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E-4825/2019

E-4825/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-11-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. August 2015 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person gab er an, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus Colombo. Seinen Heimatstaat habe er im (...) 2014 verlassen und sei zunächst bis nach Ungarn gereist, wo er daktyloskopisch erfasst worden sei. Sodann sei er im Sommer 2015 in die Schweiz gelangt. B. Mit Verfügung vom 11. September 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Überstellung nach Ungarn an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht wurde mit Urteil E-6024/2015 vom 1. Oktober 2015 abgewiesen. C. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter bei der Vorinstanz ein neues Asylgesuch ein, welches vom SEM als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen wurde. Darin wurde im Wesentlichen geltend gemacht, eine Überstellung nach Ungarn sei nicht zulässig. Mit Verfügung vom 4. Januar 2016 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 11. September 2015 für rechtskräftig sowie vollstreckbar. D. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht vom 13. Januar 2016 wurde mit Urteil E-243/2016 vom 8. August 2017 teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 4. Januar 2016 sowie der Nichteintretensentscheid vom 11. September 2015 wurden aufgehoben und die Sache wurde zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. E. Am 26. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört und machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe bis zu seiner Ausreise im (...) 2014 in Colombo (...) gelebt. Er habe einen Schulabschluss (O-Level) und Kurse, unter anderem im (...), besucht. Während zwei Jahren habe er in (...) gearbeitet. Wegen einer Krankheit habe er diese Arbeit beenden müssen. Daraufhin habe er auf einem [Markt] gearbeitet, wo er ab dem Jahr 2012 ein eigenes (...) geführt habe. Im Sommer 2014 hätten drei unbekannte Personen von ihm Geld verlangt. Er habe die Zahlung verweigert, woraufhin die Männer wieder gegangen seien. Von anderen Arbeitern habe er erfahren, dass es auf dem [Markt] eine Art Mafia gebe und es üblich sei, dieser ein Schutzgeld zu bezahlen. Ferner vermute er, dass ein Minister hinter diesen Schutzgeldzahlungen stehe. Im August 2014 sei er auf dem Arbeitsweg entführt, bedroht und zur Zahlung von 40 Laks aufgefordert worden. Nachdem er den Entführern versprochen habe, das Geld zu bezahlen, sei er freigelassen worden. Aus Furcht vor weiteren Behelligungen sei er eine Woche lang nicht mehr zur Arbeit gegangen. Schliesslich habe er sein Geschäft verkauft und sei auf Rat seines Vaters hin aus Sri Lanka ausgereist. In der Schweiz habe er Kontakt zu Anhängern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und in den Jahren 2016 und 2017 habe er an zwei Kundgebungen in B._______ teilgenommen. Mit Eingabe vom 26. November 2018 reichte der Beschwerdeführer seine sri-lankische Identitätskarte, seine Identitätskarte des (...) sowie drei Fotos bezüglich seines exilpolitischen Engagements (jeweils im Original) zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 28. November 2018 - eröffnet am 6. Dezember 2018 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohung von Privaten ausgegangen sei, wogegen er staatlichen Schutz hätte in Anspruch nehmen können. Ferner liege kein Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG vor. Weiter sei das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers sehr geringfügig ausgefallen. Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr sei nicht ersichtlich. G. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Januar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Neben formellen Rügen wies er im Asylpunkt darauf hin, dass er insbesondere aufgrund der neusten Entwicklungen in Sri Lanka asylrechtlich gefährdet sei, zumal er zahlreiche vom Bundesverwaltungsgericht definierte Risikofaktoren erfülle. H. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-112/2019 vom 8. Februar 2019 wurde die Beschwerde abgewiesen. Dabei wurde den vorinstanzlichen Erwägungen beigepflichtet und unter anderem festgehalten, den Vorfällen auf dem [Markt] fehle es an einem asylrelevanten Verfolgungsmotiv. Ferner sei die Aktualität einer allfälligen Verfolgung zu verneinen, da der Beschwerdeführer sein Geschäft vor der Ausreise verkauft habe. Weiter habe der Beschwerdeführer keinen staatlichen Schutz vor der von Privaten ausgehenden Bedrohung gesucht. Sodann habe er im Heimatstaat nie Kontakt zu den LTTE gehabt und sein exilpolitisches Engagement sei als äusserst niederschwellig zu qualifizieren. Mithin drohten ihm keine ernsthaften Nachteile aufgrund allfälliger Risikofaktoren. Daran vermöge die aktuelle politische Situation in Sri Lanka nichts zu ändern. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. I. Mit Eingabe vom 17. April 2019 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter bei der Vorinstanz ein schriftliches neues Asylgesuch ein. In der Begründung bekräftigte er zum einen den bisher geltend gemachten Sachverhalt. Sodann machte er neue rechtserhebliche Sachverhalte geltend, die sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2019 verwirklicht hätten. Er gab an, (...) 2019 sei sein Vater von Unbekannten aufgesucht worden, die hätten wissen wollen, wo er, der Beschwerdeführer, sich aufhalte. Er vermute, dass es sich dabei um ehemalige Militärangehörige gehandelt habe und diese in Verbindung zu Minister C._______, vermeintlicher Hintermann der kriminellen Strukturen auf dem [Markt], stünden. Er habe sich seit einigen Monaten darum bemüht, Beweismittel für seine Asylvorbringen aufzutreiben. Sein Vater habe Nachforschungen gemacht, weshalb die Unbekannten vermutlich auf ihn aufmerksam geworden seien. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wäre er als ehemaliges Entführungs- und Erpressungsopfer Zeuge des Fehlverhaltens eines Regierungsmitglieds und des Militärs, womit er dieser kriminellen Bande ausgeliefert und an Leib und Leben gefährdet wäre. Der Staat wäre weder willens noch fähig, ihn zu schützen. Weiter habe er sich seit dem Urteil E-112/2019 erneut exilpolitisch betätigt und an einer Demonstration in B._______ teilgenommen. Zu berücksichtigen seien sodann die veränderte Lage in Sri Lanka nach dem Putschversuch des ehemaligen Präsidenten Rajapaksa vom Oktober 2018 und eine damit einhergehende erhöhte Gefährdungslage für Risikogruppen (in seinem Fall insb. die Risikogruppen Tamilen, Personen mit LTTE-Verbindungen sowie exilpolitische Aktivisten). Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka habe er mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen. Ein Wegweisungsvollzug sei schliesslich unzulässig und unzumutbar. Sodann führte er aus, dass bei Zweifeln an den geltend gemachten neuen Sachverhalten oder an deren Asylrelevanz eine ausführliche neue Anhörung durchgeführt werden solle, und beantragte die Anordnung eines Vollzugsstopps. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit 101 Beilagen (hauptsächlich Berichte über Ereignisse und Entwicklungen in Sri Lanka aus den Jahren 2012 bis 2019) und vier Fotografien von sich an einer Demonstration in B._______ vom 4. März 2019 zu den Akten. J. Am 23. April 2019 ordnete das SEM einen einstweiligen Vollzugsstopp an. K. Mit Verfügung vom 12. August 2019 (eröffnet am 20. August 2019) lehnte die Vorinstanz eine erneute Anhörung ab. Ferner stellte sie fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug durch den zuständigen Kanton an. L. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 19. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, das Gericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut und ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien, andernfalls die konkreten objektiven Auswahlkriterien bekannt zu geben seien. Sodann sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell seien die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit 105 Beilagen (insbesondere Berichte zur Lage in Sri Lanka von 2012 bis 2019) zu den Akten. In einem separaten Schreiben wurde ausgeführt, ohne Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. M. Mit Instruktionsverfügung vom 20. September 2019 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. Ferner stellte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest. N. Mit Schreiben vom 8. November 2019 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Auszugs eines «Information Books» einer sri-lankischen Polizeistation vom (...) 2019 (inkl. Übersetzung) sowie ein «Cash Receipt» ein. Dem Auszug sei zu entnehmen, dass sich der Vater bei der Polizei über die Suche nach dem Beschwerdeführer durch Unbekannte beschwert habe, die Polizei dieser Sache jedoch nicht nachgehe.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - mit nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Auf den Antrag betreffend Mitteilung der Spruchkörperbildung ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.2 f.).

E. 2.2 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben (vgl. oben, Sachverhalt Bst. L), welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe keine erneute Anhörung mit ihm durchgeführt, weshalb sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Das neue Asylgesuch reichte der Beschwerdeführer nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG ein. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Der Beschwerdeführer war verpflichtet (vgl. Mitwirkungspflicht, Art. 8 AsylG), seine (neuen) Asylgründe bei der Einreichung des Mehrfachgesuchs schriftlich substantiiert darzutun und zu belegen. Dies hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seinem 47 Seiten (exkl. Beilagenverzeichnis) umfassenden Gesuch vom 17. April 2019 getan. Sodann wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom Gericht bereits mehrmals dargelegt (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2434/2019 vom 19. Juli 2019 E. 5.3), dass Mehrfachgesuche schriftlich zu begründen sind und grundsätzlich kein Anspruch auf eine nochmalige Anhörung besteht. Die Rüge ist folglich unbegründet.

E. 5.2 Eine Verletzung der Begründungspflicht und eine unrichtige sowie unvollständige Abklärung des Sachverhalts liege vor, da sich das SEM geweigert habe, seine Vorbringen, insbesondere bezüglich der behördennahen Verfolger und seiner Eigenschaft als Zeuge von Menschenrechtsverletzungen, sorgfältig und ernsthaft zu würdigen und sich stattdessen auf falsche Annahmen gestützt habe. Des Weiteren habe die Vorinstanz seine Risikofaktoren unzureichend beurteilt und sein Risikoprofil nicht vor einer neuen Analyse der aktuellen Lage in Sri Lanka betrachtet. Sodann genüge das erstellte Lagebild des SEM vom 16. August 2016 den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht, weshalb die Fehlerhaftigkeit dieses Lagebilds festzustellen sei.

E. 5.2.1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt und insbesondere zutreffend darauf hingewiesen, die eventuelle Zeugeneigenschaft alleine würde (wie bereits beurteilt) nicht reichen, um eine asylrelevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Nach wie vor fehle es an einem Verfolgungsmotiv und die Verbindung der Unbekannten, die den Vater aufgesucht hätten, zu Behördenmitgliedern sei eine blosse Vermutung des Beschwerdeführers. Weiter hat die Vorinstanz eine Prüfung aller Risikofaktoren vorgenommen, obwohl diese bereits anlässlich des ersten Asylverfahrens geprüft worden sind und die Vorinstanz Sachver-haltselemente, welche Bestandteil eines rechtskräftigen Urteils sind, im Rahmen eines Mehrfachgesuchs nicht nochmals zu beurteilen hätte. Sodann hielt die Vorinstanz unter weiteren Ausführungen zu Recht fest, die im Mehrfachgesuch aufgeführten aktuellen Entwicklungen und Beweismittel zur Lage in Sri Lanka vermöchten in Ermangelung eines direkten Bezuges zum Beschwerdeführer zu keiner veränderten Einschätzung seiner individuellen Gefährdungslage zu führen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist somit nicht zu erblicken. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung der Vorinstanz nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Soweit er vorbringt, die aktuelle Lage stelle - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - eine erhöhte Gefährdung für Risikogruppen dar, vermengt er die Frage der Feststellung des Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdigung der Sache. Dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt als der Beschwerdeführer und in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer (in einer ausführlichen Darstellung) vertreten, spricht sodann nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung.

E. 5.2.2 Das Begehren um Feststellung der Fehlerhaftigkeit des Lagebilds des SEM zu Sri Lanka erweist sich ebenfalls als unbegründet. So wurde in diesem Zusammenhang bereits in mehreren vom nämlichen Rechtsvertreter geführten Verfahren (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2423/2019 vom 8. Juli 2019 E. 5.4.3, m.w.H.) festgestellt, dass diese länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Mit dem Verweis in der Beschwerdeschrift auf nicht offengelegte Referenzen und der darauf basierenden Mutmassung, der Bericht stütze sich auf manipulierte beziehungsweise nichtexistierende Quellen, kann die Qualität und Vertrauenswürdigkeit des Berichts sodann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Ebenfalls ist darauf hinzuweisen, dass der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits öfters gestellte Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebildes (mit ähnlicher Begründung) jeweils abgewiesen wurde (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-2958/2019 vom 25. Juli 2019 E. 9.6.1, m.w.H.).

E. 5.3 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen.

E. 6 Der Beschwerdeführer stellte für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht zwei Beweisanträge: Er sei von einer Person, die über ausreichend Länderhintergrundwissen zu Sri Lanka verfüge, erneut anzuhören. Ferner sei ihm eine angemessene Frist zur Beibringung weiterer Unterlagen zu der ihm in Sri Lanka drohenden asylrelevanten Verfolgung anzusetzen.

E. 6.1 Eine erneute Anhörung erübrigt sich, da der Sachverhalt, wie vorstehend dargelegt, hinreichend erstellt wurde. Ferner besteht wie ebenfalls bereits erwähnt im Rahmen eines Mehrfachgesuches kein Anspruch auf eine erneute Anhörung.

E. 6.2 Sodann legt der Beschwerdeführer mit keinem Wort dar, um was für nachzureichende Unterlagen es sich konkret handeln soll. Im ersten und im vorliegenden Asylverfahren, mithin seit über vier Jahren, hatte er zudem ausreichend Gelegenheit und auch die Obliegenheit, entsprechende Beweismittel einzureichen. Dem ist er offensichtlich nicht nachgekommen. Es besteht demnach keine Veranlassung, eine Frist zur Beibringung von unbestimmten Beweismitteln anzusetzen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

E. 7 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 8.1.1 Die Vorinstanz führte im ablehnenden Entscheid zunächst folgendes aus: Hinsichtlich der geltend gemachten Lageveränderung in Sri Lanka nach dem Putschversuch im Jahr 2018 sei festzuhalten, dass dieser Putschversuch, wie auch die Mehrheit der eingereichten Berichte auf die sich der Beschwerdeführer abstütze, vor dem Urteil E-112/2019 datierten und somit vorbestanden seien (Beilagen 1-9, 12, 18, 25-73). Auch bei den geltend gemachten Vorbringen bezüglich der Risikofaktoren und der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs handle es sich um vorbestandene Tatsachen. Die Beurteilung dieser Vorbringen (inkl. Beilagen 74-101) falle nicht in die Zuständigkeit des SEM, vielmehr seien diese allenfalls im Rahmen eines Revisionsverfahrens vom Bundesverwaltungsgericht zu würdigen. Auf die vorgebrachen Revisionsgründe und diesbezüglichen Anträge sei daher nicht einzutreten.

E. 8.1.2 Bezüglich der Beilagen 10, 11, 13-17 und 19-24, mit welchen der Beschwerdeführer ebenfalls die erhöhte Bedrohungslage für Risikogruppen untermauern wolle, sei festzuhalten, dass diese Beweismittel zwar nach obgenanntem Urteil entstanden seien, sich aber auf die allgemeine Lage sowie die politische Situation in Sri Lanka beziehen würden und nicht konkret auf den Beschwerdeführer. Er könne daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. Entsprechend seien diese Beweismittel, Berichte und Eingaben nicht erheblich und ungeeignet, die behauptete Verfolgung zu belegen. Anders zu entscheiden hiesse, dass auch bei Vorliegen eines rechtskräftigen Beschwerdeurteils jederzeit - etwa durch Einreichung eines allgemeinen Zeitungsberichts - eine Neubeurteilung durch die erste Instanz herbeigeführt werden könnte, was nicht im Sinne des Gesetzgebers sei.

E. 8.1.3 Soweit der Beschwerdeführer angebe, sein Vater habe versucht Beweismittel zu beschaffen und sei im Zuge dessen von Unbekannten aufgesucht worden, was beweise, dass er, der Beschwerdeführer, nach wie vor als Zeuge des Fehlverhaltens des Militärs und eines Regierungsmitglieds einer kriminellen Bande schutzlos ausgeliefert sei, sei festzuhalten, dass bereits im Asylentscheid vom 28. November 2018 erwähnt worden sei, die eventuelle Zeugeneigenschaft alleine reiche nicht aus zur Annahme einer asylrelevanten Verfolgungsfurcht. Die Behauptung, Unbekannte seien beim Vater vorstellig geworden, vermöge daran nichts zu ändern. Die Angabe, die kriminelle Bande sei von einem Minister gesteuert, sei eine reine Vermutung. Ferner habe der Beschwerdeführer seine potentielle Funktion als Zeuge nicht wahrgenommen. Sodann sei der sri-lankische Staat schutzfähig und -willig, weshalb befürchtete Übergriffe durch Dritte nicht asylrelevant seien. Schliesslich sei erneut festzuhalten, dass selbst wenn der Beschwerdeführer als Zeuge erkannt worden wäre, einer allfälligen Verfolgung das asylrelevante Motiv gemäss Art. 3 AsylG fehlen würde.

E. 8.1.4 Sodann habe der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seit dem Urteil E-112/2019 lediglich an einer Demonstration teilgenommen. Ein starkes exilpolitisches Engagement stelle dies nicht dar. Die sri-lankischen Behörden seien in der Lage, blosse Mitläufer an Massenveranstaltungen als solche zu identifizieren. Diese würden nicht als Gefahr wahrgenommen werden (gem. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4). Zwar würden die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt zurückkehrten, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Die blosse Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit würden aber nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen (mit Hinweis u.a. auf das Urteil des BVGer D-3465/2011 vom 3. September 2013 E. 7.2). Schliesslich sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen fehlender Ausweisdokumente, der Landesabwesenheit und dem durchlaufenen Asylverfahren in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die besonders enge Beziehungen zu den LTTE gepflegt habe. Insgesamt bestehe somit kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein.

E. 8.2 In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer ausgedehnte allgemeine Ausführungen zur veränderten Lage in Sri Lanka und zur erhöhten Gefährdung für Angehörige spezifischer Risikogruppen. Zum Beleg seiner Einschätzung reichte er eine umfangreiche Dokumenten- und Quellensammlung seines Rechtsvertreters zu den Akten, welche das Lagebild und die Einschätzung der Vorinstanz widerlegen würden. Ferner berief er sich im Wesentlichen auf die bereits im früheren Verfahren geltend gemachten Vorbringen und führte aus, er habe bereits mehrmals dargelegt, als Tamile von Schergen, welche mit den sri-lankischen Behörden zusammenarbeiteten, behelligt worden zu sein. Da diese Personen nun bei seinem Vater vorstellig geworden seien, halte die Bedrohung an. Eine Verfolgung durch eine solche kriminelle Gruppe komme einer staatlichen Verfolgung gleich. Staatlichen Schutz würde er daher nicht erhalten. Es spiele keine Rolle, ob er eine Zeugenaussage gemacht habe. Vielmehr sei relevant, ob er über entsprechendes Wissen verfüge und damit ein potentieller Zeuge von behördlichen Menschenrechtsverletzungen sei. Ferner habe er sich exilpolitisch für die LTTE eingesetzt, befinde sich seit mehreren Jahren im Ausland und verfüge nicht über ordentliche Identitätspapiere, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Er erfülle mehrere der vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren. Zudem sei seine Zugehörigkeit insbesondere zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden sowie der vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer zu beachten. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka habe er mit asylrelevanten Nachteilen sowie mit Art. 3 EMRK verletzenden Verfolgungsmassnahmen zu rechnen.

E. 9.1 Das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde rechtskräftig abgeschlossen. Gegenstand eines neuen Asylverfahrens können nur vom Beschwerdeführer vorgetragene Asylgründe sein, die sich seither verwirklicht haben. Zu prüfen ist somit, ob die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2019 geltend gemachte Suche nach dem Beschwerdeführer durch Unbekannte bei seinem Vater, die Lageveränderung in Sri Lanka sowie das seitherige exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz einen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung des Asyls oder allenfalls Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges begründen.

E. 9.2 Das SEM ist in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die im zweiten Asylgesuch geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl habe. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden, zumal die Ausführungen in der Beschwerde, die sich grossmehrheitlich in bereits Gesagtem erschöpfen, zu keiner anderen Betrachtungsweise führen. Insbesondere hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass auch die neu geltend gemachte Suche des Beschwerdeführers durch unbekannte Personen bei seinem Vater (...) 2019 nicht geeignet sei, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Nach wie vor ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer dargelegte Bedrohung von Privatpersonen ausging respektive ausgeht. Dabei ist kein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zu erblicken. Die allfällige Verbindung dieser Unbekannten zu Behördenmitgliedern vermochte der Beschwerdeführer nicht substantiiert darzulegen, weshalb es sich dabei weiterhin bloss um eine Vermutung handelt. Daher kann auch nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer sei Zeuge behördlicher Menschenrechtsverletzungen geworden. Da der Beschwerdeführer nicht versucht hat, behördlichen Schutz zu beantragen und, wie bereits ausgeführt, davon auszugehen ist, dass der sri-lankische Staat schutzfähig und -willig ist, kann vorliegend keine asylrelevante Verfolgung erblickt werden. Daran vermögen die eingereichten Beweismittel in Form eines Auszugs eines «Information Books» der sri-lankischen Polizei und eines «Cash Receipt» nichts zu ändern. Zunächst handelt es sich beim Auszug aus dem Information Book lediglich um eine Kopie. Zu welcher Polizeistation das Information Book gehören soll, ist zwar der Übersetzung, nicht aber dem Auszug selbst zu entnehmen. Inwiefern das Cash Receipt (ohne Übersetzung) beweisen soll, dass es sich um einen originalen Auszug aus einem polizeilichen Information Book handelt, ist nicht ersichtlich, auch wenn die handschriftlich aufgeführte Nummer ([...]) in den beiden Dokumenten übereinstimmt . Ferner stammt der Eintrag vom (...) 2019, wobei daraus weder hervorgeht, wann der Vater von Unbekannten aufgesucht worden sei, noch was ihm genau widerfahren sei. Es wurden lediglich die angezeigte Bedrohung durch Unbekannte und die Personalien des Vaters registriert. Auch das weitere Vorgehen der Polizei ist dem Eintrag nicht zu entnehmen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann gestützt auf die eingereichten Dokumente nicht gesagt werden, die Polizei zeige keine Bereitschaft, dem registrierten Vorfall nachzugehen respektive der sri-lankische Staat sei gegenüber der Familie des Beschwerdeführers nicht schutzfähig und -willig.

E. 9.3 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. ebenda E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien. Das Gericht orientierte sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren (vgl. bereits Urteil E-112/2019 E. 10.4).

E. 9.4 Es ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch unter Berücksichtigung seiner aktuellen Ausführungen nicht davon auszugehen, dass er in einer Stop- oder Watch-List verzeichnet sein könnte. Das geltend gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers wurde im Februar 2019 zuletzt als äusserst niederschwellig beurteilt (vgl. Urteil E-112/2019, E. 10.3). Mittlerweile habe er an einer weiteren Demonstration teilgenommen, wozu Fotos eingereicht wurden; Videos betreffend ein exilpolitisches Engagement wurden entgegen der Angabe in der Beschwerdeschrift (S. 19) nicht eingereicht. Damit liegt offensichtlich kein Grund zur Annahme vor, er könnte in den Augen der heimatlichen Behörden nun als Gefahr wahrgenommen werden. Auch die weiteren möglichen Risikofaktoren wurden bereits gewürdigt, worauf vorliegend verwiesen werden kann (vgl. a.a.O., E. 10.5). Dass er in seiner Rechtsmitteleingabe bekannte Sachverhaltselemente, die als nicht asylrelevant erachtet wurden, wiederholt und daran festhält, er sei mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl im Urteil E-112/2019 dargelegt wurde, ernsthafte Nachteile bei einer Rückkehr nach Sri Lanka seien nicht anzunehmen, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat im Ergebnis zu Recht geschlossen, der Beschwerdeführer weise weiterhin kein asylrechtlich relevantes Risikoprofil auf. Es sind aufgrund der Aktenlage keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und eine ernsthafte Gefährdung zu befürchten hätte.

E. 9.5 An diesem Schluss vermögen weder die zahlreichen im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente, Berichte und Länderinformationen (welche sich auf die allgemeine Situation in Sri Lanka beziehen, ohne dabei einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer erkennen zu lassen) noch die aktuelle Lage in Sri Lanka etwas zu ändern. Diese ist zwar als volatil und nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 auch als sehr angespannt zu beurteilen, aufgrund dessen ist aber nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie zu schliessen, zumal der seither verhängte Ausnahmezustand vier Monate nach dessen Inkraftsetzung am 20. August 2019 wieder aufgehoben beziehungsweise nicht verlängert worden ist. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. An der Lageeinschätzung im Urteil E-1866/2015 ist sodann weiterhin festzuhalten (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-4025/2019 vom 16. September 2019 E. 8.4.1 f.; E-2434/2019 vom 19. Juli 2019 E. 10.6).

E. 9.6 Das SEM hat das Bestehen einer neuen Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin seine behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl zu Recht verneint.

E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 11 Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäss Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) X gegen Schweiz vom 26. Januar 2017 Nr. 16744/14 habe für jeden Fall eine äusserst gründliche und einzelfallgerechte Risikoabschätzung einer drohenden, gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung zu erfolgen. Sodann sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller, so auch er, jederzeit Opfer einer Verfolgung werden könnten, insbesondere unter Berücksichtigung der veränderten Lage in Sri Lanka. Weiter bestehe die Gefahr von Behelligungen durch Behörden oder paramilitärische Gruppierungen, weshalb der Wegweisungsvollzug unzulässig sowie unzumutbar sei.

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 11.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 11.1.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 11.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sowohl die Zulässigkeit als auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Colombo, woher der Beschwerdeführer stammt, wie auch die Möglichkeit eines solchen, betreffend den Beschwerdeführer letztmals im Februar 2019 im Urteil E-112/2019 (E. 12) bejaht. Auch das SEM hat den Wegweisungsvollzug in der angefochtenen Verfügung weiterhin als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. An dieser Einschätzung ist festzuhalten, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich auch mit dem Hinweis auf die EGMR-Rechtsprechung nichts Gegenteiliges darzulegen vermag. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch im Lichte der aktuellen Situation in Sri Lanka nach wie vor keine Anhaltspunkte dafür bestehen, aus denen der Schluss gezogen werden müsste, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen und wäre einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt. Die von ihm angeführten aktuellen politischen Entwicklungen im Heimatstaat lassen keine andere Einschätzung zu.

E. 11.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als (weiterhin) zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Eingabe auf Beschwerdeebene mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 13.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Verfahren zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in anderen Verfahren befunden worden ist. Somit sind dem Rechtsvertreter - wie schon mehrfach erfolgt respektive angedroht - diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- in Abzug zu bringen.

E. 13.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4825/2019 Urteil vom 25. November 2019 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 12. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. August 2015 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person gab er an, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus Colombo. Seinen Heimatstaat habe er im (...) 2014 verlassen und sei zunächst bis nach Ungarn gereist, wo er daktyloskopisch erfasst worden sei. Sodann sei er im Sommer 2015 in die Schweiz gelangt. B. Mit Verfügung vom 11. September 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Überstellung nach Ungarn an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht wurde mit Urteil E-6024/2015 vom 1. Oktober 2015 abgewiesen. C. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter bei der Vorinstanz ein neues Asylgesuch ein, welches vom SEM als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen wurde. Darin wurde im Wesentlichen geltend gemacht, eine Überstellung nach Ungarn sei nicht zulässig. Mit Verfügung vom 4. Januar 2016 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 11. September 2015 für rechtskräftig sowie vollstreckbar. D. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht vom 13. Januar 2016 wurde mit Urteil E-243/2016 vom 8. August 2017 teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 4. Januar 2016 sowie der Nichteintretensentscheid vom 11. September 2015 wurden aufgehoben und die Sache wurde zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. E. Am 26. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört und machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe bis zu seiner Ausreise im (...) 2014 in Colombo (...) gelebt. Er habe einen Schulabschluss (O-Level) und Kurse, unter anderem im (...), besucht. Während zwei Jahren habe er in (...) gearbeitet. Wegen einer Krankheit habe er diese Arbeit beenden müssen. Daraufhin habe er auf einem [Markt] gearbeitet, wo er ab dem Jahr 2012 ein eigenes (...) geführt habe. Im Sommer 2014 hätten drei unbekannte Personen von ihm Geld verlangt. Er habe die Zahlung verweigert, woraufhin die Männer wieder gegangen seien. Von anderen Arbeitern habe er erfahren, dass es auf dem [Markt] eine Art Mafia gebe und es üblich sei, dieser ein Schutzgeld zu bezahlen. Ferner vermute er, dass ein Minister hinter diesen Schutzgeldzahlungen stehe. Im August 2014 sei er auf dem Arbeitsweg entführt, bedroht und zur Zahlung von 40 Laks aufgefordert worden. Nachdem er den Entführern versprochen habe, das Geld zu bezahlen, sei er freigelassen worden. Aus Furcht vor weiteren Behelligungen sei er eine Woche lang nicht mehr zur Arbeit gegangen. Schliesslich habe er sein Geschäft verkauft und sei auf Rat seines Vaters hin aus Sri Lanka ausgereist. In der Schweiz habe er Kontakt zu Anhängern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und in den Jahren 2016 und 2017 habe er an zwei Kundgebungen in B._______ teilgenommen. Mit Eingabe vom 26. November 2018 reichte der Beschwerdeführer seine sri-lankische Identitätskarte, seine Identitätskarte des (...) sowie drei Fotos bezüglich seines exilpolitischen Engagements (jeweils im Original) zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 28. November 2018 - eröffnet am 6. Dezember 2018 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohung von Privaten ausgegangen sei, wogegen er staatlichen Schutz hätte in Anspruch nehmen können. Ferner liege kein Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG vor. Weiter sei das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers sehr geringfügig ausgefallen. Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr sei nicht ersichtlich. G. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Januar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Neben formellen Rügen wies er im Asylpunkt darauf hin, dass er insbesondere aufgrund der neusten Entwicklungen in Sri Lanka asylrechtlich gefährdet sei, zumal er zahlreiche vom Bundesverwaltungsgericht definierte Risikofaktoren erfülle. H. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-112/2019 vom 8. Februar 2019 wurde die Beschwerde abgewiesen. Dabei wurde den vorinstanzlichen Erwägungen beigepflichtet und unter anderem festgehalten, den Vorfällen auf dem [Markt] fehle es an einem asylrelevanten Verfolgungsmotiv. Ferner sei die Aktualität einer allfälligen Verfolgung zu verneinen, da der Beschwerdeführer sein Geschäft vor der Ausreise verkauft habe. Weiter habe der Beschwerdeführer keinen staatlichen Schutz vor der von Privaten ausgehenden Bedrohung gesucht. Sodann habe er im Heimatstaat nie Kontakt zu den LTTE gehabt und sein exilpolitisches Engagement sei als äusserst niederschwellig zu qualifizieren. Mithin drohten ihm keine ernsthaften Nachteile aufgrund allfälliger Risikofaktoren. Daran vermöge die aktuelle politische Situation in Sri Lanka nichts zu ändern. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. I. Mit Eingabe vom 17. April 2019 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter bei der Vorinstanz ein schriftliches neues Asylgesuch ein. In der Begründung bekräftigte er zum einen den bisher geltend gemachten Sachverhalt. Sodann machte er neue rechtserhebliche Sachverhalte geltend, die sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2019 verwirklicht hätten. Er gab an, (...) 2019 sei sein Vater von Unbekannten aufgesucht worden, die hätten wissen wollen, wo er, der Beschwerdeführer, sich aufhalte. Er vermute, dass es sich dabei um ehemalige Militärangehörige gehandelt habe und diese in Verbindung zu Minister C._______, vermeintlicher Hintermann der kriminellen Strukturen auf dem [Markt], stünden. Er habe sich seit einigen Monaten darum bemüht, Beweismittel für seine Asylvorbringen aufzutreiben. Sein Vater habe Nachforschungen gemacht, weshalb die Unbekannten vermutlich auf ihn aufmerksam geworden seien. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wäre er als ehemaliges Entführungs- und Erpressungsopfer Zeuge des Fehlverhaltens eines Regierungsmitglieds und des Militärs, womit er dieser kriminellen Bande ausgeliefert und an Leib und Leben gefährdet wäre. Der Staat wäre weder willens noch fähig, ihn zu schützen. Weiter habe er sich seit dem Urteil E-112/2019 erneut exilpolitisch betätigt und an einer Demonstration in B._______ teilgenommen. Zu berücksichtigen seien sodann die veränderte Lage in Sri Lanka nach dem Putschversuch des ehemaligen Präsidenten Rajapaksa vom Oktober 2018 und eine damit einhergehende erhöhte Gefährdungslage für Risikogruppen (in seinem Fall insb. die Risikogruppen Tamilen, Personen mit LTTE-Verbindungen sowie exilpolitische Aktivisten). Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka habe er mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen. Ein Wegweisungsvollzug sei schliesslich unzulässig und unzumutbar. Sodann führte er aus, dass bei Zweifeln an den geltend gemachten neuen Sachverhalten oder an deren Asylrelevanz eine ausführliche neue Anhörung durchgeführt werden solle, und beantragte die Anordnung eines Vollzugsstopps. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit 101 Beilagen (hauptsächlich Berichte über Ereignisse und Entwicklungen in Sri Lanka aus den Jahren 2012 bis 2019) und vier Fotografien von sich an einer Demonstration in B._______ vom 4. März 2019 zu den Akten. J. Am 23. April 2019 ordnete das SEM einen einstweiligen Vollzugsstopp an. K. Mit Verfügung vom 12. August 2019 (eröffnet am 20. August 2019) lehnte die Vorinstanz eine erneute Anhörung ab. Ferner stellte sie fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug durch den zuständigen Kanton an. L. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 19. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, das Gericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut und ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien, andernfalls die konkreten objektiven Auswahlkriterien bekannt zu geben seien. Sodann sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell seien die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit 105 Beilagen (insbesondere Berichte zur Lage in Sri Lanka von 2012 bis 2019) zu den Akten. In einem separaten Schreiben wurde ausgeführt, ohne Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. M. Mit Instruktionsverfügung vom 20. September 2019 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. Ferner stellte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest. N. Mit Schreiben vom 8. November 2019 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Auszugs eines «Information Books» einer sri-lankischen Polizeistation vom (...) 2019 (inkl. Übersetzung) sowie ein «Cash Receipt» ein. Dem Auszug sei zu entnehmen, dass sich der Vater bei der Polizei über die Suche nach dem Beschwerdeführer durch Unbekannte beschwert habe, die Polizei dieser Sache jedoch nicht nachgehe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - mit nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Auf den Antrag betreffend Mitteilung der Spruchkörperbildung ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.2 f.). 2.2 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben (vgl. oben, Sachverhalt Bst. L), welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe keine erneute Anhörung mit ihm durchgeführt, weshalb sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Das neue Asylgesuch reichte der Beschwerdeführer nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG ein. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Der Beschwerdeführer war verpflichtet (vgl. Mitwirkungspflicht, Art. 8 AsylG), seine (neuen) Asylgründe bei der Einreichung des Mehrfachgesuchs schriftlich substantiiert darzutun und zu belegen. Dies hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seinem 47 Seiten (exkl. Beilagenverzeichnis) umfassenden Gesuch vom 17. April 2019 getan. Sodann wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom Gericht bereits mehrmals dargelegt (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2434/2019 vom 19. Juli 2019 E. 5.3), dass Mehrfachgesuche schriftlich zu begründen sind und grundsätzlich kein Anspruch auf eine nochmalige Anhörung besteht. Die Rüge ist folglich unbegründet. 5.2 Eine Verletzung der Begründungspflicht und eine unrichtige sowie unvollständige Abklärung des Sachverhalts liege vor, da sich das SEM geweigert habe, seine Vorbringen, insbesondere bezüglich der behördennahen Verfolger und seiner Eigenschaft als Zeuge von Menschenrechtsverletzungen, sorgfältig und ernsthaft zu würdigen und sich stattdessen auf falsche Annahmen gestützt habe. Des Weiteren habe die Vorinstanz seine Risikofaktoren unzureichend beurteilt und sein Risikoprofil nicht vor einer neuen Analyse der aktuellen Lage in Sri Lanka betrachtet. Sodann genüge das erstellte Lagebild des SEM vom 16. August 2016 den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht, weshalb die Fehlerhaftigkeit dieses Lagebilds festzustellen sei. 5.2.1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt und insbesondere zutreffend darauf hingewiesen, die eventuelle Zeugeneigenschaft alleine würde (wie bereits beurteilt) nicht reichen, um eine asylrelevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Nach wie vor fehle es an einem Verfolgungsmotiv und die Verbindung der Unbekannten, die den Vater aufgesucht hätten, zu Behördenmitgliedern sei eine blosse Vermutung des Beschwerdeführers. Weiter hat die Vorinstanz eine Prüfung aller Risikofaktoren vorgenommen, obwohl diese bereits anlässlich des ersten Asylverfahrens geprüft worden sind und die Vorinstanz Sachver-haltselemente, welche Bestandteil eines rechtskräftigen Urteils sind, im Rahmen eines Mehrfachgesuchs nicht nochmals zu beurteilen hätte. Sodann hielt die Vorinstanz unter weiteren Ausführungen zu Recht fest, die im Mehrfachgesuch aufgeführten aktuellen Entwicklungen und Beweismittel zur Lage in Sri Lanka vermöchten in Ermangelung eines direkten Bezuges zum Beschwerdeführer zu keiner veränderten Einschätzung seiner individuellen Gefährdungslage zu führen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist somit nicht zu erblicken. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung der Vorinstanz nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Soweit er vorbringt, die aktuelle Lage stelle - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - eine erhöhte Gefährdung für Risikogruppen dar, vermengt er die Frage der Feststellung des Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdigung der Sache. Dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt als der Beschwerdeführer und in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer (in einer ausführlichen Darstellung) vertreten, spricht sodann nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. 5.2.2 Das Begehren um Feststellung der Fehlerhaftigkeit des Lagebilds des SEM zu Sri Lanka erweist sich ebenfalls als unbegründet. So wurde in diesem Zusammenhang bereits in mehreren vom nämlichen Rechtsvertreter geführten Verfahren (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2423/2019 vom 8. Juli 2019 E. 5.4.3, m.w.H.) festgestellt, dass diese länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Mit dem Verweis in der Beschwerdeschrift auf nicht offengelegte Referenzen und der darauf basierenden Mutmassung, der Bericht stütze sich auf manipulierte beziehungsweise nichtexistierende Quellen, kann die Qualität und Vertrauenswürdigkeit des Berichts sodann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Ebenfalls ist darauf hinzuweisen, dass der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits öfters gestellte Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebildes (mit ähnlicher Begründung) jeweils abgewiesen wurde (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-2958/2019 vom 25. Juli 2019 E. 9.6.1, m.w.H.). 5.3 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen.

6. Der Beschwerdeführer stellte für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht zwei Beweisanträge: Er sei von einer Person, die über ausreichend Länderhintergrundwissen zu Sri Lanka verfüge, erneut anzuhören. Ferner sei ihm eine angemessene Frist zur Beibringung weiterer Unterlagen zu der ihm in Sri Lanka drohenden asylrelevanten Verfolgung anzusetzen. 6.1 Eine erneute Anhörung erübrigt sich, da der Sachverhalt, wie vorstehend dargelegt, hinreichend erstellt wurde. Ferner besteht wie ebenfalls bereits erwähnt im Rahmen eines Mehrfachgesuches kein Anspruch auf eine erneute Anhörung. 6.2 Sodann legt der Beschwerdeführer mit keinem Wort dar, um was für nachzureichende Unterlagen es sich konkret handeln soll. Im ersten und im vorliegenden Asylverfahren, mithin seit über vier Jahren, hatte er zudem ausreichend Gelegenheit und auch die Obliegenheit, entsprechende Beweismittel einzureichen. Dem ist er offensichtlich nicht nachgekommen. Es besteht demnach keine Veranlassung, eine Frist zur Beibringung von unbestimmten Beweismitteln anzusetzen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 7. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 8. 8.1 8.1.1 Die Vorinstanz führte im ablehnenden Entscheid zunächst folgendes aus: Hinsichtlich der geltend gemachten Lageveränderung in Sri Lanka nach dem Putschversuch im Jahr 2018 sei festzuhalten, dass dieser Putschversuch, wie auch die Mehrheit der eingereichten Berichte auf die sich der Beschwerdeführer abstütze, vor dem Urteil E-112/2019 datierten und somit vorbestanden seien (Beilagen 1-9, 12, 18, 25-73). Auch bei den geltend gemachten Vorbringen bezüglich der Risikofaktoren und der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs handle es sich um vorbestandene Tatsachen. Die Beurteilung dieser Vorbringen (inkl. Beilagen 74-101) falle nicht in die Zuständigkeit des SEM, vielmehr seien diese allenfalls im Rahmen eines Revisionsverfahrens vom Bundesverwaltungsgericht zu würdigen. Auf die vorgebrachen Revisionsgründe und diesbezüglichen Anträge sei daher nicht einzutreten. 8.1.2 Bezüglich der Beilagen 10, 11, 13-17 und 19-24, mit welchen der Beschwerdeführer ebenfalls die erhöhte Bedrohungslage für Risikogruppen untermauern wolle, sei festzuhalten, dass diese Beweismittel zwar nach obgenanntem Urteil entstanden seien, sich aber auf die allgemeine Lage sowie die politische Situation in Sri Lanka beziehen würden und nicht konkret auf den Beschwerdeführer. Er könne daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. Entsprechend seien diese Beweismittel, Berichte und Eingaben nicht erheblich und ungeeignet, die behauptete Verfolgung zu belegen. Anders zu entscheiden hiesse, dass auch bei Vorliegen eines rechtskräftigen Beschwerdeurteils jederzeit - etwa durch Einreichung eines allgemeinen Zeitungsberichts - eine Neubeurteilung durch die erste Instanz herbeigeführt werden könnte, was nicht im Sinne des Gesetzgebers sei. 8.1.3 Soweit der Beschwerdeführer angebe, sein Vater habe versucht Beweismittel zu beschaffen und sei im Zuge dessen von Unbekannten aufgesucht worden, was beweise, dass er, der Beschwerdeführer, nach wie vor als Zeuge des Fehlverhaltens des Militärs und eines Regierungsmitglieds einer kriminellen Bande schutzlos ausgeliefert sei, sei festzuhalten, dass bereits im Asylentscheid vom 28. November 2018 erwähnt worden sei, die eventuelle Zeugeneigenschaft alleine reiche nicht aus zur Annahme einer asylrelevanten Verfolgungsfurcht. Die Behauptung, Unbekannte seien beim Vater vorstellig geworden, vermöge daran nichts zu ändern. Die Angabe, die kriminelle Bande sei von einem Minister gesteuert, sei eine reine Vermutung. Ferner habe der Beschwerdeführer seine potentielle Funktion als Zeuge nicht wahrgenommen. Sodann sei der sri-lankische Staat schutzfähig und -willig, weshalb befürchtete Übergriffe durch Dritte nicht asylrelevant seien. Schliesslich sei erneut festzuhalten, dass selbst wenn der Beschwerdeführer als Zeuge erkannt worden wäre, einer allfälligen Verfolgung das asylrelevante Motiv gemäss Art. 3 AsylG fehlen würde. 8.1.4 Sodann habe der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seit dem Urteil E-112/2019 lediglich an einer Demonstration teilgenommen. Ein starkes exilpolitisches Engagement stelle dies nicht dar. Die sri-lankischen Behörden seien in der Lage, blosse Mitläufer an Massenveranstaltungen als solche zu identifizieren. Diese würden nicht als Gefahr wahrgenommen werden (gem. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4). Zwar würden die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt zurückkehrten, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Die blosse Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit würden aber nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen (mit Hinweis u.a. auf das Urteil des BVGer D-3465/2011 vom 3. September 2013 E. 7.2). Schliesslich sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen fehlender Ausweisdokumente, der Landesabwesenheit und dem durchlaufenen Asylverfahren in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die besonders enge Beziehungen zu den LTTE gepflegt habe. Insgesamt bestehe somit kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein. 8.2 In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer ausgedehnte allgemeine Ausführungen zur veränderten Lage in Sri Lanka und zur erhöhten Gefährdung für Angehörige spezifischer Risikogruppen. Zum Beleg seiner Einschätzung reichte er eine umfangreiche Dokumenten- und Quellensammlung seines Rechtsvertreters zu den Akten, welche das Lagebild und die Einschätzung der Vorinstanz widerlegen würden. Ferner berief er sich im Wesentlichen auf die bereits im früheren Verfahren geltend gemachten Vorbringen und führte aus, er habe bereits mehrmals dargelegt, als Tamile von Schergen, welche mit den sri-lankischen Behörden zusammenarbeiteten, behelligt worden zu sein. Da diese Personen nun bei seinem Vater vorstellig geworden seien, halte die Bedrohung an. Eine Verfolgung durch eine solche kriminelle Gruppe komme einer staatlichen Verfolgung gleich. Staatlichen Schutz würde er daher nicht erhalten. Es spiele keine Rolle, ob er eine Zeugenaussage gemacht habe. Vielmehr sei relevant, ob er über entsprechendes Wissen verfüge und damit ein potentieller Zeuge von behördlichen Menschenrechtsverletzungen sei. Ferner habe er sich exilpolitisch für die LTTE eingesetzt, befinde sich seit mehreren Jahren im Ausland und verfüge nicht über ordentliche Identitätspapiere, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Er erfülle mehrere der vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren. Zudem sei seine Zugehörigkeit insbesondere zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden sowie der vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer zu beachten. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka habe er mit asylrelevanten Nachteilen sowie mit Art. 3 EMRK verletzenden Verfolgungsmassnahmen zu rechnen. 9. 9.1 Das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde rechtskräftig abgeschlossen. Gegenstand eines neuen Asylverfahrens können nur vom Beschwerdeführer vorgetragene Asylgründe sein, die sich seither verwirklicht haben. Zu prüfen ist somit, ob die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2019 geltend gemachte Suche nach dem Beschwerdeführer durch Unbekannte bei seinem Vater, die Lageveränderung in Sri Lanka sowie das seitherige exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz einen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung des Asyls oder allenfalls Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges begründen. 9.2 Das SEM ist in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die im zweiten Asylgesuch geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl habe. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden, zumal die Ausführungen in der Beschwerde, die sich grossmehrheitlich in bereits Gesagtem erschöpfen, zu keiner anderen Betrachtungsweise führen. Insbesondere hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass auch die neu geltend gemachte Suche des Beschwerdeführers durch unbekannte Personen bei seinem Vater (...) 2019 nicht geeignet sei, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Nach wie vor ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer dargelegte Bedrohung von Privatpersonen ausging respektive ausgeht. Dabei ist kein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zu erblicken. Die allfällige Verbindung dieser Unbekannten zu Behördenmitgliedern vermochte der Beschwerdeführer nicht substantiiert darzulegen, weshalb es sich dabei weiterhin bloss um eine Vermutung handelt. Daher kann auch nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer sei Zeuge behördlicher Menschenrechtsverletzungen geworden. Da der Beschwerdeführer nicht versucht hat, behördlichen Schutz zu beantragen und, wie bereits ausgeführt, davon auszugehen ist, dass der sri-lankische Staat schutzfähig und -willig ist, kann vorliegend keine asylrelevante Verfolgung erblickt werden. Daran vermögen die eingereichten Beweismittel in Form eines Auszugs eines «Information Books» der sri-lankischen Polizei und eines «Cash Receipt» nichts zu ändern. Zunächst handelt es sich beim Auszug aus dem Information Book lediglich um eine Kopie. Zu welcher Polizeistation das Information Book gehören soll, ist zwar der Übersetzung, nicht aber dem Auszug selbst zu entnehmen. Inwiefern das Cash Receipt (ohne Übersetzung) beweisen soll, dass es sich um einen originalen Auszug aus einem polizeilichen Information Book handelt, ist nicht ersichtlich, auch wenn die handschriftlich aufgeführte Nummer ([...]) in den beiden Dokumenten übereinstimmt . Ferner stammt der Eintrag vom (...) 2019, wobei daraus weder hervorgeht, wann der Vater von Unbekannten aufgesucht worden sei, noch was ihm genau widerfahren sei. Es wurden lediglich die angezeigte Bedrohung durch Unbekannte und die Personalien des Vaters registriert. Auch das weitere Vorgehen der Polizei ist dem Eintrag nicht zu entnehmen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann gestützt auf die eingereichten Dokumente nicht gesagt werden, die Polizei zeige keine Bereitschaft, dem registrierten Vorfall nachzugehen respektive der sri-lankische Staat sei gegenüber der Familie des Beschwerdeführers nicht schutzfähig und -willig. 9.3 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. ebenda E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien. Das Gericht orientierte sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren (vgl. bereits Urteil E-112/2019 E. 10.4). 9.4 Es ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch unter Berücksichtigung seiner aktuellen Ausführungen nicht davon auszugehen, dass er in einer Stop- oder Watch-List verzeichnet sein könnte. Das geltend gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers wurde im Februar 2019 zuletzt als äusserst niederschwellig beurteilt (vgl. Urteil E-112/2019, E. 10.3). Mittlerweile habe er an einer weiteren Demonstration teilgenommen, wozu Fotos eingereicht wurden; Videos betreffend ein exilpolitisches Engagement wurden entgegen der Angabe in der Beschwerdeschrift (S. 19) nicht eingereicht. Damit liegt offensichtlich kein Grund zur Annahme vor, er könnte in den Augen der heimatlichen Behörden nun als Gefahr wahrgenommen werden. Auch die weiteren möglichen Risikofaktoren wurden bereits gewürdigt, worauf vorliegend verwiesen werden kann (vgl. a.a.O., E. 10.5). Dass er in seiner Rechtsmitteleingabe bekannte Sachverhaltselemente, die als nicht asylrelevant erachtet wurden, wiederholt und daran festhält, er sei mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl im Urteil E-112/2019 dargelegt wurde, ernsthafte Nachteile bei einer Rückkehr nach Sri Lanka seien nicht anzunehmen, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat im Ergebnis zu Recht geschlossen, der Beschwerdeführer weise weiterhin kein asylrechtlich relevantes Risikoprofil auf. Es sind aufgrund der Aktenlage keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und eine ernsthafte Gefährdung zu befürchten hätte. 9.5 An diesem Schluss vermögen weder die zahlreichen im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente, Berichte und Länderinformationen (welche sich auf die allgemeine Situation in Sri Lanka beziehen, ohne dabei einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer erkennen zu lassen) noch die aktuelle Lage in Sri Lanka etwas zu ändern. Diese ist zwar als volatil und nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 auch als sehr angespannt zu beurteilen, aufgrund dessen ist aber nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie zu schliessen, zumal der seither verhängte Ausnahmezustand vier Monate nach dessen Inkraftsetzung am 20. August 2019 wieder aufgehoben beziehungsweise nicht verlängert worden ist. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. An der Lageeinschätzung im Urteil E-1866/2015 ist sodann weiterhin festzuhalten (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-4025/2019 vom 16. September 2019 E. 8.4.1 f.; E-2434/2019 vom 19. Juli 2019 E. 10.6). 9.6 Das SEM hat das Bestehen einer neuen Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin seine behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl zu Recht verneint. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

11. Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäss Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) X gegen Schweiz vom 26. Januar 2017 Nr. 16744/14 habe für jeden Fall eine äusserst gründliche und einzelfallgerechte Risikoabschätzung einer drohenden, gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung zu erfolgen. Sodann sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller, so auch er, jederzeit Opfer einer Verfolgung werden könnten, insbesondere unter Berücksichtigung der veränderten Lage in Sri Lanka. Weiter bestehe die Gefahr von Behelligungen durch Behörden oder paramilitärische Gruppierungen, weshalb der Wegweisungsvollzug unzulässig sowie unzumutbar sei. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 11.1.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sowohl die Zulässigkeit als auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Colombo, woher der Beschwerdeführer stammt, wie auch die Möglichkeit eines solchen, betreffend den Beschwerdeführer letztmals im Februar 2019 im Urteil E-112/2019 (E. 12) bejaht. Auch das SEM hat den Wegweisungsvollzug in der angefochtenen Verfügung weiterhin als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. An dieser Einschätzung ist festzuhalten, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich auch mit dem Hinweis auf die EGMR-Rechtsprechung nichts Gegenteiliges darzulegen vermag. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch im Lichte der aktuellen Situation in Sri Lanka nach wie vor keine Anhaltspunkte dafür bestehen, aus denen der Schluss gezogen werden müsste, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen und wäre einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt. Die von ihm angeführten aktuellen politischen Entwicklungen im Heimatstaat lassen keine andere Einschätzung zu. 11.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als (weiterhin) zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Eingabe auf Beschwerdeebene mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 13.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Verfahren zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in anderen Verfahren befunden worden ist. Somit sind dem Rechtsvertreter - wie schon mehrfach erfolgt respektive angedroht - diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- in Abzug zu bringen. 13.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Linda Mombelli-Härter Versand: