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E-2808/2020

E-2808/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-05-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 10. August 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch. A.b Mit Verfügung vom 11. September 2015 trat das SEM auf dieses Gesuch nicht ein und verfügte die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn, welches Land gestützt auf das Dubliner-Abkommen für die Behandlung seines Asylverfahrens zuständig sei. A.c Eine gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6024/2015 vom 1. Oktober 2015 ab. A.d Am 12. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine Eingabe ein, in der er die Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz für sein Asylverfahren beantragte. A.e Das SEM nahm dieses Begehren als Wiedererwägungsgesuch ent-gegen und wies dieses mit Verfügung vom 4. Januar 2016 ab. A.f Das Bundesverwaltungsgericht hiess die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil E-243/2016 vom 8. August 2017 teilweise gut. Es hob die Verfügungen des SEM vom 4. Januar 2016 und vom 11. September 2015 auf und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurück. A.g In der Folge stellte das SEM fest, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in der Schweiz durchgeführt werde. II. B. Am 26. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei ein Tamile und habe bis zu seiner Ausreise im (...) 2014 in Colombo gelebt. Dort habe er ab dem Jahr 2012 ein eigenes Geschäft geführt. Im Sommer 2014 hätten Unbekannte von ihm Schutzgeld verlangt, was er verweigert habe. Im August 2014 sei er auf dem Weg zum Markt entführt und bedroht worden. Man habe ihn geschlagen und zur Zahlung einer Geldsumme aufgefordert. Nachdem er den Entführern versprochen habe, den Betrag zu bezahlen, sei er vor dem Polizeiposten freigelassen worden. Aus Furcht vor weiteren Behelligungen sei er nicht mehr zur Arbeit gegangen und schliesslich auf Rat seines Vaters hin aus Sri Lanka ausgereist. In der Schweiz stehe er in Kontakt mit Anhängern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und nehme gelegentlich an exilpolitischen Kundgebungen teil. C. Mit Verfügung vom 28. November 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Der Asylentscheid wurde in erster Linie damit begründet, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nicht aus einem der in Art. 3 AsylG (SR 142.31) genannten Motive verfolgt, sondern Opfer krimineller Machenschaften geworden sei. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach die heimatlichen Behörden ihm keinen Schutz gewährt hätten, wenn er sie angerufen hätte. Im Übrigen seien diese Nachstellungen mittlerweile auch als abgeschlossen zu beurteilen. Was die Exilaktivitäten anbelange, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nur sehr geringfügig politisch aktiv gewesen sei und daher nicht anzunehmen sei, er gelte in den Augen der sri-lankischen Behörden als Person mit einer besonders engen Beziehung zu den LTTE. D. Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung beim Bundesverwaltungs-gericht anfechten und wies insbesondere auf die sich seit dem 26. Oktober 2018 entscheidend veränderte innenpolitische Lage in Sri Lanka (nach der Ernennung des ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa zum Premierminister) hin. Er machte zudem geltend, er erfülle zahlreiche Risikofaktoren, welche das Bundesverwaltungsgericht für aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilinnen und Tamilen definiert habe. E. Im Urteil E-112/2019 vom 8. Februar 2019 - ergangen im vereinfachten Verfahren für offensichtlich unbegründete Beschwerden - stellte das Gericht zunächst fest, die formalen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Verletzung der Begründungspflicht und der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts seien unbegründet. Inhaltlich schloss sich das Gericht der Argumentation der Vor-instanz an, und es bezeichnete die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers als äusserst geringfügig. Der Beschwerdeführer erfülle keine der länderspezifisch relevanten Risikofaktoren. Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Die Verfahrenskosten wurden aufgrund der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1500.- festgesetzt; das Gericht stellte zudem fest, dass der Rechts-vertreter zum wiederholten Mal verschiedene Rechtsbegehren gestellt hatte, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden sei (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers), weshalb ihm die dadurch unnötigerweise verursachten Kosten von Fr. 100.- persönlich auferlegt wurden. III. F. Mit Eingabe vom 17. April 2019 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim SEM ein schriftliches neues Asylgesuch einreichen. Er machte als neuen Sachverhalt geltend, dass sich Ende Februar 2019 Unbekannte - vermutlich ehemalige Militärangehörige mit Verbindungen zu einem Minister, der einen kriminellen Hintergrund habe - bei seinem Vater nach seinem Aufenthaltsort erkundigt hätten. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wäre er als ehemaliges Opfer einer Entführung und Erpressung Zeuge des Fehlverhaltens eines Regierungsmitglieds und des Militärs; er wäre dieser kriminellen Bande ausgeliefert und an Leib und Leben gefährdet, wobei der Staat weder willens noch fähig wäre, ihn zu schützen. Zudem habe er sich seit Erlass des Urteils E-112/2019 erneut exilpolitisch betätigt und an einer Demonstration teilgenommen. Zu berücksichtigen seien auch die veränderte Lage in Sri Lanka nach dem Putschversuch des ehemaligen Präsidenten Rajapaksa und eine damit einhergehende erhöhte Gefährdungslage für Risikogruppen (insbesondere die Risikogruppen der Tamilen, der Personen mit LTTE-Verbindungen sowie der exilpolitischen Aktivisten). G. Mit Verfügung vom 12. August 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft weiterhin nicht; es lehnte sein zweites Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug durch den zuständigen Kanton an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Aspekte der geltend gemachten Lageveränderung in Sri Lanka und die Mehrheit der vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte vor dem Urteil E-112/2019 datierten und somit vorbestanden seien. Dies gelte auch für die Vorbringen bezüglich der Risikofaktoren und der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs; auf diese Sachverhaltselemente, die allenfalls im Rahmen eines Revisionsverfahrens vom Bundesverwaltungsgericht zu würdigen wären, sei nicht einzugehen. Soweit einige der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nach dem erwähnten Gerichtsurteil entstanden seien, sei festzuhalten, dass sie sich nicht konkret auf den Beschwerdeführer beziehen würden, weshalb er daraus keine individuelle Verfolgung ableiten könne. Das Gleiche gelte für die angebliche Vorsprache von Unbekannten, zumal es sich bei der Angabe, die kriminelle Bande sei von einem Minister gesteuert, um eine reine Vermutung handle. Der Beschwerdeführer habe seine potenzielle Funktion als Zeuge nicht wahrgenommen und allfällige Übergriffe durch Dritte wären asylrechtlich nicht relevant. Schliesslich sei der Beschwerdeführer exilpolitisch weiterhin nicht stark engagiert und exponiert. Es bestehe folglich kein Anlass zur Annahme, er werde bei einer Rückkehr relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein. H. In seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich der Beschwerdeführer ausführlich zur Lage in Sri Lanka und zur erhöhten Gefährdung für Angehörige spezifischer Risikogruppen. Eine umfangreiche Dokumenten- und Quellensammlung seines Rechtsvertreters widerlege das Lagebild und die länderspezifischen Einschätzungen der Vorinstanz. Im Übrigen berief er sich im Wesentlichen auf seine frühere Sachverhaltsdarstellung und machte geltend, seine Bedrohung durch eine kriminelle Gruppe halte an. Er habe sich exilpolitisch für die LTTE eingesetzt und erfülle mehrere der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren. I. Mit Urteil E-4825/2019 vom 25. November 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht auch diese Beschwerde im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet ab, soweit es darauf eintrat. Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Verletzung der Begründungspflicht und der fehlerhaften Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts wurden wiederum als unbegründet qualifiziert. Inhaltlich stellte das Gericht fest, dass die geltend gemachte Suche nach dem Beschwerdeführer durch Unbekannte, die Lage in Sri Lanka und das seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-112/2019 vom 8. Februar 2019 erfolgte exilpolitische Engagement weder zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung noch zur Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges führe. Die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung durch Privatpersonen sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Eine allfällige Verbindung dieser Unbekannten zu Behördenmitgliedern habe der Beschwerdeführer nicht substanziiert darlegen können; es handle sich weiterhin um eine blosse Vermutung. Die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer kein relevantes Risikoprofil aufweise. Die Verfahrenskosten wurden aufgrund der umfangreichen Beschwerde wiederum auf Fr. 1500.- festgesetzt, wobei dem Rechtsvertreter erneut die durch unnötige Anträge verursachten Kosten Fr. 100.- persönlich auferlegt wurden. IV. J. J.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Januar 2020 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein drittes Asylgesuch, welches erneut als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde. J.b Dabei macht er im Wesentlichen geltend, er befürchte angesichts der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4825/2019 vom 25. November 2019 wegen seiner bereits früher geltend gemachten Gefährdung - zusätzlich auch wegen neuer Asylgründe - bei einer Rückkehr in das Heimatland verfolgt zu werden. Er habe sich weiter exilpolitisch engagiert und am (...) 2019 in B._______ am (...) teilgenommen. Sowohl Tamilen als auch Muslime stünden seit der neuen Regierung unter Terror-Generalverdacht. Weil er aus einem muslimisch-tamilisch geprägten Quartier stamme und sich nun schon rund fünf Jahre lang in der Schweiz aufhalte, weise er - zusätzlich zu den bisherigen - zwei neue Risikofaktoren im Hinblick auf eine politische Verfolgung auf. Vor diesem Hintergrund müsse sein flüchtlingsrechtliches Gefährdungsprofil neu gewürdigt und er vom SEM erneut angehört werden. J.c Mit dem neuen Asylgesuch wurden neben einer Fotografie des Beschwerdeführers an einer Veranstaltung der Ausdruck eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und einer internen E-Mail des SEM in einem anderen Verfahren zu den Akten gereicht. K. K.a Mit Verfügung vom 15. Mai 2020 - eröffnet am 22. Mai 2020 - wies das SEM das Gesuch um mündliche Anhörung des Beschwerdeführers ab und trat auf das Mehrfachgesuch nicht ein; es verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zudem auferlegte es dem Beschwerdeführer eine Gebühr von Fr. 600.-. K.b Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, soweit im Mehrfachgesuch vorbestandene Tatsachen und Beweismittel - und damit potenzielle Revisionsgründe - geltend gemacht würden, sei auf diese Vorbringen mangels funktioneller Zuständigkeit des SEM nicht einzutreten. Bei den Vorbringen zu den nach dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4825/2019 vom 25. November 2019 eingetretenen Veränderungen der Lage in Sri Lanka werde kein konkreter Bezug zum Beschwerdeführer und seiner individuellen Situation ersichtlich. Das neue Mehrfachgesuch erfülle insoweit die rechtlichen Voraussetzungen gemäss Art. 111c AsylG nicht, weshalb darauf in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten sei. L. Auch gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 29. Mai 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die Verfügung vom 15. Mai 2020 aufzuheben und die Sache zur korrekten materiellen Behandlung als Mehrfachgesuch an das SEM zurückzuweisen. Es sei dem SEM die Weisung zu erteilen, die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Nichteintretensentscheids korrekt anzuwenden. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, subeventuell sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es ihm der Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts bekanntzugeben und es sei ihm darüber Auskunft zu erteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei und ihm andernfalls die objektiven Kriterien für dessen Auswahl bekanntzugeben. Der Beschwerdeführer reichte mit seinem Rechtsmittel unter anderem einen durch seinen Rechtsvertreter erstellten Länderbericht Sri Lanka vom 23. Januar 2020 mit Beilagen (auf CD-ROM), ein Länderupdate vom 26. Februar 2020 mit Beilagen (auf CD-ROM) und einen Zusatzbericht zur Lagesituation Sri Lanka, Stand vom 10. April 2020, mit Beilagen (auf CD-ROM) zu den Akten. Auf die Begründung der Beschwerde wird in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde, ist vorbehältlich nachfolgender Einschränkungen, (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten.

E. 2.1 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3). Mit dem Antrag auf Gewährung der Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts und auf Offenlegung der Verantwortlichen für die Auswahl des Spruchkörpers zielt der Beschwerdeführer wiederum auf die Bekanntgabe der Art und Weise der Bildung des Spruchkörpers ab. Auf den entsprechenden Antrag ist daher nicht einzutreten.

E. 2.2 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag um Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchkörpers gegenstandslos.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach-stehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerde-instanz enthält sich, sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbstständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft.

E. 6.1 Auch im hier zu beurteilenden Rechtsmittel erhebt der Beschwerdeführer formelle Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Begründungspflicht; unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts). Diese sind vorab zu beurteilen.

E. 6.2 Vorliegend ist weder auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (inklusive der Begründungspflicht; vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) noch auf eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) zu schliessen. Nach Einreichung eines neuen Asylgesuchs ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Entsprechend verzichtete das SEM zu Recht auf die Durchführung einer erneuten Anhörung. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich demnach als unbegründet (vgl. auch E. 8.1 nachfolgend). In Bezug auf die Begründungspflicht ist anzumerken, dass das SEM in seiner Verfügung hinreichend darlegt, wieso es das Mehrfachgesuch für unzureichend begründet hält. Die Verfügung des SEM enthält - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids, in welchem gerade keine materielle Prüfung stattfinden soll (vgl. E. 8.2) - auch eine hinreichende Darstellung des Sachverhalts, um nachvollziehen zu können, weshalb das SEM die als "neu" bezeichneten Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht genügend individualisiert auf seinen Einzelfall erachtete. Unter diesen Umständen erweist sich auch der Vorwurf, die Vor-instanz habe den Sachverhalt aus formellen Gründen "auseinandergerissen", als nicht stichhaltig. Der Sachverhalt wurde vom SEM - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - auch vollständig und richtig abgeklärt. Die formellen Rügen des Beschwerdeführers sind nicht begründet.

E. 6.3 Die Beweisanträge des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 35) sind nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 7 In seinem Rechtsmittel bringt der Beschwerdeführer vor, das SEM sei zu Unrecht nicht auf sein neuerliches Asylgesuch eingetreten. Das Asyl-gesuch vom 13. Januar 2020 habe er schriftlich und mit einer einlässlichen Begründung zur neuen Ländersituation in Sri Lanka versehen eingereicht. Genau und in klar verständlicher Sprache habe er - unter Beilage diverser Dokumente - die Auswirkungen dieser veränderten Sachlage auf seine Flüchtlingseigenschaft dargelegt. Es seien daher alle Voraussetzungen für das Eintreten auf das Asylgesuch vom 13. Januar 2020 erfüllt gewesen, weshalb das SEM sein Asylgesuch zu Unrecht nicht materiell geprüft habe respektive zumindest davon ausgehe, es nicht materiell geprüft zu haben. Faktisch habe die Vorinstanz nämlich sein Mehrfachgesuch materiell geprüft, sich zur Sache geäussert und dargelegt, weshalb er auch unter dem sich neu präsentierenden Sachverhalt nicht asylrelevant gefährdet sei. Die Vorgehensweise des SEM sei schikanös und führe zu einer unrechtmässig verkürzten Beschwerdefrist. Daran ändere auch die pauschale Behauptung des SEM nichts, wonach die neu geltend gemachten Sachverhaltselemente zur Geltendmachung einer asylrelevanten Verfolgung offensichtlich untauglich seien. Der angefochtene Entscheid sei daher aufzuheben und die Sache zur korrekten Behandlung als Mehrfachgesuch an die Vor-instanz zurückzuweisen.

E. 8.1 Das Gericht stellt zunächst fest, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch vom 13. Januar 2020 die formellen Anforderungen erfüllte. Es wurde in schriftlicher Form eingereicht und war soweit begründet, dass es das SEM in die Lage versetzte, über das Gesuch zu entscheiden, ohne den Beschwerdeführer vorab anzuhören, weshalb keine Verbesserungsbedürftigkeit der Eingabe im Sinn von Art. 52 VwVG bestand. Das SEM verzichtete daher zu Recht auf die Durchführung entsprechender Instruktionsmassnahmen.

E. 8.2 Indessen ist - wie vom SEM ebenfalls zutreffend erwogen worden ist - das Erfordernis einer (materiell) ausreichenden Begründung im Sinn von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt zu erachten (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7). So vermag die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung inhaltlich nicht zu überzeugen beziehungsweise ist inhaltlich nicht als ausreichend zu qualifizieren, auch wenn - gemäss seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe (S. 7) - die "Begründungsdichte" im neuerlichen Mehrfachgesuch "seines Gleichen" suche.

E. 8.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nach Aktenlage seit seinem erstmals gestellten Asylantrag vom 10. August 2015 in der Schweiz aufgehalten hat. Anderes wird von ihm in seinem Mehrfachgesuch auch nicht geltend gemacht. Des Weiteren stützt sich der Beschwerdeführer im Gesuch zur Hauptsache auf sein bereits im ersten Asylgesuch vorgebrachtes Profil (vgl. oben Bst. B), das als Folge der Präsidentenwahl eine massgebliche Schärfung in dem Sinn erfahren habe, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung drohe. Jedoch vermag bezüglich dieses Vorbringens weder die Wahl von Gotabaya Rajapaksa am 16. November 2019 zum Präsidenten Sri Lankas und die darauffolgende Einsetzung dessen Bruders Mahinda Rajapaksa als Premierminister an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 etwas zu ändern, noch ist aus der Beschwerdeschrift ersichtlich, dass sich die allgemeine politische Lage in Sri Lanka seit Erlass des Urteils E-4825/2019 vom 25. November 2019 in einer Weise verändert hätte, welche sich konkret in negativer Weise auf den Beschwerdeführer auswirken würde. Dies auch deshalb, weil bereits im vorangegangenen Beschwerdeurteil die - kurz vor Erlass des besagten Urteils - durchgeführte Präsidentschaftswahl bei der Würdigung implizit mitberücksichtigt und eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers als Folge der veränderten Lage insgesamt verneint wurde (vgl. auch E. 10.3). Weder der Umstand, dass der Beschwerdeführer nun in seinem zweiten Mehrfachgesuch zur Stützung des nämlichen Sachverhaltsvorbringens eine Vielzahl von Länderinformationen zu Sri Lanka eingereicht hat, noch die blosse wiederholte Darlegung seines Risikoprofils durch Auflisten von bereits vorgebrachten und in den vorangegangenen Verfahren entsprechend beurteilten Risikofaktoren, vermag zu einer anderen Einschätzung zu führen. Auch das Vorbringen im Zusammenhang mit dem Besuch einer exilpolitischen Veranstaltung in der Schweiz (vgl. Mehrfachgesuch S. 5 f.) ist nicht geeignet, bezüglich der vorinstanzlichen Schlussfolgerungen zu einer anderen Erkenntnis zu gelangen, zumal nicht davon auszugehen ist, die sri-lankischen Behörden würden sich für die unauffällige Teilnahme an einer solchen Massenveranstaltung interessieren.

E. 8.2.2 Soweit er anführt, er habe seine Vorbringen im Asylgesuch vom 13. Januar 2020 entgegen der pauschalen Annahme des SEM sehr klar dargelegt und dicht begründet, weshalb hinter der offensichtlichen Nicht-Prüfung desselben respektive dem Nichteintretensentscheid durch das SEM ein schikanöses, ja sogar willkürliches Verhalten zu erkennen sei, sind für ein solches Vorgehen keine Hinweise ersichtlich. Sofern eine asylsuchende Person - wie vorliegend festgestellt - ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt, hat die Behörde die Möglichkeit, auf das Gesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Dies gilt für Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1-3 AsylG vorliegen. Diese Annahme steht schliesslich auch nicht in Widerspruch zu Art. 111c Abs. 2 AsylG, der die formlose Abschreibung für "unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche" vorsieht (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1).

E. 8.2.3 Zum Einwand, die Vorinstanz sei faktisch auf sein Mehrfachgesuch vom 13. Januar 2020 eingetreten, ist Folgendes festzuhalten: Das SEM stellte in seinem Entscheid vom 15. Mai 2020 zunächst fest, dass es sich hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung, welche Gegenstand bereits der vorangehenden Asylverfahren gewesen sei, und der Präsidentenwahl vom 16. November 2019, die eine massive Gefährdung für rückkehrende tamilische Asylgesuchsteller mit sich bringen würde, um Sachverhaltselemente handle, die sich bereits vor dem materiellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4825/2019 vom 25. November 2019 verwirklicht hätten. Daher handle es sich bei diesen geltend gemachten Sachverhalten um Revisionsgründe, die aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit nur revisionsweise vom Bundesverwaltungsgericht geprüft werden könnten. Auf diese Vorbringen sei deshalb mangels funktioneller Zuständigkeit gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Diese Feststellungen stellen noch keine materielle Auseinandersetzung dar. Mit Blick auf die nach dem Urteil E-4825/2019 vom 25. November 2019 vorgebrachten Ereignisse und Veränderungen der politischen Situation und Menschenrechtslage in Sri Lanka qualifizierte das SEM die Ausführungen im Mehrfachgesuch betreffend die behauptete blosse Teilnahme des Beschwerdeführers am (...) vom (...) 2019 als gänzlich irrelevant, zumal es sich bei diesem (...) um eine Massenveranstaltung handle, weshalb eine Teilnahme an diesem Anlass nicht als exponiertes exilpolitisches Engagement gelten könne. Sodann sei Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Es reiche nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Ein persönlicher Bezug zu den Präsidentschaftswahlen sei jedoch vorliegend weder ersichtlich noch habe er einen solchen zu substanziieren vermocht (vgl. Ziff. IV 4. des angefochtenen Nichteintretensentscheids). Weitere Einlassungen in Bezug auf den Einzelfall und die angeführte Dokumentation enthält die angefochtene Verfügung nicht. Das Bundesverwaltungsgericht stellt demnach fest, dass der Beschwerdeführer keine genügend substanziierte Begründung für sein bislang drittes Asylgesuch geliefert, lediglich an seinem - bereits in den vorangegangenen Verfahren beurteilen - Risikoprofil festgehalten und keinen persönlichen Bezug zur politischen Entwicklung in seiner Heimat dargelegt hat. Insofern hat sich die Vorinstanz nicht materiell mit den Vorbringen auseinandergesetzt, sondern - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids dargelegt, weshalb sie die als "neu und rechtserheblich" bezeichneten Sachverhaltselemente des Beschwerdeführers als nicht genügend substanziiert respektive individualisiert auf seinen Einzelfall erachtete, als dass sie auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Nach diesen Erwägungen ist die gewählte Erledigungsform des Nichteintretensentscheids verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, zumal die Vorinstanz praxisgemäss auf unbegründete Mehrfachgesuche gemäss Art. 111c AsylG nicht eintreten muss (vgl. BVGE 2014/39 E. 7).

E. 8.3 Demnach hat das SEM in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinn von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist insgesamt zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten.

E. 8.4 Sodann sind die Erwägungen des SEM zu den Vorbringen, welche revisionsweise geltend zu machen wären (vgl. Ziff. IV 3 des angefochtenen Entscheids), als zutreffend zu bezeichnen. Es steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer frei, ein Revisionsgesuch gemäss Art. 121 ff. BGG (i.V.m. Art. 45 VGG) einzureichen. Soweit in der Beschwerde die Forderung nach einer gesamtheitlichen Betrachtung sämtlicher (alter und neuer) Asylgründe erhoben und ein Verbot des künstlichen Auseinanderreissens des Sachverhalts stipuliert wird (vgl. dort S. 9), zielt diese Kritik auf die Feststellung einer ursprünglichen Fehlerhaftigkeit der im ersten Asylverfahren getroffenen Entscheidungen ab. Ein Rückkommen auf die mittels Urteil E-112/2019 vom 8. Februar 2019 in Rechtskraft erwachsene Verfügung des SEM vom 28. November 2018 durch Gründe, die in einem neuen Asylgesuch deponiert werden, bleibt jedoch ausgeschlossen (vgl. Urteil des BVGer E-4894/2019 vom 13. November 2019 E. 4.2.2 zur "res iudicata").

E. 9 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer - wie mehrmals rechtskräftig festgestellt - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kommt der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren nicht zur Anwendung. Seine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Ebenso sind keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar. Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückführung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. An der mit Verfügung des SEM vom 28. November 2018 rechtskräftig getroffenen Einschätzung zur Zulässigkeit, welche in den Urteilen E-112/2019 vom 8. Februar 2019 (E. 12.2 f.) und E-4825/2019 vom 25. November 2019 (E. 11.2) unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka bestätigt wurde, ist festzuhalten.

E. 10.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach weiterhin zulässig.

E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.3.1 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit Verweis auf das vorangegangene Urteil E-4825/2019 vom 25. November 2019 (E. 11.2) bejaht, zumal der Beschwerdeführer keine seit diesem Urteil in seinem Fall eingetretene Sachverhalte geltend mache, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs seiner Wegweisung sprechen würden. Zudem herrsche in Sri Lanka momentan trotz den aktuellen, politischen Geschehnissen keine Situation allgemeiner Gewalt, woran gemäss Einschätzung des BVGer auch der Ausgang der Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 nicht zu ändern vermöge (mit Verweis auf das Urteil des BVGer E-5251/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 13.2.2). An dieser Beurteilung ist auch im heutigen Zeitpunkt weiterhin festzuhalten. Der neuerliche Hinweis auf die aktuellen Ereignisse in Sri Lanka, welche durch die Präsidentschaftswahl ausgelöst worden seien, vermag die bisherigen Schlussfolgerungen nicht umzustossen. Der Beschwerdeführer macht weder weitere Gründe geltend, welche gegen die Zumutbarkeit sprechen würden, noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Die neuerlich geäusserten Befürchtungen, aufgrund der Abklärungen zwecks Papierbeschaffung durch das sri-lankische Konsulat in Genf einer akuten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt zu sein (vgl. Beschwerde S. 42), welche in dieser Form bereits in einem vorangehenden Beschwerdeverfahren vorgebracht und gewürdigt wurden (E-112/2019 E. 6.7), vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es ist somit davon auszugehen, dass er weiterhin in seinem Heimatstaat über eine günstige persönliche und berufliche Ausgangslage verfügt.

E. 10.3.2 Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch nach wie vor zumutbar.

E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer sind die Kosten praxisgemäss auf ins-gesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 12.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Diese unnötig verursachten Kosten sind deshalb dem Rechtsvertreter persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in Abzug zu bringen.

E. 12.3 Im restlichen Umfang von Fr. 1400.- sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2808/2020 Urteil vom 8. Mai 2020 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Martina Stark Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asyl-Mehrfachgesuch; Verfügung des SEM vom 15. Mai 2020. Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 10. August 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch. A.b Mit Verfügung vom 11. September 2015 trat das SEM auf dieses Gesuch nicht ein und verfügte die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn, welches Land gestützt auf das Dubliner-Abkommen für die Behandlung seines Asylverfahrens zuständig sei. A.c Eine gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6024/2015 vom 1. Oktober 2015 ab. A.d Am 12. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine Eingabe ein, in der er die Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz für sein Asylverfahren beantragte. A.e Das SEM nahm dieses Begehren als Wiedererwägungsgesuch ent-gegen und wies dieses mit Verfügung vom 4. Januar 2016 ab. A.f Das Bundesverwaltungsgericht hiess die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil E-243/2016 vom 8. August 2017 teilweise gut. Es hob die Verfügungen des SEM vom 4. Januar 2016 und vom 11. September 2015 auf und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurück. A.g In der Folge stellte das SEM fest, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in der Schweiz durchgeführt werde. II. B. Am 26. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei ein Tamile und habe bis zu seiner Ausreise im (...) 2014 in Colombo gelebt. Dort habe er ab dem Jahr 2012 ein eigenes Geschäft geführt. Im Sommer 2014 hätten Unbekannte von ihm Schutzgeld verlangt, was er verweigert habe. Im August 2014 sei er auf dem Weg zum Markt entführt und bedroht worden. Man habe ihn geschlagen und zur Zahlung einer Geldsumme aufgefordert. Nachdem er den Entführern versprochen habe, den Betrag zu bezahlen, sei er vor dem Polizeiposten freigelassen worden. Aus Furcht vor weiteren Behelligungen sei er nicht mehr zur Arbeit gegangen und schliesslich auf Rat seines Vaters hin aus Sri Lanka ausgereist. In der Schweiz stehe er in Kontakt mit Anhängern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und nehme gelegentlich an exilpolitischen Kundgebungen teil. C. Mit Verfügung vom 28. November 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Der Asylentscheid wurde in erster Linie damit begründet, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nicht aus einem der in Art. 3 AsylG (SR 142.31) genannten Motive verfolgt, sondern Opfer krimineller Machenschaften geworden sei. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach die heimatlichen Behörden ihm keinen Schutz gewährt hätten, wenn er sie angerufen hätte. Im Übrigen seien diese Nachstellungen mittlerweile auch als abgeschlossen zu beurteilen. Was die Exilaktivitäten anbelange, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nur sehr geringfügig politisch aktiv gewesen sei und daher nicht anzunehmen sei, er gelte in den Augen der sri-lankischen Behörden als Person mit einer besonders engen Beziehung zu den LTTE. D. Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung beim Bundesverwaltungs-gericht anfechten und wies insbesondere auf die sich seit dem 26. Oktober 2018 entscheidend veränderte innenpolitische Lage in Sri Lanka (nach der Ernennung des ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa zum Premierminister) hin. Er machte zudem geltend, er erfülle zahlreiche Risikofaktoren, welche das Bundesverwaltungsgericht für aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilinnen und Tamilen definiert habe. E. Im Urteil E-112/2019 vom 8. Februar 2019 - ergangen im vereinfachten Verfahren für offensichtlich unbegründete Beschwerden - stellte das Gericht zunächst fest, die formalen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Verletzung der Begründungspflicht und der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts seien unbegründet. Inhaltlich schloss sich das Gericht der Argumentation der Vor-instanz an, und es bezeichnete die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers als äusserst geringfügig. Der Beschwerdeführer erfülle keine der länderspezifisch relevanten Risikofaktoren. Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Die Verfahrenskosten wurden aufgrund der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1500.- festgesetzt; das Gericht stellte zudem fest, dass der Rechts-vertreter zum wiederholten Mal verschiedene Rechtsbegehren gestellt hatte, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden sei (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers), weshalb ihm die dadurch unnötigerweise verursachten Kosten von Fr. 100.- persönlich auferlegt wurden. III. F. Mit Eingabe vom 17. April 2019 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim SEM ein schriftliches neues Asylgesuch einreichen. Er machte als neuen Sachverhalt geltend, dass sich Ende Februar 2019 Unbekannte - vermutlich ehemalige Militärangehörige mit Verbindungen zu einem Minister, der einen kriminellen Hintergrund habe - bei seinem Vater nach seinem Aufenthaltsort erkundigt hätten. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wäre er als ehemaliges Opfer einer Entführung und Erpressung Zeuge des Fehlverhaltens eines Regierungsmitglieds und des Militärs; er wäre dieser kriminellen Bande ausgeliefert und an Leib und Leben gefährdet, wobei der Staat weder willens noch fähig wäre, ihn zu schützen. Zudem habe er sich seit Erlass des Urteils E-112/2019 erneut exilpolitisch betätigt und an einer Demonstration teilgenommen. Zu berücksichtigen seien auch die veränderte Lage in Sri Lanka nach dem Putschversuch des ehemaligen Präsidenten Rajapaksa und eine damit einhergehende erhöhte Gefährdungslage für Risikogruppen (insbesondere die Risikogruppen der Tamilen, der Personen mit LTTE-Verbindungen sowie der exilpolitischen Aktivisten). G. Mit Verfügung vom 12. August 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft weiterhin nicht; es lehnte sein zweites Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug durch den zuständigen Kanton an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Aspekte der geltend gemachten Lageveränderung in Sri Lanka und die Mehrheit der vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte vor dem Urteil E-112/2019 datierten und somit vorbestanden seien. Dies gelte auch für die Vorbringen bezüglich der Risikofaktoren und der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs; auf diese Sachverhaltselemente, die allenfalls im Rahmen eines Revisionsverfahrens vom Bundesverwaltungsgericht zu würdigen wären, sei nicht einzugehen. Soweit einige der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nach dem erwähnten Gerichtsurteil entstanden seien, sei festzuhalten, dass sie sich nicht konkret auf den Beschwerdeführer beziehen würden, weshalb er daraus keine individuelle Verfolgung ableiten könne. Das Gleiche gelte für die angebliche Vorsprache von Unbekannten, zumal es sich bei der Angabe, die kriminelle Bande sei von einem Minister gesteuert, um eine reine Vermutung handle. Der Beschwerdeführer habe seine potenzielle Funktion als Zeuge nicht wahrgenommen und allfällige Übergriffe durch Dritte wären asylrechtlich nicht relevant. Schliesslich sei der Beschwerdeführer exilpolitisch weiterhin nicht stark engagiert und exponiert. Es bestehe folglich kein Anlass zur Annahme, er werde bei einer Rückkehr relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein. H. In seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich der Beschwerdeführer ausführlich zur Lage in Sri Lanka und zur erhöhten Gefährdung für Angehörige spezifischer Risikogruppen. Eine umfangreiche Dokumenten- und Quellensammlung seines Rechtsvertreters widerlege das Lagebild und die länderspezifischen Einschätzungen der Vorinstanz. Im Übrigen berief er sich im Wesentlichen auf seine frühere Sachverhaltsdarstellung und machte geltend, seine Bedrohung durch eine kriminelle Gruppe halte an. Er habe sich exilpolitisch für die LTTE eingesetzt und erfülle mehrere der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren. I. Mit Urteil E-4825/2019 vom 25. November 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht auch diese Beschwerde im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet ab, soweit es darauf eintrat. Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Verletzung der Begründungspflicht und der fehlerhaften Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts wurden wiederum als unbegründet qualifiziert. Inhaltlich stellte das Gericht fest, dass die geltend gemachte Suche nach dem Beschwerdeführer durch Unbekannte, die Lage in Sri Lanka und das seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-112/2019 vom 8. Februar 2019 erfolgte exilpolitische Engagement weder zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung noch zur Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges führe. Die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung durch Privatpersonen sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Eine allfällige Verbindung dieser Unbekannten zu Behördenmitgliedern habe der Beschwerdeführer nicht substanziiert darlegen können; es handle sich weiterhin um eine blosse Vermutung. Die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer kein relevantes Risikoprofil aufweise. Die Verfahrenskosten wurden aufgrund der umfangreichen Beschwerde wiederum auf Fr. 1500.- festgesetzt, wobei dem Rechtsvertreter erneut die durch unnötige Anträge verursachten Kosten Fr. 100.- persönlich auferlegt wurden. IV. J. J.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Januar 2020 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein drittes Asylgesuch, welches erneut als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde. J.b Dabei macht er im Wesentlichen geltend, er befürchte angesichts der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4825/2019 vom 25. November 2019 wegen seiner bereits früher geltend gemachten Gefährdung - zusätzlich auch wegen neuer Asylgründe - bei einer Rückkehr in das Heimatland verfolgt zu werden. Er habe sich weiter exilpolitisch engagiert und am (...) 2019 in B._______ am (...) teilgenommen. Sowohl Tamilen als auch Muslime stünden seit der neuen Regierung unter Terror-Generalverdacht. Weil er aus einem muslimisch-tamilisch geprägten Quartier stamme und sich nun schon rund fünf Jahre lang in der Schweiz aufhalte, weise er - zusätzlich zu den bisherigen - zwei neue Risikofaktoren im Hinblick auf eine politische Verfolgung auf. Vor diesem Hintergrund müsse sein flüchtlingsrechtliches Gefährdungsprofil neu gewürdigt und er vom SEM erneut angehört werden. J.c Mit dem neuen Asylgesuch wurden neben einer Fotografie des Beschwerdeführers an einer Veranstaltung der Ausdruck eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und einer internen E-Mail des SEM in einem anderen Verfahren zu den Akten gereicht. K. K.a Mit Verfügung vom 15. Mai 2020 - eröffnet am 22. Mai 2020 - wies das SEM das Gesuch um mündliche Anhörung des Beschwerdeführers ab und trat auf das Mehrfachgesuch nicht ein; es verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zudem auferlegte es dem Beschwerdeführer eine Gebühr von Fr. 600.-. K.b Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, soweit im Mehrfachgesuch vorbestandene Tatsachen und Beweismittel - und damit potenzielle Revisionsgründe - geltend gemacht würden, sei auf diese Vorbringen mangels funktioneller Zuständigkeit des SEM nicht einzutreten. Bei den Vorbringen zu den nach dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4825/2019 vom 25. November 2019 eingetretenen Veränderungen der Lage in Sri Lanka werde kein konkreter Bezug zum Beschwerdeführer und seiner individuellen Situation ersichtlich. Das neue Mehrfachgesuch erfülle insoweit die rechtlichen Voraussetzungen gemäss Art. 111c AsylG nicht, weshalb darauf in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten sei. L. Auch gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 29. Mai 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die Verfügung vom 15. Mai 2020 aufzuheben und die Sache zur korrekten materiellen Behandlung als Mehrfachgesuch an das SEM zurückzuweisen. Es sei dem SEM die Weisung zu erteilen, die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Nichteintretensentscheids korrekt anzuwenden. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, subeventuell sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es ihm der Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts bekanntzugeben und es sei ihm darüber Auskunft zu erteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei und ihm andernfalls die objektiven Kriterien für dessen Auswahl bekanntzugeben. Der Beschwerdeführer reichte mit seinem Rechtsmittel unter anderem einen durch seinen Rechtsvertreter erstellten Länderbericht Sri Lanka vom 23. Januar 2020 mit Beilagen (auf CD-ROM), ein Länderupdate vom 26. Februar 2020 mit Beilagen (auf CD-ROM) und einen Zusatzbericht zur Lagesituation Sri Lanka, Stand vom 10. April 2020, mit Beilagen (auf CD-ROM) zu den Akten. Auf die Begründung der Beschwerde wird in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde, ist vorbehältlich nachfolgender Einschränkungen, (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten. 2. 2.1 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3). Mit dem Antrag auf Gewährung der Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts und auf Offenlegung der Verantwortlichen für die Auswahl des Spruchkörpers zielt der Beschwerdeführer wiederum auf die Bekanntgabe der Art und Weise der Bildung des Spruchkörpers ab. Auf den entsprechenden Antrag ist daher nicht einzutreten. 2.2 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag um Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchkörpers gegenstandslos.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach-stehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5. Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerde-instanz enthält sich, sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbstständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft. 6. 6.1 Auch im hier zu beurteilenden Rechtsmittel erhebt der Beschwerdeführer formelle Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Begründungspflicht; unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts). Diese sind vorab zu beurteilen. 6.2 Vorliegend ist weder auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (inklusive der Begründungspflicht; vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) noch auf eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) zu schliessen. Nach Einreichung eines neuen Asylgesuchs ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Entsprechend verzichtete das SEM zu Recht auf die Durchführung einer erneuten Anhörung. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich demnach als unbegründet (vgl. auch E. 8.1 nachfolgend). In Bezug auf die Begründungspflicht ist anzumerken, dass das SEM in seiner Verfügung hinreichend darlegt, wieso es das Mehrfachgesuch für unzureichend begründet hält. Die Verfügung des SEM enthält - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids, in welchem gerade keine materielle Prüfung stattfinden soll (vgl. E. 8.2) - auch eine hinreichende Darstellung des Sachverhalts, um nachvollziehen zu können, weshalb das SEM die als "neu" bezeichneten Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht genügend individualisiert auf seinen Einzelfall erachtete. Unter diesen Umständen erweist sich auch der Vorwurf, die Vor-instanz habe den Sachverhalt aus formellen Gründen "auseinandergerissen", als nicht stichhaltig. Der Sachverhalt wurde vom SEM - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - auch vollständig und richtig abgeklärt. Die formellen Rügen des Beschwerdeführers sind nicht begründet. 6.3 Die Beweisanträge des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 35) sind nach dem Gesagten abzuweisen. 7. In seinem Rechtsmittel bringt der Beschwerdeführer vor, das SEM sei zu Unrecht nicht auf sein neuerliches Asylgesuch eingetreten. Das Asyl-gesuch vom 13. Januar 2020 habe er schriftlich und mit einer einlässlichen Begründung zur neuen Ländersituation in Sri Lanka versehen eingereicht. Genau und in klar verständlicher Sprache habe er - unter Beilage diverser Dokumente - die Auswirkungen dieser veränderten Sachlage auf seine Flüchtlingseigenschaft dargelegt. Es seien daher alle Voraussetzungen für das Eintreten auf das Asylgesuch vom 13. Januar 2020 erfüllt gewesen, weshalb das SEM sein Asylgesuch zu Unrecht nicht materiell geprüft habe respektive zumindest davon ausgehe, es nicht materiell geprüft zu haben. Faktisch habe die Vorinstanz nämlich sein Mehrfachgesuch materiell geprüft, sich zur Sache geäussert und dargelegt, weshalb er auch unter dem sich neu präsentierenden Sachverhalt nicht asylrelevant gefährdet sei. Die Vorgehensweise des SEM sei schikanös und führe zu einer unrechtmässig verkürzten Beschwerdefrist. Daran ändere auch die pauschale Behauptung des SEM nichts, wonach die neu geltend gemachten Sachverhaltselemente zur Geltendmachung einer asylrelevanten Verfolgung offensichtlich untauglich seien. Der angefochtene Entscheid sei daher aufzuheben und die Sache zur korrekten Behandlung als Mehrfachgesuch an die Vor-instanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Das Gericht stellt zunächst fest, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch vom 13. Januar 2020 die formellen Anforderungen erfüllte. Es wurde in schriftlicher Form eingereicht und war soweit begründet, dass es das SEM in die Lage versetzte, über das Gesuch zu entscheiden, ohne den Beschwerdeführer vorab anzuhören, weshalb keine Verbesserungsbedürftigkeit der Eingabe im Sinn von Art. 52 VwVG bestand. Das SEM verzichtete daher zu Recht auf die Durchführung entsprechender Instruktionsmassnahmen. 8.2 Indessen ist - wie vom SEM ebenfalls zutreffend erwogen worden ist - das Erfordernis einer (materiell) ausreichenden Begründung im Sinn von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt zu erachten (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7). So vermag die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung inhaltlich nicht zu überzeugen beziehungsweise ist inhaltlich nicht als ausreichend zu qualifizieren, auch wenn - gemäss seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe (S. 7) - die "Begründungsdichte" im neuerlichen Mehrfachgesuch "seines Gleichen" suche. 8.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nach Aktenlage seit seinem erstmals gestellten Asylantrag vom 10. August 2015 in der Schweiz aufgehalten hat. Anderes wird von ihm in seinem Mehrfachgesuch auch nicht geltend gemacht. Des Weiteren stützt sich der Beschwerdeführer im Gesuch zur Hauptsache auf sein bereits im ersten Asylgesuch vorgebrachtes Profil (vgl. oben Bst. B), das als Folge der Präsidentenwahl eine massgebliche Schärfung in dem Sinn erfahren habe, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung drohe. Jedoch vermag bezüglich dieses Vorbringens weder die Wahl von Gotabaya Rajapaksa am 16. November 2019 zum Präsidenten Sri Lankas und die darauffolgende Einsetzung dessen Bruders Mahinda Rajapaksa als Premierminister an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 etwas zu ändern, noch ist aus der Beschwerdeschrift ersichtlich, dass sich die allgemeine politische Lage in Sri Lanka seit Erlass des Urteils E-4825/2019 vom 25. November 2019 in einer Weise verändert hätte, welche sich konkret in negativer Weise auf den Beschwerdeführer auswirken würde. Dies auch deshalb, weil bereits im vorangegangenen Beschwerdeurteil die - kurz vor Erlass des besagten Urteils - durchgeführte Präsidentschaftswahl bei der Würdigung implizit mitberücksichtigt und eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers als Folge der veränderten Lage insgesamt verneint wurde (vgl. auch E. 10.3). Weder der Umstand, dass der Beschwerdeführer nun in seinem zweiten Mehrfachgesuch zur Stützung des nämlichen Sachverhaltsvorbringens eine Vielzahl von Länderinformationen zu Sri Lanka eingereicht hat, noch die blosse wiederholte Darlegung seines Risikoprofils durch Auflisten von bereits vorgebrachten und in den vorangegangenen Verfahren entsprechend beurteilten Risikofaktoren, vermag zu einer anderen Einschätzung zu führen. Auch das Vorbringen im Zusammenhang mit dem Besuch einer exilpolitischen Veranstaltung in der Schweiz (vgl. Mehrfachgesuch S. 5 f.) ist nicht geeignet, bezüglich der vorinstanzlichen Schlussfolgerungen zu einer anderen Erkenntnis zu gelangen, zumal nicht davon auszugehen ist, die sri-lankischen Behörden würden sich für die unauffällige Teilnahme an einer solchen Massenveranstaltung interessieren. 8.2.2 Soweit er anführt, er habe seine Vorbringen im Asylgesuch vom 13. Januar 2020 entgegen der pauschalen Annahme des SEM sehr klar dargelegt und dicht begründet, weshalb hinter der offensichtlichen Nicht-Prüfung desselben respektive dem Nichteintretensentscheid durch das SEM ein schikanöses, ja sogar willkürliches Verhalten zu erkennen sei, sind für ein solches Vorgehen keine Hinweise ersichtlich. Sofern eine asylsuchende Person - wie vorliegend festgestellt - ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt, hat die Behörde die Möglichkeit, auf das Gesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Dies gilt für Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1-3 AsylG vorliegen. Diese Annahme steht schliesslich auch nicht in Widerspruch zu Art. 111c Abs. 2 AsylG, der die formlose Abschreibung für "unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche" vorsieht (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). 8.2.3 Zum Einwand, die Vorinstanz sei faktisch auf sein Mehrfachgesuch vom 13. Januar 2020 eingetreten, ist Folgendes festzuhalten: Das SEM stellte in seinem Entscheid vom 15. Mai 2020 zunächst fest, dass es sich hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung, welche Gegenstand bereits der vorangehenden Asylverfahren gewesen sei, und der Präsidentenwahl vom 16. November 2019, die eine massive Gefährdung für rückkehrende tamilische Asylgesuchsteller mit sich bringen würde, um Sachverhaltselemente handle, die sich bereits vor dem materiellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4825/2019 vom 25. November 2019 verwirklicht hätten. Daher handle es sich bei diesen geltend gemachten Sachverhalten um Revisionsgründe, die aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit nur revisionsweise vom Bundesverwaltungsgericht geprüft werden könnten. Auf diese Vorbringen sei deshalb mangels funktioneller Zuständigkeit gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Diese Feststellungen stellen noch keine materielle Auseinandersetzung dar. Mit Blick auf die nach dem Urteil E-4825/2019 vom 25. November 2019 vorgebrachten Ereignisse und Veränderungen der politischen Situation und Menschenrechtslage in Sri Lanka qualifizierte das SEM die Ausführungen im Mehrfachgesuch betreffend die behauptete blosse Teilnahme des Beschwerdeführers am (...) vom (...) 2019 als gänzlich irrelevant, zumal es sich bei diesem (...) um eine Massenveranstaltung handle, weshalb eine Teilnahme an diesem Anlass nicht als exponiertes exilpolitisches Engagement gelten könne. Sodann sei Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Es reiche nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Ein persönlicher Bezug zu den Präsidentschaftswahlen sei jedoch vorliegend weder ersichtlich noch habe er einen solchen zu substanziieren vermocht (vgl. Ziff. IV 4. des angefochtenen Nichteintretensentscheids). Weitere Einlassungen in Bezug auf den Einzelfall und die angeführte Dokumentation enthält die angefochtene Verfügung nicht. Das Bundesverwaltungsgericht stellt demnach fest, dass der Beschwerdeführer keine genügend substanziierte Begründung für sein bislang drittes Asylgesuch geliefert, lediglich an seinem - bereits in den vorangegangenen Verfahren beurteilen - Risikoprofil festgehalten und keinen persönlichen Bezug zur politischen Entwicklung in seiner Heimat dargelegt hat. Insofern hat sich die Vorinstanz nicht materiell mit den Vorbringen auseinandergesetzt, sondern - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids dargelegt, weshalb sie die als "neu und rechtserheblich" bezeichneten Sachverhaltselemente des Beschwerdeführers als nicht genügend substanziiert respektive individualisiert auf seinen Einzelfall erachtete, als dass sie auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Nach diesen Erwägungen ist die gewählte Erledigungsform des Nichteintretensentscheids verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, zumal die Vorinstanz praxisgemäss auf unbegründete Mehrfachgesuche gemäss Art. 111c AsylG nicht eintreten muss (vgl. BVGE 2014/39 E. 7). 8.3 Demnach hat das SEM in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinn von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist insgesamt zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten. 8.4 Sodann sind die Erwägungen des SEM zu den Vorbringen, welche revisionsweise geltend zu machen wären (vgl. Ziff. IV 3 des angefochtenen Entscheids), als zutreffend zu bezeichnen. Es steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer frei, ein Revisionsgesuch gemäss Art. 121 ff. BGG (i.V.m. Art. 45 VGG) einzureichen. Soweit in der Beschwerde die Forderung nach einer gesamtheitlichen Betrachtung sämtlicher (alter und neuer) Asylgründe erhoben und ein Verbot des künstlichen Auseinanderreissens des Sachverhalts stipuliert wird (vgl. dort S. 9), zielt diese Kritik auf die Feststellung einer ursprünglichen Fehlerhaftigkeit der im ersten Asylverfahren getroffenen Entscheidungen ab. Ein Rückkommen auf die mittels Urteil E-112/2019 vom 8. Februar 2019 in Rechtskraft erwachsene Verfügung des SEM vom 28. November 2018 durch Gründe, die in einem neuen Asylgesuch deponiert werden, bleibt jedoch ausgeschlossen (vgl. Urteil des BVGer E-4894/2019 vom 13. November 2019 E. 4.2.2 zur "res iudicata").

9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer - wie mehrmals rechtskräftig festgestellt - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kommt der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren nicht zur Anwendung. Seine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Ebenso sind keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar. Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückführung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. An der mit Verfügung des SEM vom 28. November 2018 rechtskräftig getroffenen Einschätzung zur Zulässigkeit, welche in den Urteilen E-112/2019 vom 8. Februar 2019 (E. 12.2 f.) und E-4825/2019 vom 25. November 2019 (E. 11.2) unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka bestätigt wurde, ist festzuhalten. 10.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach weiterhin zulässig. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.1 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit Verweis auf das vorangegangene Urteil E-4825/2019 vom 25. November 2019 (E. 11.2) bejaht, zumal der Beschwerdeführer keine seit diesem Urteil in seinem Fall eingetretene Sachverhalte geltend mache, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs seiner Wegweisung sprechen würden. Zudem herrsche in Sri Lanka momentan trotz den aktuellen, politischen Geschehnissen keine Situation allgemeiner Gewalt, woran gemäss Einschätzung des BVGer auch der Ausgang der Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 nicht zu ändern vermöge (mit Verweis auf das Urteil des BVGer E-5251/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 13.2.2). An dieser Beurteilung ist auch im heutigen Zeitpunkt weiterhin festzuhalten. Der neuerliche Hinweis auf die aktuellen Ereignisse in Sri Lanka, welche durch die Präsidentschaftswahl ausgelöst worden seien, vermag die bisherigen Schlussfolgerungen nicht umzustossen. Der Beschwerdeführer macht weder weitere Gründe geltend, welche gegen die Zumutbarkeit sprechen würden, noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Die neuerlich geäusserten Befürchtungen, aufgrund der Abklärungen zwecks Papierbeschaffung durch das sri-lankische Konsulat in Genf einer akuten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt zu sein (vgl. Beschwerde S. 42), welche in dieser Form bereits in einem vorangehenden Beschwerdeverfahren vorgebracht und gewürdigt wurden (E-112/2019 E. 6.7), vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es ist somit davon auszugehen, dass er weiterhin in seinem Heimatstaat über eine günstige persönliche und berufliche Ausgangslage verfügt. 10.3.2 Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch nach wie vor zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer sind die Kosten praxisgemäss auf ins-gesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 12.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Diese unnötig verursachten Kosten sind deshalb dem Rechtsvertreter persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in Abzug zu bringen. 12.3 Im restlichen Umfang von Fr. 1400.- sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark