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E-5251/2019

E-5251/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-12-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am (...) 2015. Am 16. November 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte am 18. November 2015 um Asyl nach. Am 2. Dezember 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 14. März 2018 vertieft zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______, Distrikt C._______, Nordprovinz, und habe mit Unterbrüchen wegen des Bürgerkriegs dort mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise gelebt. Sein Vater sei von 19(...) bis 19(...) Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Er selber sei im Februar 2009 zwangsrekrutiert worden, sei aber nach wenigen Tagen weggelaufen. Im Jahre 2015 sei der Vater vom Criminal Investigation Department (CID) gesucht worden. Die Behörden hätten vermutet, der Vater halte (...) und (...) an einem geheimen Ort für die LTTE versteckt. Nach dem Verhör sei der Vater verschwunden. Da sie vom Vater keine Auskunft erhalten hätten, sei er - der Beschwerdeführer - ins Visier der Behörden geraten. Diese hätten vermutet, er kenne das Versteck. Nachdem sich die Behörden bei seiner Mutter im Juli und August 2015 nach ihm erkundigt hätten, habe er sich zur Ausreise entschieden. Er wisse, dass Personen in ähnlicher Situation verschwunden und nie mehr gesehen worden seien. Nach seiner Ausreise sei noch zweimal nach ihm gesucht worden. Sein Vater sei während eineinhalb Jahren in einer unterirdischen Zelle inhaftiert gewesen und seine Familie habe bis zu dessen Freilassung im Jahre 20(...) angenommen, er sei getötet worden. Aufgrund seiner Misshandlungen befinde sich der Vater momentan in einer Privatklinik. Anlässlich der Befragungen reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte sowie seinen Geburtsschein, je mit einer Übersetzung, eine temporäre Identitätskarte, eine Kreditkarte sowie zwei behördliche Schreiben zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. August 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Sub-Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem ein medizinisches Attest des Base Hospital B._______ betreffend seinen Vater vom 13. September 2019 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2019 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer dazu auf, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten. E. Der geforderte Kostenvorschuss wurde am 29. Oktober 2019 fristgerecht einbezahlt.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 In der Beschwerde werden (teilweise sinngemäss) verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.

E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 5.3 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, anlässlich der Anhörung habe die Hilfswerkvertretung festgestellt, der Beschwerdeführer leide an psychischen Problemen, weshalb ein Arztbericht anzufordern sei. Die Vorinstanz habe in der Folge jedoch diesbezüglich keine weiteren Abklärungen vorgenommen. Der Beschwerdeführer selber gab zu Beginn der Anhörung zu Protokoll, es gehe ihm gut, er sei aber vergesslich geworden und wegen der Anhörung aufgeregt. Sein Hausarzt habe ihm einen Termin bei der Psychiatrie organisiert, welchen er bald wahrnehmen werde (vgl. SEM-Akten A21/13 F5 ff.). Dazu ist festzuhalten, dass die Befragungsfähigkeit von Personen mit psychischen Problemen praxisgemäss nicht per se zu verneinen ist (vgl. Urteil des BVGer E-3410/2017 vom 22. März 2019 E. 9.1.3). Zudem ergibt sich aus der Lektüre der Befragungsprotokolle, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage war, sich ohne Probleme zu artikulieren. Aufgrund des blossen Hinweises auf eine demnächst stattfindende psychiatrische Abklärung sowie der offensichtlich daraus gezogenen Schlussfolgerung der Hilfswerksvertretung, der Beschwerdeführer leide an psychischen Problemen, war die Vorinstanz nicht gehalten, den Gesundheitszustand beziehungsweise die Befragungsfähigkeit des Beschwerdeführers abzuklären. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer bis heute kein ärztliches Zeugnis eingereicht. Es ist demnach festzuhalten, dass die Führung der Anhörung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist und in diesem Punkt keine Verletzung von Verfahrensrechten festzustellen sind.

E. 5.4 Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe moniert, beim befragenden Sachbearbeiter und dem Verfasser der negativen Verfügung handle es sich nicht um die gleiche Person. Der Verfasser der angefochtenen Verfügung sei somit nicht in der Lage gewesen, die Glaubhaftigkeit ernsthaft zu prüfen, da ihm bezüglich des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers der subjektive Eindruck gefehlt habe. Das Asylgesuch wird insbesondere auf der Grundlage der Konsistenz, Schlüssigkeit sowie Plausibilität der Vorbringen des Gesuchstellers beurteilt (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). Somit bildet ein rechtskonform erstelltes Protokoll grundsätzlich genügende Grundlage für einen Asylentscheid. Dass die Erhebung der Beweise (Befragungen sowie Erstellung des Protokolls) und die spätere Würdigung derselben (Entscheidfällung) von derselben Person vorgenommen werden müsste, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Die Behauptung, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen könne nur bei Vorliegen eines "subjektiven Eindrucks" über die aussagende Person beurteilt werden, ist für das Gericht in dieser pauschalen Form im Übrigen nicht nachvollziehbar und wird in der Rechtsmitteleingabe auch nicht weiter dargelegt. Die Verfahrensführung der Vorinstanz ist insofern auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

E. 5.5 Sodann wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit den Vorbringen, der Vater des Beschwerdeführers werde von den Behörden verdächtigt, (...) und (...) für die LTTE versteckt zu halten, nicht an der Erhebung der wesentlichen Beweismittel mitgewirkt. Die im Verwaltungsverfahren geltende Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 12 Abs. 1 VwVG) ist nicht so zu verstehen, dass die Asylbehörden nach der Existenz sämtlicher vom Gesuchsteller behaupteten Tatsachen zu forschen hätten. Insbesondere findet der Grundsatz seine Schranken in der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) sowie dem Erfordernis des Glaubhaftmachens der Fluchtgründe durch den Gesuchsteller (Art. 7 AsylG). Ferner wird der Vorwurf in der Rechtsmitteleingabe nicht weiter substantiiert. Die Rüge erweist sich als unbegründet (zur Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen vgl. E. 9.1 nachfolgend).

E. 5.6 Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Gefahr einer Reflexverfolgung unter Beizug von öffentlich zugänglichen Quellen zu beurteilen. Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Verfolgung des Vaters wegen der Verwahrung von (...) und (...) für die LTTE als unglaubhaft qualifiziert (vgl. Ziffer 1 S. 4 der angefochtenen Verfügung). Bei dieser Ausgangslage bestand für das SEM keine Veranlassung, eine Reflexverfolgung in Bezug auf den Beschwerdeführer zu prüfen. Eine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden (zur Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen vgl. E. 9.1).

E. 5.7 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe bezüglich der Einschätzung des Gefährdungspotentials einer Rückkehr ins Heimatland das rechtliche Gehör verletzt, ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit dieser Problematik in genügender Weise auseinandergesetzt hat (vgl. Ziffer 2 S. 5 der angefochtenen Verfügung). Bezüglich des damit zusammenhängenden Vorbringens, die Vorinstanz habe die bevorstehenden Wahlen nicht berücksichtigt, ist wiederum darauf hinzuweisen, dass es in erster Linie am Beschwerdeführer liegt, den konkreten Bezug der von ihm aufgeworfenen Ereignisse zu seiner Situation glaubhaft herzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; das dort anwendbare Beweismass gilt im Übrigen auch im Vollzugspunkt, vgl. E. 12.1). Dass sich die Vorinstanz über den mutmasslichen Wahlausgang nicht explizit äusserte, ist nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nicht festgestellt werden.

E. 5.8 Vor dem Hintergrund der vorangehenden Erwägungen besteht somit kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

E. 7 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Der Beschwerdeführer gebe an, die sri-lankischen Behörden forderten von ihm Informationen über Sachverhalte, welche sich noch vor seiner Geburt beziehungsweise zu einem Zeitpunkt ereignet hätten, als der Beschwerdeführer diese aufgrund seines Alters nicht habe bewusst erleben können. Sodann sei nicht plausibel, dass sein Vater während dreissig Jahren für die LTTE (...) versteckt haben solle, zumal er einerseits seit 19(...) nicht mehr für die Organisation tätig gewesen sei, andererseits die Organisation das Geld während der folgenden Kriege gut hätte gebrauchen können. Darüber hinaus seien seine Aussagen ohne Substanz und würden nicht den Eindruck vermitteln, der Beschwerdeführer erzähle über selbst Erlebtes. Auch könne er seine Vorbringen durch keine Belege untermauern. Schliesslich ergebe eine Einschätzung der Risikofaktoren keine begründete Furcht vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland.

E. 8 In der Rechtsmitteleingabe wird dagegen vorgebracht, es hätten nur auserlesene LTTE-Mitglieder Kenntnis über die (...)- und (...) erhalten, weshalb es nicht verwunderlich sei, dass die LTTE das (...) nicht herausverlangt habe. Mit grosser Wahrscheinlichkeit seien die meisten Involvierten im Bürgerkrieg gefallen. Es sei anzunehmen, der Vater des Beschwerdeführers sei von einem Überläufer verraten worden. Dass über die Verhaftung und Folterungen des Vaters keine Belege existieren würden, könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden. Sodann sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner direkten Verfolgung durch die Behörden sowie - im Sinne einer Reflexverfolgung - durch das behördliche Interesse an seinem Vater gefährdet. Dessen erlittenen Misshandlungen seien durch das eingereichte medizinische Attest vom 13. September 2019 nachgewiesen. Der Beschwerdeführer selber befinde sich in psychologischer Behandlung und der Arztbericht werde sobald wie möglich nachgereicht. Aufgrund seiner glaubhaften Vorbringen sei dargelegt, dass er ins Visier des Staatsapparates geraten sei und aufgrund seines Risikoprofils begründete Furcht habe, auch bei seiner Rückkehr verfolgt zu werden. Gestützt auf zahlreiche Länderberichte sei erstellt, dass der Norden Sri Lankas durch die Behörden systematisch überwacht werde und insbesondere Personen tamilischer Ethnie, welchen eine Nähe zur LTTE nachgesagt werde, einer hohen Gefahr vor Verhaftung, Entführung, Folter und Erpressung ausgesetzt seien. Aufgrund der angespannten Sicherheitslage im Zuge der Terroranschläge im April 2019 habe sich die Gefahr zusätzlich verschärft.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet und habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt, mithin Bundesrecht verletzt. Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Aussagen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Im Ergebnis ist dieser Auffassung zu folgen. Auch für das Gericht ist insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb nur der Beschwerdeführer in das Visier der Behörden geraten sein soll und nicht auch seine Mutter sowie seine Geschwister. Falls die Behörden tatsächlich davon ausgegangen sein sollten, der Vater habe Informationen über die angebliche Verwahrung von LTTE-Gütern an seine Angehörige weitergegeben, wäre es naheliegend gewesen, sämtliche infrage kommenden Quellen zu prüfen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens explizit angegeben hat, der Vater habe ihm gegenüber erklärt, er - der Vater - habe anlässlich der zweiten Einvernahme keine Angaben über Verstecke machen können, weil er nichts darüber gewusst habe (vgl. SEM-Akten A3/11 N. 7.01). Dies lässt darauf schliessen, der Vater sei gar nie in die Verwahrung von LTTE-Gütern involviert gewesen und deshalb nach Kriegsende auch nie von der LTTE diesbezüglich angegangen worden. Insofern ist nicht plausibel, dass später auf Beschwerdeebene sinngemäss erklärt wird, die LTTE habe die verwahrten Güter von der Familie während dreissig Jahren nicht zurückgefordert, weil die Standorte nur einem kleinen Kreis von LTTE-Leuten bekannt gewesen und viele Mitglieder mit grosser Wahrscheinlichkeit im Bürgerkrieg gefallen seien. Hinzu kommt, dass - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - die Ausführungen des Beschwerdeführers als oberflächlich und substanzarm zu werten sind (vgl. zum Beispiel SEM-Akten A21/13 F 29 ff. sowie F55 ff.). Darüber hinaus vermochte der Beschwerdeführer die ihm im Rahmen der Anhörung vorgehaltenen Widersprüche zu seinen Aussagen anlässlich der BzP nicht befriedigend aufzulösen. Insbesondere im Zusammenhang mit der Anzahl Einvernahmen des Vaters sowie der Frage, ob nach dem Beschwerdeführer nur gesucht oder dieser auch einvernommen worden sei, widerspricht er sich in zentralen Punkten seiner Asylvorbringen (vgl. a.a.O. F79 ff.). Diese Widersprüche sind im Übrigen auch nicht mit dem in der Rechtsmitteleingabe enthaltenen Hinweis auf die verstrichene Zeitdauer und die kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers erklärbar. Zum auf Beschwerdeebene eingereichten medizinischen Attest betreffend den Vater ist festzuhalten, dass dieses nur eine sehr rudimentäre Diagnose (Depression, psychische Probleme seit 2016) ohne entsprechende Anamnese enthält und insgesamt nicht geeignet ist, Beweis für die geltend gemachte Entführung und Misshandlung des Vaters zu erbringen. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in sich nicht stimmig, unplausibel und letztendlich insgesamt nicht glaubhaft sind. Die insoweit erhobene Rüge geht fehl.

E. 9.2 Im Zusammenhang mit der Rückkehr nach Sri Lanka hielt das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie bei einer Rückkehr ins Heimatland bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Im vorliegenden Fall vermögen der gemäss Beschwerdeführer sehr kurze Aufenthalt in einem Rekrutierungsprogramm der LTTE im Jahre 2009, der längere Aufenthalt im Ausland sowie der von ihm vorgebrachte Umstand, dass er mit einem gefälschten Pass aus seinem Heimatland ausgereist sei, kein flüchtlingsrechtlich relevantes Risikoprofil im beschriebenen Sinne zu begründen. Die diesbezüglich erhobene Rüge ist unbegründet.

E. 9.3 Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Insoweit besteht keine Veranlassung, das in Aussicht gestellte Arztzeugnis abzuwarten.

E. 10 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 11 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 13.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers noch der übrigen Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Es besteht kein Grund zur Annahme, die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich konkret auf den Beschwerdeführer auswirken. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.

E. 13.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 13.2.2 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Referenzurteil E- 1866/2015 E. 13.2). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). An dieser Einschätzung vermögen auch die Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769; New York Times [NYT]: What We Know and Don't Know About the Sri Lanka Attacks, https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&module=Top% 20Stories& pgtype= Homepage, alle abgerufen am 13. November 2019) sowie der Ausgang der Präsidentschaftswahlen vom 17. November 2019 nichts zu ändern.

E. 13.2.3 Im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist einerseits festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein ärztliches Attest eingereicht hat. Andererseits ist unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7344/2016 vom 11. Februar 2019 davon auszugehen, er in seiner Heimat bei Bedarf auf staatlich finanzierte Behandlung zurückgreifen kann (vgl. a.a.O. E. 11.5.2). Auch weitergehend sprechen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, Distrikt C._______, Nordprovinz. Der Vollzug dorthin ist gemäss Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer verfügt sodann an seinem Herkunftsort mit seinen Eltern, Geschwistern und mehreren Onkeln und Tanten mit deren Familien über ein familiäres Beziehungsnetz. Ferner hat er 20(...) das (...) abgeschlossen und anschliessend einen (...) belegt. Somit ist davon auszugehen, dass der junge Beschwerdeführer bei einer Rückkehr - allenfalls mit Unterstützung seiner Verwandten - eine eigene wirtschaftliche Existenz aufbauen kann. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar.

E. 13.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 13.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 14 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 15 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der am 29. Oktober 2019 einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der am 29. Oktober 2019 einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5251/2019 Urteil vom 2. Dezember 2019 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger,Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am (...) 2015. Am 16. November 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte am 18. November 2015 um Asyl nach. Am 2. Dezember 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 14. März 2018 vertieft zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______, Distrikt C._______, Nordprovinz, und habe mit Unterbrüchen wegen des Bürgerkriegs dort mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise gelebt. Sein Vater sei von 19(...) bis 19(...) Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Er selber sei im Februar 2009 zwangsrekrutiert worden, sei aber nach wenigen Tagen weggelaufen. Im Jahre 2015 sei der Vater vom Criminal Investigation Department (CID) gesucht worden. Die Behörden hätten vermutet, der Vater halte (...) und (...) an einem geheimen Ort für die LTTE versteckt. Nach dem Verhör sei der Vater verschwunden. Da sie vom Vater keine Auskunft erhalten hätten, sei er - der Beschwerdeführer - ins Visier der Behörden geraten. Diese hätten vermutet, er kenne das Versteck. Nachdem sich die Behörden bei seiner Mutter im Juli und August 2015 nach ihm erkundigt hätten, habe er sich zur Ausreise entschieden. Er wisse, dass Personen in ähnlicher Situation verschwunden und nie mehr gesehen worden seien. Nach seiner Ausreise sei noch zweimal nach ihm gesucht worden. Sein Vater sei während eineinhalb Jahren in einer unterirdischen Zelle inhaftiert gewesen und seine Familie habe bis zu dessen Freilassung im Jahre 20(...) angenommen, er sei getötet worden. Aufgrund seiner Misshandlungen befinde sich der Vater momentan in einer Privatklinik. Anlässlich der Befragungen reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte sowie seinen Geburtsschein, je mit einer Übersetzung, eine temporäre Identitätskarte, eine Kreditkarte sowie zwei behördliche Schreiben zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. August 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Sub-Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem ein medizinisches Attest des Base Hospital B._______ betreffend seinen Vater vom 13. September 2019 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2019 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer dazu auf, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten. E. Der geforderte Kostenvorschuss wurde am 29. Oktober 2019 fristgerecht einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 In der Beschwerde werden (teilweise sinngemäss) verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.3 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, anlässlich der Anhörung habe die Hilfswerkvertretung festgestellt, der Beschwerdeführer leide an psychischen Problemen, weshalb ein Arztbericht anzufordern sei. Die Vorinstanz habe in der Folge jedoch diesbezüglich keine weiteren Abklärungen vorgenommen. Der Beschwerdeführer selber gab zu Beginn der Anhörung zu Protokoll, es gehe ihm gut, er sei aber vergesslich geworden und wegen der Anhörung aufgeregt. Sein Hausarzt habe ihm einen Termin bei der Psychiatrie organisiert, welchen er bald wahrnehmen werde (vgl. SEM-Akten A21/13 F5 ff.). Dazu ist festzuhalten, dass die Befragungsfähigkeit von Personen mit psychischen Problemen praxisgemäss nicht per se zu verneinen ist (vgl. Urteil des BVGer E-3410/2017 vom 22. März 2019 E. 9.1.3). Zudem ergibt sich aus der Lektüre der Befragungsprotokolle, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage war, sich ohne Probleme zu artikulieren. Aufgrund des blossen Hinweises auf eine demnächst stattfindende psychiatrische Abklärung sowie der offensichtlich daraus gezogenen Schlussfolgerung der Hilfswerksvertretung, der Beschwerdeführer leide an psychischen Problemen, war die Vorinstanz nicht gehalten, den Gesundheitszustand beziehungsweise die Befragungsfähigkeit des Beschwerdeführers abzuklären. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer bis heute kein ärztliches Zeugnis eingereicht. Es ist demnach festzuhalten, dass die Führung der Anhörung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist und in diesem Punkt keine Verletzung von Verfahrensrechten festzustellen sind. 5.4 Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe moniert, beim befragenden Sachbearbeiter und dem Verfasser der negativen Verfügung handle es sich nicht um die gleiche Person. Der Verfasser der angefochtenen Verfügung sei somit nicht in der Lage gewesen, die Glaubhaftigkeit ernsthaft zu prüfen, da ihm bezüglich des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers der subjektive Eindruck gefehlt habe. Das Asylgesuch wird insbesondere auf der Grundlage der Konsistenz, Schlüssigkeit sowie Plausibilität der Vorbringen des Gesuchstellers beurteilt (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). Somit bildet ein rechtskonform erstelltes Protokoll grundsätzlich genügende Grundlage für einen Asylentscheid. Dass die Erhebung der Beweise (Befragungen sowie Erstellung des Protokolls) und die spätere Würdigung derselben (Entscheidfällung) von derselben Person vorgenommen werden müsste, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Die Behauptung, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen könne nur bei Vorliegen eines "subjektiven Eindrucks" über die aussagende Person beurteilt werden, ist für das Gericht in dieser pauschalen Form im Übrigen nicht nachvollziehbar und wird in der Rechtsmitteleingabe auch nicht weiter dargelegt. Die Verfahrensführung der Vorinstanz ist insofern auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. 5.5 Sodann wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit den Vorbringen, der Vater des Beschwerdeführers werde von den Behörden verdächtigt, (...) und (...) für die LTTE versteckt zu halten, nicht an der Erhebung der wesentlichen Beweismittel mitgewirkt. Die im Verwaltungsverfahren geltende Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 12 Abs. 1 VwVG) ist nicht so zu verstehen, dass die Asylbehörden nach der Existenz sämtlicher vom Gesuchsteller behaupteten Tatsachen zu forschen hätten. Insbesondere findet der Grundsatz seine Schranken in der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) sowie dem Erfordernis des Glaubhaftmachens der Fluchtgründe durch den Gesuchsteller (Art. 7 AsylG). Ferner wird der Vorwurf in der Rechtsmitteleingabe nicht weiter substantiiert. Die Rüge erweist sich als unbegründet (zur Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen vgl. E. 9.1 nachfolgend). 5.6 Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Gefahr einer Reflexverfolgung unter Beizug von öffentlich zugänglichen Quellen zu beurteilen. Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Verfolgung des Vaters wegen der Verwahrung von (...) und (...) für die LTTE als unglaubhaft qualifiziert (vgl. Ziffer 1 S. 4 der angefochtenen Verfügung). Bei dieser Ausgangslage bestand für das SEM keine Veranlassung, eine Reflexverfolgung in Bezug auf den Beschwerdeführer zu prüfen. Eine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden (zur Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen vgl. E. 9.1). 5.7 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe bezüglich der Einschätzung des Gefährdungspotentials einer Rückkehr ins Heimatland das rechtliche Gehör verletzt, ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit dieser Problematik in genügender Weise auseinandergesetzt hat (vgl. Ziffer 2 S. 5 der angefochtenen Verfügung). Bezüglich des damit zusammenhängenden Vorbringens, die Vorinstanz habe die bevorstehenden Wahlen nicht berücksichtigt, ist wiederum darauf hinzuweisen, dass es in erster Linie am Beschwerdeführer liegt, den konkreten Bezug der von ihm aufgeworfenen Ereignisse zu seiner Situation glaubhaft herzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; das dort anwendbare Beweismass gilt im Übrigen auch im Vollzugspunkt, vgl. E. 12.1). Dass sich die Vorinstanz über den mutmasslichen Wahlausgang nicht explizit äusserte, ist nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nicht festgestellt werden. 5.8 Vor dem Hintergrund der vorangehenden Erwägungen besteht somit kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

7. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Der Beschwerdeführer gebe an, die sri-lankischen Behörden forderten von ihm Informationen über Sachverhalte, welche sich noch vor seiner Geburt beziehungsweise zu einem Zeitpunkt ereignet hätten, als der Beschwerdeführer diese aufgrund seines Alters nicht habe bewusst erleben können. Sodann sei nicht plausibel, dass sein Vater während dreissig Jahren für die LTTE (...) versteckt haben solle, zumal er einerseits seit 19(...) nicht mehr für die Organisation tätig gewesen sei, andererseits die Organisation das Geld während der folgenden Kriege gut hätte gebrauchen können. Darüber hinaus seien seine Aussagen ohne Substanz und würden nicht den Eindruck vermitteln, der Beschwerdeführer erzähle über selbst Erlebtes. Auch könne er seine Vorbringen durch keine Belege untermauern. Schliesslich ergebe eine Einschätzung der Risikofaktoren keine begründete Furcht vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland.

8. In der Rechtsmitteleingabe wird dagegen vorgebracht, es hätten nur auserlesene LTTE-Mitglieder Kenntnis über die (...)- und (...) erhalten, weshalb es nicht verwunderlich sei, dass die LTTE das (...) nicht herausverlangt habe. Mit grosser Wahrscheinlichkeit seien die meisten Involvierten im Bürgerkrieg gefallen. Es sei anzunehmen, der Vater des Beschwerdeführers sei von einem Überläufer verraten worden. Dass über die Verhaftung und Folterungen des Vaters keine Belege existieren würden, könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden. Sodann sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner direkten Verfolgung durch die Behörden sowie - im Sinne einer Reflexverfolgung - durch das behördliche Interesse an seinem Vater gefährdet. Dessen erlittenen Misshandlungen seien durch das eingereichte medizinische Attest vom 13. September 2019 nachgewiesen. Der Beschwerdeführer selber befinde sich in psychologischer Behandlung und der Arztbericht werde sobald wie möglich nachgereicht. Aufgrund seiner glaubhaften Vorbringen sei dargelegt, dass er ins Visier des Staatsapparates geraten sei und aufgrund seines Risikoprofils begründete Furcht habe, auch bei seiner Rückkehr verfolgt zu werden. Gestützt auf zahlreiche Länderberichte sei erstellt, dass der Norden Sri Lankas durch die Behörden systematisch überwacht werde und insbesondere Personen tamilischer Ethnie, welchen eine Nähe zur LTTE nachgesagt werde, einer hohen Gefahr vor Verhaftung, Entführung, Folter und Erpressung ausgesetzt seien. Aufgrund der angespannten Sicherheitslage im Zuge der Terroranschläge im April 2019 habe sich die Gefahr zusätzlich verschärft. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet und habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt, mithin Bundesrecht verletzt. Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Aussagen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Im Ergebnis ist dieser Auffassung zu folgen. Auch für das Gericht ist insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb nur der Beschwerdeführer in das Visier der Behörden geraten sein soll und nicht auch seine Mutter sowie seine Geschwister. Falls die Behörden tatsächlich davon ausgegangen sein sollten, der Vater habe Informationen über die angebliche Verwahrung von LTTE-Gütern an seine Angehörige weitergegeben, wäre es naheliegend gewesen, sämtliche infrage kommenden Quellen zu prüfen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens explizit angegeben hat, der Vater habe ihm gegenüber erklärt, er - der Vater - habe anlässlich der zweiten Einvernahme keine Angaben über Verstecke machen können, weil er nichts darüber gewusst habe (vgl. SEM-Akten A3/11 N. 7.01). Dies lässt darauf schliessen, der Vater sei gar nie in die Verwahrung von LTTE-Gütern involviert gewesen und deshalb nach Kriegsende auch nie von der LTTE diesbezüglich angegangen worden. Insofern ist nicht plausibel, dass später auf Beschwerdeebene sinngemäss erklärt wird, die LTTE habe die verwahrten Güter von der Familie während dreissig Jahren nicht zurückgefordert, weil die Standorte nur einem kleinen Kreis von LTTE-Leuten bekannt gewesen und viele Mitglieder mit grosser Wahrscheinlichkeit im Bürgerkrieg gefallen seien. Hinzu kommt, dass - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - die Ausführungen des Beschwerdeführers als oberflächlich und substanzarm zu werten sind (vgl. zum Beispiel SEM-Akten A21/13 F 29 ff. sowie F55 ff.). Darüber hinaus vermochte der Beschwerdeführer die ihm im Rahmen der Anhörung vorgehaltenen Widersprüche zu seinen Aussagen anlässlich der BzP nicht befriedigend aufzulösen. Insbesondere im Zusammenhang mit der Anzahl Einvernahmen des Vaters sowie der Frage, ob nach dem Beschwerdeführer nur gesucht oder dieser auch einvernommen worden sei, widerspricht er sich in zentralen Punkten seiner Asylvorbringen (vgl. a.a.O. F79 ff.). Diese Widersprüche sind im Übrigen auch nicht mit dem in der Rechtsmitteleingabe enthaltenen Hinweis auf die verstrichene Zeitdauer und die kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers erklärbar. Zum auf Beschwerdeebene eingereichten medizinischen Attest betreffend den Vater ist festzuhalten, dass dieses nur eine sehr rudimentäre Diagnose (Depression, psychische Probleme seit 2016) ohne entsprechende Anamnese enthält und insgesamt nicht geeignet ist, Beweis für die geltend gemachte Entführung und Misshandlung des Vaters zu erbringen. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in sich nicht stimmig, unplausibel und letztendlich insgesamt nicht glaubhaft sind. Die insoweit erhobene Rüge geht fehl. 9.2 Im Zusammenhang mit der Rückkehr nach Sri Lanka hielt das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie bei einer Rückkehr ins Heimatland bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Im vorliegenden Fall vermögen der gemäss Beschwerdeführer sehr kurze Aufenthalt in einem Rekrutierungsprogramm der LTTE im Jahre 2009, der längere Aufenthalt im Ausland sowie der von ihm vorgebrachte Umstand, dass er mit einem gefälschten Pass aus seinem Heimatland ausgereist sei, kein flüchtlingsrechtlich relevantes Risikoprofil im beschriebenen Sinne zu begründen. Die diesbezüglich erhobene Rüge ist unbegründet. 9.3 Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Insoweit besteht keine Veranlassung, das in Aussicht gestellte Arztzeugnis abzuwarten.

10. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

11. Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 13. 13.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers noch der übrigen Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Es besteht kein Grund zur Annahme, die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich konkret auf den Beschwerdeführer auswirken. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 13.2 13.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 13.2.2 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Referenzurteil E- 1866/2015 E. 13.2). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). An dieser Einschätzung vermögen auch die Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769; New York Times [NYT]: What We Know and Don't Know About the Sri Lanka Attacks, https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&module=Top% 20Stories& pgtype= Homepage, alle abgerufen am 13. November 2019) sowie der Ausgang der Präsidentschaftswahlen vom 17. November 2019 nichts zu ändern. 13.2.3 Im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist einerseits festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein ärztliches Attest eingereicht hat. Andererseits ist unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7344/2016 vom 11. Februar 2019 davon auszugehen, er in seiner Heimat bei Bedarf auf staatlich finanzierte Behandlung zurückgreifen kann (vgl. a.a.O. E. 11.5.2). Auch weitergehend sprechen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, Distrikt C._______, Nordprovinz. Der Vollzug dorthin ist gemäss Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer verfügt sodann an seinem Herkunftsort mit seinen Eltern, Geschwistern und mehreren Onkeln und Tanten mit deren Familien über ein familiäres Beziehungsnetz. Ferner hat er 20(...) das (...) abgeschlossen und anschliessend einen (...) belegt. Somit ist davon auszugehen, dass der junge Beschwerdeführer bei einer Rückkehr - allenfalls mit Unterstützung seiner Verwandten - eine eigene wirtschaftliche Existenz aufbauen kann. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar. 13.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 13.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der am 29. Oktober 2019 einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der am 29. Oktober 2019 einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: