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E-2694/2024

E-2694/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ zuge- teilt. Am 6. Juli 2023 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsver- tretung. Am 7. Juli 2023 fand die Personalienaufnahme, am 10. August 2023 eine summarische Befragung und am 24. Oktober 2023 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei nigerianischer Staatsange- höriger christlichen Glaubens aus Benin-City und habe bei seiner Gross- mutter gelebt, weil ihn seine Mutter vor dem (…)-Kult habe schützen wol- len, bei dem sein Vater Oberhaupt gewesen sei. (…) sei er nach Italien gereist, wo er gearbeitet und eine Familie gegründet habe. Um seinen Va- ter zu beerdigen, sei er (…) nach Nigeria gereist. In dieser Zeit sei er als Erbe seines Vaters als Oberhaupt des (…)-Kultes gekrönt worden. Er habe eine Tasche des Kultes geöffnet, deren Inhalt er nicht hätte sehen dürfen und den Mitgliedern nicht erlaubt, gewisse Rituale an der Leiche seines Vaters durchzuführen. Aufgrund von Erbstreitigkeiten über die Besitztümer seines Vaters, habe er zudem Probleme mit seinem Onkel und Halbbruder bekommen, die er deshalb bei der Polizei angezeigt habe; hierbei sei er selbst verhaftet worden. Nach seiner Rückkehr nach Italien (…) sei sein drittes Kind verstorben. Seine damalige Frau habe die Kultgruppe seines Vaters sowie seine Familie beschuldigt, das Kind umgebracht zu haben. Hiernach sei ihm die italienische Aufenthaltsbewilligung entzogen worden und er sei in die Schweiz gereist. Im Übrigen sei er als Musiker auch finan- ziell bedroht und brauche eine bessere Zukunft für sich und seine Kinder. B. Am 3. November 2023 wurde das Verfahren dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 6. November 2023 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die für das erweiterte Verfahren zugelassene Rechtsberatungsstelle. C. Mit Verfügung vom 27. März 2024 (zugestellt am 28. März 2024) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ord- nete deren Vollzug an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.

E-2694/2024 Seite 3 D. Mit Eingabe vom 29. April 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Be- schwerde gutzuheissen, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei aufgrund der Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Schreiben vom 8. Mai 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu be- gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-2694/2024 Seite 4

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le- bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy- chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson- dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass- geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar- gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdefüh- rers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten vermögen, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 ff.). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen (vgl. Be- schwerde S. 2 f.). Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer durchaus grundsätzlich in der Lage war, den Befragun- gen zu folgen und sowohl die Fragen als auch die Rückübersetzung ver- standen hat, was er jeweils mündlich sowie schriftlich bestätigte (vgl. SEM- eAkten 11/12 F1–5 und S. 12, 20/4 F1 und S. 14). Dass der Beschwerde- führer in der summarischen Befragung betreffend den Aufenthalt in Italien und den Ausgang des dortigen Asylrekurses abschweifende und unpräzise

E-2694/2024 Seite 5 Antworten gab (vgl. SEM-eAkten 11/12 F25–30), vermag an dieser Ein- schätzung nichts zu ändern. Die Vorinstanz kommt zutreffend zum Schluss, dass die Schilderungen zu den Rückreisen nach Nigeria keine Konsistenz aufweisen, fallen diese doch selbst über eine kurze Zeitspanne der Anhörung widersprüchlich aus (vgl. bspw. SEM-eAkten 20/14 F10 ff. und F22 ff.). Sodann kann der Be- schwerdeführer die beiden angeblichen Bedrohungssituationen weder nachvollziehbar noch substanzvoll schildern. Vielmehr fallen seine Aussa- gen zum Kerngeschehen stereotyp, mithin nicht erlebnisbasiert aus (vgl. a.a.O. F35 ff.). Zudem sind die geltend gemachten Bedrohungen mit den zeitlichen Angaben zu den Rückreisen sowie der Beerdigung unvereinbar (vgl. bspw. a.a.O. F10 ff., F22 ff. und F44 ff.). Überdies widerspricht er sich sowohl zur angeblichen Anzeige eines Angriffs auf seinen Chauffeur (vgl. SEM-eAkten 11/12 F83 vs. SEM-eAkten 20/14 F41 ff.) als auch zu seiner Stellung innerhalb des Kultes, mit der schliesslich auch die im vorinstanz- lichen Verfahren ins Recht gelegten Beweismittel nicht vereinbar sind (vgl. a.a.O. F7, F32, F40, F42 und F58). Vor dem Hintergrund der Anzahl be- deutender Widersprüche – insbesondere zum Kerngeschehen der Flucht- vorbringen – ist es unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer die geschil- derten Bedrohungen im Zusammenhang mit dem (…)-Kult tatsächlich er- lebt hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl- rekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13), weshalb auf die Frage von deren Asylrelevanz nicht weiter einzugehen ist. Im Übrigen hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass weder den dar- gelegten Erbschaftsstreitigkeiten noch den finanziellen Befürchtungen des Beschwerdeführers Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zukommt und der Beschwerdeführer sich bei allfälligen zukünftigen Problemen mit dem (…)-Kult an die nigerianischen Behörden wenden kann.

E. 5.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt dar- zulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, dieser würde die Flüchtlingsei- genschaft nicht erfüllen, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche

E-2694/2024 Seite 6 Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht ange- ordnet.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht- liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen- stehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein- kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Aus- schaffung nach Nigeria dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunfts- staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.

E-2694/2024 Seite 7 In Bezug auf Nigeria geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Urteile des BVGer E-2052/2024 vom 15. April 2024 E. 8.4.2, D-5080/2020 vom 31. August 2023 E. 8.4.2, E-4801/2020 vom 8. Juni 2021 E. 7.4 m.w.H.). Weder die Ausführungen des Beschwerdeführers noch die zwei zitierten Internet- fundstellen vermögen an dieser Rechtsprechung etwas zu ändern (vgl. Be- schwerde S. 2). Sodann ist zusammen mit der Vorinstanz festzustellen, dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Dem wird auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegen- gestellt. Angesichts seiner beruflichen Erfahrung und seines im Heimat- staat bestehenden Beziehungsnetzes ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nigeria aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten wird. Die im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens vorgebrachten gesundheit- lichen Probleme wurden ärztlich untersucht und – soweit notwendig – be- handelt (Hämorrhoiden operiert, tränendes Auge und Appetitlosigkeit). Die letzten aktenkundigen Arztberichte stammen aus dem Jahr 2023 (vgl. SEM-eAkten 28/9); seither wurden keine weiteren Arztberichte zu den Ak- ten gereicht. Auf Beschwerdeebene wurden sodann auch keine medizini- schen Beschwerden geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die durchgeführten Behandlungen Erfolg gezeigt haben und zurzeit keine gravierenden medizinischen Beschwerden vorliegen. Im Übrigen sind die damals geltend gemachten gesundheitlichen Probleme nicht gravierender Art und können – bei Bedarf – im Heimatstaat adäquat weiterbehandelt werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zumut- bar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erweist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut- bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen

E-2694/2024 Seite 8 Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gege- ben ist, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 9.3 Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-2694/2024 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2694/2024 Urteil vom 25. Juni 2024 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. März 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ zugeteilt. Am 6. Juli 2023 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 7. Juli 2023 fand die Personalienaufnahme, am 10. August 2023 eine summarische Befragung und am 24. Oktober 2023 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei nigerianischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens aus Benin-City und habe bei seiner Grossmutter gelebt, weil ihn seine Mutter vor dem (...)-Kult habe schützen wollen, bei dem sein Vater Oberhaupt gewesen sei. (...) sei er nach Italien gereist, wo er gearbeitet und eine Familie gegründet habe. Um seinen Vater zu beerdigen, sei er (...) nach Nigeria gereist. In dieser Zeit sei er als Erbe seines Vaters als Oberhaupt des (...)-Kultes gekrönt worden. Er habe eine Tasche des Kultes geöffnet, deren Inhalt er nicht hätte sehen dürfen und den Mitgliedern nicht erlaubt, gewisse Rituale an der Leiche seines Vaters durchzuführen. Aufgrund von Erbstreitigkeiten über die Besitztümer seines Vaters, habe er zudem Probleme mit seinem Onkel und Halbbruder bekommen, die er deshalb bei der Polizei angezeigt habe; hierbei sei er selbst verhaftet worden. Nach seiner Rückkehr nach Italien (...) sei sein drittes Kind verstorben. Seine damalige Frau habe die Kultgruppe seines Vaters sowie seine Familie beschuldigt, das Kind umgebracht zu haben. Hiernach sei ihm die italienische Aufenthaltsbewilligung entzogen worden und er sei in die Schweiz gereist. Im Übrigen sei er als Musiker auch finanziell bedroht und brauche eine bessere Zukunft für sich und seine Kinder. B. Am 3. November 2023 wurde das Verfahren dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 6. November 2023 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die für das erweiterte Verfahren zugelassene Rechtsberatungsstelle. C. Mit Verfügung vom 27. März 2024 (zugestellt am 28. März 2024) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 29. April 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Beschwerde gutzuheissen, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Schreiben vom 8. Mai 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten vermögen, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 ff.). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen (vgl. Beschwerde S. 2 f.). Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer durchaus grundsätzlich in der Lage war, den Befragungen zu folgen und sowohl die Fragen als auch die Rückübersetzung verstanden hat, was er jeweils mündlich sowie schriftlich bestätigte (vgl. SEM-eAkten 11/12 F1-5 und S. 12, 20/4 F1 und S. 14). Dass der Beschwerdeführer in der summarischen Befragung betreffend den Aufenthalt in Italien und den Ausgang des dortigen Asylrekurses abschweifende und unpräzise Antworten gab (vgl. SEM-eAkten 11/12 F25-30), vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Vorinstanz kommt zutreffend zum Schluss, dass die Schilderungen zu den Rückreisen nach Nigeria keine Konsistenz aufweisen, fallen diese doch selbst über eine kurze Zeitspanne der Anhörung widersprüchlich aus (vgl. bspw. SEM-eAkten 20/14 F10 ff. und F22 ff.). Sodann kann der Beschwerdeführer die beiden angeblichen Bedrohungssituationen weder nachvollziehbar noch substanzvoll schildern. Vielmehr fallen seine Aussagen zum Kerngeschehen stereotyp, mithin nicht erlebnisbasiert aus (vgl. a.a.O. F35 ff.). Zudem sind die geltend gemachten Bedrohungen mit den zeitlichen Angaben zu den Rückreisen sowie der Beerdigung unvereinbar (vgl. bspw. a.a.O. F10 ff., F22 ff. und F44 ff.). Überdies widerspricht er sich sowohl zur angeblichen Anzeige eines Angriffs auf seinen Chauffeur (vgl. SEM-eAkten 11/12 F83 vs. SEM-eAkten 20/14 F41 ff.) als auch zu seiner Stellung innerhalb des Kultes, mit der schliesslich auch die im vorinstanzlichen Verfahren ins Recht gelegten Beweismittel nicht vereinbar sind (vgl. a.a.O. F7, F32, F40, F42 und F58). Vor dem Hintergrund der Anzahl bedeutender Widersprüche - insbesondere zum Kerngeschehen der Fluchtvorbringen - ist es unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer die geschilderten Bedrohungen im Zusammenhang mit dem (...)-Kult tatsächlich erlebt hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13), weshalb auf die Frage von deren Asylrelevanz nicht weiter einzugehen ist. Im Übrigen hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass weder den dargelegten Erbschaftsstreitigkeiten noch den finanziellen Befürchtungen des Beschwerdeführers Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zukommt und der Beschwerdeführer sich bei allfälligen zukünftigen Problemen mit dem (...)-Kult an die nigerianischen Behörden wenden kann. 5.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, dieser würde die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Nigeria dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In Bezug auf Nigeria geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Urteile des BVGer E-2052/2024 vom 15. April 2024 E. 8.4.2, D-5080/2020 vom 31. August 2023 E. 8.4.2, E-4801/2020 vom 8. Juni 2021 E. 7.4 m.w.H.). Weder die Ausführungen des Beschwerdeführers noch die zwei zitierten Internetfundstellen vermögen an dieser Rechtsprechung etwas zu ändern (vgl. Beschwerde S. 2). Sodann ist zusammen mit der Vorinstanz festzustellen, dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Dem wird auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengestellt. Angesichts seiner beruflichen Erfahrung und seines im Heimatstaat bestehenden Beziehungsnetzes ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nigeria aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten wird. Die im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens vorgebrachten gesundheitlichen Probleme wurden ärztlich untersucht und - soweit notwendig - behandelt (Hämorrhoiden operiert, tränendes Auge und Appetitlosigkeit). Die letzten aktenkundigen Arztberichte stammen aus dem Jahr 2023 (vgl. SEM-eAkten 28/9); seither wurden keine weiteren Arztberichte zu den Akten gereicht. Auf Beschwerdeebene wurden sodann auch keine medizinischen Beschwerden geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die durchgeführten Behandlungen Erfolg gezeigt haben und zurzeit keine gravierenden medizinischen Beschwerden vorliegen. Im Übrigen sind die damals geltend gemachten gesundheitlichen Probleme nicht gravierender Art und können - bei Bedarf - im Heimatstaat adäquat weiterbehandelt werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erweist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben ist, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.3 Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: