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E-1723/2020

E-1723/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2023-08-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 19. Februar 2016 um Asyl in der Schweiz nach. A.b Mit Verfügung vom 28. August 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge- such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll- zug der Wegweisung an. In den Erwägungen führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer könne nicht glaubhaft darlegen, dass er wegen Demonstrationsteilnahmen und anderen politischen Aktivitäten in seinem Heimatland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in den Fokus der Behörden geraten sei. Seine Mitwirkung an den Anlässen sei als niederschwellig zu bezeichnen, er mache im Zu- sammenhang mit dem Fluchtvorbringen teilweise widersprüchliche und un- plausible Angaben und die beschriebenen behördlichen Behelligungen ver- möchten zudem kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass zu entfalten. Da auch sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz als niederschwel- lig zu qualifizieren sei, würden seine Vorbringen insgesamt weder den An- forderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch jenen an die Glaubwürdig- keit standhalten. B. Auf die vom Beschwerdeführer am 30. September 2019 erhobene Be- schwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5060/2019 vom

29. Oktober 2019 nicht ein. C. Der Beschwerdeführer gelangte am 4. Dezember 2019 mit einem Mehr- fachgesuch erneut an die Vorinstanz. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei aufgrund des inzwischen erfolgten politischen Machtwechsels in sei- nem Heimatland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet. Sodann seien gegen ihm nahestehende Personen Verfahren eingeleitet und ein Bekannter sei sogar getötet worden. D. Mit Verfügung vom 11. März 2020 trat die Vorinstanz auf das Mehrfachge- such nicht ein, lehnte die gestellten prozessualen Anträge ab, ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.– .

E-1723/2020 Seite 3 E. Der Beschwerdeführer erhob am 25. März 2020 Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur korrekten materiellen Beur- teilung an diese zurückzuweisen und sie sei anzuhalten, die gesetzlichen Eintretensvoraussetzungen korrekt anzuwenden. Eventualiter sei die an- gefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustel- len und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die an- gefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungs- weise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, er sei erneut anzu- hören und die Vorinstanz habe abzuklären, ob im Zusammenhang mit der Festnahme einer Botschaftsmitarbeiterin Daten des Beschwerdeführers in die Hände der sri-lankischen Behörden geraten seien. Schliesslich bean- tragt er Auskunft über die Zusammensetzung und das Zustandekommen des Spruchkörpers. Als Beweismittle gab der Beschwerdeführer unter anderem eine CD-ROM mit diversen elektronischen Dokumenten – insbesondere zur Lage in Sri Lanka – zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2020 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit und forderte ihn auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. G. Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. April 2020 innert Zahlungsfrist um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zusammen mit dem Ge- such gab er unter anderem eine CD-ROM mit Dokumenten zur Lage in Sri Lank zu den Akten. H. Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh- rung mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2020 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E-1723/2020 Seite 4

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Im Zusammenhang mit den Auskunftsersuchen über den Spruchkörper ist festzuhalten, dass die Zusammensetzung dem Beschwerdeführer mit Zwi- schenverfügung vom 7. April 2020 unter Vorbehalt allfälliger Wechsel mit- geteilt wurde. Soweit er diesbezüglich beantragt, es seien ihm auch die Modalitäten der Spruchkörperbildung bekannt zu geben, kann mitgeteilt werden, dass eine Neubesetzung des Spruchkörpers infolge Pensionie- rung von Richterin Christa Luterbacher vorgenommen und eine manuelle Anpassung aufgrund von objektiven und im Voraus bestimmten Kriterien vorgenommen wurde (vgl. Art. 31 Abs. 3 VGR [SR 173.320.1]). Als objek- tive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammer- zuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssitua- tion. Sofern seine Auskunftsbegehren über diese Informationen hinausge- hen, sind die Anträge auf Auskunft abzuweisen (zur entsprechenden Aus- kunftspraxis des Gerichts vgl. BVGE 2022 I/2).

E. 4 Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch vom 4. Dezember 2019 nicht eingetreten ist. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich, sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer materiellen Prüfung; es hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Die Frage der Wegweisung des Vollzugs wird materiell geprüft (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).

E-1723/2020 Seite 5

E. 5 Im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 111c AsylG hat bei der Einschät- zung der Frage der Begründetheit des Gesuchs stets eine Auseinander- setzung mit den Argumenten sowie den eingereichten Unterlagen zu erfol- gen. Alleine aus dem Umstand, dass die angefochtene Verfügung zehn Seiten umfasst, ist – entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffas- sung – noch nicht von einem faktischen eintreten auf das Gesuch auszu- gehen. Dass die Vorinstanz sich von schikanösen Motiven habe leiten las- sen, ist für das Gericht nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer war of- fensichtlich trotz der im Gesetz vorgesehenen verkürzten Beschwerdefrist in der Lage, Beschwerde zu erheben und seinen Standpunkt vorzubringen.

E. 6 In der Rechtsmitteleingabe wird der Antrag gestellt, es sei abzuklären, ob sich Daten des Beschwerdeführers auf dem Mobiltelefon der im Jahre 2019 entführten Schweizerischen Botschaftsangestellten befunden hätten. Dies- bezüglich kann mitgeteilt werden, dass sich gemäss Auskunft der Botschaft keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon der lokalen Ange- stellten der Schweizer Botschaft befanden. Der gestellte Antrag erweist sich als gegenstandlos.

E. 7 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Fluchtvor- bringen des Beschwerdeführers seien bereits im vorangegangenen Ver- fahren grösstenteils als unglaubhaft und sein exilpolitisches Engagement als niederschwellig qualifiziert worden. Auf entsprechende Vorbringen sei im Rahmen des Mehrfachgesuches deshalb nicht mehr einzugehen. So- dann vermöge der Beschwerdeführer aus dem pauschalen Verweis auf ak- tuelle politische Entwicklungen, ohne Darlegung eines relevanten Bezugs zu seiner persönlichen Situation, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die eidesstattliche Erklärung seiner Mutter, welche die bisher geltend gemach- ten Fluchtvorbringen bestätige, sei als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizie- ren. Insgesamt seien die Anforderungen an die Begründung eines Mehr- fachgesuches nicht erfüllt, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Auch be- stünden keine Hinweise dafür, dass sich eine erneute Anhörung des Be- schwerdeführers aufdrängen würde.

E. 8.1 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen ausgeführt, die Vorin- stanz sei zu Unrecht auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten. Dieses sei

E-1723/2020 Seite 6 gestützt auf die aktuellen politischen Veränderungen in Sri Lanka rechts- genüglich begründet worden und auch die übrigen Eintretensvorausset- zungen seien erfüllt. Zudem habe der Beschwerdeführer aufgrund der neuen Eingabe seine Gefährdung liquide darlegen können und ein Eintre- ten auf die Begehren dränge sich bereits aufgrund völkerrechtlicher Über- legungen auf. Indem sie ihn ferner zu den Veränderungen im Heimatland nicht angehört und aus prozessualen Überlegungen nicht sämtliche rele- vanten Umstände in ihre Prüfung einbezogen habe, verletze sie den An- spruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise die Pflicht zur ordentlichen Begründung ihres Entscheids. Im Zusammenhang mit den im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren vorgebrachten Flucht- gründen lege die Vorinstanz ihrem Entscheid sodann einen falschen Sach- verhalt zugrunde und verletze dadurch die Pflicht zur vollständigen und korrekten Sachverhaltsabklärung. Vor dem Hintergrund der aktuellen poli- tischen Lage habe sich das Risikoprofil des Beschwerdeführers – auch an- gesichts seiner mittlerweile über vier Jahre andauernden exilpolitischen Tätigkeit – noch akzentuiert.

E. 8.2 Im Zusammenhang mit der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht oder zu Unrecht nicht auf das Mehrfachgesuch eintrat, ist vorab festzuhalten, dass im vorangegangenen Asylverfahren festgestellt wurde, die Fluchtvorbrin- gen des Beschwerdeführers würden insgesamt weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch jenen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Mithin wurde bereits rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt war. Soweit er in der Rechtsmitteleingabe unter Verweis auf neue Beweis- mittel geltend macht, dass Personen aus seinem näheren Umfeld verhaftet oder getötet wurden, ist festzustellen, dass – unter anderem auch aufgrund der knappen Schilderung – der Gefährdungskonnex nicht substantiiert dar- gelegt ist und den Akten auch keine entsprechenden Hinweise zu entneh- men sind, mithin der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts zugunsten seiner eigenen und bereits als unglaubhaft qualifizierten Fluchtgründen ab- zuleiten vermag. Gleiches gilt für das Bestätigungsschreiben seiner Mutter, zumal diesem bereits angesichts des familiären Näheverhältnisses nur ein äusserst untergeordneter Beweiswert zu attestieren ist. Dass die Vo- rinstanz – auch unter Hinweis darauf, dass die Beweismittel bereits früher hätten eingereicht werden können – sich teilweise nicht vertieft mit diesen auseinandersetzte, vermag angesichts des vorstehend Ausgeführten keine Kassation zu begründen. Sodann konnte der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen des Mehrfachgesuches als auch auf Beschwerdeebene nicht

E-1723/2020 Seite 7 substantiiert darlegen, er habe sich seit dem letzten Urteil in relevanter Weise exilpolitisch betätigt. Bei dieser Ausgangslage vermag der Beschwerdeführer auch mit seinen umfangreichen Ausführungen in der Beschwerde und der Eingabe vom

24. April 2020 über die jüngere Geschichte Sri Lankas, die sich aus dem Machtwechsel im Jahre 2019 ergebenden politischen Implikationen sowie aus der Aufzählung einzelner Vorkommnisse im Heimatland nichts zu sei- nen Gunsten abzuleiten. Namentlich aufgrund des nicht konkret ersichtli- chen Bezugs dieser Ereignisse und Umstände zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vermag dieser auch nicht überzeugend aufzuzei- gen, dass sich sein Profil beziehungsweise dass die nicht als flüchtlings- rechtlich relevant qualifizierten Elemente seiner Verfolgungsgeschichte sich in relevanter Weise akzentuiert hätten. Trotz der ausführlichen länder- spezifischen Darlegungen im Mehrfachgesuch sowie in der Beschwerde- schrift und in der Eingabe vom 24. April 2020 erschöpft sich die Begrün- dung der neuerdings geltend gemachten Gefährdung letztendlich in hypo- thetischen Überlegungen, mit welchen er das Mehrfachgesuch nicht genü- gend zu begründen vermag. Bei dieser Ausgangslage war die Vorinstanz auch nicht gehalten, eine zu- sätzliche Anhörung durchzuführen. Aufgrund des Vorstehenden kann ins- besondere auch nicht festgestellt werden, die Vorinstanz habe ihren Ent- scheid nicht genügend begründet oder diesem einen unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, weshalb sich auch die weiteren formellen Rügen als unbegründet erweisen. Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten ist.

E. 9 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG).

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E. 10 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 11.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden. Es ergeben sich insgesamt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwer- deführer im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europä- ischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge- fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam- mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die aktuell allgemeine Menschen- rechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht in gene- reller Weise als unzulässig erscheinen (vgl. aus jüngerer Zeit, die Urteile des BVGer E-1852/2020 vom 29. November 2022 E.7 sowie E-6320/2019 vom 29. November 2022 E. 9.3, je m.w.H.). Der EGMR hat ferner

E-1723/2020 Seite 9 wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurück- kehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der völker- rechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 11.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktu- ellen Entwicklungen, insbesondere auch der schweren Wirtschaftskrise im Land, welche die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler: Urteil BVGer E-5060/2020 vom 6. Juni 2023 E. 8.3.4 m.w.H.), festzuhalten. Im vorangegangenen Asylverfahren wurde festgestellt, der Beschwerde- führer verfüge über Schulbildung, Arbeitserfahrung, ein dichtes familiäres Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation (vgl. Verfügung des SEM vom 28. August 2019). Der Beschwerdeführer macht in der Rechts- mitteleingabe keine Ausführungen zur individuellen Zumutbarkeit seiner Rückkehr in das Heimatland und er macht ferner nicht geltend, dass sich die persönliche oder familiäre Situation inzwischen erheblich geändert hätte oder er an gesundheitlichen Problemen leide. Der Vollzug erweist sich demgemäss als zumutbar.

E. 11.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich – sofern nötig – bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 11.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

E-1723/2020 Seite 10 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da- her abzuweisen.

E. 13 Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2020 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist und aufgrund der Akten nicht von einer Veränderung in den fi- nanziellen Verhältnissen auszugehen ist, sind trotz Unterliegens keine Ver- fahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1723/2020 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1723/2020 Urteil vom 29. August 2023 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter David Wenger, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 11. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 19. Februar 2016 um Asyl in der Schweiz nach. A.b Mit Verfügung vom 28. August 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. In den Erwägungen führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer könne nicht glaubhaft darlegen, dass er wegen Demonstrationsteilnahmen und anderen politischen Aktivitäten in seinem Heimatland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in den Fokus der Behörden geraten sei. Seine Mitwirkung an den Anlässen sei als niederschwellig zu bezeichnen, er mache im Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen teilweise widersprüchliche und unplausible Angaben und die beschriebenen behördlichen Behelligungen vermöchten zudem kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass zu entfalten. Da auch sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz als niederschwellig zu qualifizieren sei, würden seine Vorbringen insgesamt weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch jenen an die Glaubwürdigkeit standhalten. B. Auf die vom Beschwerdeführer am 30. September 2019 erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5060/2019 vom 29. Oktober 2019 nicht ein. C. Der Beschwerdeführer gelangte am 4. Dezember 2019 mit einem Mehrfachgesuch erneut an die Vorinstanz. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei aufgrund des inzwischen erfolgten politischen Machtwechsels in seinem Heimatland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet. Sodann seien gegen ihm nahestehende Personen Verfahren eingeleitet und ein Bekannter sei sogar getötet worden. D. Mit Verfügung vom 11. März 2020 trat die Vorinstanz auf das Mehrfachgesuch nicht ein, lehnte die gestellten prozessualen Anträge ab, ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. E. Der Beschwerdeführer erhob am 25. März 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur korrekten materiellen Beurteilung an diese zurückzuweisen und sie sei anzuhalten, die gesetzlichen Eintretensvoraussetzungen korrekt anzuwenden. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, er sei erneut anzuhören und die Vorinstanz habe abzuklären, ob im Zusammenhang mit der Festnahme einer Botschaftsmitarbeiterin Daten des Beschwerdeführers in die Hände der sri-lankischen Behörden geraten seien. Schliesslich beantragt er Auskunft über die Zusammensetzung und das Zustandekommen des Spruchkörpers. Als Beweismittle gab der Beschwerdeführer unter anderem eine CD-ROM mit diversen elektronischen Dokumenten - insbesondere zur Lage in Sri Lanka - zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2020 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit und forderte ihn auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. G. Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. April 2020 innert Zahlungsfrist um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zusammen mit dem Gesuch gab er unter anderem eine CD-ROM mit Dokumenten zur Lage in Sri Lank zu den Akten. H. Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2020 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Im Zusammenhang mit den Auskunftsersuchen über den Spruchkörper ist festzuhalten, dass die Zusammensetzung dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 7. April 2020 unter Vorbehalt allfälliger Wechsel mitgeteilt wurde. Soweit er diesbezüglich beantragt, es seien ihm auch die Modalitäten der Spruchkörperbildung bekannt zu geben, kann mitgeteilt werden, dass eine Neubesetzung des Spruchkörpers infolge Pensionierung von Richterin Christa Luterbacher vorgenommen und eine manuelle Anpassung aufgrund von objektiven und im Voraus bestimmten Kriterien vorgenommen wurde (vgl. Art. 31 Abs. 3 VGR [SR 173.320.1]). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation. Sofern seine Auskunftsbegehren über diese Informationen hinausgehen, sind die Anträge auf Auskunft abzuweisen (zur entsprechenden Auskunftspraxis des Gerichts vgl. BVGE 2022 I/2).

4. Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch vom 4. Dezember 2019 nicht eingetreten ist. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich, sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer materiellen Prüfung; es hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Die Frage der Wegweisung des Vollzugs wird materiell geprüft (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).

5. Im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 111c AsylG hat bei der Einschätzung der Frage der Begründetheit des Gesuchs stets eine Auseinandersetzung mit den Argumenten sowie den eingereichten Unterlagen zu erfolgen. Alleine aus dem Umstand, dass die angefochtene Verfügung zehn Seiten umfasst, ist - entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung - noch nicht von einem faktischen eintreten auf das Gesuch auszugehen. Dass die Vorinstanz sich von schikanösen Motiven habe leiten lassen, ist für das Gericht nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer war offensichtlich trotz der im Gesetz vorgesehenen verkürzten Beschwerdefrist in der Lage, Beschwerde zu erheben und seinen Standpunkt vorzubringen.

6. In der Rechtsmitteleingabe wird der Antrag gestellt, es sei abzuklären, ob sich Daten des Beschwerdeführers auf dem Mobiltelefon der im Jahre 2019 entführten Schweizerischen Botschaftsangestellten befunden hätten. Diesbezüglich kann mitgeteilt werden, dass sich gemäss Auskunft der Botschaft keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon der lokalen Angestellten der Schweizer Botschaft befanden. Der gestellte Antrag erweist sich als gegenstandlos.

7. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers seien bereits im vorangegangenen Verfahren grösstenteils als unglaubhaft und sein exilpolitisches Engagement als niederschwellig qualifiziert worden. Auf entsprechende Vorbringen sei im Rahmen des Mehrfachgesuches deshalb nicht mehr einzugehen. Sodann vermöge der Beschwerdeführer aus dem pauschalen Verweis auf aktuelle politische Entwicklungen, ohne Darlegung eines relevanten Bezugs zu seiner persönlichen Situation, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die eidesstattliche Erklärung seiner Mutter, welche die bisher geltend gemachten Fluchtvorbringen bestätige, sei als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Insgesamt seien die Anforderungen an die Begründung eines Mehrfachgesuches nicht erfüllt, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Auch bestünden keine Hinweise dafür, dass sich eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers aufdrängen würde. 8. 8.1 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen ausgeführt, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten. Dieses sei gestützt auf die aktuellen politischen Veränderungen in Sri Lanka rechtsgenüglich begründet worden und auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen seien erfüllt. Zudem habe der Beschwerdeführer aufgrund der neuen Eingabe seine Gefährdung liquide darlegen können und ein Eintreten auf die Begehren dränge sich bereits aufgrund völkerrechtlicher Überlegungen auf. Indem sie ihn ferner zu den Veränderungen im Heimatland nicht angehört und aus prozessualen Überlegungen nicht sämtliche relevanten Umstände in ihre Prüfung einbezogen habe, verletze sie den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise die Pflicht zur ordentlichen Begründung ihres Entscheids. Im Zusammenhang mit den im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen lege die Vorinstanz ihrem Entscheid sodann einen falschen Sachverhalt zugrunde und verletze dadurch die Pflicht zur vollständigen und korrekten Sachverhaltsabklärung. Vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Lage habe sich das Risikoprofil des Beschwerdeführers - auch angesichts seiner mittlerweile über vier Jahre andauernden exilpolitischen Tätigkeit - noch akzentuiert. 8.2 Im Zusammenhang mit der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht oder zu Unrecht nicht auf das Mehrfachgesuch eintrat, ist vorab festzuhalten, dass im vorangegangenen Asylverfahren festgestellt wurde, die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers würden insgesamt weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch jenen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Mithin wurde bereits rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt war. Soweit er in der Rechtsmitteleingabe unter Verweis auf neue Beweismittel geltend macht, dass Personen aus seinem näheren Umfeld verhaftet oder getötet wurden, ist festzustellen, dass - unter anderem auch aufgrund der knappen Schilderung - der Gefährdungskonnex nicht substantiiert dargelegt ist und den Akten auch keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind, mithin der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts zugunsten seiner eigenen und bereits als unglaubhaft qualifizierten Fluchtgründen abzuleiten vermag. Gleiches gilt für das Bestätigungsschreiben seiner Mutter, zumal diesem bereits angesichts des familiären Näheverhältnisses nur ein äusserst untergeordneter Beweiswert zu attestieren ist. Dass die Vorinstanz - auch unter Hinweis darauf, dass die Beweismittel bereits früher hätten eingereicht werden können - sich teilweise nicht vertieft mit diesen auseinandersetzte, vermag angesichts des vorstehend Ausgeführten keine Kassation zu begründen. Sodann konnte der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen des Mehrfachgesuches als auch auf Beschwerdeebene nicht substantiiert darlegen, er habe sich seit dem letzten Urteil in relevanter Weise exilpolitisch betätigt. Bei dieser Ausgangslage vermag der Beschwerdeführer auch mit seinen umfangreichen Ausführungen in der Beschwerde und der Eingabe vom 24. April 2020 über die jüngere Geschichte Sri Lankas, die sich aus dem Machtwechsel im Jahre 2019 ergebenden politischen Implikationen sowie aus der Aufzählung einzelner Vorkommnisse im Heimatland nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Namentlich aufgrund des nicht konkret ersichtlichen Bezugs dieser Ereignisse und Umstände zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vermag dieser auch nicht überzeugend aufzuzeigen, dass sich sein Profil beziehungsweise dass die nicht als flüchtlingsrechtlich relevant qualifizierten Elemente seiner Verfolgungsgeschichte sich in relevanter Weise akzentuiert hätten. Trotz der ausführlichen länderspezifischen Darlegungen im Mehrfachgesuch sowie in der Beschwerdeschrift und in der Eingabe vom 24. April 2020 erschöpft sich die Begründung der neuerdings geltend gemachten Gefährdung letztendlich in hypothetischen Überlegungen, mit welchen er das Mehrfachgesuch nicht genügend zu begründen vermag. Bei dieser Ausgangslage war die Vorinstanz auch nicht gehalten, eine zusätzliche Anhörung durchzuführen. Aufgrund des Vorstehenden kann insbesondere auch nicht festgestellt werden, die Vorinstanz habe ihren Entscheid nicht genügend begründet oder diesem einen unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, weshalb sich auch die weiteren formellen Rügen als unbegründet erweisen. Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten ist.

9. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG).

10. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11. 11.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Es ergeben sich insgesamt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die aktuell allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht in genereller Weise als unzulässig erscheinen (vgl. aus jüngerer Zeit, die Urteile des BVGer E-1852/2020 vom 29. November 2022 E.7 sowie E-6320/2019 vom 29. November 2022 E. 9.3, je m.w.H.). Der EGMR hat ferner wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen, insbesondere auch der schweren Wirtschaftskrise im Land, welche die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler: Urteil BVGer E-5060/2020 vom 6. Juni 2023 E. 8.3.4 m.w.H.), festzuhalten. Im vorangegangenen Asylverfahren wurde festgestellt, der Beschwerdeführer verfüge über Schulbildung, Arbeitserfahrung, ein dichtes familiäres Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation (vgl. Verfügung des SEM vom 28. August 2019). Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe keine Ausführungen zur individuellen Zumutbarkeit seiner Rückkehr in das Heimatland und er macht ferner nicht geltend, dass sich die persönliche oder familiäre Situation inzwischen erheblich geändert hätte oder er an gesundheitlichen Problemen leide. Der Vollzug erweist sich demgemäss als zumutbar. 11.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich - sofern nötig - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 11.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

13. Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2020 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist und aufgrund der Akten nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, sind trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: