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E-133/2018

E-133/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-09-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

F. A.a Der Beschwerdeführer - ein Tamile aus B._______ (C._______, Ostprovinz) - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) November 2015 und reiste am (...) November 2015 in die Schweiz ein. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Am 16. November 2015 fand dort seine Befragung zur Person (BzP) statt. Am 13. April 2017 führte das SEM eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen durch. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei (...) im Alter von (...) Jahren durch die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden. Im Jahr 2004 habe sich die sogenannte Karuna-Gruppe von den LTTE abgespaltet, um fortan mit der Regierung zusammenzuarbeiten. Daraufhin habe man ihn zur Unterstützung der LTTE-Rebellen nach G._______ geschickt. Im Jahr 2007 sei er auf dem Weg von G._______ ins Vanni-Gebiet von Armee-angehörigen in einem Hinterhalt angeschossen und schwer verletzt worden. Er habe deshalb viele Narben an seinem Körper. Im Jahr 2009, kurz vor Kriegsende, hätten die LTTE ihn zusammen mit anderen Invaliden in einem Boot nach Indien gebracht. Dort habe man ihn ins Flüchtlingslager bringen wollen; er habe aber zum Glück bei einer indischen Fischersfamilie Unterschlupf gefunden. Als diese ihm etwa vier Jahre später nahegelegt habe, auszuziehen und sich in einem Flüchtlingslager zu registrieren, habe er Angst davor bekommen, dass die indischen Behörden ihn den heimatlichen ausliefern würden. Im März (...) sei er deshalb illegal auf einem Boot nach Sri Lanka zurückgekehrt. Aus Furcht vor Verfolgungsmassnahmen habe er sich nach seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat nirgends registrieren lassen. In Sri Lanka sei er nämlich als ehemaliger LTTE-Kämpfer - und wohl auch aufgrund der Tatsache, dass er nie ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen habe - behördlich gesucht worden. Er habe sich aber erfolgreich verstecken können. Im November 2015 habe er Sri Lanka schliesslich definitiv verlassen. A.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten: seine sri-lankische Identitätskarte, zwei Bilder aus dem Jahre 2004 oder früher, auf denen er als LTTE-Mitglied zu erkennen sei, sowie Bestätigungsschreiben des (...) vom 8. Februar 2016 und (...) vom 29. März 2016. B. B.a Mit Anfrage vom 30. Mai 2017 gelangte das SEM an die Schweizerische Botschaft in Colombo, um Informationen betreffend den Beschwerdeführer und seine Zeit in Sri Lanka (Aufenthaltsorte, Ein- und Ausreisen, allfällige Rehabilitation) zu erhalten. B.b Mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 nahm die Schweizerische Botschaft zu den Fragen des SEM Stellung. C. Mit Schreiben des SEM vom 1. November 2017 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Botschaftsantwort gewährt. Die Auskünfte aus dem familiären Umfeld des Beschwerdeführers in Sri Lanka würden im Wesentlichen Folgendes beinhalten: Im Alter von (...) Jahren sei der Beschwerdeführer durch eine Bombe (...), (...) sowie (...) verletzt worden. Nach der Abspaltung der Karuna-Gruppe im Jahr 2004 habe er sich von den LTTE losgelöst. Er habe sich zunächst der Karuna-Gruppe angeschlossen, diese jedoch später wieder verlassen. Sie habe ihn in der Folge aber immer wieder zur Rückkehr gedrängt, weshalb seine Eltern ihn mit einem Boot nach Indien geschickt hätten. Dort habe er bis zu seiner Rückkehr nach Sri Lanka in einem Flüchtlingslager gelebt. Das SEM wies den Beschwerdeführer auf die Widersprüche zwischen den Angaben seiner Angehörigen und seinen eigenen Protokollaussagen hin und bot ihm Gelegenheit, sich dazu schriftlich zu äussern. D. Mit Schreiben vom 18. November 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Botschaftsabklärung Stellung. Dabei schilderte er indes insbesondere die beiden kriegerischen Gewaltereignisse im Jahr 2007 und 1998, bei welchen er Verletzungen davongetragen habe. Allerdings habe er seit dem ersten Vorfall im Jahr 1998 über längere Zeit keinen Kontakt mehr mit seinen Angehörigen gehabt, weshalb diese keine Kenntnis von seinen Aktivitäten hätten. Er habe nach seiner Rückkehr aus Indien im Jahr 2013 seine Mutter und die Schwester nur zurückhaltend über die Vorfälle informiert. Die Mutter sei psychisch beeinträchtigt und behandlungsbedürftig. E. Mit Verfügung vom 28. November 2017 (eröffnet am 1. Dezember 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. F.a Mit Eingabe vom 3. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 28. November 2017 durch seinen Rechtsvertreter anfechten und beantragen, diese sei wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Weiter sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung den Anspruch des Beschwerdeführers auf gleiche und gerechte Behandlung verletze und auch aus diesem Grund nichtig/ungültig sei, weshalb das SEM anzuweisen sei, das Asylverfahren des Beschwerdeführers weiterzuführen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren respektive die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. F.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit deren Behandlung betraut würden und zudem zu bestätigen, dass diese tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien. Des Weiteren sei vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere in die Aktenstücke A12 und A13 (Botschaftsanfrage und -antwort), zu gewähren und nach Gewährung der Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem ersuchte er darum, das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka (die in der Beschwerdeschrift einzeln aufgezählt werden) offenzulegen, wobei danach eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen sei. Schliesslich wurde beantragt, es sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers von Amtes wegen fachärztlich abzuklären; eventualiter sei eine angemessene Frist zur Einreichung fachärztlicher Zeugnisse anzusetzen. F.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten: eine Stellungnahme seines Rechts-vertreters vom 30. Juli 2016 zu einem Lagebild des SEM vom 5. Juli 2016, eine weitere Stellungnahme vom 18. Oktober 2016 zum Lagebild des SEM vom 16. August 2016, einen Online-Zeitungsartikel des Tamil Guardian "Former LTTE cadre sentenced for life under PTA" vom 26. Juli 2016, zehn Fotos des Beschwerdeführers, welche Narben an verschiedenen Körperstellen zeigen ([...]), einen Bericht seines Rechts-vertreters zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 12. Oktober 2017 (inklusive CD mit mehr als 200 Informationsquellen) sowie zahlreiche Kopien von Medienberichten zu Sri Lanka. G. Nach einer Eingangsbestätigung vom 10. Januar 2018 stellte der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2018 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Anträge auf Akteneinsicht, auf Offenlegung der Quellen des SEM-Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka und auf Ansetzung einer Frist zur Ergänzung des Rechtsmittels wurden abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. Ferner wurde dem Beschwerdeführer die voraussichtliche Zusammensetzung des Richterspruchgremiums mitgeteilt. H. Mit Eingabe vom 2. Februar 2018 wurde um Bekanntgabe des Auswahlprozederes des Richterspruchkörpers ersucht. Weiter wurden die Anträge auf Offenlegung der Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 sowie auf Akteneinsicht in die Aktenstücke A12 und A13 erneuert. I. Am 2. Februar 2018 wurde der Kostenvorschuss von Fr. 750.- fristgerecht an die Gerichtskasse überwiesen. J. J.a Mit Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2018 wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. J.b In ihrer Vernehmlassung vom 15. Februar 2018 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Februar 2018 wurde dem Beschwerde-führer das Replikrecht eingeräumt. Zudem wurde ihm eine Kopie des Aktenstücks A12 zur Einsichtnahme zugestellt und ihm Gelegenheit geboten, hierzu Stellung zu nehmen. L. Mit Eingabe vom 8. März 2018 wurde im Rahmen der Replik nochmals um die Offenlegung des Aktenstückes A13 unter allfälliger Abdeckung geheimzuhaltender Stellen sowie um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ersucht. Weiter wurde beantragt, es sei E._______ als Zeuge zu befragen, falls das Gericht an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zweifeln sollte. Es wurde schliesslich am Antrag, es sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers von Amtes wegen abzuklären, festgehalten. Als Beweismittel wurden eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung von E._______, diverse Unterlagen rund um den Gerichtsprozess gegen einen Tamilen in Sri Lanka, zahlreiche Medien-artikel, die Kopie eines publizierten Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie eine Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 (im Beschwerdeverfahren D-4794/2017) zu den Akten gereicht.

Erwägungen (78 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.5 Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

E. 1.6 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers ist hingegen nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung, die Verletzung des rechtlichen Gehörs, die Verletzung der Begründungspflicht sowie die unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.

E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde sowie in seiner Replik vom 8. März 2018, die Verfügung leide an einem schweren formellen Mangel beziehungsweise verletze sie seinen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung, weil aus ihr nicht hervorgehe, welche Personen für den erstinstanzlichen Asylentscheid verantwortlich gewesen seien (vgl. Beschwerde S. 14-16, Replik S. 1 f.). Er beantragt die Feststellung, dass die Verfügung aus diesem Grund "nichtig/ungültig" sei.

E. 3.3.2 Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. dazu BGE 132 II 342 E. 2.1 S. 346 m.w.H.). Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können unter Umständen die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der Partei kein Nachteil erwachsen. Eine Person in einem Verwaltungsverfahren hat Anspruch darauf, dass die Behörden in einem sie betreffenden Verfahren ordnungsgemäss zusammengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beachtet werden. Dieses Recht umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der Behördenmitglieder, die beim Entscheid mitwirken, denn nur so können die Betroffenen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Besetzung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ihrer Sache gewahrt ist. Die Namen der am Entscheid beteiligten Personen müssen jedoch nicht in demselben ausdrücklich genannt werden. Nach bundesgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, in einer öffentlich zugänglichen Publikation (vgl. dazu Urteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8 m.w.H.).

E. 3.3.3 Nach Durchsicht der Akten ist festzustellen dass dem Beschwerdeführer mit der Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 21. Februar 2018 antragsgemäss die Anfrage des SEM an die Botschaft in Colombo (Aktenstück A12) dem Beschwerdeführer in Kopie zugestellt wurde. In diesem Dokument war der zum Kürzel "(...)" gehörende Name ausgeschrieben (F._______, Fachspezialistin Asyl). Der Beschwerdeführer hat in der Folge keine Ausstandsgründe mit Bezug auf diese SEM-Mitarbeiterin vorgebracht. Der Name des die Verfügung mitunterzeichnenden Chefs Asylverfahren im betreffenden EVZ ist aus öffentlich zugänglichen Quellen ersichtlich (vgl. BVGer D-1549/2017, a.a.O., E. 8.2). Auch für diesen wurden keine Ausstandsgründe geltend gemacht.

E. 3.3.4 Das Fehlen der Namen in der angefochtenen Verfügung selbst stellt keinen besonders schwerwiegenden Mangel dar, welcher die Nichtigkeit der Verfügung nach sich ziehen würde (vgl. Urteil des BVGer E-5326/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 7.1), sondern ist praxisgemäss heilbar. Durch die nachträgliche Offenlegung eines Aktenstücks mit dem Namen der SEM-Mitarbeiterin im Rahmen der Beschwerdeinstruktion war es dem Beschwerdeführer möglich, seinen Anspruch auf richtige Besetzung der Vor-instanz und die Wahrung der unparteiischen Beurteilung seiner Sache zu überprüfen. Der Antrag, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung verletze und deshalb nichtig sei, ist abzuweisen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.1).

E. 3.4.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive die unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, weil das SEM im Rahmen der Planung und Durchführung der beiden Befragungen dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht genügend Rechnung getragen habe und trotz Kenntnis der gesundheitlichen Problematik auch keine entsprechenden medizinischen Abklärungen vorgenommen habe. Es wurde ausdrücklich ersucht, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers von Amtes wegen (fachärztlich) abgeklärt werde (vgl. Beschwerde S. 16-18, 21 und 36).

E. 3.4.2 Die behördliche Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen bekanntermassen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), die auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG).

E. 3.4.3 Aus den Akten ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen derart war, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, angehört zu werden. Er beantwortetet die Frage nach seinem Gesundheitszustand in der Anhörung mit den folgenden Worten: "mir geht es heute gut." (vgl. Protokoll Anhörung A10/20 ad F4). Weiter gab er anlässlich der BzP zur Frage, ob medizinische Gründe, welche gegen eine allfällige Rückkehr in seinen Heimatstaat sprächen, folgende Antwort: "Al di là di quando raccontato, io sto bene", nachdem er die aus seinen Kriegsverletzungen resultierenden Gesundheitsbeschwerden beschrieben hatte (vgl. Protokoll BzP S. 9). Es wurden im Verlauf des Asylverfahrens keine konkreten Gesundheitsbeschwerden geltend gemacht und auch keine Arztberichte eingereicht. Das SEM sah sich bei dieser Aktenlage zu Recht nicht veranlasst, die Anhörung zu wiederholen. Es ist im Übrigen auch nicht die Aufgabe der Vorinstanz, ohne konkrete Veranlassung von Amtes wegen Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer anzuordnen oder eine spezialärztliche Behandlung in die Wege zu leiten (vgl. BVGE 2009/50 E. 10).

E. 3.4.4 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Vorinstanz diesbezüglich die Gehörsrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt hat.

E. 3.5 Des Weiteren wird moniert, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht (beziehungsweise ihre Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) verletzt, indem sie die Narben des Beschwerdeführers nicht gewürdigt habe (vgl. Beschwerde S. 18, S. 22). Dieser Vorwurf ist insofern nicht berechtigt, als das SEM in seiner Verfügung die Narben erwähnte und feststellte, diese würden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen führen (vgl. Verfügung S. 8). Zusätzlich hat das SEM die Narben im Rahmen seiner Vernehmlassung ausführlich gewürdigt. Der Beschwerdeführer hat mit der Beschwerde zehn Fotografien eingereicht, welche die Narben zeigen, die er an verschiedenen Körperstellen trägt. Von einer Ansetzung einer Frist zur Einreichung solcher Fotos, wie dies in der Beschwerdebegründung (trotzdem) beantragt wird (vgl. Beschwerde S. 19), ist abzusehen; beziehungsweise kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer weitere Fotografien auch auf die Aufforderung des Instruktionsrichters vom 21. Februar 2018, sich zur Aktenlage zu äussern und gegebenenfalls weitere Beweismittel nachzureichen, nicht ins Recht gelegt hat.

E. 3.6 In einem weiteren Punkt wurde vom Beschwerdeführer moniert, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt.

E. 3.6.1 Er wendet zunächst ein, das SEM habe in seiner Verfügung im Zusammenhang mit der behördlichen Suche nach ihm vor und nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr 2013 einen Sachverhalt beschrieben, den er so nie vorgetragen habe.

E. 3.6.2 Sodann wird vorgebracht, das SEM habe die aktuelle Lage in Sri Lanka falsch beurteilt, indem es die neuesten Länderinformationen nicht beachtet habe. Insbesondere habe es das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 unrichtig ausgelegt und sich stattdessen an seinem eigenen unvollständigen und teilweise falschen Lagebild vom 16. August 2016 orientiert (Beschwerde S. 22 f.). Hierzu wurde als Beweismittel eine vom Rechtsvertreter erstellte Zusammenstellung von Länderinformationen zu Sri Lanka zu den Akten gereicht, worin unter anderem über die Gefährdung von zwangsrekrutierten ehemaligen LTTE-Mitgliedern berichtet werde (vgl. Beschwerde S. 24).

E. 3.6.3 Weiter habe das SEM in Bezug auf die Frage der allgemeinen "Verbesserung" der Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Sachverhalt falsch abgeklärt (vgl. Beschwerde S. 25). Anschliessend wurde auf neue Fälle von Verfolgungen nach der Rückschaffung aus der Schweiz hingewiesen (vgl. Beschwerde S. 29 ff.)

E. 3.6.4 Das Gericht hält zu den vorstehenden Rügen Folgendes fest: Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass sich das SEM in Kenntnis des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 mit allfälligen Risikofaktoren des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch stellt dies eine Verletzung der Begründungs- beziehungsweise Beweiswürdigungspflicht dar. Ob die Lageeinschätzung des SEM zutreffend ist, beschlägt somit nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Im Übrigen kann nach Sichtung der Akten festgehalten werden, dass der Sachverhalt (auch hinsichtlich des Sachverhaltspunkts "Behördliche Suche des Beschwerdeführers vor und nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr 2013", vgl. Beschwerde S. 20) durch das SEM rechtsgenüglich erstellt worden ist. Die entsprechenden Rügen erweisen sich als unbegründet.

E. 3.6.5 Schliesslich wird unter dem Titel der unrichtigen und unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts moniert, das SEM habe es unterlassen, die zu erwartende Papierbeschaffung beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf und die standardmässigen behördlichen "Backgroundchecks" für das vorliegende Verfahren korrekt und vollständig abzuklären (vgl. Beschwerde S. 29 ff.). In diesem Zusammenhang kann auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017/6 E. 4.3.3 verwiesen werden, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen (vgl. Beschwerde S. 29).

E. 3.7 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und ans SEM zurückzuweisen. Das diesbezügliche Haupt-Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.

E. 4.1 Für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht stellt der Beschwerdeführer folgende Beweisanträge (vgl. Beschwerde S. 35 f., Replik S. 3): 1. Dem Beschwerdeführer sei vollständige Einsicht in die Akten (insbesondere A12 und A13) zu gewähren. 2. Die nicht öffentlich greifbaren Quellen des Länderberichts des SEM vom 16. August 2017 seien offenzulegen und anschliessend eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. 3. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei von Amtes wegen fachärztlich abzuklären; dabei müsse ein Psychologe zu allfälligen Einschränkungen des Aussageverhaltens, der Prognose und der Behandlungsmöglichkeit des psychologischen Krankheitsbilds in Sri Lanka Stellung nehmen; sollte diesem Ersuchen nicht entsprochen werden, müsse eine angemessene Frist zur Einreichung dieser fachärztlichen Zeugnisse angesetzt werden.

E. 4.2 Mit Zwischenverfügungen vom 18. Januar und 21. Februar 2018 wurden die Beweisanträge 1 und 2 behandelt und bis auf die Offenlegung des Aktenstücks A12 abgewiesen; darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden. Bezüglich des Beweisantrags 3 lässt sich festhalten, dass nach den vorstehenden Ausführungen keine Veranlassung für behördlich initiierte Abklärungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers besteht. Er ist im vorliegenden Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten, dem bekannt ist, dass Asylsuchende von Gesetzes wegen zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung verpflichtet sind und ihnen vorliegende Beweismittel unaufgefordert einzureichen haben. Schon aus diesem Grund besteht keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer Frist zum Beleg seiner Vorbringen zu setzen.

E. 4.3 Schliesslich lässt sich betreffend die in der Replikeingabe beantragte Zeugenbefragung (vgl. Replik S. 5) festhalten, dass es sich hier um ein subsidiäres Beweismittel im Verwaltungs(beschwerde)verfahren handelt, das nach dem Willen des Gesetzgebers nur zum Zug kommen soll, wenn sich der Sachverhalt nicht auf andere Weise abklären respektive feststellen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VwVG). Im vorliegenden Verfahren besteht keine Veranlassung für die Anhörung von Zeugen.

E. 4.4 Die Beweisanträge des Beschwerdeführers sind abzuweisen.

E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM Folgendes aus:

E. 5.1.1 Der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, er sei nach seiner Rückkehr im Jahr 2013 wegen seiner Vergangenheit von ehemaligen LTTE-Leuten und heutigen Regierungsmitarbeitern gesucht worden. Obwohl er mehrfach dazu aufgefordert worden sei, zu erzählen, wann und wie oft er gesucht worden sei, habe er keine konkreten Angaben machen können und sei bei seinen Aussagen äusserst unverbindlich geblieben. Er sei im (...) 2013 nach G._______ zurückgekehrt und habe Sri Lanka im November 2015 verlassen. Es erstaune, dass es ihm trotz angeblich anhaltender Suche nach ihm möglich gewesen sei, sich in seinem Heimatstaat während mehr als zwei Jahren unentdeckt aufzuhalten. An der Anhörung habe er auf diesbezügliche Nachfragen keine überzeugenden Antworten geben können, sondern sich in weitere Widersprüche verstrickt. Weitere Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers erwähnte das SEM im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in Indien, seiner Rückkehr nach Sri Lanka im (...) 2013 sowie den Ausreiseumständen im November 2015.

E. 5.1.2 Ferner stellte das SEM zwischen den Angaben der Angehörigen des Beschwerdeführers im Rahmen der Botschaftsabklärung sowie denjenigen des Beschwerdeführers im Rahmen seines Asylverfahrens in der Schweiz Widersprüche - insbesondere bezüglich seines Engagements für die LTTE respektive Karuna-Gruppe sowie der Hintergründe seines Aufenthalts in Indien - fest. Auch diese Ungereimtheiten habe er im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht aufzulösen vermocht, zumal er zu mehreren Vorhalten gar nicht erst Stellung genommen habe.

E. 5.1.3 Aufgrund der als Beweismittel eingereichten Bilder, auf denen der Beschwerdeführer als LTTE-Mitglied zu erkennen sei, bestreite des SEM nicht, dass er in früheren Jahren als Mitglied für die LTTE im Einsatz gestanden habe. Indes habe er den mehrjährigen Aufenthalt in Sri Lanka ab 2013 und die behördliche Suche nach ihm mit keinen aussagekräftigen Beweismitteln zu unterlegen vermocht. Den weiteren Beweismitteln, namentlich die beiden Schreiben (...) respektive (...) aus Sri-Lanka, komme kein Beweiswert zu, da es sich hierbei um Gefälligkeitsschreiben handeln könne.

E. 5.1.4 Insgesamt seien die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu werten.

E. 5.1.5 Es sei davon auszugehen, dass er im Jahre 2004 von den LTTE zur Karuna-Gruppe übergegangen sei und sich zudem in den letzten Jahren des Bürgerkriegs in einem Flüchtlingslager in Indien aufgehalten habe. Damit würden keine Hinweise vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in ein Rehabilitationsprogramm gehen müsste. Er habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde. Daran würden auch seine vor vielen Jahren zugezogenen Verletzungen beziehungsweise die noch sichtbaren Spuren davon etwas zu ändern vermögen. Der Beschwerdeführer erfülle demnach auch keine sogenannten Risikofaktoren gemäss Referenzurteil des BVGer vom 15. Juli 2016 (E-1866/2015).

E. 5.1.6 Schliesslich habe der EGMR mehrfach festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, dass zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung drohe, sondern im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden müsse. Vorliegend würden sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm eine durch Art. 3 EMRK verbotene Bestrafung oder Behandlung drohe. Schliesslich würden auch keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in die Ostprovinz, aus welcher er stamme, betrachtete das SEM im Sinne der geltenden Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Beschwerdeführers (Familiensituation, Gesundheit) als zumutbar.

E. 5.2 In der Beschwerde wird den Erwägungen des SEM im Wesentlichen Folgendes entgegnet:

E. 5.2.1 Zunächst wird festgehalten, der Beschwerdeführer sei nicht erst nach 2013 gesucht worden, sondern schon viel früher; die Behörden hätten nicht gewusst, dass er im Jahr 2013 zurückgekehrt sei. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, warum das SEM die Behauptung aufstelle, dass der Beschwerdeführer erst nach 2013 gesucht worden sei und die Behörden über seine Rückkehr im Jahr 2013 Bescheid gewusst hätten (vgl. Beschwerde S. 39).

E. 5.2.2 Weiter seien die Zweifel des SEM aufgrund der geschilderten Reiseumstände nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer habe Sri Lanka mithilfe einer Schlepperin verlassen, welche für ihn sowohl eine Reiseroute als auch den gefälschten Pass organisiert habe. Es sei in solchen Situationen üblich, dass die flüchtende Person ihren Reisepass selbst überhaupt nicht einsehen dürfe, sondern dass der Schlepper den gefälschten Pass bei der Passkontrolle zusammen mit einer Schmiergeldzahlung vorzeige (vgl. Beschwerde S. 40).

E. 5.2.3 Den vom SEM aufgezeigten Widersprüchen in den Vorbringen des Beschwerdeführers wurde entgegnet, der Beschwerde habe seit seiner Zwangsrekrutierung kein gutes Verhältnis mehr zu seiner Familie gehabt. Er habe der Mutter fast nichts von seiner Zeit als LTTE-Mitglied erzählt, um ihr nicht zu grosse Sorgen zu bereiten. Deswegen habe sie beispielsweise über den Angriff auf den Beschwerdeführer im Jahr 2007 nicht Bescheid gewusst (vgl. Beschwerde S. 41).

E. 5.2.4 In der Beschwerde nahm der Beschwerdeführer ferner auf die im Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren im Zusammenhang mit der Gefährdungslage von tamilischen Rückkehrern Bezug (vgl. Beschwerde S. 42 ff.). Vor diesem Hintergrund sei die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers um Leib und Leben begründet, zumal er sich in den letzten zehn Jahren des sri-lankischen Bürgerkriegs als LTTE-Mitglied für den tamilischen Separatismus eingesetzt habe und seit dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs mehrfach gesucht worden sei, weshalb davon auszugehen sei, dass er auf einer Stop- oder Watch-List figuriere. Überdies habe er gut sichtbare Narben (...), (...) und (...). Mit seiner Flucht ins Ausland und dem mehrjährigen Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum, mache sich der Beschwerdeführer weiter verdächtig, sich für die Wiederaufbaubestrebungen der LTTE eingesetzt zu haben. Zudem würde er mit temporären Reisedokumenten und zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeschafft. Der Beschwerdeführer erfülle damit zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren (vgl. Beschwerde S. 26 und S. 42 ff.).

E. 5.3.1 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, vorliegend sei keiner der stark risikobegründenden Faktoren erfüllt. Die geltend gemachten Vorbringen in Bezug auf die LTTE seien nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante und aktuelle Gefahr von Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden hervorzurufen. Insgesamt könne dem Beschwerdeführer aufgrund verschiedener Ungereimtheiten und insbesondere mangels Substanz seiner Aussagen nicht geglaubt werden, dass er nach seinem Aufenthalt in Indien weiteren behördlichen Suchen im Zusammenhang mit seiner Vergangenheit bei den LTTE und damit der Gefahr von asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen sei. Nachdem sich die geltend gemachten Vorfälle - soweit die Zeit ab 2004 bis zur Ausreise aus Sri Lanka im November 2015 betreffend - als unglaubhaft erweisen würden, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei den Behörden nicht als eine Person registriert sei, die bestrebt sei, den ethnischen Konflikt in Sri Lanka wieder aufflammen zu lassen. Die als unglaubhaft qualifizierten Fluchtvorbringen würden einem allfälligen Risikoprofil die Grundlage entziehen. Der Beschwerdeführer habe zwar mehrere sichtbare Narben, was jedoch nur einen schwachen Risikofaktor darstelle. Der Beschwerdeführer besitze sodann eine Identitätskarte im Original. Schliesslich lasse sich auch aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer der tamilischen Ethnie angehöre, sich seit mehr als zweieinhalb Jahren ausserhalb seines Heimatstaats befinde und in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen habe, keine Gefährdung ableiten.

E. 5.3.2 In gesundheitlicher Hinsicht befand das SEM gestützt auf die Aktenlage, dass trotz unangenehmer physischer Einschränkungen keine Gründe ersichtlich seien, welche einer Rückkehr entgegenstünden.

E. 5.4.1 Mit Replik wird den Ausführungen der Vernehmlassung entgegnet, das SEM habe die Beurteilung der sogenannten "Returnee"-Problematik, die Frage, inwiefern tamilische Asylgesuchsteller aufgrund ihrer Risiko-faktoren bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet sein könnten, nicht erkannt. Denn demnach müsse bei der Beurteilung der Risikofaktoren eines Asylgesuchstellers nicht lediglich die Frage geklärt werden, ob dieser bei seiner Ausreise aus dem Heimatstaat verfolgt worden sei, sondern es müsse vielmehr beurteilt werden, ob dieser bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund seiner Risikofaktoren verfolgt werden könnte. Dass dies beim Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner LTTE-Zwangsrekrutierung und seiner langjährigen LTTE-Mitgliedschaft zweifellos der Fall sei, ergebe sich aus dem dargelegten Sachverhalt. Die Narben des Beschwerdeführers seien typisch für eine Person, die im Kampfeinsatz gewesen sei, zumal sie von Schüssen und Sprengsätzen herrühren würden. Weiter dürfe als bekannt vorausgesetzt werden, dass der Beschwerdeführer nicht mit seiner Identitätskarte nach Sri Lanka werde zurückreisen können, sondern mit temporären Ersatzreisepapieren des sri-lankischen Generalsekretariats in Genf. Das SEM halte im Sinne der Rechtsprechung zwar fest, jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse. Es nehme aber keine entsprechende kumulative Betrachtung dieser LTTE-Vergangenheit und der auffälligen Narben, sowie der weiteren Risikofaktoren des Beschwerdeführers vor.

E. 5.4.2 Schliesslich wurde gestützt auf aktuelle Länderinformationen auf das Urteil des High Court Vavuniya vom 15. Juli 2017 hingewiesen, wonach Aktivitäten zugunsten der LTTE unverjährbar seien, dies auch wenn die Täter bereits rehabilitiert worden seien. Ausserdem sei nach den Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 das "real risk" für rückkehrende Tamilen vergrössert worden, da der ehemalige Präsident Mahinda Rajapakse wieder an Macht gewonnen habe.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7 Im Zusammenhang mit der Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen hält das Gericht Folgendes fest:

E. 7.1 Das SEM hat dem Vorbringen der Zwangsrekrutierung des damals (...)-jährigen Beschwerdeführers durch die LTTE im Jahr (...) und seinen Einsatz in früheren Jahren bei den LTTE (bis im Jahr 2004) die Glaubhaftigkeit zu Recht nicht abgesprochen. Die protokollierten Schilderungen sind substanziiert und im Wesentlichen widerspruchsfrei; sie weisen zudem weitere Realitätskennzeichen auf, die ohne Weiteres den Eindruck vermitteln, der Beschwerdeführer habe das Erzählte tatsächlich erlebt (vgl. etwa A10 F5 ff., F70 ff.). Die Rekrutierung und die aus dieser Zeit stammenden Narben wurden durch mehrere von ihm eingereichte Fotografien belegt.

E. 7.2 Allerdings erscheint auch die oben erwähnte SEM-Argumentation zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen, welche die letzten zweieinhalb Jahre vor der Ausreise - von März 2013 bis November 2015 - betreffen, nachvollziehbar und überzeugend (vgl. oben E. 5.1.1 und 5.1.3).

E. 7.2.1 Bei Durchsicht der umfangreichen Beschwerdeschrift fällt auf, dass die konkreten Unglaubhaftigkeitsargumente der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung S. 4-7) darin vom Beschwerdeführer nicht überzeugend bestritten werden. Dem Beschwerdeführer gelingt es insbesondere nicht, seine angebliche Bedrohungssituation im Zeitraum ab seiner Rückkehr aus Indien bis zur Ausreise glaubhaft zu machen. Die Rüge, das SEM habe den Sachverhalt hinsichtlich der behördlichen Suche nach ihm falsch abgeklärt (vgl. Beschwerde S. 39), vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Die fehlenden Hinweise auf eine behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer während rund zweieinhalb Jahren vor seiner Ausreise sind bereits geeignet, ein behördliches Verfolgungsinteresse für diese Zeitspanne aus-zuschliessen.

E. 7.2.2 Bei der Durchsicht der protokollierten Vorbringen zur Zeit nach der Rückkehr des Beschwerdeführers im Jahr 2013 erwecken diese in der Tat einen wenig substanziierten und lebensecht-authentischen Eindruck. Der Beschwerdeführer führte im Rahmen seiner summarischen Befragung zur Person aus, nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr 2013 habe er sechs oder sieben Monate bei seiner Familie verbracht, anschliessend habe er sich immer auf der Flucht befunden und sich verstecken müssen. Die Behörden hätten ihn zu Hause oft vergebens gesucht (vgl. Protokoll BzP S. 8 f.). Anlässlich der Anhörung trug er als Antwort auf die Frage, ob er nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka denn keine Probleme bekommen habe, demgegenüber vor, dass niemand gewusst habe, dass er wieder zurückgekehrt sei; aber weil er bereits früher gesucht worden sei, habe er Angst gehabt, man könne ihn wieder finden, weshalb er sich versteckt habe (vgl. A10 F92 f.). An einer anderen Protokollstelle bejahte er hingegen die Frage, ob er nach seiner Rückkehr aus Indien gesucht worden sei (vgl. A10 F97 ff.). Indes vermochte er auf mehrmaliges Nachfragen hin nicht konkret und widerspruchsfrei anzugeben, ob und wie nach ihm gesucht worden sei (vgl. A10 F99: "Wie viele Male sie mich gesucht haben, kann ich nicht sagen [...]"). Auch auf den Vorhalt des Befragers hin, weshalb man ihn denn nicht gefunden habe, wenn er sich doch die meiste Zeit zu Hause aufgehalten haben wolle, konnte der Beschwerdeführer keine plausiblen Antworten geben (vgl. A10 F101: "Die ganze Zeit war ich nicht an einem Ort. Ich habe abwechslungsweise bei der Schwester und bei meiner Mutter übernachtet. Meistens bin ich in der Nacht von einem Haus zum andern Haus gegangen. Ich habe auch manchmal die Kleider meiner Schwester angezogen und bin dorthin gegangen."). Diese Schilderungen hat das SEM in seiner Verfügung zu Recht als unrealistisch und widersprüchlich qualifiziert. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer bezeichnenderweise zu Protokoll, dass die lokalen Behörden (Iniyaparathy: Karuna-nahe Paramilitärs) wohl nichts von seiner Rückkehr gewusst hätten, ansonsten sie ihn sicher gefunden hätten (vgl. A10 F114).

E. 7.2.3 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in der Zeit vor seiner Ausreise keine behördlichen Verfolgungsmassnahmen drohten.

E. 7.2.4 Weiter erweisen sich auch die Argumente zu den Widersprüchen im Zusammenhang mit der Botschaftsabklärung als nicht stichhaltig. Weshalb die Angehörigen im Rahmen ihrer Befragung durch die Schweizer Botschaft bei ihnen zu Hause - entgegen seiner eigenen Angaben - von einem Weggang von den LTTE zur Karuna-Gruppe im Jahr 2004 sprechen, sowie aussagen sollten, der Beschwerdeführer habe in Indien mehrere Jahre in einem Flüchtlingscamp gelebt, hat der Beschwerdeführer nicht zu erklären vermocht. Es handelt sich hier allerdings um zentrale Sachverhaltsselemente, von denen zu erwarten wäre, dass sie von allen Angehörigen deckungsgleich geschildert würden. Das Argument des Beschwerdeführers, er habe mit seiner Familie längere Zeit keinen Kontakt gehabt, weshalb sie nicht gut informiert gewesen seien, oder seine Mutter sei psychisch gestört, überzeugen letztlich nicht (vgl. Beschwerde S. 41 ff.).

E. 7.2.5 Nach den vorstehenden Erwägungen und gestützt auf die Ergebnisse der Abklärungen der Botschaft ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die LTTE im Jahr 2004 verliess und sich kurzzeitig der Karuna-Gruppe anschloss, danach aber von Letzterer bedrängt wurde, weshalb er nach Indien in ein Flüchtlingscamp ging. Nach seinem mehrjährigen Aufenthalt in Indien kehrte er nach Sri Lanka zurück. Der genaue Ablauf dieser Ereignisse sowie die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich wie behauptet noch nicht an einem Rehabilitationsprogramm teilgenommen hat, können letztlich offenbleiben. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen vermochte, zum Zeitpunkt seiner Ausreise behördlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein.

E. 7.2.6 Die beiden erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers von seinen Angehörigen besorgten Bestätigungsschreiben vom 8. Februar 2016 respektive vom 29. März 2016 sind nicht geeignet, an den vorstehenden Erwägungen etwas zu ändern, zumal sie lediglich die vage und teilweise Wiedergabe des aktenkundigen Sachverhalts beinhalten; ihr Beweiswert ist im Übrigen als niedrig einzustufen ist, weil die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass es sich um Gefälligkeitsschreiben handelt.

E. 7.2.7 Die vorstehenden Feststellungen sprechen insgesamt gegen die Annahme, dass nach dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise noch aktiv gefahndet worden wäre (oder er selber hiervon ausgegangen wäre). Zusammenfassend geht deshalb auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Schilderung der angeblichen Ereignisse zwischen März 2013 und der Ausreise im November 2015 die Glaubhaftigkeit abzusprechen ist.

E. 7.3.1 Bei der Beurteilung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der im Asylgesuch vorgetragenen Fluchtgründe ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Jugendlicher durch die LTTE zwangsrekrutiert wurde und bis mindestens im Jahr 2004 (danach hat er sich möglicherweise der Karuna-Gruppe angeschlossen) als LTTE-Angehöriger aktiv im Einsatz war. Sein Körper ist von mehreren Verletzungen gekennzeichnet, die offensichtlich durch kriegerische Ereignisse entstanden sind. Nach seinem Aufenthalt in Indien blieb er aber noch längere Zeit in Sri Lanka, ohne dass er für diese Zeit Verfolgungshandlungen glaubhaft machen konnte.

E. 7.3.2 Gemäss Art. 3 AsylG erfüllt die Flüchtlingseigenschaft, wer aufgrund einer asylrelevanten Motivation gezielte ernsthafte Nachteile erlitten hat oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; sofern die erlittene Vorverfolgung in zeitlichem und sachlichem Kausalzusammenhang zur Flucht steht, lässt sich dem Asylgesetz - ohne dass der Aspekt einer drohenden Wiederholung der erlittenen Verfolgung noch weiter zu prüfen wäre - die Regelvermutung entnehmen, aufgrund der erlittenen Vorverfolgung sei auch eine begründete Furcht vor weiterer, zukünftiger Verfolgung zu bejahen; ein fehlender zeitlicher Zusammenhang zwischen Vorverfolgung und Ausreise zerstört die Regelvermutung zugunsten des Vorliegens begründeter Furcht vor Verfolgung (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2009/51 E. 4.2.5. S. 744 ff. m.w.H. auf Lehre und Praxis). Eine starre zeitliche Grenze, wann der Kausalzusammenhang als unterbrochen zu gelten hat, lässt sich nicht festlegen; immerhin kann in diesem Zusammenhang festgehalten werden, dass in der asylrechtlichen Literatur und Praxis eine Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten genannt wird, nach deren Ablauf der zeitliche Kausalzusammenhang in der Regel als zerrissen gelten müsste, und bei einer Zeitspanne von mehr als zwei Jahren in der Praxis ein Kausalzusammenhang nicht mehr bejaht wird (vgl. a.a.O. S. 745).

E. 7.3.3 Der Beschwerdeführer hat nicht nachvollziehbar dargelegt, wieso er nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka noch bis November 2015 zuwartete, bis er ausreiste. Er konnte auch nicht glaubhaft machen, in dieser Zeit asylrelevante Nachteile erlitten zu haben.

E. 7.3.4 Bei dieser Aktenlage ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass für den Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu verneinen ist.

E. 8 Es bleibt die Frage zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlings-eigenschaft aufgrund von Nachfluchtgründen aufweist.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer lässt eine solche flüchtlingsrechtliche Gefährdung geltend machen, weil er im Sinne der geltenden Rechtsprechung die im Referenzurteil E-1866/2015 dargestellten Risikofaktoren kumulativ erfülle und er deshalb bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden zu befürchten habe.

E. 8.2 Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer für eine längere Zeit vor seiner Ausreise keine erheblichen Nachteile glaubhaft machen konnte, liegt nach Auffassung des Gerichts in der Tat eine Konstellation vor, wie sie im Referenzurteil E-1866/2015 beschrieben worden ist. Gemäss Erwägung 8.5.6 dieses Urteils fällt die Bejahung von Vorfluchtgründen und die Gewährung von Asyl ausser Betracht, wenn eine Person vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka trotz bereits vorhandener Risikofaktoren nicht - oder, wie hier: nicht mehr - mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen konfrontiert gewesen ist. Diese Verneinung von Vorfluchtgründen schliesst aber nicht aus, dass die betroffene Person bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka auch aufgrund der bereits vor der Ausreise vorhandenen Risikofaktoren im Sinne von Nachfluchtgründen eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen wie Verhaftung und Folter hat.

E. 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Referenzurteil eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindungen zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).

E. 8.4.1 Der Beschwerdeführer ist als (...)-Jähriger durch die LTTE zwangs-rekrutiert und militärisch ausgebildet worden und stand anschliessend während mindestens sieben Jahren (1997 bis 2004) als LTTE-Kämpfer im Einsatz. Die Glaubhaftigkeit dieses Sachverhaltsteils wurde bereits in den obenstehenden Erwägungen bejaht. Eine (tatsächliche) LTTE-Verbindung im Sinne der geltenden Rechtsprechung ist demnach gegeben. Damit liegt ein stark risikobegründender Faktor vor.

E. 8.4.2 Ein weiterer Risikofaktor im Sinne der obgenannten Rechtsprechung sind Narben am Körper des Rückkehrenden. So würden Narben von den sri-lankischen Behörden als ein Hinweis darauf angesehen, dass die Betroffenen sich während des Krieges für die LTTE engagiert haben, auch wenn bekannt ist, dass ein Grossteil der Zivilbevölkerung, insbesondere während der Endphase des Bürgerkrieges, verletzt wurde (vgl. Referenzurteil, a.a.O., E. 8.4.5). Auf Beschwerdeebene wurden Fotografien diverser Narben am Körper des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht, welche auf schwere Verletzungen in der Vergangenheit schliessen lassen. Der Beschwerdeführer trägt gut sichtbare Narben (...), (...), (...) und (...) (vgl. Beschwerdebeilagen 6-10). Die Narbe (...) stamme von einem Artilleriesplitter bei einem Anschlag in H._______. Die Eintrittsnarbe (...) des Beschwerdeführers stamme von einer im Jahr 2007 auf ihn abgefeuerten Gewehrkugel der sri-lankischen Armee. Die übrigen Narben seien auf Verletzungen des Beschwerdeführers durch eine im Jahr 2007 gezündete Claymore-Mine zurückzuführen. Der Beschwerdeführer gab bereits anlässlich seiner Anhörung zu Protokoll, er sei schwer verletzt gewesen, als man ihn nach Indien gebracht habe. Er sei zweimal (...) sowie auch (...) operiert worden (vgl. A10 F37, mit Anmerkung: GS zeigt seine Narben). Diese deutlichen und teilweise nicht versteckbaren Narben sind geeignet, das Risiko des Beschwerdeführers zu erhöhen, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten und von diesen genauer überprüft sowie über den Grund seines Auslandaufenthaltes befragt zu werden.

E. 8.4.3 Nach dem Gesagten lässt sich festhalten, dass der Beschwerdeführer entgegen der Auffassung der Vorinstanz - und unabhängig von der Frage, ob er an einem Rehabilitationsprogramm teilgenommen hat oder nicht -, bei einer Rückkehr als LTTE-Unterstützer betrachtet werden dürfte. Seine LTTE-Verbindung sowie seine klar sichtbaren Narben könnten aus Sicht der sri-lankischen Behörden ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben und sie entsprechend als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnenen Einheit des Landes wahrgenommen werden. Hinzu kommen die knapp vierjährige Landesabwesenheit des Beschwerdeführers und sein Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum, welche die Gefahr von zukünftigen Verfolgungsmassnahmen verstärken.

E. 8.5 Es ist bei dieser Aktenlage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und die Zufügung ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG berechtigterweise zu befürchten hätte. Damit erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) der Flüchtlingskonvention (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG), zumal sich keinerlei Hinweise auf relevante Ausschlussgründe (insbesondere solche gemäss Art. 1 F FK) ergeben). Eine Asylgewährung bleibt jedoch ausgeschlossen, weil die Flüchtlingseigenschaft auf subjektiven Nachfluchtgründen beruht (Art. 54 AsylG).

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darin in erster Linie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt worden ist. Der Eventualantrag auf Gewährung von Asyl ist ebenfalls abzuweisen. Hingegen ist die Beschwerde wegen Verletzung von Bundesrecht gutzuheissen, soweit damit, im Sinn eines Subeventualbegehrens, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wurden. Die Verfügung des SEM vom 28. November 2017 ist demnach insoweit aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.

E. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Kassation der Verfügung, auf Asylgewährung und auf Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Unter Würdigung von Reihenfolge und Gewichtung der Rechtsbegehren im Rechtsmittel ist der Grad des Obsiegens im vorliegenden Verfahren mit einem Drittel anzunehmen.

E. 10.2.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 10.2.2 Die Verfahrenskosten wären bei einer vollen Abweisung der Beschwerde (zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen und Ausführungen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer) praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Berechtigterweise rügte er die Nichtoffenlegung des Namens der SEM-Fachspezialistin, auch wenn er diesbezüglich mit seinem Begehren um Feststellung der Nichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nicht durchdrang. Dieser Mangel konnte auf Beschwerdeebene geheilt werden. Vor diesem Hintergrund wären die Verfahrenskosten um Fr. 100.- auf Fr. 1400.- zu reduzieren (vgl. Urteile D-3997/2019 vom 6. März 2019 E. 10.1 und D-6662/2017 vom 20. Februar 2019 E. 12.1).

E. 10.2.3 Dieser Betrag von Fr. 1400.- ist dem Beschwerdeführer angesichts des konkreten Ausgangs des Verfahrens zu zwei Dritteln aufzuerlegen. Die von ihm zu tragenden Verfahrenskosten sind damit auf Fr. 930.- festzusetzen. Der in der Höhe von Fr. 750.- geleistete Kostenvorschuss ist zur Deckung der Kosten zu verwenden; der Restbetrag von Fr. 180.- ist vom Beschwerdeführer nachzuleisten.

E. 10.3.1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, ist die Parteientschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnismässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weniger als Fr. 100.- (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE: als verhältnismässig hohe Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.-; vgl. zum Ganzen: Moser/ Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.69).

E. 10.3.2 Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die entschädigungsfähigen notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die massgebenden Bemessungsfaktoren wäre eine volle Entschädigung im vorliegenden Fall mit Fr. 3000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) anzunehmen.

E. 10.3.3 Der Aufwand für die einzige berechtigte (formelle) Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der vorinstanzlichen Behörde als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist als gering einzustufen (weniger als Fr. 100.-), weshalb dieser Punkt bei der Entschädigung nicht besonders zu berücksichtigen war (vgl. Urteile BVGer D-6583/2017 vom 3. Mai 2019 E. 16.2, D-2478/2017 vom 11. März 2019 E. 12 und E-2226/2017 vom 21. August 2018 E. 12.2).

E. 10.3.4 Nachdem vorliegend von einem Obsiegen zu einem Drittel auszugehen ist, ist die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Partei-entschädigung von insgesamt Fr. 1000.- auszurichten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. In allen übrigen Punkten (Kassation, Asylgewährung, Anordnung der Wegweisung) wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. November 2017 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
  3. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 930.- auferlegt. Der in der Höhe von Fr. 750.- geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung dieser Kosten verwendet. Der Restbetrag von Fr. 180.- ist vom Beschwerdeführer innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1000.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-133/2018 Urteil vom 12. September 2019 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener, Advokaturbüro, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. November 2017 / N (...). Sachverhalt: F. A.a Der Beschwerdeführer - ein Tamile aus B._______ (C._______, Ostprovinz) - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) November 2015 und reiste am (...) November 2015 in die Schweiz ein. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Am 16. November 2015 fand dort seine Befragung zur Person (BzP) statt. Am 13. April 2017 führte das SEM eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen durch. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei (...) im Alter von (...) Jahren durch die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden. Im Jahr 2004 habe sich die sogenannte Karuna-Gruppe von den LTTE abgespaltet, um fortan mit der Regierung zusammenzuarbeiten. Daraufhin habe man ihn zur Unterstützung der LTTE-Rebellen nach G._______ geschickt. Im Jahr 2007 sei er auf dem Weg von G._______ ins Vanni-Gebiet von Armee-angehörigen in einem Hinterhalt angeschossen und schwer verletzt worden. Er habe deshalb viele Narben an seinem Körper. Im Jahr 2009, kurz vor Kriegsende, hätten die LTTE ihn zusammen mit anderen Invaliden in einem Boot nach Indien gebracht. Dort habe man ihn ins Flüchtlingslager bringen wollen; er habe aber zum Glück bei einer indischen Fischersfamilie Unterschlupf gefunden. Als diese ihm etwa vier Jahre später nahegelegt habe, auszuziehen und sich in einem Flüchtlingslager zu registrieren, habe er Angst davor bekommen, dass die indischen Behörden ihn den heimatlichen ausliefern würden. Im März (...) sei er deshalb illegal auf einem Boot nach Sri Lanka zurückgekehrt. Aus Furcht vor Verfolgungsmassnahmen habe er sich nach seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat nirgends registrieren lassen. In Sri Lanka sei er nämlich als ehemaliger LTTE-Kämpfer - und wohl auch aufgrund der Tatsache, dass er nie ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen habe - behördlich gesucht worden. Er habe sich aber erfolgreich verstecken können. Im November 2015 habe er Sri Lanka schliesslich definitiv verlassen. A.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten: seine sri-lankische Identitätskarte, zwei Bilder aus dem Jahre 2004 oder früher, auf denen er als LTTE-Mitglied zu erkennen sei, sowie Bestätigungsschreiben des (...) vom 8. Februar 2016 und (...) vom 29. März 2016. B. B.a Mit Anfrage vom 30. Mai 2017 gelangte das SEM an die Schweizerische Botschaft in Colombo, um Informationen betreffend den Beschwerdeführer und seine Zeit in Sri Lanka (Aufenthaltsorte, Ein- und Ausreisen, allfällige Rehabilitation) zu erhalten. B.b Mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 nahm die Schweizerische Botschaft zu den Fragen des SEM Stellung. C. Mit Schreiben des SEM vom 1. November 2017 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Botschaftsantwort gewährt. Die Auskünfte aus dem familiären Umfeld des Beschwerdeführers in Sri Lanka würden im Wesentlichen Folgendes beinhalten: Im Alter von (...) Jahren sei der Beschwerdeführer durch eine Bombe (...), (...) sowie (...) verletzt worden. Nach der Abspaltung der Karuna-Gruppe im Jahr 2004 habe er sich von den LTTE losgelöst. Er habe sich zunächst der Karuna-Gruppe angeschlossen, diese jedoch später wieder verlassen. Sie habe ihn in der Folge aber immer wieder zur Rückkehr gedrängt, weshalb seine Eltern ihn mit einem Boot nach Indien geschickt hätten. Dort habe er bis zu seiner Rückkehr nach Sri Lanka in einem Flüchtlingslager gelebt. Das SEM wies den Beschwerdeführer auf die Widersprüche zwischen den Angaben seiner Angehörigen und seinen eigenen Protokollaussagen hin und bot ihm Gelegenheit, sich dazu schriftlich zu äussern. D. Mit Schreiben vom 18. November 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Botschaftsabklärung Stellung. Dabei schilderte er indes insbesondere die beiden kriegerischen Gewaltereignisse im Jahr 2007 und 1998, bei welchen er Verletzungen davongetragen habe. Allerdings habe er seit dem ersten Vorfall im Jahr 1998 über längere Zeit keinen Kontakt mehr mit seinen Angehörigen gehabt, weshalb diese keine Kenntnis von seinen Aktivitäten hätten. Er habe nach seiner Rückkehr aus Indien im Jahr 2013 seine Mutter und die Schwester nur zurückhaltend über die Vorfälle informiert. Die Mutter sei psychisch beeinträchtigt und behandlungsbedürftig. E. Mit Verfügung vom 28. November 2017 (eröffnet am 1. Dezember 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. F.a Mit Eingabe vom 3. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 28. November 2017 durch seinen Rechtsvertreter anfechten und beantragen, diese sei wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Weiter sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung den Anspruch des Beschwerdeführers auf gleiche und gerechte Behandlung verletze und auch aus diesem Grund nichtig/ungültig sei, weshalb das SEM anzuweisen sei, das Asylverfahren des Beschwerdeführers weiterzuführen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren respektive die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. F.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit deren Behandlung betraut würden und zudem zu bestätigen, dass diese tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien. Des Weiteren sei vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere in die Aktenstücke A12 und A13 (Botschaftsanfrage und -antwort), zu gewähren und nach Gewährung der Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem ersuchte er darum, das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka (die in der Beschwerdeschrift einzeln aufgezählt werden) offenzulegen, wobei danach eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen sei. Schliesslich wurde beantragt, es sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers von Amtes wegen fachärztlich abzuklären; eventualiter sei eine angemessene Frist zur Einreichung fachärztlicher Zeugnisse anzusetzen. F.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten: eine Stellungnahme seines Rechts-vertreters vom 30. Juli 2016 zu einem Lagebild des SEM vom 5. Juli 2016, eine weitere Stellungnahme vom 18. Oktober 2016 zum Lagebild des SEM vom 16. August 2016, einen Online-Zeitungsartikel des Tamil Guardian "Former LTTE cadre sentenced for life under PTA" vom 26. Juli 2016, zehn Fotos des Beschwerdeführers, welche Narben an verschiedenen Körperstellen zeigen ([...]), einen Bericht seines Rechts-vertreters zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 12. Oktober 2017 (inklusive CD mit mehr als 200 Informationsquellen) sowie zahlreiche Kopien von Medienberichten zu Sri Lanka. G. Nach einer Eingangsbestätigung vom 10. Januar 2018 stellte der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2018 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Anträge auf Akteneinsicht, auf Offenlegung der Quellen des SEM-Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka und auf Ansetzung einer Frist zur Ergänzung des Rechtsmittels wurden abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. Ferner wurde dem Beschwerdeführer die voraussichtliche Zusammensetzung des Richterspruchgremiums mitgeteilt. H. Mit Eingabe vom 2. Februar 2018 wurde um Bekanntgabe des Auswahlprozederes des Richterspruchkörpers ersucht. Weiter wurden die Anträge auf Offenlegung der Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 sowie auf Akteneinsicht in die Aktenstücke A12 und A13 erneuert. I. Am 2. Februar 2018 wurde der Kostenvorschuss von Fr. 750.- fristgerecht an die Gerichtskasse überwiesen. J. J.a Mit Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2018 wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. J.b In ihrer Vernehmlassung vom 15. Februar 2018 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Februar 2018 wurde dem Beschwerde-führer das Replikrecht eingeräumt. Zudem wurde ihm eine Kopie des Aktenstücks A12 zur Einsichtnahme zugestellt und ihm Gelegenheit geboten, hierzu Stellung zu nehmen. L. Mit Eingabe vom 8. März 2018 wurde im Rahmen der Replik nochmals um die Offenlegung des Aktenstückes A13 unter allfälliger Abdeckung geheimzuhaltender Stellen sowie um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ersucht. Weiter wurde beantragt, es sei E._______ als Zeuge zu befragen, falls das Gericht an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zweifeln sollte. Es wurde schliesslich am Antrag, es sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers von Amtes wegen abzuklären, festgehalten. Als Beweismittel wurden eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung von E._______, diverse Unterlagen rund um den Gerichtsprozess gegen einen Tamilen in Sri Lanka, zahlreiche Medien-artikel, die Kopie eines publizierten Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie eine Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 (im Beschwerdeverfahren D-4794/2017) zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 1.6 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers ist hingegen nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung, die Verletzung des rechtlichen Gehörs, die Verletzung der Begründungspflicht sowie die unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde sowie in seiner Replik vom 8. März 2018, die Verfügung leide an einem schweren formellen Mangel beziehungsweise verletze sie seinen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung, weil aus ihr nicht hervorgehe, welche Personen für den erstinstanzlichen Asylentscheid verantwortlich gewesen seien (vgl. Beschwerde S. 14-16, Replik S. 1 f.). Er beantragt die Feststellung, dass die Verfügung aus diesem Grund "nichtig/ungültig" sei. 3.3.2 Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. dazu BGE 132 II 342 E. 2.1 S. 346 m.w.H.). Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können unter Umständen die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der Partei kein Nachteil erwachsen. Eine Person in einem Verwaltungsverfahren hat Anspruch darauf, dass die Behörden in einem sie betreffenden Verfahren ordnungsgemäss zusammengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beachtet werden. Dieses Recht umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der Behördenmitglieder, die beim Entscheid mitwirken, denn nur so können die Betroffenen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Besetzung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ihrer Sache gewahrt ist. Die Namen der am Entscheid beteiligten Personen müssen jedoch nicht in demselben ausdrücklich genannt werden. Nach bundesgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, in einer öffentlich zugänglichen Publikation (vgl. dazu Urteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8 m.w.H.). 3.3.3 Nach Durchsicht der Akten ist festzustellen dass dem Beschwerdeführer mit der Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 21. Februar 2018 antragsgemäss die Anfrage des SEM an die Botschaft in Colombo (Aktenstück A12) dem Beschwerdeführer in Kopie zugestellt wurde. In diesem Dokument war der zum Kürzel "(...)" gehörende Name ausgeschrieben (F._______, Fachspezialistin Asyl). Der Beschwerdeführer hat in der Folge keine Ausstandsgründe mit Bezug auf diese SEM-Mitarbeiterin vorgebracht. Der Name des die Verfügung mitunterzeichnenden Chefs Asylverfahren im betreffenden EVZ ist aus öffentlich zugänglichen Quellen ersichtlich (vgl. BVGer D-1549/2017, a.a.O., E. 8.2). Auch für diesen wurden keine Ausstandsgründe geltend gemacht. 3.3.4 Das Fehlen der Namen in der angefochtenen Verfügung selbst stellt keinen besonders schwerwiegenden Mangel dar, welcher die Nichtigkeit der Verfügung nach sich ziehen würde (vgl. Urteil des BVGer E-5326/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 7.1), sondern ist praxisgemäss heilbar. Durch die nachträgliche Offenlegung eines Aktenstücks mit dem Namen der SEM-Mitarbeiterin im Rahmen der Beschwerdeinstruktion war es dem Beschwerdeführer möglich, seinen Anspruch auf richtige Besetzung der Vor-instanz und die Wahrung der unparteiischen Beurteilung seiner Sache zu überprüfen. Der Antrag, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung verletze und deshalb nichtig sei, ist abzuweisen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.1). 3.4 3.4.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive die unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, weil das SEM im Rahmen der Planung und Durchführung der beiden Befragungen dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht genügend Rechnung getragen habe und trotz Kenntnis der gesundheitlichen Problematik auch keine entsprechenden medizinischen Abklärungen vorgenommen habe. Es wurde ausdrücklich ersucht, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers von Amtes wegen (fachärztlich) abgeklärt werde (vgl. Beschwerde S. 16-18, 21 und 36). 3.4.2 Die behördliche Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen bekanntermassen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), die auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). 3.4.3 Aus den Akten ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen derart war, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, angehört zu werden. Er beantwortetet die Frage nach seinem Gesundheitszustand in der Anhörung mit den folgenden Worten: "mir geht es heute gut." (vgl. Protokoll Anhörung A10/20 ad F4). Weiter gab er anlässlich der BzP zur Frage, ob medizinische Gründe, welche gegen eine allfällige Rückkehr in seinen Heimatstaat sprächen, folgende Antwort: "Al di là di quando raccontato, io sto bene", nachdem er die aus seinen Kriegsverletzungen resultierenden Gesundheitsbeschwerden beschrieben hatte (vgl. Protokoll BzP S. 9). Es wurden im Verlauf des Asylverfahrens keine konkreten Gesundheitsbeschwerden geltend gemacht und auch keine Arztberichte eingereicht. Das SEM sah sich bei dieser Aktenlage zu Recht nicht veranlasst, die Anhörung zu wiederholen. Es ist im Übrigen auch nicht die Aufgabe der Vorinstanz, ohne konkrete Veranlassung von Amtes wegen Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer anzuordnen oder eine spezialärztliche Behandlung in die Wege zu leiten (vgl. BVGE 2009/50 E. 10). 3.4.4 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Vorinstanz diesbezüglich die Gehörsrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt hat. 3.5 Des Weiteren wird moniert, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht (beziehungsweise ihre Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) verletzt, indem sie die Narben des Beschwerdeführers nicht gewürdigt habe (vgl. Beschwerde S. 18, S. 22). Dieser Vorwurf ist insofern nicht berechtigt, als das SEM in seiner Verfügung die Narben erwähnte und feststellte, diese würden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen führen (vgl. Verfügung S. 8). Zusätzlich hat das SEM die Narben im Rahmen seiner Vernehmlassung ausführlich gewürdigt. Der Beschwerdeführer hat mit der Beschwerde zehn Fotografien eingereicht, welche die Narben zeigen, die er an verschiedenen Körperstellen trägt. Von einer Ansetzung einer Frist zur Einreichung solcher Fotos, wie dies in der Beschwerdebegründung (trotzdem) beantragt wird (vgl. Beschwerde S. 19), ist abzusehen; beziehungsweise kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer weitere Fotografien auch auf die Aufforderung des Instruktionsrichters vom 21. Februar 2018, sich zur Aktenlage zu äussern und gegebenenfalls weitere Beweismittel nachzureichen, nicht ins Recht gelegt hat. 3.6 In einem weiteren Punkt wurde vom Beschwerdeführer moniert, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. 3.6.1 Er wendet zunächst ein, das SEM habe in seiner Verfügung im Zusammenhang mit der behördlichen Suche nach ihm vor und nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr 2013 einen Sachverhalt beschrieben, den er so nie vorgetragen habe. 3.6.2 Sodann wird vorgebracht, das SEM habe die aktuelle Lage in Sri Lanka falsch beurteilt, indem es die neuesten Länderinformationen nicht beachtet habe. Insbesondere habe es das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 unrichtig ausgelegt und sich stattdessen an seinem eigenen unvollständigen und teilweise falschen Lagebild vom 16. August 2016 orientiert (Beschwerde S. 22 f.). Hierzu wurde als Beweismittel eine vom Rechtsvertreter erstellte Zusammenstellung von Länderinformationen zu Sri Lanka zu den Akten gereicht, worin unter anderem über die Gefährdung von zwangsrekrutierten ehemaligen LTTE-Mitgliedern berichtet werde (vgl. Beschwerde S. 24). 3.6.3 Weiter habe das SEM in Bezug auf die Frage der allgemeinen "Verbesserung" der Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Sachverhalt falsch abgeklärt (vgl. Beschwerde S. 25). Anschliessend wurde auf neue Fälle von Verfolgungen nach der Rückschaffung aus der Schweiz hingewiesen (vgl. Beschwerde S. 29 ff.) 3.6.4 Das Gericht hält zu den vorstehenden Rügen Folgendes fest: Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass sich das SEM in Kenntnis des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 mit allfälligen Risikofaktoren des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch stellt dies eine Verletzung der Begründungs- beziehungsweise Beweiswürdigungspflicht dar. Ob die Lageeinschätzung des SEM zutreffend ist, beschlägt somit nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Im Übrigen kann nach Sichtung der Akten festgehalten werden, dass der Sachverhalt (auch hinsichtlich des Sachverhaltspunkts "Behördliche Suche des Beschwerdeführers vor und nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr 2013", vgl. Beschwerde S. 20) durch das SEM rechtsgenüglich erstellt worden ist. Die entsprechenden Rügen erweisen sich als unbegründet. 3.6.5 Schliesslich wird unter dem Titel der unrichtigen und unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts moniert, das SEM habe es unterlassen, die zu erwartende Papierbeschaffung beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf und die standardmässigen behördlichen "Backgroundchecks" für das vorliegende Verfahren korrekt und vollständig abzuklären (vgl. Beschwerde S. 29 ff.). In diesem Zusammenhang kann auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017/6 E. 4.3.3 verwiesen werden, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen (vgl. Beschwerde S. 29). 3.7 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und ans SEM zurückzuweisen. Das diesbezügliche Haupt-Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 4. 4.1 Für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht stellt der Beschwerdeführer folgende Beweisanträge (vgl. Beschwerde S. 35 f., Replik S. 3): 1. Dem Beschwerdeführer sei vollständige Einsicht in die Akten (insbesondere A12 und A13) zu gewähren. 2. Die nicht öffentlich greifbaren Quellen des Länderberichts des SEM vom 16. August 2017 seien offenzulegen und anschliessend eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. 3. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei von Amtes wegen fachärztlich abzuklären; dabei müsse ein Psychologe zu allfälligen Einschränkungen des Aussageverhaltens, der Prognose und der Behandlungsmöglichkeit des psychologischen Krankheitsbilds in Sri Lanka Stellung nehmen; sollte diesem Ersuchen nicht entsprochen werden, müsse eine angemessene Frist zur Einreichung dieser fachärztlichen Zeugnisse angesetzt werden. 4.2 Mit Zwischenverfügungen vom 18. Januar und 21. Februar 2018 wurden die Beweisanträge 1 und 2 behandelt und bis auf die Offenlegung des Aktenstücks A12 abgewiesen; darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden. Bezüglich des Beweisantrags 3 lässt sich festhalten, dass nach den vorstehenden Ausführungen keine Veranlassung für behördlich initiierte Abklärungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers besteht. Er ist im vorliegenden Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten, dem bekannt ist, dass Asylsuchende von Gesetzes wegen zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung verpflichtet sind und ihnen vorliegende Beweismittel unaufgefordert einzureichen haben. Schon aus diesem Grund besteht keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer Frist zum Beleg seiner Vorbringen zu setzen. 4.3 Schliesslich lässt sich betreffend die in der Replikeingabe beantragte Zeugenbefragung (vgl. Replik S. 5) festhalten, dass es sich hier um ein subsidiäres Beweismittel im Verwaltungs(beschwerde)verfahren handelt, das nach dem Willen des Gesetzgebers nur zum Zug kommen soll, wenn sich der Sachverhalt nicht auf andere Weise abklären respektive feststellen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VwVG). Im vorliegenden Verfahren besteht keine Veranlassung für die Anhörung von Zeugen. 4.4 Die Beweisanträge des Beschwerdeführers sind abzuweisen. 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM Folgendes aus: 5.1.1 Der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, er sei nach seiner Rückkehr im Jahr 2013 wegen seiner Vergangenheit von ehemaligen LTTE-Leuten und heutigen Regierungsmitarbeitern gesucht worden. Obwohl er mehrfach dazu aufgefordert worden sei, zu erzählen, wann und wie oft er gesucht worden sei, habe er keine konkreten Angaben machen können und sei bei seinen Aussagen äusserst unverbindlich geblieben. Er sei im (...) 2013 nach G._______ zurückgekehrt und habe Sri Lanka im November 2015 verlassen. Es erstaune, dass es ihm trotz angeblich anhaltender Suche nach ihm möglich gewesen sei, sich in seinem Heimatstaat während mehr als zwei Jahren unentdeckt aufzuhalten. An der Anhörung habe er auf diesbezügliche Nachfragen keine überzeugenden Antworten geben können, sondern sich in weitere Widersprüche verstrickt. Weitere Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers erwähnte das SEM im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in Indien, seiner Rückkehr nach Sri Lanka im (...) 2013 sowie den Ausreiseumständen im November 2015. 5.1.2 Ferner stellte das SEM zwischen den Angaben der Angehörigen des Beschwerdeführers im Rahmen der Botschaftsabklärung sowie denjenigen des Beschwerdeführers im Rahmen seines Asylverfahrens in der Schweiz Widersprüche - insbesondere bezüglich seines Engagements für die LTTE respektive Karuna-Gruppe sowie der Hintergründe seines Aufenthalts in Indien - fest. Auch diese Ungereimtheiten habe er im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht aufzulösen vermocht, zumal er zu mehreren Vorhalten gar nicht erst Stellung genommen habe. 5.1.3 Aufgrund der als Beweismittel eingereichten Bilder, auf denen der Beschwerdeführer als LTTE-Mitglied zu erkennen sei, bestreite des SEM nicht, dass er in früheren Jahren als Mitglied für die LTTE im Einsatz gestanden habe. Indes habe er den mehrjährigen Aufenthalt in Sri Lanka ab 2013 und die behördliche Suche nach ihm mit keinen aussagekräftigen Beweismitteln zu unterlegen vermocht. Den weiteren Beweismitteln, namentlich die beiden Schreiben (...) respektive (...) aus Sri-Lanka, komme kein Beweiswert zu, da es sich hierbei um Gefälligkeitsschreiben handeln könne. 5.1.4 Insgesamt seien die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu werten. 5.1.5 Es sei davon auszugehen, dass er im Jahre 2004 von den LTTE zur Karuna-Gruppe übergegangen sei und sich zudem in den letzten Jahren des Bürgerkriegs in einem Flüchtlingslager in Indien aufgehalten habe. Damit würden keine Hinweise vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in ein Rehabilitationsprogramm gehen müsste. Er habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde. Daran würden auch seine vor vielen Jahren zugezogenen Verletzungen beziehungsweise die noch sichtbaren Spuren davon etwas zu ändern vermögen. Der Beschwerdeführer erfülle demnach auch keine sogenannten Risikofaktoren gemäss Referenzurteil des BVGer vom 15. Juli 2016 (E-1866/2015). 5.1.6 Schliesslich habe der EGMR mehrfach festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, dass zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung drohe, sondern im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden müsse. Vorliegend würden sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm eine durch Art. 3 EMRK verbotene Bestrafung oder Behandlung drohe. Schliesslich würden auch keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in die Ostprovinz, aus welcher er stamme, betrachtete das SEM im Sinne der geltenden Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Beschwerdeführers (Familiensituation, Gesundheit) als zumutbar. 5.2 In der Beschwerde wird den Erwägungen des SEM im Wesentlichen Folgendes entgegnet: 5.2.1 Zunächst wird festgehalten, der Beschwerdeführer sei nicht erst nach 2013 gesucht worden, sondern schon viel früher; die Behörden hätten nicht gewusst, dass er im Jahr 2013 zurückgekehrt sei. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, warum das SEM die Behauptung aufstelle, dass der Beschwerdeführer erst nach 2013 gesucht worden sei und die Behörden über seine Rückkehr im Jahr 2013 Bescheid gewusst hätten (vgl. Beschwerde S. 39). 5.2.2 Weiter seien die Zweifel des SEM aufgrund der geschilderten Reiseumstände nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer habe Sri Lanka mithilfe einer Schlepperin verlassen, welche für ihn sowohl eine Reiseroute als auch den gefälschten Pass organisiert habe. Es sei in solchen Situationen üblich, dass die flüchtende Person ihren Reisepass selbst überhaupt nicht einsehen dürfe, sondern dass der Schlepper den gefälschten Pass bei der Passkontrolle zusammen mit einer Schmiergeldzahlung vorzeige (vgl. Beschwerde S. 40). 5.2.3 Den vom SEM aufgezeigten Widersprüchen in den Vorbringen des Beschwerdeführers wurde entgegnet, der Beschwerde habe seit seiner Zwangsrekrutierung kein gutes Verhältnis mehr zu seiner Familie gehabt. Er habe der Mutter fast nichts von seiner Zeit als LTTE-Mitglied erzählt, um ihr nicht zu grosse Sorgen zu bereiten. Deswegen habe sie beispielsweise über den Angriff auf den Beschwerdeführer im Jahr 2007 nicht Bescheid gewusst (vgl. Beschwerde S. 41). 5.2.4 In der Beschwerde nahm der Beschwerdeführer ferner auf die im Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren im Zusammenhang mit der Gefährdungslage von tamilischen Rückkehrern Bezug (vgl. Beschwerde S. 42 ff.). Vor diesem Hintergrund sei die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers um Leib und Leben begründet, zumal er sich in den letzten zehn Jahren des sri-lankischen Bürgerkriegs als LTTE-Mitglied für den tamilischen Separatismus eingesetzt habe und seit dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs mehrfach gesucht worden sei, weshalb davon auszugehen sei, dass er auf einer Stop- oder Watch-List figuriere. Überdies habe er gut sichtbare Narben (...), (...) und (...). Mit seiner Flucht ins Ausland und dem mehrjährigen Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum, mache sich der Beschwerdeführer weiter verdächtig, sich für die Wiederaufbaubestrebungen der LTTE eingesetzt zu haben. Zudem würde er mit temporären Reisedokumenten und zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeschafft. Der Beschwerdeführer erfülle damit zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren (vgl. Beschwerde S. 26 und S. 42 ff.). 5.3 5.3.1 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, vorliegend sei keiner der stark risikobegründenden Faktoren erfüllt. Die geltend gemachten Vorbringen in Bezug auf die LTTE seien nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante und aktuelle Gefahr von Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden hervorzurufen. Insgesamt könne dem Beschwerdeführer aufgrund verschiedener Ungereimtheiten und insbesondere mangels Substanz seiner Aussagen nicht geglaubt werden, dass er nach seinem Aufenthalt in Indien weiteren behördlichen Suchen im Zusammenhang mit seiner Vergangenheit bei den LTTE und damit der Gefahr von asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen sei. Nachdem sich die geltend gemachten Vorfälle - soweit die Zeit ab 2004 bis zur Ausreise aus Sri Lanka im November 2015 betreffend - als unglaubhaft erweisen würden, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei den Behörden nicht als eine Person registriert sei, die bestrebt sei, den ethnischen Konflikt in Sri Lanka wieder aufflammen zu lassen. Die als unglaubhaft qualifizierten Fluchtvorbringen würden einem allfälligen Risikoprofil die Grundlage entziehen. Der Beschwerdeführer habe zwar mehrere sichtbare Narben, was jedoch nur einen schwachen Risikofaktor darstelle. Der Beschwerdeführer besitze sodann eine Identitätskarte im Original. Schliesslich lasse sich auch aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer der tamilischen Ethnie angehöre, sich seit mehr als zweieinhalb Jahren ausserhalb seines Heimatstaats befinde und in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen habe, keine Gefährdung ableiten. 5.3.2 In gesundheitlicher Hinsicht befand das SEM gestützt auf die Aktenlage, dass trotz unangenehmer physischer Einschränkungen keine Gründe ersichtlich seien, welche einer Rückkehr entgegenstünden. 5.4 5.4.1 Mit Replik wird den Ausführungen der Vernehmlassung entgegnet, das SEM habe die Beurteilung der sogenannten "Returnee"-Problematik, die Frage, inwiefern tamilische Asylgesuchsteller aufgrund ihrer Risiko-faktoren bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet sein könnten, nicht erkannt. Denn demnach müsse bei der Beurteilung der Risikofaktoren eines Asylgesuchstellers nicht lediglich die Frage geklärt werden, ob dieser bei seiner Ausreise aus dem Heimatstaat verfolgt worden sei, sondern es müsse vielmehr beurteilt werden, ob dieser bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund seiner Risikofaktoren verfolgt werden könnte. Dass dies beim Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner LTTE-Zwangsrekrutierung und seiner langjährigen LTTE-Mitgliedschaft zweifellos der Fall sei, ergebe sich aus dem dargelegten Sachverhalt. Die Narben des Beschwerdeführers seien typisch für eine Person, die im Kampfeinsatz gewesen sei, zumal sie von Schüssen und Sprengsätzen herrühren würden. Weiter dürfe als bekannt vorausgesetzt werden, dass der Beschwerdeführer nicht mit seiner Identitätskarte nach Sri Lanka werde zurückreisen können, sondern mit temporären Ersatzreisepapieren des sri-lankischen Generalsekretariats in Genf. Das SEM halte im Sinne der Rechtsprechung zwar fest, jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse. Es nehme aber keine entsprechende kumulative Betrachtung dieser LTTE-Vergangenheit und der auffälligen Narben, sowie der weiteren Risikofaktoren des Beschwerdeführers vor. 5.4.2 Schliesslich wurde gestützt auf aktuelle Länderinformationen auf das Urteil des High Court Vavuniya vom 15. Juli 2017 hingewiesen, wonach Aktivitäten zugunsten der LTTE unverjährbar seien, dies auch wenn die Täter bereits rehabilitiert worden seien. Ausserdem sei nach den Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 das "real risk" für rückkehrende Tamilen vergrössert worden, da der ehemalige Präsident Mahinda Rajapakse wieder an Macht gewonnen habe. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. Im Zusammenhang mit der Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen hält das Gericht Folgendes fest: 7.1 Das SEM hat dem Vorbringen der Zwangsrekrutierung des damals (...)-jährigen Beschwerdeführers durch die LTTE im Jahr (...) und seinen Einsatz in früheren Jahren bei den LTTE (bis im Jahr 2004) die Glaubhaftigkeit zu Recht nicht abgesprochen. Die protokollierten Schilderungen sind substanziiert und im Wesentlichen widerspruchsfrei; sie weisen zudem weitere Realitätskennzeichen auf, die ohne Weiteres den Eindruck vermitteln, der Beschwerdeführer habe das Erzählte tatsächlich erlebt (vgl. etwa A10 F5 ff., F70 ff.). Die Rekrutierung und die aus dieser Zeit stammenden Narben wurden durch mehrere von ihm eingereichte Fotografien belegt. 7.2 Allerdings erscheint auch die oben erwähnte SEM-Argumentation zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen, welche die letzten zweieinhalb Jahre vor der Ausreise - von März 2013 bis November 2015 - betreffen, nachvollziehbar und überzeugend (vgl. oben E. 5.1.1 und 5.1.3). 7.2.1 Bei Durchsicht der umfangreichen Beschwerdeschrift fällt auf, dass die konkreten Unglaubhaftigkeitsargumente der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung S. 4-7) darin vom Beschwerdeführer nicht überzeugend bestritten werden. Dem Beschwerdeführer gelingt es insbesondere nicht, seine angebliche Bedrohungssituation im Zeitraum ab seiner Rückkehr aus Indien bis zur Ausreise glaubhaft zu machen. Die Rüge, das SEM habe den Sachverhalt hinsichtlich der behördlichen Suche nach ihm falsch abgeklärt (vgl. Beschwerde S. 39), vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Die fehlenden Hinweise auf eine behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer während rund zweieinhalb Jahren vor seiner Ausreise sind bereits geeignet, ein behördliches Verfolgungsinteresse für diese Zeitspanne aus-zuschliessen. 7.2.2 Bei der Durchsicht der protokollierten Vorbringen zur Zeit nach der Rückkehr des Beschwerdeführers im Jahr 2013 erwecken diese in der Tat einen wenig substanziierten und lebensecht-authentischen Eindruck. Der Beschwerdeführer führte im Rahmen seiner summarischen Befragung zur Person aus, nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr 2013 habe er sechs oder sieben Monate bei seiner Familie verbracht, anschliessend habe er sich immer auf der Flucht befunden und sich verstecken müssen. Die Behörden hätten ihn zu Hause oft vergebens gesucht (vgl. Protokoll BzP S. 8 f.). Anlässlich der Anhörung trug er als Antwort auf die Frage, ob er nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka denn keine Probleme bekommen habe, demgegenüber vor, dass niemand gewusst habe, dass er wieder zurückgekehrt sei; aber weil er bereits früher gesucht worden sei, habe er Angst gehabt, man könne ihn wieder finden, weshalb er sich versteckt habe (vgl. A10 F92 f.). An einer anderen Protokollstelle bejahte er hingegen die Frage, ob er nach seiner Rückkehr aus Indien gesucht worden sei (vgl. A10 F97 ff.). Indes vermochte er auf mehrmaliges Nachfragen hin nicht konkret und widerspruchsfrei anzugeben, ob und wie nach ihm gesucht worden sei (vgl. A10 F99: "Wie viele Male sie mich gesucht haben, kann ich nicht sagen [...]"). Auch auf den Vorhalt des Befragers hin, weshalb man ihn denn nicht gefunden habe, wenn er sich doch die meiste Zeit zu Hause aufgehalten haben wolle, konnte der Beschwerdeführer keine plausiblen Antworten geben (vgl. A10 F101: "Die ganze Zeit war ich nicht an einem Ort. Ich habe abwechslungsweise bei der Schwester und bei meiner Mutter übernachtet. Meistens bin ich in der Nacht von einem Haus zum andern Haus gegangen. Ich habe auch manchmal die Kleider meiner Schwester angezogen und bin dorthin gegangen."). Diese Schilderungen hat das SEM in seiner Verfügung zu Recht als unrealistisch und widersprüchlich qualifiziert. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer bezeichnenderweise zu Protokoll, dass die lokalen Behörden (Iniyaparathy: Karuna-nahe Paramilitärs) wohl nichts von seiner Rückkehr gewusst hätten, ansonsten sie ihn sicher gefunden hätten (vgl. A10 F114). 7.2.3 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in der Zeit vor seiner Ausreise keine behördlichen Verfolgungsmassnahmen drohten. 7.2.4 Weiter erweisen sich auch die Argumente zu den Widersprüchen im Zusammenhang mit der Botschaftsabklärung als nicht stichhaltig. Weshalb die Angehörigen im Rahmen ihrer Befragung durch die Schweizer Botschaft bei ihnen zu Hause - entgegen seiner eigenen Angaben - von einem Weggang von den LTTE zur Karuna-Gruppe im Jahr 2004 sprechen, sowie aussagen sollten, der Beschwerdeführer habe in Indien mehrere Jahre in einem Flüchtlingscamp gelebt, hat der Beschwerdeführer nicht zu erklären vermocht. Es handelt sich hier allerdings um zentrale Sachverhaltsselemente, von denen zu erwarten wäre, dass sie von allen Angehörigen deckungsgleich geschildert würden. Das Argument des Beschwerdeführers, er habe mit seiner Familie längere Zeit keinen Kontakt gehabt, weshalb sie nicht gut informiert gewesen seien, oder seine Mutter sei psychisch gestört, überzeugen letztlich nicht (vgl. Beschwerde S. 41 ff.). 7.2.5 Nach den vorstehenden Erwägungen und gestützt auf die Ergebnisse der Abklärungen der Botschaft ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die LTTE im Jahr 2004 verliess und sich kurzzeitig der Karuna-Gruppe anschloss, danach aber von Letzterer bedrängt wurde, weshalb er nach Indien in ein Flüchtlingscamp ging. Nach seinem mehrjährigen Aufenthalt in Indien kehrte er nach Sri Lanka zurück. Der genaue Ablauf dieser Ereignisse sowie die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich wie behauptet noch nicht an einem Rehabilitationsprogramm teilgenommen hat, können letztlich offenbleiben. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen vermochte, zum Zeitpunkt seiner Ausreise behördlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. 7.2.6 Die beiden erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers von seinen Angehörigen besorgten Bestätigungsschreiben vom 8. Februar 2016 respektive vom 29. März 2016 sind nicht geeignet, an den vorstehenden Erwägungen etwas zu ändern, zumal sie lediglich die vage und teilweise Wiedergabe des aktenkundigen Sachverhalts beinhalten; ihr Beweiswert ist im Übrigen als niedrig einzustufen ist, weil die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass es sich um Gefälligkeitsschreiben handelt. 7.2.7 Die vorstehenden Feststellungen sprechen insgesamt gegen die Annahme, dass nach dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise noch aktiv gefahndet worden wäre (oder er selber hiervon ausgegangen wäre). Zusammenfassend geht deshalb auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Schilderung der angeblichen Ereignisse zwischen März 2013 und der Ausreise im November 2015 die Glaubhaftigkeit abzusprechen ist. 7.3 7.3.1 Bei der Beurteilung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der im Asylgesuch vorgetragenen Fluchtgründe ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Jugendlicher durch die LTTE zwangsrekrutiert wurde und bis mindestens im Jahr 2004 (danach hat er sich möglicherweise der Karuna-Gruppe angeschlossen) als LTTE-Angehöriger aktiv im Einsatz war. Sein Körper ist von mehreren Verletzungen gekennzeichnet, die offensichtlich durch kriegerische Ereignisse entstanden sind. Nach seinem Aufenthalt in Indien blieb er aber noch längere Zeit in Sri Lanka, ohne dass er für diese Zeit Verfolgungshandlungen glaubhaft machen konnte. 7.3.2 Gemäss Art. 3 AsylG erfüllt die Flüchtlingseigenschaft, wer aufgrund einer asylrelevanten Motivation gezielte ernsthafte Nachteile erlitten hat oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; sofern die erlittene Vorverfolgung in zeitlichem und sachlichem Kausalzusammenhang zur Flucht steht, lässt sich dem Asylgesetz - ohne dass der Aspekt einer drohenden Wiederholung der erlittenen Verfolgung noch weiter zu prüfen wäre - die Regelvermutung entnehmen, aufgrund der erlittenen Vorverfolgung sei auch eine begründete Furcht vor weiterer, zukünftiger Verfolgung zu bejahen; ein fehlender zeitlicher Zusammenhang zwischen Vorverfolgung und Ausreise zerstört die Regelvermutung zugunsten des Vorliegens begründeter Furcht vor Verfolgung (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2009/51 E. 4.2.5. S. 744 ff. m.w.H. auf Lehre und Praxis). Eine starre zeitliche Grenze, wann der Kausalzusammenhang als unterbrochen zu gelten hat, lässt sich nicht festlegen; immerhin kann in diesem Zusammenhang festgehalten werden, dass in der asylrechtlichen Literatur und Praxis eine Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten genannt wird, nach deren Ablauf der zeitliche Kausalzusammenhang in der Regel als zerrissen gelten müsste, und bei einer Zeitspanne von mehr als zwei Jahren in der Praxis ein Kausalzusammenhang nicht mehr bejaht wird (vgl. a.a.O. S. 745). 7.3.3 Der Beschwerdeführer hat nicht nachvollziehbar dargelegt, wieso er nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka noch bis November 2015 zuwartete, bis er ausreiste. Er konnte auch nicht glaubhaft machen, in dieser Zeit asylrelevante Nachteile erlitten zu haben. 7.3.4 Bei dieser Aktenlage ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass für den Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu verneinen ist.

8. Es bleibt die Frage zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlings-eigenschaft aufgrund von Nachfluchtgründen aufweist. 8.1 Der Beschwerdeführer lässt eine solche flüchtlingsrechtliche Gefährdung geltend machen, weil er im Sinne der geltenden Rechtsprechung die im Referenzurteil E-1866/2015 dargestellten Risikofaktoren kumulativ erfülle und er deshalb bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden zu befürchten habe. 8.2 Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer für eine längere Zeit vor seiner Ausreise keine erheblichen Nachteile glaubhaft machen konnte, liegt nach Auffassung des Gerichts in der Tat eine Konstellation vor, wie sie im Referenzurteil E-1866/2015 beschrieben worden ist. Gemäss Erwägung 8.5.6 dieses Urteils fällt die Bejahung von Vorfluchtgründen und die Gewährung von Asyl ausser Betracht, wenn eine Person vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka trotz bereits vorhandener Risikofaktoren nicht - oder, wie hier: nicht mehr - mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen konfrontiert gewesen ist. Diese Verneinung von Vorfluchtgründen schliesst aber nicht aus, dass die betroffene Person bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka auch aufgrund der bereits vor der Ausreise vorhandenen Risikofaktoren im Sinne von Nachfluchtgründen eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen wie Verhaftung und Folter hat. 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Referenzurteil eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindungen zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 8.4 8.4.1 Der Beschwerdeführer ist als (...)-Jähriger durch die LTTE zwangs-rekrutiert und militärisch ausgebildet worden und stand anschliessend während mindestens sieben Jahren (1997 bis 2004) als LTTE-Kämpfer im Einsatz. Die Glaubhaftigkeit dieses Sachverhaltsteils wurde bereits in den obenstehenden Erwägungen bejaht. Eine (tatsächliche) LTTE-Verbindung im Sinne der geltenden Rechtsprechung ist demnach gegeben. Damit liegt ein stark risikobegründender Faktor vor. 8.4.2 Ein weiterer Risikofaktor im Sinne der obgenannten Rechtsprechung sind Narben am Körper des Rückkehrenden. So würden Narben von den sri-lankischen Behörden als ein Hinweis darauf angesehen, dass die Betroffenen sich während des Krieges für die LTTE engagiert haben, auch wenn bekannt ist, dass ein Grossteil der Zivilbevölkerung, insbesondere während der Endphase des Bürgerkrieges, verletzt wurde (vgl. Referenzurteil, a.a.O., E. 8.4.5). Auf Beschwerdeebene wurden Fotografien diverser Narben am Körper des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht, welche auf schwere Verletzungen in der Vergangenheit schliessen lassen. Der Beschwerdeführer trägt gut sichtbare Narben (...), (...), (...) und (...) (vgl. Beschwerdebeilagen 6-10). Die Narbe (...) stamme von einem Artilleriesplitter bei einem Anschlag in H._______. Die Eintrittsnarbe (...) des Beschwerdeführers stamme von einer im Jahr 2007 auf ihn abgefeuerten Gewehrkugel der sri-lankischen Armee. Die übrigen Narben seien auf Verletzungen des Beschwerdeführers durch eine im Jahr 2007 gezündete Claymore-Mine zurückzuführen. Der Beschwerdeführer gab bereits anlässlich seiner Anhörung zu Protokoll, er sei schwer verletzt gewesen, als man ihn nach Indien gebracht habe. Er sei zweimal (...) sowie auch (...) operiert worden (vgl. A10 F37, mit Anmerkung: GS zeigt seine Narben). Diese deutlichen und teilweise nicht versteckbaren Narben sind geeignet, das Risiko des Beschwerdeführers zu erhöhen, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten und von diesen genauer überprüft sowie über den Grund seines Auslandaufenthaltes befragt zu werden. 8.4.3 Nach dem Gesagten lässt sich festhalten, dass der Beschwerdeführer entgegen der Auffassung der Vorinstanz - und unabhängig von der Frage, ob er an einem Rehabilitationsprogramm teilgenommen hat oder nicht -, bei einer Rückkehr als LTTE-Unterstützer betrachtet werden dürfte. Seine LTTE-Verbindung sowie seine klar sichtbaren Narben könnten aus Sicht der sri-lankischen Behörden ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben und sie entsprechend als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnenen Einheit des Landes wahrgenommen werden. Hinzu kommen die knapp vierjährige Landesabwesenheit des Beschwerdeführers und sein Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum, welche die Gefahr von zukünftigen Verfolgungsmassnahmen verstärken. 8.5 Es ist bei dieser Aktenlage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und die Zufügung ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG berechtigterweise zu befürchten hätte. Damit erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) der Flüchtlingskonvention (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG), zumal sich keinerlei Hinweise auf relevante Ausschlussgründe (insbesondere solche gemäss Art. 1 F FK) ergeben). Eine Asylgewährung bleibt jedoch ausgeschlossen, weil die Flüchtlingseigenschaft auf subjektiven Nachfluchtgründen beruht (Art. 54 AsylG). 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darin in erster Linie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt worden ist. Der Eventualantrag auf Gewährung von Asyl ist ebenfalls abzuweisen. Hingegen ist die Beschwerde wegen Verletzung von Bundesrecht gutzuheissen, soweit damit, im Sinn eines Subeventualbegehrens, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wurden. Die Verfügung des SEM vom 28. November 2017 ist demnach insoweit aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 10. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Kassation der Verfügung, auf Asylgewährung und auf Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Unter Würdigung von Reihenfolge und Gewichtung der Rechtsbegehren im Rechtsmittel ist der Grad des Obsiegens im vorliegenden Verfahren mit einem Drittel anzunehmen. 10.2 10.2.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 10.2.2 Die Verfahrenskosten wären bei einer vollen Abweisung der Beschwerde (zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen und Ausführungen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer) praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Berechtigterweise rügte er die Nichtoffenlegung des Namens der SEM-Fachspezialistin, auch wenn er diesbezüglich mit seinem Begehren um Feststellung der Nichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nicht durchdrang. Dieser Mangel konnte auf Beschwerdeebene geheilt werden. Vor diesem Hintergrund wären die Verfahrenskosten um Fr. 100.- auf Fr. 1400.- zu reduzieren (vgl. Urteile D-3997/2019 vom 6. März 2019 E. 10.1 und D-6662/2017 vom 20. Februar 2019 E. 12.1). 10.2.3 Dieser Betrag von Fr. 1400.- ist dem Beschwerdeführer angesichts des konkreten Ausgangs des Verfahrens zu zwei Dritteln aufzuerlegen. Die von ihm zu tragenden Verfahrenskosten sind damit auf Fr. 930.- festzusetzen. Der in der Höhe von Fr. 750.- geleistete Kostenvorschuss ist zur Deckung der Kosten zu verwenden; der Restbetrag von Fr. 180.- ist vom Beschwerdeführer nachzuleisten. 10.3 10.3.1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, ist die Parteientschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnismässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weniger als Fr. 100.- (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE: als verhältnismässig hohe Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.-; vgl. zum Ganzen: Moser/ Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.69). 10.3.2 Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die entschädigungsfähigen notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die massgebenden Bemessungsfaktoren wäre eine volle Entschädigung im vorliegenden Fall mit Fr. 3000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) anzunehmen. 10.3.3 Der Aufwand für die einzige berechtigte (formelle) Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der vorinstanzlichen Behörde als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist als gering einzustufen (weniger als Fr. 100.-), weshalb dieser Punkt bei der Entschädigung nicht besonders zu berücksichtigen war (vgl. Urteile BVGer D-6583/2017 vom 3. Mai 2019 E. 16.2, D-2478/2017 vom 11. März 2019 E. 12 und E-2226/2017 vom 21. August 2018 E. 12.2). 10.3.4 Nachdem vorliegend von einem Obsiegen zu einem Drittel auszugehen ist, ist die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Partei-entschädigung von insgesamt Fr. 1000.- auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. In allen übrigen Punkten (Kassation, Asylgewährung, Anordnung der Wegweisung) wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. November 2017 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.

3. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 930.- auferlegt. Der in der Höhe von Fr. 750.- geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung dieser Kosten verwendet. Der Restbetrag von Fr. 180.- ist vom Beschwerdeführer innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1000.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Lhazom Pünkang Versand: