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D-6562/2025

D-6562/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-12-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 12 August 2025 E. 9.2.2 m.H.a. BGE 137 I 305 E. 3.2), dass die Beschwerdeführerinnen somit auch aus dem CEDAW nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der ge- samten Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürger- kriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen ist, was auch für Angehörige der kurdischen Ethnie gilt (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4459/2025 vom 14. Juli 2025 E.9.3.2; Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2), dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. A58/13 S.9 f.), welchen die Be- schwerdeführerinnen in der Rechtsmitteleingabe nichts Substantielles ent- gegensetzen, dass ihr Vorbringen auf Beschwerdeebene, die volljährige Beschwerde- führerin habe sich mittlerweile von ihrem Ehemann/Partner respektive dem Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin getrennt, weshalb bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mehr mit dessen Unterstützung zu rechnen sei, unbelegt ist und bei Wahrunterstellung an der Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs nichts ändert, dass insbesondere auch die eingereichten Screenshots eines Whats-App Chats an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen (vgl. Beschwer- debeilage 4), zumal diese als reine Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sind respektive anzunehmen ist, sie seien bewusst konstruiert worden,

D-6562/2025 Seite 8 dass auch das Kindeswohl dem Vollzug der Wegweisung offensichtlich nicht entgegensteht, hielt sich die minderjährige Beschwerdeführerin, die nahezu ihr ganzes Leben in der Türkei verbrachte, lediglich kurze Zeit in der Schweiz auf und wird gemeinsam mit ihrer Mutter – ihrer Hauptbezugs- person – in den Heimatstaat zu ihrem Vater, zu welchem sie weiterhin den Kontakt pflegt (vgl. A28/7 F14), zurückkehren, dass folglich auch der Einwand in der Beschwerdeschrift, die minderjährige Beschwerdeführerin werde sich in der Türkei nicht integrieren können, un- begründet ist, wird sie dabei doch auf die Unterstützung ihrer Eltern zu- rückgreifen können, dass daran auch das auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichte Zeug- nis einer Sekundarstufe in der Schweiz nichts zu ändern vermag (vgl. Be- schwerdebeilage 5), zumal dieses lediglich den (nicht in Frage stehenden) Schulbesuch der minderjährigen Beschwerdeführerin in der Schweiz be- legt, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es den Beschwerdeführerinnen obliegt, sich die für ihre Rückkehr al- lenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerde- führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe ge- leisteten Kostenvorschuss gedeckt sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6562/2025 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu- ständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6562/2025 Urteil vom 3. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kind B._______, geboren am (...), Türkei, beide vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Juli 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerinnen am 4. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie am 6. Februar 2024 im Beisein ihrer damaligen Rechtsvertretung zu ihren Gesuchsgründen angehört wurden, dass sie geltend machten, sie seien türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und hätten vor ihrer Ausreise gemeinsam mit ihrem im Heimatstaat verbliebenen Ehemann respektive Vater in C._______ gelebt, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, der Bruder der volljährigen Beschwerdeführerin bedrohe sie mit dem Tod, zudem seien die Beschwerdeführerinnen verschiedentlich diskriminiert und sozial ausgegrenzt worden, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 31. Juli 2025 - eröffnet am 4. August 2025 - die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen verneinte, ihre Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertretung vom 29. August 2025 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass eventualiter ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren sei, subeventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen, dass der Beschwerde unter anderem zwei fremdsprachige Whats-App Chatauszüge sowie ein Schulzeugnis einer Sekundarstufe einer Schule in der Schweiz beilagen, dass der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerinnen mit Zwischen-verfügung vom 2. September 2025 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufforderte, dass die Beschwerdeführerinnen den Kostenvorschuss innert Frist leisteten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerinnen als Verfügungsadressatinnen zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - nach Leistung des Kostenvorschusses - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich allein aus dem Umstand, dass das SEM zu einem anderen Schluss gelangt, als von den Beschwerdeführerinnen erhofft, weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht ableiten lässt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen - insbesondere auch mit dem geltend gemachten sexuellen Missbrauch sowie ihrem Gesundheitszustand - und den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt hat (vgl. A58/13 S. 3 f. und S. 10 ff.), dass es den Beschwerdeführerinnen denn auch offenkundig problemlos möglich war, die Verfügung mit einer 25 Seiten umfassenden Beschwerde sachgerecht anzufechten, dass ihr Rückweisungsbegehren folglich abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken als ernsthafte Nachteile gelten; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, wobei auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass die in der Rechtsmitteleingabe aufgeführten ausführlichen Wiederholungen des bekannten Sachverhalts sowie bereits vorgebrachter Befürchtungen den Erwägungen der Vorinstanz nichts Substantielles entgegensetzen, dass eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte - wie sie die Beschwerdeführerinnen unbestrittenermassen geltend machen - aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann, dass der Schutz vor privater (beziehungsweise nichtstaatlicher) Verfolgung als hinreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutz-systems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7), dass das Bundesverwaltungsgericht in gefestigter Praxis von der grundsätzlichen Schutzbereitschaft der türkischen Behörden ausgeht, Frauen vor privaten Übergriffen, insbesondere im familiären Kontext, zu schützen (vgl. Urteil des BVGer D-7491/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 4.3.2 m.H. auf das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2.2-5.3.1), dass die Beschwerdeführerinnen dem türkischen Staat jedoch offensichtlich die Möglichkeit verwehrten, auf die vorgebrachten Eskalationen in ihrem familiären Umfeld zu reagieren, da sie unbestrittenermassen keinen Versuch unternahmen, die Behörden um Schutz zu ersuchen (vgl. A29/17 F91 und F98), dass die heimatlichen Behörden somit keinerlei Kenntnis von relevanten Vorfällen hatten und folglich auch nicht für eine Schutzverweigerung verantwortlich gemacht werden können (vgl. Urteil des BVGer D-7491/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 4.3.3 ), dass die Argumentation in der Beschwerdeschrift, die Inanspruchnahme des heimatlichen Schutzes sei den Beschwerdeführerinnen nicht zuzumuten, da die Gefahr von ihrem Bruder respektive Onkel ausgehe, nicht ansatzweise nachvollziehbar ist, zumal es sich bei der volljährigen Beschwerdeführerin um eine verheiratete, erwachsene Frau mittleren Alters handelt, die seit Jahrzehnten nicht mehr im gleichen Haushalt mit ihrem Bruder lebt und in keiner Weise von diesem abhängig ist (vgl. A29/17 F5 und F16), dass auch ihr Vorbringen, sie habe keinerlei Vertrauen in die Behörden, da sie auch durch die Polizei belästigt worden sei - bei Wahrunterstellung -nichts an der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes ihres Heimatstaates vor nichtstaatlicher Verfolgung zu ändern vermag, zumal aus dem blossen Fehlverhalten einzelner Personen (vgl. A29/17 F70) nicht geschlossen werden kann, die heimatlichen Behörden seien generell nicht schutzwillig (vgl. Urteil des BVGer D-6851/2025 vom 14. Oktober 2025 E. 8.2), dass sie sich im Bedarfsfall denn auch mit Hilfe ihres Ehemanns/Partners bei den heimatlichen Behörden Gehör verschaffen und den Schutz ihres Heimatstaates vor nichtstaatlicher Verfolgung ausschöpfen kann, dass nachdem die volljährige Beschwerdeführerin zu Protokoll gab, sie sei «wegen [ihrer] Tochter hierhergekommen, weil sie die Schule abgebrochen [habe]» (vgl. A29/17 F26) ohnehin der Eindruck entsteht, die Beschwerdeführerinnen hätten die vorgebrachte Bedrohungslage bewusst konstruiert, um in der Schweiz einen Aufenthaltstitel zu erlangen, dass die Beschwerdeführerinnen denn auch aus ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen, gehen doch die behaupteten Diskriminierungen in ihrem beruflichen sowie schulischen Alltag und gelegentliche Schikanen der Polizei bei Wahrunterstellung (vgl. A28/7 F17 und A29/17 F38 und F70 ff.) mangels Intensität nicht über die Nachteile hinaus, die weite Teile der kurdischen - auch der weiblichen - Bevölkerung treffen können, womit sie auch mangels Gezieltheit nicht als im Sinne des Gesetzes ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind, dass sich denn auch aus der Angst der Beschwerdeführerinnen vor weiteren Diskriminierungen und Ausgrenzungen nicht auf das Bestehen eines asylrelevanten unerträglichen psychischen Drucks schliessen lässt, anders als dies in der Beschwerdeschrift impliziert wird, zumal die Lebenssituation der Beschwerdeführerinnen vor der Ausreise objektiv betrachtet nicht derart ausweglos erscheint, dass ihnen ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich war, vielmehr ist ihren Ausführungen zu entnehmen, dass sie ein geregeltes Leben führten (vgl. A28/7 F29), dass es den Beschwerdeführerinnen somit nicht gelingt, die Flüchtlings-eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführerinnen insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über einen Anspruch auf Erteilung eines solchen verfügen (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach den vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass soweit die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskri-minierung der Frau (CEDAW, SR 0.108) rügen, sie verkennen, dass die Normen des CEDAW zwar für eine völkerrechtskonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung sind, sich aber in erster Linie an die gesetzgeberischen, politischen und gesellschaftlichen Institutionen der Mitgliedstaaten richten und (mit gewissen Ausnahmen) nicht direkt anwendbar sind (vgl. Urteil des BVGer E-5810/2025, E-5815/2025 vom 12. August 2025 E. 9.2.2 m.H.a. BGE 137 I 305 E. 3.2), dass die Beschwerdeführerinnen somit auch aus dem CEDAW nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der gesamten Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen ist, was auch für Angehörige der kurdischen Ethnie gilt (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4459/2025 vom 14. Juli 2025 E.9.3.2; Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2), dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. A58/13 S.9 f.), welchen die Beschwerdeführerinnen in der Rechtsmitteleingabe nichts Substantielles entgegensetzen, dass ihr Vorbringen auf Beschwerdeebene, die volljährige Beschwerde-führerin habe sich mittlerweile von ihrem Ehemann/Partner respektive dem Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin getrennt, weshalb bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mehr mit dessen Unterstützung zu rechnen sei, unbelegt ist und bei Wahrunterstellung an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts ändert, dass insbesondere auch die eingereichten Screenshots eines Whats-App Chats an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen (vgl. Beschwerdebeilage 4), zumal diese als reine Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sind respektive anzunehmen ist, sie seien bewusst konstruiert worden, dass auch das Kindeswohl dem Vollzug der Wegweisung offensichtlich nicht entgegensteht, hielt sich die minderjährige Beschwerdeführerin, die nahezu ihr ganzes Leben in der Türkei verbrachte, lediglich kurze Zeit in der Schweiz auf und wird gemeinsam mit ihrer Mutter - ihrer Hauptbezugsperson - in den Heimatstaat zu ihrem Vater, zu welchem sie weiterhin den Kontakt pflegt (vgl. A28/7 F14), zurückkehren, dass folglich auch der Einwand in der Beschwerdeschrift, die minderjährige Beschwerdeführerin werde sich in der Türkei nicht integrieren können, unbegründet ist, wird sie dabei doch auf die Unterstützung ihrer Eltern zurückgreifen können, dass daran auch das auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichte Zeugnis einer Sekundarstufe in der Schweiz nichts zu ändern vermag (vgl. Beschwerdebeilage 5), zumal dieses lediglich den (nicht in Frage stehenden) Schulbesuch der minderjährigen Beschwerdeführerin in der Schweiz belegt, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es den Beschwerdeführerinnen obliegt, sich die für ihre Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerde-führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: