Asyl und Wegweisung
Erwägungen (1 Absätze)
E. 29 September 2025 E.5.3.1; D-4094/2025 vom 14. Juli 2025 S. 5), dass die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Urteile türkischer Straf- gerichte keinerlei persönlichen Bezug zu den Beschwerdeführenden auf- weisen (vgl. Beschwerdebeilage 4-6), weshalb sie auch daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen, dass die auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachte Reflexverfol- gung der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer angeblich politisch aktiven Verwandten nachgeschoben erscheint und damit nicht glaubhaft ist, nach- dem die Aussagen der Beschwerdeführenden zu deren politischen Aktivi- täten stets vage ausfielen und sie in diesem Zusammenhang nicht geltend machten, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein (vgl. A24/10 F48 und A35/11 F72 ff.), dass auch das geltend gemachte exilpolitische Engagement des volljähri- gen Beschwerdeführers in der Schweiz, welches sich augenscheinlich auf die zweimalige Teilnahme an Massenveranstaltungen beschränkt (vgl. A36/15 F65 f.), als niederschwellig zu qualifizieren und flüchtlings- rechtlich ebenso wenig relevant ist, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei- genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwer- deführenden insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über einen Anspruch auf Erteilung eines solchen verfügen (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis- sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
D-3214/2024 Seite 8 Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach den vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhalts- punkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behand- lung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der ge- samten Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürger- kriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen ist, was auch für Angehörige der kurdischen Ethnie gilt (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4459/2025 vom 14. Juli 2025 E.9.3.2; Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2), dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. A45/18 S. 14 f.), welchen die Be- schwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe nichts Substantielles ent- gegensetzen, dass auf die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Integrati- onsbemühungen und die in diesem Zusammenhang eingereichten Belege nicht näher einzugehen ist, zumal der Grad der Integration grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG bildet (BVGE 2009/52 E. 10.3; EMARK 2016 Nr. 13 E. 3.5), dass sich dem mit Eingabe vom 3. Februar 2025 eingereichten Sprech- stundenbericht des Universitätsspitals (…) vom 24. Januar 2025 kein aku- ter Behandlungsbedarf der bei der volljährigen Beschwerdeführerin diag- nostizierten Thrombose der Vena jugularis entnehmen lässt und sich aus vorgenanntem Bericht vielmehr ergibt, dass sich das Blutgerinnsel mittler- weile vollständig aufgelöst hat («vollständige Rekanalisation»; vgl. a.a.O.), dass auch das Kindeswohl dem Vollzug der Wegweisung offensichtlich nicht entgegensteht, hielten sich die minderjährigen Beschwerdeführenden lediglich kurze Zeit in der Schweiz auf und werden gemeinsam mit ihren Eltern – ihrer Hauptbezugsperson – in den Heimatstaat zurückkehren,
D-3214/2024 Seite 9 dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es den Beschwerdeführenden obliegt, sich die für ihre Rückkehr al- lenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind.
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D-3214/2024 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3214/2024 Urteil vom 5. Januar 2026 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. April 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 26. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die volljährigen Beschwerdeführenden am 27. April 2023 respektive 14. Februar 2024 zu ihren Gesuchsgründen angehört wurden, dass sie geltend machten, sie seien türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und hätten vor ihrer Ausreise in der Provinz (...) gelebt, wo die volljährigen Beschwerdeführenden unter anderem in der Baubranche, der Landwirtschaft und in der Gastronomie tätig gewesen seien, dass sie zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, in der Familienwohnung seien - in Abwesenheit des Beschwerdeführers - zwei Razzien durchgeführt worden, zudem habe eine solche auch in der Wohnung der Mutter des Beschwerdeführers stattgefunden, dass der volljährige Beschwerdeführer in der Folge aufgrund seiner politischen Aktivitäten von maskierten Personen verschleppt und nur wieder freigekommen sei, nachdem er eingewilligt habe, für diese als Spitzel tätig zu werden, dass sie unter anderem zahlreiche türkischsprachige Dokumente (ausschliesslich in Kopie) zu den Akten reichten, dass das SEM mit Verfügung vom 30. April 2024 - eröffnet am 2. Mai 2024 - die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, ihre Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertretung vom 22. Mai 2024 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass eventualiter ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren sei, subeventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und amtliche Rechtsverbeiständung ersuchten, dass der Beschwerde unter anderem diverse türkischsprachige Dokumente (in Kopie mit Übersetzungen) beilagen, dass am (...) das dritte Kind der Beschwerdeführenden zur Welt kam, dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2025 abwies und die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufforderte, dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss innert Frist leisteten, dass sie mit Eingabe vom 3. Februar 2025 einen Sprechstundenbericht vom 24. Januar 2025 zu den Akten reichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden als Verfügungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - nach Leistung des Kostenvorschusses - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das dritte Kind der Beschwerdeführenden in das vorliegende Verfahren einzubeziehen ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Rückweisungsantrag, der mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie einer unrichtigen respektive unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts begründet wird, abzuweisen ist, zumal das SEM den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar sowie hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden sowie ihren Beweismitteln auseinandergesetzt hat und es sich dabei auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken durfte, dass der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilen, keine Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht darstellt, sondern vielmehr die Frage der materiellen Würdigung beschlägt, dass nachdem die volljährigen Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Verfahren keine Reflexverfolgung aufgrund ihrer Verwandten geltend machten, sich die Vorinstanz entgegen der Beschwerdeschrift auch nicht veranlasst sehen musste, nähere Abklärungen zu ihren Familien zu tätigen oder sich eingehender dazu zu äussern, dass es den Beschwerdeführenden denn auch offenkundig problemlos möglich war, die Verfügung mit einer 44 Seiten umfassenden Beschwerde sachgerecht anzufechten, dass auch die sinngemäss gerügte Vornahme einer antizipierten Beweis-würdigung (zur antizipierten Beweiswürdigung siehe BVGE 2008/24 E. 7.2) durch die Vorinstanz beziehungsweise ihr Verzicht auf die Prüfung der Authentizität der eingereichten Justizdokumente nicht zu beanstanden ist, da sich die fraglichen Dokumente - wie in der Beschwerdeschrift eingestanden wird - auf türkische Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren beziehen (vgl. Beschwerde S. 6 und S. 21), welche rechtsprechungs-gemäss nicht zum Nachweis beziehungsweise zur Glaubhaftmachung einer drohenden flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung geeignet sind (vgl. Urteil des BVGer E-3731/2024 vom 30. September 2024 E. 5.1), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz zutreffend feststellte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch jenen an die Glaubhaftigkeit stand, dass die in der Rechtsmitteleingabe aufgeführten weitschweifigen Wiederholungen bereits vorgebrachter Befürchtungen den Erwägungen der Vorinstanz nichts Wesentliches entgegensetzen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu den behaupteten Razzien und der Entführung des volljährigen Beschwerdeführers durch Unbekannte insgesamt unglaubhaft ausgefallen sind und keines der genannten Ereignisse wahrscheinlich erscheint (vgl. A35/11 F11 ff., F78 und A36/15 F16, F25 ff.), dass der Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, Unstimmigkeiten in den Aussagen zu den vorgenannten Ereignissen seien insbesondere dem geringen Bildungsniveau der volljährigen Beschwerdeführerin geschuldet, nicht überzeugt und folglich an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, dass in Bezug auf die behauptete Entführung und Misshandlung des Beschwerdeführers mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Schilderungen zum Kerngeschehen nach der Mitnahme bis zur Freilassung mangels Substanz und Detailangaben nicht den Eindruck erwecken, der Beschwerdeführer halbe selbst Erlebtes geschildert, dass sich entgegen der Auffassung in der Beschwerde aus den eingereichten Justizdokumenten - deren Authentizität vorausgesetzt - nicht ergibt, dass dem volljährigen Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine langjährige Haftstrafe oder gar unmenschliche Behandlung droht, dass der Beschwerdeführer wie in der Beschwerdeschrift implizit eingestanden wird (vgl. Beschwerde S. 28) kein relevantes politisches Profil aufweist, zumal seine diesbezüglichen Aktivitäten - sporadische finanzielle Unterstützung der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) respektive HDP (Halklarin Demokratik Partisi), die gelegentliche Teilnahme an Kundgebungen sowie Beiträgen in den sozialen Medien (vgl. A36/15 F61, F64 f.) - als niederschwellig zu qualifizieren sind, dass folglich nicht davon auszugehen ist, er könnte in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten sein und die angeblich gegen ihn hängigen Ermittlungs- respektive Strafverfahren könnten mit einem Politmalus behaftet sein, dass selbst bei Annahme, es sei ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen den volljährigen Beschwerdeführer eingeleitet worden, offen ist, ob das türkische Gericht eine allfällige Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren gegen den strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführer eröffnen wird und ob er in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt wird (vgl. Urteil des BVGer E-4103/2024 vom 19. Dezember 2024 [als Referenzurteil publiziert] E. 8.2 m.w.H.), dass daran auch die geltend gemachte Verfahrensmehrheit nichts zu ändern vermag (vgl. Urteil des BVGer E-6381/2024 vom 25. Februar 2025 E. 6.1.2), dass auch die Ausstellung eines Vorführbefehls noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung begründet (vgl. Urteil des BVGer D-6541/2023, D-250/2024 vom 2. Dezember 2025 E. 5.2.2), womit der volljährige Beschwerdeführer auch aus dem Vorliegen ebensolcher - bei Wahrunterstellung - nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Ausreise der Beschwerdeführenden und der Einleitung der Strafverfahren gegen den volljährigen Beschwerdeführer (vgl. A23/17 F36 und BM6-12) das Gericht denn ohnehin an der geltend gemachten Bedrohungslage zweifeln lässt, dass es kaum wahrscheinlich sein dürfte, die heimatlichen Behörden könnten ein ernsthaftes Interesse an der Person des volljährigen Beschwerdeführers haben, nachdem er gemeinsam mit seiner Familie augenscheinlich problemlos auf dem Luftweg aus dem Heimatstaat ausreiste (vgl. A23/17 F36 und F52), dass gesamthaft betrachtet der Eindruck entsteht, die Beschwerdeführenden hätten die angebliche Rechtshängigkeit der nunmehr geltend gemachten Strafverfahren bewusst konstruiert respektive provoziert, um in der Schweiz einen Schutzstatus zu erlangen, dass die zahlreichen im erstinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten Beweismittel, welche behauptungsweise das Strafverfahren des volljährigen Beschwerdeführers in der Türkei betreffen, daran nichts zu ändern vermögen, zumal sie aufgrund ihrer Manipulationsanfälligkeit kaum Beweiswert aufweisen und folglich von geringem prozessualem Nutzen sind (vgl. Urteil des BVGer E-162/2025 vom 29. September 2025 E.5.3.1; D-4094/2025 vom 14. Juli 2025 S. 5), dass die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Urteile türkischer Strafgerichte keinerlei persönlichen Bezug zu den Beschwerdeführenden aufweisen (vgl. Beschwerdebeilage 4-6), weshalb sie auch daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen, dass die auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachte Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer angeblich politisch aktiven Verwandten nachgeschoben erscheint und damit nicht glaubhaft ist, nachdem die Aussagen der Beschwerdeführenden zu deren politischen Aktivitäten stets vage ausfielen und sie in diesem Zusammenhang nicht geltend machten, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein (vgl. A24/10 F48 und A35/11 F72 ff.), dass auch das geltend gemachte exilpolitische Engagement des volljährigen Beschwerdeführers in der Schweiz, welches sich augenscheinlich auf die zweimalige Teilnahme an Massenveranstaltungen beschränkt (vgl. A36/15 F65 f.), als niederschwellig zu qualifizieren und flüchtlingsrechtlich ebenso wenig relevant ist, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführenden insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über einen Anspruch auf Erteilung eines solchen verfügen (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach den vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der gesamten Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen ist, was auch für Angehörige der kurdischen Ethnie gilt (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4459/2025 vom 14. Juli 2025 E.9.3.2; Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2), dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. A45/18 S. 14 f.), welchen die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe nichts Substantielles entgegensetzen, dass auf die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Integrationsbemühungen und die in diesem Zusammenhang eingereichten Belege nicht näher einzugehen ist, zumal der Grad der Integration grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungs-vollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG bildet (BVGE 2009/52 E. 10.3; EMARK 2016 Nr. 13 E. 3.5), dass sich dem mit Eingabe vom 3. Februar 2025 eingereichten Sprechstundenbericht des Universitätsspitals (...) vom 24. Januar 2025 kein akuter Behandlungsbedarf der bei der volljährigen Beschwerdeführerin diagnostizierten Thrombose der Vena jugularis entnehmen lässt und sich aus vorgenanntem Bericht vielmehr ergibt, dass sich das Blutgerinnsel mittlerweile vollständig aufgelöst hat («vollständige Rekanalisation»; vgl. a.a.O.), dass auch das Kindeswohl dem Vollzug der Wegweisung offensichtlich nicht entgegensteht, hielten sich die minderjährigen Beschwerdeführenden lediglich kurze Zeit in der Schweiz auf und werden gemeinsam mit ihren Eltern - ihrer Hauptbezugsperson - in den Heimatstaat zurückkehren, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es den Beschwerdeführenden obliegt, sich die für ihre Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: