Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 5. Juli 2023 in der Schweiz ein Asylge- such. B. Mit Verfügung vom 9. August 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be- schwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zu- ständig sei. C. Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 stellte das SEM fest, die Frist für die im Dublin-Entscheid vom 9. August 2023 angeordnete Überstellung nach Italien sei abgelaufen, weshalb die Schweiz für die Behandlung des Asyl- gesuchs des Beschwerdeführers zuständig geworden sei. Es hob daher seine Verfügung vom 9. August 2023 auf und stellte fest, das nationale Asylverfahren werde durchgeführt. D. D.a Am 7. März 2024 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte dabei im Wesentlichen Folgendes vor: D.b Er gehöre der Ethnie der Igbo an und stamme aus B._______. Im Jahr 2011 habe er seinen Heimatstaat verlassen. Nach einem Aufenthalt in Libyen sei er im Jahr 2013 oder 2014 nach Italien weitergereist. Von 2015 bis 2021 habe er sich in Deutschland und danach wieder in Italien auf- gehalten. Seit 2012 engagiere er sich politisch für die Unabhängigkeit der Region Biafra. Er sei Teil der Biafra-Regierung im Exil und Mitglied der lndi- genous People of Biafra (lPOB). In Deutschland sei er als Koordinator der Biafra-Zweigstelle C._______ in D._______ tätig gewesen, wobei er Mit- glieder aus der Region koordiniert habe. Er habe Informationen des Vor- sitzenden der IPOB an diese weitergeleitet und bei Kundgebungen Leitungsaufgaben übernommen. Ausserdem habe er Live-Broadcasts für die Unabhängigkeit Biafras via Zoom abgehalten, und er verbreite auf Facebook und X Informationen seines Anführers weiter. Aufgrund von Sa- chen, die er gepostet habe, sei er von Personen aus seiner Heimat, mehr- heitlich Yoruba-Journalisten, verbal angegriffen worden. Er habe jedoch nie Probleme mit den nigerianischen Behörden gehabt. Im Übrigen trage er (…) eine Tätowierung der Flagge Biafras. Er gehe davon aus, dass er
E-2052/2024 Seite 3 aufgrund seines Profils der nigerianischen Regierung bekannt sei und be- fürchte deshalb, im Falle der Rückkehr nach Nigeria insbesondere vom In- landsgeheimdienst (Department of State Services – DSS) verfolgt zu wer- den. D.c Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Mit- gliedschaftsbestätigung der IPOB in Kopie sowie ein Bildschirmfoto seines Twitter-Profils ein. E. E.a Am 12. März 2024 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung Gele- genheit zur Stellungnahme zu Abklärungsergebnissen betreffend die Akti- vitäten des Beschwerdeführers auf Social Media gegeben. E.b Mit Schreiben vom 14. März 2024 wurde eine entsprechende Stellung- nahme eingereicht. F. F.a Am 19. März 2024 wurde zugewiesenen Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers der Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stel- lungnahme zugestellt. F.b In seiner Stellungnahme vom 20. März 2024 liess der Beschwerdefüh- rer an seinem Asylbegehren festhalten, wobei er betonte, dass er als Teil der Biafra lnternet Warrior-Struktur durchaus eine gewisse Reichweite habe und es somit auch wahrscheinlich sei, dass er bei den nigerianischen Behörden bekannt sei. Überdies könne ihm nicht zugemutet werden, seine Tätowierung stets abzudecken oder diese entfernen zu lassen. G. Mit Verfügung vom 21. März 2024 (eröffnet gleichentags) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. April 2024 erhob der Be- schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragte, diese sie aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventuali- ter sei ihm eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungs- weise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. In verfah-
E-2052/2024 Seite 4 rensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unent- geltlicher Rechtsbeistand. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
5. April 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte gleichentags den Eingang der Be- schwerde
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, den vom Beschwerdeführer geschilderten Geschehnissen im Jahre 2007 habe kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde gelegen und es fehle auch an einem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise im Jahr
2011. Er habe selber zu Protokoll gegeben, vor seiner Ausreise keine Prob- leme gehabt zu haben. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass die ni- gerianischen Behörden Kenntnis der Aktivitäten des Beschwerdeführers für die IPOB und Biafra hätten und gestützt darauf Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet hätten. Es handle sich bei ihm um ein einfaches Mit- glied der Biafra-Bewegung. Abklärungen hätten ergeben, dass die Reich- weite seiner Posts auf X und Facebook gering sei und entgegen seinen Angaben keine drohenden Reaktionen zur Folge gehabt hätten. Auch die Aktivitäten des Beschwerdeführers in einer Leitungsfunktion für die IPOB in Deutschland seien gemäss seinen Schilderungen nur auf tiefer Stufe er- folgt und hätten nur wenige Personen umfasst. Sein Engagement sei ins- gesamt als niederschwellig zu bezeichnen, und er habe bisher deswegen keine Probleme mit den nigerianischen Behörden gehabt. Es bestehe kein Grund zur Annahme, dass er von diesen als ernstzunehmender Gegner wahrgenommen werde. Das Engagement des Beschwerdeführers ver- möge deshalb keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Nigeria zu begründen. Es fehle im Weiteren auch an konkreten Hinweisen, dass ihm aufgrund seiner Tätowierung der Biafra- Flagge eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Es wäre ihm durchaus zuzumuten, diese Tätowierung abzudecken oder entfernen zu lassen. Schliesslich sei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Kollektivverfolgung von Angehörigen der Igbo beziehungsweise des Biafra-Volks in Nigeria klar zu verneinen. In der Stellungnahme des Be- schwerdeführers vom 14. März 2024 seien keine Tatsachen oder Beweis- mittel vorgelegt worden, die einen anderen Standpunkt rechtfertigen könn- ten.
E-2052/2024 Seite 6 Im Weiteren bestehe im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Er könne überdies keinen Anspruch aus Art. 8 EMRK wegen seiner Vaterschaft zu (…) Kin- dern in Deutschland respektive einem in der Schweiz eingeleiteten Ehe- vorbereitungsverfahren ableiten. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer könne bei einer Rückkehr nach Nigeria mit Unterstützung durch sein familiäres Netzwerk zählen und die von ihm vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden würden keine medizinische Wegweisungshindernisse darstellen.
E. 4.2 In der Beschwerdeeingabe betonte der Beschwerdeführer, er habe seine Zugehörigkeit zur Ethnie der Igbo und seine Tätigkeit für die Biafra- Bewegung widerspruchsfrei und glaubhaft dargelegt. Gemäss verschiede- nen Berichten gehe die nigerianische Regierung gewaltsam gegen Anhänger der Pro-Biafra-Bewegung sowie der IPOB vor, wobei nicht nur Anführer und Personen mit hohem Bekanntheitsgrad betroffen seien. Es bestehe die Gefahr, dass er den nigerianischen Behörden aufgrund sei- ner Aktivitäten bekannt sei und er deshalb im Falle einer Rückkehr ernst- hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erwarten habe.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen- den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
E-2052/2024 Seite 7 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Nicht bestritten worden ist, dass der Beschwerdeführer vor seiner Aus- reise aus dem Heimatstaat keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlit- ten hat. Gemäss Aktenlage hat er das von ihm vorgebrachte oppositionelle Engagement im Jahr 2012, mithin erst nach seiner Ausreise aus Nigeria begonnen. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Furcht vor Verfolgung ist daher nur unter dem Aspekt des Vorliegens subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu prüfen, welche allenfalls eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu rechtfertigen vermöchte.
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Vorin- stanz zu Recht die flüchtlingsrechtliche Relevanz des vom Beschwerde- führer dargelegten Engagements für die Unabhängigkeit Biafras – nament- lich für die IPOB – verneint hat. Das Bundesverwaltungsgericht geht praxisgemäss davon aus, dass die nigerianischen Behörden vor allem an Aktivisten mit einem besonderen Profil interessiert sind, nicht jedoch an einfachen Mitgliedern oder Sympathisanten der IPOB, die sich im Ausland aufhalten (vgl. Urteile des BVGer D-2749/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 4.3, E-6935/2019 vom 21. Januar 2021 E. 5.2). Die Angaben des Be- schwerdeführers sowie die Abklärungen des SEM lassen darauf schlies- sen, dass sein politisches Profil nicht als besonders exponiert zu bezeich- nen ist. Sowohl seine Tätigkeit als Koordinator für die IPOB in Deutschland als auch seine Online-Aktivitäten sind als niederschwellig einzustufen und dürften nur von einem kleinen Personenkreis zur Kenntnis genommen worden sein. Insbesondere ergaben die Abklärungen des SEM eine nur geringe persönliche Reichweite der vom Beschwerdeführer in den sozialen Medien veröffentlichten Posts, welche zudem zumeist nicht von ihm selbst verfasst wurden, sondern aus geteilten Inhalten anderer Quellen bestan- den. Seiner Aussage, er sei wegen seiner Posts von "Yoruba-Journalisten" bedroht worden, steht entgegen, dass in den konsultierten Beiträgen keine Kommentare mit drohenden Inhalten gefunden werden konnten (vgl. Ge- währung des rechtlichen Gehörs vom 12. März 2024, Akten SEM A48/19). Dass die Drohungen im Rahmen von Livestreams erfolgt seien, ist eine unbelegte Behauptung. Insgesamt ergeben sich aus den Akten keine stich- haltigen Gründe für die Annahme, dass das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers den nigerianischen Behörden bekannt ist und er von ihnen als ernsthafter Oppositioneller identifiziert worden ist.
E-2052/2024 Seite 8
E. 6.3 Sodann ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht davon auszu- gehen, dass der Beschwerdeführer wegen der Tätowierung einer Biafra- Flagge mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit relevanten Nachteilen zu rechnen hat. Es kann ihm durchaus zugemutet werden, diese abzudecken beziehungsweise sie gegebenenfalls entfernen oder verändern zu lassen (vgl. z.B. Urteile des BVGer D-309/2020 vom 18. Juni 2020 E. 7.3.2, D-5733/2022 vom 5. Januar 2023 E. 7.2).
E. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht schliesslich praxisgemäss auch nicht von einer Situation der Kollektivverfolgung für Angehörige der IPOB respektive des Igbo-Volkes aus (vgl. Urteile des BVGer D-2749/2020 vom
E. 6.5 Die Ausführungen in den Stellungnahmen vom 14. März 2024 und
20. März 2024 sowie in der Beschwerdeeingabe, in welchen der Beschwer- deführer im Wesentlichen an einer sich aus seinem Profil ergebenden re- levanten Gefährdung festhält, enthalten keine Argumente, die geeignet wä- ren, eine andere Einschätzung zu rechtfertigen.
E. 6.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E-2052/2024 Seite 9 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). 8.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
E-2052/2024 Seite 10 oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.3.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 In Bezug auf Nigeria geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-5080/2020 vom 31. August 2023 E. 8.4.2, D-6556/2020 vom
21. Juni 2023 E. 9.4.1, je m.w.H.). 8.4.3 Es sind vorliegend auch keine individuellen Gründe ersichtlich, wel- che gegen den Wegweisungsvollzug sprechen würden. Angesichts seiner beruflichen Erfahrung und seines im Heimatstaat bestehenden Bezie- hungsnetzes ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nigeria aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten wird. Seine im Laufe des erstinstanzli- chen Verfahrens vorgebrachten gesundheitlichen Probleme (Stress, Schlafprobleme, Katzenallergie) sind offensichtlich nicht gravierender Art und können im Heimatstaat adäquat behandelt werden. Weitere Wegwei- sungsvollzugshindernisse wurden in der Beschwerde nicht geltend ge- macht. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-2052/2024 Seite 11 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden, direkten Ent- scheid in der Hauptsache abgeschlossen, weshalb der Antrag, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, gegenstandslos ge- worden ist. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Be- dürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 AsylG).
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
E. 8.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.3.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.2 In Bezug auf Nigeria geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-5080/2020 vom 31. August 2023 E. 8.4.2, D-6556/2020 vom 21. Juni 2023 E. 9.4.1, je m.w.H.).
E. 8.4.3 Es sind vorliegend auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen den Wegweisungsvollzug sprechen würden. Angesichts seiner beruflichen Erfahrung und seines im Heimatstaat bestehenden Beziehungsnetzes ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nigeria aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten wird. Seine im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens vorgebrachten gesundheitlichen Probleme (Stress, Schlafprobleme, Katzenallergie) sind offensichtlich nicht gravierender Art und können im Heimatstaat adäquat behandelt werden. Weitere Wegweisungsvollzugshindernisse wurden in der Beschwerde nicht geltend gemacht.
E. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden, direkten Entscheid in der Hauptsache abgeschlossen, weshalb der Antrag, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, gegenstandslos geworden ist.
E. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 AsylG).
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2052/2024 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2052/2024 Urteil vom 15. April 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. März 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 5. Juli 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Mit Verfügung vom 9. August 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-schwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. C. Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 stellte das SEM fest, die Frist für die im Dublin-Entscheid vom 9. August 2023 angeordnete Überstellung nach Italien sei abgelaufen, weshalb die Schweiz für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig geworden sei. Es hob daher seine Verfügung vom 9. August 2023 auf und stellte fest, das nationale Asylverfahren werde durchgeführt. D. D.a Am 7. März 2024 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte dabei im Wesentlichen Folgendes vor: D.b Er gehöre der Ethnie der Igbo an und stamme aus B._______. Im Jahr 2011 habe er seinen Heimatstaat verlassen. Nach einem Aufenthalt in Libyen sei er im Jahr 2013 oder 2014 nach Italien weitergereist. Von 2015 bis 2021 habe er sich in Deutschland und danach wieder in Italien auf-gehalten. Seit 2012 engagiere er sich politisch für die Unabhängigkeit der Region Biafra. Er sei Teil der Biafra-Regierung im Exil und Mitglied der lndigenous People of Biafra (lPOB). In Deutschland sei er als Koordinator der Biafra-Zweigstelle C._______ in D._______ tätig gewesen, wobei er Mitglieder aus der Region koordiniert habe. Er habe Informationen des Vor-sitzenden der IPOB an diese weitergeleitet und bei Kundgebungen Leitungsaufgaben übernommen. Ausserdem habe er Live-Broadcasts für die Unabhängigkeit Biafras via Zoom abgehalten, und er verbreite auf Facebook und X Informationen seines Anführers weiter. Aufgrund von Sachen, die er gepostet habe, sei er von Personen aus seiner Heimat, mehrheitlich Yoruba-Journalisten, verbal angegriffen worden. Er habe jedoch nie Probleme mit den nigerianischen Behörden gehabt. Im Übrigen trage er (...) eine Tätowierung der Flagge Biafras. Er gehe davon aus, dass er aufgrund seines Profils der nigerianischen Regierung bekannt sei und befürchte deshalb, im Falle der Rückkehr nach Nigeria insbesondere vom Inlandsgeheimdienst (Department of State Services - DSS) verfolgt zu werden. D.c Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Mitgliedschaftsbestätigung der IPOB in Kopie sowie ein Bildschirmfoto seines Twitter-Profils ein. E. E.a Am 12. März 2024 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung Gelegenheit zur Stellungnahme zu Abklärungsergebnissen betreffend die Aktivitäten des Beschwerdeführers auf Social Media gegeben. E.b Mit Schreiben vom 14. März 2024 wurde eine entsprechende Stellungnahme eingereicht. F. F.a Am 19. März 2024 wurde zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme zugestellt. F.b In seiner Stellungnahme vom 20. März 2024 liess der Beschwerdeführer an seinem Asylbegehren festhalten, wobei er betonte, dass er als Teil der Biafra lnternet Warrior-Struktur durchaus eine gewisse Reichweite habe und es somit auch wahrscheinlich sei, dass er bei den nigerianischen Behörden bekannt sei. Überdies könne ihm nicht zugemutet werden, seine Tätowierung stets abzudecken oder diese entfernen zu lassen. G. Mit Verfügung vom 21. März 2024 (eröffnet gleichentags) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. April 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragte, diese sie aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei ihm eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 5. April 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte gleichentags den Eingang der Beschwerde Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, den vom Beschwerdeführer geschilderten Geschehnissen im Jahre 2007 habe kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde gelegen und es fehle auch an einem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise im Jahr 2011. Er habe selber zu Protokoll gegeben, vor seiner Ausreise keine Probleme gehabt zu haben. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass die nigerianischen Behörden Kenntnis der Aktivitäten des Beschwerdeführers für die IPOB und Biafra hätten und gestützt darauf Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet hätten. Es handle sich bei ihm um ein einfaches Mitglied der Biafra-Bewegung. Abklärungen hätten ergeben, dass die Reichweite seiner Posts auf X und Facebook gering sei und entgegen seinen Angaben keine drohenden Reaktionen zur Folge gehabt hätten. Auch die Aktivitäten des Beschwerdeführers in einer Leitungsfunktion für die IPOB in Deutschland seien gemäss seinen Schilderungen nur auf tiefer Stufe erfolgt und hätten nur wenige Personen umfasst. Sein Engagement sei insgesamt als niederschwellig zu bezeichnen, und er habe bisher deswegen keine Probleme mit den nigerianischen Behörden gehabt. Es bestehe kein Grund zur Annahme, dass er von diesen als ernstzunehmender Gegner wahrgenommen werde. Das Engagement des Beschwerdeführers vermöge deshalb keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Nigeria zu begründen. Es fehle im Weiteren auch an konkreten Hinweisen, dass ihm aufgrund seiner Tätowierung der Biafra-Flagge eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Es wäre ihm durchaus zuzumuten, diese Tätowierung abzudecken oder entfernen zu lassen. Schliesslich sei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Kollektivverfolgung von Angehörigen der Igbo beziehungsweise des Biafra-Volks in Nigeria klar zu verneinen. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14. März 2024 seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, die einen anderen Standpunkt rechtfertigen könnten. Im Weiteren bestehe im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Er könne überdies keinen Anspruch aus Art. 8 EMRK wegen seiner Vaterschaft zu (...) Kindern in Deutschland respektive einem in der Schweiz eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahren ableiten. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer könne bei einer Rückkehr nach Nigeria mit Unterstützung durch sein familiäres Netzwerk zählen und die von ihm vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden würden keine medizinische Wegweisungshindernisse darstellen. 4.2 In der Beschwerdeeingabe betonte der Beschwerdeführer, er habe seine Zugehörigkeit zur Ethnie der Igbo und seine Tätigkeit für die Biafra-Bewegung widerspruchsfrei und glaubhaft dargelegt. Gemäss verschiedenen Berichten gehe die nigerianische Regierung gewaltsam gegen Anhänger der Pro-Biafra-Bewegung sowie der IPOB vor, wobei nicht nur Anführer und Personen mit hohem Bekanntheitsgrad betroffen seien. Es bestehe die Gefahr, dass er den nigerianischen Behörden aufgrund seiner Aktivitäten bekannt sei und er deshalb im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erwarten habe. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Nicht bestritten worden ist, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten hat. Gemäss Aktenlage hat er das von ihm vorgebrachte oppositionelle Engagement im Jahr 2012, mithin erst nach seiner Ausreise aus Nigeria begonnen. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Furcht vor Verfolgung ist daher nur unter dem Aspekt des Vorliegens subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu prüfen, welche allenfalls eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu rechtfertigen vermöchte. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die flüchtlingsrechtliche Relevanz des vom Beschwerdeführer dargelegten Engagements für die Unabhängigkeit Biafras - namentlich für die IPOB - verneint hat. Das Bundesverwaltungsgericht geht praxisgemäss davon aus, dass die nigerianischen Behörden vor allem an Aktivisten mit einem besonderen Profil interessiert sind, nicht jedoch an einfachen Mitgliedern oder Sympathisanten der IPOB, die sich im Ausland aufhalten (vgl. Urteile des BVGer D-2749/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 4.3, E-6935/2019 vom 21. Januar 2021 E. 5.2). Die Angaben des Beschwerdeführers sowie die Abklärungen des SEM lassen darauf schliessen, dass sein politisches Profil nicht als besonders exponiert zu bezeichnen ist. Sowohl seine Tätigkeit als Koordinator für die IPOB in Deutschland als auch seine Online-Aktivitäten sind als niederschwellig einzustufen und dürften nur von einem kleinen Personenkreis zur Kenntnis genommen worden sein. Insbesondere ergaben die Abklärungen des SEM eine nur geringe persönliche Reichweite der vom Beschwerdeführer in den sozialen Medien veröffentlichten Posts, welche zudem zumeist nicht von ihm selbst verfasst wurden, sondern aus geteilten Inhalten anderer Quellen bestanden. Seiner Aussage, er sei wegen seiner Posts von "Yoruba-Journalisten" bedroht worden, steht entgegen, dass in den konsultierten Beiträgen keine Kommentare mit drohenden Inhalten gefunden werden konnten (vgl. Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 12. März 2024, Akten SEM A48/19). Dass die Drohungen im Rahmen von Livestreams erfolgt seien, ist eine unbelegte Behauptung. Insgesamt ergeben sich aus den Akten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers den nigerianischen Behörden bekannt ist und er von ihnen als ernsthafter Oppositioneller identifiziert worden ist. 6.3 Sodann ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen der Tätowierung einer Biafra-Flagge mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit relevanten Nachteilen zu rechnen hat. Es kann ihm durchaus zugemutet werden, diese abzudecken beziehungsweise sie gegebenenfalls entfernen oder verändern zu lassen (vgl. z.B. Urteile des BVGer D-309/2020 vom 18. Juni 2020 E. 7.3.2, D-5733/2022 vom 5. Januar 2023 E. 7.2). 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht schliesslich praxisgemäss auch nicht von einer Situation der Kollektivverfolgung für Angehörige der IPOB respektive des Igbo-Volkes aus (vgl. Urteile des BVGer D-2749/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 4.6, D-3565/2019 vom 12. September 2019 S. 8). 6.5 Die Ausführungen in den Stellungnahmen vom 14. März 2024 und 20. März 2024 sowie in der Beschwerdeeingabe, in welchen der Beschwerdeführer im Wesentlichen an einer sich aus seinem Profil ergebenden relevanten Gefährdung festhält, enthalten keine Argumente, die geeignet wären, eine andere Einschätzung zu rechtfertigen. 6.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). 8.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.3.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 In Bezug auf Nigeria geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-5080/2020 vom 31. August 2023 E. 8.4.2, D-6556/2020 vom 21. Juni 2023 E. 9.4.1, je m.w.H.). 8.4.3 Es sind vorliegend auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen den Wegweisungsvollzug sprechen würden. Angesichts seiner beruflichen Erfahrung und seines im Heimatstaat bestehenden Beziehungsnetzes ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nigeria aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten wird. Seine im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens vorgebrachten gesundheitlichen Probleme (Stress, Schlafprobleme, Katzenallergie) sind offensichtlich nicht gravierender Art und können im Heimatstaat adäquat behandelt werden. Weitere Wegweisungsvollzugshindernisse wurden in der Beschwerde nicht geltend gemacht. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden, direkten Entscheid in der Hauptsache abgeschlossen, weshalb der Antrag, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, gegenstandslos geworden ist. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 AsylG).
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: