Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Am 22. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Asylgesuch ein, welches mit Verfügung des SEM vom 15. Januar 2015 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. B. Der Beschwerdeführer ersuchte am 9. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl und begründete dies im Wesentlichen damit, im Jahr 2007 von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden zu sein und nach einer Schulung in erster Hilfe in einem Spital Verletzte behandelt zu haben. Im Mai 2009 sei er zur sri-lankischen Armee übergelaufen und habe ein Rehabilitierungsprogramm durchlaufen. Nach der Entlassung am 4. September 2010 habe er sich wöchentlich bei den Behörden melden und zwei Mal monatlich an einer Versammlung für ehemalige Gefangene teilnehmen müssen. Im August 2013 sei er vom Criminal Investigation Department (CID) telefonisch aufgefordert worden, sich in einem Militärcamp zu melden. Aus Angst, erneut inhaftiert zu werden, sei er am 28. August 2013 mit Hilfe eines Schleppers nach Malaysia ausgereist. Im November 2014 hätten ihn die malaysischen Behörden jedoch wieder nach Sri Lanka zurückgeschafft. Aus Furcht vor einer Inhaftierung habe er sein Heimatland im Dezember 2014 erneut verlassen. C. Mit Verfügung vom 17. März 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2344/2017 vom 25. September 2017 ab. In der Begründung führte es aus, der Aufenthalt im Rehabilitationscamp, die Entlassung unter Auflagen und die Vorladung des CID im August 2013 seien zwar glaubhaft. Aus der Vorladung könne aber nicht auf eine drohende Inhaftierung geschlossen werden, da er rehabilitiert sei und problemlos mit seinem eigenen Pass legal zwei Mal aus Sri Lanka ausgereist und einmal eingereist sei. Die kurze Festnahme am Flughafen nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka und die Erkundigungen des CID bei seiner Mutter zweieinhalb Jahre nach seiner Ausreise seien unglaubhaft. D. Mit Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht vom 4. Oktober 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Revision des Urteils vom 25. September 2017. Das Gericht wies dieses Gesuch mit Urteil E-5637/2017 vom 30. Oktober 2017 mangels Darlegung relevanter Revisionsgründe ab. E. Am 29. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein zweites Asylgesuch ein. Er machte geltend, mit dem Urteil des High Court Vavuniya vom Juli 2017 sei ein neues Gefährdungsmoment hinzugekommen. Vor dem High Court in Colombo sei zudem ein Verfahren gegen Mitglieder der Tamils Rehabilitation Organisation (TRO) hängig. Dieses Vorgehen der sri-lankischen Behörden zeige, dass jegliche frühere LTTE-Hilfeleistung jederzeit zu einer Verfolgung führen könne. Aufgrund der aktuellen Lageentwicklung liege ein weiteres Gefährdungselement vor. Nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2017 habe er Kontakt zu ehemaligen Mitstreitern aufgenommen und erfahren, dass ein Mitstreiter, welcher in derselben Abteilung wie er tätig gewesen sei, als Flüchtling anerkannt worden sei. Seine Mutter sei vor einigen Monaten von den Behörden gezwungen worden, von Vavuniya in ihren Ursprungsdistrikt Mullaitivu zurückzukehren, damit die Familie besser überwacht werden könne. In diesem Zusammenhang sei seiner Mutter eine neue Familienkarte ausgestellt worden, worin der Tod seines Vaters und die Auslandaufenthalte von ihm und seinen Brüdern aufgeführt seien. Als weitere Gefährdungselemente würden die im Rahmen des Wegweisungsvollzugs erfolgten Papierbeschaffungsmassnahmen sowie die Geschehnisse im Zusammenhang mit früheren Rückführungen abgewiesener Asylsuchender hinzukommen. F. Mit Revisionsgesuch vom 20. März 2018 ans Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Revision des Revisionsurteils E-5637/2017 vom 30. Oktober 2017, eventualiter die Revision des Urteils E-2344/2017 vom 25. September 2017 sowie die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft. Das Bundesverwaltungsgericht wies dieses Revisionsgesuch mit Urteil E-1717/2018 vom 9. April 2018 ab. Der sich aus dem eingereichten Urteil des High Court Vavuniya ergebende Sachverhalt habe bereits dem Revisionsurteil vom 30. Oktober 2017 zugrunde gelegen, weshalb die diesbezüglichen Beweismittel nicht neu seien und damit einer (erneuten) revisionsweisen Überprüfung entgegenstehen würden. Die eingereichten Gerichtsunterlagen früherer LTTE-Unterstützer, gegen die im Jahr 2008/2010 wegen angeblicher Mithilfe zur Finanzierung der LTTE ein Verfahren vor dem High Court in Colombo aufgenommen worden sei, würden sich weder direkt noch indirekt auf den Beschwerdeführer beziehen, weshalb auch diese revisionsrechtlich nicht erheblich seien, zumal bei ihm von einem anderen Profil als den dort genannten Personen auszugehen sei. G. Die Vorinstanz nahm das Gesuch vom 29. Dezember 2017 teils als Mehrfachgesuch und teils als Wiedererwägungsgesuch entgegen und gewährte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2018 Einsicht in die Vollzugsakten. Mit Verfügung vom 17. Mai 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein erneutes Asylgesuch ab. Das Wiedererwägungsgesuch wies sie ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Die Verfahrensanträge (Zeugenbefragung, Durchführung einer weiteren Anhörung, Akteneinsichtsgesuch an die sri-lankischen Behörden) lehnte sie ab. H. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3667/2018 vom 4. September 2018 ab. Es begründete den Entscheid im Wesentlichen damit, es würden keine relevanten Hinweise für eine Änderung der Einschätzung des Risikoprofils des Beschwerdeführers seit dem Urteil E-2344/2017 vom 25. September 2017 vorliegen. Daran würden auch die neu eingereichten Beweismittel (Ausdruck eines Fotos sowie zwei Fotos von sich anlässlich einer Kundgebung, eine CD mit weiteren Beweismitteln, zwei Arztberichte vom 9. März 2017 und 5. Juli 2018, ein Schreiben des Präsidenten der Association Internationale des Droits de l'Homme [AIDH] vom 5. Juli 2018, eine Fotodokumentation zu seinem Engagement bei dieser Organisation, zwei Fotografien einer Behördenvorsprache seiner Mutter, ein Schreiben der in der Schweiz lebenden Tante vom 31. Mai 2018, ein Bestätigungsschreiben [mit ID-Kopie und gemeinsames Foto] eines Mitstreiters namens B._______) nichts ändern. Die erstmals geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers sei zudem als niederschwellig einzustufen, so dass auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen sei. I. Mit Eingabe vom 5. November 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz sein drittes Asylgesuch ein. Er brachte vor, aufgrund der verfassungswidrigen Ernennung von Mahinda Rajapaksa zum Premierminister am 26. Oktober 2018 habe sich die Lage in Sri Lanka erheblich verändert. Es sei offensichtlich, dass es im Zuge dieser politischen Veränderungen kurzfristig zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr für tamilische Rückkehrer kommen könne. Er habe direkte Verbindungen zu den LTTE geltend gemacht. Es sei naheliegend, dass er aufgrund seiner politischen Überzeugungen und seines Hintergrunds bei einer Rückkehr vom sri-lankischen Sicherheitsapparat ins Visier genommen würde und Verfolgungsmassnahmen zu erleiden hätte. In formeller Hinsicht beantragte er unter anderem eine erneute Anhörung sowie erneut die Zeugeneinvernahme von B._______ und C._______. J. Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 wies die Vorinstanz die prozessualen Anträge auf Durchführung der Zeugenbefragungen sowie einer weiteren Anhörung und das als Wiedererwägungsgesuch anhand genommene Mehrfachgesuch vom 5. November 2018 ab. K. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundeverwaltungsgericht mit Urteil E-463/2019 vom 18. Februar 2019 insoweit gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur Behandlung als Mehrfachgesuch an die Vorinstanz zurückwies. Die Vorinstanz nahm das vorinstanzliche Asylverfahren in der Folge wieder auf. L. Mit Schreiben vom 20. Februar 2019 an die Vorinstanz brachte der Beschwerdeführer neue Sachverhaltselemente vor, die nach der Einreichung des dritten Asylgesuchs am 5. November 2018 eingetreten seien. Insbesondere wies er auf die drohende Übernahme der philippinischen Drogenpolitik Duterte's durch Sirisena in Sri Lanka hin, was eine Verschärfung der allgemeinen Sicherheitslage, eine Zunahme der Repressionsmassnahmen sowie eine Abkehr von der Rechtsstaatlichkeit in Sri Lanka zur Folge haben werde. M. Mit Verfügung vom 20. März 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Mehrfachgesuch ab, ordnete die Wegweisung an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. Die Verfahrensanträge (Zeugenbefragung, Durchführung einer weiteren Anhörung) wies sie ab. N. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundeverwaltungsgericht mit Urteil E-1502/2019 vom 21. Mai 2019 ab. Es führte aus, die eingereichten Berichte und Länderinformationen hätten keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe und die Gewaltvorfälle am 22. April 2019 änderten nichts an der Einschätzung im Urteil vom 23. Mai 2018. Die aktuelle Lage in Sri Lanka sei zwar als angespannt und volatil zu beurteilen, es sei aber aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie zu schliessen. Aus den Akten würden sich ferner keine Hinweise ergeben, dass speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. O. Mit Eingabe vom 26. September 2019 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein viertes Asylgesuch. Zur Begründung führte er aus, im Frühling 2019 sei seine Mutter wegen ihm durch die sri-lankischen Behörden belästigt worden. Am 19. August 2019 habe der Präsident Sirisena den berüchtigten Kriegsverbrecher Shavendra Silva zum neuen Armeechef ernannt. Im Zusammenhang mit den Anschlägen vom 21. April 2019 seien zahlreiche Personen verhaftet worden; diesbezüglich herrsche ein Informations-Blackout. Die veränderte Sicherheitslage in Sri Lanka stelle für ihn als potentieller zurückgeschaffter tamilischer Asylgesuchsteller mit einem einschlägigen Hintergrund eine akute asylrelevante Gefahr dar. Er erfülle die Risikofaktoren und würde bei einer Rückkehr Opfer von Verfolgungsmassnahmen. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, die Einträge tamilischer Individuuen mit LTTE-Hintergrund auf der internationalen Blacklist Sri Lankas hätten ab dem Jahr 2018 zugenommen. Er habe ein nahezu identisches Risikoprofil wie einer der drei in der Schweiz lebenden auf der neusten Blacklist hinzugekommenen Tamilen. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bereits auf einer internen Blacklist vermerkt, zumindest aber längst im Visier der sri-lankischen Sicherheitsbehörden sei. P. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 (eröffnet am 24. Oktober 2019) wies die Vorinstanz das Mehrfachgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die Verfahrensanträge wurden ebenfalls abgewiesen. Q. Mit Eingabe vom 25. November 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Oktober 2019 sei wegen der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör, eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei der Spruchkörper bekanntzugeben und es sei zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Der Beschwerdeführer reichte ein Foto einer Demonstrationsteilnahme und eine CD-ROM mit 153 Dokumenten zur Lage in Sri Lanka ein. R. Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2019 gab der Instruktionsrichter die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt, gewährte dem Beschwerdeführer Einsicht in die Asylakten seiner angeblichen Freundin (N [...]) und setzte ihm eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. S. Am 17. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung sowie eine CD-ROM mit 54 Dokumenten zur Lage in Sri Lanka ein. T. Am 20. Januar 2020 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde und Beschwerdeergänzung vernehmen. U. Mit Replik vom 5. Februar 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. Der Replik war ein Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 23. Januar 2020 und eine CD-ROM mit 480 Dokumenten zur Lage in Sri Lanka beigelegt.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführung einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).
E. 2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie trotz bisher unbekannter oder neuer Sachverhalte und veränderter Ausgangslage keine erneute Anhörung durchgeführt habe. Dies widerspreche dem Rechtgutachten von Prof. Dr. Walter Kälin. Das Asylgesetz sieht für die ausserordentlichen Nachfolgeverfahren keine mündliche Anhörung vor (vgl. Art. 111b und Art. 111c AsylG). Folglich wird bei einem Mehrfachgesuch grundsätzlich keine mündliche Anhörung durchgeführt (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.3 f.). Das Bundesverwaltungsgericht hat letztmals mit Urteil E-1502/2019 vom 21. Mai 2019 den Antrag auf eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers abgewiesen. Die seither geltend gemachten Sachverhaltsveränderungen hat der Beschwerdeführer in seinem vierten Asylgesuch an die Vorinstanz ausführlich dargelegt; eine erneute Anhörung war nicht angezeigt. Beim vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
E. 3.4 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, da sie seine LTTE-Verbindungen, das exilpolitische Engagement, seinen Auslandaufenthalt, seine Kriegs- und Folternarben, die Behelligung seiner Mutter, die Herkunft aus dem Vanni-Gebiet, seine Gesundheit und die aktuelle Situation in Sri Lanka (Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten, Kriegsverbrecher Shavendra Silva als Armeekommandant) nicht berücksichtigt habe.
E. 3.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüfte in den Urteilen E-2344/2017, E-3667/2018 und E-1502/2019 mögliche Risikofaktoren des Beschwerdeführers und verneinte das Vorliegen eines Risikoprofils. Der Verweis der Vorinstanz auf diese Urteile und die Feststellung, seit dem letzten Urteil liege keine erheblich veränderte Sachlage vor, die eine Neubeurteilung begründen könnten, ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat die geltend gemachte veränderte Lage in Sri Lanka in ihre Verfügung aufgenommen und geprüft. Die Rüge der mangelnden Sachverhaltsfeststellung erweist sich somit als unbegründet.
E. 3.6 Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht wird in der Beschwerde nicht begründet, weshalb nicht darauf einzugehen ist. Anzumerken bleibt, dass die Vorinstanz in ihrer Begründung alle Vorbringen des Beschwerdeführers einlässlich geprüft hat.
E. 3.7 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Er sei erneut betreffend die geltend gemachten Sachverhalte (anhaltendes Verfolgungsinteresse; verschlechterte Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka) anzuhören. Die Vorinstanz habe offenzulegen, auf welche Quellen sie sich bei der Beurteilung der aktuellen Lage in Sri Lanka stütze. In der Replik beantragte er zudem, Einsicht in die Akte A27 der Verfahrensakten seiner Freundin (N [...]) zu erhalten.
E. 4.2 Der Antrag auf erneute Anhörung des Beschwerdeführers ist mit Verweis auf Erwägung 3.3 und angesichts der ausführlichen Eingaben im vor-instanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren abzuweisen. Der Antrag auf Einsicht in die nicht öffentlichen Quellen des vorinstanzlichen Lagebildes von Sri Lanka ist ebenfalls abzuweisen (vgl. Urteile des BVGer E-626/2018 vom 9. Juli 2018 E. 5; D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.2). Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2019 erhielt der Beschwerdeführer Einsicht in die Asylakten seiner angeblichen Freundin (N [...]). Bei der Akte A27 handelt es sich um eine interne Akte, welche nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegt. Der Antrag auf Einsicht in die Akte A27 (N [...]) ist folglich abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Ist die Gefährdung demgegenüber aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die der Betreffende keinen Einfluss nehmen konnte, entstanden, liegen objektive Nachfluchtgründe vor; diesbezüglich wird kein Asylausschluss begründet (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.).
E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der Verfügung aus, gemäss den letzten drei Asylentscheiden und den entsprechenden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2017 (E-2344/2017), vom 4. September 2018 (E-3667/2018) und vom 21. Mai 2019 (E-1502/2019) genügten die früheren Asylvorbringen nicht zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft. Das Vorliegen stark risikobegründender Faktoren sei abgelehnt worden. Im Zusammenhang mit den Anschlägen am 21. April 2019 sei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, wonach eine bloss abstrakte Gefahr vor verschärften behördlichen Massnahmen ohne persönlichen Konnex zu den Anschlägen die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht nicht erfüllten. Der Beschwerdeführer weise keinen Bezug zu den Anschlägen auf und würde dessen auch nicht verdächtigt. Das Gleiche gelte für die Vorbringen bezüglich der Ernennung von Shavendra Silva zum Armeechef und den dargelegten erweiterten Machtkompetenzen des Militärs und der Sicherheitsbehörden. Die eingereichten Beweismittel würden die allgemeine Lage in Sri Lanka abbilden und keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. Bei den zitierten Urteilen E-133/2018 und D-3127/2018 habe das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall abgewogen, ob die glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtliche Gefährdung darstellten, und eine solche Gefährdung bejaht. Ein Analogieschluss sei nicht möglich, da der vorliegende Fall anders gelagert sei. Das Gericht habe in diesen Fällen auch keine andere Lagebeurteilung vorgenommen, aufgrund derer die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen worden wäre. Das Vorbringen, seine Mutter sei im Frühjahr 2019 von angeblichen Vertretern der Schweizer Botschaft und Personen des CID aufgesucht worden, sei eine unbewiesene Parteibehauptung. Zudem lasse sich daraus keine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten
E. 6.2 . Ein seit dem Urteil vom 21. Mai 2019 (E-1502/2019) verstärktes exilpolitisches Engagement sei nicht ersichtlich. Insgesamt seien seine Vorbringen nicht geeignet, eine Neubeurteilung der Sachlage zu bewirken; er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe in den Urteilen E-133/2018 und D-3127/2018 festgehalten, die Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich gegenüber der Zeitspanne zwischen 2013 und 2015 so stark verschlechtert, dass Personen, die damals wegen ihrer Vorgeschichte nach der Wiedereinreise aus dem Exil nicht verfolgt worden seien, bei einer heutigen Rückkehr nach Sri Lanka als asylrelevant gefährdet gelten müssten. Er weise ein vergleichbares Risikoprofil auf. Personen, die sich als Angehörige der Schweizer Botschaft ausgegeben hätten, sowie Personen des CID hätten sich im Frühjahr 2019 bei seiner Mutter nach seinem Verbleib erkundigt. Hierbei handle es sich um Massnahmen zur Informationsbeschaffung und Einschüchterung, welche zeigten, dass nach wie vor ein Verfolgungsinteresse an ihm bestehe. Seine Freundin habe im Oktober 2019 ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt und Asyl erhalten. Gemäss ihren Aussagen sei sie aufgrund der Vorgeschichte des Beschwerdeführers in Sri Lanka verfolgt worden. Die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten habe die Gefährdungslage für die tamilische Minderheit markant erhöht. Er habe an einer Demonstration teilgenommen und dabei ein Bild von Rajapaksa getragen. Er erfülle die Risikofaktoren. In der Beschwerdeergänzung fügt der Beschwerdeführer an, die Vorbringen seiner Freundin in der Anhörung zu ihren Asylgründen, sie sei vom Vater missbraucht und wäre allenfalls zwangsverheiratet worden, seien nicht asylrelevant. Als Hauptgrund habe sie die Beziehung zu ihm im Jahr 2012 genannt, welche zu zwei Belangungen des CID geführt hätten. Die Freundin habe innert kürzester Zeit Asyl erhalten. Es könne nicht sein, dass einer Person wegen einer Person aufgrund einer Reflexverfolgung Asyl gewährt werde, während der Person, auf welche die Reflexverfolgung zurückgehe, die Flüchtlingseigenschaft abgesprochen werde.
E. 6.4 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, der Freundin des Beschwerdeführers sei aufgrund ihrer geschlechterspezifischer Vorbringen Asyl gewährt worden. Nach langjähriger Praxis könne eine geschlechterspezifische Verfolgung zur Gewährung der Flüchtlingseigenschaft führen, wenn kein staatlicher Schutz und keine innerstaatlichen Schutzalternativen zur Verfügung stünden. Diese Vorbringen stünden in keinem Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer habe zudem im Rahmen seiner sieben Verfahren nie von einer Freundin gesprochen, die seinetwegen Probleme mit dem CID gehabt habe. Er habe lediglich Probleme seiner Mutter geltend gemacht. Die Existenz der Freundin habe er erstmals im Rahmen seiner Beschwerde vom 25. November 2019 geltend gemacht. Aber selbst in der Beschwerde habe er nur ihre Asylgesuchstellung erwähnt und nicht, dass sie wegen ihm Probleme mit dem CID gehabt habe.
E. 6.5 Der Beschwerdeführer gibt in der Replik an, die Vorinstanz habe in der Vernehmlassung nicht nachvollziehbar darlegen können, weshalb seiner Freundin Asyl gewährt worden sei. Er habe seine Freundin in den Asylverfahren nicht erwähnt, weil ihre Beziehung nicht asylrelevant gewesen sei und nichts mit seiner Fluchtgeschichte zu tun gehabt habe. Sein Rechtsvertreter habe sich in der Beschwerde nicht ausführlich zu seiner Freundin geäussert, weil er damals noch keine Einsicht in ihre Asylakten gehabt habe und keine nicht verifizierten Angaben zur Verfolgung seiner Freundin habe machen wollen.
E. 7.1 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, das Bundesverwaltungsgericht habe in den Urteilen E-133/2018 und D-3127/2018 keine neue Lagebeurteilung gemacht. In den Urteilen wurden die Risikofaktoren aufgrund einer Einzelfallprüfung (beispielsweise wegen jahrelanger Teilnahme am Bürgerkrieg als LTTE-Kämpfer) bejaht. Der Beschwerdeführer kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die Umstände nicht vergleichbar sind. Der Beschwerdeführer brachte bereits im ersten Asylverfahren vor, das CID habe sich bei seiner Mutter nach ihm erkundigt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete dies im Urteil E-2344/2017 für unglaubhaft. Das erneute Vorbringen, seine Mutter sei im Frühjahr 2019 von Personen, die sich als Angehörige der Schweizer Botschaft ausgegeben hätten, und von Personen des CID aufgesucht worden, wird nicht weiter belegt. Zudem ist angesichts der Sachlage nicht nachvollziehbar, weshalb das CID knapp sechs Jahre nach seiner Ausreise nach ihm suchen sollte. Die Behelligungen der Mutter sind demnach nicht glaubhaft. Seine angebliche Freundin hat im November 2019 Asyl in der Schweiz erhalten. Der Beschwerdeführer erwähnte in den Asylverfahren nie eine Freundin in Sri Lanka, welche wegen ihm Probleme mit dem CID gehabt habe. Seine Erklärung, ihre Beziehung habe nichts mit seiner Fluchtgeschichte zu tun gehabt, überzeugt nicht. Wenn die Freundin wegen ihm Probleme mit dem CID gehabt hätte, bestünde ein offensichtlicher Zusammenhang zu seiner Fluchtgeschichte. Der Beschwerdeführer hat denn auch mehrmals geltend gemacht, seine Mutter sei wegen ihm durch das CID aufgesucht worden. Wieso er dies erwähnte, gleichzeitig aber die angeblichen Behelligungen der Freundin unerwähnt liess, ist nicht nachvollziehbar. Die angeblichen Behelligungen der Freundin wegen ihm durch das CID sind somit als unglaubhaft einzustufen. Folglich gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevante Nachteile drohen würden.
E. 7.2 An dieser Einschätzung ändern weder der Regierungswechsel vom 16. November 2019 noch die Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo am 25. November 2019 etwas, da diesbezüglich kein individueller Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich ist. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft sind im Zusammenhang mit der Entführung der Botschaftsmitarbeiterin keine Informationen in Bezug auf Einzelpersonen - mithin auch nicht betreffend den Beschwerdeführer - an die sri-lankischen Behörden gelangt, so dass keine Anhaltspunkte auf eine erhöhte Gefährdungssituation hinweisen. Hinsichtlich des Machtwechsels vom 16. November 2019 gilt festzuhalten: Gotabaya Rajapaksa wurde damals zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 08.09.2020). Er war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär und wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalisten und Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.01.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda sodann zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-tate20191127174753/, abgerufen am 08.09.2020). Beobachter und ethnische/religiöse Minderheiten befürchten verstärkte Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 03.03.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszugehen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Der Beschwerdeführer war in seiner Heimat keiner behördlichen Verfolgung ausgesetzt. Seine Vorbringen, er werde in der Heimat gesucht, sind allesamt unglaubhaft. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er im aktuellen politischen Kontext in Sri Lanka in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten könnte und mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hätte. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Artikel zur Lage in Sri Lanka nichts zu ändern.
E. 7.3 Der Beschwerdeführer reichte als Beleg für seine exilpolitische Tätigkeit ein Foto einer Demonstrationsteilnahme ein. Dies genügt nicht, um von der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-3667/2018 abzuweichen, wonach seine exilpolitische Tätigkeit als niederschwellig einzustufen ist (E. 11.4). Es liegt somit kein subjektiver Nachfluchtgrund vor.
E. 7.4 In den Urteilen E-2344/2017 und E-3667/2018 wurden die im Referenzurteil E-1866/2015 festgehaltenen Risikofaktoren geprüft und festgestellt, der Beschwerdeführer weise kein Risikoprofil auf. Auch unter Berücksichtigung der in diesem Verfahren eingereichten Beweismittel, welche sich im Wesentlichen auf die allgemeine Situation in Sri Lanka beziehen ohne einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer zu haben, besteht kein Grund, von dieser Einschätzung abzuweichen. Es sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine Hinweise dafür ersichtlich, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten.
E. 7.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer weder Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht. Die Vor-instanz hat ihm daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und sein viertes Asylgesuch abgelehnt.
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. Art. 32 Abs. 1 AsylV; SR 142.31). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 11.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer - wie in den Erwägung 7 ausgeführt - nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
E. 9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Der Beschwerdeführer bringt keine neuen Gründe vor, die den Wegweisungsvollzug in individueller Hinsicht für unzumutbar erscheinen lassen würden. Es kann vollumfänglich auf die Erwägungen zur Zumutbarkeit in den vorangegangenen Urteilen (insbesondere E-3667/2018 und 1E-2344/2017) verwiesen werden.
E. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 9.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6218/2019 X_START Urteil vom 8. Oktober 2020 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Am 22. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Asylgesuch ein, welches mit Verfügung des SEM vom 15. Januar 2015 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. B. Der Beschwerdeführer ersuchte am 9. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl und begründete dies im Wesentlichen damit, im Jahr 2007 von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden zu sein und nach einer Schulung in erster Hilfe in einem Spital Verletzte behandelt zu haben. Im Mai 2009 sei er zur sri-lankischen Armee übergelaufen und habe ein Rehabilitierungsprogramm durchlaufen. Nach der Entlassung am 4. September 2010 habe er sich wöchentlich bei den Behörden melden und zwei Mal monatlich an einer Versammlung für ehemalige Gefangene teilnehmen müssen. Im August 2013 sei er vom Criminal Investigation Department (CID) telefonisch aufgefordert worden, sich in einem Militärcamp zu melden. Aus Angst, erneut inhaftiert zu werden, sei er am 28. August 2013 mit Hilfe eines Schleppers nach Malaysia ausgereist. Im November 2014 hätten ihn die malaysischen Behörden jedoch wieder nach Sri Lanka zurückgeschafft. Aus Furcht vor einer Inhaftierung habe er sein Heimatland im Dezember 2014 erneut verlassen. C. Mit Verfügung vom 17. März 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2344/2017 vom 25. September 2017 ab. In der Begründung führte es aus, der Aufenthalt im Rehabilitationscamp, die Entlassung unter Auflagen und die Vorladung des CID im August 2013 seien zwar glaubhaft. Aus der Vorladung könne aber nicht auf eine drohende Inhaftierung geschlossen werden, da er rehabilitiert sei und problemlos mit seinem eigenen Pass legal zwei Mal aus Sri Lanka ausgereist und einmal eingereist sei. Die kurze Festnahme am Flughafen nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka und die Erkundigungen des CID bei seiner Mutter zweieinhalb Jahre nach seiner Ausreise seien unglaubhaft. D. Mit Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht vom 4. Oktober 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Revision des Urteils vom 25. September 2017. Das Gericht wies dieses Gesuch mit Urteil E-5637/2017 vom 30. Oktober 2017 mangels Darlegung relevanter Revisionsgründe ab. E. Am 29. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein zweites Asylgesuch ein. Er machte geltend, mit dem Urteil des High Court Vavuniya vom Juli 2017 sei ein neues Gefährdungsmoment hinzugekommen. Vor dem High Court in Colombo sei zudem ein Verfahren gegen Mitglieder der Tamils Rehabilitation Organisation (TRO) hängig. Dieses Vorgehen der sri-lankischen Behörden zeige, dass jegliche frühere LTTE-Hilfeleistung jederzeit zu einer Verfolgung führen könne. Aufgrund der aktuellen Lageentwicklung liege ein weiteres Gefährdungselement vor. Nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2017 habe er Kontakt zu ehemaligen Mitstreitern aufgenommen und erfahren, dass ein Mitstreiter, welcher in derselben Abteilung wie er tätig gewesen sei, als Flüchtling anerkannt worden sei. Seine Mutter sei vor einigen Monaten von den Behörden gezwungen worden, von Vavuniya in ihren Ursprungsdistrikt Mullaitivu zurückzukehren, damit die Familie besser überwacht werden könne. In diesem Zusammenhang sei seiner Mutter eine neue Familienkarte ausgestellt worden, worin der Tod seines Vaters und die Auslandaufenthalte von ihm und seinen Brüdern aufgeführt seien. Als weitere Gefährdungselemente würden die im Rahmen des Wegweisungsvollzugs erfolgten Papierbeschaffungsmassnahmen sowie die Geschehnisse im Zusammenhang mit früheren Rückführungen abgewiesener Asylsuchender hinzukommen. F. Mit Revisionsgesuch vom 20. März 2018 ans Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Revision des Revisionsurteils E-5637/2017 vom 30. Oktober 2017, eventualiter die Revision des Urteils E-2344/2017 vom 25. September 2017 sowie die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft. Das Bundesverwaltungsgericht wies dieses Revisionsgesuch mit Urteil E-1717/2018 vom 9. April 2018 ab. Der sich aus dem eingereichten Urteil des High Court Vavuniya ergebende Sachverhalt habe bereits dem Revisionsurteil vom 30. Oktober 2017 zugrunde gelegen, weshalb die diesbezüglichen Beweismittel nicht neu seien und damit einer (erneuten) revisionsweisen Überprüfung entgegenstehen würden. Die eingereichten Gerichtsunterlagen früherer LTTE-Unterstützer, gegen die im Jahr 2008/2010 wegen angeblicher Mithilfe zur Finanzierung der LTTE ein Verfahren vor dem High Court in Colombo aufgenommen worden sei, würden sich weder direkt noch indirekt auf den Beschwerdeführer beziehen, weshalb auch diese revisionsrechtlich nicht erheblich seien, zumal bei ihm von einem anderen Profil als den dort genannten Personen auszugehen sei. G. Die Vorinstanz nahm das Gesuch vom 29. Dezember 2017 teils als Mehrfachgesuch und teils als Wiedererwägungsgesuch entgegen und gewährte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2018 Einsicht in die Vollzugsakten. Mit Verfügung vom 17. Mai 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein erneutes Asylgesuch ab. Das Wiedererwägungsgesuch wies sie ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Die Verfahrensanträge (Zeugenbefragung, Durchführung einer weiteren Anhörung, Akteneinsichtsgesuch an die sri-lankischen Behörden) lehnte sie ab. H. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3667/2018 vom 4. September 2018 ab. Es begründete den Entscheid im Wesentlichen damit, es würden keine relevanten Hinweise für eine Änderung der Einschätzung des Risikoprofils des Beschwerdeführers seit dem Urteil E-2344/2017 vom 25. September 2017 vorliegen. Daran würden auch die neu eingereichten Beweismittel (Ausdruck eines Fotos sowie zwei Fotos von sich anlässlich einer Kundgebung, eine CD mit weiteren Beweismitteln, zwei Arztberichte vom 9. März 2017 und 5. Juli 2018, ein Schreiben des Präsidenten der Association Internationale des Droits de l'Homme [AIDH] vom 5. Juli 2018, eine Fotodokumentation zu seinem Engagement bei dieser Organisation, zwei Fotografien einer Behördenvorsprache seiner Mutter, ein Schreiben der in der Schweiz lebenden Tante vom 31. Mai 2018, ein Bestätigungsschreiben [mit ID-Kopie und gemeinsames Foto] eines Mitstreiters namens B._______) nichts ändern. Die erstmals geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers sei zudem als niederschwellig einzustufen, so dass auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen sei. I. Mit Eingabe vom 5. November 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz sein drittes Asylgesuch ein. Er brachte vor, aufgrund der verfassungswidrigen Ernennung von Mahinda Rajapaksa zum Premierminister am 26. Oktober 2018 habe sich die Lage in Sri Lanka erheblich verändert. Es sei offensichtlich, dass es im Zuge dieser politischen Veränderungen kurzfristig zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr für tamilische Rückkehrer kommen könne. Er habe direkte Verbindungen zu den LTTE geltend gemacht. Es sei naheliegend, dass er aufgrund seiner politischen Überzeugungen und seines Hintergrunds bei einer Rückkehr vom sri-lankischen Sicherheitsapparat ins Visier genommen würde und Verfolgungsmassnahmen zu erleiden hätte. In formeller Hinsicht beantragte er unter anderem eine erneute Anhörung sowie erneut die Zeugeneinvernahme von B._______ und C._______. J. Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 wies die Vorinstanz die prozessualen Anträge auf Durchführung der Zeugenbefragungen sowie einer weiteren Anhörung und das als Wiedererwägungsgesuch anhand genommene Mehrfachgesuch vom 5. November 2018 ab. K. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundeverwaltungsgericht mit Urteil E-463/2019 vom 18. Februar 2019 insoweit gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur Behandlung als Mehrfachgesuch an die Vorinstanz zurückwies. Die Vorinstanz nahm das vorinstanzliche Asylverfahren in der Folge wieder auf. L. Mit Schreiben vom 20. Februar 2019 an die Vorinstanz brachte der Beschwerdeführer neue Sachverhaltselemente vor, die nach der Einreichung des dritten Asylgesuchs am 5. November 2018 eingetreten seien. Insbesondere wies er auf die drohende Übernahme der philippinischen Drogenpolitik Duterte's durch Sirisena in Sri Lanka hin, was eine Verschärfung der allgemeinen Sicherheitslage, eine Zunahme der Repressionsmassnahmen sowie eine Abkehr von der Rechtsstaatlichkeit in Sri Lanka zur Folge haben werde. M. Mit Verfügung vom 20. März 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Mehrfachgesuch ab, ordnete die Wegweisung an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. Die Verfahrensanträge (Zeugenbefragung, Durchführung einer weiteren Anhörung) wies sie ab. N. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundeverwaltungsgericht mit Urteil E-1502/2019 vom 21. Mai 2019 ab. Es führte aus, die eingereichten Berichte und Länderinformationen hätten keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe und die Gewaltvorfälle am 22. April 2019 änderten nichts an der Einschätzung im Urteil vom 23. Mai 2018. Die aktuelle Lage in Sri Lanka sei zwar als angespannt und volatil zu beurteilen, es sei aber aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie zu schliessen. Aus den Akten würden sich ferner keine Hinweise ergeben, dass speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. O. Mit Eingabe vom 26. September 2019 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein viertes Asylgesuch. Zur Begründung führte er aus, im Frühling 2019 sei seine Mutter wegen ihm durch die sri-lankischen Behörden belästigt worden. Am 19. August 2019 habe der Präsident Sirisena den berüchtigten Kriegsverbrecher Shavendra Silva zum neuen Armeechef ernannt. Im Zusammenhang mit den Anschlägen vom 21. April 2019 seien zahlreiche Personen verhaftet worden; diesbezüglich herrsche ein Informations-Blackout. Die veränderte Sicherheitslage in Sri Lanka stelle für ihn als potentieller zurückgeschaffter tamilischer Asylgesuchsteller mit einem einschlägigen Hintergrund eine akute asylrelevante Gefahr dar. Er erfülle die Risikofaktoren und würde bei einer Rückkehr Opfer von Verfolgungsmassnahmen. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, die Einträge tamilischer Individuuen mit LTTE-Hintergrund auf der internationalen Blacklist Sri Lankas hätten ab dem Jahr 2018 zugenommen. Er habe ein nahezu identisches Risikoprofil wie einer der drei in der Schweiz lebenden auf der neusten Blacklist hinzugekommenen Tamilen. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bereits auf einer internen Blacklist vermerkt, zumindest aber längst im Visier der sri-lankischen Sicherheitsbehörden sei. P. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 (eröffnet am 24. Oktober 2019) wies die Vorinstanz das Mehrfachgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die Verfahrensanträge wurden ebenfalls abgewiesen. Q. Mit Eingabe vom 25. November 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Oktober 2019 sei wegen der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör, eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei der Spruchkörper bekanntzugeben und es sei zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Der Beschwerdeführer reichte ein Foto einer Demonstrationsteilnahme und eine CD-ROM mit 153 Dokumenten zur Lage in Sri Lanka ein. R. Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2019 gab der Instruktionsrichter die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt, gewährte dem Beschwerdeführer Einsicht in die Asylakten seiner angeblichen Freundin (N [...]) und setzte ihm eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. S. Am 17. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung sowie eine CD-ROM mit 54 Dokumenten zur Lage in Sri Lanka ein. T. Am 20. Januar 2020 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde und Beschwerdeergänzung vernehmen. U. Mit Replik vom 5. Februar 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. Der Replik war ein Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 23. Januar 2020 und eine CD-ROM mit 480 Dokumenten zur Lage in Sri Lanka beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführung einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3). 2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie trotz bisher unbekannter oder neuer Sachverhalte und veränderter Ausgangslage keine erneute Anhörung durchgeführt habe. Dies widerspreche dem Rechtgutachten von Prof. Dr. Walter Kälin. Das Asylgesetz sieht für die ausserordentlichen Nachfolgeverfahren keine mündliche Anhörung vor (vgl. Art. 111b und Art. 111c AsylG). Folglich wird bei einem Mehrfachgesuch grundsätzlich keine mündliche Anhörung durchgeführt (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.3 f.). Das Bundesverwaltungsgericht hat letztmals mit Urteil E-1502/2019 vom 21. Mai 2019 den Antrag auf eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers abgewiesen. Die seither geltend gemachten Sachverhaltsveränderungen hat der Beschwerdeführer in seinem vierten Asylgesuch an die Vorinstanz ausführlich dargelegt; eine erneute Anhörung war nicht angezeigt. Beim vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 3.4 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, da sie seine LTTE-Verbindungen, das exilpolitische Engagement, seinen Auslandaufenthalt, seine Kriegs- und Folternarben, die Behelligung seiner Mutter, die Herkunft aus dem Vanni-Gebiet, seine Gesundheit und die aktuelle Situation in Sri Lanka (Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten, Kriegsverbrecher Shavendra Silva als Armeekommandant) nicht berücksichtigt habe. 3.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüfte in den Urteilen E-2344/2017, E-3667/2018 und E-1502/2019 mögliche Risikofaktoren des Beschwerdeführers und verneinte das Vorliegen eines Risikoprofils. Der Verweis der Vorinstanz auf diese Urteile und die Feststellung, seit dem letzten Urteil liege keine erheblich veränderte Sachlage vor, die eine Neubeurteilung begründen könnten, ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat die geltend gemachte veränderte Lage in Sri Lanka in ihre Verfügung aufgenommen und geprüft. Die Rüge der mangelnden Sachverhaltsfeststellung erweist sich somit als unbegründet. 3.6 Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht wird in der Beschwerde nicht begründet, weshalb nicht darauf einzugehen ist. Anzumerken bleibt, dass die Vorinstanz in ihrer Begründung alle Vorbringen des Beschwerdeführers einlässlich geprüft hat. 3.7 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Er sei erneut betreffend die geltend gemachten Sachverhalte (anhaltendes Verfolgungsinteresse; verschlechterte Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka) anzuhören. Die Vorinstanz habe offenzulegen, auf welche Quellen sie sich bei der Beurteilung der aktuellen Lage in Sri Lanka stütze. In der Replik beantragte er zudem, Einsicht in die Akte A27 der Verfahrensakten seiner Freundin (N [...]) zu erhalten. 4.2 Der Antrag auf erneute Anhörung des Beschwerdeführers ist mit Verweis auf Erwägung 3.3 und angesichts der ausführlichen Eingaben im vor-instanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren abzuweisen. Der Antrag auf Einsicht in die nicht öffentlichen Quellen des vorinstanzlichen Lagebildes von Sri Lanka ist ebenfalls abzuweisen (vgl. Urteile des BVGer E-626/2018 vom 9. Juli 2018 E. 5; D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.2). Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2019 erhielt der Beschwerdeführer Einsicht in die Asylakten seiner angeblichen Freundin (N [...]). Bei der Akte A27 handelt es sich um eine interne Akte, welche nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegt. Der Antrag auf Einsicht in die Akte A27 (N [...]) ist folglich abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Ist die Gefährdung demgegenüber aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die der Betreffende keinen Einfluss nehmen konnte, entstanden, liegen objektive Nachfluchtgründe vor; diesbezüglich wird kein Asylausschluss begründet (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der Verfügung aus, gemäss den letzten drei Asylentscheiden und den entsprechenden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2017 (E-2344/2017), vom 4. September 2018 (E-3667/2018) und vom 21. Mai 2019 (E-1502/2019) genügten die früheren Asylvorbringen nicht zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft. Das Vorliegen stark risikobegründender Faktoren sei abgelehnt worden. Im Zusammenhang mit den Anschlägen am 21. April 2019 sei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, wonach eine bloss abstrakte Gefahr vor verschärften behördlichen Massnahmen ohne persönlichen Konnex zu den Anschlägen die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht nicht erfüllten. Der Beschwerdeführer weise keinen Bezug zu den Anschlägen auf und würde dessen auch nicht verdächtigt. Das Gleiche gelte für die Vorbringen bezüglich der Ernennung von Shavendra Silva zum Armeechef und den dargelegten erweiterten Machtkompetenzen des Militärs und der Sicherheitsbehörden. Die eingereichten Beweismittel würden die allgemeine Lage in Sri Lanka abbilden und keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. Bei den zitierten Urteilen E-133/2018 und D-3127/2018 habe das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall abgewogen, ob die glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtliche Gefährdung darstellten, und eine solche Gefährdung bejaht. Ein Analogieschluss sei nicht möglich, da der vorliegende Fall anders gelagert sei. Das Gericht habe in diesen Fällen auch keine andere Lagebeurteilung vorgenommen, aufgrund derer die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen worden wäre. Das Vorbringen, seine Mutter sei im Frühjahr 2019 von angeblichen Vertretern der Schweizer Botschaft und Personen des CID aufgesucht worden, sei eine unbewiesene Parteibehauptung. Zudem lasse sich daraus keine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten 6.2 . Ein seit dem Urteil vom 21. Mai 2019 (E-1502/2019) verstärktes exilpolitisches Engagement sei nicht ersichtlich. Insgesamt seien seine Vorbringen nicht geeignet, eine Neubeurteilung der Sachlage zu bewirken; er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe in den Urteilen E-133/2018 und D-3127/2018 festgehalten, die Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich gegenüber der Zeitspanne zwischen 2013 und 2015 so stark verschlechtert, dass Personen, die damals wegen ihrer Vorgeschichte nach der Wiedereinreise aus dem Exil nicht verfolgt worden seien, bei einer heutigen Rückkehr nach Sri Lanka als asylrelevant gefährdet gelten müssten. Er weise ein vergleichbares Risikoprofil auf. Personen, die sich als Angehörige der Schweizer Botschaft ausgegeben hätten, sowie Personen des CID hätten sich im Frühjahr 2019 bei seiner Mutter nach seinem Verbleib erkundigt. Hierbei handle es sich um Massnahmen zur Informationsbeschaffung und Einschüchterung, welche zeigten, dass nach wie vor ein Verfolgungsinteresse an ihm bestehe. Seine Freundin habe im Oktober 2019 ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt und Asyl erhalten. Gemäss ihren Aussagen sei sie aufgrund der Vorgeschichte des Beschwerdeführers in Sri Lanka verfolgt worden. Die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten habe die Gefährdungslage für die tamilische Minderheit markant erhöht. Er habe an einer Demonstration teilgenommen und dabei ein Bild von Rajapaksa getragen. Er erfülle die Risikofaktoren. In der Beschwerdeergänzung fügt der Beschwerdeführer an, die Vorbringen seiner Freundin in der Anhörung zu ihren Asylgründen, sie sei vom Vater missbraucht und wäre allenfalls zwangsverheiratet worden, seien nicht asylrelevant. Als Hauptgrund habe sie die Beziehung zu ihm im Jahr 2012 genannt, welche zu zwei Belangungen des CID geführt hätten. Die Freundin habe innert kürzester Zeit Asyl erhalten. Es könne nicht sein, dass einer Person wegen einer Person aufgrund einer Reflexverfolgung Asyl gewährt werde, während der Person, auf welche die Reflexverfolgung zurückgehe, die Flüchtlingseigenschaft abgesprochen werde. 6.4 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, der Freundin des Beschwerdeführers sei aufgrund ihrer geschlechterspezifischer Vorbringen Asyl gewährt worden. Nach langjähriger Praxis könne eine geschlechterspezifische Verfolgung zur Gewährung der Flüchtlingseigenschaft führen, wenn kein staatlicher Schutz und keine innerstaatlichen Schutzalternativen zur Verfügung stünden. Diese Vorbringen stünden in keinem Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer habe zudem im Rahmen seiner sieben Verfahren nie von einer Freundin gesprochen, die seinetwegen Probleme mit dem CID gehabt habe. Er habe lediglich Probleme seiner Mutter geltend gemacht. Die Existenz der Freundin habe er erstmals im Rahmen seiner Beschwerde vom 25. November 2019 geltend gemacht. Aber selbst in der Beschwerde habe er nur ihre Asylgesuchstellung erwähnt und nicht, dass sie wegen ihm Probleme mit dem CID gehabt habe. 6.5 Der Beschwerdeführer gibt in der Replik an, die Vorinstanz habe in der Vernehmlassung nicht nachvollziehbar darlegen können, weshalb seiner Freundin Asyl gewährt worden sei. Er habe seine Freundin in den Asylverfahren nicht erwähnt, weil ihre Beziehung nicht asylrelevant gewesen sei und nichts mit seiner Fluchtgeschichte zu tun gehabt habe. Sein Rechtsvertreter habe sich in der Beschwerde nicht ausführlich zu seiner Freundin geäussert, weil er damals noch keine Einsicht in ihre Asylakten gehabt habe und keine nicht verifizierten Angaben zur Verfolgung seiner Freundin habe machen wollen. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, das Bundesverwaltungsgericht habe in den Urteilen E-133/2018 und D-3127/2018 keine neue Lagebeurteilung gemacht. In den Urteilen wurden die Risikofaktoren aufgrund einer Einzelfallprüfung (beispielsweise wegen jahrelanger Teilnahme am Bürgerkrieg als LTTE-Kämpfer) bejaht. Der Beschwerdeführer kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die Umstände nicht vergleichbar sind. Der Beschwerdeführer brachte bereits im ersten Asylverfahren vor, das CID habe sich bei seiner Mutter nach ihm erkundigt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete dies im Urteil E-2344/2017 für unglaubhaft. Das erneute Vorbringen, seine Mutter sei im Frühjahr 2019 von Personen, die sich als Angehörige der Schweizer Botschaft ausgegeben hätten, und von Personen des CID aufgesucht worden, wird nicht weiter belegt. Zudem ist angesichts der Sachlage nicht nachvollziehbar, weshalb das CID knapp sechs Jahre nach seiner Ausreise nach ihm suchen sollte. Die Behelligungen der Mutter sind demnach nicht glaubhaft. Seine angebliche Freundin hat im November 2019 Asyl in der Schweiz erhalten. Der Beschwerdeführer erwähnte in den Asylverfahren nie eine Freundin in Sri Lanka, welche wegen ihm Probleme mit dem CID gehabt habe. Seine Erklärung, ihre Beziehung habe nichts mit seiner Fluchtgeschichte zu tun gehabt, überzeugt nicht. Wenn die Freundin wegen ihm Probleme mit dem CID gehabt hätte, bestünde ein offensichtlicher Zusammenhang zu seiner Fluchtgeschichte. Der Beschwerdeführer hat denn auch mehrmals geltend gemacht, seine Mutter sei wegen ihm durch das CID aufgesucht worden. Wieso er dies erwähnte, gleichzeitig aber die angeblichen Behelligungen der Freundin unerwähnt liess, ist nicht nachvollziehbar. Die angeblichen Behelligungen der Freundin wegen ihm durch das CID sind somit als unglaubhaft einzustufen. Folglich gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevante Nachteile drohen würden. 7.2 An dieser Einschätzung ändern weder der Regierungswechsel vom 16. November 2019 noch die Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo am 25. November 2019 etwas, da diesbezüglich kein individueller Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich ist. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft sind im Zusammenhang mit der Entführung der Botschaftsmitarbeiterin keine Informationen in Bezug auf Einzelpersonen - mithin auch nicht betreffend den Beschwerdeführer - an die sri-lankischen Behörden gelangt, so dass keine Anhaltspunkte auf eine erhöhte Gefährdungssituation hinweisen. Hinsichtlich des Machtwechsels vom 16. November 2019 gilt festzuhalten: Gotabaya Rajapaksa wurde damals zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 08.09.2020). Er war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär und wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalisten und Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.01.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda sodann zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-tate20191127174753/, abgerufen am 08.09.2020). Beobachter und ethnische/religiöse Minderheiten befürchten verstärkte Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 03.03.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszugehen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Der Beschwerdeführer war in seiner Heimat keiner behördlichen Verfolgung ausgesetzt. Seine Vorbringen, er werde in der Heimat gesucht, sind allesamt unglaubhaft. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er im aktuellen politischen Kontext in Sri Lanka in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten könnte und mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hätte. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Artikel zur Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. 7.3 Der Beschwerdeführer reichte als Beleg für seine exilpolitische Tätigkeit ein Foto einer Demonstrationsteilnahme ein. Dies genügt nicht, um von der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-3667/2018 abzuweichen, wonach seine exilpolitische Tätigkeit als niederschwellig einzustufen ist (E. 11.4). Es liegt somit kein subjektiver Nachfluchtgrund vor. 7.4 In den Urteilen E-2344/2017 und E-3667/2018 wurden die im Referenzurteil E-1866/2015 festgehaltenen Risikofaktoren geprüft und festgestellt, der Beschwerdeführer weise kein Risikoprofil auf. Auch unter Berücksichtigung der in diesem Verfahren eingereichten Beweismittel, welche sich im Wesentlichen auf die allgemeine Situation in Sri Lanka beziehen ohne einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer zu haben, besteht kein Grund, von dieser Einschätzung abzuweichen. Es sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine Hinweise dafür ersichtlich, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. 7.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer weder Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht. Die Vor-instanz hat ihm daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und sein viertes Asylgesuch abgelehnt.
8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. Art. 32 Abs. 1 AsylV; SR 142.31). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 11.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer - wie in den Erwägung 7 ausgeführt - nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Der Beschwerdeführer bringt keine neuen Gründe vor, die den Wegweisungsvollzug in individueller Hinsicht für unzumutbar erscheinen lassen würden. Es kann vollumfänglich auf die Erwägungen zur Zumutbarkeit in den vorangegangenen Urteilen (insbesondere E-3667/2018 und 1E-2344/2017) verwiesen werden. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12). 9.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand: