Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in B._______ (Provinz B._______), verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 19. Juni 2024 und reiste am
11. Juli 2024 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 17. Juli 2024 mandatierte er die ihm vom Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ zugewiesene Rechtsvertretung. Am selben Tag führte das SEM mit ihm die Personalienaufnahme (PA; ZEMIS-Direkterfassung) durch. A.b Der Beschwerdeführer liess dem SEM mit Schreiben vom 29. Juli 2024 mehrere Beweismittel zukommen (Antrag der Oberstaatsanwaltschaft B._______ auf Hausdurchsuchung und Konfiszierung von Gegenständen und Durchsuchungsbefehl des (…) Strafrichteramtes in B._______ [beide vom 13. August 2021], Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft B._______ vom 11. Oktober 2022, Urteil des (…) Gerichts für schwere Strafsachen in B._______ vom 16. Februar 2023, Mitgliedsbescheinigung der «Halklarin Demokratik Partisi» [HDP] vom 25. Juli 2024 und Fotogra- fien des Beschwerdeführers, die bei Veranstaltungen und Presseerklärun- gen gemacht worden seien). A.c Am 6. August 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwe- senheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Einleitend gab er an, er sei in B._______ geboren und aufgewachsen und habe zeitweise in D._______ und in E._______ gelebt. Er habe das Gymnasium abgeschlossen, an der Universität in B._______ ein Studium begonnen und in verschiedenen Bereichen gearbeitet. Zu den Gründen für das Verlassen seiner Heimat erklärte der Beschwer- deführer, er sei ungefähr seit dem Jahr 2013 politisch aktiv und habe an fast allen Parteiaktivitäten und Wahlveranstaltungen der «Halkların Demo- kratik Partisi» (HDP) und später der «Halklarin Esitlik ve Demokrasi Partisi» (DEM) teilgenommen. Bei diesen Aktivitäten seien sie zur «Zielscheibe» der Polizei geworden, die bei jeder Gelegenheit versucht habe, sie zu be- lästigen. Im Jahr 2021 sei er im Vorstand der Parteisektion der DEM im Zentrum von B._______ gewesen. Er habe sich im Bereich «(…)» betätigt. Ende 2021 sei er in einem Internetcafé verhaftet worden, weil er dort ein Video über Rojava angeschaut habe. Die Polizei habe ihn vom Computer «entfernt» und den Internetverlauf kontrolliert. Als ein Polizist es gesehen habe, sei er aufgestanden und habe ihm einen Tritt verpasst. Man habe seine Identitätskarte verlangt, ihn physisch und psychisch belästigt und vier
D-5316/2024 Seite 3 bis fünf Stunden auf dem Posten von «(…)» festgehalten. Die Festnahme sei nicht protokolliert worden, die Polizei habe sich völlig willkürlich verhal- ten. Zwei der Polizisten hätten ihm gesagt, sie würden später mit ihm ab- rechnen. Einige Monate später sei ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden. Er habe seine politischen Aktivitäten weiterführen wollen, sei aber überall diesen Polizisten begegnet. Einmal sei in der Nacht an ihre Türe geklopft worden; als er diese geöffnet habe, hätten die Polizisten gesagt, sie seien wegen einer anderen Person gekommen. Im Vorfeld der Wahlen hätten sie sich nicht frei bewegen oder Propaganda machen können, weil die Polizei es ständig verhindert habe. Nach den Wahlen im Jahr 2023 habe die Polizei ihn bedroht. Am (…) 2024 sei er im Parteibüro in B._______ gewesen, als die Polizei eine Razzia durchgeführt habe. Weil sich einige von ihnen gewehrt hätten, seien einige von ihnen geschlagen worden. Die Polizisten hätten das Parteibüro verwüstet. Sie seien auf den Polizeiposten mitgenommen und im Abstand von einigen Stunden freige- lassen worden. Sein Anwalt habe gesagt, dass sie verhaftet werden könn- ten. Danach habe er sich zur Ausreise entschlossen. Gefragt, ob sich weitere Zwischenfälle ereignet hätten, erklärte der Be- schwerdeführer, er sei im Vorfeld der Wahlen im Jahr 2019 aktiv gewesen und von der halbstaatlichen Firma, für die er damals gearbeitet habe, ent- lassen worden. 2019 habe er ein Konzert organisiert, bei dem kurdische Musik gespielt worden sei. Die Polizei habe eine Razzia durchgeführt, bei der sie geschlagen worden seien. Ihm seien die Hände auf dem Rücken in Handschellen gelegt worden und er habe vor dem Gebäude warten müs- sen. Im Frühling 2024 habe er ein kurdisches Theater organisiert, der An- lass sei von der Präfektur des Stadtteils (…) in D._______ verboten wor- den. Wenn er in der Türkei geblieben wäre, wäre er wegen seiner politi- schen Aktivitäten wohl festgenommen worden. Man werde auch in Unter- suchungshaft genommen. Politisch aktive Leute seien von «Geheimzeu- gen» belastet worden. Er fürchte sich davor, dass auch ihm so etwas wi- derfahren könne. Der Beschwerdeführer führte des Weiteren aus, dass wegen seiner Bei- träge in den sozialen Medien ein Strafverfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» gegen ihn eingeleitet worden sei. 2015 habe er über Rojava, die «Partiya Karkeren Kurdistan» (PKK) und die Guerilla ge- postet. Wenn man das Deliktsdatum anschaue, werde klar, dass die Be- hörden nachträglich ein Delikt gesucht hätten. Das (…) Gericht für schwere Strafsachen in B._______ habe ihn mit Urteil vom 16. Februar 2023 zu ei- ner bedingten Gefängnisstrafe von einem Jahr, sechs Monaten und
D-5316/2024 Seite 4 22 Tagen verurteilt (Probezeit: zwei Jahre). Auch sein Bruder sei wegen Propaganda zu einer bedingten Gefängnisstrafe in der gleichen Höhe ver- urteilt worden. Er (der Bruder) habe bei einem oberen Gericht Berufung eingelegt, das die bedingte Strafe in eine unbedingte umgewandelt habe. Aufgrund des gegen ihn eingeleiteten Verfahrens habe er (der Beschwer- deführer) in den sozialen Medien seinen Namen geändert. Nach gesundheitlichen Problemen gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe Probleme mit (…) und leide unter (…). Er sei deshalb schon in der Türkei in ärztlicher Behandlung gewesen. Eine geplante (…) habe nicht durchgeführt werden können, weil er seine Heimat verlassen habe. A.d Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers reichte beim SEM mit Eingabe vom 7. August 2024 weitere Beweismittel ein (Screenshot seines UYAP [türkisches Justiz-Informationssystem], Eingabe seines Verteidigers an das regionale Berufungsgericht vom 20. Februar 2023, Bestätigung ei- nes hängigen Verfahrens beim regionalen Berufungsgericht vom 15. März 2023, Einladung zum Strafantritt von der Staatsanwaltschaft B._______ an F._______ [Bruder des Beschwerdeführers], Bestätigung des politischen Engagements des Beschwerdeführers anlässlich der Wahlen im Jahr 2023 durch die «Yesil Sol Parti» und Referenzschreiben des […]-Theaters). A.e Am 13. August 2024 übermittelte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entwurf seiner Verfügung zur Stellungnahme. Die Rechtsvertretung übergab dem SEM am folgenden Tag ihre Stellung- nahme zum Entscheidentwurf. B. Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 15. August 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 11. Juli 2024 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz und den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Dies zur Rückreise in seinen Heimat- bezie- hungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich aus- serhalb des Schengen-Raums befinde und in dem er aufgenommen werde. Wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Es beauftragte den Kan- ton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushän- digung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be- schwerdeführer an.
D-5316/2024 Seite 5 C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 26. August 2024 liess der Be- schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, der Entscheid der Vo- rinstanz vom 15. August 2025 sei vollumfänglich aufzuheben und dem Be- schwerdeführer sei hierzulande Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Un- zulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest- zustellen und als Folge davon sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Ferner wurde in verfahrensrecht- licher Hinsicht beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses zu verzichten und die Rechtsvertreterin sei als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. Der Beschwerde lagen zwei fremdsprachige Zeitungsartikel vom 16. Feb- ruar 2016 und 17. August 2024 (mit automatischer Übersetzung), ein un- datiertes Schreiben von Rechtsanwalt G._______ (mit Übersetzung) sowie eine Fürsorgebestätigung vom 21. August 2024 bei. D. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und amtliche Verbeiständung mit Instruktionsverfügung vom 29. August 2024 gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Lea Schlu- negger als amtliche Rechtsbeiständin bei. Er hielt fest, dass der Beschwer- deführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwar- ten könne, und überwies die Beschwerdeakten zur Vernehmlassung an das SEM. E. Das SEM äusserte sich in seiner Vernehmlassung vom 5. September 2024 zur Beschwerde und hielt an seinem Standpunkt fest. F. In der Replik vom 25. September 2024 nahm die Rechtsbeiständin zur Ver- nehmlassung Stellung. Der Replik lagen mehrere Beweismittel (mehrere X-Posts mit Übersetzung, Zeitungsartikel (…) vom 18. September 2024, Instagram-Posts) und eine Kostennote bei.
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Erwägungen (42 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-5316/2024 Seite 7 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, das auch in türkischen Strafverfahren geltende Verbot der «reformatio in peius» stelle sicher, dass einem Verurteilten kein Nachteil entstehe, wenn er ein Urteil anfechte. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, seine bedingte Strafe könnte in eine unbedingte umgewandelt werden, habe objektiv keine sachliche Grund- lage. Die Gründe, aus denen sein Bruder eine Haftstrafe anzutreten habe, blieben für das SEM offen. Der Ausgang des Beschwerdeverfahrens des Beschwerdeführers sei offen und das in Frage stehende Urteil sei noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Selbst wenn das Urteil bestätigt werde, müsste er in der Bewährungszeit eine strafrechtlich relevante Tat began- gen haben beziehungsweise wegen eines entsprechenden Vorwurfs ange- klagt werden. Des Weiteren müsste er in einem Verfahren verurteilt werden und dieses Urteil müsste rechtskräftig geworden sein. Dies wären die Vor- aussetzungen dafür, dass die gegen ihn ausgesprochene bedingte Strafe wirksam werden könnte. Gemäss seinen Aussagen und den eingereichten Beweismitteln gebe es in der Türkei gegen ihn keine weiteren hängigen Verfahren. Er sei mit seinen eigenen Reisedokumenten legal über den in- ternationalen Flughafen aus der Türkei ausgereist. Gegenwärtig drohe ihm dort keine Haftstrafe. Seine Befürchtung, festgenommen zu werden, sei eine persönliche Einschätzung, für die objektiv gesehen keine ausreichen- den Anhaltspunkte bestünden. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Ereignisse und Auseinanderset- zungen mit Vertretern der türkischen Behörden müssten als inadäquates Fehlverhalten gegenüber einem Bürger bezeichnet werden, der lediglich seine politischen Rechte in Anspruch nehme. Die in diesem Zusammen- hang angeführten körperlichen Übergriffe seitens der Polizei seien inak- zeptabel und sehr bedauerlich. Objektiv gesehen stellten diese Vorkomm- nisse aber keine akute Gefährdung seiner Person dar. Sie verunmöglichten ihm nicht die Führung eines menschenwürdigen Lebens in der Heimat. Die geschilderten Vorkommnisse erreichten nicht die nötige Intensität, um asyl- rechtliche Relevanz zu erlangen. Es sei – so das SEM weiter – begreiflich, dass der Beschwerdeführer sich in seinem Engagement stark eingeschränkt und unter Druck gefühlt habe. Seine Vorbringen erreichten indessen nicht eine Intensität, bei der von
D-5316/2024 Seite 8 einer flüchtlingsrechtlich relevanten Vorverfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG gesprochen werden könne oder die geeignet wäre, einen un- erträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu bewir- ken. Sie seien eng mit den lokalen Polizeistrukturen verknüpft, weshalb davon auszugehen sei, dass er sich den geschilderten Problemen durch Wegzug an einen anderen Ort in der Türkei hätte entziehen können.
E. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und gel- tend gemacht, der Beschwerdeführer sei seit der Flucht in die Schweiz nach wie vor politisch aktiv. Er poste regelmässig regimekritische Inhalte in den sozialen Medien und nehme an pro-kurdischen Demonstrationen teil. Das SEM zweifle den von ihm vorgebrachten Sachverhalt nicht an und er- achte sämtliche Vorbringen als glaubhaft. Der Beschwerdeführer stamme aus einer politisch sehr aktiven Familie. Einer seiner Onkel sei verfolgt wor- den und habe in der Schweiz Asyl erhalten, ein anderer Onkel sei zu 17 Jahren Haft verurteilt worden. Sein Bruder sei ebenfalls aufgrund des tür- kischen Anti-Terror-Gesetzes (ATG) verurteilt worden. Zwei seiner Cousins seien bei der PKK, eine Cousine sei bei der «Yekîneyên Parastina Jin» (YPJ). Er pflege enge Kontakte zu Menschen, die Opfer von Verfolgung durch den türkischen Staat geworden seien. Seine Freundin H._______ sei zu 26 Jahren und 8 Monaten Haft verurteilt worden. Eine andere Freun- din, I._______, sei aufgrund ihrer politischen Arbeit inhaftiert worden, sein Freund J._______ sei vom türkischen Militär umgebracht worden. Der Be- schwerdeführer sei aufgrund seines politischen Aktivismus wegen Verstos- ses gegen das ATG zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt worden. Seit über zehn Jahren sei er politisch aktiv und habe an verschiedenen Kund- gebungen und Protestaktionen teilgenommen, die sich gegen das türki- sche Regime gerichtet hätten. Bei diesen Kundgebungen sei er regelmäs- sig Opfer von Polizeigewalt geworden, wobei immer wieder seine Identität erfasst worden sei. Bei der DEM und ihrer Vorgängerorganisation HDP handle es sich um politische Parteien, die unter starker staatlicher Repres- sion litten und deren Vertreter regelmässig verurteilt und inhaftiert würden. Da seine Verurteilung auf Posts in den sozialen Medien – zurückgehend bis ins Jahr 2015 – gründe, sei davon auszugehen, dass seine Accounts nach wie vor unter Beobachtung stünden. Er befürchte, dass in seinem Verfahren dasselbe wie bei demjenigen seines Bruders geschehen werde. Die Bedingungen in den türkischen Gefängnissen seien menschenunwür- dig. Politische Gefangene würden regelmässig Opfer von Übergriffen und hätten erschwerte Haftbedingungen. Die Türkei halte politische Gefangene teilweise auch nach dem Ablauf ihrer Haftdauer unter fadenscheinigen Be- hauptungen weiter inhaftiert. Falls es bei einer bedingten Haftstrafe bleibe,
D-5316/2024 Seite 9 sei die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass es zu einer erneuten Verurtei- lung komme. Er habe mehrmals erlebt, dass Freunde und Freundinnen von ihm aufgrund ihrer politischen Aktivitäten zu sehr langen Haftstrafen verur- teilt worden seien. Er erfülle verschiedene Risikoprofile und sei dem türki- schen Staat bestens bekannt, weshalb nachvollziehbar sei, dass er Angst vor einer Inhaftierung habe. Das subjektive Element der begründeten Furcht liege somit vor. Hinsichtlich des Grundsatzes der «reformatio in peius» sei darauf hinzu- weisen, dass bei Verurteilungen aufgrund von Art. 7 ATG immer eine Beru- fung gegen den Berufungsentscheid ergriffen werden könne. Die Staats- anwaltschaft müsse vorerst keine Berufung einreichen, um danach den Be- rufungsentscheid erneut anfechten zu können. Die Argumentation des SEM könne somit eine begründete Furcht vor einer Inhaftierung nicht ent- kräften. Es sei davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer er- neut ein Strafverfahren eingeleitet werde. In der Türkei würden Grund- rechte regelmässig eingeschränkt, was mit gerichtlichen Schikanen und fingierten Terrorismus-Anklagen einhergehe. Gerade Aktivitäten in den so- zialen Medien könnten zu Verfahrenseröffnungen führen. Das Bundesver- waltungsgericht gehe davon aus, dass Personen, denen Unterstützung von als terroristisch eingestuften Organisationen vorgeworfen werde, be- gründete Furcht vor Verfolgung haben könnten. Die türkische Regierung habe 2023 versucht, die HDP zu verbieten. Gemäss Berichten seien in der Türkei tausende HDP-Mitglieder wegen angeblicher Verbindungen zur PKK inhaftiert worden. Im Mai 2024 sei ein Monster-Prozess gegen mehr als 100 HDP-Abgeordnete abgeschlossen worden, in dem Haftstrafen von über 42 Jahren verhängt worden seien. Im August 2024 seien landesweit 222 Mitglieder der DEM verhaftet worden. Der Beschwerdeführer erfülle verschiedene Risikoprofile, die alle auch für sich allein betrachtet hinreichender Grund dafür seien, dass er begründete Furcht vor einer erneuten Verfolgung und Inhaftierung habe. Würden diese Risikoprofile kumuliert, so könne fast mit Gewissheit davon ausgegangen werden, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei die Verhaftung aufgrund der bereits erfolgten Verurteilung sowie allenfalls weitere Verfahren und menschenrechtswidrige staatliche Gewalt drohten. Damit sei auch das ob- jektive Element der begründeten Furcht als gegeben zu erachten. Dem Beschwerdeführer drohe eine bedingte Haftstrafe, bei der das Risiko bestehe, dass sie in eine unbedingte Haftstrafe umgewandelt werde. In diesem Fall müsste er den Strafvollzug auch antreten, wenn er nicht mehr
D-5316/2024 Seite 10 in B._______ wohnen würde. Die bedingte Verurteilung hätte in der ganzen Türkei Geltung und würde auch bei einer erneuten Verurteilung in einer anderen Region greifen. Er sei zudem nicht bloss regional tätig gewesen, sondern auch in D._______ mit den Behörden im Kontakt gewesen und als pro-kurdischer Aktivist aufgefallen. Es bestehe für ihn keine innerstaatliche Fluchtalternative.
E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer sich politisch und gesellschaftlich engagiert habe. Sein Risikoprofil reiche allerdings nicht aus, um objektiv gesehen eine ihm zukünftig drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch den tür- kischen Staat anzunehmen. Gemäss seinen Aussagen sei er zuletzt 2021 im Vorstand der DEM-Parteisektion in B._______ gewesen, bei den letzten Wahlen habe er für das Amt nicht mehr kandidiert. Gegenwärtig sei er ein- fach ein aktives Mitglied der Partei. Seine Exponiertheit habe somit deutlich abgenommen. In Zusammenhang mit den angeblichen regimekritischen Posts in den sozialen Medien seit seiner Ausreise sei anzumerken, dass er aufgrund des Verfahrens und des Urteils vom Februar 2023 sein Verhalten angepasst und seinen Namen in den sozialen Medien geändert habe. Es seien keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der türkische Staat auf die an- geblichen Posts aufmerksam geworden sei oder ihn identifiziert habe. Die bisher erlittenen Nachteile aufgrund seines Engagements, die zuletzt in ein Strafverfahren mit einer bedingt ausgesprochenen Haftstrafe gemündet hätten, seien zwar Ausdruck dafür, dass der türkische Staat einen Bürger bei der Ausübung seiner politischen Rechte einschränke und unterdrücke, liessen aber nicht auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes Risikoprofil schlies- sen. Der Beschwerdeführer habe gegen das verhängte Urteil ein Rechts- mittel ergriffen und der Fall sei hängig. Es stehe ihm der weitere Beschwer- deweg offen und die Gerichte seien bei ihrem Entscheid an das Verschlim- merungsverbot gebunden. Die Annahme eines Berufungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft sowie allfälliger weiterer Verfahren gegen ihn sei hypothetischer Natur und spekulativ.
E. 4.4 In der Replik wird entgegnet, das SEM widme sich in der Vernehmlas- sung zwei der vom Beschwerdeführer erfüllten Risikoprofile und gehe nicht auf die drohende Reflexverfolgung aufgrund seines Bruders, seiner Familie und seines Umfelds ein. Er habe sich erst bei den Wahlen im Mai 2023 aus dem Parteivorstand zurückgezogen. An seiner langjährigen Exponiertheit ändere dies nichts. Auch nach seinem Rücktritt aus dem Vorstand habe er regelmässig Polizeikontakt gehabt. Es sei davon auszugehen, dass er nach wie vor als eine der treibenden Kräfte innerhalb der Regionalsektion
D-5316/2024 Seite 11 der DEM gelte. Er betreibe einen «X-Account», auf dem er regelmässig politische Inhalte reposte, verwende dabei ein Pseudonym, sei auf dem Profilbild jedoch zu erkennen. Die türkische Regierung überwache regie- rungskritische Accounts in den sozialen Medien. Es sei möglich, dass die Sicherheitsbehörden ihn anhand seines Profilbildes wiedererkannt hätten und sein Verhalten in den sozialen Medien weiter überwachten. Er betreibe unter einem Pseudonym auch einen «Instagram-Account», auf dem er hauptsächlich kurdische Musik, aber auch politische Inhalte teile. Bei der Beurteilung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung liege es in der Natur der Sache, dass über Ereignisse, die in der Zukunft lägen, spekuliert werde. Basis der Einschätzung sei die Faktenlage. Im Falle des Beschwerdeführers sprächen viele Indizien dafür, dass die Staatsanwalt- schaft bei einem Berufungsentscheid zu seinen Gunsten ebenfalls in Be- rufung gehen würde beziehungsweise ihm erneute Verfahren drohten, was dazu führen würde, dass er die bedingte Haftstrafe antreten müsste. Seine politisch motivierte Verurteilung würde bei der Arbeits- und Wohnungssu- che zu Nachteilen führen. Er wäre wohl auch einer konstanten Überwa- chung durch die Polizei ausgesetzt, was zu Übergriffen und Schikanen sei- tens der Sicherheitsbehörden führen würde. Es sei davon auszugehen, dass die drohende Überwachung und Schikanierung durch die Polizei ein erhebliches Ausmass annehmen würde.
E. 5.1 Den eingereichten Beweismitteln ist zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführer von der Oberstaatsanwaltschaft B._______ am 11. Okto- ber 2022 gestützt auf Art. 7 Abs. 2 ATG wegen «Propaganda für eine Ter- rororganisation» angeklagt wurde (vgl. SEM-act. […]-16/- ID-Nr. 009 und […]-14/16 F45–F48). Das (…) Gericht für schwere Strafsachen in B._______ verurteilte ihn mit Urteil vom 16. Februar 2023 gestützt auf Art. 7 Abs. 2 ATG zu einer bedingten Freiheitstrafe von 1 Jahr 6 Monaten und 22 Tagen mit einer Probezeit von zwei Jahren (vgl. SEM-act. […]-16/- ID-Nr. 010 und […]-14/16 F49–F53). Der türkische Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers rekurrierte am 20. Februar 2023 beim zuständigen Beru- fungsgericht gegen dieses Urteil (vgl. SEM-act. […]-16/- ID-Nr. 002), wel- ches am 15. März 2023 bestätigte, dass ein Berufungsverfahren hängig sei (vgl. SEM-act. […]-16/- ID-Nr. 003).
E. 5.2 Der türkische Rechtsanwalt des Beschwerdeführers bestätigt dessen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe und weist darauf hin, dass die Staats- anwaltschaft im Falle eines Erfolgs des Beschwerdeführers vor dem
D-5316/2024 Seite 12 Berufungsgericht gegen den entsprechenden Entscheid in Berufung gehen könne.
E. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch- ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge- fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letz- tere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich
– aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
E. 6.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt alleine die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfah- ren wegen «Präsidentenbeleidigung» oder «Propaganda für eine terroris- tische Organisation» hängig sind, nicht dazu, dass türkische Asylsuchende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Die Ausstellung eines Vorführbefehls begründet noch kein systematisches Ri- siko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung (vgl. Urteil des BVGer E-3879/2024 vom 10. Juli 2024 S. 5). Das Gericht sieht keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Ermittlungs- verfahren betreffend die beiden genannten Straftatbestände betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten (vgl. das Referenz- urteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3). Ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die im konkreten Fall zu einer längeren Freiheitsstrafe führen dürften, ist im Einzelfall zu prüfen. Risikofaktoren stellen (neben der Anzahl der hängigen Ermittlungsverfahren) insbesondere frühere – na- mentlich auf die einschlägigen Strafbestimmungen abgestützte – Verurtei- lungen sowie ein exponiertes politisches Profil dar. Darüber hinaus könnten sich bei «Social-Media»-Delikten entsprechende Hinweise auch aus den konkreten Umständen ergeben, unter denen die Beiträge in den sozia- len Medien geäussert werden (vgl. a.a.O. E. 8.7.4).
D-5316/2024 Seite 13
E. 6.3 Wie vorstehend festgehalten, wurde der Beschwerdeführer wegen Pro- paganda für eine Terrororganisation mit Urteil vom 16. Februar 2023 zu ei- ner bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe verurteilt, wobei eine Probezeit von zwei Jahren festgelegt wurde (vgl. E. 5.1). Gemäss seinen Angaben war das Verfahren vor dem Berufungsgericht zum Zeitpunkt seiner Anhö- rung noch hängig (vgl. SEM-act. […]-14/16 F79). Da er in der Türkei und in der Schweiz anwaltlich vertreten und im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gehalten ist, allfällige Entwicklungen im Berufungsver- fahren mitzuteilen, ist davon auszugehen, dass dieses immer noch hängig ist. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass staatsanwaltliche Er- mittlungsverfahren (erst) dann flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen können, wenn es nach Ausschöpfung aller innerstaatlicher Instanzen tat- sächlich zu einer rechtskräftigen Verurteilung gekommen ist (vgl. Urteile des BVGer D-8083/2024 vom 26. Februar 2025 E. 6.1 und D-108/2025 vom 24. Februar 2025 E. 6.1). In diesem Fall wäre weiter zu prüfen, ob eine solche Verurteilung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgt ist oder ob die Verurteilung einen rechtstaatlich legitimen Zweck verfolgt und somit nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen würde. Die Verurteilung zu einer unbe- dingten Freiheitsstrafe ist bei Ersttätern – wie dem zuvor strafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Beschwerdeführer – ohne ein geschärftes poli- tisches Profil in der Regel nicht zu erwarten, zumal in der Praxis die türki- sche Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte nach Art. 299 des türki- schen Strafgesetzbuches (tStGB; Präsidentenbeleidigung) und Art. 7 Abs. 2 ATG (Propaganda für eine Terrororganisation) in der Regel nicht ausschöpft und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspricht (vgl. das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.).
E. 6.4 Der Beschwerdeführer setzte seine politischen Aktivitäten eigenen An- gaben gemäss nach seiner Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Ge- fängnisstrafe fort und wurde dabei von der Polizei kontrolliert und behin- dert. In der Beschwerde wird geltend gemacht, er habe auch in der Schweiz an regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen und sich in den sozialen Medien zu politischen Themen geäussert. Seinen Aussa- gen in der Anhörung ist zu entnehmen, dass seine Aktivitäten in der Türkei zwar einzelnen Polizisten missfielen. Es deutet jedoch nichts Konkretes darauf hin, dass deswegen ein weiteres strafrechtliches Ermittlungsverfah- ren gegen ihn eingeleitet wurde (vgl. SEM-act. […]-14/16 F68, F71–F73). Es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass seine politische Betätigung in der Schweiz den türkischen Behörden zur Kenntnis gelangte und diese
D-5316/2024 Seite 14 aus diesem Grund ein weiteres Ermittlungsverfahren eröffnet haben. Da- ran vermögen die mit der Replik eingereichten Posts des Beschwerdefüh- rers in den Plattformen «X» und Instagram nichts zu ändern.
E. 6.5 In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdefüh- rer aus einer politisch sehr aktiven Familie stammt und in der Türkei Kon- takte zu politisch aktiven Menschen pflegte. Die grundsätzlichen Ausfüh- rungen zur in der Türkei praktizierten Reflexverfolgung von Familienange- hörigen gesuchter politischer Aktivisten sind zutreffend, indessen machte der Beschwerdeführer nicht geltend, dass er wegen seiner politisch aktiven Verwandten Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden gehabt habe. Er äusserte sich auch nicht dahingehend, dass seine Bekanntschaft mit poli- tischen Aktivisten zu Problemen mit den türkischen Sicherheitsbehörden geführt habe. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, aufgrund derer zu schlies- sen wäre, dass sich dies bei einer Rückkehr in sein Heimatland ändern wird. Der Umstand, dass er möglicherweise Kontakt zu seinem in der Schweiz lebenden Onkel pflegt, dürfte die türkischen Behörden kaum dazu veranlassen, den Beschwerdeführer zu behelligen, da sein Onkel bereits seit ungefähr 18 Jahren in der Schweiz lebe (vgl. SEM-act. […]-14/16 F34 f.) und nicht davon auszugehen ist, dass dieser von den türkischen Behörden gesucht wird.
E. 6.6 Der Beschwerdeführer verliess die Türkei am 19. Juni 2024 mit seinen eigenen Reisedokumenten über den gut kontrollieren Flughafen von Istan- bul, ohne dass er von den Sicherheitskräften zurückgehalten wurde (vgl. SEM-act. […]-14/16 F36–F39). Auch unter diesem Gesichtspunkt beste- hen keine Hinweise auf ein gegen ihn im damaligen Zeitpunkt eingeleitetes weiteres Ermittlungsverfahren.
E. 6.7.1 Dem mit der Beschwerde eingereichten Bericht aus «(…)» vom (…) 2016 ist zu entnehmen, dass die Beerdigungszeremonie von J._______ von Sicherheitskräften gestört wurde. Der Beschwerdeführer wies in der Anhörung darauf hin, dass er mit dem Verstorbenen, der von der Polizei getötet worden sei, befreundet gewesen sei (vgl. SEM-act. […]-14/16 F118). Seinen Aussagen ist indessen nicht zu entnehmen, dass er in Zu- sammenhang mit den Aktivitäten oder dem Tod von J._______ von den heimatlichen Sicherheitskräften behelligt wurde.
E. 6.7.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass im August 2024 im Rahmen landesweiter Aktionen 222 Mitglieder der DEM verhaftet worden
D-5316/2024 Seite 15 seien. Gemäss dem eingereichten Bericht von «Haber Türk» vom 17. Au- gust 2024 wurden in der Aktion «Gürz-8» bei einem Einsatz gegen eine separatistische Organisation – gemeint ist die PKK (vgl. bspw. das Urteil des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2025 i.d.S. L532 2288980-1) – in 36 Provinzen 222 Verdächtige festgenommen. Diese Aktion richtete sich nicht gegen Mitglieder der DEM und der Beschwerde- führer gab in der Anhörung an, er habe mit der PKK nichts zu tun gehabt und keine Aktivitäten im Sinne der PKK übernommen oder ausgeführt (vgl. SEM-act. […]-14/16 F112 f), weshalb nicht zu befürchten ist, dass er ver- dächtigt wird, Mitglied einer terroristischen Organisation (gewesen) zu sein.
E. 6.7.3 Mit der Replik wurde ein Artikel von «ANF Deutsch» (kurdische Nach- richtenagentur; Anmerkung des Gerichts) vom 18. September 2024 über den Besuch von Politikern und Politikerinnen der DEM am Grab der ermor- deten Narin Güran eingereicht. Die stellvertretende Fraktionsvorsitzende der DEM forderte an einer Pressekonferenz im Parlament in Ankara eine transparente Aufklärung des Mordes an der achtjährigen Narin. Einem Be- richt von «ANF Deutsch» vom 29. Dezember 2024 zufolge wurden die Mut- ter, ein Bruder und ein Onkel des Mädchens wegen gemeinschaftlichen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt. Auch wenn das Motiv der Ermor- dung des Kindes unklar bleibt, sind die türkischen Strafverfolgungsbehör- den der Forderung der DEM nach Aufklärung des Falls zumindest teilweise nachgekommen. Ein Bezug der diesbezüglichen Aktionen der DEM zum Beschwerdeführer besteht aufgrund der Aktenlage indessen nicht.
E. 6.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die subjektive Furcht des Be- schwerdeführers, aufgrund seines oppositionellen Engagements in der Türkei und in der Schweiz mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer un- bedingten Freiheitsstrafe aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven verur- teilt zu werden, objektiv nicht begründet ist. Daran vermögen auch die Aus- führungen des türkischen Rechtsanwalts G._______ im mit der Be- schwerde eingereichten Schreiben nichts zu ändern. Allein die Möglichkeit, dass der Staatsanwalt im Falle eines für den Beschwerdeführer günstigen Berufungsentscheids gegen diesen rekurrieren könnte, vermag seine Be- fürchtung, die gegen ihn verhängte bedingte Freiheitsstrafe könnte in eine unbedingte umgewandelt werden, nicht als objektiv begründet erscheinen zu lassen.
E. 6.9 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die wei- teren Ausführungen in den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einge-
D-5316/2024 Seite 16 reichten Eingaben und Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern ver- mögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer- deführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt da- bei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge- setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge- zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
D-5316/2024 Seite 17 unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3.1 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer- deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Flücht- lingseigenschaft nicht. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus der Türkei keinen Übergriffen seitens der türkischen Sicherheitsbehörden oder Privatpersonen ausgesetzt, welche die Schwelle von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK erreichen würden. Unter Hinweis auf die vorstehend vor- genommene Würdigung seiner Vorbringen ist nicht anzunehmen, dass er in der Türkei zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe verurteilt oder Folter beziehungsweise einer menschenrechtswidrigen Behandlung aus- gesetzt wird. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
D-5316/2024 Seite 18 aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme anzuordnen.
E. 9.4.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2).
E. 9.4.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute schulische Ausbildung und Berufserfahrung in mehreren Bereichen (vgl. SEM-act. […]-14/16 F24–F27). In seinem Heimatland hat er ein solides soziales Beziehungs- netz (vgl. SEM-act. […]-14/16 F31–F33). Gemäss seinen Angaben lebte er vor seiner Ausreise die meiste Zeit mit seinen Eltern und seinen Geschwis- tern in B._______, während ungefähr einem halben Jahr in E._______ und in den Jahren 2014/2015 in D._______ (vgl. SEM-act. […]-14/16 F11, F15– F20). Seine Eltern und Geschwister leben immer noch in B._______ und mehrere seiner Onkel leben in D._______ (vgl. SEM-act. […]-14/16 F31– F33). Deshalb ist davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in die Türkei bei seinen Verwandten zumindest vorübergehend über eine gesi- cherte Wohnsituation verfügt und bei Bedarf auf deren Unterstützung zu- rückgreifen kann. Die in der Beschwerde geäusserte Befürchtung, ein Ein- trag im Strafregister wegen Verstosses gegen das ATG werde es dem Be- schwerdeführer erschweren, eine Wohnung oder einen Job zu finden, ist nicht von der Hand zu weisen. Er verfügt indessen über ein breites ver- wandtschaftliches Beziehungsnetz und auch über Berufserfahrung als selbständig Erwerbender in mehreren Bereichen (vgl. SEM-act. […]-14/16 F24–F27), weshalb es ihm gelingen dürfte, sich eine wirtschaftliche Exis- tenzgrundlage zu schaffen. Die von ihm geltend gemachten gesundheitli- chen Probleme – (…) (vgl. SEM-act. […]-14/16 F5–F9, […]-19/2 [Arztbe- richt vom 13. August 2024]) – stehen einer Rückkehr in die Türkei nicht entgegen, da das dortige Gesundheitssystem insbesondere in den grösse- ren Städten europäischem Standard entspricht (vgl. Urteile des BVGer D- 7122/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 5.2 und D-2059/2024 vom 15. Mai 2024 E. 6). Im Rahmen der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer denn auch, er habe bereits in seinem Hei-matland ärztliche Hilfe in Anspruch genommen (vgl. SEM-act. […]-14/16 F7–F9).
D-5316/2024 Seite 19
E. 9.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unzumutbar.
E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anord- nung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1– 4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Instruktionsverfügung vom 29. Au- gust 2024 gutgeheissen wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 13.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbei- ständung gewährt wurde, ist Rechtsanwältin Lea Schlunegger ein amtli- ches Honorar auszurichten.
E. 13.2 Mit Instruktionsverfügung vom 29. August 2024 war darauf aufmerk- sam gemacht worden, dass bei amtlicher Vertretung in der Regel von ei- nem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und An- wälte ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und nur der notwendige Auf- wand entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).
E. 13.3 Die Rechtsvertreterin übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am
25. September 2024 eine Kostennote, in der sie einen zeitlichen Aufwand
D-5316/2024 Seite 20 von 13 Stunden (à Fr. 225.–), Übersetzungskosten von Fr. 45.– und Spe- sen von Fr. 35.40 ausweist. Die Angaben zum zeitlichen Aufwand erschei- nen angemessen. Unter Hinweis auf die vorstehende Erwägung 13.2 ist der Stundenansatz auf Fr. 220.– festzusetzen, was ein Honorar von Fr. 2860.– ergibt. Gemäss den Angaben auf der Kostennote besteht keine Mehrwertsteuerpflicht. Das durch das Bundesverwaltungsgericht auszu- richtende amtliche Honorar beläuft sich demnach (inkl. Auslagen und Spe- sen) gerundet auf Fr. 2940.–. (Dispositiv nächste Seite)
D-5316/2024 Seite 21
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Lea Schlunegger, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2940.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5316/2024 law/bah Urteil vom 28. März 2025 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Lea Schlunegger, Rechtsanwältin, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. August 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in B._______ (Provinz B._______), verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 19. Juni 2024 und reiste am 11. Juli 2024 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 17. Juli 2024 mandatierte er die ihm vom Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ zugewiesene Rechtsvertretung. Am selben Tag führte das SEM mit ihm die Personalienaufnahme (PA; ZEMIS-Direkterfassung) durch. A.b Der Beschwerdeführer liess dem SEM mit Schreiben vom 29. Juli 2024 mehrere Beweismittel zukommen (Antrag der Oberstaatsanwaltschaft B._______ auf Hausdurchsuchung und Konfiszierung von Gegenständen und Durchsuchungsbefehl des (...) Strafrichteramtes in B._______ [beide vom 13. August 2021], Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft B._______ vom 11. Oktober 2022, Urteil des (...) Gerichts für schwere Strafsachen in B._______ vom 16. Februar 2023, Mitgliedsbescheinigung der «Halklarin Demokratik Partisi» [HDP] vom 25. Juli 2024 und Fotografien des Beschwerdeführers, die bei Veranstaltungen und Presseerklärungen gemacht worden seien). A.c Am 6. August 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Einleitend gab er an, er sei in B._______ geboren und aufgewachsen und habe zeitweise in D._______ und in E._______ gelebt. Er habe das Gymnasium abgeschlossen, an der Universität in B._______ ein Studium begonnen und in verschiedenen Bereichen gearbeitet. Zu den Gründen für das Verlassen seiner Heimat erklärte der Beschwerdeführer, er sei ungefähr seit dem Jahr 2013 politisch aktiv und habe an fast allen Parteiaktivitäten und Wahlveranstaltungen der «Halklarin Demokratik Partisi» (HDP) und später der «Halklarin Esitlik ve Demokrasi Partisi» (DEM) teilgenommen. Bei diesen Aktivitäten seien sie zur «Zielscheibe» der Polizei geworden, die bei jeder Gelegenheit versucht habe, sie zu belästigen. Im Jahr 2021 sei er im Vorstand der Parteisektion der DEM im Zentrum von B._______ gewesen. Er habe sich im Bereich «(...)» betätigt. Ende 2021 sei er in einem Internetcafé verhaftet worden, weil er dort ein Video über Rojava angeschaut habe. Die Polizei habe ihn vom Computer «entfernt» und den Internetverlauf kontrolliert. Als ein Polizist es gesehen habe, sei er aufgestanden und habe ihm einen Tritt verpasst. Man habe seine Identitätskarte verlangt, ihn physisch und psychisch belästigt und vier bis fünf Stunden auf dem Posten von «(...)» festgehalten. Die Festnahme sei nicht protokolliert worden, die Polizei habe sich völlig willkürlich verhalten. Zwei der Polizisten hätten ihm gesagt, sie würden später mit ihm abrechnen. Einige Monate später sei ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden. Er habe seine politischen Aktivitäten weiterführen wollen, sei aber überall diesen Polizisten begegnet. Einmal sei in der Nacht an ihre Türe geklopft worden; als er diese geöffnet habe, hätten die Polizisten gesagt, sie seien wegen einer anderen Person gekommen. Im Vorfeld der Wahlen hätten sie sich nicht frei bewegen oder Propaganda machen können, weil die Polizei es ständig verhindert habe. Nach den Wahlen im Jahr 2023 habe die Polizei ihn bedroht. Am (...) 2024 sei er im Parteibüro in B._______ gewesen, als die Polizei eine Razzia durchgeführt habe. Weil sich einige von ihnen gewehrt hätten, seien einige von ihnen geschlagen worden. Die Polizisten hätten das Parteibüro verwüstet. Sie seien auf den Polizeiposten mitgenommen und im Abstand von einigen Stunden freigelassen worden. Sein Anwalt habe gesagt, dass sie verhaftet werden könnten. Danach habe er sich zur Ausreise entschlossen. Gefragt, ob sich weitere Zwischenfälle ereignet hätten, erklärte der Beschwerdeführer, er sei im Vorfeld der Wahlen im Jahr 2019 aktiv gewesen und von der halbstaatlichen Firma, für die er damals gearbeitet habe, entlassen worden. 2019 habe er ein Konzert organisiert, bei dem kurdische Musik gespielt worden sei. Die Polizei habe eine Razzia durchgeführt, bei der sie geschlagen worden seien. Ihm seien die Hände auf dem Rücken in Handschellen gelegt worden und er habe vor dem Gebäude warten müssen. Im Frühling 2024 habe er ein kurdisches Theater organisiert, der Anlass sei von der Präfektur des Stadtteils (...) in D._______ verboten worden. Wenn er in der Türkei geblieben wäre, wäre er wegen seiner politischen Aktivitäten wohl festgenommen worden. Man werde auch in Untersuchungshaft genommen. Politisch aktive Leute seien von «Geheimzeugen» belastet worden. Er fürchte sich davor, dass auch ihm so etwas widerfahren könne. Der Beschwerdeführer führte des Weiteren aus, dass wegen seiner Beiträge in den sozialen Medien ein Strafverfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» gegen ihn eingeleitet worden sei. 2015 habe er über Rojava, die «Partiya Karkeren Kurdistan» (PKK) und die Guerilla gepostet. Wenn man das Deliktsdatum anschaue, werde klar, dass die Behörden nachträglich ein Delikt gesucht hätten. Das (...) Gericht für schwere Strafsachen in B._______ habe ihn mit Urteil vom 16. Februar 2023 zu einer bedingten Gefängnisstrafe von einem Jahr, sechs Monaten und 22 Tagen verurteilt (Probezeit: zwei Jahre). Auch sein Bruder sei wegen Propaganda zu einer bedingten Gefängnisstrafe in der gleichen Höhe verurteilt worden. Er (der Bruder) habe bei einem oberen Gericht Berufung eingelegt, das die bedingte Strafe in eine unbedingte umgewandelt habe. Aufgrund des gegen ihn eingeleiteten Verfahrens habe er (der Beschwerdeführer) in den sozialen Medien seinen Namen geändert. Nach gesundheitlichen Problemen gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe Probleme mit (...) und leide unter (...). Er sei deshalb schon in der Türkei in ärztlicher Behandlung gewesen. Eine geplante (...) habe nicht durchgeführt werden können, weil er seine Heimat verlassen habe. A.d Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers reichte beim SEM mit Eingabe vom 7. August 2024 weitere Beweismittel ein (Screenshot seines UYAP [türkisches Justiz-Informationssystem], Eingabe seines Verteidigers an das regionale Berufungsgericht vom 20. Februar 2023, Bestätigung eines hängigen Verfahrens beim regionalen Berufungsgericht vom 15. März 2023, Einladung zum Strafantritt von der Staatsanwaltschaft B._______ an F._______ [Bruder des Beschwerdeführers], Bestätigung des politischen Engagements des Beschwerdeführers anlässlich der Wahlen im Jahr 2023 durch die «Yesil Sol Parti» und Referenzschreiben des [...]-Theaters). A.e Am 13. August 2024 übermittelte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entwurf seiner Verfügung zur Stellungnahme. Die Rechtsvertretung übergab dem SEM am folgenden Tag ihre Stellungnahme zum Entscheidentwurf. B. Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 15. August 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 11. Juli 2024 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz und den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Dies zur Rückreise in seinen Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befinde und in dem er aufgenommen werde. Wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Es beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 26. August 2024 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, der Entscheid der Vorinstanz vom 15. August 2025 sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei hierzulande Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Ferner wurde in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Rechtsvertreterin sei als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. Der Beschwerde lagen zwei fremdsprachige Zeitungsartikel vom 16. Februar 2016 und 17. August 2024 (mit automatischer Übersetzung), ein undatiertes Schreiben von Rechtsanwalt G._______ (mit Übersetzung) sowie eine Fürsorgebestätigung vom 21. August 2024 bei. D. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Verbeiständung mit Instruktionsverfügung vom 29. August 2024 gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Lea Schlunegger als amtliche Rechtsbeiständin bei. Er hielt fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne, und überwies die Beschwerdeakten zur Vernehmlassung an das SEM. E. Das SEM äusserte sich in seiner Vernehmlassung vom 5. September 2024 zur Beschwerde und hielt an seinem Standpunkt fest. F. In der Replik vom 25. September 2024 nahm die Rechtsbeiständin zur Vernehmlassung Stellung. Der Replik lagen mehrere Beweismittel (mehrere X-Posts mit Übersetzung, Zeitungsartikel (...) vom 18. September 2024, Instagram-Posts) und eine Kostennote bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, das auch in türkischen Strafverfahren geltende Verbot der «reformatio in peius» stelle sicher, dass einem Verurteilten kein Nachteil entstehe, wenn er ein Urteil anfechte. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, seine bedingte Strafe könnte in eine unbedingte umgewandelt werden, habe objektiv keine sachliche Grundlage. Die Gründe, aus denen sein Bruder eine Haftstrafe anzutreten habe, blieben für das SEM offen. Der Ausgang des Beschwerdeverfahrens des Beschwerdeführers sei offen und das in Frage stehende Urteil sei noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Selbst wenn das Urteil bestätigt werde, müsste er in der Bewährungszeit eine strafrechtlich relevante Tat begangen haben beziehungsweise wegen eines entsprechenden Vorwurfs angeklagt werden. Des Weiteren müsste er in einem Verfahren verurteilt werden und dieses Urteil müsste rechtskräftig geworden sein. Dies wären die Vor-aussetzungen dafür, dass die gegen ihn ausgesprochene bedingte Strafe wirksam werden könnte. Gemäss seinen Aussagen und den eingereichten Beweismitteln gebe es in der Türkei gegen ihn keine weiteren hängigen Verfahren. Er sei mit seinen eigenen Reisedokumenten legal über den internationalen Flughafen aus der Türkei ausgereist. Gegenwärtig drohe ihm dort keine Haftstrafe. Seine Befürchtung, festgenommen zu werden, sei eine persönliche Einschätzung, für die objektiv gesehen keine ausreichenden Anhaltspunkte bestünden. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Ereignisse und Auseinandersetzungen mit Vertretern der türkischen Behörden müssten als inadäquates Fehlverhalten gegenüber einem Bürger bezeichnet werden, der lediglich seine politischen Rechte in Anspruch nehme. Die in diesem Zusammenhang angeführten körperlichen Übergriffe seitens der Polizei seien inakzeptabel und sehr bedauerlich. Objektiv gesehen stellten diese Vorkommnisse aber keine akute Gefährdung seiner Person dar. Sie verunmöglichten ihm nicht die Führung eines menschenwürdigen Lebens in der Heimat. Die geschilderten Vorkommnisse erreichten nicht die nötige Intensität, um asylrechtliche Relevanz zu erlangen. Es sei - so das SEM weiter - begreiflich, dass der Beschwerdeführer sich in seinem Engagement stark eingeschränkt und unter Druck gefühlt habe. Seine Vorbringen erreichten indessen nicht eine Intensität, bei der von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Vorverfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG gesprochen werden könne oder die geeignet wäre, einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu bewirken. Sie seien eng mit den lokalen Polizeistrukturen verknüpft, weshalb davon auszugehen sei, dass er sich den geschilderten Problemen durch Wegzug an einen anderen Ort in der Türkei hätte entziehen können. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei seit der Flucht in die Schweiz nach wie vor politisch aktiv. Er poste regelmässig regimekritische Inhalte in den sozialen Medien und nehme an pro-kurdischen Demonstrationen teil. Das SEM zweifle den von ihm vorgebrachten Sachverhalt nicht an und erachte sämtliche Vorbringen als glaubhaft. Der Beschwerdeführer stamme aus einer politisch sehr aktiven Familie. Einer seiner Onkel sei verfolgt worden und habe in der Schweiz Asyl erhalten, ein anderer Onkel sei zu 17 Jahren Haft verurteilt worden. Sein Bruder sei ebenfalls aufgrund des türkischen Anti-Terror-Gesetzes (ATG) verurteilt worden. Zwei seiner Cousins seien bei der PKK, eine Cousine sei bei der «Yekîneyên Parastina Jin» (YPJ). Er pflege enge Kontakte zu Menschen, die Opfer von Verfolgung durch den türkischen Staat geworden seien. Seine Freundin H._______ sei zu 26 Jahren und 8 Monaten Haft verurteilt worden. Eine andere Freundin, I._______, sei aufgrund ihrer politischen Arbeit inhaftiert worden, sein Freund J._______ sei vom türkischen Militär umgebracht worden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines politischen Aktivismus wegen Verstosses gegen das ATG zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt worden. Seit über zehn Jahren sei er politisch aktiv und habe an verschiedenen Kundgebungen und Protestaktionen teilgenommen, die sich gegen das türkische Regime gerichtet hätten. Bei diesen Kundgebungen sei er regelmässig Opfer von Polizeigewalt geworden, wobei immer wieder seine Identität erfasst worden sei. Bei der DEM und ihrer Vorgängerorganisation HDP handle es sich um politische Parteien, die unter starker staatlicher Repression litten und deren Vertreter regelmässig verurteilt und inhaftiert würden. Da seine Verurteilung auf Posts in den sozialen Medien - zurückgehend bis ins Jahr 2015 - gründe, sei davon auszugehen, dass seine Accounts nach wie vor unter Beobachtung stünden. Er befürchte, dass in seinem Verfahren dasselbe wie bei demjenigen seines Bruders geschehen werde. Die Bedingungen in den türkischen Gefängnissen seien menschenunwürdig. Politische Gefangene würden regelmässig Opfer von Übergriffen und hätten erschwerte Haftbedingungen. Die Türkei halte politische Gefangene teilweise auch nach dem Ablauf ihrer Haftdauer unter fadenscheinigen Behauptungen weiter inhaftiert. Falls es bei einer bedingten Haftstrafe bleibe, sei die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass es zu einer erneuten Verurteilung komme. Er habe mehrmals erlebt, dass Freunde und Freundinnen von ihm aufgrund ihrer politischen Aktivitäten zu sehr langen Haftstrafen verurteilt worden seien. Er erfülle verschiedene Risikoprofile und sei dem türkischen Staat bestens bekannt, weshalb nachvollziehbar sei, dass er Angst vor einer Inhaftierung habe. Das subjektive Element der begründeten Furcht liege somit vor. Hinsichtlich des Grundsatzes der «reformatio in peius» sei darauf hinzuweisen, dass bei Verurteilungen aufgrund von Art. 7 ATG immer eine Berufung gegen den Berufungsentscheid ergriffen werden könne. Die Staatsanwaltschaft müsse vorerst keine Berufung einreichen, um danach den Berufungsentscheid erneut anfechten zu können. Die Argumentation des SEM könne somit eine begründete Furcht vor einer Inhaftierung nicht entkräften. Es sei davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer erneut ein Strafverfahren eingeleitet werde. In der Türkei würden Grundrechte regelmässig eingeschränkt, was mit gerichtlichen Schikanen und fingierten Terrorismus-Anklagen einhergehe. Gerade Aktivitäten in den sozialen Medien könnten zu Verfahrenseröffnungen führen. Das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass Personen, denen Unterstützung von als terroristisch eingestuften Organisationen vorgeworfen werde, begründete Furcht vor Verfolgung haben könnten. Die türkische Regierung habe 2023 versucht, die HDP zu verbieten. Gemäss Berichten seien in der Türkei tausende HDP-Mitglieder wegen angeblicher Verbindungen zur PKK inhaftiert worden. Im Mai 2024 sei ein Monster-Prozess gegen mehr als 100 HDP-Abgeordnete abgeschlossen worden, in dem Haftstrafen von über 42 Jahren verhängt worden seien. Im August 2024 seien landesweit 222 Mitglieder der DEM verhaftet worden. Der Beschwerdeführer erfülle verschiedene Risikoprofile, die alle auch für sich allein betrachtet hinreichender Grund dafür seien, dass er begründete Furcht vor einer erneuten Verfolgung und Inhaftierung habe. Würden diese Risikoprofile kumuliert, so könne fast mit Gewissheit davon ausgegangen werden, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei die Verhaftung aufgrund der bereits erfolgten Verurteilung sowie allenfalls weitere Verfahren und menschenrechtswidrige staatliche Gewalt drohten. Damit sei auch das objektive Element der begründeten Furcht als gegeben zu erachten. Dem Beschwerdeführer drohe eine bedingte Haftstrafe, bei der das Risiko bestehe, dass sie in eine unbedingte Haftstrafe umgewandelt werde. In diesem Fall müsste er den Strafvollzug auch antreten, wenn er nicht mehr in B._______ wohnen würde. Die bedingte Verurteilung hätte in der ganzen Türkei Geltung und würde auch bei einer erneuten Verurteilung in einer anderen Region greifen. Er sei zudem nicht bloss regional tätig gewesen, sondern auch in D._______ mit den Behörden im Kontakt gewesen und als pro-kurdischer Aktivist aufgefallen. Es bestehe für ihn keine innerstaatliche Fluchtalternative. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer sich politisch und gesellschaftlich engagiert habe. Sein Risikoprofil reiche allerdings nicht aus, um objektiv gesehen eine ihm zukünftig drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch den türkischen Staat anzunehmen. Gemäss seinen Aussagen sei er zuletzt 2021 im Vorstand der DEM-Parteisektion in B._______ gewesen, bei den letzten Wahlen habe er für das Amt nicht mehr kandidiert. Gegenwärtig sei er einfach ein aktives Mitglied der Partei. Seine Exponiertheit habe somit deutlich abgenommen. In Zusammenhang mit den angeblichen regimekritischen Posts in den sozialen Medien seit seiner Ausreise sei anzumerken, dass er aufgrund des Verfahrens und des Urteils vom Februar 2023 sein Verhalten angepasst und seinen Namen in den sozialen Medien geändert habe. Es seien keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der türkische Staat auf die angeblichen Posts aufmerksam geworden sei oder ihn identifiziert habe. Die bisher erlittenen Nachteile aufgrund seines Engagements, die zuletzt in ein Strafverfahren mit einer bedingt ausgesprochenen Haftstrafe gemündet hätten, seien zwar Ausdruck dafür, dass der türkische Staat einen Bürger bei der Ausübung seiner politischen Rechte einschränke und unterdrücke, liessen aber nicht auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes Risikoprofil schliessen. Der Beschwerdeführer habe gegen das verhängte Urteil ein Rechtsmittel ergriffen und der Fall sei hängig. Es stehe ihm der weitere Beschwerdeweg offen und die Gerichte seien bei ihrem Entscheid an das Verschlimmerungsverbot gebunden. Die Annahme eines Berufungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft sowie allfälliger weiterer Verfahren gegen ihn sei hypothetischer Natur und spekulativ. 4.4 In der Replik wird entgegnet, das SEM widme sich in der Vernehmlassung zwei der vom Beschwerdeführer erfüllten Risikoprofile und gehe nicht auf die drohende Reflexverfolgung aufgrund seines Bruders, seiner Familie und seines Umfelds ein. Er habe sich erst bei den Wahlen im Mai 2023 aus dem Parteivorstand zurückgezogen. An seiner langjährigen Exponiertheit ändere dies nichts. Auch nach seinem Rücktritt aus dem Vorstand habe er regelmässig Polizeikontakt gehabt. Es sei davon auszugehen, dass er nach wie vor als eine der treibenden Kräfte innerhalb der Regionalsektion der DEM gelte. Er betreibe einen «X-Account», auf dem er regelmässig politische Inhalte reposte, verwende dabei ein Pseudonym, sei auf dem Profilbild jedoch zu erkennen. Die türkische Regierung überwache regierungskritische Accounts in den sozialen Medien. Es sei möglich, dass die Sicherheitsbehörden ihn anhand seines Profilbildes wiedererkannt hätten und sein Verhalten in den sozialen Medien weiter überwachten. Er betreibe unter einem Pseudonym auch einen «Instagram-Account», auf dem er hauptsächlich kurdische Musik, aber auch politische Inhalte teile. Bei der Beurteilung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung liege es in der Natur der Sache, dass über Ereignisse, die in der Zukunft lägen, spekuliert werde. Basis der Einschätzung sei die Faktenlage. Im Falle des Beschwerdeführers sprächen viele Indizien dafür, dass die Staatsanwaltschaft bei einem Berufungsentscheid zu seinen Gunsten ebenfalls in Berufung gehen würde beziehungsweise ihm erneute Verfahren drohten, was dazu führen würde, dass er die bedingte Haftstrafe antreten müsste. Seine politisch motivierte Verurteilung würde bei der Arbeits- und Wohnungssuche zu Nachteilen führen. Er wäre wohl auch einer konstanten Überwachung durch die Polizei ausgesetzt, was zu Übergriffen und Schikanen seitens der Sicherheitsbehörden führen würde. Es sei davon auszugehen, dass die drohende Überwachung und Schikanierung durch die Polizei ein erhebliches Ausmass annehmen würde. 5. 5.1 Den eingereichten Beweismitteln ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von der Oberstaatsanwaltschaft B._______ am 11. Oktober 2022 gestützt auf Art. 7 Abs. 2 ATG wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» angeklagt wurde (vgl. SEM-act. [...]-16/- ID-Nr. 009 und [...]-14/16 F45-F48). Das (...) Gericht für schwere Strafsachen in B._______ verurteilte ihn mit Urteil vom 16. Februar 2023 gestützt auf Art. 7 Abs. 2 ATG zu einer bedingten Freiheitstrafe von 1 Jahr 6 Monaten und 22 Tagen mit einer Probezeit von zwei Jahren (vgl. SEM-act. [...]-16/- ID-Nr. 010 und [...]-14/16 F49-F53). Der türkische Rechtsvertreter des Beschwerdeführers rekurrierte am 20. Februar 2023 beim zuständigen Berufungsgericht gegen dieses Urteil (vgl. SEM-act. [...]-16/- ID-Nr. 002), welches am 15. März 2023 bestätigte, dass ein Berufungsverfahren hängig sei (vgl. SEM-act. [...]-16/- ID-Nr. 003). 5.2 Der türkische Rechtsanwalt des Beschwerdeführers bestätigt dessen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe und weist darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft im Falle eines Erfolgs des Beschwerdeführers vor dem Berufungsgericht gegen den entsprechenden Entscheid in Berufung gehen könne. 6. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 6.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt alleine die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» oder «Propaganda für eine terroristische Organisation» hängig sind, nicht dazu, dass türkische Asylsuchende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Die Ausstellung eines Vorführbefehls begründet noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung (vgl. Urteil des BVGer E-3879/2024 vom 10. Juli 2024 S. 5). Das Gericht sieht keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Ermittlungsverfahren betreffend die beiden genannten Straftatbestände betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3). Ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die im konkreten Fall zu einer längeren Freiheitsstrafe führen dürften, ist im Einzelfall zu prüfen. Risikofaktoren stellen (neben der Anzahl der hängigen Ermittlungsverfahren) insbesondere frühere - namentlich auf die einschlägigen Strafbestimmungen abgestützte - Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil dar. Darüber hinaus könnten sich bei «Social-Media»-Delikten entsprechende Hinweise auch aus den konkreten Umständen ergeben, unter denen die Beiträge in den sozialen Medien geäussert werden (vgl. a.a.O. E. 8.7.4). 6.3 Wie vorstehend festgehalten, wurde der Beschwerdeführer wegen Propaganda für eine Terrororganisation mit Urteil vom 16. Februar 2023 zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe verurteilt, wobei eine Probezeit von zwei Jahren festgelegt wurde (vgl. E. 5.1). Gemäss seinen Angaben war das Verfahren vor dem Berufungsgericht zum Zeitpunkt seiner Anhörung noch hängig (vgl. SEM-act. [...]-14/16 F79). Da er in der Türkei und in der Schweiz anwaltlich vertreten und im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gehalten ist, allfällige Entwicklungen im Berufungsverfahren mitzuteilen, ist davon auszugehen, dass dieses immer noch hängig ist. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren (erst) dann flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen können, wenn es nach Ausschöpfung aller innerstaatlicher Instanzen tatsächlich zu einer rechtskräftigen Verurteilung gekommen ist (vgl. Urteile des BVGer D-8083/2024 vom 26. Februar 2025 E. 6.1 und D-108/2025 vom 24. Februar 2025 E. 6.1). In diesem Fall wäre weiter zu prüfen, ob eine solche Verurteilung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgt ist oder ob die Verurteilung einen rechtstaatlich legitimen Zweck verfolgt und somit nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen würde. Die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe ist bei Ersttätern - wie dem zuvor strafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Beschwerdeführer - ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte nach Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB; Präsidentenbeleidigung) und Art. 7 Abs. 2 ATG (Propaganda für eine Terrororganisation) in der Regel nicht ausschöpft und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspricht (vgl. das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.). 6.4 Der Beschwerdeführer setzte seine politischen Aktivitäten eigenen Angaben gemäss nach seiner Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe fort und wurde dabei von der Polizei kontrolliert und behindert. In der Beschwerde wird geltend gemacht, er habe auch in der Schweiz an regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen und sich in den sozialen Medien zu politischen Themen geäussert. Seinen Aussagen in der Anhörung ist zu entnehmen, dass seine Aktivitäten in der Türkei zwar einzelnen Polizisten missfielen. Es deutet jedoch nichts Konkretes darauf hin, dass deswegen ein weiteres strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet wurde (vgl. SEM-act. [...]-14/16 F68, F71-F73). Es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass seine politische Betätigung in der Schweiz den türkischen Behörden zur Kenntnis gelangte und diese aus diesem Grund ein weiteres Ermittlungsverfahren eröffnet haben. Daran vermögen die mit der Replik eingereichten Posts des Beschwerdeführers in den Plattformen «X» und Instagram nichts zu ändern. 6.5 In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aus einer politisch sehr aktiven Familie stammt und in der Türkei Kontakte zu politisch aktiven Menschen pflegte. Die grundsätzlichen Ausführungen zur in der Türkei praktizierten Reflexverfolgung von Familienangehörigen gesuchter politischer Aktivisten sind zutreffend, indessen machte der Beschwerdeführer nicht geltend, dass er wegen seiner politisch aktiven Verwandten Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden gehabt habe. Er äusserte sich auch nicht dahingehend, dass seine Bekanntschaft mit politischen Aktivisten zu Problemen mit den türkischen Sicherheitsbehörden geführt habe. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, aufgrund derer zu schliessen wäre, dass sich dies bei einer Rückkehr in sein Heimatland ändern wird. Der Umstand, dass er möglicherweise Kontakt zu seinem in der Schweiz lebenden Onkel pflegt, dürfte die türkischen Behörden kaum dazu veranlassen, den Beschwerdeführer zu behelligen, da sein Onkel bereits seit ungefähr 18 Jahren in der Schweiz lebe (vgl. SEM-act. [...]-14/16 F34 f.) und nicht davon auszugehen ist, dass dieser von den türkischen Behörden gesucht wird. 6.6 Der Beschwerdeführer verliess die Türkei am 19. Juni 2024 mit seinen eigenen Reisedokumenten über den gut kontrollieren Flughafen von Istanbul, ohne dass er von den Sicherheitskräften zurückgehalten wurde (vgl. SEM-act. [...]-14/16 F36-F39). Auch unter diesem Gesichtspunkt bestehen keine Hinweise auf ein gegen ihn im damaligen Zeitpunkt eingeleitetes weiteres Ermittlungsverfahren. 6.7 6.7.1 Dem mit der Beschwerde eingereichten Bericht aus «(...)» vom (...) 2016 ist zu entnehmen, dass die Beerdigungszeremonie von J._______ von Sicherheitskräften gestört wurde. Der Beschwerdeführer wies in der Anhörung darauf hin, dass er mit dem Verstorbenen, der von der Polizei getötet worden sei, befreundet gewesen sei (vgl. SEM-act. [...]-14/16 F118). Seinen Aussagen ist indessen nicht zu entnehmen, dass er in Zusammenhang mit den Aktivitäten oder dem Tod von J._______ von den heimatlichen Sicherheitskräften behelligt wurde. 6.7.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass im August 2024 im Rahmen landesweiter Aktionen 222 Mitglieder der DEM verhaftet worden seien. Gemäss dem eingereichten Bericht von «Haber Türk» vom 17. August 2024 wurden in der Aktion «Gürz-8» bei einem Einsatz gegen eine separatistische Organisation - gemeint ist die PKK (vgl. bspw. das Urteil des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2025 i.d.S. L532 2288980-1) - in 36 Provinzen 222 Verdächtige festgenommen. Diese Aktion richtete sich nicht gegen Mitglieder der DEM und der Beschwerdeführer gab in der Anhörung an, er habe mit der PKK nichts zu tun gehabt und keine Aktivitäten im Sinne der PKK übernommen oder ausgeführt (vgl. SEM-act. [...]-14/16 F112 f), weshalb nicht zu befürchten ist, dass er verdächtigt wird, Mitglied einer terroristischen Organisation (gewesen) zu sein. 6.7.3 Mit der Replik wurde ein Artikel von «ANF Deutsch» (kurdische Nachrichtenagentur; Anmerkung des Gerichts) vom 18. September 2024 über den Besuch von Politikern und Politikerinnen der DEM am Grab der ermordeten Narin Güran eingereicht. Die stellvertretende Fraktionsvorsitzende der DEM forderte an einer Pressekonferenz im Parlament in Ankara eine transparente Aufklärung des Mordes an der achtjährigen Narin. Einem Bericht von «ANF Deutsch» vom 29. Dezember 2024 zufolge wurden die Mutter, ein Bruder und ein Onkel des Mädchens wegen gemeinschaftlichen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt. Auch wenn das Motiv der Ermordung des Kindes unklar bleibt, sind die türkischen Strafverfolgungsbehörden der Forderung der DEM nach Aufklärung des Falls zumindest teilweise nachgekommen. Ein Bezug der diesbezüglichen Aktionen der DEM zum Beschwerdeführer besteht aufgrund der Aktenlage indessen nicht. 6.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die subjektive Furcht des Beschwerdeführers, aufgrund seines oppositionellen Engagements in der Türkei und in der Schweiz mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer unbedingten Freiheitsstrafe aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven verurteilt zu werden, objektiv nicht begründet ist. Daran vermögen auch die Ausführungen des türkischen Rechtsanwalts G._______ im mit der Beschwerde eingereichten Schreiben nichts zu ändern. Allein die Möglichkeit, dass der Staatsanwalt im Falle eines für den Beschwerdeführer günstigen Berufungsentscheids gegen diesen rekurrieren könnte, vermag seine Befürchtung, die gegen ihn verhängte bedingte Freiheitsstrafe könnte in eine unbedingte umgewandelt werden, nicht als objektiv begründet erscheinen zu lassen. 6.9 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Eingaben und Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 9.3.1 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft nicht. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus der Türkei keinen Übergriffen seitens der türkischen Sicherheitsbehörden oder Privatpersonen ausgesetzt, welche die Schwelle von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK erreichen würden. Unter Hinweis auf die vorstehend vorgenommene Würdigung seiner Vorbringen ist nicht anzunehmen, dass er in der Türkei zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe verurteilt oder Folter beziehungsweise einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wird. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 9.4.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2). 9.4.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute schulische Ausbildung und Berufserfahrung in mehreren Bereichen (vgl. SEM-act. [...]-14/16 F24-F27). In seinem Heimatland hat er ein solides soziales Beziehungsnetz (vgl. SEM-act. [...]-14/16 F31-F33). Gemäss seinen Angaben lebte er vor seiner Ausreise die meiste Zeit mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in B._______, während ungefähr einem halben Jahr in E._______ und in den Jahren 2014/2015 in D._______ (vgl. SEM-act. [...]-14/16 F11, F15-F20). Seine Eltern und Geschwister leben immer noch in B._______ und mehrere seiner Onkel leben in D._______ (vgl. SEM-act. [...]-14/16 F31-F33). Deshalb ist davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in die Türkei bei seinen Verwandten zumindest vorübergehend über eine gesicherte Wohnsituation verfügt und bei Bedarf auf deren Unterstützung zurückgreifen kann. Die in der Beschwerde geäusserte Befürchtung, ein Eintrag im Strafregister wegen Verstosses gegen das ATG werde es dem Beschwerdeführer erschweren, eine Wohnung oder einen Job zu finden, ist nicht von der Hand zu weisen. Er verfügt indessen über ein breites verwandtschaftliches Beziehungsnetz und auch über Berufserfahrung als selbständig Erwerbender in mehreren Bereichen (vgl. SEM-act. [...]-14/16 F24-F27), weshalb es ihm gelingen dürfte, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. Die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Probleme - (...) (vgl. SEM-act. [...]-14/16 F5-F9, [...]-19/2 [Arztbericht vom 13. August 2024]) - stehen einer Rückkehr in die Türkei nicht entgegen, da das dortige Gesundheitssystem insbesondere in den grösseren Städten europäischem Standard entspricht (vgl. Urteile des BVGer D-7122/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 5.2 und D-2059/2024 vom 15. Mai 2024 E. 6). Im Rahmen der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer denn auch, er habe bereits in seinem Hei-matland ärztliche Hilfe in Anspruch genommen (vgl. SEM-act. [...]-14/16 F7-F9). 9.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unzumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10. Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Instruktionsverfügung vom 29. August 2024 gutgeheissen wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 13. 13.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, ist Rechtsanwältin Lea Schlunegger ein amtliches Honorar auszurichten. 13.2 Mit Instruktionsverfügung vom 29. August 2024 war darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). 13.3 Die Rechtsvertreterin übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 25. September 2024 eine Kostennote, in der sie einen zeitlichen Aufwand von 13 Stunden (à Fr. 225.-), Übersetzungskosten von Fr. 45.- und Spesen von Fr. 35.40 ausweist. Die Angaben zum zeitlichen Aufwand erscheinen angemessen. Unter Hinweis auf die vorstehende Erwägung 13.2 ist der Stundenansatz auf Fr. 220.- festzusetzen, was ein Honorar von Fr. 2860.- ergibt. Gemäss den Angaben auf der Kostennote besteht keine Mehrwertsteuerpflicht. Das durch das Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtliche Honorar beläuft sich demnach (inkl. Auslagen und Spesen) gerundet auf Fr. 2940.-. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Lea Schlunegger, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2940.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler