Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1894/2026 Urteil vom 27. März 2026 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Nigeria, alle vertreten durch Valérie Morat, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. März 2026. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin erstmals am 19. Februar 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und die Vorinstanz auf das diesbezügliche Gesuch mit Verfügung vom 3. April 2012 nicht eintrat, die Wegweisung verfügte und den Vollzug anordnete, und diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, dass das Wiedererwägungsgesuch vom 1. Februar 2013 mit Verfügung vom 13. Februar 2013 abgelehnt wurde und die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben nach daraufhin in ihren Heimatstaat zurückkehrte, dass sie am 28. November 2025 gemeinsam mit ihren Kindern in der Schweiz neuerlich um Asyl nachsuchte, dass sie am 25. Februar 2026 im Beisein ihrer Rechtsvertretung zu ihren Gesuchsgründen angehört wurde, dass die Beschwerdeführerin angab, sie und ihre beiden Töchter seien nigerianische Staatsangehörige und hätten vor ihrer Ausreise in (...) gelebt, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ihr sei durch ihren Ehemann respektive den Vater der gemeinsamen Töchter und dessen Familie Gewalt widerfahren, da sie ihm keinen Sohn geboren habe, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatstaat befürchte, ihr Ehemann werde ihr neuerlich Gewalt antun, oder ihr die gemeinsamen Töchter wegnehmen und diese zwangsverheiraten, dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen am 5. März 2026 Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz nahm, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. März 2026 - gleichentags eröffnet - die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen verneinte, ihre Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 16. März 2026 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht ersuchten, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 17. März 2026 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), und es erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerinnen als Verfügungsadressatinnen zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerdeschrift die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wird, wobei gerügt wird, diese habe den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, dass in der Rechtsmitteleingabe wiederholt die Sachverhaltsfeststellung mit der materiellen Würdigung der Vorbringen vermischt wird und sich aus dem Umstand allein, dass das SEM zu einem anderen Schluss gelangt, als von den Beschwerdeführerinnen erhofft, weder eine unrichtige respektive unvollständige Feststellung des Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht ableiten lässt, dass die Vorinstanz den vorliegenden Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen auseinandergesetzt hat, zumal es ihnen offenkundig problemlos möglich war, die Verfügung mit einer 17 Seiten umfassenden Beschwerde sachgerecht anzufechten, dass das SEM die (angeblich) bei den minderjährigen Beschwerdeführerinnen bereits im Jahr 2023 durchgeführte Beschneidung entgegen ihrem Vorbringen offensichtlich berücksichtigte (vgl. A30/13, S. 10), es sich diesbezüglich aber nicht veranlasst sehen musste, weitere Abklärungen zu tätigen, dass die Beschwerdeführerinnen im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend machten, ihnen drohten in diesem Zusammenhang flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile (insbesondere eine Refibulation; vgl. dazu Urteil des BVGer E-3512/2019 vom 27. Juli 2020 E. 8.2.5), dass sich den Akten denn auch keine Hinweise auf eine mangelhafte Durchführung der Anhörung beziehungsweise auf ernsthafte Zweifel an der Verwertbarkeit der protokollierten Aussagen ergeben, insbesondere die an der Anhörung anwesende Rechtsvertreterin anlässlich derselben keine grundsätzlichen Einwände gegen die Befragung und insbesondere die Verwendbarkeit des erstellten Protokolls erhoben hat, dass die in der Beschwerde angedeuteten Verständigungsprobleme nachgeschoben erscheinen, nachdem die Beschwerdeführerin unterschriftlich bestätigte, dass das Protokoll vollständig sei und ihren freien Äusserungen entspreche (vgl. A23/15, S. 15), dass entgegen der Beschwerdeschrift auch nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin nicht näher zu den Gründen ihrer Ausreise im Jahr 2012 befragte, zumal auch auf Beschwerdeebene nicht dargelegt wird, diese könnten nur schon ansatzweise mit den nunmehr geltend gemachten Gesuchsgründen in Zusammenhang stehen, dass ferner das Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei zu den Asylgründen ihrer Kinder nie ausführlich befragt worden, offensichtlich unzutreffend ist, wurde sie doch während ihrer Anhörung ausdrücklich dazu aufgefordert, sich zu den Gesuchsgründen der minderjährigen Beschwerdeführerinnen zu äussern (vgl. A23/15 F99 ff.), dass das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, im Falle der Beschwerdeführerinnen sei ohnehin eine ausführlichere und genauere Anhörung geboten gewesen offensichtlich im Widerspruch zu ihrem weiteren Aussagen steht, die Befragung sei zeitintensiv gewesen (vgl. Beschwerde, S. 14), dass nachdem die Beschwerdeführerin ihre Halbschwester - die sich zeitweise wohl ebenfalls in der Schweiz aufhielt - zu keinem Zeitpunkt erwähnte, nicht zu beanstanden ist, dass das SEM den diesbezüglichen Dossierbeizug lediglich in der angefochtenen Verfügung festhielt, ohne weitergehende Ausführungen dazu zu machen (vgl. A30/13, S. 9), dass sich die formellen Rügen nach dem Gesagten als unbegründet erweisen, weshalb das Rückweisungsbegehren abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten und den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaftzumachen ist (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz zutreffend feststellte, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, wobei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Wiederholungen bereits geäusserter Befürchtungen diesen Erwägungen der Vorinstanz nichts Wesentliches entgegensetzen, dass eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte - wie sie die Beschwerdeführerinnen unbestrittenermassen geltend machen - aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann, dass der Schutz vor privater (beziehungsweise nichtstaatlicher) Verfolgung als hinreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutz-systems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7), dass, obgleich sich die nigerianischen Behörden nicht in jedem einzelnen Fall als schutzwillig und schutzfähig erweisen, das Bundesverwaltungs-gericht von deren grundsätzlichen Schutzbereitschaft ausgeht (vgl. Urteil des BVGer E-3115/2019 vom 12. Mai 2021 E. 5.3), woran die in der Beschwerde zitierten allgemeinen Berichte zu Nigeria - die keinerlei persönlichen Bezug zu den Beschwerdeführerinnen erkennen lassen - nichts zu ändern vermögen, dass eine eingehende Beurteilung der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der nigerianischen Behörden im konkreten Fall aber ohnehin unterbleiben kann, da die Beschwerdeführerinnen keinen Versuch unternahmen, sich schutzsuchend an diese zu wenden (vgl. A23/15 F83 und F85), womit sie dem heimatlichen Staat offensichtlich die Möglichkeit verwehrten, auf die vorgebrachten Eskalationen in ihrem familiären Umfeld zu reagieren, dass die nigerianischen Behörden somit keinerlei Kenntnis von relevanten Vorfällen hatten und folglich auch nicht für eine Schutzverweigerung verantwortlich gemacht werden können (vgl. Urteil des BVGer D-6562/2025 vom 3. Dezember 2025, S. 5), dass der diesbezügliche pauschale Erklärungsversuch der Beschwerdeführerinnen, die Polizei unternehme nichts und es koste nur Geld (vgl. A23/15 F85) nicht überzeugt, dass vielmehr anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerinnen sich im Bedarfsfall mit der Hilfe des Onkels der volljährigen Beschwerdeführerin - der sie bereits in der Vergangenheit unterstützte (vgl. A23/15 F61 f.) - bei den heimatlichen Behörden Gehör verschaffen und den Schutz ihres Heimatstaates vor nichtstaatlicher Verfolgung ausschöpfen können, dass das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, der Ehemann respektive Kindsvater habe die Beschwerdeführerinnen nach ihrer Ausreise weiter bedroht, unbelegt ist, nachdem auch auf Beschwerdeebene keine diesbezüglichen Beweismittel zu den Akten gereicht wurden, dass die Vorinstanz überdies zutreffend feststellte, es bestehe kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführerinnen könnten sich nicht an einem anderen Ort im Heimatstaat - insbesondere in einer nigerianischen Grossstadt - niederlassen, zumal ihre diesbezügliche Argumentation, andernorts seien die Lebenshaltungskosten höher und sie sprächen die dortige Sprache nicht (vgl. A23/15 F90), nicht ansatzweise zu überzeugen vermag, nachdem die Beschwerdeführerin angab, die englische Sprache - die Amtssprache Nigerias - sei die, die sie am besten beherrsche (vgl. 1/2), dass, nachdem die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit in der Schweiz erfolglos um Asyl nachsuchte ohnehin der Eindruck entsteht, sie habe die vorgebrachte Bedrohungslage bewusst konstruiert, um in der Schweiz einen Aufenthaltstitel zu erlangen, dass sodann auch kein begründeter Anlass zur Annahme besteht, die beiden Kinder der Beschwerdeführerin könnten nach ihrer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ihrer Mutter entzogen und zwangsverheiratet werden, dass schliesslich auch die Erwägungen der Vorinstanz zur Asylrelevanz der angeblich bei den beiden Töchtern durchgeführten Beschneidung nicht zu beanstanden sind und dem auf Beschwerdeebene nichts Substantielles entgegengesetzt wird (vgl. A30/13, S. 10), dass es den Beschwerdeführerinnen somit nicht gelingt, die Flüchtlings-eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführerinnen insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügen (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in Nigeria nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen ist und der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich zumutbar ist (vgl. Urteil des BVGer D-2112/2025 vom 3. April 2025 E. 8.4 m.w.H.), dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. A30/13, S. 9 f), welchen die Beschwerdeführerinnen in der Rechtsmitteleingabe nichts Substantielles entgegensetzen, dass auch das Kindeswohl dem Vollzug der Wegweisung offensichtlich nicht entgegensteht, hielten sich die minderjährigen Beschwerdeführerin-nen lediglich kurze Zeit in der Schweiz auf und werden gemeinsam mit ihrer Mutter - ihrer Hauptbezugsperson - in den Heimatstaat zurückkehren, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es den Beschwerdeführerinnen obliegt, sich die für ihre Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass den Beschwerdeführerinnen demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 1'000.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: