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E-6146/2017

E-6146/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-01-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein Tamile aus B._______, Nordprovinz, mit letztem Wohnsitz in C._______, Ostprovinz, - suchte am 18. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 25. Juni 2015 und der Anhörung vom 7. August 2017 führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er habe von 2000 bis 2006 in B._______ ein (...) besessen und als (...) gearbeitet. Im Jahre 2005 hätten (...) und (...) ein Komitee für einheitliche Gebühren gegründet. Die Mitglieder des Komitees hätten (zu ihrem eigenen Schutz) an einem dreimonatigen Training der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) teilnehmen sollen. Er habe das Training aus Mangel an Zeit nach einem Monat abgebrochen, die LTTE jedoch weiterhin unterstützt, indem er im August 2006 Nahrungsmittel geliefert, von 2006 bis 2008 Transparente für Versammlungen organisiert und zwischen 2007 und 2008 unzählige Male Waffen transportiert habe. Im Jahre 2006 hätten Sicherheitskräfte Teilnehmer des LTTE-Trainings umgebracht. Dabei sei sein Mitarbeiter D._______ ermordet worden. Im Jahre 2006 habe er sein (...) wegen eines Rückgangs der Aufträge geschlossen. Anlässlich einer Razzia im Januar 2007 sei er wegen Verdachts der LTTE-Zugehörigkeit festgenommen worden. Er sei im Armeecamp in B._______ festgehalten und gefoltert worden. Man habe ihn aufgefordert, Informationen über die LTTE und das Training zu liefern. Er habe dank des Einschreitens seiner Ehefrau das Camp nach drei Tagen wieder verlassen können, und zwar unter der Bedingung, jeden Tag seine Unterschrift zu leisten. Er habe dies dreimal befolgt, sei jedoch, nachdem E._______, ein Verwandter von ihm, umgebracht worden sei, nicht mehr hingegangen. In der Folge sei er von der Armee wiederholt zu Hause gesucht worden. Er habe sich deshalb bei Bekannten und Freunden aufgehalten. Als er an seinem Geburtstag im (...) 2008 nach Hause zurückgekehrt sei, seien kurze Zeit darauf Armeeangehörige erschienen. Er habe jedoch rechtzeitig fliehen können, wobei er sich am Bein verletzt habe. Freunde hätten ihn beherbergt. Im Juni 2008 habe er sich nach F._______ (Vanni-Gebiet) begeben und habe bei Geschwistern seiner Ehefrau gewohnt. Im April 2009 habe er sich den Behörden gestellt und sei in einem Flüchtlingscamp in G._______ untergekommen, wo er seine Ehefrau, die er seit 2007 nicht mehr gesehen habe, getroffen habe. Nach drei Tagen sei er mit ihr zusammen nach C._______ gegangen, wo er wiederum ein (...) eröffnet habe. Er habe seit Januar 2010 für einen lokalen Parlamentarier - ein Mitglied der Tamil National Alliance (TNA) - gearbeitet, indem er (...) gemacht und ihn an offiziellen Anlässen begleitet habe. Zudem habe er Propaganda gemacht, Plakate aufgehängt, Transparente beschafft und Versammlungen für die Wahlen von 2010 respektive 2011 organisiert. Deshalb sei er vom Geheimdienst der Armee gesucht worden. Nachdem die Behörden seinen Aufenthaltsort ausfindig gemacht hätten, habe er den Wohnort gewechselt. Er sei vier- bis fünfmal zu Hause und im (...) von Armeeangehörigen und zivil gekleideten Personen gesucht worden. Bei einer Suche im (...) 2014 sei an seiner Stelle sein Schwager mitgenommen worden. Am (...) 2014 sei er auf der Strasse von Männern angehalten worden. Diese hätten ihm vorgeworfen, am Wiederaufleben der LTTE mitzuwirken, und ihn geschlagen und dabei schwer verletzt. Sein Schwager habe ihn ins Spital gebracht, wo er bis zum (...) 2014 geblieben sei. Aus diesen Gründen habe er sich zur Ausreise entschlossen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Dokumente (Patienteninformation eines Spitals vom (...) 2014, Schreiben eines Parlamentariers vom (...) 2015, zwei Todesscheine, englische Übersetzung eines der beiden Todesscheine sowie Kopien einer Fotografie und einer Geburtsurkunde) als Beweismittel ein. B. Mit Verfügung vom 25. September 2017 - eröffnet am 27. September 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen seien weder glaubhaft noch asylrechtlich relevant. C. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verletzung des Willkürverbots, eventualiter wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Rückweisung an die Vorinstanz. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei der Spruchkörper bekanntzugeben und ihm mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Weiter sei das SEM anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka dem Rechtsvertreter offenzulegen. Nach Einsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge. Als Beweismittel reichte er neben der angefochtenen Verfügung und einer ein anderes Verfahren betreffende Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2016 eine CD mit verschiedenen Beweismitteln (274 Beilagen zu dem vom Rechtsvertreter verfassten Bericht zu Sri Lanka, Version vom 12. Oktober 2017, und weitere Dokumente, zwei Stellungnahmen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zum Lagebild des SEM vom 30. Juli 2016 und 18. Oktober 2016, Zeitungsbericht Tamil Guardian vom 26. Juli 2017, Übersetzung Todesschein von H._______ vom (...) 2007, Rechtsgutachten von Prof. Dr. Walter Kälin vom 23. Februar 2014, Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014, SFH, Sri Lanka: Situation im Vanni-Gebiet, 18. Dezember 2016, verschiedene Zeitungsberichte und Länderinformationen, ein Formular Ersatzreisepapierbeschaffung sri-lankisches Generalkonsulat, verschiedene Fotos des Beschwerdeführers anlässlich von diversen Veranstaltungen in der Schweiz für die Zeit vom (...) 2015 bis (...) 2016 und eine CD (...) vom (...) 2015 und (...) vom (...) 2015, (...)) zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2017 wurde dem Beschwerdeführer das Spruchgremium mitgeteilt. Gleichzeitig wurden die Anträge, das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugängliche Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen, sowie um Fristansetzung für die Einreichung einer Beschwerdeergänzung abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'000.- aufgefordert. Zudem wurde ihm Frist angesetzt, um die in Aussicht gestellten Unterlagen zu seinem exilpolitischen Engagement einzureichen. Die übrigen Anträge wurden auf später verschoben. E. Mit Eingabe vom 20. November 2017 stellte der Rechtsvertreter die zufällige Zusammensetzung der Gerichtspersonen in Frage und erneuerte seinen Antrag um Einsicht in die Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016. Gleichzeitig reichte er weitere Beweismittel (Lagebild des SEM vom 16. August 2016 mit Einschwärzungen des Rechtsvertreters sowie eine CD (...) von Anlässen im Jahr 2004 und am 18. März 2014, (...)) zu den Akten. F. Am 20. November 2017 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt. G. Mit Verfügung vom 27. November 2017 wurde der erneute Antrag, das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugängliche Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen, abgewiesen. H. Mit Eingabe vom 28. November 2017 wendete sich der Rechtsvertreter mit einem "persönlichen" Schreiben an die Instruktionsrichterin.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).

E. 1.2 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Aus organisatorischen Gründen wirkt im Spruchkörper neu Richter Jürg Marcel Tiefenthal anstelle von Richter Bendicht Tellenbach mit.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots, des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.

E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 5.3 Vorab ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers teilweise die rechtliche Würdigung beschlagen und dort abzuhandeln sind, weshalb an dieser Stelle nicht näher darauf eingegangen wird.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Willkürverbots, weil die Vorinstanz vermeintliche oder tatsächliche Widersprüche in seinen Aussagen aufgeführt und gestützt auf die daraus abgeleitete Unglaubhaftigkeit die eingereichten Beweismittel als irrelevant bezeichnet habe. Zudem habe sie die Verurteilung eines LTTE-Unterstützers vom 25. Juli 2017 im Rahmen eines Verfahrens vor dem High Court G._______ nicht berücksichtigt. Dazu ist festzuhalten, dass dem Willkürverbot (Art. 9 BV) im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zukommt. Der Beschwerdeführer beruft sich nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen (rechtliches Gehör; Sachverhaltsabklärung; korrekte juristische Würdigung) auf das Willkürverbot. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden einer eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer rügt ferner die Verletzung des rechtlichen Gehörs und begründet dies damit, zwischen der BzP und der Anhörung sowie zwischen der Anhörung und dem Entscheid der Vorinstanz liege ein zu grosser zeitlicher Abstand. Das SEM missachte damit die Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin. Die Zeiträume zwischen der BzP und der Anhörung und demjenigen zwischen der Anhörung und dem vorinstanzlichen Entscheid stellen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Bei den erstinstanzlichen Verfahrensfristen des AsylG (Art. 29 Abs. 1 Bst. b und Art. 37 AsylG) handelt es sich um Ordnungsfristen, deren Nichteinhaltung nicht zu einer Kassation führt. Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich sodann lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine zeitlichen Vorgaben für die Vorinstanz (vgl. Urteil des BVGer E-3108/2018 vom 19. Juni 2018, E. 8.6 m.w.H.).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer macht sodann eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend, da seine Unterstützungsleistungen für die LTTE (das Transportieren von Waffen) nicht abgeklärt worden seien. Zudem sei die Anhörung beim SEM durch dieselbe Person durchgeführt worden, die für den angefochtenen Entscheid verantwortlich gewesen sei. Die Angestellte des SEM sei voreingenommen gewesen, indem sie das Befragungsprotokoll falsch interpretiert habe. Ferner wäre es Aufgabe des SEM gewesen, die offensichtlich unzureichende Übersetzung des Todesscheins des am (...) 2007 getöteten Verwandten korrekt zu übersetzen. Weiter sei unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer seit den Wahlen in Sri Lanka im Jahre 2010/11 für das politische Bündnis TNA eingesetzt habe. Nicht nur eine vermeintliche Verbindung zur LTTE, sondern auch politische Tätigkeiten zu Gunsten einer tamilischen Partei reichten unter der Regierung Sirisenas für eine Verhaftung aus. Während gewählte TNA-Mitglieder besser geschützt seien, sei der Beschwerdeführer als einfacher Sympathisant einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Er sei anlässlich jener Wahlen von Vertretern der TNA sogar als möglicher Kandidat gehandelt worden. Das SEM habe zwar das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 erwähnt, jedoch keine Risikoprüfung vorgenommen und sich auf eine veraltete Rechtsprechung und sein fehlerhaftes Lagebild vom 16. August 2016 gestützt. Dieses Lagebild genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht; es werde deshalb eine ausführliche, vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verfasste Lagebeurteilung über Sri Lanka eingereicht. Überdies habe die Vorinstanz es unterlassen, die zu erwartende Papierbeschaffung beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf, den standardmässigen behördlichen "Backgroundcheck" sowie die Relevanz des Urteils des High Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 und der Verfahren vor dem High Court in Colombo für das vorliegende Verfahren korrekt und vollständig abzuklären. Aus dem politischen Profil, der bereits erfolgten Behelligungen durch eine mit den sri-lankischen Behörden verbundene Gruppe, seinen exilpolitischen Aktivitäten und der Verbindung zu seinen beiden Brüdern mit LTTE-Vergangenheit werde klar, dass der Beschwerdeführer bei einer entsprechenden Überprüfung (seiner Person) auf die "Watch-List" oder die "Stop-List" aufgenommen würde.

E. 6.3.1 Der Einwand einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist unbegründet. Die Vorinstanz hatte gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers keinen Anlass, weitere Abklärungen vorzunehmen. Dies gilt auch für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte englischsprachige Übersetzung des Todesscheins eines am (...) 2007 getöteten Verwandten (vgl. A10). Abgesehen von den angegebenen Umständen zum Zeitpunkt des Todes stimmt diese Übersetzung mit der auf Beschwerdeebene eingereichten deutschsprachigen Version im Wesentlichen überein. Es trifft indes zu, dass das SEM die Passage "while on Army activities" in der vom Beschwerdeführer vorinstanzlich eingereichten englischsprachigen Übersetzung mit "während sie [die besagte Person] für die Armee tätig gewesen sei" übersetzte, währenddessen die neu auf Beschwerdeebene eingereichte deutschsprachige Übersetzung von "während Auseinandersetzungen mit der Armee" spricht. Indes ist festzustellen, dass - selbst beim Heranziehen des Prinzips "Beweis vor dem Glaubhaftmachen" - kein anderer Schluss zu ziehen ist, ist doch den eingereichten Todesscheinen und dem ärztlichen Bericht der Beweiswert nicht abgesprochen worden. Es wurde lediglich festgestellt, dass deren Inhalt keine persönliche Verfolgungsgefährdung des Beschwerdeführers zu entnehmen sei. Ferner wurde der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung darauf aufmerksam gemacht, dass er die Gründe für sein Asylgesuch nennen soll, und am Schluss gefragt, ob es noch unerwähnte Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen würden. Exilpolitische Tätigkeiten erwähnte er nicht. Das SEM bezeichnete die geltend gemachte Unterstützung der LTTE und die daraus folgenden Nachstellungen angesichts widersprüchlicher, konstruierter und unlogischen Angaben als nicht glaubhaft. Gleichzeitig hielt es fest, dass durch die eingereichte Patienteninformation nicht belegt sei, dass die dem Beschwerdeführer zugefügten Verletzungen durch Unbekannte einen politischen Hintergrund hätten. Das SEM hat entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sehr wohl eine Risikoprüfung vorgenommen und dessen Ausführungen vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Alleine der Umstand, dass es zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Dies gilt im Übrigen auch für den Umstand, wonach die Angestellte des SEM, welche sowohl die Anhörung durchgeführt als auch den Entscheid redigiert hat, aus dem Befragungsprotokoll andere Schlüsse gezogen hat als der Beschwerdeführer.

E. 6.3.2 Insgesamt ist der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt worden. Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Er sei durch das Bundesverwaltungsgericht ausführlich anzuhören, insbesondere zu seinem Training im Jahre 2005 im Vanni-Gebiet und zu seiner Unterstützungstätigkeit für die LTTE, vor allem zum Transport von Waffen in den Jahren 2006 bis 2008 (1). Sodann sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung von möglichen Unterlagen und Informationen über dieses Engagement für die LTTE und zur Dokumentation seines Engagements als Inhaber eines (...) im Zusammenhang mit den (...) der Jahre 2000 bis 2007 anzusetzen (2). Es sei ihm zudem eine angemessene Frist zur Einreichung von weiteren Unterlagen betreffend sein exilpolitisches Engagement anzusetzen(3).

E. 7.2 Angesichts der vorliegenden Akten und Umstände sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, den Beschwerdeführer erneut anzuhören und ihm eine Frist für die Einreichung der von ihm erwähnten Unterlagen anzusetzen. Es wäre ihm zumindest seit Beschwerdeerhebung freigestanden und hätte ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, solche Beweismittel beizubringen, zumal er dazu seit der Stellung seines Asylgesuchs genügend Zeit gehabt hätte. Die Beweisanträge sind abzuweisen.

E. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 8.2 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).

E. 8.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 8.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

E. 9.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien weder glaubhaft noch asylrechtlich relevant ausgefallen. So würden seine Vorbringen bezüglich der geltend gemachten Unterstützung der LTTE zahlreiche Widersprüche aufweisen. Bei der BzP habe er erwähnt, dass drei seiner Angestellten beim Training der LTTE teilgenommen hätten, währenddem er anlässlich der Anhörung geltend gemacht habe, selber auch am Training teilgenommen zu haben. Zudem habe er bei der BzP eigene politische Aktivitäten im Heimatland verneint und angegeben, nur Arbeiten für den Parlamentarier ausgeführt zu haben. Indessen habe er anlässlich der Anhörung erwähnt, die LTTE unterstützt zu haben, indem er ihnen Nahrungsmittel geliefert, Transparente für Versammlungen organisiert sowie Waffen transportiert habe. Überdies habe er bezüglich der behördlichen Suche widersprüchliche Angaben gemacht. Bei der BzP habe er angegeben, im August 2014 sei der Geheimdienst der Armee bei ihm zu Hause erschienen und habe nach ihm gesucht und an seiner Stelle - da er nicht anwesend gewesen sei - seinen Schwager mitgenommen. Im Widerspruch dazu habe er bei der Anhörung erwähnt, in den Jahren 2013 und 2014 je vier bis fünf Mal zu Hause und am Arbeitsplatz gesucht worden zu sein. Die Frage, ob bei diesen Nachforschungen etwas Konkretes passiert sei, habe er verneint. Auf die Festnahme seines Schwagers angesprochen, habe er angegeben, selber keine Probleme gehabt zu haben. Diese Antwort vermöge jedoch nicht zu erklären, warum er bei der Anhörung die angebliche Festnahme seines Schwagers nicht erwähnt habe. Ferner habe er bezüglich des geltend gemachten Übergriffs vom (...) 2014 bei der BzP gesagt, er sei bei einer Rückkehr von einer Versammlung von Angehörigen des Geheimdienstes der Armee angehalten worden, welche mit einem Lieferwagen unterwegs gewesen seien. Anlässlich der Anhörung sollen es zivil gekleidete Männer auf zwei Motorrädern gewesen sein, wobei er nicht gewusst habe, um wen es sich bei diesen gehandelt habe. Auf Nachfrage habe er angegeben, es seien Paramilitärs gewesen, womit er sich in einen weiteren Widerspruch verwickelt habe. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er behauptet, die Männer seien auf Motorrädern gekommen; er habe jedoch auch einen Lieferwagen gesehen. Trotz den vom Beschwerdeführer erwähnten Erinnerungslücken sei es nicht nachvollziehbar, dass er sich derart widersprochen habe. Im Weiteren sei das vom Beschwerdeführer erwähnte Verhalten, trotz behördlicher Suche wegen Hilfeleistungen im Jahre 2006 an die LTTE bis zu seiner Festnahme im Jahre 2007 zu Hause geblieben zu sein, nicht nachvollziehbar und spreche gegen die von ihm erwähnte Gefährdungssituation. Weiter sei nicht plausibel, dass er nach der Festnahme, bei der er über die LTTE verhört und wiederholt gefoltert worden sei, nach drei Tagen aus der Haft entlassen worden sei, nur weil seine Ehefrau mit dem Baby hartnäckig seine Freilassung gefordert habe. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2013/2014, in denen er regelmässig am Wohnsitz und am Arbeitsplatz gesucht worden sei, weiterhin zu Hause geblieben sei und dabei keinerlei Sicherheitsvorkehrungen getroffen habe, um einer Festnahme zu entgehen. Seine Aussagen, wonach er trotz behördlicher Suchen jeweils rechtzeitig habe flüchten können und abwesend gewesen sei, würden auf einer Häufung von Zufällen basieren und daher konstruiert wirken. Beim eingereichten Schreiben eines Parlamentariers handle es sich um kein amtliches Dokument und sei daher als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Weiter würde die eingereichte Todesurkunde die Aussage des Beschwerdeführers, wonach einer seiner Angestellten wegen des Verdachts, Mitglied der LTTE zu sein, von der Armee erschossen worden sei, nicht bestätigen. Bezüglich des zweiten Todesscheins und des Fotos betreffend einen Verwandten könne der vom Beschwerdeführer eingereichten Übersetzung des Todesscheins zudem entnommen werden, dass dieser nicht wegen Verletzung der Meldepflicht erschossen worden sei, sondern im Rahmen seiner Tätigkeit für die Armee ums Leben gekommen sei. Schliesslich könne der eingereichten Patienteninformation, gemäss welcher der Beschwerdeführer am (...) 2014 mit diversen Verletzungen hospitalisiert worden sei, entnommen werden, dass die Verletzungen durch einen Angriff durch unbekannte Personen verursacht worden sei. Es sei nicht belegt, dass ein politischer Hintergrund vorliege. Im Weiteren lasse auch eine Prüfung anhand der durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren (Urteil E-1866/2015 E. 8, 9.1) nicht auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Der Beschwerdeführer habe keine Unterstützung für die LTTE glaubhaft machen können. Aufgrund des Umstands, dass er illegal ausgereist sei, sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. Er habe nicht glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Zudem kam die Vorinstanz zum Schluss, dass aufgrund der geltend gemachten Teilnahmen des Beschwerdeführers an Kundgebungen und Märtyreraktivitäten in der Schweiz nicht von einem Interesse der sri-lankischen Behörden an seiner Person auszugehen sei.

E. 9.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, das SEM habe gestützt auf das Ergebnis der Glaubhaftigkeitsprüfung den eingereichten Beweismitteln den Beweiswert abgesprochen. Diese hätten indessen die Glaubhaftigkeit seiner gesamten Aussagen erhöht. Der brutale Übergriff vom (...) 2014 auf ihn sowie die anschliessende Hospitalisierung seien dokumentiert. Auch der Spitalbesuch des Parlamentariers der TNA ergebe sich aus dem eingereichten Schreiben. Dadurch ergebe sich auch die Tätigkeit für diesen Politiker. Der politische Hintergrund des Angriffs sei somit offensichtlich. Im Weiteren weist er auf die Tötung eines seiner Mitarbeiter wegen des Verdachts, Aktivitäten für die LTTE ausgeführt zu haben, hin, welche somit in seinem engsten Umfeld stattgefunden habe. Unter Berücksichtigung der (...) 2007 erfolgten Festnahme des Beschwerdeführers sei die Tötung eines Verwandten am (...) 2007 von grosser Bedeutung. Gemäss der korrekten Übersetzung des Todesscheins sei darin die Tötung durch die Sicherheitskräfte dokumentiert respektive die extralegale Tötung verschleiert worden. Weiter dürfte sein exilpolitisches Engagement den sri-lankischen Behörden bekannt sein. Dieses gehe über ein blosses Mitwirken hinaus. Mit Hinweis auf die in E-1866/2015 definierten Risikofaktoren und das Urteil des High Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 erfülle der Beschwerdeführer mehrere Risikofaktoren. Damit könnte er bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka den Flughafen in Colombo nicht unbemerkt verlassen können und er würde näher überprüft. Übrigens wurde in der Beschwerdeschrift erwähnt, der neuste vom SEM am 16. November 2016 getätigte Ausschaffungsflug von sri-lankischen Asylsuchenden, deren Namen anschliessend in den sri-lankischen Medien veröffentlicht worden seien, habe erneut dazu geführt, dass Zurückgeschaffte in grosser Gefahr seien. Eine Rückschaffung stelle somit an sich eine asylrelevante Verfolgungsgefahr dar. Dies sei vorliegend als neuer Asylgrund zu berücksichtigen. Auf Beschwerdeebene wurden die unter Buchstabe C und E erwähnten Beweismittel eingereicht.

E. 10.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG genügen. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der Verfügung und die Zusammenfassung unter E. 9.1 hievor verwiesen werden. Sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise.

E. 10.2 Insbesondere kann dem Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, wonach die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel ignoriert und diesen gestützt auf das Ergebnis der Glaubhaftigkeitsprüfung zu Unrecht den Beweiswert abgesprochen habe, nicht gefolgt werden. So hat die Vorinstanz bezüglich der eingereichten Beweismittel zutreffend festgestellt, dass es sich beim Schreiben eines Parlamentariers um kein amtliches Dokument handelt und daher als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist. Hinsichtlich der Todesurkunde aus dem Jahr 2006 eines Angestellten des Beschwerdeführers führte sie zu Recht aus, dass die Todesursache - das Erschiessen wegen des Verdachts der LTTE-Mitgliedschaft durch die Armee (vgl. A9 F42 f.) - darin nicht bestätigt wird. Auch der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Behörden darin die tatsächlichen Umstände verschleiert hätten, lässt nicht auf eine solche Tötung schliessen. Schliesslich vermag auch die eingereichte Bestätigung betreffend den Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers im (...) 2014 infolge eines Angriffs nichts über die tatsächlichen Umstände der Verletzung auszusagen. Entgegen dessen Argumentation ist ein politischer Hintergrund für den Übergriff jedenfalls nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer weiter argumentiert, im eingereichten Todesschein seines am (...) 2007 getöteten Verwandten werde dessen Tötung durch die Sicherheitskräfte dokumentiert, kann der eingereichten deutschen Übersetzung zu den Umständen anlässlich des Todes ("Während Auseinandersetzungen mit srilankischer Armee"), keine derartige klare Aussage entnommen werden. Jedenfalls vermag der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

E. 10.3 Schliesslich vermögen auch die weiteren Erklärungsversuche des Beschwerdeführers - mögliche sprachliche Verkürzungen und daraus folgende Missverständnisse bei der BzP, die (nicht) korrekte Leseart seiner Angaben, eine falsche Interpretation seiner Aussagen durch das SEM, das Abfassen des Protokolls in französischer Sprache, etc. - nicht zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu führen. Jedenfalls lassen sich damit die von der Vorinstanz festgestellten zahlreichen Widersprüche und inkohärenten Vorbringen nicht erklären. Dies gilt im Übrigen auch bezüglich der von der anwesenden Hilfswerkvertretung gemachten Bemerkungen, mit denen die zahlreichen Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht erklärt werden können (vgl. Akte A9).

E. 10.4 Soweit der Beschwerdeführer ferner geltend macht, er betätige sich in der Schweiz exilpolitisch, indem er am (...) 2015 und 2016 beim Erstellen (...) mitgewirkt, regelmässig als (...) beim (politischen) I._______ in J._______ gearbeitet sowie an verschiedenen Anlässen teilgenommen und (...) solcher Veranstaltungen gemacht habe, ist festzustellen, dass er anlässlich der Anhörung vom 7. August 2017 angab, an den jährlich stattfindenden Veranstaltungen vom (...) in K._______ und J._______ teilgenommen zu haben und auf die Frage nach einer bestimmten Rolle bei solchen Anlässen angab, lediglich Teilnehmer gewesen zu sein (vgl. Akte A9 S. 19). Den eingereichten Beweismitteln - insbesondere den Fotos sowie den Videoaufnahmen von Anlässen, die angeblich im Jahre 2015 aufgenommen worden sein sollen - kann zudem auch nicht entnommen werden, wonach er sich dabei besonders exponiert hätte. Vielmehr ist sein exilpolitisches Engagement als niederschwellig zu bezeichnen. Ferner legt er mit seinen Vorbringen - den (...) von Anlässen in der Schweiz und den eingereichten Fotos, auf denen er zusammen mit tamilischen (Exil-)Politikern anlässlich von Veranstaltungen in den Jahren 2015 und 2016 abgebildet sei - in keiner Weise dar, inwieweit er sich dadurch derart exponiert habe, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung haben müsste. Es ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund dieser Aktivitäten in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten ist. Es liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.

E. 10.5 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft und asylrechtlich irrelevant ausgefallen sind, er selbst keine aktuelle Verbindung zu den LTTE aufweist, keine Reflexverfolgung vorliegt (sein Hinweis auf zwei Brüder mit LTTE-Vergangenheit auf S. 30 seiner Beschwerdeschrift finden in den Akten keine Stütze) und sein exilpolitisches Wirken als lediglich niederschwellig zu beurteilen ist, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der rund dreieinhalbjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen in Colombo wegen illegaler Ausreise und fehlender Identitätspapiere stellt keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Es ist insgesamt nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. Auch unter Berücksichtigung der weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, welche sich grossmehrheitlich auf die allgemeine Situation in Sri Lanka beziehen, ohne einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer zu haben, bestehen nach Auffassung des Gerichts keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass er einer der in E-1866/2015 genannten Risikogruppen zuzurechnen ist. Die Verfahren vor dem High Court G._______ beziehen sich auf Umstände, die nicht ansatzweise mit der Situation des Beschwerdeführers vergleichbar sind und keinen Bezug zu ihm aufweisen; er vermag daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka, zumal nicht ersichtlich ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnte. Insofern ist an der Lageeinschätzung in E-1866/2015 festzuhalten.

E. 10.6 Schliesslich ist hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.

E. 10.7 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 11 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [neu: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration; SR 142.20]. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 12.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. E-1866/2015 E. 12.2 f.). Trotz aktueller politischer Veränderungen ist an der Lageeinschätzung in E-1866/2015 festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.

E. 12.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 12.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. E-1866/2015 E. 13.2).

E. 12.3.3 Der mangels anderweitiger Angaben gesunde Beschwerdeführer stammt aus B._______, Nordprovinz, und wohnte zuletzt zusammen mit seiner Ehefrau und zwei Kindern in C._______, Ostprovinz, wo sich diese weiterhin aufhalten sollen. Zudem würden seine Eltern, Geschwister und weitere Verwandte in Sri Lanka leben (vgl. Akte A3 S. 2 f., A9 S. 4 und 18). Zudem verfügt er über eine solide schulische Ausbildung sowie mehrjährige Berufserfahrungen als Inhaber eines (...) (Akte A3 S. 4 f.). Es ist davon auszugehen, dass seine Familie ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen und er eine neue Existenz wird aufbauen können.

E. 12.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6146/2017 Urteil vom 13. Januar 2019 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. September 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Tamile aus B._______, Nordprovinz, mit letztem Wohnsitz in C._______, Ostprovinz, - suchte am 18. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 25. Juni 2015 und der Anhörung vom 7. August 2017 führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er habe von 2000 bis 2006 in B._______ ein (...) besessen und als (...) gearbeitet. Im Jahre 2005 hätten (...) und (...) ein Komitee für einheitliche Gebühren gegründet. Die Mitglieder des Komitees hätten (zu ihrem eigenen Schutz) an einem dreimonatigen Training der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) teilnehmen sollen. Er habe das Training aus Mangel an Zeit nach einem Monat abgebrochen, die LTTE jedoch weiterhin unterstützt, indem er im August 2006 Nahrungsmittel geliefert, von 2006 bis 2008 Transparente für Versammlungen organisiert und zwischen 2007 und 2008 unzählige Male Waffen transportiert habe. Im Jahre 2006 hätten Sicherheitskräfte Teilnehmer des LTTE-Trainings umgebracht. Dabei sei sein Mitarbeiter D._______ ermordet worden. Im Jahre 2006 habe er sein (...) wegen eines Rückgangs der Aufträge geschlossen. Anlässlich einer Razzia im Januar 2007 sei er wegen Verdachts der LTTE-Zugehörigkeit festgenommen worden. Er sei im Armeecamp in B._______ festgehalten und gefoltert worden. Man habe ihn aufgefordert, Informationen über die LTTE und das Training zu liefern. Er habe dank des Einschreitens seiner Ehefrau das Camp nach drei Tagen wieder verlassen können, und zwar unter der Bedingung, jeden Tag seine Unterschrift zu leisten. Er habe dies dreimal befolgt, sei jedoch, nachdem E._______, ein Verwandter von ihm, umgebracht worden sei, nicht mehr hingegangen. In der Folge sei er von der Armee wiederholt zu Hause gesucht worden. Er habe sich deshalb bei Bekannten und Freunden aufgehalten. Als er an seinem Geburtstag im (...) 2008 nach Hause zurückgekehrt sei, seien kurze Zeit darauf Armeeangehörige erschienen. Er habe jedoch rechtzeitig fliehen können, wobei er sich am Bein verletzt habe. Freunde hätten ihn beherbergt. Im Juni 2008 habe er sich nach F._______ (Vanni-Gebiet) begeben und habe bei Geschwistern seiner Ehefrau gewohnt. Im April 2009 habe er sich den Behörden gestellt und sei in einem Flüchtlingscamp in G._______ untergekommen, wo er seine Ehefrau, die er seit 2007 nicht mehr gesehen habe, getroffen habe. Nach drei Tagen sei er mit ihr zusammen nach C._______ gegangen, wo er wiederum ein (...) eröffnet habe. Er habe seit Januar 2010 für einen lokalen Parlamentarier - ein Mitglied der Tamil National Alliance (TNA) - gearbeitet, indem er (...) gemacht und ihn an offiziellen Anlässen begleitet habe. Zudem habe er Propaganda gemacht, Plakate aufgehängt, Transparente beschafft und Versammlungen für die Wahlen von 2010 respektive 2011 organisiert. Deshalb sei er vom Geheimdienst der Armee gesucht worden. Nachdem die Behörden seinen Aufenthaltsort ausfindig gemacht hätten, habe er den Wohnort gewechselt. Er sei vier- bis fünfmal zu Hause und im (...) von Armeeangehörigen und zivil gekleideten Personen gesucht worden. Bei einer Suche im (...) 2014 sei an seiner Stelle sein Schwager mitgenommen worden. Am (...) 2014 sei er auf der Strasse von Männern angehalten worden. Diese hätten ihm vorgeworfen, am Wiederaufleben der LTTE mitzuwirken, und ihn geschlagen und dabei schwer verletzt. Sein Schwager habe ihn ins Spital gebracht, wo er bis zum (...) 2014 geblieben sei. Aus diesen Gründen habe er sich zur Ausreise entschlossen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Dokumente (Patienteninformation eines Spitals vom (...) 2014, Schreiben eines Parlamentariers vom (...) 2015, zwei Todesscheine, englische Übersetzung eines der beiden Todesscheine sowie Kopien einer Fotografie und einer Geburtsurkunde) als Beweismittel ein. B. Mit Verfügung vom 25. September 2017 - eröffnet am 27. September 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen seien weder glaubhaft noch asylrechtlich relevant. C. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verletzung des Willkürverbots, eventualiter wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Rückweisung an die Vorinstanz. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei der Spruchkörper bekanntzugeben und ihm mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Weiter sei das SEM anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka dem Rechtsvertreter offenzulegen. Nach Einsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge. Als Beweismittel reichte er neben der angefochtenen Verfügung und einer ein anderes Verfahren betreffende Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2016 eine CD mit verschiedenen Beweismitteln (274 Beilagen zu dem vom Rechtsvertreter verfassten Bericht zu Sri Lanka, Version vom 12. Oktober 2017, und weitere Dokumente, zwei Stellungnahmen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zum Lagebild des SEM vom 30. Juli 2016 und 18. Oktober 2016, Zeitungsbericht Tamil Guardian vom 26. Juli 2017, Übersetzung Todesschein von H._______ vom (...) 2007, Rechtsgutachten von Prof. Dr. Walter Kälin vom 23. Februar 2014, Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014, SFH, Sri Lanka: Situation im Vanni-Gebiet, 18. Dezember 2016, verschiedene Zeitungsberichte und Länderinformationen, ein Formular Ersatzreisepapierbeschaffung sri-lankisches Generalkonsulat, verschiedene Fotos des Beschwerdeführers anlässlich von diversen Veranstaltungen in der Schweiz für die Zeit vom (...) 2015 bis (...) 2016 und eine CD (...) vom (...) 2015 und (...) vom (...) 2015, (...)) zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2017 wurde dem Beschwerdeführer das Spruchgremium mitgeteilt. Gleichzeitig wurden die Anträge, das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugängliche Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen, sowie um Fristansetzung für die Einreichung einer Beschwerdeergänzung abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'000.- aufgefordert. Zudem wurde ihm Frist angesetzt, um die in Aussicht gestellten Unterlagen zu seinem exilpolitischen Engagement einzureichen. Die übrigen Anträge wurden auf später verschoben. E. Mit Eingabe vom 20. November 2017 stellte der Rechtsvertreter die zufällige Zusammensetzung der Gerichtspersonen in Frage und erneuerte seinen Antrag um Einsicht in die Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016. Gleichzeitig reichte er weitere Beweismittel (Lagebild des SEM vom 16. August 2016 mit Einschwärzungen des Rechtsvertreters sowie eine CD (...) von Anlässen im Jahr 2004 und am 18. März 2014, (...)) zu den Akten. F. Am 20. November 2017 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt. G. Mit Verfügung vom 27. November 2017 wurde der erneute Antrag, das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugängliche Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen, abgewiesen. H. Mit Eingabe vom 28. November 2017 wendete sich der Rechtsvertreter mit einem "persönlichen" Schreiben an die Instruktionsrichterin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.2 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Aus organisatorischen Gründen wirkt im Spruchkörper neu Richter Jürg Marcel Tiefenthal anstelle von Richter Bendicht Tellenbach mit.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots, des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 5.3 Vorab ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers teilweise die rechtliche Würdigung beschlagen und dort abzuhandeln sind, weshalb an dieser Stelle nicht näher darauf eingegangen wird. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Willkürverbots, weil die Vorinstanz vermeintliche oder tatsächliche Widersprüche in seinen Aussagen aufgeführt und gestützt auf die daraus abgeleitete Unglaubhaftigkeit die eingereichten Beweismittel als irrelevant bezeichnet habe. Zudem habe sie die Verurteilung eines LTTE-Unterstützers vom 25. Juli 2017 im Rahmen eines Verfahrens vor dem High Court G._______ nicht berücksichtigt. Dazu ist festzuhalten, dass dem Willkürverbot (Art. 9 BV) im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zukommt. Der Beschwerdeführer beruft sich nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen (rechtliches Gehör; Sachverhaltsabklärung; korrekte juristische Würdigung) auf das Willkürverbot. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden einer eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV. 6.2 Der Beschwerdeführer rügt ferner die Verletzung des rechtlichen Gehörs und begründet dies damit, zwischen der BzP und der Anhörung sowie zwischen der Anhörung und dem Entscheid der Vorinstanz liege ein zu grosser zeitlicher Abstand. Das SEM missachte damit die Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin. Die Zeiträume zwischen der BzP und der Anhörung und demjenigen zwischen der Anhörung und dem vorinstanzlichen Entscheid stellen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Bei den erstinstanzlichen Verfahrensfristen des AsylG (Art. 29 Abs. 1 Bst. b und Art. 37 AsylG) handelt es sich um Ordnungsfristen, deren Nichteinhaltung nicht zu einer Kassation führt. Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich sodann lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine zeitlichen Vorgaben für die Vorinstanz (vgl. Urteil des BVGer E-3108/2018 vom 19. Juni 2018, E. 8.6 m.w.H.). 6.3 Der Beschwerdeführer macht sodann eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend, da seine Unterstützungsleistungen für die LTTE (das Transportieren von Waffen) nicht abgeklärt worden seien. Zudem sei die Anhörung beim SEM durch dieselbe Person durchgeführt worden, die für den angefochtenen Entscheid verantwortlich gewesen sei. Die Angestellte des SEM sei voreingenommen gewesen, indem sie das Befragungsprotokoll falsch interpretiert habe. Ferner wäre es Aufgabe des SEM gewesen, die offensichtlich unzureichende Übersetzung des Todesscheins des am (...) 2007 getöteten Verwandten korrekt zu übersetzen. Weiter sei unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer seit den Wahlen in Sri Lanka im Jahre 2010/11 für das politische Bündnis TNA eingesetzt habe. Nicht nur eine vermeintliche Verbindung zur LTTE, sondern auch politische Tätigkeiten zu Gunsten einer tamilischen Partei reichten unter der Regierung Sirisenas für eine Verhaftung aus. Während gewählte TNA-Mitglieder besser geschützt seien, sei der Beschwerdeführer als einfacher Sympathisant einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Er sei anlässlich jener Wahlen von Vertretern der TNA sogar als möglicher Kandidat gehandelt worden. Das SEM habe zwar das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 erwähnt, jedoch keine Risikoprüfung vorgenommen und sich auf eine veraltete Rechtsprechung und sein fehlerhaftes Lagebild vom 16. August 2016 gestützt. Dieses Lagebild genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht; es werde deshalb eine ausführliche, vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verfasste Lagebeurteilung über Sri Lanka eingereicht. Überdies habe die Vorinstanz es unterlassen, die zu erwartende Papierbeschaffung beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf, den standardmässigen behördlichen "Backgroundcheck" sowie die Relevanz des Urteils des High Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 und der Verfahren vor dem High Court in Colombo für das vorliegende Verfahren korrekt und vollständig abzuklären. Aus dem politischen Profil, der bereits erfolgten Behelligungen durch eine mit den sri-lankischen Behörden verbundene Gruppe, seinen exilpolitischen Aktivitäten und der Verbindung zu seinen beiden Brüdern mit LTTE-Vergangenheit werde klar, dass der Beschwerdeführer bei einer entsprechenden Überprüfung (seiner Person) auf die "Watch-List" oder die "Stop-List" aufgenommen würde. 6.3.1 Der Einwand einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist unbegründet. Die Vorinstanz hatte gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers keinen Anlass, weitere Abklärungen vorzunehmen. Dies gilt auch für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte englischsprachige Übersetzung des Todesscheins eines am (...) 2007 getöteten Verwandten (vgl. A10). Abgesehen von den angegebenen Umständen zum Zeitpunkt des Todes stimmt diese Übersetzung mit der auf Beschwerdeebene eingereichten deutschsprachigen Version im Wesentlichen überein. Es trifft indes zu, dass das SEM die Passage "while on Army activities" in der vom Beschwerdeführer vorinstanzlich eingereichten englischsprachigen Übersetzung mit "während sie [die besagte Person] für die Armee tätig gewesen sei" übersetzte, währenddessen die neu auf Beschwerdeebene eingereichte deutschsprachige Übersetzung von "während Auseinandersetzungen mit der Armee" spricht. Indes ist festzustellen, dass - selbst beim Heranziehen des Prinzips "Beweis vor dem Glaubhaftmachen" - kein anderer Schluss zu ziehen ist, ist doch den eingereichten Todesscheinen und dem ärztlichen Bericht der Beweiswert nicht abgesprochen worden. Es wurde lediglich festgestellt, dass deren Inhalt keine persönliche Verfolgungsgefährdung des Beschwerdeführers zu entnehmen sei. Ferner wurde der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung darauf aufmerksam gemacht, dass er die Gründe für sein Asylgesuch nennen soll, und am Schluss gefragt, ob es noch unerwähnte Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen würden. Exilpolitische Tätigkeiten erwähnte er nicht. Das SEM bezeichnete die geltend gemachte Unterstützung der LTTE und die daraus folgenden Nachstellungen angesichts widersprüchlicher, konstruierter und unlogischen Angaben als nicht glaubhaft. Gleichzeitig hielt es fest, dass durch die eingereichte Patienteninformation nicht belegt sei, dass die dem Beschwerdeführer zugefügten Verletzungen durch Unbekannte einen politischen Hintergrund hätten. Das SEM hat entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sehr wohl eine Risikoprüfung vorgenommen und dessen Ausführungen vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Alleine der Umstand, dass es zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Dies gilt im Übrigen auch für den Umstand, wonach die Angestellte des SEM, welche sowohl die Anhörung durchgeführt als auch den Entscheid redigiert hat, aus dem Befragungsprotokoll andere Schlüsse gezogen hat als der Beschwerdeführer. 6.3.2 Insgesamt ist der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt worden. Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Er sei durch das Bundesverwaltungsgericht ausführlich anzuhören, insbesondere zu seinem Training im Jahre 2005 im Vanni-Gebiet und zu seiner Unterstützungstätigkeit für die LTTE, vor allem zum Transport von Waffen in den Jahren 2006 bis 2008 (1). Sodann sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung von möglichen Unterlagen und Informationen über dieses Engagement für die LTTE und zur Dokumentation seines Engagements als Inhaber eines (...) im Zusammenhang mit den (...) der Jahre 2000 bis 2007 anzusetzen (2). Es sei ihm zudem eine angemessene Frist zur Einreichung von weiteren Unterlagen betreffend sein exilpolitisches Engagement anzusetzen(3). 7.2 Angesichts der vorliegenden Akten und Umstände sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, den Beschwerdeführer erneut anzuhören und ihm eine Frist für die Einreichung der von ihm erwähnten Unterlagen anzusetzen. Es wäre ihm zumindest seit Beschwerdeerhebung freigestanden und hätte ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, solche Beweismittel beizubringen, zumal er dazu seit der Stellung seines Asylgesuchs genügend Zeit gehabt hätte. Die Beweisanträge sind abzuweisen. 8. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 8.2 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1). 8.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 9. 9.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien weder glaubhaft noch asylrechtlich relevant ausgefallen. So würden seine Vorbringen bezüglich der geltend gemachten Unterstützung der LTTE zahlreiche Widersprüche aufweisen. Bei der BzP habe er erwähnt, dass drei seiner Angestellten beim Training der LTTE teilgenommen hätten, währenddem er anlässlich der Anhörung geltend gemacht habe, selber auch am Training teilgenommen zu haben. Zudem habe er bei der BzP eigene politische Aktivitäten im Heimatland verneint und angegeben, nur Arbeiten für den Parlamentarier ausgeführt zu haben. Indessen habe er anlässlich der Anhörung erwähnt, die LTTE unterstützt zu haben, indem er ihnen Nahrungsmittel geliefert, Transparente für Versammlungen organisiert sowie Waffen transportiert habe. Überdies habe er bezüglich der behördlichen Suche widersprüchliche Angaben gemacht. Bei der BzP habe er angegeben, im August 2014 sei der Geheimdienst der Armee bei ihm zu Hause erschienen und habe nach ihm gesucht und an seiner Stelle - da er nicht anwesend gewesen sei - seinen Schwager mitgenommen. Im Widerspruch dazu habe er bei der Anhörung erwähnt, in den Jahren 2013 und 2014 je vier bis fünf Mal zu Hause und am Arbeitsplatz gesucht worden zu sein. Die Frage, ob bei diesen Nachforschungen etwas Konkretes passiert sei, habe er verneint. Auf die Festnahme seines Schwagers angesprochen, habe er angegeben, selber keine Probleme gehabt zu haben. Diese Antwort vermöge jedoch nicht zu erklären, warum er bei der Anhörung die angebliche Festnahme seines Schwagers nicht erwähnt habe. Ferner habe er bezüglich des geltend gemachten Übergriffs vom (...) 2014 bei der BzP gesagt, er sei bei einer Rückkehr von einer Versammlung von Angehörigen des Geheimdienstes der Armee angehalten worden, welche mit einem Lieferwagen unterwegs gewesen seien. Anlässlich der Anhörung sollen es zivil gekleidete Männer auf zwei Motorrädern gewesen sein, wobei er nicht gewusst habe, um wen es sich bei diesen gehandelt habe. Auf Nachfrage habe er angegeben, es seien Paramilitärs gewesen, womit er sich in einen weiteren Widerspruch verwickelt habe. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er behauptet, die Männer seien auf Motorrädern gekommen; er habe jedoch auch einen Lieferwagen gesehen. Trotz den vom Beschwerdeführer erwähnten Erinnerungslücken sei es nicht nachvollziehbar, dass er sich derart widersprochen habe. Im Weiteren sei das vom Beschwerdeführer erwähnte Verhalten, trotz behördlicher Suche wegen Hilfeleistungen im Jahre 2006 an die LTTE bis zu seiner Festnahme im Jahre 2007 zu Hause geblieben zu sein, nicht nachvollziehbar und spreche gegen die von ihm erwähnte Gefährdungssituation. Weiter sei nicht plausibel, dass er nach der Festnahme, bei der er über die LTTE verhört und wiederholt gefoltert worden sei, nach drei Tagen aus der Haft entlassen worden sei, nur weil seine Ehefrau mit dem Baby hartnäckig seine Freilassung gefordert habe. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2013/2014, in denen er regelmässig am Wohnsitz und am Arbeitsplatz gesucht worden sei, weiterhin zu Hause geblieben sei und dabei keinerlei Sicherheitsvorkehrungen getroffen habe, um einer Festnahme zu entgehen. Seine Aussagen, wonach er trotz behördlicher Suchen jeweils rechtzeitig habe flüchten können und abwesend gewesen sei, würden auf einer Häufung von Zufällen basieren und daher konstruiert wirken. Beim eingereichten Schreiben eines Parlamentariers handle es sich um kein amtliches Dokument und sei daher als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Weiter würde die eingereichte Todesurkunde die Aussage des Beschwerdeführers, wonach einer seiner Angestellten wegen des Verdachts, Mitglied der LTTE zu sein, von der Armee erschossen worden sei, nicht bestätigen. Bezüglich des zweiten Todesscheins und des Fotos betreffend einen Verwandten könne der vom Beschwerdeführer eingereichten Übersetzung des Todesscheins zudem entnommen werden, dass dieser nicht wegen Verletzung der Meldepflicht erschossen worden sei, sondern im Rahmen seiner Tätigkeit für die Armee ums Leben gekommen sei. Schliesslich könne der eingereichten Patienteninformation, gemäss welcher der Beschwerdeführer am (...) 2014 mit diversen Verletzungen hospitalisiert worden sei, entnommen werden, dass die Verletzungen durch einen Angriff durch unbekannte Personen verursacht worden sei. Es sei nicht belegt, dass ein politischer Hintergrund vorliege. Im Weiteren lasse auch eine Prüfung anhand der durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren (Urteil E-1866/2015 E. 8, 9.1) nicht auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Der Beschwerdeführer habe keine Unterstützung für die LTTE glaubhaft machen können. Aufgrund des Umstands, dass er illegal ausgereist sei, sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. Er habe nicht glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Zudem kam die Vorinstanz zum Schluss, dass aufgrund der geltend gemachten Teilnahmen des Beschwerdeführers an Kundgebungen und Märtyreraktivitäten in der Schweiz nicht von einem Interesse der sri-lankischen Behörden an seiner Person auszugehen sei. 9.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, das SEM habe gestützt auf das Ergebnis der Glaubhaftigkeitsprüfung den eingereichten Beweismitteln den Beweiswert abgesprochen. Diese hätten indessen die Glaubhaftigkeit seiner gesamten Aussagen erhöht. Der brutale Übergriff vom (...) 2014 auf ihn sowie die anschliessende Hospitalisierung seien dokumentiert. Auch der Spitalbesuch des Parlamentariers der TNA ergebe sich aus dem eingereichten Schreiben. Dadurch ergebe sich auch die Tätigkeit für diesen Politiker. Der politische Hintergrund des Angriffs sei somit offensichtlich. Im Weiteren weist er auf die Tötung eines seiner Mitarbeiter wegen des Verdachts, Aktivitäten für die LTTE ausgeführt zu haben, hin, welche somit in seinem engsten Umfeld stattgefunden habe. Unter Berücksichtigung der (...) 2007 erfolgten Festnahme des Beschwerdeführers sei die Tötung eines Verwandten am (...) 2007 von grosser Bedeutung. Gemäss der korrekten Übersetzung des Todesscheins sei darin die Tötung durch die Sicherheitskräfte dokumentiert respektive die extralegale Tötung verschleiert worden. Weiter dürfte sein exilpolitisches Engagement den sri-lankischen Behörden bekannt sein. Dieses gehe über ein blosses Mitwirken hinaus. Mit Hinweis auf die in E-1866/2015 definierten Risikofaktoren und das Urteil des High Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 erfülle der Beschwerdeführer mehrere Risikofaktoren. Damit könnte er bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka den Flughafen in Colombo nicht unbemerkt verlassen können und er würde näher überprüft. Übrigens wurde in der Beschwerdeschrift erwähnt, der neuste vom SEM am 16. November 2016 getätigte Ausschaffungsflug von sri-lankischen Asylsuchenden, deren Namen anschliessend in den sri-lankischen Medien veröffentlicht worden seien, habe erneut dazu geführt, dass Zurückgeschaffte in grosser Gefahr seien. Eine Rückschaffung stelle somit an sich eine asylrelevante Verfolgungsgefahr dar. Dies sei vorliegend als neuer Asylgrund zu berücksichtigen. Auf Beschwerdeebene wurden die unter Buchstabe C und E erwähnten Beweismittel eingereicht. 10. 10.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG genügen. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der Verfügung und die Zusammenfassung unter E. 9.1 hievor verwiesen werden. Sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. 10.2 Insbesondere kann dem Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, wonach die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel ignoriert und diesen gestützt auf das Ergebnis der Glaubhaftigkeitsprüfung zu Unrecht den Beweiswert abgesprochen habe, nicht gefolgt werden. So hat die Vorinstanz bezüglich der eingereichten Beweismittel zutreffend festgestellt, dass es sich beim Schreiben eines Parlamentariers um kein amtliches Dokument handelt und daher als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist. Hinsichtlich der Todesurkunde aus dem Jahr 2006 eines Angestellten des Beschwerdeführers führte sie zu Recht aus, dass die Todesursache - das Erschiessen wegen des Verdachts der LTTE-Mitgliedschaft durch die Armee (vgl. A9 F42 f.) - darin nicht bestätigt wird. Auch der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Behörden darin die tatsächlichen Umstände verschleiert hätten, lässt nicht auf eine solche Tötung schliessen. Schliesslich vermag auch die eingereichte Bestätigung betreffend den Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers im (...) 2014 infolge eines Angriffs nichts über die tatsächlichen Umstände der Verletzung auszusagen. Entgegen dessen Argumentation ist ein politischer Hintergrund für den Übergriff jedenfalls nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer weiter argumentiert, im eingereichten Todesschein seines am (...) 2007 getöteten Verwandten werde dessen Tötung durch die Sicherheitskräfte dokumentiert, kann der eingereichten deutschen Übersetzung zu den Umständen anlässlich des Todes ("Während Auseinandersetzungen mit srilankischer Armee"), keine derartige klare Aussage entnommen werden. Jedenfalls vermag der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 10.3 Schliesslich vermögen auch die weiteren Erklärungsversuche des Beschwerdeführers - mögliche sprachliche Verkürzungen und daraus folgende Missverständnisse bei der BzP, die (nicht) korrekte Leseart seiner Angaben, eine falsche Interpretation seiner Aussagen durch das SEM, das Abfassen des Protokolls in französischer Sprache, etc. - nicht zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu führen. Jedenfalls lassen sich damit die von der Vorinstanz festgestellten zahlreichen Widersprüche und inkohärenten Vorbringen nicht erklären. Dies gilt im Übrigen auch bezüglich der von der anwesenden Hilfswerkvertretung gemachten Bemerkungen, mit denen die zahlreichen Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht erklärt werden können (vgl. Akte A9). 10.4 Soweit der Beschwerdeführer ferner geltend macht, er betätige sich in der Schweiz exilpolitisch, indem er am (...) 2015 und 2016 beim Erstellen (...) mitgewirkt, regelmässig als (...) beim (politischen) I._______ in J._______ gearbeitet sowie an verschiedenen Anlässen teilgenommen und (...) solcher Veranstaltungen gemacht habe, ist festzustellen, dass er anlässlich der Anhörung vom 7. August 2017 angab, an den jährlich stattfindenden Veranstaltungen vom (...) in K._______ und J._______ teilgenommen zu haben und auf die Frage nach einer bestimmten Rolle bei solchen Anlässen angab, lediglich Teilnehmer gewesen zu sein (vgl. Akte A9 S. 19). Den eingereichten Beweismitteln - insbesondere den Fotos sowie den Videoaufnahmen von Anlässen, die angeblich im Jahre 2015 aufgenommen worden sein sollen - kann zudem auch nicht entnommen werden, wonach er sich dabei besonders exponiert hätte. Vielmehr ist sein exilpolitisches Engagement als niederschwellig zu bezeichnen. Ferner legt er mit seinen Vorbringen - den (...) von Anlässen in der Schweiz und den eingereichten Fotos, auf denen er zusammen mit tamilischen (Exil-)Politikern anlässlich von Veranstaltungen in den Jahren 2015 und 2016 abgebildet sei - in keiner Weise dar, inwieweit er sich dadurch derart exponiert habe, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung haben müsste. Es ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund dieser Aktivitäten in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten ist. Es liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. 10.5 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft und asylrechtlich irrelevant ausgefallen sind, er selbst keine aktuelle Verbindung zu den LTTE aufweist, keine Reflexverfolgung vorliegt (sein Hinweis auf zwei Brüder mit LTTE-Vergangenheit auf S. 30 seiner Beschwerdeschrift finden in den Akten keine Stütze) und sein exilpolitisches Wirken als lediglich niederschwellig zu beurteilen ist, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der rund dreieinhalbjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen in Colombo wegen illegaler Ausreise und fehlender Identitätspapiere stellt keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Es ist insgesamt nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. Auch unter Berücksichtigung der weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, welche sich grossmehrheitlich auf die allgemeine Situation in Sri Lanka beziehen, ohne einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer zu haben, bestehen nach Auffassung des Gerichts keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass er einer der in E-1866/2015 genannten Risikogruppen zuzurechnen ist. Die Verfahren vor dem High Court G._______ beziehen sich auf Umstände, die nicht ansatzweise mit der Situation des Beschwerdeführers vergleichbar sind und keinen Bezug zu ihm aufweisen; er vermag daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka, zumal nicht ersichtlich ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnte. Insofern ist an der Lageeinschätzung in E-1866/2015 festzuhalten. 10.6 Schliesslich ist hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. 10.7 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

11. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [neu: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration; SR 142.20]. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. E-1866/2015 E. 12.2 f.). Trotz aktueller politischer Veränderungen ist an der Lageeinschätzung in E-1866/2015 festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 12.3 12.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 12.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. E-1866/2015 E. 13.2). 12.3.3 Der mangels anderweitiger Angaben gesunde Beschwerdeführer stammt aus B._______, Nordprovinz, und wohnte zuletzt zusammen mit seiner Ehefrau und zwei Kindern in C._______, Ostprovinz, wo sich diese weiterhin aufhalten sollen. Zudem würden seine Eltern, Geschwister und weitere Verwandte in Sri Lanka leben (vgl. Akte A3 S. 2 f., A9 S. 4 und 18). Zudem verfügt er über eine solide schulische Ausbildung sowie mehrjährige Berufserfahrungen als Inhaber eines (...) (Akte A3 S. 4 f.). Es ist davon auszugehen, dass seine Familie ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen und er eine neue Existenz wird aufbauen können. 12.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: