Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (Distrikt C._______, D._______) stammender ethnischer Tamile, reichte am (...) ein erstes Asyl- gesuch in der Schweiz ein. A.b Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 verneinte die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, ver- fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungs- vollzug an. Mit Urteil D-2840/2018 vom 1. November 2021 wies das Bun- desverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 16. Mai 2018 erhobene Beschwerde ab. B. Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 3. Juli 2022 erneut an das SEM und führte darin zur Hauptsache an, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt. Er sei seit (Nennung Zeitpunkt) aktives Mitglied der E._______, welche vornehmlich das politische Ziel der (Nennung Ziel), ver- folge. Die beigelegten Fotos bestätigten seine Funktion als öffentliche Ver- tretung des E._______ bei dessen Aktivitäten. So helfe er (Nennung Akti- vitäten). Als Gesuchsbeilage werde ein Bestätigungsschreiben eines (Nen- nung Person) vom (...) eingereicht. Darin werde ausgeführt, dass es bei einer Rückkehr nach Sri Lanka für ihn gefährlich werden könnte. In der (Nennung Beweismittel) werde seine aktive Mitgliedschaft bei der Organi- sation E._______ im Kanton F._______ bestätigt. Die (Nennung Beweis- mittel) würden ihn mit (Nennung Person) in den Büroräumen des E._______ und auf einer Demonstration gegen das sri-lankische Regime in G._______ am (...) zeigen. Am (...) habe in G._______ ein von der E._______ organisierter (Nennung Anlass) stattgefunden, bei welchem of- fen die Fahne der H._______ gezeigt und getragen worden sei. Bei diesem Anlass habe er – vor einem Gedenktisch der (Nennung Personen) stehend
– (Nennung Tätigkeit). Verschiedene Mitglieder des E._______ in der Schweiz würden in Sri Lanka wegen angeblichen terroristischen Aktivitäten als politische Gegner des Regimes verfolgt. Zum Beispiel sei der bereits erwähnte (Nennung Person), der als (Nennung Funktion) des E._______ wegen des Vorwurfs (Nennung Vorwurf) in Sri Lanka (...) ausgeschrieben und als regimefeindlicher Aktivist in (Nennung Zeitung) aufgeführt. Sodann habe er sich auf (Nennung Körperteil) den (Nennung Motiv) tätowieren las- sen, weshalb er überall als H._______-Sympathisant zu erkennen sei. Auf-
D-5733/2022 Seite 3 grund seiner politischen Überzeugung und der Art und Weise seiner öffent- lichen Aktivitäten sei davon auszugehen, dass er den sri-lankischen Behör- den bekannt und – auch wegen den aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka – konkret einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt sei. Sodann müsse davon ausgegangen werden, dass er als mittelloser Mann bei einer Rückkehr nach Sri Lanka angesichts der dort aktuellen Wirtschaftskrise mit den entsprechenden gesellschaftlichen und politischen Folgen keine Mög- lichkeit der beruflichen Wiedereingliederung habe. C. Mit Verfügung vom 4. November 2022 – eröffnet am 10. November 2022 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, wies das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvoll- zug an. D. Gegen die Verfügung des SEM vom 4. November 2022 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfü- gung aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung zurückzuweisen. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren; so sei er von der Bezahlung der Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu befreien und es sei ihm seine Rechtsvertre- terin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. E. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
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E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Eine Begründung des eventualiter gestellten Begehrens um Rückweisung der Sache an das SEM ist der Rechtsmittelschrift nicht zu entnehmen. Der Kassationsantrag ist daher ohne weiteres abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungs- gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da- rauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge- schaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
D-5733/2022 Seite 5 glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 6.1 Mit der angefochtenen Verfügung qualifizierte das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2022 als Mehrfachgesuch und führte zur Begründung aus, hinsichtlich des Profils des Beschwerdeführers sei zunächst generell auf die Einschätzungen im ordentlichen Asylverfahren zu verweisen. Dabei sei festgestellt worden, dass keine risikobegründen- den Faktoren vorliegen würden und die Vorverfolgung nicht habe glaubhaft gemacht werden können. Exilpolitische Aktivitäten vermöchten dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behör- den infolgedessen ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbe- lebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werde. Tamilische Personen ohne eigene Verbindungen zu den H._______, welche sich exil- politisch betätigten, würden die Flüchtlingseigenschaft in der Regel nicht erfüllen, zumal die ausgeübten Tätigkeiten bei entsprechendem Profil mehrheitlich als unproblematisch zu werten seien. Dies gelte umso mehr, wenn diese Personen nach Kriegsende im Jahr 2009 noch mehrere Jahre in Sri Lanka hätten leben können, ohne flüchtlingsrechtlich relevante Ver- folgungsmassnahmen glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer weise kein exponiertes Profil auf und es sei deshalb auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden sein könnten. Die eingereichten Fotos und weiteren Beweismittel würden nicht ausrei- chen, um glaubhaft zu machen, dass er von den sri-lankischen Behörden als tamilischer Separatist wahrgenommen würde. Jedenfalls sei den Be- weismitteln nichts zu entnehmen, das auf eine besondere Funktion seiner Person innerhalb des E._______ schliessen lassen würde. Soweit auf will- kürliche Verhaftungen auf Basis des eingeführten Anti-Terror-Gesetzes so- wie Berichte von Todesfällen, Folter und Misshandlungen sowie ausserge- richtlichen Tötungen hingewiesen und aus verschiedenen Berichten zitiert werde, sei damit nicht dargetan, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund dieser Umstände konkret in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise betroffen sei. Die (Nennung Beweismittel) sei als Gefälligkeitsschreiben zu qualifi- zieren, weshalb diesem nur ein sehr geringer Beweiswert zukomme. Auf- grund der obigen Ausführungen sei nicht erforderlich, ihn zu einer Anhö- rung zu den Asylgründen vorzuladen. Verfahren nach Art. 111b und Art. 111c AsylG würden grundsätzlich schriftlich geführt (BVGE 2014/39 E. 5.3 f.). Eine Anhörung erweise sich vorliegend auch gestützt auf Art. 12
D-5733/2022 Seite 6 VwVG nicht als angezeigt. Der Beschwerdeführer erfülle demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmittelschrift unter Hinweis auf die mit dem Mehrfachgesuch eingereichten Beweismittel am bisher vor- gebrachten Sachverhalt und der sich daraus ergebenden Gefährdungslage für seine Person im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka fest. Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung verfüge er sehr wohl über ein Profil, das je- denfalls aus Sicht der sri-lankischen Behörden vermuten lasse, es bestehe eine nahe Verbindung seiner Person zu den H._______ und er sei der Gruppe zuzuordnen, welche den tamilischen Separatismus wiederbeleben wollten. Die andauernden und öffentlichen exilpolitischen Aktivitäten wür- den nur aus der Sicht der schweizerischen Behörden "niederschwellig" an- muten, jedoch in Sri Lanka im heutigen politischen Klima eine ausrei- chende Grundlage für eine Verfolgung darstellen; dies umso mehr, als seine Aktivitäten im Internet veröffentlicht würden. Weiter liege kein Grund vor, seine aktive Mitgliedschaft beim E._______ anzuzweifeln, auch wenn das (Nennung Beweismittel) erstellt worden sei. Im Mehrfachgesuch sei klar dargelegt worden, weshalb mit der Mitgliedschaft beim E._______ eine Gefährdung seiner Person sowie der Familie einhergehe, wenn die sri-lan- kischen Behörden hiervon Kenntnis erhielten. Die Vorinstanz habe die Be- deutung einer solchen Mitgliedschaft verkannt respektive unbeachtet ge- lassen.
E. 7.1 Die Vorinstanz behandelte die Eingabe des Beschwerdeführers vom
3. Juli 2022 zu Recht als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG. Zu prüfen ist daher die Frage, ob sich seit dem Urteil des BVGer D-2840/2018 vom 1. November 2021, mit dem die Verfügung des SEM vom 8. Mai 2018 in Bezug auf die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs in Rechtskraft erwuchs, neue Sach- verhalte ergeben haben und neue Beweismittel entstanden sind, welche zur Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers führen können.
E. 7.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitä- ten sind nicht geeignet, ein Risikoprofil im Sinne der bundesverwaltungs- gerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016) zu begründen. Das geschilderte exilpolitische Engagement (Nennung Engagement) ist – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – als niederschwellig zu qualifizieren. Soweit der Beschwerdefüh- rer in diesem Zusammenhang ein (Nennung Beweismittel) einreicht, worin
D-5733/2022 Seite 7 seine aktive Mitgliedschaft bestätigt wird, ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie diesem Beweismittel – wie auch den übrigen Unterlagen – einen geringen Beweiswert zuspricht. Unabhängig davon lässt dieses Schreiben auf keine herausragende Führungsrolle des Beschwerdeführers innerhalb der tamilischen Diaspora schliessen, wird darin doch im Wesentlichen al- lein seine aktive Mitgliedschaft – ohne diese in irgendeiner Form zu kon- kretisieren – seit (Nennung Zeitpunkt) bestätigt. Die eingereichten Fotos vermögen sodann weder eine über die eines einfachen Mitglieds hinaus- gehende, exilpolitische Aktivität noch ein Engagement für E._______ zu belegen. Es kann aufgrund dieser Beweismittel zwar davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen Veranstaltungen für die tamilische Sache teilgenommen hat, nicht aber, dass die sri-lankischen Behörden davon Kenntnis genommen hätten. Seine diesbezüglichen Akti- vitäten beschränkten sich offensichtlich im Wesentlichen auf das Halten von Flaggen an verschiedenen Anlässen und die Übergabe von Pokalen im Rahmen eines Sportereignisses, weshalb sie von der Vorinstanz zutref- fend als niederschwellig bezeichnet worden sind. Im Übrigen ist aufgrund des vorliegenden Fotomaterials zweifelhaft, ob es sich bei der auf den (Nennung Beweismittel) ersichtlichen Person jeweils um den gleichen Mann, mithin den Beschwerdeführer, handelt. Insbesondere scheint sich die Person auf dem (Nennung Beweismittel), auf welchem der Beschwer- deführer zusammen mit (Nennung Person) abgebildet sei, punkto (Nen- nung punktuelle Unterschiede) zur auf den weiteren Fotos abgebildeten Person zu unterscheiden. Ungeachtet dessen lässt das erwähnte Foto, auf welchem der Beschwerdeführer mit besagter Person abgebildet ist, klarer- weise nicht auf eine besondere Rolle des Beschwerdeführers schliessen. Sodann genügt das pauschale Vorbringen, der Beschwerdeführer trage in- nerhalb des E._______ verschiedene, gegen die sri-lankische Regierung gerichtete Veranstaltungen mit, nicht, um im Rahmen eines Mehrfachge- suchs eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu konkretisieren. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Aktivitäten an solchen Kund- gebungen seien auch teilweise im Internet veröffentlicht worden, ist vor dem Hintergrund des gut aufgestellten Nachrichtendienstes in Sri Lanka davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden (vgl. Referenz- urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4). Aus dem Hin- weis im Mehrfachgesuch (S. 5 oben), wonach (Nennung Person), der Hauptverantwortliche des E._______, in der (Nennung Zeitung) als re- gimefeindlicher Aktivist ausgeschrieben sei, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten herzuleiten. Diese Liste (...) enthält Namen von
D-5733/2022 Seite 8 verbotenen Organisationen und Personen, die gesucht werden (vgl. SEM, Notiz Sri Lanka, Lagefortschreibung vom 7. Februar 2020, S. 16). Aus dem Umstand, dass auf der Personenliste auch der – vom Beschwerdeführer hervorgehobene – (Nennung Person) genannt werde, lässt sich offensicht- lich keine Verbindung zum Beschwerdeführer respektive zu dessen exilpo- litischer Tätigkeit herstellen. Sodann ist die nicht weiter substanziierte Be- stätigung eines (Nennung Person) vom (Nennung Datum), wonach es für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka sehr gefährlich werden könnte, als blosses Gefälligkeitsschreiben zu werten, weshalb die- sem in der Tat nur ein äusserst eingeschränkter Beweiswert beizumessen ist. Auch das Vorbringen, dass sich der Beschwerdeführer ein (Nennung Motiv) auf den (Nennung Körperteil) habe tätowieren lassen, vermag ihm kein flüchtlingsrechtlich relevantes Risikoprofil zu verleihen. So lässt sich dieses Tattoo – dessen Echtheit sich aufgrund eines Fotos nicht abschlies- send beurteilen lässt – mit entsprechender Kleidung problemlos abdecken oder der Beschwerdeführer könnte dieses verändern oder entfernen las- sen, weshalb nicht die Rede davon sein kann, dass er deswegen überall als H._______-Sympathisant erkannt würde. Schliesslich kann der Be- schwerdeführer auch aus seinen allgemeinen Ausführungen zur Men- schenrechtslage in Sri Lanka nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er nicht aufzeigt, inwiefern er davon individuell-konkret betroffen ist.
E. 7.3 Insgesamt konnte der Beschwerdeführer keine Gründe geltend ma- chen, welche seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Mehr- fachgesuch abgewiesen.
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Wegwei- sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Nachdem der Beschwer- deführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, wurde die Weg- weisung vom SEM zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
D-5733/2022 Seite 9 der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die mit dem Mehrfachgesuch dargelegten Vor- bringen und Beweismittel rechtfertigen keine andere Einschätzung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
D-5733/2022 Seite 10 Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts – nach wie vor – nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E- 1866/2015 E. 12.2 so- wie bspw. Urteil des BVGer D-2287/2019 vom 23. März 2021 E. 9.1.3). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen soge- nannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefähr- det wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich insgesamt als zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2840/2018 vom
1. November 2021 wurde der Vollzug der Wegweisung des Beschwerde- führers für zumutbar befunden. An dieser Einschätzung vermögen die ak- tuellen Ereignisse in Sri Lanka nichts zu ändern. Auch bringt der Beschwer- deführer nichts vor, das geeignet wäre, eine gegenüber dem genannten Urteil eingetretene Änderung der persönlichen Situation, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würde, zu begründen. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansäs- sige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine kon- krete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
E. 9.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung sei- nes Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
D-5733/2022 Seite 11
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Entgegen des ent- sprechenden Rechtsbegehren fällt eine Anordnung der vorläufigen Auf- nahme somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 11.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung. Aufgrund der vor- stehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss bei Aus- sichtslosigkeit auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-5733/2022 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5733/2022 Urteil vom 5. Januar 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 4. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (Distrikt C._______, D._______) stammender ethnischer Tamile, reichte am (...) ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. A.b Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Mit Urteil D-2840/2018 vom 1. November 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 16. Mai 2018 erhobene Beschwerde ab. B. Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 3. Juli 2022 erneut an das SEM und führte darin zur Hauptsache an, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt. Er sei seit (Nennung Zeitpunkt) aktives Mitglied der E._______, welche vornehmlich das politische Ziel der (Nennung Ziel), verfolge. Die beigelegten Fotos bestätigten seine Funktion als öffentliche Vertretung des E._______ bei dessen Aktivitäten. So helfe er (Nennung Aktivitäten). Als Gesuchsbeilage werde ein Bestätigungsschreiben eines (Nennung Person) vom (...) eingereicht. Darin werde ausgeführt, dass es bei einer Rückkehr nach Sri Lanka für ihn gefährlich werden könnte. In der (Nennung Beweismittel) werde seine aktive Mitgliedschaft bei der Organisation E._______ im Kanton F._______ bestätigt. Die (Nennung Beweismittel) würden ihn mit (Nennung Person) in den Büroräumen des E._______ und auf einer Demonstration gegen das sri-lankische Regime in G._______ am (...) zeigen. Am (...) habe in G._______ ein von der E._______ organisierter (Nennung Anlass) stattgefunden, bei welchem offen die Fahne der H._______ gezeigt und getragen worden sei. Bei diesem Anlass habe er - vor einem Gedenktisch der (Nennung Personen) stehend - (Nennung Tätigkeit). Verschiedene Mitglieder des E._______ in der Schweiz würden in Sri Lanka wegen angeblichen terroristischen Aktivitäten als politische Gegner des Regimes verfolgt. Zum Beispiel sei der bereits erwähnte (Nennung Person), der als (Nennung Funktion) des E._______ wegen des Vorwurfs (Nennung Vorwurf) in Sri Lanka (...) ausgeschrieben und als regimefeindlicher Aktivist in (Nennung Zeitung) aufgeführt. Sodann habe er sich auf (Nennung Körperteil) den (Nennung Motiv) tätowieren lassen, weshalb er überall als H._______-Sympathisant zu erkennen sei. Aufgrund seiner politischen Überzeugung und der Art und Weise seiner öffentlichen Aktivitäten sei davon auszugehen, dass er den sri-lankischen Behörden bekannt und - auch wegen den aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka - konkret einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt sei. Sodann müsse davon ausgegangen werden, dass er als mittelloser Mann bei einer Rückkehr nach Sri Lanka angesichts der dort aktuellen Wirtschaftskrise mit den entsprechenden gesellschaftlichen und politischen Folgen keine Möglichkeit der beruflichen Wiedereingliederung habe. C. Mit Verfügung vom 4. November 2022 - eröffnet am 10. November 2022 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Gegen die Verfügung des SEM vom 4. November 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; so sei er von der Bezahlung der Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu befreien und es sei ihm seine Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. E. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Eine Begründung des eventualiter gestellten Begehrens um Rückweisung der Sache an das SEM ist der Rechtsmittelschrift nicht zu entnehmen. Der Kassationsantrag ist daher ohne weiteres abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 6. 6.1 Mit der angefochtenen Verfügung qualifizierte das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2022 als Mehrfachgesuch und führte zur Begründung aus, hinsichtlich des Profils des Beschwerdeführers sei zunächst generell auf die Einschätzungen im ordentlichen Asylverfahren zu verweisen. Dabei sei festgestellt worden, dass keine risikobegründenden Faktoren vorliegen würden und die Vorverfolgung nicht habe glaubhaft gemacht werden können. Exilpolitische Aktivitäten vermöchten dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden infolgedessen ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werde. Tamilische Personen ohne eigene Verbindungen zu den H._______, welche sich exilpolitisch betätigten, würden die Flüchtlingseigenschaft in der Regel nicht erfüllen, zumal die ausgeübten Tätigkeiten bei entsprechendem Profil mehrheitlich als unproblematisch zu werten seien. Dies gelte umso mehr, wenn diese Personen nach Kriegsende im Jahr 2009 noch mehrere Jahre in Sri Lanka hätten leben können, ohne flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer weise kein exponiertes Profil auf und es sei deshalb auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden sein könnten. Die eingereichten Fotos und weiteren Beweismittel würden nicht ausreichen, um glaubhaft zu machen, dass er von den sri-lankischen Behörden als tamilischer Separatist wahrgenommen würde. Jedenfalls sei den Beweismitteln nichts zu entnehmen, das auf eine besondere Funktion seiner Person innerhalb des E._______ schliessen lassen würde. Soweit auf willkürliche Verhaftungen auf Basis des eingeführten Anti-Terror-Gesetzes sowie Berichte von Todesfällen, Folter und Misshandlungen sowie aussergerichtlichen Tötungen hingewiesen und aus verschiedenen Berichten zitiert werde, sei damit nicht dargetan, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund dieser Umstände konkret in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise betroffen sei. Die (Nennung Beweismittel) sei als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, weshalb diesem nur ein sehr geringer Beweiswert zukomme. Aufgrund der obigen Ausführungen sei nicht erforderlich, ihn zu einer Anhörung zu den Asylgründen vorzuladen. Verfahren nach Art. 111b und Art. 111c AsylG würden grundsätzlich schriftlich geführt (BVGE 2014/39 E. 5.3 f.). Eine Anhörung erweise sich vorliegend auch gestützt auf Art. 12 VwVG nicht als angezeigt. Der Beschwerdeführer erfülle demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht. 6.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmittelschrift unter Hinweis auf die mit dem Mehrfachgesuch eingereichten Beweismittel am bisher vorgebrachten Sachverhalt und der sich daraus ergebenden Gefährdungslage für seine Person im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka fest. Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung verfüge er sehr wohl über ein Profil, das jedenfalls aus Sicht der sri-lankischen Behörden vermuten lasse, es bestehe eine nahe Verbindung seiner Person zu den H._______ und er sei der Gruppe zuzuordnen, welche den tamilischen Separatismus wiederbeleben wollten. Die andauernden und öffentlichen exilpolitischen Aktivitäten würden nur aus der Sicht der schweizerischen Behörden "niederschwellig" anmuten, jedoch in Sri Lanka im heutigen politischen Klima eine ausreichende Grundlage für eine Verfolgung darstellen; dies umso mehr, als seine Aktivitäten im Internet veröffentlicht würden. Weiter liege kein Grund vor, seine aktive Mitgliedschaft beim E._______ anzuzweifeln, auch wenn das (Nennung Beweismittel) erstellt worden sei. Im Mehrfachgesuch sei klar dargelegt worden, weshalb mit der Mitgliedschaft beim E._______ eine Gefährdung seiner Person sowie der Familie einhergehe, wenn die sri-lankischen Behörden hiervon Kenntnis erhielten. Die Vorinstanz habe die Bedeutung einer solchen Mitgliedschaft verkannt respektive unbeachtet gelassen. 7. 7.1 Die Vorinstanz behandelte die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2022 zu Recht als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG. Zu prüfen ist daher die Frage, ob sich seit dem Urteil des BVGer D-2840/2018 vom 1. November 2021, mit dem die Verfügung des SEM vom 8. Mai 2018 in Bezug auf die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs in Rechtskraft erwuchs, neue Sachverhalte ergeben haben und neue Beweismittel entstanden sind, welche zur Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers führen können. 7.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten sind nicht geeignet, ein Risikoprofil im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) zu begründen. Das geschilderte exilpolitische Engagement (Nennung Engagement) ist - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - als niederschwellig zu qualifizieren. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ein (Nennung Beweismittel) einreicht, worin seine aktive Mitgliedschaft bestätigt wird, ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie diesem Beweismittel - wie auch den übrigen Unterlagen - einen geringen Beweiswert zuspricht. Unabhängig davon lässt dieses Schreiben auf keine herausragende Führungsrolle des Beschwerdeführers innerhalb der tamilischen Diaspora schliessen, wird darin doch im Wesentlichen allein seine aktive Mitgliedschaft - ohne diese in irgendeiner Form zu konkretisieren - seit (Nennung Zeitpunkt) bestätigt. Die eingereichten Fotos vermögen sodann weder eine über die eines einfachen Mitglieds hinausgehende, exilpolitische Aktivität noch ein Engagement für E._______ zu belegen. Es kann aufgrund dieser Beweismittel zwar davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen Veranstaltungen für die tamilische Sache teilgenommen hat, nicht aber, dass die sri-lankischen Behörden davon Kenntnis genommen hätten. Seine diesbezüglichen Aktivitäten beschränkten sich offensichtlich im Wesentlichen auf das Halten von Flaggen an verschiedenen Anlässen und die Übergabe von Pokalen im Rahmen eines Sportereignisses, weshalb sie von der Vorinstanz zutreffend als niederschwellig bezeichnet worden sind. Im Übrigen ist aufgrund des vorliegenden Fotomaterials zweifelhaft, ob es sich bei der auf den (Nennung Beweismittel) ersichtlichen Person jeweils um den gleichen Mann, mithin den Beschwerdeführer, handelt. Insbesondere scheint sich die Person auf dem (Nennung Beweismittel), auf welchem der Beschwerdeführer zusammen mit (Nennung Person) abgebildet sei, punkto (Nennung punktuelle Unterschiede) zur auf den weiteren Fotos abgebildeten Person zu unterscheiden. Ungeachtet dessen lässt das erwähnte Foto, auf welchem der Beschwerdeführer mit besagter Person abgebildet ist, klarerweise nicht auf eine besondere Rolle des Beschwerdeführers schliessen. Sodann genügt das pauschale Vorbringen, der Beschwerdeführer trage innerhalb des E._______ verschiedene, gegen die sri-lankische Regierung gerichtete Veranstaltungen mit, nicht, um im Rahmen eines Mehrfachgesuchs eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu konkretisieren. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Aktivitäten an solchen Kundgebungen seien auch teilweise im Internet veröffentlicht worden, ist vor dem Hintergrund des gut aufgestellten Nachrichtendienstes in Sri Lanka davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4). Aus dem Hinweis im Mehrfachgesuch (S. 5 oben), wonach (Nennung Person), der Hauptverantwortliche des E._______, in der (Nennung Zeitung) als regimefeindlicher Aktivist ausgeschrieben sei, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten herzuleiten. Diese Liste (...) enthält Namen von verbotenen Organisationen und Personen, die gesucht werden (vgl. SEM, Notiz Sri Lanka, Lagefortschreibung vom 7. Februar 2020, S. 16). Aus dem Umstand, dass auf der Personenliste auch der - vom Beschwerdeführer hervorgehobene - (Nennung Person) genannt werde, lässt sich offensichtlich keine Verbindung zum Beschwerdeführer respektive zu dessen exilpolitischer Tätigkeit herstellen. Sodann ist die nicht weiter substanziierte Bestätigung eines (Nennung Person) vom (Nennung Datum), wonach es für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka sehr gefährlich werden könnte, als blosses Gefälligkeitsschreiben zu werten, weshalb diesem in der Tat nur ein äusserst eingeschränkter Beweiswert beizumessen ist. Auch das Vorbringen, dass sich der Beschwerdeführer ein (Nennung Motiv) auf den (Nennung Körperteil) habe tätowieren lassen, vermag ihm kein flüchtlingsrechtlich relevantes Risikoprofil zu verleihen. So lässt sich dieses Tattoo - dessen Echtheit sich aufgrund eines Fotos nicht abschliessend beurteilen lässt - mit entsprechender Kleidung problemlos abdecken oder der Beschwerdeführer könnte dieses verändern oder entfernen lassen, weshalb nicht die Rede davon sein kann, dass er deswegen überall als H._______-Sympathisant erkannt würde. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus seinen allgemeinen Ausführungen zur Menschenrechtslage in Sri Lanka nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er nicht aufzeigt, inwiefern er davon individuell-konkret betroffen ist. 7.3 Insgesamt konnte der Beschwerdeführer keine Gründe geltend machen, welche seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Mehrfachgesuch abgewiesen.
8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Nachdem der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, wurde die Wegweisung vom SEM zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die mit dem Mehrfachgesuch dargelegten Vorbringen und Beweismittel rechtfertigen keine andere Einschätzung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts - nach wie vor - nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E- 1866/2015 E. 12.2 sowie bspw. Urteil des BVGer D-2287/2019 vom 23. März 2021 E. 9.1.3). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich insgesamt als zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2840/2018 vom 1. November 2021 wurde der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers für zumutbar befunden. An dieser Einschätzung vermögen die aktuellen Ereignisse in Sri Lanka nichts zu ändern. Auch bringt der Beschwerdeführer nichts vor, das geeignet wäre, eine gegenüber dem genannten Urteil eingetretene Änderung der persönlichen Situation, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würde, zu begründen. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). 9.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Entgegen des entsprechenden Rechtsbegehren fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 11.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss bei Aussichtslosigkeit auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: