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E-4459/2025

E-4459/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der kurdische Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben am (…) 2022 per Flugzeug nach Bosnien und Herzegowina ausgereist (mit einem gefälschten Reisepass lautend auf seinen Namen) und gelangte am

18. August 2022 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nach- suchte. Das SEM nahm am 25. August 2022 seine Personalien auf und teilte ihn am 2. November 2022 dem Kanton B._______ respektive sein Asylgesuch am 22. April 2024 dem erweiterten Verfahren zu. B. Mit Schreiben vom 15. Februar 2023 wandte sich der Onkel des Beschwer- deführers, C._______ (mit Asylgewährung […] 2008; N […]), an das SEM und stellte sich als Referenzperson zur Verfügung. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz sei für den Beschwerdeführer von immenser Bedeu- tung, da seine Heimatstadt D._______ (kurd. E._______) in Trümmern liege. C. Am 2. März 2023 reichte die Rechtsvertretung unter anderem folgende Be- weismittel ins Recht: - Urteil (Karar) in Sachen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation vom (…) 1997 betreffend den Vater des Beschwerdeführers (F._______, Bm. 1); - begründetes Urteil (Gerekçeli Karar) vom (…) 2006 betreffend die Mutter des Beschwerdeführers (G._______, Bm. 2); - medizinische Berichte (Sağlık Kurulu Raporu) eines Krankenhauses in D._______ vom (…) 2009, (…) 2015 und (…) 2018 (Bm. 3) und weitere Berichte über den Gesundheitszustand des Vaters (Bm. 6 und Bm. 7); - Schreiben des Anwalts des Vaters vom (…) 2019 (Bm. 4) sowie des Jus- tizministeriums (T.C. Adalet Bakanlığı) betreffend die Inhaftierung des Va- ters vom (…) 2022 (Bm. 5). D. D.a Anlässlich der Anhörung vom 10. April 2024 und der ergänzenden An- hörung vom 12. November 2024 brachte der Beschwerdeführer in persön- licher Hinsicht vor, er sei in D._______ inmitten einer politischen Familie aufgewachsen, wo seine Eltern, seine Geschwister sowie seine Familie – eine Ehefrau und drei gemeinsame Kinder – weiterhin wohnhaft seien. Im Jahr 1993, als er (…) Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater wegen Unterstützung der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) inhaftiert

E-4459/2025 Seite 3 (zusammen mit seiner Mutter, welche jedoch drei Wochen später wieder entlassen worden sei) und später, obwohl unschuldig, zu einer lebenslan- gen Freiheitsstrafe verurteilt worden; während der Haft sei dieser jahrelang misshandelt worden (anfangs 2024 sei er aus dem Gefängnis entlassen worden). Nach der Inhaftierung des Vaters sei die gesamte Familie stets schikaniert und geschlagen worden. Im Jahr 2003/04 sei auch er (der Be- schwerdeführer) und sein Bruder, die sich in einer politischen Jugend- gruppe engagiert hätten, mitgenommen, befragt und misshandelt worden. Im Jahr 2012 sei er für (…) Monate für eine Jugendorganisation in der Au- tonomen Region Kurdistan (Irak) gewesen, wo er insbesondere Flyer ver- teilt habe. Sein Bruder H._______ sei im Jahr 2018 ein weiteres Mal für (…) Monate festgenommen worden, weil er ein Bild eines Cousins, der bei der PKK gewesen und im Jahr 2008 verstorben sei, gepostet habe. Im Jahr 2014 sei er (der Beschwerdeführer) ein erstes Mal im syrischen I._______ gewesen (zwischen […] 2014 und […] 2015 fand in I._______ ein entscheidender Kampf zwischen dem Islamischen Staat [IS] und den kurdischen Einheiten statt [Anmerkung des Gerichts]), um zu helfen und sich militärisch – ohne Waffengebrauch – ausbilden zu lassen. Während den «J._______-Ereignissen» (schwere Kämpfe zwischen der türkischen Armee und der PKK im Stadtteil J._______ von D._______ im Jahr 2015 [Anmerkung des Gerichts]) habe er für eine Woche seine «Hevals» unter- stützt, indem er die Verletzten gepflegt und ihnen Nahrung gebracht habe, danach sei er zwecks Arbeitsuche nach Istanbul gegangen. Mit Freunden sei er im Jahr 2016 ein weiteres Mal nach I._______ gereist. Als eines seiner Kinder im Jahr 2018 krank geworden sei, sei er nach D._______ zurückgekehrt. Im Jahr 2019 seien (…) dieser Freunde festge- nommen worden, weshalb er in Istanbul Unterschlupf bei Verwandten und Arbeit gesucht habe. Nach seiner Abreise sei seine Wohnung in D._______ durchsucht und es sei nach ihm gefragt worden; auch in den Jahren 2023 und 2024 seien Razzien durchgeführt worden. Aus Angst, dasselbe Schick- sal wie sein Vater zu erleben, habe er schon 2019 ausreisen wollen, doch aufgrund der Pandemie sei dies nicht möglich gewesen. So sei er bis zu seiner effektiven Ausreise im (…) 2022 in Istanbul geblieben und habe nur nachts auf Baustellen gearbeitet, um nicht aufzufallen. Inzwischen – seit (…) 2024 – sei überdies ein Verfahren wegen seiner Ak- tivitäten auf Social Media gegen ihn eingeleitet worden.

E-4459/2025 Seite 4 D.b An der Anhörung vom 10. April 2024 reichte der Beschwerdeführer seine türkische Identitätskarte sowie Kopien derjenigen seiner Ehefrau und der Kinder zu den Akten und teilte mit, dass sein Schlepper ihm den Rei- sepass in Bosnien und Herzegowina weggenommen habe. D.c Anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 12. November 2024 reichte die Rechtsvertretung folgende Unterlagen beim SEM ein: - Eingangsbeschluss (Tensip Zaptı) des (…) Gerichts für schwere Strafta- ten D._______ vom (…) 2024 (Dosya no. […]) betreffend Anklageschrift vom (…) 2024 (Esas no. […]) betreffend Terrorpropaganda (Bm. 29); - Verhandlungsprotokoll (Duruşma Tutanağı) des (…) Gerichts für schwere Straftaten D._______ vom (…) 2024 (Dosya no. […]; Bm. 30); - Schreiben der Generaldirektion der Polizei (T.C. Içişleri Bakanlığı/Emniyet Genel Müdürlüğü) vom (…) 2024 (Bm. 31) und der Staatsanwaltschaft D._______ vom (…) 2024 (Bm. 32); - «Suchbefehl» (Araniyo, UYAP) vom (…) 2024 betreffend Karar no. (…) und Karar no. (…) (Bm. 33); - Schreiben der Parlamentsabgeordneten K._______ (ohne Datum, Bm. 34) und von L._______ (ohne Datum, Bm. 35); - Foto einer Kundgebung in M._______ (ohne Datum, Bm. 36). E. Mit Eingabe vom 17. April 2024 wurden unter anderem folgende Unterla- gen betreffend den Beschwerdeführer beim SEM eingereicht (wobei einige Dokumente schon zuvor eingereicht wurden): - Bestätigungsschreiben vom (...) 2023 der HDP (Halkların Demokratik Par- tisi; Bm. 8); - Screenshot der UYAP-Seite vom (…) 2023 (Bm. 9); - Untersuchungsberichte (Açık Kaynak Araştırma Raporu und Araştırma Raporu) vom (…) und (…) 2023 (Bm. 10 und Bm. 11); - Vorführbefehl (Yakalama Emri) der (…) Friedensrichterschaft D._______ in Sachen Terrorpropaganda vom (…) 2024 (Değişik İş no. […], Soruşturma no. […]; Bm. 12); - polizeiliche Schreiben vom (…) und (…) 2024 (Bm. 13); - Anklageschrift (İddianame) der Staatsanwaltschaft D._______ in Sachen Terrorpropaganda vom (…) 2024 (Soruşturma no. […], Esas no. […], İddianame no. […]; Bm. 14); - Schreiben des Anwalts N._______ vom 12. März 2024 (Bm. 15); - begründetes Urteil (Gerekçeli Karar) vom (…) 2019 betreffend den Bruder des Beschwerdeführers (H._______, Bm. 17);

E-4459/2025 Seite 5 - weitere Unterlagen und Fotos betreffend den Vater (Bm. 22, Bm. 23 und Bm. 26) und den Onkel O._______ (Bm. 28) des Beschwerdeführers. F. F.a Am 19. Dezember 2024 forderte das SEM den Beschwerdeführer zur schriftlichen Beantwortung bestimmter Fragen und zur Einreichung be- stimmter Dokumente auf. F.b Am 31. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer folgende Unterla- gen beim SEM ein: - E-Devlet-Auszug bezüglich der Ein- und Ausreisen des Beschwerdefüh- rers (zwischen […] 2011 und […] 2012; Bm. 37); - Beschluss in sonstiger Sache (Değişik İş karar) des (…) Friedensrichter- schaft D._______ vom (…) 2024 (Değişik İş no. […], Soruşturma no. […]; Bm. 38); - Screenshot der UYAP-Seite vom (…) 2025 (Bm. 40); - Verhandlungsprotokoll (Duruşma Tutanağı) des (…) Gerichts für schwere Straftaten vom (…) 2024 (Dosya no. […]; Bm. 41) und - Schreiben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt im Irak vom

19. Januar 2025 (inkl. Übersetzung, Bm. 42 und Bm. 43). G. Mit Verfügung vom 20. Mai 2025 – tags darauf eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asyl- gesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. H. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter – am 17. Juni 2025 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht und beantragte, nach Aufhebung der Verfügung sei er als Flüchtling unter Asylgewährung anzuerkennen; eventualiter sei die Unzu- lässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihn vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrecht- licher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) zu gewähren und der rubrizierte Rechtsvertreter sei als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen.

E-4459/2025 Seite 6 Der Beschwerde lagen unter anderem folgende Beweismittel bei: - verschiedene Fotos (eines Hauses sowie von Verletzungsspuren des Va- ters); - je ein Schreiben von P._______ (ohne Datum) und von Q._______ (Koor- dination der Freiwilligenarbeit in R._______) vom 8. Juni 2025; - Bestätigungsschreiben vom (…) 2024 der HDP; - Schreiben des Anwalts N._______ vom 17. Juni 2025; - Fotos von Veranstaltungen in der Schweiz; - medizinischer Bericht des (…) M._______ vom 10. Dezember 2024; - Fürsorgebestätigung vom 2. Juni 2025.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG; dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver- fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Be- gründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AslyG).

E-4459/2025 Seite 7

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, die Vorkomm- nisse in der Kindheit und der Jugend des Beschwerdeführers, als sein Zu- hause häufig durchsucht, Familienmitglieder verhaftet und er aufgrund sei- ner Ethnie diskriminiert worden sei, lägen Jahrzehnte zurück und stünden somit in keinem direkten Zusammenhang mit seiner Ausreise in (…) 2022, weshalb diese keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entwickeln würden. Sodann habe er sich mehrere Jahre in I._______ und einige Monate im Nordirak aufgehalten; ausserdem sei er 2015 in J._______ (D._______) auf Seiten der Guerilla dem türkischen Militär entgegengestanden. Ein Freund habe ihn nach seiner Festnahme im Jahr 2019 identifiziert, weshalb das Haus des Beschwerdeführers durchsucht worden sei. Unter Wahran- nahme sei hierzu festzustellen, dass in den Akten keine Hinweise auf ein strafrechtliches Verfahren wegen den erwähnten Tätigkeiten ersichtlich seien, obwohl in der türkischen Rechtspraxis eine Unterstützung der kurdi- schen YPG (Yekîneyên Parastina Gel) und mutmasslich der PKK schwer wögen. Somit lasse sich die subjektive Furcht vor einer Festnahme objektiv nicht begründen. Auch sei nach 2019 trotz der schwerwiegenden Taten bis zu seiner Ausreise weder ein Verfahren eingeleitet noch sei er auf andere Weise behelligt worden und er habe unter eigenen Namen legal ausreisen können. Seine Erklärung, wegen der Pandemie habe er erst ausreisen

E-4459/2025 Seite 8 können, nachdem er sich (…) Jahre in Istanbul versteckt habe, überzeuge nicht. Hinsichtlich des Vorbringens, es seien in der Türkei mehrere Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 des Anti-Ter- rorgesetzes [ATG]) und Beleidigung des Präsidenten (Art. 299 des türki- schen Strafgesetzbuches [tStGB]) hängig, sei zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über kein geschärftes politisches Profil verfüge; so habe er wegen der Vergangenheit diverser Familienmitglieder keine gra- vierenden Nachteile erlitten. Auch sein eigenes politisches Engagement, wie seine Aktivitäten in den Jugendgruppen, sei als niederschwellig zu wer- ten, zumal er sein Social Media-Account, auf welchem er das Regime kri- tisiert habe, erst im (…) 2023 – nach seiner Ausreise aus der Türkei – er- öffnet habe, was im Widerspruch zu seinen Aussagen stehe, er sei schon länger in den sozialen Medien politisch aktiv gewesen. Ferner gelte er als strafrechtlich unbescholten. Vor diesem Hintergrund gehe das SEM ge- stützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikten davon aus, dass es kaum zu einer Verurteilung komme respektive der Strafrahmen nicht aus- geschöpft werde. Daher seien die hängigen Strafverfahren aus objektiver Sicht als nicht flüchtlingsrechtlich relevant zu betrachten. Hinzu komme, dass die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe offensichtlich nicht haltlos seien, weshalb zumindest die Einleitung des Verfahrens we- gen Beleidigung des Präsidenten als rechtsstaatlich legitim zu erachten sei. Seiner Befürchtung, gestützt auf den Vorführbefehl nach Rückkehr in die Türkei verhaftet zu werden, könne nicht gefolgt werden, da Personen, die wegen Art. 7 Abs. 2 ATG und Art. 299 tStGB gesucht seien, nach deren Einvernahme in der Regel wieder freigelassen würden, da mit diesen De- likten kein Grund für eine Verhaftung gemäss Art. 100 Abs. 3 der türkischen Strafprozessordnung (tStPO) vorliege. Zusammenfassend seien die Vorbringen nicht im Sinne von Art. 3 AsylG relevant, weshalb das Asylgesuch abzuweisen sei.

E. 5.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im We- sentlichen, seine früheren Erlebnisse – er sei noch minderjährig gewe- sen – hätten ein grosses psychologisches Trauma bei ihm hinterlassen und seien als Element seines politischen Profils zu betrachten. In Bezug auf seine Aktivitäten vor dem Jahr 2019 sei darauf hinzuweisen, dass die

E-4459/2025 Seite 9 türkische Polizei trotz ihres Wissens um Verbindung von bestimmten Per- sonen zu kurdischen Bewegungen öfters erst später Strafverfahren im Rahmen von Massenoperationen einleite. Sodann sei dem SEM dahinge- hend zu widersprechen, dass er über kein politisches Profil verfüge: Seine jahrelangen Aktivitäten sowie sein familiärer Hintergrund seien im türki- schen Unrechtsstaat von immenser Bedeutung, weshalb er dort nicht als «strafrechtlich unbescholten» gelte. Sodann sei das eingeleitete Strafver- fahren seit dem (…) 2024 bei einem Gericht für schwere Straftaten hängig und es sei nicht nur wahrscheinlich, dass er mit einer Freiheitsstrafe von über zwei Jahren bestraft werde, sondern auch, dass er nach einer mögli- chen Einvernahme in Untersuchungshaft komme, zumal das Verfahren ge- mäss Art. 7 Abs. 2 ATG «nicht in den Anwendungsbereich des Art. 100 Abs. 3 tStPO» (vgl. Beschwerde S. 23), wie Art. 7 Abs. 3 ATG, falle. Es sei zu betonen, dass Personen, welche gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG angeklagt seien, in der Regel in Haft genommen würden. Ferner würden seine Posts weder einer Beleidigung gleichkommen noch Gewalt anpreisen, weshalb seine Kritik am Präsidenten auf Social Media legitim sei und daher nicht strafbar sein dürfe. Schliesslich befürchte er objektiv, auch aufgrund seiner exilpolitischen Tä- tigkeiten bei einer Rückkehr inhaftiert zu werden.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung des SEM an, wonach der Beschwerdeführer weder im Ausreisezeitpunkt eine Verfolgung noch aktuell eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darlegen kann. Es ist vorab auf die entsprechenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen, denen der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nichts Substantielles entgegen- zusetzen vermag.

E. 6.2.1 Dem SEM ist in diesem Sinne zuzustimmen, dass die früheren per- sönlichen Erlebnisse und Behelligungen des damals noch jungen Be- schwerdeführers sowie diejenigen seiner Familienmitglieder nicht kausal zu seiner Ausreise stehen. Auch wenn seine Familie in der Vergangenheit

– die Inhaftierung seines Vaters und seines Bruders sowie der jeweilige Tod eines Onkels und eines Cousins – mit Schwierigkeiten konfrontiert war, hatten diese Geschehnisse keine Auswirkungen im asylrechtlichen Sinn auf den Beschwerdeführer. Seine früheren Aktivitäten – wegen des Aufent- halts in I._______ sei einer seiner Freunde 2019 inhaftiert worden – führten

E-4459/2025 Seite 10 weder zu einem Strafverfahren (A40 F111) noch zu Problemen bei der Aus- reise unter eigenem Namen (A21 F59 f.; A40 F15, 18, 27 ff. und 131 ff.). Dies, obwohl der inhaftierte Freund den Namen des Beschwerdeführers preisgab (A21 F27 und 64; A40 F89 f. und 98). Die darauffolgenden Haus- durchsuchungen, als sich der Beschwerdeführer schon in Istanbul aufhielt (A21 F64 und 93; A40 F89 ff. und 147 f.), erfüllen die in Art. 3 AsylG ver- langte Intensität nicht.

E. 6.2.2 Der Einwand, die türkische Polizei würde trotz ihres Wissens von Per- sonen zu kurdischen Bewegungen öfters erst später Massnahmen ergrei- fen, ist als äusserst pauschale Behauptung zu werten, woraus der Be- schwerdeführer für den vorliegenden Fall nichts zu seinen Gunsten ablei- ten kann.

E. 6.3 Was die vorgebrachten Strafverfahren anbelangt, ist Folgendes festzu- halten:

E. 6.3.1 Im Verfahren wegen Terrorpropaganda (Art. 7 Abs. 2 ATG) erhob die Staatsanwaltschaft am (…) 2024 Anklage (Bm. 14; Soruşturma no. […], Esas no. […]), was das zuständige Gericht für schwere Straftaten mit ei- nem Eingangsbeschluss vom (…) 2024 bestätigte (Bm. 29; Dosya n. […], Karar no. […]; vgl. auch die Verhandlungsprotokolle [Bm. 30 und 41] und die UYAP-Auszüge [Bm. 9 und 33]). Demnach ist – bei Wahrunterstellung

– davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei ge- genwärtig ein Strafverfahren wegen Terrorpropaganda und – wie sich aus den Akten ergibt – ein Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung (Cumhurbaşkanına Hakaret [Bm. 10, 31, 32 und 33]) hängig sind.

E. 6.3.2 Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Verfahren wegen Terrorpropaganda oder Präsidentenbeleidigung betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten, weshalb sich aus diesem Um- stand alleine noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnah- men gemäss Art. 3 AsylG ergibt (vgl. a.a.O. E. 8.7.3 und E. 8.8). Sodann ist ungewiss, ob die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen im Rahmen des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung seitens der zustän- digen Staatsanwaltschaft tatsächlich als strafrechtlich relevant erachtet und einer Anklage zugeführt werden und ob das zuständige Gericht eine

E-4459/2025 Seite 11 Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnen wird. Bezüglich beider Verfahren (betreffend Terrorpropaganda und Präsiden- tenbeleidigung) ist sodann offen, ob der Beschwerdeführer verurteilt und ob eine allfällige Verurteilung von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt würde. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Bruchteil der Social Media-Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. a.a.O. E. 8 m.w.H.). Die von den tür- kischen Gerichten ausgestellten Vorführbefehle dienen dem Zweck der Einvernahme, wobei die Ausstellung solcher Vorführbefehle gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch kein systemati- sches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen ver- mögen (vgl. Urteil des BVGer E-3879/2024 vom 10. Juli 2024 S. 5). Allerdings ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich im konkreten Verfahren Hin- weise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründen ergeben, die zu einer längeren Freiheitsstrafe führen könnten, wobei Risikofaktoren insbe- sondere frühere Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil dar- stellen (vgl. a.a.O. E. 8.7.4). Gemäss den Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet ist und daher als «Ersttäter» gilt (A21 F95; A40 F119). Zudem verfügt er – trotz seinem Engagement in Jugendjahren (A40 F114 ff.) – über kein geschärftes politi- sches Profil (vgl. E. 6.2), zumal er seine politische Meinung auf Social Me- dia erst nach seiner Ausreise aus der Türkei kundtat (vgl. Untersuchungs- berichte [Bm. 10 und Bm. 11]), wie das SEM zu Recht in seiner Verfügung feststellte. Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass es mit dem Ermittlungs- verfahren wegen Präsidentenbeleidigung und dem Strafverfahren wegen Terrorpropaganda zu einer Kumulation von Delikten und damit einer Ver- schärfung der Strafe kommen kann, ist vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer eine unbedingten mehr- jährigen Freiheitsstrafe ausgefällt würde; vielmehr dürfte diesfalls nach Praxis der türkischen Gerichte eine allfällige Haftstrafe bedingt ausgespro- chen (Art. 51 tStGB) respektive die Verkündigung des Strafurteils aufge- schoben werden (Art. 231 Abs. 5 tStPO; vgl. Urteile BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.3.6; E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 6.1 S. 9 f.).

E. 6.3.3 Es bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zu Recht feststellte, dass Art. 100 Abs. 3 Bst. h tStPO nur Art. 7 Abs. 3 ATG als mög- licher Haftgrund (bei einem hinreichenden Verdacht) aufführt. Beim Be- schwerdeführer ist demgegenüber wie gesehen Art. 7 Abs. 2 ATG einschlä- gig (E. 5.1 f.). Somit ist mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass

E-4459/2025 Seite 12 der Beschwerdeführer gestützt auf Art.100 Abs. 3 tStPO inhaftiert würde, wie in der Beschwerde vermutet.

E. 6.3.4 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Be- schwerdeführer im Zusammenhang mit den geltend gemachten hängigen strafrechtlichen Ermittlungs- und Strafverfahren in der Türkei wegen Ter- rorpropaganda und Präsidentenbeleidigung nicht mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus be- haftete Verfolgung zu befürchten hat (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 a.a.O. E. 8 sowie auch Urteile BVGer E-2092/2024 vom

1. Juli 2024 E. 5.4 und E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6).

E. 6.4 Die kurdische Bevölkerung ist im türkischen Lebensalltag bekannter- massen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt. Im Hinblick auf die Frage des Asyls sind solche Ereignisse aber praxisgemäss nicht derart in- tensiv, dass sie das Leben im Herkunftsland unmöglich oder unannehmbar machen würden. Diese Einschätzung bleibt trotz der sich seit dem Putsch- versuch im Jahr 2016 verschlechterten Situation der Menschenrechte in der Türkei gültig (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 a.a.O. E. 7.1 m.w.H.).

E. 6.5 Schliesslich machte der Beschwerdeführer an der ergänzenden Anhö- rung sowie in seiner Beschwerde ein exilpolitisches Engagement geltend (A40 F128; Beilagen 14 ff. der Beschwerde). Wie er selber einräumte, gehe er «ab und zu» zu einem kurdischen Verein, aber er sei nicht politisch aktiv (A40 F128). Daher ist – trotz einer möglichen Beteiligung an Kundgebun- gen – von einer untergeordneten Rolle auszugehen, zumal weder den Ak- ten noch der Beschwerdeschrift konkrete Anhaltspunkte dafür zu entneh- men sind, dass er sich in der Schweiz in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hätte, und keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass die türkischen Behörden Kenntnis von seinen exilpolitischen Aktivitäten hätten. Folglich kann eine tatsächliche Gefährdung des Beschwerdeführers durch sein exil- politisches Engagement verneint werden.

E. 7 Was letztlich die Argumentation in der Beschwerde anbelangt, die Vorin- stanz habe keine Beweise für gefälschte Beweismittel (Justizdokumente) vorgelegt, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen der Vorinstanz unbe- gründet seien (vgl. Beschwerde S. 17), ist darauf hinzuweisen, dass das SEM die Vorbringen nicht als unglaubhaft abgelehnt hat, sondern die Be- weismittel in Bezug auf die hängigen Strafverfahren als nicht asylrelevant

E-4459/2025 Seite 13 eingestuft und deren Echtheit daher offengelassen hat (angefochtene Ver- fügung, Ziff. 2.4). Gestützt auf das bisher Erkannte (E. 6) erübrigen sich weitere Abklärungen. Das subeventualiter gestellte Begehren um Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E-4459/2025 Seite 14 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E-4459/2025 Seite 15

E. 9.3.2 Gemäss konstanter gerichtlicher Praxis ist in der gesamten Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 a.a.O. E. 13.2).

E. 9.3.3 Der Vollzug der Wegweisung in die vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiete (Kahramanmaraş, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Ma- latya, Adıyaman, Adana, Diyarbakır, Kilis, Şanlıurfa und Elazığ) ist praxis- gemäss ebenfalls nicht als generell unzumutbar zu erachten; vielmehr ist die Beurteilung der Zumutbarkeit im Rahmen einer einzelfallweisen Prü- fung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). Der Beschwerdeführer lebte zuletzt in Istanbul bei Verwandten, wobei seine Ehefrau und seine drei Kinder in einer eigenen Wohnung in D._______ wohnen, wo auch seine Eltern und seine Geschwister ansässig sind (A21 F44 ff.), mit denen allen er in Kontakt steht (A21 F50 f.). Er hat seit seiner Jugend auf dem Bau gearbeitet, so dass es seiner Familie finanziell immer gut ergangen ist (A21 F38 ff.). Vor diesem Hintergrund darf angenommen werden, dass der Beschwerdeführer zu seiner Familie zurückkehren kann, zumal er auch keinerlei mit den Erdbeben im Zusammenhang stehenden Einwände gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat geltend gemacht hat. Sodann spricht auch aus gesundheitlicher Sicht nichts gegen einen Wegweisungsvollzug, da der Beschwerdeführer – ausser Schlaflosigkeit – grundsätzlich gesund ist (A21 F10 ff.; Beilage 19 der Beschwerde).

E. 9.3.4 Insgesamt ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich ist, sich bei einer Rückkehr in die Türkei erneut wirtschaftlich zu integrieren und allenfalls auf die Unterstüt- zung seiner Familie zählen zu können. In der Beschwerde wird dem nichts Stichhaltiges entgegengehalten, womit die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E-4459/2025 Seite 16

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos.

E. 11.2 Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbei- ständung sind ungeachtet der eingereichten Fürsorgebestätigung vom

2. Juni 2025 abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehen- den Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 11.3 Demzufolge sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4459/2025 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4459/2025 Urteil vom 14. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Mai 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der kurdische Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben am (...) 2022 per Flugzeug nach Bosnien und Herzegowina ausgereist (mit einem gefälschten Reisepass lautend auf seinen Namen) und gelangte am 18. August 2022 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nach-suchte. Das SEM nahm am 25. August 2022 seine Personalien auf und teilte ihn am 2. November 2022 dem Kanton B._______ respektive sein Asylgesuch am 22. April 2024 dem erweiterten Verfahren zu. B. Mit Schreiben vom 15. Februar 2023 wandte sich der Onkel des Beschwerdeführers, C._______ (mit Asylgewährung [...] 2008; N [...]), an das SEM und stellte sich als Referenzperson zur Verfügung. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz sei für den Beschwerdeführer von immenser Bedeutung, da seine Heimatstadt D._______ (kurd. E._______) in Trümmern liege. C. Am 2. März 2023 reichte die Rechtsvertretung unter anderem folgende Beweismittel ins Recht:

- Urteil (Karar) in Sachen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation vom (...) 1997 betreffend den Vater des Beschwerdeführers (F._______, Bm. 1);

- begründetes Urteil (Gerekçeli Karar) vom (...) 2006 betreffend die Mutter des Beschwerdeführers (G._______, Bm. 2);

- medizinische Berichte (Sa lik Kurulu Raporu) eines Krankenhauses in D._______ vom (...) 2009, (...) 2015 und (...) 2018 (Bm. 3) und weitere Berichte über den Gesundheitszustand des Vaters (Bm. 6 und Bm. 7);

- Schreiben des Anwalts des Vaters vom (...) 2019 (Bm. 4) sowie des Justizministeriums (T.C. Adalet Bakanli i) betreffend die Inhaftierung des Vaters vom (...) 2022 (Bm. 5). D. D.a Anlässlich der Anhörung vom 10. April 2024 und der ergänzenden Anhörung vom 12. November 2024 brachte der Beschwerdeführer in persönlicher Hinsicht vor, er sei in D._______ inmitten einer politischen Familie aufgewachsen, wo seine Eltern, seine Geschwister sowie seine Familie - eine Ehefrau und drei gemeinsame Kinder - weiterhin wohnhaft seien. Im Jahr 1993, als er (...) Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater wegen Unterstützung der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) inhaftiert (zusammen mit seiner Mutter, welche jedoch drei Wochen später wieder entlassen worden sei) und später, obwohl unschuldig, zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden; während der Haft sei dieser jahrelang misshandelt worden (anfangs 2024 sei er aus dem Gefängnis entlassen worden). Nach der Inhaftierung des Vaters sei die gesamte Familie stets schikaniert und geschlagen worden. Im Jahr 2003/04 sei auch er (der Beschwerdeführer) und sein Bruder, die sich in einer politischen Jugendgruppe engagiert hätten, mitgenommen, befragt und misshandelt worden. Im Jahr 2012 sei er für (...) Monate für eine Jugendorganisation in der Autonomen Region Kurdistan (Irak) gewesen, wo er insbesondere Flyer verteilt habe. Sein Bruder H._______ sei im Jahr 2018 ein weiteres Mal für (...) Monate festgenommen worden, weil er ein Bild eines Cousins, der bei der PKK gewesen und im Jahr 2008 verstorben sei, gepostet habe. Im Jahr 2014 sei er (der Beschwerdeführer) ein erstes Mal im syrischen I._______ gewesen (zwischen [...] 2014 und [...] 2015 fand in I._______ ein entscheidender Kampf zwischen dem Islamischen Staat [IS] und den kurdischen Einheiten statt [Anmerkung des Gerichts]), um zu helfen und sich militärisch - ohne Waffengebrauch - ausbilden zu lassen. Während den «J._______-Ereignissen» (schwere Kämpfe zwischen der türkischen Armee und der PKK im Stadtteil J._______ von D._______ im Jahr 2015 [Anmerkung des Gerichts]) habe er für eine Woche seine «Hevals» unterstützt, indem er die Verletzten gepflegt und ihnen Nahrung gebracht habe, danach sei er zwecks Arbeitsuche nach Istanbul gegangen. Mit Freunden sei er im Jahr 2016 ein weiteres Mal nach I._______ gereist. Als eines seiner Kinder im Jahr 2018 krank geworden sei, sei er nach D._______ zurückgekehrt. Im Jahr 2019 seien (...) dieser Freunde festgenommen worden, weshalb er in Istanbul Unterschlupf bei Verwandten und Arbeit gesucht habe. Nach seiner Abreise sei seine Wohnung in D._______ durchsucht und es sei nach ihm gefragt worden; auch in den Jahren 2023 und 2024 seien Razzien durchgeführt worden. Aus Angst, dasselbe Schicksal wie sein Vater zu erleben, habe er schon 2019 ausreisen wollen, doch aufgrund der Pandemie sei dies nicht möglich gewesen. So sei er bis zu seiner effektiven Ausreise im (...) 2022 in Istanbul geblieben und habe nur nachts auf Baustellen gearbeitet, um nicht aufzufallen. Inzwischen - seit (...) 2024 - sei überdies ein Verfahren wegen seiner Aktivitäten auf Social Media gegen ihn eingeleitet worden. D.b An der Anhörung vom 10. April 2024 reichte der Beschwerdeführer seine türkische Identitätskarte sowie Kopien derjenigen seiner Ehefrau und der Kinder zu den Akten und teilte mit, dass sein Schlepper ihm den Reisepass in Bosnien und Herzegowina weggenommen habe. D.c Anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 12. November 2024 reichte die Rechtsvertretung folgende Unterlagen beim SEM ein:

- Eingangsbeschluss (Tensip Zapti) des (...) Gerichts für schwere Straftaten D._______ vom (...) 2024 (Dosya no. [...]) betreffend Anklageschrift vom (...) 2024 (Esas no. [...]) betreffend Terrorpropaganda (Bm. 29);

- Verhandlungsprotokoll (Duru ma Tutana i) des (...) Gerichts für schwere Straftaten D._______ vom (...) 2024 (Dosya no. [...]; Bm. 30);

- Schreiben der Generaldirektion der Polizei (T.C. Içi leri Bakanli i/Emniyet Genel Müdürlü ü) vom (...) 2024 (Bm. 31) und der Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2024 (Bm. 32);

- «Suchbefehl» (Araniyo, UYAP) vom (...) 2024 betreffend Karar no. (...) und Karar no. (...) (Bm. 33);

- Schreiben der Parlamentsabgeordneten K._______ (ohne Datum, Bm. 34) und von L._______ (ohne Datum, Bm. 35);

- Foto einer Kundgebung in M._______ (ohne Datum, Bm. 36). E. Mit Eingabe vom 17. April 2024 wurden unter anderem folgende Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer beim SEM eingereicht (wobei einige Dokumente schon zuvor eingereicht wurden):

- Bestätigungsschreiben vom (...) 2023 der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Bm. 8);

- Screenshot der UYAP-Seite vom (...) 2023 (Bm. 9);

- Untersuchungsberichte (Açik Kaynak Ara tirma Raporu und Ara tirma Raporu) vom (...) und (...) 2023 (Bm. 10 und Bm. 11);

- Vorführbefehl (Yakalama Emri) der (...) Friedensrichterschaft D._______ in Sachen Terrorpropaganda vom (...) 2024 (De i ik no. [...], Soru turma no. [...]; Bm. 12);

- polizeiliche Schreiben vom (...) und (...) 2024 (Bm. 13);

- Anklageschrift ( ddianame) der Staatsanwaltschaft D._______ in Sachen Terrorpropaganda vom (...) 2024 (Soru turma no. [...], Esas no. [...], ddianame no. [...]; Bm. 14);

- Schreiben des Anwalts N._______ vom 12. März 2024 (Bm. 15);

- begründetes Urteil (Gerekçeli Karar) vom (...) 2019 betreffend den Bruder des Beschwerdeführers (H._______, Bm. 17);

- weitere Unterlagen und Fotos betreffend den Vater (Bm. 22, Bm. 23 und Bm. 26) und den Onkel O._______ (Bm. 28) des Beschwerdeführers. F. F.a Am 19. Dezember 2024 forderte das SEM den Beschwerdeführer zur schriftlichen Beantwortung bestimmter Fragen und zur Einreichung bestimmter Dokumente auf. F.b Am 31. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen beim SEM ein:

- E-Devlet-Auszug bezüglich der Ein- und Ausreisen des Beschwerdeführers (zwischen [...] 2011 und [...] 2012; Bm. 37);

- Beschluss in sonstiger Sache (De i ik karar) des (...) Friedensrichterschaft D._______ vom (...) 2024 (De i ik no. [...], Soru turma no. [...]; Bm. 38);

- Screenshot der UYAP-Seite vom (...) 2025 (Bm. 40);

- Verhandlungsprotokoll (Duru ma Tutana i) des (...) Gerichts für schwere Straftaten vom (...) 2024 (Dosya no. [...]; Bm. 41) und

- Schreiben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt im Irak vom 19. Januar 2025 (inkl. Übersetzung, Bm. 42 und Bm. 43). G. Mit Verfügung vom 20. Mai 2025 - tags darauf eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. H. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - am 17. Juni 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, nach Aufhebung der Verfügung sei er als Flüchtling unter Asylgewährung anzuerkennen; eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihn vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) zu gewähren und der rubrizierte Rechtsvertreter sei als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Der Beschwerde lagen unter anderem folgende Beweismittel bei:

- verschiedene Fotos (eines Hauses sowie von Verletzungsspuren des Vaters);

- je ein Schreiben von P._______ (ohne Datum) und von Q._______ (Koordination der Freiwilligenarbeit in R._______) vom 8. Juni 2025;

- Bestätigungsschreiben vom (...) 2024 der HDP;

- Schreiben des Anwalts N._______ vom 17. Juni 2025;

- Fotos von Veranstaltungen in der Schweiz;

- medizinischer Bericht des (...) M._______ vom 10. Dezember 2024;

- Fürsorgebestätigung vom 2. Juni 2025. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG; dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AslyG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, die Vorkommnisse in der Kindheit und der Jugend des Beschwerdeführers, als sein Zuhause häufig durchsucht, Familienmitglieder verhaftet und er aufgrund seiner Ethnie diskriminiert worden sei, lägen Jahrzehnte zurück und stünden somit in keinem direkten Zusammenhang mit seiner Ausreise in (...) 2022, weshalb diese keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entwickeln würden. Sodann habe er sich mehrere Jahre in I._______ und einige Monate im Nordirak aufgehalten; ausserdem sei er 2015 in J._______ (D._______) auf Seiten der Guerilla dem türkischen Militär entgegengestanden. Ein Freund habe ihn nach seiner Festnahme im Jahr 2019 identifiziert, weshalb das Haus des Beschwerdeführers durchsucht worden sei. Unter Wahrannahme sei hierzu festzustellen, dass in den Akten keine Hinweise auf ein strafrechtliches Verfahren wegen den erwähnten Tätigkeiten ersichtlich seien, obwohl in der türkischen Rechtspraxis eine Unterstützung der kurdischen YPG (Yekîneyên Parastina Gel) und mutmasslich der PKK schwer wögen. Somit lasse sich die subjektive Furcht vor einer Festnahme objektiv nicht begründen. Auch sei nach 2019 trotz der schwerwiegenden Taten bis zu seiner Ausreise weder ein Verfahren eingeleitet noch sei er auf andere Weise behelligt worden und er habe unter eigenen Namen legal ausreisen können. Seine Erklärung, wegen der Pandemie habe er erst ausreisen können, nachdem er sich (...) Jahre in Istanbul versteckt habe, überzeuge nicht. Hinsichtlich des Vorbringens, es seien in der Türkei mehrere Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 des Anti-Terrorgesetzes [ATG]) und Beleidigung des Präsidenten (Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches [tStGB]) hängig, sei zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über kein geschärftes politisches Profil verfüge; so habe er wegen der Vergangenheit diverser Familienmitglieder keine gravierenden Nachteile erlitten. Auch sein eigenes politisches Engagement, wie seine Aktivitäten in den Jugendgruppen, sei als niederschwellig zu werten, zumal er sein Social Media-Account, auf welchem er das Regime kritisiert habe, erst im (...) 2023 - nach seiner Ausreise aus der Türkei - eröffnet habe, was im Widerspruch zu seinen Aussagen stehe, er sei schon länger in den sozialen Medien politisch aktiv gewesen. Ferner gelte er als strafrechtlich unbescholten. Vor diesem Hintergrund gehe das SEM gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikten davon aus, dass es kaum zu einer Verurteilung komme respektive der Strafrahmen nicht ausgeschöpft werde. Daher seien die hängigen Strafverfahren aus objektiver Sicht als nicht flüchtlingsrechtlich relevant zu betrachten. Hinzu komme, dass die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe offensichtlich nicht haltlos seien, weshalb zumindest die Einleitung des Verfahrens wegen Beleidigung des Präsidenten als rechtsstaatlich legitim zu erachten sei. Seiner Befürchtung, gestützt auf den Vorführbefehl nach Rückkehr in die Türkei verhaftet zu werden, könne nicht gefolgt werden, da Personen, die wegen Art. 7 Abs. 2 ATG und Art. 299 tStGB gesucht seien, nach deren Einvernahme in der Regel wieder freigelassen würden, da mit diesen Delikten kein Grund für eine Verhaftung gemäss Art. 100 Abs. 3 der türkischen Strafprozessordnung (tStPO) vorliege. Zusammenfassend seien die Vorbringen nicht im Sinne von Art. 3 AsylG relevant, weshalb das Asylgesuch abzuweisen sei. 5.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen, seine früheren Erlebnisse - er sei noch minderjährig gewesen - hätten ein grosses psychologisches Trauma bei ihm hinterlassen und seien als Element seines politischen Profils zu betrachten. In Bezug auf seine Aktivitäten vor dem Jahr 2019 sei darauf hinzuweisen, dass die türkische Polizei trotz ihres Wissens um Verbindung von bestimmten Personen zu kurdischen Bewegungen öfters erst später Strafverfahren im Rahmen von Massenoperationen einleite. Sodann sei dem SEM dahingehend zu widersprechen, dass er über kein politisches Profil verfüge: Seine jahrelangen Aktivitäten sowie sein familiärer Hintergrund seien im türkischen Unrechtsstaat von immenser Bedeutung, weshalb er dort nicht als «strafrechtlich unbescholten» gelte. Sodann sei das eingeleitete Strafverfahren seit dem (...) 2024 bei einem Gericht für schwere Straftaten hängig und es sei nicht nur wahrscheinlich, dass er mit einer Freiheitsstrafe von über zwei Jahren bestraft werde, sondern auch, dass er nach einer möglichen Einvernahme in Untersuchungshaft komme, zumal das Verfahren gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG «nicht in den Anwendungsbereich des Art. 100 Abs. 3 tStPO» (vgl. Beschwerde S. 23), wie Art. 7 Abs. 3 ATG, falle. Es sei zu betonen, dass Personen, welche gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG angeklagt seien, in der Regel in Haft genommen würden. Ferner würden seine Posts weder einer Beleidigung gleichkommen noch Gewalt anpreisen, weshalb seine Kritik am Präsidenten auf Social Media legitim sei und daher nicht strafbar sein dürfe. Schliesslich befürchte er objektiv, auch aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten bei einer Rückkehr inhaftiert zu werden. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung des SEM an, wonach der Beschwerdeführer weder im Ausreisezeitpunkt eine Verfolgung noch aktuell eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darlegen kann. Es ist vorab auf die entsprechenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen, denen der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nichts Substantielles entgegenzusetzen vermag. 6.2 6.2.1 Dem SEM ist in diesem Sinne zuzustimmen, dass die früheren persönlichen Erlebnisse und Behelligungen des damals noch jungen Beschwerdeführers sowie diejenigen seiner Familienmitglieder nicht kausal zu seiner Ausreise stehen. Auch wenn seine Familie in der Vergangenheit - die Inhaftierung seines Vaters und seines Bruders sowie der jeweilige Tod eines Onkels und eines Cousins - mit Schwierigkeiten konfrontiert war, hatten diese Geschehnisse keine Auswirkungen im asylrechtlichen Sinn auf den Beschwerdeführer. Seine früheren Aktivitäten - wegen des Aufenthalts in I._______ sei einer seiner Freunde 2019 inhaftiert worden - führten weder zu einem Strafverfahren (A40 F111) noch zu Problemen bei der Ausreise unter eigenem Namen (A21 F59 f.; A40 F15, 18, 27 ff. und 131 ff.). Dies, obwohl der inhaftierte Freund den Namen des Beschwerdeführers preisgab (A21 F27 und 64; A40 F89 f. und 98). Die darauffolgenden Hausdurchsuchungen, als sich der Beschwerdeführer schon in Istanbul aufhielt (A21 F64 und 93; A40 F89 ff. und 147 f.), erfüllen die in Art. 3 AsylG verlangte Intensität nicht. 6.2.2 Der Einwand, die türkische Polizei würde trotz ihres Wissens von Personen zu kurdischen Bewegungen öfters erst später Massnahmen ergreifen, ist als äusserst pauschale Behauptung zu werten, woraus der Beschwerdeführer für den vorliegenden Fall nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 6.3 Was die vorgebrachten Strafverfahren anbelangt, ist Folgendes festzuhalten: 6.3.1 Im Verfahren wegen Terrorpropaganda (Art. 7 Abs. 2 ATG) erhob die Staatsanwaltschaft am (...) 2024 Anklage (Bm. 14; Soru turma no. [...], Esas no. [...]), was das zuständige Gericht für schwere Straftaten mit einem Eingangsbeschluss vom (...) 2024 bestätigte (Bm. 29; Dosya n. [...], Karar no. [...]; vgl. auch die Verhandlungsprotokolle [Bm. 30 und 41] und die UYAP-Auszüge [Bm. 9 und 33]). Demnach ist - bei Wahrunterstellung - davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei gegenwärtig ein Strafverfahren wegen Terrorpropaganda und - wie sich aus den Akten ergibt - ein Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung (Cumhurba kanina Hakaret [Bm. 10, 31, 32 und 33]) hängig sind. 6.3.2 Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Verfahren wegen Terrorpropaganda oder Präsidentenbeleidigung betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten, weshalb sich aus diesem Umstand alleine noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG ergibt (vgl. a.a.O. E. 8.7.3 und E. 8.8). Sodann ist ungewiss, ob die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen im Rahmen des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft tatsächlich als strafrechtlich relevant erachtet und einer Anklage zugeführt werden und ob das zuständige Gericht eine Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnen wird. Bezüglich beider Verfahren (betreffend Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung) ist sodann offen, ob der Beschwerdeführer verurteilt und ob eine allfällige Verurteilung von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt würde. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Bruchteil der Social Media-Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. a.a.O. E. 8 m.w.H.). Die von den türkischen Gerichten ausgestellten Vorführbefehle dienen dem Zweck der Einvernahme, wobei die Ausstellung solcher Vorführbefehle gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermögen (vgl. Urteil des BVGer E-3879/2024 vom 10. Juli 2024 S. 5). Allerdings ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründen ergeben, die zu einer längeren Freiheitsstrafe führen könnten, wobei Risikofaktoren insbesondere frühere Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil darstellen (vgl. a.a.O. E. 8.7.4). Gemäss den Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet ist und daher als «Ersttäter» gilt (A21 F95; A40 F119). Zudem verfügt er - trotz seinem Engagement in Jugendjahren (A40 F114 ff.) - über kein geschärftes politisches Profil (vgl. E. 6.2), zumal er seine politische Meinung auf Social Media erst nach seiner Ausreise aus der Türkei kundtat (vgl. Untersuchungsberichte [Bm. 10 und Bm. 11]), wie das SEM zu Recht in seiner Verfügung feststellte. Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass es mit dem Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und dem Strafverfahren wegen Terrorpropaganda zu einer Kumulation von Delikten und damit einer Verschärfung der Strafe kommen kann, ist vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer eine unbedingten mehrjährigen Freiheitsstrafe ausgefällt würde; vielmehr dürfte diesfalls nach Praxis der türkischen Gerichte eine allfällige Haftstrafe bedingt ausgesprochen (Art. 51 tStGB) respektive die Verkündigung des Strafurteils aufgeschoben werden (Art. 231 Abs. 5 tStPO; vgl. Urteile BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.3.6; E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 6.1 S. 9 f.). 6.3.3 Es bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zu Recht feststellte, dass Art. 100 Abs. 3 Bst. h tStPO nur Art. 7 Abs. 3 ATG als möglicher Haftgrund (bei einem hinreichenden Verdacht) aufführt. Beim Beschwerdeführer ist demgegenüber wie gesehen Art. 7 Abs. 2 ATG einschlägig (E. 5.1 f.). Somit ist mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art.100 Abs. 3 tStPO inhaftiert würde, wie in der Beschwerde vermutet. 6.3.4 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den geltend gemachten hängigen strafrechtlichen Ermittlungs- und Strafverfahren in der Türkei wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten hat (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 a.a.O. E. 8 sowie auch Urteile BVGer E-2092/2024 vom 1. Juli 2024 E. 5.4 und E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6). 6.4 Die kurdische Bevölkerung ist im türkischen Lebensalltag bekanntermassen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt. Im Hinblick auf die Frage des Asyls sind solche Ereignisse aber praxisgemäss nicht derart intensiv, dass sie das Leben im Herkunftsland unmöglich oder unannehmbar machen würden. Diese Einschätzung bleibt trotz der sich seit dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechterten Situation der Menschenrechte in der Türkei gültig (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 a.a.O. E. 7.1 m.w.H.). 6.5 Schliesslich machte der Beschwerdeführer an der ergänzenden Anhörung sowie in seiner Beschwerde ein exilpolitisches Engagement geltend (A40 F128; Beilagen 14 ff. der Beschwerde). Wie er selber einräumte, gehe er «ab und zu» zu einem kurdischen Verein, aber er sei nicht politisch aktiv (A40 F128). Daher ist - trotz einer möglichen Beteiligung an Kundgebungen - von einer untergeordneten Rolle auszugehen, zumal weder den Akten noch der Beschwerdeschrift konkrete Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass er sich in der Schweiz in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hätte, und keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass die türkischen Behörden Kenntnis von seinen exilpolitischen Aktivitäten hätten. Folglich kann eine tatsächliche Gefährdung des Beschwerdeführers durch sein exilpolitisches Engagement verneint werden.

7. Was letztlich die Argumentation in der Beschwerde anbelangt, die Vorin-stanz habe keine Beweise für gefälschte Beweismittel (Justizdokumente) vorgelegt, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen der Vorinstanz unbegründet seien (vgl. Beschwerde S. 17), ist darauf hinzuweisen, dass das SEM die Vorbringen nicht als unglaubhaft abgelehnt hat, sondern die Beweismittel in Bezug auf die hängigen Strafverfahren als nicht asylrelevant eingestuft und deren Echtheit daher offengelassen hat (angefochtene Verfügung, Ziff. 2.4). Gestützt auf das bisher Erkannte (E. 6) erübrigen sich weitere Abklärungen. Das subeventualiter gestellte Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Gemäss konstanter gerichtlicher Praxis ist in der gesamten Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 a.a.O. E. 13.2). 9.3.3 Der Vollzug der Wegweisung in die vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiete (Kahramanmara , Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, anliurfa und Elazi ) ist praxisgemäss ebenfalls nicht als generell unzumutbar zu erachten; vielmehr ist die Beurteilung der Zumutbarkeit im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). Der Beschwerdeführer lebte zuletzt in Istanbul bei Verwandten, wobei seine Ehefrau und seine drei Kinder in einer eigenen Wohnung in D._______ wohnen, wo auch seine Eltern und seine Geschwister ansässig sind (A21 F44 ff.), mit denen allen er in Kontakt steht (A21 F50 f.). Er hat seit seiner Jugend auf dem Bau gearbeitet, so dass es seiner Familie finanziell immer gut ergangen ist (A21 F38 ff.). Vor diesem Hintergrund darf angenommen werden, dass der Beschwerdeführer zu seiner Familie zurückkehren kann, zumal er auch keinerlei mit den Erdbeben im Zusammenhang stehenden Einwände gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat geltend gemacht hat. Sodann spricht auch aus gesundheitlicher Sicht nichts gegen einen Wegweisungsvollzug, da der Beschwerdeführer - ausser Schlaflosigkeit - grundsätzlich gesund ist (A21 F10 ff.; Beilage 19 der Beschwerde). 9.3.4 Insgesamt ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich ist, sich bei einer Rückkehr in die Türkei erneut wirtschaftlich zu integrieren und allenfalls auf die Unterstützung seiner Familie zählen zu können. In der Beschwerde wird dem nichts Stichhaltiges entgegengehalten, womit die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos. 11.2 Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind ungeachtet der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 2. Juni 2025 abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 11.3 Demzufolge sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Patricia Petermann Loewe Versand: