Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 24. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei durch den sri-lankischen Bürgerkrieg aus seinem Heimatort vertrieben worden und habe sich ab Februar 2010 in einem Flüchtlingslager aufgehalten. Im Mai 2010 sei er von dort entlassen worden beziehungsweise mithilfe eines Onkels geflo- hen. Danach habe er in dessen (…) mitgearbeitet. Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) seien im Juli 2010 in die (…) gekommen und hätten nach seinem Onkel gesucht. Weil dieser abwesend gewesen sei, hätten sie an dessen Stelle ihn befragt und geschlagen. Ein Verwand- ter habe durch Bezahlung von Schmiergeld erreicht, dass er nicht weiter behelligt worden sei. In der Folge habe er mit seinem Onkel etwa vier Jahre lang versteckt in B._______ gelebt. Schliesslich sei der Onkel unterwegs zu einem Hochzeitsfest niedergestochen und schwer verletzt worden. Da- raufhin habe er selbst im Dezember 2014 Sri Lanka verlassen. A.b Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge- such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll- zug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwal- tungsgericht mit Urteil D-861/2017 vom 2. März 2017 als offensichtlich un- begründet abgewiesen. Das Gericht bestätigte die von der Vorinstanz fest- gestellte Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen und hielt fest, diese seien ohnehin mangels Intensität als nicht asylrelevant zu erachten. Zudem sei aufgrund der – auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachten – exil- politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers kein Profil erkennbar, welches in Sri Lanka zu asylbeachtlicher Verfolgung Anlass bieten würde. B. B.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. September 2017 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein neues Asylgesuch ein. Zur Begrün- dung machte er im Wesentlichen geltend, ihm drohe eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Überprüfung seiner Person im Rahmen der Aus- stellung von Ersatzreisepapieren durch das sri-lankische Generalkonsulat in Genf. Zudem sei er Teil einer tamilischen Cricket-Mannschaft namens "(…)" aus C._______, welche für ihre Sympathie für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) bekannt sei. B.b Die Vorinstanz wies auch das zweite Asylgesuch mit Verfügung vom
6. Oktober 2017 ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an.
D-1305/2020 Seite 3 Die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wurde vom Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil D-6439/2017 vom 13. Mai 2019 abgewiesen. Das Gericht führte dabei insbesondere aus, es bestehe kein konkreter Grund für die Stichhaltigkeit der Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach ihm infolge der Ersatzreisepapierbeschaffung eine asylrelevante Gefährdung drohe. Zudem könne die Betätigung als Spieler einer Cricket- Mannschaft, die gelegentlich an Veranstaltungen teilnehme, an welchen Embleme der LTTE gezeigt würden, nicht als massgebliches exilpolitisches Engagement bezeichnet werden. Im Übrigen beschränke sich seine exil- politische Tätigkeit auf die dreimalige Teilnahme an Veranstaltungen der tamilischen Gemeinschaft in der Schweiz, wobei in keiner Weise ersichtlich sei, dass er bei diesen Anlässen eine organisatorische oder anderweitig besondere Funktion innegehabt habe. Es lägen somit keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass er deswegen in Sri Lanka einer spezifischen Gefährdung ausgesetzt sein könnte. C. C.a Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Juli 2019 bei der Vorinstanz ein weiteres Asylgesuch ein und brachte vor, er befürchte, aufgrund der früher geltend gemachten Asyl- gründe sowie gestützt auf neue Gründe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verfolgt zu werden. Namentlich habe er im Juni 2019 erfahren, dass er im November 2018 von Polizisten zu Hause gesucht worden sei. In Abwesen- heit seiner Eltern hätten sich die Beamten bei den Nachbarn nach diesen erkundigt, wobei die Nachbarn die Adresse eines Onkels angegeben hät- ten. Die Polizisten seien bei diesem vorstellig geworden und hätten ihm ein "Police Message Form" übergeben. Bei einem zweiten Besuch im Mai 2019 hätten sie ihm erneut ein solches "Message Form" gegeben sowie ihn geschlagen und gesagt, der Beschwerdeführer habe sich nach Co- lombo in den "4th Floor" zu begeben. Weiter habe er bisher nicht geltend gemacht, dass er während der Zeit, als er für seinen Onkel gearbeitet habe, auch Unterstützungsleistungen für die LTTE vorgenommen habe. So habe er im Auftrag des Onkels LTTE-Mitglieder mit Lebensmitteln versorgt und nach dem Krieg einen Monat lang für LTTE-Angehörige Kurierfahrten mit dem Fahrrad ausgeführt. Er habe damals nicht gewusst, dass er diese Tä- tigkeiten für LTTE-Mitglieder ausgeführt habe; dies habe er erst kürzlich von seinem Onkel erfahren. Seine gesamte Situation sei vor dem Hinter- grund der aktuellen Situation in Sri Lanka – namentlich den Osteranschlä- gen 2019, der Notstandsgesetzgebung und der daraus resultierenden er- höhten Gefährdung für Tamilen – erneut abzuklären und zu würdigen.
D-1305/2020 Seite 4 C.b Das SEM trat mit Verfügung vom 31. Juli 2019 auf dieses Mehrfach- gesuch nicht ein und verfügte wiederum die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil D-4152/2019 vom
20. September 2019 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, dass es sich bei den erstmals im dritten Asylgesuch vorgebrachten Unterstützungsleistungen für LTTE-Mit- glieder einerseits sowie bei der polizeilichen Suche nach dem Beschwer- deführer zwischen November 2018 und Mai 2019 um vorbestandene Tat- sachen handle, welche beim Bundesverwaltungsgericht (revisionsweise) geltend zu machen gewesen wären. Weiter wurde erwogen, dass die vom Rechtsvertreter regelmässig vertretene Auffassung, die Anschläge an Os- tern 2019 und deren Auswirkungen würden ohne weiteres eine individuelle Gefährdungslage für den jeweiligen Beschwerdeführer begründen, unzu- treffend sei. Zudem werde den erhöhten Anforderungen an die Begrün- dungspflicht bei Mehrfachgesuchen nicht Genüge getan, wenn anhand von "Länderinformationen" in allgemeiner Weise eine "neue Entwicklung" in Sri Lanka behauptet und daraus pauschal – ohne hinreichende Subsumption im Einzelfall – eine Gefährdung für alle abgewiesenen Asylsuchenden, ein- schliesslich des jeweiligen Beschwerdeführers, abgeleitet werde. Im Er- gebnis sei das SEM zu Recht auf das nur sieben Wochen nach dem letzten materiellen Beschwerdeurteil eingereichte Mehrfachgesuch nicht eingetre- ten. D. D.a Mit Eingabe vom 14. November 2019 stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim SEM ein viertes Asylgesuch. Wiederum machte er geltend, er befürchte aufgrund seiner früher geltend gemachten und zusätzlich auch gestützt auf neue Asylgründe, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden. Mit der Wahl von Shavendra Silva zum Armeechef, den massiv ausgeweiteten polizeilichen Kompetenzen der Streitkräfte, dem laufenden Wahlkampf und den damit verbundenen Spannungen sowie der daraus resultierenden erhöhten Ge- fährdung für Minderheiten liege eine gravierende Veränderung der aktuel- len Situation in Sri Lanka vor. Dies bedeute, dass der gesamte Sachverhalt unter Berücksichtigung dieser Elemente neu abgeklärt und gewürdigt wer- den müsse. Zwischenzeitlich sei es ihm gelungen, Fotografien der beiden bereits im Asylgesuch vom 3. Juli 2019 erwähnten "Police Message Forms" zu erlangen. Er reiche diese Aufnahmen mit Übersetzungen zu den Akten. Bislang sei es ihm nicht gelungen, die Originale zu beschaffen, weil diese im Zuge der Übersetzungen verloren gegangen seien. Zudem habe nach
D-1305/2020 Seite 5 einiger Zeit ein Anwalt gefunden werden können, welcher – nach entspre- chenden Recherchen – bestätigen könne, dass er (der Beschwerdeführer) von der Polizei zu Befragungen vorgeladen worden sei. Auch von dieser Bestätigung werde ein Foto eingereicht. Seine Familie habe aufgrund der wiederholten Besuche durch die Polizei eine Anzeige beim Human Rights- Büro gemacht; diese werde so schnell als möglich nachgereicht. Sodann nehme er weiterhin regelmässig an Cricket-Turnieren teil, wobei die klare Unterstützung der LTTE nicht zu übersehen sei. Daneben beteilige er sich an Demonstrationen gegen den sri-lankischen Staat. Anlässlich einer sol- chen Kundgebung habe er am (…) September 2019 eine Fahne getragen und sei daher aus der Masse herausgestochen. Insgesamt zeige sich in seinem Fall das klare Bild einer Verfolgungsgefahr in Sri Lanka, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. Mit seinem Gesuch reichte der Beschwerdeführer namentlich – neben den beiden Fotos der "Police Message Forms" und dem vom 1. November 2019 datierenden Bestätigungsschreiben des Anwalts – Unterlagen hin- sichtlich seines Engagements für die Cricket-Mannschaft, Fotos einer De- monstration, ein Urteil des EGMR sowie zahlreiche Berichte und Artikel über die Lage in Sri Lanka zu den Akten. Im Rahmen des Mehrfachgesuchs wurde in prozessualer Hinsicht bean- tragt, das Asylverfahren sei zu sistieren, bis sich die Sicherheitslage in Sri Lanka geklärt habe und entsprechende Informationen verfügbar seien. Zu- dem sei ein sofortiger Vollzugsstopp anzuordnen und – sollte das SEM Zweifel an den neu geltend gemachten Sachverhaltselementen oder an deren Relevanz für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft haben – eine erneute Anhörung durchzuführen. D.b Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe vom 26. November 2019 ergänzende Ausführungen und reichte weitere Beweismittel zu den Akten, darunter insbesondere das Original der Anzeige seiner Eltern bei der Hu- man Rights Commission of Sri Lanka (nachfolgend: HRC) vom (…) Sep- tember 2019. Unter anderem wurde dabei geltend gemacht, dass sich für den Beschwerdeführer aufgrund der Entwicklungen innerhalb der Cricket- Szene – es habe sich eine Gruppe abgespaltet, welche mit der regime- treuen Eelam People's Democratic Party (EPDP) zusammenarbeite – eine erhöhte Gefährdung ergebe. Mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum sri-lankischen Präsidenten liege zudem eine wesentliche Veränderung des Sachverhalts vor, welche eine massiv erhöhte Gefährdung für Minderhei- ten und Risikogruppen, zu denen auch der Beschwerdeführer zähle, zur
D-1305/2020 Seite 6 Folge habe. Neben der erwähnten Bestätigung der Anzeige bei der HRC und einem Beitrag in den sozialen Medien betreffend ein Cricket-Turnier wurden erneut zahlreiche allgemeine Berichte und Artikel über die Situation in Sri Lanka vorgelegt. D.c Mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer das Original der Bestätigung des Anwalts vom 1. November 2019 sowie die Übersetzung der Eingangsbestätigung der HRC vom (…) September 2019 zu den Akten. D.d Am 28. November 2019 setzte das SEM den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. D.e Mit Verfügung vom 31. Dezember 2019 wies das SEM die Anträge auf Sistierung des Asylverfahrens und Durchführung einer mündlichen Anhö- rung ab, trat auf das Mehrfachgesuch nicht ein, wies den Beschwerdefüh- rer aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 17. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin rügte er unter anderem, das SEM habe die Be- gründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt, da die ihm eröff- nete Verfügung keine Seite 9 aufweise und nur unvollständige Ausführun- gen zur Zulässigkeit enthalte. Mit Urteil D-335/2020 vom 6. Februar 2020 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich diese Rüge als be- gründet erweise. Die Kopie der Verfügung, welche sich bei den Akten be- finde, enthalte ebenfalls keine Seite 9. Somit handle es sich bei der nicht erfolgten Zustellung dieser Seite an den Beschwerdeführer nicht um einen Eröffnungsfehler, welcher allenfalls im Rahmen des Beschwerdeverfah- rens – durch Zustellung der fehlenden Seite und Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung – behoben werden könnte. Der Entscheid des SEM erweise sich hinsichtlich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als nicht vollständig begründet. Das Gericht hob daher die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. F. Mit Eingabe vom 12. Februar 2020 wies der Rechtsvertreter das SEM da- rauf hin, dass er den Erlass einer identischen Verfügung, lediglich ergänzt
D-1305/2020 Seite 7 um die Seite 9, als unzulässig erachte. Der Beschwerdeführer habe in sei- nem neuen Asylgesuch vom 14. November 2019 neue Sachverhalte gel- tend gemacht, begründet und mit Beweismitteln unterlegt. Das SEM sei in seiner Verfügung vom 31. Dezember 2019 auf das Asylgesuch nicht ein- getreten, obwohl es über mehrere Seiten eine materielle Prüfung vorge- nommen habe und somit faktisch auf das Mehrfachgesuch eingetreten sei. Sollte das SEM erneut einen Nichteintretensentscheid erlassen – und da- mit eine Verkürzung der Beschwerdefrist auf fünf Tage bewirken – erweise sich dies als willkürlich. G. Das SEM wies mit Verfügung vom 18. Februar 2020 – eröffnet am 26. Feb- ruar 2020 – wiederum die Anträge auf Sistierung des Asylverfahrens und Durchführung einer mündlichen Anhörung ab, trat auf das Mehrfachgesuch vom 14. November 2019 nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie de- ren Vollzug an. H. Mit Eingabe vom 4. März 2020 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die angefochtene Ver- fügung sei aufzuheben und die Sache zur korrekten, materiellen Behand- lung als Mehrfachgesuch an das SEM zurückzuweisen. Zudem sei dem SEM die Weisung zu erteilen, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Fällung eines Nichteintretensentscheids korrekt anzuwenden. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu ge- währen, eventuell sei die Unzulässigkeit, eventuell Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Als Beschwerdebeilagen reichte er die angefochtene Verfügung sowie einen vom Advokaturbüro des Rechts- vertreters erstellten Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka (Stand 23. Ja- nuar 2020, inklusive CD-Rom mit Quellen) zu den Akten. I. I.a Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Zwischen- verfügung vom 13. März 2020 – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. I.b Durch seinen Rechtsvertreter liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. März 2020 um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Als
D-1305/2020 Seite 8 Beleg für seine Mittellosigkeit reichte er eine Fürsorgebescheinigung des (…) vom 17. März 2020 zu den Akten. I.c Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2020 hiess die Instruktionsrichte- rin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Be- schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vor- behalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.
E. 1.2 In der Beschwerde wurde der Antrag gestellt, es sei entweder die Zu- fälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers zu bestätigen oder be- kannt zu geben, nach welchen objektiven Kriterien im konkreten Einzelfall die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Diesbezüglich ist auf das Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.1-4.3 zu verwei- sen. Demnach besteht weder ein Anspruch auf zufällige Zusammenset- zung des Spruchkörpers noch ein solcher auf Bestätigung einer zufälligen Zusammensetzung (vormals bereits im Urteil des BVGer E-1526/2017 vom
26. April 2017 dargelegt). Auf den Antrag ist nicht einzutreten.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
D-1305/2020 Seite 9
E. 4.1 Zu den Anträgen zur Bildung des Spruchkörpers und den Ausführun- gen in der Eingabe vom 4. März 2020 ist zu bestätigen, dass der Spruch- körper gemäss Art. 31 Abs. 3 sowie Art. 32 Abs. 1 des Geschäftsregle- ments für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 (VGR, SR 173.320.1) unter Berücksichtigung objektiver Kriterien generiert wurde.
E. 4.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG haben die Partei oder ihr Vertreter An- spruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten einzusehen: Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (Bst. a), alle als Beweis- mittel dienenden Aktenstücke (Bst. b) und Niederschriften eröffneter Verfü- gungen (Bst. c). Die Software, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht den Spruchkörper bestimmt, welcher die bei ihm eingereichten Rechtsmit- tel beurteilt, ist als solche keine das konkrete Verfahren betreffende Akte, in die Einsicht gewährt werden könnte. Der Antrag, es sei Einsicht in die Algorithmen der Software zu gewähren, mit der die Bestimmung des Spruchkörpers vorgenommen worden sei, ist daher abzuweisen.
E. 5 Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwer- deinstanz enthält sich, sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrecht- mässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die an- gefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft.
E. 6.1 In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, das SEM habe die Be- gründungspflicht verletzt und den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Insbesondere habe es das Gefährdungsprofil des Beschwerde- führers im Zusammenhang mit seiner mehrjährigen Mitgliedschaft bei einem LTTE-nahen Cricket-Team verkannt und sich nicht angemessen mit der aktuellen Ländersituation in Sri Lanka auseinandergesetzt. Diese for- mellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 6.2 Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung liegt vor- liegend weder eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) noch eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung
D-1305/2020 Seite 10 (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) vor. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung sowohl das geltend gemachte Engagement für ein tamilisches Cricket-Team erwähnt als auch die derzeitige Lage in Sri Lanka berück- sichtigt und dargelegt, aus welchen Gründen sie auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten ist sowie den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Das SEM hat dabei seine Verfügung angemessen begründet, so dass es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Der Sachverhalt ist vorliegend vollständig und richtig abgeklärt. Die entsprechenden Rügen erweisen sich als unbegründet.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht den Antrag, er sei zu seinen neu vorgebrachten Asylgründen erneut anzuhören. Im Asyl- recht ist jedoch nur für das erste Asylverfahren eine mündliche Anhörung vorgesehen (Art. 29 AyslG), nicht hingegen für die ausserordentlichen Nachfolgeverfahren (vgl. Art. 111b und Art. 111c AsylG). Folglich wird bei einem Mehrfachgesuch grundsätzlich keine mündliche Anhörung durchge- führt (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.3 f.). Aufgrund der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG ist es die Pflicht des Beschwerdeführers, alles Zumutbare zu unternehmen, seine persönlichen Asylvorbringen bei der Einreichung eines Mehrfachgesuchs umfassend sowie substanziiert darzutun und mit ent- sprechenden Beweismitteln zu belegen. Er hat seine Vorbringen denn auch sowohl in seinen Eingaben bei der Vorinstanz im Rahmen des vorlie- genden (dritten) Mehrfachgesuchs als auch in der umfangreichen Be- schwerdeschrift ausführlich dargelegt und Beweismittel eingereicht. Eine mündliche Anhörung erscheint vor diesem Hintergrund weder erforderlich noch angezeigt. Das SEM hat daher den Antrag auf Durchführung einer weiteren Anhörung zur Recht abgewiesen und der entsprechende Beweis- antrag auf Beschwerdeebene ist ebenfalls abzuweisen.
E. 7.2 Weiter wird in der Beschwerde beantragt, es sei im Zusammenhang mit der Entführung einer schweizerischen Botschaftsmitarbeiterin am
25. November 2019 abzuklären, ob unter den erpressten Daten auch der Name des Beschwerdeführers zu finden sei und welche Daten auf dem Mobiltelefon der Entführten erpresst worden seien. Eine Verbindung zwi- schen dem Beschwerdeführer und der vom Sicherheitsvorfall betroffenen lokalen Angestellten der Schweizer Botschaft wurde jedoch nicht substan- ziiert dargetan und ist auch in keiner Weise zu erkennen. Des Weiteren kann dem Beschwerdeführer mitgeteilt werden, dass sich gemäss Auskunft
D-1305/2020 Seite 11 der Botschaft keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsu- chende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon der Botschaftsmitarbeiterin befanden und auch anderweitig keine Informa- tionen in Bezug auf die erwähnten Personen an Dritte gelangten. Der ent- sprechende Beweisantrag ist folglich abzuweisen.
E. 8.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung einleitend aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Risikofaktoren sowie die Zuge- hörigkeit zu zwei sozialen Gruppen hätten bereits vor dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4152/2019 vom 20. September 2019 bestanden und wären deshalb allenfalls revisionsweise beim Gericht gel- tend zu machen gewesen. Ferner werde vorgebracht, der Beschwerdefüh- rer habe sich exilpolitisch engagiert, indem er in einem der LTTE naheste- henden Team Cricket spiele. Nachdem sich im August 2019 eine Gruppe von tamilischen Cricketspielern, welche mit der EPDP sympathisierten, ab- gespalten habe, hätten diese heimkehrenden tamilischen Asylsuchenden mit Vergeltungsmassnahmen gedroht. Der Beschwerdeführer habe zudem am (…) September 2019 an einer Demonstration gegen die sri-lankische Regierung in Genf teilgenommen. Sämtliche dieser Vorbringen hätten sich vor dem Urteil D-4152/2019 verwirklicht und könnten nur noch revisions- weise geltend gemacht werden. Schliesslich weise auch ein Grossteil der als Beweismittel vorgelegten Länderberichte und Zeitungsartikel ein Datum vor dem 20. September 2019 auf. Da es sich bei den genannten Tatsachen und Beweismitteln um Revisionsgründe handle, falle deren Beurteilung nicht in die Kompetenz des SEM, sondern in die Zuständigkeit des Bun- desverwaltungsgerichts. Es sei daher mangels funktioneller Zuständigkeit gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht darauf einzutreten.
E. 8.2.1 Hinsichtlich der Bestätigung der Anzeige bei der HRC vom (…) Sep- tember 2019 hielt das SEM zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, diese vor dem Urteil D-4152/2019 vom 20. September 2019 einzureichen. Diesbezüglich hielt es fest, dass es sich bei der Human Rights Commission of Sri Lanka um eine Ombuds- stelle zur Verbesserung der Menschenrechtssituation handle, an welche sich jede Person in Sri Lanka wenden könne. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme den von dieser Institution ausge- stellten Beschwerdebestätigungen nur ein äusserst geringer Beweiswert zu, weil diese keinerlei Sicherheitsmerkmale aufwiesen und leicht beschafft werden könnten. Selbst wenn es sich um ein authentisches Dokument
D-1305/2020 Seite 12 handle, gehe daraus nicht hervor, worüber sich seine Mutter beschwert ha- ben soll. Die eingereichte Beschwerde müsse daher im Lichte der bereits in den vorangehenden Verfahren geltend gemachten Verfolgung betrachtet werden, welche mehrfach sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwal- tungsgericht als unglaubhaft beurteilt worden sei. Die vorgelegte Be- schwerdebestätigung sei nicht geeignet, diese glaubhafter erscheinen zu lassen. Sodann werde im vorgelegten Schreiben des Anwalts vom 1. No- vember 2019 bestätigt, dass der Beschwerdeführer zweimal von der Poli- zei vorgeladen worden sei und dass seine Familie weiterhin von den Be- hörden behelligt werde. Dem Schreiben lasse sich jedoch nicht entneh- men, dass der betreffende Anwalt in irgendeiner Weise über vertiefte Kenntnisse betreffend die Person des Beschwerdeführers oder dessen Fall verfüge. Nachdem die beiden erwähnten Vorladungen bereits in den vorangehenden Verfahren als unglaubhaft angesehen worden seien, ver- möge das Dokument die geltend gemachte Verfolgungsgefahr nicht zu plausibilisieren und es sei davon auszugehen, dass es sich um ein Gefäl- ligkeitsschreiben handle.
E. 8.2.2 Zur Ernennung von Shavendra Silva zum Armeechef im August 2019 sowie der geltend gemachten Ausweitung der Kompetenzen der sri-lanki- schen Armee hielt die Vorinstanz fest, dass diese Ereignisse vor dem letz- ten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts stattgefunden hätten. Zudem stünden sie in keinem ersichtlichen Zusammenhang zur Person des Be- schwerdeführers und aus seinen Schilderungen gehe nicht hervor, wes- halb er infolgedessen bei einer Rückkehr gefährdet wäre. Weiter hielt das SEM fest, die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa und deren Auswirkungen stünden in keinem konkreten Bezug zum Beschwerdeführer. Trotz vorhandener An- zeichen für erhöhte staatliche Repressionen bestehe kein Grund zur An- nahme, dass unter dem neuen Präsidenten ganze Volksgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Vielmehr sei stets im Einzelfall zu prüfen, ob ein Verfolgungsrisiko vorliege. Dabei sei Voraussetzung, dass ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesen Ereig- nissen respektive deren Folgen bestehe. Allein das pauschale Hinweisen auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder das Auf- zeichnen möglicher Zukunftsszenarien reiche nicht aus. Beim Beschwer- deführer sei ein persönlicher Bezug weder aus den Akten ersichtlich noch werde ein solcher substanziiert geltend gemacht.
E. 8.2.3 Insgesamt stellte das SEM fest, dass die im Rahmen des Mehrfach- gesuchs neu eingereichten Beweismittel und die neu geltend gemachten
D-1305/2020 Seite 13 Sachverhaltselemente offensichtlich untauglich seien, eine asylrelevante Verfolgung im Falle einer Rückkehr als wahrscheinlich erscheinen zu las- sen. Folglich werde den Anforderungen an die Begründungspflicht eines Mehrfachgesuchs – hinsichtlich der nach dem 20. September 2020 ent- standenen Tatsachen und Beweismittel – nicht Genüge getan und es sei diesbezüglich gestützt auf Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht darauf einzutreten.
E. 8.3 Schliesslich wies die Vorinstanz darauf hin, dass es entgegen der vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 12. Februar 2020 vertretenen Auffassung vorliegend zulässig sei, auf das Mehrfachgesuch nicht einzu- treten. Zwar wiesen die Erwägungen durchaus eine gewisse Ausführlich- keit auf. Dies sei aber zum einen darauf zurückzuführen, dass zahlreiche Tatsachen geltend gemacht würden, welche bereits vor dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bestanden hätten und auf die mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eingetreten werden dürfe. Trotzdem müss- ten diese Elemente zumindest summarisch erwähnt werden, damit ersicht- lich werde, dass es sich im vorbestehende Tatsachen handle. Zum andern seien im Mehrfachgesuch zahlreiche Umstände geltend gemacht worden, die sich zwar nach dem 20. September 2020 ereignet hätten, aber jegli- chen konkreten Bezug zum individuellen Fall des Beschwerdeführers ver- missen liessen. Auch darauf müsse zumindest summarisch eingegangen und dargelegt werden, weshalb diese nicht geeignet seien, eine asylrele- vante Verfolgungsgefahr als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Es liege nicht im freien Ermessen des SEM, ob es auf ein Gesuch nicht eintrete oder einen materiellen Entscheid fälle. Seien die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid erfüllt – was vorliegend der Fall sei – müsse zwingend auf das Gesuch nicht eingetreten werden.
E. 9 In der Rechtsmitteleingabe wird in erster Linie gerügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht festgestellt, dass die Eingabe vom 14. November 2019 unzu- reichend begründet worden sei. Folglich sei sie zu Unrecht – in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG – nicht darauf eingetreten. Es müsse davon aus- gegangen werden, dass das SEM dieses Vorgehen bewusst gewählt habe, um den Sachverhalt nicht erneut gesamthaft prüfen zu müssen und die Sache möglichst einfach mit einem negativen Entscheid erledigen zu kön- nen. Dies sei willkürlich, weshalb die Verfügung auch aufgrund der Verlet- zung von Art. 9 BV aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen sei. Durch die mit dem Nichteintreten verbundene Verkürzung der
D-1305/2020 Seite 14 Beschwerdefrist werde wohl auch der Zweck verfolgt, den Beschwerdefüh- rer an einer effektiven Beschwerde zu hindern. Die Verfügung des SEM weise denn auch rund zwölf Seiten auf und es werde faktisch eine materi- elle Prüfung bezüglich der Frage vorgenommen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der neu vorgebrachten Sachverhalte asylrelevant gefährdet sei. Weiter wird in der Beschwerde eingehend und unter Anführen verschiede- ner Fallbeispiele die Entwicklung der Menschenrechtslage, der Meinungs- freiheit und Minderheitenrechte in Sri Lanka – namentlich auch seit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa – beschrieben sowie eine daraus resultie- rende markante Erhöhung der Gefährdungslage für zurückkehrende abge- wiesene Asylgesuchsteller abgeleitet. Nach Auffassung des Beschwerde- führers wäre das SEM gehalten gewesen, sämtliche Risikofaktoren, wel- che der Beschwerdeführer aufweise, vor dem Hintergrund dieser neuen Lageanalyse zu betrachten und erneut zu würdigen. Sodann werden die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltselemente wiederholt, welche bereits im Rahmen der vorangehenden Verfahren dargelegt und beurteilt worden sind. Ergänzend wird geltend gemacht, die Mutter des Be- schwerdeführers habe im September 2019 infolge der anhaltenden Behel- ligungen der Familie eine Beschwerde bei der HRC eingereicht. Das SEM nehme mit seiner Argumentation, dass die Bestätigung dieser Beschwerde den bereits als unglaubhaft eingestuften Sachverhalt nicht glaubhafter ma- chen könne, einen absolut unzulässigen Rückschluss vor. Vielmehr sei die Bestätigung als Beweis für die Verfolgung der Familie des Beschwerdefüh- rers und damit als Teilbeweis für seine diesbezüglichen Asylvorbringen zu werten. Schliesslich wird vorgebracht, dass das SEM bezüglich des Schrei- bens des Anwalts vom 1. November 2019 festhalte, dieses vermöge die geltend gemachte Verfolgungsgefahr nicht zu plausibilisieren. Die Vor-in- stanz habe – trotz der zahlreichen neuen Sachverhaltselemente – offen- sichtlich nicht das geringste Interesse daran, den Fall des Beschwerdefüh- rers neu zu überprüfen. Es werde einfach behauptet, die Vorbringen seien bereits als unglaubhaft qualifiziert worden und die neu eingereichten Be- weismittel vermöchten daran nichts zu ändern. Bei einer korrekten Würdi- gung seines stark exponierten exilpolitischen Engagements, welches den sri-lankischen Behörden bekannt sei, erscheine es durchaus plausibel, dass sich seine Mutter neuen Repressalien ausgesetzt sehe. Entspre- chend sei auch nachvollziehbar, dass sie sich deswegen bei der HRC be- schwert habe und der beauftragte Anwalt dies alles bestätigen könne.
D-1305/2020 Seite 15
E. 10.1 Das SEM trat auf die Vorbringen betreffend die Zugehörigkeit zu be- stimmten sozialen Gruppen, die Mitgliedschaft in einem tamilischen Cricket-Team sowie Abspaltung der mit der EPDP sympathisierenden Spieler im Sommer 2019 und die Teilnahme an einer Demonstration am (…) September 2019 nicht ein. Es handle sich dabei – ebenso wie bei den Berichten und Artikeln, die vor dem 20. September 2019 entstanden seien
– um vorbestehende Tatsachen, welche mittels Revision beim Bundesver- waltungsgericht geltend zu machen seien. Die entsprechenden Ausführun- gen des SEM erweisen sich als zutreffend und sind nicht zu beanstanden. Die erwähnten Sachverhaltselemente haben sich vor dem Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts D-4152/2019 vom 20. September 2019 verwirk- licht, weshalb der Beschwerdeführer gehalten wäre, diese revisionsweise beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen. Die Vorinstanz ist auf diese Vorbringen zu Recht in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eingetreten.
E. 10.2 Nicht gehörig begründete Folgegesuche können als Ausdruck einer mangelnden Mitwirkung gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG mit einem Nichteintretensentscheid erledigt werden (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.3 und E. 7.1).
E. 10.3 Die Anzeige der Mutter des Beschwerdeführers bei der HRC und die entsprechende Beschwerdebestätigung datieren vom (…) September
2019. Diese Beweismittel entstanden somit vor dem letzten Urteil des Bun- desverwaltungsgericht D-4152/2019 vom 20. September 2020 und hätten daher ebenfalls mittels eines Revisionsgesuchs beim Bundesverwaltungs- gericht geltend gemacht werden müssen, auch wenn der Beschwerdefüh- rer erst nach dem Urteil Kenntnis davon erlangt hat. Die Revision ist aus- drücklich vorgesehen für den Fall, dass eine Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, welche sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Ausgeschlossen sind davon lediglich Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG i.V.m. Art. 45 VGG). Das SEM hätte somit auch in Bezug auf dieses Vorbringen mangels funktioneller Zustän- digkeit nicht eintreten sollen. Dem Beschwerdeführer ist jedoch durch die materielle Beurteilung durch das SEM kein Nachteil erwachsen und die Ausführungen der Vorinstanz, dass jede Person bei der HRC eine Anzeige machen kann und den jeweiligen Beschwerden und Eingangsbestätigun- gen nur ein geringer Beweiswert zukommt, sind sodann als zutreffend zu erachten (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer D-1514/2018 vom 6. April 2020
D-1305/2020 Seite 16 E. 5.5 und E-5614/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 4.3). Des Weiteren ist auch die Einschätzung des SEM, dass es sich bei der Bestätigung des Anwalts vom 1. November 2019 um ein Gefälligkeitsschreiben handle, zu bestätigen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Anwalt – wie vom Be- schwerdeführer behauptet – Recherchen vorgenommen habe, um seine Gefährdungslage abzuklären. Das Schreiben deutet denn auch eher da- rauf hin, dass es sich in erster Linie auf Angaben des Vaters des Beschwer- deführers stützt und mithin eine reine Parteibehauptung darstellt. Zu Recht ging die Vorinstanz davon aus, dass dieses Beweismittel nicht geeignet erscheint, die in mehreren Verfahren für unglaubhaft qualifizierten Verfol- gungsvorbringen des Beschwerdeführers zu belegen.
E. 10.4 Sodann stützt sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom
E. 10.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich das SEM zutreffend als unzuständig für die Beurteilung der Vorbringen erachtet hat, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel stützen, die vor dem letzten Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts D-4152/2019 vom 20. September 2019 entstan- den sind. Diese hätten allenfalls im Rahmen eines Revisionsgesuchs beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden müssen. Hinsichtlich der übrigen Vorbringen hielt es richtigerweise fest, dass diese offensichtlich nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung als wahrscheinlich er- scheinen zu lassen, weshalb diesbezüglich die Anforderungen an die aus- reichende Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt zu erachten sind. Es besteht daher keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung des Mehrfachgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorgehensweise des SEM, auf das Gesuch vom 14. November 2019 nicht einzutreten, ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Folglich ist auch der Antrag, es sei dem SEM die Weisung zu erteilen, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Fällung eines Nichteintretensentscheids korrekt anzuwenden, abzu- weisen. Auch eine Verletzung des Willkürverbots in diesem Zusammen- hang liegt nicht vor. 11. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-1305/2020 Seite 18 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini- scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest- gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG – die vorläufige Auf- nahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). 12.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund seines spezifischen Profils und seiner Zugehörigkeit zu bestimmten sozialen Gruppen drohe ihm vor dem Hintergrund der aktuellen Regierung um Gotabaya Rajapaksa und dem damit einhergehenden Machtzuwachs der Armee bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Im Asylgesuch vom
E. 11 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG).
E. 12.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 12.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund seines spezifischen Profils und seiner Zugehörigkeit zu bestimmten sozialen Gruppen drohe ihm vor dem Hintergrund der aktuellen Regierung um Gotabaya Rajapaksa und dem damit einhergehenden Machtzuwachs der Armee bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Im Asylgesuch vom 14. November 2019 habe er einlässlich und durch Quellen belegt aufgezeigt, dass er Gefahr laufe, Opfer von gemäss Art. 3 EMRK verbotener Strafe und Behandlung zu werden. Die Rechtsprechung des EGMR verlange bei tamilischen Asylsuchenden eine gründliche Risikoeinschätzung für jeden einzelnen Fall.
E. 12.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung erneut und mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Die in den Urteilen D-6439/2017 und D-4152/2019 getroffenen Einschätzungen zur Zulässigkeit sind auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka zu bestätigen. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wurden keine massgeblichen Gründe vorgebracht, welche eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung lassen sich den Akten gerade keine ausreichenden Hinweise dafür entnehmen, dass er persönlich gefährdet wäre und bei einer Rückkehr Massnahmen zu befürchten hätte, die einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung entsprechen würden. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert auch die aktuell schwierigere Lage nichts an der Beurteilung der Verfolgungssituation für nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen und es ist nach wie vor an der Lageeinschätzung des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festzuhalten (vgl. Urteil BVGer E-1156/2020 vom 20. März 2020 E. 8.1). Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
E. 12.5 In den vorangehenden Verfahren wurde der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zumutbar qualifiziert (vgl. Urteile D-681/2017 S. 8, D-6439/2017 E. 9.3 und D-4152/2019 E. 8.2). Die Entwicklungen der Lage in Sri Lanka vermögen nicht dazu zu führen, dass die Zumutbarkeit im vorliegenden Fall nun verneint werden müsste. Aus den Akten sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit sprechen würden. Die in der Beschwerdeschrift angeführten individuellen Umstände - namentlich die exilpolitischen Aktivitäten und die Überprüfung seiner Person bei der Einreise (vgl. Beschwerdeschrift S. 54 f.) - wurden bereits in den vorangehenden Verfahren berücksichtigt. Hinsichtlich des exilpolitischen Engagements ist festzuhalten, dass dieses auch unter Berücksichtigung der im Rahmen des Mehrfachgesuchs vorgebrachten Aktivitäten, darunter die fortgesetzte Mitgliedschaft in einem Cricket-Team und die blosse Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen der tamilischen Diaspora, nicht geeignet erscheinen, eine massgebliche Gefährdung des Beschwerdeführers zu bewirken. Die zusätzlich geltend gemachte Behelligung seiner Mutter durch die sri-lankischen Behörden ist - selbst wenn von deren Glaubhaftigkeit auszugehen wäre - ebenfalls nicht geeignet, den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers unzumutbar erscheinen zulassen.
E. 12.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 12.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit Eingabe vom 27. März 2020 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Verfügung vom 31. März 2020 gutgeheissen, womit der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Gerichtskosten befreit ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1305/2020 Seite 21
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1305/2020 Urteil vom 20. Januar 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 18. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 24. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei durch den sri-lankischen Bürgerkrieg aus seinem Heimatort vertrieben worden und habe sich ab Februar 2010 in einem Flüchtlingslager aufgehalten. Im Mai 2010 sei er von dort entlassen worden beziehungsweise mithilfe eines Onkels geflohen. Danach habe er in dessen (...) mitgearbeitet. Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) seien im Juli 2010 in die (...) gekommen und hätten nach seinem Onkel gesucht. Weil dieser abwesend gewesen sei, hätten sie an dessen Stelle ihn befragt und geschlagen. Ein Verwandter habe durch Bezahlung von Schmiergeld erreicht, dass er nicht weiter behelligt worden sei. In der Folge habe er mit seinem Onkel etwa vier Jahre lang versteckt in B._______ gelebt. Schliesslich sei der Onkel unterwegs zu einem Hochzeitsfest niedergestochen und schwer verletzt worden. Daraufhin habe er selbst im Dezember 2014 Sri Lanka verlassen. A.b Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-861/2017 vom 2. März 2017 als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Das Gericht bestätigte die von der Vorinstanz festgestellte Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen und hielt fest, diese seien ohnehin mangels Intensität als nicht asylrelevant zu erachten. Zudem sei aufgrund der - auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachten - exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers kein Profil erkennbar, welches in Sri Lanka zu asylbeachtlicher Verfolgung Anlass bieten würde. B. B.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. September 2017 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein neues Asylgesuch ein. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, ihm drohe eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Überprüfung seiner Person im Rahmen der Ausstellung von Ersatzreisepapieren durch das sri-lankische Generalkonsulat in Genf. Zudem sei er Teil einer tamilischen Cricket-Mannschaft namens "(...)" aus C._______, welche für ihre Sympathie für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) bekannt sei. B.b Die Vorinstanz wies auch das zweite Asylgesuch mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6439/2017 vom 13. Mai 2019 abgewiesen. Das Gericht führte dabei insbesondere aus, es bestehe kein konkreter Grund für die Stichhaltigkeit der Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach ihm infolge der Ersatzreisepapierbeschaffung eine asylrelevante Gefährdung drohe. Zudem könne die Betätigung als Spieler einer Cricket-Mannschaft, die gelegentlich an Veranstaltungen teilnehme, an welchen Embleme der LTTE gezeigt würden, nicht als massgebliches exilpolitisches Engagement bezeichnet werden. Im Übrigen beschränke sich seine exilpolitische Tätigkeit auf die dreimalige Teilnahme an Veranstaltungen der tamilischen Gemeinschaft in der Schweiz, wobei in keiner Weise ersichtlich sei, dass er bei diesen Anlässen eine organisatorische oder anderweitig besondere Funktion innegehabt habe. Es lägen somit keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass er deswegen in Sri Lanka einer spezifischen Gefährdung ausgesetzt sein könnte. C. C.a Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Juli 2019 bei der Vorinstanz ein weiteres Asylgesuch ein und brachte vor, er befürchte, aufgrund der früher geltend gemachten Asylgründe sowie gestützt auf neue Gründe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verfolgt zu werden. Namentlich habe er im Juni 2019 erfahren, dass er im November 2018 von Polizisten zu Hause gesucht worden sei. In Abwesenheit seiner Eltern hätten sich die Beamten bei den Nachbarn nach diesen erkundigt, wobei die Nachbarn die Adresse eines Onkels angegeben hätten. Die Polizisten seien bei diesem vorstellig geworden und hätten ihm ein "Police Message Form" übergeben. Bei einem zweiten Besuch im Mai 2019 hätten sie ihm erneut ein solches "Message Form" gegeben sowie ihn geschlagen und gesagt, der Beschwerdeführer habe sich nach Colombo in den "4th Floor" zu begeben. Weiter habe er bisher nicht geltend gemacht, dass er während der Zeit, als er für seinen Onkel gearbeitet habe, auch Unterstützungsleistungen für die LTTE vorgenommen habe. So habe er im Auftrag des Onkels LTTE-Mitglieder mit Lebensmitteln versorgt und nach dem Krieg einen Monat lang für LTTE-Angehörige Kurierfahrten mit dem Fahrrad ausgeführt. Er habe damals nicht gewusst, dass er diese Tätigkeiten für LTTE-Mitglieder ausgeführt habe; dies habe er erst kürzlich von seinem Onkel erfahren. Seine gesamte Situation sei vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Sri Lanka - namentlich den Osteranschlägen 2019, der Notstandsgesetzgebung und der daraus resultierenden erhöhten Gefährdung für Tamilen - erneut abzuklären und zu würdigen. C.b Das SEM trat mit Verfügung vom 31. Juli 2019 auf dieses Mehrfachgesuch nicht ein und verfügte wiederum die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil D-4152/2019 vom 20. September 2019 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, dass es sich bei den erstmals im dritten Asylgesuch vorgebrachten Unterstützungsleistungen für LTTE-Mitglieder einerseits sowie bei der polizeilichen Suche nach dem Beschwerdeführer zwischen November 2018 und Mai 2019 um vorbestandene Tatsachen handle, welche beim Bundesverwaltungsgericht (revisionsweise) geltend zu machen gewesen wären. Weiter wurde erwogen, dass die vom Rechtsvertreter regelmässig vertretene Auffassung, die Anschläge an Ostern 2019 und deren Auswirkungen würden ohne weiteres eine individuelle Gefährdungslage für den jeweiligen Beschwerdeführer begründen, unzutreffend sei. Zudem werde den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht bei Mehrfachgesuchen nicht Genüge getan, wenn anhand von "Länderinformationen" in allgemeiner Weise eine "neue Entwicklung" in Sri Lanka behauptet und daraus pauschal - ohne hinreichende Subsumption im Einzelfall - eine Gefährdung für alle abgewiesenen Asylsuchenden, einschliesslich des jeweiligen Beschwerdeführers, abgeleitet werde. Im Ergebnis sei das SEM zu Recht auf das nur sieben Wochen nach dem letzten materiellen Beschwerdeurteil eingereichte Mehrfachgesuch nicht eingetreten. D. D.a Mit Eingabe vom 14. November 2019 stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim SEM ein viertes Asylgesuch. Wiederum machte er geltend, er befürchte aufgrund seiner früher geltend gemachten und zusätzlich auch gestützt auf neue Asylgründe, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden. Mit der Wahl von Shavendra Silva zum Armeechef, den massiv ausgeweiteten polizeilichen Kompetenzen der Streitkräfte, dem laufenden Wahlkampf und den damit verbundenen Spannungen sowie der daraus resultierenden erhöhten Gefährdung für Minderheiten liege eine gravierende Veränderung der aktuellen Situation in Sri Lanka vor. Dies bedeute, dass der gesamte Sachverhalt unter Berücksichtigung dieser Elemente neu abgeklärt und gewürdigt werden müsse. Zwischenzeitlich sei es ihm gelungen, Fotografien der beiden bereits im Asylgesuch vom 3. Juli 2019 erwähnten "Police Message Forms" zu erlangen. Er reiche diese Aufnahmen mit Übersetzungen zu den Akten. Bislang sei es ihm nicht gelungen, die Originale zu beschaffen, weil diese im Zuge der Übersetzungen verloren gegangen seien. Zudem habe nach einiger Zeit ein Anwalt gefunden werden können, welcher - nach entsprechenden Recherchen - bestätigen könne, dass er (der Beschwerdeführer) von der Polizei zu Befragungen vorgeladen worden sei. Auch von dieser Bestätigung werde ein Foto eingereicht. Seine Familie habe aufgrund der wiederholten Besuche durch die Polizei eine Anzeige beim Human Rights-Büro gemacht; diese werde so schnell als möglich nachgereicht. Sodann nehme er weiterhin regelmässig an Cricket-Turnieren teil, wobei die klare Unterstützung der LTTE nicht zu übersehen sei. Daneben beteilige er sich an Demonstrationen gegen den sri-lankischen Staat. Anlässlich einer solchen Kundgebung habe er am (...) September 2019 eine Fahne getragen und sei daher aus der Masse herausgestochen. Insgesamt zeige sich in seinem Fall das klare Bild einer Verfolgungsgefahr in Sri Lanka, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. Mit seinem Gesuch reichte der Beschwerdeführer namentlich - neben den beiden Fotos der "Police Message Forms" und dem vom 1. November 2019 datierenden Bestätigungsschreiben des Anwalts - Unterlagen hinsichtlich seines Engagements für die Cricket-Mannschaft, Fotos einer Demonstration, ein Urteil des EGMR sowie zahlreiche Berichte und Artikel über die Lage in Sri Lanka zu den Akten. Im Rahmen des Mehrfachgesuchs wurde in prozessualer Hinsicht beantragt, das Asylverfahren sei zu sistieren, bis sich die Sicherheitslage in Sri Lanka geklärt habe und entsprechende Informationen verfügbar seien. Zudem sei ein sofortiger Vollzugsstopp anzuordnen und - sollte das SEM Zweifel an den neu geltend gemachten Sachverhaltselementen oder an deren Relevanz für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft haben - eine erneute Anhörung durchzuführen. D.b Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe vom 26. November 2019 ergänzende Ausführungen und reichte weitere Beweismittel zu den Akten, darunter insbesondere das Original der Anzeige seiner Eltern bei der Human Rights Commission of Sri Lanka (nachfolgend: HRC) vom (...) September 2019. Unter anderem wurde dabei geltend gemacht, dass sich für den Beschwerdeführer aufgrund der Entwicklungen innerhalb der Cricket-Szene - es habe sich eine Gruppe abgespaltet, welche mit der regimetreuen Eelam People's Democratic Party (EPDP) zusammenarbeite - eine erhöhte Gefährdung ergebe. Mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum sri-lankischen Präsidenten liege zudem eine wesentliche Veränderung des Sachverhalts vor, welche eine massiv erhöhte Gefährdung für Minderheiten und Risikogruppen, zu denen auch der Beschwerdeführer zähle, zur Folge habe. Neben der erwähnten Bestätigung der Anzeige bei der HRC und einem Beitrag in den sozialen Medien betreffend ein Cricket-Turnier wurden erneut zahlreiche allgemeine Berichte und Artikel über die Situation in Sri Lanka vorgelegt. D.c Mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer das Original der Bestätigung des Anwalts vom 1. November 2019 sowie die Übersetzung der Eingangsbestätigung der HRC vom (...) September 2019 zu den Akten. D.d Am 28. November 2019 setzte das SEM den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. D.e Mit Verfügung vom 31. Dezember 2019 wies das SEM die Anträge auf Sistierung des Asylverfahrens und Durchführung einer mündlichen Anhörung ab, trat auf das Mehrfachgesuch nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 17. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin rügte er unter anderem, das SEM habe die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt, da die ihm eröffnete Verfügung keine Seite 9 aufweise und nur unvollständige Ausführungen zur Zulässigkeit enthalte. Mit Urteil D-335/2020 vom 6. Februar 2020 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich diese Rüge als begründet erweise. Die Kopie der Verfügung, welche sich bei den Akten befinde, enthalte ebenfalls keine Seite 9. Somit handle es sich bei der nicht erfolgten Zustellung dieser Seite an den Beschwerdeführer nicht um einen Eröffnungsfehler, welcher allenfalls im Rahmen des Beschwerdeverfahrens - durch Zustellung der fehlenden Seite und Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung - behoben werden könnte. Der Entscheid des SEM erweise sich hinsichtlich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als nicht vollständig begründet. Das Gericht hob daher die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. F. Mit Eingabe vom 12. Februar 2020 wies der Rechtsvertreter das SEM darauf hin, dass er den Erlass einer identischen Verfügung, lediglich ergänzt um die Seite 9, als unzulässig erachte. Der Beschwerdeführer habe in seinem neuen Asylgesuch vom 14. November 2019 neue Sachverhalte geltend gemacht, begründet und mit Beweismitteln unterlegt. Das SEM sei in seiner Verfügung vom 31. Dezember 2019 auf das Asylgesuch nicht eingetreten, obwohl es über mehrere Seiten eine materielle Prüfung vorgenommen habe und somit faktisch auf das Mehrfachgesuch eingetreten sei. Sollte das SEM erneut einen Nichteintretensentscheid erlassen - und damit eine Verkürzung der Beschwerdefrist auf fünf Tage bewirken - erweise sich dies als willkürlich. G. Das SEM wies mit Verfügung vom 18. Februar 2020 - eröffnet am 26. Februar 2020 - wiederum die Anträge auf Sistierung des Asylverfahrens und Durchführung einer mündlichen Anhörung ab, trat auf das Mehrfachgesuch vom 14. November 2019 nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. H. Mit Eingabe vom 4. März 2020 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur korrekten, materiellen Behandlung als Mehrfachgesuch an das SEM zurückzuweisen. Zudem sei dem SEM die Weisung zu erteilen, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Fällung eines Nichteintretensentscheids korrekt anzuwenden. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit, eventuell Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Als Beschwerdebeilagen reichte er die angefochtene Verfügung sowie einen vom Advokaturbüro des Rechtsvertreters erstellten Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka (Stand 23. Januar 2020, inklusive CD-Rom mit Quellen) zu den Akten. I. I.a Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 13. März 2020 - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. I.b Durch seinen Rechtsvertreter liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. März 2020 um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Als Beleg für seine Mittellosigkeit reichte er eine Fürsorgebescheinigung des (...) vom 17. März 2020 zu den Akten. I.c Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. 1.2 In der Beschwerde wurde der Antrag gestellt, es sei entweder die Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers zu bestätigen oder bekannt zu geben, nach welchen objektiven Kriterien im konkreten Einzelfall die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Diesbezüglich ist auf das Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.1-4.3 zu verweisen. Demnach besteht weder ein Anspruch auf zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers noch ein solcher auf Bestätigung einer zufälligen Zusammensetzung (vormals bereits im Urteil des BVGer E-1526/2017 vom 26. April 2017 dargelegt). Auf den Antrag ist nicht einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Zu den Anträgen zur Bildung des Spruchkörpers und den Ausführungen in der Eingabe vom 4. März 2020 ist zu bestätigen, dass der Spruchkörper gemäss Art. 31 Abs. 3 sowie Art. 32 Abs. 1 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 (VGR, SR 173.320.1) unter Berücksichtigung objektiver Kriterien generiert wurde. 4.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG haben die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten einzusehen: Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (Bst. a), alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (Bst. b) und Niederschriften eröffneter Verfügungen (Bst. c). Die Software, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht den Spruchkörper bestimmt, welcher die bei ihm eingereichten Rechtsmittel beurteilt, ist als solche keine das konkrete Verfahren betreffende Akte, in die Einsicht gewährt werden könnte. Der Antrag, es sei Einsicht in die Algorithmen der Software zu gewähren, mit der die Bestimmung des Spruchkörpers vorgenommen worden sei, ist daher abzuweisen.
5. Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich, sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft. 6. 6.1 In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt und den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Insbesondere habe es das Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner mehrjährigen Mitgliedschaft bei einem LTTE-nahen Cricket-Team verkannt und sich nicht angemessen mit der aktuellen Ländersituation in Sri Lanka auseinandergesetzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 6.2 Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung liegt vorliegend weder eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) noch eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) vor. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung sowohl das geltend gemachte Engagement für ein tamilisches Cricket-Team erwähnt als auch die derzeitige Lage in Sri Lanka berücksichtigt und dargelegt, aus welchen Gründen sie auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten ist sowie den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Das SEM hat dabei seine Verfügung angemessen begründet, so dass es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Der Sachverhalt ist vorliegend vollständig und richtig abgeklärt. Die entsprechenden Rügen erweisen sich als unbegründet. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht den Antrag, er sei zu seinen neu vorgebrachten Asylgründen erneut anzuhören. Im Asylrecht ist jedoch nur für das erste Asylverfahren eine mündliche Anhörung vorgesehen (Art. 29 AyslG), nicht hingegen für die ausserordentlichen Nachfolgeverfahren (vgl. Art. 111b und Art. 111c AsylG). Folglich wird bei einem Mehrfachgesuch grundsätzlich keine mündliche Anhörung durchgeführt (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.3 f.). Aufgrund der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG ist es die Pflicht des Beschwerdeführers, alles Zumutbare zu unternehmen, seine persönlichen Asylvorbringen bei der Einreichung eines Mehrfachgesuchs umfassend sowie substanziiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Er hat seine Vorbringen denn auch sowohl in seinen Eingaben bei der Vorinstanz im Rahmen des vorliegenden (dritten) Mehrfachgesuchs als auch in der umfangreichen Beschwerdeschrift ausführlich dargelegt und Beweismittel eingereicht. Eine mündliche Anhörung erscheint vor diesem Hintergrund weder erforderlich noch angezeigt. Das SEM hat daher den Antrag auf Durchführung einer weiteren Anhörung zur Recht abgewiesen und der entsprechende Beweisantrag auf Beschwerdeebene ist ebenfalls abzuweisen. 7.2 Weiter wird in der Beschwerde beantragt, es sei im Zusammenhang mit der Entführung einer schweizerischen Botschaftsmitarbeiterin am 25. November 2019 abzuklären, ob unter den erpressten Daten auch der Name des Beschwerdeführers zu finden sei und welche Daten auf dem Mobiltelefon der Entführten erpresst worden seien. Eine Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und der vom Sicherheitsvorfall betroffenen lokalen Angestellten der Schweizer Botschaft wurde jedoch nicht substanziiert dargetan und ist auch in keiner Weise zu erkennen. Des Weiteren kann dem Beschwerdeführer mitgeteilt werden, dass sich gemäss Auskunft der Botschaft keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon der Botschaftsmitarbeiterin befanden und auch anderweitig keine Informationen in Bezug auf die erwähnten Personen an Dritte gelangten. Der entsprechende Beweisantrag ist folglich abzuweisen. 8. 8.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung einleitend aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Risikofaktoren sowie die Zugehörigkeit zu zwei sozialen Gruppen hätten bereits vor dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4152/2019 vom 20. September 2019 bestanden und wären deshalb allenfalls revisionsweise beim Gericht geltend zu machen gewesen. Ferner werde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich exilpolitisch engagiert, indem er in einem der LTTE nahestehenden Team Cricket spiele. Nachdem sich im August 2019 eine Gruppe von tamilischen Cricketspielern, welche mit der EPDP sympathisierten, abgespalten habe, hätten diese heimkehrenden tamilischen Asylsuchenden mit Vergeltungsmassnahmen gedroht. Der Beschwerdeführer habe zudem am (...) September 2019 an einer Demonstration gegen die sri-lankische Regierung in Genf teilgenommen. Sämtliche dieser Vorbringen hätten sich vor dem Urteil D-4152/2019 verwirklicht und könnten nur noch revisionsweise geltend gemacht werden. Schliesslich weise auch ein Grossteil der als Beweismittel vorgelegten Länderberichte und Zeitungsartikel ein Datum vor dem 20. September 2019 auf. Da es sich bei den genannten Tatsachen und Beweismitteln um Revisionsgründe handle, falle deren Beurteilung nicht in die Kompetenz des SEM, sondern in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Es sei daher mangels funktioneller Zuständigkeit gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht darauf einzutreten. 8.2 8.2.1 Hinsichtlich der Bestätigung der Anzeige bei der HRC vom (...) September 2019 hielt das SEM zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, diese vor dem Urteil D-4152/2019 vom 20. September 2019 einzureichen. Diesbezüglich hielt es fest, dass es sich bei der Human Rights Commission of Sri Lanka um eine Ombudsstelle zur Verbesserung der Menschenrechtssituation handle, an welche sich jede Person in Sri Lanka wenden könne. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme den von dieser Institution ausgestellten Beschwerdebestätigungen nur ein äusserst geringer Beweiswert zu, weil diese keinerlei Sicherheitsmerkmale aufwiesen und leicht beschafft werden könnten. Selbst wenn es sich um ein authentisches Dokument handle, gehe daraus nicht hervor, worüber sich seine Mutter beschwert haben soll. Die eingereichte Beschwerde müsse daher im Lichte der bereits in den vorangehenden Verfahren geltend gemachten Verfolgung betrachtet werden, welche mehrfach sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft beurteilt worden sei. Die vorgelegte Beschwerdebestätigung sei nicht geeignet, diese glaubhafter erscheinen zu lassen. Sodann werde im vorgelegten Schreiben des Anwalts vom 1. November 2019 bestätigt, dass der Beschwerdeführer zweimal von der Polizei vorgeladen worden sei und dass seine Familie weiterhin von den Behörden behelligt werde. Dem Schreiben lasse sich jedoch nicht entnehmen, dass der betreffende Anwalt in irgendeiner Weise über vertiefte Kenntnisse betreffend die Person des Beschwerdeführers oder dessen Fall verfüge. Nachdem die beiden erwähnten Vorladungen bereits in den vorangehenden Verfahren als unglaubhaft angesehen worden seien, vermöge das Dokument die geltend gemachte Verfolgungsgefahr nicht zu plausibilisieren und es sei davon auszugehen, dass es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handle. 8.2.2 Zur Ernennung von Shavendra Silva zum Armeechef im August 2019 sowie der geltend gemachten Ausweitung der Kompetenzen der sri-lankischen Armee hielt die Vorinstanz fest, dass diese Ereignisse vor dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts stattgefunden hätten. Zudem stünden sie in keinem ersichtlichen Zusammenhang zur Person des Beschwerdeführers und aus seinen Schilderungen gehe nicht hervor, weshalb er infolgedessen bei einer Rückkehr gefährdet wäre. Weiter hielt das SEM fest, die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa und deren Auswirkungen stünden in keinem konkreten Bezug zum Beschwerdeführer. Trotz vorhandener Anzeichen für erhöhte staatliche Repressionen bestehe kein Grund zur Annahme, dass unter dem neuen Präsidenten ganze Volksgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Vielmehr sei stets im Einzelfall zu prüfen, ob ein Verfolgungsrisiko vorliege. Dabei sei Voraussetzung, dass ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesen Ereignissen respektive deren Folgen bestehe. Allein das pauschale Hinweisen auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder das Aufzeichnen möglicher Zukunftsszenarien reiche nicht aus. Beim Beschwerdeführer sei ein persönlicher Bezug weder aus den Akten ersichtlich noch werde ein solcher substanziiert geltend gemacht. 8.2.3 Insgesamt stellte das SEM fest, dass die im Rahmen des Mehrfachgesuchs neu eingereichten Beweismittel und die neu geltend gemachten Sachverhaltselemente offensichtlich untauglich seien, eine asylrelevante Verfolgung im Falle einer Rückkehr als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Folglich werde den Anforderungen an die Begründungspflicht eines Mehrfachgesuchs - hinsichtlich der nach dem 20. September 2020 entstandenen Tatsachen und Beweismittel - nicht Genüge getan und es sei diesbezüglich gestützt auf Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht darauf einzutreten. 8.3 Schliesslich wies die Vorinstanz darauf hin, dass es entgegen der vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 12. Februar 2020 vertretenen Auffassung vorliegend zulässig sei, auf das Mehrfachgesuch nicht einzutreten. Zwar wiesen die Erwägungen durchaus eine gewisse Ausführlichkeit auf. Dies sei aber zum einen darauf zurückzuführen, dass zahlreiche Tatsachen geltend gemacht würden, welche bereits vor dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bestanden hätten und auf die mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eingetreten werden dürfe. Trotzdem müssten diese Elemente zumindest summarisch erwähnt werden, damit ersichtlich werde, dass es sich im vorbestehende Tatsachen handle. Zum andern seien im Mehrfachgesuch zahlreiche Umstände geltend gemacht worden, die sich zwar nach dem 20. September 2020 ereignet hätten, aber jeglichen konkreten Bezug zum individuellen Fall des Beschwerdeführers vermissen liessen. Auch darauf müsse zumindest summarisch eingegangen und dargelegt werden, weshalb diese nicht geeignet seien, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Es liege nicht im freien Ermessen des SEM, ob es auf ein Gesuch nicht eintrete oder einen materiellen Entscheid fälle. Seien die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid erfüllt - was vorliegend der Fall sei - müsse zwingend auf das Gesuch nicht eingetreten werden. 9. In der Rechtsmitteleingabe wird in erster Linie gerügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht festgestellt, dass die Eingabe vom 14. November 2019 unzureichend begründet worden sei. Folglich sei sie zu Unrecht - in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG - nicht darauf eingetreten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass das SEM dieses Vorgehen bewusst gewählt habe, um den Sachverhalt nicht erneut gesamthaft prüfen zu müssen und die Sache möglichst einfach mit einem negativen Entscheid erledigen zu können. Dies sei willkürlich, weshalb die Verfügung auch aufgrund der Verletzung von Art. 9 BV aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Durch die mit dem Nichteintreten verbundene Verkürzung der Beschwerdefrist werde wohl auch der Zweck verfolgt, den Beschwerdeführer an einer effektiven Beschwerde zu hindern. Die Verfügung des SEM weise denn auch rund zwölf Seiten auf und es werde faktisch eine materielle Prüfung bezüglich der Frage vorgenommen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der neu vorgebrachten Sachverhalte asylrelevant gefährdet sei. Weiter wird in der Beschwerde eingehend und unter Anführen verschiedener Fallbeispiele die Entwicklung der Menschenrechtslage, der Meinungsfreiheit und Minderheitenrechte in Sri Lanka - namentlich auch seit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa - beschrieben sowie eine daraus resultierende markante Erhöhung der Gefährdungslage für zurückkehrende abgewiesene Asylgesuchsteller abgeleitet. Nach Auffassung des Beschwerdeführers wäre das SEM gehalten gewesen, sämtliche Risikofaktoren, welche der Beschwerdeführer aufweise, vor dem Hintergrund dieser neuen Lageanalyse zu betrachten und erneut zu würdigen. Sodann werden die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltselemente wiederholt, welche bereits im Rahmen der vorangehenden Verfahren dargelegt und beurteilt worden sind. Ergänzend wird geltend gemacht, die Mutter des Beschwerdeführers habe im September 2019 infolge der anhaltenden Behelligungen der Familie eine Beschwerde bei der HRC eingereicht. Das SEM nehme mit seiner Argumentation, dass die Bestätigung dieser Beschwerde den bereits als unglaubhaft eingestuften Sachverhalt nicht glaubhafter machen könne, einen absolut unzulässigen Rückschluss vor. Vielmehr sei die Bestätigung als Beweis für die Verfolgung der Familie des Beschwerdeführers und damit als Teilbeweis für seine diesbezüglichen Asylvorbringen zu werten. Schliesslich wird vorgebracht, dass das SEM bezüglich des Schreibens des Anwalts vom 1. November 2019 festhalte, dieses vermöge die geltend gemachte Verfolgungsgefahr nicht zu plausibilisieren. Die Vor-instanz habe - trotz der zahlreichen neuen Sachverhaltselemente - offensichtlich nicht das geringste Interesse daran, den Fall des Beschwerdeführers neu zu überprüfen. Es werde einfach behauptet, die Vorbringen seien bereits als unglaubhaft qualifiziert worden und die neu eingereichten Beweismittel vermöchten daran nichts zu ändern. Bei einer korrekten Würdigung seines stark exponierten exilpolitischen Engagements, welches den sri-lankischen Behörden bekannt sei, erscheine es durchaus plausibel, dass sich seine Mutter neuen Repressalien ausgesetzt sehe. Entsprechend sei auch nachvollziehbar, dass sie sich deswegen bei der HRC beschwert habe und der beauftragte Anwalt dies alles bestätigen könne. 10. 10.1 Das SEM trat auf die Vorbringen betreffend die Zugehörigkeit zu bestimmten sozialen Gruppen, die Mitgliedschaft in einem tamilischen Cricket-Team sowie Abspaltung der mit der EPDP sympathisierenden Spieler im Sommer 2019 und die Teilnahme an einer Demonstration am (...) September 2019 nicht ein. Es handle sich dabei - ebenso wie bei den Berichten und Artikeln, die vor dem 20. September 2019 entstanden seien - um vorbestehende Tatsachen, welche mittels Revision beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen seien. Die entsprechenden Ausführungen des SEM erweisen sich als zutreffend und sind nicht zu beanstanden. Die erwähnten Sachverhaltselemente haben sich vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4152/2019 vom 20. September 2019 verwirklicht, weshalb der Beschwerdeführer gehalten wäre, diese revisionsweise beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen. Die Vorinstanz ist auf diese Vorbringen zu Recht in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eingetreten. 10.2 Nicht gehörig begründete Folgegesuche können als Ausdruck einer mangelnden Mitwirkung gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG mit einem Nichteintretensentscheid erledigt werden (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.3 und E. 7.1). 10.3 Die Anzeige der Mutter des Beschwerdeführers bei der HRC und die entsprechende Beschwerdebestätigung datieren vom (...) September 2019. Diese Beweismittel entstanden somit vor dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-4152/2019 vom 20. September 2020 und hätten daher ebenfalls mittels eines Revisionsgesuchs beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden müssen, auch wenn der Beschwerdeführer erst nach dem Urteil Kenntnis davon erlangt hat. Die Revision ist ausdrücklich vorgesehen für den Fall, dass eine Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, welche sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Ausgeschlossen sind davon lediglich Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG i.V.m. Art. 45 VGG). Das SEM hätte somit auch in Bezug auf dieses Vorbringen mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eintreten sollen. Dem Beschwerdeführer ist jedoch durch die materielle Beurteilung durch das SEM kein Nachteil erwachsen und die Ausführungen der Vorinstanz, dass jede Person bei der HRC eine Anzeige machen kann und den jeweiligen Beschwerden und Eingangsbestätigungen nur ein geringer Beweiswert zukommt, sind sodann als zutreffend zu erachten (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer D-1514/2018 vom 6. April 2020 E. 5.5 und E-5614/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 4.3). Des Weiteren ist auch die Einschätzung des SEM, dass es sich bei der Bestätigung des Anwalts vom 1. November 2019 um ein Gefälligkeitsschreiben handle, zu bestätigen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Anwalt - wie vom Beschwerdeführer behauptet - Recherchen vorgenommen habe, um seine Gefährdungslage abzuklären. Das Schreiben deutet denn auch eher darauf hin, dass es sich in erster Linie auf Angaben des Vaters des Beschwerdeführers stützt und mithin eine reine Parteibehauptung darstellt. Zu Recht ging die Vorinstanz davon aus, dass dieses Beweismittel nicht geeignet erscheint, die in mehreren Verfahren für unglaubhaft qualifizierten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers zu belegen. 10.4 Sodann stützt sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 14. November 2019 auf verschiedene Sachverhaltselemente, welche bereits im den vorangehenden Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts beurteilt worden sind. Dies betrifft insbesondere die als unglaubhaft eingestufte Vorverfolgung des Beschwerdeführers, die exilpolitischen Aktivitäten im Rahmen seines Engagements für eine Cricket-Mannschaft sowie die Teilnahme an Veranstaltungen der tamilischen Diaspora und die angeblichen Vorladungen durch die Polizei im Dezember 2018 und Mai 2019. Nach Auffassung des Beschwerdeführers wären diese Sachverhaltselemente vor dem Hintergrund der Veränderungen in Sri Lanka neu zu würdigen gewesen. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang jedoch zutreffend festgestellt, dass kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur veränderten Lage in Sri Lanka ersichtlich ist. Das zentrale Beschwerdevorbringen, wonach im Mehrfachgesuch dargelegt werde, inwiefern die aktuelle Lage konkrete Auswirkungen auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers habe, weshalb das Gesuch nicht als unbegründet gelten dürfe, erweist sich als nicht stichhaltig. Vielmehr wurde lediglich in allgemeiner Weise dargelegt, inwiefern sich die Situation in Sri Lanka verändert habe. Daraus wird eine erhöhte Gefährdung für verschiedene Gruppen abgeleitet und der Schluss gezogen, aufgrund seines Profils sei auch der Beschwerdeführer asylrelevant gefährdet. Die von ihm aufgeführten Sachverhaltselemente - welche sein Profil begründen sollen - wurden vom Bundesverwaltungsgericht aber teilweise als unglaubhaft und nicht asylrelevant eingestuft (vgl. Urteil D-861/2017 S. 4 ff.). In Bezug auf die exilpolitischen Tätigkeiten sowie die geltend gemachten Risikofaktoren hielt das Gericht fest, dass unter Berücksichtigung aller wesentlichen Aspekte keine ausreichend konkreten Gründe für die Annahme vorlägen, dass er im Falle der Rückschaffung nach Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre (vgl. Urteil 6439/2017 E. 7.4 f.). Das Mehrfachgesuch vom 14. November 2019 enthält keine relevanten neuen Vorbringen, sondern wiederholt im Wesentlichen lediglich die bereits im Rahmen der vorangehenden Verfahren bekannten und gewürdigten Vorbringen des Beschwerdeführers. Vor diesem Hintergrund und insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein Mehrfachgesuch im Kern auf einen in den vorangehenden Verfahren als nicht glaubhaft respektive als nicht flüchtlingsrechtlich relevant eingestuften Sachverhalt abstützt, hat die Vorinstanz das Erfordernis der gehörigen Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG i.Vm. Art. 13 Abs. 2 VwVG zu Recht als nicht erfüllt erachtet. 10.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich das SEM zutreffend als unzuständig für die Beurteilung der Vorbringen erachtet hat, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel stützen, die vor dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4152/2019 vom 20. September 2019 entstanden sind. Diese hätten allenfalls im Rahmen eines Revisionsgesuchs beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden müssen. Hinsichtlich der übrigen Vorbringen hielt es richtigerweise fest, dass diese offensichtlich nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung als wahrscheinlich erscheinen zu lassen, weshalb diesbezüglich die Anforderungen an die ausreichende Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt zu erachten sind. Es besteht daher keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung des Mehrfachgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorgehensweise des SEM, auf das Gesuch vom 14. November 2019 nicht einzutreten, ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Folglich ist auch der Antrag, es sei dem SEM die Weisung zu erteilen, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Fällung eines Nichteintretensentscheids korrekt anzuwenden, abzuweisen. Auch eine Verletzung des Willkürverbots in diesem Zusammenhang liegt nicht vor.
11. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). 12.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund seines spezifischen Profils und seiner Zugehörigkeit zu bestimmten sozialen Gruppen drohe ihm vor dem Hintergrund der aktuellen Regierung um Gotabaya Rajapaksa und dem damit einhergehenden Machtzuwachs der Armee bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Im Asylgesuch vom 14. November 2019 habe er einlässlich und durch Quellen belegt aufgezeigt, dass er Gefahr laufe, Opfer von gemäss Art. 3 EMRK verbotener Strafe und Behandlung zu werden. Die Rechtsprechung des EGMR verlange bei tamilischen Asylsuchenden eine gründliche Risikoeinschätzung für jeden einzelnen Fall. 12.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung erneut und mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Die in den Urteilen D-6439/2017 und D-4152/2019 getroffenen Einschätzungen zur Zulässigkeit sind auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka zu bestätigen. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wurden keine massgeblichen Gründe vorgebracht, welche eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung lassen sich den Akten gerade keine ausreichenden Hinweise dafür entnehmen, dass er persönlich gefährdet wäre und bei einer Rückkehr Massnahmen zu befürchten hätte, die einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung entsprechen würden. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert auch die aktuell schwierigere Lage nichts an der Beurteilung der Verfolgungssituation für nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen und es ist nach wie vor an der Lageeinschätzung des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festzuhalten (vgl. Urteil BVGer E-1156/2020 vom 20. März 2020 E. 8.1). Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 12.5 In den vorangehenden Verfahren wurde der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zumutbar qualifiziert (vgl. Urteile D-681/2017 S. 8, D-6439/2017 E. 9.3 und D-4152/2019 E. 8.2). Die Entwicklungen der Lage in Sri Lanka vermögen nicht dazu zu führen, dass die Zumutbarkeit im vorliegenden Fall nun verneint werden müsste. Aus den Akten sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit sprechen würden. Die in der Beschwerdeschrift angeführten individuellen Umstände - namentlich die exilpolitischen Aktivitäten und die Überprüfung seiner Person bei der Einreise (vgl. Beschwerdeschrift S. 54 f.) - wurden bereits in den vorangehenden Verfahren berücksichtigt. Hinsichtlich des exilpolitischen Engagements ist festzuhalten, dass dieses auch unter Berücksichtigung der im Rahmen des Mehrfachgesuchs vorgebrachten Aktivitäten, darunter die fortgesetzte Mitgliedschaft in einem Cricket-Team und die blosse Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen der tamilischen Diaspora, nicht geeignet erscheinen, eine massgebliche Gefährdung des Beschwerdeführers zu bewirken. Die zusätzlich geltend gemachte Behelligung seiner Mutter durch die sri-lankischen Behörden ist - selbst wenn von deren Glaubhaftigkeit auszugehen wäre - ebenfalls nicht geeignet, den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers unzumutbar erscheinen zulassen. 12.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 12.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit Eingabe vom 27. März 2020 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Verfügung vom 31. März 2020 gutgeheissen, womit der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Gerichtskosten befreit ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Regula Aeschimann Versand: