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D-44/2020

D-44/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-05-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, suchte am 10. November 2015 im Empfangs-und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 17. November wurde sie zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Dabei machte sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie stamme aus C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz). Im Jahr (...) habe sie das A-Level bestanden, wobei die Noten für die Universität nicht ausreichend gewesen seien. Danach habe sie bis zu ihrer Ausreise als (...) in einem (...) gearbeitet. Sie habe mit ihren Eltern, ihren beiden jüngeren Geschwistern und ihrer Grossmutter (...) zusammengewohnt. Am (...) 2015 habe sie an einer Studentendemonstration gegen die Vergewaltigung einer Schülerin teilgenommen. Dabei sei sie von (...) Männern beobachtet worden. Als sie dies bemerkt habe, habe sie sich von der Demonstration entfernt und mit dem Motorrad auf den Heimweg gemacht. Die (...) Männer seien ihr auf (...) Motorrädern gefolgt, es sei ihr aber gelungen, sie abzuschütteln. Die Männer seien dann während einer Woche immer wieder bei der Bushaltestelle hin- und hergefahren. Sie habe dies ihren Eltern erzählt, woraufhin ihr Vater sie fortan zur Bushaltestelle gebracht und wieder abgeholt habe. In der Folge seien die Männer nur noch sporadisch erschienen. Als später ihr Bruder sie zur Bushaltestelle begleitet und abgeholt habe, seien sie wieder regelmässig aufgetaucht. Als sie am (...) 2015 von ihrem Bruder mit dem Motorrad zur Bushaltestelle gebracht worden sei, habe ihnen ein Kastenwagen (Van) den Weg abgeschnitten. (...) Männer seien ausgestiegen und hätten versucht, sie zu packen. Ihr Bruder habe versucht, sie zu beschützen, und es sei zu einem Handgemenge gekommen. Als sich ein Tuk Tuk genähert habe, seien die Männer geflüchtet. Der Tuk Tuk-Fahrer habe die Beschwerdeführerin und ihren Bruder in ein Spital gebracht. Dort habe sie aber aus Gründen der Ehre nichts über den Angriff gesagt. Am übernächsten Tag seien die Männer zu ihr nach Hause gekommen, als sie sich dort mit ihrer Mutter allein aufgehalten habe. Sie hätten das Haus auf der Suche nach ihr gestürmt und dabei ihrer Mutter (...) gebrochen. Als diese vor Schmerzen geschrien habe, sei ein Nachbar erschienen. Noch in der gleichen Nacht sei sie, die Beschwerdeführerin, von ihrem Vater nach Colombo gebracht worden. Aber aus Angst vor den Männern habe sie nicht dort bleiben können. Am (...) 2015 sei sie mithilfe eines Schleppers mit einem gefälschten, auf den Namen E._______ lautenden Reisepass illegal auf dem Luftweg über F._______ nach G._______ gereist. B. B.a Mit Verfügung vom 20. April 2016 trat das SEM im Rahmen eines Dublin-Verfahrens auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Italien zurückgeführt werden könnte. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein Abgleich mit der zentralen Datenbank zur Speicherung und Abfrage von Visumsdaten CS-VIS habe ergeben, dass ihr ein (...) Visum, gültig vom 7. bis 11. Oktober 2015, ausgestellt worden sei. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B.b Gemäss Mitteilung des Kantons H._______ vom (...) 2016 galt die Beschwerdeführer seit dem (...) 2016 als verschwunden. B.c Mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 informierte die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin das SEM, dass sich diese wieder in der Schweiz aufhalte. Sie habe seit dem (...) 2016 bei Bekannten in I._______ gelebt. B.d Da die Frist für die Überstellung nach Italien abgelaufen war, hob das SEM mit Verfügung vom 25. Januar 2018 seine Verfügung vom 20. April 2016 auf und nahm das nationale Verfahren auf. C. C.a Am 13. März 2018 hörte das SEM die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer damaligen Rechtsvertretung einlässlich zu den Asylgründen an. Dabei machte sie zusätzlich zur BzP Folgendes geltend: Im Jahr (...) habe sie als Schülerin den ersten Preis bei einem (...)wettbewerb gewonnen. Dies habe sie dazu bewogen, in ihrer Freizeit Flüchtlingen in Flüchtlingslagern zu helfen, wie dies damals viele Studenten der Universität heimlich getan hätten. (...) habe sie A-Level-Prüfung abgelegt, aber nicht genügend Punkte zum Besuch der Universität erzielt. Im darauffolgenden Jahr habe sie die Prüfung wiederholt. Das Resultat hätte ihr erlaubt, (...) an einem College in J._______ zu besuchen, worauf sie aber wegen der Entfernung verzichtet habe. Wegen des Krieges habe es im Jahr (...) ständig Strassensperren und Kontrollen gegeben. Bei einer solchen Kontrolle sei sie von einem Soldaten angeschaut worden. Dieser habe auch versucht, Singhalesisch mit ihr zu sprechen, aber sie habe ihn nicht verstanden. Nach Abschluss ihrer Schulzeit habe sie diesen Soldaten beim Besuch eines (...)-Kurses im Jahr (...) wiedergesehen, wobei er ihr seine Liebe gestanden habe. Da sie Angst um ihre Ehre und den Ruf ihrer Familie gehabt habe, sei sie auf seine Avancen nicht eingegangen und habe ihm gedroht, ihn bei seinem Kommandanten anzuzeigen, wenn er ihr weiterhin nachstellen würde. Sie habe auch eine Soldatin über sein Verhalten orientiert. Dies habe ihn verärgert. Er habe ihr am nächsten Tag gedroht, sie nicht in Ruhe zu lassen. Er wisse um ihre Hilfeleistungen und würde dafür sorgen, dass sie deswegen Probleme bekomme würde. Aus Angst habe sie den Besuch des Kurses abgebrochen, sei aber trotzdem zu den Prüfungen angetreten. Auf dem Heimweg sei sie am Kontrollpunkt von einem Kollegen des Soldaten in den danebenliegenden Garten gezerrt worden. Der besagte Soldat sei hinzugekommen, habe sie beschimpft, angefasst und zu vergewaltigen versucht. Er habe dann von ihr abgelassen, sie jedoch bedroht, dass er sie und ihre Aktivitäten genau beobachten würde. Zuhause habe sie diesen Übergriff nicht erwähnt. Aus Angst, dass der Soldat sie zuhause aufsuchen könnte, sei sie zu ihrem (...) nach K._______ gegangen. Um sich abzulenken, habe sie ihre Sozialarbeit wieder aufgenommen. Sie habe an Schulen Geld für Waisenhäuser gesammelt und zuhause Verdächtigen und ehemaligen Kämpfern aus der Vanni-Region Unterschlupf und finanzielle Unterstützung gewährt. Dann habe sie einen (...)-Kurs angefangen und nur noch an den Wochenenden Hilfeleistungen erbracht. Aus Angst vor dem Soldaten sei sie aber nie alleine zum Kurs gegangen, sondern immer zusammen mit einer Kollegin. Wegen ihrer Teilnahme an der Demonstration vom (...) 2015 sei sie von (...) unbekannten Männern verfolgt und schliesslich am 15. September 2015 überfallen worden, als sie mit ihrem Bruder auf dem Motorrad unterwegs gewesen sei. Nachdem die Täter sie (...) Tage später zuhause aufgesucht und ihrer Mutter bei der Stürmung des Hauses (...) gebrochen hätten, habe ihr Vater sie noch in der gleichen Nacht zu einem Bekannten nach L._______ gebracht. Ihre Mutter habe Kontakt mit einem Schlepper aufgenommen, um die Ausreise zu organisieren. Nach ihrer Ausreise habe sie von ihrer Familie erfahren, dass die (...) Männer dem Criminal Investigation Department (CID) angehörten. Diese seien vom besagten Soldaten informiert worden und hätten sie wegen ihrer Aktivitäten - dem Verfassen und Verteilen von (...) und (...), dem (...), ihrer Unterstützungsleistungen sowie der Demonstrationsteilnahme vom (...) 2015 - gesucht. C.b Die Beschwerdeführerin reichte einen Geburtsregisterauszug, ein selbstverfasstes (...), (...) Zertifikate zum (...)wettbewerb und verschiedene Schulunterlagen zu den Akten. C.c Am 17. Juli 2019 ersuchte das SEM die Schweizer Vertretung in Colombo um weitere Abklärungen. Dazu und zum Abklärungsergebnis der Botschaft vom 20. September 2019 wurde der Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2019 das rechtliche Gehör gewährt. Diese nahm dazu am 12. November 2019 Stellung, wobei sie gleichzeitig medizinische Unterlagen und Röntgenbilder von ihrer Mutter sowie ein Berufsdiplom einreichte. D. Mit Verfügung vom 29. November 2019 - eröffnet am 2. Dezember 2019 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Beschwerde vom 3. Januar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der Verfügung vom 29. November 2019 sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unmöglichkeit, die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Auf die gleichzeitig eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2020 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte ihr Fürsprecher Daniel Weber als amtlicher Rechtsbeistand. G. Mit Instruktionsverfügung vom 10. März 2020 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 25. März 2020 eingeladen. H. H.a Am 24. März 2020 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. H.b Die Vernehmlassung wurde dem Rechtsvertreter am 26. März 2020 unter Einräumung des Replikrechts zur Kenntnis gebracht. H.c Die Replik der Beschwerdeführerin datiert vom 11. April 2020.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 Asyl).

E. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht sinngemäss zwei Verletzungen des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. E. 5.2).

E. 3.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; BVGE 2015/4 E. 3.2 S. 75). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifeloder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f. sowie EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222).

E. 3.3 Der Vorwurf, die Vorinstanz habe ihre Amtspflicht verletzt, weil sie entgegen der Anregung der Hilfswerksvertreterin (HWV) kein psychiatrisches Gutachten eingeholt habe, ist unbegründet. Diesbezüglich ist vorweg auf die entsprechenden Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM zu verweisen (vgl. E. 5.3). Zudem schloss die Vorinstanz aufgrund der Schilderungen der Nachstellungen und Übergriffe nicht aus, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich solche oder ähnliche Übergriffe erfahren hat. Ebenso wenig hat das SEM seine Amtspflicht dadurch verletzt, dass auf die Übersetzung des im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten (...)s verzichtet wurde. Auch diesbezüglich kann auf die Vernehmlassung des SEM verwiesen werden (vgl. E. 5.3). Namentlich gelang es der Beschwerdeführerin auch nicht, einen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Vorfällen im Nachgang ihrer Teilnahme an der Demonstration vom (...) 2015 und ihren (...), die sie in der Öffentlichkeit vorgetragen habe, sowie weiteren angeblichen regierungsfeindlichen Aktivitäten (insbesondere Unterstützung und Beherbergung von verdächtigen Personen aus der Vanni-Region) glaubhaft zu machen (vgl. E. 5.5.2).

E. 3.4 Die Rügen, die Vorinstanz habe ihre Amtspflicht beziehungsweise den Untersuchungsgrundsatz verletzt, erweisen sich demnach als unbegründet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E 6.5.1 und 2012/5 E.2.2).

E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides führte dieVorinstanz aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten teils den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG und teils denen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Das SEM hielt einleitend fest, dass Teile ihrer Schilderungen substanziiert und detailreich ausgefallen seien, namentlich, was die erfahrenen Nachstellungen und Übergriffe betreffe. Deshalb sei nicht ausgeschlossen, dass sie tatsächlich solche oder ähnliche Belästigungen erfahren habe, wie sie bedauerlicherweise zahlreiche Frauen in Sri Lanka erlebten. Hingegen sei es ihr nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass die Belästigungen aus einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv erfolgt seien oder sie ein Risikoprofil erfülle, welches eine asylrelevante Verfolgung begründen könnte. Zunächst sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bei der BzP weder ihr Engagement zugunsten von Flüchtlingen und ehemaligen Kämpfern aus der Vanni-Region noch die Nachstellungen und den Übergriff durch einen Armeeangehörigen in den Jahren (...) und (...) erwähnt habe. Angesichts der zentralen Bedeutung dieser Ereignisse, die Auslöser für das behördliche Interesse an ihr gewesen sein sollten, erstaune, dass sie diese Vorbringen bei der ersten Befragung auch nicht ansatzweise vorgebracht habe. Bei der vertieften Anhörung zu den Asylgründen habe sie nämlich einen Kausalzusammenhang zwischen den Behelligungen durch den besagten Soldaten, ihrer Sozialarbeit und ihrer Teilnahme an der Protestaktion vom (...) 2015 hergestellt. Ihre diesbezüglichen Erklärungen vermöchten nicht zu überzeugen. Ihre Versuche, anlässlich der vertieften Anhörung ein Risikoprofil zu konstruieren, zeigten sich auch in weiteren Punkten. So sei kaum davon auszugehen, dass sie, hätte sie tatsächlich heimlich regierungsfeindliche Aktivitäten und Unterstützungsleistungen ausgeführt, diese einem ihr feindlich gesinnten Armeeangehörigen gegenüber geradezu propagiert hätte. Sodann vermöge ihre Begründung, weshalb sie zuhause nicht sofort erwähnt hätte, dass sie nach der besagten Demonstration von unbekannten Männern auf Motorrädern verfolgt worden sei, nicht zu überzeugen. Auch das von ihr dargestellte Verhalten des CID sei nicht plausibel, wobei insbesondere nicht einleuchte, weshalb das CID kriminell anmutende Methoden benutzen sollte, um ihrer habhaft zu werden. Bezeichnenderweise habe sie zu ihrem angeblichen sozialen Engagement lediglich vage und oberflächliche Angaben gemacht und in diesem Zusammenhang seien auch Widersprüche festzustellen, die gegen die Glaubhaftigkeit sprächen. Dabei sei sie Fragen zur Art und Weise ihrer Sozialarbeit immer wieder ausgewichen. Nebst der diesbezüglichen Substanzarmut fielen auch Widersprüche ins Auge, die verdeutlichten, dass es ihr nicht gelungen sei, ihre Aktivitäten in einen Kausalzusammenhang einzubetten. Aufgrund der besagten Unglaubhaftigkeitselemente bestünden Zweifel an ihren Vorbringen. Insbesondere erschienen ihre angeblichen Unterstützungsleistungen für verdächtigte Personen aus der Vanni-Region vor ihrem biografischen Hintergrund ungewöhnlich. Deshalb habe das SEM die Schweizer Vertretung in Colombo um Abklärungen zu ihren Tätigkeiten sowie ihrem familiären und sozialen Umfeld gebeten. In ihrer Stellungnahme zu den Abklärungsergebnissen halte die Beschwerdeführerin am Wahrheitsgehalt ihrer Angaben fest. Entgegen ihren diesbezüglichen Ausführungen ergänzten sich die Aussagen ihrer Mutter und ihre eigenen Angaben nicht. Vielmehr stünden sie teilweise sogar gänzlich im Widerspruch zueinander. Die Abklärungsergebnisse untermauerten den Eindruck der Konstruiertheit der Vorbringen in Bezug auf die geltend gemachte Vorverfolgung. Die Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin für die fehlende Kongruenz der Abklärungsergebnisse mit ihren Vorbringen überzeugten insgesamt nicht und müssten als reine Schutzbehauptung qualifiziert werden, um die Auskünfte der Mutter in ein für sie günstigeres Licht zu rücken. Folglich sei ihre Stellungnahme nicht geeignet, die Einschätzung des SEM zu entkräften. Daran änderten auch die eingereichten Beweismittel nichts. Weder aus dem (...) noch aus den Schulunterlagen der Beschwerdeführerin gehe eine asylrelevante Verfolgung hervor. Auch die im Rahmen ihrer Stellungnahme eingereichten Unterlagen stützten ihre Vorbringen nicht. Weder die medizinischen Unterlagen noch die Röntgenbilder von ihrer Mutter belegten die Ursache für ihren (...), welcher vom SEM nicht bestritten werde. Aus dem Berufsdiplom gehe ebenso wenig hervor, dass sie in besagtem (...) nach Abschluss der Ausbildung bis zu ihrer Ausreise gearbeitet habe. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, liesse diese Anstellung keine Rückschlüsse auf eine asylrelevante Verfolgung oder ein erhöhtes Risikoprofil zu. Im Ergebnis sei somit festzuhalten, dass es ihr nicht gelungen sei, ein Risikoprofil glaubhaft zu machen und deswegen ins Visier der sri-lankischen Behörden gelangt zu sein. Ebenso wenig habe sie zu plausibilisieren vermocht, dass allfällig erlittene sexuelle Belästigungen aus einem asylrechtlich relevanten Motiv erfolgt seien oder sie aufgrund eines Politmalus zur Zielscheibe von sexuellen Übergriffen geworden sei. Da ein asylrelevanter Gesamtkontext fehle, sei somit davon auszugehen, dass die erlittenen Behelligungen, soweit diese glaubhaft seien, lediglich lokalen Charakter aufwiesen und auf Verfolgungen von einzelnen Armeeangehörigen oder Zivilisten zurückgingen. Eine landesweite Verfolgung gehe aus ihrem Sachvortrag nicht hervor. Ihre Vorbringen hielten den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Nachdem die Vorbringen betreffend die geltend gemachte Vorverfolgung nicht glaubhaft seien, sei gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.9.1 [als Referenzurteil publiziert]) anhand von sogenannten Risikofaktoren zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Sie sei vor ihrer Ausreise in Sri Lanka keinen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Sie habe nach Kriegsende noch gut sechs Jahre in ihrem Heimatstaat gelebt. Allfällige zum Zeitpunkt ihrer Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest, wobei sie alle von ihr bei den Befragungen gemachten Aussagen als richtig und wahr bestätigte. Sie wandte ein, die von der Vorinstanz in Sri Lanka getätigten Abklärungen seien untauglich und nicht verwertbar. Auch sei ihr der Wortlaut des Berichts der Botschaft vorenthalten worden, weshalb sich nicht genau eruieren lasse, wie diese konkret vorgegangen sei. Sodann verwies sie auf das als Beweismittel eingereichte Schreiben ihrer Mutter, worin diese darlege, weshalb sie den ihr unbekannten Vertretern der Schweiz nicht die Wahrheit gesagt habe. Dieses Dokument widerlege die Abklärungen der Botschaft vor Ort und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen des SEM vollumfänglich. Der Beschwerdeführerin sei zwar das rechtliche Gehör zu den Abklärungen in Sri Lanka gewährt worden. Die Stellungnahme der früheren Rechtsvertreterin entspreche aber nicht den Angaben der Beschwerdeführerin, da die Rücksprache telefonisch mit ihrem (...) als Übersetzer erfolgt sei. Dieser habe nicht alles genau verstanden, weil er sich damals in einem Zug befunden habe. Deshalb sei die Übersetzung unvollständig und fehlerhaft. Die Beschwerdeführerin legte (...) von ihr aufgeschriebene (...) sowie die Übersetzung des bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten (...) als Beweismittel ins Recht. Letzteres stelle aus ihrer Sicht ein zentrales Beweismittel dar. Da es nie übersetzt worden sei, habe das SEM seine Amtspflicht verletzt. Die (...) seien öffentlich vorgetragen worden und sie befürchte, dass sie wegen diesen öffentlichen Tätigkeiten (nebst Hilfe an Waisenkindern) verfolgt werde. Bei ihrer Schilderung der Gründe und Urheber der geltend gemachten Verfolgung handle es sich um Spekulationen und nicht um Sachverhaltsschilderungen. Deshalb könnten sie nicht dazu dienen, ihre Glaubwürdigkeit zu beurteilen. Auch habe sie nie von Flüchtlingslagern, sondern von Waisenkindern gesprochen. Dies beruhe wohl auf einem Missverständnis bei der Bundesanhörung beziehungsweise sei falsch übersetzt worden. Dass sie im (...) erwerbstätig gewesen sei, werde sowohl durch das Schreiben ihrer Mutter als auch durch jenes des (...) belegt, das sie ebenfalls als Beweismittel einreichte. Auch die HWV erachte die Beschwerdeführerin als glaubwürdig. In dem als Beweismittel eingereichten Protokoll habe die HWV darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit den Selbstverletzungen der Beschwerdeführerin von Amtes wegen ein psychiatrisches Gutachten einzuholen sei. Dies sei von der Vorinstanz ignoriert worden. Dadurch habe sie ihre Amtspflicht verletzt. Sowohl die öffentlichen Vorträge und Hilfe an Waisenkinder als auch die geheimen Handlungen zugunsten von Vertriebenen aus der Vanni-Region könnten Grund dafür sein, dass die Beschwerdeführerin von Exponenten des Staates - möglicherweise des Geheimdienstes - verfolgt werde.

E. 5.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung hinsichtlich des Antrags der HWV auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens aus, die bereits bei ihrer Anhörung anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin habe auf Nachfrage hin verneint, damals in psychiatrischer oder psychologischer Behandlung gewesen zu sein. Aus dem Anhörungsprotokoll hätten sich keine sonstigen Hinweise darauf ergeben, dass das Einholen eines Arztberichts für das Erstellen des rechtsgenüglichen Sachverhalts unabdingbar gewesen wäre. Sie habe auch im späteren Verlauf des Asylverfahrens - beispielsweise im Rahmen des ihr beziehungsweise ihrer Rechtsvertretung gewährten rechtlichen Gehörs zum Botschaftsbericht - keine entsprechenden Arztberichte eingereicht. Dies hätte von ihr nicht zuletzt auch im Rahmen ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht erwartet werden können, zumal sie damals anwaltlich vertreten gewesen sei. Auch auf Beschwerdeebene habe sie keine entsprechenden Berichte eingereicht. Gemäss Beschwerdeschrift besuche sie eine Integrationslehre und werde ab Sommer eine (...)jährige Lehre als (...) absolvieren. Auch diese zweifellos lobenswerten Integrationsbemühungen zeugten nicht davon, dass die psychischen Probleme derart gravierend wären, dass ihr die Bewältigung des Alltags nicht oder nur erschwert möglich wäre. Bezüglich der Rüge, dass das anlässlich der Anhörung eingereichte (...) nicht übersetzt worden sei, merkte das SEM an, dass sich aus diesem keine flüchtlingsrechtlich relevante und aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin ergäbe. Zum einen sei nicht erstellt, dass sie mit dem (...) den nationalen (...)wettbewerb im Jahr (...) gewonnen habe, sei doch davon auszugehen, dass sie mit einem politisch brisanten (...) keinen nationalen Wettbewerb gewonnen hätte. Zum andern wäre ein solches (...) auch nicht öffentlich vorgetragen worden. Die Tatsache, dass ein tamilisches (...) im Jahr (...) einen nationalen Wettbewerb gewonnen habe und öffentlich vorgetragen worden sein solle, zeuge - im Gegenteil - davon, dass sowohl Inhalt wie auch Verfasserin in den Augen der Behörden keine Gefahr für den sri-lankischen Staat dargestellt hätten. Im Übrigen verwies das SEM auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhielt.

E. 5.4 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik fest, dass die Beschwerde sehr wohl erhebliche neue Tatsachen und Beweismittel enthalte, die es durchaus rechtfertigen würden, dass die Vorinstanz ihren Standpunkt überdenke. Diese habe nur zu zwei eher nebensächlichen Rügen der Beschwerde Stellung genommen. Die Vernehmlassung äussere sich nicht zu den zentralen Rügen. Auch fehle eine Auseinandersetzung der Vorinstanz mit den jüngsten Vollzugshindernissen im Zusammenhang mit der Covid-19-Krise.

E. 5.5.1 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sind die Abklärungen durch die Schweizer Vertretung in Colombo nicht zu beanstanden. Bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Resultat der Abklärungen wandte die Beschwerdeführerin ein, ihre Mutter habe Zweifel gehabt, ob es sich tatsächlich um Angestellte der Schweizer Botschaft gehandelt habe. Die Familie habe in letzter Zeit mehrfach Besuche erhalten, die sie zu ihrer Tochter befragt hätten. Auch seien während der Befragung durch die Schweizer Vertretung viele Nachbarn anwesend gewesen, weshalb die Mutter angegeben habe, sie habe niemals Probleme mit den sri-lankischen Sicherheitsbehörden gehabt, und den Vorfall im Jahr 2015 nicht erwähnt. Das SEM führte dazu in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, dieser Einwand sei nicht nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Anhörung geschildert habe, wie die unbekannten Angreifer im Jahr 2015 weggegangen seien, nachdem die Nachbarn, alarmiert durch die Schreie der Mutter, erschienen seien. Insofern vermag die Beschwerdeführerin aus der im Schreiben ihrer Mutter vom 28. Dezember 2019 sinngemäss wiederholten Erklärung, weshalb sie den ihr unbekannten Vertretern der Schweizer Botschaft nicht die Wahrheit erzählt habe, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Gestützt auf die Aktenlage ist dieses Beweismittel als Gefälligkeitsschreiben zu werten, mit welchem erneut versucht wird, die Divergenzen zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und den Abklärungsergebnissen zu erklären. Der weitere Vorwurf in der Beschwerde, der Wortlaut des Berichts der Botschaft sei der Beschwerdeführerin vorenthalten worden, weshalb sich nicht genau eruieren lasse, wie die Botschaft konkret vorgegangen sei, ist nicht stichhaltig. So wurde der Beschwerdeführerin der wesentliche Inhalt der Botschaftsanfrage vom SEM im Sinne von Art. 28 VwVG zur Kenntnis gebracht und das Abklärungsresultat umfassend offengelegt. Somit ist die Gewährung des rechtlichen Gehörs rechtsgenüglich erfolgt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission[EMARK] 1994 Nr. 26 S. 192 ff.). Sodann muss sich die Beschwerdeführerin allfällige Mängel bezüglich ihrer Stellungnahme anrechnen lassen beziehungsweise wären diesbezügliche Übersetzungsprobleme von ihrer damaligen Rechtsvertretung im Rahmen der Stellungnahme vorzubringen gewesen. Der entsprechende Einwand erweist sich mithin als unbehelflich.

E. 5.5.2 Die Beschwerdeführerin wies den Vorwurf des SEM, ihre Vorbringen enthielten realitätsfremd anmutende Elemente, als pauschal und ungenügend substanziiert zurück, weil eine sachgerechte Stellungnahme hierzu nicht möglich sei. Auch dieser Einwand verfängt nicht. So begründete das SEM dem Versuch der Beschwerdeführerin, nachträglich eine asylrelevante Verfolgung zu motivieren, insbesondere wie folgt: Gemäss ihren Angaben habe sie mit dem Soldaten, der kein Tamile gewesen sei und über ihre Aktivitäten Bescheid gewusst habe, diskutiert und ihm gesagt, dass sie ihren Leuten helfen würde und ein Recht habe, weiterzuleben, weil sie an guten Aktivitäten beteiligt sei. Eine solch unbedarfte Aussage gegenüber einem Armeeangehörigen, der sie angeblich bereits im Visier gehabt habe, wirke - so das SEM - angesichts der rigorosen Vorgehensweise der sri-lankischen Sicherheitsbehörden gegenüber mutmasslichen Unterstützern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und Regierungskritikern einigermassen realitätsfremd. Hätte sie tatsächlich heimlich regierungsfeindliche Aktivitäten und Unterstützungsleistungen ausgeführt, sei kaum anzunehmen, dass sie diese einem ihr feindlich gesinnten Armeeangehörigen gegenüber geradezu propagiert hätte. Sodann vermöge angesichts ihrer schlimmen Erfahrung mit dem Soldaten und dessen Drohungen auch ihre Begründung nicht zu überzeugen, weshalb sie zuhause nicht sofort erwähnt habe, dass sie nach der Demonstration vom (...) 2015 von unbekannten Männern auf Motorrädern verfolgt worden sei. Schliesslich sei auch das von ihr dargestellte Verhalten des CID nicht plausibel. Insbesondere leuchte nicht ein, weshalb das CID kriminell anmutende Methoden benutzen sollte, um ihrer habhaft zu werden. Hätte der kleinste Verdacht bestanden, dass sie an regierungsfeindlichen Aktionen beteiligt gewesen wäre oder missliebigen oder verdächtigen Personen Unterschlupf gewährt hätte, wären die CID-Beamten professioneller vorgegangen und hätten sich auch kaum durch das Schreien der Mutter und Herannahen der Nachbarn in die Flucht schlagen lassen. Die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sind weder pauschal noch unsubstanziiert ausgefallen, und erscheinen dem Gericht zutreffend. Dasselbe gilt hinsichtlich der weiteren Erwägung, wonach die Beschwerdeführerin Fragen zur Art und Weise ihrer Sozialarbeit immer wieder ausgewichen sei und ihre Schilderungen zu Umfang und Qualität ihres Engagements pauschal wirkten und nicht über Allgemeinplätze hinausgingen. Dazu ist zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Der in der Beschwerde erhobene Einwand, die Beschwerdeführerin habe nie von Flüchtlingslagern gesprochen, sondern von Waisenhäusern, die entsprechende Passage in der Bundesanhörung (vgl. [...]) beruhe wohl auf einem Missverständnis und sei falsch übersetzt worden, weshalb sich der diesbezügliche Vorwurf in der angefochtenen Verfügung als haltlos erweise, trifft nicht zu. Aus den Akten ergeben sich diesbezüglich keine Hinweise auf Missverständnisse oder Übersetzungsfehler. Zwar brachte die Beschwerdeführerin anlässlich der Rückübersetzung des Protokolls hinsichtlich (...) drei Korrekturen beziehungsweise Präzisierungen an, diese betrafen aber nicht den besagten Einwand. So erklärte sie wörtlich, dass sie sich, als sie den (...)wettbewerb gewonnen habe, dafür interessiert habe, Leuten zu helfen. Damals hätten viele Personen in Flüchtlingslagern gelebt. Solchen Personen sei von Unistudenten heimlich geholfen worden. Dabei habe sie auch mithelfen wollen (vgl. a.a.O.). In der Folge habe sie insbesondere verdächtigen Personen, die aus der Vanni-Region nach D._______ gekommen seien, bei sich zuhause Unterkunft und finanzielle Unterstützung gewährt (vgl. [...] und auch Geld für Waisenkinder gesammelt (vgl. a.a.O., [...]). Sodann führte das SEM weiter zutreffend aus, dass nebst der Substanzarmut in Bezug auf das soziale Engagement auch Widersprüche ins Auge fielen, die verdeutlichten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ihre Aktivitäten in einen zeitlichen und kausalen Zusammenhang einzubetten. So habe sie einerseits zu Protokoll gegeben, dass sie nach ihrer A-Level-Prüfung mit ihren Unterstützungsleistungen angefangen habe. Dies sei ab (...) oder (...) gewesen. Ab (...) habe sie wegen der Probleme mit der Armee keine Tätigkeiten mehr ausgeübt, weil sie Angst gehabt habe, dass sie beobachtet und notiert würde (vgl. [...]). Auf Vorhalt habe sie präzisiert, dass sie diese Arbeit nicht bis (...) gemacht habe, sondern nur nach der A-Level-Prüfung bis zu den Problemen mit dem Soldaten (vgl. a.a.O., [...]). In Abweichung dazu habe sie bei der freien Erzählung zu den Asylgründen angegeben, dass sie nach den Problemen mit dem Soldaten zur Ablenkung wieder ihre Sozialarbeit angefangen und auch Personen zu Hause beherbergt habe (vgl. a.a.O., F58). Später habe sie dann den (...)-Kurs absolviert und dort mit ihrer Arbeit als (...) angefangen, weshalb sie ihre Hilfeleistungen nur noch an den Wochenenden habe weiterführen können (vgl. a.a.O.). Unter diesen Umständen und in Kombination mit dem Ergebnis der in Sri Lanka getätigten Abklärungen ist ein Kausalzusammenhang zwischen den Behelligungen durch den Soldaten, der geltend gemachten Sozialarbeit und den Vorbringen im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Demonstration vom (...) 2015 zu verneinen. Insbesondere vermag die Erklärung der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen, sie habe die Probleme mit dem Soldaten anlässlich der BzP verheimlicht, weil sie mit niemandem über diese Ereignisse gesprochen habe und es sich dabei nicht um ein Problem mit den Behörden, sondern um eine Liebeserklärung von einem Soldaten gehandelt hätte (vgl. a.a.O., [...]), habe ihr doch der Soldat gesagt, dass er über ihre Aktivitäten Bescheid wisse und ihr mit Problemen für den Fall gedroht, dass er seine Kenntnisse weiterleiten würde (vgl. a.a.O., [...]).

E. 5.5.3 Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin auch aus den beiden weiteren im Beschwerdeverfahren eingereichten (...) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, und zwar ungeachtet der Frage, ob sie tatsächlich von ihr verfasst und öffentlich vorgetragen wurden. Ebenso kann offen bleiben, ob sie, wie im Schreiben des (...) bestätigt wird, dort in der Zeit von (...) bis (...) gearbeitet hat, zumal - wie die Vorinstanz zutreffend ausführte - diese Anstellung keine Rückschlüsse auf eine asylrelevante Verfolgung oder ein erhöhtes Risikoprofil zulässt.

E. 5.6 Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird. Das Bundesverwaltungsgericht hält diesbezüglich fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «Stop-List», Verbindung zur LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter bestimmten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermögen. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.5).

E. 5.7 Die Beschwerdeführerin vermochte keine asylrelevante Verfolgung vor ihrer Ausreise nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wobei eine damals allfällig bestehende begründete Furcht vor Verfolgung zum heutigen Zeitpunkt zu verneinen ist.

E. 5.8 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat - wie vom SEM zutreffend erwähnt - wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, die Beschwerdeführerin hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten "Backgroundcheck" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden oder dass sie dadurch persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 7.3.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). In seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet als zumutbar (vgl. Urteil des BVGerD-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Daran vermögen auch die Anschläge am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 22. April 2019, Colombo spricht von islamistischem Terror, < https://www.msn.com/de-ch/nachrichten/international/colombo-spricht-von-islamistischem-terror/ar-BBWbdz3#page=1 >) nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer D-2361/2019 vom 2. Juli 2019 E. 9.3). Des Weiteren wurde am 16. November 2019 Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. NZZ, In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 28. April 2020). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 28. April 2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. ReferenzurteilE-1866/2015 vom 15. Juli 2016, Human Rights Watch, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher ist nach den vorstehenden Erwägungen zu verneinen.

E. 7.3.2 Die Beschwerdeführerin ist jung und leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Nach dem A-Level-Abschluss besuchte sie gemäss eigenen Angaben verschiedene Kurse, liess sich zur Kosmetikerin ausbilden und verfügt über Berufserfahrung (vgl. [...]). Ihre Eltern und (...) leben immer noch in C._______. Weitere Verwandte sind ebenfalls in der Gegend von D._______ wohnhaft. Die Familie besitzt einen Landwirtschaftsbetrieb und lebt in guten finanziellen Verhältnissen (vgl. [...]). Somit ist von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz in ihrem Heimatstaat auszugehen, durch das sie nötigenfalls bei der Wiedereingliederung unterstützt werden könnte. Im Bedarfsfall dürfte sie auch auf finanzielle Unterstützung durch ihre Verwandten in der Schweiz zählen können. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 7.4.1 Auch die Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setztvoraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl.EMARK 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.

E. 7.4.2 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2020 ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage (in der Schweiz) seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.

E. 9.2 Mit der gleichen Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und der Beschwerdeführerin der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der zu den Akten gereichten Kostennote werden ein zeitlicher Vertretungsaufwand von 14.3 Stunden à Fr. 270.-, Auslagen von Fr. 66.90 und eine Mehrwertsteuer von Fr. 302.40 ausgewiesen. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand scheint bezüglich der Besprechungen mit der Klientschaft nicht vollumfänglich angemessen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ist der Vertretungsaufwand für das vorliegende Verfahren um 1.3 Stunden auf 13 Stunden zu kürzen. Wie dem Rechtsvertreter bereits mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2020 mitgeteilt wurde, wird bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte ausgegangen (Art. 8 Abs. 2, Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), weshalb der angeführte Stundenansatz von Fr. 270.- praxisgemäss auf Fr. 220.- zu reduzieren ist. Das amtliche Honorar für den Rechtsvertreter ist somit auf insgesamt Fr. 3'152.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'152.30 zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-44/2020 Urteil vom 13. Mai 2020 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. November 2019. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, suchte am 10. November 2015 im Empfangs-und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 17. November wurde sie zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Dabei machte sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie stamme aus C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz). Im Jahr (...) habe sie das A-Level bestanden, wobei die Noten für die Universität nicht ausreichend gewesen seien. Danach habe sie bis zu ihrer Ausreise als (...) in einem (...) gearbeitet. Sie habe mit ihren Eltern, ihren beiden jüngeren Geschwistern und ihrer Grossmutter (...) zusammengewohnt. Am (...) 2015 habe sie an einer Studentendemonstration gegen die Vergewaltigung einer Schülerin teilgenommen. Dabei sei sie von (...) Männern beobachtet worden. Als sie dies bemerkt habe, habe sie sich von der Demonstration entfernt und mit dem Motorrad auf den Heimweg gemacht. Die (...) Männer seien ihr auf (...) Motorrädern gefolgt, es sei ihr aber gelungen, sie abzuschütteln. Die Männer seien dann während einer Woche immer wieder bei der Bushaltestelle hin- und hergefahren. Sie habe dies ihren Eltern erzählt, woraufhin ihr Vater sie fortan zur Bushaltestelle gebracht und wieder abgeholt habe. In der Folge seien die Männer nur noch sporadisch erschienen. Als später ihr Bruder sie zur Bushaltestelle begleitet und abgeholt habe, seien sie wieder regelmässig aufgetaucht. Als sie am (...) 2015 von ihrem Bruder mit dem Motorrad zur Bushaltestelle gebracht worden sei, habe ihnen ein Kastenwagen (Van) den Weg abgeschnitten. (...) Männer seien ausgestiegen und hätten versucht, sie zu packen. Ihr Bruder habe versucht, sie zu beschützen, und es sei zu einem Handgemenge gekommen. Als sich ein Tuk Tuk genähert habe, seien die Männer geflüchtet. Der Tuk Tuk-Fahrer habe die Beschwerdeführerin und ihren Bruder in ein Spital gebracht. Dort habe sie aber aus Gründen der Ehre nichts über den Angriff gesagt. Am übernächsten Tag seien die Männer zu ihr nach Hause gekommen, als sie sich dort mit ihrer Mutter allein aufgehalten habe. Sie hätten das Haus auf der Suche nach ihr gestürmt und dabei ihrer Mutter (...) gebrochen. Als diese vor Schmerzen geschrien habe, sei ein Nachbar erschienen. Noch in der gleichen Nacht sei sie, die Beschwerdeführerin, von ihrem Vater nach Colombo gebracht worden. Aber aus Angst vor den Männern habe sie nicht dort bleiben können. Am (...) 2015 sei sie mithilfe eines Schleppers mit einem gefälschten, auf den Namen E._______ lautenden Reisepass illegal auf dem Luftweg über F._______ nach G._______ gereist. B. B.a Mit Verfügung vom 20. April 2016 trat das SEM im Rahmen eines Dublin-Verfahrens auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Italien zurückgeführt werden könnte. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein Abgleich mit der zentralen Datenbank zur Speicherung und Abfrage von Visumsdaten CS-VIS habe ergeben, dass ihr ein (...) Visum, gültig vom 7. bis 11. Oktober 2015, ausgestellt worden sei. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B.b Gemäss Mitteilung des Kantons H._______ vom (...) 2016 galt die Beschwerdeführer seit dem (...) 2016 als verschwunden. B.c Mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 informierte die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin das SEM, dass sich diese wieder in der Schweiz aufhalte. Sie habe seit dem (...) 2016 bei Bekannten in I._______ gelebt. B.d Da die Frist für die Überstellung nach Italien abgelaufen war, hob das SEM mit Verfügung vom 25. Januar 2018 seine Verfügung vom 20. April 2016 auf und nahm das nationale Verfahren auf. C. C.a Am 13. März 2018 hörte das SEM die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer damaligen Rechtsvertretung einlässlich zu den Asylgründen an. Dabei machte sie zusätzlich zur BzP Folgendes geltend: Im Jahr (...) habe sie als Schülerin den ersten Preis bei einem (...)wettbewerb gewonnen. Dies habe sie dazu bewogen, in ihrer Freizeit Flüchtlingen in Flüchtlingslagern zu helfen, wie dies damals viele Studenten der Universität heimlich getan hätten. (...) habe sie A-Level-Prüfung abgelegt, aber nicht genügend Punkte zum Besuch der Universität erzielt. Im darauffolgenden Jahr habe sie die Prüfung wiederholt. Das Resultat hätte ihr erlaubt, (...) an einem College in J._______ zu besuchen, worauf sie aber wegen der Entfernung verzichtet habe. Wegen des Krieges habe es im Jahr (...) ständig Strassensperren und Kontrollen gegeben. Bei einer solchen Kontrolle sei sie von einem Soldaten angeschaut worden. Dieser habe auch versucht, Singhalesisch mit ihr zu sprechen, aber sie habe ihn nicht verstanden. Nach Abschluss ihrer Schulzeit habe sie diesen Soldaten beim Besuch eines (...)-Kurses im Jahr (...) wiedergesehen, wobei er ihr seine Liebe gestanden habe. Da sie Angst um ihre Ehre und den Ruf ihrer Familie gehabt habe, sei sie auf seine Avancen nicht eingegangen und habe ihm gedroht, ihn bei seinem Kommandanten anzuzeigen, wenn er ihr weiterhin nachstellen würde. Sie habe auch eine Soldatin über sein Verhalten orientiert. Dies habe ihn verärgert. Er habe ihr am nächsten Tag gedroht, sie nicht in Ruhe zu lassen. Er wisse um ihre Hilfeleistungen und würde dafür sorgen, dass sie deswegen Probleme bekomme würde. Aus Angst habe sie den Besuch des Kurses abgebrochen, sei aber trotzdem zu den Prüfungen angetreten. Auf dem Heimweg sei sie am Kontrollpunkt von einem Kollegen des Soldaten in den danebenliegenden Garten gezerrt worden. Der besagte Soldat sei hinzugekommen, habe sie beschimpft, angefasst und zu vergewaltigen versucht. Er habe dann von ihr abgelassen, sie jedoch bedroht, dass er sie und ihre Aktivitäten genau beobachten würde. Zuhause habe sie diesen Übergriff nicht erwähnt. Aus Angst, dass der Soldat sie zuhause aufsuchen könnte, sei sie zu ihrem (...) nach K._______ gegangen. Um sich abzulenken, habe sie ihre Sozialarbeit wieder aufgenommen. Sie habe an Schulen Geld für Waisenhäuser gesammelt und zuhause Verdächtigen und ehemaligen Kämpfern aus der Vanni-Region Unterschlupf und finanzielle Unterstützung gewährt. Dann habe sie einen (...)-Kurs angefangen und nur noch an den Wochenenden Hilfeleistungen erbracht. Aus Angst vor dem Soldaten sei sie aber nie alleine zum Kurs gegangen, sondern immer zusammen mit einer Kollegin. Wegen ihrer Teilnahme an der Demonstration vom (...) 2015 sei sie von (...) unbekannten Männern verfolgt und schliesslich am 15. September 2015 überfallen worden, als sie mit ihrem Bruder auf dem Motorrad unterwegs gewesen sei. Nachdem die Täter sie (...) Tage später zuhause aufgesucht und ihrer Mutter bei der Stürmung des Hauses (...) gebrochen hätten, habe ihr Vater sie noch in der gleichen Nacht zu einem Bekannten nach L._______ gebracht. Ihre Mutter habe Kontakt mit einem Schlepper aufgenommen, um die Ausreise zu organisieren. Nach ihrer Ausreise habe sie von ihrer Familie erfahren, dass die (...) Männer dem Criminal Investigation Department (CID) angehörten. Diese seien vom besagten Soldaten informiert worden und hätten sie wegen ihrer Aktivitäten - dem Verfassen und Verteilen von (...) und (...), dem (...), ihrer Unterstützungsleistungen sowie der Demonstrationsteilnahme vom (...) 2015 - gesucht. C.b Die Beschwerdeführerin reichte einen Geburtsregisterauszug, ein selbstverfasstes (...), (...) Zertifikate zum (...)wettbewerb und verschiedene Schulunterlagen zu den Akten. C.c Am 17. Juli 2019 ersuchte das SEM die Schweizer Vertretung in Colombo um weitere Abklärungen. Dazu und zum Abklärungsergebnis der Botschaft vom 20. September 2019 wurde der Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2019 das rechtliche Gehör gewährt. Diese nahm dazu am 12. November 2019 Stellung, wobei sie gleichzeitig medizinische Unterlagen und Röntgenbilder von ihrer Mutter sowie ein Berufsdiplom einreichte. D. Mit Verfügung vom 29. November 2019 - eröffnet am 2. Dezember 2019 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Beschwerde vom 3. Januar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der Verfügung vom 29. November 2019 sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unmöglichkeit, die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Auf die gleichzeitig eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2020 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte ihr Fürsprecher Daniel Weber als amtlicher Rechtsbeistand. G. Mit Instruktionsverfügung vom 10. März 2020 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 25. März 2020 eingeladen. H. H.a Am 24. März 2020 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. H.b Die Vernehmlassung wurde dem Rechtsvertreter am 26. März 2020 unter Einräumung des Replikrechts zur Kenntnis gebracht. H.c Die Replik der Beschwerdeführerin datiert vom 11. April 2020. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 Asyl). 1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht sinngemäss zwei Verletzungen des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. E. 5.2). 3.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; BVGE 2015/4 E. 3.2 S. 75). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifeloder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f. sowie EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). 3.3 Der Vorwurf, die Vorinstanz habe ihre Amtspflicht verletzt, weil sie entgegen der Anregung der Hilfswerksvertreterin (HWV) kein psychiatrisches Gutachten eingeholt habe, ist unbegründet. Diesbezüglich ist vorweg auf die entsprechenden Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM zu verweisen (vgl. E. 5.3). Zudem schloss die Vorinstanz aufgrund der Schilderungen der Nachstellungen und Übergriffe nicht aus, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich solche oder ähnliche Übergriffe erfahren hat. Ebenso wenig hat das SEM seine Amtspflicht dadurch verletzt, dass auf die Übersetzung des im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten (...)s verzichtet wurde. Auch diesbezüglich kann auf die Vernehmlassung des SEM verwiesen werden (vgl. E. 5.3). Namentlich gelang es der Beschwerdeführerin auch nicht, einen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Vorfällen im Nachgang ihrer Teilnahme an der Demonstration vom (...) 2015 und ihren (...), die sie in der Öffentlichkeit vorgetragen habe, sowie weiteren angeblichen regierungsfeindlichen Aktivitäten (insbesondere Unterstützung und Beherbergung von verdächtigen Personen aus der Vanni-Region) glaubhaft zu machen (vgl. E. 5.5.2). 3.4 Die Rügen, die Vorinstanz habe ihre Amtspflicht beziehungsweise den Untersuchungsgrundsatz verletzt, erweisen sich demnach als unbegründet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E 6.5.1 und 2012/5 E.2.2). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides führte dieVorinstanz aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten teils den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG und teils denen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Das SEM hielt einleitend fest, dass Teile ihrer Schilderungen substanziiert und detailreich ausgefallen seien, namentlich, was die erfahrenen Nachstellungen und Übergriffe betreffe. Deshalb sei nicht ausgeschlossen, dass sie tatsächlich solche oder ähnliche Belästigungen erfahren habe, wie sie bedauerlicherweise zahlreiche Frauen in Sri Lanka erlebten. Hingegen sei es ihr nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass die Belästigungen aus einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv erfolgt seien oder sie ein Risikoprofil erfülle, welches eine asylrelevante Verfolgung begründen könnte. Zunächst sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bei der BzP weder ihr Engagement zugunsten von Flüchtlingen und ehemaligen Kämpfern aus der Vanni-Region noch die Nachstellungen und den Übergriff durch einen Armeeangehörigen in den Jahren (...) und (...) erwähnt habe. Angesichts der zentralen Bedeutung dieser Ereignisse, die Auslöser für das behördliche Interesse an ihr gewesen sein sollten, erstaune, dass sie diese Vorbringen bei der ersten Befragung auch nicht ansatzweise vorgebracht habe. Bei der vertieften Anhörung zu den Asylgründen habe sie nämlich einen Kausalzusammenhang zwischen den Behelligungen durch den besagten Soldaten, ihrer Sozialarbeit und ihrer Teilnahme an der Protestaktion vom (...) 2015 hergestellt. Ihre diesbezüglichen Erklärungen vermöchten nicht zu überzeugen. Ihre Versuche, anlässlich der vertieften Anhörung ein Risikoprofil zu konstruieren, zeigten sich auch in weiteren Punkten. So sei kaum davon auszugehen, dass sie, hätte sie tatsächlich heimlich regierungsfeindliche Aktivitäten und Unterstützungsleistungen ausgeführt, diese einem ihr feindlich gesinnten Armeeangehörigen gegenüber geradezu propagiert hätte. Sodann vermöge ihre Begründung, weshalb sie zuhause nicht sofort erwähnt hätte, dass sie nach der besagten Demonstration von unbekannten Männern auf Motorrädern verfolgt worden sei, nicht zu überzeugen. Auch das von ihr dargestellte Verhalten des CID sei nicht plausibel, wobei insbesondere nicht einleuchte, weshalb das CID kriminell anmutende Methoden benutzen sollte, um ihrer habhaft zu werden. Bezeichnenderweise habe sie zu ihrem angeblichen sozialen Engagement lediglich vage und oberflächliche Angaben gemacht und in diesem Zusammenhang seien auch Widersprüche festzustellen, die gegen die Glaubhaftigkeit sprächen. Dabei sei sie Fragen zur Art und Weise ihrer Sozialarbeit immer wieder ausgewichen. Nebst der diesbezüglichen Substanzarmut fielen auch Widersprüche ins Auge, die verdeutlichten, dass es ihr nicht gelungen sei, ihre Aktivitäten in einen Kausalzusammenhang einzubetten. Aufgrund der besagten Unglaubhaftigkeitselemente bestünden Zweifel an ihren Vorbringen. Insbesondere erschienen ihre angeblichen Unterstützungsleistungen für verdächtigte Personen aus der Vanni-Region vor ihrem biografischen Hintergrund ungewöhnlich. Deshalb habe das SEM die Schweizer Vertretung in Colombo um Abklärungen zu ihren Tätigkeiten sowie ihrem familiären und sozialen Umfeld gebeten. In ihrer Stellungnahme zu den Abklärungsergebnissen halte die Beschwerdeführerin am Wahrheitsgehalt ihrer Angaben fest. Entgegen ihren diesbezüglichen Ausführungen ergänzten sich die Aussagen ihrer Mutter und ihre eigenen Angaben nicht. Vielmehr stünden sie teilweise sogar gänzlich im Widerspruch zueinander. Die Abklärungsergebnisse untermauerten den Eindruck der Konstruiertheit der Vorbringen in Bezug auf die geltend gemachte Vorverfolgung. Die Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin für die fehlende Kongruenz der Abklärungsergebnisse mit ihren Vorbringen überzeugten insgesamt nicht und müssten als reine Schutzbehauptung qualifiziert werden, um die Auskünfte der Mutter in ein für sie günstigeres Licht zu rücken. Folglich sei ihre Stellungnahme nicht geeignet, die Einschätzung des SEM zu entkräften. Daran änderten auch die eingereichten Beweismittel nichts. Weder aus dem (...) noch aus den Schulunterlagen der Beschwerdeführerin gehe eine asylrelevante Verfolgung hervor. Auch die im Rahmen ihrer Stellungnahme eingereichten Unterlagen stützten ihre Vorbringen nicht. Weder die medizinischen Unterlagen noch die Röntgenbilder von ihrer Mutter belegten die Ursache für ihren (...), welcher vom SEM nicht bestritten werde. Aus dem Berufsdiplom gehe ebenso wenig hervor, dass sie in besagtem (...) nach Abschluss der Ausbildung bis zu ihrer Ausreise gearbeitet habe. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, liesse diese Anstellung keine Rückschlüsse auf eine asylrelevante Verfolgung oder ein erhöhtes Risikoprofil zu. Im Ergebnis sei somit festzuhalten, dass es ihr nicht gelungen sei, ein Risikoprofil glaubhaft zu machen und deswegen ins Visier der sri-lankischen Behörden gelangt zu sein. Ebenso wenig habe sie zu plausibilisieren vermocht, dass allfällig erlittene sexuelle Belästigungen aus einem asylrechtlich relevanten Motiv erfolgt seien oder sie aufgrund eines Politmalus zur Zielscheibe von sexuellen Übergriffen geworden sei. Da ein asylrelevanter Gesamtkontext fehle, sei somit davon auszugehen, dass die erlittenen Behelligungen, soweit diese glaubhaft seien, lediglich lokalen Charakter aufwiesen und auf Verfolgungen von einzelnen Armeeangehörigen oder Zivilisten zurückgingen. Eine landesweite Verfolgung gehe aus ihrem Sachvortrag nicht hervor. Ihre Vorbringen hielten den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Nachdem die Vorbringen betreffend die geltend gemachte Vorverfolgung nicht glaubhaft seien, sei gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.9.1 [als Referenzurteil publiziert]) anhand von sogenannten Risikofaktoren zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Sie sei vor ihrer Ausreise in Sri Lanka keinen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Sie habe nach Kriegsende noch gut sechs Jahre in ihrem Heimatstaat gelebt. Allfällige zum Zeitpunkt ihrer Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde. 5.2 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest, wobei sie alle von ihr bei den Befragungen gemachten Aussagen als richtig und wahr bestätigte. Sie wandte ein, die von der Vorinstanz in Sri Lanka getätigten Abklärungen seien untauglich und nicht verwertbar. Auch sei ihr der Wortlaut des Berichts der Botschaft vorenthalten worden, weshalb sich nicht genau eruieren lasse, wie diese konkret vorgegangen sei. Sodann verwies sie auf das als Beweismittel eingereichte Schreiben ihrer Mutter, worin diese darlege, weshalb sie den ihr unbekannten Vertretern der Schweiz nicht die Wahrheit gesagt habe. Dieses Dokument widerlege die Abklärungen der Botschaft vor Ort und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen des SEM vollumfänglich. Der Beschwerdeführerin sei zwar das rechtliche Gehör zu den Abklärungen in Sri Lanka gewährt worden. Die Stellungnahme der früheren Rechtsvertreterin entspreche aber nicht den Angaben der Beschwerdeführerin, da die Rücksprache telefonisch mit ihrem (...) als Übersetzer erfolgt sei. Dieser habe nicht alles genau verstanden, weil er sich damals in einem Zug befunden habe. Deshalb sei die Übersetzung unvollständig und fehlerhaft. Die Beschwerdeführerin legte (...) von ihr aufgeschriebene (...) sowie die Übersetzung des bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten (...) als Beweismittel ins Recht. Letzteres stelle aus ihrer Sicht ein zentrales Beweismittel dar. Da es nie übersetzt worden sei, habe das SEM seine Amtspflicht verletzt. Die (...) seien öffentlich vorgetragen worden und sie befürchte, dass sie wegen diesen öffentlichen Tätigkeiten (nebst Hilfe an Waisenkindern) verfolgt werde. Bei ihrer Schilderung der Gründe und Urheber der geltend gemachten Verfolgung handle es sich um Spekulationen und nicht um Sachverhaltsschilderungen. Deshalb könnten sie nicht dazu dienen, ihre Glaubwürdigkeit zu beurteilen. Auch habe sie nie von Flüchtlingslagern, sondern von Waisenkindern gesprochen. Dies beruhe wohl auf einem Missverständnis bei der Bundesanhörung beziehungsweise sei falsch übersetzt worden. Dass sie im (...) erwerbstätig gewesen sei, werde sowohl durch das Schreiben ihrer Mutter als auch durch jenes des (...) belegt, das sie ebenfalls als Beweismittel einreichte. Auch die HWV erachte die Beschwerdeführerin als glaubwürdig. In dem als Beweismittel eingereichten Protokoll habe die HWV darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit den Selbstverletzungen der Beschwerdeführerin von Amtes wegen ein psychiatrisches Gutachten einzuholen sei. Dies sei von der Vorinstanz ignoriert worden. Dadurch habe sie ihre Amtspflicht verletzt. Sowohl die öffentlichen Vorträge und Hilfe an Waisenkinder als auch die geheimen Handlungen zugunsten von Vertriebenen aus der Vanni-Region könnten Grund dafür sein, dass die Beschwerdeführerin von Exponenten des Staates - möglicherweise des Geheimdienstes - verfolgt werde. 5.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung hinsichtlich des Antrags der HWV auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens aus, die bereits bei ihrer Anhörung anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin habe auf Nachfrage hin verneint, damals in psychiatrischer oder psychologischer Behandlung gewesen zu sein. Aus dem Anhörungsprotokoll hätten sich keine sonstigen Hinweise darauf ergeben, dass das Einholen eines Arztberichts für das Erstellen des rechtsgenüglichen Sachverhalts unabdingbar gewesen wäre. Sie habe auch im späteren Verlauf des Asylverfahrens - beispielsweise im Rahmen des ihr beziehungsweise ihrer Rechtsvertretung gewährten rechtlichen Gehörs zum Botschaftsbericht - keine entsprechenden Arztberichte eingereicht. Dies hätte von ihr nicht zuletzt auch im Rahmen ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht erwartet werden können, zumal sie damals anwaltlich vertreten gewesen sei. Auch auf Beschwerdeebene habe sie keine entsprechenden Berichte eingereicht. Gemäss Beschwerdeschrift besuche sie eine Integrationslehre und werde ab Sommer eine (...)jährige Lehre als (...) absolvieren. Auch diese zweifellos lobenswerten Integrationsbemühungen zeugten nicht davon, dass die psychischen Probleme derart gravierend wären, dass ihr die Bewältigung des Alltags nicht oder nur erschwert möglich wäre. Bezüglich der Rüge, dass das anlässlich der Anhörung eingereichte (...) nicht übersetzt worden sei, merkte das SEM an, dass sich aus diesem keine flüchtlingsrechtlich relevante und aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin ergäbe. Zum einen sei nicht erstellt, dass sie mit dem (...) den nationalen (...)wettbewerb im Jahr (...) gewonnen habe, sei doch davon auszugehen, dass sie mit einem politisch brisanten (...) keinen nationalen Wettbewerb gewonnen hätte. Zum andern wäre ein solches (...) auch nicht öffentlich vorgetragen worden. Die Tatsache, dass ein tamilisches (...) im Jahr (...) einen nationalen Wettbewerb gewonnen habe und öffentlich vorgetragen worden sein solle, zeuge - im Gegenteil - davon, dass sowohl Inhalt wie auch Verfasserin in den Augen der Behörden keine Gefahr für den sri-lankischen Staat dargestellt hätten. Im Übrigen verwies das SEM auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhielt. 5.4 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik fest, dass die Beschwerde sehr wohl erhebliche neue Tatsachen und Beweismittel enthalte, die es durchaus rechtfertigen würden, dass die Vorinstanz ihren Standpunkt überdenke. Diese habe nur zu zwei eher nebensächlichen Rügen der Beschwerde Stellung genommen. Die Vernehmlassung äussere sich nicht zu den zentralen Rügen. Auch fehle eine Auseinandersetzung der Vorinstanz mit den jüngsten Vollzugshindernissen im Zusammenhang mit der Covid-19-Krise. 5.5 5.5.1 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sind die Abklärungen durch die Schweizer Vertretung in Colombo nicht zu beanstanden. Bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Resultat der Abklärungen wandte die Beschwerdeführerin ein, ihre Mutter habe Zweifel gehabt, ob es sich tatsächlich um Angestellte der Schweizer Botschaft gehandelt habe. Die Familie habe in letzter Zeit mehrfach Besuche erhalten, die sie zu ihrer Tochter befragt hätten. Auch seien während der Befragung durch die Schweizer Vertretung viele Nachbarn anwesend gewesen, weshalb die Mutter angegeben habe, sie habe niemals Probleme mit den sri-lankischen Sicherheitsbehörden gehabt, und den Vorfall im Jahr 2015 nicht erwähnt. Das SEM führte dazu in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, dieser Einwand sei nicht nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Anhörung geschildert habe, wie die unbekannten Angreifer im Jahr 2015 weggegangen seien, nachdem die Nachbarn, alarmiert durch die Schreie der Mutter, erschienen seien. Insofern vermag die Beschwerdeführerin aus der im Schreiben ihrer Mutter vom 28. Dezember 2019 sinngemäss wiederholten Erklärung, weshalb sie den ihr unbekannten Vertretern der Schweizer Botschaft nicht die Wahrheit erzählt habe, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Gestützt auf die Aktenlage ist dieses Beweismittel als Gefälligkeitsschreiben zu werten, mit welchem erneut versucht wird, die Divergenzen zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und den Abklärungsergebnissen zu erklären. Der weitere Vorwurf in der Beschwerde, der Wortlaut des Berichts der Botschaft sei der Beschwerdeführerin vorenthalten worden, weshalb sich nicht genau eruieren lasse, wie die Botschaft konkret vorgegangen sei, ist nicht stichhaltig. So wurde der Beschwerdeführerin der wesentliche Inhalt der Botschaftsanfrage vom SEM im Sinne von Art. 28 VwVG zur Kenntnis gebracht und das Abklärungsresultat umfassend offengelegt. Somit ist die Gewährung des rechtlichen Gehörs rechtsgenüglich erfolgt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission[EMARK] 1994 Nr. 26 S. 192 ff.). Sodann muss sich die Beschwerdeführerin allfällige Mängel bezüglich ihrer Stellungnahme anrechnen lassen beziehungsweise wären diesbezügliche Übersetzungsprobleme von ihrer damaligen Rechtsvertretung im Rahmen der Stellungnahme vorzubringen gewesen. Der entsprechende Einwand erweist sich mithin als unbehelflich. 5.5.2 Die Beschwerdeführerin wies den Vorwurf des SEM, ihre Vorbringen enthielten realitätsfremd anmutende Elemente, als pauschal und ungenügend substanziiert zurück, weil eine sachgerechte Stellungnahme hierzu nicht möglich sei. Auch dieser Einwand verfängt nicht. So begründete das SEM dem Versuch der Beschwerdeführerin, nachträglich eine asylrelevante Verfolgung zu motivieren, insbesondere wie folgt: Gemäss ihren Angaben habe sie mit dem Soldaten, der kein Tamile gewesen sei und über ihre Aktivitäten Bescheid gewusst habe, diskutiert und ihm gesagt, dass sie ihren Leuten helfen würde und ein Recht habe, weiterzuleben, weil sie an guten Aktivitäten beteiligt sei. Eine solch unbedarfte Aussage gegenüber einem Armeeangehörigen, der sie angeblich bereits im Visier gehabt habe, wirke - so das SEM - angesichts der rigorosen Vorgehensweise der sri-lankischen Sicherheitsbehörden gegenüber mutmasslichen Unterstützern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und Regierungskritikern einigermassen realitätsfremd. Hätte sie tatsächlich heimlich regierungsfeindliche Aktivitäten und Unterstützungsleistungen ausgeführt, sei kaum anzunehmen, dass sie diese einem ihr feindlich gesinnten Armeeangehörigen gegenüber geradezu propagiert hätte. Sodann vermöge angesichts ihrer schlimmen Erfahrung mit dem Soldaten und dessen Drohungen auch ihre Begründung nicht zu überzeugen, weshalb sie zuhause nicht sofort erwähnt habe, dass sie nach der Demonstration vom (...) 2015 von unbekannten Männern auf Motorrädern verfolgt worden sei. Schliesslich sei auch das von ihr dargestellte Verhalten des CID nicht plausibel. Insbesondere leuchte nicht ein, weshalb das CID kriminell anmutende Methoden benutzen sollte, um ihrer habhaft zu werden. Hätte der kleinste Verdacht bestanden, dass sie an regierungsfeindlichen Aktionen beteiligt gewesen wäre oder missliebigen oder verdächtigen Personen Unterschlupf gewährt hätte, wären die CID-Beamten professioneller vorgegangen und hätten sich auch kaum durch das Schreien der Mutter und Herannahen der Nachbarn in die Flucht schlagen lassen. Die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sind weder pauschal noch unsubstanziiert ausgefallen, und erscheinen dem Gericht zutreffend. Dasselbe gilt hinsichtlich der weiteren Erwägung, wonach die Beschwerdeführerin Fragen zur Art und Weise ihrer Sozialarbeit immer wieder ausgewichen sei und ihre Schilderungen zu Umfang und Qualität ihres Engagements pauschal wirkten und nicht über Allgemeinplätze hinausgingen. Dazu ist zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Der in der Beschwerde erhobene Einwand, die Beschwerdeführerin habe nie von Flüchtlingslagern gesprochen, sondern von Waisenhäusern, die entsprechende Passage in der Bundesanhörung (vgl. [...]) beruhe wohl auf einem Missverständnis und sei falsch übersetzt worden, weshalb sich der diesbezügliche Vorwurf in der angefochtenen Verfügung als haltlos erweise, trifft nicht zu. Aus den Akten ergeben sich diesbezüglich keine Hinweise auf Missverständnisse oder Übersetzungsfehler. Zwar brachte die Beschwerdeführerin anlässlich der Rückübersetzung des Protokolls hinsichtlich (...) drei Korrekturen beziehungsweise Präzisierungen an, diese betrafen aber nicht den besagten Einwand. So erklärte sie wörtlich, dass sie sich, als sie den (...)wettbewerb gewonnen habe, dafür interessiert habe, Leuten zu helfen. Damals hätten viele Personen in Flüchtlingslagern gelebt. Solchen Personen sei von Unistudenten heimlich geholfen worden. Dabei habe sie auch mithelfen wollen (vgl. a.a.O.). In der Folge habe sie insbesondere verdächtigen Personen, die aus der Vanni-Region nach D._______ gekommen seien, bei sich zuhause Unterkunft und finanzielle Unterstützung gewährt (vgl. [...] und auch Geld für Waisenkinder gesammelt (vgl. a.a.O., [...]). Sodann führte das SEM weiter zutreffend aus, dass nebst der Substanzarmut in Bezug auf das soziale Engagement auch Widersprüche ins Auge fielen, die verdeutlichten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ihre Aktivitäten in einen zeitlichen und kausalen Zusammenhang einzubetten. So habe sie einerseits zu Protokoll gegeben, dass sie nach ihrer A-Level-Prüfung mit ihren Unterstützungsleistungen angefangen habe. Dies sei ab (...) oder (...) gewesen. Ab (...) habe sie wegen der Probleme mit der Armee keine Tätigkeiten mehr ausgeübt, weil sie Angst gehabt habe, dass sie beobachtet und notiert würde (vgl. [...]). Auf Vorhalt habe sie präzisiert, dass sie diese Arbeit nicht bis (...) gemacht habe, sondern nur nach der A-Level-Prüfung bis zu den Problemen mit dem Soldaten (vgl. a.a.O., [...]). In Abweichung dazu habe sie bei der freien Erzählung zu den Asylgründen angegeben, dass sie nach den Problemen mit dem Soldaten zur Ablenkung wieder ihre Sozialarbeit angefangen und auch Personen zu Hause beherbergt habe (vgl. a.a.O., F58). Später habe sie dann den (...)-Kurs absolviert und dort mit ihrer Arbeit als (...) angefangen, weshalb sie ihre Hilfeleistungen nur noch an den Wochenenden habe weiterführen können (vgl. a.a.O.). Unter diesen Umständen und in Kombination mit dem Ergebnis der in Sri Lanka getätigten Abklärungen ist ein Kausalzusammenhang zwischen den Behelligungen durch den Soldaten, der geltend gemachten Sozialarbeit und den Vorbringen im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Demonstration vom (...) 2015 zu verneinen. Insbesondere vermag die Erklärung der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen, sie habe die Probleme mit dem Soldaten anlässlich der BzP verheimlicht, weil sie mit niemandem über diese Ereignisse gesprochen habe und es sich dabei nicht um ein Problem mit den Behörden, sondern um eine Liebeserklärung von einem Soldaten gehandelt hätte (vgl. a.a.O., [...]), habe ihr doch der Soldat gesagt, dass er über ihre Aktivitäten Bescheid wisse und ihr mit Problemen für den Fall gedroht, dass er seine Kenntnisse weiterleiten würde (vgl. a.a.O., [...]). 5.5.3 Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin auch aus den beiden weiteren im Beschwerdeverfahren eingereichten (...) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, und zwar ungeachtet der Frage, ob sie tatsächlich von ihr verfasst und öffentlich vorgetragen wurden. Ebenso kann offen bleiben, ob sie, wie im Schreiben des (...) bestätigt wird, dort in der Zeit von (...) bis (...) gearbeitet hat, zumal - wie die Vorinstanz zutreffend ausführte - diese Anstellung keine Rückschlüsse auf eine asylrelevante Verfolgung oder ein erhöhtes Risikoprofil zulässt. 5.6 Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird. Das Bundesverwaltungsgericht hält diesbezüglich fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «Stop-List», Verbindung zur LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter bestimmten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermögen. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.5). 5.7 Die Beschwerdeführerin vermochte keine asylrelevante Verfolgung vor ihrer Ausreise nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wobei eine damals allfällig bestehende begründete Furcht vor Verfolgung zum heutigen Zeitpunkt zu verneinen ist. 5.8 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat - wie vom SEM zutreffend erwähnt - wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, die Beschwerdeführerin hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten "Backgroundcheck" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden oder dass sie dadurch persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.3.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). In seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet als zumutbar (vgl. Urteil des BVGerD-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Daran vermögen auch die Anschläge am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 22. April 2019, Colombo spricht von islamistischem Terror, ) nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer D-2361/2019 vom 2. Juli 2019 E. 9.3). Des Weiteren wurde am 16. November 2019 Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. NZZ, In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 28. April 2020). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 28. April 2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. ReferenzurteilE-1866/2015 vom 15. Juli 2016, Human Rights Watch, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher ist nach den vorstehenden Erwägungen zu verneinen. 7.3.2 Die Beschwerdeführerin ist jung und leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Nach dem A-Level-Abschluss besuchte sie gemäss eigenen Angaben verschiedene Kurse, liess sich zur Kosmetikerin ausbilden und verfügt über Berufserfahrung (vgl. [...]). Ihre Eltern und (...) leben immer noch in C._______. Weitere Verwandte sind ebenfalls in der Gegend von D._______ wohnhaft. Die Familie besitzt einen Landwirtschaftsbetrieb und lebt in guten finanziellen Verhältnissen (vgl. [...]). Somit ist von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz in ihrem Heimatstaat auszugehen, durch das sie nötigenfalls bei der Wiedereingliederung unterstützt werden könnte. Im Bedarfsfall dürfte sie auch auf finanzielle Unterstützung durch ihre Verwandten in der Schweiz zählen können. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.4 7.4.1 Auch die Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setztvoraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl.EMARK 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 7.4.2 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2020 ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage (in der Schweiz) seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 9.2 Mit der gleichen Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und der Beschwerdeführerin der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der zu den Akten gereichten Kostennote werden ein zeitlicher Vertretungsaufwand von 14.3 Stunden à Fr. 270.-, Auslagen von Fr. 66.90 und eine Mehrwertsteuer von Fr. 302.40 ausgewiesen. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand scheint bezüglich der Besprechungen mit der Klientschaft nicht vollumfänglich angemessen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ist der Vertretungsaufwand für das vorliegende Verfahren um 1.3 Stunden auf 13 Stunden zu kürzen. Wie dem Rechtsvertreter bereits mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2020 mitgeteilt wurde, wird bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte ausgegangen (Art. 8 Abs. 2, Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), weshalb der angeführte Stundenansatz von Fr. 270.- praxisgemäss auf Fr. 220.- zu reduzieren ist. Das amtliche Honorar für den Rechtsvertreter ist somit auf insgesamt Fr. 3'152.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'152.30 zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer Versand: