opencaselaw.ch

D-2883/2020

D-2883/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-03-31 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Dorf B._______, C._______, D._______, Distrikt Jaffna (Nordprovinz) – suchte am 11. März 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte im Wesentlichen geltend, Angehörige der sri-lankischen Armee hätten in der Nähe des Hauses seiner Familie in B._______ ein leerste- hendes Gebäude in Beschlag genommen und dort einen Stützpunkt ein- gerichtet. Anfang Mai des Jahres 2018 habe er seine Mutter zum Einkaufen begleitet. Dabei habe ein Soldat beim Stützpunkt seine Mutter unsittlich angegangen und in der Folge versucht, sie zu vergewaltigen. Er habe seine Mutter verteidigt und den fehlbaren Soldaten geschlagen. Daraufhin sei ein zweiter Soldat seinem Kameraden zu Hilfe geeilt und habe ihn geschlagen. Zu einem späteren Zeitpunkt habe ihn ein Soldat beim Stützpunkt geschla- gen, weil er seine Identitätskarte nicht auf sich getragen habe. Wieder spä- ter hätten ihn Soldaten dort angehalten, ins Haus hineingeführt und unge- fähr zwei Stunden lang geschlagen. Am nächsten Tag seien seine Eltern und ein paar Dorfbewohner beim Stützpunkt erschienen und hätten seine Freilassung gefordert, woraufhin die Soldaten ihn entlassen hätten. Da- nach habe er sich drei Tage lang zwecks Behandlung seiner Verletzungen in einem Spital aufgehalten. Am 15. Juni 2018 sei es beim Stützpunkt er- neut zu einem Vergewaltigungsversuch an seiner Mutter gekommen, die sich indessen habe befreien können. Nachhause zurückgekehrt, habe sie ihm hiervon erzählt. Er sei voller Wut zum Stützpunkt gerannt und habe den dort noch anwesenden Soldaten zusammengeschlagen. Nachdem dieser eine Waffe gezückt habe, habe er sie ihm entrissen und weit weg- geworfen. Danach sei er geflüchtet. Anschliessend habe er sich bis zu sei- ner Ausreise aus Sri Lanka am 1. August 2018 bei einer befreundeten Fa- milie versteckt. Von einem in Sri Lanka wohnhaften Onkel habe er erfahren, dass seine Familie auch nach seiner Ausreise regelmässig von Soldaten aufgesucht werde, welche sich nach seinem Verbleib erkundigen würden. B. Mit Verfügung vom 23. April 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerde- führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug dersel- ben an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2093/2019 vom 15. Mai 2019 ab. Zur Begründung führte es namentlich aus, die behaupteten behördlichen Nachteilszufügungen gegenüber dem Beschwerdeführer beruhten – wie

D-2883/2020 Seite 3 die Vorinstanz zutreffend festgestellt habe – nicht auf einem asylbeachtli- chen Verfolgungsmotiv, sondern auf einem gemeinrechtlichen Delikt. Selbst wenn dessen Behauptung zutreffen sollte, dass die heimatlichen Behörden laut Auskunft eines Onkels auch nach seiner Ausreise weiterhin nach ihm gefragt hätten, sei dieser Umstand folglich nicht asylbeachtlich, weshalb dessen Glaubhaftigkeit offenbleiben könne. Darüber hinaus sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer, der von den Soldaten mehrere Male geschlagen worden sei, jeweils wieder freigelassen worden sei – zweimal aus eigenem Antrieb der Militärpersonen und einmal aufgrund des Erscheinens seiner Eltern sowie mehrerer Dorfbewohner. Deshalb fehle es den Übergriffen auf den Beschwerdeführer auch an einer hinlänglichen In- tensität. Ansonsten habe der Beschwerdeführer weder Probleme mit den heimatlichen Behörden noch mit Drittpersonen gehabt und sei auch nie po- litisch tätig gewesen. Ferner weise nichts darauf hin, dass er sich exilpoli- tisch gegen das sri-lankische Regime betätigte beziehungsweise sich für ein Wiedererstarken der tamilischen Widerstandsbewegung einsetzte. Aus diesem Grund könne praktisch ausgeschlossen werden, dass er auf einer auf dem Flughafen von Colombo geführten "Stop List" aufgeführt sei, auf der die Namen jener Personen aufgeführt seien, die eine Verbindung zu den LTTE ("Liberation Tigers of Tamil Eelam") hätten. C. Am 4. Juni 2019 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz in Richtung E._______, wo er am 2. August 2019 um Asyl nachsuchte. Am 12. August 2019 ersuchten die (…) Behörden die Schweiz um Rückübernahme des Beschwerdeführers, worauf dieser am 28. Januar 2020 im Rahmen des Dublin-Verfahrens von F._______ nach G._______ rücküberstellt wurde. D. Am 5. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechts- vertreter eine als "Neues Asylgesuch – Mitteilung an kantonale Behörden; sofortiger Vollzugsstopp" bezeichnete Eingabe ein, welche das SEM als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegennahm. Darin machte der Rechtsvertreter im Wesentlichen geltend, Bekannte sei- nes Mandanten hätten ihn darüber informiert, dass dieser noch heute nach Sri Lanka zurückgeschafft werden solle, was ihn dazu veranlasst habe, "ohne Aktenkenntnis und ohne die individuellen Gründe zu kennen", das vorliegende Asylgesuch einzureichen, um den Wegweisungsvollzug seines Mandanten nach Sri Lanka zu verhindern. Weiter führte er aus, durch die Wahl Gotabaya Rajapaksas zum neuen Staatspräsidenten Sri Lankas am

D-2883/2020 Seite 4

16. November 2019 sei eine neue Gefährdungslage für seinen Mandanten entstanden. Der Bruder des neu gewählten Präsidenten, Mahinda Rajapa- ksa, welcher zwischen 2005 und 2015 sri-lankischer Präsident gewesen sei, und seit Neustem das Amt des Premierministers bekleide, sei für un- zählige Menschenrechtsverletzungen gegenüber der tamilischen Bevölke- rung verantwortlich. Mit der Wahl Gotabaya Rajapaksas zum neuen Präsi- denten Sri Lankas gehe unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung und der Herstellung innerer Sicherheit auch eine neue Politik der Unterdrü- ckung ethnischer beziehungsweise religiöser Minderheiten sowie sämtli- cher regierungskritischer Kreise einher. So habe sich denn auch die Men- schenrechtslage in Sri Lanka in den ersten Monaten nach der Präsident- schaftswahl dramatisch verschlechtert. Übergriffe, Bedrohungen und Ent- führungen, von denen namentlich kritische Journalisten, Menschenrechts- aktivisten und Personen, die mit dem tamilischen Separatismus in Verbin- dung gebracht würden, betroffen seien, hätten signifikant zugenommen. Insbesondere die Rückkehr aus der Schweiz bilde dabei einen Hochrisiko- faktor für abgewiesene tamilische Asylsuchende. Die Schweiz, welche die LTTE weder als terroristische noch als kriminelle Organisation einstufe, gelte dem tamilischen Regime deshalb als Hort des tamilischen Widerstan- des. E. In der ergänzenden Eingabe vom 18. Februar 2020 wurde namentlich fest- gehalten, im Sinne eines neuen rechtserheblichen Sachverhalts bezogen auf seine individuellen Vorbringen habe der Beschwerdeführer von einem nach wie vor in Sri Lanka lebenden Freund erfahren, dass seine Eltern weiterhin von Angehörigen der sri-lankischen Armee behelligt würden, die sich jeweils nach seinem Aufenthaltsort erkundigen würden. Diesbezüglich werde der Antrag gestellt, seine Verwandten zur Zeugenbefragung auf die Schweizer Botschaft in Colombo einzuladen, falls an diesen Ausführungen Zweifel bestehen sollten. Aufgrund seiner mehrmaligen Auflehnung gegen sri-lankische Soldaten gelte er in den Augen der sri-lankischen Sicherheits- kräfte als Regimegegner. Als Folge dieser Vorfälle sei mit höchster Wahr- scheinlichkeit davon auszugehen, dass er auf einer Stop- oder Watchlist figuriere. Weiter stelle der Umstand, dass er seit einem Jahr in der Schweiz, einem "Hort des tamilischen Separatismus", lebe und über keine gültigen Reisepapiere verfüge, weitere Risikofaktoren dar. Schliesslich ge- höre er zwei sozialen Gruppen an (Rückkehrer aus tamilischen Diaspora- zentren im Ausland und Journalist respektive Menschenrechtsaktivist), de- ren Mitglieder aufgrund dieser Gruppenzugehörigkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten.

D-2883/2020 Seite 5 F. Schliesslich wurde in der Eingabe vom 22. April 2020 ausgeführt, in jüngs- ter Zeit habe die Regierung unter dem Staatspräsidenten Gotabaya Raja- paksa die Ausnahmesituation aufgrund des Coronavirus zum Vorwand ge- nommen, ihre politischen Gegner noch stärker zu überwachen. Sämtliche nicht genehmen Personen würden überwacht, eingeschüchtert und teil- weise auch verhaftet oder verfolgt. Ferner wurden insgesamt sechs Ent- wicklungen in jüngster Vergangenheit hervorgehoben, welche die zuneh- mende Verschlechterung der Menschenrechtslage dokumentieren würden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die detail- lierte Wiedergabe der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. a.a.O. S. 4 f. Ziff II/6) verwiesen werden. Schliesslich wurde geltend gemacht, vor dem Hintergrund, dass die sexu- ellen Übergriffe gegen seine Mutter durch Angehörige der sri-lankischen Armee und seine Angriffe gegen die beteiligten Soldaten im ersten Asylver- fahren nie bestritten und damit als glaubhaft erachtet worden seien, müsse er "im Lichte der jüngsten Entwicklung als klarerweise in asylrelevanter Weise gefährdet eingestuft werden." Zur Untermauerung der Vorbringen wurde ein Urteil des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte [EGMR] Case X. vs. Switzerland vom

26. Januar 2017, eine interne Mitteilung des SEM vom 6. November 2018 zur aktuellen Situation und zum weiteren Vorgehen im Verfahren N (…) sowie zwei CD-ROMs mit Länderinformationen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zu Sri Lanka, Stand 23. Januar 2020 respektive Stand

10. April 2020, zu den Akten gereicht. G. Mit Verfügung vom 18. Mai 2020 – eröffnet am 26. Mai 2020 – wies das SEM die Anträge auf Anhörung der Verwandten des Beschwerdeführers auf der Schweizer Botschaft in Colombo und auf dessen mündliche Anhö- rung ab, trat auf das Mehrfachgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an und erhob eine Gebühr von Fr. 600–. H. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts- vertreters vom 3. Juni 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er bean- tragte, es sei die Verfügung vom 18. Mai 2020 aufzuheben und die Sache

D-2883/2020 Seite 6 zur korrekten materiellen Behandlung als Mehrfachgesuch an das SEM zu- rückzuweisen [2]. Es sei dem SEM die Weisung zu erteilen, die gesetzli- chen Voraussetzungen für die Fällung eines Nichteintretensentscheids kor- rekt anzuwenden [3]. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuhe- ben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren [4]. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuhe- ben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs festzustellen [5]. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Ver- waltungsbeschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden. Gleichzeitig habe das Gericht bekanntzugeben, ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien, und andernfalls die objektiven Kriterien bekannt- zugeben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Dazu sei ihm Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungs- gerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Be- schwerde kreiert worden sei, und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe [1]. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte er zahlreiche Beweismittel zur all- gemeinen Lage in Sri Lanka ein. I. Mit Schreiben vom 4. Juni 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. J. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren forderte er diesen auf, bis zum 30. Juli 2020 einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 1500.– einzuzahlen, an- sonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Schliesslich teilte er ihm – unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten – die Spruch- körperzusammensetzung mit. K. Mit Eingabe vom 30. Juli 2020 ersuchte der Beschwerdeführer mittels sei- nes Rechtsvertreters um Erlass der Verfahrenskosten und eventuell um wiedererwägungsweisen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses. Zur Begründung hielt er namentlich fest, er habe am 19. und am

D-2883/2020 Seite 7

26. Mai 2020 zwei Termine bei der kantonalen Notfallpsychiatrie wahrneh- men müssen und befinde sich seither bei Dr. H._______ im (…) in I._______ in medizinischer Behandlung. Ein entsprechender Arztbericht sei durch den unterzeichnenden Anwalt bereits angefordert worden. Vor dem Hintergrund seiner Verfolgungsgeschichte – er habe geltend gemacht, von Soldaten festgenommen und gefoltert worden zu sein – sei sein Ge- sundheitszustand, gerade der psychische, «logischerweise» für das vorlie- gende Verfahren rechtserheblich. In diesem Zusammenhang reichte er eine von ihm am 27. Juli 2020 unterzeichnete Entbindungserklärung der ihn behandelnden Ärzteschaft von ihrer beruflichen Schweigepflicht ein. Im Weiteren reichte er eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der ORS Ser- vice AG des Kantons I._______ vom 20. Juli 2020 sowie einen von seinem Rechtsvertreter verfassten Rapport über die Ländersituation Sri Lanka vom

11. April bis 26. Juni 2020 ein. L. Mit Eingabe vom 30. September 2020 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter einen ärztlichen Bericht von Dr. med. J._______ und Dr. med. K._______ / (…) ([…]) vom 18. September 2020 und Kopien der anonymisierten Botschaftsabklärung vom 6. November 2019 im Fall N (…) beziehungsweise derjenigen vom 10. Januar 2019 im Fall N (…) zur Behandlungsmöglichkeit und -zugänglichkeit von psychologischen Be- handlungen in Sri Lanka ein. Dem ärztlichen Bericht vom 18. September 2020 zufolge befindet sich der Beschwerdeführer, bei dem eine posttrau- matische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1) und Probleme mit Be- zug auf andere psychosoziale Umstände (ICD-10: Z65) diagnostiziert wur- den, seit dem 23. April 2020 in spezialärztlicher Behandlung. Gemäss der Botschaftsabklärung vom 6. November 2019 bestünden zwar im Gross- raum Jaffna mehrere Mental Health Clinics, die aber nur eine Grundversor- gung für psychische Beschwerden anböten und keine Psychiater hätten. Insgesamt praktiziere gemäss Botschaftsabklärung vom 6. November 2019 lediglich ein ausgebildeter Psychiater im Distrikt Jaffna – und zwar im Jaffna Teaching Hospital. Der besagte Psychiater vergebe allerdings keine Termine und die Behandlung psychischer Probleme erfolge bei ihm aus- schliesslich medikamentös. Auch die Nichtregierungsorganisation Shanthi- ham verfüge zwar über einen Psychiater, der hauptsächlich in Australien lebe und deshalb keine regelmässigen Termine annehmen könne. Eine engmaschige und persönliche fachärztliche Betreuung sei somit nicht mög- lich, was in seinem Fall als schwer traumatisierte Person indessen unab- dingbar sei. Weiter hielt der Beschwerdeführer in der Eingabe vom

30. September 2020 fest, der ärztliche Bericht vom 18. September 2020

D-2883/2020 Seite 8 müsse als Teilbeweis der vorgebrachten Verfolgungsgeschichte gewürdigt werden. M. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Juni 2021 lud das Bundesverwaltungs- gericht die Vorinstanz ein, bis zum 25. Juni 2021 eine Vernehmlassung ein- zureichen. N. Am 24. Juni 2021 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen. Dabei hielt es namentlich fest, der ärztliche Bericht vom 18. September 2020 sei vor über neun Monaten ausgestellt worden und aktuellere Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lägen keine vor. Insbeson- dere sei nicht erstellt, ob er die in Ziff. 3.2 des ärztlichen Berichts empfoh- lene integrierte psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung tat- sächlich in Anspruch genommen habe beziehungsweise nehme. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zudem im ersten ordentlichen Asylverfahren sowie im vorliegenden erstinstanzlichen Verfahren keinerlei gesundheitliche Probleme geltend gemacht habe, dürfe – ohne an den ärztlichen Diagnosen im ärztlichen Bericht vom 18. September 2020 als solchen zweifeln zu wollen – wohl davon ausgegangen werden, dass bei ihm keine schwerwiegende psychische Erkrankung vorliege (vgl. Urteil des BVGer E-782/2021 vom 22. März 2021, E. 8.2.2). Bezüglich der medizinischen Versorgung sei allgemein festzuhalten, dass Sri Lanka in dieser Hinsicht grosse Fortschritte gemacht habe. So befän- den sich dort 23 Spitäler mit psychiatrischen Abteilungen zur stationären Betreuung und über 300 Kliniken für ambulante Behandlungen psychisch kranker Patienten (vgl. Urteile des BVGer E-2413/2021 vom 14. Juni 2021 E. 10.4 sowie E-4556/2017 vom 14. August 2019 E. 9.3 und D-7137/2018 vom 23. Januar 2019 E. 12.3 je m.w.H.). Die angeführten psychischen Probleme des Beschwerdeführers könnten demnach grundsätzlich auch in Sri Lanka behandelt werden. An dieser Einschätzung könnten die vom Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 30. September 2020 eingereichten Ab- klärungen der Schweizer Botschaft in Colombo nichts ändern: So äussere sich der Bericht vom 10. Januar 2018 nicht zur Situation im Distrikt Jaffna, während derjenige vom 6. November 2019 eine grundsätzliche Behandel- barkeit psychischer Leiden in Sri Lanka nicht in Abrede stelle.

D-2883/2020 Seite 9 O. Mit Instruktionsverfügung vom 1. Juli 2021 räumte das Bundesverwal- tungsgericht dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, bis zum 16. Juli 2021 eine Replik einzureichen. P. Mit Eingabe vom 16. Juli 2021 replizierte der Beschwerdeführer durch sei- nen Rechtsvertreter. Dieser fügte er eine Auflistung seiner bisherigen The- rapiegespräche beim (...) vom 13. Juli 2021, einen von seinem Rechtsver- treter verfassten Länderbericht zu politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka mit Stand vom 4. Juni 2021, fünf Fotos, die ihn anlässlich einer Demonstration in G._______ am 1. März 2021 zeigen (Bei- lage 14), zwei Fotos von angeblichen Beiträgen in den sozialen Medien unter Beifügung von Bildern, die ihn als Teilnehmer besagter Demonstra- tion erkennen lassen (Beilage 15), fünf Fotos, welche die Befragung seiner Familie durch Angehörige der sri-lankischen Sicherheitsbehörden belegen sollen (Beilage 16) sowie eine auf ihn ausgestellte amtliche Vorladung der sri-lankischen Behörden vom 10. März 2021 in Kopie (Beilage 17) bei. In Bezug auf die Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers namentlich fest, anstelle einer in- dividuellen Beurteilung der medizinischen Situation seines Mandanten leite die Vorinstanz aus dem Umstand, dass der ärztliche Bericht bereits meh- rere Monate zurückliege und nicht aktualisiert worden sei, «pauschal» ab, dass bei diesem keine schwerwiegende psychische Erkrankung vorliege. Offensichtlich falsch sei auch die Behauptung des SEM, dass in den Akten keine Hinweise auf psychische Probleme zu finden seien: Ein Folteropfer mit entsprechend traumatisierenden Erlebnissen sei – bei korrekter mate- rieller Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts – "logischerweise be- reits ein starker Hinweis auf psychische Probleme." Ausserdem nehme sein Mandant die notwendigen Therapien bis heute in Anspruch, was durch die Auflistung seiner bisherigen Therapiegespräche beim (…) vom 13. Juli 2021 belegt werde. Die pauschale Annahme der Vorinstanz, eine Behand- lung seines Mandanten in Sri Lanka komme in subjektiver Hinsicht in Frage, sei deshalb falsch.

D-2883/2020 Seite 10

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen in E. 4.3 einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ent- sprechend dem Hauptantrag [2] die Frage, ob das SEM gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das Mehrfachgesuch vom 5. Februar 2020 nicht eingetreten ist. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich, so- fern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung; es hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs ist jedoch materiell zu prüfen.

E. 4.1 Den in der Beschwerde vorweg gestellten Antrag auf Bekanntgabe des Spruchkörpers hat das Gericht – unter Anbringung des Vorbehalts allfälli- ger Wechsel bei Abwesenheiten – bereits mit Zwischenverfügung vom

15. Juli 2020 behandelt, auf welche an dieser Stelle zu verweisen ist (vgl. Sachverhalt Bst. J.). Zufolge zeitweiliger Abwesenheit des Drittrichters Da- niele Cattaneo ist das Verfahren auf dessen Stellvertreter Walter Lang übergegangen. Mit dieser Information ist auch dem Antrag auf Auskunft, ob die Spruchkörperbesetzung zufällig erfolgt oder ob in den Automatismus eingegriffen worden sei, entsprochen.

E. 4.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG haben die Partei oder ihr Vertreter An- spruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten einzusehen: Eingaben von

D-2883/2020 Seite 11 Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (Bst. a), alle als Beweis- mittel dienenden Aktenstücke (Bst. b) und Niederschriften eröffneter Verfü- gungen (Bst. c). Die Software, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht den Spruchkörper bestimmt, welcher die bei ihm eingereichten Rechtsmit- tel beurteilt, ist als solche keine das konkrete Verfahren betreffende Akte, in die Einsicht gewährt werden könnte. Der im Rechtsbegehren [1] mitent- haltene Antrag, es sei Einsicht in die Datei der Software zu gewähren, mit der die Bestimmung des Spruchkörpers vorgenommen worden sei, ist da- her abzuweisen.

E. 4.3 Die angefochtene Verfügung enthält keine Regelung in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Wie erwähnt, bildet Gegen- stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mithin einzig die Frage, ob das SEM auf das Mehrfachgesuch zu Recht nicht eingetreten ist oder nicht (vgl. E. 3 hiervor). Auf das Eventualbegehren, es sei die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren [4], ist demnach nicht einzutreten.

E. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Begründungspflicht; unvollständige und unrichtige Ab- klärung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vor- instanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 5.2 Vorliegend ist weder auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (inklu- sive der Begründungspflicht; vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) noch auf eine un- richtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) zu schliessen. Nach Einreichung eines neuen Asylgesuchs ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. Art. 111c Abs. 1 AsylG; BVGE 2014/39 E. 4.3). Entsprechend verzichtete das SEM zu Recht auf die Durchführung einer erneuten Anhörung. Die ent- sprechende Rüge des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 14 f. Ziff. 4.1.1) erweist sich demnach als unbegründet (vgl. auch E. 8.1 nachfol- gend). In Bezug auf die Begründungspflicht ist anzumerken, dass das SEM in seiner Verfügung hinreichend darlegt, wieso es das Mehrfachgesuch für unzureichend begründet hält. Die Verfügung des SEM enthält auch – im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids, in welchem gerade keine materielle Prüfung stattfinden soll (vgl. E. 8.3) – eine hinreichende Darstellung des Sachverhalts, um nachvollziehen zu

D-2883/2020 Seite 12 können, weshalb das SEM die als "neu" bezeichneten Vorbringen des Be- schwerdeführers als nicht genügend individualisiert auf seinen Einzelfall erachtete. Unter diesen Umständen erweist sich auch der Vorwurf, die Vor- instanz habe den Sachverhalt aus formellen Gründen "auseinandergeris- sen", als nicht stichhaltig. Der Sachverhalt wurde vom SEM auch vollstän- dig und richtig abgeklärt. Die vorgebrachten formellen Rügen sind nicht be- gründet.

E. 6 Der Beweisantrag, der Beschwerdeführer sei zu seinen neu vorgebrachten Asylgründen erneut anzuhören (vgl. Beschwerde S. 41 Ziff. 6), ist aufgrund vorstehender Ausführungen in E. 5.2 abzuweisen (vgl. auch E. 8.1 nach- folgend).

E. 7 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, das SEM sei zu Unrecht nicht auf sein neuerliches Asylgesuch eingetreten. Das Asylge- such vom 5. Februar 2020 habe er schriftlich und mit einer einlässlichen Begründung zur neuen Ländersituation in Sri Lanka versehen eingereicht. Genau und verständlich habe er – unter Beilage diverser Dokumente – die massiv verschlechterte Lage in seiner Heimat seit der Wahl des neuen Prä- sidenten dargelegt. Es seien daher alle Voraussetzungen für das Eintreten auf das Asylgesuch vom 5. Februar 2020 erfüllt gewesen, weshalb das SEM sein Asylgesuch zu Unrecht nicht materiell geprüft habe oder zumin- dest davon ausgehe, es nicht materiell geprüft zu haben. Faktisch habe die Vorinstanz nämlich sein Mehrfachgesuch materiell geprüft, sich zur Sache geäussert und dargelegt, weshalb er auch unter dem sich neu präsentie- renden Sachverhalt nicht asylrelevant gefährdet sei. Die Vorgehensweise des SEM sei schikanös und führe zu einer unrechtmässig verkürzten Be- schwerdefrist. Der angefochtene Entscheid sei daher aufzuheben und die Sache zur korrekten Behandlung als Mehrfachgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Beschwerde S. 6 bis 14).

E. 8.1 Das Gericht stellt zunächst fest, dass das vom Beschwerdeführer ein- gereichte Gesuch vom 5. Februar 2020 die formellen Anforderungen er- füllte. Es wurde in schriftlicher Form eingereicht und war soweit begründet, dass es das SEM in die Lage versetzte, über das Gesuch zu entscheiden, ohne den Beschwerdeführer vorab anzuhören, weshalb keine Verbesse- rungsbedürftigkeit der Eingabe im Sinne von Art. 52 VwVG bestand. Das

D-2883/2020 Seite 13 SEM verzichtete daher zu Recht auf die Durchführung entsprechender In- struktionsmassnahmen.

E. 8.2 Indessen ist – wie vom SEM ebenfalls zutreffend erwogen worden ist – das Erfordernis einer (materiell) ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt zu erachten (vgl. zum Nichteintre- tensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7 und in Bezug auf den vorliegenden Fall im Einzelnen nachstehend E. 8.4 und E.8.5). So vermag die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung inhaltlich nicht zu überzeugen beziehungsweise ist inhaltlich mangels persönlichen Be- zugs nicht als ausreichend zu qualifizieren, auch wenn – gemäss seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 3. Juni 2020 (S. 7) – die "Begründungsdichte" im neuerlichen Mehrfachgesuch "seines Gleichen" suche.

E. 8.3 Der Beschwerdeführer erhebt diesbezüglich zwar vorab den Einwand, die Vorinstanz sei faktisch auf sein Mehrfachgesuch vom 5. Februar 2020 eingetreten. In diesem Zusammenhang hält das Bundesverwaltungsge- richt Folgendes fest: Das SEM stellte in seinem Entscheid vom 18. Mai 2020 zunächst fest, dass es sich hinsichtlich der geltend gemachten Vor- fälle vor seiner Ausreise aus dem Heimatland sowie der Risikofaktoren ei- ner Rückkehr als abgewiesener tamilischer Asylgesuchsteller aus der Schweiz und der mangelnden gültigen Reisepapiere um Sachverhaltsele- mente beziehungsweise Vorbringen handle, die sich bereits vor dem ma- teriellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2093/2019 vom 15. Mai 2019 verwirklicht hätten beziehungsweise geltend gemacht und bereits im ordentlichen Asylverfahren materiell gewürdigt worden seien. Daher handle es sich bei diesen Sachverhalten um Revisionsgründe, die aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit nur noch revisionsweise vom Bun- desverwaltungsgericht geprüft werden könnten. Auf diese Vorbringen sei deshalb mangels funktioneller Zuständigkeit gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Die Feststellung der funktionellen Unzuständigkeit beinhaltet aber begriffsnotwendig keine materielle Auseinandersetzung mit Sachverhaltselementen, für deren Beurteilung sich die betreffende Instanz für unzuständig erklärt hat. Mit Blick auf die nach dem Urteil D-2093/2019 vom 15. Mai 2019 vorge- brachten Ereignisse und Veränderungen der politischen Situation und Menschenrechtslage in Sri Lanka hielt das SEM fest, Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswah- len vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden

D-2883/2020 Seite 14 Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Es reiche nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Ein persönlicher Bezug zu den Präsidentschaftswahlen sei jedoch vorliegend weder ersichtlich noch habe er einen solchen zu substanziieren vermocht. Wie er selber richtiger- weise bemerke, stünden in jüngster Zeit insbesondere regimekritische Journalisten, Menschenrechtsaktivisten und politische Gegner der regie- renden Partei im Fokus der sri-lankischen Sicherheitsbehörden. Aus sei- nen zweimaligen tätlichen Übergriffen gegenüber irgendwelchen Soldaten zu schliessen, es handle sich bei seiner Person um einen Menschenrechts- aktivisten, wirke realitätsfremd und dürfte nicht den tatsächlichen Begeben- heiten entsprechen (vgl. a.a.O. Ziff. IV/4.1-4.3). Weitere Einlassungen in Bezug auf den Einzelfall und die angeführte Dokumentation enthält die an- gefochtene Verfügung nicht. Insofern hat sich die Vorinstanz nicht materiell mit seinen Asylvorbringen auseinandergesetzt, sondern – im angemesse- nen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids – dargelegt, weshalb sie die als "neu und rechtserheblich" bezeichneten Sachverhalts- elemente des Beschwerdeführers als nicht genügend substanziiert respek- tive individualisiert auf seinen Einzelfall erachtete, als dass sie auf das Ge- such hätte eintreten müssen. Aufgrund des Gesagten hat sich die Vor- instanz auch in Bezug auf die nach Abschluss des ordentlichen Asylbe- schwerdeverfahrens am 15. Mai 2019 eingetretenen Ereignisse und Ver- änderungen der politischen Situation und Menschenrechtslage in Sri Lanka einer erneuten Bewertung der bisherigen Asylvorbringen des Beschwerde- führers enthalten und diese damit auch keiner weitergehenden inhaltlichen Bewertung unterzogen. Das SEM ist demnach auch faktisch in Anwendung von Art. 111c AsylG auf dessen Mehrfachgesuch vom 5. Februar 2020 ent- gegen der Beschwerde nicht eingetreten.

E. 8.4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers vom 5. Februar 2020 zu Recht nicht eingetreten ist.

E. 8.4.1 Zunächst sind die Erwägungen des SEM zu den Vorbringen, welche revisionsweise geltend zu machen wären (vgl. Ziff. IV/3.1-3.3 des ange- fochtenen Entscheids), als zutreffend zu bezeichnen. Es steht dem anwalt- lich vertretenen Beschwerdeführer frei, ein Revisionsgesuch gemäss den Artikeln 121-124 BGG einzureichen. Soweit in der Rechtsmitteleingabe die Forderung nach einer gesamtheitlichen Betrachtung sämtlicher (alter und neuer) Asylgründe erhoben und ein Verbot des «künstlichen Auseinander- reissens des Sachverhalts» gefordert wird (S. 16 f.), zielt seine Kritik auf

D-2883/2020 Seite 15 die Feststellung einer ursprünglichen Fehlerhaftigkeit der im ersten Asyl- verfahren getroffenen Entscheidungen ab. Ein Rückkommen auf die mittels Urteil D-2093/2019 vom 15. Mai 2019 in Rechtskraft erwachsene Verfü- gung des SEM vom 23. April 2019 durch Gründe, die in einem neuen Asyl- gesuch deponiert werden, bleibt jedoch ausgeschlossen (vgl. Urteil des BVGer E-4894/2019 vom 13. November 2019 E. 4.2.2 zur "res iudicata").

E. 8.4.2 Hinsichtlich der nach Abschluss des vorliegenden ordentlichen Asyl- beschwerdeverfahrens am 15. Mai 2019 eingetretenen und im Rahmen des Mehrfachgesuchs vom 5. Februar 2020 einlässlich dargelegten politi- schen Veränderungen hat das SEM anschaulich dargelegt, dass diese kei- nen hinreichenden persönlichen Bezug zur Person des Beschwerdeführers haben. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorin- stanz, dass der Beschwerdeführer keine genügend substanziierte Begrün- dung für sein bislang zweites Asylgesuch geliefert und im Wesentlichen an seinem – bereits im vorangegangenen Verfahren beurteilten – Risikoprofil festgehalten und keinen persönlichen Bezug zur politischen Entwicklung in seiner Heimat dargelegt hat, weshalb er aus ihr auch nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Dies gilt letztlich auch in Bezug auf die von ihm im Rahmen des Mehrfachgesuchs mit Eingabe vom 18. Februar 2020 (a.a.O. S. 2 Ziff. 3 und Sachverhalt Bst. E) neu aufgestellte Behauptung, er habe aktuell von einem Freund (und nicht mehr, wie früher im Rahmen des or- dentlichen Asylbeschwerdeverfahrens, von einem Onkel) erfahren, seine Eltern würden nach wie vor von sri-lankischen Armeeangehörigen beläs- tigt, welche sich nach ihm erkundigen würden. Denn auch die behaupteten anhaltenden Vorsprachen von Soldaten am Wohnsitz seiner Eltern sind nicht geeignet, bezüglich der vorinstanzlichen Schlussfolgerungen zu einer anderen Erkenntnis zu gelangen, da sie – Glaubhaftigkeit vorausgesetzt – höchstens den Schluss zulassen, dass sich die Soldaten wegen der frühe- ren Tätlichkeiten des Beschwerdeführers gegenüber einem Armeeangehö- rigen im Zusammenhang mit zwei Vergewaltigungsversuchen an seiner Mutter weiterhin nach ihm erkundigt haben. Das entsprechende Sachver- haltselement erweist sich demnach als unerheblich. Aus diesem Grund er- übrigt es sich auch, seine Verwandten bezüglich dieser Vorsprachen durch die Schweizer Botschaft in Colombo als Zeugen zu befragen, weshalb die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 18. Mai 2020 den diesbezüglichen An- trag im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat (vgl. a.a.O. S. 6 Ziff. IV/3.1).

E. 8.4.3 Demnach ist das SEM zu Recht gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten.

D-2883/2020 Seite 16

E. 8.5 Aufgrund der bereits längeren Rechtshängigkeit des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens stellt sich abschliessend die Frage, ob zwischenzeit- lich Ereignisse eingetreten sind, die aktuell trotz des seinerzeit rechtskon- formen Nichteintretensentscheids des SEM vom 18. Mai 2020 zur Kassa- tion der angefochtenen Verfügung führen müssen.

E. 8.5.1 So hat der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters bei Ge- legenheit der Einreichung seiner Replik am 16. Juli 2021 geltend gemacht, am 1. März 2021 an einer Demonstration für die tamilische Sache in G._______ teilgenommen zu haben und dabei mehrfach fotografiert wor- den zu sein (vgl. Sachverhalt Bst. P). Auf den Fotos (Beilage 14) sei er mit LTTE-Symbolik in der Öffentlichkeit zu sehen, wobei er sich mit einer LTTE- Fahne, mit einem Plakat von Rajapaksa, welcher als Mörder dargestellt werde und einem Plakat mit dem LTTE-Führer Prabhakaran darauf abge- bildet mit der Aufschrift "LTTE is our National Authentic Representative" präsentiere. Diese Fotos seien, wie es mit der heutigen Digitalisierung an- zunehmen gewesen sei, nicht privat geblieben und hätten sich in den sozi- alen Medien verbreitet – dies unter anderem auch durch unbekannte Per- sonen in Sri Lanka (Beilage 15). Dass er deswegen in Sri Lanka akut unter Verfolgungsgefahr stehe, ergebe sich aus der Tatsache, dass die sri-lanki- schen Sicherheitsbehörden seine in Sri Lanka lebende Familie aufgesucht und sich dabei nach ihm erkundigt hätten, was durch Fotos dokumentiert sei, welche die Nachbarsfamilie im damaligen Zeitpunkt von den Behörden unentdeckt habe machen können (Beilage 16). Die behördliche Vorspra- che bei seiner Familie habe auch dazu geführt, dass dieser am 10. März 2021 eine auf ihn ausgestellte Vorladung überreicht worden sei (Beilage 17; vgl. Replik S. 5 f. i.V.m. Sachverhalt Bst. P).

E. 8.5.2 In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass den vom Be- schwerdeführer mit der Replik eingereichten Fotos nicht schlüssig zu ent- nehmen ist, wann diese tatsächlich entstanden sind. Ferner vermitteln sie den Eindruck, dass der Beschwerdeführer mit unterschiedlicher LTTE- Symbolik eher posiert, als an einem Demonstrationszug teilnimmt. Sodann geht aus den weiteren Beweismitteln nicht klar hervor, in welchen sozialen Medien die ihn betreffenden Fotos tatsächlich publiziert worden sein sollen. Den fünf Fotos, welche Familienangehörige des Beschwerdeführers im Gespräch mit sri-lankischen Soldaten oder Polizisten zeigen sollen, lässt sich weder entnehmen, ob es sich tatsächlich um Familienangehörige des Beschwerdeführers handelt, noch, in welchem Zusammenhang diese Auf- nahmen wirklich entstanden sind. Schliesslich liegt die angeblich auf die Person des Beschwerdeführers ausgestellte Vorladung vom 10. März 2021

D-2883/2020 Seite 17 lediglich als Kopie und ohne Übersetzung vor, weshalb ihr kein massgebli- cher Beweiswert zukommt.

E. 8.5.3 Vor dem Hintergrund des Gesagten sind die soeben beschriebenen Dokumente aus Sicht des Gerichts insgesamt als unwesentlich zu bezeich- nen. Sie vermögen kein exilpolitisches Engagement des Beschwerdefüh- rers zu illustrieren, das über massentypisches Gebaren hinausginge. Dem- nach ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf- grund seiner Teilnahme an besagter Demonstration bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von den dortigen Behörden zu jener Gruppe gezählt würde, die den tamilischen Separatismus wiederaufleben lassen wolle, sondern vielmehr als blosser Mitläufer eingestuft würde. Dabei reicht es – selbst bei Geltendmachung einer (als untergeordnet zu bezeichnenden) exilpoliti- schen Aktivität – nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jün- geren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien – wie etwa die An- nahme einer drohenden Haft unter der Erweiterung der PTA (Prevention of Terrorism Act) vom 12. März 2021 – zu verweisen, um hieraus eine kon- krete Verfolgungsgefahr für eine bestimmte Person ableiten zu können. Es ist demnach festzustellen, dass das Mehrfachgesuch keine genügend sub- stanziierte Begründung für das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers enthält. Damit sind die vorbezeichneten Beweismittel nach Ansicht des Ge- richts auch nicht geeignet, nachträglich den Rahmen des vom SEM ge- troffenen Nichteintretensentscheides auf das Mehrfachgesuch vom 5. Feb- ruar 2020 zu sprengen beziehungsweise zu einer Kassation derselben zu führen.

E. 8.5.4 Der Beschwerdeführer macht sodann in der Replik geltend, das SEM habe es in seiner Vernehmlassung vom 24. Juni 2021 versäumt, seine auf Beschwerdeebene geltend gemachte erhebliche psychische Traumatisie- rung unter dem Gesichtspunkt "zwingender Gründe" im Sinne der Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu würdigen (vgl. a.a.O. S. 3/4). Die Vorinstanz hatte hierzu allerdings keine Veranlassung, setzt doch die Bejahung zwingender Gründe nebst einer Langzeittraumatisie- rung auch das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Aus- reise voraus (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-4543 vom 22. November 2017 E. 5.4–5.7). Eine solche hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch in sei- nem Urteil D-2093/2019 vom 15. Mai 2019 rechtskräftig verneint (vgl. Sachverhalt Bst. B).

E. 8.6 Demnach hat das SEM auch aus heutiger Sicht in richtiger Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs.

D-2883/2020 Seite 18 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist insgesamt zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten. Die Be- schwerde ist folglich hinsichtlich der Anträge [1] und [2] abzuweisen.

E. 9 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

D-2883/2020 Seite 19

E. 10.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kommt der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren nicht zur Anwendung. Seine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach un- ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Ebenso sind keine anderwei- tigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar. Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich An- haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückführung in den Heimat- staat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Voll- zug der Wegweisung ist demnach zulässig.

E. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.4.1 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit Verweis auf das vorangegangene Urteil D-2093/2019 vom 15. Mai 2019 (a.a.O. S. 7) bejaht, zumal der Beschwerdeführer keine seit diesem Urteil in seinem Fall eingetretene Sachverhalte geltend mache, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs seiner Wegweisung sprechen würden. Im Wei- teren seien die im Mehrfachgesuch vom 5. Februar 2020 geltend gemach- ten Sachverhalte, die angeblich gegen die Zumutbarkeit eines Wegwei- sungsvollzuges sprechen würden (Gefahr Opfer einer Festnahme, Ver- schleppung oder Tötung durch Sicherheitskräfte oder paramilitärische Ver- bände zu werden), nicht unter diesem Aspekt, sondern unter demjenigen der Zulässigkeit zu prüfen, weshalb sie bereits unter diesem Blickwinkel gewürdigt worden seien. Zudem herrsche in Sri Lanka momentan trotz den aktuellen politischen Geschehnissen keine Situation allgemeiner Gewalt, woran gemäss Einschätzung des BVGer auch der Ausgang der Präsident- schaftswahlen vom 16. November 2019 nichts zu ändern vermöge (mit Verweis auf die Urteile des BVGer E-1958/2020 vom 7. Mai 2020 E. 8.3.1, E-723/2020 vom 4. März 2020 E. 8.5 und E-5251/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 13.2.2; vgl. zum Ganzen angefochtene Verfügung Ziff. V/2). An dieser Beurteilung ist auch im heutigen Zeitpunkt weiterhin festzuhalten.

D-2883/2020 Seite 20 Der neuerliche Hinweis auf die aktuellen Ereignisse in Sri Lanka, welche durch die Präsidentschaftswahl am 16. November 2019 ausgelöst worden seien, vermag die bisherigen Schlussfolgerungen nicht umzustossen. Fer- ner ist davon auszugehen, dass er in seiner heimatlichen Umgebung nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsi- tuation verfügt, womit es ihm gelingen dürfte, sich dort in sozialer und auch in beruflicher Hinsicht wiedereinzugliedern.

E. 10.4.2 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seines Mehrfachgesu- ches auf Beschwerdeebene indes neu geltend, er leide gemäss dem ärzt- lichen Bericht vom 18. September 2020 an einer posttraumatischen Belas- tungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1) und Problemen mit Bezug auf andere psychosoziale Umstände (ICD-10: Z65) und befinde sich deswegen seit dem 23. April 2020 in spezialärztlicher Behandlung (vgl. Sachverhalt Bst. L). Gemäss den Fachärzten leide er unter posttraumatischem Stress, chro- nischer Müdigkeit, Schlafstörungen und Appetitlosigkeit. Weiter weise er eine nach Innen gerichtete Haltung auf und gehe Menschen, insbesondere aber seinen Landsleuten, aus dem Wege. Er habe ständig negative Ge- danken und zeige eine pathologische Trauer. Ausserdem reagiere er häufig gereizt und ängstlich. Medikamentös werde er gegen Depressionen, Angststörungen und Schlaflosigkeit behandelt. Aktuell sei eine mindestens zweijährige integrierte psychiatrische und psychotherapeutische Behand- lung angezeigt, um eine Stabilisierung seiner seelischen Befindlichkeit zu erreichen. Eine Weiterführung der psychiatrischen Behandlung sei drin- gend indiziert, ansonsten die Gefahr suizidaler Handlungen bestehe (vgl. zu Letzterem Ziff. 4.1 des ärztlichen Berichts vom 18. September 2020).

E. 10.4.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis erst dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden- den Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). Demgegenüber liegt die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs noch nicht vor, wenn eine nicht dem schweizerischen Standard ent- sprechende medizinische Behandlung im Heimatland möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und BVGE 2009/2 E. 9.3.2).

E. 10.4.4 Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt ebensowenig wie die Vor- instanz an den Diagnosen des ärztlichen Berichts vom 18. September

2020. Nichtsdestotrotz fällt auf, dass der Beschwerdeführer sich erst nach

D-2883/2020 Seite 21 Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens in spezialärztliche Behandlung begeben und im Rahmen seiner Anhörung vom 10. April 2019 hinsichtlich gesundheitlicher Beschwerden lediglich angegeben hat, an Husten, Fieber und Kopfweh zu leiden und dass es ihm ansonsten gesundheitlich gut gehe (vgl. SEM-Akten (…) -16/26 S. 2 F3 i.V.m. S. 24 F204). Darüber hinaus findet die im Rahmen der Anamnese im ärztlichen Bericht vom 18. Sep- tember 2020 festgehaltene Äusserung des Beschwerdeführers, er sei nach dem Vereiteln des Vergewaltigungsversuchs an seiner Mutter durch Ar- meeangehörige mehrere Wochen lang inhaftiert und dabei immer wieder gefoltert worden (vgl. a.a.O. S. 1 Ziff. 1.1), in seinen Aussagen vor den Schweizer Asylbehörden klarerweise keine Stütze (vgl. hierzu Sachverhalt Bst. A). Schliesslich bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer laut dem mit der Replik zu den Akten gereichten Konsultationsprotokoll bei der (...) (Beilage 12) bis am 9. Juli 2021 zwar ungefähr 30 Gesprächstermine wahrgenommen hat, indessen etwa zehn weiteren ferngeblieben (Excusé) zu sein scheint. Vor diesem Hintergrund gelangt das Bundesverwaltungs- gericht in Übereinstimmung mit der von der Vorinstanz in der Vernehmlas- sung geäusserten Ansicht zur Einschätzung, dass die psychische Erkran- kung des Beschwerdeführers nicht derart gravierend ist, dass sie die Fort- setzung der psychologischen Behandlung in der Schweiz als unabdingbar erscheinen lässt. Nicht zuletzt deshalb, weil der ärztliche Bericht vom

18. September 2020 anklingen lässt, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers nicht nur im Zusammenhang mit seinen Ausreisegrün- den aus Sri Lanka zu stehen scheinen, sondern durchaus auch durch Er- lebnisse auf seinem Fluchtweg von Sri Lanka in die Schweiz mitverursacht worden sein können (vgl. a.a.O. Ziff. 1.2). Demnach ist davon auszugehen, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers nicht dergestalt sind, dass von einer medizinischen Notlage im Sinne der vorstehend dar- gelegten Rechtsprechung auszugehen ist. Ausserdem sind in Sri Lanka bei psychischen Erkrankungen sowohl stationäre als auch ambulante Betreu- ungsmöglichkeiten verfügbar. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz in ih- rer Vernehmlassung vom 24. Juni 2021 (vgl. Sachverhalt Bst. N) verwiesen werden. Es liegen demnach keine medizinischen Wegweisungsvollzugs- hindernisse vor. Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer offen, medi- zinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]), die nebst der (zeitlich limitierten) Finanzierung einer psycho- logischen Betreuung im Heimatland auch die Mitgabe eines Medikamen- tenstocks umfassen kann. Darüber hinaus ist einer aus einem allfälligen

D-2883/2020 Seite 22 Behandlungsabbruch gegebenenfalls resultierenden Suizidalität des Be- schwerdeführers im Rahmen der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten durch das SEM im Verbund mit den zuständigen kantonalen Behörden an- gemessen Rechnung zu tragen (vgl. E. 10.4.2 letzter Satz).

E. 10.4.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumut- bar.

E. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem dieser unter Beilage einer Bestätigung hinsichtlich seiner Sozialhilfeabhängigkeit der ORS Service AG des Kantons I._______ vom 20. Juli 2020 jedoch am

30. Juli 2020 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, die prozessuale Bedürftigkeit des Be- schwerdeführers auch im Urteilszeitpunkt noch besteht und sich die Be- schwerde retrospektiv bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos erweist, ist das entsprechende Gesuch gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-2883/2020 Seite 23

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2883/2020 Urteil vom 31. März 2022 Besetzung Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 18. Mai 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Dorf B._______, C._______, D._______, Distrikt Jaffna (Nordprovinz) - suchte am 11. März 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte im Wesentlichen geltend, Angehörige der sri-lankischen Armee hätten in der Nähe des Hauses seiner Familie in B._______ ein leerstehendes Gebäude in Beschlag genommen und dort einen Stützpunkt eingerichtet. Anfang Mai des Jahres 2018 habe er seine Mutter zum Einkaufen begleitet. Dabei habe ein Soldat beim Stützpunkt seine Mutter unsittlich angegangen und in der Folge versucht, sie zu vergewaltigen. Er habe seine Mutter verteidigt und den fehlbaren Soldaten geschlagen. Daraufhin sei ein zweiter Soldat seinem Kameraden zu Hilfe geeilt und habe ihn geschlagen. Zu einem späteren Zeitpunkt habe ihn ein Soldat beim Stützpunkt geschlagen, weil er seine Identitätskarte nicht auf sich getragen habe. Wieder später hätten ihn Soldaten dort angehalten, ins Haus hineingeführt und ungefähr zwei Stunden lang geschlagen. Am nächsten Tag seien seine Eltern und ein paar Dorfbewohner beim Stützpunkt erschienen und hätten seine Freilassung gefordert, woraufhin die Soldaten ihn entlassen hätten. Danach habe er sich drei Tage lang zwecks Behandlung seiner Verletzungen in einem Spital aufgehalten. Am 15. Juni 2018 sei es beim Stützpunkt erneut zu einem Vergewaltigungsversuch an seiner Mutter gekommen, die sich indessen habe befreien können. Nachhause zurückgekehrt, habe sie ihm hiervon erzählt. Er sei voller Wut zum Stützpunkt gerannt und habe den dort noch anwesenden Soldaten zusammengeschlagen. Nachdem dieser eine Waffe gezückt habe, habe er sie ihm entrissen und weit weggeworfen. Danach sei er geflüchtet. Anschliessend habe er sich bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka am 1. August 2018 bei einer befreundeten Familie versteckt. Von einem in Sri Lanka wohnhaften Onkel habe er erfahren, dass seine Familie auch nach seiner Ausreise regelmässig von Soldaten aufgesucht werde, welche sich nach seinem Verbleib erkundigen würden. B. Mit Verfügung vom 23. April 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2093/2019 vom 15. Mai 2019 ab. Zur Begründung führte es namentlich aus, die behaupteten behördlichen Nachteilszufügungen gegenüber dem Beschwerdeführer beruhten - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt habe - nicht auf einem asylbeachtlichen Verfolgungsmotiv, sondern auf einem gemeinrechtlichen Delikt. Selbst wenn dessen Behauptung zutreffen sollte, dass die heimatlichen Behörden laut Auskunft eines Onkels auch nach seiner Ausreise weiterhin nach ihm gefragt hätten, sei dieser Umstand folglich nicht asylbeachtlich, weshalb dessen Glaubhaftigkeit offenbleiben könne. Darüber hinaus sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer, der von den Soldaten mehrere Male geschlagen worden sei, jeweils wieder freigelassen worden sei - zweimal aus eigenem Antrieb der Militärpersonen und einmal aufgrund des Erscheinens seiner Eltern sowie mehrerer Dorfbewohner. Deshalb fehle es den Übergriffen auf den Beschwerdeführer auch an einer hinlänglichen Intensität. Ansonsten habe der Beschwerdeführer weder Probleme mit den heimatlichen Behörden noch mit Drittpersonen gehabt und sei auch nie politisch tätig gewesen. Ferner weise nichts darauf hin, dass er sich exilpolitisch gegen das sri-lankische Regime betätigte beziehungsweise sich für ein Wiedererstarken der tamilischen Widerstandsbewegung einsetzte. Aus diesem Grund könne praktisch ausgeschlossen werden, dass er auf einer auf dem Flughafen von Colombo geführten "Stop List" aufgeführt sei, auf der die Namen jener Personen aufgeführt seien, die eine Verbindung zu den LTTE ("Liberation Tigers of Tamil Eelam") hätten. C. Am 4. Juni 2019 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz in Richtung E._______, wo er am 2. August 2019 um Asyl nachsuchte. Am 12. August 2019 ersuchten die (...) Behörden die Schweiz um Rückübernahme des Beschwerdeführers, worauf dieser am 28. Januar 2020 im Rahmen des Dublin-Verfahrens von F._______ nach G._______ rücküberstellt wurde. D. Am 5. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine als "Neues Asylgesuch - Mitteilung an kantonale Behörden; sofortiger Vollzugsstopp" bezeichnete Eingabe ein, welche das SEM als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegennahm. Darin machte der Rechtsvertreter im Wesentlichen geltend, Bekannte seines Mandanten hätten ihn darüber informiert, dass dieser noch heute nach Sri Lanka zurückgeschafft werden solle, was ihn dazu veranlasst habe, "ohne Aktenkenntnis und ohne die individuellen Gründe zu kennen", das vorliegende Asylgesuch einzureichen, um den Wegweisungsvollzug seines Mandanten nach Sri Lanka zu verhindern. Weiter führte er aus, durch die Wahl Gotabaya Rajapaksas zum neuen Staatspräsidenten Sri Lankas am 16. November 2019 sei eine neue Gefährdungslage für seinen Mandanten entstanden. Der Bruder des neu gewählten Präsidenten, Mahinda Rajapaksa, welcher zwischen 2005 und 2015 sri-lankischer Präsident gewesen sei, und seit Neustem das Amt des Premierministers bekleide, sei für unzählige Menschenrechtsverletzungen gegenüber der tamilischen Bevölkerung verantwortlich. Mit der Wahl Gotabaya Rajapaksas zum neuen Präsidenten Sri Lankas gehe unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung und der Herstellung innerer Sicherheit auch eine neue Politik der Unterdrückung ethnischer beziehungsweise religiöser Minderheiten sowie sämtlicher regierungskritischer Kreise einher. So habe sich denn auch die Menschenrechtslage in Sri Lanka in den ersten Monaten nach der Präsidentschaftswahl dramatisch verschlechtert. Übergriffe, Bedrohungen und Entführungen, von denen namentlich kritische Journalisten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die mit dem tamilischen Separatismus in Verbindung gebracht würden, betroffen seien, hätten signifikant zugenommen. Insbesondere die Rückkehr aus der Schweiz bilde dabei einen Hochrisikofaktor für abgewiesene tamilische Asylsuchende. Die Schweiz, welche die LTTE weder als terroristische noch als kriminelle Organisation einstufe, gelte dem tamilischen Regime deshalb als Hort des tamilischen Widerstandes. E. In der ergänzenden Eingabe vom 18. Februar 2020 wurde namentlich festgehalten, im Sinne eines neuen rechtserheblichen Sachverhalts bezogen auf seine individuellen Vorbringen habe der Beschwerdeführer von einem nach wie vor in Sri Lanka lebenden Freund erfahren, dass seine Eltern weiterhin von Angehörigen der sri-lankischen Armee behelligt würden, die sich jeweils nach seinem Aufenthaltsort erkundigen würden. Diesbezüglich werde der Antrag gestellt, seine Verwandten zur Zeugenbefragung auf die Schweizer Botschaft in Colombo einzuladen, falls an diesen Ausführungen Zweifel bestehen sollten. Aufgrund seiner mehrmaligen Auflehnung gegen sri-lankische Soldaten gelte er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitskräfte als Regimegegner. Als Folge dieser Vorfälle sei mit höchster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er auf einer Stop- oder Watchlist figuriere. Weiter stelle der Umstand, dass er seit einem Jahr in der Schweiz, einem "Hort des tamilischen Separatismus", lebe und über keine gültigen Reisepapiere verfüge, weitere Risikofaktoren dar. Schliesslich gehöre er zwei sozialen Gruppen an (Rückkehrer aus tamilischen Diasporazentren im Ausland und Journalist respektive Menschenrechtsaktivist), deren Mitglieder aufgrund dieser Gruppenzugehörigkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. F. Schliesslich wurde in der Eingabe vom 22. April 2020 ausgeführt, in jüngster Zeit habe die Regierung unter dem Staatspräsidenten Gotabaya Rajapaksa die Ausnahmesituation aufgrund des Coronavirus zum Vorwand genommen, ihre politischen Gegner noch stärker zu überwachen. Sämtliche nicht genehmen Personen würden überwacht, eingeschüchtert und teilweise auch verhaftet oder verfolgt. Ferner wurden insgesamt sechs Entwicklungen in jüngster Vergangenheit hervorgehoben, welche die zunehmende Verschlechterung der Menschenrechtslage dokumentieren würden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die detaillierte Wiedergabe der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. a.a.O. S. 4 f. Ziff II/6) verwiesen werden. Schliesslich wurde geltend gemacht, vor dem Hintergrund, dass die sexuellen Übergriffe gegen seine Mutter durch Angehörige der sri-lankischen Armee und seine Angriffe gegen die beteiligten Soldaten im ersten Asylverfahren nie bestritten und damit als glaubhaft erachtet worden seien, müsse er "im Lichte der jüngsten Entwicklung als klarerweise in asylrelevanter Weise gefährdet eingestuft werden." Zur Untermauerung der Vorbringen wurde ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Case X. vs. Switzerland vom 26. Januar 2017, eine interne Mitteilung des SEM vom 6. November 2018 zur aktuellen Situation und zum weiteren Vorgehen im Verfahren N (...) sowie zwei CD-ROMs mit Länderinformationen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zu Sri Lanka, Stand 23. Januar 2020 respektive Stand 10. April 2020, zu den Akten gereicht. G. Mit Verfügung vom 18. Mai 2020 - eröffnet am 26. Mai 2020 - wies das SEM die Anträge auf Anhörung der Verwandten des Beschwerdeführers auf der Schweizer Botschaft in Colombo und auf dessen mündliche Anhörung ab, trat auf das Mehrfachgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an und erhob eine Gebühr von Fr. 600-. H. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Juni 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei die Verfügung vom 18. Mai 2020 aufzuheben und die Sache zur korrekten materiellen Behandlung als Mehrfachgesuch an das SEM zurückzuweisen [2]. Es sei dem SEM die Weisung zu erteilen, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Fällung eines Nichteintretensentscheids korrekt anzuwenden [3]. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren [4]. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [5]. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden. Gleichzeitig habe das Gericht bekanntzugeben, ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien, und andernfalls die objektiven Kriterien bekanntzugeben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Dazu sei ihm Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei, und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe [1]. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte er zahlreiche Beweismittel zur allgemeinen Lage in Sri Lanka ein. I. Mit Schreiben vom 4. Juni 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. J. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren forderte er diesen auf, bis zum 30. Juli 2020 einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 1500.- einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Schliesslich teilte er ihm - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten - die Spruchkörperzusammensetzung mit. K. Mit Eingabe vom 30. Juli 2020 ersuchte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters um Erlass der Verfahrenskosten und eventuell um wiedererwägungsweisen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung hielt er namentlich fest, er habe am 19. und am 26. Mai 2020 zwei Termine bei der kantonalen Notfallpsychiatrie wahrnehmen müssen und befinde sich seither bei Dr. H._______ im (...) in I._______ in medizinischer Behandlung. Ein entsprechender Arztbericht sei durch den unterzeichnenden Anwalt bereits angefordert worden. Vor dem Hintergrund seiner Verfolgungsgeschichte - er habe geltend gemacht, von Soldaten festgenommen und gefoltert worden zu sein - sei sein Gesundheitszustand, gerade der psychische, «logischerweise» für das vorliegende Verfahren rechtserheblich. In diesem Zusammenhang reichte er eine von ihm am 27. Juli 2020 unterzeichnete Entbindungserklärung der ihn behandelnden Ärzteschaft von ihrer beruflichen Schweigepflicht ein. Im Weiteren reichte er eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der ORS Service AG des Kantons I._______ vom 20. Juli 2020 sowie einen von seinem Rechtsvertreter verfassten Rapport über die Ländersituation Sri Lanka vom 11. April bis 26. Juni 2020 ein. L. Mit Eingabe vom 30. September 2020 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter einen ärztlichen Bericht von Dr. med. J._______ und Dr. med. K._______ / (...) ([...]) vom 18. September 2020 und Kopien der anonymisierten Botschaftsabklärung vom 6. November 2019 im Fall N (...) beziehungsweise derjenigen vom 10. Januar 2019 im Fall N (...) zur Behandlungsmöglichkeit und -zugänglichkeit von psychologischen Behandlungen in Sri Lanka ein. Dem ärztlichen Bericht vom 18. September 2020 zufolge befindet sich der Beschwerdeführer, bei dem eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1) und Probleme mit Bezug auf andere psychosoziale Umstände (ICD-10: Z65) diagnostiziert wurden, seit dem 23. April 2020 in spezialärztlicher Behandlung. Gemäss der Botschaftsabklärung vom 6. November 2019 bestünden zwar im Grossraum Jaffna mehrere Mental Health Clinics, die aber nur eine Grundversorgung für psychische Beschwerden anböten und keine Psychiater hätten. Insgesamt praktiziere gemäss Botschaftsabklärung vom 6. November 2019 lediglich ein ausgebildeter Psychiater im Distrikt Jaffna - und zwar im Jaffna Teaching Hospital. Der besagte Psychiater vergebe allerdings keine Termine und die Behandlung psychischer Probleme erfolge bei ihm ausschliesslich medikamentös. Auch die Nichtregierungsorganisation Shanthiham verfüge zwar über einen Psychiater, der hauptsächlich in Australien lebe und deshalb keine regelmässigen Termine annehmen könne. Eine engmaschige und persönliche fachärztliche Betreuung sei somit nicht möglich, was in seinem Fall als schwer traumatisierte Person indessen unabdingbar sei. Weiter hielt der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 30. September 2020 fest, der ärztliche Bericht vom 18. September 2020 müsse als Teilbeweis der vorgebrachten Verfolgungsgeschichte gewürdigt werden. M. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Juni 2021 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz ein, bis zum 25. Juni 2021 eine Vernehmlassung einzureichen. N. Am 24. Juni 2021 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen. Dabei hielt es namentlich fest, der ärztliche Bericht vom 18. September 2020 sei vor über neun Monaten ausgestellt worden und aktuellere Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lägen keine vor. Insbesondere sei nicht erstellt, ob er die in Ziff. 3.2 des ärztlichen Berichts empfohlene integrierte psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung tatsächlich in Anspruch genommen habe beziehungsweise nehme. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zudem im ersten ordentlichen Asylverfahren sowie im vorliegenden erstinstanzlichen Verfahren keinerlei gesundheitliche Probleme geltend gemacht habe, dürfe - ohne an den ärztlichen Diagnosen im ärztlichen Bericht vom 18. September 2020 als solchen zweifeln zu wollen - wohl davon ausgegangen werden, dass bei ihm keine schwerwiegende psychische Erkrankung vorliege (vgl. Urteil des BVGer E-782/2021 vom 22. März 2021, E. 8.2.2). Bezüglich der medizinischen Versorgung sei allgemein festzuhalten, dass Sri Lanka in dieser Hinsicht grosse Fortschritte gemacht habe. So befänden sich dort 23 Spitäler mit psychiatrischen Abteilungen zur stationären Betreuung und über 300 Kliniken für ambulante Behandlungen psychisch kranker Patienten (vgl. Urteile des BVGer E-2413/2021 vom 14. Juni 2021 E. 10.4 sowie E-4556/2017 vom 14. August 2019 E. 9.3 und D-7137/2018 vom 23. Januar 2019 E. 12.3 je m.w.H.). Die angeführten psychischen Probleme des Beschwerdeführers könnten demnach grundsätzlich auch in Sri Lanka behandelt werden. An dieser Einschätzung könnten die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. September 2020 eingereichten Abklärungen der Schweizer Botschaft in Colombo nichts ändern: So äussere sich der Bericht vom 10. Januar 2018 nicht zur Situation im Distrikt Jaffna, während derjenige vom 6. November 2019 eine grundsätzliche Behandelbarkeit psychischer Leiden in Sri Lanka nicht in Abrede stelle. O. Mit Instruktionsverfügung vom 1. Juli 2021 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, bis zum 16. Juli 2021 eine Replik einzureichen. P. Mit Eingabe vom 16. Juli 2021 replizierte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter. Dieser fügte er eine Auflistung seiner bisherigen Therapiegespräche beim (...) vom 13. Juli 2021, einen von seinem Rechtsvertreter verfassten Länderbericht zu politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka mit Stand vom 4. Juni 2021, fünf Fotos, die ihn anlässlich einer Demonstration in G._______ am 1. März 2021 zeigen (Beilage 14), zwei Fotos von angeblichen Beiträgen in den sozialen Medien unter Beifügung von Bildern, die ihn als Teilnehmer besagter Demonstration erkennen lassen (Beilage 15), fünf Fotos, welche die Befragung seiner Familie durch Angehörige der sri-lankischen Sicherheitsbehörden belegen sollen (Beilage 16) sowie eine auf ihn ausgestellte amtliche Vorladung der sri-lankischen Behörden vom 10. März 2021 in Kopie (Beilage 17) bei. In Bezug auf die Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers namentlich fest, anstelle einer individuellen Beurteilung der medizinischen Situation seines Mandanten leite die Vorinstanz aus dem Umstand, dass der ärztliche Bericht bereits mehrere Monate zurückliege und nicht aktualisiert worden sei, «pauschal» ab, dass bei diesem keine schwerwiegende psychische Erkrankung vorliege. Offensichtlich falsch sei auch die Behauptung des SEM, dass in den Akten keine Hinweise auf psychische Probleme zu finden seien: Ein Folteropfer mit entsprechend traumatisierenden Erlebnissen sei - bei korrekter materieller Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts - "logischerweise bereits ein starker Hinweis auf psychische Probleme." Ausserdem nehme sein Mandant die notwendigen Therapien bis heute in Anspruch, was durch die Auflistung seiner bisherigen Therapiegespräche beim (...) vom 13. Juli 2021 belegt werde. Die pauschale Annahme der Vorinstanz, eine Behandlung seines Mandanten in Sri Lanka komme in subjektiver Hinsicht in Frage, sei deshalb falsch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen in E. 4.3 einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet entsprechend dem Hauptantrag [2] die Frage, ob das SEM gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das Mehrfachgesuch vom 5. Februar 2020 nicht eingetreten ist. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich, sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung; es hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs ist jedoch materiell zu prüfen. 4. 4.1 Den in der Beschwerde vorweg gestellten Antrag auf Bekanntgabe des Spruchkörpers hat das Gericht - unter Anbringung des Vorbehalts allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten - bereits mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2020 behandelt, auf welche an dieser Stelle zu verweisen ist (vgl. Sachverhalt Bst. J.). Zufolge zeitweiliger Abwesenheit des Drittrichters Daniele Cattaneo ist das Verfahren auf dessen Stellvertreter Walter Lang übergegangen. Mit dieser Information ist auch dem Antrag auf Auskunft, ob die Spruchkörperbesetzung zufällig erfolgt oder ob in den Automatismus eingegriffen worden sei, entsprochen. 4.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG haben die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten einzusehen: Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (Bst. a), alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (Bst. b) und Niederschriften eröffneter Verfügungen (Bst. c). Die Software, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht den Spruchkörper bestimmt, welcher die bei ihm eingereichten Rechtsmittel beurteilt, ist als solche keine das konkrete Verfahren betreffende Akte, in die Einsicht gewährt werden könnte. Der im Rechtsbegehren [1] mitenthaltene Antrag, es sei Einsicht in die Datei der Software zu gewähren, mit der die Bestimmung des Spruchkörpers vorgenommen worden sei, ist daher abzuweisen. 4.3 Die angefochtene Verfügung enthält keine Regelung in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Wie erwähnt, bildet Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mithin einzig die Frage, ob das SEM auf das Mehrfachgesuch zu Recht nicht eingetreten ist oder nicht (vgl. E. 3 hiervor). Auf das Eventualbegehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren [4], ist demnach nicht einzutreten. 5. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Begründungspflicht; unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Vorliegend ist weder auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (inklusive der Begründungspflicht; vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) noch auf eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) zu schliessen. Nach Einreichung eines neuen Asylgesuchs ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. Art. 111c Abs. 1 AsylG; BVGE 2014/39 E. 4.3). Entsprechend verzichtete das SEM zu Recht auf die Durchführung einer erneuten Anhörung. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 14 f. Ziff. 4.1.1) erweist sich demnach als unbegründet (vgl. auch E. 8.1 nachfolgend). In Bezug auf die Begründungspflicht ist anzumerken, dass das SEM in seiner Verfügung hinreichend darlegt, wieso es das Mehrfachgesuch für unzureichend begründet hält. Die Verfügung des SEM enthält auch - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids, in welchem gerade keine materielle Prüfung stattfinden soll (vgl. E. 8.3) - eine hinreichende Darstellung des Sachverhalts, um nachvollziehen zu können, weshalb das SEM die als "neu" bezeichneten Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht genügend individualisiert auf seinen Einzelfall erachtete. Unter diesen Umständen erweist sich auch der Vorwurf, die Vor-instanz habe den Sachverhalt aus formellen Gründen "auseinandergerissen", als nicht stichhaltig. Der Sachverhalt wurde vom SEM auch vollständig und richtig abgeklärt. Die vorgebrachten formellen Rügen sind nicht begründet. 6. Der Beweisantrag, der Beschwerdeführer sei zu seinen neu vorgebrachten Asylgründen erneut anzuhören (vgl. Beschwerde S. 41 Ziff. 6), ist aufgrund vorstehender Ausführungen in E. 5.2 abzuweisen (vgl. auch E. 8.1 nachfolgend).

7. In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, das SEM sei zu Unrecht nicht auf sein neuerliches Asylgesuch eingetreten. Das Asylgesuch vom 5. Februar 2020 habe er schriftlich und mit einer einlässlichen Begründung zur neuen Ländersituation in Sri Lanka versehen eingereicht. Genau und verständlich habe er - unter Beilage diverser Dokumente - die massiv verschlechterte Lage in seiner Heimat seit der Wahl des neuen Präsidenten dargelegt. Es seien daher alle Voraussetzungen für das Eintreten auf das Asylgesuch vom 5. Februar 2020 erfüllt gewesen, weshalb das SEM sein Asylgesuch zu Unrecht nicht materiell geprüft habe oder zumindest davon ausgehe, es nicht materiell geprüft zu haben. Faktisch habe die Vorinstanz nämlich sein Mehrfachgesuch materiell geprüft, sich zur Sache geäussert und dargelegt, weshalb er auch unter dem sich neu präsentierenden Sachverhalt nicht asylrelevant gefährdet sei. Die Vorgehensweise des SEM sei schikanös und führe zu einer unrechtmässig verkürzten Beschwerdefrist. Der angefochtene Entscheid sei daher aufzuheben und die Sache zur korrekten Behandlung als Mehrfachgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Beschwerde S. 6 bis 14). 8. 8.1 Das Gericht stellt zunächst fest, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch vom 5. Februar 2020 die formellen Anforderungen erfüllte. Es wurde in schriftlicher Form eingereicht und war soweit begründet, dass es das SEM in die Lage versetzte, über das Gesuch zu entscheiden, ohne den Beschwerdeführer vorab anzuhören, weshalb keine Verbesserungsbedürftigkeit der Eingabe im Sinne von Art. 52 VwVG bestand. Das SEM verzichtete daher zu Recht auf die Durchführung entsprechender Instruktionsmassnahmen. 8.2 Indessen ist - wie vom SEM ebenfalls zutreffend erwogen worden ist - das Erfordernis einer (materiell) ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt zu erachten (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7 und in Bezug auf den vorliegenden Fall im Einzelnen nachstehend E. 8.4 und E.8.5). So vermag die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung inhaltlich nicht zu überzeugen beziehungsweise ist inhaltlich mangels persönlichen Bezugs nicht als ausreichend zu qualifizieren, auch wenn - gemäss seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 3. Juni 2020 (S. 7) - die "Begründungsdichte" im neuerlichen Mehrfachgesuch "seines Gleichen" suche. 8.3 Der Beschwerdeführer erhebt diesbezüglich zwar vorab den Einwand, die Vorinstanz sei faktisch auf sein Mehrfachgesuch vom 5. Februar 2020 eingetreten. In diesem Zusammenhang hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: Das SEM stellte in seinem Entscheid vom 18. Mai 2020 zunächst fest, dass es sich hinsichtlich der geltend gemachten Vorfälle vor seiner Ausreise aus dem Heimatland sowie der Risikofaktoren einer Rückkehr als abgewiesener tamilischer Asylgesuchsteller aus der Schweiz und der mangelnden gültigen Reisepapiere um Sachverhaltselemente beziehungsweise Vorbringen handle, die sich bereits vor dem materiellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2093/2019 vom 15. Mai 2019 verwirklicht hätten beziehungsweise geltend gemacht und bereits im ordentlichen Asylverfahren materiell gewürdigt worden seien. Daher handle es sich bei diesen Sachverhalten um Revisionsgründe, die aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit nur noch revisionsweise vom Bundesverwaltungsgericht geprüft werden könnten. Auf diese Vorbringen sei deshalb mangels funktioneller Zuständigkeit gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Die Feststellung der funktionellen Unzuständigkeit beinhaltet aber begriffsnotwendig keine materielle Auseinandersetzung mit Sachverhaltselementen, für deren Beurteilung sich die betreffende Instanz für unzuständig erklärt hat. Mit Blick auf die nach dem Urteil D-2093/2019 vom 15. Mai 2019 vorgebrachten Ereignisse und Veränderungen der politischen Situation und Menschenrechtslage in Sri Lanka hielt das SEM fest, Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Es reiche nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Ein persönlicher Bezug zu den Präsidentschaftswahlen sei jedoch vorliegend weder ersichtlich noch habe er einen solchen zu substanziieren vermocht. Wie er selber richtigerweise bemerke, stünden in jüngster Zeit insbesondere regimekritische Journalisten, Menschenrechtsaktivisten und politische Gegner der regierenden Partei im Fokus der sri-lankischen Sicherheitsbehörden. Aus seinen zweimaligen tätlichen Übergriffen gegenüber irgendwelchen Soldaten zu schliessen, es handle sich bei seiner Person um einen Menschenrechtsaktivisten, wirke realitätsfremd und dürfte nicht den tatsächlichen Begebenheiten entsprechen (vgl. a.a.O. Ziff. IV/4.1-4.3). Weitere Einlassungen in Bezug auf den Einzelfall und die angeführte Dokumentation enthält die angefochtene Verfügung nicht. Insofern hat sich die Vorinstanz nicht materiell mit seinen Asylvorbringen auseinandergesetzt, sondern - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids - dargelegt, weshalb sie die als "neu und rechtserheblich" bezeichneten Sachverhaltselemente des Beschwerdeführers als nicht genügend substanziiert respektive individualisiert auf seinen Einzelfall erachtete, als dass sie auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Aufgrund des Gesagten hat sich die Vorinstanz auch in Bezug auf die nach Abschluss des ordentlichen Asylbeschwerdeverfahrens am 15. Mai 2019 eingetretenen Ereignisse und Veränderungen der politischen Situation und Menschenrechtslage in Sri Lanka einer erneuten Bewertung der bisherigen Asylvorbringen des Beschwerdeführers enthalten und diese damit auch keiner weitergehenden inhaltlichen Bewertung unterzogen. Das SEM ist demnach auch faktisch in Anwendung von Art. 111c AsylG auf dessen Mehrfachgesuch vom 5. Februar 2020 entgegen der Beschwerde nicht eingetreten. 8.4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers vom 5. Februar 2020 zu Recht nicht eingetreten ist. 8.4.1 Zunächst sind die Erwägungen des SEM zu den Vorbringen, welche revisionsweise geltend zu machen wären (vgl. Ziff. IV/3.1-3.3 des angefochtenen Entscheids), als zutreffend zu bezeichnen. Es steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer frei, ein Revisionsgesuch gemäss den Artikeln 121-124 BGG einzureichen. Soweit in der Rechtsmitteleingabe die Forderung nach einer gesamtheitlichen Betrachtung sämtlicher (alter und neuer) Asylgründe erhoben und ein Verbot des «künstlichen Auseinanderreissens des Sachverhalts» gefordert wird (S. 16 f.), zielt seine Kritik auf die Feststellung einer ursprünglichen Fehlerhaftigkeit der im ersten Asylverfahren getroffenen Entscheidungen ab. Ein Rückkommen auf die mittels Urteil D-2093/2019 vom 15. Mai 2019 in Rechtskraft erwachsene Verfügung des SEM vom 23. April 2019 durch Gründe, die in einem neuen Asylgesuch deponiert werden, bleibt jedoch ausgeschlossen (vgl. Urteil des BVGer E-4894/2019 vom 13. November 2019 E. 4.2.2 zur "res iudicata"). 8.4.2 Hinsichtlich der nach Abschluss des vorliegenden ordentlichen Asylbeschwerdeverfahrens am 15. Mai 2019 eingetretenen und im Rahmen des Mehrfachgesuchs vom 5. Februar 2020 einlässlich dargelegten politischen Veränderungen hat das SEM anschaulich dargelegt, dass diese keinen hinreichenden persönlichen Bezug zur Person des Beschwerdeführers haben. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer keine genügend substanziierte Begründung für sein bislang zweites Asylgesuch geliefert und im Wesentlichen an seinem - bereits im vorangegangenen Verfahren beurteilten - Risikoprofil festgehalten und keinen persönlichen Bezug zur politischen Entwicklung in seiner Heimat dargelegt hat, weshalb er aus ihr auch nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Dies gilt letztlich auch in Bezug auf die von ihm im Rahmen des Mehrfachgesuchs mit Eingabe vom 18. Februar 2020 (a.a.O. S. 2 Ziff. 3 und Sachverhalt Bst. E) neu aufgestellte Behauptung, er habe aktuell von einem Freund (und nicht mehr, wie früher im Rahmen des ordentlichen Asylbeschwerdeverfahrens, von einem Onkel) erfahren, seine Eltern würden nach wie vor von sri-lankischen Armeeangehörigen belästigt, welche sich nach ihm erkundigen würden. Denn auch die behaupteten anhaltenden Vorsprachen von Soldaten am Wohnsitz seiner Eltern sind nicht geeignet, bezüglich der vorinstanzlichen Schlussfolgerungen zu einer anderen Erkenntnis zu gelangen, da sie - Glaubhaftigkeit vorausgesetzt - höchstens den Schluss zulassen, dass sich die Soldaten wegen der früheren Tätlichkeiten des Beschwerdeführers gegenüber einem Armeeangehörigen im Zusammenhang mit zwei Vergewaltigungsversuchen an seiner Mutter weiterhin nach ihm erkundigt haben. Das entsprechende Sachverhaltselement erweist sich demnach als unerheblich. Aus diesem Grund erübrigt es sich auch, seine Verwandten bezüglich dieser Vorsprachen durch die Schweizer Botschaft in Colombo als Zeugen zu befragen, weshalb die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 18. Mai 2020 den diesbezüglichen Antrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat (vgl. a.a.O. S. 6 Ziff. IV/3.1). 8.4.3 Demnach ist das SEM zu Recht gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten. 8.5 Aufgrund der bereits längeren Rechtshängigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens stellt sich abschliessend die Frage, ob zwischenzeitlich Ereignisse eingetreten sind, die aktuell trotz des seinerzeit rechtskonformen Nichteintretensentscheids des SEM vom 18. Mai 2020 zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen müssen. 8.5.1 So hat der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters bei Gelegenheit der Einreichung seiner Replik am 16. Juli 2021 geltend gemacht, am 1. März 2021 an einer Demonstration für die tamilische Sache in G._______ teilgenommen zu haben und dabei mehrfach fotografiert worden zu sein (vgl. Sachverhalt Bst. P). Auf den Fotos (Beilage 14) sei er mit LTTE-Symbolik in der Öffentlichkeit zu sehen, wobei er sich mit einer LTTE-Fahne, mit einem Plakat von Rajapaksa, welcher als Mörder dargestellt werde und einem Plakat mit dem LTTE-Führer Prabhakaran darauf abgebildet mit der Aufschrift "LTTE is our National Authentic Representative" präsentiere. Diese Fotos seien, wie es mit der heutigen Digitalisierung anzunehmen gewesen sei, nicht privat geblieben und hätten sich in den sozialen Medien verbreitet - dies unter anderem auch durch unbekannte Personen in Sri Lanka (Beilage 15). Dass er deswegen in Sri Lanka akut unter Verfolgungsgefahr stehe, ergebe sich aus der Tatsache, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden seine in Sri Lanka lebende Familie aufgesucht und sich dabei nach ihm erkundigt hätten, was durch Fotos dokumentiert sei, welche die Nachbarsfamilie im damaligen Zeitpunkt von den Behörden unentdeckt habe machen können (Beilage 16). Die behördliche Vorsprache bei seiner Familie habe auch dazu geführt, dass dieser am 10. März 2021 eine auf ihn ausgestellte Vorladung überreicht worden sei (Beilage 17; vgl. Replik S. 5 f. i.V.m. Sachverhalt Bst. P). 8.5.2 In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass den vom Beschwerdeführer mit der Replik eingereichten Fotos nicht schlüssig zu entnehmen ist, wann diese tatsächlich entstanden sind. Ferner vermitteln sie den Eindruck, dass der Beschwerdeführer mit unterschiedlicher LTTE-Symbolik eher posiert, als an einem Demonstrationszug teilnimmt. Sodann geht aus den weiteren Beweismitteln nicht klar hervor, in welchen sozialen Medien die ihn betreffenden Fotos tatsächlich publiziert worden sein sollen. Den fünf Fotos, welche Familienangehörige des Beschwerdeführers im Gespräch mit sri-lankischen Soldaten oder Polizisten zeigen sollen, lässt sich weder entnehmen, ob es sich tatsächlich um Familienangehörige des Beschwerdeführers handelt, noch, in welchem Zusammenhang diese Aufnahmen wirklich entstanden sind. Schliesslich liegt die angeblich auf die Person des Beschwerdeführers ausgestellte Vorladung vom 10. März 2021 lediglich als Kopie und ohne Übersetzung vor, weshalb ihr kein massgeblicher Beweiswert zukommt. 8.5.3 Vor dem Hintergrund des Gesagten sind die soeben beschriebenen Dokumente aus Sicht des Gerichts insgesamt als unwesentlich zu bezeichnen. Sie vermögen kein exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers zu illustrieren, das über massentypisches Gebaren hinausginge. Demnach ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahme an besagter Demonstration bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von den dortigen Behörden zu jener Gruppe gezählt würde, die den tamilischen Separatismus wiederaufleben lassen wolle, sondern vielmehr als blosser Mitläufer eingestuft würde. Dabei reicht es - selbst bei Geltendmachung einer (als untergeordnet zu bezeichnenden) exilpolitischen Aktivität - nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien - wie etwa die Annahme einer drohenden Haft unter der Erweiterung der PTA (Prevention of Terrorism Act) vom 12. März 2021 - zu verweisen, um hieraus eine konkrete Verfolgungsgefahr für eine bestimmte Person ableiten zu können. Es ist demnach festzustellen, dass das Mehrfachgesuch keine genügend substanziierte Begründung für das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers enthält. Damit sind die vorbezeichneten Beweismittel nach Ansicht des Gerichts auch nicht geeignet, nachträglich den Rahmen des vom SEM getroffenen Nichteintretensentscheides auf das Mehrfachgesuch vom 5. Februar 2020 zu sprengen beziehungsweise zu einer Kassation derselben zu führen. 8.5.4 Der Beschwerdeführer macht sodann in der Replik geltend, das SEM habe es in seiner Vernehmlassung vom 24. Juni 2021 versäumt, seine auf Beschwerdeebene geltend gemachte erhebliche psychische Traumatisierung unter dem Gesichtspunkt "zwingender Gründe" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu würdigen (vgl. a.a.O. S. 3/4). Die Vorinstanz hatte hierzu allerdings keine Veranlassung, setzt doch die Bejahung zwingender Gründe nebst einer Langzeittraumatisierung auch das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise voraus (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-4543 vom 22. November 2017 E. 5.4-5.7). Eine solche hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch in seinem Urteil D-2093/2019 vom 15. Mai 2019 rechtskräftig verneint (vgl. Sachverhalt Bst. B). 8.6 Demnach hat das SEM auch aus heutiger Sicht in richtiger Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist insgesamt zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten. Die Beschwerde ist folglich hinsichtlich der Anträge [1] und [2] abzuweisen.

9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kommt der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren nicht zur Anwendung. Seine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Ebenso sind keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar. Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückführung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.4.1 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit Verweis auf das vorangegangene Urteil D-2093/2019 vom 15. Mai 2019 (a.a.O. S. 7) bejaht, zumal der Beschwerdeführer keine seit diesem Urteil in seinem Fall eingetretene Sachverhalte geltend mache, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs seiner Wegweisung sprechen würden. Im Weiteren seien die im Mehrfachgesuch vom 5. Februar 2020 geltend gemachten Sachverhalte, die angeblich gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen würden (Gefahr Opfer einer Festnahme, Verschleppung oder Tötung durch Sicherheitskräfte oder paramilitärische Verbände zu werden), nicht unter diesem Aspekt, sondern unter demjenigen der Zulässigkeit zu prüfen, weshalb sie bereits unter diesem Blickwinkel gewürdigt worden seien. Zudem herrsche in Sri Lanka momentan trotz den aktuellen politischen Geschehnissen keine Situation allgemeiner Gewalt, woran gemäss Einschätzung des BVGer auch der Ausgang der Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 nichts zu ändern vermöge (mit Verweis auf die Urteile des BVGer E-1958/2020 vom 7. Mai 2020 E. 8.3.1, E-723/2020 vom 4. März 2020 E. 8.5 und E-5251/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 13.2.2; vgl. zum Ganzen angefochtene Verfügung Ziff. V/2). An dieser Beurteilung ist auch im heutigen Zeitpunkt weiterhin festzuhalten. Der neuerliche Hinweis auf die aktuellen Ereignisse in Sri Lanka, welche durch die Präsidentschaftswahl am 16. November 2019 ausgelöst worden seien, vermag die bisherigen Schlussfolgerungen nicht umzustossen. Ferner ist davon auszugehen, dass er in seiner heimatlichen Umgebung nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügt, womit es ihm gelingen dürfte, sich dort in sozialer und auch in beruflicher Hinsicht wiedereinzugliedern. 10.4.2 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seines Mehrfachgesuches auf Beschwerdeebene indes neu geltend, er leide gemäss dem ärztlichen Bericht vom 18. September 2020 an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1) und Problemen mit Bezug auf andere psychosoziale Umstände (ICD-10: Z65) und befinde sich deswegen seit dem 23. April 2020 in spezialärztlicher Behandlung (vgl. Sachverhalt Bst. L). Gemäss den Fachärzten leide er unter posttraumatischem Stress, chronischer Müdigkeit, Schlafstörungen und Appetitlosigkeit. Weiter weise er eine nach Innen gerichtete Haltung auf und gehe Menschen, insbesondere aber seinen Landsleuten, aus dem Wege. Er habe ständig negative Gedanken und zeige eine pathologische Trauer. Ausserdem reagiere er häufig gereizt und ängstlich. Medikamentös werde er gegen Depressionen, Angststörungen und Schlaflosigkeit behandelt. Aktuell sei eine mindestens zweijährige integrierte psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung angezeigt, um eine Stabilisierung seiner seelischen Befindlichkeit zu erreichen. Eine Weiterführung der psychiatrischen Behandlung sei dringend indiziert, ansonsten die Gefahr suizidaler Handlungen bestehe (vgl. zu Letzterem Ziff. 4.1 des ärztlichen Berichts vom 18. September 2020). 10.4.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis erst dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). Demgegenüber liegt die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs noch nicht vor, wenn eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung im Heimatland möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und BVGE 2009/2 E. 9.3.2). 10.4.4 Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt ebensowenig wie die Vorinstanz an den Diagnosen des ärztlichen Berichts vom 18. September 2020. Nichtsdestotrotz fällt auf, dass der Beschwerdeführer sich erst nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens in spezialärztliche Behandlung begeben und im Rahmen seiner Anhörung vom 10. April 2019 hinsichtlich gesundheitlicher Beschwerden lediglich angegeben hat, an Husten, Fieber und Kopfweh zu leiden und dass es ihm ansonsten gesundheitlich gut gehe (vgl. SEM-Akten (...) -16/26 S. 2 F3 i.V.m. S. 24 F204). Darüber hinaus findet die im Rahmen der Anamnese im ärztlichen Bericht vom 18. September 2020 festgehaltene Äusserung des Beschwerdeführers, er sei nach dem Vereiteln des Vergewaltigungsversuchs an seiner Mutter durch Armeeangehörige mehrere Wochen lang inhaftiert und dabei immer wieder gefoltert worden (vgl. a.a.O. S. 1 Ziff. 1.1), in seinen Aussagen vor den Schweizer Asylbehörden klarerweise keine Stütze (vgl. hierzu Sachverhalt Bst. A). Schliesslich bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer laut dem mit der Replik zu den Akten gereichten Konsultationsprotokoll bei der (...) (Beilage 12) bis am 9. Juli 2021 zwar ungefähr 30 Gesprächstermine wahrgenommen hat, indessen etwa zehn weiteren ferngeblieben (Excusé) zu sein scheint. Vor diesem Hintergrund gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der von der Vorinstanz in der Vernehmlassung geäusserten Ansicht zur Einschätzung, dass die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers nicht derart gravierend ist, dass sie die Fortsetzung der psychologischen Behandlung in der Schweiz als unabdingbar erscheinen lässt. Nicht zuletzt deshalb, weil der ärztliche Bericht vom 18. September 2020 anklingen lässt, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers nicht nur im Zusammenhang mit seinen Ausreisegründen aus Sri Lanka zu stehen scheinen, sondern durchaus auch durch Erlebnisse auf seinem Fluchtweg von Sri Lanka in die Schweiz mitverursacht worden sein können (vgl. a.a.O. Ziff. 1.2). Demnach ist davon auszugehen, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers nicht dergestalt sind, dass von einer medizinischen Notlage im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung auszugehen ist. Ausserdem sind in Sri Lanka bei psychischen Erkrankungen sowohl stationäre als auch ambulante Betreuungsmöglichkeiten verfügbar. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2021 (vgl. Sachverhalt Bst. N) verwiesen werden. Es liegen demnach keine medizinischen Wegweisungsvollzugshindernisse vor. Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer offen, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]), die nebst der (zeitlich limitierten) Finanzierung einer psychologischen Betreuung im Heimatland auch die Mitgabe eines Medikamentenstocks umfassen kann. Darüber hinaus ist einer aus einem allfälligen Behandlungsabbruch gegebenenfalls resultierenden Suizidalität des Beschwerdeführers im Rahmen der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten durch das SEM im Verbund mit den zuständigen kantonalen Behörden angemessen Rechnung zu tragen (vgl. E. 10.4.2 letzter Satz). 10.4.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem dieser unter Beilage einer Bestätigung hinsichtlich seiner Sozialhilfeabhängigkeit der ORS Service AG des Kantons I._______ vom 20. Juli 2020 jedoch am 30. Juli 2020 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auch im Urteilszeitpunkt noch besteht und sich die Beschwerde retrospektiv bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos erweist, ist das entsprechende Gesuch gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Philipp Reimann Versand: