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D-5149/2017

D-5149/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-01-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 24. Juni 2015 und gelangte über Russland und weitere ihm unbekannte Länder am 12. August 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 25. August 2015 wurde er summarisch befragt und am 16. März 2017 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches führte er im Wesentlichen aus, als seine Mutter - eine Singhalesin - mit ihm schwanger gewesen sei, habe sein Vater die Familie verlassen und sei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten. Der Aufenthaltsort seines Vaters sei seither unbekannt. Am (...) 2014 hätten sich vier ihm unbekannte Personen - mutmasslich Beamte - nach seinem Vater erkundigt und sowohl seine als auch die Personalien seines Vaters aufgenommen. Am (...) 2014 habe er von denselben Personen verschiedene Anrufe erhalten. Er sei aufgefordert worden vorbeizukommen sowie beschimpft und bedroht worden. Daraufhin habe er am (...) 2014 Anzeige erstattet. Am (...) 2014 sei er mit einem Freund auf dem Motorrad von einer Person angehalten und geschlagen worden. Es seien weitere Personen mit Stöcken und Messern bewaffnet dazugekommen, welche ihn auch geschlagen und mit dem Messer verletzt hätten. Eine dieser Personen sei zuvor bei dem Besuch bei ihm zu Hause dabei gewesen. Durch schreiende Passanten auf der Strasse seien sie in die Flucht geschlagen worden. Aufgrund seiner Verletzungen habe er im Spital behandelt werden müssen. Am (...) 2015 habe seine Mutter ihn nach Colombo gebracht, wo er sich sechs Monate im Haus seiner Grossmutter aufgehalten habe. Nach seiner Ausreise in die Schweiz hätte sich noch einmal eine Person nach ihm erkundigt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er unter anderem die Anzeige vom (...) 2014 sowie verschiedene geschäftliche Unterlagen zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. August 2017 - eröffnet am 10. August 2017 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 11. September 2017 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht beziehungsweise zur Feststellung des richtigen und vollständigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung sowie eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung und subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Belege 1-42 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2017 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss der Spruchkörper mitgeteilt. Nachträgliche Veränderungen wurden dabei vorbehalten. In Bezug auf Fragen zur Geschäftsverteilung und zur Verfahrensabwicklung am Bundesverwaltungsgericht wurde er auf die betreffenden Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) verwiesen. Der Antrag um Einsicht in die nicht öffentlichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 wurde abgewiesen. Gleichzeitig forderte die vormals zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses und zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel betreffend seines relativen Reichtums auf. E. Am 3. Oktober 2017 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt. Gleichzeitig erneuerte der Beschwerdeführer den Antrag um Einsicht in die nicht öffentlichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016. Als Beweismittel reichte er die Belege 43 und 44 zu den Akten. F. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer drei weitere Beweismittel ein und bezeichnete diese mit Beweismittel 43-45. G. In seiner Vernehmlassung vom 18. Januar 2018 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Replik vom 6. Februar 2018 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Weitere Beweismittel wurden eingereicht und mit Beweismittel 46-66 bezeichnet. I. Am 1. September 2018 wurde das Verfahren aus organisatorischen Gründen zur Behandlung an Richterin Nina Spälti Giannakitsas übertragen.

Erwägungen (47 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Mit der Beschwerdeschrift wird zunächst beantragt, es sei dem Rechtsvertreter die Zusammensetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Verfahren bekanntzugeben. Eine entsprechende Mitteilung wurde dem Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 18. September 2017 gemacht. Nachträgliche Veränderungen wurden dabei vorbehalten. Mit Urteil E-1526/2017 vom 26. April 2017 (dortige E. 4.1-4.3) in welchem der gleiche Rechtsvertreter wie im vorliegenden Fall mandatiert war hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, warum kein Anspruch auf die Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers besteht.

E. 4 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten.

E. 4.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

E. 4.2 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen Stellen die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft und dort zu würdigen sind.

E. 4.3 Sodann monierte der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da zwischen der Befragung und der Anhörung über 19 Monate vergangen seien. Das SEM habe damit das Gebot der zeitlichen Nähe zwischen Befragung und Anhörung missachtet und die daraus resultierenden Widersprüche noch zu seinem Nachteil verwendet. Diesbezüglich ist im Sinne der Ausführungen in den Beschwerdeeingaben festzuhalten, dass es durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen der Befragung und der Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegt, es aber keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM gibt, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der Befragung durchzuführen. Der Länge des zwischen Befragung und Anhörung verstrichenen Zeitraums ist indessen bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen. Exakt deckungsgleiche Aussagen werden vom Beschwerdeführer nicht verlangt. Lediglich diametrale Widersprüche zu wesentlichen Punkten können gegen ihn verwendet werden. Vor diesem Hintergrund sollten im Wesentlichen übereinstimmende Aussagen auch bei einem Abstand von eineinhalb Jahren möglich sein. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aufgrund des Gesagten nicht erkannt werden.

E. 4.4 Zur monierten Verletzung der Begründungspflicht hielt der Beschwerdeführer fest, das SEM habe von ihm eingereichte Beweismittel betreffend einen zentralen Teil seiner Fluchtgeschichte mit keinem Wort erwähnt. Aufgrund des hervorragenden Geschäftsgangs seines (...) und seiner Ethnie sei er von Mitkonkurrenten als LTTE-Mitglied denunziert und deshalb asylrelevant verfolgt worden. Diesen Risikofaktor habe das SEM nicht gewürdigt und damit die Begründungspflicht in unheilbarer Weise verletzt. Durch die Einreichung der entsprechenden Beweismittel sei offensichtlich, dass er sein Geschäft für wichtig in seiner Fluchtgeschichte hielt. Trotzdem habe das SEM keine weiteren Abklärungen getätigt. Das SEM hielt hierzu in seiner Vernehmlassung fest, der Beschwerdeführer habe keinerlei Zusammenhang zwischen seinem Reichtum und den geltend gemachten Vorfällen gemacht, weshalb es sich nicht aufgedrängt habe, weiter auf seine geschäftlichen Aktivitäten einzugehen, zumal er lediglich ein Registrierungszertifikat und eine Visitenkarte seiner Firma sowie Lohnausweise eingereicht habe. Diesen Erwägungen des SEM ist beizupflichten. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren den Zusammenhang zwischen seiner Fluchtgeschichte und seinem Reichtum mit keinem Wort erwähnt. Durch die Einreichung verschiedener Beweismittel zu seinem Geschäftsgang ist dieser Zusammenhang jedenfalls nicht offensichtlich geworden, kommt es doch immer wieder vor, dass asylsuchende Personen diverse Beweismittel einreichen, die nicht im direkten Zusammenhang mit ihrem Gesuch stehen. Vielmehr bringt der Beschwerdeführer diesen Zusammenhang erst jetzt auf Beschwerdeebene vor. In seiner Replik gibt der mandatierte Rechtsvertreter an, der Beschwerdeführer habe den Zusammenhang selber nie gemacht, bis er von ihm darauf angesprochen worden sei und er ihm den Weg für diese Überlegung geebnet habe. Hierzu gilt es festzuhalten, dass es seltsam anmutet, wenn der Beschwerdeführer die Gründe für seine Verfolgung in Sri Lanka nicht selber eruieren kann und dazu die Hilfe seines Rechtsvertreters im Zufluchtsland braucht. Vor diesem Hintergrund war das SEM in keiner Weise gehalten, weitere Abklärungen zu den in der Sache unwesentlich erscheinenden Beweismitteln zu machen oder diese in der Verfügung zu würdigen.

E. 4.5 Weiter habe das SEM den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt, indem es die Gefährdung aufgrund seines relativen Reichtums, seiner LTTE-Verbindung und seiner exilpolitischen Tätigkeiten sowie die aktuelle Situation und Länderinformation zu Sri Lanka, die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Konsulat und die Ereignisse bei Rückschaffungen im Jahr 2016 und 2017 nicht vollständig und korrekt abgeklärt habe. Diesbezügliche Akten von zurückgeschafften Personen seien vom Bundesverwaltungsgericht beizuziehen. Hierzu gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hier die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt, und andererseits neue Sachver- haltselemente vorbringt, die das SEM gar nicht würdigen konnte und musste (vgl. E. 4.4). Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt und diese auf andere Quellen stützt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch stellt dies eine Verletzung der Begründungs- beziehungsweise Beweiswürdigungspflicht dar. Das Risiko des behördlichen Background-Checks, welcher gemässe dem Beschwerdeführer mit der Vorsprache auf dem Konsulat in der Schweiz beginnt, wurde in der angefochtenen Verfügung in die Erwägungen einbezogen. Damit wurde der Sachverhalt genügend festgestellt. Die Frage wie das SEM dieses Risiko einschätzt und auf welche Quellen es sich dabei abstützt, spielt im Rahmen der materiellen Würdigung durch das Gericht eine Rolle. Aus den Ereignissen rund um Rückschaffungen im Jahre 2016 und 2017 kann nichts zu Gunsten der konkreten Situation des Beschwerdeführers abgeleitet werden, weshalb diesbezüglich der Sachverhalt nicht abgeklärt werden musste. Der Antrag um Beizug von Akten aus Verfahren, die den Beschwerdeführer nicht direkt betreffen, wird abgewiesen.

E. 4.6 Zuletzt beantragte der Beschwerdeführer, er sei erneut durch eine Fachperson anzuhören, welche über ausreichendes Hintergrundwissen zu Sri Lanka sowie über nachweisliche Kompetenzen für die Befragung einer Person mit dem entsprechenden soziokulturellen Hintergrund verfüge. Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten. Allfällige weitere Informationen hätte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich einreichen können. Der Antrag auf erneute Anhörung des Beschwerdeführers ist deshalb abzuweisen.

E. 4.7 Der Antrag auf Offenlegung der Quellen wurde mit Verfügung vom 11. September 2017 abgewiesen. Auf diesen Entscheid ist trotz neuerlichem Antrag in der Eingabe vom 26. Oktober 2017 nicht zurückzukommen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3).

E. 4.8 Zusammengefasst liegen keine Gründe für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz vor.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Seine Vorbringen wiesen diverse Widersprüche und Unstimmigkeiten auf. So habe er an der Befragung lediglich erklärt, er sei am Telefon beschimpft worden, während er an der Anhörung von Drohungen gesprochen habe. Auch bezüglich der Aufenthaltsdauer im Spital und dem Zeitpunkt der Anzeigeerstattung habe er sich widersprochen. Schliesslich habe er an der Befragung angegeben, die Angreifer seien davon gerannt, während er an der Anhörung von einem Van als Fluchtfahrzeug gesprochen habe. Auch zum Inhalt des Gesprächs mit den vier unbekannten Besuchern, zur Anzahl der Angreifer und deren anfänglichem Versteck und zur Beziehung seines Vaters zu den LTTE habe er vage oder inkonsistente Angaben gemacht. Seine mündlichen Angaben - insbesondere zum Gespräch mit den vier Besuchern - würden im Übrigen beträchtlich von seinen Aussagen in der eingereichten Anzeige abweichen. Seine Schilderungen seien zudem bei zentralen Vorbringen wie zum Beispiel dem Besuch der vier Beamten und dem Überfall detailarm, schematisch, vage und emotionslos geblieben. Des Weiteren habe er nicht spontan von sich aus erzählt, dass sich eine Person nach seiner Ausreise bei seinem Nachbarn nach ihm erkundigt hätte. Seine Vorbringen widersprächen zudem der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. So habe er keine plausible Erklärung für den Besuch der vier Beamten bei ihm zu Hause und den Überfall nennen können. Noch hätten er oder seine Familienmitglieder diesbezüglich irgendwelche plausiblen Vermutungen angestellt oder darüber geredet. Weiter habe er angeblich bei der Polizei nie nach deren weiterem Vorgehen nachgefragt. Angesichts seines Unwissens sei auch ein rein krimineller Hintergrund des Überfalls nicht ausgeschlossen. Des Weiteren scheine es seltsam, weshalb die sri-lankischen Behörden nach (...) Jahren plötzlich ein Interesse an seinem Vater entwickelt haben sollten und dann ausgerechnet ihn und nicht andere Personen seines Umfeldes befragt hätten, die aufgrund ihres Alters besser hätten Auskunft geben können. Auch seine Aussage, wonach er nach seiner Flucht nach Colombo keine andere Möglichkeit in Betracht gezogen habe, als auszureisen, sei unlogisch, würden in derart schwierigen Lebenssituationen doch diverse Handlungsmöglichkeiten zumindest geprüft. Die eingereichte Anzeige entfalte keine materielle Beweiskraft, zumal der darin festgehaltene Sachverhalt nicht den Tatsachen entsprechen müsse. Auch der im Übrigen leicht fälschbare Arztbericht belege lediglich den Arztbesuch und die Verletzungen, nicht aber deren Ursache. Wie aus dem Gesagten hervorgehe, sei die vorgebrachte Vorverfolgung nicht glaubhaft. Und auch im Falle einer Rückkehr hätte der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung. Allfällige Kontrollen der Rückkehrer am Flughafen und am Herkunftsort stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Der Beschwerdeführer habe bis im Juni 2015 also noch sechs Jahre nach Kriegsende in Sri Lanka gelebt. Allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er nunmehr in den Fokus der Behörden geraten sollte.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst diverse Ergänzungen zum Sachverhalt. So sei er aufgrund des hervorragenden Geschäftsgangs seines (...) und seiner Ethnie von Mitkonkurrenten als LTTE-Mitglied denunziert worden. Nur die LTTE-Gelder hätten es in den Augen der Denunzianten möglich gemacht, dass er in Colombo in diesem Masse habe Waren beziehen und ein solch erfolgreiches Geschäft im Süden betreiben können. Auch im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 sei das Vorhandensein von Reichtum als Risikofaktor eingestuft worden. In diesem Zusammenhang sei auch wichtig, dass insbesondere die Geldmittel der LTTE nach dem Bürgerkrieg schwierig zu beschlagnahmen gewesen seien. Vor dem Hintergrund der Angst, dass der tamilische Separatismus mit verstecktem Geld wiederbelebt werden könnte, erzeugten seine Geschäftstätigkeiten besonders starke Verdachtsmomente. Weiter habe er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt indem er am (...) 2017 an einem (...)-Turnier teilgenommen habe. Auf den diesbezüglich eingereichten Fotografien posiere er vor einer Sri-Lanka-Karte mit LTTE-Logo. Es sei zu beachten, dass (...) die populärste Sportart in Sri Lanka darstelle und von den LTTE zur Konstruktion eines tamilischen Einheitsgefühls gebraucht worden sei. Zudem würde an solchen Turnieren Geld für den tamilischen Separatismus gesammelt. Berichte und Fotografien dieser Turniere seien im Internet zahlreich zu finden. Im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen hielt der Beschwerdeführer zunächst fest, das SEM habe den Grundsatz Beweis vor Glaubhaftigkeit verletzt. Es hätten in Form seiner Geschäftsunterlagen Beweismittel für seine Vorbringen vorgelegen, wodurch die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM obsolet werde. In Bezug auf die Frage, ob er am Telefon beschimpft oder bedroht worden sei, handle es sich vielmehr um eine Ergänzung, welche er an der Anhörung angebracht habe, als um einen Widerspruch. Die Widersprüche in Bezug auf die Dauer des Aufenthaltes im Spital und zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung seien leicht aufzulösen. Die Aussage, die Angreifer seien weggerannt, sei schliesslich so zu interpretieren, dass diese zu ihrem Bus gerannt und weggefahren seien. Weiter habe das SEM nicht ausgeführt, weshalb seine Aussagen vage und inkonsistent seien. So habe er angegeben, dass das Gespräch mit den vier Besuchern um seinen Vater gegangen sei und dass er von vier Personen angegriffen worden sei. Den Widerspruch zum Versteck vor dem Angriff habe er bereits an der Anhörung geklärt. Von seinem Vater wisse er nur, dass er bei den LTTE gewesen sei. Seine Mutter habe ihm wohl zu seinem Schutz nichts Genaueres erzählt. Dies könne ihm nicht vorgeworfen werden. Seine Beschreibungen etwa des Überfalls seien überhaupt nicht detailarm. Vielmehr enthielten sie eine Reihe von Realkennzeichen wie genaue Ortsangaben (Verweis auf den Laden, wo er zuvor gewesen sei), Emotionen (Angst, Verlust des Bewusstseins) und Details (Sturz vom Motorrad). Bezüglich der Verfolgungsmotivation habe er sich erst nach der Anhörung ernsthafte Gedanken gemacht und sei darauf gekommen, dass seine Geschäftstätigkeit wohl zu einer Denunziation geführt habe. Deshalb sei auch er und nicht seine mittellose Mutter oder das ärmliche Umfeld von den korrupten Beamten befragt worden, welche versucht hätten, aus der LTTE-Verbindung Kapital zu schlagen. Der Verdacht der Verwendung von LTTE-Geldern wiege aus der Verfolgerperspektive sehr schwer. In Bezug auf die Risikofaktoren, welche für eine Gefährdung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka sprächen, übte der Beschwerdeführer zunächst allgemeine Kritik an der Praxis des SEM und dem diesbezüglichen Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016. Dabei verwies er unter anderem auf ein Urteil des High Court Vavuniya vom Juli 2017, welches beweise, dass jegliche Unterstützungsleistung für die LTTE, auch wenn diese mehr als zehn Jahre zurück liege, jederzeit zu einer politisch motivierten Strafe führen könne, selbst wenn eine Rehabilitation durchlaufen worden sei. Weiter führten die standardmässigen behördlichen Background-Checks bei Rückkehrern regelmässig zu asylrelevanter Verfolgung. Die Vorbereitungen dieser Background-Checks würden bereits mit der Papierbeschaffung in der Schweiz beginnen, respektive mit dem Ausfüllen verschiedener Formulare, mit denen überprüft werde, ob die fragliche Person auf der Black List aufgeführt sei, und mit der aus Sicht der sri-lankischen Behörden zwingend notwendigen Vorsprache auf dem Konsulat für die Papierausstellung. Aus seinem politischen Profil, seinem relativen Reichtum, den bereits erfolgten Behelligungen durch eine mit den sri-lankischen Behörden verbundene Gruppe und aufgrund der Mitgliedschaft seines Vaters bei den LTTE sowie seinem exilpolitischen Engagement werde klar, dass er mit Sicherheit einen Eintrag auf die Watch-List, wenn nicht gar Stop-List erhalten würde. Der neuste vom SEM am 16. November 2016 getätigte Ausschaffungsflug von sri-lankischen Asylsuchenden, deren Namen anschliessend in den sri-lankischen Medien veröffentlicht worden seien, sowie weitere Rückschaffungen im Jahre 2017 hätten erneut dazu geführt, dass Zurückgeschaffte in grosser Gefahr seien. Eine Rückschaffung führe somit an sich zu einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr. Dies sei vorliegend als neuer Asylgrund zu berücksichtigen. Nach dem Gesagten erfülle er die Faktoren der LTTE-Verbindung, des Reichtums, der Aufführung auf der Watch- beziehungsweise Stoplist, da er vor seiner Ausreise schon ins Visier der Behörden geraten sei, des exilpolitischen Engagements, des langjährigen Aufenthaltes in der Schweiz, der illegalen Ausreise und der fehlenden Reisepapiere. Dies sei kumulativ im Sinne eines Gesamtprofils zu würdigen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er neben umfangreichen Dokumenten, welche die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka betreffen, zusätzliche Unterlagen zu seinem Geschäftsgang in Form eines Kontoauszuges von November 2014 bis November 2015 und Pfändungsscheinen, Bestätigungen von tamilischen Schulen und Fotografien vom erwähnten (...)-Turnier sowie diesbezügliche Facebook-Kopien zu den Akten.

E. 6.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Anhörung mehrmals nach dem Grund oder diesbezüglichen Vermutungen seinerseits oder seitens seiner Verwandten für den Besuch und den Überfall im (...) 2014 gefragt worden. Dabei hätten weder er noch seine Verwandten einen Zusammenhang zu seinem guten Geschäftsgang gemacht. Er habe vielmehr angegeben, darauf keine Antwort zu haben. Es habe sich somit in keiner Weise aufgedrängt, weiter auf die geschäftlichen Aktivitäten oder die entsprechenden Dokumente einzugehen, zumal er lediglich unbedeutende Papiere dazu eingereicht habe. Die Aussagen in der Beschwerde, wonach er wegen seines Geschäftsgangs von Neidern als LTTE-Unterstützer denunziert worden sei, müsse somit eindeutig als nachgeschoben taxiert werden, um den Asylvorbringen im Nachhinein und in missbräuchlicher Weise mehr Gewicht zu verleihen. Die eingereichten Kontoauszüge gäben keinen Aufschluss auf die Herkunft der Gelder und seien zudem auf den ledigen Namen der angeblich mittellosen Mutter ausgestellt, welche im Übrigen gemäss Aussagen des Beschwerdeführers an der Anhörung in Colombo ein Geschäft mit mehreren Angestellten geführt habe. Weiter habe er an der Anhörung angegeben, er habe sein Geschäft, welches "normal" gelaufen sei, im (...) 2014 aufgegeben und zum Zeitpunkt der Ausreise nicht mit seiner Frau zusammen gelebt, weil er zu wenig verdient habe, was im Widerspruch zu den Kontoauszügen von November 2014 bis November 2015 stehe. Weiter sei der Beschwerdeführer an der Befragung und der Anhörung mehrmals gefragt worden, ob es weitere Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr sprächen, ohne dass er hier sein exilpolitisches Engagement erwähnt habe. Es lägen in den Akten keinerlei Hinweise vor, dass er in irgendeiner Weise politisch aktiv gewesen sei, was angesichts seines Hintergrundes einer gemischten Ehe und Lebenssituation auch verwunderlich gewesen wäre. Das erwähnte (...)-Turnier habe nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung stattgefunden, sodass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer entweder seine sportliche Betätigung davor nicht als exilpolitisches Engagement einstufte oder erst danach aufnahm. Ohnehin sei aber die in der Rechtsprechung definierte Schwelle einer Betätigung, die die sri-lankischen Behörden als überzeugten Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus wahrgenommen würde, mit der einmaligen Beteiligung an einem Sportturnier mit ausschliesslich tamilischen Teams und möglicher Zurschautragung von einschlägigen Symbolen nicht erreicht. Die sri-lankischen Behörden seien durchaus in der Lage, Mitläufer von Massenveranstaltungen als solche zu identifizieren. Im Zusammenhang mit der allgemeinen Kritik an der Praxis des SEM und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zu den Risikofaktoren gelte es festzuhalten, dass es sich bei dem in der Beschwerde zitierten Urteil des High Court Vavuniya vom Juli 2017 um die Verurteilung eines Ex-LTTE-Kaders handle, der Kindersoldaten rekrutiert habe. Es sei schlichtweg nicht ersichtlich, wie das Verhalten des Beschwerdeführers, der in Europa einmal an einem tamilischen (...)-Turnier teilgenommen habe, an dem auch LTTE-Embleme zu sehen gewesen seien und der nie ein Mitglied der LTTE gewesen sei, diesem Fall gleichzusetzen sei. Bezüglich der LTTE-Mitgliedschaft des Vaters habe der Beschwerdeführer an der Befragung angegeben, sein Vater sei bei der Heirat nicht bei den LTTE gewesen später aber zwangsrekrutiert worden beziehungsweise von diesen mitgenommen worden, als seine Mutter mit ihm schwanger gewesen sei. An der Anhörung habe er hingegen gesagt, sein Vater habe bereits früher Kontakt zu den LTTE gehabt, habe seine Mutter 1991 verlassen und sei zu den LTTE gegangen, was nicht auf eine Zwangsrekrutierung hinweise. Zu Status, Rang und Aufgaben des Vaters habe er keine Angaben machen können. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hätte er dies bei seinen Verwandten erfragen können. Seine Aussagen seien somit vage und inkonsistent, sodass eine eindeutige Verbindung zu den LTTE nicht feststehe.

E. 6.4 In der Replik wurde dem entgegen gehalten, der Beschwerdeführer habe den Zusammenhang zwischen dem Übergriff und seinem Reichtum selber nie gemacht, bis er von seinem Rechtsvertreter darauf angesprochen worden sei und dieser ihm den Weg für diese Überlegung geebnet habe. Dies liege daran, dass er als direkt Betroffener zu nahe am Geschehen und zu gutmütig gewesen sei, weshalb er logischerweise nicht ohne äussere Hilfe auf den Gedanken gekommen sei, dass er nicht wegen der LTTE-Verbindungen seines Vaters sondern wegen seines Reichtums zusammengeschlagen worden sei. An der Anhörung sei er auch nicht auf diesen Zusammenhang angesprochen worden. Aus seinen Aussagen bezüglich der Arbeitstätigkeit seiner Mutter gehe vielmehr hervor, dass diese nicht im Besitz eines Geschäfts gewesen sei, sondern lediglich als Angestellte dort gearbeitet habe. Die Aussage, dass er für ein Zusammenleben mit seiner Frau zu wenig verdient habe, sei langfristig gemeint gewesen. Seine Aussage, wonach das Geschäft "ungefähr" gelaufen sei, stehe ohne genaue Erörterung nicht im Widerspruch zu seinem Reichtum. Die Gewinne nach der Geschäftsaufgabe seien auf die Liquidation zurückzuführen. Als blosse Mitläufer wären weiter allenfalls die Zuschauer des (...)-Turniers zu bezeichnen, nicht aber er als Mitspieler des Siegerteams bei diesem Turnier. In Bezug auf die Ausführungen in der Vernehmlassung zur LTTE-Tätigkeit seines Vaters sei festzuhalten, dass er zur Zeit dieser Vorfälle noch nicht einmal geboren worden sei und die Geschichten nur von seiner Mutter gehört habe, welche auch für ihn nicht immer nachvollziehbar erzählt habe. Dies erkläre die auch für ihn nicht völlig klaren Abläufe. Ein Recherchieren über die LTTE-Tätigkeit seines Vaters in Sri Lanka sei nicht möglich, würde doch eine singhalesische Frau die LTTE-Mitgliedschaft ihres tamilischen Mannes in einem vorwiegend singhalesischen Umfeld nicht gerne preisgeben. Im Weiteren äusserte der Beschwerdeführer erneut Kritik an der Länderinformation des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts sowie an deren Qualifikation des Urteils des High Court Vavuniya vom Juli 2017 und reichte entsprechende umfangreiche Beweismittel ein.

E. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 7.2 Zum geltend gemachten Grundsatz Beweis vor Glaubhaftigkeit gilt es festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer diesbezüglich aufgeführten Beweismittel eben nicht den vor der Vorinstanz geltend gemachten Sachverhalt belegen, sondern die nun auf Beschwerdeebene eingeführten neuen Elemente. Die Glaubhaftigkeitsprüfung erfolgte somit auf vorinstanzlicher Ebene korrekterweise und ist hier zu überprüfen. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen im Wesentlichen auf die Erwägungen in der Verfügung und die Zusammenfassung unter E. 6.1 verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise.

E. 7.3 Ausschlaggebend sind für das Gericht insbesondere die gewichtigen Zweifel an einem behördlichen Interesse am Beschwerdeführer. Dem Gericht erscheint es - wie offenbar nunmehr auch dem Beschwerdeführer - unvorstellbar, dass die Behörden sich Jahrzehnte nach dem Verschwinden des Vaters ohne Anlass plötzlich für diesen hätten interessieren sollen. Wenn der Beschwerdeführer nun ausführt, die Ereignisse seien auf seinen Reichtum zurückzuführen, ist dieses Vorbringen als nachgeschoben zu werten und vermag nicht zu überzeugen. Dass sich der Beschwerdeführer erst in der Schweiz ernsthafte Gedanken über die Verfolgungsmotivation gemacht haben soll, mutet, wie bereits erwähnt, sehr seltsam an. Zudem wurde in der Beschwerde eingestanden, dass dem Beschwerdeführer diese Überlegungen von seinem Rechtsvertreter in den Mund gelegt worden sind. Die Behauptung, wonach er als direkt Betroffener dazu zu nahe am Geschehen gewesen sei und nicht ohne äussere Hilfe auf den Gedanken gekommen sei, überzeugt in keiner Weise. Der Beschwerdeführer hat denn auch gar nie geltend gemacht, es habe jemand von ihm Geld verlangt, weshalb die Angabe, die Beamten hätten versucht, Kapital aus seiner LTTE-Verbindung zu schlagen, gar keinen Sinn macht. Weshalb die Täter den Beschwerdeführer ausserdem anschliessend hätten verprügeln sollen, ist angesichts des Vorbringens, dass sie beim ersten Treffen und auch in der Folge gar keine Forderungen gestellt hätten, vollkommen unverständlich. Die Aussagen einer angeblichen Denunziation von Konkurrenten als Auslöser behördlichen Interesses ist, wie vom SEM richtig ausgeführt, eindeutig als nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu werten.

E. 7.4 Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen im Zusammenhang mit dem Besuch der vier Beamten und dem Überfall sind denn, wie vom SEM richtig ausgeführt, auch sehr detailarm, schematisch, vage und emotionslos ausgefallen. Wenn der Beschwerdeführer nun auf Beschwerdeebene das Gegenteil behauptet, kann dem auch nach Prüfung der von ihm diesbezüglich zitierten Protokollstellen nicht gefolgt worden. Weiter hob das SEM verschiedene Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers hervor. Gewisse dieser Widersprüche wie zum Beispiel bezüglich der Aufenthaltsdauer im Spital und des Zeitpunkts der Anzeigeerstattung sind zwar nicht als diametral zu betrachten und somit unbeachtlich. Auch wird nicht ganz klar, weshalb das SEM der Ansicht ist, die mündlichen Angaben des Beschwerdeführers würden - insbesondere zum Gespräch mit den vier Besuchern - beträchtlich von seinen Aussagen in der eingereichten Anzeige abweichen. Im Übrigen vermögen aber die Erwägungen des SEM zu überzeugen, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen ist. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde sind - insbesondere in Bezug auf die Behauptung, es handle sich bei der Angabe, wonach er am Telefon auch bedroht worden sei, um eine Ergänzung und in Bezug auf die Fluchtart der Angreifer - als unbehelfliche Erklärungsversuche zu werten und vermögen das Gericht zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Dass der Beschwerdeführer schliesslich zur LTTE-Tätigkeit des Vaters, welcher noch vor oder kurz nach seiner Geburt die Familie verlassen habe, keine Angaben machen kann, scheint dem Gericht zwar nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund dessen, dass die Mutter des Beschwerdeführers Singhalesin sei, ist es auch naheliegend, dass das Thema in der Familie gemieden wird und Nachforschungen somit schwierig sind. Dem SEM kann aber insoweit gefolgt werden, als dass eine eindeutige Verbindung des Vaters zu den LTTE vorliegend nicht feststeht.

E. 7.5 Dem eingereichten Beweismittel in Form der Anzeige wurde vom SEM richtigerweise die Beweiskraft abgesprochen, zumal darin lediglich die Aussagen des Beschwerdeführers wiedergegeben werden. Das Gleiche gilt für den Arztbericht, welcher lediglich den Arztbesuch und die Verletzungen zu belegen vermag, nicht aber deren Ursache. Weil die Behauptung des Reichtums als Verfolgungsmotivation nach dem Gesagten ohnehin nachgeschoben ist und nicht zu überzeugen vermag, sind die eingereichten Unterlagen zum Geschäftsgang des Beschwerdeführers für das Gericht unbeachtlich, weshalb auch nicht näher auf die diesbezüglichen Aussagen in der Vernehmlassung und der Replik einzugehen ist. Die beiden Pfändungsscheine vermögen allenfalls einen Hinweis darzustellen, dass das Geld für die Reise des Beschwerdeführers verwendet worden sein könnte, beweisen aber mitnichten seine Verfolgungsvorbringen.

E. 7.6 Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht glaubhaft sind. Dass sich eine Person in diesem Zusammenhang nach seiner Ausreise bei seinem Nachbarn nach ihm erkundigt hätte, kann demnach ebenfalls nicht geglaubt werden.

E. 8.1 Weiter hat die Vorinstanz aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht erwogen, es bestehe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.

E. 8.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).

E. 8.3 Die diesbezügliche Prüfung des SEM ist zwar etwas knapp, schematisch und textbausteinartig, in der Sache aber richtig ausgefallen.

E. 8.4 Vorab gilt es hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer der Sohn einer Singhalesin ist. Sein Vater war angeblich tamilischer Ethnie, hat aber die Familie schon um die Geburt des Beschwerdeführers herum verlassen. Zwar hat der Beschwerdeführer seinen Angaben gemäss tamilische Schulen besucht, wuchs aber sonst in einem singhalesischen Umfeld auf. In oben genanntem Sinne reichen denn die gemischt ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers, sein Alter und seine Landesabwesenheit nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen in Colombo wegen illegaler Ausreise und fehlender Identitätspapiere stellt, wie vom SEM richtig festgehalten, keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Die Verfolgungsvorbringen zum Zeitpunkt der Ausreise konnten dem Beschwerdeführer wie oben dargelegt nicht geglaubt werden. Nach dem oben Gesagten steht zudem nach wie vor nicht eindeutig fest, dass der Vater des Beschwerdeführers für die LTTE tätig war. Unabhängig davon vermöchte ein Jahrzehnte zurück liegendes, gänzlich unsubstanziiertes Engagement seines Vaters für die LTTE, während der Beschwerdeführer damals noch ein Kleinkind war und selber nie etwas mit den LTTE zu tun hatte, sein Risikoprofil ohnehin nicht genügend zu schärfen. Gleiches gilt für die weiteren schwach risikobegründenden Faktoren des angeblichen Reichtums, der fehlenden Identitätspapiere, der Herkunft aus dem Norden des Landes - wobei hier zu betonen ist, dass der Beschwerdeführer zwar in (...) geboren wurde, aber kurz nach der Geburt nach (...) in den Westen des Landes gezogen ist und seither dort gelebt hat -, der angeblich illegalen Ausreise und dem Aufenthalt und dem Asylgesuch in der Schweiz.

E. 8.5 Weiter hat das SEM die auf Beschwerdeebene vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit richtig als niederschwellig eingestuft. Aus seiner Teilnahme an einem sportlichen Anlass im Jahre 2017, wobei er im Rahmen eines (...)-Turniers zusammen mit seinem Team vor LTTE-Symbolen auf verschiedenen Fotos abgebildet ist, lässt sich nicht auf ein besonderes politisches Engagement des Beschwerdeführers schliessen. Auch vor dem Hintergrund, dass (...) in Sri Lanka einen wichtigen Stellenwert hat, wird in der Beschwerde nicht überzeugend dargelegt, inwieweit sich der Beschwerdeführer durch seine Teilnahme derart exponiert habe, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung haben müsste. Es ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund dieser Aktivitäten in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten ist.

E. 8.6 Schliesslich kann auch aus den in der Beschwerde geltend gemachten Ereignissen rund um verschiedene Ausschaffungen im Jahr 2016 und 2017 nichts zu Gunsten der konkreten Situation des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Das Gleiche gilt für das Urteil des High Court Vavuniya vom Juli 2017, zumal sich dieses auf Umstände bezieht, die nicht mit der Situation des Beschwerdeführers vergleichbar sind und keinen Bezug zu ihm aufweisen. Auch aus den im Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen und eingereichten Beweismitteln, welche grossmehrheitlich die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka beschreiben, kann der Beschwerdeführer keine individuelle Verfolgung ableiten. Hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der persönlichen Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3).

E. 8.7 Im Sinne einer Gesamtwürdigung sämtlicher Vorbringen und Beweismittel lässt sich vorliegend nach dem Gesagten keine Gefährdung des Beschwerdeführers im oben dargelegten Sinn erkennen.

E. 8.8 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht erfüllt, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht ablehnte.

E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.3.2 Für Personen, die aus der Westprovinz stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.3). An dieser Einschätzung vermögen die jüngsten Unruhen im Oktober 2018 rund um den Posten des Ministerpräsidenten in Sri Lanka nichts zu ändern.

E. 10.3.3 Der Beschwerdeführer gibt an, er stamme aus dem Distrikt (...) / Nordprovinz, sei aber bereits als kleines Kind nach (...)/Westprovinz gezogen, wo er gelebt habe, bis er ein halbes Jahr vor seiner Ausreise nach Colombo gezogen sei. Diverse Verwandte wohnen seinen Angaben gemäss nach wie vor in (...) und Colombo. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann, welcher über Schulbildung und fundierte Erfahrung in der Führung eines eigenen Geschäftes verfügt. Es ist vor diesem Hintergrund daher davon auszugehen, dass es ihm möglich sein wird, in Sri Lanka an seine alte Existenz anzuknüpfen.

E. 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm praxisgemäss auf Fr. 1'500.- zu erhöhen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 3. Oktober 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5149/2017wiv En Urteil vom 21. Januar 2019 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 24. Juni 2015 und gelangte über Russland und weitere ihm unbekannte Länder am 12. August 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 25. August 2015 wurde er summarisch befragt und am 16. März 2017 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches führte er im Wesentlichen aus, als seine Mutter - eine Singhalesin - mit ihm schwanger gewesen sei, habe sein Vater die Familie verlassen und sei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten. Der Aufenthaltsort seines Vaters sei seither unbekannt. Am (...) 2014 hätten sich vier ihm unbekannte Personen - mutmasslich Beamte - nach seinem Vater erkundigt und sowohl seine als auch die Personalien seines Vaters aufgenommen. Am (...) 2014 habe er von denselben Personen verschiedene Anrufe erhalten. Er sei aufgefordert worden vorbeizukommen sowie beschimpft und bedroht worden. Daraufhin habe er am (...) 2014 Anzeige erstattet. Am (...) 2014 sei er mit einem Freund auf dem Motorrad von einer Person angehalten und geschlagen worden. Es seien weitere Personen mit Stöcken und Messern bewaffnet dazugekommen, welche ihn auch geschlagen und mit dem Messer verletzt hätten. Eine dieser Personen sei zuvor bei dem Besuch bei ihm zu Hause dabei gewesen. Durch schreiende Passanten auf der Strasse seien sie in die Flucht geschlagen worden. Aufgrund seiner Verletzungen habe er im Spital behandelt werden müssen. Am (...) 2015 habe seine Mutter ihn nach Colombo gebracht, wo er sich sechs Monate im Haus seiner Grossmutter aufgehalten habe. Nach seiner Ausreise in die Schweiz hätte sich noch einmal eine Person nach ihm erkundigt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er unter anderem die Anzeige vom (...) 2014 sowie verschiedene geschäftliche Unterlagen zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. August 2017 - eröffnet am 10. August 2017 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 11. September 2017 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht beziehungsweise zur Feststellung des richtigen und vollständigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung sowie eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung und subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Belege 1-42 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2017 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss der Spruchkörper mitgeteilt. Nachträgliche Veränderungen wurden dabei vorbehalten. In Bezug auf Fragen zur Geschäftsverteilung und zur Verfahrensabwicklung am Bundesverwaltungsgericht wurde er auf die betreffenden Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) verwiesen. Der Antrag um Einsicht in die nicht öffentlichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 wurde abgewiesen. Gleichzeitig forderte die vormals zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses und zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel betreffend seines relativen Reichtums auf. E. Am 3. Oktober 2017 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt. Gleichzeitig erneuerte der Beschwerdeführer den Antrag um Einsicht in die nicht öffentlichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016. Als Beweismittel reichte er die Belege 43 und 44 zu den Akten. F. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer drei weitere Beweismittel ein und bezeichnete diese mit Beweismittel 43-45. G. In seiner Vernehmlassung vom 18. Januar 2018 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Replik vom 6. Februar 2018 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Weitere Beweismittel wurden eingereicht und mit Beweismittel 46-66 bezeichnet. I. Am 1. September 2018 wurde das Verfahren aus organisatorischen Gründen zur Behandlung an Richterin Nina Spälti Giannakitsas übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Mit der Beschwerdeschrift wird zunächst beantragt, es sei dem Rechtsvertreter die Zusammensetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Verfahren bekanntzugeben. Eine entsprechende Mitteilung wurde dem Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 18. September 2017 gemacht. Nachträgliche Veränderungen wurden dabei vorbehalten. Mit Urteil E-1526/2017 vom 26. April 2017 (dortige E. 4.1-4.3) in welchem der gleiche Rechtsvertreter wie im vorliegenden Fall mandatiert war hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, warum kein Anspruch auf die Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers besteht.

4. Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten. 4.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). 4.2 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen Stellen die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft und dort zu würdigen sind. 4.3 Sodann monierte der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da zwischen der Befragung und der Anhörung über 19 Monate vergangen seien. Das SEM habe damit das Gebot der zeitlichen Nähe zwischen Befragung und Anhörung missachtet und die daraus resultierenden Widersprüche noch zu seinem Nachteil verwendet. Diesbezüglich ist im Sinne der Ausführungen in den Beschwerdeeingaben festzuhalten, dass es durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen der Befragung und der Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegt, es aber keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM gibt, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der Befragung durchzuführen. Der Länge des zwischen Befragung und Anhörung verstrichenen Zeitraums ist indessen bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen. Exakt deckungsgleiche Aussagen werden vom Beschwerdeführer nicht verlangt. Lediglich diametrale Widersprüche zu wesentlichen Punkten können gegen ihn verwendet werden. Vor diesem Hintergrund sollten im Wesentlichen übereinstimmende Aussagen auch bei einem Abstand von eineinhalb Jahren möglich sein. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aufgrund des Gesagten nicht erkannt werden. 4.4 Zur monierten Verletzung der Begründungspflicht hielt der Beschwerdeführer fest, das SEM habe von ihm eingereichte Beweismittel betreffend einen zentralen Teil seiner Fluchtgeschichte mit keinem Wort erwähnt. Aufgrund des hervorragenden Geschäftsgangs seines (...) und seiner Ethnie sei er von Mitkonkurrenten als LTTE-Mitglied denunziert und deshalb asylrelevant verfolgt worden. Diesen Risikofaktor habe das SEM nicht gewürdigt und damit die Begründungspflicht in unheilbarer Weise verletzt. Durch die Einreichung der entsprechenden Beweismittel sei offensichtlich, dass er sein Geschäft für wichtig in seiner Fluchtgeschichte hielt. Trotzdem habe das SEM keine weiteren Abklärungen getätigt. Das SEM hielt hierzu in seiner Vernehmlassung fest, der Beschwerdeführer habe keinerlei Zusammenhang zwischen seinem Reichtum und den geltend gemachten Vorfällen gemacht, weshalb es sich nicht aufgedrängt habe, weiter auf seine geschäftlichen Aktivitäten einzugehen, zumal er lediglich ein Registrierungszertifikat und eine Visitenkarte seiner Firma sowie Lohnausweise eingereicht habe. Diesen Erwägungen des SEM ist beizupflichten. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren den Zusammenhang zwischen seiner Fluchtgeschichte und seinem Reichtum mit keinem Wort erwähnt. Durch die Einreichung verschiedener Beweismittel zu seinem Geschäftsgang ist dieser Zusammenhang jedenfalls nicht offensichtlich geworden, kommt es doch immer wieder vor, dass asylsuchende Personen diverse Beweismittel einreichen, die nicht im direkten Zusammenhang mit ihrem Gesuch stehen. Vielmehr bringt der Beschwerdeführer diesen Zusammenhang erst jetzt auf Beschwerdeebene vor. In seiner Replik gibt der mandatierte Rechtsvertreter an, der Beschwerdeführer habe den Zusammenhang selber nie gemacht, bis er von ihm darauf angesprochen worden sei und er ihm den Weg für diese Überlegung geebnet habe. Hierzu gilt es festzuhalten, dass es seltsam anmutet, wenn der Beschwerdeführer die Gründe für seine Verfolgung in Sri Lanka nicht selber eruieren kann und dazu die Hilfe seines Rechtsvertreters im Zufluchtsland braucht. Vor diesem Hintergrund war das SEM in keiner Weise gehalten, weitere Abklärungen zu den in der Sache unwesentlich erscheinenden Beweismitteln zu machen oder diese in der Verfügung zu würdigen. 4.5 Weiter habe das SEM den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt, indem es die Gefährdung aufgrund seines relativen Reichtums, seiner LTTE-Verbindung und seiner exilpolitischen Tätigkeiten sowie die aktuelle Situation und Länderinformation zu Sri Lanka, die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Konsulat und die Ereignisse bei Rückschaffungen im Jahr 2016 und 2017 nicht vollständig und korrekt abgeklärt habe. Diesbezügliche Akten von zurückgeschafften Personen seien vom Bundesverwaltungsgericht beizuziehen. Hierzu gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hier die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt, und andererseits neue Sachver- haltselemente vorbringt, die das SEM gar nicht würdigen konnte und musste (vgl. E. 4.4). Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt und diese auf andere Quellen stützt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch stellt dies eine Verletzung der Begründungs- beziehungsweise Beweiswürdigungspflicht dar. Das Risiko des behördlichen Background-Checks, welcher gemässe dem Beschwerdeführer mit der Vorsprache auf dem Konsulat in der Schweiz beginnt, wurde in der angefochtenen Verfügung in die Erwägungen einbezogen. Damit wurde der Sachverhalt genügend festgestellt. Die Frage wie das SEM dieses Risiko einschätzt und auf welche Quellen es sich dabei abstützt, spielt im Rahmen der materiellen Würdigung durch das Gericht eine Rolle. Aus den Ereignissen rund um Rückschaffungen im Jahre 2016 und 2017 kann nichts zu Gunsten der konkreten Situation des Beschwerdeführers abgeleitet werden, weshalb diesbezüglich der Sachverhalt nicht abgeklärt werden musste. Der Antrag um Beizug von Akten aus Verfahren, die den Beschwerdeführer nicht direkt betreffen, wird abgewiesen. 4.6 Zuletzt beantragte der Beschwerdeführer, er sei erneut durch eine Fachperson anzuhören, welche über ausreichendes Hintergrundwissen zu Sri Lanka sowie über nachweisliche Kompetenzen für die Befragung einer Person mit dem entsprechenden soziokulturellen Hintergrund verfüge. Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten. Allfällige weitere Informationen hätte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich einreichen können. Der Antrag auf erneute Anhörung des Beschwerdeführers ist deshalb abzuweisen. 4.7 Der Antrag auf Offenlegung der Quellen wurde mit Verfügung vom 11. September 2017 abgewiesen. Auf diesen Entscheid ist trotz neuerlichem Antrag in der Eingabe vom 26. Oktober 2017 nicht zurückzukommen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3). 4.8 Zusammengefasst liegen keine Gründe für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz vor. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Seine Vorbringen wiesen diverse Widersprüche und Unstimmigkeiten auf. So habe er an der Befragung lediglich erklärt, er sei am Telefon beschimpft worden, während er an der Anhörung von Drohungen gesprochen habe. Auch bezüglich der Aufenthaltsdauer im Spital und dem Zeitpunkt der Anzeigeerstattung habe er sich widersprochen. Schliesslich habe er an der Befragung angegeben, die Angreifer seien davon gerannt, während er an der Anhörung von einem Van als Fluchtfahrzeug gesprochen habe. Auch zum Inhalt des Gesprächs mit den vier unbekannten Besuchern, zur Anzahl der Angreifer und deren anfänglichem Versteck und zur Beziehung seines Vaters zu den LTTE habe er vage oder inkonsistente Angaben gemacht. Seine mündlichen Angaben - insbesondere zum Gespräch mit den vier Besuchern - würden im Übrigen beträchtlich von seinen Aussagen in der eingereichten Anzeige abweichen. Seine Schilderungen seien zudem bei zentralen Vorbringen wie zum Beispiel dem Besuch der vier Beamten und dem Überfall detailarm, schematisch, vage und emotionslos geblieben. Des Weiteren habe er nicht spontan von sich aus erzählt, dass sich eine Person nach seiner Ausreise bei seinem Nachbarn nach ihm erkundigt hätte. Seine Vorbringen widersprächen zudem der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. So habe er keine plausible Erklärung für den Besuch der vier Beamten bei ihm zu Hause und den Überfall nennen können. Noch hätten er oder seine Familienmitglieder diesbezüglich irgendwelche plausiblen Vermutungen angestellt oder darüber geredet. Weiter habe er angeblich bei der Polizei nie nach deren weiterem Vorgehen nachgefragt. Angesichts seines Unwissens sei auch ein rein krimineller Hintergrund des Überfalls nicht ausgeschlossen. Des Weiteren scheine es seltsam, weshalb die sri-lankischen Behörden nach (...) Jahren plötzlich ein Interesse an seinem Vater entwickelt haben sollten und dann ausgerechnet ihn und nicht andere Personen seines Umfeldes befragt hätten, die aufgrund ihres Alters besser hätten Auskunft geben können. Auch seine Aussage, wonach er nach seiner Flucht nach Colombo keine andere Möglichkeit in Betracht gezogen habe, als auszureisen, sei unlogisch, würden in derart schwierigen Lebenssituationen doch diverse Handlungsmöglichkeiten zumindest geprüft. Die eingereichte Anzeige entfalte keine materielle Beweiskraft, zumal der darin festgehaltene Sachverhalt nicht den Tatsachen entsprechen müsse. Auch der im Übrigen leicht fälschbare Arztbericht belege lediglich den Arztbesuch und die Verletzungen, nicht aber deren Ursache. Wie aus dem Gesagten hervorgehe, sei die vorgebrachte Vorverfolgung nicht glaubhaft. Und auch im Falle einer Rückkehr hätte der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung. Allfällige Kontrollen der Rückkehrer am Flughafen und am Herkunftsort stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Der Beschwerdeführer habe bis im Juni 2015 also noch sechs Jahre nach Kriegsende in Sri Lanka gelebt. Allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er nunmehr in den Fokus der Behörden geraten sollte. 6.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst diverse Ergänzungen zum Sachverhalt. So sei er aufgrund des hervorragenden Geschäftsgangs seines (...) und seiner Ethnie von Mitkonkurrenten als LTTE-Mitglied denunziert worden. Nur die LTTE-Gelder hätten es in den Augen der Denunzianten möglich gemacht, dass er in Colombo in diesem Masse habe Waren beziehen und ein solch erfolgreiches Geschäft im Süden betreiben können. Auch im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 sei das Vorhandensein von Reichtum als Risikofaktor eingestuft worden. In diesem Zusammenhang sei auch wichtig, dass insbesondere die Geldmittel der LTTE nach dem Bürgerkrieg schwierig zu beschlagnahmen gewesen seien. Vor dem Hintergrund der Angst, dass der tamilische Separatismus mit verstecktem Geld wiederbelebt werden könnte, erzeugten seine Geschäftstätigkeiten besonders starke Verdachtsmomente. Weiter habe er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt indem er am (...) 2017 an einem (...)-Turnier teilgenommen habe. Auf den diesbezüglich eingereichten Fotografien posiere er vor einer Sri-Lanka-Karte mit LTTE-Logo. Es sei zu beachten, dass (...) die populärste Sportart in Sri Lanka darstelle und von den LTTE zur Konstruktion eines tamilischen Einheitsgefühls gebraucht worden sei. Zudem würde an solchen Turnieren Geld für den tamilischen Separatismus gesammelt. Berichte und Fotografien dieser Turniere seien im Internet zahlreich zu finden. Im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen hielt der Beschwerdeführer zunächst fest, das SEM habe den Grundsatz Beweis vor Glaubhaftigkeit verletzt. Es hätten in Form seiner Geschäftsunterlagen Beweismittel für seine Vorbringen vorgelegen, wodurch die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM obsolet werde. In Bezug auf die Frage, ob er am Telefon beschimpft oder bedroht worden sei, handle es sich vielmehr um eine Ergänzung, welche er an der Anhörung angebracht habe, als um einen Widerspruch. Die Widersprüche in Bezug auf die Dauer des Aufenthaltes im Spital und zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung seien leicht aufzulösen. Die Aussage, die Angreifer seien weggerannt, sei schliesslich so zu interpretieren, dass diese zu ihrem Bus gerannt und weggefahren seien. Weiter habe das SEM nicht ausgeführt, weshalb seine Aussagen vage und inkonsistent seien. So habe er angegeben, dass das Gespräch mit den vier Besuchern um seinen Vater gegangen sei und dass er von vier Personen angegriffen worden sei. Den Widerspruch zum Versteck vor dem Angriff habe er bereits an der Anhörung geklärt. Von seinem Vater wisse er nur, dass er bei den LTTE gewesen sei. Seine Mutter habe ihm wohl zu seinem Schutz nichts Genaueres erzählt. Dies könne ihm nicht vorgeworfen werden. Seine Beschreibungen etwa des Überfalls seien überhaupt nicht detailarm. Vielmehr enthielten sie eine Reihe von Realkennzeichen wie genaue Ortsangaben (Verweis auf den Laden, wo er zuvor gewesen sei), Emotionen (Angst, Verlust des Bewusstseins) und Details (Sturz vom Motorrad). Bezüglich der Verfolgungsmotivation habe er sich erst nach der Anhörung ernsthafte Gedanken gemacht und sei darauf gekommen, dass seine Geschäftstätigkeit wohl zu einer Denunziation geführt habe. Deshalb sei auch er und nicht seine mittellose Mutter oder das ärmliche Umfeld von den korrupten Beamten befragt worden, welche versucht hätten, aus der LTTE-Verbindung Kapital zu schlagen. Der Verdacht der Verwendung von LTTE-Geldern wiege aus der Verfolgerperspektive sehr schwer. In Bezug auf die Risikofaktoren, welche für eine Gefährdung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka sprächen, übte der Beschwerdeführer zunächst allgemeine Kritik an der Praxis des SEM und dem diesbezüglichen Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016. Dabei verwies er unter anderem auf ein Urteil des High Court Vavuniya vom Juli 2017, welches beweise, dass jegliche Unterstützungsleistung für die LTTE, auch wenn diese mehr als zehn Jahre zurück liege, jederzeit zu einer politisch motivierten Strafe führen könne, selbst wenn eine Rehabilitation durchlaufen worden sei. Weiter führten die standardmässigen behördlichen Background-Checks bei Rückkehrern regelmässig zu asylrelevanter Verfolgung. Die Vorbereitungen dieser Background-Checks würden bereits mit der Papierbeschaffung in der Schweiz beginnen, respektive mit dem Ausfüllen verschiedener Formulare, mit denen überprüft werde, ob die fragliche Person auf der Black List aufgeführt sei, und mit der aus Sicht der sri-lankischen Behörden zwingend notwendigen Vorsprache auf dem Konsulat für die Papierausstellung. Aus seinem politischen Profil, seinem relativen Reichtum, den bereits erfolgten Behelligungen durch eine mit den sri-lankischen Behörden verbundene Gruppe und aufgrund der Mitgliedschaft seines Vaters bei den LTTE sowie seinem exilpolitischen Engagement werde klar, dass er mit Sicherheit einen Eintrag auf die Watch-List, wenn nicht gar Stop-List erhalten würde. Der neuste vom SEM am 16. November 2016 getätigte Ausschaffungsflug von sri-lankischen Asylsuchenden, deren Namen anschliessend in den sri-lankischen Medien veröffentlicht worden seien, sowie weitere Rückschaffungen im Jahre 2017 hätten erneut dazu geführt, dass Zurückgeschaffte in grosser Gefahr seien. Eine Rückschaffung führe somit an sich zu einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr. Dies sei vorliegend als neuer Asylgrund zu berücksichtigen. Nach dem Gesagten erfülle er die Faktoren der LTTE-Verbindung, des Reichtums, der Aufführung auf der Watch- beziehungsweise Stoplist, da er vor seiner Ausreise schon ins Visier der Behörden geraten sei, des exilpolitischen Engagements, des langjährigen Aufenthaltes in der Schweiz, der illegalen Ausreise und der fehlenden Reisepapiere. Dies sei kumulativ im Sinne eines Gesamtprofils zu würdigen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er neben umfangreichen Dokumenten, welche die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka betreffen, zusätzliche Unterlagen zu seinem Geschäftsgang in Form eines Kontoauszuges von November 2014 bis November 2015 und Pfändungsscheinen, Bestätigungen von tamilischen Schulen und Fotografien vom erwähnten (...)-Turnier sowie diesbezügliche Facebook-Kopien zu den Akten. 6.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Anhörung mehrmals nach dem Grund oder diesbezüglichen Vermutungen seinerseits oder seitens seiner Verwandten für den Besuch und den Überfall im (...) 2014 gefragt worden. Dabei hätten weder er noch seine Verwandten einen Zusammenhang zu seinem guten Geschäftsgang gemacht. Er habe vielmehr angegeben, darauf keine Antwort zu haben. Es habe sich somit in keiner Weise aufgedrängt, weiter auf die geschäftlichen Aktivitäten oder die entsprechenden Dokumente einzugehen, zumal er lediglich unbedeutende Papiere dazu eingereicht habe. Die Aussagen in der Beschwerde, wonach er wegen seines Geschäftsgangs von Neidern als LTTE-Unterstützer denunziert worden sei, müsse somit eindeutig als nachgeschoben taxiert werden, um den Asylvorbringen im Nachhinein und in missbräuchlicher Weise mehr Gewicht zu verleihen. Die eingereichten Kontoauszüge gäben keinen Aufschluss auf die Herkunft der Gelder und seien zudem auf den ledigen Namen der angeblich mittellosen Mutter ausgestellt, welche im Übrigen gemäss Aussagen des Beschwerdeführers an der Anhörung in Colombo ein Geschäft mit mehreren Angestellten geführt habe. Weiter habe er an der Anhörung angegeben, er habe sein Geschäft, welches "normal" gelaufen sei, im (...) 2014 aufgegeben und zum Zeitpunkt der Ausreise nicht mit seiner Frau zusammen gelebt, weil er zu wenig verdient habe, was im Widerspruch zu den Kontoauszügen von November 2014 bis November 2015 stehe. Weiter sei der Beschwerdeführer an der Befragung und der Anhörung mehrmals gefragt worden, ob es weitere Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr sprächen, ohne dass er hier sein exilpolitisches Engagement erwähnt habe. Es lägen in den Akten keinerlei Hinweise vor, dass er in irgendeiner Weise politisch aktiv gewesen sei, was angesichts seines Hintergrundes einer gemischten Ehe und Lebenssituation auch verwunderlich gewesen wäre. Das erwähnte (...)-Turnier habe nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung stattgefunden, sodass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer entweder seine sportliche Betätigung davor nicht als exilpolitisches Engagement einstufte oder erst danach aufnahm. Ohnehin sei aber die in der Rechtsprechung definierte Schwelle einer Betätigung, die die sri-lankischen Behörden als überzeugten Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus wahrgenommen würde, mit der einmaligen Beteiligung an einem Sportturnier mit ausschliesslich tamilischen Teams und möglicher Zurschautragung von einschlägigen Symbolen nicht erreicht. Die sri-lankischen Behörden seien durchaus in der Lage, Mitläufer von Massenveranstaltungen als solche zu identifizieren. Im Zusammenhang mit der allgemeinen Kritik an der Praxis des SEM und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zu den Risikofaktoren gelte es festzuhalten, dass es sich bei dem in der Beschwerde zitierten Urteil des High Court Vavuniya vom Juli 2017 um die Verurteilung eines Ex-LTTE-Kaders handle, der Kindersoldaten rekrutiert habe. Es sei schlichtweg nicht ersichtlich, wie das Verhalten des Beschwerdeführers, der in Europa einmal an einem tamilischen (...)-Turnier teilgenommen habe, an dem auch LTTE-Embleme zu sehen gewesen seien und der nie ein Mitglied der LTTE gewesen sei, diesem Fall gleichzusetzen sei. Bezüglich der LTTE-Mitgliedschaft des Vaters habe der Beschwerdeführer an der Befragung angegeben, sein Vater sei bei der Heirat nicht bei den LTTE gewesen später aber zwangsrekrutiert worden beziehungsweise von diesen mitgenommen worden, als seine Mutter mit ihm schwanger gewesen sei. An der Anhörung habe er hingegen gesagt, sein Vater habe bereits früher Kontakt zu den LTTE gehabt, habe seine Mutter 1991 verlassen und sei zu den LTTE gegangen, was nicht auf eine Zwangsrekrutierung hinweise. Zu Status, Rang und Aufgaben des Vaters habe er keine Angaben machen können. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hätte er dies bei seinen Verwandten erfragen können. Seine Aussagen seien somit vage und inkonsistent, sodass eine eindeutige Verbindung zu den LTTE nicht feststehe. 6.4 In der Replik wurde dem entgegen gehalten, der Beschwerdeführer habe den Zusammenhang zwischen dem Übergriff und seinem Reichtum selber nie gemacht, bis er von seinem Rechtsvertreter darauf angesprochen worden sei und dieser ihm den Weg für diese Überlegung geebnet habe. Dies liege daran, dass er als direkt Betroffener zu nahe am Geschehen und zu gutmütig gewesen sei, weshalb er logischerweise nicht ohne äussere Hilfe auf den Gedanken gekommen sei, dass er nicht wegen der LTTE-Verbindungen seines Vaters sondern wegen seines Reichtums zusammengeschlagen worden sei. An der Anhörung sei er auch nicht auf diesen Zusammenhang angesprochen worden. Aus seinen Aussagen bezüglich der Arbeitstätigkeit seiner Mutter gehe vielmehr hervor, dass diese nicht im Besitz eines Geschäfts gewesen sei, sondern lediglich als Angestellte dort gearbeitet habe. Die Aussage, dass er für ein Zusammenleben mit seiner Frau zu wenig verdient habe, sei langfristig gemeint gewesen. Seine Aussage, wonach das Geschäft "ungefähr" gelaufen sei, stehe ohne genaue Erörterung nicht im Widerspruch zu seinem Reichtum. Die Gewinne nach der Geschäftsaufgabe seien auf die Liquidation zurückzuführen. Als blosse Mitläufer wären weiter allenfalls die Zuschauer des (...)-Turniers zu bezeichnen, nicht aber er als Mitspieler des Siegerteams bei diesem Turnier. In Bezug auf die Ausführungen in der Vernehmlassung zur LTTE-Tätigkeit seines Vaters sei festzuhalten, dass er zur Zeit dieser Vorfälle noch nicht einmal geboren worden sei und die Geschichten nur von seiner Mutter gehört habe, welche auch für ihn nicht immer nachvollziehbar erzählt habe. Dies erkläre die auch für ihn nicht völlig klaren Abläufe. Ein Recherchieren über die LTTE-Tätigkeit seines Vaters in Sri Lanka sei nicht möglich, würde doch eine singhalesische Frau die LTTE-Mitgliedschaft ihres tamilischen Mannes in einem vorwiegend singhalesischen Umfeld nicht gerne preisgeben. Im Weiteren äusserte der Beschwerdeführer erneut Kritik an der Länderinformation des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts sowie an deren Qualifikation des Urteils des High Court Vavuniya vom Juli 2017 und reichte entsprechende umfangreiche Beweismittel ein. 7. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 7.2 Zum geltend gemachten Grundsatz Beweis vor Glaubhaftigkeit gilt es festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer diesbezüglich aufgeführten Beweismittel eben nicht den vor der Vorinstanz geltend gemachten Sachverhalt belegen, sondern die nun auf Beschwerdeebene eingeführten neuen Elemente. Die Glaubhaftigkeitsprüfung erfolgte somit auf vorinstanzlicher Ebene korrekterweise und ist hier zu überprüfen. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen im Wesentlichen auf die Erwägungen in der Verfügung und die Zusammenfassung unter E. 6.1 verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. 7.3 Ausschlaggebend sind für das Gericht insbesondere die gewichtigen Zweifel an einem behördlichen Interesse am Beschwerdeführer. Dem Gericht erscheint es - wie offenbar nunmehr auch dem Beschwerdeführer - unvorstellbar, dass die Behörden sich Jahrzehnte nach dem Verschwinden des Vaters ohne Anlass plötzlich für diesen hätten interessieren sollen. Wenn der Beschwerdeführer nun ausführt, die Ereignisse seien auf seinen Reichtum zurückzuführen, ist dieses Vorbringen als nachgeschoben zu werten und vermag nicht zu überzeugen. Dass sich der Beschwerdeführer erst in der Schweiz ernsthafte Gedanken über die Verfolgungsmotivation gemacht haben soll, mutet, wie bereits erwähnt, sehr seltsam an. Zudem wurde in der Beschwerde eingestanden, dass dem Beschwerdeführer diese Überlegungen von seinem Rechtsvertreter in den Mund gelegt worden sind. Die Behauptung, wonach er als direkt Betroffener dazu zu nahe am Geschehen gewesen sei und nicht ohne äussere Hilfe auf den Gedanken gekommen sei, überzeugt in keiner Weise. Der Beschwerdeführer hat denn auch gar nie geltend gemacht, es habe jemand von ihm Geld verlangt, weshalb die Angabe, die Beamten hätten versucht, Kapital aus seiner LTTE-Verbindung zu schlagen, gar keinen Sinn macht. Weshalb die Täter den Beschwerdeführer ausserdem anschliessend hätten verprügeln sollen, ist angesichts des Vorbringens, dass sie beim ersten Treffen und auch in der Folge gar keine Forderungen gestellt hätten, vollkommen unverständlich. Die Aussagen einer angeblichen Denunziation von Konkurrenten als Auslöser behördlichen Interesses ist, wie vom SEM richtig ausgeführt, eindeutig als nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu werten. 7.4 Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen im Zusammenhang mit dem Besuch der vier Beamten und dem Überfall sind denn, wie vom SEM richtig ausgeführt, auch sehr detailarm, schematisch, vage und emotionslos ausgefallen. Wenn der Beschwerdeführer nun auf Beschwerdeebene das Gegenteil behauptet, kann dem auch nach Prüfung der von ihm diesbezüglich zitierten Protokollstellen nicht gefolgt worden. Weiter hob das SEM verschiedene Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers hervor. Gewisse dieser Widersprüche wie zum Beispiel bezüglich der Aufenthaltsdauer im Spital und des Zeitpunkts der Anzeigeerstattung sind zwar nicht als diametral zu betrachten und somit unbeachtlich. Auch wird nicht ganz klar, weshalb das SEM der Ansicht ist, die mündlichen Angaben des Beschwerdeführers würden - insbesondere zum Gespräch mit den vier Besuchern - beträchtlich von seinen Aussagen in der eingereichten Anzeige abweichen. Im Übrigen vermögen aber die Erwägungen des SEM zu überzeugen, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen ist. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde sind - insbesondere in Bezug auf die Behauptung, es handle sich bei der Angabe, wonach er am Telefon auch bedroht worden sei, um eine Ergänzung und in Bezug auf die Fluchtart der Angreifer - als unbehelfliche Erklärungsversuche zu werten und vermögen das Gericht zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Dass der Beschwerdeführer schliesslich zur LTTE-Tätigkeit des Vaters, welcher noch vor oder kurz nach seiner Geburt die Familie verlassen habe, keine Angaben machen kann, scheint dem Gericht zwar nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund dessen, dass die Mutter des Beschwerdeführers Singhalesin sei, ist es auch naheliegend, dass das Thema in der Familie gemieden wird und Nachforschungen somit schwierig sind. Dem SEM kann aber insoweit gefolgt werden, als dass eine eindeutige Verbindung des Vaters zu den LTTE vorliegend nicht feststeht. 7.5 Dem eingereichten Beweismittel in Form der Anzeige wurde vom SEM richtigerweise die Beweiskraft abgesprochen, zumal darin lediglich die Aussagen des Beschwerdeführers wiedergegeben werden. Das Gleiche gilt für den Arztbericht, welcher lediglich den Arztbesuch und die Verletzungen zu belegen vermag, nicht aber deren Ursache. Weil die Behauptung des Reichtums als Verfolgungsmotivation nach dem Gesagten ohnehin nachgeschoben ist und nicht zu überzeugen vermag, sind die eingereichten Unterlagen zum Geschäftsgang des Beschwerdeführers für das Gericht unbeachtlich, weshalb auch nicht näher auf die diesbezüglichen Aussagen in der Vernehmlassung und der Replik einzugehen ist. Die beiden Pfändungsscheine vermögen allenfalls einen Hinweis darzustellen, dass das Geld für die Reise des Beschwerdeführers verwendet worden sein könnte, beweisen aber mitnichten seine Verfolgungsvorbringen. 7.6 Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht glaubhaft sind. Dass sich eine Person in diesem Zusammenhang nach seiner Ausreise bei seinem Nachbarn nach ihm erkundigt hätte, kann demnach ebenfalls nicht geglaubt werden. 8. 8.1 Weiter hat die Vorinstanz aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht erwogen, es bestehe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 8.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). 8.3 Die diesbezügliche Prüfung des SEM ist zwar etwas knapp, schematisch und textbausteinartig, in der Sache aber richtig ausgefallen. 8.4 Vorab gilt es hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer der Sohn einer Singhalesin ist. Sein Vater war angeblich tamilischer Ethnie, hat aber die Familie schon um die Geburt des Beschwerdeführers herum verlassen. Zwar hat der Beschwerdeführer seinen Angaben gemäss tamilische Schulen besucht, wuchs aber sonst in einem singhalesischen Umfeld auf. In oben genanntem Sinne reichen denn die gemischt ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers, sein Alter und seine Landesabwesenheit nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen in Colombo wegen illegaler Ausreise und fehlender Identitätspapiere stellt, wie vom SEM richtig festgehalten, keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Die Verfolgungsvorbringen zum Zeitpunkt der Ausreise konnten dem Beschwerdeführer wie oben dargelegt nicht geglaubt werden. Nach dem oben Gesagten steht zudem nach wie vor nicht eindeutig fest, dass der Vater des Beschwerdeführers für die LTTE tätig war. Unabhängig davon vermöchte ein Jahrzehnte zurück liegendes, gänzlich unsubstanziiertes Engagement seines Vaters für die LTTE, während der Beschwerdeführer damals noch ein Kleinkind war und selber nie etwas mit den LTTE zu tun hatte, sein Risikoprofil ohnehin nicht genügend zu schärfen. Gleiches gilt für die weiteren schwach risikobegründenden Faktoren des angeblichen Reichtums, der fehlenden Identitätspapiere, der Herkunft aus dem Norden des Landes - wobei hier zu betonen ist, dass der Beschwerdeführer zwar in (...) geboren wurde, aber kurz nach der Geburt nach (...) in den Westen des Landes gezogen ist und seither dort gelebt hat -, der angeblich illegalen Ausreise und dem Aufenthalt und dem Asylgesuch in der Schweiz. 8.5 Weiter hat das SEM die auf Beschwerdeebene vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit richtig als niederschwellig eingestuft. Aus seiner Teilnahme an einem sportlichen Anlass im Jahre 2017, wobei er im Rahmen eines (...)-Turniers zusammen mit seinem Team vor LTTE-Symbolen auf verschiedenen Fotos abgebildet ist, lässt sich nicht auf ein besonderes politisches Engagement des Beschwerdeführers schliessen. Auch vor dem Hintergrund, dass (...) in Sri Lanka einen wichtigen Stellenwert hat, wird in der Beschwerde nicht überzeugend dargelegt, inwieweit sich der Beschwerdeführer durch seine Teilnahme derart exponiert habe, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung haben müsste. Es ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund dieser Aktivitäten in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten ist. 8.6 Schliesslich kann auch aus den in der Beschwerde geltend gemachten Ereignissen rund um verschiedene Ausschaffungen im Jahr 2016 und 2017 nichts zu Gunsten der konkreten Situation des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Das Gleiche gilt für das Urteil des High Court Vavuniya vom Juli 2017, zumal sich dieses auf Umstände bezieht, die nicht mit der Situation des Beschwerdeführers vergleichbar sind und keinen Bezug zu ihm aufweisen. Auch aus den im Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen und eingereichten Beweismitteln, welche grossmehrheitlich die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka beschreiben, kann der Beschwerdeführer keine individuelle Verfolgung ableiten. Hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der persönlichen Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3). 8.7 Im Sinne einer Gesamtwürdigung sämtlicher Vorbringen und Beweismittel lässt sich vorliegend nach dem Gesagten keine Gefährdung des Beschwerdeführers im oben dargelegten Sinn erkennen. 8.8 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht erfüllt, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht ablehnte. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Für Personen, die aus der Westprovinz stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.3). An dieser Einschätzung vermögen die jüngsten Unruhen im Oktober 2018 rund um den Posten des Ministerpräsidenten in Sri Lanka nichts zu ändern. 10.3.3 Der Beschwerdeführer gibt an, er stamme aus dem Distrikt (...) / Nordprovinz, sei aber bereits als kleines Kind nach (...)/Westprovinz gezogen, wo er gelebt habe, bis er ein halbes Jahr vor seiner Ausreise nach Colombo gezogen sei. Diverse Verwandte wohnen seinen Angaben gemäss nach wie vor in (...) und Colombo. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann, welcher über Schulbildung und fundierte Erfahrung in der Führung eines eigenen Geschäftes verfügt. Es ist vor diesem Hintergrund daher davon auszugehen, dass es ihm möglich sein wird, in Sri Lanka an seine alte Existenz anzuknüpfen. 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm praxisgemäss auf Fr. 1'500.- zu erhöhen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 3. Oktober 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: