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D-2112/2025

D-2112/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. November 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Am 22. November 2024 fand seine Personalienaufnahme (PA) statt und am 29. November 2024 wurde das Dublin-Gespräch durchge- führt. B. Mit Schreiben vom 25. Februar 2025 teilte das SEM dem Beschwerdefüh- rer mit, das Dublin-Verfahren sei beendet worden und das Asylgesuch werde deshalb in der Schweiz geprüft. C. Am 7. März 2025 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgrün- den angehört. Dabei brachte er vor, er habe bis zu seiner Ausreise in B._______ gelebt, wo er mit seinen beiden Brüdern in einer Zweizimmerwohnung gewohnt habe. Er habe zudem eine ältere Schwester in B._______. Seine Mutter lebe im Dorf C._______ in D._______. Sein Vater sei im Jahre (…) gestor- ben. Er habe rund elf Jahre die Schule besucht und anschliessend in ver- schiedenen Firmen gearbeitet, bis er sich mit 21 oder 22 Jahren selbst- ständig gemacht und einen Laden eröffnet habe. Seine Probleme hätten im Jahre (…) begonnen. Sein Bruder E._______ sei ein Unterstützer der PDP (Peoples Democratic Party) gewesen und habe für einen Politiker der PDP gearbeitet. Als jemand aus der APC (All Progressives Congress) getötet worden sei, sei dies seinem Bruder E._______ angehängt worden, weshalb sein Bruder bei einem Übergriff getötet worden sei. Jener Übergriff habe etwa Mitte (…) stattgefunden. Da- mals seien um Mitternacht Leute in ihre Wohnung eingedrungen. Er sei zusammen mit seinem Bruder F._______ in einem Zimmer am Schlafen gewesen, als er gehört habe, dass sein Bruder E._______ im anderen Zim- mer geschrien habe. Zuerst habe er gedacht, dass die Angreifer nicht zu ihm und seinem jüngeren Bruder ins Zimmer kommen würden. Als sie je- doch angefangen hätten, die Türe zu ihrem Zimmer aufzubrechen, sei er durch das Fenster geflohen. Sein Bruder F._______ sei wohl auch durch das Fenster geflohen; weil er (Beschwerdeführer) aber zuerst davonge- rannt sei, wisse er es nicht genau. Während er gerannt sei, habe er eine Tankstelle mit Licht gesehen und sei schliesslich dort geblieben. Am nächs- ten Tag habe er von seiner Schwester erfahren, dass sein Bruder

D-2112/2025 Seite 3 E._______ beim Übergriff getötet worden sei. Seine Schwester habe ver- mutet, dass die Angreifer auch hinter ihm her seien, da er diese ja zu Ge- sicht bekommen habe. Deshalb habe er sich zwei Tage bei einem Freund aufgehalten. Am dritten Tag nach besagtem Vorfall sei er wieder zur Arbeit gegangen. Am fünften Tag nach dem Vorfall sei er in seinem Laden von zwei Leuten angegriffen worden; er sei damals unter einem Auto am Arbei- ten gewesen, als er mit einer Machete am Arm geschnitten worden sei. Daraufhin sei er auf der anderen Seite des Autos hervorgekommen und weggerannt. Beim Wegrennen sei er am Rücken getroffen und seine Schulter verletzt worden. Nach einiger Zeit habe er sich in Spitalpflege be- geben und sich danach an verschiedenen Orten versteckt gehalten. In ei- nem Lokal habe er schliesslich beim Essen ein Gespräch von Bekannten, denen er ab und zu beim Essen begegnet sei, mitgehört, wobei es um eine Auslandreise gegangen sei. Er habe jene Leute angesprochen und mitge- teilt, dass er auch Interesse an einer Ausreise habe. So habe er rund einen Monat nach dem letzten Vorfall, etwa im Juni oder Juli (…), seine Heimat verlassen. In der Folge habe er rund ein Jahr in G._______ gelebt. Er sei dann nach H._______ gelangt, wo er am 18. Juni 2015 sowie am 31. März 2016 um Asyl ersucht habe. Weil er eine Arbeitsstelle gefunden habe, habe er das Asylgesuch zurückgezogen und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. In H._______ habe er seine spätere Ehefrau und Mutter seiner zwei Kinder, eine gebürtige I._______ mit (…) Staatsangehörigkeit, kennen gelernt. Mit ihr sei er im Oktober 2019 nach J._______ gereist, wo er eine Arbeitsbe- willigung erhalten und mit seiner Familie gelebt habe. Während der COVID- Pandemie sei es aber zu familiären Problemen gekommen. Wegen häus- licher Gewalt gegenüber seiner Ehefrau sei er durch die (…) Behörden festgenommen worden und vom (…) 2021 bis zum (…) 2021 in J._______ im Gefängnis gewesen. Nach der Haftentlassung sei ihm eine zweijährige Bewährungsfrist auferlegt worden, während der er J._______ nicht habe verlassen dürfen. Er habe damals über eine provisorische Aufenthaltsbe- willigung verfügt, die jedoch im (…) 2021 abgelaufen und nicht verlängert worden sei. Bis zur Einreise in die Schweiz am 14. November 2024 habe er als Obdachloser in J._______ gelebt. Nach Nigeria könne er nicht mehr zurückkehren, da es für ihn gefährlich sein könnte. Auch habe er bereits einen Bruder verloren und seit dem Über- fall seinen anderen Bruder nicht mehr gesehen.

D-2112/2025 Seite 4 Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner abgelaufenen (…) Aufenthaltsbewilligung sowie die Ausweispapiere seiner Kinder zu den Akten. D. Im Rahmen des vom SEM gewährten rechtlichen Gehörs reichte die da- malige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme vom

17. März 2025 zum Entscheidentwurf ein. E. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 18. März 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asyl- gesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. F. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 27. März 2025 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Anerken- nung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzuläs- sigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges. G. Mit Schreiben vom 28. März 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch hier – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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E. 1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen aus verfahrensökonomischen Gründen verzichtet werden, zumal der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe hinreichend klare sinngemässe Rechtsbegehren samt deren Begründung zu entnehmen sind, weshalb ohne Weiteres darüber befunden werden kann.

E. 1.3 Die (eigenhändig geschriebene) Beschwerde enthält zwar keine Unter- schrift. Auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Einholung einer Beschwerde- verbesserung kann aber verzichtet werden, da der Name des Beschwer- deführers eingangs der Beschwerde handschriftlich vermerkt ist und das Schriftbild der Beschwerde insgesamt mit den vorinstanzlichen Akten (vgl. insbesondere Personalienblatt; SEM act. 1377021-2) übereinstimmt, so dass dem Beschwerdeführer der Inhalt der Beschwerde ohne Weiteres zu- geordnet werden kann.

E. 1.4 Die Beschwerde ist insofern form- und fristgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Be- schwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 so- wie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu- stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan- deln, da sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

D-2112/2025 Seite 6 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die Vorbringen würden die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, Gründe für seine angeblichen Probleme und die daraus resultierende Verfolgung anzugeben. Trotz mehr- maligen Nachfragens habe er ausser der Behauptung, er sei wegen sei- nem Bruder E._______, der die PDP unterstützt habe und fälschlicher- weise beschuldigt worden sei, für den Tod eines APC-Mitglieds verantwort- lich zu sein, keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verfolgung angeben können. So sei etwa seine Beschreibung, wie der Überfall in der Wohnung sich abgespielt habe und wie es zu seiner Flucht gekommen sei, vage aus- gefallen. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, detailliert darüber zu berichten und die Reaktionen und Handlungen der anwesen- den Personen zu beschreiben. Trotz mehrerer Nachfragen habe er nur in einer allgemeinen Form darstellen können, was sich angeblich in jener Nacht zugetragen habe. Seine Aussagen würden eine persönliche Ausei- nandersetzung mit diesem Thema vermissen lassen, was aber von einer Person, die angeblich ein solch einschneidendes Erlebnis durchlebt habe, hätte erwartet werden können. Auch seine Darstellung, wie der Kontakt mit seiner Schwester abgelaufen sei und was er von ihr erfahren habe, habe er nur allgemein und ohne Detailreichtum schildern können. Auch der Grund, warum jene Angreifer nun auch ihn suchen würden, sei knapp aus- gefallen. Auch seine Darstellung, wie er fünf Tage später in seinem Ge- schäft überfallen worden sei und wie ihm trotz Verletzung die Flucht gelun- gen sei, sei rudimentär. Auch habe er nur auf eine allgemeine Art und Weise darzustellen vermocht, wie er sich nach dem letzten Vorfall versteckt und in der Folge zur Ausreise entschlossen habe. Trotz mehrerer Fragen seien seine Aussagen allgemein geblieben und er sei nicht in der Lage

D-2112/2025 Seite 7 gewesen, Frau-gen, die seine persönlichen Erlebnisse betroffen hätten, anschaulich zu beantworten. Gesamthaft betrachtet erschöpften sich seine Aussagen in Allgemeinplätzen, die in dieser Form ohne weiteres von ir- gendjemandem nacherzählt werden könnten. Die einfach gehaltene Sach- verhaltsdarstellung in dieser Form sei mit der erfahrungsgemäss um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit in keiner Art und Weise zu vereinba- ren. Gesuchstellende, die in ihrem Heimatland tatsächlich Probleme hätten und gesucht würden, könnten detailliert und auf eine persönliche Art und Weise darüber berichten. Auch könnten sie ihre diesbezüglichen Erfahrun- gen beziehungsweise Befürchtungen sowie Ängste anschaulich schildern. Im Falle des Beschwerdeführers würden weder persönliche Betroffenheit noch subjektives Empfinden das Geschilderte untermauern. Entgegen der in der Stellungnahme seiner (damaligen) Rechtsvertretung geäusserten Auffassung habe er in der Anhörung ausreichend Gelegenheit gehabt, die Ausreisegründe aus Nigeria darzulegen. Er habe denn auf Nachfrage auch zur Antwort gegeben, dass er von allem habe berichten können.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt demgegenüber in der Beschwerde daran fest, dass ihm zu glauben sei, wobei er im Wesentlichen den bei der Anhö- rung geschilderten Sachverhalt (vgl. Bst. C. hiervor) wiederholte. Ergän- zend führte er aus, nachdem er von den drei Personen an seinem Arbeits- platz angegriffen worden sei und sich in der Folge an verschiedenen Orten habe versteckt halten müssen, habe er sich an eines der drei Gesichter jener Angreifer erinnern können. Daraufhin habe er das Gewehr seines Bruders geholt und auf jenen Angreifer in dessen Gegend gewartet und diesen schliesslich mit zwei Schüssen in die Brust getötet. Nachdem er erfahren habe, dass die Polizei nach ihm suche, sei er aus Nigeria geflo- hen. Er habe bei den Befragungen durch das SEM nicht darüber berichten können, dass er einen Menschen umgebracht habe, weil die dolmetschen- den Personen alles Nigerianer gewesen seien und er sich nicht in Sicher- heit gefühlt habe. Er könne nicht nach Nigeria zurückkehren, weil er sonst ebenso wie sein Bruder E._______ umgebracht würde.

E. 6.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der ange- fochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht glaubhaft qualifiziert. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägun- gen in der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 5.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen

D-2112/2025 Seite 8 Betrachtungsweise, zumal eine eigentliche Auseinandersetzung und Begründung, weshalb die Erwägungen der Vorinstanz und die Schlussfol- gerung, dass die Vorbringen unglaubhaft seien, fehlen.

E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde ergänzend ausführt, er sei an seiner Arbeitsstelle von einigen Typen («some guys») an der Hand (und am Rücken) verletzt worden und habe sich deswegen im Spital behandeln lassen müssen, setzt er sich er damit in Widerspruch zu seinen Ausführungen in der Anhörung, wonach er am Arm (und an der Schulter) verletzt worden sei (vgl. SEM act. 1377021-46, F142; F105, 175-178). Zudem gab er bei der Anhörung an, die Angreifer seien zu zweit ge- kommen (vgl. SEM act. 1377021-46 F143), wogegen er in der Beschwerde ausführt, es seien drei Personen gewesen, welche ihn an seinem Arbeitsplatz angegriffen hätten. Nicht nachvollziehbar ist ausserdem, wie der Beschwerdeführer – der angeblich beim Eintreffen der Angreifer unter dem Auto lag – einen der Angreifer hätte erblicken und erkennen können, zumal er seinen Angaben nach umgehend nach dem Angriff flüchtete. Seine Angaben, wo er auf die erkannte Person gewartet habe und um wen es sich dabei gehandelt haben soll, bleiben denn auch derart vage und unsubstantiert, dass der auf Beschwerdeebene erstmals vorgebrachte Sachverhalt, er habe einen der Angreifer erkannt und später umgebracht, als nachgeschoben und unglaubhaft zu erachten ist. Die Begründung des Beschwerdeführers, er habe sich an der Anhörung im Beisein der nigerianischen Dolmetscher nicht getraut anzugeben, dass er jemanden umgebracht habe, vermag daran nichts zu ändern und ist als blosse Schutzbehauptung zu erachten.

E. 6.3 Insgesamt vermag die Beschwerde den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substantielles entgegenzusetzen. Die Beschwerdeausführungen vermögen die Einschätzung der Vorinstanz nicht umzustossen und keine asylrechtlich relevante Verfolgung begründet erscheinen zu lassen.

E. 6.4 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt da- bei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

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E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde- führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach- zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine

D-2112/2025 Seite 10 Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaf- fung nach Nigeria dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen- rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro- hen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Es bestehen keine stich- haltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In Nigeria herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die allgemeine Lage lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Der Wegweisungsvollzug nach Nigeria ist nach geltender Pra- xis grundsätzlich zumutbar (vgl. von vielen Urteil des BVGer E-2694/2024 vom 25. Juni 2024 E. 7.3). Es sind vorliegend auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche ge- gen den Wegweisungsvollzug sprechen würden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen den Akten zufolge gesunden Mann mit einer gu- ten Schulbildung. Auch verfügt der Beschwerdeführer über Arbeitserfah- rung und mit seiner Mutter und seiner Schwester verfügt er in Nigeria über ein bestehendes Beziehungsnetz, so dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nigeria aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten wird.

D-2112/2025 Seite 11 Es bestehen keine Wegweisungsvollzugshindernisse und solche wurden in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zumut- bar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-2112/2025 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Michelle Rebsamen Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2112/2025 Urteil vom 3. April 2025 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Michelle Rebsamen. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. März 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. November 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Am 22. November 2024 fand seine Personalienaufnahme (PA) statt und am 29. November 2024 wurde das Dublin-Gespräch durchgeführt. B. Mit Schreiben vom 25. Februar 2025 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, das Dublin-Verfahren sei beendet worden und das Asylgesuch werde deshalb in der Schweiz geprüft. C. Am 7. März 2025 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er vor, er habe bis zu seiner Ausreise in B._______ gelebt, wo er mit seinen beiden Brüdern in einer Zweizimmerwohnung gewohnt habe. Er habe zudem eine ältere Schwester in B._______. Seine Mutter lebe im Dorf C._______ in D._______. Sein Vater sei im Jahre (...) gestorben. Er habe rund elf Jahre die Schule besucht und anschliessend in verschiedenen Firmen gearbeitet, bis er sich mit 21 oder 22 Jahren selbstständig gemacht und einen Laden eröffnet habe. Seine Probleme hätten im Jahre (...) begonnen. Sein Bruder E._______ sei ein Unterstützer der PDP (Peoples Democratic Party) gewesen und habe für einen Politiker der PDP gearbeitet. Als jemand aus der APC (All Progressives Congress) getötet worden sei, sei dies seinem Bruder E._______ angehängt worden, weshalb sein Bruder bei einem Übergriff getötet worden sei. Jener Übergriff habe etwa Mitte (...) stattgefunden. Damals seien um Mitternacht Leute in ihre Wohnung eingedrungen. Er sei zusammen mit seinem Bruder F._______ in einem Zimmer am Schlafen gewesen, als er gehört habe, dass sein Bruder E._______ im anderen Zimmer geschrien habe. Zuerst habe er gedacht, dass die Angreifer nicht zu ihm und seinem jüngeren Bruder ins Zimmer kommen würden. Als sie jedoch angefangen hätten, die Türe zu ihrem Zimmer aufzubrechen, sei er durch das Fenster geflohen. Sein Bruder F._______ sei wohl auch durch das Fenster geflohen; weil er (Beschwerdeführer) aber zuerst davongerannt sei, wisse er es nicht genau. Während er gerannt sei, habe er eine Tankstelle mit Licht gesehen und sei schliesslich dort geblieben. Am nächsten Tag habe er von seiner Schwester erfahren, dass sein Bruder E._______ beim Übergriff getötet worden sei. Seine Schwester habe vermutet, dass die Angreifer auch hinter ihm her seien, da er diese ja zu Gesicht bekommen habe. Deshalb habe er sich zwei Tage bei einem Freund aufgehalten. Am dritten Tag nach besagtem Vorfall sei er wieder zur Arbeit gegangen. Am fünften Tag nach dem Vorfall sei er in seinem Laden von zwei Leuten angegriffen worden; er sei damals unter einem Auto am Arbeiten gewesen, als er mit einer Machete am Arm geschnitten worden sei. Daraufhin sei er auf der anderen Seite des Autos hervorgekommen und weggerannt. Beim Wegrennen sei er am Rücken getroffen und seine Schulter verletzt worden. Nach einiger Zeit habe er sich in Spitalpflege begeben und sich danach an verschiedenen Orten versteckt gehalten. In einem Lokal habe er schliesslich beim Essen ein Gespräch von Bekannten, denen er ab und zu beim Essen begegnet sei, mitgehört, wobei es um eine Auslandreise gegangen sei. Er habe jene Leute angesprochen und mitgeteilt, dass er auch Interesse an einer Ausreise habe. So habe er rund einen Monat nach dem letzten Vorfall, etwa im Juni oder Juli (...), seine Heimat verlassen. In der Folge habe er rund ein Jahr in G._______ gelebt. Er sei dann nach H._______ gelangt, wo er am 18. Juni 2015 sowie am 31. März 2016 um Asyl ersucht habe. Weil er eine Arbeitsstelle gefunden habe, habe er das Asylgesuch zurückgezogen und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. In H._______ habe er seine spätere Ehefrau und Mutter seiner zwei Kinder, eine gebürtige I._______ mit (...) Staatsangehörigkeit, kennen gelernt. Mit ihr sei er im Oktober 2019 nach J._______ gereist, wo er eine Arbeitsbewilligung erhalten und mit seiner Familie gelebt habe. Während der COVID-Pandemie sei es aber zu familiären Problemen gekommen. Wegen häuslicher Gewalt gegenüber seiner Ehefrau sei er durch die (...) Behörden festgenommen worden und vom (...) 2021 bis zum (...) 2021 in J._______ im Gefängnis gewesen. Nach der Haftentlassung sei ihm eine zweijährige Bewährungsfrist auferlegt worden, während der er J._______ nicht habe verlassen dürfen. Er habe damals über eine provisorische Aufenthaltsbewilligung verfügt, die jedoch im (...) 2021 abgelaufen und nicht verlängert worden sei. Bis zur Einreise in die Schweiz am 14. November 2024 habe er als Obdachloser in J._______ gelebt. Nach Nigeria könne er nicht mehr zurückkehren, da es für ihn gefährlich sein könnte. Auch habe er bereits einen Bruder verloren und seit dem Überfall seinen anderen Bruder nicht mehr gesehen. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner abgelaufenen (...) Aufenthaltsbewilligung sowie die Ausweispapiere seiner Kinder zu den Akten. D. Im Rahmen des vom SEM gewährten rechtlichen Gehörs reichte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme vom 17. März 2025 zum Entscheidentwurf ein. E. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 18. März 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. F. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 27. März 2025 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges. G. Mit Schreiben vom 28. März 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen aus verfahrensökonomischen Gründen verzichtet werden, zumal der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe hinreichend klare sinngemässe Rechtsbegehren samt deren Begründung zu entnehmen sind, weshalb ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.3 Die (eigenhändig geschriebene) Beschwerde enthält zwar keine Unterschrift. Auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Einholung einer Beschwerdeverbesserung kann aber verzichtet werden, da der Name des Beschwerdeführers eingangs der Beschwerde handschriftlich vermerkt ist und das Schriftbild der Beschwerde insgesamt mit den vorinstanzlichen Akten (vgl. insbesondere Personalienblatt; SEM act. 1377021-2) übereinstimmt, so dass dem Beschwerdeführer der Inhalt der Beschwerde ohne Weiteres zugeordnet werden kann. 1.4 Die Beschwerde ist insofern form- und fristgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, da sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die Vorbringen würden die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, Gründe für seine angeblichen Probleme und die daraus resultierende Verfolgung anzugeben. Trotz mehrmaligen Nachfragens habe er ausser der Behauptung, er sei wegen seinem Bruder E._______, der die PDP unterstützt habe und fälschlicherweise beschuldigt worden sei, für den Tod eines APC-Mitglieds verantwortlich zu sein, keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verfolgung angeben können. So sei etwa seine Beschreibung, wie der Überfall in der Wohnung sich abgespielt habe und wie es zu seiner Flucht gekommen sei, vage ausgefallen. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, detailliert darüber zu berichten und die Reaktionen und Handlungen der anwesenden Personen zu beschreiben. Trotz mehrerer Nachfragen habe er nur in einer allgemeinen Form darstellen können, was sich angeblich in jener Nacht zugetragen habe. Seine Aussagen würden eine persönliche Auseinandersetzung mit diesem Thema vermissen lassen, was aber von einer Person, die angeblich ein solch einschneidendes Erlebnis durchlebt habe, hätte erwartet werden können. Auch seine Darstellung, wie der Kontakt mit seiner Schwester abgelaufen sei und was er von ihr erfahren habe, habe er nur allgemein und ohne Detailreichtum schildern können. Auch der Grund, warum jene Angreifer nun auch ihn suchen würden, sei knapp ausgefallen. Auch seine Darstellung, wie er fünf Tage später in seinem Geschäft überfallen worden sei und wie ihm trotz Verletzung die Flucht gelungen sei, sei rudimentär. Auch habe er nur auf eine allgemeine Art und Weise darzustellen vermocht, wie er sich nach dem letzten Vorfall versteckt und in der Folge zur Ausreise entschlossen habe. Trotz mehrerer Fragen seien seine Aussagen allgemein geblieben und er sei nicht in der Lage gewesen, Frau-gen, die seine persönlichen Erlebnisse betroffen hätten, anschaulich zu beantworten. Gesamthaft betrachtet erschöpften sich seine Aussagen in Allgemeinplätzen, die in dieser Form ohne weiteres von irgendjemandem nacherzählt werden könnten. Die einfach gehaltene Sachverhaltsdarstellung in dieser Form sei mit der erfahrungsgemäss um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit in keiner Art und Weise zu vereinbaren. Gesuchstellende, die in ihrem Heimatland tatsächlich Probleme hätten und gesucht würden, könnten detailliert und auf eine persönliche Art und Weise darüber berichten. Auch könnten sie ihre diesbezüglichen Erfahrungen beziehungsweise Befürchtungen sowie Ängste anschaulich schildern. Im Falle des Beschwerdeführers würden weder persönliche Betroffenheit noch subjektives Empfinden das Geschilderte untermauern. Entgegen der in der Stellungnahme seiner (damaligen) Rechtsvertretung geäusserten Auffassung habe er in der Anhörung ausreichend Gelegenheit gehabt, die Ausreisegründe aus Nigeria darzulegen. Er habe denn auf Nachfrage auch zur Antwort gegeben, dass er von allem habe berichten können. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt demgegenüber in der Beschwerde daran fest, dass ihm zu glauben sei, wobei er im Wesentlichen den bei der Anhörung geschilderten Sachverhalt (vgl. Bst. C. hiervor) wiederholte. Ergänzend führte er aus, nachdem er von den drei Personen an seinem Arbeitsplatz angegriffen worden sei und sich in der Folge an verschiedenen Orten habe versteckt halten müssen, habe er sich an eines der drei Gesichter jener Angreifer erinnern können. Daraufhin habe er das Gewehr seines Bruders geholt und auf jenen Angreifer in dessen Gegend gewartet und diesen schliesslich mit zwei Schüssen in die Brust getötet. Nachdem er erfahren habe, dass die Polizei nach ihm suche, sei er aus Nigeria geflohen. Er habe bei den Befragungen durch das SEM nicht darüber berichten können, dass er einen Menschen umgebracht habe, weil die dolmetschenden Personen alles Nigerianer gewesen seien und er sich nicht in Sicherheit gefühlt habe. Er könne nicht nach Nigeria zurückkehren, weil er sonst ebenso wie sein Bruder E._______ umgebracht würde. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht glaubhaft qualifiziert. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 5.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Betrachtungsweise, zumal eine eigentliche Auseinandersetzung und Begründung, weshalb die Erwägungen der Vorinstanz und die Schlussfol-gerung, dass die Vorbringen unglaubhaft seien, fehlen. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde ergänzend ausführt, er sei an seiner Arbeitsstelle von einigen Typen («some guys») an der Hand (und am Rücken) verletzt worden und habe sich deswegen im Spital behandeln lassen müssen, setzt er sich er damit in Widerspruch zu seinen Ausführungen in der Anhörung, wonach er am Arm (und an der Schulter) verletzt worden sei (vgl. SEM act. 1377021-46, F142; F105, 175-178). Zudem gab er bei der Anhörung an, die Angreifer seien zu zweit ge-kommen (vgl. SEM act. 1377021-46 F143), wogegen er in der Beschwerde ausführt, es seien drei Personen gewesen, welche ihn an seinem Arbeitsplatz angegriffen hätten. Nicht nachvollziehbar ist ausserdem, wie der Beschwerdeführer - der angeblich beim Eintreffen der Angreifer unter dem Auto lag - einen der Angreifer hätte erblicken und erkennen können, zumal er seinen Angaben nach umgehend nach dem Angriff flüchtete. Seine Angaben, wo er auf die erkannte Person gewartet habe und um wen es sich dabei gehandelt haben soll, bleiben denn auch derart vage und unsubstantiert, dass der auf Beschwerdeebene erstmals vorgebrachte Sachverhalt, er habe einen der Angreifer erkannt und später umgebracht, als nachgeschoben und unglaubhaft zu erachten ist. Die Begründung des Beschwerdeführers, er habe sich an der Anhörung im Beisein der nigerianischen Dolmetscher nicht getraut anzugeben, dass er jemanden umgebracht habe, vermag daran nichts zu ändern und ist als blosse Schutzbehauptung zu erachten. 6.3 Insgesamt vermag die Beschwerde den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substantielles entgegenzusetzen. Die Beschwerdeausführungen vermögen die Einschätzung der Vorinstanz nicht umzustossen und keine asylrechtlich relevante Verfolgung begründet erscheinen zu lassen. 6.4 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Nigeria dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In Nigeria herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die allgemeine Lage lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Der Wegweisungsvollzug nach Nigeria ist nach geltender Praxis grundsätzlich zumutbar (vgl. von vielen Urteil des BVGer E-2694/2024 vom 25. Juni 2024 E. 7.3). Es sind vorliegend auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen den Wegweisungsvollzug sprechen würden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen den Akten zufolge gesunden Mann mit einer guten Schulbildung. Auch verfügt der Beschwerdeführer über Arbeitserfahrung und mit seiner Mutter und seiner Schwester verfügt er in Nigeria über ein bestehendes Beziehungsnetz, so dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nigeria aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten wird. Es bestehen keine Wegweisungsvollzugshindernisse und solche wurden in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Michelle Rebsamen Versand: