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E-6669/2019

E-6669/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-12-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin, tamilischer Ethnie, ist gemäss ihren Angaben in A._______ geboren und aufgewachsen. Sie habe von ihrer Geburt bis zum (...). Lebensjahr mit der Familie in A._______ gelebt. Die Schule habe sie in der zehnten Klasse abgebrochen und geheiratet. Mit ihrem Ehemann (Beschwerdeführer Verfahren E-6675/2019) habe sie in B._______, gewohnt. Im Jahr (...) sei sie legal mit ihrem Reisepass nach C._______ gereist, um dort das Kind S. wegen eines Leberproblems behandeln zu lassen. Nach der Ausreise des Ehemannes im (...) 2015 sei sie mit den zwei Kindern zurückgeblieben. Etwa im (...) 2018 sei sie zu einer Tante (...) nach A._______ gezogen, wo sie zwei Wochen bis zur Ausreise gelebt habe. Am (...) 2018 sei sie mit den Kindern und in Begleitung der Tante mit dem Bus nach Colombo und am (...) 2018 auf dem Luftweg in Begleitung eines Schleppers legal, alle je mit einem auf die eigenen Personalien lautenden Reisepass, ausgereist. Sie seien zunächst in ein ihnen unbekanntes Land und drei Wochen später auf dem Luftweg nach Italien gelangt, wo ihnen von den Behörden mit dem Hinweis auf ein gefälschtes Visum die Reisepässe abgenommen worden seien. Die Beschwerdeführerin hätte in der Folge bei den italienischen Behörden vorsprechen sollen, habe jedoch zuvor den Ehemann in der Schweiz kontaktiert und sei anschliessend mit seiner Hilfe am (...) 2018 illegal in die Schweiz eingereist. Am gleichen Tag stellte sie für sich und die zwei Kinder ein Asylgesuch. A.b Am 17. Mai 2018 wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso die Befragung zur Person (BzP), am 2. August 2018 im EVZ Altstätten die eingehende Befragung zu den Asylgründen der Beschwerdeführerin durchgeführt. A.c Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch namentlich wie folgt:Nach der Ausreise ihres Ehemannes im (...) 2015 seien in Zivil gekleidete Personen des Criminal Investigation Department (CID) insgesamt viermal zu ihr nach Hause gekommen. Das erste Mal sei etwa im (...) 2016 ein Mann namens P. gekommen; diesen habe sie bereits früher im CID-Büro in Point Pedro gesehen, als er ihren Ehemann bedroht habe. P. sei an diesem Tag durch die tagsüber offenstehende Tür gekommen und habe nach dem Ehemann gefragt. Ihre Auskunft, sie habe keinen Kontakt mit dem Ehemann, habe er nicht geglaubt und sie fest am Arm gepackt, worauf sie verraten habe, dass der Ehemann in der Schweiz sei. P. sei danach wieder gegangen. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge jeweils bei der Schwiegermutter in der Nachbarschaft übernachtet; tagsüber sei sie weiterhin im eigenen Haus geblieben. Etwa im (...) 2016 sei P. mit einer weiteren Person des CID erneut gekommen, habe sich nach dem Ehemann erkundigt und sie bezüglich ihrer Antwort, dieser sei in der Schweiz, der Lüge bezichtigt. Danach seien beide wieder gegangen. Nach drei Monaten respektive im Jahr 2017 sei P. das dritte Mal aufgetaucht. Sie habe die Türen nicht geschlossen gehabt und P. sei einfach ins Wohnzimmer gelangt. Er habe ihr erklärt, seinen Informationen zufolge halte sich der Ehemann in Sri Lanka auf. Sie habe unter Tränen mit Schreien gedroht, worauf P. sie mit dem Gewehr bedroht und sie wie bereits beim ersten Besuch durch ihr Nachthemd hindurch am Oberkörper berührt habe. Dann sei er wieder gegangen. Die Schwiegermutter habe sich in der Folge öfters bei der Beschwerdeführerin aufgehalten, zumal P. gegen die Beschwerdeführerin und die Kinder Drohungen ausgestossen habe. Aus Angst, dieser würde die Kinder entführen, habe sie von einer Anzeige abgesehen. Sie habe jedoch ihrem Ehemann vom Vorfall erzählt. Dieser habe danach - allerdings erfolglos - versucht, für sie und die Kinder die Ausreise zu organisieren. Etwa im (...) 2018 sei P., in Begleitung eines anderen Mannes, das vierte Mal zu ihr nach Hause gekommen. Wie immer sei die Türe zum Hof offen gestanden und die beiden seien mit ihren Motorrädern bis zum Haus gefahren. Sie hätten der Beschwerdeführerin mitgeteilt, gemäss ihren Informationen habe der Ehemann in D._______ an Demonstrationen teilgenommen, und von ihr verlangt, ihren Gatten zur Rückkehr nach Sri Lanka aufzufordern. Dabei habe ein Mann ihre Hände auf dem Rücken festgehalten und P. habe sie durch ihre Kleider hindurch am Oberkörper und zwischen den Beinen berührt. Nach etwa 20 Minuten seien beide wieder gegangen. Die Beschwerdeführerin habe ihren Ehemann telefonisch kontaktiert und ihn nach dieser Demonstrationsteilnahme befragt. Ihre Schwiegermutter habe die Beschwerdeführerin zu sich genommen, von dort sei sie anschliessend zur Tante nach A._______ gegangen und etwa zwei Wochen später mit Hilfe eines Schleppers aus Sri Lanka ausgereist. Nach ihrer Ausreise seien zweimal Behördenvertreter in Uniform bei der Schwiegermutter aufgetaucht. Den zweiten Besuch habe die Familie ihres Ehemannes fotografisch festgehalten. Nachdem die Schwiegermutter schriftlich bestätigt habe, dass die Beschwerdeführerin mit den Kindern in der Schweiz sei, hätten die Besuche aufgehört. A.d Die Beschwerdeführerin machte drei fast identische Handyfotografien aktenkundig, welche die Rückenansicht von drei Personen in Uniform, im Hof eines Hauses stehend, eine weisshaarige Frau in türkisfarbenem Pullover, ein Haus im Hintergrund sowie spielende Kinder zeigen. Weiter reichte sie ihre Identitätskarte im Original, eine beglaubigte Kopie ihres Geburtsscheines und eine beglaubigte Kopie ihres Ehescheines zu den erstinstanzlichen Akten. A.e Sodann wurde die Kopie eines Arztberichts vom 30. Juli 2018, die Kopie einer Dispensation (...) vom 30. Juli 2018, die Kopie für ein Dauerrezept vom 30. Juli 2018 betreffend (...) (S.) sowie die Kopie eines Schreibens der Polizei von C._______ vom 5. Mai 2018 zu den Akten gereicht. Weiter wurde betreffend die gesundheitliche Situation von S. ein ärztlicher Bericht vom 14. August 2018 und ein Kurzschreiben des (...) vom 21. August 2018 aktenkundig gemacht. Am 20. Juni 2019 verfasste die behandelnde Ärztin (...) einen weiteren Bericht, woraufhin das SEM am 25. Juli 2019 ein internes medizinisches Consulting veranlasste. Der entsprechende Bericht datiert vom 23. Oktober 2019. B. Am 11. Mai 2018 liess der Ehemann der Beschwerdeführerin, handelnd durch den gemeinsamen Rechtsvertreter, beim SEM ein zweites Asylgesuch einreichen. C. Am 29. August 2019 wurde das dritte gemeinsame Kind der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in der Schweiz geboren. D. Mit Verfügung vom 6. November 2019 (zeitgleich mit der Abweisungsverfügung über das Mehrfachgesuch des Ehemannes) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Die Beschwerdeführerin reichte durch ihren Rechtsvertreter am 16. Dezember 2019 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein. Dabei wurde um Einsicht in die gesamten erstinstanzlichen Akten, namentlich in die Aktenstücke B33, B34, B36, B37, B40, B41, B43 und B46 sowie anschliessende Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung ersucht. Weiter wurde um Mitteilung der mit der Behandlung dieses Beschwerdeverfahrens befassten Gerichtspersonen ersucht; es sei zudem die Zufälligkeit deren Wahl, andernfalls die angewandten konkreten und objektiven Kriterien für die Wahl der betreffenden Gerichtspersonen mitzuteilen. Die Verfügung vom 6. November 2019 sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung vom 6. November 2019 aufzuheben und zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventuell sei in Aufhebung der Verfügung vom 6. November 2019 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell seien die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder mindestens die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Mit der Beschwerde wurden über 162 Beilagen zu den Akten gereicht. F. Am 18. Dezember 2019 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde und verfügte, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2019 teilte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden den mit ihrem Beschwerdeverfahren voraussichtlich befassten Spruchkörper mit. Hinsichtlich der Zufälligkeit der Auswahl des Spruchgremiums wurde auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) verwiesen. Mit gleicher Verfügung wurden die Beschwerdeführenden zum Leisten eines Kostenvorschusses innert Frist aufgefordert. H. Am 6. Januar 2020 ersuchten die Beschwerdeführenden um Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten sowie um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.-. Zur Begründung reichten sie eine Unterstützungsbestätigung der AOZ Zürich vom 6. Januar 2020 zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 8. Januar 2020 hiess die Instruktionsrichterin das nachträgliche Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. In Aufhebung der Ziffer 3 der Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2019 wurden die Beschwerdeführenden antragsgemäss von der Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses befreit. J. Am 24. März 2020 liessen die Beschwerdeführenden eine Ergänzung zur Beschwerdeschrift vom 16. Dezember 2019 einreichen. K. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2021 wurde den Beschwerdeführenden der wesentliche Inhalt der Aktenstücke B33, B34, B36, B40, B41 und B46 des Dossiers N 652 709 (vgl. oben Bst. E) mitgeteilt, das Gesuch um Zustellung derselben und um vollumfängliche Einsicht wurde abgewiesen. Gleichzeitig stellte die Instruktionsrichterin fest, dass bezüglich des Gesundheitszustandes des Kindes S. aktualisierte medizinische Unterlagen fehlten, und sie forderte die Beschwerdeführenden zum Einreichen eines aussagekräftigen, aktuellen Arztberichtes auf. L. Mit Eingabe vom 26. März 2021 reichten die Beschwerdeführenden zwei Austrittsberichte (...) Zürich vom 16. und 19. Februar 2021 ein und ersuchten um Erstreckung der Frist zum Beibringen eines Arztberichtes. In der Eingabe wurde zudem erneut die bei der Beschwerdeführerin bestehende Reflexverfolgung angesprochen. M. Das Gesuch um Fristerstreckung wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. März 2021 im beantragten Rahmen gutgeheissen. N. Mit Eingabe vom 13. April 2021 wurde ein Arztbericht, datierend vom 25. März 2021, zu den Akten gereicht.

Erwägungen (61 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.5 Der Ehemann der Beschwerdeführerin reichte beim Bundesverwaltungsgericht zeitgleich eine Beschwerde gegen die ihn betreffende negative Verfügung des SEM vom 6. November 2019 ein. Diese wurde unter der separaten Verfahrensnummer E-6675/2019 entgegengenommen und wird zeitlich mit dem vorliegenden Verfahren koordiniert.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Der in der Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2019 bekanntgegebene Spruchkörper wurde aufgrund der Abwesenheit des Zweitrichters und der Drittrichterin insofern angepasst, als diese durch die mit der Stellvertretung betrauten Richterinnen Christa Luterbacher und Constance Leisinger ersetzt wurden.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Einleitend führte das SEM in seiner Verfügung vom 6. November 2019 aus, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe am 21. September 2015 ein erstes Asylgesuch gestellt. Mit Entscheid vom 22. Januar 2018 sei sein Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug verfügt worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe eine dagegen erhobene Beschwerde am 12. März 2018 abgewiesen, womit die Verfügung des SEM in Rechtskraft erwachsen sei.

E. 5.2 Der Ehemann habe am 11. Mai 2018 beim SEM ein neues Asylgesuch anhängig gemacht, welches mit Verfügung vom 6. November 2019 und damit gleichzeitig mit demjenigen der Beschwerdeführenden abgelehnt werde.

E. 5.3 Es sei vorweg festzuhalten, dass die Asylbegründung des Ehemannes als unglaubhaft beurteilt und diese Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht in letzter Instanz gestützt worden sei. Insofern sei den eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin, mit denen sie wegen der Schwierigkeiten des Ehemannes eine Reflexverfolgung geltend mache, die Grundlage entzogen. Entsprechend seien ihre diesbezüglichen Schilderungen oberflächlich und auch unplausibel ausgefallen.

E. 5.3.1 Die Beschwerdeführerin habe angegeben, wiederholt von CID-Beamten tagsüber zu Hause aufgesucht, sexuell belästigt und unter Druck gesetzt worden zu sein, was ihr grosse Angst bereitet habe. Dennoch wolle sie sich weiterhin zuhause aufgehalten haben, ohne minimale Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. So habe sie nicht einmal das Hoftor abgeschlossen und erklärt, dies wäre zwar mittels Kette und Schloss möglich gewesen, aber sie habe nicht abgeschlossen, wenn sie sich daheim aufgehalten habe. Dieses Verhalten sei nicht nachvollziehbar. Sodann solle der vierte Besuch des CID und die damit verbundenen sexuellen Übergriffe die Beschwerdeführerin zum Wegzug zuerst zur Schwiegermutter, dann zu einer Tante in A._______ und zwei Wochen später zum Verlassen Sri Lankas bewogen haben. Dass die Beschwerdeführerin trotz der genannten sexuellen Übergriffe keine entsprechenden Handlungen und Vorsichtsmassnahmen vorgenommen habe, wie sie nach solchen Vorkommnissen zu erwarten gewesen wären, mute seltsam an. Es sei auch merkwürdig, dass der besagte CID-Beamte es bei seinen mehrmaligen Besuchen bei den beschriebenen Berührungen durch die Kleidung belassen haben solle, zumal die Beschwerdeführerin ihn nie angezeigt oder anderweitig zur Rechenschaft gezogen haben wolle.

E. 5.3.2 Weiter seien in den Aussagen keine Realkennzeichen erkennbar. So habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, viermal durch einen oder zwei Beamte(n) des CID zu Hause besucht, kurz einvernommen und sexuell belästigt worden zu sein. Dabei habe sie in der Anhörung mehrfach die Gelegenheit zur freien Schilderung dieser Vorfälle erhalten. Indessen würden die Aussagen nicht die Qualität aufweisen, welche zu erwarten wäre, wenn eine Person mit ihren individuellen kognitiven Fähigkeiten ein solches Ereignis unter den geltend gemachten Umständen tatsächlich erlebt hätte. Den Darstellungen würden die für real Erlebtes typischen Merkmale wie Detailreichtum, Beschreiben von Emotionen und Gedankengängen, räumliche und zeitliche Verknüpfung der Ereignisse sowie die Schilderungen von nebensächlichen und ausgefallenen Einzelheiten, die normalerweise die Erzählungen von tatsächlich erlebten Begebenheiten prägten, fehlen. Die Aussagen seien demzufolge zu wenig begründet, zumal sie diese auch ohne Erlebnishintergrund hätte darlegen können. Die bestehenden Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen würden dadurch erhärtet.

E. 5.4 Die eingereichten Beweismittel könnten den Sachverhalt nicht stützen. Beispielsweise habe die Beschwerdeführerin drei fast identische Fotos auf dem Mobiltelefon vorgelegt, welche die Rückenansichten dreier Personen in Uniform, im Hof eines Hauses stehend, festgehalten hätten. Dahinter sei eine weisshaarige Frau in einem türkisfarbenen Pullover abgebildet, welches die Schwiegermutter sein solle. Die Beschwerdeführerin habe dazu angegeben, diese Personen hätten nach ihrer Ausreise nach ihrem Mann und seiner Familie gefragt. Indessen vermöchten diese Fotos die Asylvorbringen nicht zu untermauern. Die Beschwerdeführerin habe auch keinen der abgebildeten Uniformierten identifizieren können. Da die CID-Leute zuvor immer in Zivil zu ihr gekommen seien, fehle der Bezug zu den Männern auf den Fotos. Es sei folglich nicht erkennbar, was diese Uniformierten von der Schwiegermutter gewollt hätten. Gemäss der Beschwerdeführerin hätten sich diese mit einer Bestätigung begnügt, dass die Beschwerdeführenden ausser Landes seien und seien nicht wiedergekommen. Auch aus dieser Sicht würden die gezeigten Bilder die Vorbringen nicht untermauern. Insgesamt würden die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit daher nicht genügen.

E. 5.5 Selbst bei vorausgesetzter Glaubhaftigkeit würde es sich bei den geschilderten Behelligungen - das viermalige Erscheinen zu Hause und dreimalige Berühren durch ihre Kleidung in einem Zeitraum von zwei Jahren - nicht um ernsthafte Nachteile im Sinn des Asylgesetzes handeln, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten.

E. 5.6 Es bleibe auch bei Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinn von Art. 3 AsylG habe.

E. 5.7 Die Beschwerdeführerin habe keine Vorfluchtgründe glaubhaft gemacht. Vielmehr habe sie bis April 2018 und damit nach Kriegsende noch neun Jahre im Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt ihrer Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte.

E. 5.8 Insgesamt bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin werde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Die Vorbringen würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Die Beschwerdeführenden erfüllten demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihr Asylgesuch sei abzuweisen.

E. 6.1 Zu den auf Beschwerdeebene gestellten Rechtsbegehren betreffend Akteneinsicht und Offenlegung der mit der vorliegenden Beschwerde betrauten Gerichtspersonen wurde in den Zwischenverfügungen vom 23. Dezember 2019 und 11. März 2021 Stellung genommen und es wurde der wesentliche Inhalt der Aktenstücke B33, B34, B36, B40, B41 und B46 des Dossiers N 652 709 mitgeteilt. Auf diese Verfügung kann verwiesen werden. Die Aktenstücke B37 und B43 wurden in der Zwischenverfügung nicht explizit erwähnt. Diese wurden von der Vorinstanz zu Unrecht als interne Akten charakterisiert, mithin sind beide Aktenstücke der Offenlegung zugänglich.

E. 6.1.1 Bei Aktenstück B37 handelt es sich um Angaben der behandelnden Ärztin von S., mit denen sie festhält, der Patient sei kürzlich mit einer Blutung eingeliefert worden. Bei ihm bestehe ein erhöhtes Blutungsrisiko in der Speiseröhre und es werde versucht, dieses mit einer Varizenligatur zu stabilisieren. Die Behandlung beanspruche einige Zeit. Aktenstück B43 beinhaltet einen E-Mail-Austausch zwischen dem SEM und der behandelnden Ärztin. Diese informiert darin über den Zeitpunkt der nächsten Untersuchung und dass sie dann präziser Auskunft geben könne.

E. 6.1.2 Zu beiden Aktenstücken ist festzuhalten, dass namentlich angesichts der nachfolgenden Erwägungen keine Notwendigkeit zum Ansetzen einer Frist zur Stellungnahme bestanden hat.

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden bringen sodann weitere formelle Rügen an:

E. 6.2.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung wird gerügt, die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz würden auf mangelndem Länderwissen zu frauenspezifischen Fluchtgründen in Sri Lanka, einer falschen und unvollständigen Abklärung des Gesundheitszustandes, einer mangelhaften Würdigung der Beweismittel und einer mangelhaften Glaubhaftigkeitsprüfung beruhen. Damit verletze das SEM das rechtliche Gehör und die Verfügung sei aufzuheben. Im Gespräch mit dem Rechtsvertreter hätten die Schilderungen der Beschwerdeführerin einen sehr glaubhaften Eindruck gemacht. Der für die angefochtene Verfügung verantwortliche Sachbearbeiter habe sich keinen persönlichen Eindruck machen können, sondern sich auf das bei der Anhörung erstellte Protokoll stützen müssen. So habe er die von der Beschwerdeführerin gezeigten Aufnahmen auf ihrem Mobiltelefon nicht gesehen und sich auf die Bildbeschreibungen der die Anhörung durchführenden Befragerin stützen müssen, deren Beschreibung völlig ungenügend ausgefallen sei. Die hauptsächliche Handlung - wie die Schwiegermutter habe unterschreiben müssen - fehle im Beschrieb und die Fotos seien anschliessend nie eingefordert worden. Dies sei der Beschwerdeführerin aufgrund der durch das SEM festgestellten, vermeintlichen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zum Nachteil erwachsen.

E. 6.2.2 Das SEM habe vorliegend sowohl die individuellen Asylgründe als auch die Asylgründe aufgrund der Zugehörigkeit zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe der vermeintlichen oder tatsächlichen Unterstützer der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und der Zugehörigkeit zur bestimmten sozialen Gruppe der tamilischen Frauen unvollständig und unrichtig ermittelt und abgeklärt. Die Beschwerdeführerin habe eine viermalige Verfolgung geltend gemacht, wobei sie dreimal sexuell belästigt worden sei. Die diesbezügliche Glaubhaftigkeitsprüfung durch das SEM sei mangelhaft ausgefallen und die weitere Schlussfolgerung, dass selbst bei Glaubhaftigkeit diese Reflexverfolgungen kein asylrelevantes Ausmass annehmen würden, fusse auf einer inkorrekten Abklärung des Sachverhaltes der genderspezifischen Gefährdungslage für tamilische Frauen in Sri Lanka. Dabei hätte das SEM die einschlägigen Berichte und Informationen (die im Rechtsmittel eingehend dargestellt werden) konsultieren können. Durch dieses Unterlassen des SEM sei der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Weiter habe die Beschwerdeführerin in den Befragungen vorgebracht, dass mehrere Familienmitglieder in E._______ leben würden und dort ein Asylgesuch gestellt hätten. Dass die Vorinstanz hier nicht nachgefragt habe, erstaune, zumal ihr bekannt sein müsste, dass es sich bei familiären Beziehungen zu Personen mit LTTE-Verbindungen um einen asylrelevanten Risikofaktor handle. Die Beschwerdeführerin habe gegenüber dem Rechtsvertreter nun vorgebracht, dass mehrere ihrer Familienangehörigen Verbindungen zu den LTTE hätten. Sie sei daran, entsprechende Beweismittel zu beschaffen und ersuche um entsprechende Fristansetzung zum Einreichen und zur Beschwerdeergänzung. Sodann weise (...) S. einen sehr fragilen Gesundheitszustand aus. Dies habe das SEM inkorrekt und unvollständig abgeklärt. Hierbei handle es sich um einen besonders schwerwiegenden Mangel, zumal von den entsprechenden Abklärungen das Leben des Beschwerdeführers abhänge. Allein deshalb sei die Verfügung aufzuheben. Das SEM habe letztlich nicht berücksichtigt, dass die Mutter mit ihrem Kind wegen der ungenügenden Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka nach C._______ habe reisen müssen. Zudem dürfte das Fluchtvorhaben der Familie entsprechend auch zu einer Armut geführt haben, womit die Familie erst recht nicht in der Lage gewesen sein dürfte, ihren Wohnort und beste vorhandene Behandlungsmöglichkeiten zu wählen. Insgesamt würde bei einem Wegweisungsvollzug der Tod des Kindes durch das SEM bewusst in Kauf genommen, was weder zulässig noch zumutbar sei. Sodann sei nicht erkennbar, ob das durchgeführte medizinische Consulting bezogen auf den konkreten Fall oder nur in allgemeingültiger Form durchgeführt worden sei.

E. 6.2.3 Unter eingehenden Ausführungen wird weiter festgehalten, das SEM habe die bedeutenden Entwicklungen in Sri Lanka in der Verfügung entweder inkorrekt oder unvollständig abgeklärt oder aber gar nicht thematisiert. Eine angemessene Risikoüberprüfung habe es so gar nicht vornehmen können. Zudem begründe das SEM seine sehr knappen Aussagen zur Ländersituation nicht, weshalb auch eine Verletzung der Begründungspflicht vorliege und bereits aus diesen Gründen die Verfügung aufzuheben und zurückzuweisen sei. Einlässlich und unter Anführen von Fallbeispielen und Berichten wird die Entwicklung der Menschenrechtslage, der Meinungsfreiheit und Minderheitenrechte in Sri Lanka - namentlich seit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa - beschrieben und eine daraus resultierende markante Erhöhung der Gefährdungslage für zurückkehrende abgewiesene Asylgesuchsteller abgeleitet. Dessen Wahl bedeute eine Zäsur in der jüngeren Geschichte Sri Lankas und besiegle endgültig den vermeintlichen Reformkurs der vormaligen Regierung unter Sirisena. Das Kabinett von Gotabaya Rajapaksa verwandle sich zunehmend in ein Lager von Kriegsverbrechern. So habe er die Ministerien mit Familienangehörigen und hochrangigen EPDP Leuten besetzt; beispielsweise sei der ehemalige Kriegsherr Kamal Gunaratne als Verteidigungssekretär eingesetzt worden. Im Kontext wird auf den Entführungsfall einer Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft vom 25. November 2019 hingewiesen und beantragt, es sei diesbezüglich abzuklären, ob unter den dabei erpressten Daten der Name der Beschwerdeführerin zu finden sei und welche Daten generell auf dem Mobiltelefon der Entführten erpresst worden seien. Sodann habe bereits Sirisena den Kriegsverbrecher Shavendra Silva, dessen politische Loyalität bei Gotabaya Rajapaksa liege, zum neuen Armeechef ernannt und habe das Militär mit polizeilichen Kompetenzen ausgestattet. Seither seien Aktivisten, Journalisten und Angehörige von Minderheiten grossen Gefahren ausgesetzt, die Überwachungsmassnahmen hätten zugenommen, der Reformkurs sei abgebrochen. Die sri-lankischen Behörden führten eine sogenannte internationale Blacklist, wobei ab Mitte 2018 wieder vermehrt Personen mit tamilischer Ethnie mit LTTE-Hintergrund auf dieselbe gesetzt worden seien, die Einträge seit 2016 nicht unerheblich zunähmen und eine Zunahme von entsprechenden Ermittlungstätigkeiten zu beobachten sei. Dabei dürften die sri-lankischen Sicherheitsbehörden über eine noch umfangreichere interne Blacklist verfügen. Eine gravierend erhöhte Gefährdungslage ergebe sich besonders für rückkehrende Asylgesuchsteller, wobei solche aus Exilzentren der LTTE, wie aus der Schweiz, unter einem Generalverdacht stünden. Es sei insgesamt mit einer nochmals erhöhten Anwendung von Folter zu rechnen. Die zu erwartende Straflosigkeit der eingesetzten Militärs werde potenzielle Täter zusätzlich befeuern, Menschenrechtsverletzungen zu begehen und zu einer Zunahme von Folter und anderer Menschenrechtsverletzungen führen, wobei besonders LTTE-Mitglieder der Gruppe tamilischer Rückkehrer aus der Diaspora und exilpolitisch aktive Personen namentlich der Schweiz betroffen seien, zumal die Überwachung der Diaspora zugenommen habe. Die im Referenzurteil des BVGer vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren hätten im Kontext der aktuellen Lage in Sri Lanka verstärkt Geltung. Die Angehörigen ethnischer Minderheiten müssten bei einer Verhaftung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folter und weitere Übergriffe befürchten. Auch wenn ein tamilischer Asylgesuchsteller zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht verfolgt worden sei, sei bei entsprechenden LTTE-Verbindungen trotzdem von einer Gefährdung der Person bei einer Rückkehr auszugehen; dies bestätigte auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung.

E. 6.2.4 Vor diesem Hintergrund sei die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Furcht um Leib und Leben bei einer Rückkehr begründet. Die Beschwerdeführerin werde aufgrund ihrer familiären Verbindungen wohl verdächtigt, selber Verbindungen mit den LTTE zu haben oder mit diesen zu sympathisieren. Zumindest sei klar, dass diese Verbindungen bereits ausreichen würden, um zum Ziel für Reflexverfolgung zu werden. Zudem lebe die Beschwerdeführerin seit über eineinhalb Jahren in der Schweiz, gemeinsam mit ihrem zuvor geflüchteten Ehemann. Insgesamt sei sie somit gleich mehreren Risikogruppen zuzurechnen. Daher sei naheliegend, dass sie aufgrund ihrer politischen Überzeugungen und Tätigkeiten bei einer Rückkehr vom sri-lankischen Sicherheitsapparat ins Visier genommen und Opfer von Verfolgungsmassnahmen werden würde.

E. 6.2.5 Der eigens erstellte Länderbericht zeige auf, wie sich die Situation in Sri Lanka tatsächlich präsentiere. Dieser sei zu berücksichtigen. Da das SEM die aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka nicht einbezogen habe, sei der rechtserhebliche Sachverhalt auch in diesem Punkt unvollständig und unrichtig abgeklärt und eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung rechtfertige sich auch in diesem Kontext.

E. 7.1 Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, mehrere Familienmitglieder würden in E._______ leben und hätten dort Asylgesuche gestellt. Dies hätte das SEM hinsichtlich einer allfälligen LTTE-Zugehörigkeit dieser Angehörigen abklären müssen. Sie sei am Besorgen von entsprechenden Beweismitteln.

E. 7.1.1 Die Beschwerdeführerin sagte dazu in der BzP, der Vater sei im Jahr (...) (damals war sie (...)) nach E._______ gegangen und habe dort ein Asylgesuch gestellt, die Mutter und ein Bruder seien im Jahr (...) gefolgt. Sie wisse nicht, wo diese in E._______ leben würden, da sie keine Beziehung zu ihnen pflege. Sie gab auch an, bereits im Jahr (...) das Elternhaus verlassen und im Haus der Schwiegermutter gelebt zu haben (vgl. B12/15 S. 5 und 6). In der Anhörung vom 2. August 2018 wiederholte sie, der Vater habe im Jahr (...) in E._______ ein Asylgesuch gestellt, die Mutter und die Geschwister seien danach zu ihm gelangt (vgl. B30/24 F/A 44). Diese hätten einen geregelten Aufenthaltsstatus, ob sie anerkannte Flüchtlinge seien, wisse sie nicht. Sie habe erst seit ihrer Ankunft in der Schweiz regelmässig Kontakt mit ihnen (vgl. a.a.O. F/A 45 bis 49). In Sri Lanka habe sie keinen solchen regelmässigen Kontakt gehabt, da die Familie ob ihrer frühen Heirat - sie habe deswegen auch im Jahr (...) das Elternhaus verlassen und in B._______ gelebt - wütend gewesen sei (vgl. a.a.O. F/A 33, 53). Dass ihr aus der Ausreise ihrer Familienmitglieder je Probleme erwachsen wären, machte sie an keiner Stelle geltend. Vor Beginn der Anhörung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die begleitende Rechtsvertreterin bei Bedarf unterbrechen sowie sich mit der Beschwerdeführerin beraten dürfe und es wurde nachgefragt, ob die Beschwerdeführerin die Rechte und Pflichten im vorliegenden Verfahren kenne, was diese bejahte (vgl. a.a.O. F. 4 bis 8). Am Ende der Anhörung wurde sie gefragt, ob sie alle wesentlichen Asylgründe habe vorbringen können, was sie ebenfalls vorbehaltlos bejahte. Abschliessend erklärten in der Folge sowohl die anwesende Hilfswerkvertretung als auch die anwesende Rechtsvertreterin, keine eigenen Fragen zu haben (vgl. a.a.O. F/A 217 f.). Es ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten eine allfällige aus der familiären Situation resultierende erlebte, befürchtete oder konkret drohende Verfolgung bereits bei der Anhörung hätte erwähnen können und müssen. Dies gilt umso mehr, als sie von einer rechtlich ausgewiesenen Vertreterin (mit Substitutionsvollmacht) begleitet gewesen und diese namentlich bei diesem Fragekomplex bei Bedarf hätte einwirken können und müssen. Eine unvollständige Abklärung des diesbezüglichen Sachverhalts durch das SEM ist demzufolge nicht ersichtlich. Zudem sind den Aussagen der Beschwerdeführerin keine persönlichen Verfolgungsängste wegen ihrer Familienmitglieder zu entnehmen und aus ihren Schilderungen sind keinerlei Hinweise auf einen familiären LTTE-Hintergrund ihrer in E._______ lebenden Familie erkennbar. Es ist aufgrund ihrer Antworten vielmehr zu schliessen, dass ihr - sie war im Zeitpunkt der Ausreise der Familie (...) respektive (...) Jahre alt und gemäss ihren Angaben ausgezogen - insgesamt im Zusammenhang mit ihrer Familie keine Probleme erwachsen sind. Eine weitere Fristansetzung im Nachgang zur ordentlichen Beschwerdefrist konnte damit unterbleiben, dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin angegeben hatte, seit ihrer Ankunft in der Schweiz im Frühjahr 2018 in regelmässigem Kontakt mit den in E._______ lebenden Angehörigen zu stehen. Dass sie in den Befragungen dennoch keinerlei entsprechende Unterlagen erwähnt geschweige denn in Aussicht gestellt hat (diese wären in E._______ mit Sicherheit rasch erhältlich gewesen) und es auch in der Beschwerde mit dem Hinweis bewenden lässt, sie sei am Beschaffen von Unterlagen, lässt nicht auf eine von ihr in diesem Zusammenhang ernsthaft befürchtete konkrete (Reflex-)Verfolgung schliessen. Diese Feststellung wird gestützt durch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin - seit Stellen des Asylgesuchs (...) 2018 vertreten durch den in Asylverfahren bestens ausgewiesenen Rechtsvertreter - bis heute diese in Aussicht gestellten Beweismittel nicht eingereicht hat. Insgesamt ist demnach weder eine Verletzung der Abklärungspflicht noch eine unvollständige Erhebung des Sachverhalts seitens der Vorinstanz ersichtlich und weitere diesbezügliche Schriftenwechsel auf Beschwerdeebene konnten ebenfalls unterbleiben.

E. 7.1.2 Sodann geht die Rüge fehl, Sachverhaltsermittlung und rechtliches Gehör seien dadurch verletzt, dass die von der Beschwerdeführerin während der Anhörung auf dem Mobiltelefon gespeicherten und gezeigten Aufnahmen in der Protokollniederschrift völlig unzureichend beschrieben und in der Folge nicht nachgefordert worden seien. Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass eine rechtskundige Rechtsvertreterin der Anhörung beigewohnt hat, welche die Bilder einsehen respektive eine ungenügende Bildbeschreibung hätte monieren und letztlich selber die Mandantin zum Einreichen gedruckter Exemplare hätte ermahnen können und müssen. Weder die Rechtsvertreterin noch die Hilfswerkvertreterin brachten hier jedoch Einwände an und die Beschwerdeführerin unterzeichnete das Protokoll am Ende der Befragung als vollständig und korrekt erfasst mit ihrer Unterschrift. Die Bildbeschriebe in der Niederschrift der Anhörung durften daher vollumfänglich in die Entscheidfindung einbezogen werden. Diese Mobilbilder liegen nun als Beilage 2 der Beschwerde vor. Eine Sichtung derselben ergibt, dass die von der anhörenden Sachbearbeiterin im Protokoll festgehaltene Bildbeschreibung in keiner Weise als ungenügend beurteilt werden kann. Aufgrund dessen, dass die schriftlich erfassten und unterschriftlich als korrekt genehmigten Aussagen Grundlage für den Entscheid bilden, ist im Übrigen auch nicht zwingend, dass die befragende und verfügende Person identisch sein müssen.

E. 7.1.3 Was weiter das Vorbringen betrifft, das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 stütze sich vorwiegend auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen, weshalb dieses Lagebild fehlerhaft und dabei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden sei, und der seitens des Rechtsvertreters erstellte und aktuelle Länderbericht sei einzubeziehen, ist darauf hinzuweisen, dass (wie bereits in mehreren vom Rechtsvertreter geführten Verfahren festgestellt) die länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist und das Abstützen auf dieselbe den verfahrensrechtlichen Bestimmungen zu genügen vermag. Die Rüge, das SEM stütze sich durch die Verwendung dieses Berichts auf einen unvollständigen und unrichtigen Sacherhalt, ist somit unbegründet, zumal in casu die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung den besagten Lagebericht vom 16. August 2016 gar nicht erwähnt hat. Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, stellt schliesslich keine formelle Frage dar, sondern ist gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung durch das Gericht zu berücksichtigen. Sodann ist hinsichtlich der vom Rechtsvertreter verfassten Länderanalyse zu erwähnen, dass die Asylbehörden die Entwicklung der Situation in Sri Lanka mit ausgewiesenen Fachspezialisten und der notwendigen Aufmerksamkeit verfolgen und neue Erkenntnisse in die Entscheidfindungen einfliessen.

E. 7.1.4 Als keinesfalls haltbar erweisen sich die Ausführungen, das SEM habe im Zusammenhang mit der Krankheit des Kindes S. den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Den diesbezüglichen Vorakten ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz medizinische Abklärungen vorgenommen und zusätzlich ein medizinisches Consulting - entgegen der Befürchtung der Beschwerdeführenden auf die Krankheit von S. bezogen - durchgeführt, den sich daraus ergebenden Sachverhalt in der Verfügung erfasst und in ihre Erwägungen einbezogen hat. Dass die diesbezügliche Würdigung durch die Vorinstanz von den Beschwerdeführenden als nicht zutreffend beurteilt wird, beschlägt nicht die formelle Natur der rechtsgenüglichen Sachverhaltsermittlung, sondern ist eine Frage der materiellen Würdigung dieser erstellten Sachverhaltselemente.

E. 7.1.5 Zu verneinen ist schliesslich auch eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass diese die Auffassung des SEM nicht teilen, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materiellrechtliche Frage. Dies gilt im Übrigen generell für die Ausführungen in der Beschwerde unter dem Titel der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu den individuellen Vorbringen. Auch hier ist festzuhalten, dass diese sich im Kern nicht gegen die Sachverhaltsermittlung und -feststellung der Vorinstanz, sondern gegen die ihr zugrundliegende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen richten, mithin es sich auch hier um Fragen materieller Natur handelt.

E. 7.2 In materieller Hinsicht wird an der Glaubhaftigkeit der Asylgründe der Beschwerdeführerin festgehalten und ausgeführt, die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz seien unzutreffend (Beschwerde S. 52 ff).

E. 7.2.1 Dazu wird einleitend eine fehlende Neutralität und Offenheit auf Seiten des SEM angesprochen sowie geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei bei der vertieften Anhörung am 2. August 2018 wegen (...) S., (...) etwa eine Woche zuvor im Spital behandelt worden sei, nicht zu 100 Prozent bei der Sache gewesen. Bei S. sei es nach der Anhörung zudem zu Komplikationen gekommen. Dies habe die Vorinstanz nicht beachtet. Zudem sei die Beschwerdeführerin zusätzlich durch Schamgefühle und Schmerzhaftigkeit der Erinnerungen in ihrer Aussagefähigkeit eingeschränkt gewesen, als sie über die traumatisierenden Reflexverfolgungen und die sexuellen Misshandlungen habe reden müssen. Dies sei dem entsprechenden Aussageverhalten zu entnehmen. Entgegen der aktenwidrigen Feststellung der Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin zudem nicht erst nach dem vierten, sondern bereits nach dem dritten Zwischenfall entschieden, das Land zu verlassen, jedoch sei der erste Ausreiseversuch gescheitert. Unverständlich sei sodann die Ausführung in der Verfügung, wonach bezüglich des besagten CID-Beamten, der sie sexuell belästigt habe, nicht nachvollziehbar sei, dass dieser es bei Berührungen durch Kleider belassen habe, zumal sie gegen diesen nie Anzeige erstattet oder anderweitige Schritte unternommen habe. Diese Aussage weise auf eine mangelnde Sensibilisierung des Sachbearbeiters hinsichtlich frauenspezifischer Fluchtgründe hin und werde dem Ernst dieser Zwischenfälle nicht gerecht. Zudem würden die Schilderungen der sexuellen Übergriffe einige Realkennzeichen aufweisen. Insgesamt erweise sich die diesbezügliche Begründung der Vorinstanz als nicht nachvollziehbar und es sei zusammenfassend davon auszugehen, dass alle diese Sachverhaltselemente entweder mittels objektiven Beweismitteln belegt oder aber zumindest glaubhaft gemacht worden seien.

E. 7.2.2 Sodann erfülle die Beschwerdeführerin mehrere Risikofaktoren. Sie sei bereits Opfer von Verfolgung geworden, sie sei tamilischer Ethnie, als Frau besonders exponiert und habe einen LTTE-Familienhintergrund aufgrund des Ehemannes und seinetwegen viermal Reflexverfolgung erlitten, sei dabei dreimal sexuell misshandelt, beim vierten Mal fast vergewaltigt worden. Der Umstand der familiären LTTE-Verbindungen sei als schwergewichtiger Risikofaktor zu werten. Zudem verfüge sie über keine gültigen Einreisepapiere. Unter eingehender Begründung und Auflisten zahlreicher Quellen wird weiter festgehalten, die Tatsache der Zugehörigkeit zur Ethnie der Tamilen bedeute, dass der Beschwerdeführerin, wie allen aus der Schweiz zurückkehrenden abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden mit mehrjährigem Aufenthalt in der Schweiz, potenziell eine Inhaftierung drohen könne. Diese Gefährdung für rückkehrende abgewiesene tamilische Asylsuchende müsse je individuell geprüft werden. Zudem müsse angesichts der Entwicklung in Sri Lanka von einer neuen Struktur der Verfolgung von Tamilen mit LTTE-Verbindungen ausgegangen werden in dem Sinn, als jeder LTTE-Unterstützer und jedes LTTE-Mitglied bestraft werde, selbst wenn die Unterstützungsleistungen Jahre zurückliegen würden. Es sei zudem festzuhalten, dass besonders tamilische Frauen generell und besonders bei tatsächlichen oder vermeintlichen Verbindungen zu den LTTE gefährdet seien, Opfer sexueller Gewalt, willkürlicher behördlicher Massnahmen und Verfolgung zu werden.

E. 7.3 Entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift ist festzuhalten, dass an den Vorbringen der Beschwerdeführerin nachhaltige Zweifel anzubringen sind.

E. 7.3.1 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1183/2018 vom 12. März 2018 die Abweisung des Asylgesuchs des Ehemannes durch die Vorinstanz, und dabei namentlich deren Schlussfolgerung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen, letztinstanzlich bestätigt hat. Im Rahmen des zweiten Asylverfahrens (Mehrfachgesuch) konnte der Beschwerdeführer keine Gründe dartun, die zu einer anderen Sichtweise führen würden. Für die entsprechende Begründung ist auf das Urteil E-6675/2019 zu verweisen, welches gleichzeitig mit vorliegendem Urteil erlassen wird. Allein vor diesem Hintergrund ist der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, auf den Vorbringen des Ehemannes gründenden, Reflexverfolgung der Boden entzogen.

E. 7.3.2 Zudem geht den zentralen Schilderungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der viermaligen Nachstellungen die Erlebnisbasiertheit ab. Es fehlen typische Merkmale respektive Realkennzeichen. Die Beschwerdeführerin hatte namentlich bei der Anhörung - der ausschliesslich Frauen beiwohnten - mehrfach Gelegenheit zur freien Schilderung. Dennoch blieben ihre Aussagen insgesamt vage und wenig substanziiert. So fehlen auffällige Einzelheiten, wie sie bei tatsächlichem Erleben solch einschneidender Begebenheiten wie sexuellen Belästigungen vorkommen, und insbesondere ihre Beschreibung des Hauptpeinigers P., der an jedem Vorfall massgeblich beteiligt gewesen sein soll, fällt augenfällig oberflächlich aus. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Weiter ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin zwar von Ängsten um ihre eigene Person und von Angst vor Entführung der Kinder gesprochen, es jedoch unterlassen hat, minimalste Sicherheitsvorkehrungen zum eigenen Schutz und dem der Kinder zu ergreifen. So hat sie sich weiterhin tagsüber, ohne das Haus richtig zu sichern (Verriegeln des Hoftors), und überwiegend allein zu Hause aufgehalten und die Kinder gingen weiterhin allein zur Schule. Namentlich auch bezüglich der Sorge um die Kinder wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin trotz oder gerade wegen ihrer Ängste allenfalls mit Unterstützung der Tante, der Schwiegermutter oder den bei dieser lebenden Angehörigen (...), Anzeige erstattet oder sich anderweitig um Schutz beispielsweise beim Children and Women's Bureau in Jaffna bemüht hätte. Im Gesamtkontext bestehen daher erhebliche Zweifel an den geltend gemachten Nachteilen und namentlich den beschriebenen sexuellen Nötigungen (die entgegen der Darstellung in der Beschwerde nicht als "Misshandlungen" gelten, sondern allenfalls den Tatbestand "sexuelle Belästigung", wie in Art. 198 StGB [SR 311.0] definiert, erfüllen könnten). Die gegenteilige Auffassung in der Beschwerde lässt keine andere Schlussfolgerung zu. Insbesondere überzeugen vorliegend die Einwendungen nicht, die Beschwerdeführerin habe sich bei der Anhörung aus Sorge um (...) S. nicht konzentrieren können, sie sei nach den sexuellen Misshandlungen traumatisiert gewesen und habe deswegen nicht richtig darüber sprechen können. Die Beschwerdeführerin hat an der Anhörung keine solchen Konzentrationsschwierigkeiten erwähnt. Vielmehr hat sie dargelegt, es gehe ihr gut (vgl. B30/24 F/A 10 und 11). Ausserdem ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin von einer Rechtsvertreterin begleitet gewesen ist, welche entsprechend hätte intervenieren können und müssen. Sodann wurde insbesondere die vertiefte Anhörung im Beisein eines reinen Frauenteams durchgeführt, die Verschwiegenheitspflicht aller Beteiligter war einleitend kommuniziert worden und die Beschwerdeführerin wurde explizit darauf hingewiesen, sie könne ohne Furcht sprechen (vgl. B30/24 F/A 9). Auch bezüglich der heikleren Schilderungen sexueller Übergriffe sah sich die Rechtsvertretung offensichtlich weder dazu veranlasst, auf ein Unvermögen ihrer Mandantin, darüber offen zu reden, hinzuweisen noch hielt sie es für nötig, eine kurze Unterbrechung einzufordern. Und letztlich hat auch die anwesende und neutral agierende Hilfswerksvertretung auf ihrem Beiblatt keine Bemerkungen bezüglich allfälliger traumabedingter Auffälligkeiten im Aussageverhalten angebracht.

E. 7.3.3 Das Vorbringen in der Beschwerde, die Familie der Beschwerdeführerin weise einen LTTE-Hintergrund auf und sei deswegen nach E._______ geflüchtet, erweist sich als aktenwidrig. Allein aus der Emigration der Familienmitglieder ist der Beschwerdeführerin gemäss Akten offenbar kein Nachteil erwachsen. Dieses Nachschieben neuer Vorbringen auf Beschwerdeebene ist nicht glaubhaft und bestärkt die erheblichen Zweifel an den geltend gemachten Asylgründen. Letztlich ist anzufügen, dass sich in den Aussagen der Beschwerdeführerin weitere Ungereimtheiten finden, die der Glaubhaftigkeit abträglich sind. So sagte sie in der BzP zunächst, der dritte Vorfall sei drei Monate nach dem zweiten vom (...) 2016 geschehen, um dann jedoch anzugeben, das dritte Mal sei P. im (...) 2017 erneut gekommen (vgl. B12/15 S.10). Weiter gab die Beschwerdeführerin einerseits an, sie habe im Jahr 2013, damit im Alter von (...) Jahren, geheiratet. Das Hochzeitsjahr ist durch die beigebrachte Eheurkunde zwar bestätigt. Indessen stimmen ihre weiteren Angaben hierzu nicht, wenn sie beispielsweise als Erklärung des wenigen Kontakts mit den eigenen Familienangehörigen in Sri Lanka festhalten lässt, sie habe im Alter von (...) Jahren, damit im Jahr (...), geheiratet, die Eltern seien nicht einverstanden gewesen und sie habe fortan bei der Schwiegermutter gelebt (vgl. B12/15 S. 4 f., B30/24 F/A 53). Dass sie ein solch einprägsames Zerwürfnis mit der eigenen Familie zeitlich widersprüchlich geschildert hat, ist nicht nachvollziehbar. Nicht stimmig hat sie erstaunlicherweise auch den Zeitpunkt der Ausreise des Ehemannes angegeben, indem sie erklärte, dieser sei im (...) 2015 ausgereist (vgl. B30/24 F/A 39 und 82).

E. 7.4 Zusammenfassend erachtet daher das Bundesverwaltungsgericht die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Vorfluchtgründe als überwiegend unglaubhaft. Die dazu vorgelegten Unterlagen, wie die gezeigten Bilder auf dem Mobiltelefon der Beschwerdeführerin, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Den entsprechenden Ausführungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz ist insgesamt zuzustimmen.

E. 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8).

E. 8.1 Wie vorstehend dargelegt, kann der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, dass sie aufgrund der Tätigkeit ihres Ehemannes im Zeitpunkt ihrer Ausreise behördlich gesucht war. Die hierzu geltend gemachten Behelligungen sind unglaubhaft und Probleme wegen der in E._______ lebenden Familienmitglieder hat sie in den Befragungen keine geltend gemacht. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass deshalb ein staatliches Interesse zum heutigen Zeitpunkt bestehen würde, welches zu einer allfälligen Gefährdung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr führen würde. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde (vgl. E. 6.2.4) hat die Beschwerdeführerin auch keine eigenen Sympathien oder gar Tätigkeiten für die LTTE geltend gemacht und die ebenfalls erwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (E-133/2018 vom 12. September 2019; D-3127/2018 vom 26. September 2019) gründen auf anderen, nicht auf das vorliegende Verfahren übertragbaren, Sachverhaltsgrundlagen. Entsprechend wurde die Beschwerdeführerin keiner Straftat angeklagt oder verurteilt, und ein Strafregistereintrag liegt offenbar nicht vor. Exilpolitische Aktivitäten macht sie keine geltend. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Sie läuft somit nicht Gefahr, von den heimatlichen Behörden der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus verdächtigt zu werden. Sie und die Kinder konnten zudem mit eigenen, auf die echten Personalien lautenden Reisepässen problemlos über den Flughafen Colombo ausreisen. Sie macht zwar geltend, diese Reisedokumente seien ihr in C._______ abgenommen worden. Indessen hat sie ihren rechtsgültigen Identitätsausweis zu den Akten des SEM gereicht und verfügt damit bei der Wiedereinreise über ein identitätsbelegendes Dokument. Auch das Stellen eines Asylgesuchs in der Schweiz und die dreijährige Landesabwesenheit begründen keine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor einer Verfolgung.

E. 8.2 Seit Einreichen des Asylgesuchs durch die Beschwerdeführerin ist die Lage in Sri Lanka verschiedenen Veränderungen unterworfen gewesen. Dazu werden auch in der Beschwerde zahlreiche Berichte und Zeitungsartikel sowie ein eigens verfasster Länderbericht, begleitet von entsprechender Kritik an der diesbezüglichen Schweizer Asylpraxis, eingereicht. Diese Unterlagen und kritischen Ausführungen vermögen in casu am Ergebnis nichts zu ändern. Die Beweismittel weisen keinen individuell konkreten Bezug zur Situation der Beschwerdeführerin auf, und sie kann auch aus der von ihr dokumentierten Kritik an der generellen Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es ist nach Auffassung des Gerichts nicht davon auszugehen, dass bei jeder rückkehrenden Person grundsätzlich und ohne Vorliegen jeglicher weiterer individueller Gefährdungskomponenten eine begründete Furcht vor Verfolgung zu bejahen wäre. Insofern ist das Vorliegen einer Kollektivverfolgung auszuschliessen.

E. 8.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt worden und vom SEM zutreffend beurteilt worden ist. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, eine im Sinn von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Insgesamt hat die Vorinstanz nach dem Gesagten ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur - ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8).

E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Vollzug von Wegweisungen in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. E. 13.2). Betreffend den Distrikt Jaffna, aus welchem die Beschwerdeführerin stammt, hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.). Im Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 wurde zudem auch der Vollzug von Wegweisungen ins "Vanni-Gebiet" nicht mehr als grundsätzlich unzumutbar qualifiziert (vgl. E. 9.5).

E. 10.3.3 In der Rechtsmitteleingabe wird in individueller Hinsicht geltend gemacht, (...) S. weise einen äusserst problematischen und fragilen Gesundheitszustand auf. Seine Erkrankung sei gemäss mehrerer fachärztlicher Meinungen in Sri Lanka nicht in der notwendigen Weise behandelbar und es bestehe ein hohes Risiko, dass S. jederzeit in eine medizinische und lebensgefährdende Notlage geraten könne. So habe S. selbst in der Schweiz bereits einmal reanimiert werden müssen. Sodann sei der ökonomische und physische Zugang zu allenfalls vorhandenen medizinischen Dienstleistungen in Sri Lanka nicht gewährleistet. Dies alles führe zur Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs für S..

E. 10.3.4 Das SEM kam gestützt auf das durchgeführte medizinische Consulting vom 23. Oktober 2019 zum Schluss, die gemeinsame Wegweisung der Beschwerdeführenden sei auch in Anbetracht der gesundheitlichen Situation von S. zu bejahen. Im staatlichen (...) Hospital wie im privaten (...) Hospital in A._______ bestünden die Möglichkeiten, die notwendigen medizinischen Massnahmen zu ergreifen. Diese medizinischen Versorgungsstrukturen vor Ort würden es ermöglichen, die nötigen operativen Eingriffe notfallmässig durchzuführen. Es hätten sich bei der Behandlung und im Krankheitsverlauf in der Schweiz zwar anfänglich Komplikationen gezeigt, inzwischen habe sich der Krankheitsverlauf jedoch stabilisiert.

E. 10.3.5 Im Grundsatz treffen die Ausführungen der Vorinstanz zu, wonach es in Sri Lanka medizinische Behandlungsmöglichkeiten gibt. Indessen ist - wie nachfolgend aufgezeigt - im vorliegenden Fall die Möglichkeit einer notfallmässigen Behandlung in Sri Lanka kritisch zu beleuchten. Die Beschwerdeführerin führte im Kontext aus, wegen eines Leberleidens mit S. einmal in C._______ gewesen zu sein. Ösophagusvarizen (Krampfadern der Speiseröhre), wie sie bei S. diagnostiziert sind (vgl. Arztbericht vom 14. August 2018; B35/4) stellen dabei eine Komplikation einer solchen (chronischen) Lebererkrankung dar (vgl. allgemein dazu: Ösophagusvarizen: Symptome, Risiken, Therapie - NetDoktor, abgerufen 10. Oktober 2021). Wenn Ösophagusvarizen aufbrechen und bluten, kommt es rasch zu einer lebensbedrohlichen Situation. Dabei besteht gemäss Arztbericht vom 14. August 2018 (vgl. a.a.O.) bei S. ein hohes Blutungsrisiko. Die behandelnden Ärzte des (...) führten am 21. August 2018 ebenfalls aus, es bestehe bei S. ein sehr hohes Risiko einer weiteren Varizennachblutung. Dies verlange auch nach Spitalaustritt nach regelmässigen und engmaschigen ambulanten Kontrollen, wobei das Risiko einer lebensbedrohlichen Varizenblutung bestehen bleibe und eine Transportfähigkeit nicht gegeben sei (vgl. B/39/2). Das Risiko einer akuten Blutung stabilisierte sich in der Folge etwas, insofern ist der Vorinstanz zuzustimmen. Im ausführlichen Arztbericht vom 20. Juni 2019 (vgl. B44/3) wiesen die behandelnden Ärzte jedoch neu darauf hin, es sei bei S. zusätzlich und erschwerend eine Entgleisung der Blutgerinnungsfaktoren diagnostiziert worden, wodurch die Blutungsgefahr und gegebenenfalls die Schwere einer möglichen Blutung erhöht und verschlimmert werde. Eine für ein solches Krankheitsbild erforderliche medizinische Versorgung könne in Sri Lanka gemäss ihren Kenntnissen nicht garantiert werden. Eine Behandlung der Erkrankung im letzten Moment, mithin bei Auftreten der Symptome, sei im Rahmen dieses Krankheitsbildes nicht sinnvoll, da zu diesem Zeitpunkt ein Überleben nicht wahrscheinlich sei. Diese Ausführungen werden im aktualisierten Arztbericht vom 25. März 2021 nachhaltig bestätigt. Zusätzlich wird ausgeführt, die Speiseröhre zeige sich zunehmend vernarbt. Bei S. sei es durch den Überdruck im Lebervenensystem zudem zu einer massiven Vergrösserung der Milz gekommen. Dies führe zu chronischem übermässigem Abbau der weissen Blutkörperchen und der Blutplättchen. S. weise hierbei sehr tiefe Werte auf. Dies könne schneller zu Schleimhautblutungen führen, was durch die bereits diagnostizierten Auffälligkeiten in der Blutgerinnung zusätzlich risikoerhöhend wirke. Eine entsprechende intensiv-medizinische, voraussichtlich lebenslang notwendige, Begleitung und Behandlung sei nach Sicht der behandelnden Ärzte in Sri Lanka nicht garantiert. Gestützt auf diese übereinstimmenden fachärztlichen Berichte ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht von einer wirklichen Stabilisierung des Gesundheitszustandes von S. auszugehen. Der beschriebene Krankheitsverlauf zeichnet vielmehr das Bild einer schwer einzuordnenden künftigen Entwicklung und Prognosestellung in Bezug auf die Krankheit. Dies gilt umso mehr, als bei S. zusätzlich eine schlechte Blutgerinnung, eine massiv vergrösserte Milz und damit verbunden ein übermässiger Abbau der weissen Blutkörperchen und Blutplättchen diagnostiziert worden sind. Im Bericht vom 14. August 2018 wurde die Transportfähigkeit als nicht gegeben beurteilt. Angesichts des Krankheitsverlaufs sind auch im Urteilszeitpunkt diesbezüglich schwere Bedenken anzubringen.

E. 10.3.6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher insgesamt nach dem Gesagten zum Schluss, dass S., sofern überhaupt von einer Reisefähigkeit auszugehen wäre, bei einer Rückschaffung nach Sri Lanka in eine konkret drohende, lebensbedrohliche Notlage geraten würde.

E. 10.3.7 Der Vollzug der Wegweisung von S. erweist sich folglich als nicht zumutbar und er ist in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG) sind die weiteren Beschwerdeführenden in dessen vorläufige Aufnahme einzubeziehen, zumal aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen nach Art. 83 Abs. 7 AIG hervorgehen.

E. 11.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist im Asylpunkt abzuweisen; im Wegweisungsvollzugspunkt ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sind.

E. 11.2 Mit Urteil E-6675/2019 gleichen Datums wird der Vater von S. ebenfalls im Rahmen von Art. 44 AsylG in die vorläufige Aufnahme von S. einbezogen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (teilweises Obsiegen der Beschwerdeführenden) wären die reduzierten Kosten grundsätzlich ihnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 8. Januar 2020 gutgeheissen worden ist und sich an der finanziellen Situation der Beschwerdeführenden gemäss Akten nichts geändert hat, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 12.1 Den Beschwerdeführenden ist für das teilweise Obsiegen im Wegweisungspunkt eine Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist bei der vorliegenden Aktenlage von Amtes wegen festzulegen (vgl. Art. 8 ff. und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Praxisgemäss ist im vorliegenden Fall von einem hälftigen Obsiegen auszugehen. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen.
  2. Die angefochtene Verfügung wird in den Ziffern 4 und 5 aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das teilweise Obsiegen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6669/2019 Urteil vom 14. Dezember 2021 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Constance Leisinger Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Sri Lanka, alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, tamilischer Ethnie, ist gemäss ihren Angaben in A._______ geboren und aufgewachsen. Sie habe von ihrer Geburt bis zum (...). Lebensjahr mit der Familie in A._______ gelebt. Die Schule habe sie in der zehnten Klasse abgebrochen und geheiratet. Mit ihrem Ehemann (Beschwerdeführer Verfahren E-6675/2019) habe sie in B._______, gewohnt. Im Jahr (...) sei sie legal mit ihrem Reisepass nach C._______ gereist, um dort das Kind S. wegen eines Leberproblems behandeln zu lassen. Nach der Ausreise des Ehemannes im (...) 2015 sei sie mit den zwei Kindern zurückgeblieben. Etwa im (...) 2018 sei sie zu einer Tante (...) nach A._______ gezogen, wo sie zwei Wochen bis zur Ausreise gelebt habe. Am (...) 2018 sei sie mit den Kindern und in Begleitung der Tante mit dem Bus nach Colombo und am (...) 2018 auf dem Luftweg in Begleitung eines Schleppers legal, alle je mit einem auf die eigenen Personalien lautenden Reisepass, ausgereist. Sie seien zunächst in ein ihnen unbekanntes Land und drei Wochen später auf dem Luftweg nach Italien gelangt, wo ihnen von den Behörden mit dem Hinweis auf ein gefälschtes Visum die Reisepässe abgenommen worden seien. Die Beschwerdeführerin hätte in der Folge bei den italienischen Behörden vorsprechen sollen, habe jedoch zuvor den Ehemann in der Schweiz kontaktiert und sei anschliessend mit seiner Hilfe am (...) 2018 illegal in die Schweiz eingereist. Am gleichen Tag stellte sie für sich und die zwei Kinder ein Asylgesuch. A.b Am 17. Mai 2018 wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso die Befragung zur Person (BzP), am 2. August 2018 im EVZ Altstätten die eingehende Befragung zu den Asylgründen der Beschwerdeführerin durchgeführt. A.c Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch namentlich wie folgt:Nach der Ausreise ihres Ehemannes im (...) 2015 seien in Zivil gekleidete Personen des Criminal Investigation Department (CID) insgesamt viermal zu ihr nach Hause gekommen. Das erste Mal sei etwa im (...) 2016 ein Mann namens P. gekommen; diesen habe sie bereits früher im CID-Büro in Point Pedro gesehen, als er ihren Ehemann bedroht habe. P. sei an diesem Tag durch die tagsüber offenstehende Tür gekommen und habe nach dem Ehemann gefragt. Ihre Auskunft, sie habe keinen Kontakt mit dem Ehemann, habe er nicht geglaubt und sie fest am Arm gepackt, worauf sie verraten habe, dass der Ehemann in der Schweiz sei. P. sei danach wieder gegangen. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge jeweils bei der Schwiegermutter in der Nachbarschaft übernachtet; tagsüber sei sie weiterhin im eigenen Haus geblieben. Etwa im (...) 2016 sei P. mit einer weiteren Person des CID erneut gekommen, habe sich nach dem Ehemann erkundigt und sie bezüglich ihrer Antwort, dieser sei in der Schweiz, der Lüge bezichtigt. Danach seien beide wieder gegangen. Nach drei Monaten respektive im Jahr 2017 sei P. das dritte Mal aufgetaucht. Sie habe die Türen nicht geschlossen gehabt und P. sei einfach ins Wohnzimmer gelangt. Er habe ihr erklärt, seinen Informationen zufolge halte sich der Ehemann in Sri Lanka auf. Sie habe unter Tränen mit Schreien gedroht, worauf P. sie mit dem Gewehr bedroht und sie wie bereits beim ersten Besuch durch ihr Nachthemd hindurch am Oberkörper berührt habe. Dann sei er wieder gegangen. Die Schwiegermutter habe sich in der Folge öfters bei der Beschwerdeführerin aufgehalten, zumal P. gegen die Beschwerdeführerin und die Kinder Drohungen ausgestossen habe. Aus Angst, dieser würde die Kinder entführen, habe sie von einer Anzeige abgesehen. Sie habe jedoch ihrem Ehemann vom Vorfall erzählt. Dieser habe danach - allerdings erfolglos - versucht, für sie und die Kinder die Ausreise zu organisieren. Etwa im (...) 2018 sei P., in Begleitung eines anderen Mannes, das vierte Mal zu ihr nach Hause gekommen. Wie immer sei die Türe zum Hof offen gestanden und die beiden seien mit ihren Motorrädern bis zum Haus gefahren. Sie hätten der Beschwerdeführerin mitgeteilt, gemäss ihren Informationen habe der Ehemann in D._______ an Demonstrationen teilgenommen, und von ihr verlangt, ihren Gatten zur Rückkehr nach Sri Lanka aufzufordern. Dabei habe ein Mann ihre Hände auf dem Rücken festgehalten und P. habe sie durch ihre Kleider hindurch am Oberkörper und zwischen den Beinen berührt. Nach etwa 20 Minuten seien beide wieder gegangen. Die Beschwerdeführerin habe ihren Ehemann telefonisch kontaktiert und ihn nach dieser Demonstrationsteilnahme befragt. Ihre Schwiegermutter habe die Beschwerdeführerin zu sich genommen, von dort sei sie anschliessend zur Tante nach A._______ gegangen und etwa zwei Wochen später mit Hilfe eines Schleppers aus Sri Lanka ausgereist. Nach ihrer Ausreise seien zweimal Behördenvertreter in Uniform bei der Schwiegermutter aufgetaucht. Den zweiten Besuch habe die Familie ihres Ehemannes fotografisch festgehalten. Nachdem die Schwiegermutter schriftlich bestätigt habe, dass die Beschwerdeführerin mit den Kindern in der Schweiz sei, hätten die Besuche aufgehört. A.d Die Beschwerdeführerin machte drei fast identische Handyfotografien aktenkundig, welche die Rückenansicht von drei Personen in Uniform, im Hof eines Hauses stehend, eine weisshaarige Frau in türkisfarbenem Pullover, ein Haus im Hintergrund sowie spielende Kinder zeigen. Weiter reichte sie ihre Identitätskarte im Original, eine beglaubigte Kopie ihres Geburtsscheines und eine beglaubigte Kopie ihres Ehescheines zu den erstinstanzlichen Akten. A.e Sodann wurde die Kopie eines Arztberichts vom 30. Juli 2018, die Kopie einer Dispensation (...) vom 30. Juli 2018, die Kopie für ein Dauerrezept vom 30. Juli 2018 betreffend (...) (S.) sowie die Kopie eines Schreibens der Polizei von C._______ vom 5. Mai 2018 zu den Akten gereicht. Weiter wurde betreffend die gesundheitliche Situation von S. ein ärztlicher Bericht vom 14. August 2018 und ein Kurzschreiben des (...) vom 21. August 2018 aktenkundig gemacht. Am 20. Juni 2019 verfasste die behandelnde Ärztin (...) einen weiteren Bericht, woraufhin das SEM am 25. Juli 2019 ein internes medizinisches Consulting veranlasste. Der entsprechende Bericht datiert vom 23. Oktober 2019. B. Am 11. Mai 2018 liess der Ehemann der Beschwerdeführerin, handelnd durch den gemeinsamen Rechtsvertreter, beim SEM ein zweites Asylgesuch einreichen. C. Am 29. August 2019 wurde das dritte gemeinsame Kind der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in der Schweiz geboren. D. Mit Verfügung vom 6. November 2019 (zeitgleich mit der Abweisungsverfügung über das Mehrfachgesuch des Ehemannes) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Die Beschwerdeführerin reichte durch ihren Rechtsvertreter am 16. Dezember 2019 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein. Dabei wurde um Einsicht in die gesamten erstinstanzlichen Akten, namentlich in die Aktenstücke B33, B34, B36, B37, B40, B41, B43 und B46 sowie anschliessende Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung ersucht. Weiter wurde um Mitteilung der mit der Behandlung dieses Beschwerdeverfahrens befassten Gerichtspersonen ersucht; es sei zudem die Zufälligkeit deren Wahl, andernfalls die angewandten konkreten und objektiven Kriterien für die Wahl der betreffenden Gerichtspersonen mitzuteilen. Die Verfügung vom 6. November 2019 sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung vom 6. November 2019 aufzuheben und zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventuell sei in Aufhebung der Verfügung vom 6. November 2019 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell seien die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder mindestens die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Mit der Beschwerde wurden über 162 Beilagen zu den Akten gereicht. F. Am 18. Dezember 2019 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde und verfügte, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2019 teilte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden den mit ihrem Beschwerdeverfahren voraussichtlich befassten Spruchkörper mit. Hinsichtlich der Zufälligkeit der Auswahl des Spruchgremiums wurde auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) verwiesen. Mit gleicher Verfügung wurden die Beschwerdeführenden zum Leisten eines Kostenvorschusses innert Frist aufgefordert. H. Am 6. Januar 2020 ersuchten die Beschwerdeführenden um Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten sowie um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.-. Zur Begründung reichten sie eine Unterstützungsbestätigung der AOZ Zürich vom 6. Januar 2020 zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 8. Januar 2020 hiess die Instruktionsrichterin das nachträgliche Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. In Aufhebung der Ziffer 3 der Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2019 wurden die Beschwerdeführenden antragsgemäss von der Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses befreit. J. Am 24. März 2020 liessen die Beschwerdeführenden eine Ergänzung zur Beschwerdeschrift vom 16. Dezember 2019 einreichen. K. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2021 wurde den Beschwerdeführenden der wesentliche Inhalt der Aktenstücke B33, B34, B36, B40, B41 und B46 des Dossiers N 652 709 (vgl. oben Bst. E) mitgeteilt, das Gesuch um Zustellung derselben und um vollumfängliche Einsicht wurde abgewiesen. Gleichzeitig stellte die Instruktionsrichterin fest, dass bezüglich des Gesundheitszustandes des Kindes S. aktualisierte medizinische Unterlagen fehlten, und sie forderte die Beschwerdeführenden zum Einreichen eines aussagekräftigen, aktuellen Arztberichtes auf. L. Mit Eingabe vom 26. März 2021 reichten die Beschwerdeführenden zwei Austrittsberichte (...) Zürich vom 16. und 19. Februar 2021 ein und ersuchten um Erstreckung der Frist zum Beibringen eines Arztberichtes. In der Eingabe wurde zudem erneut die bei der Beschwerdeführerin bestehende Reflexverfolgung angesprochen. M. Das Gesuch um Fristerstreckung wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. März 2021 im beantragten Rahmen gutgeheissen. N. Mit Eingabe vom 13. April 2021 wurde ein Arztbericht, datierend vom 25. März 2021, zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Der Ehemann der Beschwerdeführerin reichte beim Bundesverwaltungsgericht zeitgleich eine Beschwerde gegen die ihn betreffende negative Verfügung des SEM vom 6. November 2019 ein. Diese wurde unter der separaten Verfahrensnummer E-6675/2019 entgegengenommen und wird zeitlich mit dem vorliegenden Verfahren koordiniert.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Der in der Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2019 bekanntgegebene Spruchkörper wurde aufgrund der Abwesenheit des Zweitrichters und der Drittrichterin insofern angepasst, als diese durch die mit der Stellvertretung betrauten Richterinnen Christa Luterbacher und Constance Leisinger ersetzt wurden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Einleitend führte das SEM in seiner Verfügung vom 6. November 2019 aus, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe am 21. September 2015 ein erstes Asylgesuch gestellt. Mit Entscheid vom 22. Januar 2018 sei sein Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug verfügt worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe eine dagegen erhobene Beschwerde am 12. März 2018 abgewiesen, womit die Verfügung des SEM in Rechtskraft erwachsen sei. 5.2 Der Ehemann habe am 11. Mai 2018 beim SEM ein neues Asylgesuch anhängig gemacht, welches mit Verfügung vom 6. November 2019 und damit gleichzeitig mit demjenigen der Beschwerdeführenden abgelehnt werde. 5.3 Es sei vorweg festzuhalten, dass die Asylbegründung des Ehemannes als unglaubhaft beurteilt und diese Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht in letzter Instanz gestützt worden sei. Insofern sei den eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin, mit denen sie wegen der Schwierigkeiten des Ehemannes eine Reflexverfolgung geltend mache, die Grundlage entzogen. Entsprechend seien ihre diesbezüglichen Schilderungen oberflächlich und auch unplausibel ausgefallen. 5.3.1 Die Beschwerdeführerin habe angegeben, wiederholt von CID-Beamten tagsüber zu Hause aufgesucht, sexuell belästigt und unter Druck gesetzt worden zu sein, was ihr grosse Angst bereitet habe. Dennoch wolle sie sich weiterhin zuhause aufgehalten haben, ohne minimale Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. So habe sie nicht einmal das Hoftor abgeschlossen und erklärt, dies wäre zwar mittels Kette und Schloss möglich gewesen, aber sie habe nicht abgeschlossen, wenn sie sich daheim aufgehalten habe. Dieses Verhalten sei nicht nachvollziehbar. Sodann solle der vierte Besuch des CID und die damit verbundenen sexuellen Übergriffe die Beschwerdeführerin zum Wegzug zuerst zur Schwiegermutter, dann zu einer Tante in A._______ und zwei Wochen später zum Verlassen Sri Lankas bewogen haben. Dass die Beschwerdeführerin trotz der genannten sexuellen Übergriffe keine entsprechenden Handlungen und Vorsichtsmassnahmen vorgenommen habe, wie sie nach solchen Vorkommnissen zu erwarten gewesen wären, mute seltsam an. Es sei auch merkwürdig, dass der besagte CID-Beamte es bei seinen mehrmaligen Besuchen bei den beschriebenen Berührungen durch die Kleidung belassen haben solle, zumal die Beschwerdeführerin ihn nie angezeigt oder anderweitig zur Rechenschaft gezogen haben wolle. 5.3.2 Weiter seien in den Aussagen keine Realkennzeichen erkennbar. So habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, viermal durch einen oder zwei Beamte(n) des CID zu Hause besucht, kurz einvernommen und sexuell belästigt worden zu sein. Dabei habe sie in der Anhörung mehrfach die Gelegenheit zur freien Schilderung dieser Vorfälle erhalten. Indessen würden die Aussagen nicht die Qualität aufweisen, welche zu erwarten wäre, wenn eine Person mit ihren individuellen kognitiven Fähigkeiten ein solches Ereignis unter den geltend gemachten Umständen tatsächlich erlebt hätte. Den Darstellungen würden die für real Erlebtes typischen Merkmale wie Detailreichtum, Beschreiben von Emotionen und Gedankengängen, räumliche und zeitliche Verknüpfung der Ereignisse sowie die Schilderungen von nebensächlichen und ausgefallenen Einzelheiten, die normalerweise die Erzählungen von tatsächlich erlebten Begebenheiten prägten, fehlen. Die Aussagen seien demzufolge zu wenig begründet, zumal sie diese auch ohne Erlebnishintergrund hätte darlegen können. Die bestehenden Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen würden dadurch erhärtet. 5.4 Die eingereichten Beweismittel könnten den Sachverhalt nicht stützen. Beispielsweise habe die Beschwerdeführerin drei fast identische Fotos auf dem Mobiltelefon vorgelegt, welche die Rückenansichten dreier Personen in Uniform, im Hof eines Hauses stehend, festgehalten hätten. Dahinter sei eine weisshaarige Frau in einem türkisfarbenen Pullover abgebildet, welches die Schwiegermutter sein solle. Die Beschwerdeführerin habe dazu angegeben, diese Personen hätten nach ihrer Ausreise nach ihrem Mann und seiner Familie gefragt. Indessen vermöchten diese Fotos die Asylvorbringen nicht zu untermauern. Die Beschwerdeführerin habe auch keinen der abgebildeten Uniformierten identifizieren können. Da die CID-Leute zuvor immer in Zivil zu ihr gekommen seien, fehle der Bezug zu den Männern auf den Fotos. Es sei folglich nicht erkennbar, was diese Uniformierten von der Schwiegermutter gewollt hätten. Gemäss der Beschwerdeführerin hätten sich diese mit einer Bestätigung begnügt, dass die Beschwerdeführenden ausser Landes seien und seien nicht wiedergekommen. Auch aus dieser Sicht würden die gezeigten Bilder die Vorbringen nicht untermauern. Insgesamt würden die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit daher nicht genügen. 5.5 Selbst bei vorausgesetzter Glaubhaftigkeit würde es sich bei den geschilderten Behelligungen - das viermalige Erscheinen zu Hause und dreimalige Berühren durch ihre Kleidung in einem Zeitraum von zwei Jahren - nicht um ernsthafte Nachteile im Sinn des Asylgesetzes handeln, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten. 5.6 Es bleibe auch bei Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinn von Art. 3 AsylG habe. 5.7 Die Beschwerdeführerin habe keine Vorfluchtgründe glaubhaft gemacht. Vielmehr habe sie bis April 2018 und damit nach Kriegsende noch neun Jahre im Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt ihrer Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. 5.8 Insgesamt bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin werde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Die Vorbringen würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Die Beschwerdeführenden erfüllten demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihr Asylgesuch sei abzuweisen. 6. 6.1 Zu den auf Beschwerdeebene gestellten Rechtsbegehren betreffend Akteneinsicht und Offenlegung der mit der vorliegenden Beschwerde betrauten Gerichtspersonen wurde in den Zwischenverfügungen vom 23. Dezember 2019 und 11. März 2021 Stellung genommen und es wurde der wesentliche Inhalt der Aktenstücke B33, B34, B36, B40, B41 und B46 des Dossiers N 652 709 mitgeteilt. Auf diese Verfügung kann verwiesen werden. Die Aktenstücke B37 und B43 wurden in der Zwischenverfügung nicht explizit erwähnt. Diese wurden von der Vorinstanz zu Unrecht als interne Akten charakterisiert, mithin sind beide Aktenstücke der Offenlegung zugänglich. 6.1.1 Bei Aktenstück B37 handelt es sich um Angaben der behandelnden Ärztin von S., mit denen sie festhält, der Patient sei kürzlich mit einer Blutung eingeliefert worden. Bei ihm bestehe ein erhöhtes Blutungsrisiko in der Speiseröhre und es werde versucht, dieses mit einer Varizenligatur zu stabilisieren. Die Behandlung beanspruche einige Zeit. Aktenstück B43 beinhaltet einen E-Mail-Austausch zwischen dem SEM und der behandelnden Ärztin. Diese informiert darin über den Zeitpunkt der nächsten Untersuchung und dass sie dann präziser Auskunft geben könne. 6.1.2 Zu beiden Aktenstücken ist festzuhalten, dass namentlich angesichts der nachfolgenden Erwägungen keine Notwendigkeit zum Ansetzen einer Frist zur Stellungnahme bestanden hat. 6.2 Die Beschwerdeführenden bringen sodann weitere formelle Rügen an: 6.2.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung wird gerügt, die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz würden auf mangelndem Länderwissen zu frauenspezifischen Fluchtgründen in Sri Lanka, einer falschen und unvollständigen Abklärung des Gesundheitszustandes, einer mangelhaften Würdigung der Beweismittel und einer mangelhaften Glaubhaftigkeitsprüfung beruhen. Damit verletze das SEM das rechtliche Gehör und die Verfügung sei aufzuheben. Im Gespräch mit dem Rechtsvertreter hätten die Schilderungen der Beschwerdeführerin einen sehr glaubhaften Eindruck gemacht. Der für die angefochtene Verfügung verantwortliche Sachbearbeiter habe sich keinen persönlichen Eindruck machen können, sondern sich auf das bei der Anhörung erstellte Protokoll stützen müssen. So habe er die von der Beschwerdeführerin gezeigten Aufnahmen auf ihrem Mobiltelefon nicht gesehen und sich auf die Bildbeschreibungen der die Anhörung durchführenden Befragerin stützen müssen, deren Beschreibung völlig ungenügend ausgefallen sei. Die hauptsächliche Handlung - wie die Schwiegermutter habe unterschreiben müssen - fehle im Beschrieb und die Fotos seien anschliessend nie eingefordert worden. Dies sei der Beschwerdeführerin aufgrund der durch das SEM festgestellten, vermeintlichen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zum Nachteil erwachsen. 6.2.2 Das SEM habe vorliegend sowohl die individuellen Asylgründe als auch die Asylgründe aufgrund der Zugehörigkeit zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe der vermeintlichen oder tatsächlichen Unterstützer der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und der Zugehörigkeit zur bestimmten sozialen Gruppe der tamilischen Frauen unvollständig und unrichtig ermittelt und abgeklärt. Die Beschwerdeführerin habe eine viermalige Verfolgung geltend gemacht, wobei sie dreimal sexuell belästigt worden sei. Die diesbezügliche Glaubhaftigkeitsprüfung durch das SEM sei mangelhaft ausgefallen und die weitere Schlussfolgerung, dass selbst bei Glaubhaftigkeit diese Reflexverfolgungen kein asylrelevantes Ausmass annehmen würden, fusse auf einer inkorrekten Abklärung des Sachverhaltes der genderspezifischen Gefährdungslage für tamilische Frauen in Sri Lanka. Dabei hätte das SEM die einschlägigen Berichte und Informationen (die im Rechtsmittel eingehend dargestellt werden) konsultieren können. Durch dieses Unterlassen des SEM sei der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Weiter habe die Beschwerdeführerin in den Befragungen vorgebracht, dass mehrere Familienmitglieder in E._______ leben würden und dort ein Asylgesuch gestellt hätten. Dass die Vorinstanz hier nicht nachgefragt habe, erstaune, zumal ihr bekannt sein müsste, dass es sich bei familiären Beziehungen zu Personen mit LTTE-Verbindungen um einen asylrelevanten Risikofaktor handle. Die Beschwerdeführerin habe gegenüber dem Rechtsvertreter nun vorgebracht, dass mehrere ihrer Familienangehörigen Verbindungen zu den LTTE hätten. Sie sei daran, entsprechende Beweismittel zu beschaffen und ersuche um entsprechende Fristansetzung zum Einreichen und zur Beschwerdeergänzung. Sodann weise (...) S. einen sehr fragilen Gesundheitszustand aus. Dies habe das SEM inkorrekt und unvollständig abgeklärt. Hierbei handle es sich um einen besonders schwerwiegenden Mangel, zumal von den entsprechenden Abklärungen das Leben des Beschwerdeführers abhänge. Allein deshalb sei die Verfügung aufzuheben. Das SEM habe letztlich nicht berücksichtigt, dass die Mutter mit ihrem Kind wegen der ungenügenden Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka nach C._______ habe reisen müssen. Zudem dürfte das Fluchtvorhaben der Familie entsprechend auch zu einer Armut geführt haben, womit die Familie erst recht nicht in der Lage gewesen sein dürfte, ihren Wohnort und beste vorhandene Behandlungsmöglichkeiten zu wählen. Insgesamt würde bei einem Wegweisungsvollzug der Tod des Kindes durch das SEM bewusst in Kauf genommen, was weder zulässig noch zumutbar sei. Sodann sei nicht erkennbar, ob das durchgeführte medizinische Consulting bezogen auf den konkreten Fall oder nur in allgemeingültiger Form durchgeführt worden sei. 6.2.3 Unter eingehenden Ausführungen wird weiter festgehalten, das SEM habe die bedeutenden Entwicklungen in Sri Lanka in der Verfügung entweder inkorrekt oder unvollständig abgeklärt oder aber gar nicht thematisiert. Eine angemessene Risikoüberprüfung habe es so gar nicht vornehmen können. Zudem begründe das SEM seine sehr knappen Aussagen zur Ländersituation nicht, weshalb auch eine Verletzung der Begründungspflicht vorliege und bereits aus diesen Gründen die Verfügung aufzuheben und zurückzuweisen sei. Einlässlich und unter Anführen von Fallbeispielen und Berichten wird die Entwicklung der Menschenrechtslage, der Meinungsfreiheit und Minderheitenrechte in Sri Lanka - namentlich seit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa - beschrieben und eine daraus resultierende markante Erhöhung der Gefährdungslage für zurückkehrende abgewiesene Asylgesuchsteller abgeleitet. Dessen Wahl bedeute eine Zäsur in der jüngeren Geschichte Sri Lankas und besiegle endgültig den vermeintlichen Reformkurs der vormaligen Regierung unter Sirisena. Das Kabinett von Gotabaya Rajapaksa verwandle sich zunehmend in ein Lager von Kriegsverbrechern. So habe er die Ministerien mit Familienangehörigen und hochrangigen EPDP Leuten besetzt; beispielsweise sei der ehemalige Kriegsherr Kamal Gunaratne als Verteidigungssekretär eingesetzt worden. Im Kontext wird auf den Entführungsfall einer Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft vom 25. November 2019 hingewiesen und beantragt, es sei diesbezüglich abzuklären, ob unter den dabei erpressten Daten der Name der Beschwerdeführerin zu finden sei und welche Daten generell auf dem Mobiltelefon der Entführten erpresst worden seien. Sodann habe bereits Sirisena den Kriegsverbrecher Shavendra Silva, dessen politische Loyalität bei Gotabaya Rajapaksa liege, zum neuen Armeechef ernannt und habe das Militär mit polizeilichen Kompetenzen ausgestattet. Seither seien Aktivisten, Journalisten und Angehörige von Minderheiten grossen Gefahren ausgesetzt, die Überwachungsmassnahmen hätten zugenommen, der Reformkurs sei abgebrochen. Die sri-lankischen Behörden führten eine sogenannte internationale Blacklist, wobei ab Mitte 2018 wieder vermehrt Personen mit tamilischer Ethnie mit LTTE-Hintergrund auf dieselbe gesetzt worden seien, die Einträge seit 2016 nicht unerheblich zunähmen und eine Zunahme von entsprechenden Ermittlungstätigkeiten zu beobachten sei. Dabei dürften die sri-lankischen Sicherheitsbehörden über eine noch umfangreichere interne Blacklist verfügen. Eine gravierend erhöhte Gefährdungslage ergebe sich besonders für rückkehrende Asylgesuchsteller, wobei solche aus Exilzentren der LTTE, wie aus der Schweiz, unter einem Generalverdacht stünden. Es sei insgesamt mit einer nochmals erhöhten Anwendung von Folter zu rechnen. Die zu erwartende Straflosigkeit der eingesetzten Militärs werde potenzielle Täter zusätzlich befeuern, Menschenrechtsverletzungen zu begehen und zu einer Zunahme von Folter und anderer Menschenrechtsverletzungen führen, wobei besonders LTTE-Mitglieder der Gruppe tamilischer Rückkehrer aus der Diaspora und exilpolitisch aktive Personen namentlich der Schweiz betroffen seien, zumal die Überwachung der Diaspora zugenommen habe. Die im Referenzurteil des BVGer vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren hätten im Kontext der aktuellen Lage in Sri Lanka verstärkt Geltung. Die Angehörigen ethnischer Minderheiten müssten bei einer Verhaftung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folter und weitere Übergriffe befürchten. Auch wenn ein tamilischer Asylgesuchsteller zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht verfolgt worden sei, sei bei entsprechenden LTTE-Verbindungen trotzdem von einer Gefährdung der Person bei einer Rückkehr auszugehen; dies bestätigte auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung. 6.2.4 Vor diesem Hintergrund sei die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Furcht um Leib und Leben bei einer Rückkehr begründet. Die Beschwerdeführerin werde aufgrund ihrer familiären Verbindungen wohl verdächtigt, selber Verbindungen mit den LTTE zu haben oder mit diesen zu sympathisieren. Zumindest sei klar, dass diese Verbindungen bereits ausreichen würden, um zum Ziel für Reflexverfolgung zu werden. Zudem lebe die Beschwerdeführerin seit über eineinhalb Jahren in der Schweiz, gemeinsam mit ihrem zuvor geflüchteten Ehemann. Insgesamt sei sie somit gleich mehreren Risikogruppen zuzurechnen. Daher sei naheliegend, dass sie aufgrund ihrer politischen Überzeugungen und Tätigkeiten bei einer Rückkehr vom sri-lankischen Sicherheitsapparat ins Visier genommen und Opfer von Verfolgungsmassnahmen werden würde. 6.2.5 Der eigens erstellte Länderbericht zeige auf, wie sich die Situation in Sri Lanka tatsächlich präsentiere. Dieser sei zu berücksichtigen. Da das SEM die aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka nicht einbezogen habe, sei der rechtserhebliche Sachverhalt auch in diesem Punkt unvollständig und unrichtig abgeklärt und eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung rechtfertige sich auch in diesem Kontext. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, mehrere Familienmitglieder würden in E._______ leben und hätten dort Asylgesuche gestellt. Dies hätte das SEM hinsichtlich einer allfälligen LTTE-Zugehörigkeit dieser Angehörigen abklären müssen. Sie sei am Besorgen von entsprechenden Beweismitteln. 7.1.1 Die Beschwerdeführerin sagte dazu in der BzP, der Vater sei im Jahr (...) (damals war sie (...)) nach E._______ gegangen und habe dort ein Asylgesuch gestellt, die Mutter und ein Bruder seien im Jahr (...) gefolgt. Sie wisse nicht, wo diese in E._______ leben würden, da sie keine Beziehung zu ihnen pflege. Sie gab auch an, bereits im Jahr (...) das Elternhaus verlassen und im Haus der Schwiegermutter gelebt zu haben (vgl. B12/15 S. 5 und 6). In der Anhörung vom 2. August 2018 wiederholte sie, der Vater habe im Jahr (...) in E._______ ein Asylgesuch gestellt, die Mutter und die Geschwister seien danach zu ihm gelangt (vgl. B30/24 F/A 44). Diese hätten einen geregelten Aufenthaltsstatus, ob sie anerkannte Flüchtlinge seien, wisse sie nicht. Sie habe erst seit ihrer Ankunft in der Schweiz regelmässig Kontakt mit ihnen (vgl. a.a.O. F/A 45 bis 49). In Sri Lanka habe sie keinen solchen regelmässigen Kontakt gehabt, da die Familie ob ihrer frühen Heirat - sie habe deswegen auch im Jahr (...) das Elternhaus verlassen und in B._______ gelebt - wütend gewesen sei (vgl. a.a.O. F/A 33, 53). Dass ihr aus der Ausreise ihrer Familienmitglieder je Probleme erwachsen wären, machte sie an keiner Stelle geltend. Vor Beginn der Anhörung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die begleitende Rechtsvertreterin bei Bedarf unterbrechen sowie sich mit der Beschwerdeführerin beraten dürfe und es wurde nachgefragt, ob die Beschwerdeführerin die Rechte und Pflichten im vorliegenden Verfahren kenne, was diese bejahte (vgl. a.a.O. F. 4 bis 8). Am Ende der Anhörung wurde sie gefragt, ob sie alle wesentlichen Asylgründe habe vorbringen können, was sie ebenfalls vorbehaltlos bejahte. Abschliessend erklärten in der Folge sowohl die anwesende Hilfswerkvertretung als auch die anwesende Rechtsvertreterin, keine eigenen Fragen zu haben (vgl. a.a.O. F/A 217 f.). Es ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten eine allfällige aus der familiären Situation resultierende erlebte, befürchtete oder konkret drohende Verfolgung bereits bei der Anhörung hätte erwähnen können und müssen. Dies gilt umso mehr, als sie von einer rechtlich ausgewiesenen Vertreterin (mit Substitutionsvollmacht) begleitet gewesen und diese namentlich bei diesem Fragekomplex bei Bedarf hätte einwirken können und müssen. Eine unvollständige Abklärung des diesbezüglichen Sachverhalts durch das SEM ist demzufolge nicht ersichtlich. Zudem sind den Aussagen der Beschwerdeführerin keine persönlichen Verfolgungsängste wegen ihrer Familienmitglieder zu entnehmen und aus ihren Schilderungen sind keinerlei Hinweise auf einen familiären LTTE-Hintergrund ihrer in E._______ lebenden Familie erkennbar. Es ist aufgrund ihrer Antworten vielmehr zu schliessen, dass ihr - sie war im Zeitpunkt der Ausreise der Familie (...) respektive (...) Jahre alt und gemäss ihren Angaben ausgezogen - insgesamt im Zusammenhang mit ihrer Familie keine Probleme erwachsen sind. Eine weitere Fristansetzung im Nachgang zur ordentlichen Beschwerdefrist konnte damit unterbleiben, dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin angegeben hatte, seit ihrer Ankunft in der Schweiz im Frühjahr 2018 in regelmässigem Kontakt mit den in E._______ lebenden Angehörigen zu stehen. Dass sie in den Befragungen dennoch keinerlei entsprechende Unterlagen erwähnt geschweige denn in Aussicht gestellt hat (diese wären in E._______ mit Sicherheit rasch erhältlich gewesen) und es auch in der Beschwerde mit dem Hinweis bewenden lässt, sie sei am Beschaffen von Unterlagen, lässt nicht auf eine von ihr in diesem Zusammenhang ernsthaft befürchtete konkrete (Reflex-)Verfolgung schliessen. Diese Feststellung wird gestützt durch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin - seit Stellen des Asylgesuchs (...) 2018 vertreten durch den in Asylverfahren bestens ausgewiesenen Rechtsvertreter - bis heute diese in Aussicht gestellten Beweismittel nicht eingereicht hat. Insgesamt ist demnach weder eine Verletzung der Abklärungspflicht noch eine unvollständige Erhebung des Sachverhalts seitens der Vorinstanz ersichtlich und weitere diesbezügliche Schriftenwechsel auf Beschwerdeebene konnten ebenfalls unterbleiben. 7.1.2 Sodann geht die Rüge fehl, Sachverhaltsermittlung und rechtliches Gehör seien dadurch verletzt, dass die von der Beschwerdeführerin während der Anhörung auf dem Mobiltelefon gespeicherten und gezeigten Aufnahmen in der Protokollniederschrift völlig unzureichend beschrieben und in der Folge nicht nachgefordert worden seien. Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass eine rechtskundige Rechtsvertreterin der Anhörung beigewohnt hat, welche die Bilder einsehen respektive eine ungenügende Bildbeschreibung hätte monieren und letztlich selber die Mandantin zum Einreichen gedruckter Exemplare hätte ermahnen können und müssen. Weder die Rechtsvertreterin noch die Hilfswerkvertreterin brachten hier jedoch Einwände an und die Beschwerdeführerin unterzeichnete das Protokoll am Ende der Befragung als vollständig und korrekt erfasst mit ihrer Unterschrift. Die Bildbeschriebe in der Niederschrift der Anhörung durften daher vollumfänglich in die Entscheidfindung einbezogen werden. Diese Mobilbilder liegen nun als Beilage 2 der Beschwerde vor. Eine Sichtung derselben ergibt, dass die von der anhörenden Sachbearbeiterin im Protokoll festgehaltene Bildbeschreibung in keiner Weise als ungenügend beurteilt werden kann. Aufgrund dessen, dass die schriftlich erfassten und unterschriftlich als korrekt genehmigten Aussagen Grundlage für den Entscheid bilden, ist im Übrigen auch nicht zwingend, dass die befragende und verfügende Person identisch sein müssen. 7.1.3 Was weiter das Vorbringen betrifft, das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 stütze sich vorwiegend auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen, weshalb dieses Lagebild fehlerhaft und dabei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden sei, und der seitens des Rechtsvertreters erstellte und aktuelle Länderbericht sei einzubeziehen, ist darauf hinzuweisen, dass (wie bereits in mehreren vom Rechtsvertreter geführten Verfahren festgestellt) die länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist und das Abstützen auf dieselbe den verfahrensrechtlichen Bestimmungen zu genügen vermag. Die Rüge, das SEM stütze sich durch die Verwendung dieses Berichts auf einen unvollständigen und unrichtigen Sacherhalt, ist somit unbegründet, zumal in casu die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung den besagten Lagebericht vom 16. August 2016 gar nicht erwähnt hat. Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, stellt schliesslich keine formelle Frage dar, sondern ist gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung durch das Gericht zu berücksichtigen. Sodann ist hinsichtlich der vom Rechtsvertreter verfassten Länderanalyse zu erwähnen, dass die Asylbehörden die Entwicklung der Situation in Sri Lanka mit ausgewiesenen Fachspezialisten und der notwendigen Aufmerksamkeit verfolgen und neue Erkenntnisse in die Entscheidfindungen einfliessen. 7.1.4 Als keinesfalls haltbar erweisen sich die Ausführungen, das SEM habe im Zusammenhang mit der Krankheit des Kindes S. den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Den diesbezüglichen Vorakten ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz medizinische Abklärungen vorgenommen und zusätzlich ein medizinisches Consulting - entgegen der Befürchtung der Beschwerdeführenden auf die Krankheit von S. bezogen - durchgeführt, den sich daraus ergebenden Sachverhalt in der Verfügung erfasst und in ihre Erwägungen einbezogen hat. Dass die diesbezügliche Würdigung durch die Vorinstanz von den Beschwerdeführenden als nicht zutreffend beurteilt wird, beschlägt nicht die formelle Natur der rechtsgenüglichen Sachverhaltsermittlung, sondern ist eine Frage der materiellen Würdigung dieser erstellten Sachverhaltselemente. 7.1.5 Zu verneinen ist schliesslich auch eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass diese die Auffassung des SEM nicht teilen, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materiellrechtliche Frage. Dies gilt im Übrigen generell für die Ausführungen in der Beschwerde unter dem Titel der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu den individuellen Vorbringen. Auch hier ist festzuhalten, dass diese sich im Kern nicht gegen die Sachverhaltsermittlung und -feststellung der Vorinstanz, sondern gegen die ihr zugrundliegende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen richten, mithin es sich auch hier um Fragen materieller Natur handelt. 7.2 In materieller Hinsicht wird an der Glaubhaftigkeit der Asylgründe der Beschwerdeführerin festgehalten und ausgeführt, die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz seien unzutreffend (Beschwerde S. 52 ff). 7.2.1 Dazu wird einleitend eine fehlende Neutralität und Offenheit auf Seiten des SEM angesprochen sowie geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei bei der vertieften Anhörung am 2. August 2018 wegen (...) S., (...) etwa eine Woche zuvor im Spital behandelt worden sei, nicht zu 100 Prozent bei der Sache gewesen. Bei S. sei es nach der Anhörung zudem zu Komplikationen gekommen. Dies habe die Vorinstanz nicht beachtet. Zudem sei die Beschwerdeführerin zusätzlich durch Schamgefühle und Schmerzhaftigkeit der Erinnerungen in ihrer Aussagefähigkeit eingeschränkt gewesen, als sie über die traumatisierenden Reflexverfolgungen und die sexuellen Misshandlungen habe reden müssen. Dies sei dem entsprechenden Aussageverhalten zu entnehmen. Entgegen der aktenwidrigen Feststellung der Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin zudem nicht erst nach dem vierten, sondern bereits nach dem dritten Zwischenfall entschieden, das Land zu verlassen, jedoch sei der erste Ausreiseversuch gescheitert. Unverständlich sei sodann die Ausführung in der Verfügung, wonach bezüglich des besagten CID-Beamten, der sie sexuell belästigt habe, nicht nachvollziehbar sei, dass dieser es bei Berührungen durch Kleider belassen habe, zumal sie gegen diesen nie Anzeige erstattet oder anderweitige Schritte unternommen habe. Diese Aussage weise auf eine mangelnde Sensibilisierung des Sachbearbeiters hinsichtlich frauenspezifischer Fluchtgründe hin und werde dem Ernst dieser Zwischenfälle nicht gerecht. Zudem würden die Schilderungen der sexuellen Übergriffe einige Realkennzeichen aufweisen. Insgesamt erweise sich die diesbezügliche Begründung der Vorinstanz als nicht nachvollziehbar und es sei zusammenfassend davon auszugehen, dass alle diese Sachverhaltselemente entweder mittels objektiven Beweismitteln belegt oder aber zumindest glaubhaft gemacht worden seien. 7.2.2 Sodann erfülle die Beschwerdeführerin mehrere Risikofaktoren. Sie sei bereits Opfer von Verfolgung geworden, sie sei tamilischer Ethnie, als Frau besonders exponiert und habe einen LTTE-Familienhintergrund aufgrund des Ehemannes und seinetwegen viermal Reflexverfolgung erlitten, sei dabei dreimal sexuell misshandelt, beim vierten Mal fast vergewaltigt worden. Der Umstand der familiären LTTE-Verbindungen sei als schwergewichtiger Risikofaktor zu werten. Zudem verfüge sie über keine gültigen Einreisepapiere. Unter eingehender Begründung und Auflisten zahlreicher Quellen wird weiter festgehalten, die Tatsache der Zugehörigkeit zur Ethnie der Tamilen bedeute, dass der Beschwerdeführerin, wie allen aus der Schweiz zurückkehrenden abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden mit mehrjährigem Aufenthalt in der Schweiz, potenziell eine Inhaftierung drohen könne. Diese Gefährdung für rückkehrende abgewiesene tamilische Asylsuchende müsse je individuell geprüft werden. Zudem müsse angesichts der Entwicklung in Sri Lanka von einer neuen Struktur der Verfolgung von Tamilen mit LTTE-Verbindungen ausgegangen werden in dem Sinn, als jeder LTTE-Unterstützer und jedes LTTE-Mitglied bestraft werde, selbst wenn die Unterstützungsleistungen Jahre zurückliegen würden. Es sei zudem festzuhalten, dass besonders tamilische Frauen generell und besonders bei tatsächlichen oder vermeintlichen Verbindungen zu den LTTE gefährdet seien, Opfer sexueller Gewalt, willkürlicher behördlicher Massnahmen und Verfolgung zu werden. 7.3 Entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift ist festzuhalten, dass an den Vorbringen der Beschwerdeführerin nachhaltige Zweifel anzubringen sind. 7.3.1 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1183/2018 vom 12. März 2018 die Abweisung des Asylgesuchs des Ehemannes durch die Vorinstanz, und dabei namentlich deren Schlussfolgerung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen, letztinstanzlich bestätigt hat. Im Rahmen des zweiten Asylverfahrens (Mehrfachgesuch) konnte der Beschwerdeführer keine Gründe dartun, die zu einer anderen Sichtweise führen würden. Für die entsprechende Begründung ist auf das Urteil E-6675/2019 zu verweisen, welches gleichzeitig mit vorliegendem Urteil erlassen wird. Allein vor diesem Hintergrund ist der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, auf den Vorbringen des Ehemannes gründenden, Reflexverfolgung der Boden entzogen. 7.3.2 Zudem geht den zentralen Schilderungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der viermaligen Nachstellungen die Erlebnisbasiertheit ab. Es fehlen typische Merkmale respektive Realkennzeichen. Die Beschwerdeführerin hatte namentlich bei der Anhörung - der ausschliesslich Frauen beiwohnten - mehrfach Gelegenheit zur freien Schilderung. Dennoch blieben ihre Aussagen insgesamt vage und wenig substanziiert. So fehlen auffällige Einzelheiten, wie sie bei tatsächlichem Erleben solch einschneidender Begebenheiten wie sexuellen Belästigungen vorkommen, und insbesondere ihre Beschreibung des Hauptpeinigers P., der an jedem Vorfall massgeblich beteiligt gewesen sein soll, fällt augenfällig oberflächlich aus. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Weiter ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin zwar von Ängsten um ihre eigene Person und von Angst vor Entführung der Kinder gesprochen, es jedoch unterlassen hat, minimalste Sicherheitsvorkehrungen zum eigenen Schutz und dem der Kinder zu ergreifen. So hat sie sich weiterhin tagsüber, ohne das Haus richtig zu sichern (Verriegeln des Hoftors), und überwiegend allein zu Hause aufgehalten und die Kinder gingen weiterhin allein zur Schule. Namentlich auch bezüglich der Sorge um die Kinder wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin trotz oder gerade wegen ihrer Ängste allenfalls mit Unterstützung der Tante, der Schwiegermutter oder den bei dieser lebenden Angehörigen (...), Anzeige erstattet oder sich anderweitig um Schutz beispielsweise beim Children and Women's Bureau in Jaffna bemüht hätte. Im Gesamtkontext bestehen daher erhebliche Zweifel an den geltend gemachten Nachteilen und namentlich den beschriebenen sexuellen Nötigungen (die entgegen der Darstellung in der Beschwerde nicht als "Misshandlungen" gelten, sondern allenfalls den Tatbestand "sexuelle Belästigung", wie in Art. 198 StGB [SR 311.0] definiert, erfüllen könnten). Die gegenteilige Auffassung in der Beschwerde lässt keine andere Schlussfolgerung zu. Insbesondere überzeugen vorliegend die Einwendungen nicht, die Beschwerdeführerin habe sich bei der Anhörung aus Sorge um (...) S. nicht konzentrieren können, sie sei nach den sexuellen Misshandlungen traumatisiert gewesen und habe deswegen nicht richtig darüber sprechen können. Die Beschwerdeführerin hat an der Anhörung keine solchen Konzentrationsschwierigkeiten erwähnt. Vielmehr hat sie dargelegt, es gehe ihr gut (vgl. B30/24 F/A 10 und 11). Ausserdem ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin von einer Rechtsvertreterin begleitet gewesen ist, welche entsprechend hätte intervenieren können und müssen. Sodann wurde insbesondere die vertiefte Anhörung im Beisein eines reinen Frauenteams durchgeführt, die Verschwiegenheitspflicht aller Beteiligter war einleitend kommuniziert worden und die Beschwerdeführerin wurde explizit darauf hingewiesen, sie könne ohne Furcht sprechen (vgl. B30/24 F/A 9). Auch bezüglich der heikleren Schilderungen sexueller Übergriffe sah sich die Rechtsvertretung offensichtlich weder dazu veranlasst, auf ein Unvermögen ihrer Mandantin, darüber offen zu reden, hinzuweisen noch hielt sie es für nötig, eine kurze Unterbrechung einzufordern. Und letztlich hat auch die anwesende und neutral agierende Hilfswerksvertretung auf ihrem Beiblatt keine Bemerkungen bezüglich allfälliger traumabedingter Auffälligkeiten im Aussageverhalten angebracht. 7.3.3 Das Vorbringen in der Beschwerde, die Familie der Beschwerdeführerin weise einen LTTE-Hintergrund auf und sei deswegen nach E._______ geflüchtet, erweist sich als aktenwidrig. Allein aus der Emigration der Familienmitglieder ist der Beschwerdeführerin gemäss Akten offenbar kein Nachteil erwachsen. Dieses Nachschieben neuer Vorbringen auf Beschwerdeebene ist nicht glaubhaft und bestärkt die erheblichen Zweifel an den geltend gemachten Asylgründen. Letztlich ist anzufügen, dass sich in den Aussagen der Beschwerdeführerin weitere Ungereimtheiten finden, die der Glaubhaftigkeit abträglich sind. So sagte sie in der BzP zunächst, der dritte Vorfall sei drei Monate nach dem zweiten vom (...) 2016 geschehen, um dann jedoch anzugeben, das dritte Mal sei P. im (...) 2017 erneut gekommen (vgl. B12/15 S.10). Weiter gab die Beschwerdeführerin einerseits an, sie habe im Jahr 2013, damit im Alter von (...) Jahren, geheiratet. Das Hochzeitsjahr ist durch die beigebrachte Eheurkunde zwar bestätigt. Indessen stimmen ihre weiteren Angaben hierzu nicht, wenn sie beispielsweise als Erklärung des wenigen Kontakts mit den eigenen Familienangehörigen in Sri Lanka festhalten lässt, sie habe im Alter von (...) Jahren, damit im Jahr (...), geheiratet, die Eltern seien nicht einverstanden gewesen und sie habe fortan bei der Schwiegermutter gelebt (vgl. B12/15 S. 4 f., B30/24 F/A 53). Dass sie ein solch einprägsames Zerwürfnis mit der eigenen Familie zeitlich widersprüchlich geschildert hat, ist nicht nachvollziehbar. Nicht stimmig hat sie erstaunlicherweise auch den Zeitpunkt der Ausreise des Ehemannes angegeben, indem sie erklärte, dieser sei im (...) 2015 ausgereist (vgl. B30/24 F/A 39 und 82). 7.4 Zusammenfassend erachtet daher das Bundesverwaltungsgericht die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Vorfluchtgründe als überwiegend unglaubhaft. Die dazu vorgelegten Unterlagen, wie die gezeigten Bilder auf dem Mobiltelefon der Beschwerdeführerin, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Den entsprechenden Ausführungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz ist insgesamt zuzustimmen. 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). 8. 8.1 Wie vorstehend dargelegt, kann der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, dass sie aufgrund der Tätigkeit ihres Ehemannes im Zeitpunkt ihrer Ausreise behördlich gesucht war. Die hierzu geltend gemachten Behelligungen sind unglaubhaft und Probleme wegen der in E._______ lebenden Familienmitglieder hat sie in den Befragungen keine geltend gemacht. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass deshalb ein staatliches Interesse zum heutigen Zeitpunkt bestehen würde, welches zu einer allfälligen Gefährdung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr führen würde. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde (vgl. E. 6.2.4) hat die Beschwerdeführerin auch keine eigenen Sympathien oder gar Tätigkeiten für die LTTE geltend gemacht und die ebenfalls erwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (E-133/2018 vom 12. September 2019; D-3127/2018 vom 26. September 2019) gründen auf anderen, nicht auf das vorliegende Verfahren übertragbaren, Sachverhaltsgrundlagen. Entsprechend wurde die Beschwerdeführerin keiner Straftat angeklagt oder verurteilt, und ein Strafregistereintrag liegt offenbar nicht vor. Exilpolitische Aktivitäten macht sie keine geltend. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Sie läuft somit nicht Gefahr, von den heimatlichen Behörden der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus verdächtigt zu werden. Sie und die Kinder konnten zudem mit eigenen, auf die echten Personalien lautenden Reisepässen problemlos über den Flughafen Colombo ausreisen. Sie macht zwar geltend, diese Reisedokumente seien ihr in C._______ abgenommen worden. Indessen hat sie ihren rechtsgültigen Identitätsausweis zu den Akten des SEM gereicht und verfügt damit bei der Wiedereinreise über ein identitätsbelegendes Dokument. Auch das Stellen eines Asylgesuchs in der Schweiz und die dreijährige Landesabwesenheit begründen keine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor einer Verfolgung. 8.2 Seit Einreichen des Asylgesuchs durch die Beschwerdeführerin ist die Lage in Sri Lanka verschiedenen Veränderungen unterworfen gewesen. Dazu werden auch in der Beschwerde zahlreiche Berichte und Zeitungsartikel sowie ein eigens verfasster Länderbericht, begleitet von entsprechender Kritik an der diesbezüglichen Schweizer Asylpraxis, eingereicht. Diese Unterlagen und kritischen Ausführungen vermögen in casu am Ergebnis nichts zu ändern. Die Beweismittel weisen keinen individuell konkreten Bezug zur Situation der Beschwerdeführerin auf, und sie kann auch aus der von ihr dokumentierten Kritik an der generellen Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es ist nach Auffassung des Gerichts nicht davon auszugehen, dass bei jeder rückkehrenden Person grundsätzlich und ohne Vorliegen jeglicher weiterer individueller Gefährdungskomponenten eine begründete Furcht vor Verfolgung zu bejahen wäre. Insofern ist das Vorliegen einer Kollektivverfolgung auszuschliessen. 8.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt worden und vom SEM zutreffend beurteilt worden ist. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, eine im Sinn von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Insgesamt hat die Vorinstanz nach dem Gesagten ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur - ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8). 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Vollzug von Wegweisungen in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. E. 13.2). Betreffend den Distrikt Jaffna, aus welchem die Beschwerdeführerin stammt, hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.). Im Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 wurde zudem auch der Vollzug von Wegweisungen ins "Vanni-Gebiet" nicht mehr als grundsätzlich unzumutbar qualifiziert (vgl. E. 9.5). 10.3.3 In der Rechtsmitteleingabe wird in individueller Hinsicht geltend gemacht, (...) S. weise einen äusserst problematischen und fragilen Gesundheitszustand auf. Seine Erkrankung sei gemäss mehrerer fachärztlicher Meinungen in Sri Lanka nicht in der notwendigen Weise behandelbar und es bestehe ein hohes Risiko, dass S. jederzeit in eine medizinische und lebensgefährdende Notlage geraten könne. So habe S. selbst in der Schweiz bereits einmal reanimiert werden müssen. Sodann sei der ökonomische und physische Zugang zu allenfalls vorhandenen medizinischen Dienstleistungen in Sri Lanka nicht gewährleistet. Dies alles führe zur Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs für S.. 10.3.4 Das SEM kam gestützt auf das durchgeführte medizinische Consulting vom 23. Oktober 2019 zum Schluss, die gemeinsame Wegweisung der Beschwerdeführenden sei auch in Anbetracht der gesundheitlichen Situation von S. zu bejahen. Im staatlichen (...) Hospital wie im privaten (...) Hospital in A._______ bestünden die Möglichkeiten, die notwendigen medizinischen Massnahmen zu ergreifen. Diese medizinischen Versorgungsstrukturen vor Ort würden es ermöglichen, die nötigen operativen Eingriffe notfallmässig durchzuführen. Es hätten sich bei der Behandlung und im Krankheitsverlauf in der Schweiz zwar anfänglich Komplikationen gezeigt, inzwischen habe sich der Krankheitsverlauf jedoch stabilisiert. 10.3.5 Im Grundsatz treffen die Ausführungen der Vorinstanz zu, wonach es in Sri Lanka medizinische Behandlungsmöglichkeiten gibt. Indessen ist - wie nachfolgend aufgezeigt - im vorliegenden Fall die Möglichkeit einer notfallmässigen Behandlung in Sri Lanka kritisch zu beleuchten. Die Beschwerdeführerin führte im Kontext aus, wegen eines Leberleidens mit S. einmal in C._______ gewesen zu sein. Ösophagusvarizen (Krampfadern der Speiseröhre), wie sie bei S. diagnostiziert sind (vgl. Arztbericht vom 14. August 2018; B35/4) stellen dabei eine Komplikation einer solchen (chronischen) Lebererkrankung dar (vgl. allgemein dazu: Ösophagusvarizen: Symptome, Risiken, Therapie - NetDoktor, abgerufen 10. Oktober 2021). Wenn Ösophagusvarizen aufbrechen und bluten, kommt es rasch zu einer lebensbedrohlichen Situation. Dabei besteht gemäss Arztbericht vom 14. August 2018 (vgl. a.a.O.) bei S. ein hohes Blutungsrisiko. Die behandelnden Ärzte des (...) führten am 21. August 2018 ebenfalls aus, es bestehe bei S. ein sehr hohes Risiko einer weiteren Varizennachblutung. Dies verlange auch nach Spitalaustritt nach regelmässigen und engmaschigen ambulanten Kontrollen, wobei das Risiko einer lebensbedrohlichen Varizenblutung bestehen bleibe und eine Transportfähigkeit nicht gegeben sei (vgl. B/39/2). Das Risiko einer akuten Blutung stabilisierte sich in der Folge etwas, insofern ist der Vorinstanz zuzustimmen. Im ausführlichen Arztbericht vom 20. Juni 2019 (vgl. B44/3) wiesen die behandelnden Ärzte jedoch neu darauf hin, es sei bei S. zusätzlich und erschwerend eine Entgleisung der Blutgerinnungsfaktoren diagnostiziert worden, wodurch die Blutungsgefahr und gegebenenfalls die Schwere einer möglichen Blutung erhöht und verschlimmert werde. Eine für ein solches Krankheitsbild erforderliche medizinische Versorgung könne in Sri Lanka gemäss ihren Kenntnissen nicht garantiert werden. Eine Behandlung der Erkrankung im letzten Moment, mithin bei Auftreten der Symptome, sei im Rahmen dieses Krankheitsbildes nicht sinnvoll, da zu diesem Zeitpunkt ein Überleben nicht wahrscheinlich sei. Diese Ausführungen werden im aktualisierten Arztbericht vom 25. März 2021 nachhaltig bestätigt. Zusätzlich wird ausgeführt, die Speiseröhre zeige sich zunehmend vernarbt. Bei S. sei es durch den Überdruck im Lebervenensystem zudem zu einer massiven Vergrösserung der Milz gekommen. Dies führe zu chronischem übermässigem Abbau der weissen Blutkörperchen und der Blutplättchen. S. weise hierbei sehr tiefe Werte auf. Dies könne schneller zu Schleimhautblutungen führen, was durch die bereits diagnostizierten Auffälligkeiten in der Blutgerinnung zusätzlich risikoerhöhend wirke. Eine entsprechende intensiv-medizinische, voraussichtlich lebenslang notwendige, Begleitung und Behandlung sei nach Sicht der behandelnden Ärzte in Sri Lanka nicht garantiert. Gestützt auf diese übereinstimmenden fachärztlichen Berichte ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht von einer wirklichen Stabilisierung des Gesundheitszustandes von S. auszugehen. Der beschriebene Krankheitsverlauf zeichnet vielmehr das Bild einer schwer einzuordnenden künftigen Entwicklung und Prognosestellung in Bezug auf die Krankheit. Dies gilt umso mehr, als bei S. zusätzlich eine schlechte Blutgerinnung, eine massiv vergrösserte Milz und damit verbunden ein übermässiger Abbau der weissen Blutkörperchen und Blutplättchen diagnostiziert worden sind. Im Bericht vom 14. August 2018 wurde die Transportfähigkeit als nicht gegeben beurteilt. Angesichts des Krankheitsverlaufs sind auch im Urteilszeitpunkt diesbezüglich schwere Bedenken anzubringen. 10.3.6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher insgesamt nach dem Gesagten zum Schluss, dass S., sofern überhaupt von einer Reisefähigkeit auszugehen wäre, bei einer Rückschaffung nach Sri Lanka in eine konkret drohende, lebensbedrohliche Notlage geraten würde. 10.3.7 Der Vollzug der Wegweisung von S. erweist sich folglich als nicht zumutbar und er ist in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG) sind die weiteren Beschwerdeführenden in dessen vorläufige Aufnahme einzubeziehen, zumal aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen nach Art. 83 Abs. 7 AIG hervorgehen. 11. 11.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist im Asylpunkt abzuweisen; im Wegweisungsvollzugspunkt ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sind. 11.2 Mit Urteil E-6675/2019 gleichen Datums wird der Vater von S. ebenfalls im Rahmen von Art. 44 AsylG in die vorläufige Aufnahme von S. einbezogen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens (teilweises Obsiegen der Beschwerdeführenden) wären die reduzierten Kosten grundsätzlich ihnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 8. Januar 2020 gutgeheissen worden ist und sich an der finanziellen Situation der Beschwerdeführenden gemäss Akten nichts geändert hat, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. 12.1 Den Beschwerdeführenden ist für das teilweise Obsiegen im Wegweisungspunkt eine Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist bei der vorliegenden Aktenlage von Amtes wegen festzulegen (vgl. Art. 8 ff. und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Praxisgemäss ist im vorliegenden Fall von einem hälftigen Obsiegen auszugehen. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen.

2. Die angefochtene Verfügung wird in den Ziffern 4 und 5 aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das teilweise Obsiegen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Eveline Chastonay Versand: