Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. August 2014 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person und der Anhörung führte er im Wesentlichen aus, er sei als Schüler Mitglied eines Studentenflügels der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Im Jahr (...) sei er von den LTTE zwangsrekrutiert worden. Im (...) 2009 habe er sich der Armee gestellt, woraufhin er in ein Flüchtlingslager gebracht worden sei. Nach (...) sei ihm die Flucht aus dem Camp gelungen und er sei nach Indien geflohen. Nachdem sich die Lage in Sri Lanka beruhigt habe, sei er im Jahr 2013 nach Sri Lanka zurückgekehrt. Bei seiner Ankunft sei er aufgegriffen und in ein Camp gebracht worden, wo man ihn befragt und geschlagen habe. Nachdem er wegen einer Verletzung in ein Spital gebracht worden sei, habe er fliehen können und das Land erneut verlassen. B. Mit Verfügung vom 8. März 2016 hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Sie begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien weder glaubhaft noch asylrechtlich relevant. C. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. April 2016 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2178/2016 vom 8. Mai 2018 abgewiesen. Es wurde festgehalten, den Erwägungen des SEM seien keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt worden, welche dessen Argumentation widerlegen könnten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers wurden ebenfalls als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant eingestuft. D. Mit Eingabe vom 29. August 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein als «Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, eventualiter Revisionsgesuch» betiteltes Schreiben ein. Dieses wurde vom SEM zuständigkeitshalber zur weiteren Bearbeitung (als Revisionsgesuch) an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen. E. Mit Urteil E-5614/2018 vom 31. Oktober 2018 wies das Bundesverwaltungsgerichts das Revisionsgesuch ab, da keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan worden seien. Zur Begründung wurde insbesondere festgehalten, die mit dem Revisionsgesuch eingereichten Beweismittel seien als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren und nicht geeignet, etwas an der mit Urteil E-2178/2016 festgestellten Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe des Gesuchstellers zu ändern. F. Mit als «neues Asylgesuch» bezeichneter Eingabe an das SEM vom 8. Mai 2019 machte der Beschwerdeführer geltend, aufgrund eines neuen Sachverhalts befürchte er, in Sri Lanka in asylrelevanter Art und Weise verfolgt zu werden. Im April 2019 sei es zu Terroranschlägen gekommen. Die Sicherheitslage in Sri Lanka sei, unter anderem aufgrund des Versagens der Regierung, desolat und eine Normalisierung sei nicht absehbar. Es sei mit einer Zunahme von Folterungen und Verfolgungsmassnahmen gegenüber Angehörigen von Risikogruppen zu rechnen. Seine Gefährdungslage sei vor diesem neuen Sachverhalt zu beurteilen. Aufgrund seines Profils (Verbindungen zu den LTTE, exilpolitisches Engagement in der Schweiz, keine gültigen Ausweispapiere und Auslandaufenthalt) müsse seine Flüchtlingseigenschaft bejaht werden. Ferner würde eine Verhaftung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen. Der Vollzug sei unzulässig und - insbesondere aufgrund der neuen politischen Krise - unzumutbar. Schliesslich sei mit ihm zur Abklärung des Sachverhalts eine neue Anhörung zu den Asylgründen durchzuführen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit 110 Beweismitteln (Berichte über Ereignisse und Entwicklungen in Sri Lanka aus den Jahren 2012 bis 2019) zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 5. Juli 2019 (eröffnet am 12. Juli 2019) lehnte die Vor-instanz den Antrag auf Durchführung einer Anhörung ab. Ferner stellte sie fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch ab, soweit sie darauf eintrat, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug durch den zuständigen Kanton an. Darüber hinaus wurde eine Gebühr in der Höhe von Fr. 900.- erhoben. H. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 12. August 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, das Gericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut und ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien, andernfalls die konkreten objektiven Kriterien bekannt zu geben seien. Des Weiteren sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis über die Entwicklung der Sicherheitslage für zurückkehrende abgewiesene Asylsuchende nach den Anschlägen vom 21. April 2019 ausreichend Klarheit bestehe. Sodann sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell seien die Ziffern 5 und 6 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit 150 Beilagen zu den Akten und führte in einem separaten Schreiben vom 12. August 2019 aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. I. Am 13. August 2019 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - mit nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Spruchkörperbildung ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.2 f.).
E. 2.2 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5 Der Beschwerdeführer stellte unter Hinweis auf die allgemeine Sicherheitslage in seinem Heimatstaat den Antrag auf Sistierung seines Verfahrens. Wie in anderen Verfahren des mandatierten Rechtsvertreters in Bezug auf diesen Sistierungsantrag dargelegt, sieht das Bundesverwaltungsgericht zurzeit keine Gründe, die Behandlung von sri-lankischen Asylbeschwerdeverfahren generell auszusetzen. Auch in individueller Hinsicht besteht hierzu keine Veranlassung. Entsprechend ist der Sistierungsantrag - wie schon mehrfach festgestellt (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-2421/2019 vom 22. August 2019 E. 4; E-3133/2019 vom 19. August 2019 E. 5) - abzuweisen.
E. 6 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben (vgl. oben, Sachverhalt Bst. H), welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 6.1 Zunächst rügt der Beschwerdeführer unter dem Titel der Verletzung des Willkürverbots, die Vorinstanz habe den Sachverhalt aus formellen Gründen fälschlicherweise auseinandergerissen. Er macht geltend, die Vorinstanz sei auf sein neues Asylgesuch eingetreten und habe seine Vorbringen (insbesondere zur veränderten Lage in Sri Lanka) teils als Revisionsgesuch und teils als Mehrfachgesuch eingestuft und geprüft. Dieses Auseinanderreissen der Sachverhaltselemente aufgrund falscher formeller Überlegungen berge die Gefahr einer fehlerhaften Beurteilung des Asylgesuchs und verletze das Willkürverbot. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass die Vorinstanz seine Vorbringen und seine neu eingereichten Beweismittel (zur Lageentwicklung in Sri Lanka) in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 BGG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. Art. 123 Abs. 2 Bst. b BGG) zu Recht differenziert als Mehrfach- und Revisionsgesuch qualifiziert hat. Bei einer korrekten Rechtsanwendung kann keine Verletzung des Willkürverbots vorliegen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2434/2019 vom 19. Juli 2019 E. 5.2).
E. 6.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer, aufgrund der Verweigerung einer weiteren Anhörung durch die Vorinstanz sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Das neue Asylgesuch reichte der Beschwerdeführer nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG ein. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Der Beschwerdeführer war verpflichtet (vgl. Mitwirkungspflicht, Art. 8 AsylG), seine (neuen) Asylgründe bei der Einreichung des Mehrfachgesuchs schriftlich substantiiert darzutun und zu belegen. Dies hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seinem 43 Seiten (exkl. Beilagenverzeichnis) umfassenden Gesuch vom 8. Mai 2019 getan. Sodann wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom Gericht bereits mehrmals dargelegt (vgl. u.a. Urteil E-2434/2019 E. 5.3), dass Mehrfachgesuche schriftlich zu begründen sind und grundsätzlich kein Anspruch auf eine nochmalige Anhörung besteht. Die Rüge ist folglich unbegründet.
E. 6.3 Sodann habe das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da keine Neueinschätzung der Ländersituation in Sri Lanka vorgenommen und in seinem Fall berücksichtigt worden sei. Das SEM habe keinen Mehraufwand infolge seiner umfangreichen Eingabe betreiben müssen. Er habe lediglich die Risikosituation ausführlich dargelegt. Daher sei die Erhebung einer Gebühr von Fr. 900.- aufgrund des Umfangs seiner Eingabe unverhältnismässig. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich mit seinen Darlegungen befasst. Ferner hat sie sich mit der aktuellen Lage in Sri Lanka auseinandergesetzt und seine Vorbringen unter Berücksichtigung dieser Einschätzung beurteilt. Die vorinstanzliche Einstufung der Eingabe vom 8. Mai 2019 (43-seitig, 110 Beilagen) als aussergewöhnlich umfangreich wurde begründet und ist nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des Anspruchs des rechtlichen Gehörs ist auch hier nicht zu erblicken.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer macht eine weitere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Begründungspflicht und eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung geltend, da die Vorinstanz keine ausreichende Abklärung seiner individuellen Gefährdungslage hinsichtlich der von ihm erfüllten Risikofaktoren im Lichte der veränderten Lage in Sri Lanka vorgenommen habe. Die Vorinstanz verweise lediglich darauf, seine LTTE-Vorbringen seien durch das SEM und das Bundesverwaltungsgericht bereits als unglaubhaft eingestuft worden. Es sei aber weder sein Auslandaufenthalt, seine illegale Ausreise noch sein exilpolitisches Engagement (Beweismittel hierzu würden nachgereicht) im Hinblick auf die veränderte Lage in Sri Lanka überprüft worden. Ferner sei die aktuelle Situation in Sri Lanka vom SEM ungenügend abgeklärt worden. Die Darstellung des SEM der Lage in Sri Lanka sei inkorrekt und unvollständig. Auch das erstellte Lagebild des SEM vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht, weshalb die Fehlerhaftigkeit dieses Lagebilds festzustellen sei.
E. 6.4.1 Wie erwähnt sind Mehrfachgesuche schriftlich und begründet einzureichen, mithin bestehen erhöhte Anforderungen an die Mitwirkungspflicht (BVGE 2014/39 E. 4.3). Damit hatte die Vorinstanz keinen Anlass, weitere Abklärungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers vorzunehmen, zumal sie davon ausgehen durfte, dass diese in seiner schriftlichen Eingabe vom 8. Mai 2019 zur Genüge dargetan werden konnten. Die obgenannten Risikofaktoren sind sodann bereits anlässlich des ersten Asylverfahrens geprüft worden. Die Vorinstanz hat Sachverhaltselemente, welche Bestandteil eines rechtskräftigen Urteils sind, im Rahmen eines erneuten Mehrfachgesuchs nicht nochmals zu beurteilen. In der ablehnenden Verfügung führte die Vorinstanz - unter Verweis auf die aktuelle Lage in Sri Lanka und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - aus, es sei nicht von einer verschärften Gefährdungslage für zurückkehrende Tamilen auszugehen (vgl. S. 8 f. der angefochtenen Verfügung). Ferner vermöchten die im Mehrfachgesuch aufgeführten Entwicklungen und Beweismittel in Ermangelung eines direkten Bezuges zum Beschwerdeführer zu keiner veränderten Einschätzung seiner individuellen Gefährdungslage zu führen. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, dass seine LTTE-Vorbringen bereits als vollumfänglich unglaubhaft erachtet worden seien. Ferner hat sie dargelegt, das behauptete exilpolitische Engagement sei bisher nicht geltend gemacht, nicht näher ausgeführt und nicht belegt worden, weshalb nicht von einer exponierten und asylrelevanten Betätigung ausgegangen werden könne. Weiter hat sie sich - entgegen obiger Behauptung - auch zur illegalen Ausreise und der Landesabwesenheit im Lichte der veränderten Lage in Sri Lanka geäussert. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist mithin nicht zu erblicken. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung der Vorinstanz nicht teilt, ist sodann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern eine materielle Frage. Dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt als der Beschwerdeführer und in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer (in einer ausführlichen Darstellung in der Beschwerdeschrift) vertreten, lässt ausserdem nicht auf eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung schliessen.
E. 6.4.2 Was das Begehren um Feststellung der Fehlerhaftigkeit des Lagebilds des SEM zu Sri Lanka betrifft, so wurde in diesem Zusammenhang bereits in mehreren vom nämlichen Rechtsvertreter geführten Verfahren (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2423/2019 vom 8. Juli 2019 E. 5.4.3, m.w.H.) festgestellt, dass diese länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Mit dem Verweis in der Beschwerdeschrift auf nicht offengelegte Referenzen und der darauf basierenden Mutmassung, der Bericht stütze sich auf manipulierte beziehungsweise nichtexistierende Quellen, kann die Qualität und Vertrauenswürdigkeit des Berichts sodann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Ebenfalls ist darauf hinzuweisen, dass der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits öfters gestellte Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebildes (mit ähnlicher Begründung) jeweils abgewiesen wurde (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-2958/2019 vom 25. Juli 2019 E. 9.6.1, m.w.H.). Die Rüge erweist sich als unbegründet.
E. 6.4.3 Weitere Hinweise dafür, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht hinreichend erstellt haben könnte, sind nicht ersichtlich.
E. 6.5 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen.
E. 7 Der Beschwerdeführer stellte für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht zwei Beweisanträge: Er sei erneut vom SEM betreffend seine individuelle Bedrohungslage, die sich infolge der veränderten Lage in Sri Lanka ergebe, anzuhören. Ferner seien ihm die Quellen und Beweismittel anzugeben, auf welche sich das SEM bei der Analyse der Situation in Sri Lanka nach dem versuchten Putsch stütze, und danach Frist zur Stellungnahme dazu anzusetzen.
E. 7.1 Eine erneute Anhörung erübrigt sich, da der Sachverhalt, wie vorstehend dargelegt, hinreichend erstellt wurde. Ferner besteht wie ebenfalls bereits erwähnt im Rahmen eines Mehrfachgesuches kein Anspruch auf eine erneute Anhörung (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3).
E. 7.2 Der Antrag auf Offenlegung der von der Vorinstanz für die Beurteilung der aktuellen Lage verwendeten Quellen ist abzuweisen (vgl. auch E. 6.4.2). Das SEM stützte sich bei der Einschätzung der Situation auf allgemeine und öffentlich zugängliche Informationsquellen, bei welchen das SEM keine Offenbarungspflicht trifft (vgl. u.a. Urteil E-2423/2019 E. 6.2). Ebenfalls abzuweisen ist damit die beantragte Fristansetzung zur weiteren Stellungnahme.
E. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 9.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen der Sri Lanka Freedom Party (SLFP) sowie der Sri Lanka People's Party (SLPP) und der United National Party (UNP) habe nicht zu einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige geführt. Sodann sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer einen Bezug zu den Anschlägen vom 21. April 2019 habe oder dessen verdächtigt würde. Eine abstrakte Angst vor verschärften behördlichen Massnahmen vermöge die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht nicht zu erfüllen. Ebenfalls kein Konnex sei zwischen dem Beschwerdeführer und der von ihm geltend gemachten beabsichtigten Wiedereinführung der Todesstrafe für Drogenhändler in Sri Lanka auszumachen. Daran vermöchten die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 8. Mai 2019 sowie die Beweismittel nichts zu ändern, da sich daraus kein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer ergebe. Im Rahmen der geltend gemachten Auswirkungen des Machtkampfes auf die individuelle Gefährdung von Angehörigen von Risikogruppen (LTTE-Angehörige, Angehörige der muslimischen Minderheit etc.), lasse der Beschwerdeführer ausser Acht, dass sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 8. Mai 2018 seine LTTE-Vorbringen als vollumfänglich unglaubhaft erachtet hätten. Seinen Ausführungen zur behaupteten LTTE-Vergangenheit sei daher jegliche Grundlage entzogen. Das geltend gemachte exilpolitische Engagement in der Schweiz habe er bisher nie erwähnt. Ausserdem handle es sich dabei um eine pauschale Behauptung ohne nähere Ausführungen. Auf eine exponierte und asylrelevante Betätigung sei nicht zu schliessen. Bezeichnenderweise lasse sich auch kein einziges Beweismittel für dieses Vorbringen in den zahlreichen Beilagen finden. Sodann seien weder Kontrollmassnahmen am Herkunftsort aufgrund einer illegalen Ausreise noch die fünfjährige Landesabwesenheit geeignet, asylrelevante Verfolgungsmassnahmen anzunehmen. Entsprechend sei die Einschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2018 weiterhin gültig. Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung aufgrund der Erfüllung eines Risikoprofils sei nach wie vor zu verneinen.
E. 9.2 In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer ausgedehnte allgemeine Ausführungen zur veränderten Lage in Sri Lanka und reichte zum Beleg seiner Einschätzung eine umfangreiche Dokumenten- und Quellensammlung seines Rechtsvertreters zu den Akten, welche das Lagebild und die Einschätzung der Vorinstanz widerlege. Ferner berief er sich im Wesentlichen auf die bereits im früheren Verfahren geltend gemachten Vorbringen und führte aus, aufgrund seiner LTTE-Vergangenheit, der Landesabwesenheit, des Fehlens sri-lankischer Ausweispapiere und des exilpolitischen Engagements habe er bei einer Rückkehr begründete Furcht vor Verfolgung. Er erfülle mehrere der vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren. Ferner sei seine Zugehörigkeit zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden sowie der vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer zu beachten. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka habe er mit asylrelevanten Nachteilen sowie mit Art. 3 EMRK verletzenden Verfolgungsmassnahmen zu rechnen.
E. 10 Das Bundesverwaltungsgericht führte im Referenzurteil E-1866/2015 aus, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würde unter anderem das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente ein schwach risikobegründender Faktor darstellen. Ein solcher vermöge in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen. Glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände einzelfallgerecht zu berücksichtigen. Dabei sei zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O., E. 8.5.5).
E. 11.1 Bereits in seinem vorgängigen Urteil E-2178/2016 vom 8. Mai 2018 hatte das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, den zur Begründung seines Asylgesuches vorgetragenen Sachverhalt in den wesentlichen Punkten glaubhaft zu machen. Ferner erfülle er keinen der stark risikobegründenden Faktoren (vgl. soeben E. 10). Aus schwach risikobegründenden Faktoren (Herkunft, illegale Ausreise und allfällige Narbe) sei keine Gefährdung abzuleiten.
E. 11.2 Es ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er in einer Stop- oder Watch-List verzeichnet sein könnte. Allein der Umstand, dass er in seiner Rechtsmitteleingabe bereits bekannte Sachverhaltselemente, die als nicht asylrelevant respektive nicht glaubhaft erachtet wurden, wiederholt und daran festhält, er sei aufgrund seines Profils mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl im erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten wurde, die Wahrscheinlichkeit einer Verhaftung oder Folter bei einer Rückkehr nach Sri Lanka sei nicht anzunehmen, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die neu geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten vermochte der Beschwerdeführer weder genauer auszuführen noch mit Beweismitteln (obschon in der Beschwerde angekündigt) zu untermauern. Mithin bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, er könnte aufgrund der Beteiligung an solchen einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein. Die Vorinstanz hat im Ergebnis zu Recht geschlossen, der Beschwerdeführer weise weiterhin kein asylrechtlich relevantes Risikoprofil auf. Es sind aufgrund der Aktenlage keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm hätten. Eine flüchtlingsrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. An diesem Schluss vermögen weder die zahlreichen im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente, Berichte und Länderinformationen (welche sich auf die allgemeine Situation in Sri Lanka beziehen, ohne dabei einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer erkennen zu lassen) noch der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf (vgl. oben) etwas zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil und nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 auch als sehr angespannt zu beurteilen, aufgrund dessen ist aber nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie zu schliessen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist auch an der Lageeinschätzung im Urteil E-1866/2015 weiterhin festzuhalten (vgl. auch u.a. Urteil E-2434/2019 E. 10.6).
E. 11.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Mehrfachgesuchs nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat auch sein zweites Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 12.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 12.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 13 Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäss Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) X gegen Schweiz vom 26. Januar 2017 Nr. 16744/14 habe für jeden Fall eine äusserst gründliche und einzelfallgerechte Risikoabschätzung einer drohenden, gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung zu erfolgen. Sodann sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller, so auch er, jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könnten. Weiter bestehe unter anderem die Gefahr von Behelligungen durch Behörden, weshalb der Wegweisungsvollzug unzulässig sowie unzumutbar sei.
E. 13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 13.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 13.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 13.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sowohl die Zulässigkeit als auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nordprovinz, woher der Beschwerdeführer stammt, wie auch die Möglichkeit eines solchen, letztmals für den Beschwerdeführer in seinem Urteil E-2178/2016 vom 8. Mai 2018 E. 7.2 ff. bejaht. An dieser Einschätzung ist weiterhin festzuhalten, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts Gegenteiliges glaubhaft zu machen oder nachzuweisen vermag. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass auch im Lichte der aktuellen Situation in Sri Lanka - wie von der Vorinstanz in der Verfügung vom 5. Juli 2019 zutreffend festgehalten - nach wie vor keine Anhaltspunkte bestehen, aus denen der Schluss gezogen werden müsste, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen und ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Die von ihm angeführten aktuellen politischen Entwicklungen im Heimatstaat lassen keine andere Einschätzung zu.
E. 13.5 Somit hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als (weiterhin) zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 14 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 15.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Eingabe auf Beschwerdeebene mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 15.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Verfahren zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist. Somit sind dem Rechtsvertreter - wie schon mehrfach erfolgt - diese unnötig verursachten Kosten erneut persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- in Abzug zu bringen.
E. 15.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1'400.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Linda Mombelli-Härter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4058/2019 Urteil vom 8. November 2019 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 5. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. August 2014 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person und der Anhörung führte er im Wesentlichen aus, er sei als Schüler Mitglied eines Studentenflügels der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Im Jahr (...) sei er von den LTTE zwangsrekrutiert worden. Im (...) 2009 habe er sich der Armee gestellt, woraufhin er in ein Flüchtlingslager gebracht worden sei. Nach (...) sei ihm die Flucht aus dem Camp gelungen und er sei nach Indien geflohen. Nachdem sich die Lage in Sri Lanka beruhigt habe, sei er im Jahr 2013 nach Sri Lanka zurückgekehrt. Bei seiner Ankunft sei er aufgegriffen und in ein Camp gebracht worden, wo man ihn befragt und geschlagen habe. Nachdem er wegen einer Verletzung in ein Spital gebracht worden sei, habe er fliehen können und das Land erneut verlassen. B. Mit Verfügung vom 8. März 2016 hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Sie begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien weder glaubhaft noch asylrechtlich relevant. C. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. April 2016 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2178/2016 vom 8. Mai 2018 abgewiesen. Es wurde festgehalten, den Erwägungen des SEM seien keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt worden, welche dessen Argumentation widerlegen könnten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers wurden ebenfalls als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant eingestuft. D. Mit Eingabe vom 29. August 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein als «Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, eventualiter Revisionsgesuch» betiteltes Schreiben ein. Dieses wurde vom SEM zuständigkeitshalber zur weiteren Bearbeitung (als Revisionsgesuch) an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen. E. Mit Urteil E-5614/2018 vom 31. Oktober 2018 wies das Bundesverwaltungsgerichts das Revisionsgesuch ab, da keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan worden seien. Zur Begründung wurde insbesondere festgehalten, die mit dem Revisionsgesuch eingereichten Beweismittel seien als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren und nicht geeignet, etwas an der mit Urteil E-2178/2016 festgestellten Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe des Gesuchstellers zu ändern. F. Mit als «neues Asylgesuch» bezeichneter Eingabe an das SEM vom 8. Mai 2019 machte der Beschwerdeführer geltend, aufgrund eines neuen Sachverhalts befürchte er, in Sri Lanka in asylrelevanter Art und Weise verfolgt zu werden. Im April 2019 sei es zu Terroranschlägen gekommen. Die Sicherheitslage in Sri Lanka sei, unter anderem aufgrund des Versagens der Regierung, desolat und eine Normalisierung sei nicht absehbar. Es sei mit einer Zunahme von Folterungen und Verfolgungsmassnahmen gegenüber Angehörigen von Risikogruppen zu rechnen. Seine Gefährdungslage sei vor diesem neuen Sachverhalt zu beurteilen. Aufgrund seines Profils (Verbindungen zu den LTTE, exilpolitisches Engagement in der Schweiz, keine gültigen Ausweispapiere und Auslandaufenthalt) müsse seine Flüchtlingseigenschaft bejaht werden. Ferner würde eine Verhaftung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen. Der Vollzug sei unzulässig und - insbesondere aufgrund der neuen politischen Krise - unzumutbar. Schliesslich sei mit ihm zur Abklärung des Sachverhalts eine neue Anhörung zu den Asylgründen durchzuführen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit 110 Beweismitteln (Berichte über Ereignisse und Entwicklungen in Sri Lanka aus den Jahren 2012 bis 2019) zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 5. Juli 2019 (eröffnet am 12. Juli 2019) lehnte die Vor-instanz den Antrag auf Durchführung einer Anhörung ab. Ferner stellte sie fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch ab, soweit sie darauf eintrat, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug durch den zuständigen Kanton an. Darüber hinaus wurde eine Gebühr in der Höhe von Fr. 900.- erhoben. H. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 12. August 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, das Gericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut und ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien, andernfalls die konkreten objektiven Kriterien bekannt zu geben seien. Des Weiteren sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis über die Entwicklung der Sicherheitslage für zurückkehrende abgewiesene Asylsuchende nach den Anschlägen vom 21. April 2019 ausreichend Klarheit bestehe. Sodann sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell seien die Ziffern 5 und 6 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit 150 Beilagen zu den Akten und führte in einem separaten Schreiben vom 12. August 2019 aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. I. Am 13. August 2019 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - mit nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Spruchkörperbildung ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.2 f.). 2.2 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5. Der Beschwerdeführer stellte unter Hinweis auf die allgemeine Sicherheitslage in seinem Heimatstaat den Antrag auf Sistierung seines Verfahrens. Wie in anderen Verfahren des mandatierten Rechtsvertreters in Bezug auf diesen Sistierungsantrag dargelegt, sieht das Bundesverwaltungsgericht zurzeit keine Gründe, die Behandlung von sri-lankischen Asylbeschwerdeverfahren generell auszusetzen. Auch in individueller Hinsicht besteht hierzu keine Veranlassung. Entsprechend ist der Sistierungsantrag - wie schon mehrfach festgestellt (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-2421/2019 vom 22. August 2019 E. 4; E-3133/2019 vom 19. August 2019 E. 5) - abzuweisen.
6. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben (vgl. oben, Sachverhalt Bst. H), welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 6.1 Zunächst rügt der Beschwerdeführer unter dem Titel der Verletzung des Willkürverbots, die Vorinstanz habe den Sachverhalt aus formellen Gründen fälschlicherweise auseinandergerissen. Er macht geltend, die Vorinstanz sei auf sein neues Asylgesuch eingetreten und habe seine Vorbringen (insbesondere zur veränderten Lage in Sri Lanka) teils als Revisionsgesuch und teils als Mehrfachgesuch eingestuft und geprüft. Dieses Auseinanderreissen der Sachverhaltselemente aufgrund falscher formeller Überlegungen berge die Gefahr einer fehlerhaften Beurteilung des Asylgesuchs und verletze das Willkürverbot. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass die Vorinstanz seine Vorbringen und seine neu eingereichten Beweismittel (zur Lageentwicklung in Sri Lanka) in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 BGG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. Art. 123 Abs. 2 Bst. b BGG) zu Recht differenziert als Mehrfach- und Revisionsgesuch qualifiziert hat. Bei einer korrekten Rechtsanwendung kann keine Verletzung des Willkürverbots vorliegen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2434/2019 vom 19. Juli 2019 E. 5.2). 6.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer, aufgrund der Verweigerung einer weiteren Anhörung durch die Vorinstanz sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Das neue Asylgesuch reichte der Beschwerdeführer nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG ein. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Der Beschwerdeführer war verpflichtet (vgl. Mitwirkungspflicht, Art. 8 AsylG), seine (neuen) Asylgründe bei der Einreichung des Mehrfachgesuchs schriftlich substantiiert darzutun und zu belegen. Dies hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seinem 43 Seiten (exkl. Beilagenverzeichnis) umfassenden Gesuch vom 8. Mai 2019 getan. Sodann wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom Gericht bereits mehrmals dargelegt (vgl. u.a. Urteil E-2434/2019 E. 5.3), dass Mehrfachgesuche schriftlich zu begründen sind und grundsätzlich kein Anspruch auf eine nochmalige Anhörung besteht. Die Rüge ist folglich unbegründet. 6.3 Sodann habe das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da keine Neueinschätzung der Ländersituation in Sri Lanka vorgenommen und in seinem Fall berücksichtigt worden sei. Das SEM habe keinen Mehraufwand infolge seiner umfangreichen Eingabe betreiben müssen. Er habe lediglich die Risikosituation ausführlich dargelegt. Daher sei die Erhebung einer Gebühr von Fr. 900.- aufgrund des Umfangs seiner Eingabe unverhältnismässig. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich mit seinen Darlegungen befasst. Ferner hat sie sich mit der aktuellen Lage in Sri Lanka auseinandergesetzt und seine Vorbringen unter Berücksichtigung dieser Einschätzung beurteilt. Die vorinstanzliche Einstufung der Eingabe vom 8. Mai 2019 (43-seitig, 110 Beilagen) als aussergewöhnlich umfangreich wurde begründet und ist nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des Anspruchs des rechtlichen Gehörs ist auch hier nicht zu erblicken. 6.4 Der Beschwerdeführer macht eine weitere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Begründungspflicht und eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung geltend, da die Vorinstanz keine ausreichende Abklärung seiner individuellen Gefährdungslage hinsichtlich der von ihm erfüllten Risikofaktoren im Lichte der veränderten Lage in Sri Lanka vorgenommen habe. Die Vorinstanz verweise lediglich darauf, seine LTTE-Vorbringen seien durch das SEM und das Bundesverwaltungsgericht bereits als unglaubhaft eingestuft worden. Es sei aber weder sein Auslandaufenthalt, seine illegale Ausreise noch sein exilpolitisches Engagement (Beweismittel hierzu würden nachgereicht) im Hinblick auf die veränderte Lage in Sri Lanka überprüft worden. Ferner sei die aktuelle Situation in Sri Lanka vom SEM ungenügend abgeklärt worden. Die Darstellung des SEM der Lage in Sri Lanka sei inkorrekt und unvollständig. Auch das erstellte Lagebild des SEM vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht, weshalb die Fehlerhaftigkeit dieses Lagebilds festzustellen sei. 6.4.1 Wie erwähnt sind Mehrfachgesuche schriftlich und begründet einzureichen, mithin bestehen erhöhte Anforderungen an die Mitwirkungspflicht (BVGE 2014/39 E. 4.3). Damit hatte die Vorinstanz keinen Anlass, weitere Abklärungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers vorzunehmen, zumal sie davon ausgehen durfte, dass diese in seiner schriftlichen Eingabe vom 8. Mai 2019 zur Genüge dargetan werden konnten. Die obgenannten Risikofaktoren sind sodann bereits anlässlich des ersten Asylverfahrens geprüft worden. Die Vorinstanz hat Sachverhaltselemente, welche Bestandteil eines rechtskräftigen Urteils sind, im Rahmen eines erneuten Mehrfachgesuchs nicht nochmals zu beurteilen. In der ablehnenden Verfügung führte die Vorinstanz - unter Verweis auf die aktuelle Lage in Sri Lanka und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - aus, es sei nicht von einer verschärften Gefährdungslage für zurückkehrende Tamilen auszugehen (vgl. S. 8 f. der angefochtenen Verfügung). Ferner vermöchten die im Mehrfachgesuch aufgeführten Entwicklungen und Beweismittel in Ermangelung eines direkten Bezuges zum Beschwerdeführer zu keiner veränderten Einschätzung seiner individuellen Gefährdungslage zu führen. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, dass seine LTTE-Vorbringen bereits als vollumfänglich unglaubhaft erachtet worden seien. Ferner hat sie dargelegt, das behauptete exilpolitische Engagement sei bisher nicht geltend gemacht, nicht näher ausgeführt und nicht belegt worden, weshalb nicht von einer exponierten und asylrelevanten Betätigung ausgegangen werden könne. Weiter hat sie sich - entgegen obiger Behauptung - auch zur illegalen Ausreise und der Landesabwesenheit im Lichte der veränderten Lage in Sri Lanka geäussert. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist mithin nicht zu erblicken. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung der Vorinstanz nicht teilt, ist sodann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern eine materielle Frage. Dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt als der Beschwerdeführer und in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer (in einer ausführlichen Darstellung in der Beschwerdeschrift) vertreten, lässt ausserdem nicht auf eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung schliessen. 6.4.2 Was das Begehren um Feststellung der Fehlerhaftigkeit des Lagebilds des SEM zu Sri Lanka betrifft, so wurde in diesem Zusammenhang bereits in mehreren vom nämlichen Rechtsvertreter geführten Verfahren (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2423/2019 vom 8. Juli 2019 E. 5.4.3, m.w.H.) festgestellt, dass diese länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Mit dem Verweis in der Beschwerdeschrift auf nicht offengelegte Referenzen und der darauf basierenden Mutmassung, der Bericht stütze sich auf manipulierte beziehungsweise nichtexistierende Quellen, kann die Qualität und Vertrauenswürdigkeit des Berichts sodann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Ebenfalls ist darauf hinzuweisen, dass der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits öfters gestellte Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebildes (mit ähnlicher Begründung) jeweils abgewiesen wurde (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-2958/2019 vom 25. Juli 2019 E. 9.6.1, m.w.H.). Die Rüge erweist sich als unbegründet. 6.4.3 Weitere Hinweise dafür, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht hinreichend erstellt haben könnte, sind nicht ersichtlich. 6.5 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen.
7. Der Beschwerdeführer stellte für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht zwei Beweisanträge: Er sei erneut vom SEM betreffend seine individuelle Bedrohungslage, die sich infolge der veränderten Lage in Sri Lanka ergebe, anzuhören. Ferner seien ihm die Quellen und Beweismittel anzugeben, auf welche sich das SEM bei der Analyse der Situation in Sri Lanka nach dem versuchten Putsch stütze, und danach Frist zur Stellungnahme dazu anzusetzen. 7.1 Eine erneute Anhörung erübrigt sich, da der Sachverhalt, wie vorstehend dargelegt, hinreichend erstellt wurde. Ferner besteht wie ebenfalls bereits erwähnt im Rahmen eines Mehrfachgesuches kein Anspruch auf eine erneute Anhörung (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). 7.2 Der Antrag auf Offenlegung der von der Vorinstanz für die Beurteilung der aktuellen Lage verwendeten Quellen ist abzuweisen (vgl. auch E. 6.4.2). Das SEM stützte sich bei der Einschätzung der Situation auf allgemeine und öffentlich zugängliche Informationsquellen, bei welchen das SEM keine Offenbarungspflicht trifft (vgl. u.a. Urteil E-2423/2019 E. 6.2). Ebenfalls abzuweisen ist damit die beantragte Fristansetzung zur weiteren Stellungnahme. 8. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 9. 9.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen der Sri Lanka Freedom Party (SLFP) sowie der Sri Lanka People's Party (SLPP) und der United National Party (UNP) habe nicht zu einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige geführt. Sodann sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer einen Bezug zu den Anschlägen vom 21. April 2019 habe oder dessen verdächtigt würde. Eine abstrakte Angst vor verschärften behördlichen Massnahmen vermöge die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht nicht zu erfüllen. Ebenfalls kein Konnex sei zwischen dem Beschwerdeführer und der von ihm geltend gemachten beabsichtigten Wiedereinführung der Todesstrafe für Drogenhändler in Sri Lanka auszumachen. Daran vermöchten die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 8. Mai 2019 sowie die Beweismittel nichts zu ändern, da sich daraus kein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer ergebe. Im Rahmen der geltend gemachten Auswirkungen des Machtkampfes auf die individuelle Gefährdung von Angehörigen von Risikogruppen (LTTE-Angehörige, Angehörige der muslimischen Minderheit etc.), lasse der Beschwerdeführer ausser Acht, dass sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 8. Mai 2018 seine LTTE-Vorbringen als vollumfänglich unglaubhaft erachtet hätten. Seinen Ausführungen zur behaupteten LTTE-Vergangenheit sei daher jegliche Grundlage entzogen. Das geltend gemachte exilpolitische Engagement in der Schweiz habe er bisher nie erwähnt. Ausserdem handle es sich dabei um eine pauschale Behauptung ohne nähere Ausführungen. Auf eine exponierte und asylrelevante Betätigung sei nicht zu schliessen. Bezeichnenderweise lasse sich auch kein einziges Beweismittel für dieses Vorbringen in den zahlreichen Beilagen finden. Sodann seien weder Kontrollmassnahmen am Herkunftsort aufgrund einer illegalen Ausreise noch die fünfjährige Landesabwesenheit geeignet, asylrelevante Verfolgungsmassnahmen anzunehmen. Entsprechend sei die Einschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2018 weiterhin gültig. Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung aufgrund der Erfüllung eines Risikoprofils sei nach wie vor zu verneinen. 9.2 In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer ausgedehnte allgemeine Ausführungen zur veränderten Lage in Sri Lanka und reichte zum Beleg seiner Einschätzung eine umfangreiche Dokumenten- und Quellensammlung seines Rechtsvertreters zu den Akten, welche das Lagebild und die Einschätzung der Vorinstanz widerlege. Ferner berief er sich im Wesentlichen auf die bereits im früheren Verfahren geltend gemachten Vorbringen und führte aus, aufgrund seiner LTTE-Vergangenheit, der Landesabwesenheit, des Fehlens sri-lankischer Ausweispapiere und des exilpolitischen Engagements habe er bei einer Rückkehr begründete Furcht vor Verfolgung. Er erfülle mehrere der vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren. Ferner sei seine Zugehörigkeit zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden sowie der vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer zu beachten. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka habe er mit asylrelevanten Nachteilen sowie mit Art. 3 EMRK verletzenden Verfolgungsmassnahmen zu rechnen.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte im Referenzurteil E-1866/2015 aus, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würde unter anderem das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente ein schwach risikobegründender Faktor darstellen. Ein solcher vermöge in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen. Glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände einzelfallgerecht zu berücksichtigen. Dabei sei zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O., E. 8.5.5). 11. 11.1 Bereits in seinem vorgängigen Urteil E-2178/2016 vom 8. Mai 2018 hatte das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, den zur Begründung seines Asylgesuches vorgetragenen Sachverhalt in den wesentlichen Punkten glaubhaft zu machen. Ferner erfülle er keinen der stark risikobegründenden Faktoren (vgl. soeben E. 10). Aus schwach risikobegründenden Faktoren (Herkunft, illegale Ausreise und allfällige Narbe) sei keine Gefährdung abzuleiten. 11.2 Es ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er in einer Stop- oder Watch-List verzeichnet sein könnte. Allein der Umstand, dass er in seiner Rechtsmitteleingabe bereits bekannte Sachverhaltselemente, die als nicht asylrelevant respektive nicht glaubhaft erachtet wurden, wiederholt und daran festhält, er sei aufgrund seines Profils mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl im erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten wurde, die Wahrscheinlichkeit einer Verhaftung oder Folter bei einer Rückkehr nach Sri Lanka sei nicht anzunehmen, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die neu geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten vermochte der Beschwerdeführer weder genauer auszuführen noch mit Beweismitteln (obschon in der Beschwerde angekündigt) zu untermauern. Mithin bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, er könnte aufgrund der Beteiligung an solchen einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein. Die Vorinstanz hat im Ergebnis zu Recht geschlossen, der Beschwerdeführer weise weiterhin kein asylrechtlich relevantes Risikoprofil auf. Es sind aufgrund der Aktenlage keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm hätten. Eine flüchtlingsrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. An diesem Schluss vermögen weder die zahlreichen im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente, Berichte und Länderinformationen (welche sich auf die allgemeine Situation in Sri Lanka beziehen, ohne dabei einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer erkennen zu lassen) noch der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf (vgl. oben) etwas zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil und nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 auch als sehr angespannt zu beurteilen, aufgrund dessen ist aber nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie zu schliessen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist auch an der Lageeinschätzung im Urteil E-1866/2015 weiterhin festzuhalten (vgl. auch u.a. Urteil E-2434/2019 E. 10.6). 11.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Mehrfachgesuchs nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat auch sein zweites Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 12. 12.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 12.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
13. Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäss Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) X gegen Schweiz vom 26. Januar 2017 Nr. 16744/14 habe für jeden Fall eine äusserst gründliche und einzelfallgerechte Risikoabschätzung einer drohenden, gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung zu erfolgen. Sodann sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller, so auch er, jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könnten. Weiter bestehe unter anderem die Gefahr von Behelligungen durch Behörden, weshalb der Wegweisungsvollzug unzulässig sowie unzumutbar sei. 13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 13.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 13.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 13.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sowohl die Zulässigkeit als auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nordprovinz, woher der Beschwerdeführer stammt, wie auch die Möglichkeit eines solchen, letztmals für den Beschwerdeführer in seinem Urteil E-2178/2016 vom 8. Mai 2018 E. 7.2 ff. bejaht. An dieser Einschätzung ist weiterhin festzuhalten, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts Gegenteiliges glaubhaft zu machen oder nachzuweisen vermag. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass auch im Lichte der aktuellen Situation in Sri Lanka - wie von der Vorinstanz in der Verfügung vom 5. Juli 2019 zutreffend festgehalten - nach wie vor keine Anhaltspunkte bestehen, aus denen der Schluss gezogen werden müsste, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen und ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Die von ihm angeführten aktuellen politischen Entwicklungen im Heimatstaat lassen keine andere Einschätzung zu. 13.5 Somit hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als (weiterhin) zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 15. 15.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Eingabe auf Beschwerdeebene mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 15.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Verfahren zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist. Somit sind dem Rechtsvertreter - wie schon mehrfach erfolgt - diese unnötig verursachten Kosten erneut persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- in Abzug zu bringen. 15.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1'400.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Linda Mombelli-Härter