Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der tamilische Gesuchsteller sei am (...) 2013 aus Sri Lanka ausgereist. Am 6. August 2014 sei er über Italien in die Schweiz eingereist, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte. An der Befragung vom 15. August 2014 und den Anhörungen vom 17. Juni 2015 und 21. Januar 2016 brachte er zur Begründung seines Asylgesuchs vor, dass er bereits in den Jahren 2006/2007 Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt habe. Ebenfalls im Jahr 2007 sei er von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert worden. Im (...) 2009 habe er sich mit anderen Zivilisten der Armee gestellt, woraufhin er in ein Flüchtlingslager gebracht worden sei. Nach (...) Tagen sei ihm die Flucht gelungen und er sei mit einem Boot nach Indien geflohen. Erst nachdem sein Vater ihm gesagt habe, die Lage in Sri Lanka habe sich beruhigt, sei er im (...) 2013 wieder zurückgekehrt. Doch noch am Strand von B._______ sei er aufgegriffen und in ein Camp gebracht worden, wo man ihn befragt und misshandelt habe. Nachdem er wegen einer Verletzung in ein Spital gebracht worden sei, habe er fliehen können und erneut das Land verlassen. A.b Mit Verfügung vom 8. März 2016 hielt das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Der Entscheid wurde dahingehend begründet, dass die Vorbringen des Gesuchstellers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG [SR 142.31]) und Asylrelevanz (Art. 3 AsylG) nicht genügen würden. A.c Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller am 8. April 2016 Beschwerde, welche nach einem Schriftenwechsel vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2178/2016 vom 8. Mai 2018 abgewiesen wurde. Den Erwägungen des SEM seien keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt worden, welche dessen Argumentation widerlegen könnten. B. Mit Eingabe vom 29. August 2018 reichte der mandatierte Rechtsvertreter bei der Vorinstanz ein Schreiben mit dem Titel "Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, eventualiter Revisionsgesuch" ein. Dieses wurde am 1. Oktober 2018 vom SEM zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung überwiesen (Art. 8 Abs. 1 VwVG). Mit dem Gesuch vom 29. August 2018 wurde unter Einreichung von Beweismitteln eventualiter um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-2178 /2016 vom 8. Mai 2018 ersucht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Gesuchsteller, der Vollzug der Wegweisung sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme auszusetzen, dem Rechtsvertreter sei Einsicht in die Asylakten zu gewähren und es sei eine Nachfrist für eine Ergänzung des Gesuchs anzusetzen. Ferner seien im Rahmen einer botschaftlichen Abklärung die Echtheit respektive Authentizität der eingereichten Beweismittel festzustellen und eine Befragung mit den Eltern des Gesuchstellers durchzuführen. C. Am 2. Oktober 2018 verfügte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung des Gesuchstellers.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36).
E. 1.4 Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 2.1 Mit dem Gesuch vom 29. August 2018 wurde eine Anzeige - eingereicht am (...) 2017 bei der Human Rights Commission of Sri Lanka (No. [...]) - mit Datum vom (...) 2017 und ein Schreiben des Parlamentsmitglieds C._______ vom (...) 2018 als Beweismittel eingereicht. Da diese vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2018 datieren, hat das SEM die Eingabe zu Recht dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung als Revisionsgesuch überwiesen. Auf die Ziff. 1 und 2 der Anträge (die Verfügung des SEM sei aufzuheben und im wiederaufgenommenen Verfahren die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, Asyl zu gewähren und eventualiter ein Wegweisungsvollzugshindernis festzustellen) ist mangels revisionsrechtlicher Relevanz nicht weiter einzugehen.
E. 2.2 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Das Gesuch hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). Vorliegend beruft sich der Gesuchsteller implizit auf den Revisionsgrund von bisher nicht bekannten Tatsachen oder Beweismitteln (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Kenntnis der nachträglich erfahrenen Tatsachen oder des aufgefundenen Beweismittels einzureichen (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). Der Vater des Gesuchstellers reichte am (...) 2017 eine Klage bei der Human Rights Commission of Sri Lanka ein. Der Brief des Parlamentariers ist auf den (...) 2018 datiert. Nach Erhalt des Urteils vom 8. Mai 2018 habe der Gesuchsteller seinen Vater über seine Rückkehr informiert. Dabei habe er erfahren, dass sein Vater einige entscheidende Vorfälle und wichtige Beweismittel nicht mitgeteilt respektive weitergeleitet habe. Die Beweismittel seien am (...) 2018 per DHL in Sri Lanka aufgegeben worden. Wann der Gesuchsteller genau Kenntnis von den Beweismitteln hatte, bleibt unklar. Indes ist offensichtlich, dass er bereits vor dem (...) 2018 Gewissheit über die Dokumente hatte. In Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen kann indes die Frage der Fristeinhaltung (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) vorliegend offen bleiben; daher ist auf das Revisionsgesuch einzutreten.
E. 3 Der Antrag, die Akten der Vorinstanz seien dem Gesuchsteller zuzustellen und es sei eine Frist für eine Ergänzung des Revisionsgesuchs anzusetzen, ist abzuweisen. Gemäss der Beschwerde vom 8. April 2016 waren die Verfahrensakten des SEM dem Gesuchsteller damals bekannt. Mit den Akten des Beschwerdeverfahrens und im Zusammenhang mit der vorliegenden Eingabe dürfte der Gesuchsteller vertraut sein. Weitere - nach Ergehen des Urteils vom 8. Mai 2018 - in den vorinstanzlichen Akten liegende Unterlagen (z.B. Neuansetzung der Ausreisefrist; Einladung betreffend Ausreisevorbereitung) sind für das vorliegende Verfahren nicht relevant.
E. 4.1 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren vor- beziehungsweise beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 123 N 8). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Es genügt nicht, wenn sie zu einer neuen Würdigung bereits bekannter Tatsachen führen sollen; für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum.
E. 4.2 Im Revisionsgesuch wurde ausgeführt, dass der Vater des Gesuchstellers während des Beschwerdeverfahrens durch Mitglieder des Staatsapparates aufgesucht, geschlagen und gefoltert worden sei. Die Beamten hätten sich so Informationen über den Aufenthaltsort und den Reisepass des Gesuchstellers besorgen wollen. Daher habe der Vater am (...) 2017 (recte: [...] 2017) Anzeige bei der Human Rights Commission of Sri Lanka in Jaffna erstattet. Den ins Recht gelegten Beweismitteln sei zu entnehmen, dass der Gesuchsteller wegen seiner früheren Tätigkeit für die LTTE immer noch gesucht werde. In der Anzeigebestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka vom (...) 2017 wurde einerseits festgehalten, dass der Gesuchsteller - vor seiner Flucht nach Indien im (...) 2009 - bei den LTTE gedient habe. Anderseits sei der Vater des Gesuchstellers jüngst von den Behörden aufgesucht, nach seinem Sohn befragt und misshandelt worden. Diese ist als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, welches die Human Rights Commission of Sri Lanka gestützt auf Aussagen des Vaters verfasst hat. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Kommission sich beispielsweise auf frühere Aussagen berufen hätte, welche die Objektivität bekräftigen würden. Auch das Schreiben von C._______ stützt sich lediglich auf Aussagen des Vaters, weshalb dieses ebenfalls als Gefälligkeitsschreiben gelten muss. Beide vermögen somit die im Urteil vom 8. Mai 2018 festgestellte Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe des Gesuchstellers nicht umzustossen. Auch erstaunt, dass der Vater angeblich seinen Sohn (Gesuchsteller) über diese Ereignisse nicht habe informieren wollen, um ihn zu schonen, nachdem frühere Behelligungen des Vaters durch Sicherheitskräfte offenbar jeweils mitgeteilt worden seien (vgl. Beschwerdeeingabe vom 8. April 2016 Ziff. 18 und 22). Die angeführten Ereignisse werden zudem weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht näher umschrieben. Damit mangelt es den eingereichten Beweismitteln und den neu angeführten Tatsachen an der verlangten Erheblichkeit, weshalb der Gesuchsteller daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.
E. 4.3 Folglich ist auch der Antrag, die Echtheit der Beweismittel durch die schweizerische Botschaft in Colombo abklären und eine Befragung der Eltern durchführen zu lassen, abzuweisen. Es wird nicht bestritten, dass die Human Rights Commission of Sri Lanka sowie der Parlamentarier C._______ das jeweilige Dokument verfasst haben. Jedoch beruhen diese Schreiben auf subjektive Angaben des Vaters des Gesuchstellers und sind daher nicht geeignet, die tatbeständliche Grundlage des Entscheides E-2178/2016 vom 8. Mai 2018 zu ändern.
E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des UrteilsE-2178/2016 vom 8. Mai 2018 ist demzufolge abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 2. Oktober 2018 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5614/2018 Urteil vom 31. Oktober 2018 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Rajeevan Linganathan, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2018 (E-2178/2016) / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der tamilische Gesuchsteller sei am (...) 2013 aus Sri Lanka ausgereist. Am 6. August 2014 sei er über Italien in die Schweiz eingereist, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte. An der Befragung vom 15. August 2014 und den Anhörungen vom 17. Juni 2015 und 21. Januar 2016 brachte er zur Begründung seines Asylgesuchs vor, dass er bereits in den Jahren 2006/2007 Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt habe. Ebenfalls im Jahr 2007 sei er von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert worden. Im (...) 2009 habe er sich mit anderen Zivilisten der Armee gestellt, woraufhin er in ein Flüchtlingslager gebracht worden sei. Nach (...) Tagen sei ihm die Flucht gelungen und er sei mit einem Boot nach Indien geflohen. Erst nachdem sein Vater ihm gesagt habe, die Lage in Sri Lanka habe sich beruhigt, sei er im (...) 2013 wieder zurückgekehrt. Doch noch am Strand von B._______ sei er aufgegriffen und in ein Camp gebracht worden, wo man ihn befragt und misshandelt habe. Nachdem er wegen einer Verletzung in ein Spital gebracht worden sei, habe er fliehen können und erneut das Land verlassen. A.b Mit Verfügung vom 8. März 2016 hielt das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Der Entscheid wurde dahingehend begründet, dass die Vorbringen des Gesuchstellers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG [SR 142.31]) und Asylrelevanz (Art. 3 AsylG) nicht genügen würden. A.c Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller am 8. April 2016 Beschwerde, welche nach einem Schriftenwechsel vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2178/2016 vom 8. Mai 2018 abgewiesen wurde. Den Erwägungen des SEM seien keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt worden, welche dessen Argumentation widerlegen könnten. B. Mit Eingabe vom 29. August 2018 reichte der mandatierte Rechtsvertreter bei der Vorinstanz ein Schreiben mit dem Titel "Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, eventualiter Revisionsgesuch" ein. Dieses wurde am 1. Oktober 2018 vom SEM zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung überwiesen (Art. 8 Abs. 1 VwVG). Mit dem Gesuch vom 29. August 2018 wurde unter Einreichung von Beweismitteln eventualiter um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-2178 /2016 vom 8. Mai 2018 ersucht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Gesuchsteller, der Vollzug der Wegweisung sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme auszusetzen, dem Rechtsvertreter sei Einsicht in die Asylakten zu gewähren und es sei eine Nachfrist für eine Ergänzung des Gesuchs anzusetzen. Ferner seien im Rahmen einer botschaftlichen Abklärung die Echtheit respektive Authentizität der eingereichten Beweismittel festzustellen und eine Befragung mit den Eltern des Gesuchstellers durchzuführen. C. Am 2. Oktober 2018 verfügte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung des Gesuchstellers. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36). 1.4 Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Mit dem Gesuch vom 29. August 2018 wurde eine Anzeige - eingereicht am (...) 2017 bei der Human Rights Commission of Sri Lanka (No. [...]) - mit Datum vom (...) 2017 und ein Schreiben des Parlamentsmitglieds C._______ vom (...) 2018 als Beweismittel eingereicht. Da diese vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2018 datieren, hat das SEM die Eingabe zu Recht dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung als Revisionsgesuch überwiesen. Auf die Ziff. 1 und 2 der Anträge (die Verfügung des SEM sei aufzuheben und im wiederaufgenommenen Verfahren die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, Asyl zu gewähren und eventualiter ein Wegweisungsvollzugshindernis festzustellen) ist mangels revisionsrechtlicher Relevanz nicht weiter einzugehen. 2.2 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Das Gesuch hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). Vorliegend beruft sich der Gesuchsteller implizit auf den Revisionsgrund von bisher nicht bekannten Tatsachen oder Beweismitteln (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Kenntnis der nachträglich erfahrenen Tatsachen oder des aufgefundenen Beweismittels einzureichen (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). Der Vater des Gesuchstellers reichte am (...) 2017 eine Klage bei der Human Rights Commission of Sri Lanka ein. Der Brief des Parlamentariers ist auf den (...) 2018 datiert. Nach Erhalt des Urteils vom 8. Mai 2018 habe der Gesuchsteller seinen Vater über seine Rückkehr informiert. Dabei habe er erfahren, dass sein Vater einige entscheidende Vorfälle und wichtige Beweismittel nicht mitgeteilt respektive weitergeleitet habe. Die Beweismittel seien am (...) 2018 per DHL in Sri Lanka aufgegeben worden. Wann der Gesuchsteller genau Kenntnis von den Beweismitteln hatte, bleibt unklar. Indes ist offensichtlich, dass er bereits vor dem (...) 2018 Gewissheit über die Dokumente hatte. In Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen kann indes die Frage der Fristeinhaltung (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) vorliegend offen bleiben; daher ist auf das Revisionsgesuch einzutreten.
3. Der Antrag, die Akten der Vorinstanz seien dem Gesuchsteller zuzustellen und es sei eine Frist für eine Ergänzung des Revisionsgesuchs anzusetzen, ist abzuweisen. Gemäss der Beschwerde vom 8. April 2016 waren die Verfahrensakten des SEM dem Gesuchsteller damals bekannt. Mit den Akten des Beschwerdeverfahrens und im Zusammenhang mit der vorliegenden Eingabe dürfte der Gesuchsteller vertraut sein. Weitere - nach Ergehen des Urteils vom 8. Mai 2018 - in den vorinstanzlichen Akten liegende Unterlagen (z.B. Neuansetzung der Ausreisefrist; Einladung betreffend Ausreisevorbereitung) sind für das vorliegende Verfahren nicht relevant. 4. 4.1 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren vor- beziehungsweise beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 123 N 8). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Es genügt nicht, wenn sie zu einer neuen Würdigung bereits bekannter Tatsachen führen sollen; für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum. 4.2 Im Revisionsgesuch wurde ausgeführt, dass der Vater des Gesuchstellers während des Beschwerdeverfahrens durch Mitglieder des Staatsapparates aufgesucht, geschlagen und gefoltert worden sei. Die Beamten hätten sich so Informationen über den Aufenthaltsort und den Reisepass des Gesuchstellers besorgen wollen. Daher habe der Vater am (...) 2017 (recte: [...] 2017) Anzeige bei der Human Rights Commission of Sri Lanka in Jaffna erstattet. Den ins Recht gelegten Beweismitteln sei zu entnehmen, dass der Gesuchsteller wegen seiner früheren Tätigkeit für die LTTE immer noch gesucht werde. In der Anzeigebestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka vom (...) 2017 wurde einerseits festgehalten, dass der Gesuchsteller - vor seiner Flucht nach Indien im (...) 2009 - bei den LTTE gedient habe. Anderseits sei der Vater des Gesuchstellers jüngst von den Behörden aufgesucht, nach seinem Sohn befragt und misshandelt worden. Diese ist als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, welches die Human Rights Commission of Sri Lanka gestützt auf Aussagen des Vaters verfasst hat. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Kommission sich beispielsweise auf frühere Aussagen berufen hätte, welche die Objektivität bekräftigen würden. Auch das Schreiben von C._______ stützt sich lediglich auf Aussagen des Vaters, weshalb dieses ebenfalls als Gefälligkeitsschreiben gelten muss. Beide vermögen somit die im Urteil vom 8. Mai 2018 festgestellte Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe des Gesuchstellers nicht umzustossen. Auch erstaunt, dass der Vater angeblich seinen Sohn (Gesuchsteller) über diese Ereignisse nicht habe informieren wollen, um ihn zu schonen, nachdem frühere Behelligungen des Vaters durch Sicherheitskräfte offenbar jeweils mitgeteilt worden seien (vgl. Beschwerdeeingabe vom 8. April 2016 Ziff. 18 und 22). Die angeführten Ereignisse werden zudem weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht näher umschrieben. Damit mangelt es den eingereichten Beweismitteln und den neu angeführten Tatsachen an der verlangten Erheblichkeit, weshalb der Gesuchsteller daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. 4.3 Folglich ist auch der Antrag, die Echtheit der Beweismittel durch die schweizerische Botschaft in Colombo abklären und eine Befragung der Eltern durchführen zu lassen, abzuweisen. Es wird nicht bestritten, dass die Human Rights Commission of Sri Lanka sowie der Parlamentarier C._______ das jeweilige Dokument verfasst haben. Jedoch beruhen diese Schreiben auf subjektive Angaben des Vaters des Gesuchstellers und sind daher nicht geeignet, die tatbeständliche Grundlage des Entscheides E-2178/2016 vom 8. Mai 2018 zu ändern.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des UrteilsE-2178/2016 vom 8. Mai 2018 ist demzufolge abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 2. Oktober 2018 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: