Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer ein Tamile aus B._______, Nordprovinz, mit letztem Wohnsitz in C._______, Ostprovinz, suchte am 18. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 25. Juni 2015 und der Anhörung vom 7. August 2017 führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er habe von 2000 bis 2006 in B._______ ein (...) besessen und als (...) gearbeitet. Im Jahre 2005 hätten (...) ein Komitee für einheitliche Gebühren gegründet. Die Mitglieder des Komitees hätten (zu ihrem eigenen Schutz) an einem dreimonatigen Training der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) teilnehmen sollen. Er habe das Training aus Mangel an Zeit nach einem Monat abgebrochen, die LTTE jedoch weiterhin unterstützt, indem er im August 2006 Nahrungsmittel geliefert, von 2006 bis 2008 Transparente für Versammlungen organisiert und zwischen 2007 und 2008 unzählige Male Waffen transportiert habe. Im Jahre 2006 hätten Sicherheitskräfte Teilnehmer des LTTE-Trainings umgebracht. Dabei sei sein Mitarbeiter D._______ ermordet worden. Anlässlich einer Razzia im Januar 2007 sei er wegen Verdachts der LTTE-Zugehörigkeit festgenommen worden. Er sei im Armeecamp in B._______ festgehalten und gefoltert worden. Man habe ihn aufgefordert, Informationen über die LTTE und das Training zu liefern. Er habe dank des Einschreitens seiner Ehefrau das Camp nach drei Tagen wieder verlassen können, und zwar unter der Bedingung, jeden Tag seine Unterschrift zu leisten. Er habe dies dreimal befolgt, sei jedoch nicht mehr hingegangen, nachdem ein Verwandter von ihm namens E._______ umgebracht worden sei. In der Folge sei er von der Armee wiederholt zu Hause gesucht worden. Er habe sich deshalb bei Bekannten und Freunden aufgehalten. Als er an seinem Geburtstag im (...) 2008 nach Hause zurückgekehrt sei, seien kurze Zeit darauf Armeeangehörige erschienen. Er habe jedoch rechtzeitig fliehen können und sei bei Freunde und Verwandten an verschiedenen Orten untergekommen. Im April 2009 habe er sich den Behörden gestellt und sei in einem Flüchtlingscamp in F._______ untergekommen, wo er seine Ehefrau, die er seit 2007 nicht mehr gesehen gehabt habe, getroffen habe. Nach drei Tagen sei er mit ihr zusammen nach C._______ gegangen, wo er wiederum ein (...) eröffnet habe. Er habe seit Januar 2010 für einen lokalen Parlamentarier ein Mitglied der Tamil National Alliance (TNA) gearbeitet, indem er von dessen Auftritten (...) gemacht, ihn an offiziellen Anlässen begleitet und für ihn Propaganda gemacht habe. Deshalb sei er vom Geheimdienst der Armee mehrmals gesucht und am (...) 2014 auf der Strasse von Männern angehalten worden. Diese hätten ihm vorgeworfen, am Wiederaufleben der LTTE mitzuwirken und ihn mit Schlägen schwer verletzt. Sein Schwager habe ihn ins Spital gebracht, wo er bis zum (...) 2014 geblieben sei. Aus diesen Gründen habe er sich zur Ausreise entschlossen. A.b Mit Verfügung vom 25. September 2017 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Sie begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen seien weder glaubhaft noch asylrechtlich relevant. A.c Die dagegen erhoben Beschwerde vom 27. Oktober 2017 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6146/2017 vom 13. Januar 2019 abgewiesen. B. Mit Eingabe vom 19. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein, welches er einerseits damit begründete, dass er nach wie vor exilpolitisch aktiv sei. Dieses exilpolitische Engagement falle äusserst aktiv, exponiert und institutionalisiert aus. Wie bereits (in seiner Beschwerdeschrift vom 27. Oktober 2017) vorgebracht, arbeite er seit mehreren Jahren ehrenamtlich für den (...) in F._______ als (...). Er sei nicht blosser Mitläufer, sondern ihm komme bei diesen Anlässen eine klare Rolle zu. Er sei jeweils von H._______ einem LTTE-Kämpfer, der in der Schweiz Botschaftsasyl erhalten habe als (...) engagiert worden. Ausserdem machte er geltend, dass bisher nicht bekannt gewesen sei, dass er gut sichtbare Narben (...) habe. Diese seien bei seiner Flucht beim Überwinden des Zauns im Jahre 2007 entstanden. Diese Narben würden Risikofaktoren im Sinne des bundesverwaltungsrechtlichen Urteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 darstellen. Seit dem Ausbruch der Krise am 26. Oktober 2018 sei die Lage in Sri Lanka ausserdem sehr volatil und nicht vorhersehbar. Mahinda Rajapaksa sei zwar nicht mehr im Amt, seine Macht sei damit jedoch nicht geschmälert. Ausserdem habe sein Nachfolger, Präsident Maithripala Sirisena, die Todesstrafe wieder eingeführt. Im Zuge der Veränderungen könne es für die Risikogruppe der tamilischen Rückkehrer mit vermeintlichen oder tatsächlichen Verbindungen zur LTTE zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr kommen. Er erfülle folglich die Risikofaktoren der LTTE-Verbindung, des exilpolitischen Engagements, der fehlenden Einreisepapiere, der sichtbaren Narben sowie des langen Auslandaufenthalts. Zur Abklärung des Sachverhalts sei mit ihm eine neue Anhörung zu den Asylgründen durchzuführen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit mehr als 500 länderspezifischen Dokumenten und drei Fotos ein, die ihn an der Feier des Geburtstages von (...) am 26. November 2017 in I._______ sowie drei Fotos, welche seine Narben (...) zeigen würden. C. Mit Verfügung vom 12. April 2019 eröffnet am 18. April 2019 wies die Vorinstanz den Verfahrensantrag auf Durchführung einer weiteren Anhörung ab, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zudem erhob sie eine Gebühr von Fr. 600. . D. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 20. Mai 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. April 2019. Diese sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht, eventuell zur Feststellung des richtigen und rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen; es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 5 und 6 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Spruchköper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei; andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Das vorliegende Verfahren sei angesichts der am 21. April 2019 erfolgten Anschläge auf christliche Kirchen und Luxushotels zu sistieren. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er die Beweisanträge, es seien ihm jene Quellen und Beweismittel vollständig anzugeben und offenzulegen, auf welche die Vorinstanz sich bei der Analyse der aktuellen Situation in Sri Lanka nach dem versuchten Putsch stütze und es sei ihm anschliessend eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Weiter sei er von der Vorinstanz zu seiner individuellen Bedrohungslage, die sich infolge der veränderten Lage in Sri Lanka ergebe, erneut anzuhören. Zur Untermauerung der Anträge auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird reichte der Beschwerdeführer eine weitere CD-ROM mit gut 500 Beweismitteln ein und führte in einem separaten Schreiben vom 20. Mai 2019 aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Mai 2019 den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (56 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG [SR 142.31] vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).
E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung einzutreten.
E. 1.6 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
E. 1.7 Die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers (Tätigkeit des Beschwerdeführers als (...), gegründeter Berufsverband, Ausbildung durch die LTTE, LTTE-Unterstützung, behördliche Verfolgung, exponierte exilpolitische und [...] Tätigkeit) wurden im ordentlichen Asylverfahren als unglaubhaft qualifiziert (vgl. das rechtskräftige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6146/2017 vom 13. Januar 2019 E. 10). Die neuen Details und Ausführungen im Mehrfachgesuch und die damit eingereichten Fotos zum Geburtstag von (...) am 26. November 2017 in I._______, die bisher nicht geltend gemachten Narben des Beschwerdeführers, welche aus dem Jahr 2007 stammen würden sowie die Angaben betreffend H._______, stellen keine neu entstandenen und erheblichen Gründe in Bezug auf seine Flüchtlingseigenschaft dar und hätten, wie dies sie Vorinstanz richtig darlegt, im Rahmen eines Revisionsverfahrens vor den Bundesverwaltungsgericht vorgebracht werden müssen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht nicht auf diese Vorbringen eingetreten. Materieller Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit einzig die Frage, ob die nunmehr neuen nach dem letzten rechtskräftigen Urteil vom 13. Januar 2019 entstandenen Sachverhalte und dazu gehörige Beweismittel (Risikoprofil bei der Rückkehr aufgrund der neuen politischen Lage im Heimatland) zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer stellt unter Hinweis auf die Sicherheitslage in seinem Heimatstaat den Antrag auf Sistierung seines Verfahrens. Am Ostersonntag 2019 erfolgten in Sri Lanka gewalttätige Angriffe auf Kirchen und Hotels, worauf der Ausnahmezustand ausgerufen wurde (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019: Sri Lanka sieht Jihadisten am Werk; NZZ vom 29. April 2019: Sri Lanka fürchtet neue Anschläge und NZZ vom 2. Mai 2019: Sri Lanka: Kirchen in Colombo bleiben wegen Hinweisen auf weitere Anschläge geschlossen: https://www.nzz.ch/international/kirchen-in-colombo-bleiben-wegen-hinweisen-auf-weitere-anschlaege-gesc hlossen-ld.1479002 sowie New York Times [NYT] vom 29. April 2019: Sri Lanka Authorities Were Warned, in Detail, 12 Days Before Attack: https://www.nytimes.com/2019/04/29/world/asia/sri-lanka-attack-warning. html und vom 24. April 2019: Sri Lanka Attacks: What we Know and Don't Know: https://www.nytimes.com/2019/04/24/world/asia/sri-lanka-easter-bo mbing-attacks.html, alle abgerufen am 30. April 2019). Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Lage in Sri Lanka aufmerksam und widmet insbesondere der Situation von Angehörigen muslimischer und christlicher Glaubensgemeinschaften sowie von Personen, die sich im Rahmen muslimischer und christlicher Organisationen engagieren, ein besonderes Augenmerk. Trotz der gewalttätigen Angriffe in Negombo, Colombo und in Batticaloa ist aktuell nicht von einer im ganzen Land herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht zurzeit keine Veranlassung, die Behandlung von sri-lankischen Asylbeschwerdeverfahren generell auszusetzen. Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der (...) Glaubensgemeinschaft, gehört nicht zu einer Personengruppe, die nach den genannten Vorfällen an Ostern einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, Opfer von weiteren Anschlägen zu werden. Aus den dargelegten Gründen wird deshalb der Sistierungsantrag abgelehnt und es kann in der Sache selbst entschieden werden.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm unter Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung vollständige Einsicht in die gesamten Akten (insbesondere in Akte A11) des SEM zu gewähren. Dazu ist festzuhalten, dass für die Gewährung der Einsicht in die Akten der Vorinstanz nicht das Gericht, sondern das SEM zuständig ist. Dem Rechtsvertreter sind diese Zuständigkeiten für die Gewährung der Akteneinsicht hinlänglich bekannt, trotzdem hat er es im vorliegenden Verfahren bisher unterlassen, beim SEM um Einsicht in die Akten zu ersuchen. Dem Rechtsvertreter wurde ausserdem im vorangehenden Verfahren bereits teilweise Akteneinsicht gewährt. Dass damals nicht sämtliche Akten offengelegt worden seien, hatte er nur im Zusammenhang mit den Quellen des Lagebilds des SEM gerügt. Die Nichtgewährung der Einsicht beispielsweise in das Aktenstück A11 wäre im Rahmen des ordentlichen Asyl(beschwerde)-verfahrens zu rügen gewesen.
E. 4.4 Ähnliches gilt für das Vorbringen, die Anhörung vom 7. August 2017 sei klar mangelhaft gewesen. In diesem Kontext hatte er lediglich die lange Zeitspanne zwischen der BzP und der Anhörung bemängelt. Die Argumentation, die Notwendigkeit der Offenlegung sei damals weniger dringend gewesen als heute, vermag nicht zu überzeugen, zumal die Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen des Beschwerdeführers Bestandteil des vorangegangenen Verfahrens war und wie bereits dargelegt nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Der Antrag ist somit abzuweisen.
E. 5 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
E. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihn die Vorinstanz trotz entsprechenden Antrags nicht erneut zu seinen Asylgründen angehört habe. Ausserdem weise die Anhörung vom 7. August 2017 massive Mängel auf. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer abermals anzuhören. Das zweite Asylgesuch wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Der Beschwerdeführer war aufgrund der ihm obliegenden Mitwir-kungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) gehalten, seine neuen Asylgründe bereits bei der Einreichung des Gesuchs umfassend und substanziiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Diese hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seinem 46 Seiten umfassenden schriftlichen (Mehrfach)Gesuch ausführlich dargelegt. Bei dem vom Be-schwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine erneute Anhörung ableiten kann (vgl. auch das Urteil E-6146/2017 E. 6.2). Ausserdem ist die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig beurteilt worden und somit die Beurteilung der allfälligen Mangelhaftigkeit der Anhörung vom 7. August 2017 nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann, weshalb auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen ist. Die Rügen erweisen sich als unbegrün-det.
E. 5.3 Weiter bringt der Rechtsvertreter unter dem Titel der Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht sowie der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung vor, die Vorinstanz habe aus formellen Überlegungen den Sachverhalt auseinandergerissen (Revision und Mehrfachgesuch) und damit unterlassen, eine Gesamtbeurteilung der Asylvorbringen vorzunehmen. Sie habe die Grundprämisse vorausgesetzt, dass seine Vorbringen im vorgängigen Verfahren für unglaubhaft oder asylirrelevant befunden worden seien, mithin, indem sie Sachverhaltselemente, die bereits im ersten Asylverfahren bekannt gewesen seien, von der vorliegenden Beurteilung ausgeklammert habe. Überdies seien die geltend gemachten risikobegründenden Faktoren nicht angemessen berücksichtigt worden beziehungsweise nicht im Lichte der im Asylgesuch vom 19. Februar 2019 neu geltend gemachten Ausgangslage in Sri Lanka betrachtet worden. Auch beziehe sich das SEM bei der Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation in Sri Lanka auf keinerlei Länderhintergrundinformationen oder lege dies zumindest nicht offen. Dem ist zu entgegnen, dass die Vorinstanz Sachverhaltselemente, welche Bestandteil eines rechtskräftigen Urteils sind, im Rahmen eines erneuten Mehrfachgesuchs nicht nochmals zu beurteilen hat. Die im Rahmen des ersten Verfahrens geltend gemachten Vorbringen wurden rechtskräftig beurteilt. Deren Anfechtung wäre nur auf dem Wege der Revision möglich. Dementsprechend sind vorliegend nur Tatsachen und Beweismittel Gegenstand des Verfahrens, die nach dem letzten rechtskräftigen Entscheid entstanden sind. Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers und seine neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der mass-gebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche (vgl. Art. 111b AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 BGG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. Art. 123 Abs. 2 Bst. b BGG) somit zu Recht differenziert als Mehrfachgesuch und Revisionsgesuch. Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) liegt nicht vor. Die Vor-instanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat sie sich mit sämtlichen neuen Vorbringen auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass die aktuelle Lage in Sri Lanka nichts an der Situation des Beschwerdeführers zu ändern vermöge. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Vorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, beschlägt nicht formelle Fragen, sondern die materielle Würdigung der Vorbringen. Schliesslich zeigt die überaus ausführliche Beschwerdeeingabe mit einem Gesamtumfang von mehr als 100 Seiten deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids der Vorinstanz offensichtlich ohne weiteres möglich war.
E. 5.4 Sodann wird in der Beschwerde beanstandet, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht vollständig und richtig abgeklärt worden.
E. 5.4.1 Die Vorinstanz habe die individuellen Asylgründe (insbesondere seine LTTE-Verbindungen, seine früheren Verhaftungen im Zusammenhang mit seiner Verbindung zur LTTE, seine Narben, sein exilpolitisches Engagement und seine Tätigkeit als [...]) nicht geprüft und die aktuelle politische Situation in Sri Lanka nicht korrekt und vollständig analysiert. Zudem genüge das von ihr erstellte Lagebild Sri Lankas den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Die Vor-instanz habe nicht thematisiert, dass die Datenübermittlung an das sri-lankische Generalkonsulat zwecks Papierbeschaffung eine Vorbereitung für einen Background Check sei.
E. 5.4.2 Gemäss Art. 111c AsylG sind Mehrfachgesuche schriftlich und begründet einzureichen, mithin bestehen erhöhte Anforderungen an die Mitwirkungspflicht (BVGE 2014/39 E. 4.3). Damit hatte die Vorinstanz keinen Anlass, weitere Abklärungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers vorzunehmen, zumal sie davon ausgehen durfte, dass diese in seiner schriftlichen Eingabe vom 19. Februar 2018 zur Genüge dargetan werden konnten. Dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung.
E. 5.4.2.1 Auch der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt als der Beschwerdeführer, lässt nicht auf eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung schliessen. Das SEM hat anlässlich des ersten Asylgesuchs in ihrer Verfügung vom 25. September 2017 bereits ausführlich dargelegt, dass der Befragung am Flughafen in Colombo keine asylrelevante Bedeutung zukommt. Zum gleichen Ergebnis kam das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3. Nichts Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen aus der angerufenen Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im Verfahren D-4794/2017. Auch die angebliche LTTE-Unterstützung, die vorgebrachten früheren Verhaftungen, das exilpolitische Engagement und die Tätigkeit als (...) wurden bereits im rechtskräftigen Entscheid vom 13. Januar 2019 beurteilt. Die Vorinstanz hat Sachverhaltselemente, welche Bestandteil eines rechtskräftigen Urteils sind, im Rahmen eines erneuten Mehrfachgesuchs nicht nochmals zu beurteilen. Die Narbe des Beschwerdeführers am (...) des Beschwerdeführers hat er im ersten Verfahren nicht vorgebracht, sondern nur darauf hingewiesen, dass er sich auf der Flucht verletzt habe. Die behördliche Suche, welche zur Flucht über den Zaun und die Verletzung am (...) geführt hat, wurde im vorangegangen Verfahren für nicht glaubhaft befunden. Es würde sich bei der Narbe - soweit sie bei normaler Kleidung überhaupt sichtbar wäre - überdies höchstens um einen schwach risikobegründenden Risikofaktor handeln, der ohne das Vorliegen weiterer Risikofaktoren nicht entscheidrelevant wäre. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die Lage in Sri Lanka habe sich mit der Funktion Mahinda Rajapaksas als Oppositionsführer im Parlament verändert und es ergebe sich damit eine unmittelbare Bedrohungslage für Regimekritiker, vermengt er auch hier die Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache.
E. 5.4.2.2 Was das Begehren um Feststellung der Fehlerhaftigkeit des Lagebilds des SEM zu Sri Lanka betrifft, so wurde in diesem Zusammenhang bereits in mehreren vom nämlichen Rechtsvertreter geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6503/2018 vom 29. Januar 2019 E. 5.1, mit Hinweisen) festgestellt, dass diese länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Darin werden neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen überwiegend sonstige öffentlich zugängliche Quellen zitiert. Damit ist trotz der teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen auch dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ausreichend Genüge getan. Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, ist ebenfalls keine formelle Frage, sondern ist gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht zu berücksichtigen.
E. 5.4.2.3 Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Akten auch sonst keinerlei Hinweise entnehmen kann, dass die Vor-instanz den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt haben könnte.
E. 5.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
E. 6 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht zwei Beweisanträge: Es seien ihm jene Quellen und Beweismittel vollständig anzugeben und offenzulegen, auf welche die Vorinstanz sich bei der Analyse der aktuellen Situation in Sri Lanka nach dem versuchten Putsch stütze und es sei ihm anschliessend eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Weiter sei er von der Vorinstanz zu seiner individuellen Bedrohungslage, die sich infolge der veränderten Lage in Sri Lanka ergebe, erneut anzuhören.
E. 6.1 Eine erneute Anhörung erübrigt sich, da der Sachverhalt, wie vorstehend dargelegt, hinreichend erstellt wurde. Ferner besteht wie ebenfalls bereits erwähnt im Rahmen eines Mehrfachgesuches kein Anspruch auf eine erneute Anhörung (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3).
E. 6.2 Der Antrag um Offenlegung der von der Vorinstanz für seine Beurteilung der aktuellen Lage verwendeten Quellen ist abzuweisen. Die Vor-instanz stützte sich bei ihrer Einschätzung der Situation auf allgemeine und öffentlich zugängliche Informationsquellen, bei welchen das SEM keine Offenbarungspflicht trifft.
E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 8.1 Die Vorinstanz wies das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers ab, indem sie darauf hinwies, die zur Untermauerung der Vorbringen des Beschwerdeführers eingereichten Länderberichte seien allgemeiner Natur und würden keinen konkreten Bezug zu seiner Person aufweisen. Sie seien daher nicht geeignet, den früheren Entscheid des SEM umzustossen und zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Schluss zu gelangen. Wie bereits festgestellt worden sei, würden seine früheren Asylvorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG genügen. Entsprechend sei festgestellt worden, dass er keine stark risiko-begründenden Faktoren im Sinne des bundesverwaltungsgerichtlichen Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 aufweise, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohe. Die am 26. Oktober 2018 begonnene Auseinandersetzung zwischen der Sri Lanka Freedom Party (SLFP) von Maithripala Sirisena sowie der Sri Lanka People's Party (SLPP) von Mahinda Rajapaksa und der United National Party (UNP) von Ranil Wickremesinghe vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Der Machtkampf sei auf politischer und justizieller Ebene ausgetragen worden und habe vor allem in Colombo stattgefunden. Durch die Wiedereinsetzung von Ranil Wickremesinghe als Premierminister habe sich die Situation in Sri Lanka wieder beruhigt. Deshalb und weil auch während der Zeit dieser Auseinandersetzung keine Zunahme gezielter Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen gewesen sei, sei nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige auszugehen. Die blosse Zugehörigkeit zu einer Ethnie oder eine bereits vor dem Machtkampf nicht risikobegründende politische Gesinnung vermöchten weiterhin keine Gefährdungssituation herbeizuführen. Weder die von der Rechtsvertretung im früheren Verfahren eingereichte Länderdokumentation noch die Lageanalyse des SEM oder des Bundesverwaltungsgerichts seien geeignet, zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Schluss zu gelangen.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer machte auf Beschwerdeebene geltend, die Vor-instanz habe es in der angefochtenen Verfügung unterlassen, auf die aufgelisteten Sachverhaltselemente einzugehen. Das Auseinanderreissen des Sachverhalts durch die Einteilung in revisionsrechtliche Vorbringen und Elemente, welche im Rahmen des Mehrfachgesuchs zu prüfen seien, sei schlicht falsch. Es sei somit nicht nachvollziehbar, worauf die Vorinstanz die Glaubhaftigkeitsprüfung stütze, geschweige denn, welche Grundlage sie habe, um die Flüchtlingseigenschaft, die Asylwürdigkeit und den Wegweisungsvollzug zu beurteilen. Er macht ausgedehnte allgemeine Ausführungen zur Lage in Sri Lanka und reicht zum Beleg seiner Einschätzung eine umfangreiche eigene Dokumenten- und Quellensammlung seines Rechtsvertreters zu den Akten, welche das Lagebild und die Einschätzung der Vorinstanz widerlege. Weiter habe sich die Sicherheitslage nach den Anschlägen vom 21. April 2019 in Sri Lanka klar verschlechtert und es ergebe sich infolge dieser Ereignisse eine unmittelbare und zugespitzte Bedrohungslage für Oppositionelle, Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten sowie insbesondere von Tamilen. Selbstmordanschläge seien in Sri Lanka zudem eng verbunden mit der Erinnerung an den sri-lankischen Bürgerkrieg, in welchem diese Art des perfiden Terrors durch die LTTE perfektioniert worden sei. Sodann hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe daran fest, dass er mehrere der im Referenzurteil E-1866/2016 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren (Verdacht der Verbindungen zur LTTE, exilpolitisches Engagement in der Schweiz und in Sri Lanka [TNA], fehlende sri-lankische Ausweispapiere und langer Auslandaufenthalt) erfülle. Einfluss auf die Gefährdungslage habe ferner auch seine Zugehörigkeit zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden sowie der vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka habe er daher mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen.
E. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).
E. 9.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem rechtskräftigen Urteil E-6146/2017 vom 13. Januar 2019 (E. 10.5) bereits festgehalten, dass der Beschwerdeführer - nachdem seine Asylvorbringen unglaubhaft und asylrechtlich irrelevant seien - selbst keine aktuelle Verbindung zu den LTTE aufweise, keine Reflexverfolgung vorliege und sein exilpolitisches Wirken als lediglich niederschwellig zu beurteilen sei. Er erfülle keinen der stark risikobegründenden Faktoren. Weiter sei er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt worden und verfüge somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der rund dreieinhalbjährigen Landesabwesenheit könne er keine Gefährdung ableiten. Wie bereits vorstehend dargelegt wurde, hatte die Vorinstanz Sachverhaltselemente, welche Bestandteile eines rechtskräftigen Urteils sind, im vorliegenden Fall nicht mehr zu beurteilen; von einem unzulässigen Auseinanderreissen des Sachverhalts kann demnach nicht die Rede sein, und auf die besagte Rüge ist nicht weiter einzugehen.
E. 9.2.2 An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer für die Zeit nach Abschluss des ersten Asylverfahrens keine konkreten exilpolitischen Tätigkeiten geltend gemacht hat, weshalb auch keine Anhaltspunkte bestehen, dass er aufgrund der Beteiligung an solchen einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte.
E. 9.2.3 Es ist nach wie vor nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer Stop- oder Watch-List verzeichnet ist. Allein der Umstand, dass er in seiner Rechtsmitteleingabe bereits bekannte Sachverhaltselemente wiederholt und daran festhält, er sei aufgrund seines Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl im oben erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (ein Monat vor seiner erneuten Asylgesuchstellung) festgehalten wurde, dass er keine risikobegründenden Faktoren erfülle, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
E. 9.2.4 Auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des letzten Asylverfahrens entstandenen, auf der eingereichten CD-ROM abgespeicherten Beweismittel (welche sich im Wesentlichen auf die allgemeine Situation in Sri Lanka beziehen, ohne dabei einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer erkennen zu lassen) bestehen keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass der Beschwerdeführer einer der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 genannten Risikogruppen zuzurechnen ist. Es sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm hätten. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag daran nichts zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil und nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos auch als sehr angespannt zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise, dass speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 weiterhin festzuhalten.
E. 9.2.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein zweites Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 11.1 Im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen ist vorab Folgendes festzuhalten: Falls wie vorliegend eine abgewiesene asylsuchende Person nach dem rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheid der Wegweisungsverfügung nicht Folge geleistet hat und darüber hinaus die erlassene Verfügung zum Zeitpunkt der erneuten schriftlichen Antragstellung im Wegweisungs- und Vollzugspunkt inhaltlich noch zutreffend ist, weil nach dem Entscheid keine neuen Vollzugshindernisse entstanden sind, kann grundsätzlich darauf verzichtet werden, eine erneute Wegweisungsverfügung zu erlassen. Die bereits erlassene, aber noch nicht vollzogene Wegweisungsverfügung hat weiterhin Bestand und wäre noch vollstreckbar (vgl. BVGE 2014/39 E. 8.2). Die Vorinstanz hat im Rahmen der Prüfung des Mehrfachgesuchs zu Recht auf eine ausführliche Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs verzichtet. Die Überprüfung der erneut angeordneten Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges durch das Bundesverwaltungs-gericht kann sich bei dieser Ausgangslage ebenfalls auf die Kernaussagen beschränken und es ist ergänzend auf die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den erst- und zweitinstanzlichen Entscheiden des ersten Asylverfahrens zu verweisen.
E. 11.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 11.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer von Verhaftung und Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Ausserdem gehöre der Beschwerdeführer zu einer klar definierten Gruppe ([...] mit politischem regimekritischem Profil und Rückkehrer mit persönlichen LTTE-Verbindungen), die systematisch in Sri Lanka verfolgt werde. Das Risiko von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Aufgrund der Papierbeschaffung durch das sri-lankische Konsulat in Genf würden die Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis darüber erhalten, dass er sich während seines längeren Aufenthalts in der Schweiz exilpolitisch betätigt und damit einen Wiederaufbau der LTTE angestrebt habe. Aufgrund seiner LTTE-Verbindungen und der bereits erfolgten Verfolgung bestehe bei den standardisierten Verhören der sri-lankischen Behörden, denen er sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib und Leben.
E. 11.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 11.4.2 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung vom 25. September 2017 zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 11.4.3 Sodann ergeben sich weder aus der Beschwerdeschrift noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). Der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Es bestehen aufgrund der Akten keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.
E. 11.4.4 Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 11.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 11.5.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. E-1866/2015 E. 13.2).
E. 11.5.2 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann vollständig auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6146/2017 vom 13. Januar 2019 (E. 12.3) verwiesen werden. Dort wurde dargelegt, dass der gesunde Beschwerdeführer aus der Nordprovinz stammt und zuletzt in der Ostprovinz zusammen mit seiner Ehefrau und (...) Kindern gewohnt hat, wo sich diese weiterhin aufhalten. Zudem leben seine Eltern, Geschwister und weitere Verwandte in Sri Lanka. Ausserdem verfügt er über eine solide schulische Ausbildung sowie mehrjährige Berufserfahrungen als Inhaber eines (...). Es ist davon auszugehen, dass seine Familie ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen und er eine neue Existenz wird aufbauen können.
E. 11.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 11.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 11.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 4 AIG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und soweit diesbezüglich überprüfbar angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1 500. festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 13.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, das bereits in anderen Verfahren mehrfach als unzulässig qualifiziert worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100. festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 500. in Abzug zu bringen.
E. 13.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400. dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 400. auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100. persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2423/2019 Urteil vom 8. Juli 2019 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 12. April 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ein Tamile aus B._______, Nordprovinz, mit letztem Wohnsitz in C._______, Ostprovinz, suchte am 18. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 25. Juni 2015 und der Anhörung vom 7. August 2017 führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er habe von 2000 bis 2006 in B._______ ein (...) besessen und als (...) gearbeitet. Im Jahre 2005 hätten (...) ein Komitee für einheitliche Gebühren gegründet. Die Mitglieder des Komitees hätten (zu ihrem eigenen Schutz) an einem dreimonatigen Training der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) teilnehmen sollen. Er habe das Training aus Mangel an Zeit nach einem Monat abgebrochen, die LTTE jedoch weiterhin unterstützt, indem er im August 2006 Nahrungsmittel geliefert, von 2006 bis 2008 Transparente für Versammlungen organisiert und zwischen 2007 und 2008 unzählige Male Waffen transportiert habe. Im Jahre 2006 hätten Sicherheitskräfte Teilnehmer des LTTE-Trainings umgebracht. Dabei sei sein Mitarbeiter D._______ ermordet worden. Anlässlich einer Razzia im Januar 2007 sei er wegen Verdachts der LTTE-Zugehörigkeit festgenommen worden. Er sei im Armeecamp in B._______ festgehalten und gefoltert worden. Man habe ihn aufgefordert, Informationen über die LTTE und das Training zu liefern. Er habe dank des Einschreitens seiner Ehefrau das Camp nach drei Tagen wieder verlassen können, und zwar unter der Bedingung, jeden Tag seine Unterschrift zu leisten. Er habe dies dreimal befolgt, sei jedoch nicht mehr hingegangen, nachdem ein Verwandter von ihm namens E._______ umgebracht worden sei. In der Folge sei er von der Armee wiederholt zu Hause gesucht worden. Er habe sich deshalb bei Bekannten und Freunden aufgehalten. Als er an seinem Geburtstag im (...) 2008 nach Hause zurückgekehrt sei, seien kurze Zeit darauf Armeeangehörige erschienen. Er habe jedoch rechtzeitig fliehen können und sei bei Freunde und Verwandten an verschiedenen Orten untergekommen. Im April 2009 habe er sich den Behörden gestellt und sei in einem Flüchtlingscamp in F._______ untergekommen, wo er seine Ehefrau, die er seit 2007 nicht mehr gesehen gehabt habe, getroffen habe. Nach drei Tagen sei er mit ihr zusammen nach C._______ gegangen, wo er wiederum ein (...) eröffnet habe. Er habe seit Januar 2010 für einen lokalen Parlamentarier ein Mitglied der Tamil National Alliance (TNA) gearbeitet, indem er von dessen Auftritten (...) gemacht, ihn an offiziellen Anlässen begleitet und für ihn Propaganda gemacht habe. Deshalb sei er vom Geheimdienst der Armee mehrmals gesucht und am (...) 2014 auf der Strasse von Männern angehalten worden. Diese hätten ihm vorgeworfen, am Wiederaufleben der LTTE mitzuwirken und ihn mit Schlägen schwer verletzt. Sein Schwager habe ihn ins Spital gebracht, wo er bis zum (...) 2014 geblieben sei. Aus diesen Gründen habe er sich zur Ausreise entschlossen. A.b Mit Verfügung vom 25. September 2017 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Sie begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen seien weder glaubhaft noch asylrechtlich relevant. A.c Die dagegen erhoben Beschwerde vom 27. Oktober 2017 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6146/2017 vom 13. Januar 2019 abgewiesen. B. Mit Eingabe vom 19. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein, welches er einerseits damit begründete, dass er nach wie vor exilpolitisch aktiv sei. Dieses exilpolitische Engagement falle äusserst aktiv, exponiert und institutionalisiert aus. Wie bereits (in seiner Beschwerdeschrift vom 27. Oktober 2017) vorgebracht, arbeite er seit mehreren Jahren ehrenamtlich für den (...) in F._______ als (...). Er sei nicht blosser Mitläufer, sondern ihm komme bei diesen Anlässen eine klare Rolle zu. Er sei jeweils von H._______ einem LTTE-Kämpfer, der in der Schweiz Botschaftsasyl erhalten habe als (...) engagiert worden. Ausserdem machte er geltend, dass bisher nicht bekannt gewesen sei, dass er gut sichtbare Narben (...) habe. Diese seien bei seiner Flucht beim Überwinden des Zauns im Jahre 2007 entstanden. Diese Narben würden Risikofaktoren im Sinne des bundesverwaltungsrechtlichen Urteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 darstellen. Seit dem Ausbruch der Krise am 26. Oktober 2018 sei die Lage in Sri Lanka ausserdem sehr volatil und nicht vorhersehbar. Mahinda Rajapaksa sei zwar nicht mehr im Amt, seine Macht sei damit jedoch nicht geschmälert. Ausserdem habe sein Nachfolger, Präsident Maithripala Sirisena, die Todesstrafe wieder eingeführt. Im Zuge der Veränderungen könne es für die Risikogruppe der tamilischen Rückkehrer mit vermeintlichen oder tatsächlichen Verbindungen zur LTTE zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr kommen. Er erfülle folglich die Risikofaktoren der LTTE-Verbindung, des exilpolitischen Engagements, der fehlenden Einreisepapiere, der sichtbaren Narben sowie des langen Auslandaufenthalts. Zur Abklärung des Sachverhalts sei mit ihm eine neue Anhörung zu den Asylgründen durchzuführen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit mehr als 500 länderspezifischen Dokumenten und drei Fotos ein, die ihn an der Feier des Geburtstages von (...) am 26. November 2017 in I._______ sowie drei Fotos, welche seine Narben (...) zeigen würden. C. Mit Verfügung vom 12. April 2019 eröffnet am 18. April 2019 wies die Vorinstanz den Verfahrensantrag auf Durchführung einer weiteren Anhörung ab, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zudem erhob sie eine Gebühr von Fr. 600. . D. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 20. Mai 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. April 2019. Diese sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht, eventuell zur Feststellung des richtigen und rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen; es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 5 und 6 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Spruchköper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei; andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Das vorliegende Verfahren sei angesichts der am 21. April 2019 erfolgten Anschläge auf christliche Kirchen und Luxushotels zu sistieren. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er die Beweisanträge, es seien ihm jene Quellen und Beweismittel vollständig anzugeben und offenzulegen, auf welche die Vorinstanz sich bei der Analyse der aktuellen Situation in Sri Lanka nach dem versuchten Putsch stütze und es sei ihm anschliessend eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Weiter sei er von der Vorinstanz zu seiner individuellen Bedrohungslage, die sich infolge der veränderten Lage in Sri Lanka ergebe, erneut anzuhören. Zur Untermauerung der Anträge auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird reichte der Beschwerdeführer eine weitere CD-ROM mit gut 500 Beweismitteln ein und führte in einem separaten Schreiben vom 20. Mai 2019 aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Mai 2019 den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG [SR 142.31] vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung einzutreten. 1.6 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]). 1.7 Die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers (Tätigkeit des Beschwerdeführers als (...), gegründeter Berufsverband, Ausbildung durch die LTTE, LTTE-Unterstützung, behördliche Verfolgung, exponierte exilpolitische und [...] Tätigkeit) wurden im ordentlichen Asylverfahren als unglaubhaft qualifiziert (vgl. das rechtskräftige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6146/2017 vom 13. Januar 2019 E. 10). Die neuen Details und Ausführungen im Mehrfachgesuch und die damit eingereichten Fotos zum Geburtstag von (...) am 26. November 2017 in I._______, die bisher nicht geltend gemachten Narben des Beschwerdeführers, welche aus dem Jahr 2007 stammen würden sowie die Angaben betreffend H._______, stellen keine neu entstandenen und erheblichen Gründe in Bezug auf seine Flüchtlingseigenschaft dar und hätten, wie dies sie Vorinstanz richtig darlegt, im Rahmen eines Revisionsverfahrens vor den Bundesverwaltungsgericht vorgebracht werden müssen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht nicht auf diese Vorbringen eingetreten. Materieller Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit einzig die Frage, ob die nunmehr neuen nach dem letzten rechtskräftigen Urteil vom 13. Januar 2019 entstandenen Sachverhalte und dazu gehörige Beweismittel (Risikoprofil bei der Rückkehr aufgrund der neuen politischen Lage im Heimatland) zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos. 4.2 Der Beschwerdeführer stellt unter Hinweis auf die Sicherheitslage in seinem Heimatstaat den Antrag auf Sistierung seines Verfahrens. Am Ostersonntag 2019 erfolgten in Sri Lanka gewalttätige Angriffe auf Kirchen und Hotels, worauf der Ausnahmezustand ausgerufen wurde (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019: Sri Lanka sieht Jihadisten am Werk; NZZ vom 29. April 2019: Sri Lanka fürchtet neue Anschläge und NZZ vom 2. Mai 2019: Sri Lanka: Kirchen in Colombo bleiben wegen Hinweisen auf weitere Anschläge geschlossen: https://www.nzz.ch/international/kirchen-in-colombo-bleiben-wegen-hinweisen-auf-weitere-anschlaege-gesc hlossen-ld.1479002 sowie New York Times [NYT] vom 29. April 2019: Sri Lanka Authorities Were Warned, in Detail, 12 Days Before Attack: https://www.nytimes.com/2019/04/29/world/asia/sri-lanka-attack-warning. html und vom 24. April 2019: Sri Lanka Attacks: What we Know and Don't Know: https://www.nytimes.com/2019/04/24/world/asia/sri-lanka-easter-bo mbing-attacks.html, alle abgerufen am 30. April 2019). Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Lage in Sri Lanka aufmerksam und widmet insbesondere der Situation von Angehörigen muslimischer und christlicher Glaubensgemeinschaften sowie von Personen, die sich im Rahmen muslimischer und christlicher Organisationen engagieren, ein besonderes Augenmerk. Trotz der gewalttätigen Angriffe in Negombo, Colombo und in Batticaloa ist aktuell nicht von einer im ganzen Land herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht zurzeit keine Veranlassung, die Behandlung von sri-lankischen Asylbeschwerdeverfahren generell auszusetzen. Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der (...) Glaubensgemeinschaft, gehört nicht zu einer Personengruppe, die nach den genannten Vorfällen an Ostern einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, Opfer von weiteren Anschlägen zu werden. Aus den dargelegten Gründen wird deshalb der Sistierungsantrag abgelehnt und es kann in der Sache selbst entschieden werden. 4.3 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm unter Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung vollständige Einsicht in die gesamten Akten (insbesondere in Akte A11) des SEM zu gewähren. Dazu ist festzuhalten, dass für die Gewährung der Einsicht in die Akten der Vorinstanz nicht das Gericht, sondern das SEM zuständig ist. Dem Rechtsvertreter sind diese Zuständigkeiten für die Gewährung der Akteneinsicht hinlänglich bekannt, trotzdem hat er es im vorliegenden Verfahren bisher unterlassen, beim SEM um Einsicht in die Akten zu ersuchen. Dem Rechtsvertreter wurde ausserdem im vorangehenden Verfahren bereits teilweise Akteneinsicht gewährt. Dass damals nicht sämtliche Akten offengelegt worden seien, hatte er nur im Zusammenhang mit den Quellen des Lagebilds des SEM gerügt. Die Nichtgewährung der Einsicht beispielsweise in das Aktenstück A11 wäre im Rahmen des ordentlichen Asyl(beschwerde)-verfahrens zu rügen gewesen. 4.4 Ähnliches gilt für das Vorbringen, die Anhörung vom 7. August 2017 sei klar mangelhaft gewesen. In diesem Kontext hatte er lediglich die lange Zeitspanne zwischen der BzP und der Anhörung bemängelt. Die Argumentation, die Notwendigkeit der Offenlegung sei damals weniger dringend gewesen als heute, vermag nicht zu überzeugen, zumal die Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen des Beschwerdeführers Bestandteil des vorangegangenen Verfahrens war und wie bereits dargelegt nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Der Antrag ist somit abzuweisen.
5. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 5.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihn die Vorinstanz trotz entsprechenden Antrags nicht erneut zu seinen Asylgründen angehört habe. Ausserdem weise die Anhörung vom 7. August 2017 massive Mängel auf. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer abermals anzuhören. Das zweite Asylgesuch wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Der Beschwerdeführer war aufgrund der ihm obliegenden Mitwir-kungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) gehalten, seine neuen Asylgründe bereits bei der Einreichung des Gesuchs umfassend und substanziiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Diese hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seinem 46 Seiten umfassenden schriftlichen (Mehrfach)Gesuch ausführlich dargelegt. Bei dem vom Be-schwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine erneute Anhörung ableiten kann (vgl. auch das Urteil E-6146/2017 E. 6.2). Ausserdem ist die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig beurteilt worden und somit die Beurteilung der allfälligen Mangelhaftigkeit der Anhörung vom 7. August 2017 nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann, weshalb auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen ist. Die Rügen erweisen sich als unbegrün-det. 5.3 Weiter bringt der Rechtsvertreter unter dem Titel der Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht sowie der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung vor, die Vorinstanz habe aus formellen Überlegungen den Sachverhalt auseinandergerissen (Revision und Mehrfachgesuch) und damit unterlassen, eine Gesamtbeurteilung der Asylvorbringen vorzunehmen. Sie habe die Grundprämisse vorausgesetzt, dass seine Vorbringen im vorgängigen Verfahren für unglaubhaft oder asylirrelevant befunden worden seien, mithin, indem sie Sachverhaltselemente, die bereits im ersten Asylverfahren bekannt gewesen seien, von der vorliegenden Beurteilung ausgeklammert habe. Überdies seien die geltend gemachten risikobegründenden Faktoren nicht angemessen berücksichtigt worden beziehungsweise nicht im Lichte der im Asylgesuch vom 19. Februar 2019 neu geltend gemachten Ausgangslage in Sri Lanka betrachtet worden. Auch beziehe sich das SEM bei der Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation in Sri Lanka auf keinerlei Länderhintergrundinformationen oder lege dies zumindest nicht offen. Dem ist zu entgegnen, dass die Vorinstanz Sachverhaltselemente, welche Bestandteil eines rechtskräftigen Urteils sind, im Rahmen eines erneuten Mehrfachgesuchs nicht nochmals zu beurteilen hat. Die im Rahmen des ersten Verfahrens geltend gemachten Vorbringen wurden rechtskräftig beurteilt. Deren Anfechtung wäre nur auf dem Wege der Revision möglich. Dementsprechend sind vorliegend nur Tatsachen und Beweismittel Gegenstand des Verfahrens, die nach dem letzten rechtskräftigen Entscheid entstanden sind. Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers und seine neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der mass-gebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche (vgl. Art. 111b AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 BGG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. Art. 123 Abs. 2 Bst. b BGG) somit zu Recht differenziert als Mehrfachgesuch und Revisionsgesuch. Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) liegt nicht vor. Die Vor-instanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat sie sich mit sämtlichen neuen Vorbringen auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass die aktuelle Lage in Sri Lanka nichts an der Situation des Beschwerdeführers zu ändern vermöge. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Vorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, beschlägt nicht formelle Fragen, sondern die materielle Würdigung der Vorbringen. Schliesslich zeigt die überaus ausführliche Beschwerdeeingabe mit einem Gesamtumfang von mehr als 100 Seiten deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids der Vorinstanz offensichtlich ohne weiteres möglich war. 5.4 Sodann wird in der Beschwerde beanstandet, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht vollständig und richtig abgeklärt worden. 5.4.1 Die Vorinstanz habe die individuellen Asylgründe (insbesondere seine LTTE-Verbindungen, seine früheren Verhaftungen im Zusammenhang mit seiner Verbindung zur LTTE, seine Narben, sein exilpolitisches Engagement und seine Tätigkeit als [...]) nicht geprüft und die aktuelle politische Situation in Sri Lanka nicht korrekt und vollständig analysiert. Zudem genüge das von ihr erstellte Lagebild Sri Lankas den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Die Vor-instanz habe nicht thematisiert, dass die Datenübermittlung an das sri-lankische Generalkonsulat zwecks Papierbeschaffung eine Vorbereitung für einen Background Check sei. 5.4.2 Gemäss Art. 111c AsylG sind Mehrfachgesuche schriftlich und begründet einzureichen, mithin bestehen erhöhte Anforderungen an die Mitwirkungspflicht (BVGE 2014/39 E. 4.3). Damit hatte die Vorinstanz keinen Anlass, weitere Abklärungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers vorzunehmen, zumal sie davon ausgehen durfte, dass diese in seiner schriftlichen Eingabe vom 19. Februar 2018 zur Genüge dargetan werden konnten. Dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. 5.4.2.1 Auch der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt als der Beschwerdeführer, lässt nicht auf eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung schliessen. Das SEM hat anlässlich des ersten Asylgesuchs in ihrer Verfügung vom 25. September 2017 bereits ausführlich dargelegt, dass der Befragung am Flughafen in Colombo keine asylrelevante Bedeutung zukommt. Zum gleichen Ergebnis kam das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3. Nichts Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen aus der angerufenen Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im Verfahren D-4794/2017. Auch die angebliche LTTE-Unterstützung, die vorgebrachten früheren Verhaftungen, das exilpolitische Engagement und die Tätigkeit als (...) wurden bereits im rechtskräftigen Entscheid vom 13. Januar 2019 beurteilt. Die Vorinstanz hat Sachverhaltselemente, welche Bestandteil eines rechtskräftigen Urteils sind, im Rahmen eines erneuten Mehrfachgesuchs nicht nochmals zu beurteilen. Die Narbe des Beschwerdeführers am (...) des Beschwerdeführers hat er im ersten Verfahren nicht vorgebracht, sondern nur darauf hingewiesen, dass er sich auf der Flucht verletzt habe. Die behördliche Suche, welche zur Flucht über den Zaun und die Verletzung am (...) geführt hat, wurde im vorangegangen Verfahren für nicht glaubhaft befunden. Es würde sich bei der Narbe - soweit sie bei normaler Kleidung überhaupt sichtbar wäre - überdies höchstens um einen schwach risikobegründenden Risikofaktor handeln, der ohne das Vorliegen weiterer Risikofaktoren nicht entscheidrelevant wäre. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die Lage in Sri Lanka habe sich mit der Funktion Mahinda Rajapaksas als Oppositionsführer im Parlament verändert und es ergebe sich damit eine unmittelbare Bedrohungslage für Regimekritiker, vermengt er auch hier die Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. 5.4.2.2 Was das Begehren um Feststellung der Fehlerhaftigkeit des Lagebilds des SEM zu Sri Lanka betrifft, so wurde in diesem Zusammenhang bereits in mehreren vom nämlichen Rechtsvertreter geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6503/2018 vom 29. Januar 2019 E. 5.1, mit Hinweisen) festgestellt, dass diese länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Darin werden neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen überwiegend sonstige öffentlich zugängliche Quellen zitiert. Damit ist trotz der teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen auch dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ausreichend Genüge getan. Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, ist ebenfalls keine formelle Frage, sondern ist gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht zu berücksichtigen. 5.4.2.3 Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Akten auch sonst keinerlei Hinweise entnehmen kann, dass die Vor-instanz den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt haben könnte. 5.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
6. Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht zwei Beweisanträge: Es seien ihm jene Quellen und Beweismittel vollständig anzugeben und offenzulegen, auf welche die Vorinstanz sich bei der Analyse der aktuellen Situation in Sri Lanka nach dem versuchten Putsch stütze und es sei ihm anschliessend eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Weiter sei er von der Vorinstanz zu seiner individuellen Bedrohungslage, die sich infolge der veränderten Lage in Sri Lanka ergebe, erneut anzuhören. 6.1 Eine erneute Anhörung erübrigt sich, da der Sachverhalt, wie vorstehend dargelegt, hinreichend erstellt wurde. Ferner besteht wie ebenfalls bereits erwähnt im Rahmen eines Mehrfachgesuches kein Anspruch auf eine erneute Anhörung (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). 6.2 Der Antrag um Offenlegung der von der Vorinstanz für seine Beurteilung der aktuellen Lage verwendeten Quellen ist abzuweisen. Die Vor-instanz stützte sich bei ihrer Einschätzung der Situation auf allgemeine und öffentlich zugängliche Informationsquellen, bei welchen das SEM keine Offenbarungspflicht trifft. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8. 8.1 Die Vorinstanz wies das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers ab, indem sie darauf hinwies, die zur Untermauerung der Vorbringen des Beschwerdeführers eingereichten Länderberichte seien allgemeiner Natur und würden keinen konkreten Bezug zu seiner Person aufweisen. Sie seien daher nicht geeignet, den früheren Entscheid des SEM umzustossen und zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Schluss zu gelangen. Wie bereits festgestellt worden sei, würden seine früheren Asylvorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG genügen. Entsprechend sei festgestellt worden, dass er keine stark risiko-begründenden Faktoren im Sinne des bundesverwaltungsgerichtlichen Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 aufweise, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohe. Die am 26. Oktober 2018 begonnene Auseinandersetzung zwischen der Sri Lanka Freedom Party (SLFP) von Maithripala Sirisena sowie der Sri Lanka People's Party (SLPP) von Mahinda Rajapaksa und der United National Party (UNP) von Ranil Wickremesinghe vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Der Machtkampf sei auf politischer und justizieller Ebene ausgetragen worden und habe vor allem in Colombo stattgefunden. Durch die Wiedereinsetzung von Ranil Wickremesinghe als Premierminister habe sich die Situation in Sri Lanka wieder beruhigt. Deshalb und weil auch während der Zeit dieser Auseinandersetzung keine Zunahme gezielter Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen gewesen sei, sei nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige auszugehen. Die blosse Zugehörigkeit zu einer Ethnie oder eine bereits vor dem Machtkampf nicht risikobegründende politische Gesinnung vermöchten weiterhin keine Gefährdungssituation herbeizuführen. Weder die von der Rechtsvertretung im früheren Verfahren eingereichte Länderdokumentation noch die Lageanalyse des SEM oder des Bundesverwaltungsgerichts seien geeignet, zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Schluss zu gelangen. 8.2 Der Beschwerdeführer machte auf Beschwerdeebene geltend, die Vor-instanz habe es in der angefochtenen Verfügung unterlassen, auf die aufgelisteten Sachverhaltselemente einzugehen. Das Auseinanderreissen des Sachverhalts durch die Einteilung in revisionsrechtliche Vorbringen und Elemente, welche im Rahmen des Mehrfachgesuchs zu prüfen seien, sei schlicht falsch. Es sei somit nicht nachvollziehbar, worauf die Vorinstanz die Glaubhaftigkeitsprüfung stütze, geschweige denn, welche Grundlage sie habe, um die Flüchtlingseigenschaft, die Asylwürdigkeit und den Wegweisungsvollzug zu beurteilen. Er macht ausgedehnte allgemeine Ausführungen zur Lage in Sri Lanka und reicht zum Beleg seiner Einschätzung eine umfangreiche eigene Dokumenten- und Quellensammlung seines Rechtsvertreters zu den Akten, welche das Lagebild und die Einschätzung der Vorinstanz widerlege. Weiter habe sich die Sicherheitslage nach den Anschlägen vom 21. April 2019 in Sri Lanka klar verschlechtert und es ergebe sich infolge dieser Ereignisse eine unmittelbare und zugespitzte Bedrohungslage für Oppositionelle, Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten sowie insbesondere von Tamilen. Selbstmordanschläge seien in Sri Lanka zudem eng verbunden mit der Erinnerung an den sri-lankischen Bürgerkrieg, in welchem diese Art des perfiden Terrors durch die LTTE perfektioniert worden sei. Sodann hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe daran fest, dass er mehrere der im Referenzurteil E-1866/2016 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren (Verdacht der Verbindungen zur LTTE, exilpolitisches Engagement in der Schweiz und in Sri Lanka [TNA], fehlende sri-lankische Ausweispapiere und langer Auslandaufenthalt) erfülle. Einfluss auf die Gefährdungslage habe ferner auch seine Zugehörigkeit zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden sowie der vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka habe er daher mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen. 9. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). 9.2 9.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem rechtskräftigen Urteil E-6146/2017 vom 13. Januar 2019 (E. 10.5) bereits festgehalten, dass der Beschwerdeführer - nachdem seine Asylvorbringen unglaubhaft und asylrechtlich irrelevant seien - selbst keine aktuelle Verbindung zu den LTTE aufweise, keine Reflexverfolgung vorliege und sein exilpolitisches Wirken als lediglich niederschwellig zu beurteilen sei. Er erfülle keinen der stark risikobegründenden Faktoren. Weiter sei er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt worden und verfüge somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der rund dreieinhalbjährigen Landesabwesenheit könne er keine Gefährdung ableiten. Wie bereits vorstehend dargelegt wurde, hatte die Vorinstanz Sachverhaltselemente, welche Bestandteile eines rechtskräftigen Urteils sind, im vorliegenden Fall nicht mehr zu beurteilen; von einem unzulässigen Auseinanderreissen des Sachverhalts kann demnach nicht die Rede sein, und auf die besagte Rüge ist nicht weiter einzugehen. 9.2.2 An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer für die Zeit nach Abschluss des ersten Asylverfahrens keine konkreten exilpolitischen Tätigkeiten geltend gemacht hat, weshalb auch keine Anhaltspunkte bestehen, dass er aufgrund der Beteiligung an solchen einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. 9.2.3 Es ist nach wie vor nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer Stop- oder Watch-List verzeichnet ist. Allein der Umstand, dass er in seiner Rechtsmitteleingabe bereits bekannte Sachverhaltselemente wiederholt und daran festhält, er sei aufgrund seines Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl im oben erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (ein Monat vor seiner erneuten Asylgesuchstellung) festgehalten wurde, dass er keine risikobegründenden Faktoren erfülle, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 9.2.4 Auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des letzten Asylverfahrens entstandenen, auf der eingereichten CD-ROM abgespeicherten Beweismittel (welche sich im Wesentlichen auf die allgemeine Situation in Sri Lanka beziehen, ohne dabei einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer erkennen zu lassen) bestehen keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass der Beschwerdeführer einer der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 genannten Risikogruppen zuzurechnen ist. Es sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm hätten. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag daran nichts zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil und nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos auch als sehr angespannt zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise, dass speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 weiterhin festzuhalten. 9.2.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein zweites Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen ist vorab Folgendes festzuhalten: Falls wie vorliegend eine abgewiesene asylsuchende Person nach dem rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheid der Wegweisungsverfügung nicht Folge geleistet hat und darüber hinaus die erlassene Verfügung zum Zeitpunkt der erneuten schriftlichen Antragstellung im Wegweisungs- und Vollzugspunkt inhaltlich noch zutreffend ist, weil nach dem Entscheid keine neuen Vollzugshindernisse entstanden sind, kann grundsätzlich darauf verzichtet werden, eine erneute Wegweisungsverfügung zu erlassen. Die bereits erlassene, aber noch nicht vollzogene Wegweisungsverfügung hat weiterhin Bestand und wäre noch vollstreckbar (vgl. BVGE 2014/39 E. 8.2). Die Vorinstanz hat im Rahmen der Prüfung des Mehrfachgesuchs zu Recht auf eine ausführliche Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs verzichtet. Die Überprüfung der erneut angeordneten Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges durch das Bundesverwaltungs-gericht kann sich bei dieser Ausgangslage ebenfalls auf die Kernaussagen beschränken und es ist ergänzend auf die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den erst- und zweitinstanzlichen Entscheiden des ersten Asylverfahrens zu verweisen. 11.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer von Verhaftung und Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Ausserdem gehöre der Beschwerdeführer zu einer klar definierten Gruppe ([...] mit politischem regimekritischem Profil und Rückkehrer mit persönlichen LTTE-Verbindungen), die systematisch in Sri Lanka verfolgt werde. Das Risiko von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Aufgrund der Papierbeschaffung durch das sri-lankische Konsulat in Genf würden die Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis darüber erhalten, dass er sich während seines längeren Aufenthalts in der Schweiz exilpolitisch betätigt und damit einen Wiederaufbau der LTTE angestrebt habe. Aufgrund seiner LTTE-Verbindungen und der bereits erfolgten Verfolgung bestehe bei den standardisierten Verhören der sri-lankischen Behörden, denen er sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib und Leben. 11.4 11.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.4.2 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung vom 25. September 2017 zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 11.4.3 Sodann ergeben sich weder aus der Beschwerdeschrift noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). Der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Es bestehen aufgrund der Akten keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 11.4.4 Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.5.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. E-1866/2015 E. 13.2). 11.5.2 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann vollständig auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6146/2017 vom 13. Januar 2019 (E. 12.3) verwiesen werden. Dort wurde dargelegt, dass der gesunde Beschwerdeführer aus der Nordprovinz stammt und zuletzt in der Ostprovinz zusammen mit seiner Ehefrau und (...) Kindern gewohnt hat, wo sich diese weiterhin aufhalten. Zudem leben seine Eltern, Geschwister und weitere Verwandte in Sri Lanka. Ausserdem verfügt er über eine solide schulische Ausbildung sowie mehrjährige Berufserfahrungen als Inhaber eines (...). Es ist davon auszugehen, dass seine Familie ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen und er eine neue Existenz wird aufbauen können. 11.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 11.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 4 AIG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und soweit diesbezüglich überprüfbar angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1 500. festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 13.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, das bereits in anderen Verfahren mehrfach als unzulässig qualifiziert worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100. festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 500. in Abzug zu bringen. 13.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400. dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 400. auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100. persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Regina Seraina Goll Versand: