangestellten oder professionellen Fälschern beschafft werden könnten. Ausserdem seien gegen die Beschwerdeführerin 1 bislang lediglich Ermittlungsverfahren und noch keine Gerichtsverfahren eröffnet worden. Ermittlungsverfahren würden in der Türkei teils in hoher Zahl eingeleitet, würden aber auch häufig wieder eingestellt werden. Damit sei fraglich, ob die Ermittlungen letztlich zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. 5.3.3 Schliesslich sei im Rahmen der Vollstreckung von Vorführbefehlen - der vorliegend angeblich zur Einreichung der Asylgesuche geführt habe - nicht mit einem systematischen Risiko von Misshandlungen oder Folter auszugehen. 5.4 In ihrer Replik liessen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes einwenden: 5.4.1 Das SEM versuche bei türkischen Asylgesuchen, in denen es um Beiträge in den sozialen Medien gehe, offenbar eine Praxisänderung durchzusetzen. Das zeige die vorliegende Beschwerde exemplarisch, gehe das SEM doch auf die zahlreichen Ausführungen und Belege, die das politische Profil der Beschwerdeführerin 1 belegen würden, gar nicht ein. Es verschliesse sich einer Gesamtbetrachtung des Risikoprofils und der Verfolgungssituation. Insgesamt sei die ganze Beweiswürdigung einzig auf die Ablehnung des Gesuchs hin ausgerichtet worden und damit nicht ausgangsoffen. Ausserdem habe es in der Türkei System, jede missliebige oppositionelle Tätigkeit als Terrorismusunterstützung zu bezeichnen und willkürliche Ermittlungen einzuleiten. 5.4.2 Die Beschwerdeführenden liessen neu ausführen, dass zwischenzeitlich ein weiteres Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gegen die Beschwerdeführerin 1 eröffnet und dieses, mit weiteren Verfahren, mit einem älteren Verfahren zusammengelegt worden sei. Zum Beleg dieses Vorbringens reichten sie drei türkische Verfahrensdokumente ein. Ausserdem liessen sie Beweismittel zu den Akten reichen, gemäss welchen der unbefristete Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin 1 durch ihren Arbeitgeber gekündigt worden sei. 5.4.3 Zur Untermauerung der von der Beschwerdeführerin 1 vorgebrachten Fluchtgründe und der in der Schweiz fortgesetzten Kritik am Regime, liessen die Beschwerdeführenden mehrere Beweismittel zu den Akten reichen. Schliesslich wurden auch Beweismittel eingereicht, die einen schweren Bandscheibenvorfall der Beschwerdeführerin 1 bescheinigen sollen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat. Die Einwände in der Beschwerde beschränken sich auf Wiederholungen im Zusammenhang mit den Vorfällen rund um E._______ und den Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation und Präsidentenbeleidigung. Weder die entsprechenden Ausführungen und Beweismittel in der Beschwerdeschrift noch jene in der Replik vermögen zu einer anderen Betrachtungsweise führen. Auch vermögen die im Verlauf des Beschwer-deverfahrens in grosser Zahl nachgereichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen der Vor-instanz verwiesen werden (vgl. hiervor zusammengefasst unter E. 5.1 und 5.3). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 6.2 6.2.1 Das SEM sieht insbesondere in der Aussage der Beschwerdeführerin 1, wonach für sie eine Rückkehr in die Türkei aufgrund des gegen sie erlassenen Vorführbefehls nicht möglich gewesen sei, ein starkes Indiz dafür, dass diese ihr Asylgesuch missbräuchlich konstruiert habe. So sei der besagte Vorführbefehl erst nach der Einreichung des Asylgesuchs erlassen worden. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass in der Beschwerdeschrift Erläuterungen vorgebracht werden, welche nicht in Übereinstimmung mit den vorangehenden Aussagen der Beschwerdeführerin 1 beziehungsweise den eingereichten Beweismitteln stehen. So wird einerseits geltend gemacht, die Beschwerdeführerin 1 habe "das Land [...] verlassen, als der Druck mit schweren drohenden Verfolgungsmassnahmen unerträglich und die Gefahr für sie zu gross" geworden sei (vgl. Replik, S. 5). Diese Aussage steht der im Rahmen der Anhörung - und damit zeitlich vorher - protokollierten Aussage der Beschwerdeführerin 1 entgegen, wonach sie die Türkei lediglich zu Ferienzwecken verlassen habe und entsprechend bis zum gegen sie erlassenen Vorführbefehl eine Rückkehr in die Türkei vorgesehen gewesen sei (vgl. SEM-act. 24/18 F56 und F57). Andererseits wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin 1 habe in die Türkei zurückkehren wollen, um sich "dem Verfahren wegen blosser 'Präsidentenbeleidigung' zu stellen", als dann jedoch neu Ermittlungen "wegen eines Terrorismuszusammenhangs" hinzugekommen seien, sei eine Rückkehr nicht mehr möglich gewesen (vgl. Beschwerde, S. 6). Auch diese Aussage steht in Widerspruch zu den Äusserungen der Beschwerdeführerin 1, ist doch davon auszugehen, dass diese im Rahmen der Anhörung bereits hätte mitteilen müssen, dass gegen sie ebenfalls ein Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung eröffnet worden sei. Ein solches hatte sie bei ihrer Anhörung vom 28. Dezember 2022 jedoch mit keinem Wort erwähnt. Aus den zu den Akten gereichten Beweismitteln geht schliesslich hervor, dass die Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation zeitlich früher eröffnet wurden als dasjenige wegen Präsidentenbeleidigung (vgl. exemplarisch die Daten der Vorführbefehle in SEM-act. ID-030, ID-012 sowie ID-042). 6.2.2 Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die ersten Beiträge in den Sozialen Medien der Beschwerdeführerin 1 zeitnah zu ihrer Ausreise beziehungsweise nach ihrer Ausreise gepostet worden sind (vgl. insbesondere SEM-act. ID-017), liegen durchaus Hinweise vor, die auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten schliessen lassen. Ob ihr Verhalten tatsächlich als missbräuchlich einzustufen ist, kann angesichts der - wie nachstehend dargelegt - ohnehin zu verneinenden Asylrelevanz der Vorbringen, letztlich offenbleiben. Das Gleiche gilt für die Frage der Authentizität der eingereichten Beweismittel. 6.2.3 Bei Annahme der Echtheit der Beweismittel fällt weiter auf, dass die im Rahmen der Beschwerde eingereichten türkischen Dokumente, die belegen sollen, dass die Beschwerdeführerin 1, nachdem Nachbarn ihr die Reifen aufgeschlitzt haben sollen, Strafanzeige eingereicht habe, als Tatdatum den (...) 2022 nennen (vgl. Beschwerde, S. 7 und Beschwerdebeilage 8, sub. Suç Tarihi). Die Beschwerdeführerin 1 hat indessen stets angegeben, dass ihre Autoreifen im Zusammenhang mit einem Besuch von E._______ vom August 2019 beschädigt worden seien (vgl. exemplarisch SEM-act. 24/18 F56, F75 sowie Beschwerde, S. 4 f.). Zusammen mit der Tatsache, dass in den erwähnten Dokumenten - wie ebenfalls bereits durch das SEM festgestellt (vgl. Vernehmlassung, S. 2) - nicht erwähnt wird, dass der Beschwerdeführerin 1 aufgrund eines Besuchs von E._______ die Autoreifen zerstochen worden sind, sondern lediglich von Beleidigungen und Drohungen die Rede ist, lässt dies eher darauf schliessen, dass die zu den Akten gereichte Strafanzeige nicht in Zusammenhang mit den Vorfällen rund um E._______ steht. Damit geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem SEM davon aus, dass die Beschwerdeführerin 1 den türkischen Behörden nicht die Gelegenheit gegeben hat, sie vor diesen Repressalien zu beschützen. Das Bundesverwaltungsgericht geht von der Schutzfähigkeit und vom grundsätzlichen Schutzwillen der türkischen Behörden auch gegenüber der kurdischen Bevölkerung aus (vgl. Urteile des BVGer D-7774/2025 vom 28. Oktober 2025 E. 5.3.1 und D-4435/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 6.4). 6.2.4 Im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass allein die Hängigkeit staatsan-waltschaftlicher Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung oder Propaganda für eine terroristische Organisation nicht dazu führt, dass türkische Asylsuchende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden (vgl. a.a.O. E. 8.8). Die Ausstellung eines Vorführbefehls begründet praxisgemäss ebenfalls noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3879/2024 vom 10. Juli 2024 S. 5). Das Bundesverwaltungsgericht sieht demnach keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Ermittlungsverfahren betreffend die beiden genannten Straftatbestände betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.7.3). Ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die im konkreten Fall zu einer längeren Freiheitsstrafe führen dürften, ist im Einzelfall zu prüfen. Risikofaktoren stellen (neben der Anzahl der hängigen Ermittlungsverfahren) insbesondere frühere - namentlich auf die einschlägigen Strafbestimmungen abgestützte - Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil dar. Darüber hinaus könnten sich bei den sogenannten Social-Media-Delikten entsprechende Hinweise auch aus den konkreten Umständen ergeben, unter denen die Beiträge in den sozialen Medien geäussert werden (vgl. a.a.O. E. 8.7.1 ff.; Urteil des BVGer D-5316/2024 vom 28. März 2025 E. 6.2). Bei unterstellter Authentizität der eingereichten Dokumente ist davon auszugehen, dass die gegen die Beschwerdeführerin 1 ausgestellten Vorführbefehle wegen Propaganda für eine Terrororganisation sich im Stadium des Ermittlungsverfahrens befinden. Damit ist in dieser Hinsicht noch kein Gerichtsverfahren eröffnet worden. In Bezug auf das Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung liegt bei den Akten eine Anklageschrift, datiert auf den (...) 2023. Damit bleibt indes sowohl bei den Verfahren bezüglich Terrorpropaganda als auch beim Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung offen, ob das zuständige türkische Gericht allfällige Anklagen beziehungsweise die bereits erfolgte Anklage als begründet ansehen und annehmen sowie ein Strafverfahren eröffnen wird, ob die Beschwerdeführerin 1 verurteilt wird und ob eine allfällige Verurteilung - aus asylrechtlich relevanten Gründen und zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe - von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt werden würde. Darüber hinaus fällt auf, dass die aktuellsten eingereichten Dokumente in den Verfahren wegen Terrorismuspropaganda vom (...) April 2023 (vgl. Beweismitteleingabe im Rahmen der Replik) sowie im Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung vom (...) September 2023 (vgl. SEM-act. ID-043) stammen und folglich mittlerweile gut zwei Jahre alt sind. Die Beschwerdeführerin 1 hat seither in ihren zahlreichen Eingaben keine weiteren Unterlagen zu den angeblich gegen sie laufenden Verfahren eingereicht. Unter diesen Umständen erscheint fraglich, ob die eingeleiteten Verfahren fortgesetzt worden und damit noch hängig sind oder ob sie nicht zwischenzeitlich eingestellt worden sind. Bei dieser Sachlage ist damit offen, ob die dargelegten Verfahren zu einer Verurteilung aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe führen würden, zumal es nur bei einem Bruchteil der in der Türkei eingeleiteten Verfahren wegen Aktivitäten auf den sozialen Medien tatsächlich zu einem belastenden Strafurteil kommt (vgl. dazu Referenzurteil E-4103/2024 E. 8 sowie Urteile des BVGer E-8192/2024 vom 13. Februar 2025 E. 6.4 und E-71/2025 vom 19. Februar 2025 E. 7.5). Die Beschwerdeführerin 1 ist sodann bislang strafrechtlich unbescholten und ihr politisches Engagement ist - trotz der vielen zu den Akten gereichten Social-Media-Beiträgen - als niederschwellig zu bezeichnen, was ebenfalls nicht dafürspricht, dass sie - im Falle nach wie vor hängiger Verfahren - eine längere, unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe zu befürchten hätte. So ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass das aktuelle Instagram-Profil der Beschwerdeführerin 1 für die Öffentlichkeit nicht zulänglich ist. Die zahlreichen Beiträge, die die Beschwerdeführenden zu den Akten reichten, sind denn - wohl nicht zuletzt aufgrund des eingeschränkten Personenkreises - grösstenteils auch nicht auf grosse Resonanz gestossen (vgl. SEM-act. ID-017 sowie Beschwerdebeilagen). Dadurch vermittelt die Beschwerdeführerin 1 nicht den Eindruck einer politischen Aktivistin. Zudem hätte sie im Rahmen der Gerichtsverfahren Gelegenheit, sich gegen die Anschuldigungen zu verteidigen. Wie das SEM nämlich zu Recht bemerkt hat (Verfügung S. 8), bestehen durchaus gute Gründe für die Annahme, dass es sich um absichtlich provozierte Verfahren zwecks Erlangung eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz handelt, nachdem die fraglichen Beiträge in den sozialen Medien in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Ausreise der Beschwerdeführenden aus der Türkei stehen, die Beschwerdeführerin 1 bereits über gelöschte/deaktivierte Social-Media-Konten verfügt und der Grossteil ihrer Social-Media-Beiträge erst nach ihrer Ankunft in der Schweiz veröffentlicht worden sind. Vor diesem Hintergrund und in Anlehnung an das erwähnte Referenzurteil erscheint - selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es mit den mehreren Verfahren wegen Terrorpropaganda und demjenigen wegen Präsidentenbeleidigung zu einer Kumulation von Delikten und damit einer Verschärfung der Strafe kommen könnte - die Wahrscheinlichkeit gering, dass ihr in ihrem Fall eine flüchtlingsrechtlich relevante Strafe droht oder drohen könnte. 6.2.5 Im oben genannten Referenzurteil E-4103/2024 hat das Bundesverwaltungsgericht weiter festgehalten, dass gegen Beschwerdeführende kurdischer Ethnie und alevitischer Glaubensgemeinschaft ergriffene Nachteile gemäss gefestigter Rechtsprechung für sich allein nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. a.a.O. E. 7.1). Die von den Beschwerdeführenden geschilderten Schikanen und Benachteiligungen unter anderem durch Lehrpersonen und Bewohner ihrer Wohnsiedlung stellen - wie das SEM zu Recht festgehalten hat (vgl. Verfügung S. 6) - offenkundig solche Diskriminierungen und nicht ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Eine Ausnahme von der Regel liegt unter anderem dann vor, wenn die asylsuchende Person über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 9a). 7.2 In Art. 14 Abs. 1 AsylG ist der sogenannte Grundsatz des Vorrangs des Asylverfahrens (gegenüber ausländerrechtlichen Verfahren) festgehalten. Demnach kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein potenzieller Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird demzufolge praxisgemäss aufgehoben, wenn erstens ein potenzieller Anspruch vorfrageweise bejaht wird, zweitens die betroffene Person ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die zuständige kantonale Auslän-derbehörde gerichtet hat und drittens dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. Urteil BVGer D-1869/2017 vom 6. August 2018 E. 5.2 m.w.H. sowie EMARK 2001/21 E. 11a). 7.3 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist daher vorfrageweise zu prüfen, ob sich die asylsuchende Person auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. 7.4 Im Zeitpunkt der Verfügung hat das SEM die Wegweisung zu Recht angeordnet, zumal die Beschwerdeführenden weder über eine ausländerrechtliche Bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügten. 7.5 7.5.1 Mittlerweile hat sich die persönliche Situation der Beschwerdeführerin 1 insofern wesentlich geändert, als sie am (...) einen Schweizer Staatsangehörigen geheiratet hat. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2025 haben die Beschwerdeführenden das Gericht davon in Kenntnis gesetzt, dass die kantonale Migrationsbehörde mit einem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung befasst ist. 7.5.2 Die Beschwerdeführerin 1 hat - da sie, wie aus den Akten hervorgeht, mit ihrem Ehemann zusammenwohnt - gestützt auf Art. 42 AIG (SR 142.20) grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. 7.5.3 Die im gleichen Haushalt lebenden minderjährigen Beschwerde-führenden 2 und 3, bei denen es sich nicht um leibliche Kinder des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 handelt, können bei dieser Sachlage aufgrund der voraussichtlich für die Mutter zu erteilenden Aufenthaltsbewilligung potenziell einen Anspruch aus Art. 8 EMRK ableiten. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung diesbezüglich besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1 m.w.H.). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist ohne Weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 und BVGE 2017 VII/4 E. 6.2, je m.w.H.). 7.5.4 Damit ist für alle drei Beschwerdeführenden ein potenzieller Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung festzustellen. Die konkrete Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs und damit auch der Entscheid über die Wegweisung und den Vollzug derselben fällt somit in die Zuständigkeit der für die Beurteilung ausländerrechtlicher Fragen zuständigen - und bereits mit der Sache befassten - kantonalen Migrationsbehörde (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und EMARK 200/21 E. 8d). Da seit der Einreichung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung am 2. Juli 2025 keine kantonale Entscheidung aktenkundig gemacht worden ist, ist davon auszugehen, dass das entsprechende Gesuch nach wie vor hängig ist. 7.6 Unter den gegebenen Umständen ist die vom SEM angeordnete Wegweisung praxisgemäss aufzuheben. Damit erübrigen sich - da diesbezüglich gegenstandslos geworden - weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde im Hauptpunkt (Rückweisung, Flüchtlingseigenschaft/Asyl) abzuweisen ist. Im Wegweisungspunkt ist das Rechtsmittel im Sinn der Erwägungen gutzuheissen und die vom SEM verfügte Wegweisung (Dispositivziffer 3) ist aufzuheben. Im Wegweisungsvollzugspunkt wird die Beschwerde gegenstandslos.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführenden auszugehen. Deshalb wären die Verfahrenskosten entsprechend zu ermässigen und in diesem Umfang ihnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG). Nachdem ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG vom Instruktionsrichter gutgeheissen worden ist und den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung ihrer finanziellen Situation zu entnehmen sind, ist auf die Erhebung von (reduzierten) Verfahrenskosten zu verzichten. 10. 10.1 Angesichts des teilweisen Obsiegens wäre den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung zuzu-sprechen. Da das teilweise Obsiegen allerdings aufgrund von ausserhalb des Asylverfahrens liegenden Gründen erfolgte und in keinem Zusammenhang mit den Beschwerdevorbringen steht, ist praxisgemäss keine Partei-entschädigung zu entrichten (vgl. etwa Urteile BVGer E-2660/2024 vom 25. Juli 2024 und D-4389/2020 vom 28. November 2022, je E. 10.2). Eine Parteientschädigung für den gegenstandslos gewordenen Teil der Beschwerde (betreffend Wegweisungsvollzugshindernisse) fällt ausser Betracht, weil die Gegenstandslosigkeit durch die Beschwerdeführenden bewirkt worden ist (Art. 15 i.V.m. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]). 10.2 Nachdem auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG gutgeheissen worden ist, hat die Gerichtskasse das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands zu vergüten, soweit dessen Aufwendungen sachlich notwendig waren. Die Festsetzung erfolgt in Anwendung von Art. 12 in Verbindung mit Art. 8-11 VGKE. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung durch Rechtsanwälte - wie dies in der Zwischenverfügung vom 7. Fe-bruar 2024 kommuniziert - in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis 220.- aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). 10.3 Mit der Eingabe vom 15. Juli 2025 wurde eine Honorarnote eingereicht, in welcher ein zeitlicher Gesamtaufwand von 17.1 Honorarstunden, Auslagen von Fr. 826.- (insbes. Übersetzungskosten und Porti) und ein entsprechender Mehrwertsteuerzuschlag geltend gemacht wird. Unter Berücksichtigung der beiden kurzen nachträglichen Eingaben ist von einem geltend gemachten Zeitaufwand von rund 18 Stunden auszugehen, was den konkreten Verfahrensumständen nicht vollumfänglich angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung eines angemessenen Zeitaufwands von 15 Stunden ist ein Honorar von Fr. 4'500.- (inkl. hochgerechnete Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen und durch das Bundesverwaltungsgericht zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird betreffend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird betreffend die verfügte Wegweisung gutgeheissen und die Dispositivziffer 3 der Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2023 wird aufgehoben.
3. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dem amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden, Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, wird zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 4'500.- ausgerichtet.
7. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Michelle Truffer Versand: