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E-4894/2019

E-4894/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-11-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der tamilische Beschwerdeführer stellte am 19. März 2015 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Dieses begründete er im Wesentlichen mit einer Reflexverfolgung, da sein Vater - wissentlicher beziehungsweise unwissentlicher ehemaliger Unterstützer der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) und deshalb vier Jahre in Haft - und sein Bruder B._______ ab 2009 der ihnen auferlegten Melde- und Unterschriftenpflicht bei den Behörden nicht mehr nachgekommen seien. Er sei deswegen zwei Tage festgehalten, geschlagen und verhört worden. Nach seiner Freilassung habe er bis Ende 2010 zu Hause in C._______ (Jaffna Distrikt) gelebt. Als sein Vater und sein Bruder aufgrund der Bedrohung durch die srilankische Armee Ende 2010 untergetaucht seien und die Familie deswegen unter behördlichen Druck geraten sei, habe er sich bis zu seiner Ausreise im Dezember 2014 bei einem Onkel versteckt gehalten. B._______ sei 2013 nach D._______ geflüchtet. Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 21. Juli 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4514/2016 vom 18. Oktober 2018 ab, soweit es darauf eintrat. In der Begründung verneinte das Gericht insbesondere das Bestehen einer reflexiven oder auf exilpolitischem Engagement basierenden Verfolgung, eines Risikoprofils im Sinne der Praxis oder beachtenswerter Vollzugshindernisse. Für den weiteren Inhalt und die detaillierte Prozessgeschichte dieses ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. Soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich, wird darauf in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Eingabe vom 15. November 2018 richtete der Beschwerdeführer ein schriftliches «neues Asylgesuch» an das SEM. In der Begründung bekräftigte er den im ersten Asylverfahren geltend gemachten Sachverhalt. Gleichzeitig kritisierte er die im damaligen Verfahren ergangenen Entscheidungen des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts, welche insbesondere auf falschen oder nicht aktuellen Lagebeurteilungen zu Sri Lanka beruhten; hierzu verwies er insbesondere auf einen Lagebericht seines Rechtsvertreters vom 22. Oktober 2018. Sodann machte er neue rechtserhebliche Sachverhalte geltend, die sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2018 verwirklicht hätten. Dabei machte er im Wesentlichen auf die seit dem «konstitutionellen Putsch» vom 26. Oktober 2018 erheblich veränderte Lage in Sri Lanka und die dadurch erhöhte Verfolgungsgefahr für tamilische Rückkehrer aufmerksam. Aufgrund seiner politischen Überzeugung, seines Hintergrunds (insb. familiäre Verbindungen zur LTTE, mehrjähriger Aufenthalt in der Schweiz) und seines Risikoprofils wäre er einer solchen Gefahr besonders ausgesetzt. Zudem sei bei ihm gemäss Arztbericht vom (...) Oktober 2018 eine mit seinen Verfolgungserlebnissen in der Heimat in Zusammenhang stehende und in der Schweiz weiter behandlungsbedürftige (...) diagnostiziert worden. Nach dem Gesagten habe er Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder zumindest auf Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Für eine Anhörung stehe er zur Verfügung. Für den detaillierten Inhalt des zweiten Asylgesuchs und die dabei vorgelegten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen, soweit nicht in den nachfolgenden Erwägungen spezifisch darauf einzugehen ist. C. Mit Verfügung vom 8. Februar 2019 qualifizierte das SEM das "neue Asylgesuch" vom 15. November 2018 als Wiedererwägungsgesuch und wies dieses unter Erhebung einer Gebühr von Fr. 600.- ab. Die Verfügung vom 17. Juni 2016 erklärte es für rechtskräftig und vollstreckbar. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 15. Februar 2019 (mit Ergänzungen vom 18. März und vom 1. April 2019, letztere mit beigelegtem Arztbericht vom [...] März 2019) hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-817/2019 vom 4. April 2019 insoweit gut, als es die Verfügung des SEM vom 8. Februar 2018 antragsgemäss aufhob und das SEM anwies, die Eingabe vom 19. November 2018 als Mehrfachasylgesuch (statt als Wiedererwägungsgesuch) anhand zu nehmen und zu prüfen. In der Begründung wird unter Hinweis auf die Gerichtspraxis klargestellt, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich ein neues Asylgesuch gestellt und darin hauptsächlich um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls ersucht habe, wobei das Begehren insbesondere mit objektiven Nachfluchtgründen begründet sei. D. Mit Verfügung vom 16. August 2019 - eröffnet am 23. August 2019 - lehnte das SEM zunächst den prozessualen Antrag um Durchführung einer erneuten Anhörung ab. Im Weiteren stellte es fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das zweite Asylgesuch ab, soweit darin keine revisionsrechtlichen Vorbringen geltend gemacht werden; auf letztere trat es mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Das SEM verfügte gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und terminierte die Ausreisefrist auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er, das Gericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut und ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden sind, andernfalls die konkreten objektiven Auswahlkriterien bekannt zu geben seien (Antrag 1). Ferner sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Willkürverbots beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Anträge 2 bzw. 3). Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen (Antrag 4). Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Antrag 5). Als weitere Eventualanträge beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Antrag 6) sowie die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (Antrag 7). F. Mit Verfügung vom 25. September 2019 stellte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Bereits am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht verwendet daher nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.5 Auf den Antrag betreffend Mitteilung der Spruchkörperbildung ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4. 3 [zur Publikation vorgesehen]). Der Antrag betreffend Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchkörpers wird mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache hinfällig. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich in Asylbeschwerdeverfahren, bei denen vorgängig ein Kassationsurteil ergangen ist, die Bestimmung der vorsitzenden und mitwirkenden Richterinnen und Richter reglementarisch grundsätzlich nach dem Kassationsurteil richtet.

E. 1.6 Der Beschwerdeführer stellt den Beweisantrag, ihm sei Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel «zur Spaltung der LTTE-Schweiz/EPDP Schweiz in der (...)-Szene» anzusetzen (Beschwerde S. 53). In der Begründung (Beschwerde S. 56) verweist er auf die im Juli 2019 erfolgte Spaltung von LTTE-nahen (...)-Spielern in der Schweiz und Drohungen seitens EPDP-Leuten gegenüber LTTE-Anhängern anlässlich eines (...)-Turniers vom 9. September 2019. Die «entsprechenden Entwicklungen» seien noch nicht abgeschlossen und es sei denkbar, dass er (...) bei den srilankischen Sicherheitskräften betroffen sei. Es besteht offensichtlich kein Anlass, diesem Antrag stattzugeben, da aus den Ausführungen weder hervorgeht, welche «rechtserheblichen Informationen» dem Rechtsvertreter wann und in welchem Zusammenhang und von wem «zugetragen» worden seien, noch welcher Art die in Aussicht gestellten «Informationen» sein könnten, wann sie zu erwarten sind und inwiefern gerade der Beschwerdeführer davon betroffen sein soll. Die Angaben erreichen bestenfalls die Qualität von blossen Mutmassungen, die zudem ohne weitere Konkretisierungen bleiben.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Nach Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden.

E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer bezeichnete seine Eingabe vom 15. November 2018 als «neues Asylgesuch», wollte sie ausdrücklich als solche behandelt wissen und richtete sie konsequenterweise an das für die Behandlung multipler Asylgesuche zuständige SEM. Dieses hat nach Wiederaufnahme des Verfahrens in konsequenter Befolgung des Kassationsurteils E-817/2019 vom 4. April 2019 das neue Asylgesuch denn auch als solches entgegengenommen und ist, soweit es keine Revisionsgründe erkannt hat, materiell darauf eingetreten. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, zumal der durch einen in Asylsachen bewanderten Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer mit Nachdruck keine ausserordentlichen Prozesswege beschreiten wollte (insb. Revisionsgesuch oder Wiedererwägungsgesuch). Das Bundesverwaltungsgericht hat in verschiedenen publizierten Entscheiden Abgrenzungs- und Zuständigkeitsfragen in diesem Zusammenhang geklärt (vgl. insb. BVGE 2013/22, BVGE 2014/39, je mit zahlreichen weiteren Hinweisen auf Lehre, Literatur und Praxis und insb. auch auf Entscheidungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission). Das neue Asylgesuch beinhaltet umfangreiche Teile und Beweismittel, die auf die Feststellung einer ursprünglichen Fehlerhaftigkeit der im ersten Asylverfahren getroffenen Entscheidungen des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts abzielen und diese in Kritik nehmen. Das SEM hat in der vorliegend angefochtenen Verfügung insbesondere zutreffend klargestellt, dass die damaligen Asylgründe in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren als überwiegend unglaubhaft und im Übrigen nicht asylrelevant erkannt worden waren und hierauf im Rahmen des zweiten Asylverfahrens kein Eintretensanspruch mehr besteht. In der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde treten Teile und Beweismittel, die auf die Feststellung einer ursprünglichen Fehlerhaftigkeit der im ersten Asylverfahren getroffenen Entscheidungen abzielen und diese in Kritik nehmen, noch deutlicher und umfangreicher zu Tage. Das Bundesverwaltungsgericht stellt hierzu klar, dass es sich beim ersten Asylgesuch um eine sogenannte «res iudicata» handelt, die aufgrund ihres rechtskräftigen Abschlusses nicht nachträglich nochmals zu einem Streitfall erhoben werden kann. Die Rechtskraft liesse sich einzig mittels ausserordentlicher Rechtsmittel und unter Beachtung der hierfür im BGG beziehungsweise im VwVG verankerten strengen Voraussetzungen (und im Übrigen unter Ausschluss blosser Entscheidkritik) beseitigen. Der Versuch des Beschwerdeführers, diese gefestigte Rechtsauffassung mit der Forderung nach einer gesamtheitlichen Betrachtung sämtlicher (alter und neuer) Asylgründe und einem Verbot des Auseinanderreissens aller Sachverhaltsteile zu untergraben, misslingt. Ein Rückkommen auf die mittels Urteil E-4514/2016 vom 18. Oktober 2018 in Rechtskraft erwachsene Verfügung des SEM vom 17. Juni 2016 durch Gründe, die in einem neuen Asylgesuch deponiert werden, bleibt ausgeschlossen. Es ergibt sich, dass sämtliche Vorbringen und Beweismittel, die im Rahmen des vorliegenden zweiten Asylverfahrens zur Feststellung einer Fehlerhaftigkeit der im ersten Asylverfahren getroffenen Entscheidungen des SEM oder des Bundesverwaltungsgerichts geltend gemacht wurden und behauptungsgemäss zu einer anderen Beurteilung der bis zum 18. Oktober 2018 bestandenen Sachverhaltslage führen sollten, unbeachtlich bleiben. Dies gilt im Besonderen nicht nur für eine Vielzahl der im zweiten Asylverfahren vorgelegten Beweismittel, sondern speziell auch für den vom Rechtsvertreter vorgelegten Lagebericht vom 22. Oktober 2018 (vgl. dazu insb. Beschwerde Ziff. 5.3.5) und die in Ziff. 8.2.3 der Beschwerde erwähnten und beigelegten Beweismittel (Haftbefehl und Gerichtsvorladung). Entsprechend erübrigt sich eine Würdigung dieser Beweismittel. Die Feststellung gilt aber ebenso für den Arztbericht vom (...) Oktober 2018, soweit mit der dort diagnostizierten (...) nicht nur ein neues Wegweisungsvollzugshindernis, sondern eine Neubeurteilung und günstigere Würdigung des im ersten Asylverfahren festgestellten Sachverhalts angestrebt wird. Es ergibt sich, dass die vom SEM in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Trennung - der Beschwerdeführer spricht von einem «Auseinanderreissen» - der Verfolgungssachverhalte des ersten und des zweiten Asylverfahrens durchaus rechtskonform und konsequent vorgenommen wurde und das teilweise Nichteintreten (Dispositiv Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung) somit ebenso korrekt erfolgt ist. Eine (behauptungsgemässe) Willkür ist darin keine zu erkennen und den Rügen einer «kritiklosen Reproduktion und Übernahme von Schlussfolgerungen des augenscheinlich mangelhaften ersten Asylverfahrens» (vgl. Beschwerde S. 13) beziehungsweise einer Verletzung der Begründungspflicht betreffend die Vorfluchtgeschichte (vgl. Beschwerde S. 16 f.) ist mit diesen Erkenntnissen die Grundlage entzogen. Damit erübrigen sich auch Erörterungen betreffend die Rüge unvollständiger oder unkorrekter Sachverhaltsabklärungen im Zusammenhang mit Sachverhaltsteilen, die das erste Asylverfahren beschlagen (vgl. Beschwerde insb. Ziff. 5.3.2 Bst. a-d [u.a. LTTE-Verbindungen, exilpolitisches Engagement, Auslandaufenthalt, Narbe, Verhaftungen, damalige gesundheitliche Beeinträchtigungen, damalige allgemeine Lagebeurteilung], Ziff. 8.3 [bestrittener alter Sachverhalt], Ziff. 9.2 [fehlerhaftes Lagebild des SEM vom 16. August 2016], Ziff. 10.1 und 10.3 [Forderung nach Gesamtbetrachtung unter Einbezug der Asylgründe aus dem ersten Asylverfahren statt selektive Prüfung der neuen Gründe]). Der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Rechtsvertreter ist im Hinblick auf die Begehung allfälliger künftiger (ordentlicher oder ausserordentlicher) Verfahrensschritte darauf aufmerksam zu machen, dass ein Mehrfachasylgesuch, eine Wiedererwägung oder eine Revision nicht beliebig zulässig sind und namentlich nicht dazu dienen dürfen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen (vgl. hierzu z.B. auch das Urteil E-4025/2019 vom 16. September 2019 E. 8.1). Die Art und Weise, wie sich der Beschwerdeführer im zweiten Asylgesuch und vor allem in der vorliegenden Beschwerde über die in rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse hinwegsetzt und sein neues Asylgesuch standhaft auf damals als unglaubhaft oder asylirrelevant erkannte Sachverhalte abstützt, gelangt in die Nähe mutwilliger Prozessführung. Dennoch ist es ihm selbstredend unbenommen, entsprechende Anliegen als Revisionsgründe auf den hierfür vorgesehenen ausserordentlichen Verfahrenswegen und unter Beachtung der hierfür geltenden strengen Voraussetzungen geltend zu machen. Im Folgenden (ab E. 7 unten) beschränkt sich der materielle Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts somit thematisch und rechtlich im Wesentlichen auf die Frage, ob die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2018 eingetretene Lageveränderung in Sri Lanka, die seitherigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen beziehungsweise Verschlechterungen und die Spaltung der «LTTE-Schweiz/EPDP Schweiz in der (...) Szene» einen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung des Asyls oder Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges begründen.

E. 4.2.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts, da die Vorinstanz keine weitere Anhörung durchgeführt habe (vgl. Beschwerde insb. Ziff. 5.1.1). Das zweite Asylgesuch wurde rund vier Wochen nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens und somit innerhalb der Fünfjahresfrist von aArt. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Aufgrund der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) und dem erwähnten aArt. 111c AsylG war er gesetzlich verpflichtet, seine (neuen) Asylgründe bei der Einreichung des Mehrfachgesuchs schriftlich substantiiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Dies hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in einem umfangreich und schriftlich eingereichten neuen Asylgesuch vom 15. November 2018 getan. Sodann handelt es sich beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um einen Rechtsanwalt mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet des Asylrechts. Mithin ist ihm bewusst und wurde ihm vom Gericht bereits in vielen von ihm geführten Verfahren dargelegt, dass Mehrfachgesuche schriftlich zu begründen sind und grundsätzlich kein Anspruch auf eine nochmalige Anhörung besteht. Daran ändert vorliegend auch der Umstand nichts, dass zwischen der letzten Anhörung und dem Erlass der angefochtenen Verfügung eine längere Zeitspanne liegt (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.3). Die Rüge erweist sich als offensichtlich unbegründet und das SEM hat das im zweiten Asylgesuch deponierte Begehren um erneute Anhörung zutreffend abgelehnt.

E. 4.2.4 Weiter rügt der Beschwerdeführer in Ziffer 5.1.3 seiner Beschwerde eine aus seiner Sicht kassationsauslösende Unsorgfalt und Unangemessenheit in der verwendeten Sprache, da Teile der angefochtenen Verfügung mit solchen gemäss der kassierten Verfügung vom 8. Februar 2019 identisch seien und die bedenklichen und zynischen Formulierungen zudem auf eine fehlende Ernsthaftigkeit der betreffenden Fachspezialistin und auf deren Absicht zur möglichst schnellen Verfahrenserledigung hindeuteten. Das SEM habe dadurch die Kassationsanweisungen des Gerichts missachtet. Diese an das SEM und speziell an die Fachspezialistin gerichteten Vorwürfe sind in casu haltlos. Zum einen war nicht in erster Linie der Inhalt der Erwägungen der Verfügung vom 8. Februar 2019 Auslöser des Kassationsurteils vom 4. April 2019, sondern vielmehr die unzutreffende prozessuale Anhandnahme und Qualifikation des zweiten Asylgesuchs durch das SEM als Wiedererwägungsgesuch. Zum andern präsentieren sich Wortwahl und Formulierungen in der angefochtenen Verfügung objektiv betrachtet durchaus sachlich, ausgewogen, unvoreingenommen und in keiner Weise zynisch. Weitere Ausführungen erübrigen sich.

E. 4.3 Sodann rügt der Beschwerdeführer umfangreich und ausschweifend eine unvollständige und unrichtige Abklärung beziehungsweise Feststellung des Sachverhalts (vgl. Beschwerde insb. S. 17-55). Weite Teile davon betreffen Sachverhaltselemente, die sich bis zum Urteil E-4514/2016 vom 18. Oktober 2018 verwirklicht haben. Insoweit kann integral auf die Erwägungen unter E. 4.2.2 oben verwiesen werden. Betreffend den Zeitraum zwischen dem 18. Oktober 2018 und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. August 2019 (insb. Lageentwicklung in Sri Lanka seit den Ereignissen vom Oktober 2018 und seit den Terroranschlägen vom 21. April 2019, gesundheitliche Verschlechterung, Bedrohungslage im Zusammenhang mit Mitgliedschaft in einem [...]) erweist sich die Rüge aus nachfolgenden Überlegungen ebenfalls als unberechtigt. Betreffend die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in einem (...) und einer sich in diesem Zusammenhang ergebenden Bedrohungslage kann zudem auf die in E. 1.6 (oben) bereits erkannte und vom Beschwerdeführer selber zu verantwortende fehlende Liquidität dieses Vorbringens verwiesen werden. Der angefochtenen Verfügung kann unschwer entnommen werden, dass sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen (dort E. IV/2 und E. V/3) ausführlich mit den politischen und terroristischen Ereignissen (insb. vom Oktober 2018 und betr. die Osteranschläge vom 21. April 2019) seit Oktober 2018 und den Folgewirkungen auseinandergesetzt hat. Dabei hat es auch persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer genommen und eine aus diesen Ereignissen fliessende Gefährdungssituation für ihn mangels Bestehens von risikobegründenden oder -erhöhenden Faktoren in Abrede gestellt. Eine Verletzung von Verfahrensrechten, insbesondere des rechtlichen Gehörs oder der Begründungspflicht, beziehungsweise eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung können in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Offensichtlich vermengt er die Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Dieselben Erkenntnisse ergeben sich auch in Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers. Diese wurde, soweit hierfür überhaupt Anlass bestand (vgl. oben E. 4.2.2), in der angefochtenen Verfügung erfasst und gewürdigt. Im Ansatz berechtigt erscheint zwar auf den ersten Blick die Rüge, wonach das SEM den im Verfahren E-817/2019 vorgelegten Arztbericht vom (...) März 2019 sachverhaltlich nicht erfasst und gewürdigt habe (Beschwerde S. 16 unten f.). Die Rüge erweist sich jedoch unter Berücksichtigung des Inhalts dieses (allgemeinmedizinischen) Arztberichts als unbegründet, da die Aussagekraft offensichtlich nicht wesentlich über jene des Arztberichts vom (...) Oktober 2018 hinausgeht, der seinerseits in der angefochtenen Verfügung sachverhaltlich erfasst und (in E. V/3) gewürdigt wurde, soweit hierfür - nämlich einzig im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges - überhaupt prozessual Anlass bestand.

E. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als offensichtlich unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen. Es erübrigt sich, auf die phasenweise sehr ausschweifenden Beschwerdebegründungen in diesem Zusammenhang näher einzugehen.

E. 5 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Durchführung einer erneuten Anhörung zu den Asylgründen (vgl. Beschwerde S. 53, Beweisantrag 1). Die Durchführung einer solchen erübrigt sich jedoch, da der Sachverhalt, wie vorstehend dargelegt, hinreichend erstellt ist. Zudem wird auch dieser Antrag mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden und verfahrensabschliessenden Direktentscheid in der Sache hinfällig.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM aus, die Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Die geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung aufgrund der veränderten politischen Situation in Sri Lanka sei unbegründet, weil bereits im ersten Asylverfahren auf das Fehlen glaubhafter und asylrelevanter Asylvorbringen und insbesondere von stark risikobegründenden Faktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 in seiner Person geschlossen worden sei. Die vorgelegten Beweismittel und insbesondere Länderberichte seien allgemeiner Natur und wiesen keinen konkreten Bezug zu ihm auf. Der im Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen den Hauptdarstellern Sirisena, Rajapaksa und Wickremesinghe und ihren politischen Parteien (SLFP, SLPP und UNP) sei zudem auf politischer und justizieller Ebene ausgetragen worden und habe vor allem in Colombo stattgefunden. Am 15. Dezember 2018 sei Rajapaksa als Premierminister zurückgetreten und am 16. Dezember 2018 sei Wickremesinghe wieder als Premierminister vereidigt worden. Seit dem Machtkampf habe sich die allgemeine Situation beruhigt und es sei weder eine Zunahme gezielter Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen gewesen noch von einer generell erhöhten Gefährdung für srilankische Staatsangehörige aufgrund des Machtkampfs auszugehen. Es bestünden keine spezifischen und asylrechtlich relevanten Anknüpfungspunkte zwischen der Regierungskrise und dem Beschwerdeführer. Auch in seinen aktuellsten Urteilen gehe das Bundesverwaltungsgericht nicht von einer verstärkten Gefährdungslage aufgrund der jüngsten Ereignisse, geschweige denn von einer Kollektivverfolgung von Tamilen in Sri Lanka aus. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug in den Heimatstaat sei mangels Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 FK und mangels Anhaltspunkten für die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Gewärtigung einer nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung völkerrechtlich zulässig; die allgemeine Menschenrechtslage in Sri Lanka bewirke ebenfalls keine generelle Unzulässigkeit. Der Wegweisungsvollzug sei ferner allgemein und individuell zumutbar, da in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und die allgemeine Lage sich nach dem Ende Oktober 2018 begonnenen politischen Machtkampf ab Mitte Dezember 2018 wieder beruhigt habe. Daran änderten praxisgemäss die Anschläge vom 21. April 2019 auf Kirchen und Hotels wie auch der in diesem Zusammenhang ausgerufene Notstand nichts. Aus dem Arztbericht vom (...) Oktober 2018 und der dort diagnostizierten (...) lasse sich sodann nicht auf eine medizinische Notlage für den Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Einer möglichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes könnten die Vollzugsbehörden mittels angemessener Vorbereitung und durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung Rechnung tragen. Im Übrigen sei eine Weiterbehandlung der (...) Probleme in Sri Lanka - insbesondere auch im Jaffna-Distrikt - in verschiedenen Institutionen möglich. Eine Behandlung im Heimatstaat würde zudem in Berücksichtigung der vertrauten Umgebung und der Kommunikation in der Muttersprache auch positive Aspekte mit sich bringen. Der Vollzug der Wegweisung sei im Übrigen technisch möglich und praktisch durchführbar. Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegende Gebühr stütze sich schliesslich auf Art. 111d AsylG.

E. 7.2 Die Beschwerdebegründung beschlägt über weite Strecken formelle Anträge und Rügen mit dem Ziel der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Insoweit ist auf deren Erfassung und Beurteilung in E. 4 oben zu verweisen. Es erübrigt sich, diese Teile der Beschwerde hier wiederzugeben. Dies gilt im Besonderen auch für Begründungsteile, die den bis zum Urteil E-4514/2016 vom 18. Oktober 2018 entstandenen Sachverhalt betreffen. Unter Bezugnahme auf den die Zeit nach dem 18. Oktober 2018 betreffenden Sachverhalt und die daraus abgeleiteten behauptungsgemässen Ansprüche auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung des Asyls und Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges macht der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe gegenüber den vorinstanzlichen Erkenntnissen im Wesentlichen Folgendes geltend: Das SEM habe die aktuelle Lage in Sri Lanka und deren Auswirkungen auf den Beschwerdeführer falsch eingeschätzt. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage präsentiere sich seit der im Oktober 2018 eingesetzten politischen Krise und insbesondere seit den Osteranschlägen vom April 2019 desolat und tendiere gar zur weiteren Verschlechterung, mit negativen Auswirkungen auch auf die sozialen und wirtschaftlichen Zustände. Der Reformkurs der Regierung Sirisena sei beendet. Folter und schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen seien an der Tagesordnung. Die Aufhebung der Notstandsgesetzgebung im August 2019 habe zu keiner Verbesserung geführt, sondern mit der am 22. August 2019 erfolgten Beförderung des Kriegsverbrechers Silvas zum allmächtigen Armeekommandanten drohe sich die schlechte Menschenrechtslage gar zusätzlich zu verschärfen. Besonders betroffen seien religiöse und ethnische Minderheiten sowie weitere Risikogruppen, darunter im Besonderen Personen mit LTTE-Verbindungen, Rückkehrer aus tamilischen Diasporazentren und Exilaktivisten. Er selber vereinige aus bereits früher bekannten Gründen (familiäre Verbindungen zur LTTE, mehrjähriger Aufenthalt als Asylsuchender im schweizerischen Exil, Exilaktivismus, Kontakte zum Bruder in D._______, Mitglied in einem [...]) mehrere solche Gefährdungsrisiken in seiner Person und habe deshalb besondere Furcht vor Verfolgung und menschenrechtswidriger Behandlung aufgrund der seit Oktober 2018 verschärften allgemeinen Lage. Das SEM verkenne diese Lageentwicklung im angefochtenen Entscheid und ignoriere die hierzu im zweiten Asylverfahren vorgelegten zahlreichen Beweisbeilagen weitgehend. Als neuer rechtserheblicher Sachverhalt komme die im Juli 2019 erfolgte Spaltung der «LTTE-Schweiz/EPDP Schweiz in der (...) Szene» und die am 9. September 2019 bei einem Turnier ausgesprochene Drohungen von EPDP-Leuten gegenüber LTTE-Anhängern hinzu. Es habe in diesem Zusammenhang womöglich einen Informationsfluss von der Schweiz nach Sri Lanka und allenfalls seine Denunziation stattgefunden, wobei «die entsprechenden Entwicklungen noch nicht abgeschlossen sind und auch noch schwer zu dokumentieren sind» (Beschwerde Ziff. 8.2.2). Das SEM habe weiter seinen durch zwei Arztberichte ausgewiesenen Gesundheitszustand (von den Verfolgungserlebnissen in der Heimat herrührende [...], daneben abklärungsbedürftiges [...]) unzutreffend gewürdigt. Ein nunmehr vorlegbarer neuer Arztbericht vom (...) September 2019 verdeutliche die verfolgungsbedingte Herkunft der (...), die Gefahr einer dramatischen Zustandsverschlechterung und (...) bei einer Rückkehr nach Sri Lanka und seine (...). Die Behandlungsbedürftigkeit in der Schweiz sei zwingend gegeben, zumal die (...) Gesundheitsversorgung in Sri Lanka limitiert und nicht auf westliche Standards ausgebaut sei. Bei der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei neben der (...) zu berücksichtigen, dass er in Sri Lanka kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr habe, da sich seine Familie an verschiedenen, ihm nicht bekannten Orten versteckt halte und er den Kontakt schon vor acht Jahren abgebrochen habe. Auch habe er keine abgeschlossene Berufsbildung oder finanziellen Rückhalt. Für die vorgelegten Beweismittel wird, soweit sie nicht bereits erwähnt wurden oder in den nachfolgenden Erwägungen spezifisch darauf Bezug zu nehmen ist, auf die Akten und insbesondere auf das Beweismittel- beziehungsweise Beilagenverzeichnis am Ende der Beschwerde verwiesen.

E. 8.1 Das SEM ist nach korrekter Sachverhaltsfeststellung in seinen Erwägungen mit einlässlicher und überzeugender Begründung sowie korrekter Akten-, Gesetzes- und Praxisabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die im zweiten Asylgesuch geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden, soweit Eintretensanspruch besteht, den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls habe. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind in keinem Punkt zu beanstanden. Es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die angefochtene Verfügung und deren Zusammenfassung oben (E. 7.1) verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Betrachtungsweise sondern erschöpfen sich - nebst grossräumigen Textbausteinen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer - über weite Teile in blossen Bekräftigungen und Gegenbehauptungen. Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. ebenda E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien. Das Gericht orientierte sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts änderte der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Sirisena, Rajapaksa und Wickremesinghe an der Einschätzung der Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen nichts. Die aktuelle Lage in Sri Lanka war nach den Terroranschlägen im April 2019 zwar als volatil zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen, zumal der seither verhängte Ausnahmezustand vier Monate nach dessen Inkraftsetzung am 20. August 2019 wieder aufgehoben beziehungsweise nicht verlängert worden ist. Insofern ist an der Lageeinschätzung des Referenzurteils des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 weiterhin festzuhalten und diese Beurteilung ist dem Rechtsvertreter aus verschiedenen Urteilen bekannt (z.B. jüngst D-4454/2019 und 4458/2019 vom 8. Oktober 2019, E-4224/2019 vom 3. Oktober 2019, E-3856/2017 vom 3. Oktober 2019). Ergänzend ist zu bemerken, dass die in der Beschwerde geltend gemachte Befürchtung einer dramatischen Verschärfung der politischen wie auch der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka im Zusammenhang mit der kürzlichen Ernennung des neuen Armeekommandanten Silvas kaum über blosse Mutmassungen hinausgeht und sich bislang nicht bewahrheitet hat. Unbesehen dessen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den objektiven Nachfluchtgrund der behauptungsgemäss verschlechterten Lage in Sri Lanka im Wesentlichen mit seinen vorbestanden Risikofaktoren in Verbindung setzt, welche sich durch die Lageverschlechterung nun akzentuiert hätten. Diesbezüglich ist aber erneut darauf aufmerksam zu machen, dass im ersten Asylverfahren das SEM und das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmendend vom Fehlen entsprechender verfolgungsbegründender (singulärer oder kumulativer) Risikofaktoren in seiner Person ausgegangen sind. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich einen neuen rechtserheblichen Sachverhalt dergestalt geltend macht, dass im Juli 2019 eine Spaltung der «LTTE-Schweiz/EPDP Schweiz in der (...) Szene» erfolgt sei, am (...) September 2019 bei einem Turnier Drohungen von EPDP-Leuten gegenüber LTTE-Anhängern ausgesprochen worden seien und er womöglich als (...) Opfer einer (...) geworden sei, ist vorab auf E. 1.6 oben zu verweisen. Dort wurde bereits auf die für die Annahme einer Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers (unbestrittenermassen) überaus dünne Faktenlage sowie auf die nicht über blosse Mutmassungen hinausgehende Qualität der Ausführungen hingewiesen. Bezeichnenderweise sind seit der Beschwerdeerhebung vom 23. September 2019 auch keine entsprechenden Beweismittel eingegangen. Die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung in diesem Zusammenhang liegt fern. Das SEM hat somit das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin seine behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls zu Recht verneint.

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten.

E. 8.3 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Hierzu kann vorab integral auf die einlässlichen und praxiskonformen Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (dort E. V [inkl. den dortigen Verweis auf die im ersten Asylverfahren gewonnenen Erkenntnisse]) sowie auf die vorstehende Zusammenfassung (vgl. E. 7.1) verwiesen werden. Die Beschwerde öffnet auch diesbezüglich keine neue Betrachtungsweise: So führt insbesondere die allgemeine Menschenrechtssituation - unter Mitberücksichtigung des im August 2019 aufgehobenen Ausnahmezustands - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zur Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Das SEM hat sich ferner einlässlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers und im Besonderen mit dessen gesundheitlicher Situation befasst und die Zumutbarkeit bejaht. Die Beschwerde begegnet diesen Ausführungen im Wesentlichen mit blossen Gegenbehauptungen, so insbesondere betreffend die allgemeine Lageeinschätzung; diesbezüglich ist erneut auf die Ausführungen oben in E. 8.1 und die dortigen Hinweise auf die aktuelle Gerichtspraxis aufmerksam zu machen. Die Rüge, wonach das SEM den Gesundheitszustand unzutreffend gewürdigt habe, ist nicht stichhaltig und stützt sich auf eine behauptete Dramatisierungsstufe, die jedoch in den drei Arztberichten keinen Niederschlag findet. Insbesondere lässt sich den Ausführungen in der Beschwerde und den Arztberichten nicht schlüssig entnehmen, dass eine Behandlung in Sri Lanka in seinem Fall ausgeschlossen und stattdessen einzig in der Schweiz durchführbar sein soll; ein Vergleich mit dem schweizerischen Behandlungsstandard ist dabei untauglich. Zudem ist klarzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht an den von den behandelnden Ärzten gewonnen Erkenntnissen und der Berichtsmethode in keiner Weise zweifelt. Die Diagnose insbesondere der (...), die Behandlungseinschätzungen und die ebenfalls erwähnte (...) und (...) basieren indessen schwergewichtig auf anamnetischen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner behauptungsgemäss in der Heimat erlebten Verfolgung, die aber in einem zweistufigen ersten Asylverfahren als überwiegend unglaubhaft erkannt wurden. Auch die weiteren in der Beschwerde angesprochenen Unzumutbarkeitselemente (angeblich gänzlicher Verlust eines Beziehungsnetz und damit eines finanziellen Rückhalts sowie fehlender Berufsabschluss) lassen noch keine existenzielle Notlage für den Fall einer Rückkehr in die Heimat annehmen. Das Fehlen jeglichen Beziehungsnetzes und die behauptete gänzliche Kontaktlosigkeit mit Angehörigen kann im Übrigen in dieser Kategorietät offensichtlich nicht geglaubt werden; bezeichnenderweise entbehren die Ausführungen betreffend die Einreichung neuer Beweismittel aus Sri Lanka (Haftbefehl, angebliche Gerichtsvorladung; vgl. Beschwerde Ziff. 8.2.3) jeglicher konkretisierender Angaben zu den Umständen der Erhältlichmachung (z.B. zum Absender). Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - wie vom SEM zutreffend erkannt - aus den im zweiten Asylgesuch geltend gemachten Gründen weder einen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder Gewährung des Asyls noch einen solchen auf Verzicht auf die Wegweisungsanordnung als solche oder auf Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges ableiten kann.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde, die dort erwähnten Berichte und die vorgelegten weiteren Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Verfahren zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (vgl. insb. oben E. 1.5, erster Abschnitt). Somit sind dem Rechtsvertreter diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- in Abzug zu bringen. Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1'400.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4894/2019 Urteil vom 13. November 2019 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 16. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der tamilische Beschwerdeführer stellte am 19. März 2015 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Dieses begründete er im Wesentlichen mit einer Reflexverfolgung, da sein Vater - wissentlicher beziehungsweise unwissentlicher ehemaliger Unterstützer der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) und deshalb vier Jahre in Haft - und sein Bruder B._______ ab 2009 der ihnen auferlegten Melde- und Unterschriftenpflicht bei den Behörden nicht mehr nachgekommen seien. Er sei deswegen zwei Tage festgehalten, geschlagen und verhört worden. Nach seiner Freilassung habe er bis Ende 2010 zu Hause in C._______ (Jaffna Distrikt) gelebt. Als sein Vater und sein Bruder aufgrund der Bedrohung durch die srilankische Armee Ende 2010 untergetaucht seien und die Familie deswegen unter behördlichen Druck geraten sei, habe er sich bis zu seiner Ausreise im Dezember 2014 bei einem Onkel versteckt gehalten. B._______ sei 2013 nach D._______ geflüchtet. Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 21. Juli 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4514/2016 vom 18. Oktober 2018 ab, soweit es darauf eintrat. In der Begründung verneinte das Gericht insbesondere das Bestehen einer reflexiven oder auf exilpolitischem Engagement basierenden Verfolgung, eines Risikoprofils im Sinne der Praxis oder beachtenswerter Vollzugshindernisse. Für den weiteren Inhalt und die detaillierte Prozessgeschichte dieses ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. Soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich, wird darauf in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Eingabe vom 15. November 2018 richtete der Beschwerdeführer ein schriftliches «neues Asylgesuch» an das SEM. In der Begründung bekräftigte er den im ersten Asylverfahren geltend gemachten Sachverhalt. Gleichzeitig kritisierte er die im damaligen Verfahren ergangenen Entscheidungen des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts, welche insbesondere auf falschen oder nicht aktuellen Lagebeurteilungen zu Sri Lanka beruhten; hierzu verwies er insbesondere auf einen Lagebericht seines Rechtsvertreters vom 22. Oktober 2018. Sodann machte er neue rechtserhebliche Sachverhalte geltend, die sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2018 verwirklicht hätten. Dabei machte er im Wesentlichen auf die seit dem «konstitutionellen Putsch» vom 26. Oktober 2018 erheblich veränderte Lage in Sri Lanka und die dadurch erhöhte Verfolgungsgefahr für tamilische Rückkehrer aufmerksam. Aufgrund seiner politischen Überzeugung, seines Hintergrunds (insb. familiäre Verbindungen zur LTTE, mehrjähriger Aufenthalt in der Schweiz) und seines Risikoprofils wäre er einer solchen Gefahr besonders ausgesetzt. Zudem sei bei ihm gemäss Arztbericht vom (...) Oktober 2018 eine mit seinen Verfolgungserlebnissen in der Heimat in Zusammenhang stehende und in der Schweiz weiter behandlungsbedürftige (...) diagnostiziert worden. Nach dem Gesagten habe er Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder zumindest auf Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Für eine Anhörung stehe er zur Verfügung. Für den detaillierten Inhalt des zweiten Asylgesuchs und die dabei vorgelegten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen, soweit nicht in den nachfolgenden Erwägungen spezifisch darauf einzugehen ist. C. Mit Verfügung vom 8. Februar 2019 qualifizierte das SEM das "neue Asylgesuch" vom 15. November 2018 als Wiedererwägungsgesuch und wies dieses unter Erhebung einer Gebühr von Fr. 600.- ab. Die Verfügung vom 17. Juni 2016 erklärte es für rechtskräftig und vollstreckbar. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 15. Februar 2019 (mit Ergänzungen vom 18. März und vom 1. April 2019, letztere mit beigelegtem Arztbericht vom [...] März 2019) hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-817/2019 vom 4. April 2019 insoweit gut, als es die Verfügung des SEM vom 8. Februar 2018 antragsgemäss aufhob und das SEM anwies, die Eingabe vom 19. November 2018 als Mehrfachasylgesuch (statt als Wiedererwägungsgesuch) anhand zu nehmen und zu prüfen. In der Begründung wird unter Hinweis auf die Gerichtspraxis klargestellt, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich ein neues Asylgesuch gestellt und darin hauptsächlich um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls ersucht habe, wobei das Begehren insbesondere mit objektiven Nachfluchtgründen begründet sei. D. Mit Verfügung vom 16. August 2019 - eröffnet am 23. August 2019 - lehnte das SEM zunächst den prozessualen Antrag um Durchführung einer erneuten Anhörung ab. Im Weiteren stellte es fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das zweite Asylgesuch ab, soweit darin keine revisionsrechtlichen Vorbringen geltend gemacht werden; auf letztere trat es mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Das SEM verfügte gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und terminierte die Ausreisefrist auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er, das Gericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut und ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden sind, andernfalls die konkreten objektiven Auswahlkriterien bekannt zu geben seien (Antrag 1). Ferner sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Willkürverbots beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Anträge 2 bzw. 3). Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen (Antrag 4). Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Antrag 5). Als weitere Eventualanträge beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Antrag 6) sowie die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (Antrag 7). F. Mit Verfügung vom 25. September 2019 stellte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Bereits am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht verwendet daher nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Auf den Antrag betreffend Mitteilung der Spruchkörperbildung ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4. 3 [zur Publikation vorgesehen]). Der Antrag betreffend Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchkörpers wird mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache hinfällig. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich in Asylbeschwerdeverfahren, bei denen vorgängig ein Kassationsurteil ergangen ist, die Bestimmung der vorsitzenden und mitwirkenden Richterinnen und Richter reglementarisch grundsätzlich nach dem Kassationsurteil richtet. 1.6 Der Beschwerdeführer stellt den Beweisantrag, ihm sei Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel «zur Spaltung der LTTE-Schweiz/EPDP Schweiz in der (...)-Szene» anzusetzen (Beschwerde S. 53). In der Begründung (Beschwerde S. 56) verweist er auf die im Juli 2019 erfolgte Spaltung von LTTE-nahen (...)-Spielern in der Schweiz und Drohungen seitens EPDP-Leuten gegenüber LTTE-Anhängern anlässlich eines (...)-Turniers vom 9. September 2019. Die «entsprechenden Entwicklungen» seien noch nicht abgeschlossen und es sei denkbar, dass er (...) bei den srilankischen Sicherheitskräften betroffen sei. Es besteht offensichtlich kein Anlass, diesem Antrag stattzugeben, da aus den Ausführungen weder hervorgeht, welche «rechtserheblichen Informationen» dem Rechtsvertreter wann und in welchem Zusammenhang und von wem «zugetragen» worden seien, noch welcher Art die in Aussicht gestellten «Informationen» sein könnten, wann sie zu erwarten sind und inwiefern gerade der Beschwerdeführer davon betroffen sein soll. Die Angaben erreichen bestenfalls die Qualität von blossen Mutmassungen, die zudem ohne weitere Konkretisierungen bleiben.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Nach Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. 4.2.2 Der Beschwerdeführer bezeichnete seine Eingabe vom 15. November 2018 als «neues Asylgesuch», wollte sie ausdrücklich als solche behandelt wissen und richtete sie konsequenterweise an das für die Behandlung multipler Asylgesuche zuständige SEM. Dieses hat nach Wiederaufnahme des Verfahrens in konsequenter Befolgung des Kassationsurteils E-817/2019 vom 4. April 2019 das neue Asylgesuch denn auch als solches entgegengenommen und ist, soweit es keine Revisionsgründe erkannt hat, materiell darauf eingetreten. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, zumal der durch einen in Asylsachen bewanderten Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer mit Nachdruck keine ausserordentlichen Prozesswege beschreiten wollte (insb. Revisionsgesuch oder Wiedererwägungsgesuch). Das Bundesverwaltungsgericht hat in verschiedenen publizierten Entscheiden Abgrenzungs- und Zuständigkeitsfragen in diesem Zusammenhang geklärt (vgl. insb. BVGE 2013/22, BVGE 2014/39, je mit zahlreichen weiteren Hinweisen auf Lehre, Literatur und Praxis und insb. auch auf Entscheidungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission). Das neue Asylgesuch beinhaltet umfangreiche Teile und Beweismittel, die auf die Feststellung einer ursprünglichen Fehlerhaftigkeit der im ersten Asylverfahren getroffenen Entscheidungen des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts abzielen und diese in Kritik nehmen. Das SEM hat in der vorliegend angefochtenen Verfügung insbesondere zutreffend klargestellt, dass die damaligen Asylgründe in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren als überwiegend unglaubhaft und im Übrigen nicht asylrelevant erkannt worden waren und hierauf im Rahmen des zweiten Asylverfahrens kein Eintretensanspruch mehr besteht. In der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde treten Teile und Beweismittel, die auf die Feststellung einer ursprünglichen Fehlerhaftigkeit der im ersten Asylverfahren getroffenen Entscheidungen abzielen und diese in Kritik nehmen, noch deutlicher und umfangreicher zu Tage. Das Bundesverwaltungsgericht stellt hierzu klar, dass es sich beim ersten Asylgesuch um eine sogenannte «res iudicata» handelt, die aufgrund ihres rechtskräftigen Abschlusses nicht nachträglich nochmals zu einem Streitfall erhoben werden kann. Die Rechtskraft liesse sich einzig mittels ausserordentlicher Rechtsmittel und unter Beachtung der hierfür im BGG beziehungsweise im VwVG verankerten strengen Voraussetzungen (und im Übrigen unter Ausschluss blosser Entscheidkritik) beseitigen. Der Versuch des Beschwerdeführers, diese gefestigte Rechtsauffassung mit der Forderung nach einer gesamtheitlichen Betrachtung sämtlicher (alter und neuer) Asylgründe und einem Verbot des Auseinanderreissens aller Sachverhaltsteile zu untergraben, misslingt. Ein Rückkommen auf die mittels Urteil E-4514/2016 vom 18. Oktober 2018 in Rechtskraft erwachsene Verfügung des SEM vom 17. Juni 2016 durch Gründe, die in einem neuen Asylgesuch deponiert werden, bleibt ausgeschlossen. Es ergibt sich, dass sämtliche Vorbringen und Beweismittel, die im Rahmen des vorliegenden zweiten Asylverfahrens zur Feststellung einer Fehlerhaftigkeit der im ersten Asylverfahren getroffenen Entscheidungen des SEM oder des Bundesverwaltungsgerichts geltend gemacht wurden und behauptungsgemäss zu einer anderen Beurteilung der bis zum 18. Oktober 2018 bestandenen Sachverhaltslage führen sollten, unbeachtlich bleiben. Dies gilt im Besonderen nicht nur für eine Vielzahl der im zweiten Asylverfahren vorgelegten Beweismittel, sondern speziell auch für den vom Rechtsvertreter vorgelegten Lagebericht vom 22. Oktober 2018 (vgl. dazu insb. Beschwerde Ziff. 5.3.5) und die in Ziff. 8.2.3 der Beschwerde erwähnten und beigelegten Beweismittel (Haftbefehl und Gerichtsvorladung). Entsprechend erübrigt sich eine Würdigung dieser Beweismittel. Die Feststellung gilt aber ebenso für den Arztbericht vom (...) Oktober 2018, soweit mit der dort diagnostizierten (...) nicht nur ein neues Wegweisungsvollzugshindernis, sondern eine Neubeurteilung und günstigere Würdigung des im ersten Asylverfahren festgestellten Sachverhalts angestrebt wird. Es ergibt sich, dass die vom SEM in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Trennung - der Beschwerdeführer spricht von einem «Auseinanderreissen» - der Verfolgungssachverhalte des ersten und des zweiten Asylverfahrens durchaus rechtskonform und konsequent vorgenommen wurde und das teilweise Nichteintreten (Dispositiv Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung) somit ebenso korrekt erfolgt ist. Eine (behauptungsgemässe) Willkür ist darin keine zu erkennen und den Rügen einer «kritiklosen Reproduktion und Übernahme von Schlussfolgerungen des augenscheinlich mangelhaften ersten Asylverfahrens» (vgl. Beschwerde S. 13) beziehungsweise einer Verletzung der Begründungspflicht betreffend die Vorfluchtgeschichte (vgl. Beschwerde S. 16 f.) ist mit diesen Erkenntnissen die Grundlage entzogen. Damit erübrigen sich auch Erörterungen betreffend die Rüge unvollständiger oder unkorrekter Sachverhaltsabklärungen im Zusammenhang mit Sachverhaltsteilen, die das erste Asylverfahren beschlagen (vgl. Beschwerde insb. Ziff. 5.3.2 Bst. a-d [u.a. LTTE-Verbindungen, exilpolitisches Engagement, Auslandaufenthalt, Narbe, Verhaftungen, damalige gesundheitliche Beeinträchtigungen, damalige allgemeine Lagebeurteilung], Ziff. 8.3 [bestrittener alter Sachverhalt], Ziff. 9.2 [fehlerhaftes Lagebild des SEM vom 16. August 2016], Ziff. 10.1 und 10.3 [Forderung nach Gesamtbetrachtung unter Einbezug der Asylgründe aus dem ersten Asylverfahren statt selektive Prüfung der neuen Gründe]). Der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Rechtsvertreter ist im Hinblick auf die Begehung allfälliger künftiger (ordentlicher oder ausserordentlicher) Verfahrensschritte darauf aufmerksam zu machen, dass ein Mehrfachasylgesuch, eine Wiedererwägung oder eine Revision nicht beliebig zulässig sind und namentlich nicht dazu dienen dürfen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen (vgl. hierzu z.B. auch das Urteil E-4025/2019 vom 16. September 2019 E. 8.1). Die Art und Weise, wie sich der Beschwerdeführer im zweiten Asylgesuch und vor allem in der vorliegenden Beschwerde über die in rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse hinwegsetzt und sein neues Asylgesuch standhaft auf damals als unglaubhaft oder asylirrelevant erkannte Sachverhalte abstützt, gelangt in die Nähe mutwilliger Prozessführung. Dennoch ist es ihm selbstredend unbenommen, entsprechende Anliegen als Revisionsgründe auf den hierfür vorgesehenen ausserordentlichen Verfahrenswegen und unter Beachtung der hierfür geltenden strengen Voraussetzungen geltend zu machen. Im Folgenden (ab E. 7 unten) beschränkt sich der materielle Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts somit thematisch und rechtlich im Wesentlichen auf die Frage, ob die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2018 eingetretene Lageveränderung in Sri Lanka, die seitherigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen beziehungsweise Verschlechterungen und die Spaltung der «LTTE-Schweiz/EPDP Schweiz in der (...) Szene» einen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung des Asyls oder Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges begründen. 4.2.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts, da die Vorinstanz keine weitere Anhörung durchgeführt habe (vgl. Beschwerde insb. Ziff. 5.1.1). Das zweite Asylgesuch wurde rund vier Wochen nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens und somit innerhalb der Fünfjahresfrist von aArt. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Aufgrund der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) und dem erwähnten aArt. 111c AsylG war er gesetzlich verpflichtet, seine (neuen) Asylgründe bei der Einreichung des Mehrfachgesuchs schriftlich substantiiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Dies hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in einem umfangreich und schriftlich eingereichten neuen Asylgesuch vom 15. November 2018 getan. Sodann handelt es sich beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um einen Rechtsanwalt mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet des Asylrechts. Mithin ist ihm bewusst und wurde ihm vom Gericht bereits in vielen von ihm geführten Verfahren dargelegt, dass Mehrfachgesuche schriftlich zu begründen sind und grundsätzlich kein Anspruch auf eine nochmalige Anhörung besteht. Daran ändert vorliegend auch der Umstand nichts, dass zwischen der letzten Anhörung und dem Erlass der angefochtenen Verfügung eine längere Zeitspanne liegt (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.3). Die Rüge erweist sich als offensichtlich unbegründet und das SEM hat das im zweiten Asylgesuch deponierte Begehren um erneute Anhörung zutreffend abgelehnt. 4.2.4 Weiter rügt der Beschwerdeführer in Ziffer 5.1.3 seiner Beschwerde eine aus seiner Sicht kassationsauslösende Unsorgfalt und Unangemessenheit in der verwendeten Sprache, da Teile der angefochtenen Verfügung mit solchen gemäss der kassierten Verfügung vom 8. Februar 2019 identisch seien und die bedenklichen und zynischen Formulierungen zudem auf eine fehlende Ernsthaftigkeit der betreffenden Fachspezialistin und auf deren Absicht zur möglichst schnellen Verfahrenserledigung hindeuteten. Das SEM habe dadurch die Kassationsanweisungen des Gerichts missachtet. Diese an das SEM und speziell an die Fachspezialistin gerichteten Vorwürfe sind in casu haltlos. Zum einen war nicht in erster Linie der Inhalt der Erwägungen der Verfügung vom 8. Februar 2019 Auslöser des Kassationsurteils vom 4. April 2019, sondern vielmehr die unzutreffende prozessuale Anhandnahme und Qualifikation des zweiten Asylgesuchs durch das SEM als Wiedererwägungsgesuch. Zum andern präsentieren sich Wortwahl und Formulierungen in der angefochtenen Verfügung objektiv betrachtet durchaus sachlich, ausgewogen, unvoreingenommen und in keiner Weise zynisch. Weitere Ausführungen erübrigen sich. 4.3 Sodann rügt der Beschwerdeführer umfangreich und ausschweifend eine unvollständige und unrichtige Abklärung beziehungsweise Feststellung des Sachverhalts (vgl. Beschwerde insb. S. 17-55). Weite Teile davon betreffen Sachverhaltselemente, die sich bis zum Urteil E-4514/2016 vom 18. Oktober 2018 verwirklicht haben. Insoweit kann integral auf die Erwägungen unter E. 4.2.2 oben verwiesen werden. Betreffend den Zeitraum zwischen dem 18. Oktober 2018 und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. August 2019 (insb. Lageentwicklung in Sri Lanka seit den Ereignissen vom Oktober 2018 und seit den Terroranschlägen vom 21. April 2019, gesundheitliche Verschlechterung, Bedrohungslage im Zusammenhang mit Mitgliedschaft in einem [...]) erweist sich die Rüge aus nachfolgenden Überlegungen ebenfalls als unberechtigt. Betreffend die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in einem (...) und einer sich in diesem Zusammenhang ergebenden Bedrohungslage kann zudem auf die in E. 1.6 (oben) bereits erkannte und vom Beschwerdeführer selber zu verantwortende fehlende Liquidität dieses Vorbringens verwiesen werden. Der angefochtenen Verfügung kann unschwer entnommen werden, dass sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen (dort E. IV/2 und E. V/3) ausführlich mit den politischen und terroristischen Ereignissen (insb. vom Oktober 2018 und betr. die Osteranschläge vom 21. April 2019) seit Oktober 2018 und den Folgewirkungen auseinandergesetzt hat. Dabei hat es auch persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer genommen und eine aus diesen Ereignissen fliessende Gefährdungssituation für ihn mangels Bestehens von risikobegründenden oder -erhöhenden Faktoren in Abrede gestellt. Eine Verletzung von Verfahrensrechten, insbesondere des rechtlichen Gehörs oder der Begründungspflicht, beziehungsweise eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung können in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Offensichtlich vermengt er die Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Dieselben Erkenntnisse ergeben sich auch in Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers. Diese wurde, soweit hierfür überhaupt Anlass bestand (vgl. oben E. 4.2.2), in der angefochtenen Verfügung erfasst und gewürdigt. Im Ansatz berechtigt erscheint zwar auf den ersten Blick die Rüge, wonach das SEM den im Verfahren E-817/2019 vorgelegten Arztbericht vom (...) März 2019 sachverhaltlich nicht erfasst und gewürdigt habe (Beschwerde S. 16 unten f.). Die Rüge erweist sich jedoch unter Berücksichtigung des Inhalts dieses (allgemeinmedizinischen) Arztberichts als unbegründet, da die Aussagekraft offensichtlich nicht wesentlich über jene des Arztberichts vom (...) Oktober 2018 hinausgeht, der seinerseits in der angefochtenen Verfügung sachverhaltlich erfasst und (in E. V/3) gewürdigt wurde, soweit hierfür - nämlich einzig im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges - überhaupt prozessual Anlass bestand. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als offensichtlich unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen. Es erübrigt sich, auf die phasenweise sehr ausschweifenden Beschwerdebegründungen in diesem Zusammenhang näher einzugehen.

5. Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Durchführung einer erneuten Anhörung zu den Asylgründen (vgl. Beschwerde S. 53, Beweisantrag 1). Die Durchführung einer solchen erübrigt sich jedoch, da der Sachverhalt, wie vorstehend dargelegt, hinreichend erstellt ist. Zudem wird auch dieser Antrag mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden und verfahrensabschliessenden Direktentscheid in der Sache hinfällig. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM aus, die Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Die geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung aufgrund der veränderten politischen Situation in Sri Lanka sei unbegründet, weil bereits im ersten Asylverfahren auf das Fehlen glaubhafter und asylrelevanter Asylvorbringen und insbesondere von stark risikobegründenden Faktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 in seiner Person geschlossen worden sei. Die vorgelegten Beweismittel und insbesondere Länderberichte seien allgemeiner Natur und wiesen keinen konkreten Bezug zu ihm auf. Der im Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen den Hauptdarstellern Sirisena, Rajapaksa und Wickremesinghe und ihren politischen Parteien (SLFP, SLPP und UNP) sei zudem auf politischer und justizieller Ebene ausgetragen worden und habe vor allem in Colombo stattgefunden. Am 15. Dezember 2018 sei Rajapaksa als Premierminister zurückgetreten und am 16. Dezember 2018 sei Wickremesinghe wieder als Premierminister vereidigt worden. Seit dem Machtkampf habe sich die allgemeine Situation beruhigt und es sei weder eine Zunahme gezielter Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen gewesen noch von einer generell erhöhten Gefährdung für srilankische Staatsangehörige aufgrund des Machtkampfs auszugehen. Es bestünden keine spezifischen und asylrechtlich relevanten Anknüpfungspunkte zwischen der Regierungskrise und dem Beschwerdeführer. Auch in seinen aktuellsten Urteilen gehe das Bundesverwaltungsgericht nicht von einer verstärkten Gefährdungslage aufgrund der jüngsten Ereignisse, geschweige denn von einer Kollektivverfolgung von Tamilen in Sri Lanka aus. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug in den Heimatstaat sei mangels Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 FK und mangels Anhaltspunkten für die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Gewärtigung einer nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung völkerrechtlich zulässig; die allgemeine Menschenrechtslage in Sri Lanka bewirke ebenfalls keine generelle Unzulässigkeit. Der Wegweisungsvollzug sei ferner allgemein und individuell zumutbar, da in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und die allgemeine Lage sich nach dem Ende Oktober 2018 begonnenen politischen Machtkampf ab Mitte Dezember 2018 wieder beruhigt habe. Daran änderten praxisgemäss die Anschläge vom 21. April 2019 auf Kirchen und Hotels wie auch der in diesem Zusammenhang ausgerufene Notstand nichts. Aus dem Arztbericht vom (...) Oktober 2018 und der dort diagnostizierten (...) lasse sich sodann nicht auf eine medizinische Notlage für den Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Einer möglichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes könnten die Vollzugsbehörden mittels angemessener Vorbereitung und durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung Rechnung tragen. Im Übrigen sei eine Weiterbehandlung der (...) Probleme in Sri Lanka - insbesondere auch im Jaffna-Distrikt - in verschiedenen Institutionen möglich. Eine Behandlung im Heimatstaat würde zudem in Berücksichtigung der vertrauten Umgebung und der Kommunikation in der Muttersprache auch positive Aspekte mit sich bringen. Der Vollzug der Wegweisung sei im Übrigen technisch möglich und praktisch durchführbar. Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegende Gebühr stütze sich schliesslich auf Art. 111d AsylG. 7.2 Die Beschwerdebegründung beschlägt über weite Strecken formelle Anträge und Rügen mit dem Ziel der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Insoweit ist auf deren Erfassung und Beurteilung in E. 4 oben zu verweisen. Es erübrigt sich, diese Teile der Beschwerde hier wiederzugeben. Dies gilt im Besonderen auch für Begründungsteile, die den bis zum Urteil E-4514/2016 vom 18. Oktober 2018 entstandenen Sachverhalt betreffen. Unter Bezugnahme auf den die Zeit nach dem 18. Oktober 2018 betreffenden Sachverhalt und die daraus abgeleiteten behauptungsgemässen Ansprüche auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung des Asyls und Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges macht der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe gegenüber den vorinstanzlichen Erkenntnissen im Wesentlichen Folgendes geltend: Das SEM habe die aktuelle Lage in Sri Lanka und deren Auswirkungen auf den Beschwerdeführer falsch eingeschätzt. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage präsentiere sich seit der im Oktober 2018 eingesetzten politischen Krise und insbesondere seit den Osteranschlägen vom April 2019 desolat und tendiere gar zur weiteren Verschlechterung, mit negativen Auswirkungen auch auf die sozialen und wirtschaftlichen Zustände. Der Reformkurs der Regierung Sirisena sei beendet. Folter und schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen seien an der Tagesordnung. Die Aufhebung der Notstandsgesetzgebung im August 2019 habe zu keiner Verbesserung geführt, sondern mit der am 22. August 2019 erfolgten Beförderung des Kriegsverbrechers Silvas zum allmächtigen Armeekommandanten drohe sich die schlechte Menschenrechtslage gar zusätzlich zu verschärfen. Besonders betroffen seien religiöse und ethnische Minderheiten sowie weitere Risikogruppen, darunter im Besonderen Personen mit LTTE-Verbindungen, Rückkehrer aus tamilischen Diasporazentren und Exilaktivisten. Er selber vereinige aus bereits früher bekannten Gründen (familiäre Verbindungen zur LTTE, mehrjähriger Aufenthalt als Asylsuchender im schweizerischen Exil, Exilaktivismus, Kontakte zum Bruder in D._______, Mitglied in einem [...]) mehrere solche Gefährdungsrisiken in seiner Person und habe deshalb besondere Furcht vor Verfolgung und menschenrechtswidriger Behandlung aufgrund der seit Oktober 2018 verschärften allgemeinen Lage. Das SEM verkenne diese Lageentwicklung im angefochtenen Entscheid und ignoriere die hierzu im zweiten Asylverfahren vorgelegten zahlreichen Beweisbeilagen weitgehend. Als neuer rechtserheblicher Sachverhalt komme die im Juli 2019 erfolgte Spaltung der «LTTE-Schweiz/EPDP Schweiz in der (...) Szene» und die am 9. September 2019 bei einem Turnier ausgesprochene Drohungen von EPDP-Leuten gegenüber LTTE-Anhängern hinzu. Es habe in diesem Zusammenhang womöglich einen Informationsfluss von der Schweiz nach Sri Lanka und allenfalls seine Denunziation stattgefunden, wobei «die entsprechenden Entwicklungen noch nicht abgeschlossen sind und auch noch schwer zu dokumentieren sind» (Beschwerde Ziff. 8.2.2). Das SEM habe weiter seinen durch zwei Arztberichte ausgewiesenen Gesundheitszustand (von den Verfolgungserlebnissen in der Heimat herrührende [...], daneben abklärungsbedürftiges [...]) unzutreffend gewürdigt. Ein nunmehr vorlegbarer neuer Arztbericht vom (...) September 2019 verdeutliche die verfolgungsbedingte Herkunft der (...), die Gefahr einer dramatischen Zustandsverschlechterung und (...) bei einer Rückkehr nach Sri Lanka und seine (...). Die Behandlungsbedürftigkeit in der Schweiz sei zwingend gegeben, zumal die (...) Gesundheitsversorgung in Sri Lanka limitiert und nicht auf westliche Standards ausgebaut sei. Bei der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei neben der (...) zu berücksichtigen, dass er in Sri Lanka kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr habe, da sich seine Familie an verschiedenen, ihm nicht bekannten Orten versteckt halte und er den Kontakt schon vor acht Jahren abgebrochen habe. Auch habe er keine abgeschlossene Berufsbildung oder finanziellen Rückhalt. Für die vorgelegten Beweismittel wird, soweit sie nicht bereits erwähnt wurden oder in den nachfolgenden Erwägungen spezifisch darauf Bezug zu nehmen ist, auf die Akten und insbesondere auf das Beweismittel- beziehungsweise Beilagenverzeichnis am Ende der Beschwerde verwiesen. 8. 8.1 Das SEM ist nach korrekter Sachverhaltsfeststellung in seinen Erwägungen mit einlässlicher und überzeugender Begründung sowie korrekter Akten-, Gesetzes- und Praxisabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die im zweiten Asylgesuch geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden, soweit Eintretensanspruch besteht, den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls habe. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind in keinem Punkt zu beanstanden. Es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die angefochtene Verfügung und deren Zusammenfassung oben (E. 7.1) verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Betrachtungsweise sondern erschöpfen sich - nebst grossräumigen Textbausteinen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer - über weite Teile in blossen Bekräftigungen und Gegenbehauptungen. Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. ebenda E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien. Das Gericht orientierte sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts änderte der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Sirisena, Rajapaksa und Wickremesinghe an der Einschätzung der Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen nichts. Die aktuelle Lage in Sri Lanka war nach den Terroranschlägen im April 2019 zwar als volatil zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen, zumal der seither verhängte Ausnahmezustand vier Monate nach dessen Inkraftsetzung am 20. August 2019 wieder aufgehoben beziehungsweise nicht verlängert worden ist. Insofern ist an der Lageeinschätzung des Referenzurteils des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 weiterhin festzuhalten und diese Beurteilung ist dem Rechtsvertreter aus verschiedenen Urteilen bekannt (z.B. jüngst D-4454/2019 und 4458/2019 vom 8. Oktober 2019, E-4224/2019 vom 3. Oktober 2019, E-3856/2017 vom 3. Oktober 2019). Ergänzend ist zu bemerken, dass die in der Beschwerde geltend gemachte Befürchtung einer dramatischen Verschärfung der politischen wie auch der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka im Zusammenhang mit der kürzlichen Ernennung des neuen Armeekommandanten Silvas kaum über blosse Mutmassungen hinausgeht und sich bislang nicht bewahrheitet hat. Unbesehen dessen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den objektiven Nachfluchtgrund der behauptungsgemäss verschlechterten Lage in Sri Lanka im Wesentlichen mit seinen vorbestanden Risikofaktoren in Verbindung setzt, welche sich durch die Lageverschlechterung nun akzentuiert hätten. Diesbezüglich ist aber erneut darauf aufmerksam zu machen, dass im ersten Asylverfahren das SEM und das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmendend vom Fehlen entsprechender verfolgungsbegründender (singulärer oder kumulativer) Risikofaktoren in seiner Person ausgegangen sind. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich einen neuen rechtserheblichen Sachverhalt dergestalt geltend macht, dass im Juli 2019 eine Spaltung der «LTTE-Schweiz/EPDP Schweiz in der (...) Szene» erfolgt sei, am (...) September 2019 bei einem Turnier Drohungen von EPDP-Leuten gegenüber LTTE-Anhängern ausgesprochen worden seien und er womöglich als (...) Opfer einer (...) geworden sei, ist vorab auf E. 1.6 oben zu verweisen. Dort wurde bereits auf die für die Annahme einer Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers (unbestrittenermassen) überaus dünne Faktenlage sowie auf die nicht über blosse Mutmassungen hinausgehende Qualität der Ausführungen hingewiesen. Bezeichnenderweise sind seit der Beschwerdeerhebung vom 23. September 2019 auch keine entsprechenden Beweismittel eingegangen. Die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung in diesem Zusammenhang liegt fern. Das SEM hat somit das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin seine behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls zu Recht verneint. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. 8.3 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Hierzu kann vorab integral auf die einlässlichen und praxiskonformen Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (dort E. V [inkl. den dortigen Verweis auf die im ersten Asylverfahren gewonnenen Erkenntnisse]) sowie auf die vorstehende Zusammenfassung (vgl. E. 7.1) verwiesen werden. Die Beschwerde öffnet auch diesbezüglich keine neue Betrachtungsweise: So führt insbesondere die allgemeine Menschenrechtssituation - unter Mitberücksichtigung des im August 2019 aufgehobenen Ausnahmezustands - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zur Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Das SEM hat sich ferner einlässlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers und im Besonderen mit dessen gesundheitlicher Situation befasst und die Zumutbarkeit bejaht. Die Beschwerde begegnet diesen Ausführungen im Wesentlichen mit blossen Gegenbehauptungen, so insbesondere betreffend die allgemeine Lageeinschätzung; diesbezüglich ist erneut auf die Ausführungen oben in E. 8.1 und die dortigen Hinweise auf die aktuelle Gerichtspraxis aufmerksam zu machen. Die Rüge, wonach das SEM den Gesundheitszustand unzutreffend gewürdigt habe, ist nicht stichhaltig und stützt sich auf eine behauptete Dramatisierungsstufe, die jedoch in den drei Arztberichten keinen Niederschlag findet. Insbesondere lässt sich den Ausführungen in der Beschwerde und den Arztberichten nicht schlüssig entnehmen, dass eine Behandlung in Sri Lanka in seinem Fall ausgeschlossen und stattdessen einzig in der Schweiz durchführbar sein soll; ein Vergleich mit dem schweizerischen Behandlungsstandard ist dabei untauglich. Zudem ist klarzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht an den von den behandelnden Ärzten gewonnen Erkenntnissen und der Berichtsmethode in keiner Weise zweifelt. Die Diagnose insbesondere der (...), die Behandlungseinschätzungen und die ebenfalls erwähnte (...) und (...) basieren indessen schwergewichtig auf anamnetischen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner behauptungsgemäss in der Heimat erlebten Verfolgung, die aber in einem zweistufigen ersten Asylverfahren als überwiegend unglaubhaft erkannt wurden. Auch die weiteren in der Beschwerde angesprochenen Unzumutbarkeitselemente (angeblich gänzlicher Verlust eines Beziehungsnetz und damit eines finanziellen Rückhalts sowie fehlender Berufsabschluss) lassen noch keine existenzielle Notlage für den Fall einer Rückkehr in die Heimat annehmen. Das Fehlen jeglichen Beziehungsnetzes und die behauptete gänzliche Kontaktlosigkeit mit Angehörigen kann im Übrigen in dieser Kategorietät offensichtlich nicht geglaubt werden; bezeichnenderweise entbehren die Ausführungen betreffend die Einreichung neuer Beweismittel aus Sri Lanka (Haftbefehl, angebliche Gerichtsvorladung; vgl. Beschwerde Ziff. 8.2.3) jeglicher konkretisierender Angaben zu den Umständen der Erhältlichmachung (z.B. zum Absender). Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - wie vom SEM zutreffend erkannt - aus den im zweiten Asylgesuch geltend gemachten Gründen weder einen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder Gewährung des Asyls noch einen solchen auf Verzicht auf die Wegweisungsanordnung als solche oder auf Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges ableiten kann.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde, die dort erwähnten Berichte und die vorgelegten weiteren Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Verfahren zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (vgl. insb. oben E. 1.5, erster Abschnitt). Somit sind dem Rechtsvertreter diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- in Abzug zu bringen. Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1'400.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Urs David Versand: