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D-4550/2023

D-4550/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-11-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. Juni 2021 in der Schweiz um Asyl nach; er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (…) zugewie- sen. B. B.a Das SEM befragte den Beschwerdeführer am 24. September 2021 zur Identität, zum Reiseweg und summarisch dazu, aus welchen Gründen er sein Land verlassen habe. Am 26. September 2021 verfügte das SEM, das Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt. Am 5. April 2023 wurde der Beschwerdeführer vom SEM ergänzend zu den Asylgründen an- gehört. B.b Der Beschwerdeführer erklärte zu seiner Person, er sei tamilischer Ethnie und in der Stadt B._______ im gleichnamigen Distrikt in der Nord- provinz geboren. Als Kleinkind sei er mit seiner Familie für eine Weile nach C._______ gegangen. Später habe er in D._______ im Distrikt E._______ in der Nordprovinz gewohnt. Dort sei er insgesamt elf Jahre lang zur Schule gegangen. Danach habe er für kurze Zeit in der Garage eines Verwandten als Lackierer gearbeitet und anschliessend einen eigenen Lebensmittella- den geführt. B.c Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen Gel- tend, sein Bruder F._______ habe Sri Lanka verlassen und sei danach vom Criminal Investigation Department (CID) und der Armee gesucht worden. Am (…) 2017 sei ein enger Freund seines Bruders ermordet worden. Nach dem Regierungswechsel im Jahr 2020 habe er (der Beschwerdeführer) un- unterbrochen Probleme gehabt. Am (…) 2020 seien Soldaten in seiner Ab- wesenheit zum Haus seiner Familie gekommen und hätten seiner Mutter mitgeteilt, er müsse am selben Tag im G._______ -Camp erscheinen. Etwa um 18 Uhr sei er zusammen mit seiner Mutter und einem Bruder dort an- gekommen, man habe aber nur ihn (den Beschwerdeführer) hineingelas- sen. Man habe ihn geschlagen und ihm Fragen zu seinem Bruder F._______, dessen Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und dessen Aufenthalt im Ausland gestellt. Danach habe man ihn stundenlang sexuell missbraucht. Am folgenden Tag sei er nach Zahlung von Bestechungsgeld durch seine Mutter freigelassen worden. Er habe sich danach bedroht gefühlt und sei am (…) 2020 über den Flughafen H._______ ausgereist und via verschiedene Länder in die Schweiz ge- langt.

D-4550/2023 Seite 3 Er habe auch in Sri Lanka und in der Schweiz an Demonstrationen teilge- nommen. Zudem habe er auf Facebook Fotos zugunsten der LTTE veröf- fentlicht. Wegen dieser Fotos habe die Polizei ihn zweimal schriftlich zu einer Einvernahme bestellt. B.d Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, er leide an ge- sundheitlichen Beschwerden und sei deswegen in medizinischer Behand- lung. B.e Der Beschwerdeführer reichte während des vorinstanzlichen Verfah- rens zwei «Message Forms» der sri-lankischen Polizei im Original, die im Rahmen der Befragung vom 24. September 2021 übersetzt wurden, ein. Weiter reichte er einen Arztbericht von Localmed I._______ vom (…) 2023 sowie einen ambulanten Abklärungsbericht der Psychiatrie I._______ vom (…) 2023 zu den Akten. Die gleichen Berichte wurden dem SEM auch di- rekt von Localmed I._______ zugestellt. C. Mit Verfügung vom 21. Juli 2023 – der Berner Rechtberatungsstellte für Menschen in Not eröffnet am 24. Juli 2023 – stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge- such vom 30. Juni 2021 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen- Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Rau- mes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hin- weis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Es beauftragte den Kanton J._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. August 2023 liess der Be- schwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerken- nen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das SEM anzuwei- sen, ihn in der Schweiz vorläufig als Flüchtling aufzunehmen, subeventua- liter sei das SEM anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück- zuweisen, subsubsubeventualiter seien von den sri-lankischen Behörden

D-4550/2023 Seite 4 betreffend die tatsächliche Zugänglichkeit zu den für ihn erforderlichen me- dizinischen Behandlungen in Sri Lanka individuelle Garantien einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen; von der Erhe- bung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, die Sendungsverfol- gung Track & Trace Post CH, die Vollmacht vom 7. Oktober 2021 und der ärztliche Bericht vom 4. Juli 2023 der Localmed I._______, je in Kopie, bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers mit Schreiben vom 24. August 2023 den Eingang der Be- schwerde. F. Der Bruder des Beschwerdeführers, F._______ (N […]) hatte in der Schweiz am 19. Februar 2016 um Asyl nachgesucht. Mit Verfügung vom

28. August 2019 hatte das SEM dieses abgelehnt, die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und deren Vollzug angeordnet. Auf eine dagegen er- hobene Beschwerde war das Bundesverwaltungsgericht infolge Nichtbe- zahlung des Kostenvorschusses mit Urteil E-5060/2019 vom 29. Oktober 2019 nicht eingetreten. Ein am 4. Dezember 2019 eingereichtes Mehrfach- gesuch, hatte das SEM mit Verfügung vom 11. März 2020 abgelehnt, wobei es erneut die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete. Mit Urteil E-1723/2020 vom 29. August 2023 hatte das Bundes- verwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab- gewiesen. Das SEM konsultierte das Dossier N (…) für den vorliegenden Entscheid. G. Mit Eingabe vom 7. September 2023 liess der Beschwerdeführer zwei Fo- tos seines Tattoos, auf welchem ein LTTE-Symbol ersichtlich sei, einrei- chen. H. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Februar 2024 stellte der Instruktionsrich- ter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er stellte ihm die als Beweismittel eingereichten zwei «Message Forms» und das Protokoll der Anhörung vom 24. September

D-4550/2023 Seite 5 2021 (vgl. SEM-act. […]-25/14) zur Einsicht zu und gab ihm Gelegenheit, bis zum 19. Februar 2024 eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Wei- ter forderte er ihn auf, bis zum 19. Februar 2024 ärztliche Berichte im Sinne der Erwägungen (Gesundheitszustand und aktuelle oder geplante Behand- lung bestehender gesundheitlicher Probleme) sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbe- hörden einzureichen. Schliesslich stellte er fest, dass über die weiteren An- träge zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. I. Mit Eingabe vom 22. Februar 2024 liess der Beschwerdeführer innert er- streckter Frist das Schreiben des Psychiatriezentrums K._______ vom

21. Februar 2024 einreichen. J. Mit Instruktionsverfügung vom 6. März 2024 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorge- bestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut und ordnete ihm Rechtsanwalt Dr. iur. Joël Müller, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, als amtlicher Rechtsbeistand bei. Er forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum

21. März 2024 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kos- tenvorschuss von Fr. 750.– zu überweisen. Gleichzeitig gab er dem SEM die Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen. K. Mit Eingabe vom 12. März 2024 liess der Beschwerdeführer eine Fürsor- gebestätigung vom 12. März 2024 einreichen. L. Das SEM liess sich am 4. April 2024 innert mehrmals erstreckter Frist zur Beschwerde vernehmen. M. Mit Verfügung vom 8. April 2024 wurde dem Beschwerdeführer die Ver- nehmlassung des SEM zugestellt und Frist zur Replik gestellt. N. In der Replik vom 9. April 2024 nahm der Rechtsbeistand des Beschwer- deführers zur Vernehmlassung des SEM Stellung.

D-4550/2023 Seite 6 O. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 liess der Beschwerdeführer einen Ge- sundheitsbericht des (…) vom 23. September 2024 einreichen.

Erwägungen (53 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

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E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen ge- mäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil pu- bliziert] m.w.H.).

E. 4.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die persönliche Gesund- heitssituation des Beschwerdeführers sei unzureichend berücksichtigt wor- den. Er habe zudem keine Einsicht in die übersetzten «Message Forms» erhalten. Weiter seien die LTTE-Tattoos und die exilpolitischen Postings in den sozialen Medien nicht berücksichtigt worden. Schliesslich habe das SEM die Risikofaktoren in Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 (des Bundesverwaltungsgerichts; Anmerkung BVGer) nicht ausreichend geprüft (vgl. Beschwerde Ziff. II 4., S. 6).

E. 4.2.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und akten- widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechts- wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle- ge des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei ein- zuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin- gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein,

D-4550/2023 Seite 8 dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 4.2.2 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, dem Rechtsvertre- ter sei mit dem Entscheid keine Einsicht in die «Message Forms» bezie- hungsweise deren Übersetzungen gewährt worden, ist zunächst auf die Instruktionsverfügung vom 2. Februar 2024 hinzuweisen, in der festgehal- ten wurde, dass dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten ge- mäss Aktenverzeichnis ausgehändigt worden sind (vgl. Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung), worunter sich auch die zwei eingereichten

– im Aktenverzeichnis mit frei zur Edition klassifizierten – «Message Forms» befunden haben müssten. Es wurde darin zudem darauf hingewie- sen, dass die zwei eingereichten «Message Forms» anlässlich der Anhö- rung vom 24. September 2021 durch den Dolmetscher übersetzt worden sind (vgl. SEM act. […]-25/14 F68) und in den Akten keine anderen schrift- liche Übersetzungen derselben vorhanden sind. Dessen ungeachtet wurde dem Beschwerdeführer die von ihm eingereichten zwei «Message Forms» sowie das Protokoll der ergänzenden Anhörung vom 24. September 2021 (vgl. SEM-act. […]-25/14) zur Einsicht zugestellt und ihm eine Frist zur Ein- reichung einer allfälligen Beschwerdeergänzung angesetzt. Aus dem Pro- tokoll der ergänzenden Anhörung ergibt sich zudem, dass dem (heutigen) Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die vom SEM angefertigten Über- setzungen der beiden «Message Forms» «ausgehändigt» wurden (vgl. SEM-act. […]-39/16 F72). Das SEM hat sich sodann mit den vom Be- schwerdeführer geltend gemachten psychischen Problemen (Posttrauma- tische Belastungsstörung [PTBS] und mittelgradige depressive Episode) eingehend bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III 2., S. 8). Von ei- nem LTTE-Tattoo war während der beiden Anhörungen zudem nie die Rede, weshalb dem SEM aus dem Umstand, dass dieses in der angefoch- tenen Verfügung nicht thematisiert wird, nicht vorgeworfen werden kann, es habe den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt. Weiter erweist sich der Einwand, das SEM habe die Risikofaktoren gemäss bundesverwal- tungsrechtlicher Rechtsprechung nicht ausreichend geprüft als haltlos, da sich das SEM in seiner Verfügung sehr wohl zu diesen geäussert hat (vgl. Ziff. II 2.). Im Übrigen hat die Vorinstanz auch die angeblichen exilpoliti- schen Postings gewürdigt und festgehalten, dass der Beschwerdeführer dazu keinerlei Beweismittel eingereicht habe (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II 1.2.).

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E. 4.2.3 Inwiefern das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollstän- dig festgestellt, das Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht oder seine Begründungspflicht verletzt haben soll, ist aufgrund des Gesagten nicht ersichtlich. Das entsprechende Subsubeventualbegehren ist abzu- weisen.

E. 5.1.1 Das SEM stellt in seiner Verfügung fest, die Vorbringen des Be- schwerdeführers würden einerseits den Anforderungen der Flüchtlingsei- genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten und andererseits den An- forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen.

E. 5.1.2 Im Einzelnen führt es aus, der Beschwerdeführer mache geltend, seit der Ausreise seines Bruders F._______ hätten die Behörden nach ihm ge- sucht. Am 9. Dezember 2020 habe er ins G._______-Camp gehen müs- sen. Dort sei er über seinen Bruder befragt, geschlagen und sexuell miss- braucht worden. Nach einem Tag habe man ihn freigelassen. Das SEM habe im rechtskräftigen Asylentscheid für seinen Bruder F._______ dessen Vorbringen, wonach er aufgrund politischer Aktivitäten von den sri-lanki- schen Behörden gesucht worden sei, als grösstenteils unglaubhaft einge- schätzt. Auch habe sie seine geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz als niederschwellig und deshalb flüchtlingsrechtlich nicht relevant eingestuft. Da die Verfolgung seines Bruders durch die sri-lanki- schen Behörden unglaubhaft sei, sei entsprechend auch seinem Vorbrin- gen die Grundlage entzogen, wonach er aufgrund der Aktivitäten seines Bruders gesucht und verfolgt worden sei. Wie den Akten entnommen wer- den könne, sei ihm mehrfach die Gelegenheit eingeräumt worden, sein Vorbringen frei zu schildern. Seine Schilderungen würden zwar vereinzelt Realkennzeichen enthalten wie etwa die Wiedergabe von Details und per- sönlichen Empfindungen und eine starke Emotionalität bei der Schilderung des geltend gemachten sexuellen Missbrauchs. Das SEM schliesse somit nicht aus, dass er zu irgendeinem Zeitpunkt tatsächlich sexuellen Miss- brauch in irgendeiner Form erlitten habe. Gleichzeitig sei jedoch festzuhal- ten, dass seine Schilderungen der konkreten Geschehnisse während des sexuellen Missbrauchs ausgesprochen pauschal und stereotyp ausgefal- len seien. Es entstehe nicht der Eindruck, dass er hier tatsächlich Erlebtes wiedergebe. Ebenfalls würden seine Aussagen zu den Geschehnissen vor und nach dem geltend gemachten sexuellen Missbrauch und damit zu des- sen zeitlicher und kausaler Einordnung nicht die Qualität aufweisen, wel- che zu erwarten wäre, wenn eine Person mit seinen individuellen

D-4550/2023 Seite 10 Fähigkeiten diese Geschehnisse unter den geltend gemachten Umständen tatsächlich erlebt hätte. So habe er nur vage und allgemein geschildert, wie die Aufforderung erfolgt sei, in das Camp zu gehen. Er habe beispielsweise nicht beschrieben, wie seine Mutter ihm von der Aufforderung erzählt habe, was er sich für Gedanken dazu gemacht habe oder wie es zum Entschluss gekommen sei, dass seine Mutter und ein Bruder ihn hätten begleiten sol- len. Auch auf Nachfrage habe er keine überzeugenden Angaben dazu ma- chen können, weshalb er dem Aufgebot ohne Weiteres gefolgt sei. Ebenso unsubstantiiert seien seine Aussagen zu den Fragen geblieben, die ihm zu seinem Bruder gestellt worden seien. Zudem habe er auch nur oberflächli- che Angaben dazu gemacht, wie er nach der Entlassung aus der Haft kurz- fristig seine Ausreise beschlossen habe und wie er die Tage direkt nach der Entlassung verbracht habe. Seine Aussagen würden demzufolge als zu wenig begründet erachtet. In einer Gesamtwürdigung sei sein Vorbringen demnach als unglaubhaft einzustufen, wonach er kurz vor seiner Ausreise in einem Armee-Camp festgehalten worden sei, zu seinem Bruder befragt worden sei und im Camp sexuellen Missbrauch erlitten habe.

E. 5.1.3 Der Beschwerdeführer – so die Vorinstanz – habe weiter geltend ge- macht, er habe in Sri Lanka und der Schweiz an Demonstrationen teilge- nommen sowie Fotos zugunsten der LTTE auf Facebook veröffentlicht. Deswegen sei er von den sri-lankischen Behörden gesucht worden. Er habe zu den angeblichen Demonstrationsteilnahmen keinerlei Beweismit- tel eingereicht. Zudem habe er in seiner ersten Anhörung gesagt, er habe in Sri Lanka dreimal mit seinem Bruder sowie nach seiner Ausreise mehr- mals mit Kollegen an Demonstrationen teilgenommen. In der zweiten An- hörung habe er dagegen eine Teilnahme mit seinem Bruder und zwei nach seiner Ausreise genannt. Auf Vorhalt habe er dies nicht überzeugend er- klären können. Auch die angeblichen Facebook-Einträge habe er nicht mit direkten Beweismitteln wie etwa Ausdrucken belegt. Diesbezüglich habe er lediglich «Message Forms» der sri-lankischen Polizei eingereicht, wonach er solche Fotos veröffentlicht habe und deshalb hätte einvernommen wer- den müssen. Solche Dokumente würden jedoch keinerlei fälschungssi- chere Merkmale aufweisen und hätten deshalb generell nur einen geringen Beweiswert. Zudem sei die eine der beiden «Message Forms» auf den (…) 2020 und somit vor seiner Ausreise datiert, während er geltend gemacht habe, er sei bereits im Ausland gewesen, als die Dokumente seiner Mutter ausgehändigt worden seien. Er habe dies auf Nachfrage nicht erklären können. Weiter werde in der genannten «Message Forms» vom (…) 2020 erwähnt, er habe Fotos auf Facebook gepostet, während er selbst ange- geben habe, er habe dies erst nach seiner Ausreise. Seine Erklärung dazu,

D-4550/2023 Seite 11 vielleicht habe er bereits in Sri Lanka Fotos hochgeladen und sie später wieder gelöscht, überzeuge nicht. Somit sei auch dieses Vorbringen als unglaubhaft einzustufen.

E. 5.1.4 Wie vorgängig ausgeführt – so die Vorinstanz weiter – seien seine Vorbringen betreffend einer Behördensuche nicht glaubhaft. Es gelte zu prüfen, ob er im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei diese Prüfung anhand sogenannter Risikofaktoren vorzunehmen. Er habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanten Ver- folgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis De- zember 2020 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch mehr als zehn Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeit- punkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren würden folglich kein Ver- folgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermö- gen. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte. Auch die ak- tuelle politische Situation vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Ab November 2019 sei die Familie Rajapaksa erneut an die Macht in Sri Lanka gelangt. Zunächst habe der damalige Präsident Gotabaya Rajapa- ksa und seine Familie ihren Einfluss und ihre Kontrolle über den Staatsap- parat erweitern können. Nach mehrwöchigen Demonstrationen gegen die Familie Rajapaksa habe am 9. Juni 2022 sein Bruder, Gotabaya Rajapa- ksa seinen Rücktritt vom Präsidialamt bekannt gegeben. Am 20. Juli 2022 sei Ranil Wickremesinghe vom Parlament zum neuen Präsidenten gewählt worden. Überwachung und Einschüchterung von Minderheiten, Menschen- rechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, De- monstrierenden und weiteren regierungskritischen Personen könnten auch unter dem neuen Präsidenten nicht ausgeschlossen werden. Dennoch gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen unter der sich konstituierenden Regierung unter Präsident Wickremesinghe kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Wie immer prüfe die Vorinstanz das Verfolgungsrisiko im Einzelfall. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der ak- tuellen politischen Situation sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesen Entwicklungen. Den Akten seien keine Hinweise auf eine relevante Verschärfung seiner persönlichen Situation zu entnehmen. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien damit nicht gegeben. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur

D-4550/2023 Seite 12 Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevan- ten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.

E. 5.2.1 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, der Asyl- entscheid des Bruders sei nur deswegen rechtskräftig geworden, weil er sich den Kostenvorschuss nicht habe leisten können. Im Übrigen sei es so, dass das von diesem angehobene Mehrfachgesuch nach wie vor beim an- gerufenen Gericht hängig und entsprechend noch nicht rechtskräftig ent- schieden worden sei. Dass die Vorinstanz wegen der (noch nicht rechts- kräftig beurteilten) angeblichen fehlenden Glaubhaftigkeit des Bruders auch die «Grundlage» der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ver- folgungsgrundlage pauschal entzogen sehe, sei als eine rechtsfehlerhafte Ermessensübung zu würdigen. Die Vorinstanz komme zum Schluss, dass es zwar denkbar sei, dass er einmal einen sexuellen Missbrauch erlebt habe. Die diesbezüglichen Aussagen würden von der Vorinstanz aber als «pauschal und stereotyp», mithin als unglaubhaft, taxiert. Dieser Würdi- gung sei entgegenzuhalten, dass die Schilderung des Missbrauchs an sich äusserst erlebnis- und detailorientiert erfolgt sei. Dass sich der Beschwer- deführer bei den Schilderungen habe übergeben müssen, spreche als ge- wichtiges Indiz für tatsächlich erlebte Geschehnisse. Ebenso sei es offen- kundig, dass für ihn die diesbezüglichen Aussagen schambehaftet seien, wobei der an der ergänzenden Befragung anwesenden Person dabei das Fingerspitzengefühl etwas gefehlt habe. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung sei es als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass sich der erfolgte Missbrauch wie von ihm glaubhaft geschildert zugetragen habe.

E. 5.2.2 Dem Beschwerdeführer werde auch vorgehalten, dass er nicht näher habe erklären können, weshalb er dem Aufgebot Folge geleistet habe. Er sei ein eher scheuer und rechtskonform handelnder Mensch, welcher be- reits in Sri Lanka den ihm auferlegten Mitwirkungspflichten nachgekommen sei. Die Optik der Vorinstanz verkenne diesen Umstand und insinuiere eine Art Wahlrecht, wonach er der Vorladung einfach nicht habe Folge leisten können. Er habe seinen Pflichten nachkommen wollen und habe mit einem derart schlimmen Ausgang nicht gerechnet. Er sei der Vorladung auch des- wegen nachgekommen, da er sich andernfalls ohne Not strafbar oder zu- mindest zur Zielscheibe der sri-lankischen Behörden gemacht hätte. Erleb- nisorientiert habe er dazu stotternd zu Protokoll gegeben, dass wenn er der Vorladung keine Folge geleistet hätte, «es danach keine Garantien für

D-4550/2023 Seite 13 mein Leben» gegeben hätte. Im Übrigen seien seine Aussagen zu seiner Zeit nach dem Vorfall bis hin zur Ausreise nicht besonders kurz, sondern würden dem grundsätzlich etwas wortkargen Aussageverhalten des ange- schlagenen Beschwerdeführers entsprechen.

E. 5.2.3 Es sei in Anbetracht der gesundheitlichen Situation des Beschwerde- führers nicht weiter erstaunlich, dass er gewisse Erinnerungslücken habe bezüglich, wann und ob er bereits in Sri Lanka Facebook-Posts gemacht habe. Zusammenfassend sei von der Glaubhaftigkeit der vorgetragenen Fluchtgründe rund um die Behördensuche auszugehen.

E. 5.2.4 Unter Annahme der Glaubhaftigkeit der vorgetragenen Fluchtgründe sei von deren Asylrelevanz auszugehen, womit das Hauptbegehren be- gründet sei.

E. 5.2.5 Der Beschwerdeführer befinde sich in einem schlechten gesundheit- lichen Zustand und sei offenkundig verunsichert und verwirrt. Offenbar habe er in der Schweiz Kontakt zu LTTE-Sympathisanten gefunden, wel- che ihn zu einer Art von exilpolitischem Engagement bewogen hätten. Die- ses Engagement, dessen Tragweite er nach Ansicht seines Rechtsbei- stands intellektuell gar nicht nachvollziehen könne, beinhalte einerseits vermehrte Aktivitäten auf Facebook. Anderseits habe er sich auch ein gros- ses LTTE-Tattoo auf sein Bein stechen lassen. Insbesondere Letzteres sei geeignet, dass er im Falle der Befragung rund um die Rückkehr und die illegale Ausreise in Sri Lanka flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungs- massnahmen zu befürchten habe. Komme hinzu, dass er auch weitere Narben aufweise. Da er sich aktuell in stationärer Behandlung befinde, würden die betreffenden Beweismittel unmittelbar nach Erhalt nachge- reicht. Aus diesen Gründen sei das gestellte Eventualbegehren hinrei- chend begründet.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung vom 4. April 2024 führt das SEM aus, soweit der Beschwerdeführer Mühe in der Ausdrucksfähigkeit sowie eine leichte Überforderung bezüglich Daten rund um Geschehnisse geltend mache, sei festzuhalten, dass in der angefochtenen Verfügung in den Erörterungen zur Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen nicht auf fehlende Daten oder eine ungenaue Ausdrucksweise Bezug genommen worden sei. Zudem stelle der erwähnte Arztbericht lediglich generell eine reduzierte Konzent- ration und Aufmerksamkeit fest, ohne daraus Folgerungen zu den Aussa- gefähigkeiten des Beschwerdeführers im Asylverfahren zu ziehen. Die

D-4550/2023 Seite 14 genannten Ausführungen in der Beschwerdeschrift würden somit nicht zu einer anderen Glaubhaftigkeitsprüfung führen. In der Beschwerde werde weiter geltend gemacht, die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer bei den Schilderungen des geltend gemachten se- xuellen Missbrauchs habe übergeben müssen, spreche für tatsächlich er- lebte Geschehnisse. Das SEM habe in der Verfügung festgehalten, dass die Schilderung des geltend gemachten sexuellen Missbrauchs Realkenn- zeichen wie eine starke Emotionalität enthalte und somit nicht auszu- schliessen sei, dass der Beschwerdeführer sexuellen Missbrauch erlebt habe; dass aber die geltend gemachten Umstände und Geschehnisse vor und nach dem geltend gemachten Missbrauch unglaubhaft seien. Die Tat- sache, dass er sich bei seiner Schilderung habe übergeben müssen, könne ebenfalls als Zeichen für einen tatsächlich erlebten sexuellen Missbrauch eingestuft werden. Hingegen würden sie die Umstände eines solchen Miss- brauchs nicht zu belegen vermögen.

E. 5.4 In der Replik vom 9. April 2024 wird geltend gemacht, eine allgemeine reduzierte Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit habe offenkun- dig einen Einfluss auf die Aussagefähigkeiten einer Person in einem Asyl- verfahren, da es sich bei einer Asylanhörung um langandauernde und kog- nitiv herausfordernde Situationen handle. Soweit lasse sich sein Rechts- beistand auch ohne aussagepsychologisches Fachwissen «auf die Äste» hinaus. Andernfalls obläge es der Vorinstanz, diese naheliegende Vermu- tung durch weitergehende Experten-Abklärungen zu widerlegen. Die ein- geschränkte Aussagefähigkeit sei dem Beschwerdeführer – entgegen der vorinstanzlichen Auffassung – zum Nachteil ausgelegt worden, da die Um- stände vor und nach dem sexuellen Missbrauch als unglaubhaft gewürdigt worden seien.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, das SEM sei mit überzeugender Begründung zum Ergebnis ge- langt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderun- gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforde- rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Zur Ver- meidung von Wiederholungen kann vorweg vollumfänglich auf die zutref- fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusammenfassung derselben (vgl. E. 5.1.1–5.1.4) verwiesen wer- den. In seiner Vernehmlassung hat sich die Vorinstanz zudem mit den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Einwänden befasst und

D-4550/2023 Seite 15 im Einzelnen überzeugend dargelegt, weshalb diese nicht geeignet seien, ihren Standpunkt zu ändern. Es kann auch diesbezüglich auf die entspre- chenden Ausführungen in der Vernehmlassung vom 4. April 2024 verwie- sen werden (vgl. E. 5.3). Die Einwände in der Beschwerde und den weite- ren Eingaben sind nicht geeignet, um hinsichtlich der Frage der Flüchtlings- eigenschaft und der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdefüh- rers zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung zu ge- langen. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist Folgendes festzustellen.

E. 6.2 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht eine vom Bruder F._______ gegen den ablehnenden Entscheid des SEM betreffend dessen Mehrfachgesuch vom 11. März 2020 erhobene Beschwerde mit Ur- teil E-1723/2020 vom 29. August 2023 abgewiesen hat (vgl. Sachverhalt Bst. F). Demnach liegen sowohl hinsichtlich des ordentlichen Asylverfah- rens des Bruders als auch bezüglich des von diesem eingereichten Mehr- fachgesuches in Rechtskraft erwachsene Verfügungen des SEM vor. Den in diesem Zusammenhang erhobenen Einwänden in der Beschwerde (vgl. E. 5.2.1) ist damit der Boden entzogen. Ohnehin ist nicht ersichtlich, inwie- fern im Umstand, dass das SEM angesichts der weitgehend als unglaub- haft beurteilten Vorbringen des Bruders auch die auf diesen aufbauenden Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet, eine rechts- fehlerhafte Ermessenausübung zu erblicken sein soll.

E. 6.3 In der Beschwerde wird sinngemäss geltend gemacht, das SEM habe dem Umstand, dass der Beschwerdeführer an einer PTBS leide, bei der Würdigung ihrer Vorbringen nicht angemessen Rechnung getragen. Dies- bezüglich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die im eingereichten ärztli- chen Bericht gestellte Diagnose (PTBS, mittelgradige depressive Episode) nicht in Frage gestellt hat. Dazu besteht auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kein Anlass. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass eine Traumatisierung das Aussageverhalten von Menschen be- einflussen und bisweilen dazu führen kann, dass ein Sachverhalt nicht voll- umfänglich strukturiert und kohärent dargestellt wird. Untersuchungen ha- ben indessen gezeigt, dass traumatische Erlebnisse unabhängig vom Vor- liegen einer PTBS-Symptomatik in der Regel gut und langfristig erinnert werden können. Anders als bei neutralen Ereignissen werden jedoch bei traumatischen Ereignissen nicht in Beziehung stehende Details – zumin- dest in zeitlicher Nähe zum Ereignis – schlechter erinnert als bei neutralen Ereignissen (vgl. RENATE VOLBERT, Aussagen über Traumata, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], in: Aussagepsychologie für die Rechtspra- xis, Hrsg. Ludewig/Baumer/Tavor, Zürich 2017, S. 399 ff.). Somit kann

D-4550/2023 Seite 16 davon ausgegangen werden, dass eine asylsuchende Person auch im Falle einer Traumatisierung in der Lage ist, die Grundzüge ihrer zur Be- gründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen ohne Wider- sprüche und anschaulich darzutun. Der Beschwerdeführer hatte anlässlich der Anhörungen hinreichend Gelegenheit, über die Geschehnisse zu be- richten, die ihn veranlasst haben, fernab der Heimat um Schutz vor Verfol- gung zu ersuchen. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutref- fend erläutert, sind die Aussagen des Beschwerdeführers im Kerngesche- hen seiner Vorbringen, wonach er kurz vor seiner Ausreise in einem Armee- Camp festgehalten, zu seinem Bruder befragt worden sei und im Camp sexuellen Missbrauch erlitten habe, weitgehend oberflächlich und zu wenig begründet geblieben, was sich nach dem Gesagten (auch) durch die Diag- nose einer PTBS nicht erklären lässt.

E. 6.4 Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG obliegt im Übrigen den Asylbehörden, da es sich bei der Frage, ob der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachte Sachverhalt glaubhaft ist oder nicht, um eine Rechtsfrage handelt. Aus einer ärztlichen Diagnose kann sodann grundsätzlich nicht auf die Ursache einer gesundheitlichen Störung geschlossen werden. Fachärztliche Berichte können zwar im Rah- men einer Gesamtwürdigung der für und gegen die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgung sprechenden Elemente mitberücksichtigt werden (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.2; 2007/31 E. 5.1), sie sind indessen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen für die zu- ständigen Behörden hinsichtlich der Ursachen für die gesundheitlichen Probleme nicht verbindlich (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1 und 7.2.2). Vorliegend ergeben sich aus den ärztlichen Berichten (vgl. Sachverhalt Bst. B.e, D., I. und O.) keine Anhaltspunkte, die hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis führen könnten. Im Arztbericht von Localmed I._______ vom (…) 2023 sowie im ambulanten Abklärungsbericht der Psy- chiatrie I._______ vom (…) 2023 werden zwar vom Beschwerdeführer ge- schilderte Erlebnisse erwähnt, die er auch im Asylverfahren geltend machte. Eine darüber hinausgehende Einschätzung der behandelnden fachärztlichen Personen hinsichtlich der Frage, ob diese Erlebnisse (oder andere Gründe) allenfalls als Ursache für die erstellten ärztlichen Diagno- sen in Frage kommen könnten, finden sich darin jedoch nicht.

D-4550/2023 Seite 17

E. 6.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Ge- fahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergan- gene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten «Stop-List» und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden dabei als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri- lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder- aufleben zu lassen. Es sind im Einzelfall die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorliegt (vgl. a.a.O. E. 8).

E. 6.5.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, weshalb im Falle des Beschwerdeführers keine Risikofaktoren ersichtlich seien, auf- grund derer er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behör- den geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden könnte (vgl. Ziff. II 2. S. 5 f. und E. 5.1.4).

E. 6.5.3 In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz Kontakt zu LTTE-Sympathisan- ten gefunden, welche ihn zu einer Art von exilpolitischem Engagement be- wogen hätten. Dieses Engagement beinhalte einerseits vermehrte Aktivi- täten auf Facebook, andererseits habe sich der Beschwerdeführer auch ein grosses LTTE-Tattoo auf sein Bein stechen lassen. Insbesondere Letz- teres sei geeignet, dass er im Falle der Befragung rund um die Rückkehr und die illegale Ausreise in Sri Lanka flüchtlingsrechtlich relevante Verfol- gungsmassnahmen zu befürchten habe. Komme hinzu, dass er auch wei- tere Narben aufweise.

D-4550/2023 Seite 18

E. 6.5.4.1 Dass der Beschwerdeführer kurz vor seiner Ausreise in einem Ar- mee-Camp festgehalten, zu seinem Bruder befragt worden sei und im Camp sexuellen Missbrauch erlitten habe, konnte er – wie in Erwägung 6.1–6.4 dargelegt – nicht glaubhaft machen. Dass er nun – Jahre später – wegen seines Bruders, der Sri Lanka 2015 verlassen hatte, im Falle einer Rückkehr das Interesse der sri-lankischen Behörden auf sich ziehen könnte, ist nicht anzunehmen, zumal sein Bruder – wie rechtkräftig fest- steht – keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in Sri Lanka glaub- haft machen konnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts begründen exilpolitische Aktivitäten sri-lankischer Asylsuchender eine Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG dann, wenn der betreffenden Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird. Angesichts des gut aufgestellten Nach- richtendienstes Sri Lankas ist davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse «Mitläufer» von Massenveranstaltungen als solche iden- tifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrge- nommen werden. Neben der Teilnahme an regimekritischen Demonstrati- onen und Versammlungen und der Mitwirkung bei regimekritischen Publi- kationen ist bei den exilpolitischen Aktivitäten auch an die Verbindung zu einer von der sri-lankischen Regierung verbotenen exilpolitischen Organi- sation zu denken (vgl. bspw. das Urteil des BVGer D-4328/2020 vom 2. No- vember 2023 E. 9.2). Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz – wenn überhaupt – allerdings nur sehr niederschwellig exilpolitisch in Erscheinung getreten. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass er deswegen bei einer Rückkehr in sein Heimatland von den Behörden in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden wird.

E. 6.5.4.2 Die tamilische Ethnie des Beschwerdeführers und der Umstand, dass er seit einigen Jahren in der Schweiz lebt, begründen für sich allein kein flüchtlingsrechtlich relevantes Risikoprofil. Auch eine allfällige Befra- gung am Flughafen in H._______ wegen seiner Ausreise würde keine flüchtlingsrechtlich relevante Massnahme darstellen. Aus einem allfälligen «Background-Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) oder auch späteren Befragung an seinem Herkunftsort ergibt sich ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung.

E. 6.5.4.3 Ergänzend festzuhalten bleibt, dass kein weltweit anerkanntes Recht auf Tätowierung religiöser Motive besteht und zumindest im christli- chen Kontext ein Tattoo nicht zum unverzichtbaren Bestand der

D-4550/2023 Seite 19 persönlichen Glaubensausübung gehört (vgl. die Urteile des BVGer E-1152/2021 vom 28. Mai 2025 E. 7.3.2, D-2232/2023 vom 10. Mai 2023 E. 8.3.2, D-3319/2020 vom 3. September 2021 E. 6.1.7 und E-2539/2014 vom 4. Juni 2014 E. 5.4). Nichts anderes kann für eine Tätowierung gelten, die aus politischer Überzeugung getragen wird. Es kann vom Beschwerde- führer deshalb erwartet werden, dass er das auf seinem linken Bein gesto- chene Tattoo entfernt oder abändert beziehungsweise abdeckt, wenn er sich durch dieses bei der Rückreise nach Sri Lanka als gefährdet erachtet (vgl. dazu die Urteile des BVGer E-5544/2022 vom 2. Juli 2025 E. 6.1.2 sowie D-39/2023 vom 13. März 2024 E. 6.2). Dasselbe gilt für allfällige Nar- ben, die der Beschwerdeführer trägt.

E. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka beste- hende oder unmittelbar drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Er verfügt auch nicht über ein Risikoprofil, aufgrund dessen davon auszugehen wäre, dass er im heutigen aktuellen politischen Kontext in den Fokus der heimatlichen Be- hörden geraten könnte und ihm deshalb bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlings- rechtlich relevante Nachteile drohen würden. Es erübrigt sich auf die Ein- wände in der Beschwerde im Einzelnen weiter einzugehen, weil sie an der Beurteilung der vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesu- ches geltend gemachten Vorbringen nichts ändern. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers somit zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50, je m.w.H.).

E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

D-4550/2023 Seite 20

E. 8.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge- zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 8.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Vorliegend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Der in Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung kann im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.

E. 8.4.1 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses muss nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, dass im Fall einer Rückschiebung eine konkrete Gefahr («real risk») von Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, sodann wiederholt befasst (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. ge- gen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe eine un- menschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom

19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14).

D-4550/2023 Seite 21

E. 8.4.2 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg- weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Wie sich bereits aus den vorstehenden Erwägungen zur Frage der Flücht- lingseigenschaft ergibt (vgl. E. 6), bestehen im Falle des Beschwerdefüh- rers zudem weder aufgrund seiner Vorbringen noch konkrete Anhalts- punkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit über einen so genannten «Background Check» (Befra- gung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehende menschenrechtswidrige Massnahmen zu befürchten hätte.

E. 8.5 Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann gemäss Praxis des EGMR im Übrigen auch vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Ab- schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel- staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Pa- poshvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesund- heitlichen Probleme im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka in eine solche Situation geraten könnte, kann indessen ausgeschlossen werden (vgl. dazu E. 9.3.2).

E. 8.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka we- der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach gefestigter Recht- sprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiter- hin als zumutbar zu erachten, sofern das Vorliegen der individuellen Zu- mutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte

D-4550/2023 Seite 22 Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden können (vgl. die Refe- renzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermag die seit einiger Zeit in weiten Teilen Sri Lankas infolge der anhaltenden Wirtschafts- und Finanzkrise grundsätzlich nichts zu ändern, zumal davon die ganze sri-lankische Bevölkerung betroffen ist (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5.1; Urteile des BVGer E-4175/2020 vom 2. Oktober 2025 E. 7.3.1 und D-3369/2020 vom

E. 9.3.1 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest- gehalten werden, dass der aus der Nordprovinz stammende Beschwerde- führer dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt und aufgrund seiner guten Ausbildung und seiner Berufserfahrung nicht davon auszugehen ist, es sei ihm nicht möglich, sich dort eine wirtschaftliche Existenz aufzu- bauen.

D-4550/2023 Seite 23

E. 9.3.2.1 Aus medizinischen Gründen kann schliesslich nur dann auf Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine not- wendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die feh- lende Möglichkeit der (Weiter)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer ra- schen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu- stands der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewähr- leistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzu- mutbarkeit liegt nicht alleine deshalb vor, weil im Heimat- oder Herkunfts- staat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizini- sche Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6, 2011/50 E. 8.3, je m.w.H.).

E. 9.3.2.2 In seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 setzte sich das Bundesverwaltungsgericht umfassend mit der Gesundheitsver- sorgung in Sri Lanka in Zusammenhang mit der herrschenden Wirtschafts- und Versorgungskrise auseinander. Trotz einer Verschlechterung der Ver- sorgungslage ging es davon aus, dass eine Grundversorgung gewährleis- tet sei. Es sei im Einzelfall abzuklären, welcher Behandlung, Betreuung und Medikation eine zurückzuführende Person bedürfe (vgl. a.a.O., E. 10.2.6). Im Urteil D-3805/2022 vom 15. Juni 2023 gelangte das Bundes- verwaltungsgericht unter Berücksichtigung des Referenzurteils E-737/2020 zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung auch im Falle eines unter einer komplexen PTBS leidenden Person zumutbar sei (vgl. a.a.O., E. 6.2.2). Im Urteil E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 wurde festge- stellt, dass die medizinische Versorgungslage in Sri Lanka eine Entspan- nung erfahren habe. Gängige psychiatrisch-psychologische Behandlungen seien verfügbar (vgl. a.a.O., E. 13.3.4.2 S. 30).

E. 9.3.2.3 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung in Einklang mit der eben erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht aus, dass in Sir Lanka für die Behandlung der psychischen Leiden des Be- schwerdeführers (PTBS und mittelgradige depressive Episode) notwen- dige und finanziell erschwingliche Grundversorgung vorhanden sei, insbe- sondere die privaten Ambulatorien und Kliniken spezialisierte Behandlun- gen anbieten würden, namentlich auch die vom Beschwerdeführer benö- tigte stationäre akutpsychiatrische Behandlung und ebenso eine Behand- lung zur Verbesserung seines Schlafes mit dem Medikament (…), welches in Sri Lanka verfügbar sei, möglich sei. Für die diesbezüglichen weiteren Einzelheiten, denen sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, kann

D-4550/2023 Seite 24 auf die Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (Ziff. III 2. S. 8). An den diesbezüglichen Feststellungen des SEM ändert der Einwand in der Beschwerde, nach Ansicht des behandelnden Arztes spreche der Umstand, dass das posttraumatische Trauma in Sri Lanka verursacht worden sei (vgl. Localmed I._______ vom (…) 2023, S. 2) und daher nicht dort behandelt werden sollte, nichts. Auch aus den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Schreiben des Psy- chiatriezentrums K._______ vom 21. Februar 2024 und dem Gesundheits- bericht des (…) vom 23. September 2024 ergeben sich keine Erkenntnisse, die allenfalls zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnten. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers führen demnach nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs, da die von der Rechtsprechung dafür geforderte hohe Schwelle aufgrund der Aktenlage nicht erreicht und von der adäquaten me- dizinischen Behandelbarkeit derselben in seinem Heimatstaat auszugehen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H. auf die Praxis des EGMR). Vor diesem Hintergrund ist – zumal eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdefüh- rers nicht gegeben ist – auch das Subsubeventualbegehren, es seien von den sri-lankischen Behörden betreffend die tatsächliche Zugänglichkeit zu den für ihn erforderlichen medizinischen Behandlungen in Sri Lanka indivi- duelle Garantien einzuholen, abzuweisen.

E. 9.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Gründe vorliegen, die gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Dieser erweist sich mit- hin nicht als unzumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Vollzug der Weg- weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im

D-4550/2023 Seite 25 Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 September 2025 E. 7.3.1 je m.w.H.). Am 22. September 2024 wurde Anura Kumara Dissanayake zum Präsidenten Sri Lankas gewählt, der Vor- sitzender der kommunistischen Partei «Janatha Vimukthi Peramuna» ist. Damit wurde ein Präsident gewählt, der nicht den bisherigen etablierten Parteien angehört. Bei der Parlamentswahl vom 14. November 2024 kam ein Linksbündnis, die «National People’s Power» (NPP), auf einen Stim- menanteil von 61% (vgl. Stiftung Wissenschaft und Politik [SWP], Deut- sches Institut für Internationale Politik und Sicherheit, Publikationen, «Po- litischer Neuanfang in Sri Lanka, Chancen und Herausforderungen der neuen Linksregierung», Christian Wagner, 9.1.2025). Aktuell ist noch nicht absehbar, wie sich diese jüngsten Entwicklungen auf die politische und all- gemeine Lage in Sri Lanka auswirken werden, insbesondere auch in Be- zug auf die Angehörigen der tamilischen Bevölkerung. Es ist indessen nicht davon auszugehen, dass sich die allgemeine Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie durch den Regierungswechsel verschärft hätte (vgl. die Urteile des BVGer D-3443/2021 vom 25. Juni 2025 E. 11.2.3 sowie E-4262/2022 vom 1. Mai 2025 E. 8.3.3). Die Feststellung des SEM, es sei in Sri Lanka nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen, ist demnach nicht zu beanstanden.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 6. März 2024 gutgeheissen wurde, und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 12.2.1 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Rechts- verbeiständung gestützt auf Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter Dr. iur. Joël Müller, Rechtsanwalt, (…), als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Demnach ist diesem ein Honorar für seine notwendigen Ausgaben im Beschwerde- verfahren auszurichten.

E. 12.2.2 Die vom Rechtsbeistand in der Beschwerde erwähnte Honorarnote, die sich in der Beilage 7 befinden soll (vgl. Ziff. II 7., S. 8), wurde nicht ein- gereicht. Das amtliche Honorar ist daher aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Ausgehend von der 8 Seiten umfassenden Beschwerde (inkl. Aktenstudium und Besprechung), der einseitigen Replik, der Kenntnisnahme der Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts und den mutmasslich entstandenen Barauslagen erscheint unter Berücksichti- gung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) ein Honorar von insgesamt Fr. 1’540.– (inkl. Auslagen) angemessen. Die- ser Betrag ist dem amtlich eingesetzten Rechtsbeistand vom Bundesver- waltungsgericht zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-4550/2023 Seite 26

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Dr. iur. Joël Müller, (…), wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'540.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4550/2023 law/blp Urteil vom 3. November 2025 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Dr. iur. Joël Müller, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. Juni 2021 in der Schweiz um Asyl nach; er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) zugewiesen. B. B.a Das SEM befragte den Beschwerdeführer am 24. September 2021 zur Identität, zum Reiseweg und summarisch dazu, aus welchen Gründen er sein Land verlassen habe. Am 26. September 2021 verfügte das SEM, das Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt. Am 5. April 2023 wurde der Beschwerdeführer vom SEM ergänzend zu den Asylgründen angehört. B.b Der Beschwerdeführer erklärte zu seiner Person, er sei tamilischer Ethnie und in der Stadt B._______ im gleichnamigen Distrikt in der Nordprovinz geboren. Als Kleinkind sei er mit seiner Familie für eine Weile nach C._______ gegangen. Später habe er in D._______ im Distrikt E._______ in der Nordprovinz gewohnt. Dort sei er insgesamt elf Jahre lang zur Schule gegangen. Danach habe er für kurze Zeit in der Garage eines Verwandten als Lackierer gearbeitet und anschliessend einen eigenen Lebensmittelladen geführt. B.c Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen Geltend, sein Bruder F._______ habe Sri Lanka verlassen und sei danach vom Criminal Investigation Department (CID) und der Armee gesucht worden. Am (...) 2017 sei ein enger Freund seines Bruders ermordet worden. Nach dem Regierungswechsel im Jahr 2020 habe er (der Beschwerdeführer) ununterbrochen Probleme gehabt. Am (...) 2020 seien Soldaten in seiner Abwesenheit zum Haus seiner Familie gekommen und hätten seiner Mutter mitgeteilt, er müsse am selben Tag im G._______ -Camp erscheinen. Etwa um 18 Uhr sei er zusammen mit seiner Mutter und einem Bruder dort angekommen, man habe aber nur ihn (den Beschwerdeführer) hineingelassen. Man habe ihn geschlagen und ihm Fragen zu seinem Bruder F._______, dessen Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und dessen Aufenthalt im Ausland gestellt. Danach habe man ihn stundenlang sexuell missbraucht. Am folgenden Tag sei er nach Zahlung von Bestechungsgeld durch seine Mutter freigelassen worden. Er habe sich danach bedroht gefühlt und sei am (...) 2020 über den Flughafen H._______ ausgereist und via verschiedene Länder in die Schweiz gelangt. Er habe auch in Sri Lanka und in der Schweiz an Demonstrationen teilgenommen. Zudem habe er auf Facebook Fotos zugunsten der LTTE veröffentlicht. Wegen dieser Fotos habe die Polizei ihn zweimal schriftlich zu einer Einvernahme bestellt. B.d Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, er leide an gesundheitlichen Beschwerden und sei deswegen in medizinischer Behandlung. B.e Der Beschwerdeführer reichte während des vorinstanzlichen Verfahrens zwei «Message Forms» der sri-lankischen Polizei im Original, die im Rahmen der Befragung vom 24. September 2021 übersetzt wurden, ein. Weiter reichte er einen Arztbericht von Localmed I._______ vom (...) 2023 sowie einen ambulanten Abklärungsbericht der Psychiatrie I._______ vom (...) 2023 zu den Akten. Die gleichen Berichte wurden dem SEM auch direkt von Localmed I._______ zugestellt. C. Mit Verfügung vom 21. Juli 2023 - der Berner Rechtberatungsstellte für Menschen in Not eröffnet am 24. Juli 2023 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 30. Juni 2021 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Es beauftragte den Kanton J._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. August 2023 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig als Flüchtling aufzunehmen, subeventualiter sei das SEM anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, subsubsubeventualiter seien von den sri-lankischen Behörden betreffend die tatsächliche Zugänglichkeit zu den für ihn erforderlichen medizinischen Behandlungen in Sri Lanka individuelle Garantien einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen; von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, die Sendungsverfolgung Track & Trace Post CH, die Vollmacht vom 7. Oktober 2021 und der ärztliche Bericht vom 4. Juli 2023 der Localmed I._______, je in Kopie, bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 24. August 2023 den Eingang der Beschwerde. F. Der Bruder des Beschwerdeführers, F._______ (N [...]) hatte in der Schweiz am 19. Februar 2016 um Asyl nachgesucht. Mit Verfügung vom 28. August 2019 hatte das SEM dieses abgelehnt, die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und deren Vollzug angeordnet. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde war das Bundesverwaltungsgericht infolge Nichtbezahlung des Kostenvorschusses mit Urteil E-5060/2019 vom 29. Oktober 2019 nicht eingetreten. Ein am 4. Dezember 2019 eingereichtes Mehrfachgesuch, hatte das SEM mit Verfügung vom 11. März 2020 abgelehnt, wobei es erneut die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete. Mit Urteil E-1723/2020 vom 29. August 2023 hatte das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abgewiesen. Das SEM konsultierte das Dossier N (...) für den vorliegenden Entscheid. G. Mit Eingabe vom 7. September 2023 liess der Beschwerdeführer zwei Fotos seines Tattoos, auf welchem ein LTTE-Symbol ersichtlich sei, einreichen. H. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Februar 2024 stellte der Instruktionsrich-ter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er stellte ihm die als Beweismittel eingereichten zwei «Message Forms» und das Protokoll der Anhörung vom 24. September 2021 (vgl. SEM-act. [...]-25/14) zur Einsicht zu und gab ihm Gelegenheit, bis zum 19. Februar 2024 eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Weiter forderte er ihn auf, bis zum 19. Februar 2024 ärztliche Berichte im Sinne der Erwägungen (Gesundheitszustand und aktuelle oder geplante Behandlung bestehender gesundheitlicher Probleme) sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. Schliesslich stellte er fest, dass über die weiteren Anträge zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. I. Mit Eingabe vom 22. Februar 2024 liess der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist das Schreiben des Psychiatriezentrums K._______ vom 21. Februar 2024 einreichen. J. Mit Instruktionsverfügung vom 6. März 2024 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut und ordnete ihm Rechtsanwalt Dr. iur. Joël Müller, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, als amtlicher Rechtsbeistand bei. Er forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 21. März 2024 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu überweisen. Gleichzeitig gab er dem SEM die Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen. K. Mit Eingabe vom 12. März 2024 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 12. März 2024 einreichen. L. Das SEM liess sich am 4. April 2024 innert mehrmals erstreckter Frist zur Beschwerde vernehmen. M. Mit Verfügung vom 8. April 2024 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zugestellt und Frist zur Replik gestellt. N. In der Replik vom 9. April 2024 nahm der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung des SEM Stellung. O. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 liess der Beschwerdeführer einen Gesundheitsbericht des (...) vom 23. September 2024 einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 4. 4.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die persönliche Gesundheitssituation des Beschwerdeführers sei unzureichend berücksichtigt worden. Er habe zudem keine Einsicht in die übersetzten «Message Forms» erhalten. Weiter seien die LTTE-Tattoos und die exilpolitischen Postings in den sozialen Medien nicht berücksichtigt worden. Schliesslich habe das SEM die Risikofaktoren in Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 (des Bundesverwaltungsgerichts; Anmerkung BVGer) nicht ausreichend geprüft (vgl. Beschwerde Ziff. II 4., S. 6). 4.2 4.2.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-ge des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.2.2 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, dem Rechtsvertreter sei mit dem Entscheid keine Einsicht in die «Message Forms» beziehungsweise deren Übersetzungen gewährt worden, ist zunächst auf die Instruktionsverfügung vom 2. Februar 2024 hinzuweisen, in der festgehalten wurde, dass dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt worden sind (vgl. Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung), worunter sich auch die zwei eingereichten - im Aktenverzeichnis mit frei zur Edition klassifizierten - «Message Forms» befunden haben müssten. Es wurde darin zudem darauf hingewiesen, dass die zwei eingereichten «Message Forms» anlässlich der Anhörung vom 24. September 2021 durch den Dolmetscher übersetzt worden sind (vgl. SEM act. [...]-25/14 F68) und in den Akten keine anderen schriftliche Übersetzungen derselben vorhanden sind. Dessen ungeachtet wurde dem Beschwerdeführer die von ihm eingereichten zwei «Message Forms» sowie das Protokoll der ergänzenden Anhörung vom 24. September 2021 (vgl. SEM-act. [...]-25/14) zur Einsicht zugestellt und ihm eine Frist zur Einreichung einer allfälligen Beschwerdeergänzung angesetzt. Aus dem Protokoll der ergänzenden Anhörung ergibt sich zudem, dass dem (heutigen) Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die vom SEM angefertigten Übersetzungen der beiden «Message Forms» «ausgehändigt» wurden (vgl. SEM-act. [...]-39/16 F72). Das SEM hat sich sodann mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Problemen (Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS] und mittelgradige depressive Episode) eingehend bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III 2., S. 8). Von einem LTTE-Tattoo war während der beiden Anhörungen zudem nie die Rede, weshalb dem SEM aus dem Umstand, dass dieses in der angefochtenen Verfügung nicht thematisiert wird, nicht vorgeworfen werden kann, es habe den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt. Weiter erweist sich der Einwand, das SEM habe die Risikofaktoren gemäss bundesverwaltungsrechtlicher Rechtsprechung nicht ausreichend geprüft als haltlos, da sich das SEM in seiner Verfügung sehr wohl zu diesen geäussert hat (vgl. Ziff. II 2.). Im Übrigen hat die Vorinstanz auch die angeblichen exilpolitischen Postings gewürdigt und festgehalten, dass der Beschwerdeführer dazu keinerlei Beweismittel eingereicht habe (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II 1.2.). 4.2.3 Inwiefern das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt, das Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht oder seine Begründungspflicht verletzt haben soll, ist aufgrund des Gesagten nicht ersichtlich. Das entsprechende Subsubeventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 5.1.1 Das SEM stellt in seiner Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden einerseits den Anforderungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten und andererseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. 5.1.2 Im Einzelnen führt es aus, der Beschwerdeführer mache geltend, seit der Ausreise seines Bruders F._______ hätten die Behörden nach ihm gesucht. Am 9. Dezember 2020 habe er ins G._______-Camp gehen müssen. Dort sei er über seinen Bruder befragt, geschlagen und sexuell missbraucht worden. Nach einem Tag habe man ihn freigelassen. Das SEM habe im rechtskräftigen Asylentscheid für seinen Bruder F._______ dessen Vorbringen, wonach er aufgrund politischer Aktivitäten von den sri-lankischen Behörden gesucht worden sei, als grösstenteils unglaubhaft eingeschätzt. Auch habe sie seine geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz als niederschwellig und deshalb flüchtlingsrechtlich nicht relevant eingestuft. Da die Verfolgung seines Bruders durch die sri-lankischen Behörden unglaubhaft sei, sei entsprechend auch seinem Vorbringen die Grundlage entzogen, wonach er aufgrund der Aktivitäten seines Bruders gesucht und verfolgt worden sei. Wie den Akten entnommen werden könne, sei ihm mehrfach die Gelegenheit eingeräumt worden, sein Vorbringen frei zu schildern. Seine Schilderungen würden zwar vereinzelt Realkennzeichen enthalten wie etwa die Wiedergabe von Details und persönlichen Empfindungen und eine starke Emotionalität bei der Schilderung des geltend gemachten sexuellen Missbrauchs. Das SEM schliesse somit nicht aus, dass er zu irgendeinem Zeitpunkt tatsächlich sexuellen Missbrauch in irgendeiner Form erlitten habe. Gleichzeitig sei jedoch festzuhalten, dass seine Schilderungen der konkreten Geschehnisse während des sexuellen Missbrauchs ausgesprochen pauschal und stereotyp ausgefallen seien. Es entstehe nicht der Eindruck, dass er hier tatsächlich Erlebtes wiedergebe. Ebenfalls würden seine Aussagen zu den Geschehnissen vor und nach dem geltend gemachten sexuellen Missbrauch und damit zu dessen zeitlicher und kausaler Einordnung nicht die Qualität aufweisen, welche zu erwarten wäre, wenn eine Person mit seinen individuellen Fähigkeiten diese Geschehnisse unter den geltend gemachten Umständen tatsächlich erlebt hätte. So habe er nur vage und allgemein geschildert, wie die Aufforderung erfolgt sei, in das Camp zu gehen. Er habe beispielsweise nicht beschrieben, wie seine Mutter ihm von der Aufforderung erzählt habe, was er sich für Gedanken dazu gemacht habe oder wie es zum Entschluss gekommen sei, dass seine Mutter und ein Bruder ihn hätten begleiten sollen. Auch auf Nachfrage habe er keine überzeugenden Angaben dazu machen können, weshalb er dem Aufgebot ohne Weiteres gefolgt sei. Ebenso unsubstantiiert seien seine Aussagen zu den Fragen geblieben, die ihm zu seinem Bruder gestellt worden seien. Zudem habe er auch nur oberflächliche Angaben dazu gemacht, wie er nach der Entlassung aus der Haft kurzfristig seine Ausreise beschlossen habe und wie er die Tage direkt nach der Entlassung verbracht habe. Seine Aussagen würden demzufolge als zu wenig begründet erachtet. In einer Gesamtwürdigung sei sein Vorbringen demnach als unglaubhaft einzustufen, wonach er kurz vor seiner Ausreise in einem Armee-Camp festgehalten worden sei, zu seinem Bruder befragt worden sei und im Camp sexuellen Missbrauch erlitten habe. 5.1.3 Der Beschwerdeführer - so die Vorinstanz - habe weiter geltend gemacht, er habe in Sri Lanka und der Schweiz an Demonstrationen teilgenommen sowie Fotos zugunsten der LTTE auf Facebook veröffentlicht. Deswegen sei er von den sri-lankischen Behörden gesucht worden. Er habe zu den angeblichen Demonstrationsteilnahmen keinerlei Beweismittel eingereicht. Zudem habe er in seiner ersten Anhörung gesagt, er habe in Sri Lanka dreimal mit seinem Bruder sowie nach seiner Ausreise mehrmals mit Kollegen an Demonstrationen teilgenommen. In der zweiten Anhörung habe er dagegen eine Teilnahme mit seinem Bruder und zwei nach seiner Ausreise genannt. Auf Vorhalt habe er dies nicht überzeugend erklären können. Auch die angeblichen Facebook-Einträge habe er nicht mit direkten Beweismitteln wie etwa Ausdrucken belegt. Diesbezüglich habe er lediglich «Message Forms» der sri-lankischen Polizei eingereicht, wonach er solche Fotos veröffentlicht habe und deshalb hätte einvernommen werden müssen. Solche Dokumente würden jedoch keinerlei fälschungssichere Merkmale aufweisen und hätten deshalb generell nur einen geringen Beweiswert. Zudem sei die eine der beiden «Message Forms» auf den (...) 2020 und somit vor seiner Ausreise datiert, während er geltend gemacht habe, er sei bereits im Ausland gewesen, als die Dokumente seiner Mutter ausgehändigt worden seien. Er habe dies auf Nachfrage nicht erklären können. Weiter werde in der genannten «Message Forms» vom (...) 2020 erwähnt, er habe Fotos auf Facebook gepostet, während er selbst angegeben habe, er habe dies erst nach seiner Ausreise. Seine Erklärung dazu, vielleicht habe er bereits in Sri Lanka Fotos hochgeladen und sie später wieder gelöscht, überzeuge nicht. Somit sei auch dieses Vorbringen als unglaubhaft einzustufen. 5.1.4 Wie vorgängig ausgeführt - so die Vorinstanz weiter - seien seine Vorbringen betreffend einer Behördensuche nicht glaubhaft. Es gelte zu prüfen, ob er im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei diese Prüfung anhand sogenannter Risikofaktoren vorzunehmen. Er habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis Dezember 2020 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch mehr als zehn Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren würden folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermögen. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte. Auch die aktuelle politische Situation vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Ab November 2019 sei die Familie Rajapaksa erneut an die Macht in Sri Lanka gelangt. Zunächst habe der damalige Präsident Gotabaya Rajapaksa und seine Familie ihren Einfluss und ihre Kontrolle über den Staatsapparat erweitern können. Nach mehrwöchigen Demonstrationen gegen die Familie Rajapaksa habe am 9. Juni 2022 sein Bruder, Gotabaya Rajapaksa seinen Rücktritt vom Präsidialamt bekannt gegeben. Am 20. Juli 2022 sei Ranil Wickremesinghe vom Parlament zum neuen Präsidenten gewählt worden. Überwachung und Einschüchterung von Minderheiten, Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Demonstrierenden und weiteren regierungskritischen Personen könnten auch unter dem neuen Präsidenten nicht ausgeschlossen werden. Dennoch gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen unter der sich konstituierenden Regierung unter Präsident Wickremesinghe kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Wie immer prüfe die Vorinstanz das Verfolgungsrisiko im Einzelfall. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der aktuellen politischen Situation sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesen Entwicklungen. Den Akten seien keine Hinweise auf eine relevante Verschärfung seiner persönlichen Situation zu entnehmen. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien damit nicht gegeben. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 5.2 5.2.1 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, der Asylentscheid des Bruders sei nur deswegen rechtskräftig geworden, weil er sich den Kostenvorschuss nicht habe leisten können. Im Übrigen sei es so, dass das von diesem angehobene Mehrfachgesuch nach wie vor beim angerufenen Gericht hängig und entsprechend noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Dass die Vorinstanz wegen der (noch nicht rechts-kräftig beurteilten) angeblichen fehlenden Glaubhaftigkeit des Bruders auch die «Grundlage» der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsgrundlage pauschal entzogen sehe, sei als eine rechtsfehlerhafte Ermessensübung zu würdigen. Die Vorinstanz komme zum Schluss, dass es zwar denkbar sei, dass er einmal einen sexuellen Missbrauch erlebt habe. Die diesbezüglichen Aussagen würden von der Vorinstanz aber als «pauschal und stereotyp», mithin als unglaubhaft, taxiert. Dieser Würdigung sei entgegenzuhalten, dass die Schilderung des Missbrauchs an sich äusserst erlebnis- und detailorientiert erfolgt sei. Dass sich der Beschwerdeführer bei den Schilderungen habe übergeben müssen, spreche als gewichtiges Indiz für tatsächlich erlebte Geschehnisse. Ebenso sei es offenkundig, dass für ihn die diesbezüglichen Aussagen schambehaftet seien, wobei der an der ergänzenden Befragung anwesenden Person dabei das Fingerspitzengefühl etwas gefehlt habe. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung sei es als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass sich der erfolgte Missbrauch wie von ihm glaubhaft geschildert zugetragen habe. 5.2.2 Dem Beschwerdeführer werde auch vorgehalten, dass er nicht näher habe erklären können, weshalb er dem Aufgebot Folge geleistet habe. Er sei ein eher scheuer und rechtskonform handelnder Mensch, welcher bereits in Sri Lanka den ihm auferlegten Mitwirkungspflichten nachgekommen sei. Die Optik der Vorinstanz verkenne diesen Umstand und insinuiere eine Art Wahlrecht, wonach er der Vorladung einfach nicht habe Folge leisten können. Er habe seinen Pflichten nachkommen wollen und habe mit einem derart schlimmen Ausgang nicht gerechnet. Er sei der Vorladung auch deswegen nachgekommen, da er sich andernfalls ohne Not strafbar oder zumindest zur Zielscheibe der sri-lankischen Behörden gemacht hätte. Erlebnisorientiert habe er dazu stotternd zu Protokoll gegeben, dass wenn er der Vorladung keine Folge geleistet hätte, «es danach keine Garantien für mein Leben» gegeben hätte. Im Übrigen seien seine Aussagen zu seiner Zeit nach dem Vorfall bis hin zur Ausreise nicht besonders kurz, sondern würden dem grundsätzlich etwas wortkargen Aussageverhalten des angeschlagenen Beschwerdeführers entsprechen. 5.2.3 Es sei in Anbetracht der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers nicht weiter erstaunlich, dass er gewisse Erinnerungslücken habe bezüglich, wann und ob er bereits in Sri Lanka Facebook-Posts gemacht habe. Zusammenfassend sei von der Glaubhaftigkeit der vorgetragenen Fluchtgründe rund um die Behördensuche auszugehen. 5.2.4 Unter Annahme der Glaubhaftigkeit der vorgetragenen Fluchtgründe sei von deren Asylrelevanz auszugehen, womit das Hauptbegehren begründet sei. 5.2.5 Der Beschwerdeführer befinde sich in einem schlechten gesundheitlichen Zustand und sei offenkundig verunsichert und verwirrt. Offenbar habe er in der Schweiz Kontakt zu LTTE-Sympathisanten gefunden, welche ihn zu einer Art von exilpolitischem Engagement bewogen hätten. Dieses Engagement, dessen Tragweite er nach Ansicht seines Rechtsbeistands intellektuell gar nicht nachvollziehen könne, beinhalte einerseits vermehrte Aktivitäten auf Facebook. Anderseits habe er sich auch ein grosses LTTE-Tattoo auf sein Bein stechen lassen. Insbesondere Letzteres sei geeignet, dass er im Falle der Befragung rund um die Rückkehr und die illegale Ausreise in Sri Lanka flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Komme hinzu, dass er auch weitere Narben aufweise. Da er sich aktuell in stationärer Behandlung befinde, würden die betreffenden Beweismittel unmittelbar nach Erhalt nachgereicht. Aus diesen Gründen sei das gestellte Eventualbegehren hinreichend begründet. 5.3 In seiner Vernehmlassung vom 4. April 2024 führt das SEM aus, soweit der Beschwerdeführer Mühe in der Ausdrucksfähigkeit sowie eine leichte Überforderung bezüglich Daten rund um Geschehnisse geltend mache, sei festzuhalten, dass in der angefochtenen Verfügung in den Erörterungen zur Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen nicht auf fehlende Daten oder eine ungenaue Ausdrucksweise Bezug genommen worden sei. Zudem stelle der erwähnte Arztbericht lediglich generell eine reduzierte Konzentration und Aufmerksamkeit fest, ohne daraus Folgerungen zu den Aussagefähigkeiten des Beschwerdeführers im Asylverfahren zu ziehen. Die genannten Ausführungen in der Beschwerdeschrift würden somit nicht zu einer anderen Glaubhaftigkeitsprüfung führen. In der Beschwerde werde weiter geltend gemacht, die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer bei den Schilderungen des geltend gemachten sexuellen Missbrauchs habe übergeben müssen, spreche für tatsächlich erlebte Geschehnisse. Das SEM habe in der Verfügung festgehalten, dass die Schilderung des geltend gemachten sexuellen Missbrauchs Realkennzeichen wie eine starke Emotionalität enthalte und somit nicht auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer sexuellen Missbrauch erlebt habe; dass aber die geltend gemachten Umstände und Geschehnisse vor und nach dem geltend gemachten Missbrauch unglaubhaft seien. Die Tatsache, dass er sich bei seiner Schilderung habe übergeben müssen, könne ebenfalls als Zeichen für einen tatsächlich erlebten sexuellen Missbrauch eingestuft werden. Hingegen würden sie die Umstände eines solchen Missbrauchs nicht zu belegen vermögen. 5.4 In der Replik vom 9. April 2024 wird geltend gemacht, eine allgemeine reduzierte Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit habe offenkundig einen Einfluss auf die Aussagefähigkeiten einer Person in einem Asylverfahren, da es sich bei einer Asylanhörung um langandauernde und kognitiv herausfordernde Situationen handle. Soweit lasse sich sein Rechtsbeistand auch ohne aussagepsychologisches Fachwissen «auf die Äste» hinaus. Andernfalls obläge es der Vorinstanz, diese naheliegende Vermutung durch weitergehende Experten-Abklärungen zu widerlegen. Die eingeschränkte Aussagefähigkeit sei dem Beschwerdeführer - entgegen der vorinstanzlichen Auffassung - zum Nachteil ausgelegt worden, da die Umstände vor und nach dem sexuellen Missbrauch als unglaubhaft gewürdigt worden seien. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, das SEM sei mit überzeugender Begründung zum Ergebnis gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorweg vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusammenfassung derselben (vgl. E. 5.1.1-5.1.4) verwiesen werden. In seiner Vernehmlassung hat sich die Vorinstanz zudem mit den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Einwänden befasst und im Einzelnen überzeugend dargelegt, weshalb diese nicht geeignet seien, ihren Standpunkt zu ändern. Es kann auch diesbezüglich auf die entsprechenden Ausführungen in der Vernehmlassung vom 4. April 2024 verwiesen werden (vgl. E. 5.3). Die Einwände in der Beschwerde und den weiteren Eingaben sind nicht geeignet, um hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung zu gelangen. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist Folgendes festzustellen. 6.2 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht eine vom Bruder F._______ gegen den ablehnenden Entscheid des SEM betreffend dessen Mehrfachgesuch vom 11. März 2020 erhobene Beschwerde mit Urteil E-1723/2020 vom 29. August 2023 abgewiesen hat (vgl. Sachverhalt Bst. F). Demnach liegen sowohl hinsichtlich des ordentlichen Asylverfahrens des Bruders als auch bezüglich des von diesem eingereichten Mehrfachgesuches in Rechtskraft erwachsene Verfügungen des SEM vor. Den in diesem Zusammenhang erhobenen Einwänden in der Beschwerde (vgl. E. 5.2.1) ist damit der Boden entzogen. Ohnehin ist nicht ersichtlich, inwiefern im Umstand, dass das SEM angesichts der weitgehend als unglaubhaft beurteilten Vorbringen des Bruders auch die auf diesen aufbauenden Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet, eine rechtsfehlerhafte Ermessenausübung zu erblicken sein soll. 6.3 In der Beschwerde wird sinngemäss geltend gemacht, das SEM habe dem Umstand, dass der Beschwerdeführer an einer PTBS leide, bei der Würdigung ihrer Vorbringen nicht angemessen Rechnung getragen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die im eingereichten ärztlichen Bericht gestellte Diagnose (PTBS, mittelgradige depressive Episode) nicht in Frage gestellt hat. Dazu besteht auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kein Anlass. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass eine Traumatisierung das Aussageverhalten von Menschen beeinflussen und bisweilen dazu führen kann, dass ein Sachverhalt nicht vollumfänglich strukturiert und kohärent dargestellt wird. Untersuchungen haben indessen gezeigt, dass traumatische Erlebnisse unabhängig vom Vorliegen einer PTBS-Symptomatik in der Regel gut und langfristig erinnert werden können. Anders als bei neutralen Ereignissen werden jedoch bei traumatischen Ereignissen nicht in Beziehung stehende Details - zumindest in zeitlicher Nähe zum Ereignis - schlechter erinnert als bei neutralen Ereignissen (vgl. Renate Volbert, Aussagen über Traumata, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Hrsg. Ludewig/Baumer/Tavor, Zürich 2017, S. 399 ff.). Somit kann davon ausgegangen werden, dass eine asylsuchende Person auch im Falle einer Traumatisierung in der Lage ist, die Grundzüge ihrer zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen ohne Widersprüche und anschaulich darzutun. Der Beschwerdeführer hatte anlässlich der Anhörungen hinreichend Gelegenheit, über die Geschehnisse zu berichten, die ihn veranlasst haben, fernab der Heimat um Schutz vor Verfolgung zu ersuchen. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend erläutert, sind die Aussagen des Beschwerdeführers im Kerngeschehen seiner Vorbringen, wonach er kurz vor seiner Ausreise in einem Armee-Camp festgehalten, zu seinem Bruder befragt worden sei und im Camp sexuellen Missbrauch erlitten habe, weitgehend oberflächlich und zu wenig begründet geblieben, was sich nach dem Gesagten (auch) durch die Diagnose einer PTBS nicht erklären lässt. 6.4 Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG obliegt im Übrigen den Asylbehörden, da es sich bei der Frage, ob der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachte Sachverhalt glaubhaft ist oder nicht, um eine Rechtsfrage handelt. Aus einer ärztlichen Diagnose kann sodann grundsätzlich nicht auf die Ursache einer gesundheitlichen Störung geschlossen werden. Fachärztliche Berichte können zwar im Rahmen einer Gesamtwürdigung der für und gegen die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgung sprechenden Elemente mitberücksichtigt werden (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.2; 2007/31 E. 5.1), sie sind indessen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen für die zuständigen Behörden hinsichtlich der Ursachen für die gesundheitlichen Probleme nicht verbindlich (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1 und 7.2.2). Vorliegend ergeben sich aus den ärztlichen Berichten (vgl. Sachverhalt Bst. B.e, D., I. und O.) keine Anhaltspunkte, die hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis führen könnten. Im Arztbericht von Localmed I._______ vom (...) 2023 sowie im ambulanten Abklärungsbericht der Psychiatrie I._______ vom (...) 2023 werden zwar vom Beschwerdeführer geschilderte Erlebnisse erwähnt, die er auch im Asylverfahren geltend machte. Eine darüber hinausgehende Einschätzung der behandelnden fachärztlichen Personen hinsichtlich der Frage, ob diese Erlebnisse (oder andere Gründe) allenfalls als Ursache für die erstellten ärztlichen Diagnosen in Frage kommen könnten, finden sich darin jedoch nicht. 6.5 6.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten «Stop-List» und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden dabei als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Es sind im Einzelfall die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorliegt (vgl. a.a.O. E. 8). 6.5.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, weshalb im Falle des Beschwerdeführers keine Risikofaktoren ersichtlich seien, aufgrund derer er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden könnte (vgl. Ziff. II 2. S. 5 f. und E. 5.1.4). 6.5.3 In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz Kontakt zu LTTE-Sympathisanten gefunden, welche ihn zu einer Art von exilpolitischem Engagement bewogen hätten. Dieses Engagement beinhalte einerseits vermehrte Aktivitäten auf Facebook, andererseits habe sich der Beschwerdeführer auch ein grosses LTTE-Tattoo auf sein Bein stechen lassen. Insbesondere Letzteres sei geeignet, dass er im Falle der Befragung rund um die Rückkehr und die illegale Ausreise in Sri Lanka flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Komme hinzu, dass er auch weitere Narben aufweise. 6.5.4 6.5.4.1 Dass der Beschwerdeführer kurz vor seiner Ausreise in einem Armee-Camp festgehalten, zu seinem Bruder befragt worden sei und im Camp sexuellen Missbrauch erlitten habe, konnte er - wie in Erwägung 6.1-6.4 dargelegt - nicht glaubhaft machen. Dass er nun - Jahre später - wegen seines Bruders, der Sri Lanka 2015 verlassen hatte, im Falle einer Rückkehr das Interesse der sri-lankischen Behörden auf sich ziehen könnte, ist nicht anzunehmen, zumal sein Bruder - wie rechtkräftig feststeht - keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in Sri Lanka glaubhaft machen konnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründen exilpolitische Aktivitäten sri-lankischer Asylsuchender eine Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG dann, wenn der betreffenden Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird. Angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas ist davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse «Mitläufer» von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden. Neben der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und Versammlungen und der Mitwirkung bei regimekritischen Publikationen ist bei den exilpolitischen Aktivitäten auch an die Verbindung zu einer von der sri-lankischen Regierung verbotenen exilpolitischen Organisation zu denken (vgl. bspw. das Urteil des BVGer D-4328/2020 vom 2. November 2023 E. 9.2). Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz - wenn überhaupt - allerdings nur sehr niederschwellig exilpolitisch in Erscheinung getreten. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass er deswegen bei einer Rückkehr in sein Heimatland von den Behörden in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden wird. 6.5.4.2 Die tamilische Ethnie des Beschwerdeführers und der Umstand, dass er seit einigen Jahren in der Schweiz lebt, begründen für sich allein kein flüchtlingsrechtlich relevantes Risikoprofil. Auch eine allfällige Befragung am Flughafen in H._______ wegen seiner Ausreise würde keine flüchtlingsrechtlich relevante Massnahme darstellen. Aus einem allfälligen «Background-Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) oder auch späteren Befragung an seinem Herkunftsort ergibt sich ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung. 6.5.4.3 Ergänzend festzuhalten bleibt, dass kein weltweit anerkanntes Recht auf Tätowierung religiöser Motive besteht und zumindest im christlichen Kontext ein Tattoo nicht zum unverzichtbaren Bestand der persönlichen Glaubensausübung gehört (vgl. die Urteile des BVGer E-1152/2021 vom 28. Mai 2025 E. 7.3.2, D-2232/2023 vom 10. Mai 2023 E. 8.3.2, D-3319/2020 vom 3. September 2021 E. 6.1.7 und E-2539/2014 vom 4. Juni 2014 E. 5.4). Nichts anderes kann für eine Tätowierung gelten, die aus politischer Überzeugung getragen wird. Es kann vom Beschwerdeführer deshalb erwartet werden, dass er das auf seinem linken Bein gestochene Tattoo entfernt oder abändert beziehungsweise abdeckt, wenn er sich durch dieses bei der Rückreise nach Sri Lanka als gefährdet erachtet (vgl. dazu die Urteile des BVGer E-5544/2022 vom 2. Juli 2025 E. 6.1.2 sowie D-39/2023 vom 13. März 2024 E. 6.2). Dasselbe gilt für allfällige Narben, die der Beschwerdeführer trägt. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka bestehende oder unmittelbar drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Er verfügt auch nicht über ein Risikoprofil, aufgrund dessen davon auszugehen wäre, dass er im heutigen aktuellen politischen Kontext in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten könnte und ihm deshalb bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohen würden. Es erübrigt sich auf die Einwände in der Beschwerde im Einzelnen weiter einzugehen, weil sie an der Beurteilung der vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen nichts ändern. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers somit zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50, je m.w.H.). 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Vorliegend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Der in Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung kann im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 8.4 8.4.1 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses muss nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, dass im Fall einer Rückschiebung eine konkrete Gefahr («real risk») von Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, sodann wiederholt befasst (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). 8.4.2 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Wie sich bereits aus den vorstehenden Erwägungen zur Frage der Flüchtlingseigenschaft ergibt (vgl. E. 6), bestehen im Falle des Beschwerdeführers zudem weder aufgrund seiner Vorbringen noch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit über einen so genannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehende menschenrechtswidrige Massnahmen zu befürchten hätte. 8.5 Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann gemäss Praxis des EGMR im Übrigen auch vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka in eine solche Situation geraten könnte, kann indessen ausgeschlossen werden (vgl. dazu E. 9.3.2). 8.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach gefestigter Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin als zumutbar zu erachten, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden können (vgl. die Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermag die seit einiger Zeit in weiten Teilen Sri Lankas infolge der anhaltenden Wirtschafts- und Finanzkrise grundsätzlich nichts zu ändern, zumal davon die ganze sri-lankische Bevölkerung betroffen ist (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5.1; Urteile des BVGer E-4175/2020 vom 2. Oktober 2025 E. 7.3.1 und D-3369/2020 vom 12. September 2025 E. 7.3.1 je m.w.H.). Am 22. September 2024 wurde Anura Kumara Dissanayake zum Präsidenten Sri Lankas gewählt, der Vorsitzender der kommunistischen Partei «Janatha Vimukthi Peramuna» ist. Damit wurde ein Präsident gewählt, der nicht den bisherigen etablierten Parteien angehört. Bei der Parlamentswahl vom 14. November 2024 kam ein Linksbündnis, die «National People's Power» (NPP), auf einen Stimmenanteil von 61% (vgl. Stiftung Wissenschaft und Politik [SWP], Deutsches Institut für Internationale Politik und Sicherheit, Publikationen, «Politischer Neuanfang in Sri Lanka, Chancen und Herausforderungen der neuen Linksregierung», Christian Wagner, 9.1.2025). Aktuell ist noch nicht absehbar, wie sich diese jüngsten Entwicklungen auf die politische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken werden, insbesondere auch in Bezug auf die Angehörigen der tamilischen Bevölkerung. Es ist indessen nicht davon auszugehen, dass sich die allgemeine Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie durch den Regierungswechsel verschärft hätte (vgl. die Urteile des BVGer D-3443/2021 vom 25. Juni 2025 E. 11.2.3 sowie E-4262/2022 vom 1. Mai 2025 E. 8.3.3). Die Feststellung des SEM, es sei in Sri Lanka nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen, ist demnach nicht zu beanstanden. 9.3 9.3.1 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung festgehalten werden, dass der aus der Nordprovinz stammende Beschwerdeführer dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt und aufgrund seiner guten Ausbildung und seiner Berufserfahrung nicht davon auszugehen ist, es sei ihm nicht möglich, sich dort eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. 9.3.2 9.3.2.1 Aus medizinischen Gründen kann schliesslich nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine not-wendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt nicht alleine deshalb vor, weil im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6, 2011/50 E. 8.3, je m.w.H.). 9.3.2.2 In seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 setzte sich das Bundesverwaltungsgericht umfassend mit der Gesundheitsversorgung in Sri Lanka in Zusammenhang mit der herrschenden Wirtschafts- und Versorgungskrise auseinander. Trotz einer Verschlechterung der Versorgungslage ging es davon aus, dass eine Grundversorgung gewährleistet sei. Es sei im Einzelfall abzuklären, welcher Behandlung, Betreuung und Medikation eine zurückzuführende Person bedürfe (vgl. a.a.O., E. 10.2.6). Im Urteil D-3805/2022 vom 15. Juni 2023 gelangte das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung des Referenzurteils E-737/2020 zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung auch im Falle eines unter einer komplexen PTBS leidenden Person zumutbar sei (vgl. a.a.O., E. 6.2.2). Im Urteil E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 wurde festgestellt, dass die medizinische Versorgungslage in Sri Lanka eine Entspannung erfahren habe. Gängige psychiatrisch-psychologische Behandlungen seien verfügbar (vgl. a.a.O., E. 13.3.4.2 S. 30). 9.3.2.3 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung in Einklang mit der eben erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht aus, dass in Sir Lanka für die Behandlung der psychischen Leiden des Beschwerdeführers (PTBS und mittelgradige depressive Episode) notwendige und finanziell erschwingliche Grundversorgung vorhanden sei, insbesondere die privaten Ambulatorien und Kliniken spezialisierte Behandlungen anbieten würden, namentlich auch die vom Beschwerdeführer benötigte stationäre akutpsychiatrische Behandlung und ebenso eine Behandlung zur Verbesserung seines Schlafes mit dem Medikament (...), welches in Sri Lanka verfügbar sei, möglich sei. Für die diesbezüglichen weiteren Einzelheiten, denen sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, kann auf die Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (Ziff. III 2. S. 8). An den diesbezüglichen Feststellungen des SEM ändert der Einwand in der Beschwerde, nach Ansicht des behandelnden Arztes spreche der Umstand, dass das posttraumatische Trauma in Sri Lanka verursacht worden sei (vgl. Localmed I._______ vom (...) 2023, S. 2) und daher nicht dort behandelt werden sollte, nichts. Auch aus den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Schreiben des Psychiatriezentrums K._______ vom 21. Februar 2024 und dem Gesundheitsbericht des (...) vom 23. September 2024 ergeben sich keine Erkenntnisse, die allenfalls zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnten. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers führen demnach nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, da die von der Rechtsprechung dafür geforderte hohe Schwelle aufgrund der Aktenlage nicht erreicht und von der adäquaten medizinischen Behandelbarkeit derselben in seinem Heimatstaat auszugehen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H. auf die Praxis des EGMR). Vor diesem Hintergrund ist - zumal eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers nicht gegeben ist - auch das Subsubeventualbegehren, es seien von den sri-lankischen Behörden betreffend die tatsächliche Zugänglichkeit zu den für ihn erforderlichen medizinischen Behandlungen in Sri Lanka individuelle Garantien einzuholen, abzuweisen. 9.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Gründe vorliegen, die gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Dieser erweist sich mithin nicht als unzumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

10. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 6. März 2024 gutgeheissen wurde, und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 12.2 12.2.1 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter Dr. iur. Joël Müller, Rechtsanwalt, (...), als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Demnach ist diesem ein Honorar für seine notwendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. 12.2.2 Die vom Rechtsbeistand in der Beschwerde erwähnte Honorarnote, die sich in der Beilage 7 befinden soll (vgl. Ziff. II 7., S. 8), wurde nicht eingereicht. Das amtliche Honorar ist daher aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Ausgehend von der 8 Seiten umfassenden Beschwerde (inkl. Aktenstudium und Besprechung), der einseitigen Replik, der Kenntnisnahme der Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts und den mutmasslich entstandenen Barauslagen erscheint unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) ein Honorar von insgesamt Fr. 1'540.- (inkl. Auslagen) angemessen. Dieser Betrag ist dem amtlich eingesetzten Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Dr. iur. Joël Müller, (...), wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'540.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand: