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E-1183/2018

E-1183/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-03-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 21. Oktober 2015 wurde er durch die Vorinstanz zur Person befragt (BzP) und am 16. Februar 2017 einlässlich angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______ (Jaffna). Er habe als (...) und (...) gearbeitet. Eines Tages im Jahr 2006 sei er mit dem Motorrad zum Tempel gefahren und habe eine Explosion gehört. Kurz darauf sei die sri-lankische Armee (SLA) zum Tempel gekommen, um die Leute zu befragen. Der Auspuff seines Motorrades sei noch warm gewesen, weshalb er verdächtigt worden sei, etwas mit der Explosion zu tun gehabt zu haben, namentlich in Verbindung mit Leuten der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu stehen. Sein Arbeitgeber habe aber bestätigen können, dass er zum fraglichen Zeitpunkt auf der Baustelle gewesen sei, worauf er freigelassen worden sei. Danach habe er sich wöchentlich zur Unterschrift melden müssen. Dieser Pflicht sei er ab (...) 2008 nicht mehr nachgekommen. Im (...) 2009 sei er zunächst nach D._______ gegangen, und von (...) 2009 bis (...) 2012 habe er sich in E._______ aufgehalten. Die Wiedereinreise nach Sri Lanka sei problemlos verlaufen, und er habe in der Folge keine Probleme gehabt. Er sei (...) geworden. Ab 2014 habe er sich für die Tamil National Alliance (TNA) engagiert, Flyer verteilt und Plakate aufgehängt. In dieser Zeit hätten einige Leute in seinem Dorf eine (...) eröffnen wollen. Er habe eine Versammlung für die Gegnerschaft der (...) organisiert und im Juni 2015 zusammen mit drei weiteren Personen diesbezüglich eine Beschwerde beim (...) eingereicht. Eines Tages im Juni 2015 hätten Leute des Criminal Investigation Department (CID) nach der Arbeit auf ihn gewartet und ihn aufgefordert, die Beschwerde zurückzuziehen. Im September 2015 habe er mitgeholfen, eine Demonstration gegen die (...) zu organisieren. In diesem Zusammenhabe habe ihn das CID zu einer Befragung aufgeboten. Mit fünf weiteren Personen habe er sich zum CID Büro begeben und sei danach für eine zweite Befragung aufgeboten worden. Es seien ihm dabei die Vorfälle aus dem Jahr 2006 vorgehalten worden; namentlich sei er verdächtigt worden, Verbindungen zu Leuten zu haben, welche die Claymore Explosion organisiert hätten, bei welcher zwei Soldaten umgekommen seien. Ab diesem Zeitpunkt habe er in Angst gelebt, weshalb er sich zur Ausreise entschieden habe. B. Mit Verfügung vom 22. Januar 2018 (eröffnet am 25. Januar 2018) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 26. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Der Beschwerdeführer reichte eine Unterstützungsbestätigung vom 1. Februar 2018 zu den Akten. D. Am 2. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt und festgehalten, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.)

E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Zur Begründung führt sie an, der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen in wesentlichen Punkten unsubstantiiert, nicht nachvollziehbar und vage dargelegt. In der BzP habe er erklärt, sein Pass sei verschwunden, er hätte ihn dem Schlepper gegeben und sei mit einem anderen Pass ausgereist. Zwar habe er auch in der Anhörung angegeben, dass er den Pass dem Schlepper abgegeben habe, indes lasse der Wortlaut den Schluss zu, dass er legal mit seinem eigenen Pass aus Sri Lanka ausgereist sei. Er sei der Pflicht, seine Reisepapiere abzugeben nicht nachgekommen und habe sich auch nicht gewillt gezeigt, seinen Pass vom Schlepper zurückzufordern. Zudem sei seine Schilderung des Reisewegs vage und unsubstantiiert ausgefallen, was Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen entstehen lasse. Bezüglich seiner zentralen Asylvorbringen - des Verdachts an der Beteiligung an einer Claymore Explosion und damit Verbindungen zu den LTTE - habe er nicht zu erkennen gegeben, jemals einen Haftbefehl erhalten zu haben respektive, dass ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Er habe zwar einer Meldepflicht unterstanden, es sei ihm aber offenbar möglich gewesen, auszureisen und im Jahr 2012 nach einem längeren Aufenthalt in E._______ wieder zurückzukehren. Das CID habe ihn zudem nie länger als einen Tag festgehalten und keine drastischeren Mittel angewendet, um die Forderungen durchzusetzen. Die Forderung, keinen Kontakt zur TNA mehr haben zu dürfen, sei ohnehin nicht verständlich, da die Partei seit 2015 in der Regierung vertreten sei. Im Übrigen würden sich seine Aussagen zu den Befragungen im Jahr 2015 ohnehin in vagen und unsubstantiierten Äusserungen erschöpfen. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, diese Einschätzungen zu widerlegen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Es gelte zu prüfen, ob er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka dennoch, kumuliert mit seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und der Landesabwesenheit, begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Der Beschwerdeführer habe nach seiner Rückkehr aus E._______ während mehr als drei Jahren im Heimatstaat gelebt. Seine Herkunft aus dem Norden und sein Alter könne die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden bei einer Wiedereinreise zwar erhöhen. Dennoch gebe es keinen begründeten Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten hätte, die über eine Befragung zu seinem Hintergrund hinausgehe. Die Kontrollmassnahmen am Herkunftsort (zwecks Registrierung, Erfassung der Identität usw.) würden kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Es sei damit nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden solle. Daran ändere auch seine Demonstrationsteilnahme im Jahr 2016 in F._______ nichts. Die sri-lankischen Behörden würden sich zwar für die exilpolitischen Tätigkeiten ihrer Staatsangehörigen interessieren, indes sei davon auszugehen, dass sie sich bei der Überwachung auf Personen konzentrierten, die mit ihren politischen Tätigkeiten aus der Masse der regimekritischen Staatsangehörigen hervortreten und als ernsthafte Bedrohung wahrgenommen würden. Seine einmalige Teilnahme an einer Demonstration 2016 in F._______ vermöge keine Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat zu begründen. In Anbetracht der Gesamtumstände und der stark angezweifelten Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr Gefahr liefe, künftig eine asylrelevante Verfolgung erdulden zu müssen. Seine Vorbringen hielten auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer hält in der Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen fest und rügt damit, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt.

E. 6.2 Die vorinstanzliche Würdigung ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers weder überzeugend noch nachvollziehbar sind, weshalb sie sich in vagen und unsubstantiierten Äusserungen erschöpfen und die eingereichten Dokumente nicht beweistauglich, mithin insgesamt nicht glaubhaft sind. Was in der Beschwerdeschrift dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, Zweifel an der vorinstanzlichen Einschätzung entstehen zu lassen. Soweit der Beschwerdeführer in der Eingabe ausführt, der Schlepper habe den Zöllner bezahlt, ist dieses neue Vorbringen als nachgeschobene Sachverhaltsanpassung und damit als nicht glaubhaft zu werten. Weiter vermag er mit dem Hinweis, als Nichteuropäer kenne er die europäischen Länder nicht, die geäusserten ersten Zweifel an den Schilderungen seiner Reiseumstände, nicht zu entkräften. Auch der Erklärungsversuch, er sei bei der Einreise nach Sri Lanka im Jahr 2012 nicht verhaftet worden, weil der Staats- und Kontrollapparat noch nicht soweit aufgebaut gewesen sei, überzeugt nicht ansatzweise. Was sodann das Leben nach der Rückkehr aus E._______ anbelangt, anerkennt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe, dass dieses zunächst unkompliziert verlaufen sei und die Probleme erst mit der Beschwerde gegen die (...) begonnen hätten. In diesem Zusammenhang fallen indes die unsubstantiierten Ausführungen zu den beiden Befragungen durch das CID auf. Da es sich bei den Befragungen aber offensichtlich um die fluchtauslösenden Vorkommnisse handelt, wären diesbezüglich konkrete, detaillierte und überzeugende Angaben zu erwarten gewesen. Aufgrund der oberflächlichen Schilderungen des Beschwerdeführers bestehen erhebliche Zweifel daran, dass er im Jahr 2015 tatsächlich vom CID befragt wurde. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht. Weitergehend vermag er mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten an dessen Glaubhaftigkeit nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Weiter hat die Vorinstanz eine Prüfung der Risikofaktoren vorgenommen und zutreffend festgestellt, dass die Kontrollmassnahmen am Flughafen keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen, dass es trotz des Alters und der Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Norden keinen begründeten Anlass zur Annahme gibt, dass er mehr als eine Befragung zu seinem Hintergrund über sich ergehen lassen müsse und dass er auch aufgrund seiner einmaligen Teilnahme an einer Demonstration in F._______ bei einer Rückkehr nicht in asylrelevanter Weise gefährdet ist. Mit dem blossen Hinweis auf Art. 2 und 3 AsylG, das Referenzurteil des Bundesgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und die allgemeine Menschenrechtslage in Sri Lanka vermag er diesen Schluss nicht in Frage zu stellen.

E. 6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) bestätigt und die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas aktualisiert. Demnach ist der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (vgl. bezüglich des Vanni Gebiets Referenzurteil D-3619/2016 vom 16.10.2017) zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. E. 13.2-13.4). Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ im Bezirk Jaffna. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass er dorthin zurückkehren kann, zumal seine Mutter, seine Ehefrau mit den Kindern sowie seine Geschwister nach wie vor im eigenen Haus beziehungsweise der eigenen Wohnung leben. Damit kann er auf ein bestehendes soziales Beziehungsnetz zurückgreifen, welches ihn bei einer Wiedereingliederung unterstützen kann. Sodann ist der Beschwerdeführer gut ausgebildet. Er verfügt über einen O-Level Abschluss und langjährige Arbeitserfahrungen als (...),(...) und zuletzt auch als (...). Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1183/2018 Urteil vom 12. März 2018 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Januar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 21. Oktober 2015 wurde er durch die Vorinstanz zur Person befragt (BzP) und am 16. Februar 2017 einlässlich angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______ (Jaffna). Er habe als (...) und (...) gearbeitet. Eines Tages im Jahr 2006 sei er mit dem Motorrad zum Tempel gefahren und habe eine Explosion gehört. Kurz darauf sei die sri-lankische Armee (SLA) zum Tempel gekommen, um die Leute zu befragen. Der Auspuff seines Motorrades sei noch warm gewesen, weshalb er verdächtigt worden sei, etwas mit der Explosion zu tun gehabt zu haben, namentlich in Verbindung mit Leuten der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu stehen. Sein Arbeitgeber habe aber bestätigen können, dass er zum fraglichen Zeitpunkt auf der Baustelle gewesen sei, worauf er freigelassen worden sei. Danach habe er sich wöchentlich zur Unterschrift melden müssen. Dieser Pflicht sei er ab (...) 2008 nicht mehr nachgekommen. Im (...) 2009 sei er zunächst nach D._______ gegangen, und von (...) 2009 bis (...) 2012 habe er sich in E._______ aufgehalten. Die Wiedereinreise nach Sri Lanka sei problemlos verlaufen, und er habe in der Folge keine Probleme gehabt. Er sei (...) geworden. Ab 2014 habe er sich für die Tamil National Alliance (TNA) engagiert, Flyer verteilt und Plakate aufgehängt. In dieser Zeit hätten einige Leute in seinem Dorf eine (...) eröffnen wollen. Er habe eine Versammlung für die Gegnerschaft der (...) organisiert und im Juni 2015 zusammen mit drei weiteren Personen diesbezüglich eine Beschwerde beim (...) eingereicht. Eines Tages im Juni 2015 hätten Leute des Criminal Investigation Department (CID) nach der Arbeit auf ihn gewartet und ihn aufgefordert, die Beschwerde zurückzuziehen. Im September 2015 habe er mitgeholfen, eine Demonstration gegen die (...) zu organisieren. In diesem Zusammenhabe habe ihn das CID zu einer Befragung aufgeboten. Mit fünf weiteren Personen habe er sich zum CID Büro begeben und sei danach für eine zweite Befragung aufgeboten worden. Es seien ihm dabei die Vorfälle aus dem Jahr 2006 vorgehalten worden; namentlich sei er verdächtigt worden, Verbindungen zu Leuten zu haben, welche die Claymore Explosion organisiert hätten, bei welcher zwei Soldaten umgekommen seien. Ab diesem Zeitpunkt habe er in Angst gelebt, weshalb er sich zur Ausreise entschieden habe. B. Mit Verfügung vom 22. Januar 2018 (eröffnet am 25. Januar 2018) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 26. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Der Beschwerdeführer reichte eine Unterstützungsbestätigung vom 1. Februar 2018 zu den Akten. D. Am 2. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt und festgehalten, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.) 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Zur Begründung führt sie an, der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen in wesentlichen Punkten unsubstantiiert, nicht nachvollziehbar und vage dargelegt. In der BzP habe er erklärt, sein Pass sei verschwunden, er hätte ihn dem Schlepper gegeben und sei mit einem anderen Pass ausgereist. Zwar habe er auch in der Anhörung angegeben, dass er den Pass dem Schlepper abgegeben habe, indes lasse der Wortlaut den Schluss zu, dass er legal mit seinem eigenen Pass aus Sri Lanka ausgereist sei. Er sei der Pflicht, seine Reisepapiere abzugeben nicht nachgekommen und habe sich auch nicht gewillt gezeigt, seinen Pass vom Schlepper zurückzufordern. Zudem sei seine Schilderung des Reisewegs vage und unsubstantiiert ausgefallen, was Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen entstehen lasse. Bezüglich seiner zentralen Asylvorbringen - des Verdachts an der Beteiligung an einer Claymore Explosion und damit Verbindungen zu den LTTE - habe er nicht zu erkennen gegeben, jemals einen Haftbefehl erhalten zu haben respektive, dass ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Er habe zwar einer Meldepflicht unterstanden, es sei ihm aber offenbar möglich gewesen, auszureisen und im Jahr 2012 nach einem längeren Aufenthalt in E._______ wieder zurückzukehren. Das CID habe ihn zudem nie länger als einen Tag festgehalten und keine drastischeren Mittel angewendet, um die Forderungen durchzusetzen. Die Forderung, keinen Kontakt zur TNA mehr haben zu dürfen, sei ohnehin nicht verständlich, da die Partei seit 2015 in der Regierung vertreten sei. Im Übrigen würden sich seine Aussagen zu den Befragungen im Jahr 2015 ohnehin in vagen und unsubstantiierten Äusserungen erschöpfen. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, diese Einschätzungen zu widerlegen. 5.2 Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Es gelte zu prüfen, ob er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka dennoch, kumuliert mit seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und der Landesabwesenheit, begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Der Beschwerdeführer habe nach seiner Rückkehr aus E._______ während mehr als drei Jahren im Heimatstaat gelebt. Seine Herkunft aus dem Norden und sein Alter könne die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden bei einer Wiedereinreise zwar erhöhen. Dennoch gebe es keinen begründeten Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten hätte, die über eine Befragung zu seinem Hintergrund hinausgehe. Die Kontrollmassnahmen am Herkunftsort (zwecks Registrierung, Erfassung der Identität usw.) würden kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Es sei damit nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden solle. Daran ändere auch seine Demonstrationsteilnahme im Jahr 2016 in F._______ nichts. Die sri-lankischen Behörden würden sich zwar für die exilpolitischen Tätigkeiten ihrer Staatsangehörigen interessieren, indes sei davon auszugehen, dass sie sich bei der Überwachung auf Personen konzentrierten, die mit ihren politischen Tätigkeiten aus der Masse der regimekritischen Staatsangehörigen hervortreten und als ernsthafte Bedrohung wahrgenommen würden. Seine einmalige Teilnahme an einer Demonstration 2016 in F._______ vermöge keine Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat zu begründen. In Anbetracht der Gesamtumstände und der stark angezweifelten Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr Gefahr liefe, künftig eine asylrelevante Verfolgung erdulden zu müssen. Seine Vorbringen hielten auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer hält in der Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen fest und rügt damit, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt. 6.2 Die vorinstanzliche Würdigung ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers weder überzeugend noch nachvollziehbar sind, weshalb sie sich in vagen und unsubstantiierten Äusserungen erschöpfen und die eingereichten Dokumente nicht beweistauglich, mithin insgesamt nicht glaubhaft sind. Was in der Beschwerdeschrift dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, Zweifel an der vorinstanzlichen Einschätzung entstehen zu lassen. Soweit der Beschwerdeführer in der Eingabe ausführt, der Schlepper habe den Zöllner bezahlt, ist dieses neue Vorbringen als nachgeschobene Sachverhaltsanpassung und damit als nicht glaubhaft zu werten. Weiter vermag er mit dem Hinweis, als Nichteuropäer kenne er die europäischen Länder nicht, die geäusserten ersten Zweifel an den Schilderungen seiner Reiseumstände, nicht zu entkräften. Auch der Erklärungsversuch, er sei bei der Einreise nach Sri Lanka im Jahr 2012 nicht verhaftet worden, weil der Staats- und Kontrollapparat noch nicht soweit aufgebaut gewesen sei, überzeugt nicht ansatzweise. Was sodann das Leben nach der Rückkehr aus E._______ anbelangt, anerkennt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe, dass dieses zunächst unkompliziert verlaufen sei und die Probleme erst mit der Beschwerde gegen die (...) begonnen hätten. In diesem Zusammenhang fallen indes die unsubstantiierten Ausführungen zu den beiden Befragungen durch das CID auf. Da es sich bei den Befragungen aber offensichtlich um die fluchtauslösenden Vorkommnisse handelt, wären diesbezüglich konkrete, detaillierte und überzeugende Angaben zu erwarten gewesen. Aufgrund der oberflächlichen Schilderungen des Beschwerdeführers bestehen erhebliche Zweifel daran, dass er im Jahr 2015 tatsächlich vom CID befragt wurde. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht. Weitergehend vermag er mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten an dessen Glaubhaftigkeit nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Weiter hat die Vorinstanz eine Prüfung der Risikofaktoren vorgenommen und zutreffend festgestellt, dass die Kontrollmassnahmen am Flughafen keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen, dass es trotz des Alters und der Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Norden keinen begründeten Anlass zur Annahme gibt, dass er mehr als eine Befragung zu seinem Hintergrund über sich ergehen lassen müsse und dass er auch aufgrund seiner einmaligen Teilnahme an einer Demonstration in F._______ bei einer Rückkehr nicht in asylrelevanter Weise gefährdet ist. Mit dem blossen Hinweis auf Art. 2 und 3 AsylG, das Referenzurteil des Bundesgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und die allgemeine Menschenrechtslage in Sri Lanka vermag er diesen Schluss nicht in Frage zu stellen. 6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) bestätigt und die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas aktualisiert. Demnach ist der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (vgl. bezüglich des Vanni Gebiets Referenzurteil D-3619/2016 vom 16.10.2017) zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. E. 13.2-13.4). Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ im Bezirk Jaffna. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass er dorthin zurückkehren kann, zumal seine Mutter, seine Ehefrau mit den Kindern sowie seine Geschwister nach wie vor im eigenen Haus beziehungsweise der eigenen Wohnung leben. Damit kann er auf ein bestehendes soziales Beziehungsnetz zurückgreifen, welches ihn bei einer Wiedereingliederung unterstützen kann. Sodann ist der Beschwerdeführer gut ausgebildet. Er verfügt über einen O-Level Abschluss und langjährige Arbeitserfahrungen als (...),(...) und zuletzt auch als (...). Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand: