Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am (...) ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Er führte zur Begründung im Wesentlichen aus, noch vor seiner Geburt habe sein (Nennung Verwandter) die Familie verlassen und sei den B._______ beigetreten. Seither sei der Aufenthaltsort des (Nennung Verwandter) unbekannt. Am (...) hätten sich unbekannte Personen - mutmasslich Beamte - nach seinem (Nennung Verwandter) erkundigt und sowohl seine wie auch die Personalien des (Nennung Verwandter) aufgenommen. Am (...) habe er von denselben Personen Anrufe erhalten. Er sei beschimpft, bedroht und aufgefordert worden vorbeizukommen. Daraufhin habe er am (...) Anzeige erstattet. Am (...) sei er mit einem Freund auf dem Motorrad von einer Person angehalten und geschlagen worden. Es seien weitere Personen mit Stöcken und Messern bewaffnet dazugekommen, welche ihn ebenfalls geschlagen und mit dem Messer verletzt hätten. Durch schreiende Passanten auf der Strasse seien die Angreifer in die Flucht geschlagen worden. Aufgrund seiner Verletzungen habe er im Spital behandelt werden müssen und sei in der Folge ausgereist. Nach der Ausreise habe sich noch einmal eine Person nach ihm erkundigt. A.b Mit Verfügung vom 8. August 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Eine dagegen am 11. September 2017 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5149/2017 vom 21. Januar 2019 ab. B. B.a Am 28. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein. Er führte zur Hauptsache an, er befürchte aufgrund seiner früher geltend gemachten und zusätzlich auch gestützt auf neue Asylgründe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung. So sei nach dem Putschversuch in Sri Lanka eine Veränderung der politischen Lage eingetreten. Mahinda Rajapaksa sei zwar nicht mehr im Amt, seine Macht sei damit jedoch nicht geschmälert, da dessen politische Ideen den Kurs der neuen Regierung bestimmen würden. B.b Mit Verfügung vom 12. April 2019 lehnte das SEM das Mehrfachgesuch ab, soweit es darauf eintrat, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis zum 7. Juni 2019 zu verlassen. B.c Die dagegen erhobene Beschwerde vom 20. Mai 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2421/2019 vom 22. August 2019 ab, soweit es darauf eintrat. C. Am 20. September 2019 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als "Asylgesuch (Mehrfachgesuch)" betitelte Eingabe ein. Darin machte er zur Begründung im Wesentlichen geltend, er habe von seiner (Nennung Verwandte) im (...) erfahren, dass sein (Nennung Verwandter) in den Jahren (...) bis (...) in (Nennung Funktion) für die B._______ tätig gewesen sei und Sri Lanka im Jahr (...) in Richtung C._______, wo er in der Folge als Flüchtling anerkannt worden sei, verlassen habe. Sein (Nennung Verwandter) habe im Jahr (...) in C._______ (Nennung Handlung) und befinde sich seither dort in Haft. Angesichts dieser Umstände sei er bei einer Rückkehr in seine Heimat wegen der Verwandtschaft zu seinem (Nennung Verwandter) einer erheblichen und ernstzunehmenden Gefährdung infolge (Nennung Grund) und auch einer Verfolgungsgefahr vonseiten der sri-lankischen Behörden ausgesetzt. Der Eingabe lagen bei: (Aufzählung Beweismittel). D. Das SEM überwies diese Eingabe des Beschwerdeführers am 15. Januar 2021 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete sich für die Behandlung der Eingabe vom 20. September 2019 als nicht zuständig und retournierte diese dem SEM mit Schreiben vom 22. Januar 2021 zur gutscheinenden Behandlung. E. Das SEM lehnte die in der Folge als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. September 2019 mit Verfügung vom 25. Februar 2021 ab, soweit es darauf eintrat, erklärte die Verfügungen vom 8. August 2017 und vom 12. April 2019 als rechtskräftig und vollstreckbar, hiess das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut, verzichtete auf die Erhebung von Gebühren und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. März 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es seien die Beschwerde und insbesondere sämtliche im Verfahren eingereichten Beweismittel (Bstn. a - g der in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Dokumente) materiell zu prüfen und es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zu erneuter sowie rechtskonformer Prüfung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um vorsorgliche Sistierung des Wegweisungsvollzugs, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines Rechtsbeistands von Amtes wegen. G. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme am 31. März 2021 per sofort einstweilen aus. H. Sie wies mit Zwischenverfügung vom 9. April 2021 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1500.- bis zum 26. April 2021 auf. Der Kostenvorschuss wurde am 22. April 2021 bezahlt.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Da Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sog. "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H. sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorin- stanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22).
E. 5.1 Das SEM hat die Eingabe vom 20. September 2019 unter dem Titel der (qualifizierten) Wiedererwägung behandelt. Im Ergebnis hat es das Wiedererwägungsgesuch - soweit es seine funktionelle Zuständigkeit bejahte - abgewiesen.
E. 5.2 Das Gericht kommt zum Schluss, dass sich das SEM - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - in korrekter Anwendung der diesbezüglich relevanten Gesetzeslage und in Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/22) zu Recht als unzuständig für die Beurteilung jener Beweismittel erachtet hat, die vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5149/2017 vom 21. Januar 2019 entstanden sind. Dazu zählen die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten (Nennung Beweismittel) (vgl. angefochtener Entscheid, S. 4 und die dort in Ziff. II 2. Bstn. a bis d aufgeführten Unterlagen), weshalb sie einer Wiedererwägung nicht zugänglich sind.
E. 5.3 Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer erhobene Rü-ge, die erst über ein Jahr nach Einreichung vorgenommene rechtliche Einordnung seiner Eingabe durch die Vorinstanz habe eine revisionsweise Überprüfung des geltend gemachten Sachverhalts quasi verunmöglicht und sei als rechtswidrig zu erachten, erweist sich als nicht stichhaltig. So vermag er daraus - auch wenn die späte Durchführung eines Meinungsaustausches im Sinne von Art. 8 VwVG durch die Vorinstanz als unglücklich zu erachten und den Akten zufolge auf die hohe Arbeitslast beim SEM zurückzuführen ist - nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Abgesehen davon, dass es ihm grundsätzlich auch im Lichte der beim erwähnten Meinungsaustausch geäusserten Argumente nicht verwehrt blieb, ein Revisionsbegehren zu stellen, ist namentlich festzuhalten, dass die Vorinstanz seine Vorbringen in der Eingabe vom 20. September 2019 (stichwortartige Erwähnung dieser Vorbringen) dennoch gestützt auf die nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2421/2019 vom 22. August 2019 ergangenen Beweismittel - zutreffend unter dem Titel der (qualifizierten) Wiedererwägung - einer ganzheitlichen und materiellen Prüfung unterzogen hat. Es ist vor diesem Hintergrund nicht einzusehen, inwiefern dem Beschwerdeführer durch das Vorgehen der Vorinstanz ein Nachteil erwachsen sein sollte. Im Übrigen ist ein fehlerhaftes - mithin rechtswidriges-- Vorgehen der Vorinstanz nicht zu erkennen.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung der Untersuchungsmaxime respektive eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie der Begründungspflicht.
E. 5.4.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ereignisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).
E. 5.4.2 Zur Begründung der formellen Rüge wird vorgebracht, die Verfügung des SEM beruhe insbesondere auf einer unvollständigen und unrichtigen Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und lasse Wesentliches aus, um die Gefährdung des Beschwerdeführers ohne Nennung triftiger Gründe von der Hand zu weisen. Die Vorinstanz fälle damit einen weder sachlich richtigen, noch hinreichend begründeten Entscheid. Es ergeben sich nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt, mithin den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Vorinstanz hat zunächst eine rechtliche Qualifikation der Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. September 2019 vorgenommen und sich anschliessend mit seinen Ausführungen und Beweismitteln auseinandergesetzt. Soweit sie sich für die Beurteilung einzelner Beweismittel als nicht zuständig erachtete, legte sie die Gründe für diesen Entscheid dar. Der Umstand, dass sie nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen respektive der Situation in Sri Lanka zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, stellt keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Zudem ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht zu erkennen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Soweit der Beschwerdeführer anführt, die Vorinstanz habe Wesentliches ausgelassen, zumal im Lichte des geltend gemachten und weitgehend belegten Sachverhalts von einer relevanten Gefährdung seiner Person ausgegangen werden müsse, vermengt er die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Wiedererwägungsgründe betrifft. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde vom SEM insgesamt richtig und vollständig festgestellt und es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
E. 5.5 Die Rügen einer rechtswidrigen Vorgehensweise des SEM sowie der Verletzung formellen Rechts erweisen sich als unbegründet. Der Eventual- antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
E. 6.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung der Verfügung in materieller Hinsicht fest, es seien lediglich (Aufzählung Dokumente) Gegenstand des Wiedererwägungsverfahrens. Auch wenn der Beschwerdeführer aufgrund der neu gewonnenen (...) Erkenntnisse betreffend seinen (Nennung Verwandter) subjektiv Furcht empfinden möge, erscheine diese Furcht objektiv nicht begründet. Sein (Nennung Verwandter) äussere im Schreiben vom (...) die Furcht, dass (Nennung Grund für die Furcht); auch die Armee stelle deswegen eine Gefahr für den Beschwerdeführer dar. Das SEM führte zum Inhalt dieses Schreibens aus, dass der Beschwerdeführer in seinen vorangehenden Asylverfahren die angeführten Verfolgungsmassnahmen nicht habe glaubhaft machen können. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb er nun künftig von (Nennung Personen) verfolgt werden sollte. Zudem mangelten solche Übergriffe auch an einem Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG. Überdies sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer im Falle tatsächlicher Behelligungen durch (Nennung Personen) keinen behördlichen Schutz erhalten könnte. Ebenso wenig bestünden Anhaltspunkte dafür, dass er als Sohn einer (...) (Nennung Verwandte) und eines (...) (Nennung Verwandter) als der (Nennung Bezeichnung) betrachtet würde. An dieser Einschätzung vermöchten weder die (Nennung Beweismittel) betreffend den (Nennung Verwandter) noch der (Nennung Beweismittel), welche keinerlei direkten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen würden, etwas zu ändern. Sodann könne aus den in Frage stehenden Dokumenten nicht abgeleitet werden, dass er im Falle der Rückkehr dem tatsächlichen Risiko von Folter oder unmenschlicher beziehungsweise erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmitteleingabe in materieller Hinsicht, er habe in seinem Gesuch vom 20. September 2019 aufgezeigt, dass er der Sohn eines (Nennung Verwandter) sei, der bei den B._______ gewesen und ausser Landes geflohen sei. Das Motiv für das in den vorangehenden Asylverfahren geltend gemachte plötzliche Interesse an ihm im (Nennung Zeitpunkt) und die Serie von Behelligungen und Angriffen auf seine Person werde vor diesem Hintergrund nun nachvollziehbar, wo vormals der entscheidende Hinweis gefehlt habe. Trotz Nachforschungen und Fragen habe ihm aus seinem Umfeld niemand die Wahrheit über seinen (Nennung Verwandter) erzählt; diese Umstände seien in der Folge zu seinen Ungunsten unbewiesen geblieben. Unter Einbezug dieser gewichtigen Risikofaktoren zeige sich insbesondere auch ein gänzlich anderes Risikoprofil. Er müsse im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ohne gültigen Pass und nach jahrelangem Aufenthalt in der Schweiz - was bei den sri-lankischen Behörden die Vermutung entstehen lassen dürfte, er habe hierzulande Asyl beantragt - damit rechnen, dass den heimatlichen Behörden seine Person und diejenige seines (Nennung Verwandter) sowie dessen (Nennung Handlung) in C._______ bekannt seien. Es sei davon auszugehen, dass den Behörden bei einer Überprüfung seiner Person im Falle einer Rückkehr der Rückschluss von ihm auf seinen (Nennung Verwandter) gelinge und er dementsprechend eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten habe. Zudem befürchte er auch Verfolgung durch (Nennung Personen) des von seinem (Nennung Verwandter) (Nennung Handlung/Grund). Diese nicht-staatliche Verfolgung stelle für ihn ebenso eine ernsthafte Bedrohung im Sinne eines "real risk" dar, wobei angesichts seines Risikoprofils und der aktuellen politischen Situation in Sri Lanka nicht von einem ausreichenden Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der Behörden ausgegangen werden könne.
E. 7.1 Das SEM hat in zutreffender Weise festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen zu den ihm bislang angeblich nicht bekannten Erkenntnissen über seinen (Nennung Verwandter) sowie den wiedererwägungsrechtlich relevanten Beweismitteln (Nennung Beweismittel) nicht gelingt, Wiedererwägungsgründe darzutun. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die im Resultat zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer vermag insbesondere nicht aufzuzeigen, inwiefern den sri-lankischen Behörden die geltend gemachte Inhaftierung seines (Nennung Verwandter) und deren Hintergründe sowie insbesondere dessen B._______-Vergangenheit nun auf einmal bekannt geworden sein sollten, nachdem sich gemäss seinen Ausführungen in der Beschwerde (vgl. dort S. 5) die (Nennung Verwandte) und auch das nähere Umfeld bezüglich der B._______-Tätigkeit des (Nennung Verwandter) stets bedeckt gehalten haben. Da er seine diesbezüglichen Ausführungen nicht näher zu konkretisieren vermag, sind sie als blosse Parteibehauptungen zu qualifizieren. Hinzukommt, dass im ersten Asylverfahren die angeblich im Jahr (...) auf den Beschwerdeführer verübten Übergriffe als unglaubhaft qualifiziert wurden, wobei sich die damalige Einschätzung nicht allein auf Zweifel am plötzlichen behördlichen Interesse an seinem (Nennung Verwandter) stützte, sondern insbesondere auch - infolge substanzloser Angaben - auf gewichtige Zweifel an der Schilderung des Tathergangs durch den Beschwerdeführer. Demzufolge vermag der Umstand der nun lediglich dem Beschwerdeführer bekannt gewordenen Vergangenheit seines (Nennung Verwandter) weder die Glaubhaftigkeit der Vorfälle des Jahres (...) in einem anderen Licht erscheinen zu lassen noch taugt dies - entgegen der in der Beschwerde gezogenen Schlussfolgerung - zur Annahme eines gänzlich anderen Risikoprofils. Zudem ist es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer gerade jetzt von Seiten der (Nennung Personen) eine (Nennung Grund) befürchten müsste, zumal er sich nach (Nennung Handlung) seines (Nennung Verwandter) im (Nennung Zeitpunkt) noch rund (Nennung Dauer) in seiner Heimat aufhielt, ohne dass es in dieser Zeit zu irgendwelchen (Nennung Massnahmen) ihm oder anderen Familienangehörigen gegenüber gekommen wäre. Es liegen demnach auch im heutigen Zeitpunkt keine Risikofaktoren vor, welche auf ein aktuell bestehendes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer schliessen lassen, weshalb die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu verneinen ist (vgl. auch Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.5.5). Diese Einschätzung wird durch die in der Rechtsmitteleingabe dargelegte Menschenrechtslage in Sri Lanka als Folge der Präsidentschaftswahlen von November 2019 und die daran anknüpfenden Ereignisse nicht in Frage gestellt. In diesem Zusammenhang ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug wird vom Beschwerdeführer jedoch weder dargetan noch ist ein solcher ersichtlich.
E. 7.3 Im Weiteren kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als (weiterhin) zulässig und zumutbar bezeichnet hat. Es bestehen auch im Hinblick auf die vorliegend zu berücksichtigenden Beweismittel (vgl. E. 7.1 vorstehend), der vom Beschwerdeführer angeführten politischen Entwicklungen und der aktuellen Situation in Sri Lanka weiterhin keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen und ihm eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen würde. Weiterhin stehen ebenso weder die derzeitige allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Gründe der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs entgegen.
E. 7.4 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen Gründe darzulegen, die zu einer Wiedererwägung der vorinstanzlichen Entscheide vom 8. August 2017 und 12. April 2019 führen könnten.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Mit dem materiellen Entscheid in der Hauptsache wird der prozessuale Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen hinfällig. Der am 31. März 2021 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 22. April 2021 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1432/2021 Urteil vom 1. Juni 2021 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Matthias Rysler, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 25. Februar 2021 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am (...) ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Er führte zur Begründung im Wesentlichen aus, noch vor seiner Geburt habe sein (Nennung Verwandter) die Familie verlassen und sei den B._______ beigetreten. Seither sei der Aufenthaltsort des (Nennung Verwandter) unbekannt. Am (...) hätten sich unbekannte Personen - mutmasslich Beamte - nach seinem (Nennung Verwandter) erkundigt und sowohl seine wie auch die Personalien des (Nennung Verwandter) aufgenommen. Am (...) habe er von denselben Personen Anrufe erhalten. Er sei beschimpft, bedroht und aufgefordert worden vorbeizukommen. Daraufhin habe er am (...) Anzeige erstattet. Am (...) sei er mit einem Freund auf dem Motorrad von einer Person angehalten und geschlagen worden. Es seien weitere Personen mit Stöcken und Messern bewaffnet dazugekommen, welche ihn ebenfalls geschlagen und mit dem Messer verletzt hätten. Durch schreiende Passanten auf der Strasse seien die Angreifer in die Flucht geschlagen worden. Aufgrund seiner Verletzungen habe er im Spital behandelt werden müssen und sei in der Folge ausgereist. Nach der Ausreise habe sich noch einmal eine Person nach ihm erkundigt. A.b Mit Verfügung vom 8. August 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Eine dagegen am 11. September 2017 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5149/2017 vom 21. Januar 2019 ab. B. B.a Am 28. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein. Er führte zur Hauptsache an, er befürchte aufgrund seiner früher geltend gemachten und zusätzlich auch gestützt auf neue Asylgründe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung. So sei nach dem Putschversuch in Sri Lanka eine Veränderung der politischen Lage eingetreten. Mahinda Rajapaksa sei zwar nicht mehr im Amt, seine Macht sei damit jedoch nicht geschmälert, da dessen politische Ideen den Kurs der neuen Regierung bestimmen würden. B.b Mit Verfügung vom 12. April 2019 lehnte das SEM das Mehrfachgesuch ab, soweit es darauf eintrat, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis zum 7. Juni 2019 zu verlassen. B.c Die dagegen erhobene Beschwerde vom 20. Mai 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2421/2019 vom 22. August 2019 ab, soweit es darauf eintrat. C. Am 20. September 2019 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als "Asylgesuch (Mehrfachgesuch)" betitelte Eingabe ein. Darin machte er zur Begründung im Wesentlichen geltend, er habe von seiner (Nennung Verwandte) im (...) erfahren, dass sein (Nennung Verwandter) in den Jahren (...) bis (...) in (Nennung Funktion) für die B._______ tätig gewesen sei und Sri Lanka im Jahr (...) in Richtung C._______, wo er in der Folge als Flüchtling anerkannt worden sei, verlassen habe. Sein (Nennung Verwandter) habe im Jahr (...) in C._______ (Nennung Handlung) und befinde sich seither dort in Haft. Angesichts dieser Umstände sei er bei einer Rückkehr in seine Heimat wegen der Verwandtschaft zu seinem (Nennung Verwandter) einer erheblichen und ernstzunehmenden Gefährdung infolge (Nennung Grund) und auch einer Verfolgungsgefahr vonseiten der sri-lankischen Behörden ausgesetzt. Der Eingabe lagen bei: (Aufzählung Beweismittel). D. Das SEM überwies diese Eingabe des Beschwerdeführers am 15. Januar 2021 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete sich für die Behandlung der Eingabe vom 20. September 2019 als nicht zuständig und retournierte diese dem SEM mit Schreiben vom 22. Januar 2021 zur gutscheinenden Behandlung. E. Das SEM lehnte die in der Folge als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. September 2019 mit Verfügung vom 25. Februar 2021 ab, soweit es darauf eintrat, erklärte die Verfügungen vom 8. August 2017 und vom 12. April 2019 als rechtskräftig und vollstreckbar, hiess das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut, verzichtete auf die Erhebung von Gebühren und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. März 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es seien die Beschwerde und insbesondere sämtliche im Verfahren eingereichten Beweismittel (Bstn. a - g der in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Dokumente) materiell zu prüfen und es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zu erneuter sowie rechtskonformer Prüfung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um vorsorgliche Sistierung des Wegweisungsvollzugs, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines Rechtsbeistands von Amtes wegen. G. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme am 31. März 2021 per sofort einstweilen aus. H. Sie wies mit Zwischenverfügung vom 9. April 2021 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1500.- bis zum 26. April 2021 auf. Der Kostenvorschuss wurde am 22. April 2021 bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Da Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sog. "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H. sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorin- stanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). 5. 5.1 Das SEM hat die Eingabe vom 20. September 2019 unter dem Titel der (qualifizierten) Wiedererwägung behandelt. Im Ergebnis hat es das Wiedererwägungsgesuch - soweit es seine funktionelle Zuständigkeit bejahte - abgewiesen. 5.2 Das Gericht kommt zum Schluss, dass sich das SEM - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - in korrekter Anwendung der diesbezüglich relevanten Gesetzeslage und in Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/22) zu Recht als unzuständig für die Beurteilung jener Beweismittel erachtet hat, die vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5149/2017 vom 21. Januar 2019 entstanden sind. Dazu zählen die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten (Nennung Beweismittel) (vgl. angefochtener Entscheid, S. 4 und die dort in Ziff. II 2. Bstn. a bis d aufgeführten Unterlagen), weshalb sie einer Wiedererwägung nicht zugänglich sind. 5.3 Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer erhobene Rü-ge, die erst über ein Jahr nach Einreichung vorgenommene rechtliche Einordnung seiner Eingabe durch die Vorinstanz habe eine revisionsweise Überprüfung des geltend gemachten Sachverhalts quasi verunmöglicht und sei als rechtswidrig zu erachten, erweist sich als nicht stichhaltig. So vermag er daraus - auch wenn die späte Durchführung eines Meinungsaustausches im Sinne von Art. 8 VwVG durch die Vorinstanz als unglücklich zu erachten und den Akten zufolge auf die hohe Arbeitslast beim SEM zurückzuführen ist - nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Abgesehen davon, dass es ihm grundsätzlich auch im Lichte der beim erwähnten Meinungsaustausch geäusserten Argumente nicht verwehrt blieb, ein Revisionsbegehren zu stellen, ist namentlich festzuhalten, dass die Vorinstanz seine Vorbringen in der Eingabe vom 20. September 2019 (stichwortartige Erwähnung dieser Vorbringen) dennoch gestützt auf die nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2421/2019 vom 22. August 2019 ergangenen Beweismittel - zutreffend unter dem Titel der (qualifizierten) Wiedererwägung - einer ganzheitlichen und materiellen Prüfung unterzogen hat. Es ist vor diesem Hintergrund nicht einzusehen, inwiefern dem Beschwerdeführer durch das Vorgehen der Vorinstanz ein Nachteil erwachsen sein sollte. Im Übrigen ist ein fehlerhaftes - mithin rechtswidriges-- Vorgehen der Vorinstanz nicht zu erkennen. 5.4 Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung der Untersuchungsmaxime respektive eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie der Begründungspflicht. 5.4.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ereignisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG). 5.4.2 Zur Begründung der formellen Rüge wird vorgebracht, die Verfügung des SEM beruhe insbesondere auf einer unvollständigen und unrichtigen Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und lasse Wesentliches aus, um die Gefährdung des Beschwerdeführers ohne Nennung triftiger Gründe von der Hand zu weisen. Die Vorinstanz fälle damit einen weder sachlich richtigen, noch hinreichend begründeten Entscheid. Es ergeben sich nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt, mithin den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Vorinstanz hat zunächst eine rechtliche Qualifikation der Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. September 2019 vorgenommen und sich anschliessend mit seinen Ausführungen und Beweismitteln auseinandergesetzt. Soweit sie sich für die Beurteilung einzelner Beweismittel als nicht zuständig erachtete, legte sie die Gründe für diesen Entscheid dar. Der Umstand, dass sie nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen respektive der Situation in Sri Lanka zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, stellt keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Zudem ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht zu erkennen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Soweit der Beschwerdeführer anführt, die Vorinstanz habe Wesentliches ausgelassen, zumal im Lichte des geltend gemachten und weitgehend belegten Sachverhalts von einer relevanten Gefährdung seiner Person ausgegangen werden müsse, vermengt er die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Wiedererwägungsgründe betrifft. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde vom SEM insgesamt richtig und vollständig festgestellt und es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 5.5 Die Rügen einer rechtswidrigen Vorgehensweise des SEM sowie der Verletzung formellen Rechts erweisen sich als unbegründet. Der Eventual- antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 6. 6.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung der Verfügung in materieller Hinsicht fest, es seien lediglich (Aufzählung Dokumente) Gegenstand des Wiedererwägungsverfahrens. Auch wenn der Beschwerdeführer aufgrund der neu gewonnenen (...) Erkenntnisse betreffend seinen (Nennung Verwandter) subjektiv Furcht empfinden möge, erscheine diese Furcht objektiv nicht begründet. Sein (Nennung Verwandter) äussere im Schreiben vom (...) die Furcht, dass (Nennung Grund für die Furcht); auch die Armee stelle deswegen eine Gefahr für den Beschwerdeführer dar. Das SEM führte zum Inhalt dieses Schreibens aus, dass der Beschwerdeführer in seinen vorangehenden Asylverfahren die angeführten Verfolgungsmassnahmen nicht habe glaubhaft machen können. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb er nun künftig von (Nennung Personen) verfolgt werden sollte. Zudem mangelten solche Übergriffe auch an einem Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG. Überdies sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer im Falle tatsächlicher Behelligungen durch (Nennung Personen) keinen behördlichen Schutz erhalten könnte. Ebenso wenig bestünden Anhaltspunkte dafür, dass er als Sohn einer (...) (Nennung Verwandte) und eines (...) (Nennung Verwandter) als der (Nennung Bezeichnung) betrachtet würde. An dieser Einschätzung vermöchten weder die (Nennung Beweismittel) betreffend den (Nennung Verwandter) noch der (Nennung Beweismittel), welche keinerlei direkten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen würden, etwas zu ändern. Sodann könne aus den in Frage stehenden Dokumenten nicht abgeleitet werden, dass er im Falle der Rückkehr dem tatsächlichen Risiko von Folter oder unmenschlicher beziehungsweise erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmitteleingabe in materieller Hinsicht, er habe in seinem Gesuch vom 20. September 2019 aufgezeigt, dass er der Sohn eines (Nennung Verwandter) sei, der bei den B._______ gewesen und ausser Landes geflohen sei. Das Motiv für das in den vorangehenden Asylverfahren geltend gemachte plötzliche Interesse an ihm im (Nennung Zeitpunkt) und die Serie von Behelligungen und Angriffen auf seine Person werde vor diesem Hintergrund nun nachvollziehbar, wo vormals der entscheidende Hinweis gefehlt habe. Trotz Nachforschungen und Fragen habe ihm aus seinem Umfeld niemand die Wahrheit über seinen (Nennung Verwandter) erzählt; diese Umstände seien in der Folge zu seinen Ungunsten unbewiesen geblieben. Unter Einbezug dieser gewichtigen Risikofaktoren zeige sich insbesondere auch ein gänzlich anderes Risikoprofil. Er müsse im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ohne gültigen Pass und nach jahrelangem Aufenthalt in der Schweiz - was bei den sri-lankischen Behörden die Vermutung entstehen lassen dürfte, er habe hierzulande Asyl beantragt - damit rechnen, dass den heimatlichen Behörden seine Person und diejenige seines (Nennung Verwandter) sowie dessen (Nennung Handlung) in C._______ bekannt seien. Es sei davon auszugehen, dass den Behörden bei einer Überprüfung seiner Person im Falle einer Rückkehr der Rückschluss von ihm auf seinen (Nennung Verwandter) gelinge und er dementsprechend eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten habe. Zudem befürchte er auch Verfolgung durch (Nennung Personen) des von seinem (Nennung Verwandter) (Nennung Handlung/Grund). Diese nicht-staatliche Verfolgung stelle für ihn ebenso eine ernsthafte Bedrohung im Sinne eines "real risk" dar, wobei angesichts seines Risikoprofils und der aktuellen politischen Situation in Sri Lanka nicht von einem ausreichenden Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der Behörden ausgegangen werden könne. 7. 7.1 Das SEM hat in zutreffender Weise festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen zu den ihm bislang angeblich nicht bekannten Erkenntnissen über seinen (Nennung Verwandter) sowie den wiedererwägungsrechtlich relevanten Beweismitteln (Nennung Beweismittel) nicht gelingt, Wiedererwägungsgründe darzutun. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die im Resultat zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. 7.2 Der Beschwerdeführer vermag insbesondere nicht aufzuzeigen, inwiefern den sri-lankischen Behörden die geltend gemachte Inhaftierung seines (Nennung Verwandter) und deren Hintergründe sowie insbesondere dessen B._______-Vergangenheit nun auf einmal bekannt geworden sein sollten, nachdem sich gemäss seinen Ausführungen in der Beschwerde (vgl. dort S. 5) die (Nennung Verwandte) und auch das nähere Umfeld bezüglich der B._______-Tätigkeit des (Nennung Verwandter) stets bedeckt gehalten haben. Da er seine diesbezüglichen Ausführungen nicht näher zu konkretisieren vermag, sind sie als blosse Parteibehauptungen zu qualifizieren. Hinzukommt, dass im ersten Asylverfahren die angeblich im Jahr (...) auf den Beschwerdeführer verübten Übergriffe als unglaubhaft qualifiziert wurden, wobei sich die damalige Einschätzung nicht allein auf Zweifel am plötzlichen behördlichen Interesse an seinem (Nennung Verwandter) stützte, sondern insbesondere auch - infolge substanzloser Angaben - auf gewichtige Zweifel an der Schilderung des Tathergangs durch den Beschwerdeführer. Demzufolge vermag der Umstand der nun lediglich dem Beschwerdeführer bekannt gewordenen Vergangenheit seines (Nennung Verwandter) weder die Glaubhaftigkeit der Vorfälle des Jahres (...) in einem anderen Licht erscheinen zu lassen noch taugt dies - entgegen der in der Beschwerde gezogenen Schlussfolgerung - zur Annahme eines gänzlich anderen Risikoprofils. Zudem ist es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer gerade jetzt von Seiten der (Nennung Personen) eine (Nennung Grund) befürchten müsste, zumal er sich nach (Nennung Handlung) seines (Nennung Verwandter) im (Nennung Zeitpunkt) noch rund (Nennung Dauer) in seiner Heimat aufhielt, ohne dass es in dieser Zeit zu irgendwelchen (Nennung Massnahmen) ihm oder anderen Familienangehörigen gegenüber gekommen wäre. Es liegen demnach auch im heutigen Zeitpunkt keine Risikofaktoren vor, welche auf ein aktuell bestehendes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer schliessen lassen, weshalb die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu verneinen ist (vgl. auch Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.5.5). Diese Einschätzung wird durch die in der Rechtsmitteleingabe dargelegte Menschenrechtslage in Sri Lanka als Folge der Präsidentschaftswahlen von November 2019 und die daran anknüpfenden Ereignisse nicht in Frage gestellt. In diesem Zusammenhang ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug wird vom Beschwerdeführer jedoch weder dargetan noch ist ein solcher ersichtlich. 7.3 Im Weiteren kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als (weiterhin) zulässig und zumutbar bezeichnet hat. Es bestehen auch im Hinblick auf die vorliegend zu berücksichtigenden Beweismittel (vgl. E. 7.1 vorstehend), der vom Beschwerdeführer angeführten politischen Entwicklungen und der aktuellen Situation in Sri Lanka weiterhin keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen und ihm eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen würde. Weiterhin stehen ebenso weder die derzeitige allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Gründe der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs entgegen. 7.4 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen Gründe darzulegen, die zu einer Wiedererwägung der vorinstanzlichen Entscheide vom 8. August 2017 und 12. April 2019 führen könnten.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Mit dem materiellen Entscheid in der Hauptsache wird der prozessuale Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen hinfällig. Der am 31. März 2021 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 22. April 2021 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: