Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili- scher Ethnie, suchte am 21. Juli 2014 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. A.b Zu seiner Person führte er aus, er stamme aus dem Distrikt B._______ und habe nach Abschluss der Schule für einen Abgeordneten der Tamil National Alliance (TNA) in C._______ gearbeitet. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er sodann im Wesentlichen geltend, kurz nach Auf- nahme seiner Arbeitstätigkeit hätten Agenten des «Criminal Investigation Department» (CID) das TNA-Büro in C._______ durchsucht. Sie hätten ihn derart geschlagen, dass er immer noch Schmerzen an der Hüfte habe. Ins- besondere im Rahmen von Wahlkampf-Veranstaltungen im Jahr 2013 sei es zu weiteren Vorfällen gekommen, bei denen er auf der Strasse von Leu- ten der «Eelam People's Democratic Party» (EPDP) sowie Angehörigen des Militärs angehalten und bedroht worden sei. Sein Vater habe die Be- wegung unterstützt und eine enge Beziehung zu einer Person namens D._______ gehabt. Auch er (der Beschwerdeführer) habe mit D._______ Zeit verbracht und für ihn einige Aufträge ausgeführt. Am (…) 2014 sei sein Vater verschwunden. Einige Tage danach habe er aus der Zeitung erfah- ren, dass D._______ vorgeworfen werde, er wolle die «Liberation Tigers of Tamil Eelam» (LTTE) wiederbeleben. Kurz darauf sei D._______ erschos- sen worden. Da er aufgrund seines Engagements für die TNA bereits unter Beobachtung gestanden habe und verdächtigt worden sei, die LTTE zu un- terstützen, habe er sich zur Ausreise aus Sri Lanka entschieden. A.c Mit Verfügung vom 28. März 2017 lehnte das SEM das erste Asylge- such des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. A.d Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung ge- richtete Beschwerde vom 1. Mai 2017 mit Urteil D-2538/2017 vom 23. No- vember 2018 ab, soweit es auf diese eintrat. Begründet wurde das Urteil damit, dass die angebliche Verbindung des Beschwerdeführers mit D._______ und die daraus abgeleitete Verfolgung nicht glaubhaft seien. Die in dieser Hinsicht gemachten Vorbringen er- schöpften sich in pauschalen Äusserungen ohne persönliche Eindrücke oder Erlebnisse. Mithin sei nicht davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aufgrund seiner Verbindungen zu D._______ im Fokus der
D-2232/2023 Seite 3 Behörden gestanden sei. Die geschilderte Tätigkeit für die TNA und die damit zusammenhängenden niederschwelligen Behelligungen durch An- gehörige der EPDP sowie staatliche Stellen erachtete das Gericht als über- wiegend wahrscheinlich, es stufte diese indessen als asylrechtlich irrele- vant ein. Des Weiteren stellte es fest, der Beschwerdeführer habe keine bedeutsamen Verbindungen zu den LTTE gehabt, und erachtete seine Tä- tigkeit für die TNA als flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Die vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten seien in qualitativer und quantitativer Hinsicht als gering zu bezeichnen, und der Beschwerdeführer habe sich dabei nicht exponiert. Aufgrund seines Profils sei nicht davon auszugehen, dass er von den heimatlichen Behörden als Person wahrgenommen werde, die be- strebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. B. B.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Januar 2019 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein zweites Asylgesuch (bzw. erstes Mehr- fachgesuch). Zur Begründung brachte er vor, er habe auf (…) eine grossflächige und gut sichtbare Tätowierung des (…), die er sich vor Jahren habe stechen las- sen. Das Tattoo könne angesichts des heissen Klimas in Sri Lanka nur schlecht und auffällig mit Kleidungsstücken verborgen werden. Bei zu be- fürchtenden Ganzkörperkontrollen würde es entdeckt und von den Sicher- heitsbehörden als Gutheissung des Terrorismus interpretiert werden. Er befürchte, festgenommen und wegen Unterstützung von Terrorismus an- geklagt zu werden, wobei er mit Folter und anderen erniedrigenden und unmenschlichen Behandlungen zu rechnen habe. Maskierte unbekannte Motorradfahrer hätten im (…) 2018 seine Mutter attackiert, wobei sie zu Boden gestürzt sei und sich den Arm gebrochen habe. Es sei davon aus- zugehen, dass die Tat von Schergen des Sicherheitsapparats verübt wor- den sei. Seine Angehörigen seien nach seiner Ausreise massiv behelligt und überwacht worden, was unter anderem dazu geführt habe, dass sich seine jüngste Schwester infolge des auf ihr lastenden psychischen Drucks das Leben genommen habe. Seine Familie stehe weiterhin im Visier der Sicherheitskräfte. Er sei immer noch exilpolitisch tätig und habe in der Schweiz an Veranstaltungen und Demonstrationen teilgenommen. In ge- sundheitlicher Hinsicht leide er insbesondere an (…), weshalb er sich seit Februar 2018 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung befinde. Zudem wurde auf die Veränderung der politischen Lage in Sri Lanka und die Verschlechterung der menschenrechtlichen Lage für die tamilische
D-2232/2023 Seite 4 Minderheit hingewiesen. Insbesondere Personen mit Verbindungen zu den LTTE, die durch ihr exilpolitisches Engagement ihre Unterstützung für den tamilischen Separatismus zum Ausdruck brächten, seien gefährdet. Der Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr ins Visier des sri-lankischen Sicherheitsapparats geraten und Opfer von Verfolgungsmassnahmen wer- den. B.b Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 lehnte das SEM das zweite Asylgesuch (bzw. erste Mehrfachgesuch) des Beschwerdeführers ab, ver- fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. B.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung ge- richtete Beschwerde vom 16. Januar 2020 mit Urteil D-309/2020 vom
18. Juni 2020 ab, soweit es auf diese eintrat. Das Gericht wies darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen des ersten Asylverfahrens nicht gelungen sei, eine Verfolgung aufgrund seiner Verbindungen zu D._______ glaubhaft zu machen. Er habe nie gel- tend gemacht, Verbindungen zu den LTTE zu haben oder mit diesen zu sympathisieren. Viereinhalb Jahre nach seiner Ankunft in der Schweiz lege er dar, er habe seit Jahren eine grossflächige Tätowierung (…), ohne dies zeitlich präziser einzuordnen. Es sei ihm zuzumuten, diese entfernen zu lassen, zu überdecken oder anderswie unkenntlich zu machen, falls er des- wegen bei einer Rückkehr eine Bestrafung oder Verfolgung befürchte. Es sei nicht anzunehmen, dass allfällige Rückstände einer Tätowierung zu ei- ner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führten. Seine exilpolitischen Aktivitäten änderten nichts an der im Rahmen des ersten Asylverfahrens vorgenommenen Einschätzung des Gerichts. Insgesamt lägen keine aus- reichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass er in Sri Lanka wegen der Aus- übung exilpolitischer Aktivitäten einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) ausgesetzt sein könnte. C. C.a Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das SEM vom 7. Mai 2021 ein drittes Asylgesuch (bzw. zweites Mehr- fachgesuch) stellen. Darin wird der Standpunkt vertreten, die bisherigen Einschätzungen der Asylbehörden seien aufgrund der neusten Entwicklungen in Sri Lanka als überholt zu qualifizieren. Seit dem Urteil vom 18. Juni 2020 habe sich die
D-2232/2023 Seite 5 Menschenrechtslage in Sri Lanka fundamental verschlechtert. Der «Pre- vention of Terrorism Act» (PTA) sei am 12. März 2021 erweitert worden, wobei eine gesetzliche Grundlage für die Inhaftierung von Personen mit «extremistischer Gesinnung» geschaffen worden sei. Die Tätowierung des Beschwerdeführers werde zu seiner Inhaftierung in neu geschaffenen Re- habilitationslagern führen. Er sei nicht bereit, das Tattoo, das seine politi- sche Gesinnung zeige und ein Zeichen des Widerstands sei, entfernen zu lassen. Er habe sich nach dem Urteil vom 18. Juni 2020 mit äusserst hoher Intensität öffentlich für die tamilische Sache exponiert. Die heimatlichen Si- cherheitsbehörden würden davon ausgehen, dass er sich weiter radikali- siert habe und aktiv an der Wiederbelebung der LTTE mitarbeite. C.b Mit Verfügung vom 7. Juli 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerde- führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das dritte Asylge- such (bzw. zweite Mehrfachgesuch) ab. Zudem verfügte es seine Wegwei- sung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C.c Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die gegen diese Verfügung er- hobene, vom Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2022 als aussichtslos beurteilte Beschwerde vom 16. August 2021 mit Ur- teil D-3654/2021 vom 16. September 2022 mangels Leistung des Kosten- vorschusses nicht ein. Auf ein gegen den Instruktionsrichter und die Ge- richtsschreiberin gestelltes Ausstandsbegehren vom 24. Januar 2022 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-435/2022 vom 13. September 2022 nicht ein. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. Februar 2023 stellte der Be- schwerdeführer ein viertes Asylgesuch (bzw. drittes Mehrfachgesuch). Da- rin wurde die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl oder zumindest die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs verlangt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, aufgrund neuer Asylgründe, die sich nach Erlass der Verfügung des SEM vom 7. Juli 2021 ereignet hätten, befürchte der Beschwerdeführer, in Sri Lanka asylrelevant verfolgt zu werden. Die bisherige Einschätzung der Schweizer Asylbehör- den sei aufgrund eines neuen rechtserheblichen Sachverhalts und neuer rechtserheblicher Beweismittel nicht mehr haltbar. Deren Forderung, der
D-2232/2023 Seite 6 Beschwerdeführer könne seine Tätowierung entfernen lassen, sei rechts- verletzend. In einem Schreiben seines ehemaligen sri-lankischen Rechts- anwalts werde seine Verfolgungsgeschichte bestätigt. Seine Tätigkeit bei der TNA, seine Verbindungen zu D._______, die Verfolgung seiner Familie und seine Flucht würden wiedergegeben. Die Suche der sri-lankischen Si- cherheitskräfte nach ihm habe dazu geführt, dass seine Schwester sexuell gefoltert worden sei und Suizid begangen habe. Aus Furcht vor weiterer Verfolgung habe die Familie keine rechtlichen Schritte eingeleitet. Der An- walt bekräftige die bisher als unglaubhaft erachteten Vorbringen des Be- schwerdeführers. Die Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich enorm verschlechtert. Dem vom UN-Menschenrechtsrat veröffentlichten Bericht zur Menschenrechtssitua- tion in Sri Lanka vom 6. September (bzw. 4. Oktober 2022) sei zu entneh- men, dass dieser weiterhin Berichte über die Überwachung, Einschüchte- rung und Schikanierung von Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Fa- milien von Verschwundenen und Personen, die an Gedenkinitiativen betei- ligt seien, erhalte. Am 17. Januar 2023 habe das sri-lankische Parlament ein neues Rehabilitationsgesetz (Bureau of Rehabilitation Bill) verabschie- det, welches das Militär ermächtige, Rehabilitationszentren zu führen und dort vermeintliche Terrorismusverdächtige ohne Gerichtsverfahren zu in- haftieren. Dieses Gesetz werde zu Verhaftungen, Folter und Misshandlun- gen von regimekritischen und missliebigen Personen führen. Angesichts dieser Ausgangslage, sei von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit eines In- teresses der Behörden an einem Verhör und an einer Verhaftung des Be- schwerdeführers auszugehen. Wie bereits in den vorgängigen Verfahren vorgebracht, trage er (…) grossflächig und gut sichtbar ein Tattoo (…). Ein solches Bekenntnis zu den LTTE sei aussergewöhnlich und ein klarer Hin- weis auf seine tiefe Überzeugung für den tamilischen Separatismus. Die Forderung der Asylbehörden, er könne das Tattoo entfernen, abdecken oder unkenntlich machen, verletze seine Grundrechte der körperlichen Un- versehrtheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV und der Meinungsäusserungsfrei- heit gemäss Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 BV. Der Eingabe vom 1. Februar 2023 lag ein Schreiben von Rechtsanwalt E._______ vom 21. November 2022 bei. E. Das SEM stellte mit Verfügung vom 16. März 2023 fest, der Beschwerde- führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das vierte Asyl-
D-2232/2023 Seite 7 gesuch (bzw. dritte Mehrfachgesuch) sowie das qualifizierte Wiedererwä- gungsgesuch ab. Zudem verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. Es ordnete an, dass der am 30. De- zember 2022 ausgesetzte Vollzug der Wegweisung bis am 30. April 2023 ausgesetzt bleibe, und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. April 2023 liess der Be- schwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und bean- tragen, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorlie- genden Verwaltungsbeschwerde unverzüglich darzulegen, welche Ge- richtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut wür- den. Gleichzeitig habe es bekannt zu geben, wie diese ausgewählt worden seien. Falls in die Auswahl eingegriffen worden sei, habe es die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach welchen diese Gerichtspersonen ausge- wählt worden seien. Dem Beschwerdeführer sei dazu Einsicht in die Datei der Software des Gerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei, und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Auch das Dokument mit der Spruchkörper- bildung sei offenzulegen [1]. Die Verfügung des SEM vom 16. März 2023 sei wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sa- che sei an die Vorinstanz zurückzuweisen [2]. Eventuell sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver- halts und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen [3]. Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren [4]. Eventuell sei die angefochtene Verfü- gung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs festzustellen [5]. Es seien die Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht aus Art. 29 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie eine drohende Verletzung von Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 16 Abs. 1 und 2 BV, Art. 8 EMRK, Art. 10 EMRK und Art. 19 UNO-Pakt II festzustellen [6]. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht die Sache nicht an das SEM zurückweise, sei der Beschwerdeführer erneut anzuhören [7] und es sei eine tatsächliche, konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit dem vorhandenen Sachverhalt und den aktuellen Länderhintergrundinformatio- nen vorzunehmen [8]. Der Eingabe lagen Fotografien des tätowierten (…) des Beschwerdefüh- rers bei.
D-2232/2023 Seite 8 G. Mit Schreiben vom 25. April 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf vorgängige Mitteilung des Spruchkörpers praxisgemäss gegenstandslos.
D-2232/2023 Seite 9
E. 4.2 Hinsichtlich der Bildung des Spruchkörpers kann dem Beschwerdefüh- rer mitgeteilt werden, dass diese mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungs- systems erfolgte und keine manuellen Ergänzungen vorgenommen wur- den.
E. 4.3 Die Dokumente betreffend die Spruchkörperbildung unterstehen nicht der Akteneinsicht (vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.5.4). Der entsprechende Antrag auf Einsicht in das «Dokument mit der Spruchkörperbildung» respektive in die «Datei der Software» ist abzuweisen.
E. 4.4 Für die Zuteilung der Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts ist das jeweilige Kammer- beziehungsweise Abteilungspräsidium zuständig (Art. 25 Abs. 5 Bst. b, Art. 31 und Art. 32 des Geschäftsreglements vom
17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]; vgl. auch BVGE 2022 I/2 E. 4.4).
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge- macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüch- lich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge- fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Urteilen dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil pu- bliziert] m.w.H.).
E. 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge- schaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
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E. 6.1 Mit der angefochtenen Verfügung qualifizierte das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2023 als Mehrfachgesuch bezie- hungsweise qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und hielt fest, dass das individuelle Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers gestützt auf die gel- tend gemachten Risikofaktoren – namentlich allfällige Unterstützungsleis- tungen untergeordneter Art seines Vaters zugunsten der LTTE, seine Tä- tigkeit für die TNA, seine exilpolitischen Aktivitäten, seine Tätowierung, seine Zugehörigkeit zur Gruppe der «Rückkehrer» und sein mehrjähriger Aufenthalt in der Schweiz – in den vorangehenden Verfahren vom Bundes- verwaltungsgericht rechtskräftig beurteilt worden sei. Der hinsichtlich der Tätowierung vorgebrachte Sachverhalt könne vom SEM nicht neu beurteilt werden, weshalb auf die diesbezüglichen Bean- standungen nicht einzugehen sei. Dem in Kopie eingereichten Schreiben des ehemaligen Rechtsanwalts des Beschwerdeführers und seines Vaters sei zu entnehmen, dass dieses auf Wunsch seiner Mutter ausgestellt worden sei. Das Schreiben sei nicht ge- eignet, die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen zu entkräften und an der bisherigen Einschätzung etwas zu ändern. Eine nachvollziehbare Erklärung, weshalb es erst jetzt eingeholt und eingereicht worden sei, werde nicht abgegeben. Dem Dokument sei kein rechtserheblicher Be- weiswert zuzumessen, würden darin doch lediglich die Schilderungen des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen wiederholt. Es sei als Gefäl- ligkeitsschreiben einzustufen, womit keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 7. Juli 2021 beseitigen könnten. Das Wie- dererwägungsgesuch sei abzuweisen. Hinsichtlich der geltend gemachten Verschlechterung der Sicherheitslage in Sri Lanka sei festzuhalten, dass die Schweizer Asylbehörden die Ent- wicklung in Sri Lanka aufmerksam verfolgten und ihre Asyl- und Wegwei- sungspraxis den aktuellen Gegebenheiten anpassten. Die im Urteil D-309/2020 vom 18. Juni 2020 vorgenommene Einschätzung der politi- schen und menschenrechtlichen Situation in Sri Lanka habe noch immer Bestand. Die damals gewürdigten Sachverhaltselemente führten auch heute nicht zu einer anderen Einschätzung der Gefährdung des Beschwer- deführers. Den Akten und den eingereichten Berichten seien keine Hin- weise auf eine Verschärfung der persönlichen Situation des Beschwerde- führers beziehungsweise seines Profils im Sinne der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 statuierten Risikofaktoren zu entnehmen.
D-2232/2023 Seite 11 In der Eingabe vom 1. Februar 2023 werde nicht dargetan, dass sich die allgemeine politische Lage in Sri Lanka seit dem Urteil D-309/2020 vom
18. Juni 2020 in einer Weise verändert habe, die zu einer anderen als der bisherigen Würdigung führte. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als durchführbar.
E. 6.2 In der Beschwerde vom 24. April 2023 wird einleitend der Sachverhalt zusammengefasst und geltend gemacht, das SEM habe den rechtserheb- lichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt sowie das rechtli- che Gehör und die Begründungspflicht verletzt. Die angefochtene Verfü- gung müsse deshalb umgehend aufgehoben und die vorliegende Sache müsse an das SEM zurückgewiesen werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht mit der Frage auseinander- gesetzt, ob sich seine Forderung an den Beschwerdeführer, eine Abände- rung, Entfernung oder Verdeckung des Tattoos vorzunehmen, mit seinen verfassungsmässigen Rechten vereinbaren lasse. Aus der Eingabe vom
1. Februar 2023 gehe hervor, dass dies nicht der Fall sei. Mit dem Verweis auf ein bereits ergangenes Gerichtsurteil umgehe das SEM die eigentlich aufgeworfene Rechtsfrage, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht gleichkomme. Im vierten Asylgesuch sei ausführlich dargelegt worden, dass sich die ak- tuelle Lage in Sri Lanka verändert habe. Der Beschwerdeführer habe auf- gezeigt, was die aktuelle Regierungs- und Menschenrechtskrise für ihn be- deute. Das SEM habe keine ernsthafte und sorgfältige Auseinanderset- zung mit seiner Argumentation und der geltend gemachten Ländersituation vorgenommen. Es halte in der angefochtenen Verfügung fest, der Verweis auf ein Asylverfahren eines sri-lankischen Staatsangehörigen, der nach seiner Ausschaffung festgenommen worden sei, könne keine konkrete Ge- fährdung des Beschwerdeführers begründen. Im erwähnten Fall habe es sich um einen muslimischen Mann gehandelt, der in den Fokus buddhisti- scher Gruppierungen geraten sei. Den Beschwerdeführer als ehemaliges LTTE-Mitglied treffe ein erhöhtes Verfolgungsinteresse. Aus dem erwähn- ten Fall lasse sich der Schluss ziehen, dass sämtliche zurückgeschafften Asylgesuchsteller aus der Schweiz, die in Sri Lanka einer Minderheit an- gehörten, grundsätzlich mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen hätten.
D-2232/2023 Seite 12 Im Weiteren wird auf die vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risi- kofaktoren bei einer Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden tamili- scher Ethnie nach Sri Lanka verwiesen. Der Vater des Beschwerdeführers habe die LTTE unterstützt und er selbst trage auf (…) grossflächig und gut sichtbar ein Tattoo (…). Die Entfernung, Abänderung oder Verdeckung des- selben komme aus rechtsstaatlichen demokratischen und praktischen Grundsätzen nicht in Frage. Die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft habe deshalb unter der Prämisse des Fortbestehens des Tattoos zu erfol- gen. In den Augen des sri-lankischen Sicherheitsapparats bringe dieses eindeutig und unwiederbringlich eine tiefe Überzeugung des Beschwerde- führers für den tamilischen Separatismus zum Ausdruck. Mit dem beste- henden PTA und der Einführung des neuen Rehabilitationsgesetzes sei die Schwelle für eine willkürliche Inhaftierung tief angesetzt, womit ein erheb- liches Risiko einer asylrechtlichen Verfolgung bestehe.
E. 7.1 Das SEM behandelte die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Feb- ruar 2023 zu Recht als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG beziehungsweise qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. Zu prüfen ist daher die Frage, ob sich nach Erlass der Verfügung des SEM vom 7. Juli 2021 – die mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2022 in Rechtskraft er- wuchs – in Bezug auf die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs neue Sachverhalte ergeben haben und/oder neue Beweismittel entstanden sind, die zur Anerkennung der Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers führen.
E. 7.2.1 Der Beschwerdeführer machte im vierten Asylgesuch erneut geltend, er wäre bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen der auf (…) ersichtlichen Tätowierung gefährdet, asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. In den Augen der Sicherheitskräfte würde das Tattoo als Beweis dafür angesehen werden, dass er eine Person sei, die den tamilischen Se- paratismus wiederaufleben lassen wolle (vgl. Beschwerde S. 9 – 13).
E. 7.2.2 Beim vom Beschwerdeführer erneut vorgebrachten Umstand, dass er auf seinem (…) ein Tattoo des (…) trägt, handelt es sich nicht um einen neuen Asylgrund, der sich nach Erlass der Verfügung des SEM vom 7. Juli 2021 verwirklichte. Das SEM stellte sich bereits in seiner Verfügung vom
E. 7.2.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich auch, dass das SEM mit seiner Beurteilung der erneut geltend gemachten Gefährdung des Be- schwerdeführers, die sich auf seine Tätowierung stützt, weder den Sach- verhalt unvollständig feststellte noch den Anspruch auf rechtliches Gehör noch seine Begründungspflicht verletzte. Daran ändern auch die nochmals eingereichten Fotografien des Tattoos nichts.
E. 7.3.1 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe sich nicht hinreichend mit der geltend gemachten Verschärfung der aktuellen Lage in Sri Lanka und den Auswirkungen der Regierungs- und Menschenrechtskrise auf den Beschwerdeführer auseinandergesetzt (vgl. S. 13 – 16 derselben).
E. 7.3.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass das Vorliegen individueller Risikofaktoren im Sinne des Referenzur- teils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, die zur Anerkennung der Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers führen könnten, hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Vorfluchtgründe in den vorangehenden Verfahren abschliessend beurteilt (und verneint) wurde und somit im vorliegenden
D-2232/2023 Seite 15 Verfahren keiner erneuten Prüfung mehr zugänglich ist. Das SEM stellte zutreffend fest, dass das eingereichte Schreiben von Rechtsanwalt E._______ vom 21. November 2022 auf Wunsch der Mutter des Beschwer- deführers verfasst wurde und nicht geeignet ist, die festgestellte Unglaub- haftigkeit der Verfolgungsvorbringen zu entkräften. Es wies ebenso zu Recht darauf hin, dass sich nicht ergibt, weshalb er dieses Schreiben erst vor der Stellung des dritten Mehrfachgesuchs beschaffen und im Rahmen desselben einreichen liess. Der sri-lankische Anwalt gibt an, der Beschwer- deführer habe an der F._______, G._______, B._______, gewohnt, wäh- rend der Beschwerdeführer sagte, er habe zeitlebens an der H._______, I._______, B._______, gewohnt (vgl. SEM-act. A3/11 S. 4). Die sri-lanki- sche Armee, so der Anwalt weiter, habe einmal versucht, den Beschwer- deführer zu töten, doch dieser sei knapp entkommen. Anschliessend hät- ten seine Familie und er sich an die «Human Rights Commission» (HRC) gewandt. Der Beschwerdeführer machte bei den Anhörungen nicht gel- tend, dass er knapp einem Mordanschlag entkommen sei, und erwähnte auch nicht, dass sich seine Familie und er an die HRC gewandt hätten. Der Anwalt führt an, dass der Beschwerdeführer und seine Familie seinen Rat gesucht hätten, der Beschwerdeführer sagte indessen nicht aus, dass er anwaltlichen Ratschlag gesucht habe. Die Ausführungen des sri-lanki- schen Rechtsanwalts können demnach nicht dazu führen, dass die schwei- zerischen Asylbehörden hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Verfolgungs- vorbringen andere als die bisherigen Schlüsse ziehen und von einer Ver- schärfung des individuellen Risikoprofils des Beschwerdeführers ausge- hen könnten. Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, den Be- schwerdeführer als ehemaliges LTTE-Mitglied treffe im Vergleich zu einem anderen erwähnten Asylgesuchsteller ein erhöhtes Verfolgungsinteresse (vgl. Beschwerde S. 16, letzter Absatz), kann nicht gefolgt werden, da er bislang nicht geltend machte, er sei Mitglied der LTTE beziehungsweise sei es gewesen. Dem in der Beschwerde vertretenen Standpunkt, dass sämt- liche zurückgeschafften Asylgesuchsteller aus der Schweiz, die in Sri Lanka einer Minderheit angehörten, grundsätzlich mit asylrelevanten Ver- folgungshandlungen zu rechnen hätten, kann unter Hinweis auf die kon- stante Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht beigepflichtet werden (vgl. Urteile des BVGer E-689/2023 vom 11. April 2023 E. 6.2, D-388/2023 vom 17. März 2023 E. 7.4, E-491/2023 vom 13. März 2023 E. 6.7 und D-5861/2022 vom 1. März 2023 E. 8.2).
E. 7.3.3 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung zwar knapp, aber nachvollziehbar fest, dass auch in Anbetracht der im vierten Asylgesuch geschilderten allgemeinen Lage in Sri Lanka nicht von einer relevanten
D-2232/2023 Seite 16 Verschärfung des Risikoprofils des Beschwerdeführers auszugehen sei. Die derzeitige allgemeine Lage habe sich nicht in einer Weise verändert, die sich konkret in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise auf den Beschwer- deführer auswirken würde. Auch in dieser Hinsicht stellte das SEM weder den Sachverhalt unvollständig fest noch verletzte es den Anspruch auf rechtliches Gehör noch seine Begründungspflicht.
E. 7.4 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerdeanträge 2, 3 und 6 abzuweisen sind. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt, er sei erneut anzuhören, falls das Bundesverwaltungsgericht die Sache nicht an das SEM zurückweise. Das dritte Mehrfachgesuch wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des ers- ten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG einge- reicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer konnte die neu vorgebrachten Asylgründe in seinem schriftlichen Gesuch ausführlich darlegen. In der Beschwerde wird diesbezüglich nichts Neues vorgetragen, weshalb keine Veranlassung für eine erneute Anhörung besteht. Der entsprechende Beweisantrag ist ab- zuweisen. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Entwicklung der allgemei- nen Situation in Sri Lanka aufmerksam. Es ist sich deren Veränderung be- wusst und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung (vgl. Urteile des BVGer D-1665/2020 vom 10. August 2022 E. 6.7, E-2912/2020 vom
E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt, er sei erneut anzuhören, falls das Bundesverwaltungsgericht die Sache nicht an das SEM zurückweise. Das dritte Mehrfachgesuch wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer konnte die neu vorgebrachten Asylgründe in seinem schriftlichen Gesuch ausführlich darlegen. In der Beschwerde wird diesbezüglich nichts Neues vorgetragen, weshalb keine Veranlassung für eine erneute Anhörung besteht. Der entsprechende Beweisantrag ist abzuweisen.
E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Entwicklung der allgemeinen Situation in Sri Lanka aufmerksam. Es ist sich deren Veränderung bewusst und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung (vgl. Urteile des BVGer D-1665/2020 vom 10. August 2022 E. 6.7, E-2912/2020 vom 10. August 2022 E. 7.3 und D-2995/2022 vom 21. Juli 2022 E. 10.3). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen im Sinne des Antrags, es sei eine tatsächliche, konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit dem vorhandenen Sachverhalt und den aktuellen Länderhintergrundinformationen vorzunehmen (Beweisantrag 8).
E. 8.3.1 In der Beschwerde wird auf die vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren verwiesen und geltend gemacht, der Vater des Beschwerdeführers sei unbestrittenermassen LTTE-Unterstützer gewesen und der Beschwerdeführer trage auf dem (...) ein gut sichtbares Tattoo (...). Das sich daraus ergebende Verfolgungsrisiko werde durch seine lange Landesabwesenheit (bald 10 Jahre), und seine (ehemalige) Tätigkeit für die TNA verstärkt. Aufgrund des PTA und des neuen Rehabilitationsgesetzes sei die Schwelle für eine willkürliche Inhaftierung tief angesetzt, womit ein erhebliches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung bestehe (vgl. S. 17 f. der Beschwerde).
E. 8.3.2 Wie bereits vorstehend festgehalten, ist nicht davon auszugehen, dass sich das Risikoprofil des Beschwerdeführers seit der letztmaligen Beurteilung durch die schweizerischen Asylbehörden in einer Art und Weise verändert hat, die zu einer anderen als der bereits vorgenommenen rechtlichen Würdigung führt. Das Bundesverwaltungsgericht stellte bereits mit Urteil D-309/2020 vom 18. Juni 2020 fest, dass es dem Beschwerdeführer obliege, das auf (...) gestochene Tattoo zu entfernen oder abzuändern beziehungsweise abzudecken. Das Tragen eines Tattoos stellt entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung keine untrennbar mit der Persönlichkeit eines Menschen verknüpfte Eigenschaft dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Entfernung, Abänderung oder Abdeckung desselben beim Beschwerdeführer zu einem unerträglichen psychischen Druck führen sollte. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein weltweit anerkanntes Recht auf Tätowierung religiöser Motive und zumindest im christlichen Kontext gehört ein Tattoo nicht zum unverzichtbaren Bestand der persönlichen Glaubensausübung (vgl. Urteile des BVGer D-3319/2020 vom 3. September 2021 E. 6.1.7 und E-2539/2014 vom 4. Juni 2014 E. 5.4). Nichts anderes kann für ein Tattoo gelten, das aus politischer Überzeugung getragen wird.
E. 8.4 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keine asylrechtlich relevante Verfolgung droht, weshalb das SEM seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint sowie das (dritte) Mehrfachgesuch und das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat.
E. 9 Dezember 2019 auf den Standpunkt, die Tätowierung stelle keinen neuen Risikofaktor im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach
D-2232/2023 Seite 13 Sri Lanka dar. Es sei ihm zuzumuten, diese entfernen oder ändern zu las- sen, falls er deshalb Probleme mit den heimatlichen Behörden befürchte (vgl. SEM-act. A7/10 [recte: B7/10] S. 4). In der Beschwerde vom 16. Ja- nuar 2020 äusserte sich der Beschwerdeführer zum Argument, das Tattoo könne entfernt werden, und brachte unter anderem vor, die entsprechende Aufforderung des SEM verletze sein Recht auf freie Meinungsäusserung und körperliche Integrität (vgl. SEM-act. B11/97 S. 19). Er äusserte sich auch zu den aus seiner Sicht möglichen Folgen einer Entdeckung dessel- ben durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden, falls er nach Sri Lanka zurückkehrte (vgl. SEM-act. B11/97 S. 17 und S. 19). Das Bundesverwal- tungsgericht hielt im Urteil D-309/2020 vom 18. Juni 2020 unmissverständ- lich fest, dass allfällige Massnahmen hinsichtlich des Tattoos – sei es die- ses zu entfernen, zu verändern oder anderweitig unkenntlich zu machen – Sache des Beschwerdeführers seien. Nicht massgebend sei, ob und in welchem Zeitraum die spurlose Entfernung desselben möglich sei (vgl. a.a.O. E. 5.3). Das Gericht bekräftigte in Kenntnis der Auffassung des Be- schwerdeführers, die Aufforderung des SEM, das Tattoo zu entfernen, ver- letze sein Recht auf freie Meinungsäusserung und seine körperliche Integ- rität (vgl. a.a.O. E. 7.3.1), es sei ihm zuzumuten, dieses verändern oder entfernen zu lassen, falls er deswegen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Bestrafung oder Verfolgung befürchten sollte. In diesem Zusammen- hang verwies das Gericht auf die Urteile E-3816/2019 vom 7. August 2019 E. 6.3 und D-5559/2017 vom 21. Februar 2018 und erwog, es sei nicht er- sichtlich, weshalb er – sollte er deshalb Verfolgungsmassnahmen befürch- ten – seiner Meinung nicht auf andere Art als durch eine entsprechende Tätowierung Ausdruck verleihen könne. Es obliege ihm, das Tattoo nach eigenem Ermessen entfernen oder dahingehend verändern zu lassen, dass ihm daraus bei einer Rückkehr in seine Heimat keine Gefährdung drohe. Es sei unerheblich, ob eine spurlose Entfernung möglich sei oder nicht. Selbst wenn Spuren zurückbleiben sollten, sei nicht davon auszuge- hen, dass allfällige Rückstände, deren Motiv nicht mehr erkennbar sei, zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung des Beschwerdeführers führten (vgl. a.a.O. E. 7.3.1). In Anbetracht des vorstehend Gesagten steht fest, dass sich sowohl das SEM, als auch das Bundesverwaltungsgericht mit dem im Rahmen des ersten Mehrfachgesuchs geltend gemachten Umstand, dass der Be- schwerdeführer auf dem (…) eine Tätowierung trägt, die den (…) zeigt, auseinandersetzte. Die im dritten Mehrfachgesuch vertretene Auffassung, das Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht mit der Frage auseinander-
D-2232/2023 Seite 14 gesetzt, ob sich seine Forderung an den Beschwerdeführer, eine Abände- rung, Entfernung oder Verdeckung des Tattoos vorzunehmen, mit seinen verfassungsmässigen Rechten vereinbaren lasse, ist unzutreffend. In die- sem Zusammenhang ist auf weitere als die im Urteil D-309/2020 vom
18. Juni 2020 genannten Urteile hinzuweisen, in denen das Gericht bei ver- gleichbaren Sachverhalten dieselbe Würdigung vornahm (vgl. Urteile des BVGer D-5733/2022 vom 5. Januar 2023 E. 7.2, D-3319/2020 vom 3. Sep- tember 2021 E. 6.1.7, E-5777/2017 vom 9. November 2017 E. 6.4, E-7060/2014 vom 7. März 2017 E. 5.3.6 und E-2539/2014 vom 4. Juni 2014 E. 5.4). Insoweit im Rahmen des dritten Mehrfachgesuchs geltend gemacht wird, eine zwangsweise Entfernung und Abänderung oder ein zwangsweises Verdecken des Tattoos sei nicht mit verfassungsmässigen Garantien vereinbar und es drohe eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 16 Abs. 1 und 2 BV, Art. 8 EMRK, Art. 10 EMRK und Art. 19 UNO-Pakt II, läuft die ausführliche Argumentation ins Leere, da weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht eine zwangsweise Entfernung oder Abän- derung beziehungsweise ein zwangsweises Verdecken angeordnet haben. Im Übrigen ist festzuhalten, dass Mehrfachgesuche und (qualifizierte) Wie- dererwägungsgesuche nicht dazu dienen, mit dem Vorbringen weiterer Ar- gumente eine andere Würdigung eines bereits beurteilten Sachverhalts be- ziehungsweise einer bereits beurteilten Rechtsfrage zu erreichen.
E. 10 August 2022 E. 7.3 und D-2995/2022 vom 21. Juli 2022 E. 10.3). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen im Sinne des An- trags, es sei eine tatsächliche, konkrete und umfassende Auseinanderset- zung mit dem vorhandenen Sachverhalt und den aktuellen Länderhinter- grundinformationen vorzunehmen (Beweisantrag 8).
D-2232/2023 Seite 17 8.3 8.3.1 In der Beschwerde wird auf die vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren verwiesen und geltend gemacht, der Vater des Beschwerdeführers sei un- bestrittenermassen LTTE-Unterstützer gewesen und der Beschwerdefüh- rer trage auf dem (…) ein gut sichtbares Tattoo (…). Das sich daraus erge- bende Verfolgungsrisiko werde durch seine lange Landesabwesenheit (bald 10 Jahre), und seine (ehemalige) Tätigkeit für die TNA verstärkt. Auf- grund des PTA und des neuen Rehabilitationsgesetzes sei die Schwelle für eine willkürliche Inhaftierung tief angesetzt, womit ein erhebliches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung bestehe (vgl. S. 17 f. der Be- schwerde). 8.3.2 Wie bereits vorstehend festgehalten, ist nicht davon auszugehen, dass sich das Risikoprofil des Beschwerdeführers seit der letztmaligen Be- urteilung durch die schweizerischen Asylbehörden in einer Art und Weise verändert hat, die zu einer anderen als der bereits vorgenommenen recht- lichen Würdigung führt. Das Bundesverwaltungsgericht stellte bereits mit Urteil D-309/2020 vom 18. Juni 2020 fest, dass es dem Beschwerdeführer obliege, das auf (…) gestochene Tattoo zu entfernen oder abzuändern be- ziehungsweise abzudecken. Das Tragen eines Tattoos stellt entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung keine untrennbar mit der Per- sönlichkeit eines Menschen verknüpfte Eigenschaft dar und es ist nicht er- sichtlich, inwiefern die Entfernung, Abänderung oder Abdeckung dessel- ben beim Beschwerdeführer zu einem unerträglichen psychischen Druck führen sollte. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein weltweit anerkanntes Recht auf Tätowierung religiöser Motive und zumin- dest im christlichen Kontext gehört ein Tattoo nicht zum unverzichtbaren Bestand der persönlichen Glaubensausübung (vgl. Urteile des BVGer D- 3319/2020 vom 3. September 2021 E. 6.1.7 und E-2539/2014 vom 4. Juni 2014 E. 5.4). Nichts anderes kann für ein Tattoo gelten, das aus politischer Überzeugung getragen wird. 8.4 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keine asylrechtlich relevante Verfolgung droht, weshalb das SEM seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint sowie das (dritte) Mehr- fachgesuch und das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch zu Recht abge- wiesen hat.
D-2232/2023 Seite 18 9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis des Auslän- ders nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Der Beschwerdeführer kündigt in seiner Beschwerde an, er sei nicht bereit, sein Tattoo freiwillig entfernen zu lassen, und könne unter rechts- staatlichen Gesichtspunkten auch nicht dazu gezwungen werden. Damit laufe er Gefahr, bei der Rückkehr in sein Heimatland festgenommen, un- verhältnismässig lange inhaftiert sowie misshandelt und gefoltert zu wer- den. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die erneut dokumentierten Ver- schlechterungen, die mit den im Asylgesuch vom 31. Januar 2023 darge- legten Berichten belegt seien, auch bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen seien. Bei einem Vollzug drohten neben der Verletzung von Art. 3 EMRK eine Verletzung von Art. 5 EMRK sowie von Art. 7 Abs. 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2; vgl. Beschwerde S. 18 ff.).
E. 10.3 Wie bereits mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-309/2020 vom 18. Juni 2020 und mit Verfügung des SEM vom 7. Juli 2021 rechts- kräftig festgestellt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Be- schwerdeführers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der asyl-, als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Die im Rahmen des vorlie- genden Verfahrens eingebrachten Sachverhaltselemente und deren Wür- digung in den Eingaben des Beschwerdeführers rechtfertigen keine andere
D-2232/2023 Seite 19 Einschätzung, da weiterhin nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist und das flüchtlings- rechtliche Non-Refoulement-Prinzip folglich keine Anwendung findet. Auch in Anbetracht der aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka sind keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des Hinweises auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom
26. Januar 2017, woraus der Beschwerdeführer ableitet, dass die Überprü- fung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs äusserst gründlich zu ge- schehen habe (vgl. Beschwerdeschrift S. 15 und S. 19). Der Vollzug der Wegweisung ist als zulässig zu erachten.
E. 10.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländer unzumut- bar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio- nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist
– unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzu- ordnen.
E. 10.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers mit Urteil D-309/2020 vom 18. Juni 2020 als zu- mutbar befunden. Es verwies auf das länderspezifische Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und den Umstand, dass bereits mit Urteil D-2538/2017 vom 23. November 2018 festgestellt wurde, er verfüge in sei- ner Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation, habe eine gute Schulbildung und könne berufliche Erfah- rungen vorweisen.
E. 10.4.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei konkret gefährdet, Opfer einer Festnahme, Verschleppung oder Tötung durch Sicherheitskräfte oder paramilitärische Kräfte zu werden. Dieses Ri- siko werde durch die bereits aufgezählten Faktoren bestärkt. Zu berück- sichtigen seien vor allem die Ausweitung und willkürliche Anwendung des PTA sowie die neu erlassene Gesetzgebung zu den Rehabilitationszen- tren. Der Beschwerdeführer sei auch unter finanziellen Gesichtspunkten gefährdet. Sein aktives Beziehungsnetz beschränke sich auf seine Mutter und eine Schwester, die zusammen mit seinem Schwager in derselben Lie- genschaft wohnten, die als Mitgift auf seine Schwester überschrieben wor- den sei. Er habe nicht die Möglichkeit, in dieses Haus einzuziehen. Des Weiteren wird auf die derzeitige Wirtschaftskrise in Sri Lanka und die damit
D-2232/2023 Seite 20 zusammenhängende Inflation, Nahrungsmittelknappheit sowie den Man- gel an Medikamenten und Treibstoff verwiesen. Vor diesem Hintergrund müsse die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation des Beschwerdeführers verneint werden, zumal die Rente seiner Mutter nicht ausreiche, um ihn zu unterstützen. Die letzte Auseinandersetzung mit den Zumutbarkeitskriterien durch die Behörden sei am 28. März 2017 bei der Eröffnung des negativen Asylentscheides vorgenommen worden. Sollte seinen Darlegungen nicht geglaubt werden, dränge sich eine neuer- liche Evaluierung seiner persönlichen Situation im Rahmen einer Befra- gung des Beschwerdeführers geradezu auf (vgl. Beschwerde S. 20 ff.).
E. 10.4.4 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die schweizerischen Asylbehörden hätten sich letztmals am 28. März 2017 mit den Zumutbar- keitskriterien befasst, ist unzutreffend. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in seinen Ur- teilen D-2538/2017 vom 23. November 2018 (E. 8.5 – 8.7) und D-309/2020 vom 18. Juni 2020 (E. 9.3.3 – 9.3.6), mit denen es die jeweiligen Beurtei- lungen des SEM bestätigte. Das SEM setzte sich in seiner Verfügung vom
7. Juli 2021 ebenfalls mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs ausei- nander (vgl. S. 9 f.).
E. 10.4.5 Der Beschwerdeführer machte bei der ergänzenden Anhörung vom
24. Juni 2015 geltend, seiner Familie gehörten (…) Häuser und viele Fel- der. Er müsste in der Heimat nicht einmal arbeiten, um essen zu können. Die Mieteinnahmen reichten völlig aus. Die Häuser würden von seiner Grossmutter und von anderen Verwandten bewohnt. Seine Grossmutter habe ihnen ein Haus an der H._______ überschrieben. Seine Familie sei erst reich geworden, als sein Vater nicht mehr in der (…) gearbeitet habe (vgl. SEM-act. 18/17 S. 14). Bei der Anhörung vom 2. Juni 2015 gab er an, er habe sich nach der Erschiessung von D._______ bei seinem Onkel und bei verschiedenen Verwandten aufgehalten (vgl. SEM-act. A12/25 F113). Im Rahmen der ergänzenden Anhörung bestätigte er, er habe sich nach D._______ Tod an verschiedenen Orten beziehungsweise abwechselnd in den Häusern von Verwandten aufgehalten (vgl. SEM-act. A18/17 F22 f.). Auch in Anbetracht der seit den Anhörungen verstrichenen Zeit vermögen die Angaben, die in der Beschwerde gemacht werden, nicht zu überzeu- gen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Hei- mat weiterhin über eine gesicherte Wohnsituation verfügt und mit seinen Verwandten auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann, das ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein wird. Im Weiteren verfügt er über eine gute Schulbildung und Berufserfahrung (vgl. SEM-act.
D-2232/2023 Seite 21 A3/11 S. 4). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ihm die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit zur Sicherung seines wirtschaftli- chen Auskommens nicht möglich oder nicht zumutbar wäre. Insgesamt er- scheint es angesichts des sozialen Beziehungsnetzes sowie seiner guten Schulbildung und der Berufserfahrung auch in Berücksichtigung der in Sri Lanka herrschenden Wirtschaftskrise und der teils prekären Lage in der Gesundheitsversorgung überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwer- deführer in der Lage ist, in Sri Lanka Fuss zu fassen und sich eine wirt- schaftliche Existenz aufzubauen. Soziale und wirtschaftliche Schwierigkei- ten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sind, sind nicht geeignet, eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu begründen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Der Vollzug der Weg- weisung erweist sich damit weiterhin nicht als unzumutbar.
E. 10.4.6 Da der rechtserhebliche Sachverhalt hinsichtlich der Frage der An- ordnung des Wegweisungsvollzugs als erstellt zu erachten ist, erweist sich eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers als nicht notwendig.
E. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu be- zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvoll- zug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich beurteilte. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und angesichts der Aus- sichtslosigkeit der Beschwerde praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
D-2232/2023 Seite 22 Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-2232/2023 Seite 23
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2232/2023 law/bah Urteil vom 10. Mai 2023 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 16. März 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, suchte am 21. Juli 2014 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. A.b Zu seiner Person führte er aus, er stamme aus dem Distrikt B._______ und habe nach Abschluss der Schule für einen Abgeordneten der Tamil National Alliance (TNA) in C._______ gearbeitet. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er sodann im Wesentlichen geltend, kurz nach Aufnahme seiner Arbeitstätigkeit hätten Agenten des «Criminal Investigation Department» (CID) das TNA-Büro in C._______ durchsucht. Sie hätten ihn derart geschlagen, dass er immer noch Schmerzen an der Hüfte habe. Insbesondere im Rahmen von Wahlkampf-Veranstaltungen im Jahr 2013 sei es zu weiteren Vorfällen gekommen, bei denen er auf der Strasse von Leuten der «Eelam People's Democratic Party» (EPDP) sowie Angehörigen des Militärs angehalten und bedroht worden sei. Sein Vater habe die Bewegung unterstützt und eine enge Beziehung zu einer Person namens D._______ gehabt. Auch er (der Beschwerdeführer) habe mit D._______ Zeit verbracht und für ihn einige Aufträge ausgeführt. Am (...) 2014 sei sein Vater verschwunden. Einige Tage danach habe er aus der Zeitung erfahren, dass D._______ vorgeworfen werde, er wolle die «Liberation Tigers of Tamil Eelam» (LTTE) wiederbeleben. Kurz darauf sei D._______ erschossen worden. Da er aufgrund seines Engagements für die TNA bereits unter Beobachtung gestanden habe und verdächtigt worden sei, die LTTE zu unterstützen, habe er sich zur Ausreise aus Sri Lanka entschieden. A.c Mit Verfügung vom 28. März 2017 lehnte das SEM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. A.d Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 1. Mai 2017 mit Urteil D-2538/2017 vom 23. November 2018 ab, soweit es auf diese eintrat. Begründet wurde das Urteil damit, dass die angebliche Verbindung des Beschwerdeführers mit D._______ und die daraus abgeleitete Verfolgung nicht glaubhaft seien. Die in dieser Hinsicht gemachten Vorbringen erschöpften sich in pauschalen Äusserungen ohne persönliche Eindrücke oder Erlebnisse. Mithin sei nicht davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aufgrund seiner Verbindungen zu D._______ im Fokus der Behörden gestanden sei. Die geschilderte Tätigkeit für die TNA und die damit zusammenhängenden niederschwelligen Behelligungen durch Angehörige der EPDP sowie staatliche Stellen erachtete das Gericht als überwiegend wahrscheinlich, es stufte diese indessen als asylrechtlich irrelevant ein. Des Weiteren stellte es fest, der Beschwerdeführer habe keine bedeutsamen Verbindungen zu den LTTE gehabt, und erachtete seine Tätigkeit für die TNA als flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Die vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten seien in qualitativer und quantitativer Hinsicht als gering zu bezeichnen, und der Beschwerdeführer habe sich dabei nicht exponiert. Aufgrund seines Profils sei nicht davon auszugehen, dass er von den heimatlichen Behörden als Person wahrgenommen werde, die bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. B. B.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Januar 2019 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein zweites Asylgesuch (bzw. erstes Mehrfachgesuch). Zur Begründung brachte er vor, er habe auf (...) eine grossflächige und gut sichtbare Tätowierung des (...), die er sich vor Jahren habe stechen lassen. Das Tattoo könne angesichts des heissen Klimas in Sri Lanka nur schlecht und auffällig mit Kleidungsstücken verborgen werden. Bei zu befürchtenden Ganzkörperkontrollen würde es entdeckt und von den Sicherheitsbehörden als Gutheissung des Terrorismus interpretiert werden. Er befürchte, festgenommen und wegen Unterstützung von Terrorismus angeklagt zu werden, wobei er mit Folter und anderen erniedrigenden und unmenschlichen Behandlungen zu rechnen habe. Maskierte unbekannte Motorradfahrer hätten im (...) 2018 seine Mutter attackiert, wobei sie zu Boden gestürzt sei und sich den Arm gebrochen habe. Es sei davon auszugehen, dass die Tat von Schergen des Sicherheitsapparats verübt worden sei. Seine Angehörigen seien nach seiner Ausreise massiv behelligt und überwacht worden, was unter anderem dazu geführt habe, dass sich seine jüngste Schwester infolge des auf ihr lastenden psychischen Drucks das Leben genommen habe. Seine Familie stehe weiterhin im Visier der Sicherheitskräfte. Er sei immer noch exilpolitisch tätig und habe in der Schweiz an Veranstaltungen und Demonstrationen teilgenommen. In gesundheitlicher Hinsicht leide er insbesondere an (...), weshalb er sich seit Februar 2018 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung befinde. Zudem wurde auf die Veränderung der politischen Lage in Sri Lanka und die Verschlechterung der menschenrechtlichen Lage für die tamilische Minderheit hingewiesen. Insbesondere Personen mit Verbindungen zu den LTTE, die durch ihr exilpolitisches Engagement ihre Unterstützung für den tamilischen Separatismus zum Ausdruck brächten, seien gefährdet. Der Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr ins Visier des sri-lankischen Sicherheitsapparats geraten und Opfer von Verfolgungsmassnahmen werden. B.b Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 lehnte das SEM das zweite Asylgesuch (bzw. erste Mehrfachgesuch) des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. B.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 16. Januar 2020 mit Urteil D-309/2020 vom 18. Juni 2020 ab, soweit es auf diese eintrat. Das Gericht wies darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen des ersten Asylverfahrens nicht gelungen sei, eine Verfolgung aufgrund seiner Verbindungen zu D._______ glaubhaft zu machen. Er habe nie geltend gemacht, Verbindungen zu den LTTE zu haben oder mit diesen zu sympathisieren. Viereinhalb Jahre nach seiner Ankunft in der Schweiz lege er dar, er habe seit Jahren eine grossflächige Tätowierung (...), ohne dies zeitlich präziser einzuordnen. Es sei ihm zuzumuten, diese entfernen zu lassen, zu überdecken oder anderswie unkenntlich zu machen, falls er deswegen bei einer Rückkehr eine Bestrafung oder Verfolgung befürchte. Es sei nicht anzunehmen, dass allfällige Rückstände einer Tätowierung zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führten. Seine exilpolitischen Aktivitäten änderten nichts an der im Rahmen des ersten Asylverfahrens vorgenommenen Einschätzung des Gerichts. Insgesamt lägen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass er in Sri Lanka wegen der Ausübung exilpolitischer Aktivitäten einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) ausgesetzt sein könnte. C. C.a Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das SEM vom 7. Mai 2021 ein drittes Asylgesuch (bzw. zweites Mehrfachgesuch) stellen. Darin wird der Standpunkt vertreten, die bisherigen Einschätzungen der Asylbehörden seien aufgrund der neusten Entwicklungen in Sri Lanka als überholt zu qualifizieren. Seit dem Urteil vom 18. Juni 2020 habe sich die Menschenrechtslage in Sri Lanka fundamental verschlechtert. Der «Pre-vention of Terrorism Act» (PTA) sei am 12. März 2021 erweitert worden, wobei eine gesetzliche Grundlage für die Inhaftierung von Personen mit «extremistischer Gesinnung» geschaffen worden sei. Die Tätowierung des Beschwerdeführers werde zu seiner Inhaftierung in neu geschaffenen Rehabilitationslagern führen. Er sei nicht bereit, das Tattoo, das seine politische Gesinnung zeige und ein Zeichen des Widerstands sei, entfernen zu lassen. Er habe sich nach dem Urteil vom 18. Juni 2020 mit äusserst hoher Intensität öffentlich für die tamilische Sache exponiert. Die heimatlichen Sicherheitsbehörden würden davon ausgehen, dass er sich weiter radikalisiert habe und aktiv an der Wiederbelebung der LTTE mitarbeite. C.b Mit Verfügung vom 7. Juli 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das dritte Asylgesuch (bzw. zweite Mehrfachgesuch) ab. Zudem verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C.c Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die gegen diese Verfügung erhobene, vom Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2022 als aussichtslos beurteilte Beschwerde vom 16. August 2021 mit Urteil D-3654/2021 vom 16. September 2022 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein. Auf ein gegen den Instruktionsrichter und die Gerichtsschreiberin gestelltes Ausstandsbegehren vom 24. Januar 2022 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-435/2022 vom 13. September 2022 nicht ein. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. Februar 2023 stellte der Beschwerdeführer ein viertes Asylgesuch (bzw. drittes Mehrfachgesuch). Darin wurde die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl oder zumindest die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verlangt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, aufgrund neuer Asylgründe, die sich nach Erlass der Verfügung des SEM vom 7. Juli 2021 ereignet hätten, befürchte der Beschwerdeführer, in Sri Lanka asylrelevant verfolgt zu werden. Die bisherige Einschätzung der Schweizer Asylbehörden sei aufgrund eines neuen rechtserheblichen Sachverhalts und neuer rechtserheblicher Beweismittel nicht mehr haltbar. Deren Forderung, der Beschwerdeführer könne seine Tätowierung entfernen lassen, sei rechtsverletzend. In einem Schreiben seines ehemaligen sri-lankischen Rechtsanwalts werde seine Verfolgungsgeschichte bestätigt. Seine Tätigkeit bei der TNA, seine Verbindungen zu D._______, die Verfolgung seiner Familie und seine Flucht würden wiedergegeben. Die Suche der sri-lankischen Sicherheitskräfte nach ihm habe dazu geführt, dass seine Schwester sexuell gefoltert worden sei und Suizid begangen habe. Aus Furcht vor weiterer Verfolgung habe die Familie keine rechtlichen Schritte eingeleitet. Der Anwalt bekräftige die bisher als unglaubhaft erachteten Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich enorm verschlechtert. Dem vom UN-Menschenrechtsrat veröffentlichten Bericht zur Menschenrechtssituation in Sri Lanka vom 6. September (bzw. 4. Oktober 2022) sei zu entnehmen, dass dieser weiterhin Berichte über die Überwachung, Einschüchterung und Schikanierung von Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Familien von Verschwundenen und Personen, die an Gedenkinitiativen beteiligt seien, erhalte. Am 17. Januar 2023 habe das sri-lankische Parlament ein neues Rehabilitationsgesetz (Bureau of Rehabilitation Bill) verabschiedet, welches das Militär ermächtige, Rehabilitationszentren zu führen und dort vermeintliche Terrorismusverdächtige ohne Gerichtsverfahren zu inhaftieren. Dieses Gesetz werde zu Verhaftungen, Folter und Misshandlungen von regimekritischen und missliebigen Personen führen. Angesichts dieser Ausgangslage, sei von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit eines Interesses der Behörden an einem Verhör und an einer Verhaftung des Beschwerdeführers auszugehen. Wie bereits in den vorgängigen Verfahren vorgebracht, trage er (...) grossflächig und gut sichtbar ein Tattoo (...). Ein solches Bekenntnis zu den LTTE sei aussergewöhnlich und ein klarer Hinweis auf seine tiefe Überzeugung für den tamilischen Separatismus. Die Forderung der Asylbehörden, er könne das Tattoo entfernen, abdecken oder unkenntlich machen, verletze seine Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV und der Meinungsäusserungsfreiheit gemäss Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 BV. Der Eingabe vom 1. Februar 2023 lag ein Schreiben von Rechtsanwalt E._______ vom 21. November 2022 bei. E. Das SEM stellte mit Verfügung vom 16. März 2023 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das vierte Asylgesuch (bzw. dritte Mehrfachgesuch) sowie das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch ab. Zudem verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. Es ordnete an, dass der am 30. Dezember 2022 ausgesetzte Vollzug der Wegweisung bis am 30. April 2023 ausgesetzt bleibe, und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. April 2023 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden. Gleichzeitig habe es bekannt zu geben, wie diese ausgewählt worden seien. Falls in die Auswahl eingegriffen worden sei, habe es die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach welchen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Dem Beschwerdeführer sei dazu Einsicht in die Datei der Software des Gerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei, und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Auch das Dokument mit der Spruchkörperbildung sei offenzulegen [1]. Die Verfügung des SEM vom 16. März 2023 sei wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen [2]. Eventuell sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen [3]. Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren [4]. Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [5]. Es seien die Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht aus Art. 29 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie eine drohende Verletzung von Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 16 Abs. 1 und 2 BV, Art. 8 EMRK, Art. 10 EMRK und Art. 19 UNO-Pakt II festzustellen [6]. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht die Sache nicht an das SEM zurückweise, sei der Beschwerdeführer erneut anzuhören [7] und es sei eine tatsächliche, konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit dem vorhandenen Sachverhalt und den aktuellen Länderhintergrundinformationen vorzunehmen [8]. Der Eingabe lagen Fotografien des tätowierten (...) des Beschwerdeführers bei. G. Mit Schreiben vom 25. April 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf vorgängige Mitteilung des Spruchkörpers praxisgemäss gegenstandslos. 4.2 Hinsichtlich der Bildung des Spruchkörpers kann dem Beschwerdeführer mitgeteilt werden, dass diese mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems erfolgte und keine manuellen Ergänzungen vorgenommen wurden. 4.3 Die Dokumente betreffend die Spruchkörperbildung unterstehen nicht der Akteneinsicht (vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.5.4). Der entsprechende Antrag auf Einsicht in das «Dokument mit der Spruchkörperbildung» respektive in die «Datei der Software» ist abzuweisen. 4.4 Für die Zuteilung der Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts ist das jeweilige Kammer- beziehungsweise Abteilungspräsidium zuständig (Art. 25 Abs. 5 Bst. b, Art. 31 und Art. 32 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]; vgl. auch BVGE 2022 I/2 E. 4.4). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Urteilen dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 6. 6.1 Mit der angefochtenen Verfügung qualifizierte das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2023 als Mehrfachgesuch beziehungsweise qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und hielt fest, dass das individuelle Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers gestützt auf die geltend gemachten Risikofaktoren - namentlich allfällige Unterstützungsleistungen untergeordneter Art seines Vaters zugunsten der LTTE, seine Tätigkeit für die TNA, seine exilpolitischen Aktivitäten, seine Tätowierung, seine Zugehörigkeit zur Gruppe der «Rückkehrer» und sein mehrjähriger Aufenthalt in der Schweiz - in den vorangehenden Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig beurteilt worden sei. Der hinsichtlich der Tätowierung vorgebrachte Sachverhalt könne vom SEM nicht neu beurteilt werden, weshalb auf die diesbezüglichen Beanstandungen nicht einzugehen sei. Dem in Kopie eingereichten Schreiben des ehemaligen Rechtsanwalts des Beschwerdeführers und seines Vaters sei zu entnehmen, dass dieses auf Wunsch seiner Mutter ausgestellt worden sei. Das Schreiben sei nicht geeignet, die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen zu entkräften und an der bisherigen Einschätzung etwas zu ändern. Eine nachvollziehbare Erklärung, weshalb es erst jetzt eingeholt und eingereicht worden sei, werde nicht abgegeben. Dem Dokument sei kein rechtserheblicher Beweiswert zuzumessen, würden darin doch lediglich die Schilderungen des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen wiederholt. Es sei als Gefälligkeitsschreiben einzustufen, womit keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 7. Juli 2021 beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch sei abzuweisen. Hinsichtlich der geltend gemachten Verschlechterung der Sicherheitslage in Sri Lanka sei festzuhalten, dass die Schweizer Asylbehörden die Entwicklung in Sri Lanka aufmerksam verfolgten und ihre Asyl- und Wegweisungspraxis den aktuellen Gegebenheiten anpassten. Die im Urteil D-309/2020 vom 18. Juni 2020 vorgenommene Einschätzung der politischen und menschenrechtlichen Situation in Sri Lanka habe noch immer Bestand. Die damals gewürdigten Sachverhaltselemente führten auch heute nicht zu einer anderen Einschätzung der Gefährdung des Beschwerdeführers. Den Akten und den eingereichten Berichten seien keine Hinweise auf eine Verschärfung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers beziehungsweise seines Profils im Sinne der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 statuierten Risikofaktoren zu entnehmen. In der Eingabe vom 1. Februar 2023 werde nicht dargetan, dass sich die allgemeine politische Lage in Sri Lanka seit dem Urteil D-309/2020 vom 18. Juni 2020 in einer Weise verändert habe, die zu einer anderen als der bisherigen Würdigung führte. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als durchführbar. 6.2 In der Beschwerde vom 24. April 2023 wird einleitend der Sachverhalt zusammengefasst und geltend gemacht, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt sowie das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt. Die angefochtene Verfügung müsse deshalb umgehend aufgehoben und die vorliegende Sache müsse an das SEM zurückgewiesen werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob sich seine Forderung an den Beschwerdeführer, eine Abänderung, Entfernung oder Verdeckung des Tattoos vorzunehmen, mit seinen verfassungsmässigen Rechten vereinbaren lasse. Aus der Eingabe vom 1. Februar 2023 gehe hervor, dass dies nicht der Fall sei. Mit dem Verweis auf ein bereits ergangenes Gerichtsurteil umgehe das SEM die eigentlich aufgeworfene Rechtsfrage, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht gleichkomme. Im vierten Asylgesuch sei ausführlich dargelegt worden, dass sich die aktuelle Lage in Sri Lanka verändert habe. Der Beschwerdeführer habe aufgezeigt, was die aktuelle Regierungs- und Menschenrechtskrise für ihn bedeute. Das SEM habe keine ernsthafte und sorgfältige Auseinandersetzung mit seiner Argumentation und der geltend gemachten Ländersituation vorgenommen. Es halte in der angefochtenen Verfügung fest, der Verweis auf ein Asylverfahren eines sri-lankischen Staatsangehörigen, der nach seiner Ausschaffung festgenommen worden sei, könne keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers begründen. Im erwähnten Fall habe es sich um einen muslimischen Mann gehandelt, der in den Fokus buddhistischer Gruppierungen geraten sei. Den Beschwerdeführer als ehemaliges LTTE-Mitglied treffe ein erhöhtes Verfolgungsinteresse. Aus dem erwähnten Fall lasse sich der Schluss ziehen, dass sämtliche zurückgeschafften Asylgesuchsteller aus der Schweiz, die in Sri Lanka einer Minderheit angehörten, grundsätzlich mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen hätten. Im Weiteren wird auf die vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren bei einer Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie nach Sri Lanka verwiesen. Der Vater des Beschwerdeführers habe die LTTE unterstützt und er selbst trage auf (...) grossflächig und gut sichtbar ein Tattoo (...). Die Entfernung, Abänderung oder Verdeckung desselben komme aus rechtsstaatlichen demokratischen und praktischen Grundsätzen nicht in Frage. Die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft habe deshalb unter der Prämisse des Fortbestehens des Tattoos zu erfolgen. In den Augen des sri-lankischen Sicherheitsapparats bringe dieses eindeutig und unwiederbringlich eine tiefe Überzeugung des Beschwerdeführers für den tamilischen Separatismus zum Ausdruck. Mit dem bestehenden PTA und der Einführung des neuen Rehabilitationsgesetzes sei die Schwelle für eine willkürliche Inhaftierung tief angesetzt, womit ein erhebliches Risiko einer asylrechtlichen Verfolgung bestehe. 7. 7.1 Das SEM behandelte die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2023 zu Recht als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG beziehungsweise qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. Zu prüfen ist daher die Frage, ob sich nach Erlass der Verfügung des SEM vom 7. Juli 2021 - die mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2022 in Rechtskraft erwuchs - in Bezug auf die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs neue Sachverhalte ergeben haben und/oder neue Beweismittel entstanden sind, die zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers führen. 7.2 7.2.1 Der Beschwerdeführer machte im vierten Asylgesuch erneut geltend, er wäre bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen der auf (...) ersichtlichen Tätowierung gefährdet, asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. In den Augen der Sicherheitskräfte würde das Tattoo als Beweis dafür angesehen werden, dass er eine Person sei, die den tamilischen Separatismus wiederaufleben lassen wolle (vgl. Beschwerde S. 9 - 13). 7.2.2 Beim vom Beschwerdeführer erneut vorgebrachten Umstand, dass er auf seinem (...) ein Tattoo des (...) trägt, handelt es sich nicht um einen neuen Asylgrund, der sich nach Erlass der Verfügung des SEM vom 7. Juli 2021 verwirklichte. Das SEM stellte sich bereits in seiner Verfügung vom 9. Dezember 2019 auf den Standpunkt, die Tätowierung stelle keinen neuen Risikofaktor im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka dar. Es sei ihm zuzumuten, diese entfernen oder ändern zu lassen, falls er deshalb Probleme mit den heimatlichen Behörden befürchte (vgl. SEM-act. A7/10 [recte: B7/10] S. 4). In der Beschwerde vom 16. Januar 2020 äusserte sich der Beschwerdeführer zum Argument, das Tattoo könne entfernt werden, und brachte unter anderem vor, die entsprechende Aufforderung des SEM verletze sein Recht auf freie Meinungsäusserung und körperliche Integrität (vgl. SEM-act. B11/97 S. 19). Er äusserte sich auch zu den aus seiner Sicht möglichen Folgen einer Entdeckung desselben durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden, falls er nach Sri Lanka zurückkehrte (vgl. SEM-act. B11/97 S. 17 und S. 19). Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil D-309/2020 vom 18. Juni 2020 unmissverständlich fest, dass allfällige Massnahmen hinsichtlich des Tattoos - sei es dieses zu entfernen, zu verändern oder anderweitig unkenntlich zu machen - Sache des Beschwerdeführers seien. Nicht massgebend sei, ob und in welchem Zeitraum die spurlose Entfernung desselben möglich sei (vgl. a.a.O. E. 5.3). Das Gericht bekräftigte in Kenntnis der Auffassung des Beschwerdeführers, die Aufforderung des SEM, das Tattoo zu entfernen, verletze sein Recht auf freie Meinungsäusserung und seine körperliche Integrität (vgl. a.a.O. E. 7.3.1), es sei ihm zuzumuten, dieses verändern oder entfernen zu lassen, falls er deswegen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Bestrafung oder Verfolgung befürchten sollte. In diesem Zusammenhang verwies das Gericht auf die Urteile E-3816/2019 vom 7. August 2019 E. 6.3 und D-5559/2017 vom 21. Februar 2018 und erwog, es sei nicht ersichtlich, weshalb er - sollte er deshalb Verfolgungsmassnahmen befürchten - seiner Meinung nicht auf andere Art als durch eine entsprechende Tätowierung Ausdruck verleihen könne. Es obliege ihm, das Tattoo nach eigenem Ermessen entfernen oder dahingehend verändern zu lassen, dass ihm daraus bei einer Rückkehr in seine Heimat keine Gefährdung drohe. Es sei unerheblich, ob eine spurlose Entfernung möglich sei oder nicht. Selbst wenn Spuren zurückbleiben sollten, sei nicht davon auszugehen, dass allfällige Rückstände, deren Motiv nicht mehr erkennbar sei, zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung des Beschwerdeführers führten (vgl. a.a.O. E. 7.3.1). In Anbetracht des vorstehend Gesagten steht fest, dass sich sowohl das SEM, als auch das Bundesverwaltungsgericht mit dem im Rahmen des ersten Mehrfachgesuchs geltend gemachten Umstand, dass der Beschwerdeführer auf dem (...) eine Tätowierung trägt, die den (...) zeigt, auseinandersetzte. Die im dritten Mehrfachgesuch vertretene Auffassung, das Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob sich seine Forderung an den Beschwerdeführer, eine Abänderung, Entfernung oder Verdeckung des Tattoos vorzunehmen, mit seinen verfassungsmässigen Rechten vereinbaren lasse, ist unzutreffend. In diesem Zusammenhang ist auf weitere als die im Urteil D-309/2020 vom 18. Juni 2020 genannten Urteile hinzuweisen, in denen das Gericht bei vergleichbaren Sachverhalten dieselbe Würdigung vornahm (vgl. Urteile des BVGer D-5733/2022 vom 5. Januar 2023 E. 7.2, D-3319/2020 vom 3. September 2021 E. 6.1.7, E-5777/2017 vom 9. November 2017 E. 6.4, E-7060/2014 vom 7. März 2017 E. 5.3.6 und E-2539/2014 vom 4. Juni 2014 E. 5.4). Insoweit im Rahmen des dritten Mehrfachgesuchs geltend gemacht wird, eine zwangsweise Entfernung und Abänderung oder ein zwangsweises Verdecken des Tattoos sei nicht mit verfassungsmässigen Garantien vereinbar und es drohe eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 16 Abs. 1 und 2 BV, Art. 8 EMRK, Art. 10 EMRK und Art. 19 UNO-Pakt II, läuft die ausführliche Argumentation ins Leere, da weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht eine zwangsweise Entfernung oder Abänderung beziehungsweise ein zwangsweises Verdecken angeordnet haben. Im Übrigen ist festzuhalten, dass Mehrfachgesuche und (qualifizierte) Wiedererwägungsgesuche nicht dazu dienen, mit dem Vorbringen weiterer Argumente eine andere Würdigung eines bereits beurteilten Sachverhalts beziehungsweise einer bereits beurteilten Rechtsfrage zu erreichen. 7.2.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich auch, dass das SEM mit seiner Beurteilung der erneut geltend gemachten Gefährdung des Beschwerdeführers, die sich auf seine Tätowierung stützt, weder den Sachverhalt unvollständig feststellte noch den Anspruch auf rechtliches Gehör noch seine Begründungspflicht verletzte. Daran ändern auch die nochmals eingereichten Fotografien des Tattoos nichts. 7.3 7.3.1 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe sich nicht hinreichend mit der geltend gemachten Verschärfung der aktuellen Lage in Sri Lanka und den Auswirkungen der Regierungs- und Menschenrechtskrise auf den Beschwerdeführer auseinandergesetzt (vgl. S. 13 - 16 derselben). 7.3.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass das Vorliegen individueller Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, die zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers führen könnten, hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Vorfluchtgründe in den vorangehenden Verfahren abschliessend beurteilt (und verneint) wurde und somit im vorliegenden Verfahren keiner erneuten Prüfung mehr zugänglich ist. Das SEM stellte zutreffend fest, dass das eingereichte Schreiben von Rechtsanwalt E._______ vom 21. November 2022 auf Wunsch der Mutter des Beschwerdeführers verfasst wurde und nicht geeignet ist, die festgestellte Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen zu entkräften. Es wies ebenso zu Recht darauf hin, dass sich nicht ergibt, weshalb er dieses Schreiben erst vor der Stellung des dritten Mehrfachgesuchs beschaffen und im Rahmen desselben einreichen liess. Der sri-lankische Anwalt gibt an, der Beschwerdeführer habe an der F._______, G._______, B._______, gewohnt, während der Beschwerdeführer sagte, er habe zeitlebens an der H._______, I._______, B._______, gewohnt (vgl. SEM-act. A3/11 S. 4). Die sri-lankische Armee, so der Anwalt weiter, habe einmal versucht, den Beschwerdeführer zu töten, doch dieser sei knapp entkommen. Anschliessend hätten seine Familie und er sich an die «Human Rights Commission» (HRC) gewandt. Der Beschwerdeführer machte bei den Anhörungen nicht geltend, dass er knapp einem Mordanschlag entkommen sei, und erwähnte auch nicht, dass sich seine Familie und er an die HRC gewandt hätten. Der Anwalt führt an, dass der Beschwerdeführer und seine Familie seinen Rat gesucht hätten, der Beschwerdeführer sagte indessen nicht aus, dass er anwaltlichen Ratschlag gesucht habe. Die Ausführungen des sri-lankischen Rechtsanwalts können demnach nicht dazu führen, dass die schweizerischen Asylbehörden hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen andere als die bisherigen Schlüsse ziehen und von einer Verschärfung des individuellen Risikoprofils des Beschwerdeführers ausgehen könnten. Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, den Beschwerdeführer als ehemaliges LTTE-Mitglied treffe im Vergleich zu einem anderen erwähnten Asylgesuchsteller ein erhöhtes Verfolgungsinteresse (vgl. Beschwerde S. 16, letzter Absatz), kann nicht gefolgt werden, da er bislang nicht geltend machte, er sei Mitglied der LTTE beziehungsweise sei es gewesen. Dem in der Beschwerde vertretenen Standpunkt, dass sämtliche zurückgeschafften Asylgesuchsteller aus der Schweiz, die in Sri Lanka einer Minderheit angehörten, grundsätzlich mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen hätten, kann unter Hinweis auf die konstante Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht beigepflichtet werden (vgl. Urteile des BVGer E-689/2023 vom 11. April 2023 E. 6.2, D-388/2023 vom 17. März 2023 E. 7.4, E-491/2023 vom 13. März 2023 E. 6.7 und D-5861/2022 vom 1. März 2023 E. 8.2). 7.3.3 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung zwar knapp, aber nachvollziehbar fest, dass auch in Anbetracht der im vierten Asylgesuch geschilderten allgemeinen Lage in Sri Lanka nicht von einer relevanten Verschärfung des Risikoprofils des Beschwerdeführers auszugehen sei. Die derzeitige allgemeine Lage habe sich nicht in einer Weise verändert, die sich konkret in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken würde. Auch in dieser Hinsicht stellte das SEM weder den Sachverhalt unvollständig fest noch verletzte es den Anspruch auf rechtliches Gehör noch seine Begründungspflicht. 7.4 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerdeanträge 2, 3 und 6 abzuweisen sind. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt, er sei erneut anzuhören, falls das Bundesverwaltungsgericht die Sache nicht an das SEM zurückweise. Das dritte Mehrfachgesuch wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer konnte die neu vorgebrachten Asylgründe in seinem schriftlichen Gesuch ausführlich darlegen. In der Beschwerde wird diesbezüglich nichts Neues vorgetragen, weshalb keine Veranlassung für eine erneute Anhörung besteht. Der entsprechende Beweisantrag ist abzuweisen. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Entwicklung der allgemeinen Situation in Sri Lanka aufmerksam. Es ist sich deren Veränderung bewusst und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung (vgl. Urteile des BVGer D-1665/2020 vom 10. August 2022 E. 6.7, E-2912/2020 vom 10. August 2022 E. 7.3 und D-2995/2022 vom 21. Juli 2022 E. 10.3). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen im Sinne des Antrags, es sei eine tatsächliche, konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit dem vorhandenen Sachverhalt und den aktuellen Länderhintergrundinformationen vorzunehmen (Beweisantrag 8). 8.3 8.3.1 In der Beschwerde wird auf die vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren verwiesen und geltend gemacht, der Vater des Beschwerdeführers sei unbestrittenermassen LTTE-Unterstützer gewesen und der Beschwerdeführer trage auf dem (...) ein gut sichtbares Tattoo (...). Das sich daraus ergebende Verfolgungsrisiko werde durch seine lange Landesabwesenheit (bald 10 Jahre), und seine (ehemalige) Tätigkeit für die TNA verstärkt. Aufgrund des PTA und des neuen Rehabilitationsgesetzes sei die Schwelle für eine willkürliche Inhaftierung tief angesetzt, womit ein erhebliches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung bestehe (vgl. S. 17 f. der Beschwerde). 8.3.2 Wie bereits vorstehend festgehalten, ist nicht davon auszugehen, dass sich das Risikoprofil des Beschwerdeführers seit der letztmaligen Beurteilung durch die schweizerischen Asylbehörden in einer Art und Weise verändert hat, die zu einer anderen als der bereits vorgenommenen rechtlichen Würdigung führt. Das Bundesverwaltungsgericht stellte bereits mit Urteil D-309/2020 vom 18. Juni 2020 fest, dass es dem Beschwerdeführer obliege, das auf (...) gestochene Tattoo zu entfernen oder abzuändern beziehungsweise abzudecken. Das Tragen eines Tattoos stellt entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung keine untrennbar mit der Persönlichkeit eines Menschen verknüpfte Eigenschaft dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Entfernung, Abänderung oder Abdeckung desselben beim Beschwerdeführer zu einem unerträglichen psychischen Druck führen sollte. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein weltweit anerkanntes Recht auf Tätowierung religiöser Motive und zumindest im christlichen Kontext gehört ein Tattoo nicht zum unverzichtbaren Bestand der persönlichen Glaubensausübung (vgl. Urteile des BVGer D-3319/2020 vom 3. September 2021 E. 6.1.7 und E-2539/2014 vom 4. Juni 2014 E. 5.4). Nichts anderes kann für ein Tattoo gelten, das aus politischer Überzeugung getragen wird. 8.4 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keine asylrechtlich relevante Verfolgung droht, weshalb das SEM seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint sowie das (dritte) Mehrfachgesuch und das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat.
9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis des Ausländers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Beschwerdeführer kündigt in seiner Beschwerde an, er sei nicht bereit, sein Tattoo freiwillig entfernen zu lassen, und könne unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten auch nicht dazu gezwungen werden. Damit laufe er Gefahr, bei der Rückkehr in sein Heimatland festgenommen, unverhältnismässig lange inhaftiert sowie misshandelt und gefoltert zu werden. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die erneut dokumentierten Verschlechterungen, die mit den im Asylgesuch vom 31. Januar 2023 dargelegten Berichten belegt seien, auch bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen seien. Bei einem Vollzug drohten neben der Verletzung von Art. 3 EMRK eine Verletzung von Art. 5 EMRK sowie von Art. 7 Abs. 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2; vgl. Beschwerde S. 18 ff.). 10.3 Wie bereits mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-309/2020 vom 18. Juni 2020 und mit Verfügung des SEM vom 7. Juli 2021 rechtskräftig festgestellt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der asyl-, als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eingebrachten Sachverhaltselemente und deren Würdigung in den Eingaben des Beschwerdeführers rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist und das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip folglich keine Anwendung findet. Auch in Anbetracht der aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka sind keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des Hinweises auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 26. Januar 2017, woraus der Beschwerdeführer ableitet, dass die Überprüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs äusserst gründlich zu geschehen habe (vgl. Beschwerdeschrift S. 15 und S. 19). Der Vollzug der Wegweisung ist als zulässig zu erachten. 10.4 10.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 10.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers mit Urteil D-309/2020 vom 18. Juni 2020 als zumutbar befunden. Es verwies auf das länderspezifische Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und den Umstand, dass bereits mit Urteil D-2538/2017 vom 23. November 2018 festgestellt wurde, er verfüge in seiner Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation, habe eine gute Schulbildung und könne berufliche Erfahrungen vorweisen. 10.4.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei konkret gefährdet, Opfer einer Festnahme, Verschleppung oder Tötung durch Sicherheitskräfte oder paramilitärische Kräfte zu werden. Dieses Risiko werde durch die bereits aufgezählten Faktoren bestärkt. Zu berücksichtigen seien vor allem die Ausweitung und willkürliche Anwendung des PTA sowie die neu erlassene Gesetzgebung zu den Rehabilitationszentren. Der Beschwerdeführer sei auch unter finanziellen Gesichtspunkten gefährdet. Sein aktives Beziehungsnetz beschränke sich auf seine Mutter und eine Schwester, die zusammen mit seinem Schwager in derselben Liegenschaft wohnten, die als Mitgift auf seine Schwester überschrieben worden sei. Er habe nicht die Möglichkeit, in dieses Haus einzuziehen. Des Weiteren wird auf die derzeitige Wirtschaftskrise in Sri Lanka und die damit zusammenhängende Inflation, Nahrungsmittelknappheit sowie den Mangel an Medikamenten und Treibstoff verwiesen. Vor diesem Hintergrund müsse die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation des Beschwerdeführers verneint werden, zumal die Rente seiner Mutter nicht ausreiche, um ihn zu unterstützen. Die letzte Auseinandersetzung mit den Zumutbarkeitskriterien durch die Behörden sei am 28. März 2017 bei der Eröffnung des negativen Asylentscheides vorgenommen worden. Sollte seinen Darlegungen nicht geglaubt werden, dränge sich eine neuerliche Evaluierung seiner persönlichen Situation im Rahmen einer Befragung des Beschwerdeführers geradezu auf (vgl. Beschwerde S. 20 ff.). 10.4.4 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die schweizerischen Asylbehörden hätten sich letztmals am 28. März 2017 mit den Zumutbarkeitskriterien befasst, ist unzutreffend. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in seinen Urteilen D-2538/2017 vom 23. November 2018 (E. 8.5 - 8.7) und D-309/2020 vom 18. Juni 2020 (E. 9.3.3 - 9.3.6), mit denen es die jeweiligen Beurteilungen des SEM bestätigte. Das SEM setzte sich in seiner Verfügung vom 7. Juli 2021 ebenfalls mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs auseinander (vgl. S. 9 f.). 10.4.5 Der Beschwerdeführer machte bei der ergänzenden Anhörung vom 24. Juni 2015 geltend, seiner Familie gehörten (...) Häuser und viele Felder. Er müsste in der Heimat nicht einmal arbeiten, um essen zu können. Die Mieteinnahmen reichten völlig aus. Die Häuser würden von seiner Grossmutter und von anderen Verwandten bewohnt. Seine Grossmutter habe ihnen ein Haus an der H._______ überschrieben. Seine Familie sei erst reich geworden, als sein Vater nicht mehr in der (...) gearbeitet habe (vgl. SEM-act. 18/17 S. 14). Bei der Anhörung vom 2. Juni 2015 gab er an, er habe sich nach der Erschiessung von D._______ bei seinem Onkel und bei verschiedenen Verwandten aufgehalten (vgl. SEM-act. A12/25 F113). Im Rahmen der ergänzenden Anhörung bestätigte er, er habe sich nach D._______ Tod an verschiedenen Orten beziehungsweise abwechselnd in den Häusern von Verwandten aufgehalten (vgl. SEM-act. A18/17 F22 f.). Auch in Anbetracht der seit den Anhörungen verstrichenen Zeit vermögen die Angaben, die in der Beschwerde gemacht werden, nicht zu überzeugen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat weiterhin über eine gesicherte Wohnsituation verfügt und mit seinen Verwandten auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann, das ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein wird. Im Weiteren verfügt er über eine gute Schulbildung und Berufserfahrung (vgl. SEM-act. A3/11 S. 4). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ihm die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit zur Sicherung seines wirtschaftlichen Auskommens nicht möglich oder nicht zumutbar wäre. Insgesamt erscheint es angesichts des sozialen Beziehungsnetzes sowie seiner guten Schulbildung und der Berufserfahrung auch in Berücksichtigung der in Sri Lanka herrschenden Wirtschaftskrise und der teils prekären Lage in der Gesundheitsversorgung überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, in Sri Lanka Fuss zu fassen und sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sind, sind nicht geeignet, eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu begründen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit weiterhin nicht als unzumutbar. 10.4.6 Da der rechtserhebliche Sachverhalt hinsichtlich der Frage der Anordnung des Wegweisungsvollzugs als erstellt zu erachten ist, erweist sich eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers als nicht notwendig. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich beurteilte. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: