Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Am 22. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Asylgesuch ein, welches mit Verfügung des SEM vom 15. Januar 2015 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. B. B.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 9. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl und begründete dies im Wesentlichen damit, während des sri-lankischen Bürgerkriegs von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden zu sein und nach einer Schulung in erster Hilfe in einem Spital Verletzte behandelt zu haben. Im Mai 2009 sei er zur sri-lankischen Armee übergelaufen und habe bis im September 2010 ein Rehabilitierungsprogramm durchlaufen, im Rahmen dessen er seinen A-Level Abschluss habe machen können. Nach der Entlassung aus dem Programm habe er sich weiterhin wöchentlich bei den Behörden melden und zwei Mal monatlich an einer Versammlung für ehemalige Gefangene teilnehmen müssen. Im August 2013 sei er vom Criminal Investigation Department (CID) telefonisch aufgefordert worden, sich in einem Militärcamp zu melden. Aus Angst, erneut inhaftiert zu werden, sei er deshalb am 28. August 2013 mit Hilfe eines Schleppers nach B._______ ausgereist. Im November 2014 hätten ihn die B._______ Behörden jedoch wieder nach Sri Lanka zurückgeschafft. Weil er zurück in Sri Lanka weiterhin Furcht vor einer Inhaftierung gehabt habe, habe er sein Heimatland im Dezember 2014 erneut verlassen. B.b Die Vorinstanz lehnte mit Verfügung vom 17. März 2017 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2344/2017 vom 25. September 2017 ab. Von der Vorladung des CID vom August 2013 könne nicht unmittelbar auf eine erneute Inhaftierung geschlossen werden, da der Beschwerdeführer rehabilitiert worden sei und problemlos zweimal mit seinem eigenen Pass aus Sri Lanka habe ausreisen beziehungsweise einmal mit seinem eigenen Pass wieder in sein Heimatland habe zurückkehren können. Die geltend gemachten illegalen Ausreisen seien nicht glaubhaft. Auch die behauptete kurze Festnahme am Flughafen nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka sei nicht glaubhaft. Aus den eingereichten Zeitungsberichten könne nicht abgeleitet werden, ihm würde bei der Rückkehr in sein Heimatland eine Verhaftung drohen, da die Fälle der darin erwähnten ehemaligen LTTE-Mitglieder nicht mit seiner Situation zu vergleichen seien. B.c Mit Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht vom 4. Oktober 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Revision des Urteils vom 25. September 2017. Das Gericht wies dieses Gesuch mit Urteil E-5637/2017 vom 30. Oktober 2017 mangels Darlegung relevanter Revisionsgründe ab. C. C.a Am 29. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein zweites Asylgesuch ein und machte geltend, mit dem Urteil des High Court Vavuniya vom Juli 2017 sei ein neues Gefährdungsmoment hinzugekommen. Vor dem High Court in Colombo sei zudem ein Verfahren gegen Mitglieder der Tamils Rehabilitation Organisation (TRO) hängig. Dieses Vorgehen der sri-lankischen Behörden zeige, dass jegliche frühere LTTE-Hilfeleistung jederzeit zu einer Verfolgung führen könne. Aufgrund der aktuellen Lageentwicklung liege ein weiteres Gefährdungselement vor. Nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2017 habe er Kontakt zu ehemaligen Mitstreitern aufgenommen und erfahren, dass ein Mitstreiter, welcher in derselben Abteilung wie er tätig gewesen sei, als Flüchtling anerkannt worden sei. Seine Mutter sei vor einigen Monaten von den Behörden gezwungen worden, von C._______ in ihren Ursprungsdistrikt D._______ zurückzukehren, damit die Familie besser überwacht werden könne. In diesem Zusammenhang sei seiner Mutter eine neue Familienkarte ausgestellt worden, worin der Tod seines Vaters und die Auslandaufenthalte von ihm und seinen Brüdern aufgeführt seien. Als weitere Gefährdungselemente würden die im Rahmen des Wegweisungsvollzugs erfolgten Papierbeschaffungsmassnahmen sowie die Geschehnisse im Zusammenhang mit früheren Rückführungen abgewiesener Asylsuchender hinzukommen. In formeller Hinsicht ersuchte er um vollständige Einsicht in die Vollzugsakten des SEM und in die Akten der sri-lankischen Behörden, um Beizug der Akten eines Mitstreiters (N [...]), um Zeugenbefragung mit diesem, um ausführliche Anhörung zu den neuen Asylgründen sowie um Sistierung des Wegweisungsvollzugs. C.b Mit Revisionsgesuch vom 20. März 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Revision des Urteils E-5637/2017 vom 30. Oktober 2017, eventualiter die Revision des Beschwerdeurteils E-2344/2017 vom 25. September 2017 sowie die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft. Das Bundesverwaltungsgericht wies dieses Revisionsgesuch mit Urteil E-1717/2018 vom 9. April 2018 ab. Der sich aus dem eingereichten Urteil des High Court Vavuniya ergebende Sachverhalt habe bereits dem Revisionsurteil vom 30. Oktober 2017 zugrunde gelegen, weshalb die diesbezüglichen Beweismittel nicht neu seien und damit einer (erneuten) revisionsweisen Überprüfung entgegenstehen würden. Die eingereichten Gerichtsunterlagen früherer LTTE-Unterstützer, gegen die im Jahr 2008/2010 wegen angeblicher Mithilfe zur Finanzierung der LTTE ein Verfahren vor dem High Court in Colombo aufgenommen worden sei, würden sich weder direkt noch indirekt auf den Beschwerdeführer beziehen, weshalb auch diese revisionsrechtlich nicht erheblich seien, zumal bei ihm von einem anderen Profil als den dort genannten Personen auszugehen sei. C.c Die Vorinstanz nahm das Gesuch vom 29. Dezember 2017 teils als Mehrfachgesuch und teils als Wiedererwägungsgesuch entgegen und gewährte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2018 Einsicht in die Vollzugsakten. Mit Verfügung vom 17. Mai 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein erneutes Asylgesuch ab. Das Wiedererwägungsgesuch wies sie ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Die Verfahrensanträge (Zeugenbefragung, Durchführung einer weiteren Anhörung, Akteneinsichtsgesuch an die sri-lankischen Behörden) lehnte sie ab und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. C.d Gegen diesen Entscheid und die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 16. Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer am 25. Juni 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Willkürverbots, eventualiter wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 6 und 7 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Eventualiter sei das Urteil D-894/2015 vom 18. Oktober 2017 (recte wohl: E-2344/2017 vom 25. September 2017) in Revision zu ziehen und das entsprechende Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, das vorliegende Verfahren sei betreffend die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls sowie der Wegweisung bis zum Entscheid über die sich stellenden datenschutzrechtlichen Fragen zu sistieren. Ihm sei unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung seiner Beschwerde betraut würden und bekannt zu geben, ob diese Personen zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die objektiven Kriterien der Auswahl bekanntzugeben. Ferner sei ihm vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, zu gewähren. Nach Gewährung der Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Gestützt auf Art. 6, 8 und 25 Abs. 1 Bst. c des Datenschutzgesetzes (SR 235.1; DSG) sei die Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden festzustellen. Als Beweismittel reichte er einen Ausdruck eines Fotos sowie zwei Fotos von sich anlässlich einer Kundgebung sowie eine CD mit weiteren Beweismitteln ein. Zudem reichte er mit Eingabe vom 27. August 2018 zwei ärztliche Berichte von Dr. med. E._______ vom 9. März 2017 und 5. Juli 2018, ein Schreiben des Präsidenten der F._______ vom 5. Juli 2018 sowie eine Fotodokumentation zu seinem Engagement bei dieser Organisation, zwei Fotografien einer Behördenvorsprache seiner Mutter, ein Schreiben der in der Schweiz lebenden Tante vom 31. Mai 2018 sowie ein Bestätigungsschreiben (mit ID-Kopie und gemeinsames Foto) eines Mitstreiters namens G._______ nach. C.e Mit Urteil E-3667/2018 vom 4. September 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab und begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass keine relevanten Hinweise für eine Änderung der Einschätzung des Risikoprofils des Beschwerdeführers seit dem Urteil E-2344/2017 vom 25. September 2017 vorliegen würden, wobei sich sowohl die Vorinstanz als auch das Bundesverwaltungsgericht bereits eingehend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hätten. An der Einschätzung würden auch die neu eingereichten Beweismittel nichts ändern. Die erstmals geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers sei zudem als niederschwellig einzustufen, so dass auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen sei. D. D.a Im Hinblick auf die Einreichung eines neuen Asylgesuchs ersuchte der Beschwerdeführer, unter Beilage der entsprechenden Einwilligungserklärungen, mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 bei der Vorinstanz um Einsicht in die Akten seiner Mitstreiter G._______ und H._______. D.b Mit Eingabe vom 5. November 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein erneutes Asylgesuch ein und machte geltend, dass sich aufgrund der verfassungswidrigen Ernennung von Mahinda Rajapaksa zum Premierminister am 26. Oktober 2018 die Lage in Sri Lanka erheblich verändert habe. Es sei offensichtlich, dass es im Zuge dieser politischen Veränderungen kurzfristig zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr für tamilische Rückkehrer kommen könne. Er habe direkte Verbindungen zu den LTTE geltend gemacht. Es sei naheliegend, dass er aufgrund seiner politischen Überzeugungen und seines Hintergrunds bei einer Rückkehr vom sri-lankischen Sicherheitsapparat ins Visier genommen und Verfolgungsmassnahmen zu erleiden hätte. In formeller Hinsicht beantragte er unter anderem eine erneute Anhörung sowie erneut die Zeugeneinvernahme von G._______ und H._______. D.c Mit Schreiben vom 28. November 2018 liess der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz um Einvernahme der beiden Zeugen G._______ und H._______ nach Art. 12 Bst. c VwVG ersuchen, zumal nach Einsicht in deren Akten klare Hinweise darauf bestünden, dass es einen engen Kausalzusammenhang zwischen seiner und ihrer Fluchtgeschichte gebe. Die beiden Zeugen würden über wichtige Informationen seine eigene Gefährdungslage in Sri Lanka betreffend verfügen und diese bezeugen können. D.d Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 wies die Vorinstanz die prozessualen Anträge auf Durchführung der Zeugenbefragungen und einer weiteren Anhörung ab und wies das als Wiedererwägungsgesuch anhand genommene Mehrfachgesuch vom 5. November 2018 ab. Im Weiteren erklärte es die Verfügung vom 17. Mai 2018 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebenden Wirkung zukomme. E. Mit Eingabe vom 25. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM vom 17. Januar 2019 sei aufzuheben und die Sache sei zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Verletzung der Begründungspflicht und der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er im Sinne einer vorsorglichen Massnahme um Feststellung, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Eventuell sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung sei zu sistieren. Das Amt für Migration des Kantons I._______ sei zudem unverzüglich anzuweisen, von weiteren Vollzugshandlungen abzusehen. Im Weiteren sei ihm der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 30. Januar 2019 setzte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von Erwägung 1.3 einzutreten.
E. 1.3 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Der Antrag auf Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos.
E. 5.1 Zur Begründung führte das SEM aus, dass sowohl die Anhörung zu den Asylgründen als auch die Einvernahme von Zeugen bei Mehrfachgesuchen grundsätzlich nicht vorgesehen sei und auch vorliegend nicht in Betracht kommen würden. Angesichts des formell rechtskräftigen Asylentscheids handle es sich bei der Eingabe vom 5. November 2018 offensichtlich um ein ausserordentliches Rechtsmittel. Dass die Eingabe als neues Asylgesuch bezeichnet worden sei, sei für die Qualifikation eines Nachfolgeverfahrens nicht von Bedeutung. Der Beschwerdeführer würde unter anderem einen neuen rechtserheblichen Sachverhalt geltend machen, indem er auf die neusten politischen Veränderungen in Sri Lanka hingewiesen habe. Die zur Untermauerung dieses Vorbringens eingereichten Beweismittel seien aber allgemeiner Natur und würden keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. Sie würden daher nicht dessen Flüchtlingseigenschaft beschlagen, sondern seien unter dem Gesichtspunkt der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu würdigen. Anders zu entscheiden hiesse, dass beispielsweise durch das Einreichen eines allgemeinen Presseberichts jederzeit eine Neubeurteilung der Flüchtlingseigenschaft durch die erste Instanz im Rahmen eines neuen Asylverfahrens herbeigeführt werden könnte, was nicht im Sinne der Gesetzgebung sei. Des Weiteren wären die Ausführungen und Belege des Beschwerdeführers selbst unter der Annahme, dass sie dessen Asyl- und Flüchtlingseigenschaft beschlagen würden, nicht geeignet, zu einem anderen Schluss als in den vorangehenden Entscheiden zu kommen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seine Eingabe vom 5. November fälschlicherweise als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Es liege jedoch formell kein Wiedererwägungsgesuch, sondern ein neues Asylgesuch vor. Er habe in seiner Eingabe vom 5. November 2018 darauf hingewiesen, dass die verfassungswidrige Ernennung von Mahinda Rajapaksa am 26. Oktober 2018 zum Premierminister und die dadurch erheblich veränderte Lage in Sri Lanka zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr für tamilische Rückkehrende führen könne. Aufgrund seiner politischen Überzeugung und seines Hintergrundes (Zwangsrekrutierung durch die LTTE, Rehabilitationshaft, Unterschriftspflicht, Verhöre durch das CID) würde er bei einer Rückkehr vom sri-lankischen Sicherheitsapparat ins Visier genommen und hätte Verfolgungsmassnahmen zu erleiden. Diese neu geltend gemachten Vorbringen könnten nicht Gegenstand einer Wiedererwägung sein, da diese nie Gegenstand im vorangegangenen Verfahren gewesen seien. Daher sei die angefochtene Verfügung zur Prüfung als Mehrfachgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6.1 Die Folgegesuche im Asylverfahren sind in Art. 111b AsylG (Wiedererwägung) und Art. 111c AsylG (Mehrfachgesuch bzw. neues Asylgesuch) geregelt. Die Einordnung, ob ein Folgegesuch als Wiedererwägungsgesuch oder als Mehrfachgesuch zu behandeln ist, richtet sich danach, welchen Teil der ursprünglichen Verfügung die begehrte Neubeurteilung betrifft. Wird ein Gesuch um Neubeurteilung einer rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsverfügung ausschliesslich mit neuen Wegweisungshindernissen begründet, liegt ein Wiedererwägungsgesuch vor. Um ein Mehrfachgesuch handelt es sich hingegen, wenn die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft (BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer ersucht in seiner als neues Asylgesuch bezeichneten Eingabe vom 5. November 2018 ausdrücklich um erneute Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls. Bei seinem Vorbringen, aufgrund einer veränderten Lage im Heimatland sei er als ethnischer Tamile bei einer Rückkehr einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt, handelt es sich um einen klassischen objektiven Nachfluchtgrund. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Ein solcher ist beispielsweise dann gegeben, wenn ein Regimewechsel oder eine drastisch verschlechterte Sicherheitslage nach Ausreise einer Person dazu führt, dass im Falle einer Rückkehr eine begründete Furcht vor Verfolgung vorliegt. In solchen Fällen ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren (Urteil des BVGer vom 8. November 2018 E. 3.2.3; BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.). Die Vorinstanz hat folglich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. November 2018 zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert. Soweit die Vorinstanz geltend macht, dass beispielsweise durch das Einreichen eines allgemeinen Presseberichts jederzeit eine Neubeurteilung der Flüchtlingseigenschaft herbeigeführt werden könnte, ist darauf hinzuweisen, dass es ihr unbenommen bleibt, unter den Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1-3 AsylG auf Mehrfachgesuche nicht einzutreten oder unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche formlos abzuschreiben (Art. 111c Abs. 2 AsylG).
E. 7.1 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Behandlung als neues Asylgesuch beantragt werden (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. November 2018 als Mehrfachgesuch zu behandeln.
E. 7.2 Die übrigen Rechtsbegehren sind, soweit auf sie einzutreten ist, mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen.
E. 9 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 30. Januar 2019 verfügte Vollzugsstopp dahin.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfügung des SEM vom 17. Januar 2019 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. November 2018 als Mehrfachgesuch anhand zu nehmen und zu prüfen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-463/2019 Urteil vom 18. Februar 2019 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 17. Januar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Am 22. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Asylgesuch ein, welches mit Verfügung des SEM vom 15. Januar 2015 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. B. B.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 9. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl und begründete dies im Wesentlichen damit, während des sri-lankischen Bürgerkriegs von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden zu sein und nach einer Schulung in erster Hilfe in einem Spital Verletzte behandelt zu haben. Im Mai 2009 sei er zur sri-lankischen Armee übergelaufen und habe bis im September 2010 ein Rehabilitierungsprogramm durchlaufen, im Rahmen dessen er seinen A-Level Abschluss habe machen können. Nach der Entlassung aus dem Programm habe er sich weiterhin wöchentlich bei den Behörden melden und zwei Mal monatlich an einer Versammlung für ehemalige Gefangene teilnehmen müssen. Im August 2013 sei er vom Criminal Investigation Department (CID) telefonisch aufgefordert worden, sich in einem Militärcamp zu melden. Aus Angst, erneut inhaftiert zu werden, sei er deshalb am 28. August 2013 mit Hilfe eines Schleppers nach B._______ ausgereist. Im November 2014 hätten ihn die B._______ Behörden jedoch wieder nach Sri Lanka zurückgeschafft. Weil er zurück in Sri Lanka weiterhin Furcht vor einer Inhaftierung gehabt habe, habe er sein Heimatland im Dezember 2014 erneut verlassen. B.b Die Vorinstanz lehnte mit Verfügung vom 17. März 2017 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2344/2017 vom 25. September 2017 ab. Von der Vorladung des CID vom August 2013 könne nicht unmittelbar auf eine erneute Inhaftierung geschlossen werden, da der Beschwerdeführer rehabilitiert worden sei und problemlos zweimal mit seinem eigenen Pass aus Sri Lanka habe ausreisen beziehungsweise einmal mit seinem eigenen Pass wieder in sein Heimatland habe zurückkehren können. Die geltend gemachten illegalen Ausreisen seien nicht glaubhaft. Auch die behauptete kurze Festnahme am Flughafen nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka sei nicht glaubhaft. Aus den eingereichten Zeitungsberichten könne nicht abgeleitet werden, ihm würde bei der Rückkehr in sein Heimatland eine Verhaftung drohen, da die Fälle der darin erwähnten ehemaligen LTTE-Mitglieder nicht mit seiner Situation zu vergleichen seien. B.c Mit Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht vom 4. Oktober 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Revision des Urteils vom 25. September 2017. Das Gericht wies dieses Gesuch mit Urteil E-5637/2017 vom 30. Oktober 2017 mangels Darlegung relevanter Revisionsgründe ab. C. C.a Am 29. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein zweites Asylgesuch ein und machte geltend, mit dem Urteil des High Court Vavuniya vom Juli 2017 sei ein neues Gefährdungsmoment hinzugekommen. Vor dem High Court in Colombo sei zudem ein Verfahren gegen Mitglieder der Tamils Rehabilitation Organisation (TRO) hängig. Dieses Vorgehen der sri-lankischen Behörden zeige, dass jegliche frühere LTTE-Hilfeleistung jederzeit zu einer Verfolgung führen könne. Aufgrund der aktuellen Lageentwicklung liege ein weiteres Gefährdungselement vor. Nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2017 habe er Kontakt zu ehemaligen Mitstreitern aufgenommen und erfahren, dass ein Mitstreiter, welcher in derselben Abteilung wie er tätig gewesen sei, als Flüchtling anerkannt worden sei. Seine Mutter sei vor einigen Monaten von den Behörden gezwungen worden, von C._______ in ihren Ursprungsdistrikt D._______ zurückzukehren, damit die Familie besser überwacht werden könne. In diesem Zusammenhang sei seiner Mutter eine neue Familienkarte ausgestellt worden, worin der Tod seines Vaters und die Auslandaufenthalte von ihm und seinen Brüdern aufgeführt seien. Als weitere Gefährdungselemente würden die im Rahmen des Wegweisungsvollzugs erfolgten Papierbeschaffungsmassnahmen sowie die Geschehnisse im Zusammenhang mit früheren Rückführungen abgewiesener Asylsuchender hinzukommen. In formeller Hinsicht ersuchte er um vollständige Einsicht in die Vollzugsakten des SEM und in die Akten der sri-lankischen Behörden, um Beizug der Akten eines Mitstreiters (N [...]), um Zeugenbefragung mit diesem, um ausführliche Anhörung zu den neuen Asylgründen sowie um Sistierung des Wegweisungsvollzugs. C.b Mit Revisionsgesuch vom 20. März 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Revision des Urteils E-5637/2017 vom 30. Oktober 2017, eventualiter die Revision des Beschwerdeurteils E-2344/2017 vom 25. September 2017 sowie die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft. Das Bundesverwaltungsgericht wies dieses Revisionsgesuch mit Urteil E-1717/2018 vom 9. April 2018 ab. Der sich aus dem eingereichten Urteil des High Court Vavuniya ergebende Sachverhalt habe bereits dem Revisionsurteil vom 30. Oktober 2017 zugrunde gelegen, weshalb die diesbezüglichen Beweismittel nicht neu seien und damit einer (erneuten) revisionsweisen Überprüfung entgegenstehen würden. Die eingereichten Gerichtsunterlagen früherer LTTE-Unterstützer, gegen die im Jahr 2008/2010 wegen angeblicher Mithilfe zur Finanzierung der LTTE ein Verfahren vor dem High Court in Colombo aufgenommen worden sei, würden sich weder direkt noch indirekt auf den Beschwerdeführer beziehen, weshalb auch diese revisionsrechtlich nicht erheblich seien, zumal bei ihm von einem anderen Profil als den dort genannten Personen auszugehen sei. C.c Die Vorinstanz nahm das Gesuch vom 29. Dezember 2017 teils als Mehrfachgesuch und teils als Wiedererwägungsgesuch entgegen und gewährte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2018 Einsicht in die Vollzugsakten. Mit Verfügung vom 17. Mai 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein erneutes Asylgesuch ab. Das Wiedererwägungsgesuch wies sie ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Die Verfahrensanträge (Zeugenbefragung, Durchführung einer weiteren Anhörung, Akteneinsichtsgesuch an die sri-lankischen Behörden) lehnte sie ab und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. C.d Gegen diesen Entscheid und die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 16. Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer am 25. Juni 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Willkürverbots, eventualiter wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 6 und 7 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Eventualiter sei das Urteil D-894/2015 vom 18. Oktober 2017 (recte wohl: E-2344/2017 vom 25. September 2017) in Revision zu ziehen und das entsprechende Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, das vorliegende Verfahren sei betreffend die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls sowie der Wegweisung bis zum Entscheid über die sich stellenden datenschutzrechtlichen Fragen zu sistieren. Ihm sei unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung seiner Beschwerde betraut würden und bekannt zu geben, ob diese Personen zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die objektiven Kriterien der Auswahl bekanntzugeben. Ferner sei ihm vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, zu gewähren. Nach Gewährung der Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Gestützt auf Art. 6, 8 und 25 Abs. 1 Bst. c des Datenschutzgesetzes (SR 235.1; DSG) sei die Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden festzustellen. Als Beweismittel reichte er einen Ausdruck eines Fotos sowie zwei Fotos von sich anlässlich einer Kundgebung sowie eine CD mit weiteren Beweismitteln ein. Zudem reichte er mit Eingabe vom 27. August 2018 zwei ärztliche Berichte von Dr. med. E._______ vom 9. März 2017 und 5. Juli 2018, ein Schreiben des Präsidenten der F._______ vom 5. Juli 2018 sowie eine Fotodokumentation zu seinem Engagement bei dieser Organisation, zwei Fotografien einer Behördenvorsprache seiner Mutter, ein Schreiben der in der Schweiz lebenden Tante vom 31. Mai 2018 sowie ein Bestätigungsschreiben (mit ID-Kopie und gemeinsames Foto) eines Mitstreiters namens G._______ nach. C.e Mit Urteil E-3667/2018 vom 4. September 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab und begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass keine relevanten Hinweise für eine Änderung der Einschätzung des Risikoprofils des Beschwerdeführers seit dem Urteil E-2344/2017 vom 25. September 2017 vorliegen würden, wobei sich sowohl die Vorinstanz als auch das Bundesverwaltungsgericht bereits eingehend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hätten. An der Einschätzung würden auch die neu eingereichten Beweismittel nichts ändern. Die erstmals geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers sei zudem als niederschwellig einzustufen, so dass auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen sei. D. D.a Im Hinblick auf die Einreichung eines neuen Asylgesuchs ersuchte der Beschwerdeführer, unter Beilage der entsprechenden Einwilligungserklärungen, mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 bei der Vorinstanz um Einsicht in die Akten seiner Mitstreiter G._______ und H._______. D.b Mit Eingabe vom 5. November 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein erneutes Asylgesuch ein und machte geltend, dass sich aufgrund der verfassungswidrigen Ernennung von Mahinda Rajapaksa zum Premierminister am 26. Oktober 2018 die Lage in Sri Lanka erheblich verändert habe. Es sei offensichtlich, dass es im Zuge dieser politischen Veränderungen kurzfristig zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr für tamilische Rückkehrer kommen könne. Er habe direkte Verbindungen zu den LTTE geltend gemacht. Es sei naheliegend, dass er aufgrund seiner politischen Überzeugungen und seines Hintergrunds bei einer Rückkehr vom sri-lankischen Sicherheitsapparat ins Visier genommen und Verfolgungsmassnahmen zu erleiden hätte. In formeller Hinsicht beantragte er unter anderem eine erneute Anhörung sowie erneut die Zeugeneinvernahme von G._______ und H._______. D.c Mit Schreiben vom 28. November 2018 liess der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz um Einvernahme der beiden Zeugen G._______ und H._______ nach Art. 12 Bst. c VwVG ersuchen, zumal nach Einsicht in deren Akten klare Hinweise darauf bestünden, dass es einen engen Kausalzusammenhang zwischen seiner und ihrer Fluchtgeschichte gebe. Die beiden Zeugen würden über wichtige Informationen seine eigene Gefährdungslage in Sri Lanka betreffend verfügen und diese bezeugen können. D.d Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 wies die Vorinstanz die prozessualen Anträge auf Durchführung der Zeugenbefragungen und einer weiteren Anhörung ab und wies das als Wiedererwägungsgesuch anhand genommene Mehrfachgesuch vom 5. November 2018 ab. Im Weiteren erklärte es die Verfügung vom 17. Mai 2018 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebenden Wirkung zukomme. E. Mit Eingabe vom 25. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM vom 17. Januar 2019 sei aufzuheben und die Sache sei zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Verletzung der Begründungspflicht und der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er im Sinne einer vorsorglichen Massnahme um Feststellung, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Eventuell sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung sei zu sistieren. Das Amt für Migration des Kantons I._______ sei zudem unverzüglich anzuweisen, von weiteren Vollzugshandlungen abzusehen. Im Weiteren sei ihm der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 30. Januar 2019 setzte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von Erwägung 1.3 einzutreten. 1.3 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Der Antrag auf Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos. 5. 5.1 Zur Begründung führte das SEM aus, dass sowohl die Anhörung zu den Asylgründen als auch die Einvernahme von Zeugen bei Mehrfachgesuchen grundsätzlich nicht vorgesehen sei und auch vorliegend nicht in Betracht kommen würden. Angesichts des formell rechtskräftigen Asylentscheids handle es sich bei der Eingabe vom 5. November 2018 offensichtlich um ein ausserordentliches Rechtsmittel. Dass die Eingabe als neues Asylgesuch bezeichnet worden sei, sei für die Qualifikation eines Nachfolgeverfahrens nicht von Bedeutung. Der Beschwerdeführer würde unter anderem einen neuen rechtserheblichen Sachverhalt geltend machen, indem er auf die neusten politischen Veränderungen in Sri Lanka hingewiesen habe. Die zur Untermauerung dieses Vorbringens eingereichten Beweismittel seien aber allgemeiner Natur und würden keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. Sie würden daher nicht dessen Flüchtlingseigenschaft beschlagen, sondern seien unter dem Gesichtspunkt der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu würdigen. Anders zu entscheiden hiesse, dass beispielsweise durch das Einreichen eines allgemeinen Presseberichts jederzeit eine Neubeurteilung der Flüchtlingseigenschaft durch die erste Instanz im Rahmen eines neuen Asylverfahrens herbeigeführt werden könnte, was nicht im Sinne der Gesetzgebung sei. Des Weiteren wären die Ausführungen und Belege des Beschwerdeführers selbst unter der Annahme, dass sie dessen Asyl- und Flüchtlingseigenschaft beschlagen würden, nicht geeignet, zu einem anderen Schluss als in den vorangehenden Entscheiden zu kommen. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seine Eingabe vom 5. November fälschlicherweise als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Es liege jedoch formell kein Wiedererwägungsgesuch, sondern ein neues Asylgesuch vor. Er habe in seiner Eingabe vom 5. November 2018 darauf hingewiesen, dass die verfassungswidrige Ernennung von Mahinda Rajapaksa am 26. Oktober 2018 zum Premierminister und die dadurch erheblich veränderte Lage in Sri Lanka zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr für tamilische Rückkehrende führen könne. Aufgrund seiner politischen Überzeugung und seines Hintergrundes (Zwangsrekrutierung durch die LTTE, Rehabilitationshaft, Unterschriftspflicht, Verhöre durch das CID) würde er bei einer Rückkehr vom sri-lankischen Sicherheitsapparat ins Visier genommen und hätte Verfolgungsmassnahmen zu erleiden. Diese neu geltend gemachten Vorbringen könnten nicht Gegenstand einer Wiedererwägung sein, da diese nie Gegenstand im vorangegangenen Verfahren gewesen seien. Daher sei die angefochtene Verfügung zur Prüfung als Mehrfachgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Die Folgegesuche im Asylverfahren sind in Art. 111b AsylG (Wiedererwägung) und Art. 111c AsylG (Mehrfachgesuch bzw. neues Asylgesuch) geregelt. Die Einordnung, ob ein Folgegesuch als Wiedererwägungsgesuch oder als Mehrfachgesuch zu behandeln ist, richtet sich danach, welchen Teil der ursprünglichen Verfügung die begehrte Neubeurteilung betrifft. Wird ein Gesuch um Neubeurteilung einer rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsverfügung ausschliesslich mit neuen Wegweisungshindernissen begründet, liegt ein Wiedererwägungsgesuch vor. Um ein Mehrfachgesuch handelt es sich hingegen, wenn die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft (BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H). 6.2 Der Beschwerdeführer ersucht in seiner als neues Asylgesuch bezeichneten Eingabe vom 5. November 2018 ausdrücklich um erneute Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls. Bei seinem Vorbringen, aufgrund einer veränderten Lage im Heimatland sei er als ethnischer Tamile bei einer Rückkehr einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt, handelt es sich um einen klassischen objektiven Nachfluchtgrund. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Ein solcher ist beispielsweise dann gegeben, wenn ein Regimewechsel oder eine drastisch verschlechterte Sicherheitslage nach Ausreise einer Person dazu führt, dass im Falle einer Rückkehr eine begründete Furcht vor Verfolgung vorliegt. In solchen Fällen ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren (Urteil des BVGer vom 8. November 2018 E. 3.2.3; BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.). Die Vorinstanz hat folglich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. November 2018 zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert. Soweit die Vorinstanz geltend macht, dass beispielsweise durch das Einreichen eines allgemeinen Presseberichts jederzeit eine Neubeurteilung der Flüchtlingseigenschaft herbeigeführt werden könnte, ist darauf hinzuweisen, dass es ihr unbenommen bleibt, unter den Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1-3 AsylG auf Mehrfachgesuche nicht einzutreten oder unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche formlos abzuschreiben (Art. 111c Abs. 2 AsylG). 7. 7.1 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Behandlung als neues Asylgesuch beantragt werden (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. November 2018 als Mehrfachgesuch zu behandeln. 7.2 Die übrigen Rechtsbegehren sind, soweit auf sie einzutreten ist, mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen.
9. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 30. Januar 2019 verfügte Vollzugsstopp dahin. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 17. Januar 2019 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. November 2018 als Mehrfachgesuch anhand zu nehmen und zu prüfen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Natassia Gili Versand: