opencaselaw.ch

D-3527/2021

D-3527/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte am (...) in der Schweiz um Asyl. Sie machte geltend, sie habe in ihrer Freizeit Sozialarbeit geleistet. Ein Soldat habe ihr im Jahr (...) Avancen gemacht, auf welche sie jedoch nicht einge- gangen sei. Sie habe ihm vielmehr gedroht, ihn bei seinem Kommandanten anzuzeigen, wenn er ihr weiterhin nachstellen würde. Sie habe auch eine Soldatin über sein Verhalten orientiert. Dies habe ihn verärgert. Er habe ihr am nächsten Tag gedroht, er wisse um ihre Hilfeleistungen und würde dafür sorgen, dass sie deswegen Probleme bekomme. In der Folge sei sie an einem Kontrollpunkt von einem Kollegen des Soldaten in den danebenlie- genden Garten gezerrt worden. Der besagte Soldat sei hinzugekommen, habe sie beschimpft, angefasst und zu vergewaltigen versucht. Er habe dann von ihr abgelassen, sie jedoch bedroht, dass er sie und ihre Aktivitä- ten genau beobachten würde. Sodann sei sie wegen ihrer Teilnahme an der Demonstration vom (...) von (Nennung Anzahl) Männern verfolgt und schliesslich am (Nennung Datum) überfallen worden. Nachdem die Täter sie (Nennung Zeitpunkt) später zuhause aufgesucht und ihrer (Nennung Verwandte) bei der Stürmung des Hauses den (Nennung Körperteil) ge- brochen hätten, habe sie noch in der gleichen Nacht das Haus verlassen und sei schliesslich ausgereist. Nach ihrer Ausreise habe sie von ihrer Fa- milie erfahren, dass die (...) Männer dem (Nennung Behörde) angehörten. Diese seien vom besagten Soldaten informiert worden und hätten sie we- gen ihrer Aktivitäten – (Nennung Aktivitäten) – gesucht. A.b Das SEM lehnte mit Verfügung vom 29. November 2019 das Asylge- such der Beschwerdeführerin ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Das Bundesverwal- tungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-44/2020 vom 13. Mai 2020 ab. Zur Begründung führte es an, die Beschwerdeführe- rin habe keine asylrelevante Verfolgung vor ihrer Ausreise nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermocht, wobei eine damals allfällig beste- hende begründete Furcht vor Verfolgung zum heutigen Zeitpunkt zu ver- neinen sei. Ihre Vorbringen seien teilweise realitätsfremd ausgefallen und liessen sich mit den Abklärungen durch die (Nennung Behörde) nicht in Übereinstimmung bringen. Das dargestellte Verhalten des (Nennung Be- hörde) sei nicht plausibel und ihre Ausführungen hinsichtlich Umfang und Qualität ihres sozialen Engagements seien als pauschal und nicht über All- gemeinplätze hinausgehend zu beurteilen. Unter diesen Umständen und in Kombination mit dem Ergebnis der in Sri Lanka getätigten Abklärungen

D-3527/2021 Seite 3 sei ein Kausalzusammenhang zwischen den Behelligungen durch den Sol- daten, der geltend gemachten Sozialarbeit und den Vorbringen im Zusam- menhang mit der Teilnahme an der Demonstration vom (...) zu verneinen. Mit Blick auf die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 ge- nannten Risikogruppen sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwer- deführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnah- men ausgesetzt sein werde. B. B.a Mit Eingabe vom 8. Juli 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin beim SEM um Wiedererwägung des vorgängigen Asylentscheids. Darin machte sie zur Hauptsache geltend, sie habe sich nach zahlreichen Entführungs- versuchen durch die sri-lankischen Geheimbehörden dazu entschlossen, ihr Land zu verlassen. Ihre Familie sei deswegen immer wieder Gegen- stand polizeilicher Ermittlungen gewesen, insbesondere seit dem Regie- rungswechsel im Jahr (...). Die Ermittlungen würden bis zum heutigen Zeit- punkt andauern. Der Eingabe lag (Nennung Beweismittel) bei, enthaltend (Nennung Inhalt). B.b Das SEM nahm die Eingabe vom 8. Juli 2020 als Mehrfachgesuch ent- gegen und lehnte dieses mit Verfügung vom 26. August 2020 ab. Gleich- zeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Ferner erhob es eine Gebühr von Fr. 600.–. Das Bundesverwaltungs- gericht erachtete die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich un- zulässig und trat auf diese mit Urteil D-4793/2020 vom 7. Oktober 2020 gestützt auf Art. 111 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein. C. Am 27. April 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine als "Neues Asyl- gesuch" bezeichnete Eingabe ein, welche das SEM als Mehrfachgesuch entgegennahm. Darin machte sie im Wesentlichen geltend, die Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1834/2020 (recte: D-44/2020 vom 13. Mai 2020) dermassen verschlech- tert, dass in Bezug auf eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung mittlerweile von einem Paradigmenwechsel gesprochen wer- den müsse. Dies gehe sowohl aus dem vom Büro ihres Rechtsvertreters selbst verfassten Länderbericht zu Sri Lanka in der Fassung vom 4. April

D-3527/2021 Seite 4 2021 als auch aus einem Bericht des UNO-Hochkommissariats für Men- schenrechte (OHCHR) vom 9. Februar 2021 hervor. In Letzterem würden die politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka der letzten Jahre als bedeutend und lageverändernd eingestuft und die Mit- gliedstaaten der UNO (darunter auch die Schweiz) aufgefordert, ihre Asylpraxis in Bezug auf Sri Lanka zu überprüfen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Lageveränderung in Sri Lanka und ins- besondere des Ausbaus des Prevention of Terrorism Act (PTA) vom

12. März 2021 gelte sie als Person, die eine extremistische Ideologie ver- breite, weshalb sie aus der Verfolgerperspektive für einen tamilischen Se- paratismus stehe und somit als potenzielle Terroristin gelte. Als Opfer einer geschlechtsspezifischen Verfolgung durch Angehörige der sri-lankischen Sicherheitskräfte sei angesichts der aus dem Jahr 2019 stammenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile E-4502/2017 vom 12. September 2019 und E-4170/2016 vom 29. April 2019), welche eine solche geschlechtsspezifische Verfolgung als asylrelevant erachte, nun bei allen hängigen – so auch in ihrem Fall – und bei neuen Fällen zu überprüfen, ob die verfolgten Frauen alleinstehend und bereits Opfer sol- cher geschlechtsspezifischer Verfolgung gewesen seien oder befürchten müssten, künftig solchen Übergriffen ausgesetzt zu werden. Aufgrund der in den Berichten aufgezeigten Entwicklungen, der erwähnten Rechtspre- chung und ihres Risikoprofils – insbesondere ihre Zugehörigkeit zur sozia- len Gruppe der "Rückkehrer", welche nach langer Landesabwesenheit aus einem im Sinne des tamilischen Separatismus als radikal geltenden Gebiet oder Land nach Sri Lanka zurückkehren würde – bestehe bei ihrer Rück- kehr nach Sri Lanka deswegen die Gefahr einer umgehenden Verhaftung. Dem Gesuch lagen (Aufzählung Beweismittel) bei. D. Mit Verfügung vom 21. Juli 2021 trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. Den Antrag auf Vorladung zu einer Anhörung lehnte es gleichzeitig ab. E. Mit Eingabe vom 5. August 2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen die- sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie bean- tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei

D-3527/2021 Seite 5 zur korrekten Behandlung als neues Asylgesuch an das SEM zurückzuwei- sen, eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzu- lässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei der Spruchkörper bekanntzugeben und zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt wor- den sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Dazu sei ihr Einsicht in die Datei der Soft- ware des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Aus- wahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei und es sei offenzu- legen, wer diese Auswahl getroffen habe. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2021 teilte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin den Spruchkörper mit, und forderte sie zur Leis- tung eines Kostenvorschusses bis zum 1. September 2021 auf. G. Mit Eingabe vom 1. September 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Ihrer Eingabe legte sie (Nennung Beweismittel) bei. H. Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2021 verzichtete die Instrukti- onsrichterin einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

D-3527/2021 Seite 6

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet.

E. 4 Prüfungsgegenstand bildet die Frage, ob das SEM gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2021 nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich

– sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – ei- ner selbstständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfü- gung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird materiell geprüft.

E. 5.1 Die Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde der Beschwerdefüh- rerin mit Zwischenverfügung vom 17. August 2021 bereits mitgeteilt; er hat sich zwischenzeitlich nicht geändert. Die Richterinnen und Richter des Spruchgremiums wurden im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automati- siert bestimmt. Ein manueller Eingriff in die elektronische Zuteilung wurde nicht vorgenommen.

E. 5.2 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den ent-

D-3527/2021 Seite 7 sprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Aktenein- sichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. Ap- ril 2022 E. 4.5 m.w.H.).

E. 6.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, soweit die Beschwerdeführe- rin ihre aktenkundigen Vorbringen betreffend geschlechtsspezifischer Ver- folgung und regimekritischen Tätigkeiten beziehungsweise Tätigkeiten für die B._______ aus dem ersten Asylverfahren wiederhole und mit Verweis auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich geschlechtsspezifi- scher Verfolgung gegen Frauen als flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv eingehe, seien diese Ausführungen allenfalls im Rahmen eines Revisions- verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln, zumal die zitierten Referenzverfahren vor dem Beschwerdeurteil D-44/2020 vom

13. Mai 2020 ergangen seien. Die Beschwerdeführerin sei im Übrigen im ordentlichen Beschwerdeverfahren von einem im Asylrecht spezialisierten Anwalt vertreten gewesen, sodass die Geltendmachung dieser Rechtspre- chung im damaligen Beschwerdeverfahren bereits möglich und zumutbar gewesen wäre. Zudem mache die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen keine neuen Gründe geltend, nachdem diese bereits im ordentlichen Asylverfah- ren angeführt worden seien. Soweit sie sich auf die eingereichten Beweis- mittel, die verschlechterte Menschenrechtslage und die Verschärfung des PTA beziehe, woraus sie aufgrund der darin aufgeführten Risikoprofile und Verhaftungen von ihr unbekannten Personen eine Gefährdung ihrer Per- son ableite, stelle dies wegen des fehlenden persönlichen Konnexes zu ihrer Person keine gehörige Begründung ihres Gesuchs dar. Die Präsident- schaftswahl im November 2019 sowie die weiteren politischen Vorkomm- nisse, die allgemeine Menschenrechtslage und die Revision des PTA ver- möchten die bisherige Einschätzung der Asylgründe der Beschwerdefüh- rerin nicht umzustossen, zumal eine Einzelfallprüfung vorzunehmen sei und die angeführten Ereignisse keinen persönlichen Bezug zur Beschwer- deführerin aufweisen würden. Sie bringe insgesamt keine neuen Gründe und Beweismittel vor, welche einer erneuten materiellen Prüfung zu unter- ziehen wären. Im Übrigen sei eine Anhörung im Rahmen eines Mehrfach- gesuchs gesetzlich nicht vorgesehen und erweise sich auch gestützt auf Art. 12 VwVG als nicht angezeigt. Die Anforderungen an eine hinreichende Begründung des Mehrfachgesuchs seien nicht erfüllt, weshalb auf dieses nicht einzutreten sei.

D-3527/2021 Seite 8

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet in der Rechtsmitteleingabe, sie ha- be neue Asylgründe geltend gemacht. Da eine Neubeurteilung der Flücht- lingseigenschaft verlangt werde, habe das SEM sämtliche geltend ge- machten Gründe, ungeachtet einer allenfalls bereits früher durchgeführten Beurteilung, erneut zu prüfen, so auch revisionsrechtliche Vorbringen (mit Verweis auf BVGE 2013/22). Als neue Asylgründe seien die geschlechts- spezifische Verfolgung zu nennen, welche vom SEM bislang nie im Rah- men der dazu gehörenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts (mit neuerlichem Verweis auf die Urteile E-4502/2017 vom 12. Sep- tember 2019 und E-4170/2016 vom 29. April 2019) geprüft worden seien. Weiter sei ein neuer Asylgrund die grundlegende Veränderung der Länder- situation in Sri Lanka seit dem ordentlichen Beschwerdeurteil D-44/2020 vom 13. Mai 2020 durch die Erweiterung des PTA, da sie (die Beschwer- deführerin) erkennbar die extremistische Ideologie für einen tamilischen Separatismus vertrete und daher als Terroristin gelte. Schliesslich sei ihre (Nennung Tätigkeit) bisher vom SEM nie im Rahmen der drakonischen Er- weiterung des PTA geprüft worden. Auch der (Nennung Beweismittel), der eine Reisefähigkeit ihrer Person verneine und einen erheblichen Einfluss auf die Asylrelevanz ihrer Verfolgungsgeschichte habe, sei bislang unbe- rücksichtigt geblieben. Diese neuen Asylgründe seien im Mehrfachgesuch vom 27. April ausführlich und detailliert begründet sowie mit Beweismitteln belegt und solchermassen dargelegt worden, weshalb sie zum heutigen Zeitpunkt in Sri Lanka einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sei. So- dann habe das SEM im angefochtenen Asylentscheid ihre neuen Asyl- gründe über sechs Seiten lang ausgeführt, weshalb weder davon auszu- gehen sei, dass "nichts Neues" vorliege noch dass "eins zu eins" dasselbe geltend gemacht worden sei.

E. 7.1 Das Gericht stellt zunächst fest, dass das von der Beschwerdeführerin eingereichte Gesuch vom 27. April 2021 die formellen Anforderungen er- füllte. Es wurde in schriftlicher Form eingereicht und war soweit begründet, dass es das SEM in die Lage versetzte, über das Gesuch zu entscheiden, ohne die Beschwerdeführerin vorab anzuhören, weshalb keine Verbesse- rungsbedürftigkeit der Eingabe im Sinne von Art. 52 VwVG bestand. Das SEM verzichtete daher zu Recht auf die Durchführung entsprechender In- struktionsmassnahmen.

E. 7.2 Sodann sind die Erwägungen des SEM zu den Vorbringen, welche re- visionsweise geltend zu machen wären (vgl. Ziff. III S. 6 f. des angefochte-

D-3527/2021 Seite 9 nen Entscheids), als zutreffend zu bezeichnen. Es steht der anwaltlich ver- tretenen Beschwerdeführerin frei, ein Revisionsgesuch gemäss den Arti- keln 121-124 BGG einzureichen. Soweit in der Rechtsmitteleingabe ge- stützt auf BVGE 2013/22 die Auffassung vertreten wird, das SEM habe eine gesamtheitliche Betrachtung sämtlicher (alter und neuer) Asylgründe un- geachtet einer allfällig bereits früher durchgeführten Beurteilung durchzu- führen, zielt diese Ansicht auf die Feststellung einer ursprünglichen Fehler- haftigkeit der im ersten Asylverfahren getroffenen Entscheidungen ab. Ein Rückkommen auf die mittels Urteil D-44/2020 vom 13. Mai 2020 in Rechts- kraft erwachsene Verfügung des SEM vom 29. November 2019 – wie auch diejenige mittels Urteil D-4793/2020 vom 7. Oktober 2020 in Rechtskraft erwachsene Verfügung des SEM vom 26. August 2020 – durch Gründe, die in einem neuen Asylgesuch deponiert werden, bleibt jedoch ausge- schlossen (vgl. Urteil des BVGer E-4894/2019 vom 13. November 2019 E. 4.2.2 zur "res iudicata").

E. 7.3 Dem SEM ist mit Blick auf den gefällten Nichteintretensentscheid zu- zustimmen, dass das schriftlich eingereichte Mehrfachgesuch die ver- langte Begründungsdichte im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG nicht auf- weist (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.3 f.). Die von der Beschwerdeführerin an- geführte Begründung vermag inhaltlich nicht zu überzeugen beziehungs- weise sie ist inhaltlich nicht als ausreichend zu qualifizieren, auch wenn – gemäss ihren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe (S. 6) – die Be- gründung "ausführlich und detailliert" ausgefallen sei. In ihrer Begründung wies die Beschwerdeführerin unter Verweis auf ihre bisherigen Asylgründe darauf hin, dass sie mit ihrem Profil aufgrund der dramatischen Verschlech- terung der Menschenrechts- und Sicherheitslage sowie der drakonischen Erweiterung des PTA bei einer Rückkehr eine mehrjährige Haftstrafe und Folter zu gewärtigen habe. Sie vermochte allerdings nicht darzulegen, in- wiefern die Veränderung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka respektive die Erweiterung des sri-lankischen PTA angesichts der rechtskräftigen Feststellung einer weder glaubhaft gemachten noch asyl- relevanten Vorverfolgung für sie eine massgebliche Verschärfung des Ri- sikos darstellen sollte. Auch vermag sie ihre Behauptung, der (Nennung Beweismittel) habe «einen signifikanten Einfluss auf die Beurteilung der Asylrelevanz» ihrer Verfolgungsgeschichte in keiner Weise zu begründen. Solches geht auch nicht aus dem (Nennung Beweismittel) hervor, zumal sie dort (Nennung Beurteilung) wird. Die Ausführungen des SEM enthalten folglich zu Recht keine materielle Auseinandersetzung über die Vorbringen der Beschwerdeführerin. Dies auch wenn es sich zum einen mit dem Län-

D-3527/2021 Seite 10 derbericht Sri Lanka vom 4. April 2021 (erstellt vom Büro ihres Rechtsver- treters) und dem Bericht des OHCHR vom 9. Februar 2021 (Gesuchsbei- lagen 1 und 2) auseinandergesetzt hat, diesen jedoch keinen persönlichen Bezug zur Beschwerdeführerin entnehmen konnte. Zum anderen hielt das SEM auch mit Blick auf den sri-lankischen PTA zu Recht fest, dass die bisher als unglaubhaft beurteilten Sachverhaltselemente wie regimekriti- sche Tätigkeiten, Unterstützungstätigkeiten für die B._______, die Besu- che von Angehörigen des (Nennung Behörde) zuhause sowohl vom Bun- desverwaltungsgericht als auch vom SEM als unglaubhaft beurteilt worden seien und keine Belege oder neue, konkrete Hinweise die Person der Be- schwerdeführerin betreffend vorliegen würden, welche diese Beurteilung revidieren könnten. Weitere Einlassungen in Bezug auf den Einzelfall und die angeführte Dokumentation enthält die angefochtene Verfügung nicht. Insofern hat sich das SEM nicht materiell mit den Vorbringen auseinander- gesetzt, sondern – im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids – dargelegt, weshalb kein genügend dargeleg- ter Zusammenhang zwischen den Geschehnissen in Sri Lanka respektive einem möglichen neuen Risikoprofil und der Beschwerdeführerin bestand, mithin es die im Mehrfachgesuch als neu und rechtserheblich bezeichne- ten Sachverhaltselemente als nicht genügend substanziiert respektive auf die Person der Beschwerdeführerin individualisiert bezogen erachtete, als dass es auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Tatsächlich reicht es nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien – wie etwa die Annahme einer drohen- den Haft unter der Erweiterung der PTA vom 12. März 2021 – zu verwei- sen, um hieraus eine konkrete Verfolgungsgefahr für eine bestimmte Per- son ableiten zu können. Das Bundesverwaltungsgericht stellt demnach fest, dass die Beschwerdeführerin keine genügend substanziierte Begrün- dung für ihr bislang drittes Asylgesuch geliefert, lediglich an ihrem bereits im ordentlichen Asylverfahren beurteilten Risikoprofil festgehalten und kei- nen persönlichen Bezug zur politischen Entwicklung in ihrer Heimat darge- legt hat. Nach diesen Erwägungen ist die gewählte Erledigungsform nicht zu beanstanden, zumal die Vorinstanz auf unbegründete Mehrfachgesu- che gemäss Art. 111c AsylG nicht eintreten muss (vgl. BVGE 2014/39 E. 7).

E. 7.4 Demnach hat das SEM in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist insgesamt zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten.

D-3527/2021 Seite 11

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver- fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerde- führerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 8.2 Bezüglich der Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse kann auf die Erwägungen im Urteil D-44/2020 vom 13. Mai 2020 verwiesen werden. Darin wurde einlässlich dargelegt, weshalb der Vollzug der Weg- weisung in Bezug auf die Beschwerdeführerin nach Sri Lanka zulässig, zu- mutbar und möglich ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die politi- schen Entwicklungen in Sri Lanka seit diesem Urteil oder die diesbezügli- chen Ausführungen im Mehrfachgesuch vom 27. April 2021 nichts zu än- dern. Soweit die Beschwerdeführerin in Letzterem anführt, im eingereich- ten (Nennung Beweismittel) werde ihre Reisefähigkeit verneint, stellt dies keinen Grund dar, welcher einem Wegweisungsvollzug hinderlich wäre. So ist die Frage der Reisefähigkeit, welche im erwähnten, vor (Nennung Dauer) ausgestellten (Nennung Beweismittel) in Frage gestellt wird, erst kurz vor dem effektiven Vollzug der Wegweisung definitiv zu beurteilen. Eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit stellt lediglich ein temporäres Voll- zugshindernis dar. Bezeichnenderweise hält die Beschwerdeführerin in ih- rer Gesuchseingabe vom 27. April 2021 (S. 15) denn auch selbst fest, sie sei jung und leide an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beein- trächtigungen.

E. 8.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvoll- zug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die An- ordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aufgrund des Gesagten ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-3527/2021 Seite 12

E. 10 Wie sich aus den Ausführungen ergibt, sind die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen. Das mit Eingabe vom 1. September 2021 ge- stellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen. Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hin- fällig (Dispositiv nächste Seite)

D-3527/2021 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3527/2021 Urteil vom 3. November 2022 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 21. Juli 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte am (...) in der Schweiz um Asyl. Sie machte geltend, sie habe in ihrer Freizeit Sozialarbeit geleistet. Ein Soldat habe ihr im Jahr (...) Avancen gemacht, auf welche sie jedoch nicht eingegangen sei. Sie habe ihm vielmehr gedroht, ihn bei seinem Kommandanten anzuzeigen, wenn er ihr weiterhin nachstellen würde. Sie habe auch eine Soldatin über sein Verhalten orientiert. Dies habe ihn verärgert. Er habe ihr am nächsten Tag gedroht, er wisse um ihre Hilfeleistungen und würde dafür sorgen, dass sie deswegen Probleme bekomme. In der Folge sei sie an einem Kontrollpunkt von einem Kollegen des Soldaten in den danebenliegenden Garten gezerrt worden. Der besagte Soldat sei hinzugekommen, habe sie beschimpft, angefasst und zu vergewaltigen versucht. Er habe dann von ihr abgelassen, sie jedoch bedroht, dass er sie und ihre Aktivitäten genau beobachten würde. Sodann sei sie wegen ihrer Teilnahme an der Demonstration vom (...) von (Nennung Anzahl) Männern verfolgt und schliesslich am (Nennung Datum) überfallen worden. Nachdem die Täter sie (Nennung Zeitpunkt) später zuhause aufgesucht und ihrer (Nennung Verwandte) bei der Stürmung des Hauses den (Nennung Körperteil) gebrochen hätten, habe sie noch in der gleichen Nacht das Haus verlassen und sei schliesslich ausgereist. Nach ihrer Ausreise habe sie von ihrer Familie erfahren, dass die (...) Männer dem (Nennung Behörde) angehörten. Diese seien vom besagten Soldaten informiert worden und hätten sie wegen ihrer Aktivitäten - (Nennung Aktivitäten) - gesucht. A.b Das SEM lehnte mit Verfügung vom 29. November 2019 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-44/2020 vom 13. Mai 2020 ab. Zur Begründung führte es an, die Beschwerdeführerin habe keine asylrelevante Verfolgung vor ihrer Ausreise nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermocht, wobei eine damals allfällig bestehende begründete Furcht vor Verfolgung zum heutigen Zeitpunkt zu verneinen sei. Ihre Vorbringen seien teilweise realitätsfremd ausgefallen und liessen sich mit den Abklärungen durch die (Nennung Behörde) nicht in Übereinstimmung bringen. Das dargestellte Verhalten des (Nennung Behörde) sei nicht plausibel und ihre Ausführungen hinsichtlich Umfang und Qualität ihres sozialen Engagements seien als pauschal und nicht über Allgemeinplätze hinausgehend zu beurteilen. Unter diesen Umständen und in Kombination mit dem Ergebnis der in Sri Lanka getätigten Abklärungen sei ein Kausalzusammenhang zwischen den Behelligungen durch den Soldaten, der geltend gemachten Sozialarbeit und den Vorbringen im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Demonstration vom (...) zu verneinen. Mit Blick auf die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 genannten Risikogruppen sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. B. B.a Mit Eingabe vom 8. Juli 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin beim SEM um Wiedererwägung des vorgängigen Asylentscheids. Darin machte sie zur Hauptsache geltend, sie habe sich nach zahlreichen Entführungsversuchen durch die sri-lankischen Geheimbehörden dazu entschlossen, ihr Land zu verlassen. Ihre Familie sei deswegen immer wieder Gegenstand polizeilicher Ermittlungen gewesen, insbesondere seit dem Regierungswechsel im Jahr (...). Die Ermittlungen würden bis zum heutigen Zeitpunkt andauern. Der Eingabe lag (Nennung Beweismittel) bei, enthaltend (Nennung Inhalt). B.b Das SEM nahm die Eingabe vom 8. Juli 2020 als Mehrfachgesuch entgegen und lehnte dieses mit Verfügung vom 26. August 2020 ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Ferner erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unzulässig und trat auf diese mit Urteil D-4793/2020 vom 7. Oktober 2020 gestützt auf Art. 111 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein. C. Am 27. April 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine als "Neues Asylgesuch" bezeichnete Eingabe ein, welche das SEM als Mehrfachgesuch entgegennahm. Darin machte sie im Wesentlichen geltend, die Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1834/2020 (recte: D-44/2020 vom 13. Mai 2020) dermassen verschlechtert, dass in Bezug auf eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung mittlerweile von einem Paradigmenwechsel gesprochen werden müsse. Dies gehe sowohl aus dem vom Büro ihres Rechtsvertreters selbst verfassten Länderbericht zu Sri Lanka in der Fassung vom 4. April 2021 als auch aus einem Bericht des UNO-Hochkommissariats für Menschenrechte (OHCHR) vom 9. Februar 2021 hervor. In Letzterem würden die politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka der letzten Jahre als bedeutend und lageverändernd eingestuft und die Mitgliedstaaten der UNO (darunter auch die Schweiz) aufgefordert, ihre Asylpraxis in Bezug auf Sri Lanka zu überprüfen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Lageveränderung in Sri Lanka und insbesondere des Ausbaus des Prevention of Terrorism Act (PTA) vom 12. März 2021 gelte sie als Person, die eine extremistische Ideologie verbreite, weshalb sie aus der Verfolgerperspektive für einen tamilischen Separatismus stehe und somit als potenzielle Terroristin gelte. Als Opfer einer geschlechtsspezifischen Verfolgung durch Angehörige der sri-lankischen Sicherheitskräfte sei angesichts der aus dem Jahr 2019 stammenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile E-4502/2017 vom 12. September 2019 und E-4170/2016 vom 29. April 2019), welche eine solche geschlechtsspezifische Verfolgung als asylrelevant erachte, nun bei allen hängigen - so auch in ihrem Fall - und bei neuen Fällen zu überprüfen, ob die verfolgten Frauen alleinstehend und bereits Opfer solcher geschlechtsspezifischer Verfolgung gewesen seien oder befürchten müssten, künftig solchen Übergriffen ausgesetzt zu werden. Aufgrund der in den Berichten aufgezeigten Entwicklungen, der erwähnten Rechtsprechung und ihres Risikoprofils - insbesondere ihre Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "Rückkehrer", welche nach langer Landesabwesenheit aus einem im Sinne des tamilischen Separatismus als radikal geltenden Gebiet oder Land nach Sri Lanka zurückkehren würde - bestehe bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka deswegen die Gefahr einer umgehenden Verhaftung. Dem Gesuch lagen (Aufzählung Beweismittel) bei. D. Mit Verfügung vom 21. Juli 2021 trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Den Antrag auf Vorladung zu einer Anhörung lehnte es gleichzeitig ab. E. Mit Eingabe vom 5. August 2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur korrekten Behandlung als neues Asylgesuch an das SEM zurückzuweisen, eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei der Spruchkörper bekanntzugeben und zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Dazu sei ihr Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2021 teilte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin den Spruchkörper mit, und forderte sie zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 1. September 2021 auf. G. Mit Eingabe vom 1. September 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Ihrer Eingabe legte sie (Nennung Beweismittel) bei. H. Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2021 verzichtete die Instruktionsrichterin einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Prüfungsgegenstand bildet die Frage, ob das SEM gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2021 nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird materiell geprüft. 5. 5.1 Die Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 17. August 2021 bereits mitgeteilt; er hat sich zwischenzeitlich nicht geändert. Die Richterinnen und Richter des Spruchgremiums wurden im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt. Ein manueller Eingriff in die elektronische Zuteilung wurde nicht vorgenommen. 5.2 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den entsprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.5 m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, soweit die Beschwerdeführerin ihre aktenkundigen Vorbringen betreffend geschlechtsspezifischer Verfolgung und regimekritischen Tätigkeiten beziehungsweise Tätigkeiten für die B._______ aus dem ersten Asylverfahren wiederhole und mit Verweis auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich geschlechtsspezifischer Verfolgung gegen Frauen als flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv eingehe, seien diese Ausführungen allenfalls im Rahmen eines Revisionsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln, zumal die zitierten Referenzverfahren vor dem Beschwerdeurteil D-44/2020 vom 13. Mai 2020 ergangen seien. Die Beschwerdeführerin sei im Übrigen im ordentlichen Beschwerdeverfahren von einem im Asylrecht spezialisierten Anwalt vertreten gewesen, sodass die Geltendmachung dieser Rechtsprechung im damaligen Beschwerdeverfahren bereits möglich und zumutbar gewesen wäre. Zudem mache die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen keine neuen Gründe geltend, nachdem diese bereits im ordentlichen Asylverfahren angeführt worden seien. Soweit sie sich auf die eingereichten Beweismittel, die verschlechterte Menschenrechtslage und die Verschärfung des PTA beziehe, woraus sie aufgrund der darin aufgeführten Risikoprofile und Verhaftungen von ihr unbekannten Personen eine Gefährdung ihrer Person ableite, stelle dies wegen des fehlenden persönlichen Konnexes zu ihrer Person keine gehörige Begründung ihres Gesuchs dar. Die Präsidentschaftswahl im November 2019 sowie die weiteren politischen Vorkommnisse, die allgemeine Menschenrechtslage und die Revision des PTA vermöchten die bisherige Einschätzung der Asylgründe der Beschwerdeführerin nicht umzustossen, zumal eine Einzelfallprüfung vorzunehmen sei und die angeführten Ereignisse keinen persönlichen Bezug zur Beschwerdeführerin aufweisen würden. Sie bringe insgesamt keine neuen Gründe und Beweismittel vor, welche einer erneuten materiellen Prüfung zu unterziehen wären. Im Übrigen sei eine Anhörung im Rahmen eines Mehrfachgesuchs gesetzlich nicht vorgesehen und erweise sich auch gestützt auf Art. 12 VwVG als nicht angezeigt. Die Anforderungen an eine hinreichende Begründung des Mehrfachgesuchs seien nicht erfüllt, weshalb auf dieses nicht einzutreten sei. 6.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet in der Rechtsmitteleingabe, sie ha-be neue Asylgründe geltend gemacht. Da eine Neubeurteilung der Flüchtlingseigenschaft verlangt werde, habe das SEM sämtliche geltend gemachten Gründe, ungeachtet einer allenfalls bereits früher durchgeführten Beurteilung, erneut zu prüfen, so auch revisionsrechtliche Vorbringen (mit Verweis auf BVGE 2013/22). Als neue Asylgründe seien die geschlechtsspezifische Verfolgung zu nennen, welche vom SEM bislang nie im Rahmen der dazu gehörenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (mit neuerlichem Verweis auf die Urteile E-4502/2017 vom 12. September 2019 und E-4170/2016 vom 29. April 2019) geprüft worden seien. Weiter sei ein neuer Asylgrund die grundlegende Veränderung der Ländersituation in Sri Lanka seit dem ordentlichen Beschwerdeurteil D-44/2020 vom 13. Mai 2020 durch die Erweiterung des PTA, da sie (die Beschwerdeführerin) erkennbar die extremistische Ideologie für einen tamilischen Separatismus vertrete und daher als Terroristin gelte. Schliesslich sei ihre (Nennung Tätigkeit) bisher vom SEM nie im Rahmen der drakonischen Erweiterung des PTA geprüft worden. Auch der (Nennung Beweismittel), der eine Reisefähigkeit ihrer Person verneine und einen erheblichen Einfluss auf die Asylrelevanz ihrer Verfolgungsgeschichte habe, sei bislang unberücksichtigt geblieben. Diese neuen Asylgründe seien im Mehrfachgesuch vom 27. April ausführlich und detailliert begründet sowie mit Beweismitteln belegt und solchermassen dargelegt worden, weshalb sie zum heutigen Zeitpunkt in Sri Lanka einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sei. Sodann habe das SEM im angefochtenen Asylentscheid ihre neuen Asylgründe über sechs Seiten lang ausgeführt, weshalb weder davon auszugehen sei, dass "nichts Neues" vorliege noch dass "eins zu eins" dasselbe geltend gemacht worden sei. 7. 7.1 Das Gericht stellt zunächst fest, dass das von der Beschwerdeführerin eingereichte Gesuch vom 27. April 2021 die formellen Anforderungen erfüllte. Es wurde in schriftlicher Form eingereicht und war soweit begründet, dass es das SEM in die Lage versetzte, über das Gesuch zu entscheiden, ohne die Beschwerdeführerin vorab anzuhören, weshalb keine Verbesserungsbedürftigkeit der Eingabe im Sinne von Art. 52 VwVG bestand. Das SEM verzichtete daher zu Recht auf die Durchführung entsprechender Instruktionsmassnahmen. 7.2 Sodann sind die Erwägungen des SEM zu den Vorbringen, welche revisionsweise geltend zu machen wären (vgl. Ziff. III S. 6 f. des angefochtenen Entscheids), als zutreffend zu bezeichnen. Es steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin frei, ein Revisionsgesuch gemäss den Artikeln 121-124 BGG einzureichen. Soweit in der Rechtsmitteleingabe gestützt auf BVGE 2013/22 die Auffassung vertreten wird, das SEM habe eine gesamtheitliche Betrachtung sämtlicher (alter und neuer) Asylgründe ungeachtet einer allfällig bereits früher durchgeführten Beurteilung durchzuführen, zielt diese Ansicht auf die Feststellung einer ursprünglichen Fehlerhaftigkeit der im ersten Asylverfahren getroffenen Entscheidungen ab. Ein Rückkommen auf die mittels Urteil D-44/2020 vom 13. Mai 2020 in Rechtskraft erwachsene Verfügung des SEM vom 29. November 2019 - wie auch diejenige mittels Urteil D-4793/2020 vom 7. Oktober 2020 in Rechtskraft erwachsene Verfügung des SEM vom 26. August 2020 - durch Gründe, die in einem neuen Asylgesuch deponiert werden, bleibt jedoch ausgeschlossen (vgl. Urteil des BVGer E-4894/2019 vom 13. November 2019 E. 4.2.2 zur "res iudicata"). 7.3 Dem SEM ist mit Blick auf den gefällten Nichteintretensentscheid zuzustimmen, dass das schriftlich eingereichte Mehrfachgesuch die verlangte Begründungsdichte im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG nicht aufweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.3 f.). Die von der Beschwerdeführerin angeführte Begründung vermag inhaltlich nicht zu überzeugen beziehungsweise sie ist inhaltlich nicht als ausreichend zu qualifizieren, auch wenn - gemäss ihren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe (S. 6) - die Begründung "ausführlich und detailliert" ausgefallen sei. In ihrer Begründung wies die Beschwerdeführerin unter Verweis auf ihre bisherigen Asylgründe darauf hin, dass sie mit ihrem Profil aufgrund der dramatischen Verschlechterung der Menschenrechts- und Sicherheitslage sowie der drakonischen Erweiterung des PTA bei einer Rückkehr eine mehrjährige Haftstrafe und Folter zu gewärtigen habe. Sie vermochte allerdings nicht darzulegen, inwiefern die Veränderung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka respektive die Erweiterung des sri-lankischen PTA angesichts der rechtskräftigen Feststellung einer weder glaubhaft gemachten noch asylrelevanten Vorverfolgung für sie eine massgebliche Verschärfung des Risikos darstellen sollte. Auch vermag sie ihre Behauptung, der (Nennung Beweismittel) habe «einen signifikanten Einfluss auf die Beurteilung der Asylrelevanz» ihrer Verfolgungsgeschichte in keiner Weise zu begründen. Solches geht auch nicht aus dem (Nennung Beweismittel) hervor, zumal sie dort (Nennung Beurteilung) wird. Die Ausführungen des SEM enthalten folglich zu Recht keine materielle Auseinandersetzung über die Vorbringen der Beschwerdeführerin. Dies auch wenn es sich zum einen mit dem Länderbericht Sri Lanka vom 4. April 2021 (erstellt vom Büro ihres Rechtsvertreters) und dem Bericht des OHCHR vom 9. Februar 2021 (Gesuchsbeilagen 1 und 2) auseinandergesetzt hat, diesen jedoch keinen persönlichen Bezug zur Beschwerdeführerin entnehmen konnte. Zum anderen hielt das SEM auch mit Blick auf den sri-lankischen PTA zu Recht fest, dass die bisher als unglaubhaft beurteilten Sachverhaltselemente wie regimekritische Tätigkeiten, Unterstützungstätigkeiten für die B._______, die Besuche von Angehörigen des (Nennung Behörde) zuhause sowohl vom Bundesverwaltungsgericht als auch vom SEM als unglaubhaft beurteilt worden seien und keine Belege oder neue, konkrete Hinweise die Person der Beschwerdeführerin betreffend vorliegen würden, welche diese Beurteilung revidieren könnten. Weitere Einlassungen in Bezug auf den Einzelfall und die angeführte Dokumentation enthält die angefochtene Verfügung nicht. Insofern hat sich das SEM nicht materiell mit den Vorbringen auseinandergesetzt, sondern - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids - dargelegt, weshalb kein genügend dargelegter Zusammenhang zwischen den Geschehnissen in Sri Lanka respektive einem möglichen neuen Risikoprofil und der Beschwerdeführerin bestand, mithin es die im Mehrfachgesuch als neu und rechtserheblich bezeichneten Sachverhaltselemente als nicht genügend substanziiert respektive auf die Person der Beschwerdeführerin individualisiert bezogen erachtete, als dass es auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Tatsächlich reicht es nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien - wie etwa die Annahme einer drohenden Haft unter der Erweiterung der PTA vom 12. März 2021 - zu verweisen, um hieraus eine konkrete Verfolgungsgefahr für eine bestimmte Person ableiten zu können. Das Bundesverwaltungsgericht stellt demnach fest, dass die Beschwerdeführerin keine genügend substanziierte Begründung für ihr bislang drittes Asylgesuch geliefert, lediglich an ihrem bereits im ordentlichen Asylverfahren beurteilten Risikoprofil festgehalten und keinen persönlichen Bezug zur politischen Entwicklung in ihrer Heimat dargelegt hat. Nach diesen Erwägungen ist die gewählte Erledigungsform nicht zu beanstanden, zumal die Vorinstanz auf unbegründete Mehrfachgesuche gemäss Art. 111c AsylG nicht eintreten muss (vgl. BVGE 2014/39 E. 7). 7.4 Demnach hat das SEM in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist insgesamt zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver-fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerde-führerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8.2 Bezüglich der Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse kann auf die Erwägungen im Urteil D-44/2020 vom 13. Mai 2020 verwiesen werden. Darin wurde einlässlich dargelegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf die Beschwerdeführerin nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die politischen Entwicklungen in Sri Lanka seit diesem Urteil oder die diesbezüglichen Ausführungen im Mehrfachgesuch vom 27. April 2021 nichts zu ändern. Soweit die Beschwerdeführerin in Letzterem anführt, im eingereichten (Nennung Beweismittel) werde ihre Reisefähigkeit verneint, stellt dies keinen Grund dar, welcher einem Wegweisungsvollzug hinderlich wäre. So ist die Frage der Reisefähigkeit, welche im erwähnten, vor (Nennung Dauer) ausgestellten (Nennung Beweismittel) in Frage gestellt wird, erst kurz vor dem effektiven Vollzug der Wegweisung definitiv zu beurteilen. Eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit stellt lediglich ein temporäres Vollzugshindernis dar. Bezeichnenderweise hält die Beschwerdeführerin in ihrer Gesuchseingabe vom 27. April 2021 (S. 15) denn auch selbst fest, sie sei jung und leide an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. 8.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aufgrund des Gesagten ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Wie sich aus den Ausführungen ergibt, sind die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen. Das mit Eingabe vom 1. September 2021 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen. Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: