opencaselaw.ch

E-6675/2019

E-6675/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-12-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

I. A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 21. September 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 21. Oktober 2015 sowie der einlässlichen Anhörung vom 16. Februar 2017 machte er zur Begründung im Wesentlichen geltend, er stamme aus A._______. Er habe als (...) gearbeitet. Im Jahr 2006 sei er verdächtigt worden, etwas mit (...) zu tun gehabt zu haben, namentlich in Verbindung mit Leuten der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu stehen. Sein Arbeitgeber habe jedoch bestätigt, dass er zum fraglichen Zeitpunkt (...) gewesen sei, woraufhin er freigelassen worden sei. Er habe sich jedoch wöchentlich zur Unterschrift melden müssen. Dieser Pflicht sei er ab (...) 2008 nicht mehr nachgekommen. Er habe sich versteckt und im (...) 2009 habe er sich nach B._______ begeben. Im (...) 2009 sei er nach C._______ ausgereist, wo er sich bis (...) 2012 aufgehalten habe. Er habe anschliessend ohne Probleme wieder nach Sri Lanka einreisen können, auch keine weiteren Probleme gehabt und als (...) gearbeitet. Seit 2014 habe er sich für die Tamil National Alliance (TNA) engagiert und für diese einige Versammlungen organisiert. Im Jahr 2015 habe er zusammen mit drei Dorfleitern erfolgreich eine Beschwerde (...) eingereicht. Im (...) 2015 seien Personen des Criminal lnvestigation Department (CID) gekommen und hätten ihn zu dieser Beschwerde befragt. Erst jetzt habe er realisiert, dass hinter dem (...)projekt Leute aus dem Verteidigungsministerium gestanden hätten. Er und sein Mitstreiter R. seien deswegen bedroht worden. Im Hinblick auf die Wahlen vom 17. August 2015 habe er die TNA in ihrer Wahlkampagne unterstützt. Für den (...) 2015 habe die TNA eine Demonstration gegen (...) geplant, bei deren Organisation er mitgeholfen habe. Er sei deswegen zweimal durch das CID einvernommen, dabei bei der zweiten Befragung auch zu den Vorkommnissen von 2006 befragt worden. Zudem habe ihn das CID in der Zeit vor der Ausreise im Jahr 2015 wiederholt angerufen und bedroht. Nach seiner Einreise in die Schweiz habe er 2016 (...) an einer Demonstration für Vermisste teilgenommen. Sein Mitstreiter R. habe Sri Lanka ebenfalls verlassen. A.b Mit Verfügung vom 22. Januar 2018 wies das SEM das Asylgesuch ab. Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Vorbringen würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. A.c Am 26. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen diese Verfügung ein. Im Wesentlichen hielt er an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen fest. A.d Mit Urteil E-1183/2018 vom 12. März 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde im Einzelrichterverfahren als offensichtlich unbegründet ab. Das Gericht schloss sich der Unglaubhaftigkeitsargumentation der Vorinstanz an und führte auch aus, soweit der Beschwerdeführer versuche, mit nachgeschobenen Vorbringen nachträglich den Sachverhalt teilweise anzupassen, sei dies als nicht glaubhaft zu werten. Sodann seien insbesondere die Ausführungen zu den Befragungen des CID im Jahr 2015 oberflächlich und unsubstanziiert ausgefallen. Es sei folglich zweifelhaft, ob er wirklich vom CID befragt worden sei. Im Rahmen der Prüfung der Risikofaktoren habe das SEM zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch in diesem Kontext nicht erfülle. B. Am 8. Mai 2018 reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers mit den zwei Kindern in der Schweiz ein Asylgesuch ein (E-6669/2019). II. C. C.a In einer Eingabe an das SEM vom 11. Mai 2018 (mit Eingangsdatum 14. Mai 2018) stellte der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen neu bevollmächtigten Rechtsvertreter, ein zweites Asylgesuch. C.b Am 4. und 12. Juni 2018 liess der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Sistierung dieses zweiten Asylgesuchs stellen, zumal er bis dahin keine Einsicht in die Akten eines anderen, seine Aussagen stützenden, Verfahrensdossiers erhalten habe. Das SEM wies den Antrag auf Sistierung am 20. Juni 2018 namentlich mit dem Hinweis ab, sein Gesuch werde analog zu Art. 44 AsylG gemeinsam mit demjenigen der Ehefrau und Kinder zu behandeln sein. C.c Am 29. August 2019 wurde das dritte Kind des Beschwerdeführers in der Schweiz geboren. D. Die Vorinstanz nahm die Eingabe vom 11. Mai 2018 als Mehrfachgesuch und als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen. Mit Verfügung vom 6. November 2019 lehnte sie das Mehrfachgesuch ab und trat auf das Wiedererwägungsgesuch wegen Verspätung des Vorbringens nicht ein. Die eingereichten Beweismittel, mehrheitlich zur Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka, die nunmehr eine Gefährdung des Beschwerdeführers belegen sollten, seien alle vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2018 entstanden. Diese würden damit Revisionsrecht beschlagen und grundsätzlich in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fallen, weshalb darauf mangels funktionaler Zuständigkeit nicht einzutreten sei. E. Am 16. Dezember 2019 focht der Beschwerdeführer die Verfügung vom 6. November 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er ersuchte einleitend um Mitteilung der mit der Behandlung dieses Beschwerdeverfahrens befassten Gerichtspersonen; es sei zudem die Zufälligkeit deren Wahl, andernfalls die angewandten konkreten und objektiven Kriterien für die Wahl der betreffenden Gerichtspersonen mitzuteilen. Weiter wurde beantragt, es sei die Widerrechtlichkeit der Übermittlung von Personendaten des Beschwerdeführers an die sri-lankischen Behörden festzustellen. Die Verfügung vom 6. November 2019 sei zudem wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen; eventuell sei in Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventuell seien die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder mindestens Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Mit der Beschwerde wurden (physisch und als Daten auf einer DVD) 180 Dokumente zu den Akten gereicht. F. Am 18. Dezember 2019 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2019 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer den mit seinem Beschwerdeverfahren voraussichtlich befassten Spruchkörper mit. Hinsichtlich der Zufälligkeit der Auswahl des Spruchgremiums wurde auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) verwiesen. Mit gleicher Verfügung wurde der Beschwerdeführer zum Leisten eines Kostenvorschusses innert Frist aufgefordert. H. Am 6. Januar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten sowie um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1500.-. Zur Begründung reichte er namentlich eine Unterstützungsbestätigung der AOZ Zürich vom 6. Januar 2020 (als Beweismittel Nr. 181) zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 8. Januar 2020 hiess die Instruktionsrichterin das nachträgliche Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. In Aufhebung der Ziffer 3 der Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer antragsgemäss von der Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses befreit. J. Mit Eingaben vom 2. März 2020 und am 30. März 2020 liess der Beschwerdeführer weitere Ausführungen tätigen und reichte zusätzliche Beweismittel, Fotografien namentlich zu seinem exilpolitischen Tun sowie diverse Berichte zu Sri Lanka, zu den Beschwerdeakten (Beweismittel 182 bis 190). K. Am 26. März 2021 liess der Beschwerdeführer erneut auf sein andauerndes exilpolitisches Engagement hinweisen und weitere Unterlagen (Beweismittel 191 bis 195) ins Recht legen. L. Mit Eingabe vom 2. August 2021 liess der Beschwerdeführer unter entsprechenden Ausführungen weitere Unterlagen, namentlich zwei Fotografien, zu den Beschwerdeakten reichen.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Der in der Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2019 bekanntgegebene Spruchkörper wurde aufgrund der Abwesenheit des Zweitrichters und der Drittrichterin insofern angepasst, als diese durch die mit der Stellvertretung betrauten Richterinnen Christa Luterbacher und Constance Leisinger ersetzt wurden.

E. 4.1 In der Beschwerde wird in der Hauptsache gerügt, das SEM habe das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt sowie den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. In ausführlicher Begründung dieser Rügen wird der Schluss gezogen, dies müsse die Kassation zur Folge haben.

E. 4.1.1 Entgegen dieser Auffassung liegt vorliegend weder eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) noch eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) vor. Die Vorinstanz hat in ihrer - eingehend begründeten - Verfügung vom 6. November 2019 den sich aufgrund der Eingabe vom 11. Mai 2018 ergebenden Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt und in der Folge mit rechtsgenüglicher Begründung dargelegt, warum der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft (weiterhin) nicht erfülle, das Mehrfachgesuch abgewiesen und der Wegweisungsvollzug (wiederum) als zulässig, zumutbar und möglich erachtet werde. Insgesamt hat sie ihren Entscheid so begründet, dass der Beschwerdeführer sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen und diesen entsprechend sachgerecht anfechten konnte. Auch dass die Vorinstanz im Rahmen des zweiten Asylverfahrens keine weitere Anhörung durchgeführt hat, lässt nicht auf eine unvollständige Sachverhaltserhebung schliessen (vgl. dazu Wortlaut von Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG), zumal der Beschwerdeführer die Gelegenheit hatte, im zweiten Asylgesuch und in der Beschwerdeschrift die behaupteten Verfolgungsvorbringen ausführlich schriftlich darzulegen. Dies hat er namentlich auf Beschwerdeebene mit seiner mehr als 80-seitigen Beschwerdeschrift mehr als deutlich kundgetan.

E. 4.1.2 Der Beschwerdeführer rügt ferner, das SEM sei vorliegend auf das Mehrfachgesuch eingetreten, habe aber aus formellen Gründen verschiedene Sachverhaltselemente von der Beurteilung ausgeklammert, für deren Beurteilung auf das Bundesverwaltungsgericht verwiesen und diesbezüglich einen Nichteintretensentscheid gefällt. Es erfolge keine Gesamtbeurteilung des Sachverhaltes, was zu einem falschen Ergebnis führe, wodurch die Flüchtlingseigenschaft in Verletzung von Art. 1 und 33 der Flüchtlingskonvention sowie Art. 3 AsylG verneint werde. Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen und beigebrachten Unterlagen in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG) zu Recht differenziert als Mehrfachgesuch, qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und Revisionsgesuch. Erhöhte Formerfordernisse sind im Rahmen von ausserordentlichen Rechtsmitteln zulässig respektive vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5). Es liegt somit eine in jeder Hinsicht korrekte Rechtsanwendung vor. Eine in diesem Zusammenhang erfolgte Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht ist im Übrigen auch nicht ersichtlich (vgl. Urteil des BVGer E-4703/2017, E-4705/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.6). Soweit damit zudem eine falsche oder fehlende Würdigung der Vorbringen im neuen Asylgesuch kritisiert wird, beschlägt dies nicht die formelle Frage der rechtsgenüglichen Begründung, sondern ist eine Rüge materiell-rechtlicher Natur. Insgesamt ist damit im Kontext dieser korrekten Rechtsanwendung ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs auszumachen.

E. 4.2 Nach dem Gesagten sind die Hauptanträge des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht respektive der unvollständigen oder unrichtigen Sachverhaltsabklärung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren die Verletzung fundamentaler Datenschutzbestimmungen durch die Vorinstanz. In Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Zusammenarbeit im Bereich der Migration vom 4. Oktober 2016 (SR 0.142.117.121, nachfolgend: Migrationsabkommen) sei abschliessend aufgelistet, welche Daten über ihn an Sri Lanka übermittelt werden dürften. Abgesehen davon sei eine grenzüberschreitende Datenübermittlung nach Art. 6 DSG, dem neben den datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Asylgesetzes nach wie vor eine eigenständige Bedeutung zukomme und der entsprechend auch vorliegend zu beachten sei, nur dann zulässig, wenn sichergestellt sei, dass im Ausland eine Datenschutzgesetzgebung existiere, welche mit dem Schutzniveau in der Schweiz vergleichbar sei. Dies sei für den Fall von Sri Lanka offensichtlich nicht gegeben, so dass jede Datenübermittlung rechtswidrig sei. Entsprechend verlange er die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden (vgl. Rechtsbegehren 2).

E. 5.2 Eine Feststellung der widerrechtlichen Datenübermittlung kommt nur in Betracht, wenn Daten weitergegeben wurden, die nicht im Einklang mit geltendem Recht stehen. Das Bundesverwaltungsgericht bezog in BVGE 2017 VI/6 zu entsprechenden Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und damit möglicherweise verbundene Verpflichtungen der schweizerischen Migrationsbehörden Stellung. Es hielt fest, dass es sich bei Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen um eine nicht abschliessende Aufzählung der Daten handelt, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürfen (vgl. a.a.O. E. 2.5.2). Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handelt es sich um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Übermittlung von Personendaten in diesem Zusammenhang im Widerspruch zu völkerrechtlichen Bestimmungen, namentlich Menschenrechtskonventionen, steht. Demnach liegt keine Verletzung von Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Migrationsabkommen vor, sodass auch - ungeachtet der Frage der Massgeblichkeit der eingangs erwähnten Bestimmungen des Datenschutzgesetzes - der Antrag auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der Datenübermittlung an die sri-lankischen Behörden abzuweisen ist.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Das SEM führte in der Verfügung aus, die bekannten Vorfluchtgründe seien im Rahmen des ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens als unglaubhaft bewertet worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe diesen Standpunkt gestützt. Somit könne der Beschwerdeführer aus den Aussagen der Ehefrau und deren Ausreise nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal allein die Ausreise der Familienmitglieder mitnichten geeignet sei, die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe zu untermauern respektive den Standpunkt des SEM im abgeschlossenen Verfahren umzustossen. Im Übrigen werde das Asylgesuch der Frau ebenfalls aufgrund der Unglaubhaftigkeit in ihren Schilderungen abgewiesen. Bei den Aussagen des genannten Mitstreiters R. Th. handle es sich um Parteiaussagen einer Drittperson, die keine zusätzliche Beweiskraft zu entfalten vermöchten. Insofern sei nicht weiter auf die Verfahrensakten von R. Th. einzugehen, zumal sich die Schweiz nicht für die Behandlung seines Asylgesuchs verantwortlich zeige.

E. 7.2 Weiter hielt das SEM fest, allein aufgrund der Kommunalwahlen im Februar 2018 entstehe beim Beschwerdeführer kein erhöhtes Risikoprofil und das Wahlergebnis und die damit verbundene, im Grundsatz bereits verwirklichte weitgehende Machtübernahme durch den früheren Präsidenten Rajapaksa stelle nach seiner Sicht keinen neuen rechtserheblichen Sachverhalt dar. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen der Sri Lanka Freedom Party (SLFP) von Maithripala Sirisena sowie der Sri Lanka People's Party (SLPP) von Mahinda Rajapaksa und der United National Party (UNP) von Ranil Wickremesinghe sei auf politischer und justizieller Ebene ausgetragen worden und habe vor allem in Colombo stattgefunden. Am 13. Dezember 2018 habe das Verfassungsgericht (Supreme Court of Sri Lanka) entschieden, dass die Parlamentsauflösung durch den Präsidenten Sirisena verfassungswidrig gewesen sei. In der Folge sei Mahinda Rajapaksa am 15. Dezember 2018 als Premierminister zurückgetreten und Ranil Wickremesinghe sei am 16. Dezember 2018 wieder als Premierminister vereidigt worden. Aufgrund dessen und da auch während der Zeit des Machtkampfes keine Zunahme gezielter Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen gewesen sei, könne nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige aufgrund dieses Machtkampfes ausgegangen werden. An dieser Einschätzung würden die eingereichten Beweismittel zum Thema nichts ändern, zumal sich auch diesen kein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer entnehmen lasse.

E. 7.3 Angesichts der bisherigen Ausführungen bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Ebenso wenig seien seit der Rechtskraft der ablehnenden Verfügung des SEM vom 22. Januar 2018 zusätzliche Risikofaktoren ersichtlich, die sein Risikoprofil erhöhen könnten. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte.

E. 7.4 Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Mehrfachgesuch vom 14. Dezember 2018 werde daher abgewiesen.

E. 7.5 In der Beschwerde wird für den Fall der materiellen Beurteilung des Falles durch das Bundesverwaltungsgericht vorweg beantragt, das SEM habe Einsicht in die Verfahrensakten N (...) betreffend den ehemaligen Mitstreiter R. Th. des Beschwerdeführers zu geben und es sei entsprechend eine angemessene Nachfrist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen

E. 7.5.1 Einleitend ist dazu festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der vorgelegten Vollmacht von R.Th. vom SEM am 1. Juni 2018 (und erneut am 7. Juni 2018) unter anderem mitgeteilt wurde, da es sich um ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren handle, werde für den Umfang der zuzustellenden Akten eine Gebühr gestützt auf Art. 14 und 15 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (VKEV; SR 172.041.0) erhoben. Am 9. Juli 2018, nach Leisten der Gebühr, wurden dem Rechtsvertreter die Akten gemäss bereits zugestelltem Aktenverzeichnis zugestellt. Inwieweit die erfolgte, gestützt auf eine schweizerische Verordnung vorgenommene und auf Beschwerdeebene erneut monierte Gebührenerhebung willkürlich sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Hingegen erscheint geradezu mutwillig, wenn der Rechtsvertreter nunmehr auf Beschwerdeebene erneut und begleitet von verschiedenen unbegründeten Unterstellungen um - kostenlose - Einsicht in diese Akten ersucht. Diesem Antrag auf erneute Einsicht in dieselben Akten, zumal ohne ein entsprechendes schriftliches Einverständnis von R. Th. (die beim SEM eingereichte Vollmacht betrifft Handlungen in eigener, nicht Beweisführung in fremder Sache), ist nach dem Gesagten nicht stattzugeben. Ebenfalls zurückzuweisen ist die Unterstellung, das SEM habe bewusst die Konsultation der Akten von R.Th. unterlassen. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung sowohl im Sachverhalt als auch in den Erwägungen zum Referenzdossier geäussert (vgl. auch oben E. 7.1 in fine), was mithin den Beizug desselben impliziert. Wie erwähnt hat das SEM die Akten von R.Th. in seine Erwägungen einbezogen. Nach Sichtung jener Akten sind die dazu formulierten Erwägungen der Vorinstanz ohne Weiteres zu bestätigen. Bei den am 30. März 2020 eingereichten Fotografien zum Beleg des Engagements für die TNA und des Bezugs zu R.Th. handelt es sich offenbar um privat entstandene Aufnahmen; diese sind nicht geeignet, eine neue Beurteilung der behaupteten Verfolgungssituation zu bewirken. Ausserdem beziehen sich diese Vorbringen und Unterlagen - dabei auch die Aufnahmen, die eine Kontrolle bei der Mutter im Jahr 2018 belegen sollen (wobei weder belegt ist, ob es sich tatsächlich um die Mutter handelt, noch, ob die genannte zeitliche Einordnung zutrifft) - auf Tatsachen, welche bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens gewesen und mit Urteil E-1183/2018 vom 12. März 2018 in letzter Instanz rechtskräftig beurteilt worden sind. Nach dem Gesagten können weitere Ausführungen oder das Ansetzen einer Nachfrist zu Ergänzungen unterbleiben.

E. 7.5.2 Was weiter das Vorbringen betrifft, das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 stütze sich vorwiegend auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen, weshalb dieses Lagebild fehlerhaft und dabei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden sei, wurde in diesem Zusammenhang vom Gericht bereits in mehreren vom Rechtsvertreter geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des BVGer D-6503/2018 vom 29. Januar 2019 E. 5.1, m.w.H.) festgestellt, dass diese länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist und die Abstützung auf derselben den verfahrensrechtlichen Bestimmungen zu genügen vermag. Die Rüge, das SEM stütze sich durch die Verwendung dieses Berichts auf einen unvollständigen und unrichtigen Sacherhalt, ist somit unbegründet, zumal in casu die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung den besagten Lagebericht vom 16. August 2016 gar nicht erwähnt hat. Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, stellt schliesslich keine formelle Frage dar, sondern ist gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung durch das Gericht zu berücksichtigen. Es ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass das SEM diesen Lagebericht weder in seiner Verfügung vom 6. November 2019 noch derjenigen vom 22. Januar 2018 explizit thematisiert hat.

E. 7.5.3 Weiter wird beantragt, es sei im Zusammenhang mit der Entführung einer schweizerischen Botschaftsmitarbeiterin am 25. November 2019 abzuklären, ob unter den erpressten Daten auch der Name des Beschwerdeführers zu finden sei und welche Daten generell auf dem Mobiltelefon der Entführten erpresst worden seien. Der Antrag ist abzuweisen, zumal nicht substanziiert begründet wird, inwiefern zwischen dem Beschwerdeführer und der besagten Botschaftsmitarbeiterin eine Verbindung bestehen sollte. Im Übrigen wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits in anderen Verfahren mitgeteilt, dass sich gemäss Auskunft der Botschaft keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon der vom Sicherheitsvorfall betroffenen lokalen Angestellten der Schweizer Botschaft befanden und auch anderweitig keine Informationen in Bezug auf die erwähnten Personen an Dritte gelangten (vgl. etwa Urteil BVGer D-5377/2019 vom 14. April 2020 E. 4.5).

E. 7.6 In der Beschwerde wird einlässlich und unter Anführen von Fallbeispiele und Berichten die Entwicklung der Menschenrechtslage, der Meinungsfreiheit und Minderheitenrechte in Sri Lanka - namentlich seit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa - beschrieben sowie eine daraus resultierende markante Erhöhung der Gefährdungslage für zurückkehrende abgewiesene Asylgesuchsteller abgeleitet. Dessen Wahl bedeute eine Zäsur in der jüngeren Geschichte Sri Lankas und besiegle endgültig den vermeintlichen Reformkurs der vormaligen Regierung unter Sirisena. Dabei habe bereits Sirisena den Kriegsverbrecher Shavendra Silva, dessen politische Loyalität bei Gotabaya Rajapaksa liege, zum neuen Armeechef ernannt und habe das Militär mit polizeilichen Kompetenzen ausgestattet. Seither seien Aktivisten, Journalisten und Angehörige von Minderheiten grossen Gefahren ausgesetzt, die Überwachungsmassnahmen hätten zugenommen, der Reformkurs sei abgebrochen. Die sri-lankischen Behörden führten eine sogenannte internationale Blacklist, wobei ab Mitte 2018 wieder vermehrt Personen mit tamilischer Ethnie mit LTTE-Hintergrund auf dieselbe gesetzt worden seien, die Einträge seit 2016 nicht unerheblich zunähmen und eine Zunahme von entsprechenden Ermittlungstätigkeiten zu beobachten sei. Dabei dürften die sri-lankischen Sicherheitsbehörden über eine noch umfangreichere interne Blacklist verfügen. Eine gravierend erhöhte Gefährdungslage ergebe sich besonders für rückkehrende Asylgesuchsteller, wobei solche aus Exilzentren der LTTE, wie aus der Schweiz, unter einem Generalverdacht stünden. Es sei insgesamt mit einer nochmals erhöhten Anwendung von Folter zu rechnen. Die zu erwartende Straflosigkeit der eingesetzten Militärs werde potentielle Täter zusätzlich befeuern, Menschenrechtsverletzungen zu begehen und zu einer Zunahme von Folter und anderen Menschenrechtsverletzungen führen, wobei besonders LTTE-Mitglieder der Gruppe tamilischer Rückkehrer aus der Diaspora und exilpolitisch aktive Personen namentlich der Schweiz betroffen seien, zumal die Überwachung der Diaspora zugenommen habe. Die im Referenzurteil des BVGer vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren hätten im Kontext der aktuellen Lage in Sri Lanka verstärkt Geltung. Die Angehörigen ethnischer Minderheiten müssten bei einer Verhaftung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folter und weitere Übergriffe befürchten.

E. 7.7 Im konkreten Fall seien dem Beschwerdeführer Verbindungen zu den LTTE unterstellt und vorgeworfen worden, in (...) involviert gewesen zu sein. Er habe sich zudem für die TNA oppositionspolitisch engagiert und an von der TNA unterstützten Protesten gegen eine Bareröffnung aktiv teilgenommen. Aus der Reflexverfolgung seiner Ehefrau (Verfahren E-6669/2019) werde zudem ein bereits vorher anhaltendes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer erkennbar. Zudem lebe der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren in der Schweiz, einem Hort des tamilischen Separatismus, und habe sich hier exilpolitisch engagiert, dabei auch auf Facebook öffentlich seine Anhängerschaft zum tamilischen Separatismus kundgetan. Er sei damit verschiedenen Risikogruppen zuzurechnen. Zur Untermauerung werde namentlich ein eigens verfasster Länderbericht vom 22. Oktober 2018 eingereicht. Zudem habe der Beschwerdeführer gegenüber dem Rechtsvertreter einen Onkel erwähnt, der Verbindungen zu den LTTE gehabt habe; Unterlagen würden beschafft und nachgereicht.

E. 8.1 Die auf Beschwerdeebene formulierten Ausführungen zur allgemeinen Sicherheitslage in Sri Lanka sowie zu Exilaktivitäten und Familienangehörigen mit LTTE-Hintergrund sind nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen. Vorweg ist festzuhalten, dass sowohl im Mehrfachgesuch vom 11. Mai 2018 als auch in der nun vorliegenden Beschwerdeschrift Sachverhaltselemente einbezogen und beschrieben wurden, die bereits im ordentlichen Asylverfahren beurteilt worden sind. Auf diese rechtskräftig beurteilten Asylvorbringen ist nicht weiter einzugehen. Auch das Vorbringen, die von der Ehefrau geltend gemachte Reflexverfolgung sei ein deutliches Indiz für die gegen den Beschwerdeführer anhaltende Vorverfolgungssituation, betreffen bereits beurteilte Sachverhaltselemente und bewirken keine erneute Prüfung derselben. Was die Vorbringen der Ehefrau als solche betrifft, werden diese mit separatem Urteil E-6669/2019 geprüft und gewürdigt und es wird zeitlich koordiniert mit vorliegendem Urteil über diese entschieden.

E. 8.1.1 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene ein exilpolitisches Engagement geltend. Im ordentlichen Verfahren hatte er eine Teilnahme an einer Demonstration genannt und dazu explizit erklärt, er habe einfach teilgenommen und wisse nicht mehr das genaue Datum der Veranstaltung (vgl. A13/16 F/A86-98). Im ordentlichen (ersten) Beschwerdeverfahren erwähnte er keine exilpolitischen Tätigkeiten. Im Mehrfachgesuch vom 11. Mai 2018 an das SEM sowie in der vorliegenden Beschwerde vom 16. Dezember 2019 wurde jeweils von exilpolitischer Aktivität gesprochen, ohne dazu konkrete Angaben zu machen. Erst in den Eingaben vom 2. März, 30. März 2020 sowie 26. März 2021 bringt der Beschwerdeführer verschiedene Fotografien (Farbkopien) von Kundgebungsteilnahmen - die teilweise in sri-lankischen Zeitungen abgedruckt worden seien - und Kopien von Facebook-Screenshots bei und spricht von einem anhaltenden exilpolitischen Engagement. Entgegen den Darlegungen zu diesen Eingaben ist der Beschwerdeführer auf diesen Fotografien nicht individualisierbar, seine diesbezüglichen handschriftlichen Markierungen ändern daran nichts. Die geltend gemachte Aktivität auf Facebook - einer der Screen-shots betrifft dabei keine eigene Publikation des Beschwerdeführers und auf den Bildern ist er nicht identifizierbar - lässt in der vorliegenden Konstellation ebenfalls nicht darauf schliessen, der Beschwerdeführer wäre dadurch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen separatistischer Bestrebungen in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten.

E. 8.1.2 Was die familiären Verbindungen zu den LTTE betrifft, hat der Beschwerdeführer im Vorverfahren keine diesbezüglich aktiven Familienmitglieder erwähnt. Auf Beschwerdeebene erwähnt er erstmals einen Onkel. Dazu ist festzuhalten, dass er diesem Verwandtschaftsverhältnis offenbar kein zentrales Gewicht beigemessen hat, ansonsten er dieses Sachverhaltselement bereits zu einem früheren Zeitpunkt aktenkundig gemacht hätte und es aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht auch hätte vorbringen müssen; mithin ist nicht nachvollziehbar, weshalb er diesen Onkel nicht im ordentlichen Asylverfahren benannt und entsprechende beweisbildende Unterlagen beigebracht hat respektive aus welchem Grund er nicht in der Lage gewesen sein sollte, dies anlässlich der vertieften Anhörung zu seinen Asylgründen zu erzählen. Dieses Vorbringen vermag folglich das Risikoprofil nicht im Sinn der gefestigten Rechtsprechung zu erhöhen; das am 2. März 2020 dazu eingereichte Fotobild (Kopie), welches eine Heldengedenktafel des Onkels darstelle, führt zu keiner anderen Schlussfolgerung.

E. 8.1.3 Letztlich kann allein aus der langjährigen Landesabwesenheit und der tamilischen Ethnie vorliegend keine Gefährdung im Sinn der gefestigten Rechtsprechung bei der Prüfung individueller Risikofaktoren abgeleitet werden. Soweit er vorbringt, wegen (...) im Jahr 2006 (in der Beschwerde wird jener Vorfall fälschlicherweise auf das Jahr 2016 datiert) gefährdet zu sein, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach einem mehrjährigen Auslandaufenthalt von 2009 bis 2012 wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt ist und bis zur Ausreise dort gelebt hat. Die hier für 2016 geltend gemachten Probleme wurden im ordentlichen Verfahren rechtskräftig beurteilt, und es ist insgesamt nicht davon auszugehen, er figuriere nunmehr auf einer Watchlist und müsse deswegen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit entsprechende gezielte Verfolgung im Sinn des Asylgesetzes befürchten.

E. 8.1.4 Insgesamt sind damit die fallbezogenen Vorbringen nicht geeignet, im Rahmen der Prüfung von Risikofaktoren zu neuen Schlussfolgerungen zu führen.

E. 8.1.5 Ebenfalls zu Recht verneint hat die Vorinstanz einen konkreten Fallbezug im Kontext der veränderten Sicherheitslage in Sri Lanka namentlich seit dem Regierungs- und damit verbundenen Machtwechsel. Die umfangreichen Darlegungen zur Situation in Sri Lanka im Beschwerdeverfahren lassen weiterhin keinen konkreten Bezug in dem Sinn erkennen, dass der Beschwerdeführer wegen seines Profils von dieser Entwicklung in Sri Lanka nun konkret und individuell betroffen wäre. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund des vorliegend bereits ergangenen Urteils, in welchem seine Asylgründe geprüft worden sind und rechtskräftig festgestellt worden ist, diese seien nicht glaubhaft, womit der Beschwerdeführer keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sei. Als nicht begründet erweisen sich die Ausführungen, durch die veränderte Sicherheitslage werde die unterbrochene systematische Verfolgung jeglicher auch weit zurückliegender LTTE-Aktivitäten vollumfänglich wieder aufgenommen, was für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zur Folge habe: Der Beschwerdeführer hat keine eigenen LTTE-Aktivitäten geltend gemacht und die nach Ankunft in der Schweiz vorgebrachten Asylgründe sind, wie erwähnt, rechtskräftig als unglaubhaft beurteilt worden.

E. 8.1.6 Sodann sind die (in mehreren ähnlich gelagerten Verfahren des Rechtsvertreters bereits gemachten, standardisierten und textbausteinartigen) Ausführungen zur sogenannten internationalen Blacklist, aus welcher sich eine erhöhte Gefährdung ergeben soll, insofern unbegründet, als auch hier kein konkreter Bezug zur Person des Beschwerdeführers festzustellen ist. Die in diesem Zusammenhang zitierten Urteile BVGer E-133/2018 und D-3127/2018 sind in ihrer jeweiligen Konstellation mit dem vorliegenden Verfahren offensichtlich nicht vergleichbar.

E. 8.1.7 Entgegen der auf Beschwerdeebene geäusserten Auffassung kann auch aus den eingereichten Beweismitteln, namentlich den Länderinformationen, für den Beschwerdeführer keine konkrete, asylrechtlich beachtliche Gefährdungssituation hergeleitet werden. Es trifft zu, dass die Entwicklung der politischen Situation Sri Lankas, namentlich im Kontext der Menschenrechtslage, einer aufmerksamen Beobachtung bedarf. Dabei konnten beispielsweise die im Zusammenhang mit der Festnahme einer Mitarbeiterin der Schweizer Vertretung sich ergebenden Fragen geklärt werden, und es lässt sich weiterhin nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen schliessen; mit anderen Worten stellt sich die Lage aktuell nicht dergestalt dar, dass diese zur Annahme führen würde, es würden neu ganze Volksgruppen kollektiver Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil E-1866/2015 weiterhin festzuhalten.

E. 8.2 Zusammenfassend ist in Würdigung der relevanten Sachverhaltselemente festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinn von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat das Mehrfachgesuch mit zutreffender und rechtsgenüglicher Begründung zu Recht abgewiesen.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2 Mit Urteil E-6669/2019 gleichen Datums werden die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers in der Schweiz zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs namentlich wegen der gesundheitlichen Situation des Kindes S. vorläufig aufgenommen. In Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG) ist der Beschwerdeführer (Vater und Ehemann) in die vorläufige Aufnahme einzubeziehen, zumal aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen nach Art. 83 Abs. 7 AIG hervorgehen. Die zu prüfenden Kriterien des Wegweisungsvollzugs (Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit) sind alternativer Natur. Ob weitere Vollzugshindernisse (Zulässigkeit und Möglichkeit) vorliegen, kann demnach vorliegend ebenso offenbleiben wie die Frage, ob der Beschwerdeführer selbst, wäre er ohne Familie, sich durch den Vollzug der Wegweisung einer Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt sehen würde.

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist im Asylpunkt abzuweisen; im Wegweisungsvollzugspunkt ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als der Beschwerdeführer im Rahmen der Einheit der Familie in die vorläufige Aufnahme der Familienmitglieder (E-6669/2019) einzubeziehen ist.

E. 12.1 Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. An der finanziellen Situation des Beschwerdeführers hat sich gemäss Akten nichts geändert, weshalb keine (reduzierten) Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 12.2 Dem Beschwerdeführer ist für das teilweise (faktische) Obsiegen - dieses ist nicht durch den Inhalt der vorliegenden Beschwerde, sondern aufgrund des Grundsatzes der Einheit der Familie ausgelöst worden - im Wegweisungspunkt eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist bei der vorliegenden Aktenlage von Amtes wegen festzulegen (vgl. Art. 8 ff. und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das SEM ist daher anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 750.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Asylpunkt abgewiesen, bezüglich des Vollzugs der Wegweisung wird die Verfügung vom 6. November 2019 aufgehoben.
  2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das teilweise (faktische) Obsiegen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 750.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6675/2019 Urteil vom 14. Dezember 2021 Besetzung Richterin Roswitha Petry, Richterim Christa Luterbacher, Richterin Constance Leisinger Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 6. November 2019 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 21. September 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 21. Oktober 2015 sowie der einlässlichen Anhörung vom 16. Februar 2017 machte er zur Begründung im Wesentlichen geltend, er stamme aus A._______. Er habe als (...) gearbeitet. Im Jahr 2006 sei er verdächtigt worden, etwas mit (...) zu tun gehabt zu haben, namentlich in Verbindung mit Leuten der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu stehen. Sein Arbeitgeber habe jedoch bestätigt, dass er zum fraglichen Zeitpunkt (...) gewesen sei, woraufhin er freigelassen worden sei. Er habe sich jedoch wöchentlich zur Unterschrift melden müssen. Dieser Pflicht sei er ab (...) 2008 nicht mehr nachgekommen. Er habe sich versteckt und im (...) 2009 habe er sich nach B._______ begeben. Im (...) 2009 sei er nach C._______ ausgereist, wo er sich bis (...) 2012 aufgehalten habe. Er habe anschliessend ohne Probleme wieder nach Sri Lanka einreisen können, auch keine weiteren Probleme gehabt und als (...) gearbeitet. Seit 2014 habe er sich für die Tamil National Alliance (TNA) engagiert und für diese einige Versammlungen organisiert. Im Jahr 2015 habe er zusammen mit drei Dorfleitern erfolgreich eine Beschwerde (...) eingereicht. Im (...) 2015 seien Personen des Criminal lnvestigation Department (CID) gekommen und hätten ihn zu dieser Beschwerde befragt. Erst jetzt habe er realisiert, dass hinter dem (...)projekt Leute aus dem Verteidigungsministerium gestanden hätten. Er und sein Mitstreiter R. seien deswegen bedroht worden. Im Hinblick auf die Wahlen vom 17. August 2015 habe er die TNA in ihrer Wahlkampagne unterstützt. Für den (...) 2015 habe die TNA eine Demonstration gegen (...) geplant, bei deren Organisation er mitgeholfen habe. Er sei deswegen zweimal durch das CID einvernommen, dabei bei der zweiten Befragung auch zu den Vorkommnissen von 2006 befragt worden. Zudem habe ihn das CID in der Zeit vor der Ausreise im Jahr 2015 wiederholt angerufen und bedroht. Nach seiner Einreise in die Schweiz habe er 2016 (...) an einer Demonstration für Vermisste teilgenommen. Sein Mitstreiter R. habe Sri Lanka ebenfalls verlassen. A.b Mit Verfügung vom 22. Januar 2018 wies das SEM das Asylgesuch ab. Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Vorbringen würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. A.c Am 26. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen diese Verfügung ein. Im Wesentlichen hielt er an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen fest. A.d Mit Urteil E-1183/2018 vom 12. März 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde im Einzelrichterverfahren als offensichtlich unbegründet ab. Das Gericht schloss sich der Unglaubhaftigkeitsargumentation der Vorinstanz an und führte auch aus, soweit der Beschwerdeführer versuche, mit nachgeschobenen Vorbringen nachträglich den Sachverhalt teilweise anzupassen, sei dies als nicht glaubhaft zu werten. Sodann seien insbesondere die Ausführungen zu den Befragungen des CID im Jahr 2015 oberflächlich und unsubstanziiert ausgefallen. Es sei folglich zweifelhaft, ob er wirklich vom CID befragt worden sei. Im Rahmen der Prüfung der Risikofaktoren habe das SEM zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch in diesem Kontext nicht erfülle. B. Am 8. Mai 2018 reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers mit den zwei Kindern in der Schweiz ein Asylgesuch ein (E-6669/2019). II. C. C.a In einer Eingabe an das SEM vom 11. Mai 2018 (mit Eingangsdatum 14. Mai 2018) stellte der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen neu bevollmächtigten Rechtsvertreter, ein zweites Asylgesuch. C.b Am 4. und 12. Juni 2018 liess der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Sistierung dieses zweiten Asylgesuchs stellen, zumal er bis dahin keine Einsicht in die Akten eines anderen, seine Aussagen stützenden, Verfahrensdossiers erhalten habe. Das SEM wies den Antrag auf Sistierung am 20. Juni 2018 namentlich mit dem Hinweis ab, sein Gesuch werde analog zu Art. 44 AsylG gemeinsam mit demjenigen der Ehefrau und Kinder zu behandeln sein. C.c Am 29. August 2019 wurde das dritte Kind des Beschwerdeführers in der Schweiz geboren. D. Die Vorinstanz nahm die Eingabe vom 11. Mai 2018 als Mehrfachgesuch und als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen. Mit Verfügung vom 6. November 2019 lehnte sie das Mehrfachgesuch ab und trat auf das Wiedererwägungsgesuch wegen Verspätung des Vorbringens nicht ein. Die eingereichten Beweismittel, mehrheitlich zur Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka, die nunmehr eine Gefährdung des Beschwerdeführers belegen sollten, seien alle vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2018 entstanden. Diese würden damit Revisionsrecht beschlagen und grundsätzlich in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fallen, weshalb darauf mangels funktionaler Zuständigkeit nicht einzutreten sei. E. Am 16. Dezember 2019 focht der Beschwerdeführer die Verfügung vom 6. November 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er ersuchte einleitend um Mitteilung der mit der Behandlung dieses Beschwerdeverfahrens befassten Gerichtspersonen; es sei zudem die Zufälligkeit deren Wahl, andernfalls die angewandten konkreten und objektiven Kriterien für die Wahl der betreffenden Gerichtspersonen mitzuteilen. Weiter wurde beantragt, es sei die Widerrechtlichkeit der Übermittlung von Personendaten des Beschwerdeführers an die sri-lankischen Behörden festzustellen. Die Verfügung vom 6. November 2019 sei zudem wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen; eventuell sei in Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventuell seien die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder mindestens Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Mit der Beschwerde wurden (physisch und als Daten auf einer DVD) 180 Dokumente zu den Akten gereicht. F. Am 18. Dezember 2019 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2019 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer den mit seinem Beschwerdeverfahren voraussichtlich befassten Spruchkörper mit. Hinsichtlich der Zufälligkeit der Auswahl des Spruchgremiums wurde auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) verwiesen. Mit gleicher Verfügung wurde der Beschwerdeführer zum Leisten eines Kostenvorschusses innert Frist aufgefordert. H. Am 6. Januar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten sowie um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1500.-. Zur Begründung reichte er namentlich eine Unterstützungsbestätigung der AOZ Zürich vom 6. Januar 2020 (als Beweismittel Nr. 181) zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 8. Januar 2020 hiess die Instruktionsrichterin das nachträgliche Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. In Aufhebung der Ziffer 3 der Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer antragsgemäss von der Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses befreit. J. Mit Eingaben vom 2. März 2020 und am 30. März 2020 liess der Beschwerdeführer weitere Ausführungen tätigen und reichte zusätzliche Beweismittel, Fotografien namentlich zu seinem exilpolitischen Tun sowie diverse Berichte zu Sri Lanka, zu den Beschwerdeakten (Beweismittel 182 bis 190). K. Am 26. März 2021 liess der Beschwerdeführer erneut auf sein andauerndes exilpolitisches Engagement hinweisen und weitere Unterlagen (Beweismittel 191 bis 195) ins Recht legen. L. Mit Eingabe vom 2. August 2021 liess der Beschwerdeführer unter entsprechenden Ausführungen weitere Unterlagen, namentlich zwei Fotografien, zu den Beschwerdeakten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Der in der Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2019 bekanntgegebene Spruchkörper wurde aufgrund der Abwesenheit des Zweitrichters und der Drittrichterin insofern angepasst, als diese durch die mit der Stellvertretung betrauten Richterinnen Christa Luterbacher und Constance Leisinger ersetzt wurden. 4. 4.1 In der Beschwerde wird in der Hauptsache gerügt, das SEM habe das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt sowie den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. In ausführlicher Begründung dieser Rügen wird der Schluss gezogen, dies müsse die Kassation zur Folge haben. 4.1.1 Entgegen dieser Auffassung liegt vorliegend weder eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) noch eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) vor. Die Vorinstanz hat in ihrer - eingehend begründeten - Verfügung vom 6. November 2019 den sich aufgrund der Eingabe vom 11. Mai 2018 ergebenden Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt und in der Folge mit rechtsgenüglicher Begründung dargelegt, warum der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft (weiterhin) nicht erfülle, das Mehrfachgesuch abgewiesen und der Wegweisungsvollzug (wiederum) als zulässig, zumutbar und möglich erachtet werde. Insgesamt hat sie ihren Entscheid so begründet, dass der Beschwerdeführer sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen und diesen entsprechend sachgerecht anfechten konnte. Auch dass die Vorinstanz im Rahmen des zweiten Asylverfahrens keine weitere Anhörung durchgeführt hat, lässt nicht auf eine unvollständige Sachverhaltserhebung schliessen (vgl. dazu Wortlaut von Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG), zumal der Beschwerdeführer die Gelegenheit hatte, im zweiten Asylgesuch und in der Beschwerdeschrift die behaupteten Verfolgungsvorbringen ausführlich schriftlich darzulegen. Dies hat er namentlich auf Beschwerdeebene mit seiner mehr als 80-seitigen Beschwerdeschrift mehr als deutlich kundgetan. 4.1.2 Der Beschwerdeführer rügt ferner, das SEM sei vorliegend auf das Mehrfachgesuch eingetreten, habe aber aus formellen Gründen verschiedene Sachverhaltselemente von der Beurteilung ausgeklammert, für deren Beurteilung auf das Bundesverwaltungsgericht verwiesen und diesbezüglich einen Nichteintretensentscheid gefällt. Es erfolge keine Gesamtbeurteilung des Sachverhaltes, was zu einem falschen Ergebnis führe, wodurch die Flüchtlingseigenschaft in Verletzung von Art. 1 und 33 der Flüchtlingskonvention sowie Art. 3 AsylG verneint werde. Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen und beigebrachten Unterlagen in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG) zu Recht differenziert als Mehrfachgesuch, qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und Revisionsgesuch. Erhöhte Formerfordernisse sind im Rahmen von ausserordentlichen Rechtsmitteln zulässig respektive vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5). Es liegt somit eine in jeder Hinsicht korrekte Rechtsanwendung vor. Eine in diesem Zusammenhang erfolgte Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht ist im Übrigen auch nicht ersichtlich (vgl. Urteil des BVGer E-4703/2017, E-4705/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.6). Soweit damit zudem eine falsche oder fehlende Würdigung der Vorbringen im neuen Asylgesuch kritisiert wird, beschlägt dies nicht die formelle Frage der rechtsgenüglichen Begründung, sondern ist eine Rüge materiell-rechtlicher Natur. Insgesamt ist damit im Kontext dieser korrekten Rechtsanwendung ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs auszumachen. 4.2 Nach dem Gesagten sind die Hauptanträge des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht respektive der unvollständigen oder unrichtigen Sachverhaltsabklärung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren die Verletzung fundamentaler Datenschutzbestimmungen durch die Vorinstanz. In Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Zusammenarbeit im Bereich der Migration vom 4. Oktober 2016 (SR 0.142.117.121, nachfolgend: Migrationsabkommen) sei abschliessend aufgelistet, welche Daten über ihn an Sri Lanka übermittelt werden dürften. Abgesehen davon sei eine grenzüberschreitende Datenübermittlung nach Art. 6 DSG, dem neben den datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Asylgesetzes nach wie vor eine eigenständige Bedeutung zukomme und der entsprechend auch vorliegend zu beachten sei, nur dann zulässig, wenn sichergestellt sei, dass im Ausland eine Datenschutzgesetzgebung existiere, welche mit dem Schutzniveau in der Schweiz vergleichbar sei. Dies sei für den Fall von Sri Lanka offensichtlich nicht gegeben, so dass jede Datenübermittlung rechtswidrig sei. Entsprechend verlange er die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden (vgl. Rechtsbegehren 2). 5.2 Eine Feststellung der widerrechtlichen Datenübermittlung kommt nur in Betracht, wenn Daten weitergegeben wurden, die nicht im Einklang mit geltendem Recht stehen. Das Bundesverwaltungsgericht bezog in BVGE 2017 VI/6 zu entsprechenden Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und damit möglicherweise verbundene Verpflichtungen der schweizerischen Migrationsbehörden Stellung. Es hielt fest, dass es sich bei Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen um eine nicht abschliessende Aufzählung der Daten handelt, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürfen (vgl. a.a.O. E. 2.5.2). Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handelt es sich um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Übermittlung von Personendaten in diesem Zusammenhang im Widerspruch zu völkerrechtlichen Bestimmungen, namentlich Menschenrechtskonventionen, steht. Demnach liegt keine Verletzung von Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Migrationsabkommen vor, sodass auch - ungeachtet der Frage der Massgeblichkeit der eingangs erwähnten Bestimmungen des Datenschutzgesetzes - der Antrag auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der Datenübermittlung an die sri-lankischen Behörden abzuweisen ist. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Das SEM führte in der Verfügung aus, die bekannten Vorfluchtgründe seien im Rahmen des ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens als unglaubhaft bewertet worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe diesen Standpunkt gestützt. Somit könne der Beschwerdeführer aus den Aussagen der Ehefrau und deren Ausreise nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal allein die Ausreise der Familienmitglieder mitnichten geeignet sei, die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe zu untermauern respektive den Standpunkt des SEM im abgeschlossenen Verfahren umzustossen. Im Übrigen werde das Asylgesuch der Frau ebenfalls aufgrund der Unglaubhaftigkeit in ihren Schilderungen abgewiesen. Bei den Aussagen des genannten Mitstreiters R. Th. handle es sich um Parteiaussagen einer Drittperson, die keine zusätzliche Beweiskraft zu entfalten vermöchten. Insofern sei nicht weiter auf die Verfahrensakten von R. Th. einzugehen, zumal sich die Schweiz nicht für die Behandlung seines Asylgesuchs verantwortlich zeige. 7.2 Weiter hielt das SEM fest, allein aufgrund der Kommunalwahlen im Februar 2018 entstehe beim Beschwerdeführer kein erhöhtes Risikoprofil und das Wahlergebnis und die damit verbundene, im Grundsatz bereits verwirklichte weitgehende Machtübernahme durch den früheren Präsidenten Rajapaksa stelle nach seiner Sicht keinen neuen rechtserheblichen Sachverhalt dar. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen der Sri Lanka Freedom Party (SLFP) von Maithripala Sirisena sowie der Sri Lanka People's Party (SLPP) von Mahinda Rajapaksa und der United National Party (UNP) von Ranil Wickremesinghe sei auf politischer und justizieller Ebene ausgetragen worden und habe vor allem in Colombo stattgefunden. Am 13. Dezember 2018 habe das Verfassungsgericht (Supreme Court of Sri Lanka) entschieden, dass die Parlamentsauflösung durch den Präsidenten Sirisena verfassungswidrig gewesen sei. In der Folge sei Mahinda Rajapaksa am 15. Dezember 2018 als Premierminister zurückgetreten und Ranil Wickremesinghe sei am 16. Dezember 2018 wieder als Premierminister vereidigt worden. Aufgrund dessen und da auch während der Zeit des Machtkampfes keine Zunahme gezielter Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen gewesen sei, könne nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige aufgrund dieses Machtkampfes ausgegangen werden. An dieser Einschätzung würden die eingereichten Beweismittel zum Thema nichts ändern, zumal sich auch diesen kein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer entnehmen lasse. 7.3 Angesichts der bisherigen Ausführungen bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Ebenso wenig seien seit der Rechtskraft der ablehnenden Verfügung des SEM vom 22. Januar 2018 zusätzliche Risikofaktoren ersichtlich, die sein Risikoprofil erhöhen könnten. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. 7.4 Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Mehrfachgesuch vom 14. Dezember 2018 werde daher abgewiesen. 7.5 In der Beschwerde wird für den Fall der materiellen Beurteilung des Falles durch das Bundesverwaltungsgericht vorweg beantragt, das SEM habe Einsicht in die Verfahrensakten N (...) betreffend den ehemaligen Mitstreiter R. Th. des Beschwerdeführers zu geben und es sei entsprechend eine angemessene Nachfrist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen 7.5.1 Einleitend ist dazu festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der vorgelegten Vollmacht von R.Th. vom SEM am 1. Juni 2018 (und erneut am 7. Juni 2018) unter anderem mitgeteilt wurde, da es sich um ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren handle, werde für den Umfang der zuzustellenden Akten eine Gebühr gestützt auf Art. 14 und 15 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (VKEV; SR 172.041.0) erhoben. Am 9. Juli 2018, nach Leisten der Gebühr, wurden dem Rechtsvertreter die Akten gemäss bereits zugestelltem Aktenverzeichnis zugestellt. Inwieweit die erfolgte, gestützt auf eine schweizerische Verordnung vorgenommene und auf Beschwerdeebene erneut monierte Gebührenerhebung willkürlich sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Hingegen erscheint geradezu mutwillig, wenn der Rechtsvertreter nunmehr auf Beschwerdeebene erneut und begleitet von verschiedenen unbegründeten Unterstellungen um - kostenlose - Einsicht in diese Akten ersucht. Diesem Antrag auf erneute Einsicht in dieselben Akten, zumal ohne ein entsprechendes schriftliches Einverständnis von R. Th. (die beim SEM eingereichte Vollmacht betrifft Handlungen in eigener, nicht Beweisführung in fremder Sache), ist nach dem Gesagten nicht stattzugeben. Ebenfalls zurückzuweisen ist die Unterstellung, das SEM habe bewusst die Konsultation der Akten von R.Th. unterlassen. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung sowohl im Sachverhalt als auch in den Erwägungen zum Referenzdossier geäussert (vgl. auch oben E. 7.1 in fine), was mithin den Beizug desselben impliziert. Wie erwähnt hat das SEM die Akten von R.Th. in seine Erwägungen einbezogen. Nach Sichtung jener Akten sind die dazu formulierten Erwägungen der Vorinstanz ohne Weiteres zu bestätigen. Bei den am 30. März 2020 eingereichten Fotografien zum Beleg des Engagements für die TNA und des Bezugs zu R.Th. handelt es sich offenbar um privat entstandene Aufnahmen; diese sind nicht geeignet, eine neue Beurteilung der behaupteten Verfolgungssituation zu bewirken. Ausserdem beziehen sich diese Vorbringen und Unterlagen - dabei auch die Aufnahmen, die eine Kontrolle bei der Mutter im Jahr 2018 belegen sollen (wobei weder belegt ist, ob es sich tatsächlich um die Mutter handelt, noch, ob die genannte zeitliche Einordnung zutrifft) - auf Tatsachen, welche bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens gewesen und mit Urteil E-1183/2018 vom 12. März 2018 in letzter Instanz rechtskräftig beurteilt worden sind. Nach dem Gesagten können weitere Ausführungen oder das Ansetzen einer Nachfrist zu Ergänzungen unterbleiben. 7.5.2 Was weiter das Vorbringen betrifft, das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 stütze sich vorwiegend auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen, weshalb dieses Lagebild fehlerhaft und dabei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden sei, wurde in diesem Zusammenhang vom Gericht bereits in mehreren vom Rechtsvertreter geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des BVGer D-6503/2018 vom 29. Januar 2019 E. 5.1, m.w.H.) festgestellt, dass diese länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist und die Abstützung auf derselben den verfahrensrechtlichen Bestimmungen zu genügen vermag. Die Rüge, das SEM stütze sich durch die Verwendung dieses Berichts auf einen unvollständigen und unrichtigen Sacherhalt, ist somit unbegründet, zumal in casu die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung den besagten Lagebericht vom 16. August 2016 gar nicht erwähnt hat. Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, stellt schliesslich keine formelle Frage dar, sondern ist gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung durch das Gericht zu berücksichtigen. Es ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass das SEM diesen Lagebericht weder in seiner Verfügung vom 6. November 2019 noch derjenigen vom 22. Januar 2018 explizit thematisiert hat. 7.5.3 Weiter wird beantragt, es sei im Zusammenhang mit der Entführung einer schweizerischen Botschaftsmitarbeiterin am 25. November 2019 abzuklären, ob unter den erpressten Daten auch der Name des Beschwerdeführers zu finden sei und welche Daten generell auf dem Mobiltelefon der Entführten erpresst worden seien. Der Antrag ist abzuweisen, zumal nicht substanziiert begründet wird, inwiefern zwischen dem Beschwerdeführer und der besagten Botschaftsmitarbeiterin eine Verbindung bestehen sollte. Im Übrigen wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits in anderen Verfahren mitgeteilt, dass sich gemäss Auskunft der Botschaft keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon der vom Sicherheitsvorfall betroffenen lokalen Angestellten der Schweizer Botschaft befanden und auch anderweitig keine Informationen in Bezug auf die erwähnten Personen an Dritte gelangten (vgl. etwa Urteil BVGer D-5377/2019 vom 14. April 2020 E. 4.5). 7.6 In der Beschwerde wird einlässlich und unter Anführen von Fallbeispiele und Berichten die Entwicklung der Menschenrechtslage, der Meinungsfreiheit und Minderheitenrechte in Sri Lanka - namentlich seit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa - beschrieben sowie eine daraus resultierende markante Erhöhung der Gefährdungslage für zurückkehrende abgewiesene Asylgesuchsteller abgeleitet. Dessen Wahl bedeute eine Zäsur in der jüngeren Geschichte Sri Lankas und besiegle endgültig den vermeintlichen Reformkurs der vormaligen Regierung unter Sirisena. Dabei habe bereits Sirisena den Kriegsverbrecher Shavendra Silva, dessen politische Loyalität bei Gotabaya Rajapaksa liege, zum neuen Armeechef ernannt und habe das Militär mit polizeilichen Kompetenzen ausgestattet. Seither seien Aktivisten, Journalisten und Angehörige von Minderheiten grossen Gefahren ausgesetzt, die Überwachungsmassnahmen hätten zugenommen, der Reformkurs sei abgebrochen. Die sri-lankischen Behörden führten eine sogenannte internationale Blacklist, wobei ab Mitte 2018 wieder vermehrt Personen mit tamilischer Ethnie mit LTTE-Hintergrund auf dieselbe gesetzt worden seien, die Einträge seit 2016 nicht unerheblich zunähmen und eine Zunahme von entsprechenden Ermittlungstätigkeiten zu beobachten sei. Dabei dürften die sri-lankischen Sicherheitsbehörden über eine noch umfangreichere interne Blacklist verfügen. Eine gravierend erhöhte Gefährdungslage ergebe sich besonders für rückkehrende Asylgesuchsteller, wobei solche aus Exilzentren der LTTE, wie aus der Schweiz, unter einem Generalverdacht stünden. Es sei insgesamt mit einer nochmals erhöhten Anwendung von Folter zu rechnen. Die zu erwartende Straflosigkeit der eingesetzten Militärs werde potentielle Täter zusätzlich befeuern, Menschenrechtsverletzungen zu begehen und zu einer Zunahme von Folter und anderen Menschenrechtsverletzungen führen, wobei besonders LTTE-Mitglieder der Gruppe tamilischer Rückkehrer aus der Diaspora und exilpolitisch aktive Personen namentlich der Schweiz betroffen seien, zumal die Überwachung der Diaspora zugenommen habe. Die im Referenzurteil des BVGer vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren hätten im Kontext der aktuellen Lage in Sri Lanka verstärkt Geltung. Die Angehörigen ethnischer Minderheiten müssten bei einer Verhaftung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folter und weitere Übergriffe befürchten. 7.7 Im konkreten Fall seien dem Beschwerdeführer Verbindungen zu den LTTE unterstellt und vorgeworfen worden, in (...) involviert gewesen zu sein. Er habe sich zudem für die TNA oppositionspolitisch engagiert und an von der TNA unterstützten Protesten gegen eine Bareröffnung aktiv teilgenommen. Aus der Reflexverfolgung seiner Ehefrau (Verfahren E-6669/2019) werde zudem ein bereits vorher anhaltendes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer erkennbar. Zudem lebe der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren in der Schweiz, einem Hort des tamilischen Separatismus, und habe sich hier exilpolitisch engagiert, dabei auch auf Facebook öffentlich seine Anhängerschaft zum tamilischen Separatismus kundgetan. Er sei damit verschiedenen Risikogruppen zuzurechnen. Zur Untermauerung werde namentlich ein eigens verfasster Länderbericht vom 22. Oktober 2018 eingereicht. Zudem habe der Beschwerdeführer gegenüber dem Rechtsvertreter einen Onkel erwähnt, der Verbindungen zu den LTTE gehabt habe; Unterlagen würden beschafft und nachgereicht. 8. 8.1 Die auf Beschwerdeebene formulierten Ausführungen zur allgemeinen Sicherheitslage in Sri Lanka sowie zu Exilaktivitäten und Familienangehörigen mit LTTE-Hintergrund sind nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen. Vorweg ist festzuhalten, dass sowohl im Mehrfachgesuch vom 11. Mai 2018 als auch in der nun vorliegenden Beschwerdeschrift Sachverhaltselemente einbezogen und beschrieben wurden, die bereits im ordentlichen Asylverfahren beurteilt worden sind. Auf diese rechtskräftig beurteilten Asylvorbringen ist nicht weiter einzugehen. Auch das Vorbringen, die von der Ehefrau geltend gemachte Reflexverfolgung sei ein deutliches Indiz für die gegen den Beschwerdeführer anhaltende Vorverfolgungssituation, betreffen bereits beurteilte Sachverhaltselemente und bewirken keine erneute Prüfung derselben. Was die Vorbringen der Ehefrau als solche betrifft, werden diese mit separatem Urteil E-6669/2019 geprüft und gewürdigt und es wird zeitlich koordiniert mit vorliegendem Urteil über diese entschieden. 8.1.1 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene ein exilpolitisches Engagement geltend. Im ordentlichen Verfahren hatte er eine Teilnahme an einer Demonstration genannt und dazu explizit erklärt, er habe einfach teilgenommen und wisse nicht mehr das genaue Datum der Veranstaltung (vgl. A13/16 F/A86-98). Im ordentlichen (ersten) Beschwerdeverfahren erwähnte er keine exilpolitischen Tätigkeiten. Im Mehrfachgesuch vom 11. Mai 2018 an das SEM sowie in der vorliegenden Beschwerde vom 16. Dezember 2019 wurde jeweils von exilpolitischer Aktivität gesprochen, ohne dazu konkrete Angaben zu machen. Erst in den Eingaben vom 2. März, 30. März 2020 sowie 26. März 2021 bringt der Beschwerdeführer verschiedene Fotografien (Farbkopien) von Kundgebungsteilnahmen - die teilweise in sri-lankischen Zeitungen abgedruckt worden seien - und Kopien von Facebook-Screenshots bei und spricht von einem anhaltenden exilpolitischen Engagement. Entgegen den Darlegungen zu diesen Eingaben ist der Beschwerdeführer auf diesen Fotografien nicht individualisierbar, seine diesbezüglichen handschriftlichen Markierungen ändern daran nichts. Die geltend gemachte Aktivität auf Facebook - einer der Screen-shots betrifft dabei keine eigene Publikation des Beschwerdeführers und auf den Bildern ist er nicht identifizierbar - lässt in der vorliegenden Konstellation ebenfalls nicht darauf schliessen, der Beschwerdeführer wäre dadurch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen separatistischer Bestrebungen in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten. 8.1.2 Was die familiären Verbindungen zu den LTTE betrifft, hat der Beschwerdeführer im Vorverfahren keine diesbezüglich aktiven Familienmitglieder erwähnt. Auf Beschwerdeebene erwähnt er erstmals einen Onkel. Dazu ist festzuhalten, dass er diesem Verwandtschaftsverhältnis offenbar kein zentrales Gewicht beigemessen hat, ansonsten er dieses Sachverhaltselement bereits zu einem früheren Zeitpunkt aktenkundig gemacht hätte und es aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht auch hätte vorbringen müssen; mithin ist nicht nachvollziehbar, weshalb er diesen Onkel nicht im ordentlichen Asylverfahren benannt und entsprechende beweisbildende Unterlagen beigebracht hat respektive aus welchem Grund er nicht in der Lage gewesen sein sollte, dies anlässlich der vertieften Anhörung zu seinen Asylgründen zu erzählen. Dieses Vorbringen vermag folglich das Risikoprofil nicht im Sinn der gefestigten Rechtsprechung zu erhöhen; das am 2. März 2020 dazu eingereichte Fotobild (Kopie), welches eine Heldengedenktafel des Onkels darstelle, führt zu keiner anderen Schlussfolgerung. 8.1.3 Letztlich kann allein aus der langjährigen Landesabwesenheit und der tamilischen Ethnie vorliegend keine Gefährdung im Sinn der gefestigten Rechtsprechung bei der Prüfung individueller Risikofaktoren abgeleitet werden. Soweit er vorbringt, wegen (...) im Jahr 2006 (in der Beschwerde wird jener Vorfall fälschlicherweise auf das Jahr 2016 datiert) gefährdet zu sein, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach einem mehrjährigen Auslandaufenthalt von 2009 bis 2012 wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt ist und bis zur Ausreise dort gelebt hat. Die hier für 2016 geltend gemachten Probleme wurden im ordentlichen Verfahren rechtskräftig beurteilt, und es ist insgesamt nicht davon auszugehen, er figuriere nunmehr auf einer Watchlist und müsse deswegen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit entsprechende gezielte Verfolgung im Sinn des Asylgesetzes befürchten. 8.1.4 Insgesamt sind damit die fallbezogenen Vorbringen nicht geeignet, im Rahmen der Prüfung von Risikofaktoren zu neuen Schlussfolgerungen zu führen. 8.1.5 Ebenfalls zu Recht verneint hat die Vorinstanz einen konkreten Fallbezug im Kontext der veränderten Sicherheitslage in Sri Lanka namentlich seit dem Regierungs- und damit verbundenen Machtwechsel. Die umfangreichen Darlegungen zur Situation in Sri Lanka im Beschwerdeverfahren lassen weiterhin keinen konkreten Bezug in dem Sinn erkennen, dass der Beschwerdeführer wegen seines Profils von dieser Entwicklung in Sri Lanka nun konkret und individuell betroffen wäre. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund des vorliegend bereits ergangenen Urteils, in welchem seine Asylgründe geprüft worden sind und rechtskräftig festgestellt worden ist, diese seien nicht glaubhaft, womit der Beschwerdeführer keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sei. Als nicht begründet erweisen sich die Ausführungen, durch die veränderte Sicherheitslage werde die unterbrochene systematische Verfolgung jeglicher auch weit zurückliegender LTTE-Aktivitäten vollumfänglich wieder aufgenommen, was für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zur Folge habe: Der Beschwerdeführer hat keine eigenen LTTE-Aktivitäten geltend gemacht und die nach Ankunft in der Schweiz vorgebrachten Asylgründe sind, wie erwähnt, rechtskräftig als unglaubhaft beurteilt worden. 8.1.6 Sodann sind die (in mehreren ähnlich gelagerten Verfahren des Rechtsvertreters bereits gemachten, standardisierten und textbausteinartigen) Ausführungen zur sogenannten internationalen Blacklist, aus welcher sich eine erhöhte Gefährdung ergeben soll, insofern unbegründet, als auch hier kein konkreter Bezug zur Person des Beschwerdeführers festzustellen ist. Die in diesem Zusammenhang zitierten Urteile BVGer E-133/2018 und D-3127/2018 sind in ihrer jeweiligen Konstellation mit dem vorliegenden Verfahren offensichtlich nicht vergleichbar. 8.1.7 Entgegen der auf Beschwerdeebene geäusserten Auffassung kann auch aus den eingereichten Beweismitteln, namentlich den Länderinformationen, für den Beschwerdeführer keine konkrete, asylrechtlich beachtliche Gefährdungssituation hergeleitet werden. Es trifft zu, dass die Entwicklung der politischen Situation Sri Lankas, namentlich im Kontext der Menschenrechtslage, einer aufmerksamen Beobachtung bedarf. Dabei konnten beispielsweise die im Zusammenhang mit der Festnahme einer Mitarbeiterin der Schweizer Vertretung sich ergebenden Fragen geklärt werden, und es lässt sich weiterhin nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen schliessen; mit anderen Worten stellt sich die Lage aktuell nicht dergestalt dar, dass diese zur Annahme führen würde, es würden neu ganze Volksgruppen kollektiver Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil E-1866/2015 weiterhin festzuhalten. 8.2 Zusammenfassend ist in Würdigung der relevanten Sachverhaltselemente festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinn von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat das Mehrfachgesuch mit zutreffender und rechtsgenüglicher Begründung zu Recht abgewiesen. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Mit Urteil E-6669/2019 gleichen Datums werden die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers in der Schweiz zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs namentlich wegen der gesundheitlichen Situation des Kindes S. vorläufig aufgenommen. In Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG) ist der Beschwerdeführer (Vater und Ehemann) in die vorläufige Aufnahme einzubeziehen, zumal aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen nach Art. 83 Abs. 7 AIG hervorgehen. Die zu prüfenden Kriterien des Wegweisungsvollzugs (Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit) sind alternativer Natur. Ob weitere Vollzugshindernisse (Zulässigkeit und Möglichkeit) vorliegen, kann demnach vorliegend ebenso offenbleiben wie die Frage, ob der Beschwerdeführer selbst, wäre er ohne Familie, sich durch den Vollzug der Wegweisung einer Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt sehen würde. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist im Asylpunkt abzuweisen; im Wegweisungsvollzugspunkt ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als der Beschwerdeführer im Rahmen der Einheit der Familie in die vorläufige Aufnahme der Familienmitglieder (E-6669/2019) einzubeziehen ist. 12. 12.1 Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. An der finanziellen Situation des Beschwerdeführers hat sich gemäss Akten nichts geändert, weshalb keine (reduzierten) Verfahrenskosten zu erheben sind. 12.2 Dem Beschwerdeführer ist für das teilweise (faktische) Obsiegen - dieses ist nicht durch den Inhalt der vorliegenden Beschwerde, sondern aufgrund des Grundsatzes der Einheit der Familie ausgelöst worden - im Wegweisungspunkt eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist bei der vorliegenden Aktenlage von Amtes wegen festzulegen (vgl. Art. 8 ff. und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das SEM ist daher anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 750.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Asylpunkt abgewiesen, bezüglich des Vollzugs der Wegweisung wird die Verfügung vom 6. November 2019 aufgehoben.

2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das teilweise (faktische) Obsiegen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 750.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Eveline Chastonay Versand: