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E-817/2019

E-817/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-04-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer reiste am 19. März 2015 in die Schweiz und ersuchte hier gleichentags um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 24. März 2015 und der Anhörung vom 24. Mai 2016 trug er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Sein Vater sei 1998 festgenommen worden, weil man bei einer Kontrolle einer seiner Warenlieferungen Munition gefunden habe. Bis 2002 sei sein Vater in Haft gewesen, habe aber auch danach noch regelmässig in einem Camp Unterschrift leisten müssen. 2008 sei sein Bruder B._______ auf dem Weg nach Colombo ohne ersichtlichen Grund verhaftet und erst 2009 freigelassen worden. Danach habe auch sein Bruder B._______ Unterschrift leisten müssen. Als sein Vater und sein Bruder irgendwann im Jahr 2009 die Unterschriften nicht geleistet hätten, hätten Vertreter des sri-lankischen Militärs ihn zu Hause aufgesucht, ins Camp C._______ mitgenommen und zwei Tage festgehalten. Bei der Mitnahme habe man ihn mit einer abgebrochenen Zaunlatte geschlagen; davon habe er die Narbe am linken Unterarm davongetragen. Während der zwei Tage im C._______ Camp habe man ihn zudem verschiedentlich verhört und geschlagen. Nach seiner Freilassung habe er bis Ende 2010 zu Hause in D._______ gelebt. Als sein Vater und sein Bruder aufgrund der Bedrohung durch die sri-lankische Armee untergetaucht seien, habe er bis zu seiner Ausreise bei seinem Onkel E._______ Zuflucht gefunden. B. Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Urteil E-4514/2016 vom 18. Oktober 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und bestätigte den angefochtenen Entscheid. Es begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. II. D. Mit einer als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 19. November 2018 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein zweites Asylgesuch. Zur Begründung führte er aus, die verfassungswidrige Ernennung von Mahinda Rajapaksa zum Premierminister am 26. Oktober 2018 und die dadurch erheblich veränderte Lage in Sri Lanka könnten zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr für tamilische Rückkehrer führen. Aufgrund seiner politischen Überzeugung und seines Hintergrunds würde er bei einer Rückkehr vom sri-lankischen Sicherheitsapparat ins Visier genommen und hätte Verfolgungsmassnahmen zu erleiden. Zudem sei für den Beschwerdeführer in gesundheitlicher Hinsicht jüngst eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen Arztbericht vom (...) Oktober 2018 sowie eine CD mit zahlreichen Beweismitteln zur Situation in Sri Lanka zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 8. Februar 2019 (eröffnet am 15. Februar 2019) nahm die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer als "neues Asylgesuch" bezeichnete Eingabe vom 19. November 2018 als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies dieses ab. Die Verfügung vom 17. Juni 2016 erklärte sie für rechtskräftig und vollstreckbar; einer allfällig gegen die Verfügung vom 8. Februar 2019 erhobene Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Eingabe vom 15. Februar 2019 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 8. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt, die Aufhebung dieser Verfügung und die Zurückweisung der Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, wegen Verletzung der Begründungspflicht und wegen der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei der Spruchkörper bekanntzugeben und es sei zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei festzustellen, dass der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Eventualiter sei ihr die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Vollzug der Wegweisung unverzüglich zu sistieren. Das Amt für Migration des Kantons F._______ sei unverzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner stellte er in seiner Beschwerdeschrift die Nachreichung einer korrekten Begründung innert der noch laufenden Beschwerdefrist in Aussicht. G. Mit superprovisorischer Verfügung vom 18. Februar 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers einstweilen aus. H. Mit Eingabe vom 20. Februar 2019 regte der Beschwerdeführer an, im vorliegenden Verfahren gleich vorzugehen wie in den Entscheiden vom 13. Februar 2019 (E-7299/2018) und vom 18. Februar 2019 (E-463/2019), wonach das Gericht die vorinstanzlichen Verfügungen unter Rückweisung der Sache an das SEM aufgehoben habe. Zudem ersuchte er, dieses Vorgehen sei unverzüglich zu wählen und andernfalls den Beschwerdeführer hierüber zu informieren. I. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Februar 2019 lehnte das Gericht die vom Beschwerdeführer angeregte Vorgehensweise ab und bot ihm Gelegenheit, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist seine Beschwerde zu ergänzen. Den Vollzug der Wegweisung liess es weiterhin einstweilen ausgesetzt. J. Mit Beschwerdeergänzung vom 18. März 2019 beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Februar 2019 sei wegen der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen; es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei unverzüglich der Spruchkörper bekanntzugeben und es sei zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie einer Verfügung des SEM vom 8. Februar 2019 eines anderen Asylverfahrens (N [...]), zwei Fotos der Facebook-Seite von "(...)", worauf der Beschwerdeführer als Mitglied eines [Sport]-Teams abgebildet ist, eine Botschaftsabklärung vom 10. Januar 2018 sowie eine CD-ROM mit zahlreichen Berichten zur Lage in Sri Lanka ein. K. Mit Eingabe vom 1. April 2019 reichte der Beschwerdeführer ein vom (...) März 2019 datierendes ärztliches Schreiben, welches auf Anfrage des rubrizierten Rechtsvertreters ausgestellt wurde, sowie neue Berichte zur Lage in Sri Lanka ins Recht.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 17 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.6 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Der Antrag auf Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos.

E. 5.1 In seiner Entscheidbegründung führte das SEM aus, dass es sich bei der Eingabe vom 19. November 2018 angesichts des formell rechtskräftigen Asylentscheids offensichtlich um ein ausserordentliches Rechtsmittel handle. Dass die Eingabe als neues Asylgesuch bezeichnet worden sei, sei für die Qualifikation eines Nachfolgeverfahrens nicht von Bedeutung. Der Beschwerdeführer würde unter anderem einen neuen rechtserheblichen Sachverhalt geltend machen, indem er auf die neusten politischen Veränderungen in Sri Lanka hingewiesen habe. Die zur Untermauerung dieses Vorbringens eingereichten Beweismittel seien aber allgemeiner Natur und würden keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. Sie würden daher nicht dessen Flüchtlingseigenschaft beschlagen, sondern seien unter dem Gesichtspunkt der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu würdigen. Anders zu entscheiden hiesse, dass beispielsweise durch das Einreichen eines allgemeinen Presseberichts jederzeit eine Neubeurteilung der Flüchtlingseigenschaft durch die erste Instanz im Rahmen eines neuen Asylverfahrens herbeigeführt werden könnte, was nicht im Sinne der Gesetzgebung sei. Des Weiteren wären die Ausführungen und Belege des Beschwerdeführers selbst unter der Annahme, dass sie dessen Asyl- und Flüchtlingseigenschaft beschlagen würden, nicht geeignet, zu einem anderen Schluss als in den vorangehenden Entscheiden zu kommen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seine Eingabe vom 19. November 2018 fälschlicherweise als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Denn formell liege kein Wiedererwägungsgesuch, sondern ein neues Asylgesuch vor. Er habe in seiner Eingabe vom 19. November 2018 darauf hingewiesen, dass die verfassungswidrige Ernennung von Mahinda Rajapaksa am 26. Oktober 2018 zum Premierminister und die dadurch erheblich veränderte Lage in Sri Lanka zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr für tamilische Rückkehrende führen könne. Aufgrund seiner politischen Überzeugung und seines Hintergrundes würde er bei einer Rückkehr vom sri-lankischen Sicherheitsapparat ins Visier genommen und hätte Verfolgungsmassnahmen zu erleiden. Diese neu geltend gemachten Vorbringen könnten nicht Gegenstand einer Wiedererwägung sein, da diese nie Gegenstand im vorangegangenen Verfahren gewesen seien. Daher sei die angefochtene Verfügung zur Prüfung als Mehrfachgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6.1 Die Folgegesuche im Asylverfahren sind in Art. 111b AsylG (Wiedererwägung) und Art. 111c AsylG (Mehrfachgesuch bzw. neues Asylgesuch) geregelt. Die Einordnung, ob ein Folgegesuch als Wiedererwägungsgesuch oder als Mehrfachgesuch zu behandeln ist, richtet sich danach, welchen Teil der ursprünglichen Verfügung die begehrte Neubeurteilung betrifft. Wird ein Gesuch um Neubeurteilung einer rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsverfügung ausschliesslich mit neuen Wegweisungshindernissen begründet, liegt ein Wiedererwägungsgesuch vor. Um ein Mehrfachgesuch handelt es sich hingegen, wenn die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund einer nachträglich veränderten Sachlage die Flüchtlingseigenschaft (BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer ersucht in seiner als neues Asylgesuch bezeichneten Eingabe vom 19. November 2018 ausdrücklich um erneute Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (vgl. neues Asylgesuch vom 19. November 2018 S. 4 ff. und S. 23 f.). Bei seinem Vorbringen, aufgrund einer veränderten Lage im Heimatland sei er als ethnischer Tamile bei einer Rückkehr einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt, handelt es sich um einen klassischen objektiven Nachfluchtgrund. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Ein solcher ist beispielsweise dann gegeben, wenn ein Regimewechsel oder eine drastisch verschlechterte Sicherheitslage nach Ausreise einer Person dazu führt, dass im Falle einer Rückkehr eine begründete Furcht vor Verfolgung vorliegt. In solchen Fällen ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren (Urteil des BVGer vom 8. November 2018 E. 3.2.3; BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.). Die vorliegenden Vorbringen beschlagen damit klar die Frage der Flüchtlingseigenschaft. Die Vorinstanz hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. November 2018 zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert. Soweit die Vorinstanz geltend macht, dass beispielsweise durch das Einreichen eines allgemeinen Presseberichts jederzeit eine Neubeurteilung der Flüchtlingseigenschaft herbeigeführt werden könnte, ist darauf hinzuweisen, dass es ihr unbenommen bleibt, unter den Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1-3 AsylG auf Mehrfachgesuche nicht einzutreten oder unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche formlos abzuschreiben (Art. 111c Abs. 2 AsylG).

E. 7.1 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Behandlung als neues Asylgesuch beantragt werden (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. November 2018 als Mehrfachgesuch zu behandeln.

E. 7.2 Die übrigen Rechtsbegehren sind, soweit auf sie einzutreten ist, mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen.

E. 9 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 18. Februar 2019 verfügte Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfügung des SEM vom 8. Februar 2018 wird aufgehoben. DieVorinstanz wird angewiesen, die Eingabe vom 19. November 2018 als Mehrfachgesuch anhand zu nehmen und zu prüfen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-817/2019 Urteil vom 4. April 2019 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter David Wenger, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 8. Februar 2019 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer reiste am 19. März 2015 in die Schweiz und ersuchte hier gleichentags um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 24. März 2015 und der Anhörung vom 24. Mai 2016 trug er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Sein Vater sei 1998 festgenommen worden, weil man bei einer Kontrolle einer seiner Warenlieferungen Munition gefunden habe. Bis 2002 sei sein Vater in Haft gewesen, habe aber auch danach noch regelmässig in einem Camp Unterschrift leisten müssen. 2008 sei sein Bruder B._______ auf dem Weg nach Colombo ohne ersichtlichen Grund verhaftet und erst 2009 freigelassen worden. Danach habe auch sein Bruder B._______ Unterschrift leisten müssen. Als sein Vater und sein Bruder irgendwann im Jahr 2009 die Unterschriften nicht geleistet hätten, hätten Vertreter des sri-lankischen Militärs ihn zu Hause aufgesucht, ins Camp C._______ mitgenommen und zwei Tage festgehalten. Bei der Mitnahme habe man ihn mit einer abgebrochenen Zaunlatte geschlagen; davon habe er die Narbe am linken Unterarm davongetragen. Während der zwei Tage im C._______ Camp habe man ihn zudem verschiedentlich verhört und geschlagen. Nach seiner Freilassung habe er bis Ende 2010 zu Hause in D._______ gelebt. Als sein Vater und sein Bruder aufgrund der Bedrohung durch die sri-lankische Armee untergetaucht seien, habe er bis zu seiner Ausreise bei seinem Onkel E._______ Zuflucht gefunden. B. Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Urteil E-4514/2016 vom 18. Oktober 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und bestätigte den angefochtenen Entscheid. Es begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. II. D. Mit einer als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 19. November 2018 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein zweites Asylgesuch. Zur Begründung führte er aus, die verfassungswidrige Ernennung von Mahinda Rajapaksa zum Premierminister am 26. Oktober 2018 und die dadurch erheblich veränderte Lage in Sri Lanka könnten zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr für tamilische Rückkehrer führen. Aufgrund seiner politischen Überzeugung und seines Hintergrunds würde er bei einer Rückkehr vom sri-lankischen Sicherheitsapparat ins Visier genommen und hätte Verfolgungsmassnahmen zu erleiden. Zudem sei für den Beschwerdeführer in gesundheitlicher Hinsicht jüngst eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen Arztbericht vom (...) Oktober 2018 sowie eine CD mit zahlreichen Beweismitteln zur Situation in Sri Lanka zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 8. Februar 2019 (eröffnet am 15. Februar 2019) nahm die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer als "neues Asylgesuch" bezeichnete Eingabe vom 19. November 2018 als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies dieses ab. Die Verfügung vom 17. Juni 2016 erklärte sie für rechtskräftig und vollstreckbar; einer allfällig gegen die Verfügung vom 8. Februar 2019 erhobene Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Eingabe vom 15. Februar 2019 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 8. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt, die Aufhebung dieser Verfügung und die Zurückweisung der Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, wegen Verletzung der Begründungspflicht und wegen der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei der Spruchkörper bekanntzugeben und es sei zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei festzustellen, dass der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Eventualiter sei ihr die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Vollzug der Wegweisung unverzüglich zu sistieren. Das Amt für Migration des Kantons F._______ sei unverzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner stellte er in seiner Beschwerdeschrift die Nachreichung einer korrekten Begründung innert der noch laufenden Beschwerdefrist in Aussicht. G. Mit superprovisorischer Verfügung vom 18. Februar 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers einstweilen aus. H. Mit Eingabe vom 20. Februar 2019 regte der Beschwerdeführer an, im vorliegenden Verfahren gleich vorzugehen wie in den Entscheiden vom 13. Februar 2019 (E-7299/2018) und vom 18. Februar 2019 (E-463/2019), wonach das Gericht die vorinstanzlichen Verfügungen unter Rückweisung der Sache an das SEM aufgehoben habe. Zudem ersuchte er, dieses Vorgehen sei unverzüglich zu wählen und andernfalls den Beschwerdeführer hierüber zu informieren. I. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Februar 2019 lehnte das Gericht die vom Beschwerdeführer angeregte Vorgehensweise ab und bot ihm Gelegenheit, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist seine Beschwerde zu ergänzen. Den Vollzug der Wegweisung liess es weiterhin einstweilen ausgesetzt. J. Mit Beschwerdeergänzung vom 18. März 2019 beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Februar 2019 sei wegen der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen; es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei unverzüglich der Spruchkörper bekanntzugeben und es sei zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie einer Verfügung des SEM vom 8. Februar 2019 eines anderen Asylverfahrens (N [...]), zwei Fotos der Facebook-Seite von "(...)", worauf der Beschwerdeführer als Mitglied eines [Sport]-Teams abgebildet ist, eine Botschaftsabklärung vom 10. Januar 2018 sowie eine CD-ROM mit zahlreichen Berichten zur Lage in Sri Lanka ein. K. Mit Eingabe vom 1. April 2019 reichte der Beschwerdeführer ein vom (...) März 2019 datierendes ärztliches Schreiben, welches auf Anfrage des rubrizierten Rechtsvertreters ausgestellt wurde, sowie neue Berichte zur Lage in Sri Lanka ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 17 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.6 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Der Antrag auf Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos. 5. 5.1 In seiner Entscheidbegründung führte das SEM aus, dass es sich bei der Eingabe vom 19. November 2018 angesichts des formell rechtskräftigen Asylentscheids offensichtlich um ein ausserordentliches Rechtsmittel handle. Dass die Eingabe als neues Asylgesuch bezeichnet worden sei, sei für die Qualifikation eines Nachfolgeverfahrens nicht von Bedeutung. Der Beschwerdeführer würde unter anderem einen neuen rechtserheblichen Sachverhalt geltend machen, indem er auf die neusten politischen Veränderungen in Sri Lanka hingewiesen habe. Die zur Untermauerung dieses Vorbringens eingereichten Beweismittel seien aber allgemeiner Natur und würden keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. Sie würden daher nicht dessen Flüchtlingseigenschaft beschlagen, sondern seien unter dem Gesichtspunkt der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu würdigen. Anders zu entscheiden hiesse, dass beispielsweise durch das Einreichen eines allgemeinen Presseberichts jederzeit eine Neubeurteilung der Flüchtlingseigenschaft durch die erste Instanz im Rahmen eines neuen Asylverfahrens herbeigeführt werden könnte, was nicht im Sinne der Gesetzgebung sei. Des Weiteren wären die Ausführungen und Belege des Beschwerdeführers selbst unter der Annahme, dass sie dessen Asyl- und Flüchtlingseigenschaft beschlagen würden, nicht geeignet, zu einem anderen Schluss als in den vorangehenden Entscheiden zu kommen. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seine Eingabe vom 19. November 2018 fälschlicherweise als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Denn formell liege kein Wiedererwägungsgesuch, sondern ein neues Asylgesuch vor. Er habe in seiner Eingabe vom 19. November 2018 darauf hingewiesen, dass die verfassungswidrige Ernennung von Mahinda Rajapaksa am 26. Oktober 2018 zum Premierminister und die dadurch erheblich veränderte Lage in Sri Lanka zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr für tamilische Rückkehrende führen könne. Aufgrund seiner politischen Überzeugung und seines Hintergrundes würde er bei einer Rückkehr vom sri-lankischen Sicherheitsapparat ins Visier genommen und hätte Verfolgungsmassnahmen zu erleiden. Diese neu geltend gemachten Vorbringen könnten nicht Gegenstand einer Wiedererwägung sein, da diese nie Gegenstand im vorangegangenen Verfahren gewesen seien. Daher sei die angefochtene Verfügung zur Prüfung als Mehrfachgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Die Folgegesuche im Asylverfahren sind in Art. 111b AsylG (Wiedererwägung) und Art. 111c AsylG (Mehrfachgesuch bzw. neues Asylgesuch) geregelt. Die Einordnung, ob ein Folgegesuch als Wiedererwägungsgesuch oder als Mehrfachgesuch zu behandeln ist, richtet sich danach, welchen Teil der ursprünglichen Verfügung die begehrte Neubeurteilung betrifft. Wird ein Gesuch um Neubeurteilung einer rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsverfügung ausschliesslich mit neuen Wegweisungshindernissen begründet, liegt ein Wiedererwägungsgesuch vor. Um ein Mehrfachgesuch handelt es sich hingegen, wenn die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund einer nachträglich veränderten Sachlage die Flüchtlingseigenschaft (BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H). 6.2 Der Beschwerdeführer ersucht in seiner als neues Asylgesuch bezeichneten Eingabe vom 19. November 2018 ausdrücklich um erneute Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (vgl. neues Asylgesuch vom 19. November 2018 S. 4 ff. und S. 23 f.). Bei seinem Vorbringen, aufgrund einer veränderten Lage im Heimatland sei er als ethnischer Tamile bei einer Rückkehr einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt, handelt es sich um einen klassischen objektiven Nachfluchtgrund. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Ein solcher ist beispielsweise dann gegeben, wenn ein Regimewechsel oder eine drastisch verschlechterte Sicherheitslage nach Ausreise einer Person dazu führt, dass im Falle einer Rückkehr eine begründete Furcht vor Verfolgung vorliegt. In solchen Fällen ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren (Urteil des BVGer vom 8. November 2018 E. 3.2.3; BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.). Die vorliegenden Vorbringen beschlagen damit klar die Frage der Flüchtlingseigenschaft. Die Vorinstanz hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. November 2018 zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert. Soweit die Vorinstanz geltend macht, dass beispielsweise durch das Einreichen eines allgemeinen Presseberichts jederzeit eine Neubeurteilung der Flüchtlingseigenschaft herbeigeführt werden könnte, ist darauf hinzuweisen, dass es ihr unbenommen bleibt, unter den Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1-3 AsylG auf Mehrfachgesuche nicht einzutreten oder unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche formlos abzuschreiben (Art. 111c Abs. 2 AsylG). 7. 7.1 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Behandlung als neues Asylgesuch beantragt werden (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. November 2018 als Mehrfachgesuch zu behandeln. 7.2 Die übrigen Rechtsbegehren sind, soweit auf sie einzutreten ist, mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen.

9. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 18. Februar 2019 verfügte Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 8. Februar 2018 wird aufgehoben. DieVorinstanz wird angewiesen, die Eingabe vom 19. November 2018 als Mehrfachgesuch anhand zu nehmen und zu prüfen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Lhazom Pünkang Versand: