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D-2421/2019

D-2421/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-08-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (Nordprovinz) stammender ethnischer Tamile christlichen Glaubens mit letztem offiziellen Wohnsitz in C._______, reichte am 12. August 2015 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Zur Begründung führte er dabei im Wesentlichen aus, sein (Nennung Verwandter) habe noch vor seiner Geburt die Familie verlassen und sei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten. Der Aufenthaltsort seines (Nennung Verwandter) sei seither unbekannt. Am (...) seien vier ihm unbekannte Personen - mutmasslich Beamte - zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sich nach seinem (Nennung Verwandter) erkundigt sowie die Personalien aufgenommen. Am (...) habe er von denselben Personen verschiedene Anrufe erhalten. Er sei aufgefordert worden vorbeizukommen sowie beschimpft und bedroht worden. Daraufhin habe er am (...) Anzeige erstattet. Am (...) sei er mit einem Freund auf dem Motorrad von einer Person angehalten und geschlagen worden. Es seien weitere Personen mit Stöcken und Messern bewaffnet dazugekommen, welche ihn ebenfalls geschlagen und auch mit einem Messer verletzt hätten. Eine dieser Personen sei zuvor bei dem Besuch bei ihm zu Hause dabei gewesen. Durch schreiende Passanten auf der Strasse seien sie in die Flucht geschlagen worden. Aufgrund seiner Verletzungen habe er im Spital behandelt werden müssen. Am (...) habe ihn seine Mutter - eine (Nennung Ethnie) - nach D._______ gebracht, wo er sich (Nennung Dauer) im Haus seiner (Nennung Verwandte) aufgehalten habe. Nach seiner Ausreise in die Schweiz hätte sich noch einmal eine Person nach ihm erkundigt. A.b Mit Verfügung vom 8. August 2017 hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. A.c Mit Urteil D-5149/2017 vom 21. Januar 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung vom Beschwerdeführer am 11. September 2017 erhobene Beschwerde ab. Zur Begründung seiner Abweisung hielt das Gericht im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht glaubhaft machen können. Für das Gericht ausschlaggebend seien insbesondere die gewichtigen Zweifel an einem behördlichen Interesse am Beschwerdeführer. Es erscheine unvorstellbar, dass die Behörden sich Jahrzehnte nach dem Verschwinden des (Nennung Verwandter) ohne Anlass plötzlich für ihn hätten interessieren sollen. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Einwände seien entweder als nachgeschoben oder als nicht stichhaltig zu erachten. Zudem seien die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers als sehr detailarm, schematisch, vage und emotionslos zu werten. Auch wenn gewisse vom SEM hervorgehobene Widersprüche und Unstimmigkeiten unbeachtlich seien, vermöchten im Übrigen die zu bestätigenden Erwägungen des SEM zu überzeugen. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde seien als unbehelfliche Erklärungsversuche zu werten. Ferner könne dem SEM insoweit gefolgt werden, als dass eine eindeutige Verbindung des (Nennung Verwandter) zu den LTTE vorliegend nicht feststehe. Die eingereichten Beweismittel vermöchten hinsichtlich der vorgebrachten Verfolgungssituation keine Beweiskraft zu entfalten. Weiter würden die gemischt ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers, sein Alter, seine Landesabwesenheit oder eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen in D._______ wegen illegaler Ausreise und fehlender Identitätspapiere nicht ausreichen, um von asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr auszugehen. Ein Jahrzehnte zurückliegendes, gänzlich unsubstanziiertes Engagement seines (Nennung Verwandter) für die LTTE, während er damals noch ein Kleinkind gewesen sei und selber nie etwas mit den LTTE zu tun gehabt habe, vermöge sein Risikoprofil nicht genügend zu schärfen. Gleiches gilt für die weiteren schwach risikobegründenden Faktoren des angeblichen Reichtums, der fehlenden Identitätspapiere, der Herkunft aus dem Norden des Landes - wobei diesbezüglich festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer zwar aus B._______ stamme, jedoch kurz nach der Geburt nach C._______ in den Westen des Landes gezogen sei und seither dort gelebt habe -, der angeblich illegalen Ausreise und dem Aufenthalt und dem Asylgesuch in der Schweiz. Zu Recht sei sodann die auf Beschwerdeebene vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit als niederschwellig eingestuft worden. Es sei nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Aktivitäten in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sei. Aus den geltend gemachten Ereignissen rund um verschiedene Ausschaffungen im Jahr (...) und (...) könne nichts zu Gunsten seiner konkreten Situation abgeleitet werden. Das Gleiche gelte für das Urteil des High Court Vavuniya vom Juli 2017, zumal sich dieses auf Umstände beziehe, die nicht mit der Situation des Beschwerdeführers vergleichbar seien und keinen Bezug zu ihm aufweisen würden. Ferner sei nicht davon auszugehen, dass er im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat bei einer Rückkehr in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten würde. Es lägen insgesamt keine ausreichend konkreten Gründe für die Annahme vor, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen oder könnte dies im Fall seiner Rückschaffung künftig sein. Schliesslich sei - auch in Berücksichtigung der eingereichten zahlreichen Dokumente zur Situation in seiner Heimat - nicht ersichtlich, wie sich die dargelegten Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. B. Am 28. Februar 2019 liess der Beschwerdeführer schriftlich ein zweites Asylgesuch einreichen. Darin führte er zur Hauptsache an, er fürchte aufgrund seiner früher geltend gemachten und zusätzlich auch gestützt auf neue Asylgründe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevante Verfolgung zu erleiden. Als neuer Sachverhalt sei anzuführen, dass nach dem Putschversuch in Sri Lanka eine Veränderung der politischen Lage eingetreten sei. Mahinda Rajapaksa sei zwar nicht mehr im Amt, seine Macht sei damit jedoch nicht geschmälert, da dessen politische Ideen den Kurs der neuen Regierung bestimmen würden. Im Zuge dieser Veränderungen und angesichts der neuesten Entwicklungen (mit Verweis auf den Länderbericht seines Rechtsvertreters vom [...]) könne es für Risikogruppen - wie auch für tamilische Rückkehrer - zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr kommen. Er sei mehreren der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikogruppen zuzuordnen. So sei sein (Nennung Verwandter) ein ehemaliges LTTE-Mitglied. Ebenso setze er sich seit seiner Einreise in die Schweiz exilpolitisch engagiert für die tamilische Sache ein. Zudem gehöre er den sozialen Gruppen der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden sowie den vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer an, weshalb er auch deshalb einer Gefährdung ausgesetzt sei. Diese Risikofaktoren hätten vor dem Hintergrund der Rückkehr des ehemaligen Staatspräsidenten Rajapaksa in die sri-lankischen Machtkreise verstärkte Geltung (vgl. Gesuch S. 27). Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 12. April 2019 - eröffnet am 18. April 2019 - lehnte das SEM den Verfahrensantrag (Durchführung einer weiteren Anhörung) ab. Weiter lehnte es das Mehrfachgesuch ab, soweit darauf eingetreten wurde, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis zum 7. Juni 2019 zu verlassen, unter Androhung von Haft und Zwangsrückführung im Unterlassungsfall. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 900.-. D. Gegen die Verfügung des SEM vom 12. April 2019 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Mai 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, es sei die Verfügung des SEM vom 12. April 2019 wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör, eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell seien die Ziffern 5 und 6 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei das Spruchgremium bekanntzugeben und es sei zu bestätigen, dass dieses zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Ausserdem beantragte er, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis zur Entwicklung der Sicherheitslage für zurückkehrende abgewiesene Asylgesuchsteller in Sri Lanka nach den Anschlägen vom 21. April 2019 Klarheit bestehe. Allenfalls sei faktisch ein Behandlungsstopp - auch in anderen Beschwerdeverfahren von sri-lankischen Staatsangehörigen - vorzunehmen. Der Beschwerdeführer reichte eine CD-ROM mit verschiedenen Beweismitteln ein und führte aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. Ferner wurde die Beschwerdebeilage (...) (Nennung Beweismittel) auch noch in Papierform eingereicht. E. Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).

E. 2.2 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (vgl. auch nachfolgend E. 6.4.2).

E. 4 Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde (S. 7) unter Hinweis auf die Sicherheitslage in seinem Heimatstaat den Antrag auf Sistierung seines Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht sieht zurzeit keine Veranlassung, die Behandlung von sri-lankischen Asylbeschwerdeverfahren generell auszusetzen. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil - und nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos auch als sehr angespannt - zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen. Der Beschwerdeführer - ein ursprünglich aus dem Norden des Landes stammender Christ mit letztem Wohnsitz in C._______ - machte vorliegend zu keinem Zeitpunkt geltend, dass er oder seine Familie sich innerhalb der christlichen Gemeinschaft engagiert hätten, weshalb in diesem Zusammenhang auch nicht angenommen werden muss, dass er nach den genannten Anschlägen einer besonders exponierten und potenziell gefährdeten Personengruppe angehört. Der Sistierungsantrag wird daher abgelehnt. Auf den Eventualantrag, es sei faktisch ein Behandlungsstopp vorzunehmen, ist nicht weiter einzugehen.

E. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Begründungspflicht und eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.

E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da er vom SEM nicht erneut angehört worden sei. So habe er sich zum neu vorgebrachten asylrelevanten Sachverhalt wie auch etwa zu seinen Geschäftstätigkeiten in Sri Lanka bisher noch nie mündlich äussern können. Gerade die mangelhafte Auseinandersetzung des SEM mit dem neu angeführten Sachverhalt zeige, dass eine solche Anhörung unabdingbar gewesen wäre. Dazu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, den Beschwerdeführer abermals anzuhören. Das Mehrfachgesuch wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des letzten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Der Beschwerdeführer hat in den letzten fünf Jahren zudem bereits ein Asylverfahren durchlaufen. Er ist anwaltlich vertreten und konnte die neu geltend gemachten Asylgründe in seinem (...)Seiten umfassenden schriftlichen Gesuch ausführlich darlegen. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) seine neuen Asylgründe bereits bei der Einreichung des Gesuchs umfassend und substanziiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen, was er denn auch getan hat (vgl. Mehrfachgesuch S. 4-40). Vor diesem Hintergrund erwies sich eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers nicht als notwendig. Bei dem vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um Empfehlungen von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt.

E. 5.4 Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) - liegt ebenfalls nicht vor. Das SEM hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich vorliegend leiten liess und sich auch mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dabei musste sich das SEM nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Sodann zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Soweit er unter dem Titel der Verletzung der Begründungspflicht und der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorbringt, sämtliche Sachverhaltselemente beziehungsweise Risikofaktoren und damit seine individuelle Fluchtgeschichte hätten vor dem Hintergrund der aktuell verfügbaren Länderinformationen respektive der verschlechterten Sicherheits- und Menschenrechtslage beurteilt werden müssen (vgl. Beschwerde S. 12 ff.), beschlägt dies (ebenfalls) die rechtliche Würdigung des Sachverhalts.

E. 5.5 Weiter rügt der Beschwerdeführer unter Berufung auf aktuelle Länderhintergrundinformationen, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden, indem das SEM den Sachverhalt bezüglich seiner Verbindungen zur LTTE, seines Reichtums, der Behelligungen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte, seines exilpolitischen Engagements und seine langjährige Landesabwesenheit nicht abgeklärt und die aktuelle Situation (politische Krise und Anschläge) in Sri Lanka nicht berücksichtigt habe (vgl. Beschwerde Ziff. 5.3, S. 16 ff.). Zudem sei durch das Bundesverwaltungsgericht die Fehlerhaftigkeit des Lagebilds des SEM vom 16. August 2016 festzustellen (vgl. Rechtsmitteleingabe Ziff. 10., S. 42 ff.). Soweit er diesbezüglich teilweise auf die bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen Bezug nimmt und damit sinngemäss andeutet, die Vorinstanz habe seine Ausführungen aus dem vorgängigen Asylverfahren nicht (mit)berücksichtigt (vgl. Beschwerde Ziff. 5.3.2 und 5.3.9 S. 16 und 34 f.), ist anzuführen, dass die im ersten Asylverfahren vorgebrachten diversen Asylgründe mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5149/2017 vom 21. Januar 2019 rechtskräftig beurteilt wurden und daher von der Vorinstanz nicht mehr berücksichtigt werden mussten. Hinsichtlich des Vorbringens, das Bundesverwaltungsgericht habe die Fehlerhaftigkeit des Lagebilds des SEM vom 16. August 2016 festzustellen, da dieses Lagebild in zentralen Teilen als manipuliert anzusehen sei, indem es sich auf nicht existierende oder nicht offengelegte Quellen stütze, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen sei, kann dieser Argumentation und den damit verbundenen Anträgen offensichtlich nicht gefolgt werden. Im genannten Zusammenhang wurde bereits in mehreren vom nämlichen Rechtsvertreter geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1) festgestellt, dass diese länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Darin werden neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen überwiegend sonstige öffentlich zugängliche Quellen zitiert. Damit ist trotz der teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ausreichend Genüge getan. Die Frage wiederum, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern ist gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht zu berücksichtigen. Ferner hat sich das SEM - soweit es sich nicht als unzuständig erachtete, weil sich die aufgezeigten Ereignisse und Entwicklungen mit einer Ausnahme vor Rechtskraft des ersten Asylentscheids verwirklicht hätten - durchaus mit sämtlichen als neu und im Rahmen eines Mehrfachgesuchs zu behandelnden Vorbringen auseinandergesetzt (vgl. angefochtener Entscheid S. 5 f.). Im Weiteren spricht alleine die Tatsache, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich auf eine massive Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage hinweist, woraus sich eine unmittelbare beziehungsweise erhöhte Bedrohungslage für Risikogruppen ergebe, vermengt er auch hier die Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde demnach vom SEM richtig und vollständig festgestellt. Die zahlreich zitierten allgemeinen Berichte zu Sri Lanka oder der vom Rechtsvertreter erstellte Länderbericht vom (...) vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Die Rüge der mangelnden Sachverhaltsfeststellung geht deshalb ebenfalls fehl.

E. 5.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, er sei erneut zu seinen Asylgründen anzuhören. Zudem seien bei Zweifeln an den eingereichten (Nennung Beweismittel) (Beschwerdebeilage [...]) die (...) namentlich erwähnten Bekannten auf der Schweizer Botschaft in D._______ einzuvernehmen.

E. 6.2 Vorliegend ist gestützt auf die Ausführungen in der vorstehenden Erwägung 5.3 der Beweisantrag betreffend eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers abzuweisen.

E. 6.3 Ausserdem besteht für das Gericht keine Notwendigkeit für die eventuelle Anordnung einer Zeugeneinvernahme, zumal der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene mit der Einreichung einer Beschwerdeschrift, der eine Vielzahl von Beweismitteln beilag, Gelegenheit hatte, seine Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten schriftlich einzubringen. Er hat denn auch für die im Beweisantrag genannten Personen als nicht am Verfahren beteiligte Drittpersonen Auskünfte in schriftlicher Form eingeholt und als Beschwerdebeilage (...) ins Recht gelegt. Ohnehin gilt gemäss Art. 14 VwVG für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der Subsidiarität des Zeugenbeweises, weshalb alle anderen Beweismittel erhoben worden sein müssen, bevor auf einen Zeugenbeweis zurückgegriffen werden kann (vgl. Philipp Weissenberger/Astrid Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 20 und N 104 ff. zu Art. 14). Dem entsprechenden (Eventual)Antrag ist demnach nicht stattzugeben.

E. 7.1 Das SEM begründete seinen Nichteintretensentscheid auf das Mehrfachgesuch damit, bei den Ausführungen - nach dem Putschversuch vom Oktober 2018 habe sich die Lage verändert, es sei von einer erhöhten Gefährdung für Risikogruppen und einer generellen Verschlechterung der Menschenrechtssituation auszugehen (mit Verweis auf die Gesuchsbeilagen 1-44); der Beschwerdeführer habe vor dem aufgezeigten Hintergrund im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht um Leib und Leben; der Beschwerdeführer setze sich in der Schweiz engagiert exilpolitisch für die tamilische Sache ein; es werde ein Länderbericht vom (...) zu den Akten gereicht und in diesem Zusammenhang Ausführungen gemacht (mit Verweis auf die Gesuchsbeilagen 48-66); der Beschwerdeführer erfülle aufgrund dieser sowie früher geltend gemachter Asylgründe die Flüchtlingseigenschaft, zumal er auch einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3 AsylG angehöre (mit Verweis auf die Gesuchsbeilagen 67-93) - handle es sich um vorbestandene Tatsachen. Es würden damit keine Gründe angeführt, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären. Die Begehren würden auf eine Neubeurteilung eines Sachverhalts abzielen, mit dem sich das Bundesverwaltungsgericht bereits materiell auseinandergesetzt habe. Das SEM sei für die Beurteilung von Revisionsgründen funktionell nicht zuständig.

E. 7.2 In der Beschwerde wird diesbezüglich geltend gemacht, das SEM habe lediglich eine selektive Prüfung seiner Vorbringen vorgenommen und damit den relevanten Sachverhalt nicht gesamthaft geprüft. Die Vorinstanz sei zum Schluss gekommen, dass in einzelnen Teilpunkten auf das Asylgesuch vom 12. März 2019 einzutreten sei, weshalb ausreichende Gründe vorliegen würden, um auf die rechtskräftige Verfügung zurückzukommen. In einem weiteren Schritt hätte es prüfen müssen, ob genügend Gründe vorliegen, um die ursprüngliche Verfügung in materieller Hinsicht abzuändern. Wenn nur einzelne Sachverhaltselemente - wie vorliegend - materiell geprüft, aber zahlreiche andere Sachverhaltselemente aus formellen Gründen von der Prüfung seines Gesamtprofils ausgeschlossen würden, werde der Entscheid des SEM den im Rechtsgutachten von Walter Kälin vom 23. Februar 2014 und auch vom Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) geforderten Anforderungen der Prüfung aller Kernelemente eines Asylgesuches nicht gerecht.

E. 7.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 306, Rz. 5.47). Tatsachen, welche sich erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zugetragen haben (sog. echte Nova), bilden keinen Revisionsgrund, sondern können allenfalls den Erlass einer neuen Verfügung durch die erstinstanzliche Behörde rechtfertigen (BVGE 2013/22 E. 12.3).

E. 7.4 Bezüglich der in E. 7.1 genannten Vorbringen ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu Recht oder zu Unrecht verneint hat. Vorliegend trat das SEM aufgrund der mangelnden funktionalen Zuständigkeit zu Recht auf die Vorbringen, welche sich auf Beweismittel und Sachverhalte stützen, welche vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-5149/2017 vom 21. Januar 2019 entstanden sind respektive sich verwirklicht haben und vorbestandene Tatsachen betreffen, nicht ein, da diese im Rahmen einer Revision beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden müssten. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, mit den entsprechenden Beweismitteln ein form- und fristgerechtes Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen, wobei die Erheblichkeit aufgrund des mangelnden Bezugs zum Beschwerdeführer sowie mangelnder Erheblichkeit der Beweismittel abzusprechen sein dürfte. So wurde die veränderte Lage seit dem Putsch vom Oktober 2018 im obigen Beschwerdeurteil wie auch die angebliche Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den vom Gericht definierten Risikogruppen bereits berücksichtigt, weshalb die sich darauf beziehenden Beweismittel keine anderen Erkenntnisse liefern dürften. Das Gleiche gilt für das angeführte exilpolitische Engagement, zumal der Beschwerdeführer im Mehrfachgesuch weder konkretisiert noch belegt, dass er nach Erlass des vorgängigen Urteils weitere exilpolitische Aktivitäten ausgeübt hätte. Soweit er in seiner Beschwerdeschrift den Sachverhalt dahingehend ergänzt, dass die drei als Beilage (...) eingereichten undatierten (Nennung Beweismittel), die die bisherigen Zweifel der Schweizer Asylbehörden an den behördlichen Behelligungen seiner Person in den Jahren (...) und (...) sowie die anhaltende Suche nach ihm widerlegen würden, dürfte diesen (Nennung Beweismittel) - falls sie vor dem vorgängigen Beschwerdeurteil D-5149/2017 vom 21. Januar 2019 entstanden sein sollten - ebenfalls die Erheblichkeit abzusprechen sein. So dürften die in den schriftlichen Aussagen von (Nennung Personen) enthaltenen Angaben aufgrund ihres pauschalen Inhalts und in Ermangelung irgendwelcher zeitlicher Angaben kaum dem Nachweis für die Glaubhaftigkeit der von ihm im ersten Asylverfahren geltend gemachten behördlichen Verfolgung dienen. Für den Fall, dass die erwähnten Dokumente nach dem erwähnten Beschwerdeurteil entstanden sein sollten - in der Rechtsmitteleingabe werden dazu und zu den Umständen des Erhalts dieser Dokumente keinerlei Angaben gemacht - wären sie als neu entstandene Beweismittel, die einen vorbestandenen Sachverhalt zu stützen versuchen, zu qualifizieren. Solche Dokumente könnten im Rahmen eines Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. BVGE 2013/22 E. 13).

E. 8.1 Soweit das SEM das Mehrfachgesuch materiell prüfte, hielt es fest, es sei kein Konnex zwischen der von Präsident Sirisena beabsichtigten Wiedereinführung der Todesstrafe für Drogenhändler und der von tamilischen Vertretern ausgeübten Kritik am ausbleibenden Versöhnungsprozess (mit Verweis auf die Gesuchsbeilagen 10-17) und dem Beschwerdeführer auszumachen. Daher bestünden auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass er aufgrund dessen gefährdete sein sollte. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eingehend mit der Gefährdungssituation von aus Europa zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden befasst. Eine den Beschwerdeführer betreffende Analyse habe das Gericht im vorgängigen Beschwerdeurteil vorgenommen. Er bringe keine Gründe vor, welche zu einer abweichenden Einschätzung führen müssten.

E. 8.2 In zitierten Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 führte das Bundesverwaltungsgericht aus, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stopp-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).

E. 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht kam im vorgängigen Beschwerdeverfahren in seinem Urteil D-5149/2017 vom 21. Januar 2019 zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien weder glaubhaft noch asylrelevant. Der Beschwerdeführer erfülle keine Risikofaktoren und es lägen keine Anhaltspunkte für eine spezifische Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG wegen der Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten vor. Es ist nach wie vor nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer Stop- oder Watch-List verzeichnet ist. Alleine der Umstand, dass er in seiner Rechtsmitteleingabe bereits bekannte Sachverhaltselemente - so beispielsweise die Mitgliedschaft seines (Nennung Verwandter) zu den LTTE und daraus resultierende behördliche Behelligungen und Verfolgungsinteressen, seine Flucht und den mehrjährigen Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum, sein exilpolitisches Engagement und der Besitz temporärer Reisedokumente -, die im vorangegangenen Verfahren allesamt als nicht asylrelevant erachtet wurden, wiederholt und daran festhält, er sei aufgrund seines Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl im oben erwähnten Urteil das Bundesverwaltungsgericht festhielt, dass er keine risikobegründenden Faktoren erfülle, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Lediglich aus der tamilischen Ethnie und seiner mehrjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen, zumal nicht ersichtlich ist, wie sich diese in asylrechtlich relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe daran nichts. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als angespannt und volatil zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie zu schliessen. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es Mahinda Rajapaksa in absehbarer Zeit gelingen könnte, seine frühere Machtstellung wieder zurückzugewinnen. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise, dass speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre (vgl. auch E. 4). Dies wird denn auch nicht dargelegt. Es sind im Urteilszeitpunkt somit keine Hinweise gegeben, die geeignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.

E. 8.4 Insgesamt hat das SEM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2019 - soweit es auf dieses mangels funktioneller Zuständigkeit richtigerweise nicht eintrat - zu Recht abgelehnt.

E. 9 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei aufgrund der aktuell volatilen Sicherheitslage sowie einer massiven Verschlechterung der Menschenrechtslage eine akzentuierte Gefährdungslage für Personen entstanden, die eine vermeintliche Gefahr für die nationale Sicherheit darstellen könnten. Sodann sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könnten. Aufgrund seines Profils und seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen. Das Risiko von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend sowohl unzulässig als auch unzumutbar sei.

E. 10.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 10.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sowohl die Zulässigkeit als auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Westprovinz, wo der Beschwerdeführer zuletzt gewohnt hat, wie auch die Möglichkeit eines solchen, letztmals in seinem Urteil D-5149/2017 vom 21. Januar 2019 E. 10.2 f. bejaht. An dieser, erst wenige Monate zurückliegenden Einschätzung ist weiterhin festzuhalten, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts Gegenteiliges glaubhaft zu machen oder nachzuweisen vermag. Es bestehen auch in Berücksichtigung der aktuellen Situation in Sri Lanka nach wie vor keine Anhaltspunkte, aus denen der Schluss gezogen werden müsste, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen und ihm eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen würde. Auch die von ihm angeführten aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka lassen keine andere Einschätzung zu. Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka nach den Osteranschlägen und der am 22. April 2019 von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand nichts zu ändern (vgl. dazu auch E. 4 oben). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner heimatlichen Umgebung über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügt, womit es ihm gelingen dürfte, sich dort in sozialer und beruflicher Hinsicht wiedereinzugliedern.

E. 10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als (weiterhin) zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Eingaben auf Beschwerdeebene mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 12.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte erneut ein Rechtsbegehren, über welches bereits mehrfach befunden worden ist (vorliegend Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Androhungsgemäss (vgl. etwa D-4191/2018 E. 13.2) sind ihm diese unnötig verursachten Kosten deshalb persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; u.a. Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1500.- in Abzug zu bringen.

E. 12.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1400.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1400.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2421/2019 Urteil vom 22. August 2019 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 12. April 2019. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (Nordprovinz) stammender ethnischer Tamile christlichen Glaubens mit letztem offiziellen Wohnsitz in C._______, reichte am 12. August 2015 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Zur Begründung führte er dabei im Wesentlichen aus, sein (Nennung Verwandter) habe noch vor seiner Geburt die Familie verlassen und sei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten. Der Aufenthaltsort seines (Nennung Verwandter) sei seither unbekannt. Am (...) seien vier ihm unbekannte Personen - mutmasslich Beamte - zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sich nach seinem (Nennung Verwandter) erkundigt sowie die Personalien aufgenommen. Am (...) habe er von denselben Personen verschiedene Anrufe erhalten. Er sei aufgefordert worden vorbeizukommen sowie beschimpft und bedroht worden. Daraufhin habe er am (...) Anzeige erstattet. Am (...) sei er mit einem Freund auf dem Motorrad von einer Person angehalten und geschlagen worden. Es seien weitere Personen mit Stöcken und Messern bewaffnet dazugekommen, welche ihn ebenfalls geschlagen und auch mit einem Messer verletzt hätten. Eine dieser Personen sei zuvor bei dem Besuch bei ihm zu Hause dabei gewesen. Durch schreiende Passanten auf der Strasse seien sie in die Flucht geschlagen worden. Aufgrund seiner Verletzungen habe er im Spital behandelt werden müssen. Am (...) habe ihn seine Mutter - eine (Nennung Ethnie) - nach D._______ gebracht, wo er sich (Nennung Dauer) im Haus seiner (Nennung Verwandte) aufgehalten habe. Nach seiner Ausreise in die Schweiz hätte sich noch einmal eine Person nach ihm erkundigt. A.b Mit Verfügung vom 8. August 2017 hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. A.c Mit Urteil D-5149/2017 vom 21. Januar 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung vom Beschwerdeführer am 11. September 2017 erhobene Beschwerde ab. Zur Begründung seiner Abweisung hielt das Gericht im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht glaubhaft machen können. Für das Gericht ausschlaggebend seien insbesondere die gewichtigen Zweifel an einem behördlichen Interesse am Beschwerdeführer. Es erscheine unvorstellbar, dass die Behörden sich Jahrzehnte nach dem Verschwinden des (Nennung Verwandter) ohne Anlass plötzlich für ihn hätten interessieren sollen. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Einwände seien entweder als nachgeschoben oder als nicht stichhaltig zu erachten. Zudem seien die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers als sehr detailarm, schematisch, vage und emotionslos zu werten. Auch wenn gewisse vom SEM hervorgehobene Widersprüche und Unstimmigkeiten unbeachtlich seien, vermöchten im Übrigen die zu bestätigenden Erwägungen des SEM zu überzeugen. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde seien als unbehelfliche Erklärungsversuche zu werten. Ferner könne dem SEM insoweit gefolgt werden, als dass eine eindeutige Verbindung des (Nennung Verwandter) zu den LTTE vorliegend nicht feststehe. Die eingereichten Beweismittel vermöchten hinsichtlich der vorgebrachten Verfolgungssituation keine Beweiskraft zu entfalten. Weiter würden die gemischt ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers, sein Alter, seine Landesabwesenheit oder eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen in D._______ wegen illegaler Ausreise und fehlender Identitätspapiere nicht ausreichen, um von asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr auszugehen. Ein Jahrzehnte zurückliegendes, gänzlich unsubstanziiertes Engagement seines (Nennung Verwandter) für die LTTE, während er damals noch ein Kleinkind gewesen sei und selber nie etwas mit den LTTE zu tun gehabt habe, vermöge sein Risikoprofil nicht genügend zu schärfen. Gleiches gilt für die weiteren schwach risikobegründenden Faktoren des angeblichen Reichtums, der fehlenden Identitätspapiere, der Herkunft aus dem Norden des Landes - wobei diesbezüglich festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer zwar aus B._______ stamme, jedoch kurz nach der Geburt nach C._______ in den Westen des Landes gezogen sei und seither dort gelebt habe -, der angeblich illegalen Ausreise und dem Aufenthalt und dem Asylgesuch in der Schweiz. Zu Recht sei sodann die auf Beschwerdeebene vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit als niederschwellig eingestuft worden. Es sei nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Aktivitäten in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sei. Aus den geltend gemachten Ereignissen rund um verschiedene Ausschaffungen im Jahr (...) und (...) könne nichts zu Gunsten seiner konkreten Situation abgeleitet werden. Das Gleiche gelte für das Urteil des High Court Vavuniya vom Juli 2017, zumal sich dieses auf Umstände beziehe, die nicht mit der Situation des Beschwerdeführers vergleichbar seien und keinen Bezug zu ihm aufweisen würden. Ferner sei nicht davon auszugehen, dass er im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat bei einer Rückkehr in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten würde. Es lägen insgesamt keine ausreichend konkreten Gründe für die Annahme vor, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen oder könnte dies im Fall seiner Rückschaffung künftig sein. Schliesslich sei - auch in Berücksichtigung der eingereichten zahlreichen Dokumente zur Situation in seiner Heimat - nicht ersichtlich, wie sich die dargelegten Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. B. Am 28. Februar 2019 liess der Beschwerdeführer schriftlich ein zweites Asylgesuch einreichen. Darin führte er zur Hauptsache an, er fürchte aufgrund seiner früher geltend gemachten und zusätzlich auch gestützt auf neue Asylgründe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevante Verfolgung zu erleiden. Als neuer Sachverhalt sei anzuführen, dass nach dem Putschversuch in Sri Lanka eine Veränderung der politischen Lage eingetreten sei. Mahinda Rajapaksa sei zwar nicht mehr im Amt, seine Macht sei damit jedoch nicht geschmälert, da dessen politische Ideen den Kurs der neuen Regierung bestimmen würden. Im Zuge dieser Veränderungen und angesichts der neuesten Entwicklungen (mit Verweis auf den Länderbericht seines Rechtsvertreters vom [...]) könne es für Risikogruppen - wie auch für tamilische Rückkehrer - zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr kommen. Er sei mehreren der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikogruppen zuzuordnen. So sei sein (Nennung Verwandter) ein ehemaliges LTTE-Mitglied. Ebenso setze er sich seit seiner Einreise in die Schweiz exilpolitisch engagiert für die tamilische Sache ein. Zudem gehöre er den sozialen Gruppen der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden sowie den vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer an, weshalb er auch deshalb einer Gefährdung ausgesetzt sei. Diese Risikofaktoren hätten vor dem Hintergrund der Rückkehr des ehemaligen Staatspräsidenten Rajapaksa in die sri-lankischen Machtkreise verstärkte Geltung (vgl. Gesuch S. 27). Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 12. April 2019 - eröffnet am 18. April 2019 - lehnte das SEM den Verfahrensantrag (Durchführung einer weiteren Anhörung) ab. Weiter lehnte es das Mehrfachgesuch ab, soweit darauf eingetreten wurde, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis zum 7. Juni 2019 zu verlassen, unter Androhung von Haft und Zwangsrückführung im Unterlassungsfall. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 900.-. D. Gegen die Verfügung des SEM vom 12. April 2019 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Mai 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, es sei die Verfügung des SEM vom 12. April 2019 wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör, eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell seien die Ziffern 5 und 6 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei das Spruchgremium bekanntzugeben und es sei zu bestätigen, dass dieses zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Ausserdem beantragte er, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis zur Entwicklung der Sicherheitslage für zurückkehrende abgewiesene Asylgesuchsteller in Sri Lanka nach den Anschlägen vom 21. April 2019 Klarheit bestehe. Allenfalls sei faktisch ein Behandlungsstopp - auch in anderen Beschwerdeverfahren von sri-lankischen Staatsangehörigen - vorzunehmen. Der Beschwerdeführer reichte eine CD-ROM mit verschiedenen Beweismitteln ein und führte aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. Ferner wurde die Beschwerdebeilage (...) (Nennung Beweismittel) auch noch in Papierform eingereicht. E. Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3). 2.2 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (vgl. auch nachfolgend E. 6.4.2).

4. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde (S. 7) unter Hinweis auf die Sicherheitslage in seinem Heimatstaat den Antrag auf Sistierung seines Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht sieht zurzeit keine Veranlassung, die Behandlung von sri-lankischen Asylbeschwerdeverfahren generell auszusetzen. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil - und nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos auch als sehr angespannt - zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen. Der Beschwerdeführer - ein ursprünglich aus dem Norden des Landes stammender Christ mit letztem Wohnsitz in C._______ - machte vorliegend zu keinem Zeitpunkt geltend, dass er oder seine Familie sich innerhalb der christlichen Gemeinschaft engagiert hätten, weshalb in diesem Zusammenhang auch nicht angenommen werden muss, dass er nach den genannten Anschlägen einer besonders exponierten und potenziell gefährdeten Personengruppe angehört. Der Sistierungsantrag wird daher abgelehnt. Auf den Eventualantrag, es sei faktisch ein Behandlungsstopp vorzunehmen, ist nicht weiter einzugehen. 5. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Begründungspflicht und eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 5.3 Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da er vom SEM nicht erneut angehört worden sei. So habe er sich zum neu vorgebrachten asylrelevanten Sachverhalt wie auch etwa zu seinen Geschäftstätigkeiten in Sri Lanka bisher noch nie mündlich äussern können. Gerade die mangelhafte Auseinandersetzung des SEM mit dem neu angeführten Sachverhalt zeige, dass eine solche Anhörung unabdingbar gewesen wäre. Dazu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, den Beschwerdeführer abermals anzuhören. Das Mehrfachgesuch wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des letzten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Der Beschwerdeführer hat in den letzten fünf Jahren zudem bereits ein Asylverfahren durchlaufen. Er ist anwaltlich vertreten und konnte die neu geltend gemachten Asylgründe in seinem (...)Seiten umfassenden schriftlichen Gesuch ausführlich darlegen. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) seine neuen Asylgründe bereits bei der Einreichung des Gesuchs umfassend und substanziiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen, was er denn auch getan hat (vgl. Mehrfachgesuch S. 4-40). Vor diesem Hintergrund erwies sich eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers nicht als notwendig. Bei dem vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um Empfehlungen von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt. 5.4 Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) - liegt ebenfalls nicht vor. Das SEM hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich vorliegend leiten liess und sich auch mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dabei musste sich das SEM nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Sodann zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Soweit er unter dem Titel der Verletzung der Begründungspflicht und der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorbringt, sämtliche Sachverhaltselemente beziehungsweise Risikofaktoren und damit seine individuelle Fluchtgeschichte hätten vor dem Hintergrund der aktuell verfügbaren Länderinformationen respektive der verschlechterten Sicherheits- und Menschenrechtslage beurteilt werden müssen (vgl. Beschwerde S. 12 ff.), beschlägt dies (ebenfalls) die rechtliche Würdigung des Sachverhalts. 5.5 Weiter rügt der Beschwerdeführer unter Berufung auf aktuelle Länderhintergrundinformationen, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden, indem das SEM den Sachverhalt bezüglich seiner Verbindungen zur LTTE, seines Reichtums, der Behelligungen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte, seines exilpolitischen Engagements und seine langjährige Landesabwesenheit nicht abgeklärt und die aktuelle Situation (politische Krise und Anschläge) in Sri Lanka nicht berücksichtigt habe (vgl. Beschwerde Ziff. 5.3, S. 16 ff.). Zudem sei durch das Bundesverwaltungsgericht die Fehlerhaftigkeit des Lagebilds des SEM vom 16. August 2016 festzustellen (vgl. Rechtsmitteleingabe Ziff. 10., S. 42 ff.). Soweit er diesbezüglich teilweise auf die bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen Bezug nimmt und damit sinngemäss andeutet, die Vorinstanz habe seine Ausführungen aus dem vorgängigen Asylverfahren nicht (mit)berücksichtigt (vgl. Beschwerde Ziff. 5.3.2 und 5.3.9 S. 16 und 34 f.), ist anzuführen, dass die im ersten Asylverfahren vorgebrachten diversen Asylgründe mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5149/2017 vom 21. Januar 2019 rechtskräftig beurteilt wurden und daher von der Vorinstanz nicht mehr berücksichtigt werden mussten. Hinsichtlich des Vorbringens, das Bundesverwaltungsgericht habe die Fehlerhaftigkeit des Lagebilds des SEM vom 16. August 2016 festzustellen, da dieses Lagebild in zentralen Teilen als manipuliert anzusehen sei, indem es sich auf nicht existierende oder nicht offengelegte Quellen stütze, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen sei, kann dieser Argumentation und den damit verbundenen Anträgen offensichtlich nicht gefolgt werden. Im genannten Zusammenhang wurde bereits in mehreren vom nämlichen Rechtsvertreter geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1) festgestellt, dass diese länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Darin werden neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen überwiegend sonstige öffentlich zugängliche Quellen zitiert. Damit ist trotz der teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ausreichend Genüge getan. Die Frage wiederum, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern ist gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht zu berücksichtigen. Ferner hat sich das SEM - soweit es sich nicht als unzuständig erachtete, weil sich die aufgezeigten Ereignisse und Entwicklungen mit einer Ausnahme vor Rechtskraft des ersten Asylentscheids verwirklicht hätten - durchaus mit sämtlichen als neu und im Rahmen eines Mehrfachgesuchs zu behandelnden Vorbringen auseinandergesetzt (vgl. angefochtener Entscheid S. 5 f.). Im Weiteren spricht alleine die Tatsache, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich auf eine massive Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage hinweist, woraus sich eine unmittelbare beziehungsweise erhöhte Bedrohungslage für Risikogruppen ergebe, vermengt er auch hier die Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde demnach vom SEM richtig und vollständig festgestellt. Die zahlreich zitierten allgemeinen Berichte zu Sri Lanka oder der vom Rechtsvertreter erstellte Länderbericht vom (...) vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Die Rüge der mangelnden Sachverhaltsfeststellung geht deshalb ebenfalls fehl. 5.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, er sei erneut zu seinen Asylgründen anzuhören. Zudem seien bei Zweifeln an den eingereichten (Nennung Beweismittel) (Beschwerdebeilage [...]) die (...) namentlich erwähnten Bekannten auf der Schweizer Botschaft in D._______ einzuvernehmen. 6.2 Vorliegend ist gestützt auf die Ausführungen in der vorstehenden Erwägung 5.3 der Beweisantrag betreffend eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers abzuweisen. 6.3 Ausserdem besteht für das Gericht keine Notwendigkeit für die eventuelle Anordnung einer Zeugeneinvernahme, zumal der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene mit der Einreichung einer Beschwerdeschrift, der eine Vielzahl von Beweismitteln beilag, Gelegenheit hatte, seine Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten schriftlich einzubringen. Er hat denn auch für die im Beweisantrag genannten Personen als nicht am Verfahren beteiligte Drittpersonen Auskünfte in schriftlicher Form eingeholt und als Beschwerdebeilage (...) ins Recht gelegt. Ohnehin gilt gemäss Art. 14 VwVG für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der Subsidiarität des Zeugenbeweises, weshalb alle anderen Beweismittel erhoben worden sein müssen, bevor auf einen Zeugenbeweis zurückgegriffen werden kann (vgl. Philipp Weissenberger/Astrid Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 20 und N 104 ff. zu Art. 14). Dem entsprechenden (Eventual)Antrag ist demnach nicht stattzugeben. 7. 7.1 Das SEM begründete seinen Nichteintretensentscheid auf das Mehrfachgesuch damit, bei den Ausführungen - nach dem Putschversuch vom Oktober 2018 habe sich die Lage verändert, es sei von einer erhöhten Gefährdung für Risikogruppen und einer generellen Verschlechterung der Menschenrechtssituation auszugehen (mit Verweis auf die Gesuchsbeilagen 1-44); der Beschwerdeführer habe vor dem aufgezeigten Hintergrund im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht um Leib und Leben; der Beschwerdeführer setze sich in der Schweiz engagiert exilpolitisch für die tamilische Sache ein; es werde ein Länderbericht vom (...) zu den Akten gereicht und in diesem Zusammenhang Ausführungen gemacht (mit Verweis auf die Gesuchsbeilagen 48-66); der Beschwerdeführer erfülle aufgrund dieser sowie früher geltend gemachter Asylgründe die Flüchtlingseigenschaft, zumal er auch einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3 AsylG angehöre (mit Verweis auf die Gesuchsbeilagen 67-93) - handle es sich um vorbestandene Tatsachen. Es würden damit keine Gründe angeführt, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären. Die Begehren würden auf eine Neubeurteilung eines Sachverhalts abzielen, mit dem sich das Bundesverwaltungsgericht bereits materiell auseinandergesetzt habe. Das SEM sei für die Beurteilung von Revisionsgründen funktionell nicht zuständig. 7.2 In der Beschwerde wird diesbezüglich geltend gemacht, das SEM habe lediglich eine selektive Prüfung seiner Vorbringen vorgenommen und damit den relevanten Sachverhalt nicht gesamthaft geprüft. Die Vorinstanz sei zum Schluss gekommen, dass in einzelnen Teilpunkten auf das Asylgesuch vom 12. März 2019 einzutreten sei, weshalb ausreichende Gründe vorliegen würden, um auf die rechtskräftige Verfügung zurückzukommen. In einem weiteren Schritt hätte es prüfen müssen, ob genügend Gründe vorliegen, um die ursprüngliche Verfügung in materieller Hinsicht abzuändern. Wenn nur einzelne Sachverhaltselemente - wie vorliegend - materiell geprüft, aber zahlreiche andere Sachverhaltselemente aus formellen Gründen von der Prüfung seines Gesamtprofils ausgeschlossen würden, werde der Entscheid des SEM den im Rechtsgutachten von Walter Kälin vom 23. Februar 2014 und auch vom Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) geforderten Anforderungen der Prüfung aller Kernelemente eines Asylgesuches nicht gerecht. 7.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 306, Rz. 5.47). Tatsachen, welche sich erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zugetragen haben (sog. echte Nova), bilden keinen Revisionsgrund, sondern können allenfalls den Erlass einer neuen Verfügung durch die erstinstanzliche Behörde rechtfertigen (BVGE 2013/22 E. 12.3). 7.4 Bezüglich der in E. 7.1 genannten Vorbringen ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu Recht oder zu Unrecht verneint hat. Vorliegend trat das SEM aufgrund der mangelnden funktionalen Zuständigkeit zu Recht auf die Vorbringen, welche sich auf Beweismittel und Sachverhalte stützen, welche vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-5149/2017 vom 21. Januar 2019 entstanden sind respektive sich verwirklicht haben und vorbestandene Tatsachen betreffen, nicht ein, da diese im Rahmen einer Revision beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden müssten. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, mit den entsprechenden Beweismitteln ein form- und fristgerechtes Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen, wobei die Erheblichkeit aufgrund des mangelnden Bezugs zum Beschwerdeführer sowie mangelnder Erheblichkeit der Beweismittel abzusprechen sein dürfte. So wurde die veränderte Lage seit dem Putsch vom Oktober 2018 im obigen Beschwerdeurteil wie auch die angebliche Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den vom Gericht definierten Risikogruppen bereits berücksichtigt, weshalb die sich darauf beziehenden Beweismittel keine anderen Erkenntnisse liefern dürften. Das Gleiche gilt für das angeführte exilpolitische Engagement, zumal der Beschwerdeführer im Mehrfachgesuch weder konkretisiert noch belegt, dass er nach Erlass des vorgängigen Urteils weitere exilpolitische Aktivitäten ausgeübt hätte. Soweit er in seiner Beschwerdeschrift den Sachverhalt dahingehend ergänzt, dass die drei als Beilage (...) eingereichten undatierten (Nennung Beweismittel), die die bisherigen Zweifel der Schweizer Asylbehörden an den behördlichen Behelligungen seiner Person in den Jahren (...) und (...) sowie die anhaltende Suche nach ihm widerlegen würden, dürfte diesen (Nennung Beweismittel) - falls sie vor dem vorgängigen Beschwerdeurteil D-5149/2017 vom 21. Januar 2019 entstanden sein sollten - ebenfalls die Erheblichkeit abzusprechen sein. So dürften die in den schriftlichen Aussagen von (Nennung Personen) enthaltenen Angaben aufgrund ihres pauschalen Inhalts und in Ermangelung irgendwelcher zeitlicher Angaben kaum dem Nachweis für die Glaubhaftigkeit der von ihm im ersten Asylverfahren geltend gemachten behördlichen Verfolgung dienen. Für den Fall, dass die erwähnten Dokumente nach dem erwähnten Beschwerdeurteil entstanden sein sollten - in der Rechtsmitteleingabe werden dazu und zu den Umständen des Erhalts dieser Dokumente keinerlei Angaben gemacht - wären sie als neu entstandene Beweismittel, die einen vorbestandenen Sachverhalt zu stützen versuchen, zu qualifizieren. Solche Dokumente könnten im Rahmen eines Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. BVGE 2013/22 E. 13). 8. 8.1 Soweit das SEM das Mehrfachgesuch materiell prüfte, hielt es fest, es sei kein Konnex zwischen der von Präsident Sirisena beabsichtigten Wiedereinführung der Todesstrafe für Drogenhändler und der von tamilischen Vertretern ausgeübten Kritik am ausbleibenden Versöhnungsprozess (mit Verweis auf die Gesuchsbeilagen 10-17) und dem Beschwerdeführer auszumachen. Daher bestünden auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass er aufgrund dessen gefährdete sein sollte. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eingehend mit der Gefährdungssituation von aus Europa zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden befasst. Eine den Beschwerdeführer betreffende Analyse habe das Gericht im vorgängigen Beschwerdeurteil vorgenommen. Er bringe keine Gründe vor, welche zu einer abweichenden Einschätzung führen müssten. 8.2 In zitierten Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 führte das Bundesverwaltungsgericht aus, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stopp-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht kam im vorgängigen Beschwerdeverfahren in seinem Urteil D-5149/2017 vom 21. Januar 2019 zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien weder glaubhaft noch asylrelevant. Der Beschwerdeführer erfülle keine Risikofaktoren und es lägen keine Anhaltspunkte für eine spezifische Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG wegen der Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten vor. Es ist nach wie vor nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer Stop- oder Watch-List verzeichnet ist. Alleine der Umstand, dass er in seiner Rechtsmitteleingabe bereits bekannte Sachverhaltselemente - so beispielsweise die Mitgliedschaft seines (Nennung Verwandter) zu den LTTE und daraus resultierende behördliche Behelligungen und Verfolgungsinteressen, seine Flucht und den mehrjährigen Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum, sein exilpolitisches Engagement und der Besitz temporärer Reisedokumente -, die im vorangegangenen Verfahren allesamt als nicht asylrelevant erachtet wurden, wiederholt und daran festhält, er sei aufgrund seines Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl im oben erwähnten Urteil das Bundesverwaltungsgericht festhielt, dass er keine risikobegründenden Faktoren erfülle, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Lediglich aus der tamilischen Ethnie und seiner mehrjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen, zumal nicht ersichtlich ist, wie sich diese in asylrechtlich relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe daran nichts. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als angespannt und volatil zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie zu schliessen. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es Mahinda Rajapaksa in absehbarer Zeit gelingen könnte, seine frühere Machtstellung wieder zurückzugewinnen. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise, dass speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre (vgl. auch E. 4). Dies wird denn auch nicht dargelegt. Es sind im Urteilszeitpunkt somit keine Hinweise gegeben, die geeignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 8.4 Insgesamt hat das SEM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2019 - soweit es auf dieses mangels funktioneller Zuständigkeit richtigerweise nicht eintrat - zu Recht abgelehnt.

9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei aufgrund der aktuell volatilen Sicherheitslage sowie einer massiven Verschlechterung der Menschenrechtslage eine akzentuierte Gefährdungslage für Personen entstanden, die eine vermeintliche Gefahr für die nationale Sicherheit darstellen könnten. Sodann sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könnten. Aufgrund seines Profils und seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen. Das Risiko von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend sowohl unzulässig als auch unzumutbar sei. 10.3 10.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sowohl die Zulässigkeit als auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Westprovinz, wo der Beschwerdeführer zuletzt gewohnt hat, wie auch die Möglichkeit eines solchen, letztmals in seinem Urteil D-5149/2017 vom 21. Januar 2019 E. 10.2 f. bejaht. An dieser, erst wenige Monate zurückliegenden Einschätzung ist weiterhin festzuhalten, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts Gegenteiliges glaubhaft zu machen oder nachzuweisen vermag. Es bestehen auch in Berücksichtigung der aktuellen Situation in Sri Lanka nach wie vor keine Anhaltspunkte, aus denen der Schluss gezogen werden müsste, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen und ihm eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen würde. Auch die von ihm angeführten aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka lassen keine andere Einschätzung zu. Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka nach den Osteranschlägen und der am 22. April 2019 von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand nichts zu ändern (vgl. dazu auch E. 4 oben). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner heimatlichen Umgebung über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügt, womit es ihm gelingen dürfte, sich dort in sozialer und beruflicher Hinsicht wiedereinzugliedern. 10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als (weiterhin) zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Eingaben auf Beschwerdeebene mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 12.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte erneut ein Rechtsbegehren, über welches bereits mehrfach befunden worden ist (vorliegend Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Androhungsgemäss (vgl. etwa D-4191/2018 E. 13.2) sind ihm diese unnötig verursachten Kosten deshalb persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; u.a. Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1500.- in Abzug zu bringen. 12.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1400.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1400.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Stefan Weber Versand: