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E-5060/2020

E-5060/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer A._______, seine Ehefrau B._______ (Be- schwerdeführerin) und der älteste Sohn, Angehörige der singhalesischen Ethnie und des buddhistischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in Colombo, reichten am 8. September 2014 in der Schweiz Asylbesuche ein. Am

24. September 2014 wurden sie summarisch zu ihrer Person und den Aus- reisegründen befragt (BzP; Protokolle in den SEM-Akten A4 [Beschwerde- führer] und A5 [Beschwerdeführerin]) und am 21. August 2015 wurden sie zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokolle in den SEM-Akten A15 [Beschwerdeführer] und A16 [Beschwerdeführerin]). A.b Im Rahmen der BzP gaben die Beschwerdeführenden zum Reiseweg und den Ausweispapieren an, sie hätten Sri Lanka am (…) 2014 verlassen. Ihre echten Pässe hätten sie dem Schlepper abgegeben und sie seien mit gefälschten Papieren auf dem Luftweg in die Türkei und mit einem Visum nach Bosnien und Herzegowina gelangt. Über unbekannte Länder seien sie dann mit einem Wagen in die Schweiz gebracht worden. Weiter gab der Beschwerdeführer an, 2009 bereits in F._______ ein Asyl- gesuch eingereicht zu haben. Dieses sei erstinstanzlich abgewiesen wor- den. Eine Beschwerde habe er zurückgezogen und er sei im März 2010 nach Sri Lanka zurückgekehrt. A.c Mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 an das SEM erklärten die Be- schwerdeführenden, sie hätten bei der BzP falsche Angaben zu ihrem Rei- seweg gemacht. Statt über Sarajevo seien sie – was sie an der Anhörung weiter konkretisierten – mit einem Besuchervisum (vom 19. oder 20. Au- gust 2014) am (…) August 2014 auf dem Luftweg direkt in die Schweiz gelangt. Ihre authentischen Reisepässe hätten sie am Flughafen Zürich ei- ner vom Sri Lanka Muslim Congress (SLMC) organisierten Person überge- ben, damit diese die Reisepässe dem Schwiegervater in Sri Lanka aus- händige. B. B.a Der Beschwerdeführer machte zur Begründung des Asylgesuchs gel- tend, er habe zwanzig Jahre lang für den SLMC gearbeitet, insbesondere als Sekretär des Parteivorsitzenden. Früher sei er auch Parlamentsabge- ordneter gewesen. Er habe sich für die muslimische Minderheit einsetzen wollen. Deshalb betrachte ihn die extremistische buddhistische Gruppie- rung Bodu Bala Sena (BBS) als Verräter. Nach den gewaltsamen Angriffen

E-5060/2020 Seite 3 der BBS vom 15. und 16. Juni 2014 in Beruwala und Aluthgama sei es zu einem grossen Hass zwischen den singhalesischen Buddhisten und den Muslimen gekommen. Anschliessend hätten sie Probleme bekommen. Er habe viele Drohanrufe erhalten, in welchen ihm auch mit dem Tod gedroht worden sei. Vermutlich am (…) 2014 hätten sie eine Einladung vom buddhistischen Mönch ihrer Gemeinde erhalten. Er habe ihnen dann mitgeteilt, dass sie aus der bud- dhistischen Gemeinde ausgeschlossen würden, ihr Sohn auch aus der buddhistischen Schule. Am (…) 2014 seien sie nach G._______ unterwegs gewesen, als sie in ihrem Haus in Colombo – wo sie während der Arbeits- wochen zusammen mit den Eltern der Beschwerdeführerin gewohnt hätten

– von einem Mönch und bewaffneten Anhängern des BBS gesucht worden seien. Diese hätten die Familie töten wollen und ein Bild der Zerstörung hinterlassen. Der Schwiegervater habe noch in derselben Nacht eine An- zeige bei der Polizei in H._______ erstatten wollen, welche jedoch nicht angenommen worden sei. Die Familie sei anschliessend bis zu ihrer Aus- reise in einem Haus der Schwiegerfamilie in I._______, einem Vorort von J._______, untergekommen. Derweil hätten unbekannte Personen nach ihnen gefragt, was sie von ihren Angehörigen erfahren hätten. Weiter gab der Beschwerdeführer an, er selbst habe ebenfalls zweimal vergeblich ver- sucht, Anzeige zu erstatten; einmal am (…) und einmal am (…) 2014. Auch ihm sei die Anzeigeerstattung jedoch verweigert worden; vermutlich, weil die BBS von einem Bruder von Mahinda Rajapaksa unterstützt worden sei. Deshalb habe der Beschwerdeführer am (…) 2014 ein Schreiben an den obersten Verantwortlichen der sri-lankischen Polizei (Inspector General of Police [IGP]) gerichtet. Eine Kopie dieses Schreibens habe er auch an die Human Rights Commission of Sri Lanka (HRCSL) geschickt. Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, am (…) 2014 sei es zu einem weiteren Vor- fall gekommen; als er I._______ verlassen habe, um die Flugtickets zu be- stellen, seien zwei unbekannte Personen auf einem Motorrad seinem Wa- gen gefolgt, er habe nur entkommen können, weil er die Autobahn einge- schlagen und Motorräder diese nicht nutzen könnten. Am (…) 2014 sei er deshalb nochmals zur Polizei gegangen und dieses Mal sei die Anzeige entgegengenommen worden. Dies vermutlich, weil er zuvor eine Anzeige beim IGP gemacht und eine Kopie davon an die HRCSL geschickt habe. Er habe eine Bestätigung erhalten, die er nicht dabeihabe, aber beschaffen könne. B.b Die Beschwerdeführerin bezog sich im Wesentlichen auf die Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers, die sie aus ihrer Sicht schilderte. Sie gab

E-5060/2020 Seite 4 weiter an, sie sei ihrerseits wegen der Tätigkeit ihres Ehemannes auf ihrer Arbeitsstelle kritisiert und ausgeschlossen worden. Sie sei deswegen psy- chisch angeschlagen gewesen und habe sich nicht verstanden gefühlt. B.c Die Beschwerdeführenden reichten im Rahmen der BzP, der Anhörung und einer Eingabe vom 9. September 2015 insbesondere folgende Be- weismittel ein (Nummerierung entsprechend den Beweismittelcouverts in den SEM-Akten A6 und A36):

– je einen Artikel aus Daily Mirror und Lankadeepa News Paper, beide vom (…) 2014 (Bm. 1 und 2),

– verschiedene Fotos und andere Unterlagen betreffend die Tätigkeit des Be- schwerdeführers (Bm. 4 ff.),

– die Kopie eines Leumundszeugnisses von K._______ ((...) [Anmerkung des Gerichts]) aus dem Jahr 1997 (Bm. 13),

– Kopien von Berichten über die Organisation BBS (Bm. 18 ff.),

– eine Klage an GIP vom (…) 2014 (Bm. 23) und

– eine Kopie einer Eingangsbestätigung einer Klage der Polizeistation H._______ vom (…) 2014 (Bm. 24).

C. C.a Mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 verneinte das SEM die Flücht- lingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C.b Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Januar 2016 erhoben die Beschwer- deführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen die Verfügung vom

17. September 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer). Der am (…) in der Schweiz geborene Sohn D._______ wurde in das Beschwerdeverfahren einbezogen. C.c Mit Urteil E-408/2016 vom 1. März 2019 hob das BVGer die angefoch- tene Verfügung auf und wies die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhaltes sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an das SEM zurück. D. D.a Am 25. März 2019 gelangte das SEM mit konkreten Fragen zur Klä- rung der Sachlage an die schweizerische Botschaft in Colombo, welche die Abklärungsergebnisse in ihrem Bericht vom (…) 2019 zusammenfasste.

E-5060/2020 Seite 5 D.b Am 29. Januar 2020 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum Botschaftsbericht gegeben. D.c Mit Schreiben vom 31. Januar 2020 ersuchte der Rechtsvertreter das SEM um Mitteilung, in welcher Form die Angestellte der schweizerischen Botschaft L._______ in die Abklärungen vom (…) 2019 involviert gewesen sei. Falls sie nicht daran beteiligt gewesen sei, seien die Namen derjenigen Personen zu nennen, welche die Abklärungen vorgenommen hätten. Fer- ner sei dem Rechtsvertreter eine detaillierte Liste zuzustellen, zu welchen Informationen die genannte Botschaftsangestellte Zugang gehabt habe. D.d Mit Schreiben vom 5. Februar 2020 versicherte das SEM, dass die Schweizerische Botschaft in Colombo alle Massnahmen zur vertraulichen Behandlung von Anfragen getroffen habe und sich keine vertraulichen In- formationen auf privaten Mobiltelefonen von lokalen Botschaftsangestell- ten befänden. Zum Schutz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gebe die Botschaft jedoch keine Auskunft über deren konkreten Aufgaben. Ange- sichts dessen würden sich die an Mutmassungen geknüpften Begehren als obsolet erweisen. D.e Am 20. Februar 2020 reichte der Rechtsvertreter eine Stellungnahme zur Botschaftsabklärung und Informationen über das exilpolitische Enga- gement des Beschwerdeführers ein und beantragte, dass – aufgrund der Verwicklung der Botschaftsangestellten L._______ in die Abklärungen vom (…) 2019 – die Daten ihres Mobiltelefons offenzulegen seien. Zusammen mit der Eingabe, reichten die Beschwerdeführenden unter an- derem folgende Beweismittel ins Recht (Nummerierung entsprechend der Beweismittelcouverts in den SEM-Akten A36 und A49):

– Kopie Registrationsbestätigung HRCSL (…) vom (…) 2014 (Bm. 27),

– Kopien von Zeitungsberichten der Colombo Page und des Daily Mirror vom

21. Januar 2020 betreffend die Ereignisse rund um die Angestellte der Schwei- zerischen Botschaft in Colombo (Bm. 29 und 30),

– verschiedene Fotos des Beschwerdeführers und eines Flyers betreffend eine Kundgebung in P._______ vom März 2018 (Bm. 32) und

– ein vom Advokaturbüro des Rechtsvertreters verfasster Länderbericht zu Sri Lanka (Stand: 23. Januar 2020, Bm. 31). D.f Mit Eingabe vom 25. März 2020 informierte der Rechtsvertreter das SEM über Entwicklungen der Situation in Sri Lanka. Gleichzeitig ersuchte

E-5060/2020 Seite 6 er um Abklärung, ob der Name der Beschwerdeführenden im Mobiltelefon der im November 2019 entführten Botschaftsangestellten gespeichert ge- wesen sei respektive welche Daten des Mobiltelefons von den sri-lanki- schen Behörden ausgewertet worden seien. Als weitere Beweismittel reichte er ein Referenzschreiben des vorstehen- den Mönchs des buddhistischen Tempels, den die Beschwerdeführenden regelmässig besucht hätten und wo auch ihr Sohn die Sonntagsschule be- sucht habe, vom 24. Januar 2010 (A49 Bm. 33) sowie eine CD zur Aufda- tierung der Lage in Sri Lanka vom 26. Februar 2020 (A49 Bm. 34) ein. E. Mit am 10. September 2020 eröffneter Verfügung vom 3. September 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. F. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 Beschwerde beim BVGer. Sie beantragen, die Ver- fügung sei aufzuheben und die Sache sei wegen der Verletzung des recht- lichen Gehörs respektive der Begründungspflicht an das SEM zurückzu- weisen. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei nach Aufhebung der Verfügung die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie, das BVGer habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichts- personen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden und wie diese ausgewählt worden seien. Falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, seien die objektiven Kriterien bekanntzugeben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Weiter sei dem Be- schwerdeführer Einsicht in die Datei der Software des BVGer zu gewähren, mit welcher die Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei, und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Ausserdem sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Rechtsvertreter sei als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Schliesslich sei die vollständige Einsicht in sämtlichen Akten der Vorinstanz – insbesondere in die Akte A45

E-5060/2020 Seite 7 (elektronische Korrespondenz zwischen dem SEM und der Schweizeri- schen Botschaft in Colombo) – zu gewähren und eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Mit der Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden nebst Fürsorgebe- stätigungen des Amtes für Asylwesen des Kantons M._______ vom

30. September 2020 insgesamt 14 Beweismittel zu den Akten. Im Einzel- nen wird dazu auf die Auflistung der Beilagen in der Beschwerdeschrift ver- wiesen (vgl. S. 48 f. der Beschwerdeschrift). G. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2020 teilte die zuständige In- struktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die voraussichtliche Zu- sammensetzung des Spruchkörpers mit, wies den Antrag auf Akteneinsicht und Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab, hiess den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand. Gleichzeitig lud sie die Vor- instanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. H. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2020 reichte der Rechtsvertreter einen Ar- tikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 11. Dezember 2020 ("Ernstfall in Colombo") über die "scheinbare" Entführung der Schweizer Botschafts- mitarbeiterin ein. Gleichzeitig erneuerte er seinen Antrag, die Akte A45 sei zwingend offenzulegen. I. Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 25. Januar 2021 hielt das SEM mit ergänzenden Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. J. Am 10. Februar 2021 reichten die Beschwerdeführenden ihre Replik zu den Akten. Sie beantragen darin insbesondere, es seien weitere relevante Akten, welche offene Fragen zu Daten eines Mobiltelefons einer Mitarbei- terin der Schweizerischen Botschaft in Colombo beantworten könnten, ein- zuholen, das SEM sei zur ergänzenden Vernehmlassung einzuladen und es sei ihnen nach Offenlegung der Akten Frist zur Einreichung einer Stel- lungnahme anzusetzen. Sodann verwies der Beschwerdeführer auf seine exilpolitische Tätigkeit und reichte zahlreiche Beweismittel zu den Akten.

E-5060/2020 Seite 8 Es wird diesbezüglich auf die entsprechende Auflistung verwiesen (vgl. S. 15 f.). K. Mit Eingabe vom 16. März 2021 verwiesen die Beschwerdeführenden auf ihre fortgeschrittene Integration, die belastende Ungewissheit und ersuch- ten um Angaben zum Verfahrensstand. Diese Eingabe wurde mit Schrei- ben des BVGer vom 18. März 2021 beantwortet. L. Am 7. Dezember 2021 reichten die Beschwerdeführenden hinsichtlich des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers weitere Beweismittel zu den Akten. Für die Beweismittel im Detail wird auf die entsprechende Auflistung in dieser Eingabe verwiesen (vgl. S. 4). M. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 reichte der Rechtsvertreter seine Kos- tennote zu den Akten.

Erwägungen (48 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-5060/2020 Seite 9 Hinsichtlich des AsylG gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe- stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend kön- nen mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens gerügt werden sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts. Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unan- gemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG).

E. 3.1 Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2020 wurde den Beschwer- deführenden mitgeteilt, dass sich der Spruchkörper unter Vorbehalt aus Richterin Esther Marti (Instruktion und Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler und Richter Markus König sowie Gerichtsschreiber Peter Jaggi zusammensetze. Gestützt auf Art. 31 Abs. 3 des Geschäftsregle- ments vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) und anhand objektiver Kriterien (als solche gelten grundsätzlich Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Ge- richtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation) wurde nachträglich insofern eine manuelle Anpassung vorgenommen, als die Zweitrichterin und der Dritt- richter ersetzt wurden mit den bereits im vorangehenden Kassationsurteil E-408/2016 eingesetzten Richterpersonen. Demnach fungiert als Zweit- richterin Nina Spälti Giannakitsas und als Drittrichter Lorenz Noli. Der ehe- malig zugewiesene Gerichtsschreiber wurde aufgrund seiner Pensionie- rung durch Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe ersetzt. Verantwortlich für die Spruchkörperbildung ist das Abteilungs- beziehungs- weise Kammerpräsidium (vgl. Art. 31 f. i.V.m. Art. 25 Abs. 5 Bst. b VGR; BVGE 2022 I/2 E. 4.6.4).

E. 3.2 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den ent- sprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Aktenein- sichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 VwVG in Verbindung mit Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.5).

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E. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des Akteneinsichts- rechts, des rechtlichen Gehörs, inklusive der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sach- verhalts. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1154). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die behördliche Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs soll dem von einem Entscheid Betroffenen ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Be- troffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entschei- des ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver- haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach- verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 4.2.1 Das Gesuch um Einsicht in die gesamten Akten, insbesondere in die interne Akte A45, wurde mit Zwischenverfügung vom 16. November 2020 abgelehnt. In der Eingabe vom 11. Dezember 2020 sowie in der Replik vom

10. Februar 2021 wird auf der Einsicht in die Akte A45 beharrt, da gemäss einem Artikel der NZZ vom 11. Dezember 2020 die sri-lankischen Behör- den auf die Daten des Mobiltelefons der entführten Botschaftsmitarbeiterin

E-5060/2020 Seite 11 Zugriff gehabt hätten. Weil diese Person auch in die Abklärungen der Bot- schaft vom (…) 2019 involviert gewesen sei, was vom SEM nicht bestritten werde, sei abzuklären, ob die sri-lankischen Behörden auch auf die Daten der Beschwerdeführenden zugegriffen hätten, respektive sei begründet darzulegen, dass ein Abgriff von Daten betreffend die Beschwerdeführen- den mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Sollte das BVGer erwä- gen, die Flüchtlingseigenschaft nicht anzuerkennen, bestehe zwingend weiterer Abklärungsbedarf hinsichtlich der auf dem Handy der Botschafts- mitarbeiterin vorhandenen Daten, so wäre etwa der forensische Bericht des Bundesamtes für Polizei (fedpol) offenzulegen, verbunden mit der An- setzung einer Frist zu Einreichung einer Stellungnahme.

E. 4.2.2 Der wesentliche Inhalt der Akte A45 wurde in der angefochtenen Ver- fügung mit Verweis auf die Rechtsprechung des BVGer und massgebliche Geheimhaltungsinteressen bereits kommuniziert. Inwiefern der Bericht der NZZ vom 11. Dezember 2020 es erforderlich machen würde, auf diesen Entscheid zurückzukommen, ist nicht ersichtlich. Festzustellen ist auch, dass – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden – keine hinrei- chenden Anhaltspunkte für eine Verbindung zwischen der entführten Bot- schaftsangestellten und den Beschwerdeführenden (respektive den Abklä- rungen vom […] 2019) besteht. Solche ergeben sich aus dem Bericht nicht und auch weder aus der Formulierung im Antwortschreiben des SEM vom

E. 4.2.3 Nach dem Gesagten gibt es keinen Anlass auf die Abweisung des Gesuches um Einsicht in die Akte A45 zurückzukommen; es ist erneut ab- zuweisen. Ferner sind keine Gründe für weitere Abklärungen betreffend das Mobiltelefon der entführten Botschaftsangestellten ersichtlich.

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E. 4.3.1 Die Rüge, das SEM habe das rechtliche Gehör und im Speziellen die Begründungspflicht verletzt, wird insbesondere damit begründet, dass es sich nicht mit dem durch zahlreiche Beweismittel belegten Profil des Be- schwerdeführers auseinandergesetzt habe, zumal es sich erneut auf eine einseitige und konstruierte Argumentation abstütze. Sämtliche im Urteil BVGer E-408/2016 vom 1. März 2019 genannten Mängel bestünden nach wie vor. So hätten die Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft wesentliche Punkte in den Vorbringen der Beschwerdeführenden bestätigt, was in der einseitigen Argumentation des SEM mit keinem Wort erwähnt werde.

E. 4.3.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die eingereichten Be- weismittel im Sachverhalt aufgelistet und sich mit ihnen sowohl dort als auch in der Vernehmlassung sorgfältig, und gerade nicht einseitig, ausei- nandergesetzt. Insbesondere hat es die politische Laufbahn des Be- schwerdeführers im Sachverhalt ausführlich aufgenommen und sie auch gar nicht bestritten, weshalb es auch nicht gehalten war, sich mit den ent- sprechenden Beweismitteln im Detail auseinanderzusetzen. Hinsichtlich des Kernvorbringens – die geltend gemachte Bedrohung durch den BBS – hat es sich mit diversen Beweismitteln auseinandergesetzt: Nebst zur Strafanzeige vom (…) 2014 (A36 Bm. 24) und den Zeitungsartikeln vom (…) 2014 (A6 Bm. 1 und 2) hat es sich im Rahmen seiner Ausführungen zur Botschaftsabklärung etwa auch zur Registrierungsbestätigung der HRCSL (A36 Bm. 27), zum Ausweis der Beschwerdeführerin als (…) (ebd. Bm. 28) und zum Referenzschreiben des Vorstehers der (…) School vom

24. Januar 2010 (A49 Bm. 33) geäussert. Auch hat das SEM begründet, dass die Beweismittel zum BBS mangels Bezug zum Beschwerdeführer unerheblich seien. Teilweise verwechseln die Beschwerdeführenden so- dann die Frage formeller Ansprüche mit der materiellen Würdigung, etwa wenn sie dem SEM vorhalten, es erachte gewisse Beweismittel, etwa die Registrierungsbestätigung der HRCSL, implizit als gefälscht. Weshalb es diesem – und anderen – Beweismitteln keinen massgeblichen Beweiswert zumesse, hat es sodann hinreichend begründet. In der Vernehmlassung setzt sich das SEM ebenfalls ausreichend mit den Einwänden der Beschwerdeführenden und den auf Beschwerdestufe ein- gereichten Beweismitteln auseinander. Es nahm die wesentlichen Beilagen der Beschwerde darin auf und bezieht ausdrücklich Stellung zu den Bestä- tigungsschreiben mehrerer Parteimitglieder des SCLM, die sich zur Bedro- hung des Beschwerdeführers äussern. Dass es sich nicht ausdrücklich

E-5060/2020 Seite 13 auch mit den Beweismitteln betreffend HRCSL und betreffend die (…) School (Beschwerdebeilagen 14. ff.) auseinandersetzte, ist nicht zu bean- standen.

E. 4.3.3 Das SEM hat sich sodann hinreichend mit den wesentlichen Vorbrin- gen der Beschwerdeführenden befasst, insbesondere auch mit jenen der Beschwerdeführerin, einer der Hauptmängel der ursprünglichen Verfü- gung, die mit Urteil BVGer E-408/2016 vom 1. März 2019 kassiert worden war. Inwiefern sich eine erneute Anhörung der Beschwerdeführenden auf- gedrängt hätte, ist nicht ersichtlich, zumal das SEM der angefochtenen Ver- fügung sehr wohl die dannzumal aktuelle Lage in Sri Lanka zugrunde ge- legt und sich hinreichend mit der geltend gemachten Exponiertheit des Be- schwerdeführers aufgrund seines Engagements für die muslimische Min- derheit auseinandergesetzt hat. Es ist demnach auch seiner Begründungs- pflicht genügend nachgekommen, was sich nicht zuletzt daraus ergibt, dass die Beschwerdeführenden offensichtlich in der Lage waren, diese sachgerecht und umfassend anzufechten. Es gilt daran zu erinnern, dass die Begründungspflicht der Behörde nicht auferlegt, sich mit jeder tatbe- ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzu- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen.

E. 4.4.1 Weiter wird eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechts- erheblichen Sachverhalts beanstandet. Eine solche ist allerdings nicht er- sichtlich. Insbesondere hat das SEM nach dem Urteil BVGer E-408/2016 vom 1. März 2019 die Schweizer Botschaft in Colombo mit weiteren Abklä- rungen beauftragt. Zu den entsprechenden Erkenntnissen wurde den Be- schwerdeführenden umfassend das rechtliche Gehör gewährt und in hin- reichender Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Einwänden sind die Erkenntnisse sodann der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegt worden. Soweit sie die Botschaftsabklärungen bemängeln, handelt es sich dabei im Wesentlichen um inhaltliche Einwände. Nicht ersichtlich ist auch unter diesem Aspekt, inwiefern sich das SEM auf falsche Länderinformati- onen gestützt hätte. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Län- derpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als von den Beschwerde- führenden vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer ande- ren Würdigung der Vorbringen gelangt, als von ihnen verlangt, bedeutet noch keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung und es fällt auch hier auf, dass zahlreiche Einwände unter dem Titel unvollständige Abklärungen als Kritik an der materiellen Würdigung zu verstehen sind.

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E. 4.4.2 Nach dem Gesagten ist der Beweisantrag, es seien weitere Abklä- rungen zu den von der entführten Botschaftsmitarbeiterin erpressten Daten respektive zu ihrem Mobiltelefon vorzunehmen, abzuweisen. Der Rechts- vertreter wurde bereits mehrmals darauf hingewiesen, dass sich auf dem beschlagnahmten Telefongerät gemäss Auskunft der Botschaft keine Da- ten über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka befanden und auch anderweitig keine Informationen in Bezug auf die erwähnten Personen an Dritte gelangten (vgl. etwa Urteile BVGer E- 5959/2019 vom 19. April 2022 E. 4.7, D-1229/2020 vom 24. Februar 2022 E. 5.6 oder D-1305/2020 vom 20. Januar 2022 E. 7.2). Im Übrigen kann auf das unter E. 4.2.2 Gesagte verwiesen werden. Abzuweisen ist auch der Antrag, es sei ein Journalist des Daily Mirror zu befragen, da der Sachver- halt hinsichtlich der Kernvorbringen als genügend erstellt zu erachten ist. Schliesslich besteht, wie in anderem Zusammenhang bereits erwähnt, kein Anlass, die Beschwerdeführenden (unter Beizug einer kompetenten Über- setzungsperson) erneut anzuhören.

E. 5 Februar 2020 (A46) noch aus dem Umstand, dass das SEM eine Invol- vierung nicht bestreitet, zumal es gerade explizit erklärt, zum Schutze der Mitarbeitenden der Botschaft gebe diese keine Auskünfte über deren kon- kreten Aufgaben. Der geltend gemachte kurze zeitliche Abstand zwischen den Abklärungen und der Entführung von zwölf Tagen gibt ebenfalls keinen Aufschluss über die an den Abklärungen beteiligten Personen. Das Vor- bringen, der im Rahmen der Abklärungen durch die Schweizer Botschaft besuchte Nachbar habe die entführte Mitarbeiterin auf einem in den sri- lankischen Medien zirkulierenden Bild wiedererkannt, erweist sich als blosse Behauptung, ebenso wie jenes, es sei die betreffende Botschafts- mitarbeiterin gewesen, mit welcher der Vater telefonischen Kontakt gehabt habe. Inwiefern sich Letzteres auch aus den beiden Zeitungsartikeln vom

21. Januar 2020 ergeben soll (A36 Bm. 29 und 30), erhellt nicht.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen- den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

E-5060/2020 Seite 15 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führt das SEM im We- sentlichen aus, durch die falschen Angaben zu den Ausreiseumständen und den widersprüchlichen Aussagen zum Fehlen der Reisepässe sei die generelle Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden beschädigt. Hin- sichtlich der Kernvorbringen – die geltend gemachte Verfolgung durch den BBS – deute vieles daraufhin, dass es sich um eine konstruierte Asylbe- gründung handle. So erstaune etwa, dass sich der Beschwerdeführer kurz vor dem Ausreisetermin wegen dem Vorfall, bei dem er von Unbekannten mit dem Auto verfolgt worden sei, diese aber habe abschütteln können, noch die Zeit genommen habe für eine Anzeige am (…) 2014. Es komme hinzu, dass gemäss dem betreffenden Beweismittel (Klagebestätigung; A36 Bm. 24) die Anzeige wegen telefonischer Belästigung erfolgt sei. Die Abklärungen in Colombo hätten sodann in wesentlichen Punkten Abwei- chungen von den Aussagen der Beschwerdeführenden ergeben, die sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht hätten aufzulösen vermocht. Für das detaillierte Aufzeigen dieser Unstimmigkeiten wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen (S. 7–9). Hinsichtlich der beiden Zeitungsartikel vom (…) 2014, worin von Bedrohun- gen des Beschwerdeführers berichtet werde, sei festzuhalten, dass solche Berichte in Sri Lanka leicht käuflich erworben werden könnten und es falle auch auf, dass die Anschuldigungen am Tag zuvor, also am (...) 2014, er- hoben worden seien, zu diesem Zeitpunkt seien sie jedoch bereits in der Schweiz gewesen. Die übrigen Zeitungsartikel enthielten ebenso wenig di- rekte Hinweise auf die Beschwerdeführenden wie die Länderberichte. Bei der Klage an die Polizei vom (…) 2014 (A36 Bm. 23) handle es sich um eine leicht fälschbare Kopie und abgesehen davon um unbelegte Parteibe- hauptungen. Hinsichtlich einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung erwägt das SEM beim Vorbringen, der Beschwerdeführer würde aufgrund der politi- schen Entwicklungen aufgrund seiner Unterstützung des SLMC als Verrä- ter am singhalesischen Buddhismus eingestuft, dass es sich um eine un- fundierte Behauptung handle. Weder der langjährige Auslandaufenthalt noch die angeblich weiter verfolgte Unterstützung der muslimischen Min- derheit begründeten eine massgebliche Furcht vor Verfolgung. Auch seien

E-5060/2020 Seite 16 keine Hinweise dafür vorhanden, dass er einen Zusammenhang zu den Anschlägen vom 21. April 2019 aufweise respektive er diesbezüglich ver- dächtigt würde. Eine bloss abstrakte Angst vor verschärften behördlichen Massnahmen ohne persönlichen Konnex genüge den Anforderungen einer begründeten Furcht nicht. Dies gelte sowohl für muslimische Gesuchstel- lende als auch für solche wie der Beschwerdeführer, die sich für die musli- mische Gemeinschaft in Sri Lanka einsetzten. Mit den diesbezüglich gel- tend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten, insbesondere der Organisation und Teilnahme an der Demonstration vom (…) 2018 sei eine Furcht vor Verfolgung ebenfalls nicht begründet. Weder aus der diplomatischen Krise nach der Entführung der Botschaftsmitarbeiterin ergebe sich sodann eine begründete Furcht vor Verfolgung noch aus einem Post vom (…) 2014, auf welchem kritisiert werde, dass der Beschwerdeführer sich für Muslime ein- setze.

E. 6.2 In ihrer Beschwerde halten die Beschwerdeführenden an der Glaub- haftigkeit ihrer Sachdarstellung und der geltend gemachten Verfolgung sei- tens des BBS fest. Sie wenden im Wesentlichen ein, die Ergebnisse der Botschaftsabklärung hätten aufgrund der formalen Mängel dieser Abklä- rung nicht verwendet werden dürfen. Sodann grenzten die Zweifel des SEM an den Beweismitteln und an dem geltend gemachten Sachverhalt an Ehrverletzung. Das BVGer habe im Urteil E-408/2016 festgestellt, dass Realkennzeichen vorhanden seien. Es sei zu veranschlagen, dass sie nicht nur bedroht worden seien, sondern ihr Haus in Colombo im Juni 2014 durch Angehörige der BBS auf der Suche nach den Beschwerdeführenden verwüstet worden sei. Dies sei hochrangigen Personen des SLMC bekannt gewesen, welche jedoch eine Veröffentlichung von solchen Problemen hät- ten vermeiden wollen (m.H.a. Schreiben von K._______ vom 24. Septem- ber 2020, von N._______ und von O._______, beide vom 28. September 2020 [Beilagen 7–9 der Beschwerde]). Sodann hätten die Beschwerdefüh- renden aus Sicherheitsgründen in der Siedlung nicht über den Überfall ge- sprochen, welcher sich nur innerhalb des Hauses abgespielt habe und da- her von aussen nicht bemerkt worden sei. Insofern erstaune es nicht, wenn die Nachbarschaft nichts registriert habe, wie die Abklärungen der Bot- schaft ergeben hätten. Die scheinbar widersprüchlichen Aussagen des Schwiegervaters – Angehörige des BBS seien schon vor diesem Ereignis fünf bis sechs Mal im Haus in Colombo aufgetaucht – entsprächen der Wahrheit; solche Einschüchterungen hätten schon anfangs 2014 begon- nen (m.H.a. zwei der soeben erwähnten Schreiben). Die Beschwerdefüh- renden hätten diese Belästigungen jedoch als nicht wichtig empfunden, weshalb sie diese während den Anhörungen nicht erwähnt hätten. Sodann

E-5060/2020 Seite 17 hätten sie den Überfall der HRCSL gemeldet (A36 Bm. 27), jedoch sei das Verfahren im (…) 2015 abgeschrieben worden (m.H.a. Abschreibungsent- scheid HCRSL vom […] 2015 [Beilage 12 f. der Beschwerde]). Auch seien sie im (…) 2014 mit einer Anzeige bei der Polizei durchgedrungen; dass die Anzeigebegründung nicht der Wahrheit entspreche, habe der Be- schwerdeführer mehrmals zu Protokoll gebracht. Hinsichtlich des Tempel- ausschlusses sei darauf hinzuweisen, dass aufgrund des erheblichen Ein- flusses des BBS nicht verwunderlich sei, dass das Register des Tempels in Bezug auf die Beschwerdeführenden fehlerhaft oder unvollständig sei. Indes sei nicht zu verkennen, dass die Familie engen Kontakt zum Tempel gehabt habe (m.H.a. verschiedene Diplome und Bestätigungen [Beilagen 14 ff. der Beschwerde]).

E. 6.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM im Wesentlichen aus, mit den drei eingereichten Schreiben der Parteimitglieder des SLCM sei noch nicht belegt, dass nur Parteigrössen von der angeblichen Verfolgungssituation gewusst haben sollten. Der Zeitpunkt der Ausstellung dieser Schreiben so- wie der inhaltliche Widerspruch zur Botschaftsauskunft deuteten auf Gefäl- ligkeitsschreiben hin. Die Erklärungen der Beschwerdeführenden zur Nachbarsperson in der Siedlung in Colombo seien als Schutzbehauptun- gen zu taxieren, zumal der Beschwerdeführer ausgesagt habe, es habe sich um einen Überfall von Personen mit Macheten und Schlagstöcken ge- handelt und einer der Täter habe sich draussen mit einem Gewehr aufge- halten (A15 F40). Das Eingeständnis, die Beschwerdeführenden seien in der Tat schon seit Beginn des Jahres 2014 belästigt worden, sei ein un- tauglicher Versuch, ihre Vorbringen an die Botschaftsauskunft anzuglei- chen. Dies gelte auch für die Erklärung, der Schwiegervater habe den Auf- enthaltsort der untergetauchten Beschwerdeführenden nicht gekannt.

E. 6.4 In der Replik monieren die Beschwerdeführenden im Wesentlichen, sie hätten sehr wohl bei der HRCSL nach dem Überfall Klage erhoben und auch sei der Sohn tatsächlich aus dem buddhistischen Tempel ausge- schlossen worden. Das SEM habe den Beweismitteln zu Unrecht jeglichen Beweiswert abgesprochen. Es sei sodann nicht im Interesse des SLMC gewesen, die Probleme des Beschwerdeführers innerhalb der Partei weiter bekannt zu machen. Die Sicherheitsprobleme der Beschwerdeführenden seien – entgegen der Botschaftsauskunft – in zwei Zeitungen (A6 Bm. 1 und 2) erwähnt und von Parteigrössen des SLMC bestätigt worden (m.H.a. Beilagen 7–9 der Beschwerde), weshalb der absurde Vorwurf, es handle sich hierbei um konstruierte Asylvorbringen, ungerechtfertigt sei.

E-5060/2020 Seite 18 Sodann sei das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers entge- gen der Meinung des SEM als rechtserheblich einzustufen. Auf den sozia- len Medien kommentiere er die politische Lage in Sri Lanka und kritisiere die Regierung respektive radikale buddhistische Mönche regelmässig. Auch habe er sich zur Diskriminierung von Muslimen geäussert und sei in die Planung eines diesbezüglichen (abgesagten) Protests in P._______ im (…) 2021 involviert gewesen. Diese Aktivitäten seien den politischen Geg- nern in Sri Lanka, die eng mit dem Rajapaksa-Clan verbunden seien, nicht verborgen geblieben. In der Eingabe vom 7. Dezember 2021 machte der Beschwerdeführer unter Eingabe diverser Beweismittel weitre Ergänzun- gen zu seinen exilpolitischen Aktivitäten.

E. 7 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz mit zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde- führenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.

E. 7.1.1 Zu Recht stellt das SEM zunächst fest, die persönliche Glaubwürdig- keit der Beschwerdeführenden sei bereits in Frage gestellt durch ihre be- wusst falschen Angaben zu den Ausreiseumständen. Auch seine Einschät- zung, ihr Verhalten entspreche nicht jenem tatsächlich verfolgter Personen ist zutreffend. Daran ändert noch nichts, dass das SEM in seiner ersten Verfügung vom 12. Dezember 2015 ein gewisses Verständnis äusserte, zumal die Beschwerdeführenden über authentische Reisepässe verfügen und diese trotz ihrer diesbezüglichen Zusicherung (A15 F78) bis heute nicht nachgereicht oder auch nur eine Erklärung für die Nichteinreichung abgegeben haben. Auf Beschwerdestufe wurden einzig kommentarlos Ko- pien der Reisepässe zu den Akten gereicht (Beilagen 19 f. der Be- schwerde). Wie bereits aufgezeigt sind die formellen Rügen in Bezug auf die Botschaftsabklärung unbegründet, weshalb das SEM die entsprechen- den Ergebnisse auch zu Recht in seine Würdigung einbezogen hat. Die von ihm aufgezeigten Widersprüche und Unstimmigkeiten ergeben sich im Wesentlichen aus den Ergebnissen dieser Abklärung einerseits und den Angaben der Beschwerdeführenden andererseits. Soweit die Beschwerde- führenden geltend machen, sie seien aufgrund des Einsatzes des Be- schwerdeführers nach den Auseinandersetzungen in Aluthgama und Beru- wala am (…) 2014 vorgeladen und aus der Tempelgemeinde Q._______ – respektive der Sohn aus der Tempelschule – ausgeschlossen worden (A15 F37 und 40; A16 F23 und 26 f.), hat das SEM zutreffend festgestellt, die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft könnten dies nicht bestätigen

E-5060/2020 Seite 19 und die Einwände im Rahmen des rechtlichen Gehörs seien unbehelflich (angefochtene Verfügung S. 9). Die Namen der Beschwerdeführenden seien dem Schulvorsteher nicht bekannt gewesen und der Name des Soh- nes habe sich auch in den Registern nicht finden lassen (A42). Dass sich der Vorsteher aufgrund des Einflusses des BBS nicht an die Beschwerde- führenden habe erinnern wollen oder gar den Namen aus den Registern gelöscht habe, überzeugt nicht, zumal diese Schule gemäss dem Vorste- her rund 1'000 Kinder unterrichte, welche auch aus gemischten Ehen stammten. Zu Recht verweist das SEM auch auf den beschränkten Be- weiswert des einzig in Kopie vorliegenden Referenzschreibens des Vorste- hers der (…) School vom 24. Januar 2010 (A49 Bm. 33 und Beilage 14 der Beschwerde), das ausserdem lediglich feststellt, dass sich die Beschwer- deführerin vor Jahren, nach ihrem Schulabschluss (…), weiterhin für die Schule engagiert habe. Das Schreiben des früheren Lehrers der Schule vom 10. Januar 2020 bestätigt nur, dass der Sohn "später", in jungen Jah- ren, die Schule auch besucht habe. Dabei fällt auf, dass keinerlei exakte Daten genannt werden. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Schul- vorsteher den Schulbesuch des Kindes absichtlich verschweigen, ein Leh- rer aber ohne Weiteres bereit sein sollte, diesen ausdrücklich und schrift- lich zu bestätigen. Insgesamt vermögen weder die Einwände noch die ein- gereichten Beweismittel den Tempelausschluss überhaupt, insbesondere aber, dass ein solcher auf Druck der BBS hin wegen der politischen Hal- tung und Tätigkeit des Beschwerdeführers erfolgt wäre, zu bestätigen. Festzustellen ist schliesslich auch, dass der Tempelausschluss, selbst wenn er tatsächlich erfolgt wäre, kaum die Intensität ernsthafter Nachteile erreichen würde, auch nicht unter dem Blickwinkel eines unerträglichen psychischen Druckes.

E. 7.1.2 Ebenfalls zutreffend sind die Feststellungen des SEM zu den konkre- ten Bedrohungen, insbesondere zum Vorkommnis vom (…) 2014. So er- staunt tatsächlich das Ergebnis der Botschaftsabklärung, wonach weder der Auskunftsperson des SLMC noch der Nachbarschaft bekannt gewesen sei, dass die Beschwerdeführenden in Colombo die geltend gemachten Si- cherheitsprobleme gehabt hätten, was ja von den Beschwerdeführenden selbst auch anerkannt wird. Sie erklären den Umstand dann damit, dass es sich um eine vertrauliche Angelegenheit gehandelt habe. In der Partei sei das Problem nicht thematisiert worden, um singhalesische Mitglieder nicht zu verängstigen. Ferner würden verschiedene hochrangige Mitglieder der Partei das Sicherheitsproblem des Beschwerdeführers sehr wohl be- stätigen (Beschwerde S. 29 und Beilagen 7 ff.).

E-5060/2020 Seite 20 Hierzu gilt festzuhalten, dass die Person, die der Botschaft Auskunft gege- ben hat, mit ihrem Detailwissen nicht den Eindruck hinterlässt, sie sei nur ein einfaches Mitglied des SLMC. Ferner scheint es sehr wohl im Interesse des SLMC zu liegen, sich für die Sicherheit seiner Mitglieder – auch die singhalesischen – einzusetzen (vgl. hierzu die Aussagen "provided our ma- ximum support whenever he reported us" und "many in our party at that time supported him" [Beilagen 8 und 9 der Beschwerde]). Es fällt zudem auf, dass diese Schreiben – und im Übrigen auch die Zeitungsartikel vom (…) 2014 – pauschal von Drohungen oder Problemen ("several threats", "many problems including threats to their lives" [Beilagen 7 und 8 der Be- schwerde] und "death threats" [A6 Bm. 1 und 2) berichten. Dass nirgends der geltend gemachte gewaltsame Überfall vom (…) 2014 genannt wird, ist nicht plausibel. Im Zusammenhang mit den Zeitungsartikeln vom (…) 2014 ist – nebst den bereits vom SEM zutreffend festgestellten Auffälligkeiten (angefochtene Verfügung S. 10 oben) – festzustellen, dass der Kurztext identisch ist, vom gleichen Journalisten stammt und auch keinen Bezug zum BBS herstellt. Die Aussagen der Beschwerdeführenden zum Überfall vom (…) 2014 sind einerseits ohne erkennbare Widersprüche und auch mit gewissen Details ausgefallen (A15 F40 ff.; A16 F28 ff.); anderseits hinterlassen sie gerade aufgrund einer auffallenden Kongruenz bezüglich exakt gleicher Details auch den Eindruck, dass sie abgesprochen wurden (etwa betreffend eher ungewöhnliche Waffen und Sturz des Schwiegervaters). Ferner haben die Beschwerdeführenden das Ereignis als äusserst gewaltvoll geschildert. Dass ein solches Ereignis in der Nachbarschaft nicht aufgefallen wäre, ist nicht nachvollziehbar, auch wenn es sich um voneinander unabhängige Wohneinheiten handle, wie in der Beschwerde vorgebracht wird (ebd. S. 32 f.). Dass sich der Vorfall einzig innerhalb des Hauses abgespielt habe, widerspricht sodann der Aussage des Beschwerdeführers, eine Per- son mit einem Gewehr sei ausserhalb des Hauses gestanden (A15 F40). Wenig überzeugend ist auch das Vorbringen, die Zerstörer hätten sich auf das Innere des Hauses beschränkt, weil sie einen Polizeieinsatz hätten vermeiden wollen, zumal ja gleichzeitig argumentiert wird, der BBS werde von der Polizei stets beschützt. Weshalb mehrere mit Macheten, Schlag- stöcken und Gewehren bewaffnete Personen alleine aufgrund einer feh- lenden Uniform nicht auffallen sollten, erhellt sodann nicht.

E. 7.1.3 Nebst telefonischen Bedrohungen machten die Beschwerdeführen- den erst ab den Vorfällen von Mitte Juni 2014 konkrete Probleme geltend (A15 F37 ff., insbes. F40; A16 F26). Zutreffend stellt das SEM fest, aus den

E-5060/2020 Seite 21 Aussagen des Schwiegervaters ergäben sich hierzu wesentliche Wider- sprüche, indem dieser von Attacken seitens Angehöriger der BBS bereits ab Anfang 2014 berichtet habe, wobei die Beschwerdeführenden zweimal nur durch die Hintertür hätten fliehen können (angefochtene Verfügung S. 8). Die Erklärung dazu, diese Angaben des Vaters beziehungsweise Schwiegervaters seien korrekt und sie hätten keinen Anlass gehabt, von diesen mehrmaligen Besuchen zu berichten, da sie nicht der unmittelbare Ausreisegrund gewesen seien (Beschwerde S. 33 f.), überzeugen offen- sichtlich nicht.

E. 7.1.4 Das SEM hat schliesslich die eingereichten Beweismittel alle aufge- nommen und zutreffend gewürdigt. Bereits unter formellen Aspekten wurde festgehalten, dass die Vorinstanz nicht gehalten war, sich mit jedem ein- zelnen Beweismittel auseinanderzusetzen. Insbesondere hat das SEM die politische Tätigkeit des Beschwerdeführers für den SLCM gar nicht bestrit- ten (angefochtene Verfügung S. 9). Mit den wesentlichen Beweismitteln hat es sich materiell auseinandergesetzt, sowohl in der Verfügung als auch in der Vernehmlassung. Es hat sie offensichtlich weder geflissentlich ignoriert noch wird ihnen pauschal jeglichen Beweiswert abgesprochen, wie in der Beschwerde moniert wird. Gegen die Einschätzung des SEM, beim Schrei- ben des Beschwerdeführers an den Inspector General of Police vom (…) 2014 (A36 Bm. 23) handle es sich um eine leicht fälschbare Kopie und überdies um eine Parteibehauptung, weshalb damit die Zweifel am Wahr- heitsgehalt der Asylvorbringen nicht ausgeräumt werden könnten, ist nichts einzuwenden. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machten, eine Kopie dieses Schreibens habe er der HRCSL im Rahmen einer Klageerhe- bung zukommen lassen (A15 F56 und 58; A16 F23), hält das SEM in der angefochtenen Verfügung entgegen, die Kommission habe eine Klageein- reichung nicht bestätigen können. Ferner sei die Registrierungsbestäti- gung vom (…) 2014 (A36 Bm. 27) nur in Kopie eingereicht worden, welcher keine ausreichende Beweiskraft beigemessen werden könne. Der Einwand in der Beschwerde, diese Argumentation sei hochkonstruiert und unzuläs- sig, verfängt nicht. Soweit geltend gemacht wird, Abklärungen zum Verfah- ren Nr. (…) hätten ergeben, dass dieses am (…) 2015 abgeschrieben wor- den sei, nachdem der Beschwerdeführer nicht vor der Kommission erschie- nen sei, und der auf Beschwerdestufe eingereichte Abschreibungsent- scheid bestätige die Klageerhebung definitiv, vermögen sie auch daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Abgesehen davon, dass auch dieses Beweismittel nur in Kopie vorliegt, ist nicht nachvollziehbar, dass die Be- schwerdeführenden am gleichen Tag, an dem sie aus Sri Lanka ausgereist seien, eine Klage eingereicht haben, ohne auch nur ansatzweise auf ihre

E-5060/2020 Seite 22 Ausreise hinzuweisen. Letztlich muss die Frage nicht abschliessend ge- klärt werden, denn allein mit der Klageerhebung seitens der Beschwerde- führenden ist die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung nicht gegeben.

E. 7.1.5 Festzustellen ist schliesslich, dass sowohl die Vorbringen des Be- schwerdeführers, er sei telefonisch bedroht worden, unsubstantiiert geblie- ben sind (u.a. A15 F39). Dies gilt auch hinsichtlich der geltend gemachten Belästigungen der Beschwerdeführerin am Arbeitsplatz (A16 F63). Unab- hängig von der Glaubhaftigkeit vermöchten diesen Drohungen und Beläs- tigungen aufgrund mangelnder Intensität keine Asylrelevanz zu entfalten.

E. 7.1.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise in asylrechtlich relevanter Weise bedroht gewesen seien aufgrund der Tä- tigkeit des Beschwerdeführers für den SLCM respektive wegen seinem Einsatz für die muslimische Minderheit. Es erübrigt sich auf weitere Argu- mente auf Beschwerdeebene einzugehen, da sie an der zutreffenden Wür- digung des SEM nichts zu ändern vermögen.

E. 7.2.1 Auch die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu einer allfälligen Furcht vor künftiger Verfolgung erweisen sich als zutref- fend und es kann auf sie vollumfänglich verwiesen werden (S. 10 ff.). Zwar war der Beschwerdeführer unbestrittenermassen lange Jahre für den SLCM tätig. Demgegenüber ist gerade nicht glaubhaft, dass er deswegen in entscheidendem Sinne 2014 ins Visier des BBS geriet. Dass dies im heutigen Zeitpunkt der Fall sein sollte, insbesondere aufgrund der Lage- entwicklung, ist nicht hinreichend wahrscheinlich. Zwar ist es nach der Aus- reise der Beschwerdeführenden zu weiteren Anschlägen seitens buddhis- tischer Extremisten auf Angehörigen der muslimischen Minderheit gekom- men. Auch ist durchaus mit den Beschwerdeführenden einig zu gehen, dass nach den Anschlägen islamistischer Extremisten am 21. April 2019 die anti-muslimische Stimmung zugenommen hat und es auch zu Anschlä- gen gegen Einrichtungen und Geschäfte von Muslimen gekommen ist. Da- von, dass alle Angehörige der muslimischen Minderheit Übergriffe von Drittpersonen zu gewärtigen hätten oder aber Personen singhalesischer Ethnie, die sich für die Anliegen der Minderheit einsetzen, ist nicht auszu- gehen. Zu Recht hält das SEM sodann auch fest, dass allfällige verstärkte Kontrollen im Zusammenhang mit den Osteranschlägen nicht mit einer Ver- folgung gleichgesetzt werden könnten (vgl. Urteil BVGer E-557/2017 vom

E-5060/2020 Seite 23

17. Juli 2019 E. 6.3). Insbesondere aber stellt das SEM zu Recht fest, die Beschwerdeführenden wiesen keinen Bezug zu den Osteranschlägen von 2019 auf respektive es gebe keine konkreten Anhaltspunkte, dass sie in diesem Zusammenhang verdächtigt würden und alleine aufgrund der Un- terstützung für die muslimische Gemeinschaft sei keine begründete Furcht vor Verfolgung gegeben. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der singhalesischen Beschwerdeführerenden, die keine Verbindung zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) aufweisen, lässt sich auch in den im Referenzurteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risi- koprofilen nicht erkennen. Der alleinige Umstand einer Rückkehr aus ei- nem Land mit einer starken tamilischen Diaspora reicht dazu offensichtlich nicht aus. Die Beschwerdeführenden sind sodann mit ihren authentischen Reisepässen ausgereist.

E. 7.2.2 Die Beschwerdeführenden machen schliesslich subjektive Nach- fluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Als solche können insbe- sondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen gelten, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1, je m.w.H.) Die Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz vermögen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Vorab ist festzustellen, dass zwar weder bestritten werden muss, dass er einmal Parlamentsabgeord- neter, noch dass er jahrelang als Sekretär des Parteivorsitzenden des SLMC tätig gewesen sei. Nachdem aber nicht glaubhaft ist, dass er im Zeit- punkt der Ausreise aus Sri Lanka aufgrund seiner Tätigkeiten begründete Furcht vor Verfolgung hatte, vermag er aus den geltend gemachten Tätig- keiten in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es fällt zu- nächst auf, dass keine kontinuierliche politische Aktivität vorgebracht wird. Die Beschwerdeführenden waren im Herbst 2014 in die Schweiz einge- reist. Eine erste Aktivität wird mit der Teilnahme an einer Demonstration gegen Hassattacken auf Muslime in Sri Lanka (und deren Organisation) erst im Frühjahr 2018 vorgebracht. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffende Würdigung in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer- den (S. 12). Erst für rund drei Jahre später werden, in der Replik und der Eingabe vom 7. Dezember 2021, wieder exilpolitische Tätigkeiten geltend gemacht, alle für einen Zeitraum zwischen Dezember 2020 bis Anfang Feb- ruar 2021, respektive zwischen Oktober und November 2021. Von einer kontinuierlichen exilpolitischen Tätigkeit in einem erheblichen Ausmass,

E-5060/2020 Seite 24 die bei den sri-lankischen Behörden ein Verfolgungsinteresse zu begrün- den vermöchte, ist damit nicht auszugehen. Dies gilt auch in inhaltlicher Hinsicht und unabhängig von der Lageentwicklung in Sri Lanka. So sind den Posts auf den sozialen Medien nur äusserst pauschale, oberflächliche und beliebige Kritik an der sri-lankischen Regierung respektive am Raja- paksa-Clan oder dem Vorgänger Sirisena zu entnehmen. Dort, wo über- haupt ersichtlich, hält sich das Interesse von Drittpersonen an den Veröf- fentlichungen des Beschwerdeführers offenbar in engen Grenzen (vgl. etwa Replikbeilagen 22, 24 und 28 f., 38). Auch aus seiner Kritik an Covid- Massnahmen der sri-lankischen Regierung (obligatorische Kremation von Verstorbenen) oder an der Diskriminierung der Muslime seit den Osteran- schlägen 2019 (Replikbeilagen 28 bis 36, 38), vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Entgegen seiner Auffassung, ist auch nicht klar, dass die geltend gemachte Pressekonferenz von R._______, dem Sprecher der radikalen buddhistischen Vereinigung Ekshath Ranaviru Prajawa, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu begründen vermöge. Die dazu eingereichten Beweismittel (Replikbeilagen 39 bis 47) überzeugen nicht. So wirkt etwa die Fotografie des Sprechers (Replikbeilage 40) manipuliert hinsichtlich des Hochhaltens von Posts des Beschwerdeführers. Weshalb der Sprecher sodann gerade den Post, in welchem der Beschwerdeführer Sirisena kritisiert, in die Kamera halten sollte, ist ebenfalls nicht nachvoll- ziehbar. Der entsprechende Facebook-Eintrag hat sodann gerade mal 5 "likes", einen Kommentar, ein einziges Teilen und 14 Sichtungen generiert (Replikbeilage 39). Selbst wenn die Pressekonferenz tatsächlich abgehal- ten worden und der Name des Beschwerdeführers genannt worden wäre, ist eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung daraus nicht abzuleiten; daran ändern die Fotos, die die Verbindung von R._______ zum Rajapa- ksa-Clan dartun sollen, nichts. Sodann sind offensichtlich auch keine wei- teren Massnahmen erfolgt, wie dies angekündigt worden sei (Replikbeilage 41). Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus der Teilnahme und seinem Auftritt an der Demonstration vom (…) 2021 nichts abzuleiten. Entgegen seinem Vorbringen ist er nicht als herausragender Exilpolitiker erkennbar, an dessen Verfolgung als Regimekritiker die sri-lankischen Be- hörden ein entscheidendes Interesse haben könnten; die alleinige Sicht- barkeit reicht dazu nicht aus. Daran ändert auch der eingereichte Zeitungs- artikel nichts (Replikbeilage 50), zumal an dessen Beweiswert gewisse Zweifel zu erheben sind. Selbst wenn der Beschwerdeführer mit einem klei- nen Foto nach der Kundgebung vom (…) 2021 in einer sri-lankischen Zei- tung erwähnt worden wäre – vermag er aber daraus nichts abzuleiten. Beim pauschalen Vorbringen schliesslich in der Eingabe vom 7. Dezember

E-5060/2020 Seite 25 2021, die Verwandten und Bekannten seien bedroht und gewarnt worden, handelt es sich um eine blosse Behauptung. Schliesslich ist nicht erkennbar, inwiefern Parallelen zu R.J. ([…]) bestehen sollten, wie der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 7. Dezember 2021 vorbringt, zumal es sich bei ihm um einen Angehörigen der tamilischen Ethnie mit einem nicht vergleichbaren Profil handelt.

E. 7.3 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass sie im Ausreise- zeitpunkt asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen wären. Auch im heutigen Zeitpunkt ist nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, sie hätten in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Demnach hat das SEM die Flücht- lingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

E. 7.4 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.5 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den

E-5060/2020 Seite 26 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, ist eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka – in Berücksichtigung der dortigen politischen Entwicklungen seit der Ausreise der Beschwerdeführenden sowie der Ereignisse im Zusammenhang mit den Aufständen gegen die Regierung Rajapaksa wegen der herrschenden Wirtschaftskrise sowie der darauffolgende Regierungswechsel – lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen.

E. 8.2.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E-5060/2020 Seite 27 Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergibt sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkre- ten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigen, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib oder Leben. Die von der Weg- oder Aus- weisung betroffene Person muss demnach im Falle einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort in eine existenzielle Notlage geraten. Eine konkrete Gefährdung liegt folglich im Allgemeinen nicht schon des- halb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Le- bensbedingungen im Heimat- oder Herkunftsstaat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen oder weil eine im Vergleich zur Schweiz weniger entwickelte medizinische Infra- struktur besteht (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.5 f. m.H.a. Lehre und Rechtspre- chung).

E. 8.3.2 Das SEM sieht für den Fall des Vollzugs der Wegweisung keine kon- krete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Es begründet dies im Wesentlichen damit, dass in Sri Lanka keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, auch wenn es zu verschiedenen Sicherheitsvorfällen gekommen sei, darunter zu Angriffen von extremistischen Buddhisten auf Angehörige der muslimischen Gemeinschaft, im Juni 2014 und im März 2018 oder zu den terroristischen Anschlägen von dschihadistisch motivierten Personen an Ostern 2019. In individueller Hinsicht stellte es fest, dass die Beschwer- deführerin und der Beschwerdeführer beide über höhere Ausbildungen ver- fügten, Berufserfahrung hätten und zeitweilig sogar Amtsträger gewesen seien. Zudem seien sie aktenkundig gesund und verfügten im Heimatstaat über ein familiäres Beziehungsnetz. Ausserdem hätten sie erklärt, sie stammten beide aus gut situierten Verhältnissen. Unter dem Aspekt des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. Novem- ber 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) sei zwar festzustellen, dass der älteste Sohn rund sechs relativ prägende Jahre in der Schweiz verbracht habe und bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus dem gewohnten Umfeld herausgerissen würde. Demnach sei eine Rückkehr zwar nicht ein- fach, sie könne ihm aber dennoch zugemutet werden. Er werde zusammen mit der Familie zurückkehren, wo er bis im Alter von mehr als neun Jahren gelebt und auch die Schule besucht habe. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass zu Hause die singhalesische Sprache gesprochen werde und er auch sonst mit der sri-lankischen Lebensweise noch vertraut sei.

E. 8.3.3 Dem wird auf Beschwerdestufe, abgesehen von der Feststellung in der Beschwerdeschrift, der Vollzug der Wegweisung sei mit Blick auf die

E-5060/2020 Seite 28 Kinder, die seit über sechs Jahren in der Schweiz lebten und hier soziali- siert worden seien (ebd. S. 48 in fine sowie Eingabe vom 16. März 2021), nichts entgegengesetzt.

E. 8.3.4 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allge- meiner Gewalt. An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka, insbesondere auch der schweren Wirtschaftskrise im Land, welche die ganze sri-lankische Bevölkerung be- trifft (vgl. statt vieler: Urteil BVGer D-1263/2020 vom 18. August 2022 E. 8.4.1), festzuhalten., Die Beschwerdeführenden sind singhalesischer Ethnie und buddhistischen Glaubens. Sie stammen aus der Hauptstadt Colombo und aus gut situier- ten Verhältnissen. Es kann dazu auf diesbezüglichen Angaben im Rahmen der BzP und Anhörungen verwiesen werden, zumal dies nicht umstritten, sondern in der Beschwerde bestätigt wird (ebd. Ziff. 4, S. 8 f.). Damit ist davon auszugehen, dass sie im Vergleich zu zahlreichen Bewohnern Co- lombos privilegiert sind, dies auch in Berücksichtigung der aktuellen Wirt- schaftskrise. Es ist zwar davon auszugehen, dass die Rückkehr für den ältesten Sohn, der vor kurzem die Volljährigkeit erreicht hat, nicht ganz ein- fach sein könnte. Demgegenüber ist ihm sein Heimatstaat nicht fremd. Er hat immerhin bis zum Alter von gut neun Jahren dort gelebt und die Ein- schätzung des SEM, die sri-lankische Lebensweise und singhalesische Sprache sei ihm auch aus dem Elternhaus hier in der Schweiz nicht fremd, ist unbestritten geblieben. Es ist davon auszugehen, dass er sich in seinem Heimatstaat wird zurechtfinden können, zumal er in die moderne Gross- stadt Colombo zurückkehren kann und mit der Unterstützung seiner Eltern und der Verwandten in Sri Lanka wird rechnen können. Die jüngeren Kinder sind zwar in der Schweiz geboren, jedoch erst sechs und vier Jahre alt. Eine eigenständige Gewöhnung an das hiesige Lebensumfeld hat noch nicht in entscheidender Weise stattgefunden. Ferner werden sie mit ihren Bezugspersonen nach Sri Lanka zurückkehren und sie werden im Heimat- staat der Familie in die Schule eintreten können. Auch wenn eine Rückkehr in den Heimatstaat mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein kann, sind die Anforderungen zur Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, auch in Berücksichtigung des Kindeswohls, vorliegend nicht erfüllt.

E. 8.3.5 Zusammenfassend sind die Anforderungen zur Annahme einer kon- kreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als zumutbar.

E-5060/2020 Seite 29

E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Insgesamt hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufi- gen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse – gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit September 2022 als Küchen- hilfe im Hotel S._______ tätig ist. Mit Rücksicht auf den Umstand, dass die Beschwerdeführenden eine fünfköpfige Familie sind, ist weiterhin von ihrer Bedürftigkeit auszugehen, weshalb keine Verfahrenskosten erhoben wer- den.

E. 10.2 Der rubrizierte Rechtsvertreter wurde mit der genannten Zwischen- verfügung als amtlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren ein- gesetzt. Es ist ihm demzufolge seitens des Gerichts ein amtliches Honorar auszurichten, wobei der Stundenansatz auf Fr. 220.– festzusetzen ist (vgl. Zwischenverfügung vom 16. November 2020 sowie Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote ausgewiesene zeitliche Aufwand von 36.56 Arbeits- stunden erweist sich nicht als angemessen. Insbesondere erweisen sich weder die insgesamt 21.5 Stunden für die Beschwerdeerhebung (inkl. Be- sprechung und Zustellung negativer Asylentscheid) noch die 8 Stunden für die Besprechung und Replik für vollumfänglich notwendig. Dies in Berück- sichtigung dessen, dass teils weitschweifige und unnötige Ausführungen zum aus den Akten ersichtlichen Sachverhalt sowie zur allgemeinen Lage

E-5060/2020 Seite 30 in Sri Lanka gemacht werden (die sich überdies in einer Vielzahl von Ein- gaben in anderen Beschwerdeverfahren ihres Rechtsvertreters finden). Ausserdem war der amtliche Rechtsbeistand bereits Rechtsvertreter im vo- rangehenden Verfahren, weshalb ihm die Sachlage bereits in weiten Teilen bekannt war. Den konkreten Umständen angemessen erweist sich ein zeit- licher Aufwand von insgesamt 20 Stunden. Somit ist dem amtlichen Rechtsbeistand durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 4'786.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGK und Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-5060/2020 Seite 31

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird zu- lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 4786.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5060/2020 Urteil vom 6. Juni 2023 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), und seine Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), und E._______, geboren am (...), Sri Lanka, alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. September 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer A._______, seine Ehefrau B._______ (Beschwerdeführerin) und der älteste Sohn, Angehörige der singhalesischen Ethnie und des buddhistischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in Colombo, reichten am 8. September 2014 in der Schweiz Asylbesuche ein. Am 24. September 2014 wurden sie summarisch zu ihrer Person und den Ausreisegründen befragt (BzP; Protokolle in den SEM-Akten A4 [Beschwerdeführer] und A5 [Beschwerdeführerin]) und am 21. August 2015 wurden sie zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokolle in den SEM-Akten A15 [Beschwerdeführer] und A16 [Beschwerdeführerin]). A.b Im Rahmen der BzP gaben die Beschwerdeführenden zum Reiseweg und den Ausweispapieren an, sie hätten Sri Lanka am (...) 2014 verlassen. Ihre echten Pässe hätten sie dem Schlepper abgegeben und sie seien mit gefälschten Papieren auf dem Luftweg in die Türkei und mit einem Visum nach Bosnien und Herzegowina gelangt. Über unbekannte Länder seien sie dann mit einem Wagen in die Schweiz gebracht worden. Weiter gab der Beschwerdeführer an, 2009 bereits in F._______ ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Dieses sei erstinstanzlich abgewiesen worden. Eine Beschwerde habe er zurückgezogen und er sei im März 2010 nach Sri Lanka zurückgekehrt. A.c Mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 an das SEM erklärten die Beschwerdeführenden, sie hätten bei der BzP falsche Angaben zu ihrem Reiseweg gemacht. Statt über Sarajevo seien sie - was sie an der Anhörung weiter konkretisierten - mit einem Besuchervisum (vom 19. oder 20. August 2014) am (...) August 2014 auf dem Luftweg direkt in die Schweiz gelangt. Ihre authentischen Reisepässe hätten sie am Flughafen Zürich einer vom Sri Lanka Muslim Congress (SLMC) organisierten Person übergeben, damit diese die Reisepässe dem Schwiegervater in Sri Lanka aushändige. B. B.a Der Beschwerdeführer machte zur Begründung des Asylgesuchs geltend, er habe zwanzig Jahre lang für den SLMC gearbeitet, insbesondere als Sekretär des Parteivorsitzenden. Früher sei er auch Parlamentsabgeordneter gewesen. Er habe sich für die muslimische Minderheit einsetzen wollen. Deshalb betrachte ihn die extremistische buddhistische Gruppierung Bodu Bala Sena (BBS) als Verräter. Nach den gewaltsamen Angriffen der BBS vom 15. und 16. Juni 2014 in Beruwala und Aluthgama sei es zu einem grossen Hass zwischen den singhalesischen Buddhisten und den Muslimen gekommen. Anschliessend hätten sie Probleme bekommen. Er habe viele Drohanrufe erhalten, in welchen ihm auch mit dem Tod gedroht worden sei. Vermutlich am (...) 2014 hätten sie eine Einladung vom buddhistischen Mönch ihrer Gemeinde erhalten. Er habe ihnen dann mitgeteilt, dass sie aus der buddhistischen Gemeinde ausgeschlossen würden, ihr Sohn auch aus der buddhistischen Schule. Am (...) 2014 seien sie nach G._______ unterwegs gewesen, als sie in ihrem Haus in Colombo - wo sie während der Arbeitswochen zusammen mit den Eltern der Beschwerdeführerin gewohnt hätten - von einem Mönch und bewaffneten Anhängern des BBS gesucht worden seien. Diese hätten die Familie töten wollen und ein Bild der Zerstörung hinterlassen. Der Schwiegervater habe noch in derselben Nacht eine Anzeige bei der Polizei in H._______ erstatten wollen, welche jedoch nicht angenommen worden sei. Die Familie sei anschliessend bis zu ihrer Ausreise in einem Haus der Schwiegerfamilie in I._______, einem Vorort von J._______, untergekommen. Derweil hätten unbekannte Personen nach ihnen gefragt, was sie von ihren Angehörigen erfahren hätten. Weiter gab der Beschwerdeführer an, er selbst habe ebenfalls zweimal vergeblich versucht, Anzeige zu erstatten; einmal am (...) und einmal am (...) 2014. Auch ihm sei die Anzeigeerstattung jedoch verweigert worden; vermutlich, weil die BBS von einem Bruder von Mahinda Rajapaksa unterstützt worden sei. Deshalb habe der Beschwerdeführer am (...) 2014 ein Schreiben an den obersten Verantwortlichen der sri-lankischen Polizei (Inspector General of Police [IGP]) gerichtet. Eine Kopie dieses Schreibens habe er auch an die Human Rights Commission of Sri Lanka (HRCSL) geschickt. Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, am (...) 2014 sei es zu einem weiteren Vorfall gekommen; als er I._______ verlassen habe, um die Flugtickets zu bestellen, seien zwei unbekannte Personen auf einem Motorrad seinem Wagen gefolgt, er habe nur entkommen können, weil er die Autobahn eingeschlagen und Motorräder diese nicht nutzen könnten. Am (...) 2014 sei er deshalb nochmals zur Polizei gegangen und dieses Mal sei die Anzeige entgegengenommen worden. Dies vermutlich, weil er zuvor eine Anzeige beim IGP gemacht und eine Kopie davon an die HRCSL geschickt habe. Er habe eine Bestätigung erhalten, die er nicht dabeihabe, aber beschaffen könne. B.b Die Beschwerdeführerin bezog sich im Wesentlichen auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, die sie aus ihrer Sicht schilderte. Sie gab weiter an, sie sei ihrerseits wegen der Tätigkeit ihres Ehemannes auf ihrer Arbeitsstelle kritisiert und ausgeschlossen worden. Sie sei deswegen psychisch angeschlagen gewesen und habe sich nicht verstanden gefühlt. B.c Die Beschwerdeführenden reichten im Rahmen der BzP, der Anhörung und einer Eingabe vom 9. September 2015 insbesondere folgende Beweismittel ein (Nummerierung entsprechend den Beweismittelcouverts in den SEM-Akten A6 und A36):

- je einen Artikel aus Daily Mirror und Lankadeepa News Paper, beide vom (...) 2014 (Bm. 1 und 2),

- verschiedene Fotos und andere Unterlagen betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers (Bm. 4 ff.),

- die Kopie eines Leumundszeugnisses von K._______ ((...) [Anmerkung des Gerichts]) aus dem Jahr 1997 (Bm. 13),

- Kopien von Berichten über die Organisation BBS (Bm. 18 ff.),

- eine Klage an GIP vom (...) 2014 (Bm. 23) und

- eine Kopie einer Eingangsbestätigung einer Klage der Polizeistation H._______ vom (...) 2014 (Bm. 24). C. C.a Mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C.b Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Januar 2016 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen die Verfügung vom 17. September 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer). Der am (...) in der Schweiz geborene Sohn D._______ wurde in das Beschwerdeverfahren einbezogen. C.c Mit Urteil E-408/2016 vom 1. März 2019 hob das BVGer die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhaltes sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an das SEM zurück. D. D.a Am 25. März 2019 gelangte das SEM mit konkreten Fragen zur Klärung der Sachlage an die schweizerische Botschaft in Colombo, welche die Abklärungsergebnisse in ihrem Bericht vom (...) 2019 zusammenfasste. D.b Am 29. Januar 2020 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum Botschaftsbericht gegeben. D.c Mit Schreiben vom 31. Januar 2020 ersuchte der Rechtsvertreter das SEM um Mitteilung, in welcher Form die Angestellte der schweizerischen Botschaft L._______ in die Abklärungen vom (...) 2019 involviert gewesen sei. Falls sie nicht daran beteiligt gewesen sei, seien die Namen derjenigen Personen zu nennen, welche die Abklärungen vorgenommen hätten. Ferner sei dem Rechtsvertreter eine detaillierte Liste zuzustellen, zu welchen Informationen die genannte Botschaftsangestellte Zugang gehabt habe. D.d Mit Schreiben vom 5. Februar 2020 versicherte das SEM, dass die Schweizerische Botschaft in Colombo alle Massnahmen zur vertraulichen Behandlung von Anfragen getroffen habe und sich keine vertraulichen Informationen auf privaten Mobiltelefonen von lokalen Botschaftsangestellten befänden. Zum Schutz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gebe die Botschaft jedoch keine Auskunft über deren konkreten Aufgaben. Angesichts dessen würden sich die an Mutmassungen geknüpften Begehren als obsolet erweisen. D.e Am 20. Februar 2020 reichte der Rechtsvertreter eine Stellungnahme zur Botschaftsabklärung und Informationen über das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers ein und beantragte, dass - aufgrund der Verwicklung der Botschaftsangestellten L._______ in die Abklärungen vom (...) 2019 - die Daten ihres Mobiltelefons offenzulegen seien. Zusammen mit der Eingabe, reichten die Beschwerdeführenden unter anderem folgende Beweismittel ins Recht (Nummerierung entsprechend der Beweismittelcouverts in den SEM-Akten A36 und A49):

- Kopie Registrationsbestätigung HRCSL (...) vom (...) 2014 (Bm. 27),

- Kopien von Zeitungsberichten der Colombo Page und des Daily Mirror vom 21. Januar 2020 betreffend die Ereignisse rund um die Angestellte der Schweizerischen Botschaft in Colombo (Bm. 29 und 30),

- verschiedene Fotos des Beschwerdeführers und eines Flyers betreffend eine Kundgebung in P._______ vom März 2018 (Bm. 32) und

- ein vom Advokaturbüro des Rechtsvertreters verfasster Länderbericht zu Sri Lanka (Stand: 23. Januar 2020, Bm. 31). D.f Mit Eingabe vom 25. März 2020 informierte der Rechtsvertreter das SEM über Entwicklungen der Situation in Sri Lanka. Gleichzeitig ersuchte er um Abklärung, ob der Name der Beschwerdeführenden im Mobiltelefon der im November 2019 entführten Botschaftsangestellten gespeichert gewesen sei respektive welche Daten des Mobiltelefons von den sri-lankischen Behörden ausgewertet worden seien. Als weitere Beweismittel reichte er ein Referenzschreiben des vorstehenden Mönchs des buddhistischen Tempels, den die Beschwerdeführenden regelmässig besucht hätten und wo auch ihr Sohn die Sonntagsschule besucht habe, vom 24. Januar 2010 (A49 Bm. 33) sowie eine CD zur Aufdatierung der Lage in Sri Lanka vom 26. Februar 2020 (A49 Bm. 34) ein. E. Mit am 10. September 2020 eröffneter Verfügung vom 3. September 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. F. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 Beschwerde beim BVGer. Sie beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei nach Aufhebung der Verfügung die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie, das BVGer habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden und wie diese ausgewählt worden seien. Falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, seien die objektiven Kriterien bekanntzugeben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Weiter sei dem Beschwerdeführer Einsicht in die Datei der Software des BVGer zu gewähren, mit welcher die Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei, und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Ausserdem sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Rechtsvertreter sei als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Schliesslich sei die vollständige Einsicht in sämtlichen Akten der Vorinstanz - insbesondere in die Akte A45 (elektronische Korrespondenz zwischen dem SEM und der Schweizerischen Botschaft in Colombo) - zu gewähren und eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Mit der Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden nebst Fürsorgebestätigungen des Amtes für Asylwesen des Kantons M._______ vom 30. September 2020 insgesamt 14 Beweismittel zu den Akten. Im Einzelnen wird dazu auf die Auflistung der Beilagen in der Beschwerdeschrift verwiesen (vgl. S. 48 f. der Beschwerdeschrift). G. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2020 teilte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchkörpers mit, wies den Antrag auf Akteneinsicht und Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab, hiess den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand. Gleichzeitig lud sie die Vor-instanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. H. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2020 reichte der Rechtsvertreter einen Artikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 11. Dezember 2020 ("Ernstfall in Colombo") über die "scheinbare" Entführung der Schweizer Botschaftsmitarbeiterin ein. Gleichzeitig erneuerte er seinen Antrag, die Akte A45 sei zwingend offenzulegen. I. Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 25. Januar 2021 hielt das SEM mit ergänzenden Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. J. Am 10. Februar 2021 reichten die Beschwerdeführenden ihre Replik zu den Akten. Sie beantragen darin insbesondere, es seien weitere relevante Akten, welche offene Fragen zu Daten eines Mobiltelefons einer Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo beantworten könnten, einzuholen, das SEM sei zur ergänzenden Vernehmlassung einzuladen und es sei ihnen nach Offenlegung der Akten Frist zur Einreichung einer Stellungnahme anzusetzen. Sodann verwies der Beschwerdeführer auf seine exilpolitische Tätigkeit und reichte zahlreiche Beweismittel zu den Akten. Es wird diesbezüglich auf die entsprechende Auflistung verwiesen (vgl. S. 15 f.). K. Mit Eingabe vom 16. März 2021 verwiesen die Beschwerdeführenden auf ihre fortgeschrittene Integration, die belastende Ungewissheit und ersuchten um Angaben zum Verfahrensstand. Diese Eingabe wurde mit Schreiben des BVGer vom 18. März 2021 beantwortet. L. Am 7. Dezember 2021 reichten die Beschwerdeführenden hinsichtlich des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers weitere Beweismittel zu den Akten. Für die Beweismittel im Detail wird auf die entsprechende Auflistung in dieser Eingabe verwiesen (vgl. S. 4). M. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsichtlich des AsylG gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend können mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens gerügt werden sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2020 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sich der Spruchkörper unter Vorbehalt aus Richterin Esther Marti (Instruktion und Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler und Richter Markus König sowie Gerichtsschreiber Peter Jaggi zusammensetze. Gestützt auf Art. 31 Abs. 3 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) und anhand objektiver Kriterien (als solche gelten grundsätzlich Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation) wurde nachträglich insofern eine manuelle Anpassung vorgenommen, als die Zweitrichterin und der Drittrichter ersetzt wurden mit den bereits im vorangehenden Kassationsurteil E-408/2016 eingesetzten Richterpersonen. Demnach fungiert als Zweitrichterin Nina Spälti Giannakitsas und als Drittrichter Lorenz Noli. Der ehemalig zugewiesene Gerichtsschreiber wurde aufgrund seiner Pensionierung durch Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe ersetzt. Verantwortlich für die Spruchkörperbildung ist das Abteilungs- beziehungsweise Kammerpräsidium (vgl. Art. 31 f. i.V.m. Art. 25 Abs. 5 Bst. b VGR; BVGE 2022 I/2 E. 4.6.4). 3.2 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den entsprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 VwVG in Verbindung mit Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.5). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts, des rechtlichen Gehörs, inklusive der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1154). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die behördliche Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs soll dem von einem Entscheid Betroffenen ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043 ff. m.w.H.). 4.2 4.2.1 Das Gesuch um Einsicht in die gesamten Akten, insbesondere in die interne Akte A45, wurde mit Zwischenverfügung vom 16. November 2020 abgelehnt. In der Eingabe vom 11. Dezember 2020 sowie in der Replik vom 10. Februar 2021 wird auf der Einsicht in die Akte A45 beharrt, da gemäss einem Artikel der NZZ vom 11. Dezember 2020 die sri-lankischen Behörden auf die Daten des Mobiltelefons der entführten Botschaftsmitarbeiterin Zugriff gehabt hätten. Weil diese Person auch in die Abklärungen der Botschaft vom (...) 2019 involviert gewesen sei, was vom SEM nicht bestritten werde, sei abzuklären, ob die sri-lankischen Behörden auch auf die Daten der Beschwerdeführenden zugegriffen hätten, respektive sei begründet darzulegen, dass ein Abgriff von Daten betreffend die Beschwerdeführenden mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Sollte das BVGer erwägen, die Flüchtlingseigenschaft nicht anzuerkennen, bestehe zwingend weiterer Abklärungsbedarf hinsichtlich der auf dem Handy der Botschaftsmitarbeiterin vorhandenen Daten, so wäre etwa der forensische Bericht des Bundesamtes für Polizei (fedpol) offenzulegen, verbunden mit der Ansetzung einer Frist zu Einreichung einer Stellungnahme. 4.2.2 Der wesentliche Inhalt der Akte A45 wurde in der angefochtenen Verfügung mit Verweis auf die Rechtsprechung des BVGer und massgebliche Geheimhaltungsinteressen bereits kommuniziert. Inwiefern der Bericht der NZZ vom 11. Dezember 2020 es erforderlich machen würde, auf diesen Entscheid zurückzukommen, ist nicht ersichtlich. Festzustellen ist auch, dass - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden - keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verbindung zwischen der entführten Botschaftsangestellten und den Beschwerdeführenden (respektive den Abklärungen vom [...] 2019) besteht. Solche ergeben sich aus dem Bericht nicht und auch weder aus der Formulierung im Antwortschreiben des SEM vom 5. Februar 2020 (A46) noch aus dem Umstand, dass das SEM eine Involvierung nicht bestreitet, zumal es gerade explizit erklärt, zum Schutze der Mitarbeitenden der Botschaft gebe diese keine Auskünfte über deren konkreten Aufgaben. Der geltend gemachte kurze zeitliche Abstand zwischen den Abklärungen und der Entführung von zwölf Tagen gibt ebenfalls keinen Aufschluss über die an den Abklärungen beteiligten Personen. Das Vorbringen, der im Rahmen der Abklärungen durch die Schweizer Botschaft besuchte Nachbar habe die entführte Mitarbeiterin auf einem in den sri-lankischen Medien zirkulierenden Bild wiedererkannt, erweist sich als blosse Behauptung, ebenso wie jenes, es sei die betreffende Botschaftsmitarbeiterin gewesen, mit welcher der Vater telefonischen Kontakt gehabt habe. Inwiefern sich Letzteres auch aus den beiden Zeitungsartikeln vom 21. Januar 2020 ergeben soll (A36 Bm. 29 und 30), erhellt nicht. 4.2.3 Nach dem Gesagten gibt es keinen Anlass auf die Abweisung des Gesuches um Einsicht in die Akte A45 zurückzukommen; es ist erneut abzuweisen. Ferner sind keine Gründe für weitere Abklärungen betreffend das Mobiltelefon der entführten Botschaftsangestellten ersichtlich. 4.3 4.3.1 Die Rüge, das SEM habe das rechtliche Gehör und im Speziellen die Begründungspflicht verletzt, wird insbesondere damit begründet, dass es sich nicht mit dem durch zahlreiche Beweismittel belegten Profil des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, zumal es sich erneut auf eine einseitige und konstruierte Argumentation abstütze. Sämtliche im Urteil BVGer E-408/2016 vom 1. März 2019 genannten Mängel bestünden nach wie vor. So hätten die Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft wesentliche Punkte in den Vorbringen der Beschwerdeführenden bestätigt, was in der einseitigen Argumentation des SEM mit keinem Wort erwähnt werde. 4.3.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die eingereichten Beweismittel im Sachverhalt aufgelistet und sich mit ihnen sowohl dort als auch in der Vernehmlassung sorgfältig, und gerade nicht einseitig, auseinandergesetzt. Insbesondere hat es die politische Laufbahn des Beschwerdeführers im Sachverhalt ausführlich aufgenommen und sie auch gar nicht bestritten, weshalb es auch nicht gehalten war, sich mit den entsprechenden Beweismitteln im Detail auseinanderzusetzen. Hinsichtlich des Kernvorbringens - die geltend gemachte Bedrohung durch den BBS - hat es sich mit diversen Beweismitteln auseinandergesetzt: Nebst zur Strafanzeige vom (...) 2014 (A36 Bm. 24) und den Zeitungsartikeln vom (...) 2014 (A6 Bm. 1 und 2) hat es sich im Rahmen seiner Ausführungen zur Botschaftsabklärung etwa auch zur Registrierungsbestätigung der HRCSL (A36 Bm. 27), zum Ausweis der Beschwerdeführerin als (...) (ebd. Bm. 28) und zum Referenzschreiben des Vorstehers der (...) School vom 24. Januar 2010 (A49 Bm. 33) geäussert. Auch hat das SEM begründet, dass die Beweismittel zum BBS mangels Bezug zum Beschwerdeführer unerheblich seien. Teilweise verwechseln die Beschwerdeführenden sodann die Frage formeller Ansprüche mit der materiellen Würdigung, etwa wenn sie dem SEM vorhalten, es erachte gewisse Beweismittel, etwa die Registrierungsbestätigung der HRCSL, implizit als gefälscht. Weshalb es diesem - und anderen - Beweismitteln keinen massgeblichen Beweiswert zumesse, hat es sodann hinreichend begründet. In der Vernehmlassung setzt sich das SEM ebenfalls ausreichend mit den Einwänden der Beschwerdeführenden und den auf Beschwerdestufe eingereichten Beweismitteln auseinander. Es nahm die wesentlichen Beilagen der Beschwerde darin auf und bezieht ausdrücklich Stellung zu den Bestätigungsschreiben mehrerer Parteimitglieder des SCLM, die sich zur Bedrohung des Beschwerdeführers äussern. Dass es sich nicht ausdrücklich auch mit den Beweismitteln betreffend HRCSL und betreffend die (...) School (Beschwerdebeilagen 14. ff.) auseinandersetzte, ist nicht zu beanstanden. 4.3.3 Das SEM hat sich sodann hinreichend mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden befasst, insbesondere auch mit jenen der Beschwerdeführerin, einer der Hauptmängel der ursprünglichen Verfügung, die mit Urteil BVGer E-408/2016 vom 1. März 2019 kassiert worden war. Inwiefern sich eine erneute Anhörung der Beschwerdeführenden aufgedrängt hätte, ist nicht ersichtlich, zumal das SEM der angefochtenen Verfügung sehr wohl die dannzumal aktuelle Lage in Sri Lanka zugrunde gelegt und sich hinreichend mit der geltend gemachten Exponiertheit des Beschwerdeführers aufgrund seines Engagements für die muslimische Minderheit auseinandergesetzt hat. Es ist demnach auch seiner Begründungspflicht genügend nachgekommen, was sich nicht zuletzt daraus ergibt, dass die Beschwerdeführenden offensichtlich in der Lage waren, diese sachgerecht und umfassend anzufechten. Es gilt daran zu erinnern, dass die Begründungspflicht der Behörde nicht auferlegt, sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. 4.4 4.4.1 Weiter wird eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts beanstandet. Eine solche ist allerdings nicht ersichtlich. Insbesondere hat das SEM nach dem Urteil BVGer E-408/2016 vom 1. März 2019 die Schweizer Botschaft in Colombo mit weiteren Abklärungen beauftragt. Zu den entsprechenden Erkenntnissen wurde den Beschwerdeführenden umfassend das rechtliche Gehör gewährt und in hinreichender Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Einwänden sind die Erkenntnisse sodann der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegt worden. Soweit sie die Botschaftsabklärungen bemängeln, handelt es sich dabei im Wesentlichen um inhaltliche Einwände. Nicht ersichtlich ist auch unter diesem Aspekt, inwiefern sich das SEM auf falsche Länderinformationen gestützt hätte. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als von den Beschwerdeführenden vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als von ihnen verlangt, bedeutet noch keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung und es fällt auch hier auf, dass zahlreiche Einwände unter dem Titel unvollständige Abklärungen als Kritik an der materiellen Würdigung zu verstehen sind. 4.4.2 Nach dem Gesagten ist der Beweisantrag, es seien weitere Abklärungen zu den von der entführten Botschaftsmitarbeiterin erpressten Daten respektive zu ihrem Mobiltelefon vorzunehmen, abzuweisen. Der Rechtsvertreter wurde bereits mehrmals darauf hingewiesen, dass sich auf dem beschlagnahmten Telefongerät gemäss Auskunft der Botschaft keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka befanden und auch anderweitig keine Informationen in Bezug auf die erwähnten Personen an Dritte gelangten (vgl. etwa Urteile BVGer E-5959/2019 vom 19. April 2022 E. 4.7, D-1229/2020 vom 24. Februar 2022 E. 5.6 oder D-1305/2020 vom 20. Januar 2022 E. 7.2). Im Übrigen kann auf das unter E. 4.2.2 Gesagte verwiesen werden. Abzuweisen ist auch der Antrag, es sei ein Journalist des Daily Mirror zu befragen, da der Sachverhalt hinsichtlich der Kernvorbringen als genügend erstellt zu erachten ist. Schliesslich besteht, wie in anderem Zusammenhang bereits erwähnt, kein Anlass, die Beschwerdeführenden (unter Beizug einer kompetenten Übersetzungsperson) erneut anzuhören. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führt das SEM im Wesentlichen aus, durch die falschen Angaben zu den Ausreiseumständen und den widersprüchlichen Aussagen zum Fehlen der Reisepässe sei die generelle Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden beschädigt. Hinsichtlich der Kernvorbringen - die geltend gemachte Verfolgung durch den BBS - deute vieles daraufhin, dass es sich um eine konstruierte Asylbegründung handle. So erstaune etwa, dass sich der Beschwerdeführer kurz vor dem Ausreisetermin wegen dem Vorfall, bei dem er von Unbekannten mit dem Auto verfolgt worden sei, diese aber habe abschütteln können, noch die Zeit genommen habe für eine Anzeige am (...) 2014. Es komme hinzu, dass gemäss dem betreffenden Beweismittel (Klagebestätigung; A36 Bm. 24) die Anzeige wegen telefonischer Belästigung erfolgt sei. Die Abklärungen in Colombo hätten sodann in wesentlichen Punkten Abweichungen von den Aussagen der Beschwerdeführenden ergeben, die sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht hätten aufzulösen vermocht. Für das detaillierte Aufzeigen dieser Unstimmigkeiten wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen (S. 7-9). Hinsichtlich der beiden Zeitungsartikel vom (...) 2014, worin von Bedrohungen des Beschwerdeführers berichtet werde, sei festzuhalten, dass solche Berichte in Sri Lanka leicht käuflich erworben werden könnten und es falle auch auf, dass die Anschuldigungen am Tag zuvor, also am (...) 2014, erhoben worden seien, zu diesem Zeitpunkt seien sie jedoch bereits in der Schweiz gewesen. Die übrigen Zeitungsartikel enthielten ebenso wenig direkte Hinweise auf die Beschwerdeführenden wie die Länderberichte. Bei der Klage an die Polizei vom (...) 2014 (A36 Bm. 23) handle es sich um eine leicht fälschbare Kopie und abgesehen davon um unbelegte Parteibehauptungen. Hinsichtlich einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung erwägt das SEM beim Vorbringen, der Beschwerdeführer würde aufgrund der politischen Entwicklungen aufgrund seiner Unterstützung des SLMC als Verräter am singhalesischen Buddhismus eingestuft, dass es sich um eine unfundierte Behauptung handle. Weder der langjährige Auslandaufenthalt noch die angeblich weiter verfolgte Unterstützung der muslimischen Minderheit begründeten eine massgebliche Furcht vor Verfolgung. Auch seien keine Hinweise dafür vorhanden, dass er einen Zusammenhang zu den Anschlägen vom 21. April 2019 aufweise respektive er diesbezüglich verdächtigt würde. Eine bloss abstrakte Angst vor verschärften behördlichen Massnahmen ohne persönlichen Konnex genüge den Anforderungen einer begründeten Furcht nicht. Dies gelte sowohl für muslimische Gesuchstellende als auch für solche wie der Beschwerdeführer, die sich für die muslimische Gemeinschaft in Sri Lanka einsetzten. Mit den diesbezüglich geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten, insbesondere der Organisation und Teilnahme an der Demonstration vom (...) 2018 sei eine Furcht vor Verfolgung ebenfalls nicht begründet. Weder aus der diplomatischen Krise nach der Entführung der Botschaftsmitarbeiterin ergebe sich sodann eine begründete Furcht vor Verfolgung noch aus einem Post vom (...) 2014, auf welchem kritisiert werde, dass der Beschwerdeführer sich für Muslime einsetze. 6.2 In ihrer Beschwerde halten die Beschwerdeführenden an der Glaubhaftigkeit ihrer Sachdarstellung und der geltend gemachten Verfolgung seitens des BBS fest. Sie wenden im Wesentlichen ein, die Ergebnisse der Botschaftsabklärung hätten aufgrund der formalen Mängel dieser Abklärung nicht verwendet werden dürfen. Sodann grenzten die Zweifel des SEM an den Beweismitteln und an dem geltend gemachten Sachverhalt an Ehrverletzung. Das BVGer habe im Urteil E-408/2016 festgestellt, dass Realkennzeichen vorhanden seien. Es sei zu veranschlagen, dass sie nicht nur bedroht worden seien, sondern ihr Haus in Colombo im Juni 2014 durch Angehörige der BBS auf der Suche nach den Beschwerdeführenden verwüstet worden sei. Dies sei hochrangigen Personen des SLMC bekannt gewesen, welche jedoch eine Veröffentlichung von solchen Problemen hätten vermeiden wollen (m.H.a. Schreiben von K._______ vom 24. September 2020, von N._______ und von O._______, beide vom 28. September 2020 [Beilagen 7-9 der Beschwerde]). Sodann hätten die Beschwerdeführenden aus Sicherheitsgründen in der Siedlung nicht über den Überfall gesprochen, welcher sich nur innerhalb des Hauses abgespielt habe und daher von aussen nicht bemerkt worden sei. Insofern erstaune es nicht, wenn die Nachbarschaft nichts registriert habe, wie die Abklärungen der Botschaft ergeben hätten. Die scheinbar widersprüchlichen Aussagen des Schwiegervaters - Angehörige des BBS seien schon vor diesem Ereignis fünf bis sechs Mal im Haus in Colombo aufgetaucht - entsprächen der Wahrheit; solche Einschüchterungen hätten schon anfangs 2014 begonnen (m.H.a. zwei der soeben erwähnten Schreiben). Die Beschwerdeführenden hätten diese Belästigungen jedoch als nicht wichtig empfunden, weshalb sie diese während den Anhörungen nicht erwähnt hätten. Sodann hätten sie den Überfall der HRCSL gemeldet (A36 Bm. 27), jedoch sei das Verfahren im (...) 2015 abgeschrieben worden (m.H.a. Abschreibungsentscheid HCRSL vom [...] 2015 [Beilage 12 f. der Beschwerde]). Auch seien sie im (...) 2014 mit einer Anzeige bei der Polizei durchgedrungen; dass die Anzeigebegründung nicht der Wahrheit entspreche, habe der Beschwerdeführer mehrmals zu Protokoll gebracht. Hinsichtlich des Tempelausschlusses sei darauf hinzuweisen, dass aufgrund des erheblichen Einflusses des BBS nicht verwunderlich sei, dass das Register des Tempels in Bezug auf die Beschwerdeführenden fehlerhaft oder unvollständig sei. Indes sei nicht zu verkennen, dass die Familie engen Kontakt zum Tempel gehabt habe (m.H.a. verschiedene Diplome und Bestätigungen [Beilagen 14 ff. der Beschwerde]). 6.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM im Wesentlichen aus, mit den drei eingereichten Schreiben der Parteimitglieder des SLCM sei noch nicht belegt, dass nur Parteigrössen von der angeblichen Verfolgungssituation gewusst haben sollten. Der Zeitpunkt der Ausstellung dieser Schreiben sowie der inhaltliche Widerspruch zur Botschaftsauskunft deuteten auf Gefälligkeitsschreiben hin. Die Erklärungen der Beschwerdeführenden zur Nachbarsperson in der Siedlung in Colombo seien als Schutzbehauptungen zu taxieren, zumal der Beschwerdeführer ausgesagt habe, es habe sich um einen Überfall von Personen mit Macheten und Schlagstöcken gehandelt und einer der Täter habe sich draussen mit einem Gewehr aufgehalten (A15 F40). Das Eingeständnis, die Beschwerdeführenden seien in der Tat schon seit Beginn des Jahres 2014 belästigt worden, sei ein untauglicher Versuch, ihre Vorbringen an die Botschaftsauskunft anzugleichen. Dies gelte auch für die Erklärung, der Schwiegervater habe den Aufenthaltsort der untergetauchten Beschwerdeführenden nicht gekannt. 6.4 In der Replik monieren die Beschwerdeführenden im Wesentlichen, sie hätten sehr wohl bei der HRCSL nach dem Überfall Klage erhoben und auch sei der Sohn tatsächlich aus dem buddhistischen Tempel ausgeschlossen worden. Das SEM habe den Beweismitteln zu Unrecht jeglichen Beweiswert abgesprochen. Es sei sodann nicht im Interesse des SLMC gewesen, die Probleme des Beschwerdeführers innerhalb der Partei weiter bekannt zu machen. Die Sicherheitsprobleme der Beschwerdeführenden seien - entgegen der Botschaftsauskunft - in zwei Zeitungen (A6 Bm. 1 und 2) erwähnt und von Parteigrössen des SLMC bestätigt worden (m.H.a. Beilagen 7-9 der Beschwerde), weshalb der absurde Vorwurf, es handle sich hierbei um konstruierte Asylvorbringen, ungerechtfertigt sei. Sodann sei das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers entgegen der Meinung des SEM als rechtserheblich einzustufen. Auf den sozialen Medien kommentiere er die politische Lage in Sri Lanka und kritisiere die Regierung respektive radikale buddhistische Mönche regelmässig. Auch habe er sich zur Diskriminierung von Muslimen geäussert und sei in die Planung eines diesbezüglichen (abgesagten) Protests in P._______ im (...) 2021 involviert gewesen. Diese Aktivitäten seien den politischen Gegnern in Sri Lanka, die eng mit dem Rajapaksa-Clan verbunden seien, nicht verborgen geblieben. In der Eingabe vom 7. Dezember 2021 machte der Beschwerdeführer unter Eingabe diverser Beweismittel weitre Ergänzungen zu seinen exilpolitischen Aktivitäten.

7. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz mit zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. 7.1 7.1.1 Zu Recht stellt das SEM zunächst fest, die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden sei bereits in Frage gestellt durch ihre bewusst falschen Angaben zu den Ausreiseumständen. Auch seine Einschätzung, ihr Verhalten entspreche nicht jenem tatsächlich verfolgter Personen ist zutreffend. Daran ändert noch nichts, dass das SEM in seiner ersten Verfügung vom 12. Dezember 2015 ein gewisses Verständnis äusserte, zumal die Beschwerdeführenden über authentische Reisepässe verfügen und diese trotz ihrer diesbezüglichen Zusicherung (A15 F78) bis heute nicht nachgereicht oder auch nur eine Erklärung für die Nichteinreichung abgegeben haben. Auf Beschwerdestufe wurden einzig kommentarlos Kopien der Reisepässe zu den Akten gereicht (Beilagen 19 f. der Beschwerde). Wie bereits aufgezeigt sind die formellen Rügen in Bezug auf die Botschaftsabklärung unbegründet, weshalb das SEM die entsprechenden Ergebnisse auch zu Recht in seine Würdigung einbezogen hat. Die von ihm aufgezeigten Widersprüche und Unstimmigkeiten ergeben sich im Wesentlichen aus den Ergebnissen dieser Abklärung einerseits und den Angaben der Beschwerdeführenden andererseits. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, sie seien aufgrund des Einsatzes des Beschwerdeführers nach den Auseinandersetzungen in Aluthgama und Beruwala am (...) 2014 vorgeladen und aus der Tempelgemeinde Q._______ - respektive der Sohn aus der Tempelschule - ausgeschlossen worden (A15 F37 und 40; A16 F23 und 26 f.), hat das SEM zutreffend festgestellt, die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft könnten dies nicht bestätigen und die Einwände im Rahmen des rechtlichen Gehörs seien unbehelflich (angefochtene Verfügung S. 9). Die Namen der Beschwerdeführenden seien dem Schulvorsteher nicht bekannt gewesen und der Name des Sohnes habe sich auch in den Registern nicht finden lassen (A42). Dass sich der Vorsteher aufgrund des Einflusses des BBS nicht an die Beschwerdeführenden habe erinnern wollen oder gar den Namen aus den Registern gelöscht habe, überzeugt nicht, zumal diese Schule gemäss dem Vorsteher rund 1'000 Kinder unterrichte, welche auch aus gemischten Ehen stammten. Zu Recht verweist das SEM auch auf den beschränkten Beweiswert des einzig in Kopie vorliegenden Referenzschreibens des Vorstehers der (...) School vom 24. Januar 2010 (A49 Bm. 33 und Beilage 14 der Beschwerde), das ausserdem lediglich feststellt, dass sich die Beschwerdeführerin vor Jahren, nach ihrem Schulabschluss (...), weiterhin für die Schule engagiert habe. Das Schreiben des früheren Lehrers der Schule vom 10. Januar 2020 bestätigt nur, dass der Sohn "später", in jungen Jahren, die Schule auch besucht habe. Dabei fällt auf, dass keinerlei exakte Daten genannt werden. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Schulvorsteher den Schulbesuch des Kindes absichtlich verschweigen, ein Lehrer aber ohne Weiteres bereit sein sollte, diesen ausdrücklich und schriftlich zu bestätigen. Insgesamt vermögen weder die Einwände noch die eingereichten Beweismittel den Tempelausschluss überhaupt, insbesondere aber, dass ein solcher auf Druck der BBS hin wegen der politischen Haltung und Tätigkeit des Beschwerdeführers erfolgt wäre, zu bestätigen. Festzustellen ist schliesslich auch, dass der Tempelausschluss, selbst wenn er tatsächlich erfolgt wäre, kaum die Intensität ernsthafter Nachteile erreichen würde, auch nicht unter dem Blickwinkel eines unerträglichen psychischen Druckes. 7.1.2 Ebenfalls zutreffend sind die Feststellungen des SEM zu den konkreten Bedrohungen, insbesondere zum Vorkommnis vom (...) 2014. So erstaunt tatsächlich das Ergebnis der Botschaftsabklärung, wonach weder der Auskunftsperson des SLMC noch der Nachbarschaft bekannt gewesen sei, dass die Beschwerdeführenden in Colombo die geltend gemachten Sicherheitsprobleme gehabt hätten, was ja von den Beschwerdeführenden selbst auch anerkannt wird. Sie erklären den Umstand dann damit, dass es sich um eine vertrauliche Angelegenheit gehandelt habe. In der Partei sei das Problem nicht thematisiert worden, um singhalesische Mitglieder nicht zu verängstigen. Ferner würden verschiedene hochrangige Mitglieder der Partei das Sicherheitsproblem des Beschwerdeführers sehr wohl bestätigen (Beschwerde S. 29 und Beilagen 7 ff.). Hierzu gilt festzuhalten, dass die Person, die der Botschaft Auskunft gegeben hat, mit ihrem Detailwissen nicht den Eindruck hinterlässt, sie sei nur ein einfaches Mitglied des SLMC. Ferner scheint es sehr wohl im Interesse des SLMC zu liegen, sich für die Sicherheit seiner Mitglieder - auch die singhalesischen - einzusetzen (vgl. hierzu die Aussagen "provided our maximum support whenever he reported us" und "many in our party at that time supported him" [Beilagen 8 und 9 der Beschwerde]). Es fällt zudem auf, dass diese Schreiben - und im Übrigen auch die Zeitungsartikel vom (...) 2014 - pauschal von Drohungen oder Problemen ("several threats", "many problems including threats to their lives" [Beilagen 7 und 8 der Beschwerde] und "death threats" [A6 Bm. 1 und 2) berichten. Dass nirgends der geltend gemachte gewaltsame Überfall vom (...) 2014 genannt wird, ist nicht plausibel. Im Zusammenhang mit den Zeitungsartikeln vom (...) 2014 ist - nebst den bereits vom SEM zutreffend festgestellten Auffälligkeiten (angefochtene Verfügung S. 10 oben) - festzustellen, dass der Kurztext identisch ist, vom gleichen Journalisten stammt und auch keinen Bezug zum BBS herstellt. Die Aussagen der Beschwerdeführenden zum Überfall vom (...) 2014 sind einerseits ohne erkennbare Widersprüche und auch mit gewissen Details ausgefallen (A15 F40 ff.; A16 F28 ff.); anderseits hinterlassen sie gerade aufgrund einer auffallenden Kongruenz bezüglich exakt gleicher Details auch den Eindruck, dass sie abgesprochen wurden (etwa betreffend eher ungewöhnliche Waffen und Sturz des Schwiegervaters). Ferner haben die Beschwerdeführenden das Ereignis als äusserst gewaltvoll geschildert. Dass ein solches Ereignis in der Nachbarschaft nicht aufgefallen wäre, ist nicht nachvollziehbar, auch wenn es sich um voneinander unabhängige Wohneinheiten handle, wie in der Beschwerde vorgebracht wird (ebd. S. 32 f.). Dass sich der Vorfall einzig innerhalb des Hauses abgespielt habe, widerspricht sodann der Aussage des Beschwerdeführers, eine Person mit einem Gewehr sei ausserhalb des Hauses gestanden (A15 F40). Wenig überzeugend ist auch das Vorbringen, die Zerstörer hätten sich auf das Innere des Hauses beschränkt, weil sie einen Polizeieinsatz hätten vermeiden wollen, zumal ja gleichzeitig argumentiert wird, der BBS werde von der Polizei stets beschützt. Weshalb mehrere mit Macheten, Schlagstöcken und Gewehren bewaffnete Personen alleine aufgrund einer fehlenden Uniform nicht auffallen sollten, erhellt sodann nicht. 7.1.3 Nebst telefonischen Bedrohungen machten die Beschwerdeführenden erst ab den Vorfällen von Mitte Juni 2014 konkrete Probleme geltend (A15 F37 ff., insbes. F40; A16 F26). Zutreffend stellt das SEM fest, aus den Aussagen des Schwiegervaters ergäben sich hierzu wesentliche Widersprüche, indem dieser von Attacken seitens Angehöriger der BBS bereits ab Anfang 2014 berichtet habe, wobei die Beschwerdeführenden zweimal nur durch die Hintertür hätten fliehen können (angefochtene Verfügung S. 8). Die Erklärung dazu, diese Angaben des Vaters beziehungsweise Schwiegervaters seien korrekt und sie hätten keinen Anlass gehabt, von diesen mehrmaligen Besuchen zu berichten, da sie nicht der unmittelbare Ausreisegrund gewesen seien (Beschwerde S. 33 f.), überzeugen offensichtlich nicht. 7.1.4 Das SEM hat schliesslich die eingereichten Beweismittel alle aufgenommen und zutreffend gewürdigt. Bereits unter formellen Aspekten wurde festgehalten, dass die Vorinstanz nicht gehalten war, sich mit jedem einzelnen Beweismittel auseinanderzusetzen. Insbesondere hat das SEM die politische Tätigkeit des Beschwerdeführers für den SLCM gar nicht bestritten (angefochtene Verfügung S. 9). Mit den wesentlichen Beweismitteln hat es sich materiell auseinandergesetzt, sowohl in der Verfügung als auch in der Vernehmlassung. Es hat sie offensichtlich weder geflissentlich ignoriert noch wird ihnen pauschal jeglichen Beweiswert abgesprochen, wie in der Beschwerde moniert wird. Gegen die Einschätzung des SEM, beim Schreiben des Beschwerdeführers an den Inspector General of Police vom (...) 2014 (A36 Bm. 23) handle es sich um eine leicht fälschbare Kopie und überdies um eine Parteibehauptung, weshalb damit die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Asylvorbringen nicht ausgeräumt werden könnten, ist nichts einzuwenden. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machten, eine Kopie dieses Schreibens habe er der HRCSL im Rahmen einer Klageerhebung zukommen lassen (A15 F56 und 58; A16 F23), hält das SEM in der angefochtenen Verfügung entgegen, die Kommission habe eine Klageeinreichung nicht bestätigen können. Ferner sei die Registrierungsbestätigung vom (...) 2014 (A36 Bm. 27) nur in Kopie eingereicht worden, welcher keine ausreichende Beweiskraft beigemessen werden könne. Der Einwand in der Beschwerde, diese Argumentation sei hochkonstruiert und unzulässig, verfängt nicht. Soweit geltend gemacht wird, Abklärungen zum Verfahren Nr. (...) hätten ergeben, dass dieses am (...) 2015 abgeschrieben worden sei, nachdem der Beschwerdeführer nicht vor der Kommission erschienen sei, und der auf Beschwerdestufe eingereichte Abschreibungsentscheid bestätige die Klageerhebung definitiv, vermögen sie auch daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Abgesehen davon, dass auch dieses Beweismittel nur in Kopie vorliegt, ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden am gleichen Tag, an dem sie aus Sri Lanka ausgereist seien, eine Klage eingereicht haben, ohne auch nur ansatzweise auf ihre Ausreise hinzuweisen. Letztlich muss die Frage nicht abschliessend geklärt werden, denn allein mit der Klageerhebung seitens der Beschwerdeführenden ist die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung nicht gegeben. 7.1.5 Festzustellen ist schliesslich, dass sowohl die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei telefonisch bedroht worden, unsubstantiiert geblieben sind (u.a. A15 F39). Dies gilt auch hinsichtlich der geltend gemachten Belästigungen der Beschwerdeführerin am Arbeitsplatz (A16 F63). Unabhängig von der Glaubhaftigkeit vermöchten diesen Drohungen und Belästigungen aufgrund mangelnder Intensität keine Asylrelevanz zu entfalten. 7.1.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise in asylrechtlich relevanter Weise bedroht gewesen seien aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers für den SLCM respektive wegen seinem Einsatz für die muslimische Minderheit. Es erübrigt sich auf weitere Argumente auf Beschwerdeebene einzugehen, da sie an der zutreffenden Würdigung des SEM nichts zu ändern vermögen. 7.2 7.2.1 Auch die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu einer allfälligen Furcht vor künftiger Verfolgung erweisen sich als zutreffend und es kann auf sie vollumfänglich verwiesen werden (S. 10 ff.). Zwar war der Beschwerdeführer unbestrittenermassen lange Jahre für den SLCM tätig. Demgegenüber ist gerade nicht glaubhaft, dass er deswegen in entscheidendem Sinne 2014 ins Visier des BBS geriet. Dass dies im heutigen Zeitpunkt der Fall sein sollte, insbesondere aufgrund der Lageentwicklung, ist nicht hinreichend wahrscheinlich. Zwar ist es nach der Ausreise der Beschwerdeführenden zu weiteren Anschlägen seitens buddhistischer Extremisten auf Angehörigen der muslimischen Minderheit gekommen. Auch ist durchaus mit den Beschwerdeführenden einig zu gehen, dass nach den Anschlägen islamistischer Extremisten am 21. April 2019 die anti-muslimische Stimmung zugenommen hat und es auch zu Anschlägen gegen Einrichtungen und Geschäfte von Muslimen gekommen ist. Davon, dass alle Angehörige der muslimischen Minderheit Übergriffe von Drittpersonen zu gewärtigen hätten oder aber Personen singhalesischer Ethnie, die sich für die Anliegen der Minderheit einsetzen, ist nicht auszugehen. Zu Recht hält das SEM sodann auch fest, dass allfällige verstärkte Kontrollen im Zusammenhang mit den Osteranschlägen nicht mit einer Verfolgung gleichgesetzt werden könnten (vgl. Urteil BVGer E-557/2017 vom 17. Juli 2019 E. 6.3). Insbesondere aber stellt das SEM zu Recht fest, die Beschwerdeführenden wiesen keinen Bezug zu den Osteranschlägen von 2019 auf respektive es gebe keine konkreten Anhaltspunkte, dass sie in diesem Zusammenhang verdächtigt würden und alleine aufgrund der Unterstützung für die muslimische Gemeinschaft sei keine begründete Furcht vor Verfolgung gegeben. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der singhalesischen Beschwerdeführerenden, die keine Verbindung zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) aufweisen, lässt sich auch in den im Referenzurteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikoprofilen nicht erkennen. Der alleinige Umstand einer Rückkehr aus einem Land mit einer starken tamilischen Diaspora reicht dazu offensichtlich nicht aus. Die Beschwerdeführenden sind sodann mit ihren authentischen Reisepässen ausgereist. 7.2.2 Die Beschwerdeführenden machen schliesslich subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Als solche können insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen gelten, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1, je m.w.H.) Die Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz vermögen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Vorab ist festzustellen, dass zwar weder bestritten werden muss, dass er einmal Parlamentsabgeordneter, noch dass er jahrelang als Sekretär des Parteivorsitzenden des SLMC tätig gewesen sei. Nachdem aber nicht glaubhaft ist, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka aufgrund seiner Tätigkeiten begründete Furcht vor Verfolgung hatte, vermag er aus den geltend gemachten Tätigkeiten in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es fällt zunächst auf, dass keine kontinuierliche politische Aktivität vorgebracht wird. Die Beschwerdeführenden waren im Herbst 2014 in die Schweiz eingereist. Eine erste Aktivität wird mit der Teilnahme an einer Demonstration gegen Hassattacken auf Muslime in Sri Lanka (und deren Organisation) erst im Frühjahr 2018 vorgebracht. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffende Würdigung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (S. 12). Erst für rund drei Jahre später werden, in der Replik und der Eingabe vom 7. Dezember 2021, wieder exilpolitische Tätigkeiten geltend gemacht, alle für einen Zeitraum zwischen Dezember 2020 bis Anfang Februar 2021, respektive zwischen Oktober und November 2021. Von einer kontinuierlichen exilpolitischen Tätigkeit in einem erheblichen Ausmass, die bei den sri-lankischen Behörden ein Verfolgungsinteresse zu begründen vermöchte, ist damit nicht auszugehen. Dies gilt auch in inhaltlicher Hinsicht und unabhängig von der Lageentwicklung in Sri Lanka. So sind den Posts auf den sozialen Medien nur äusserst pauschale, oberflächliche und beliebige Kritik an der sri-lankischen Regierung respektive am Rajapaksa-Clan oder dem Vorgänger Sirisena zu entnehmen. Dort, wo überhaupt ersichtlich, hält sich das Interesse von Drittpersonen an den Veröffentlichungen des Beschwerdeführers offenbar in engen Grenzen (vgl. etwa Replikbeilagen 22, 24 und 28 f., 38). Auch aus seiner Kritik an Covid-Massnahmen der sri-lankischen Regierung (obligatorische Kremation von Verstorbenen) oder an der Diskriminierung der Muslime seit den Osteranschlägen 2019 (Replikbeilagen 28 bis 36, 38), vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Entgegen seiner Auffassung, ist auch nicht klar, dass die geltend gemachte Pressekonferenz von R._______, dem Sprecher der radikalen buddhistischen Vereinigung Ekshath Ranaviru Prajawa, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu begründen vermöge. Die dazu eingereichten Beweismittel (Replikbeilagen 39 bis 47) überzeugen nicht. So wirkt etwa die Fotografie des Sprechers (Replikbeilage 40) manipuliert hinsichtlich des Hochhaltens von Posts des Beschwerdeführers. Weshalb der Sprecher sodann gerade den Post, in welchem der Beschwerdeführer Sirisena kritisiert, in die Kamera halten sollte, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Der entsprechende Facebook-Eintrag hat sodann gerade mal 5 "likes", einen Kommentar, ein einziges Teilen und 14 Sichtungen generiert (Replikbeilage 39). Selbst wenn die Pressekonferenz tatsächlich abgehalten worden und der Name des Beschwerdeführers genannt worden wäre, ist eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung daraus nicht abzuleiten; daran ändern die Fotos, die die Verbindung von R._______ zum Rajapaksa-Clan dartun sollen, nichts. Sodann sind offensichtlich auch keine weiteren Massnahmen erfolgt, wie dies angekündigt worden sei (Replikbeilage 41). Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus der Teilnahme und seinem Auftritt an der Demonstration vom (...) 2021 nichts abzuleiten. Entgegen seinem Vorbringen ist er nicht als herausragender Exilpolitiker erkennbar, an dessen Verfolgung als Regimekritiker die sri-lankischen Behörden ein entscheidendes Interesse haben könnten; die alleinige Sichtbarkeit reicht dazu nicht aus. Daran ändert auch der eingereichte Zeitungsartikel nichts (Replikbeilage 50), zumal an dessen Beweiswert gewisse Zweifel zu erheben sind. Selbst wenn der Beschwerdeführer mit einem kleinen Foto nach der Kundgebung vom (...) 2021 in einer sri-lankischen Zeitung erwähnt worden wäre - vermag er aber daraus nichts abzuleiten. Beim pauschalen Vorbringen schliesslich in der Eingabe vom 7. Dezember 2021, die Verwandten und Bekannten seien bedroht und gewarnt worden, handelt es sich um eine blosse Behauptung. Schliesslich ist nicht erkennbar, inwiefern Parallelen zu R.J. ([...]) bestehen sollten, wie der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 7. Dezember 2021 vorbringt, zumal es sich bei ihm um einen Angehörigen der tamilischen Ethnie mit einem nicht vergleichbaren Profil handelt. 7.3 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass sie im Ausreisezeitpunkt asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen wären. Auch im heutigen Zeitpunkt ist nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, sie hätten in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Demnach hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 7.4 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.5 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, ist eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka - in Berücksichtigung der dortigen politischen Entwicklungen seit der Ausreise der Beschwerdeführenden sowie der Ereignisse im Zusammenhang mit den Aufständen gegen die Regierung Rajapaksa wegen der herrschenden Wirtschaftskrise sowie der darauffolgende Regierungswechsel - lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergibt sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigen, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib oder Leben. Die von der Weg- oder Ausweisung betroffene Person muss demnach im Falle einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort in eine existenzielle Notlage geraten. Eine konkrete Gefährdung liegt folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimat- oder Herkunftsstaat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen oder weil eine im Vergleich zur Schweiz weniger entwickelte medizinische Infrastruktur besteht (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.5 f. m.H.a. Lehre und Rechtsprechung). 8.3.2 Das SEM sieht für den Fall des Vollzugs der Wegweisung keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Es begründet dies im Wesentlichen damit, dass in Sri Lanka keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, auch wenn es zu verschiedenen Sicherheitsvorfällen gekommen sei, darunter zu Angriffen von extremistischen Buddhisten auf Angehörige der muslimischen Gemeinschaft, im Juni 2014 und im März 2018 oder zu den terroristischen Anschlägen von dschihadistisch motivierten Personen an Ostern 2019. In individueller Hinsicht stellte es fest, dass die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer beide über höhere Ausbildungen verfügten, Berufserfahrung hätten und zeitweilig sogar Amtsträger gewesen seien. Zudem seien sie aktenkundig gesund und verfügten im Heimatstaat über ein familiäres Beziehungsnetz. Ausserdem hätten sie erklärt, sie stammten beide aus gut situierten Verhältnissen. Unter dem Aspekt des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) sei zwar festzustellen, dass der älteste Sohn rund sechs relativ prägende Jahre in der Schweiz verbracht habe und bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus dem gewohnten Umfeld herausgerissen würde. Demnach sei eine Rückkehr zwar nicht einfach, sie könne ihm aber dennoch zugemutet werden. Er werde zusammen mit der Familie zurückkehren, wo er bis im Alter von mehr als neun Jahren gelebt und auch die Schule besucht habe. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass zu Hause die singhalesische Sprache gesprochen werde und er auch sonst mit der sri-lankischen Lebensweise noch vertraut sei. 8.3.3 Dem wird auf Beschwerdestufe, abgesehen von der Feststellung in der Beschwerdeschrift, der Vollzug der Wegweisung sei mit Blick auf die Kinder, die seit über sechs Jahren in der Schweiz lebten und hier sozialisiert worden seien (ebd. S. 48 in fine sowie Eingabe vom 16. März 2021), nichts entgegengesetzt. 8.3.4 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka, insbesondere auch der schweren Wirtschaftskrise im Land, welche die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler: Urteil BVGer D-1263/2020 vom 18. August 2022 E. 8.4.1), festzuhalten., Die Beschwerdeführenden sind singhalesischer Ethnie und buddhistischen Glaubens. Sie stammen aus der Hauptstadt Colombo und aus gut situierten Verhältnissen. Es kann dazu auf diesbezüglichen Angaben im Rahmen der BzP und Anhörungen verwiesen werden, zumal dies nicht umstritten, sondern in der Beschwerde bestätigt wird (ebd. Ziff. 4, S. 8 f.). Damit ist davon auszugehen, dass sie im Vergleich zu zahlreichen Bewohnern Colombos privilegiert sind, dies auch in Berücksichtigung der aktuellen Wirtschaftskrise. Es ist zwar davon auszugehen, dass die Rückkehr für den ältesten Sohn, der vor kurzem die Volljährigkeit erreicht hat, nicht ganz einfach sein könnte. Demgegenüber ist ihm sein Heimatstaat nicht fremd. Er hat immerhin bis zum Alter von gut neun Jahren dort gelebt und die Einschätzung des SEM, die sri-lankische Lebensweise und singhalesische Sprache sei ihm auch aus dem Elternhaus hier in der Schweiz nicht fremd, ist unbestritten geblieben. Es ist davon auszugehen, dass er sich in seinem Heimatstaat wird zurechtfinden können, zumal er in die moderne Grossstadt Colombo zurückkehren kann und mit der Unterstützung seiner Eltern und der Verwandten in Sri Lanka wird rechnen können. Die jüngeren Kinder sind zwar in der Schweiz geboren, jedoch erst sechs und vier Jahre alt. Eine eigenständige Gewöhnung an das hiesige Lebensumfeld hat noch nicht in entscheidender Weise stattgefunden. Ferner werden sie mit ihren Bezugspersonen nach Sri Lanka zurückkehren und sie werden im Heimatstaat der Familie in die Schule eintreten können. Auch wenn eine Rückkehr in den Heimatstaat mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein kann, sind die Anforderungen zur Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, auch in Berücksichtigung des Kindeswohls, vorliegend nicht erfüllt. 8.3.5 Zusammenfassend sind die Anforderungen zur Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Insgesamt hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse - gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit September 2022 als Küchenhilfe im Hotel S._______ tätig ist. Mit Rücksicht auf den Umstand, dass die Beschwerdeführenden eine fünfköpfige Familie sind, ist weiterhin von ihrer Bedürftigkeit auszugehen, weshalb keine Verfahrenskosten erhoben werden. 10.2 Der rubrizierte Rechtsvertreter wurde mit der genannten Zwischenverfügung als amtlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren eingesetzt. Es ist ihm demzufolge seitens des Gerichts ein amtliches Honorar auszurichten, wobei der Stundenansatz auf Fr. 220.- festzusetzen ist (vgl. Zwischenverfügung vom 16. November 2020 sowie Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote ausgewiesene zeitliche Aufwand von 36.56 Arbeitsstunden erweist sich nicht als angemessen. Insbesondere erweisen sich weder die insgesamt 21.5 Stunden für die Beschwerdeerhebung (inkl. Besprechung und Zustellung negativer Asylentscheid) noch die 8 Stunden für die Besprechung und Replik für vollumfänglich notwendig. Dies in Berücksichtigung dessen, dass teils weitschweifige und unnötige Ausführungen zum aus den Akten ersichtlichen Sachverhalt sowie zur allgemeinen Lage in Sri Lanka gemacht werden (die sich überdies in einer Vielzahl von Eingaben in anderen Beschwerdeverfahren ihres Rechtsvertreters finden). Ausserdem war der amtliche Rechtsbeistand bereits Rechtsvertreter im vorangehenden Verfahren, weshalb ihm die Sachlage bereits in weiten Teilen bekannt war. Den konkreten Umständen angemessen erweist sich ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 20 Stunden. Somit ist dem amtlichen Rechtsbeistand durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 4'786.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGK und Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 4786.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Patricia Petermann Loewe Versand: