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D-6541/2023

D-6541/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-12-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Am 11. November 2022 fand die Personalienaufnahme statt und am

16. März 2023 wurde er vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf (…), Bezirk (…), Provinz (…). Als er etwa zwei Jahre alt gewesen sei, sei seine Familie nach (…) gezogen, wo er die Schule bis zum ersten Jahr Gymnasium besucht und dann abgebrochen habe. Er habe an verschiedenen Orten als (…) gearbeitet und ab und zu in der (…) seines Cousins väterlicherseits mitgearbeitet. 2018 habe er in (…) seine jetzige Ehefrau geheiratet, mit welcher er den gemeinsamen Sohn (…) habe. Er habe die Türkei am (…) legal mittels Flug nach Albanien verlas- sen. Von dort sei er mithilfe eines Schleppers über Serbien in die Schweiz gereist. Er habe seit einigen Jahren die sozialen Medien genutzt, um seine Mei- nung öffentlich kundzutun, zudem habe er an Kongressen und Protestakti- onen teilgenommen. Er habe es als Pflicht angesehen, die Menschen über die Fehler der Regierung zu informieren. Er habe sich durch die Behörden schikaniert gefühlt, so sei er mehrmals auf dem Heimweg von (…) nach (…) von der Polizei kontrolliert worden, einmal sei der Bus, in dem er sich befunden habe, angehalten und alle Fahrgäste seien fotografiert worden, eine Woche später seien Polizisten zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn zur Befragung mitgenommen. Eine Woche vor seiner Ausreise sei er von der Polizei angehalten worden, weil er die Versicherung für sein Auto nicht bezahlt habe, und der Polizist habe ihm eine Ohrfeige gegeben. Aufgrund seiner Veröffentlichungen auf den sozialen Medien sei zudem ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden und es liege ein Haft- befehl wegen Propaganda für eine Terrororganisation vor. Vom eingeleite- ten Verfahren habe er 10 bis 15 Tage vor seiner Ausreise durch seinen Anwalt erfahren.

D-6541/2023, D-250/2024 Seite 3 B.b Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des erstinstanzlichen Verfah- rens folgende Beweismittel zu den Akten (Bezeichnung gemäss der Auflis- tung des Beschwerdeführers): - türkische Identitätskarte im Original - Open-Source-Forschungsberichte Nummer (…) - Open-Source-Forschungsberichte Nummer (…) - Haftantrag der Oberstaatsanwaltschaft (…) an das Strafgericht (…) - Festnahmebefehl des Strafgerichts (…) - Begründeter Festnahmebefehl des Strafgerichts (…) - Bericht des türkischen Anwalts von GS vom 07.12.2022 zum Stand seiner Verfahren mit der Beschuldigung der «Propaganda zugunsten bewaffneter Terrorgruppen» und «öffentliche Anstiftung zu Anfeindungen und Abneigung» - diverse Arztberichte zum Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers - Yakalama Emri Talebi vom (…) - Yakalama Emri vom (…) - Beschluss Strafgericht (…) B.c Mit Verfügung vom 17. März 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. B.d Eine interne Dokumentenanalyse vom 4. November 2023 zu den ein- gereichten Beweismitteln schloss mit der Feststellung, dass die Referenz- nummern in den untersuchten Dokumenten nicht der üblichen Praxis der türkischen Justizorgane entsprechen und der Verweis auf die digitale Um- gebung, aus der die Dokumente stammen, unzutreffend sei. B.e Mit Verfügung vom 21. September 2023 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt des Berichts der Dokumen- tenanalyse und zur Schlussfolgerung des SEM, dass die erwähnten Doku- mente als gefälscht zu erachten seien, gewährt. B.f Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2023 fest, er teile die Einschätzung des SEM nicht. Jedes einzelne von ihm eingereichte Dokument sei in der türkischen Justizdatenbank UYAP abge- legt. Dokumenten auf UYAP komme voller Beweiswert zu. Die eingereich- ten Beweismittel würden somit für die durch sie bezeugten Tatsachen den vollen Beweis erbringen, solange deren Unrichtigkeit nicht nachgewiesen werde. Die im Schreiben des SEM vom 21. September 2023 aufgeführten pauschalen und unbelegt gebliebenen Behauptungen, wonach diese Be- weismittel gefälscht seien, vermöchten den Massstab des Nachweises ei- ner 100%igen Sicherheit nicht ansatzweise zu erfüllen. Angesichts dieser

D-6541/2023, D-250/2024 Seite 4 Beweislage sei das Resultat der internen Dokumentenanalyse unhaltbar. Er offeriere dem SEM seine Login-Informationen für sein UYAP-Portal, da- mit es sich selbst von der Authentizität der hinterlegten Dokumente über- zeugen könne. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er erneut verschiedene Bildschirm- fotos ein (Bezeichnung gemäss der Auflistung des Beschwerdeführers): - drei Bildschirmfotos von UYAP - Verfahrensübersicht - Iddianame, Staatsanwaltschaft (…) - Iddianame, Staatsanwaltschaft (…) - Yakalama Emri, (…) Friedensstrafgericht (…) C. C.a Mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 – eröffnet am 30. Oktober 2023 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C.b Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass die vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Schikanen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgingen, welche weite Teile der kurdischen Bevölke- rung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könne. Sie seien nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Be- treffend die eingereichten Justizdokumente zum Untersuchungsverfahren wegen Verbreitung von Propaganda für eine Terrororganisation habe die Dokumentenanalyse ein oder mehrere objektive Fälschungsmerkmale festgestellt. Dem Beschwerdeführer gelinge es daher nicht glaubhaft zu machen, dass die türkischen Behörden gegen ihn ermitteln würden und er wegen Propaganda für eine Terrororganisation angeklagt werden könne. Vielmehr habe er versucht, die schweizerischen Asylbehörden anhand von gefälschten Dokumenten über die geltend gemachte Verfolgung zu täu- schen. Was die im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 5. Oktober 2023 eingereichten Dokumente betreffe, insbesondere die beiden Anklageschrif- ten der Staatsanwaltschaft (…) und vom (…), so fehle auf diesen der Ver- weis auf die digitale Umgebung, so dass sie sehr einfach zu fälschen und als Beweismittel daher untauglich seien. Zusammenfassend sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die türkischen Behörden glaubhaft zu ma- chen. Seine Vorbringen würden daher weder den Anforderungen an die

D-6541/2023, D-250/2024 Seite 5 Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG standhalten. D. D.a Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. November 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, der angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flücht- ling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzu- stellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar und die Vorinstanz anzuweisen sei, die vorläufige Auf- nahme zu verfügen; subeventualiter sei die Beschwerdesache an das SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht be- antragte er, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm umfassende Einsicht in den Analysebericht zu gewähren, der Beschwerde sei die aufschiebende Wir- kung zu erteilen, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der rubrizierte Rechtsvertreter sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D.b Die Beschwerde wurde in materieller Hinsicht damit begründet, dass die im vorinstanzlichen Verfahren dargelegten Vorbringen wahr und die eingereichten Beweismittel echt seien. Wie aus den Akten auf dem UYAP zweifelsfrei hervorgehe, handle es sich beim ersten Strafverfahren um das Verfahren Nr. (…), welches am (…) vor dem (…) Strafgericht für schwere Straftaten (…) eröffnet worden sei. Der Tatvorwurf gemäss Anklageschrift Nr. (…) bestehe in «Propaganda für eine bewaffnete Terrororganisation». Das Strafverfahren basiere – wie aus den Verfahrensakten auf UYAP er- sichtlich sei – ursprünglich auf der Ermittlungsakte Nr. (…). Allerdings sei bei der Übermittlung dieser Ermittlungsakte an die Generalstaatsanwalt- schaft in (…) die Ermittlungsnummer geändert worden. Das zweite Straf- verfahren mit der (…) sei am (…) vor dem (…) Strafgericht erster Instanz in (…) eröffnet worden. Gemäss Anklageschrift Nr. (…) der Staatsanwalt- schaft (…) laute der Tatvorwurf «öffentliche Aufstachelung zu Hass und Feindschaft». Dieses Verfahren basiere ursprünglich auf der Ermittlungs- akte mit der Ermittlungsnummer (…). Auch hier sei bei der Übermittlung der Ermittlungsakte die Ermittlungsnummer geändert worden. Der Be- schwerdeführer habe gegenüber der Vorinstanz folglich alles offengelegt, weshalb von seiner Glaubwürdigkeit auszugehen sei. Zudem untermaure die Beweislage, dass die Ergebnisse der amtsinternen Untersuchung der Vorinstanz fehlerhaft seien. Beide Strafverfahren seien wegen der Posts des Beschwerdeführers auf den Sozialen Medien eröffnet worden. Als Er- gebnis der beiden Verfahren könne der Beschwerdeführer zu insgesamt

D-6541/2023, D-250/2024 Seite 6 zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt werden. Die politische Situation in der Türkei habe sich im Hinblick auf die Menschenrechte zunehmend ver- schlechtert, die türkische Behörde missbrauche Ermittlungs- und Strafver- folgungsmassnahmen und es gebe eine klare Willkür bei der Strafverfol- gung wegen Onlineinhalten vor den türkischen Gerichten. Die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung und noch grösseren Nachteilen sei da- her begründet. D.c Der Beschwerde lagen folgende Dokumente bei (Bezeichnung ge- mäss der Auflistung des Beschwerdeführers): - eine Vollmacht - der N-Ausweis des Beschwerdeführers - die angefochtene Verfügung inklusive Briefumschlag - die Logindaten des UYAP und E-Devlets - Anleitungen für das UYAP und E-Devlet - Die letzten heraufgeladenen Dokumente des Strafverfahrens Nr. (…) aus dem UYAP- Portal - Die letzten heraufgeladenen Dokumente des Strafverfahrens Nr. (…) aus dem UYAP- Portal E. Die Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter der Verfah- rensnummer D-6541/2023 entgegengenommen. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2023 hiess die Instruktionsrich- terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung so- wie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechts- beistand unter der Voraussetzung der fristgerechten Nachreichung eines Bedürftigkeitsbelegs gut. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, bis zum 8. Januar 2024 entweder einen Bedürftigkeitsbeleg nachzu- reichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu überweisen. Der Be- schwerdeführer reichte mit Eingabe vom 29. Dezember 2023 eine Fürsor- gebestätigung zu den Akten.

D-6541/2023, D-250/2024 Seite 7 II. G. G.a Die Ehefrau des Beschwerdeführers (Beschwerdeführerin) und ihr ge- meinsames Kind verliessen die Türkei eigenen Angaben zufolge am (…). Sie reisten am 12. September 2023 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten. G.b Am 19. September 2023 fand die Personalienaufnahme statt und am

30. November 2023 hörte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihren Asyl- gründen an. Dabei machte sie geltend, sie sei kurdischer Ethnie und in (…), Provinz (…) geboren, wo sie bis zur Mittelschule gewohnt habe. Da- nach sei sie für saisonale Arbeitstätigkeiten nach (…) und (…) gegangen. Nach der Heirat mit dem Beschwerdeführer im Jahr 2018 sei sie nach (…) gezogen, wo sie zusammen mit ihrem gemeinsamen Kind gewohnt hätten. Nach der Ausreise ihres Ehemanns im (…) sei sie im (…) nach (…) zu ihren Eltern gegangen. Am (…) sei sie zusammen mit ihrem Kind und ihrem Bru- der legal mit dem Flugzeug nach Bosnien gereist und mithilfe eines Schlep- pers per Boot und Auto in die Schweiz gelangt. Sie leide an (…). Sie sei im Jahr (…) in der Türkei operiert worden und müsse lebenslang Medika- mente einnehmen und monatlich zum Arzt gehen, was sie im Heimatland auch getan habe. Nachdem der Beschwerdeführer ausgereist sei, seien ständig Polizisten zu ihr gekommen und hätten ihre Wohnung durcheinandergebracht, um sich nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes zu erkundigen. Sie habe ihnen im- mer wieder gesagt, dass sie nicht wisse, wo er sei. Bei manchen Haus- durchsuchungen hätten Polizisten sie an die Wand gedrückt. Die Polizei habe ihr zudem gedroht, ihr Kind wegzunehmen und dem Sozialamt mit- zuteilen, dass sie aufgrund ihres (…) nicht in der Lage sei, ihr Kind gross- zuziehen, wenn sie ihnen nicht sage, wo der Beschwerdeführer sei. Die Polizisten seien im Winter oft – jeweils am morgen früh – gekommen, im Dorf bei ihrer Familie sei die Polizei neun- oder zehnmal vorbeigekommen und habe sie zudem telefonisch bedroht. Sie habe davon Tonaufnahmen gehabt, diese habe sie aber nicht mehr, da sie in Bosnien ihr Handy verlo- ren habe. Sie habe keinen Beleg dafür, dass die Polizei sie immer wieder aufgesucht habe. Ausgereist sei sie, weil sie diese Hausdurchsuchungen nicht mehr ausgehalten habe und weil die Polizei ihr gedroht habe, ihr Kind wegzunehmen. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchte sie auf- grund ihrer illegalen Ausreise beziehungsweise ihrer illegalen Reise von

D-6541/2023, D-250/2024 Seite 8 Bosnien in die Schweiz strafrechtlich verfolgt zu werden und dass sich das in der Türkei Erlebte wiederhole. Sie sei wegen ihres (…) (…) operiert worden und sei in regelmässiger mo- natlicher Behandlung in (…) gewesen, zudem nehme sie Medikamente, welche sie ein Leben lang nehmen müsse. G.c Am 28. November 2023 reichte die Beschwerdeführerin ärztliche Be- richte vom Krankenhaus in (…) von unterschiedlichen Daten im Jahr (…) zu den Akten (in Kopie). G.d Am 7. Dezember 2023 übermittelte das SEM den ablehnenden Ent- scheidentwurf an die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme. G.e In der Stellungnahme des darauffolgenden Tages führte die Beschwer- deführerin aus, bei den Hausdurchsuchungen sei kein Protokoll geführt worden, weshalb es ihr nicht möglich sei, Belege zu den Durchsuchungen einzureichen. Sie mache eine Reflexverfolgung geltend, da ihr Mann in der Türkei verfolgt werde. H. H.a Mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 – gleichentags eröffnet – ver- neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ih- res Kindes und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte sie ihre Wegweisung und ordnete den Vollzug der Wegweisung an, beauftragte den Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung und entzog einer allfäl- ligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. H.b Das SEM begründete den Asylentscheid damit, dass die vom Ehe- mann der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente, die eine straf- rechtliche Verfolgung belegen sollten, als gefälscht eingestuft worden seien. Das Asylgesuch des Ehemannes sei mit Entscheid vom 24. Oktober 2023 abgewiesen worden. Da der Ehemann folglich seine Vorbringen nicht glaubhaft gemacht habe, könne daraus auch keine – wie von der Be- schwerdeführerin geltend gemachte – flüchtlingsrechtlich relevante Re- flexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG entstehen. Die eigenen Vorbrin- gen der Beschwerdeführerin betreffend die Hausdurchsuchungen durch die Polizei seien sehr oberflächlich und ohne quantitativen Detailreichtum. Grundsätzlich werde in der Türkei bei Hausdurchsuchungen durch die Be- hörde ein Protokoll erstellt, die Beschwerdeführerin habe aber keine derar- tigen Belege eingereicht. Sodann sei ihr Ehemann gemäss eigenen Anga- ben legal mit seinem Reisepass aus der Türkei ausgereist, weshalb seine

D-6541/2023, D-250/2024 Seite 9 Reise bei den Behörden registriert sei. Es sei folglich nicht glaubhaft, dass die Polizei wiederholt eine Hausdurchsuchung gemacht haben solle, mit dem Zweck, den Aufenthaltsort des Ehemannes von ihr zu erfahren. Zu- sammenfassend gelinge es der Beschwerdeführerin nicht, eine Verfolgung durch die türkischen Behörden glaubhaft zu machen, so dass die Asylrele- vanz der Vorbringen nicht geprüft werden müsse. I. I.a Mit Eingabe vom 10. Januar 2024 (Datum Poststempel) erhoben die Beschwerdeführerin und das Kind Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie seien als Flüchtling anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zu- lässig beziehungsweise nicht zumutbar sei und das SEM sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zu verfügen; subeventualiter sei die Beschwerde- sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der rubrizierte Rechtsvertreter sei als amt- licher Rechtsbeistand zu bestellen. Zudem sei ihr Beschwerdeverfahren mit jenem des Beschwerdeführers zu vereinen. I.b In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit der Flucht des Beschwerdeführers von einer Reflexverfolgung betroffen sei. Sie habe die Reflexverfolgung in der Anhörung ausführlich und über- zeugend beschrieben. I.c Der Beschwerde lagen eine Vollmacht sowie die angefochtene Verfü- gung bei (beides in Kopie). J. Die Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter der Verfah- rensnummer D-250/2024 entgegengenommen. K. Mit superprovisorischer Massnahme vom 17. Januar 2024 setzte die In- struktionsrichterin den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.

D-6541/2023, D-250/2024 Seite 10 III. L. Die Instruktionsrichterin vereinigte mit Instruktionsverfügung vom 17. Ja- nuar 2024 antragsgemäss die Beschwerdeverfahren D-6541/2023 des Be- schwerdeführers und D-250/2024 der Beschwerdeführerin und ihres Kin- des. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch der Beschwerdeführerin und des Kindes um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bei- ordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem hiess sie das Gesuch der Beschwerdeführerin und des Kindes um Wieder- herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut. Auf das Ge- such des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde trat sie nicht ein, hielt aber fest, dass die Beschwerde- führenden den Ausgang der Beschwerdeverfahren (von Gesetzes wegen) in der Schweiz abwarten dürften. Zudem wies sie das Gesuch des Be- schwerdeführers um vollständige Einsicht in die Dokumentenanalyse ab. Sie lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung zu den Beschwerden ein. M. Die Vorinstanz liess sich am 1. Februar 2024 – für beide, nun vereinigten Verfahren D-6541/2023 und D-250/2024 – vernehmen und hielt fest, im Zusammenhang mit Verfahrensdossiers wie hier sei mittlerweile öffentlich bekannt, dass sowohl von professionellen Fälschern erstellte als auch von korrupten Justizbeamten produzierte (und in UYAP hochgeladene «echte») Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien. Die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle, könne aber angesichts dessen, dass zum jetzigen Zeitpunkt offen sei, ob solche Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zu einer späteren Verurteilung führen würden, offenbleiben. Im Übrigen stünden die Einträge des Beschwerdeführers auf Twitter in engem Zusammenhang mit seiner Ausreise am (…). Sämtliche Ermittlungsakten stammten ab der Zeit nach der Ausreise, eine Verfolgung vor der Ausreise aus der Türkei könne somit ausgeschlossen werden. Angesichts des un- glaubhaft dargelegten Konnexes zwischen angeblichen Vorfluchtgründen und der Beweismittellage sei erstellt, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst die strafrechtlichen Verfahren eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um auf rechtsmissbräuchliche Weise subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen. Die Umstände, dass er im Wesentlichen Fotos, von anderen Quellen ohne eigene Kommentare geteilt habe, seine Posts nur wenige «likes» erhalten hätten und er keinen Eindruck eines po- litischen Aktivisten vermittle, dürfte auch den türkischen Behörden nicht

D-6541/2023, D-250/2024 Seite 11 entgangen sein. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer gegebenenfalls in der Lage sei, allfällige weitergehende Nachteile auf geeignetem Weg abzuwenden. Im Übrigen sei auf die Erwä- gungen in der Verfügung zu verweisen, an denen vollumfänglich festgehal- ten werde. N. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2024 bot die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Einreichung einer Replik. Die Verfügung vom 5. Februar 2024 wurde indessen vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden nicht abgeholt und es wurde keine Replik einge- reicht.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt und (sinngemäss) den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Vorinstanz begründe die angefochtene Verfügung namentlich damit, dass die von ihm eingereichten türkischen Dokumente gefälscht seien. Sie nehme jedoch die von ihm angebotenen UYAP- und E-Devlet-Login-Infor- mationen zur Überprüfung der türkischen Strafverfahrensakten nicht ent- gegen, womit sie ihre Untersuchungspflicht verletzte. Zudem verweigere sie ihm eine vollständige Einsichtnahme in die Ergebnisse der amtsinter- nen Dokumentenanalyse.

E. 3.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter- lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach- verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, in AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kom- mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],

2. Aufl. 2019, Rz. 29 zu Art. 49). Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) ist Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 VwVG). Betroffene können sich in einem Verfahren nur wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen (bzw. Beweismittel bezeichnen), wenn ihnen die Möglichkeit einge- räumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Ent- scheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann indessen eingeschränkt werden, namentlich wenn ein öffentliches oder privates Geheimhaltungs- interesse überwiegt (Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, darf auf dieses zum Nach- teil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweis- mittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG; vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und 2013/23 E. 6.4.1 f., je m.w.H.).

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E. 3.3 Die Vorinstanz hat die Beweismittel, welche zum Nachweis der angeb- lich hängigen Strafverfahren wegen «Terrorpropaganda» und «Aufstache- lung zu Hass und Feindschaft» eingereicht wurden, als Fälschungen er- achtet. Wie nachfolgend ausgeführt (vgl. E. 5.1 ff) kann jedoch die Frage, ob die Beweismittel echt sind oder nicht, offengelassen werden, da sich die Vorbringen als nicht asylrelevant erweisen. Der Beschwerdeführer vermag daher aus der Rüge, das SEM hätte die von ihm angebotenen UYAP- und E-Devlet-Login-Informationen zur Überprüfung der türkischen Strafverfah- rensakten entgegennehmen müssen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

E. 3.4 Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

21. September 2023 das rechtliche Gehör betreffend den Analysebericht und teilte ihm darin mit, dass die Referenznummern in den Dokumenten nicht der üblichen Praxis der türkischen Justizorgane entsprächen und der Verweis auf die digitale Umgebung, aus der die Dokumente stammten, un- zutreffend sei, weshalb die Dokumente als gefälscht erachtet würden. Diesbezüglich hielt die Instruktionsrichterin bereits mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2024 fest, dass einer vollständigen Einsicht in die Doku- mentenanalyse das öffentliche Interesse an der Verhinderung eines Lern- effekts bei der Herstellung von Fälschungen entgegenstehe. Der Antrag auf vollständige Einsicht in die Dokumentenanalyse wurde daher abgewie- sen, dem Beschwerdeführer wurde aber – in Ergänzung zum rechtlichen Gehör vom 21. September 2023 – die zusammenfassende Bewertung aus der Dokumentenanalyse zur Kenntnis gebracht und festgehalten, dass ihm zu gegebener Zeit das Replikrecht gewährt werde und er dann die Mög- lichkeit zur Stellungnahme habe. Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 wurde den Beschwerdeführenden sodann das Recht auf Replik gewährt. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass weder der Anspruch des Be- schwerdeführers auf Akteneinsicht noch sein rechtliches Gehör verletzt worden ist.

E. 3.5 Auch die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde vom

10. Januar 2024 subeventualiter eine Rückweisung der Sache an die Vor- instanz. Die beantragte Rückweisung der Sache wird jedoch nicht begrün- det und auch aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf Verfahrens- fehler.

E. 3.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtenen Ver- fügungen aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zu- rückzuweisen. Die Anträge sind abzuweisen.

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E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge- fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi- schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexver- folgung vor. Eine solche ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nach- teile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be- gründet befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da- rauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).

E. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM in den angefochtenen Verfügungen zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Asylge- such abgelehnt hat. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochte- nen Verfügung und der Vernehmlassung kann mit den nachfolgenden Er- gänzungen verwiesen werden.

D-6541/2023, D-250/2024 Seite 15

E. 5.2.1 Die Vorinstanz hat die Beweismittel, welche der Beschwerdeführer zum Nachweis der angeblich hängigen Strafverfahren wegen «Terrorpro- paganda» und «Aufstachelung zu Hass und Feindschaft» eingereicht hat, analysiert und ist gestützt darauf zum Schluss gekommen, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der festgestellten Fälschungsmerkmale in den eingereichten Justizdokumenten nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass die türkischen Behörden gegen ihn ermitteln und er wegen Betreibens von Propaganda für eine Terrororganisation angeklagt werden könnte. Auf Beschwerdeebene reichte der Beschwerdeführer weitere Verfahrensdoku- mente zu den Akten, die wiederum belegen sollen, dass die geltend ge- machten Strafverfahren tatsächlich hängig sind. Die Frage, ob es sich bei den eingereichten Justizdokumenten um Fälschungen handelt bezie- hungsweise ob die geltend gemachte Strafverfolgung glaubhaft gemacht ist, kann offengelassen werden, da – wie nachfolgend ausgeführt wird – auch bei Annahme der Echtheit der Dokumente beziehungsweise bei Wahrunterstellung der Asylgründe des Beschwerdeführers nicht von einer asylrechtlich relevanten Gefährdung auszugehen ist.

E. 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 festgehalten, dass alleine die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Präsidenten- beleidigung» oder «Propaganda für eine terroristische Organisation» hän- gig sind, nicht dazu führt, dass türkische Asylsuchende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Die Ausstellung eines Vorführbefehls begründet noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung (vgl. Urteil des BVGer E-3879/2024 vom 10. Juli 2024 S. 5). Das Gericht sieht keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Ermittlungsverfahren betreffend die beiden genannten Straftatbestände betroffen sind, im Rah- men der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im ab- soluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3). Ob sich im kon- kreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die im konkreten Fall zu einer längeren Freiheitsstrafe führen dürften, ist im Einzelfall zu prüfen. Risikofaktoren stellen (neben der Anzahl der hängigen Ermittlungsverfahren) insbesondere frühere – na- mentlich auf die einschlägigen Strafbestimmungen abgestützte – Verurtei- lungen sowie ein exponiertes politisches Profil dar. Darüber hinaus könnten sich bei sogenannten «Social-Media»-Delikten entsprechende Hinweise

D-6541/2023, D-250/2024 Seite 16 auch aus den konkreten Umständen ergeben, unter denen die Beiträge in den sozialen Medien geäussert werden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E: 8.2 und E. 8.7.1 ff.; Urteil des BVGer D-5316/2024 vom 28. März 2025 E. 6.2).

E. 5.2.3 Bei unterstellter Authentizität der eingereichten Dokumente ist davon auszugehen, dass sowohl das gegen den Beschwerdeführer erhobene Strafverfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» als auch das Verfahren wegen «öffentlicher Aufstachelung zu Hass und Feindselig- keit» zwischenzeitlich beim Gericht anhängig gemacht worden sind. Es bleibt indes auch unter Berücksichtigung der Anklageschriften offen, ob das zuständige türkische Gericht die Anklage als begründet ansehen wird, ob der Beschwerdeführer verurteilt wird und ob eine allfällige Verurteilung (aus asylrechtlich relevanten Gründen und zu einer flüchtlingsrechtlich relevan- ten Strafe) von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt werden würde. Dar- über hinaus fällt auf, dass die aktuellsten eingereichten Dokumente das «Gerichtsverhandlungsprotokoll des 2. Strafgerichts für schwere Straftaten in (…) im Verfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» und das «Gerichtsverhandlungsprotokoll des (…) Strafgerichts erster Instanz in (…)» im Verfahren wegen «öffentlicher Aufstachelung zu Hass und Feind- schaft» vom (…) beziehungsweise vom (…) stammen und folglich mittler- weile gut (…) Jahre alt sind. Der Beschwerdeführer hat seither keine wei- teren Unterlagen zu den angeblich gegen ihn laufenden Verfahren einge- reicht. Unter diesen Umständen erscheint fraglich, ob die möglicherweise eingeleiteten Gerichtsverfahren fortgesetzt worden sind beziehungsweise ob überhaupt (noch) Gerichtsverfahren hängig sind oder ob diese nicht zwischenzeitlich eingestellt wurden. Bei dieser Sachlage ist gänzlich offen, ob die dargelegten Verfahren zu einer Verurteilung aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe führen würden, zumal nur ein Bruchteil der in der Türkei eingeleiteten Verfahren wegen Aktivitäten auf den sozialen Medien tatsächlich zu einer Verurteilung führen (vgl. dazu Referenzurteil E-4103/2024 E. 8 sowie Urteile des BVGer E-8192/2024 vom 13. Februar 2025 E. 6.4 und E-71/2025 vom 19. Februar 2025 E. 7.5). Der Beschwer- deführer ist sodann bislang strafrechtlich unbescholten und sein politisches Engagement ist als niederschwellig zu erachten, was ebenfalls nicht dafür- spricht, dass er – im Falle von nach wie vor hängigen Gerichtsverfahren – eine längere, unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe zu befürchten hätte. Das SEM weist zu Recht darauf hin, dass er lediglich Fotografien aus an- deren Quellen entnommen und diese ohne eigene Kommentierung auf Twitter geteilt hat. Dadurch hat er nicht den Eindruck eines politischen Ak- tivisten vermittelt. Die Beiträge sind denn auch nicht auf grosse Resonanz

D-6541/2023, D-250/2024 Seite 17 gestossen und wurden nur wenige Male «geliked» (vgl. Vernehmlassung, S. 3). Zudem hätte der Beschwerdeführer im Rahmen der Gerichtsverfah- ren Gelegenheit, sich gegen die Anschuldigungen zu verteidigen und sich zum wahren Hintergrund der Twitter-Posts zu äussern. Wie das SEM näm- lich zu Recht bemerkt hat (Vernehmlassung, S. 2), bestehen durchaus gute Gründe für die Annahme, dass es sich um absichtlich provozierte Verfah- ren zwecks Erlangung eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz handelt, nachdem die fraglichen Beiträge in den Sozialen Medien in engem zeitli- chem Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei stehen und der Beschwerdeführer offenbar bereits vor den darge- legten Problemen mit den türkischen Behörden die Idee gehabt hatte, ins Ausland zu gehen (vgl. SEM act. (…) F58). Vor diesem Hintergrund und in Anlehnung an das erwähnte Referenzurteil erscheint – selbst unter Berück- sichtigung des Umstandes, dass es mit den Strafverfahren wegen «Terror- propaganda» und «Aufstachelung zu Hass und Feindschaft» zu einer Ku- mulation von Delikten und damit einer Verschärfung der Strafe kommen könnte – die Wahrscheinlichkeit gering, dass ihm in seinem Fall eine flücht- lingsrechtlich relevante Strafe droht oder drohen könnte.

E. 5.2.4 Anzufügen ist, dass auch die vom Beschwerdeführer geltend ge- machten Schikanen und Benachteiligungen durch die türkischen Behörden als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5) – keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellen, die einen Verbleib im Hei- matland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren. Die allgemeine Si- tuation der kurdischen Bevölkerung führt demnach nach gefestigter Praxis für sich alleine ebenfalls nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-3393/2023 vom

14. August 2023 E. 7.6 m.w.H.; D-2424/2021 vom 9. Mai 2022 E. 6.2; E- 3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3; bestätigt im Referenzurteil E- 4103/2024 E. 7.1).

E. 5.2.5 Dem Gesagten zufolge hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abge- lehnt.

E. 5.3.1 Die Beschwerdeführerin und ihr Kind machen zur Begründung ihres Asylgesuchs eine Reflexverfolgung aufgrund der politischen Verfolgung des Beschwerdeführers geltend. Das Fehlen einer asylrechtlich relevanten Verfolgung des Beschwerdeführers (vgl. dazu E. 5.2) führt im Ergebnis

D-6541/2023, D-250/2024 Seite 18 dazu, dass bei der Ehefrau auch keine auf den Asylgründen des Beschwer- deführers basierende Reflexverfolgung vorliegen kann.

E. 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des SEM, dass die in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin geltend ge- machten Hausdurchsuchungen durch die Polizei nicht als glaubhaft ge- macht zu erachten sind. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Verfügung vom 11. Dezember 2023, S. 4 f.), denen auf Beschwerdeebene nichts Relevantes entgegen- gehalten wird. Insbesondere ist hervorzuheben, dass es nicht schlüssig ist, weshalb die türkischen Behörden ein Interesse an der Beschwerdeführerin haben sollten. So bestand denn auch keine Veranlassung seitens der tür- kischen Behörden, Hausdurchsuchungen und Drohanrufe zu tätigen, um den Beschwerdeführer ausfindig zu machen, da dieser gemäss eigenen Angaben legal und kontrolliert mit seinem Pass ausgereist ist und folglich seine Ausreise den Behörden bekannt war. Letzteres wird durch den Be- schwerdeführer selbst dahingehend bestätigt, als er in der Beschwerde ausführte, dass sein Ausreisedatum im UYAP und E-Devlet-Portal über- prüft werden könne (Beschwerde vom 27. November 2023, S. 13).

E. 5.3.3 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin über kein eigenes politi- sches Profil verfügt und denn auch nicht geltend macht, aus anderen Grün- den als den von ihrem Ehemann geltend gemachten Asylgründen verfolgt zu werden (vgl. SEM act. (…) F 57, F 73 und F 75; Beschwerde vom 10. Ja- nuar 2024, S. 11.

E. 5.3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flücht- lingseigenschaft der Beschwerdeführerin und des Kindes verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-6541/2023, D-250/2024 Seite 19

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden.

E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes

D-6541/2023, D-250/2024 Seite 20 für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie- bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Bezüglich der Türkei ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse auszugehen (vgl. die Referenzur- teile des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3 und E-4103/2024 E. 13, je m.w.H.). Eine Wegweisung in die Provinzen (…) und (…) gilt ge- mäss geltender Praxis nicht mehr als generell unzumutbar. Die Zumutbar- keit von Wegweisungen in diese beiden Provinzen ist nunmehr im Einzelfall individuell zu prüfen (vgl. Urteil E-4103/2024 E. 13.4 ff.).

E. 7.3.3 Die Beschwerdeführenden stammen zwar aus der Provinz (…), leb- ten aber bis zur Ausreise des Beschwerdeführers in (…). Aus den Akten und den Ausführungen in der Beschwerde ergeben sich keine Anhalts- punkte, aufgrund derer davon ausgegangen werden müsste, die Be- schwerdeführenden seien nicht in der Lage, sich in der Türkei wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Der junge und gesunde Beschwerde- führer verfügt über einen Schulabschluss und Arbeitserfahrung als (…) an verschiedenen Orten in der Türkei. Zudem verfügt er über weitere Arbeits- erfahrung in der (…). Auch gaben beide Beschwerdeführenden an, dass die Situation der Familie gut gewesen sei (SEM act. (…) F 56; SEM act. (…) F 35). So war es dem Beschwerdeführer sogar möglich, vor seiner Ausreise mehrere Jahre eine Arbeitspause einzulegen, um sich um seine

D-6541/2023, D-250/2024 Seite 21 Frau zu kümmern (SEM act. (…) F 33 und 34). Die Beschwerdeführenden haben sodann eine Eigentumswohnung in (…) und verfügen über Familie sowohl in (…) als auch in (…). Unter diesen Voraussetzungen wird es ihnen problemlos möglich sein, sich mithilfe ihrer Familienangehörigen entweder in (…) – wo sie ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten – oder in (…) in finanzieller und sozialer Hinsicht zu reintegrieren und eine Arbeit zu fin- den. Ausserdem spricht auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht gegen eine Wegweisung in die Türkei. Die Beschwerdeführerin war gemäss eigenen Angaben in (…) regelmässig in Behandlung wegen ihres (…) (SEM act. (…) F52 und F 56) und hat ihre benötigten Medikamente erhalten. Das SEM hat folglich zutreffend festgehalten, dass ihre Erkran- kung auch in der Türkei behandelt werden kann (vgl. angefochtene Verfü- gung vom 11. Dezember 2023, S. 7). Auch das Kindeswohl steht einer Wegweisung in die Türkei nicht entgegen. Es ist demnach festzustellen, dass keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung sowohl nach (…) – wo der letzte Wohnort der Beschwerdeführenden war – als auch nach (…) sprechen.

E. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden sich allenfalls bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellen und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen.

D-6541/2023, D-250/2024 Seite 22

E. 9.1 Bei diesem Ausgang der Verfahren wären deren Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Zwischen- verfügung vom 22. Dezember 2023 beziehungsweise vom 17. Januar 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-führung gutgeheissen wurden und aufgrund der Aktenlage weiterhin von einer Mit- tellosigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 9.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom

22. Dezember 2023 beziehungsweise vom 17. Januar 2024 als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden eingesetzt wurde, ist er für sei- nen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amt- licher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertre- ter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8–11 VGKE) ist das amtliche Honorar für das (vereinigte) Beschwerdeverfahren D-6541/2023 und D-250/2024 auf insgesamt Fr. 2’000.– festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-6541/2023, D-250/2024 Seite 23

Dispositiv
  1. Die Beschwerden D-6541/2023 und D-250/2024 werden abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Saban Murat Özten, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2’000.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6541/2023, D-250/2024 Urteil vom 2. Dezember 2025 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Linda Marti. Parteien A_______, geboren am (...), Beschwerdeführer (D-6541/2023), und B_______, geboren am (...), sowie C_______, geboren am (...), Beschwerdeführerin und ihr gemeinsames Kind (D-250/2024) alle Türkei, alle vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Rechtsbüro, (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 24. Oktober 2023 und 11. Dezember 2023. Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Am 11. November 2022 fand die Personalienaufnahme statt und am 16. März 2023 wurde er vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf (...), Bezirk (...), Provinz (...). Als er etwa zwei Jahre alt gewesen sei, sei seine Familie nach (...) gezogen, wo er die Schule bis zum ersten Jahr Gymnasium besucht und dann abgebrochen habe. Er habe an verschiedenen Orten als (...) gearbeitet und ab und zu in der (...) seines Cousins väterlicherseits mitgearbeitet. 2018 habe er in (...) seine jetzige Ehefrau geheiratet, mit welcher er den gemeinsamen Sohn (...) habe. Er habe die Türkei am (...) legal mittels Flug nach Albanien verlassen. Von dort sei er mithilfe eines Schleppers über Serbien in die Schweiz gereist. Er habe seit einigen Jahren die sozialen Medien genutzt, um seine Meinung öffentlich kundzutun, zudem habe er an Kongressen und Protestaktionen teilgenommen. Er habe es als Pflicht angesehen, die Menschen über die Fehler der Regierung zu informieren. Er habe sich durch die Behörden schikaniert gefühlt, so sei er mehrmals auf dem Heimweg von (...) nach (...) von der Polizei kontrolliert worden, einmal sei der Bus, in dem er sich befunden habe, angehalten und alle Fahrgäste seien fotografiert worden, eine Woche später seien Polizisten zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn zur Befragung mitgenommen. Eine Woche vor seiner Ausreise sei er von der Polizei angehalten worden, weil er die Versicherung für sein Auto nicht bezahlt habe, und der Polizist habe ihm eine Ohrfeige gegeben. Aufgrund seiner Veröffentlichungen auf den sozialen Medien sei zudem ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden und es liege ein Haftbefehl wegen Propaganda für eine Terrororganisation vor. Vom eingeleiteten Verfahren habe er 10 bis 15 Tage vor seiner Ausreise durch seinen Anwalt erfahren. B.b Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens folgende Beweismittel zu den Akten (Bezeichnung gemäss der Auflistung des Beschwerdeführers):

- türkische Identitätskarte im Original

- Open-Source-Forschungsberichte Nummer (...)

- Open-Source-Forschungsberichte Nummer (...)

- Haftantrag der Oberstaatsanwaltschaft (...) an das Strafgericht (...)

- Festnahmebefehl des Strafgerichts (...)

- Begründeter Festnahmebefehl des Strafgerichts (...)

- Bericht des türkischen Anwalts von GS vom 07.12.2022 zum Stand seiner Verfahren mit der Beschuldigung der «Propaganda zugunsten bewaffneter Terrorgruppen» und «öffentliche Anstiftung zu Anfeindungen und Abneigung»

- diverse Arztberichte zum Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers

- Yakalama Emri Talebi vom (...)

- Yakalama Emri vom (...)

- Beschluss Strafgericht (...) B.c Mit Verfügung vom 17. März 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. B.d Eine interne Dokumentenanalyse vom 4. November 2023 zu den eingereichten Beweismitteln schloss mit der Feststellung, dass die Referenznummern in den untersuchten Dokumenten nicht der üblichen Praxis der türkischen Justizorgane entsprechen und der Verweis auf die digitale Umgebung, aus der die Dokumente stammen, unzutreffend sei. B.e Mit Verfügung vom 21. September 2023 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt des Berichts der Dokumentenanalyse und zur Schlussfolgerung des SEM, dass die erwähnten Dokumente als gefälscht zu erachten seien, gewährt. B.f Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2023 fest, er teile die Einschätzung des SEM nicht. Jedes einzelne von ihm eingereichte Dokument sei in der türkischen Justizdatenbank UYAP abgelegt. Dokumenten auf UYAP komme voller Beweiswert zu. Die eingereichten Beweismittel würden somit für die durch sie bezeugten Tatsachen den vollen Beweis erbringen, solange deren Unrichtigkeit nicht nachgewiesen werde. Die im Schreiben des SEM vom 21. September 2023 aufgeführten pauschalen und unbelegt gebliebenen Behauptungen, wonach diese Beweismittel gefälscht seien, vermöchten den Massstab des Nachweises einer 100%igen Sicherheit nicht ansatzweise zu erfüllen. Angesichts dieser Beweislage sei das Resultat der internen Dokumentenanalyse unhaltbar. Er offeriere dem SEM seine Login-Informationen für sein UYAP-Portal, damit es sich selbst von der Authentizität der hinterlegten Dokumente überzeugen könne. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er erneut verschiedene Bildschirmfotos ein (Bezeichnung gemäss der Auflistung des Beschwerdeführers):

- drei Bildschirmfotos von UYAP

- Verfahrensübersicht

- Iddianame, Staatsanwaltschaft (...)

- Iddianame, Staatsanwaltschaft (...)

- Yakalama Emri, (...) Friedensstrafgericht (...) C. C.a Mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 - eröffnet am 30. Oktober 2023 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C.b Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgingen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könne. Sie seien nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Betreffend die eingereichten Justizdokumente zum Untersuchungsverfahren wegen Verbreitung von Propaganda für eine Terrororganisation habe die Dokumentenanalyse ein oder mehrere objektive Fälschungsmerkmale festgestellt. Dem Beschwerdeführer gelinge es daher nicht glaubhaft zu machen, dass die türkischen Behörden gegen ihn ermitteln würden und er wegen Propaganda für eine Terrororganisation angeklagt werden könne. Vielmehr habe er versucht, die schweizerischen Asylbehörden anhand von gefälschten Dokumenten über die geltend gemachte Verfolgung zu täuschen. Was die im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 5. Oktober 2023 eingereichten Dokumente betreffe, insbesondere die beiden Anklageschriften der Staatsanwaltschaft (...) und vom (...), so fehle auf diesen der Verweis auf die digitale Umgebung, so dass sie sehr einfach zu fälschen und als Beweismittel daher untauglich seien. Zusammenfassend sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die türkischen Behörden glaubhaft zu machen. Seine Vorbringen würden daher weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG standhalten. D. D.a Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. November 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, der angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar und die Vorinstanz anzuweisen sei, die vorläufige Aufnahme zu verfügen; subeventualiter sei die Beschwerdesache an das SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm umfassende Einsicht in den Analysebericht zu gewähren, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der rubrizierte Rechtsvertreter sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D.b Die Beschwerde wurde in materieller Hinsicht damit begründet, dass die im vorinstanzlichen Verfahren dargelegten Vorbringen wahr und die eingereichten Beweismittel echt seien. Wie aus den Akten auf dem UYAP zweifelsfrei hervorgehe, handle es sich beim ersten Strafverfahren um das Verfahren Nr. (...), welches am (...) vor dem (...) Strafgericht für schwere Straftaten (...) eröffnet worden sei. Der Tatvorwurf gemäss Anklageschrift Nr. (...) bestehe in «Propaganda für eine bewaffnete Terrororganisation». Das Strafverfahren basiere - wie aus den Verfahrensakten auf UYAP ersichtlich sei - ursprünglich auf der Ermittlungsakte Nr. (...). Allerdings sei bei der Übermittlung dieser Ermittlungsakte an die Generalstaatsanwaltschaft in (...) die Ermittlungsnummer geändert worden. Das zweite Strafverfahren mit der (...) sei am (...) vor dem (...) Strafgericht erster Instanz in (...) eröffnet worden. Gemäss Anklageschrift Nr. (...) der Staatsanwaltschaft (...) laute der Tatvorwurf «öffentliche Aufstachelung zu Hass und Feindschaft». Dieses Verfahren basiere ursprünglich auf der Ermittlungsakte mit der Ermittlungsnummer (...). Auch hier sei bei der Übermittlung der Ermittlungsakte die Ermittlungsnummer geändert worden. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der Vorinstanz folglich alles offengelegt, weshalb von seiner Glaubwürdigkeit auszugehen sei. Zudem untermaure die Beweislage, dass die Ergebnisse der amtsinternen Untersuchung der Vorinstanz fehlerhaft seien. Beide Strafverfahren seien wegen der Posts des Beschwerdeführers auf den Sozialen Medien eröffnet worden. Als Ergebnis der beiden Verfahren könne der Beschwerdeführer zu insgesamt zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt werden. Die politische Situation in der Türkei habe sich im Hinblick auf die Menschenrechte zunehmend verschlechtert, die türkische Behörde missbrauche Ermittlungs- und Strafverfolgungsmassnahmen und es gebe eine klare Willkür bei der Strafverfolgung wegen Onlineinhalten vor den türkischen Gerichten. Die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung und noch grösseren Nachteilen sei daher begründet. D.c Der Beschwerde lagen folgende Dokumente bei (Bezeichnung gemäss der Auflistung des Beschwerdeführers):

- eine Vollmacht

- der N-Ausweis des Beschwerdeführers

- die angefochtene Verfügung inklusive Briefumschlag

- die Logindaten des UYAP und E-Devlets

- Anleitungen für das UYAP und E-Devlet

- Die letzten heraufgeladenen Dokumente des Strafverfahrens Nr. (...) aus dem UYAP-Portal

- Die letzten heraufgeladenen Dokumente des Strafverfahrens Nr. (...) aus dem UYAP-Portal E. Die Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer D-6541/2023 entgegengenommen. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand unter der Voraussetzung der fristgerechten Nachreichung eines Bedürftigkeitsbelegs gut. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, bis zum 8. Januar 2024 entweder einen Bedürftigkeitsbeleg nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu überweisen. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 29. Dezember 2023 eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. II. G. G.a Die Ehefrau des Beschwerdeführers (Beschwerdeführerin) und ihr gemeinsames Kind verliessen die Türkei eigenen Angaben zufolge am (...). Sie reisten am 12. September 2023 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten. G.b Am 19. September 2023 fand die Personalienaufnahme statt und am 30. November 2023 hörte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an. Dabei machte sie geltend, sie sei kurdischer Ethnie und in (...), Provinz (...) geboren, wo sie bis zur Mittelschule gewohnt habe. Danach sei sie für saisonale Arbeitstätigkeiten nach (...) und (...) gegangen. Nach der Heirat mit dem Beschwerdeführer im Jahr 2018 sei sie nach (...) gezogen, wo sie zusammen mit ihrem gemeinsamen Kind gewohnt hätten. Nach der Ausreise ihres Ehemanns im (...) sei sie im (...) nach (...) zu ihren Eltern gegangen. Am (...) sei sie zusammen mit ihrem Kind und ihrem Bruder legal mit dem Flugzeug nach Bosnien gereist und mithilfe eines Schleppers per Boot und Auto in die Schweiz gelangt. Sie leide an (...). Sie sei im Jahr (...) in der Türkei operiert worden und müsse lebenslang Medikamente einnehmen und monatlich zum Arzt gehen, was sie im Heimatland auch getan habe. Nachdem der Beschwerdeführer ausgereist sei, seien ständig Polizisten zu ihr gekommen und hätten ihre Wohnung durcheinandergebracht, um sich nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes zu erkundigen. Sie habe ihnen immer wieder gesagt, dass sie nicht wisse, wo er sei. Bei manchen Hausdurchsuchungen hätten Polizisten sie an die Wand gedrückt. Die Polizei habe ihr zudem gedroht, ihr Kind wegzunehmen und dem Sozialamt mitzuteilen, dass sie aufgrund ihres (...) nicht in der Lage sei, ihr Kind grosszuziehen, wenn sie ihnen nicht sage, wo der Beschwerdeführer sei. Die Polizisten seien im Winter oft - jeweils am morgen früh - gekommen, im Dorf bei ihrer Familie sei die Polizei neun- oder zehnmal vorbeigekommen und habe sie zudem telefonisch bedroht. Sie habe davon Tonaufnahmen gehabt, diese habe sie aber nicht mehr, da sie in Bosnien ihr Handy verloren habe. Sie habe keinen Beleg dafür, dass die Polizei sie immer wieder aufgesucht habe. Ausgereist sei sie, weil sie diese Hausdurchsuchungen nicht mehr ausgehalten habe und weil die Polizei ihr gedroht habe, ihr Kind wegzunehmen. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchte sie aufgrund ihrer illegalen Ausreise beziehungsweise ihrer illegalen Reise von Bosnien in die Schweiz strafrechtlich verfolgt zu werden und dass sich das in der Türkei Erlebte wiederhole. Sie sei wegen ihres (...) (...) operiert worden und sei in regelmässiger monatlicher Behandlung in (...) gewesen, zudem nehme sie Medikamente, welche sie ein Leben lang nehmen müsse. G.c Am 28. November 2023 reichte die Beschwerdeführerin ärztliche Berichte vom Krankenhaus in (...) von unterschiedlichen Daten im Jahr (...) zu den Akten (in Kopie). G.d Am 7. Dezember 2023 übermittelte das SEM den ablehnenden Entscheidentwurf an die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme. G.e In der Stellungnahme des darauffolgenden Tages führte die Beschwerdeführerin aus, bei den Hausdurchsuchungen sei kein Protokoll geführt worden, weshalb es ihr nicht möglich sei, Belege zu den Durchsuchungen einzureichen. Sie mache eine Reflexverfolgung geltend, da ihr Mann in der Türkei verfolgt werde. H. H.a Mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihres Kindes und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte sie ihre Wegweisung und ordnete den Vollzug der Wegweisung an, beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. H.b Das SEM begründete den Asylentscheid damit, dass die vom Ehemann der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente, die eine strafrechtliche Verfolgung belegen sollten, als gefälscht eingestuft worden seien. Das Asylgesuch des Ehemannes sei mit Entscheid vom 24. Oktober 2023 abgewiesen worden. Da der Ehemann folglich seine Vorbringen nicht glaubhaft gemacht habe, könne daraus auch keine - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemachte - flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG entstehen. Die eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Hausdurchsuchungen durch die Polizei seien sehr oberflächlich und ohne quantitativen Detailreichtum. Grundsätzlich werde in der Türkei bei Hausdurchsuchungen durch die Behörde ein Protokoll erstellt, die Beschwerdeführerin habe aber keine derartigen Belege eingereicht. Sodann sei ihr Ehemann gemäss eigenen Angaben legal mit seinem Reisepass aus der Türkei ausgereist, weshalb seine Reise bei den Behörden registriert sei. Es sei folglich nicht glaubhaft, dass die Polizei wiederholt eine Hausdurchsuchung gemacht haben solle, mit dem Zweck, den Aufenthaltsort des Ehemannes von ihr zu erfahren. Zusammenfassend gelinge es der Beschwerdeführerin nicht, eine Verfolgung durch die türkischen Behörden glaubhaft zu machen, so dass die Asylrelevanz der Vorbringen nicht geprüft werden müsse. I. I.a Mit Eingabe vom 10. Januar 2024 (Datum Poststempel) erhoben die Beschwerdeführerin und das Kind Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie seien als Flüchtling anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei und das SEM sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zu verfügen; subeventualiter sei die Beschwerdesache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der rubrizierte Rechtsvertreter sei als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Zudem sei ihr Beschwerdeverfahren mit jenem des Beschwerdeführers zu vereinen. I.b In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit der Flucht des Beschwerdeführers von einer Reflexverfolgung betroffen sei. Sie habe die Reflexverfolgung in der Anhörung ausführlich und überzeugend beschrieben. I.c Der Beschwerde lagen eine Vollmacht sowie die angefochtene Verfügung bei (beides in Kopie). J. Die Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer D-250/2024 entgegengenommen. K. Mit superprovisorischer Massnahme vom 17. Januar 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. III. L. Die Instruktionsrichterin vereinigte mit Instruktionsverfügung vom 17. Januar 2024 antragsgemäss die Beschwerdeverfahren D-6541/2023 des Beschwerdeführers und D-250/2024 der Beschwerdeführerin und ihres Kindes. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch der Beschwerdeführerin und des Kindes um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem hiess sie das Gesuch der Beschwerdeführerin und des Kindes um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde trat sie nicht ein, hielt aber fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang der Beschwerdeverfahren (von Gesetzes wegen) in der Schweiz abwarten dürften. Zudem wies sie das Gesuch des Beschwerdeführers um vollständige Einsicht in die Dokumentenanalyse ab. Sie lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung zu den Beschwerden ein. M. Die Vorinstanz liess sich am 1. Februar 2024 - für beide, nun vereinigten Verfahren D-6541/2023 und D-250/2024 - vernehmen und hielt fest, im Zusammenhang mit Verfahrensdossiers wie hier sei mittlerweile öffentlich bekannt, dass sowohl von professionellen Fälschern erstellte als auch von korrupten Justizbeamten produzierte (und in UYAP hochgeladene «echte») Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien. Die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle, könne aber angesichts dessen, dass zum jetzigen Zeitpunkt offen sei, ob solche Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zu einer späteren Verurteilung führen würden, offenbleiben. Im Übrigen stünden die Einträge des Beschwerdeführers auf Twitter in engem Zusammenhang mit seiner Ausreise am (...). Sämtliche Ermittlungsakten stammten ab der Zeit nach der Ausreise, eine Verfolgung vor der Ausreise aus der Türkei könne somit ausgeschlossen werden. Angesichts des unglaubhaft dargelegten Konnexes zwischen angeblichen Vorfluchtgründen und der Beweismittellage sei erstellt, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst die strafrechtlichen Verfahren eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um auf rechtsmissbräuchliche Weise subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen. Die Umstände, dass er im Wesentlichen Fotos, von anderen Quellen ohne eigene Kommentare geteilt habe, seine Posts nur wenige «likes» erhalten hätten und er keinen Eindruck eines politischen Aktivisten vermittle, dürfte auch den türkischen Behörden nicht entgangen sein. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer gegebenenfalls in der Lage sei, allfällige weitergehende Nachteile auf geeignetem Weg abzuwenden. Im Übrigen sei auf die Erwägungen in der Verfügung zu verweisen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. N. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2024 bot die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Einreichung einer Replik. Die Verfügung vom 5. Februar 2024 wurde indessen vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden nicht abgeholt und es wurde keine Replik eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt und (sinngemäss) den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Vorinstanz begründe die angefochtene Verfügung namentlich damit, dass die von ihm eingereichten türkischen Dokumente gefälscht seien. Sie nehme jedoch die von ihm angebotenen UYAP- und E-Devlet-Login-Informationen zur Überprüfung der türkischen Strafverfahrensakten nicht entgegen, womit sie ihre Untersuchungspflicht verletzte. Zudem verweigere sie ihm eine vollständige Einsichtnahme in die Ergebnisse der amtsinternen Dokumentenanalyse. 3.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. dazu Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 29 zu Art. 49). Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) ist Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 VwVG). Betroffene können sich in einem Verfahren nur wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen (bzw. Beweismittel bezeichnen), wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann indessen eingeschränkt werden, namentlich wenn ein öffentliches oder privates Geheimhaltungsinteresse überwiegt (Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG; vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und 2013/23 E. 6.4.1 f., je m.w.H.). 3.3 Die Vorinstanz hat die Beweismittel, welche zum Nachweis der angeblich hängigen Strafverfahren wegen «Terrorpropaganda» und «Aufstachelung zu Hass und Feindschaft» eingereicht wurden, als Fälschungen erachtet. Wie nachfolgend ausgeführt (vgl. E. 5.1 ff) kann jedoch die Frage, ob die Beweismittel echt sind oder nicht, offengelassen werden, da sich die Vorbringen als nicht asylrelevant erweisen. Der Beschwerdeführer vermag daher aus der Rüge, das SEM hätte die von ihm angebotenen UYAP- und E-Devlet-Login-Informationen zur Überprüfung der türkischen Strafverfahrensakten entgegennehmen müssen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 3.4 Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. September 2023 das rechtliche Gehör betreffend den Analysebericht und teilte ihm darin mit, dass die Referenznummern in den Dokumenten nicht der üblichen Praxis der türkischen Justizorgane entsprächen und der Verweis auf die digitale Umgebung, aus der die Dokumente stammten, unzutreffend sei, weshalb die Dokumente als gefälscht erachtet würden. Diesbezüglich hielt die Instruktionsrichterin bereits mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2024 fest, dass einer vollständigen Einsicht in die Dokumentenanalyse das öffentliche Interesse an der Verhinderung eines Lerneffekts bei der Herstellung von Fälschungen entgegenstehe. Der Antrag auf vollständige Einsicht in die Dokumentenanalyse wurde daher abgewiesen, dem Beschwerdeführer wurde aber - in Ergänzung zum rechtlichen Gehör vom 21. September 2023 - die zusammenfassende Bewertung aus der Dokumentenanalyse zur Kenntnis gebracht und festgehalten, dass ihm zu gegebener Zeit das Replikrecht gewährt werde und er dann die Möglichkeit zur Stellungnahme habe. Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 wurde den Beschwerdeführenden sodann das Recht auf Replik gewährt. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass weder der Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht noch sein rechtliches Gehör verletzt worden ist. 3.5 Auch die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde vom 10. Januar 2024 subeventualiter eine Rückweisung der Sache an die Vor-instanz. Die beantragte Rückweisung der Sache wird jedoch nicht begründet und auch aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf Verfahrensfehler. 3.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtenen Ver-fügungen aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. Die Anträge sind abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Eine solche ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM in den angefochtenen Verfügungen zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. 5.2 5.2.1 Die Vorinstanz hat die Beweismittel, welche der Beschwerdeführer zum Nachweis der angeblich hängigen Strafverfahren wegen «Terrorpropaganda» und «Aufstachelung zu Hass und Feindschaft» eingereicht hat, analysiert und ist gestützt darauf zum Schluss gekommen, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der festgestellten Fälschungsmerkmale in den eingereichten Justizdokumenten nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass die türkischen Behörden gegen ihn ermitteln und er wegen Betreibens von Propaganda für eine Terrororganisation angeklagt werden könnte. Auf Beschwerdeebene reichte der Beschwerdeführer weitere Verfahrensdokumente zu den Akten, die wiederum belegen sollen, dass die geltend gemachten Strafverfahren tatsächlich hängig sind. Die Frage, ob es sich bei den eingereichten Justizdokumenten um Fälschungen handelt beziehungsweise ob die geltend gemachte Strafverfolgung glaubhaft gemacht ist, kann offengelassen werden, da - wie nachfolgend ausgeführt wird - auch bei Annahme der Echtheit der Dokumente beziehungsweise bei Wahrunterstellung der Asylgründe des Beschwerdeführers nicht von einer asylrechtlich relevanten Gefährdung auszugehen ist. 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 festgehalten, dass alleine die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» oder «Propaganda für eine terroristische Organisation» hängig sind, nicht dazu führt, dass türkische Asylsuchende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Die Ausstellung eines Vorführbefehls begründet noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung (vgl. Urteil des BVGer E-3879/2024 vom 10. Juli 2024 S. 5). Das Gericht sieht keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Ermittlungsverfahren betreffend die beiden genannten Straftatbestände betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3). Ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die im konkreten Fall zu einer längeren Freiheitsstrafe führen dürften, ist im Einzelfall zu prüfen. Risikofaktoren stellen (neben der Anzahl der hängigen Ermittlungsverfahren) insbesondere frühere - namentlich auf die einschlägigen Strafbestimmungen abgestützte - Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil dar. Darüber hinaus könnten sich bei sogenannten «Social-Media»-Delikten entsprechende Hinweise auch aus den konkreten Umständen ergeben, unter denen die Beiträge in den sozialen Medien geäussert werden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E: 8.2 und E. 8.7.1 ff.; Urteil des BVGer D-5316/2024 vom 28. März 2025 E. 6.2). 5.2.3 Bei unterstellter Authentizität der eingereichten Dokumente ist davon auszugehen, dass sowohl das gegen den Beschwerdeführer erhobene Strafverfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» als auch das Verfahren wegen «öffentlicher Aufstachelung zu Hass und Feindseligkeit» zwischenzeitlich beim Gericht anhängig gemacht worden sind. Es bleibt indes auch unter Berücksichtigung der Anklageschriften offen, ob das zuständige türkische Gericht die Anklage als begründet ansehen wird, ob der Beschwerdeführer verurteilt wird und ob eine allfällige Verurteilung (aus asylrechtlich relevanten Gründen und zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe) von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt werden würde. Darüber hinaus fällt auf, dass die aktuellsten eingereichten Dokumente das «Gerichtsverhandlungsprotokoll des 2. Strafgerichts für schwere Straftaten in (...) im Verfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» und das «Gerichtsverhandlungsprotokoll des (...) Strafgerichts erster Instanz in (...)» im Verfahren wegen «öffentlicher Aufstachelung zu Hass und Feindschaft» vom (...) beziehungsweise vom (...) stammen und folglich mittlerweile gut (...) Jahre alt sind. Der Beschwerdeführer hat seither keine weiteren Unterlagen zu den angeblich gegen ihn laufenden Verfahren eingereicht. Unter diesen Umständen erscheint fraglich, ob die möglicherweise eingeleiteten Gerichtsverfahren fortgesetzt worden sind beziehungsweise ob überhaupt (noch) Gerichtsverfahren hängig sind oder ob diese nicht zwischenzeitlich eingestellt wurden. Bei dieser Sachlage ist gänzlich offen, ob die dargelegten Verfahren zu einer Verurteilung aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe führen würden, zumal nur ein Bruchteil der in der Türkei eingeleiteten Verfahren wegen Aktivitäten auf den sozialen Medien tatsächlich zu einer Verurteilung führen (vgl. dazu Referenzurteil E-4103/2024 E. 8 sowie Urteile des BVGer E-8192/2024 vom 13. Februar 2025 E. 6.4 und E-71/2025 vom 19. Februar 2025 E. 7.5). Der Beschwerdeführer ist sodann bislang strafrechtlich unbescholten und sein politisches Engagement ist als niederschwellig zu erachten, was ebenfalls nicht dafürspricht, dass er - im Falle von nach wie vor hängigen Gerichtsverfahren - eine längere, unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe zu befürchten hätte. Das SEM weist zu Recht darauf hin, dass er lediglich Fotografien aus anderen Quellen entnommen und diese ohne eigene Kommentierung auf Twitter geteilt hat. Dadurch hat er nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten vermittelt. Die Beiträge sind denn auch nicht auf grosse Resonanz gestossen und wurden nur wenige Male «geliked» (vgl. Vernehmlassung, S. 3). Zudem hätte der Beschwerdeführer im Rahmen der Gerichtsverfahren Gelegenheit, sich gegen die Anschuldigungen zu verteidigen und sich zum wahren Hintergrund der Twitter-Posts zu äussern. Wie das SEM nämlich zu Recht bemerkt hat (Vernehmlassung, S. 2), bestehen durchaus gute Gründe für die Annahme, dass es sich um absichtlich provozierte Verfahren zwecks Erlangung eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz handelt, nachdem die fraglichen Beiträge in den Sozialen Medien in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei stehen und der Beschwerdeführer offenbar bereits vor den dargelegten Problemen mit den türkischen Behörden die Idee gehabt hatte, ins Ausland zu gehen (vgl. SEM act. (...) F58). Vor diesem Hintergrund und in Anlehnung an das erwähnte Referenzurteil erscheint - selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es mit den Strafverfahren wegen «Terrorpropaganda» und «Aufstachelung zu Hass und Feindschaft» zu einer Kumulation von Delikten und damit einer Verschärfung der Strafe kommen könnte - die Wahrscheinlichkeit gering, dass ihm in seinem Fall eine flüchtlingsrechtlich relevante Strafe droht oder drohen könnte. 5.2.4 Anzufügen ist, dass auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen und Benachteiligungen durch die türkischen Behörden als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung - wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5) - keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellen, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren. Die allgemeine Situation der kurdischen Bevölkerung führt demnach nach gefestigter Praxis für sich alleine ebenfalls nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-3393/2023 vom 14. August 2023 E. 7.6 m.w.H.; D-2424/2021 vom 9. Mai 2022 E. 6.2; E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3; bestätigt im Referenzurteil E- 4103/2024 E. 7.1). 5.2.5 Dem Gesagten zufolge hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 5.3 5.3.1 Die Beschwerdeführerin und ihr Kind machen zur Begründung ihres Asylgesuchs eine Reflexverfolgung aufgrund der politischen Verfolgung des Beschwerdeführers geltend. Das Fehlen einer asylrechtlich relevanten Verfolgung des Beschwerdeführers (vgl. dazu E. 5.2) führt im Ergebnis dazu, dass bei der Ehefrau auch keine auf den Asylgründen des Beschwerdeführers basierende Reflexverfolgung vorliegen kann. 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des SEM, dass die in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Hausdurchsuchungen durch die Polizei nicht als glaubhaft ge-macht zu erachten sind. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Verfügung vom 11. Dezember 2023, S. 4 f.), denen auf Beschwerdeebene nichts Relevantes entgegengehalten wird. Insbesondere ist hervorzuheben, dass es nicht schlüssig ist, weshalb die türkischen Behörden ein Interesse an der Beschwerdeführerin haben sollten. So bestand denn auch keine Veranlassung seitens der türkischen Behörden, Hausdurchsuchungen und Drohanrufe zu tätigen, um den Beschwerdeführer ausfindig zu machen, da dieser gemäss eigenen Angaben legal und kontrolliert mit seinem Pass ausgereist ist und folglich seine Ausreise den Behörden bekannt war. Letzteres wird durch den Beschwerdeführer selbst dahingehend bestätigt, als er in der Beschwerde ausführte, dass sein Ausreisedatum im UYAP und E-Devlet-Portal überprüft werden könne (Beschwerde vom 27. November 2023, S. 13). 5.3.3 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin über kein eigenes politisches Profil verfügt und denn auch nicht geltend macht, aus anderen Gründen als den von ihrem Ehemann geltend gemachten Asylgründen verfolgt zu werden (vgl. SEM act. (...) F 57, F 73 und F 75; Beschwerde vom 10. Januar 2024, S. 11. 5.3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und des Kindes verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Bezüglich der Türkei ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse auszugehen (vgl. die Referenzurteile des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3 und E-4103/2024 E. 13, je m.w.H.). Eine Wegweisung in die Provinzen (...) und (...) gilt gemäss geltender Praxis nicht mehr als generell unzumutbar. Die Zumutbarkeit von Wegweisungen in diese beiden Provinzen ist nunmehr im Einzelfall individuell zu prüfen (vgl. Urteil E-4103/2024 E. 13.4 ff.). 7.3.3 Die Beschwerdeführenden stammen zwar aus der Provinz (...), lebten aber bis zur Ausreise des Beschwerdeführers in (...). Aus den Akten und den Ausführungen in der Beschwerde ergeben sich keine Anhaltspunkte, aufgrund derer davon ausgegangen werden müsste, die Beschwerdeführenden seien nicht in der Lage, sich in der Türkei wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Der junge und gesunde Beschwerdeführer verfügt über einen Schulabschluss und Arbeitserfahrung als (...) an verschiedenen Orten in der Türkei. Zudem verfügt er über weitere Arbeitserfahrung in der (...). Auch gaben beide Beschwerdeführenden an, dass die Situation der Familie gut gewesen sei (SEM act. (...) F 56; SEM act. (...) F 35). So war es dem Beschwerdeführer sogar möglich, vor seiner Ausreise mehrere Jahre eine Arbeitspause einzulegen, um sich um seine Frau zu kümmern (SEM act. (...) F 33 und 34). Die Beschwerdeführenden haben sodann eine Eigentumswohnung in (...) und verfügen über Familie sowohl in (...) als auch in (...). Unter diesen Voraussetzungen wird es ihnen problemlos möglich sein, sich mithilfe ihrer Familienangehörigen entweder in (...) - wo sie ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten - oder in (...) in finanzieller und sozialer Hinsicht zu reintegrieren und eine Arbeit zu finden. Ausserdem spricht auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht gegen eine Wegweisung in die Türkei. Die Beschwerdeführerin war gemäss eigenen Angaben in (...) regelmässig in Behandlung wegen ihres (...) (SEM act. (...) F52 und F 56) und hat ihre benötigten Medikamente erhalten. Das SEM hat folglich zutreffend festgehalten, dass ihre Erkrankung auch in der Türkei behandelt werden kann (vgl. angefochtene Verfügung vom 11. Dezember 2023, S. 7). Auch das Kindeswohl steht einer Wegweisung in die Türkei nicht entgegen. Es ist demnach festzustellen, dass keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung sowohl nach (...) - wo der letzte Wohnort der Beschwerdeführenden war - als auch nach (...) sprechen. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden sich allenfalls bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang der Verfahren wären deren Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2023 beziehungsweise vom 17. Januar 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-führung gutgeheissen wurden und aufgrund der Aktenlage weiterhin von einer Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 9.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2023 beziehungsweise vom 17. Januar 2024 als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden eingesetzt wurde, ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 VGKE) ist das amtliche Honorar für das (vereinigte) Beschwerdeverfahren D-6541/2023 und D-250/2024 auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerden D-6541/2023 und D-250/2024 werden abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Saban Murat Özten, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti