Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 20. Oktober 2015 und gelangte über den Iran, die Türkei, Griechenland und weitere ihm unbekannte Länder am 30. November 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 8. Dezember 2015 wurde er summarisch befragt und am 1. September 2016 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, er habe ab dem Jahre 2005 für die TRO (Tamils Rehabilitation Organisation) eine bezahlte Arbeit als Traktorfahrer ausgeübt. Dabei habe er auch bei Beerdigungen von gefallenen Kämpfern der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) geholfen. Sein Bruder (N ...) sei von (...) 2007 bis (...) 2009 bei den LTTE gewesen. Im Oktober 2008 hätten sie des Krieges wegen flüchten müssen. Im Mai 2009 seien sie in ein Flüchtlingscamp gekommen. Bei einer Befragung hätten er und sein Bruder ihr Engagement für die TRO und die LTTE zugegeben beziehungsweise habe er lediglich über die Vergangenheit des Bruders berichtet, sein eigenes Engagement aber nicht zugegeben. Sein Bruder sei wegen seines Engagements für die LTTE in ein Rehabilitationscamp gekommen. Er selber und seine Schwestern hätten im (...) 2009 das Flüchtlingscamp inoffiziell verlassen und sich zu ihrer Tante nach (...) begeben können. Einen Monat später sei er von Geheimdienstleuten an seinem ehemaligen Wohnort gesucht worden, weil er von ehemaligen Kollegen der TRO verraten worden sei. Im (...) 2011 seien sein Vater und seine Schwester nach (...) zu ihrem ältesten Bruder gegangen. Er und sein jüngerer Bruder hätten wegen ihrer Vergangenheit keine Police Clearence und damit kein Visum für (...) erhalten. Nach dem Weggang des Vaters habe er seinen Bruder regelmässig im Rehabilitationscamp besucht und im (...) 2011 für dessen Freilassung gebürgt. Im (...) 2014 sei sein Bruder für eine erneute Befragung vorgeladen worden. Zu dieser sei er aber nicht hingegangen, habe stattdessen im (...) 2014 das Land verlassen und sei in die Schweiz geflüchtet. Deswegen sei auch er selber danach von den Behörden gesucht und im (...) 2014 zu einer Befragung vorgeladen worden. Daraufhin habe er sich zuerst versteckt und gehofft, die Probleme würden sich legen. Wegen der andauernden Suche nach ihm habe er aber schliesslich am 20. Oktober 2015 das Land verlassen. B. Mit Schreiben vom 28. März 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer zu verschiedenen offenen Fragen bezüglich des geltend gemachten Sachverhaltes das rechtliche Gehör, welches der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. April 2018 wahrnahm. C. Mit Verfügung vom 18. April 2018 - eröffnet am 26. April 2018 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 28. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des Willkürverbotes, des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht beziehungsweise zur Feststellung des richtigen und vollständigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung sowie eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung und subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Belege 1-54 zu den Akten. In formeller Hinsicht ersuchte er um Bekanntgabe des Spruchgremiums sowie um Bestätigung der Zufälligkeit von deren Auswahl, um Bekanntgabe der Namen der Sachbearbeitenden des SEM, um Einsicht insbesondere in die in der Akte A21 referenzierten Quellen sowie in die Akten des Bruders und um Offenlegung sämtlicher nicht-öffentlich zugänglicher Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss der Spruchkörper mitgeteilt und er wurde in Bezug auf Fragen zur Geschäftsverteilung und zur Verfahrensabwicklung am Bundesverwaltungsgericht auf die betreffenden Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) verwiesen. Die Gesuche um Bekanntgabe der Namen der SEM-Mitarbeitenden und um Einsicht in die Akten des Bruders wurden gutgeheissen. Jene um Einsicht in die in der Akte A21 referenzierten Quellen, um Offenlegung sämtlicher nicht-öffentlich zugänglicher Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 und um Beschwerdeergänzung wurden abgewiesen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. F. Mit Verfügung vom 13. Juni 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer die beantragte Akteneinsicht. G. In seiner Vernehmlassung vom 20. Juni 2018 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Replik vom 9. Juli 2018 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung und reichte die Beilagen 55 bis 57 zu den Akten.
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Willkürverbotes und der Begründungspflicht, weil das SEM kategorisch, pauschal und ohne Begründung seine Gefährdung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verworfen habe. Es bleibe unklar, weshalb seine mehrjährigen Aktivitäten für die TRO und die Verbindungen des Bruders zu den LTTE unwesentlich sein sollten. Indem das SEM diese Verbindungen nicht vollständig abgeklärt habe, habe es auch den Sachverhalt nicht richtig festgestellt. Er versuche im Moment Beweismittel zu beschaffen, welche seine Tätigkeit für die TRO belegen würden. Zu deren Beibringung sei ihm eine angemessene Frist anzusetzen. Auch sei das SEM nicht auf seine Herkunft aus dem (...) und seinen dortigen Aufenthalt zu Kriegsende, seine Ethnie, seinen hinduistischen Glauben, sein Alter, sein Geschlecht und die fehlenden Reisepapiere sowie die Rückschaffung aus einem tamilischen Diasporaland als risikobegründende Faktoren eingegangen. In der angefochtenen Verfügung zeigte die Vorinstanz nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert auf, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Sie setzte sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers gemäss seinen Aussagen auseinander. Dabei kam das SEM zum Schluss, dass die Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE vorliegend nicht ausreiche, um von einer Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auszugehen. Zwar ist die diesbezügliche Argumentation des SEM tatsächlich eher knapp ausgefallen, von einer Verletzung des Willkürverbotes oder der Begründungspflicht kann aber nicht ausgegangen werden. Ob die Verneinung einer Gefährdung des Beschwerdeführers durch das SEM inhaltlich zutrifft, ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Auch hat das SEM den Sachverhalt bezüglich der LTTE-Verbindungen des Beschwerdeführers richtig festgestellt.
E. 3.2 Überdies habe das SEM das Willkürverbot verletzt, indem es sich bei der Glaubhaftigkeitsprüfung auf einen mangelhaften Consulting-Bericht gestützt habe. Obwohl er nie von einer Bürgschaft für die Entlassung des Bruders gesprochen habe, sei das SEM davon ausgegangen, dass solche Bürgschaften bei allen Rehabilitierten existieren müssten, und habe entsprechende Abklärungen getätigt. Seine spezielle Situation als einzig verbliebenes, relativ junges, nicht mehr an seinem Herkunftsort wohnhaftes Familienmitglied sei dabei ausser Acht gelassen worden. Zu den inhaltlichen Mängeln des Consultings gesellten sich methodische. So seien keine spezifischen neuen Abklärungen getätigt, sondern es sei aus vorhandenen Quellen abgeleitet worden. Mit dem Consulting-Bericht sei auch der Sachverhalt ungenügend festgestellt worden. So komme dieser zum Schluss, dass es keine Hinweise für die von ihm erwähnten Garantien für Rehabilitierte gebe. Einerseits habe er aber ein entsprechendes Beweismittel eingereicht. Andererseits werde in nahezu allen öffentlichen Quellen die soziale und familiäre Wiedereingliederung hervorgehoben. Entsprechende Garantien seien von ihm verlangt worden. Das Gericht kann nicht erkennen, dass das SEM mit der Erstellung und Verwendung des internen Consultings das Willkürverbot verletzt und den Sachverhalt nicht richtig festgestellt hat. Vielmehr hat es diesbezüglich den Sachverhalt gründlich abgeklärt und ist der Frage auf den Grund gegangen, ob es allgemein wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer eine solche Zusicherung geben musste. Dass es dabei, ohne dass der Beschwerdeführer dieses Wort verwendet hätte, von einer Bürgschaft gesprochen hat, ist nicht zu beanstanden. Auch dass in dem Consulting keine spezifischen neuen Abklärungen getätigt und die Erkenntnisse aus bestehenden Berichten abgeleitet wurden, entspricht dem üblichen Vorgehen bei Länderabklärungen und ist nicht zu beanstanden. Ob die durch das SEM aus dem Bericht gezogenen Schlüsse zutreffen, ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache.
E. 3.3 Unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs wird zudem geltend gemacht, die im vorinstanzlichen Verfahren durchgeführte Befragung zur Person des Beschwerdeführers habe in verkürzter Form stattgefunden. Zu seinen Fluchtgründen habe er nicht Stellung beziehen können. Der summarischen Befragung komme im Verfahren aber eine wichtige Bedeutung zu. Die summarische Befragung der Asylsuchenden stellt gemäss Art. 26 Abs. 2 AsylG keine verfahrensmässige Verpflichtung, sondern eine Möglichkeit der Vorinstanz dar. Dem rechtlichen Gehör wird durch die Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG Genüge getan. Die erwähnte Rüge des Beschwerdeführers ist folglich mit Blick auf diese gesetzlichen Grundlagen offensichtlich unbegründet.
E. 3.4 Weiter monierte der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da zwischen der Anhörung und dem Erlass der Verfügung über eineinhalb Jahre vergangen seien. Um die aktuelle Gefährdung zu ermitteln, hätte das SEM ihm vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör gewähren müssen. Auf seine Mitwirkungspflicht dürfe sich das SEM nicht berufen. Weiter monierte der Beschwerdeführer, dass nicht die gleiche Person die Anhörung durchgeführt und den Entscheid verfasst habe. Ein zur Anhörung zeitnaher Entscheid der Vorinstanz ist grundsätzlich wünschenswert. Indes gibt es keine gesetzliche Verpflichtung, wonach die Vorinstanz nach einer gewissen verstrichenen Zeit dem Beschwerdeführer zumindest die Möglichkeit zu einer schriftlichen Stellungnahme geben müsste (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). Hätten sich in dieser Zeit massgebliche neue Tatsachen ergeben, wäre es aufgrund der Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) Sache des Beschwerdeführers gewesen, die Vorinstanz entsprechend zu informieren. Ferner ist es durchaus wünschenswert, dass die Anhörung von derselben Person durchgeführt wird, die über das Asylgesuch (mit-)befindet. Es existiert jedoch keine gesetzliche Verpflichtung der Vorinstanz, dies immer so zu handhaben; eine solche Verpflichtung ergibt sich auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (vgl. Urteil des BVGer E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.3). Überdies ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dargelegt, inwiefern ihm aus der Behandlung seines Falles durch verschiedene Personen ein konkreter Nachteil entstanden sein soll.
E. 3.5 Der Beschwerdeführer rügte als weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs die mangelhafte Übersetzung seiner Aussagen anlässlich der Anhörung. Der Dolmetscher habe offensichtlich nur ungenügende Deutschkenntnisse gehabt. Das Protokoll sei voller grammatikalischer und inhaltlicher Fehler. Seine Aussagen würden aufgrund der mangelhaften Übersetzung oft plump und undifferenziert wirken. Es komme zu Brüchen und Unklarheiten und zum Teil offensichtlichen Missverständnissen, bei welchen die Antworten nur in sehr vagem Kausalzusammenhang mit der Frage stünden. Die Rüge der mangelhaften Protokollführung und Übersetzung an der Anhörung vermag ebenfalls nicht zu verfangen. Dem Anhörungsprotokoll sind entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keine nennenswerten Hinweise dafür zu entnehmen, dass der eingesetzte Dolmetscher nicht in der Lage gewesen wäre, die Aussagen des Beschwerdeführers korrekt in die deutsche Sprache zu übersetzen. Daran vermögen auch die in der Beschwerde aufgelisteten kleineren Fehler und Unklarheiten nichts zu ändern. Das Protokoll ist insgesamt verständlich formuliert. Der Beschwerdeführer hat letztlich auch unterschriftlich bestätigt, dass ihm das Protokoll Satz für Satz vorgelesen und in die tamilische Sprache rückübersetzt wurde, dass das Protokoll vollständig ist und seinen freien Äusserungen entspricht. Nach dem Gesagten ist der Antrag auf erneute Anhörung unter Beziehung eines qualifizierten Übersetzers abzuweisen.
E. 3.6 Weiter habe das SEM den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt, indem es die allgemeine Lage in Sri Lanka falsch eingeschätzt habe. Es beziehe sich in seiner Verfügung einzig auf sein Lagebild zu Sri Lanka vom 16. August 2016, welches fehlerhaft sei, weil es sich auf unausgewogene und nicht überprüfbare Quellen stütze. Diesbezüglich reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen eigenen aktuellen Lagebericht zu Sri Lanka ein. Das SEM gehe fälschlicherweise davon aus, dass sich die Menschenrechtssituation verbessert habe. Es würden nicht nur Personen mit einem hohen LTTE-Profil verfolgt. Auch bereits rehabilitierte Personen seien gefährdet, was sich aus einem Urteil des High Court Vavuniya ergebe. Politische Interessen in der Schweiz würden sodann einer objektiven und neutralen Betrachtung der Lage in Sri Lanka entgegenstehen. Ob die Lageeinschätzung des SEM in Bezug auf Sri Lanka zutreffend ist, beschlägt nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache.
E. 3.7 Weiter habe das SEM in seinem Entscheid nicht thematisiert, dass standardmässige behördliche Background-Checks bei Rückkehrern regelmässig zu asylrelevanter Verfolgung führten. Die Vorbereitungen dieser Background-Checks würden bereits mit der Papierbeschaffung in der Schweiz und der Vorsprache auf dem Konsulat beginnen. Dies sei vorliegend fälschlicherweise nicht als neuer Asylgrund berücksichtigt worden, womit der Sachverhalt nicht richtig festgestellt worden sei. Das SEM hat in seiner Verfügung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht gefährdet wäre und dabei auf die Background-Checks verwiesen. Somit wurde der Sachverhalt diesbezüglich richtig festgestellt. Ob die Verneinung einer Gefährdung des Beschwerdeführers durch das SEM zutreffend ist, beschlägt wiederum nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache.
E. 3.8 Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2018 wurden die Gesuche um Angabe der Namen derjenigen SEM-Personen, welche die angefochtene Verfügung unterschrieben haben, sowie teilweise um Akteneinsicht gutgeheissen. Mit Verfügung vom 13. Juni 2018 gab das SEM dem Beschwerdeführer die entsprechenden Namen bekannt und gewährte ihm wie beantragt Akteneinsicht. Mit der Nichtbekanntgabe der Namen der verfügenden Personen hat das SEM das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Im Teilurteil D-1549/2017 erwog das Gericht in diesem Zusammenhang, die abgehandelten formellen Mängel seien nicht als krass zu bezeichnen, weshalb eine Heilung nach den Kriterien der Praxis des Gerichts möglich erscheine (vgl. Teilurteil D-1549/2017 E. 6.3; weiter BVGE 2014/22 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen; BVGE 2013/23 E. 6.1.3). Dies ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten. Auch die mangelnde Akteneinsicht wurde auf Beschwerdeebene geheilt. Der Beschwerdeführer konnte entsprechend zu den Akten seines Bruders Stellung nehmen.
E. 3.9 Zusammengefasst liegen keine Gründe für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz vor.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. So habe er insbesondere zu Beginn der Anhörung zunächst angegeben, er habe den Behörden im Flüchtlingscamp von seinem Engagement für die TRO erzählt, während er kurze Zeit später zu Protokoll gegeben habe, er habe nur bestätigt, dass sein Bruder bei den LTTE gewesen sei und sei selber erst später von ehemaligen Kollegen verraten worden. Darauf angesprochen, habe er diesen Widerspruch nicht klären können. Auch habe er nicht erklären können, wie er vom Verrat seiner Kollegen erfahren habe. Erschwerend komme hinzu, dass er eine zeitlich stark unwahrscheinliche Konstellation beschreibe, wenn der Geheimdienst bis zum Verlassen des Camps im (...) 2009 nichts über sein Engagement erfahren haben wolle, jedoch bereits einen Monat später Erkundigungen über ihn an seinem ehemaligen Wohnort angestellt habe. Schliesslich habe er der Darstellung des Bruders widersprochen, wonach dieser am Telefon und nicht persönlich auf der Meldestelle von der Vorladung erfahren habe. Seine Vorbringen widersprächen im Weiteren der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. Grundsätzlich sei zweifelhaft, dass er das Screening der Behörden auf so einfache Weise umgangen habe, während sein Bruder gleichzeitig in Rehabilitationshaft gekommen sei. Des Weiteren habe er einerseits angegeben, sich ab (...) 2009 bei seiner Tante versteckt zu haben. Andererseits habe er dort als Buschauffeur gearbeitet, sich offiziell registrieren lassen, einen behördlichen Brief in Bezug auf die Entlassung seines Bruders an diese Adresse erhalten und auch einen Brief mit dieser Adresse an den Gefängnisdirektor geschickt. Erstens passe es nicht zum Verhalten einer tatsächlich gesuchten Person, sich registrieren zu lassen. Seine Erklärung, wonach seine Tante ihn zu seiner Sicherheit habe registrieren lassen, sei deshalb umso unverständlicher. Das Gleiche lasse sich zweitens über sein Vorgehen sagen, einen Brief an den Gefängnisdirektor zu schicken und sich aufforderungsgemäss nach (...) zu begeben. Drittens scheine es wenig plausibel, dass die Geheimdienstbehörden ihn unter diesen Umständen jahrelang nicht gefunden hätten. Diesbezügliche Bedenken des SEM habe er bezeichnenderweise nicht ausräumen können. Aus dem Gesagten gehe hervor, dass die Behörden zu keinem Zeitpunkt ein Interesse an ihm gehabt hätten, weder aufgrund seiner TRO-Vergangenheit noch aus anderen Gründen. Es wäre davon auszugehen, dass die Behörden allerspätestens im Rahmen der Vorsprachen des Bruders auf ihn zugegriffen hätten. Dass erst wegen dessen Nichterscheinens ab (...) 2014 in solch grossem Umfang nach dem Beschwerdeführer gesucht worden sei, vermöge in keiner Weise zu überzeugen. Angesichts der geschilderten Angst vor Befragungen sei auch nicht nachvollziehbar, dass er gedacht habe, die Probleme würden nur von kurzer Dauer sein, und sich deshalb noch eineinhalb Jahre in Sri Lanka aufgehalten habe. Bezeichnenderweise habe er seine damaligen Überlegungen auch nicht stichhaltig begründen können. Überdies würde mitnichten feststehen, dass ihm wegen einer Befragung auf der Meldestelle, zu der er angeblich hätte erscheinen sollen, eine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG drohe. Schliesslich habe er erklärt, im Vorfeld der Entlassung seines Bruders eine Art Vormundschaft unterzeichnet und die volle Verantwortung für diesen übernommen zu haben. Zunächst habe er diesbezüglich keine Beweismittel eingereicht. Beim Schreiben vom (...) 2011 an den Kommandanten des damaligen Rehabilitationsgefängnisses handle es sich lediglich um eine Zusage, den Bruder nach der Entlassung aufzunehmen und zu versorgen. Das Schreiben sei aus Eigeninitiative ergangen und er übernehme damit keine Verantwortung für seinen Bruder, weshalb das Beweismittel untauglich sei. Im Weiteren gelte es festzuhalten, dass das SEM keinerlei Kenntnis von solchen Vereinbarungen in Bezug auf die Wiedereingliederung rehabilitierter Personen habe. Insbesondere stehe davon nichts in der Verordnung vom August 2011, die das sri-lankische Rehabilitierungsprogramm regle und auch in den Resultaten der Fact-Finding-Missions des SEM und der britischen Behörden sowie anderen öffentlichen Quellen liessen sich keine Hinweise darauf finden. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Seine tamilische Ethnie und seine Landesabwesenheit reichten nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Allfällige Kontrollen der Rückkehrer am Flughafen und am Herkunftsort stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Hingegen würden Personen, welche vormals besonders enge Beziehungen zu den LTTE gepflegt hätten, nach wie vor verhaftet. Aufgrund des blossen Umstandes, dass sein Bruder ein rehabilitiertes LTTE-Mitglied sei und er angeblich zwischen 2005 und 2008 für die TRO tätig gewesen sei, sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Behörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem inhaltlich entgegen, die Argumentation in der Verfügung sei sehr schwach und einseitig. Sie stütze sich lediglich auf einen einzigen angeblichen Widerspruch in Bezug auf das Vorhandensein eines Geständnisses zu seiner TRO-Tätigkeit gegenüber den Behörden. Zudem habe er diesen Widerspruch wiederholt korrigiert. Angesichts der bereits erwähnten erheblichen Unschärfen und der zahlreichen Missverständnisse bei der Übersetzung, sei davon auszugehen, dass es sich um einen Übersetzungsfehler oder ein Missverständnis handle. So habe er an besagter Stelle ausgeführt, die Behörden hätten wissen wollen, ob Familienmitglieder bei den LTTE gewesen seien. Er habe in diesem Zusammenhang wiederholt von den LTTE oder LTTE Organisation gesprochen. Er habe darauf geantwortet, dass niemand bei den LTTE gewesen sei. Nachdem sein Bruder sein Geständnis abgelegt habe, habe er gegenüber den Beamten zugegeben, auch für diese Organisation gearbeitet zu haben. Dabei habe er die TRO nicht erwähnt. Damit werde offensichtlich, dass er bestätigt habe, dass sein Bruder bei den LTTE war. Anstatt «ich» sollte im Protokoll «er» stehen. Darauf deuteten auch seine späteren diesbezüglichen Korrekturen. Die Erwägung des SEM, er habe nichts zur Klärung dieser Frage beitragen können, sei somit klar aktenwidrig. Zur angeblich «stark unwahrscheinlichen Konstellation» gelte es festzuhalten, dass zum Ende des Bürgerkrieges hunderttausende von Tamilen inhaftiert worden seien. Der Screening-Prozess habe erst begonnen und die Behörden hätten erst bruchstückhafte Kenntnisse über zahlreiche mögliche LTTE-Unterstützer gehabt. In diesem Zusammenhang sei es durchaus möglich, dass er von einem Rehabilitationshäftling denunziert worden sei und sri-lankische Behörden Erkundigungen an seinem Heimatort über ihn eingezogen hätten. Wenn er dabei nicht zu Hause gefunden worden sei, habe dies für die Behörden Verschiedenes bedeuten können: Entweder hätte er verstorben sein, sich ins Ausland abgesetzt haben können oder in einem Camp interniert werden müssen. Das Standardvorgehen in einem solchen Fall sei ein Vermerk auf der Watch-List gewesen, weshalb er später für die geplante Ausreise nach (...) auch keine Police Clearance erhalten habe. Ein solcher Eintrag bedeute aber nicht, dass aktiv nach ihm gesucht worden sei, und werde erst zum Problem, wenn sich neue Verdachtsmomente ergäben, weshalb er sich auch in (...) habe registrieren und für seinen Bruder als Garant auftreten können. Mit der Flucht seines Bruders, welchem er mutmasslich zu dieser verholfen habe anstatt ihn zu integrieren, sei im Zuge der Ermittlungen sicher auch sein TRO-Engagement bekannt geworden, sodass er nun auch aufgrund seines eigenen Untertauchens auf der Stop-List stehe. Bei seinen Vorbringen handle es sich somit nicht um einen unlogischen Sachverhalt, sondern um das übliche Vorgehen in Sri Lanka. Dem Argument des SEM, wonach es zweifelhaft sei, dass er den Screening-Prozess so einfach habe umgehen, sich in (...) registrieren, dort arbeiten und für seinen Bruder gegenüber den Behörden bürgen können, gelte es entgegenzuhalten, dass die Behörden zunächst nur ehemalige LTTE-Mitglieder ins Visier genommen hätten. Auch sei der Screening-Prozess nicht systematisch und kohärent gewesen. Zum Teil hätten sich auch tatsächliche LTTE-Mitglieder dem Prozess entziehen können. Wie erwähnt sei sein Name auf der Watch-List vermerkt gewesen, aber es sei nicht aktiv nach ihm gesucht worden, weshalb eine Anmeldung in (...) möglich gewesen sei. Diese habe tatsächlich seiner Sicherheit gedient, weil insbesondere nicht registrierte Tamilen im Norden vor Übergriffen besonders gefährdet seien, vor allem, wenn sie aus dem (...) stammen würden. Sämtliche Argumente des SEM würden nach dem Gesagten dahinfallen, wenn statt einer aktiven Suche nach ihm er lediglich als eine verdächtige Person galt, die auf der Watch-List stand. Zur Erwägung des SEM, wonach es nicht nachvollziehbar sei, dass er gedacht habe, die Probleme würden nur von kurzer Dauer sein, gelte es festzustellen, dass es sich dabei um seinen subjektiven Eindruck gehandelt habe. Dieser Aussage komme keinerlei Beweiswert zu und es könne daraus nicht auf eine tatsächliche Verfolgungssituation geschlossen werden. Die Dauer seines weiteren Aufenthaltes in Sri Lanka sage ebenso wenig über die Verfolgungssituation aus. Die Flucht habe schliesslich auch organisiert werden müssen. Dem Hinweis des SEM, wonach nicht feststehe, dass ihm wegen der Befragung beim Civil Office eine Verfolgung gedroht hätte, halte er entgegen, dass er niemals angegeben habe, nur deswegen verfolgt zu werden. In Bezug auf die Bürgschaft für den Bruder sei es zutreffend, dass sich aus dem Schreiben nicht ergebe, dass er über die Bereitstellung der Unterkunft weitergehende Garantien hätte geben müssen. Es sei jedoch bekannt, dass die Behörden grossen Wert auf eine Reintegration legen würden, sodass es auch möglich sei, dass weitere mündliche Zusicherungen gefordert worden seien und ihm dabei auch mit Problemen gedroht worden sei, wenn sich der Bruder nicht an die Vorgaben halte. Das SEM habe sich bei diesem Punkt der Glaubhaftigkeitsprüfung massgeblich auf ein mangelhaftes internes Consulting zur «Bürgschaft» für den Bruder gestützt. Er habe lediglich davon gesprochen, dem Bruder gegenüber den sri-lankischen Behörden eine Unterkunft zugesichert zu haben, worunter er auch die Übernahme der Obhut seines Bruders verstanden habe. Von einer Bürgschaft sei nie die Rede gewesen. Ein entsprechendes Beweismittel habe er eingereicht, sodass sich das SEM selber ein Bild hätte machen können. Die Bestätigung sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass sie eigentlich aus dem (...)-Gebiet stammen würden. Dass er auch sicherzustellen habe, dass der Bruder sich an die Auflagen halte, sei ihm nur mündlich mitgeteilt worden. Aufgrund seiner speziellen Situation als einziges verbliebenes Familienmitglied, relativ jung und nicht mehr an seinem Herkunftsort wohnhaft, sei es möglich, dass die Behörden auf einer schriftlichen Zusicherung bestanden hätten. Kein rehabilitiertes Ex-LTTE-Mitglied werde entlassen, ohne abzuklären, dass an seinem neuen Wohnort eine Unterkunft und ein entsprechendes Beziehungsnetz bestehe. Dem sri-lankischen Rehabilitationsprogramm würde ja so gerade jeglicher Sinn entzogen. Zu den inhaltlichen Mängeln des Consultings gesellten sich methodische. So seien keine spezifischen neuen Abklärungen getätigt, sondern aus vorhandenen Quellen abgeleitet worden, wobei nicht klar sei, ob die Interviewten nach den Zusicherungen gefragt worden seien. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass diese Rehabilitierten diese Zusicherungen ja gar nicht hätten unterzeichnen müssen, sondern ihre Verwandten, sodass klar sei, dass sie diesen Umstand nicht erwähnen würden. Die Erwägung, wonach es keine Hinweise auf solche Garantien gäbe, sei falsch. Es gebe sehr wohl Hinweise, dass die sri-lankischen Behörden Wohnortsituation und Integration der Rehabilitierten vor der Haftentlassung genau überprüfen würden. Erklärtes Ziel des Rehabilitierungsprozesses sei es, Familien wieder zusammenzuführen. Der Commisioner General of Rehabilitation habe gesagt, Rehabilitierte würden nur reintegriert, wenn eine Adresse von Verwandten bekannt sei. In Bezug auf die Risikofaktoren, welche für eine Gefährdung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka sprächen, übte der Beschwerdeführer zunächst allgemeine Kritik an der Praxis des SEM und dem diesbezüglichen Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016. Dabei verwies er unter anderem auf ein Urteil des High Court Vavuniya vom Juli 2017, welches beweise, dass jegliche Unterstützungsleistung für die LTTE, auch wenn diese mehr als zehn Jahre zurückliege, jederzeit zu einer politisch motivierten Strafe führen könne, selbst wenn eine Rehabilitation durchlaufen worden sei. Weiter führten die standardmässigen behördlichen Background-Checks bei Rückkehrern regelmässig zu asylrelevanter Verfolgung. Die Vorbereitungen dieser Background-Checks würden bereits mit der Papierbeschaffung in der Schweiz beginnen, respektive mit dem Ausfüllen verschiedener Formulare, mit denen überprüft werde, ob die fragliche Person auf der Black-List aufgeführt sei, und mit der aus Sicht der sri-lankischen Behörden zwingend notwendigen Vorsprache auf dem Konsulat für die Papierausstellung. Das SEM habe zu Unrecht festgestellt, bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka bestehe keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Sein Bruder sei über mehrere Jahre Mitglied der LTTE gewesen, weshalb das SEM ihn auch als Flüchtling in der Schweiz anerkannt habe. Vor diesem Hintergrund müsse gemäss aktueller Rechtsprechung zwingend abgeklärt werden, ob er deswegen einer Reflexverfolgung unterstehe, zumal die Verbindung zu den LTTE als Hauptrisikofaktor gelte. Auch er selber sei für die TRO, eine den LTTE nahestehende Organisation, tätig gewesen und dabei mit LTTE-Mitgliedern in Kontakt gekommen. Eine Verfolgung von ehemaligen TRO-Unterstützern sei auch nach Jahren noch möglich. Dies zeige ein neues Verfahren vor dem Colombo High Court, in welchem Mitglieder der TRO wegen Mithilfe zur Finanzierung der LTTE in den Jahren 2005 und 2006 angeklagt worden seien. Sein Engagement für die TRO sei vom SEM nicht in Zweifel gezogen worden. Dem Screening-Prozess der Behörden habe er sich illegalerweise entzogen. Sein Name habe bereits vor der Ausreise auf der Watch-List gestanden und werde nach der Flucht seines Bruders und der eigenen Flucht heute auf der Stop-List aufgeführt. Der langjährige Aufenthalt in der Schweiz führe zu weiteren Verdachtsmomenten. Weiter stamme er aus dem (...)-Gebiet, habe dort die Schule besucht und in der Endphase des Bürgerkrieges noch dort gelebt. Seine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, seine Ethnie, sein hinduistischer Glaube, sein Alter, sein Geschlecht, die fehlenden Reisepapiere und die Rückschaffung aus einem tamilischen Diasporaland stellten weitere Risikofaktoren dar. Alle diese Risikofaktoren seien kumulativ zu prüfen und ein Gesamtprofil zu erstellen.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, aus der Verfügung gehe klar hervor, weshalb dem Beschwerdeführer trotz seiner früheren Tätigkeit für die TRO und wegen des Engagements seines Bruders für die LTTE keine asylrelevanten Nachteile drohen würden. Darüber hinaus drohe längst nicht allen Rückkehrenden mit irgendeiner LTTE-Verbindung Verfolgung, sondern nur jenen, die aus sri-lankischer Sicht bestrebt seien, den ethnischen Konflikt wieder aufleben zu lassen. Dies sei vorliegend nicht der Fall, obwohl die frühere Tätigkeit des Beschwerdeführers für die TRO und die erfolgte Rehabilitation seines Bruders nicht angezweifelt würden. Ferner habe sich der Beschwerdeführer nicht durch Sammeln von Spendengeldern für die TRO, sondern durch humanitäre Hilfe hervorgetan. Bis zu seiner Ausreise sei er deswegen nie in den Fokus der Behörden geraten. Dies spreche gegen die Annahme eines vorliegenden Risikofaktors, woran auch einzelne Gerichtsprozesse gegen TRO-Ehemalige nichts zu ändern vermöchten. Weiter werde im internen Consulting-Bericht nicht verneint, dass die Behörden die Wohnsituation und die Integration von Rehabilitierten überprüfen würden. Dem SEM sei aber nicht bekannt, dass die sri-lankischen Behörden Bürgschaften, wie sie der Beschwerdeführer erwähne, unterzeichnen lassen würden. Beim eingereichten Beweismittel handle es sich denn auch lediglich um einen privaten Brief des Beschwerdeführers an die Gefängnisverwaltung.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer führte in seiner Replik aus, anhand von Gerichtsunterlagen des High Court Colombo habe abschliessend dokumentiert werden können, dass ehemalige TRO-Unterstützer noch heute von einer Verfolgung bedroht seien. Auch gelte es zu beachten, dass er nicht bloss als Buchhalter für die TRO tätig gewesen sei, sondern sehr bewusst auch in Bereichen, bei denen es offensichtlich geworden sei, dass es sich um eine Unterstützung der LTTE handle (Märtyrerbegräbnisse). Er habe auch klar zu Protokoll gegeben, dass sein Engagement bei der TRO in Kombination mit der Tätigkeit seines Bruders bei den LTTE als Kompromiss verstanden worden sei, sodass er nicht zwangsrekrutiert worden sei. In Bezug auf die Bürgschaft verweise er auf seine Ausführungen in der Beschwerde. Zur Stützung der Replik reichte der Beschwerdeführer ein Bild seines früheren Teams bei der TRO sowie Bilder von ihm anlässlich eines LTTE-Märtyrerbegräbnisses ein.
E. 6.1 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 6.2 In Bezug auf den Widerspruch im Zusammenhang mit der Frage, ob der Beschwerdeführer sein TRO-Engagement gegenüber den sri-lankischen Behörden eingestanden hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei, wie in der Beschwerde geltend gemacht, um einen Übersetzungsfehler handelte, indem «ich» anstatt «er» im Protokoll festgehalten wurde (vgl. A19 F38). Der Beschwerdeführer sprach in dem Kontext nämlich tatsächlich stets nur von den LTTE beziehungsweise der Organisation und nicht von der TRO. Zudem gab er an, er habe die Wahrheit gesagt, weil er vom gleichen Beamten, der zuvor seinen Bruder befragt habe, befragt worden sei, was wiederum für einen Bezug seines Geständnisses zur Tätigkeit seines Bruders spricht. Der Beschwerdeführer wurde zwar kurz darauf noch einmal gefragt: «Nachdem Sie und Ihr Bruder Ihre Mitgliedschaft oder Hilfe für die LTTE angegeben haben, wie ging es danach weiter?» (vgl. A19 F41). In diesem Zusammenhang sagte er aber wiederum aus, diejenigen, die mit den LTTE zu tun gehabt hätten, seien ins Büro zitiert worden und auch sein Bruder habe ins Rehabilitationscamp gehen müssen. Dies ist wiederum ein Hinweis, dass der Beschwerdeführer stets nur von einem Geständnis in Bezug auf das Engagement seines Bruders sprach. Im Anschluss machte er bei dieser Frage nur noch Aussagen über den weiteren Verlauf. Als er danach noch einmal gefragt wurde, was er denn genau gegenüber den Behörden zugegeben habe, korrigierte er umgehend, dass nur sein Bruder sein Engagement zugegeben habe (vgl. A19 F42). Dass diese Korrektur kurz nach dem vermeintlich geltend gemachten Geständnis erfolgte, spricht ebenfalls dafür, dass es sich zuvor um ein Missverständnis gehandelt hat. Dies gab er denn, auf den Widerspruch angesprochen, auch so an (vgl. A19 F45). Dass er bei der Rückübersetzung die Richtigkeit seiner Aussagen bestätigte, ohne hier die Korrektur noch einmal anzubringen, dürfte damit zusammenhängen, dass er die Aussage ja bereits während der Anhörung selber korrigiert hatte.
E. 6.3 Offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer tatsächlich von ehemaligen Kollegen verraten worden ist. Dies ist insoweit nicht auszuschliessen, als bekannter Weise eine Entlastung erreicht werden konnte, wenn andere Personen denunziert wurden. Dass der Beschwerdeführer im (...) 2011 keine Police Clearance für die Ausreise nach (...) erhalten hatte, während der Rest der Familie, bis auf den Bruder im Rehabilitationscamp, nach (...) ausreisen konnte, ist als Hinweis zu werten, dass die Behörden Kenntnis von seiner Tätigkeit für die TRO hatten. Dass er von den Behörden aktiv gesucht worden sei, machte der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde richtig festgehalten, gar nicht geltend. So konnte er sich denn auch problemlos am Wohnort registrieren lassen, gegenüber den Behörden im Zusammenhang mit der Unterbringung seines Bruders nach der Entlassung aus der Rehabilitationshaft auftreten und hatte bis zum Jahr 2014 keine Probleme. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner eigenen Aktivitäten von den Behörden verfolgt wurde.
E. 6.4 Offenbleiben kann auch die Frage in Bezug auf die Existenz von Bürgschaften für rehabilitierte Personen. Fest steht zumindest, dass der Beschwerdeführer dem Bruder gegenüber den sri-lankischen Behörden eine Unterkunft schriftlich zugesichert hat. Diesbezüglich wurde auch ein entsprechendes Beweismittel zu den Akten gereicht. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde selber aus, von einer Bürgschaft sei nie die Rede gewesen. Dass ihm mündlich mitgeteilt wurde, dass er auch sicherzustellen habe, dass der Bruder sich an die Auflagen halte, ist dabei nicht auszuschliessen.
E. 6.5 Der Widerspruch in Bezug auf die Frage, ob der Bruder am Telefon oder persönlich auf der Meldestelle von der Vorladung erfahren hat, scheint dem Gericht nur geringfügig und damit vernachlässigbar, zumal es ein Ereignis betrifft, das der Beschwerdeführer nicht selber erlebt hat. Auch ist es nach Meinung des Gerichts nicht grundsätzlich zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer das Screening der Behörden umgehen konnte, während sein Bruder gleichzeitig in Rehabilitationshaft kam, hat sich doch der Beschwerdeführer lediglich für die TRO engagiert, während sein Bruder zwei Jahre direkt für die LTTE gedient hat.
E. 6.6 Entgegen der Meinung des SEM ist es für das Gericht vor diesem Hintergrund nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, welcher bei den Behörden offenbar in irgendeiner Weise vermerkt war, nach dem Nichterscheinen seines Bruders zur Befragung und dessen Flucht ins Ausland von den Behörden zu einer Befragung eingeladen wurde und, als er dieser fernblieb, gesucht wurde. Es darf als allgemein bekannt gelten, dass sri-lankische Behörden bei Abwesenheit von gesuchten Personen Zugriff auf die Verwandten nehmen, vor allem wenn diese selber schon irgendwo vermerkt sind. Dass diese Suche in einem «grossen Umfang» geschehen sei, macht der Beschwerdeführer gar nicht geltend. Diesbezüglich fällt aber wiederum auf, dass der Beschwerdeführer nach der Ausreise seines Bruders im (...) 2014 noch eineinhalb Jahre im Land blieb. Dass er dies nur tat, weil er gehofft habe, die Probleme würden sich legen beziehungsweise um seine Ausreise zu organisieren, scheint bei einer derart langen Zeitspanne von eineinhalb Jahren nicht nachvollziehbar. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es bei der einmaligen Suche blieb und der Beschwerdeführer nicht weiter behelligt wurde.
E. 6.7 Die erfolgte Suche nach dem Beschwerdeführer erreicht nach dem Gesagten keine Intensität, aufgrund derer er ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten musste. Gesamthaft ist daher für den Zeitpunkt der Ausreise nicht von einer asylrelevanten Vorverfolgung des Beschwerdeführers auszugehen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG begründen und zur Asylgewährung führen könnte.
E. 7 Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus geltend, mehrere Risikofaktoren zu erfüllen. Es bleibt somit zu prüfen, ob er dadurch bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen wäre.
E. 7.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).
E. 7.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E-1866/2015 E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.1). Diese Rechtsprechung ist auch in Anbetracht der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka weiterhin ausschlaggebend.
E. 7.3 Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer von 2005 bis 2008 für die TRO, eine den LTTE nahestehende Organisation, eine bezahlte Arbeit als Traktorfahrer ausgeübt. Dabei hat er auch bei Beerdigungen von gefallenen Kämpfern der LTTE geholfen und kam so in direkten Kontakt mit den LTTE. Von Mai 2009 bis (...) 2009 wurde er in einem Camp mehrmals befragt, ohne dass er sein Engagement jedoch zugegeben hätte. Sein Bruder hat von 2007 bis 2009 bei den LTTE gekämpft und war von Mai 2009 bis (...) 2011 in Rehabilitationshaft. Bei seiner Entlassung hat der Beschwerdeführer den Behörden angegeben, dass er den Bruder beherbergen würde. Damit ist er den Behörden im Zusammenhang mit der Entlassung seines Bruders bekannt. Nachdem dieser 2014 und nun auch der Beschwerdeführer 2015 ins Ausland geflüchtet sind, ist davon auszugehen, dass die Behörden dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine enge Verbindung zu den LTTE im Sinne obiger Rechtsprechung unterstellen würden. Dabei ist auch die Tatsache zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer lange Zeit in der Schweiz geweilt hat und aus diesem Land zurückgeschafft würde, aus dem (...) stammt und zuletzt in (...) gewohnt hat.
E. 7.4 Gesamthaft ist es vorliegend überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und die Zufügung ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Es sind demnach subjektive Nachfluchtgründe festzustellen. Gründe für den Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 Bst. F FK sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist daher als Flüchtling anzuerkennen; hingegen schliesst Art. 54 AsylG die Gewährung von Asyl aus.
E. 8.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] und BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 8.2 Allerdings ist im Sinne einer Ersatzmassnahme das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; BVGE 2009/51 E. 5.4). Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsyG; Art. 33 Abs. 1 FK) sowie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon ausgegangen werden muss, dass er im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre.
E. 9 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit damit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wurden. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 18. April 2018 ist demnach in den Dispositivziffern 1, 4 und 5 aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
E. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seines Antrags auf Kassation aus formellen Gründen und auf Gewährung von Asyl unterlegen. Hingegen hat er bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und infolgedessen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme obsiegt. Zudem war die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf ordnungsgemässe Bekanntgabe der Entscheidpersonen berechtigt und es wurde auf Beschwerdeebene Akteneinsicht gewährt. Insgesamt ist von einem Obsiegen zu zwei Dritteln auszugehen.
E. 10.2 Die Kosten des Verfahrens sind aufgrund der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und aufgrund des Unterliegens zu einem Drittel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
E. 10.3 Im Umfang des Obsiegens im Beschwerdeverfahren - das heisst zu zwei Dritteln - ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 VGKE). Auf die Nachforderung einer Kostennote kann verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingaben sowohl redundante Passagen als auch weitschweifige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, welche sich auch in Eingaben in anderen Beschwerdeverfahren des Rechtsvertreters finden, enthalten. In Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist der Gesamtaufwand auf Fr. 2'100.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Davon sind zwei Drittel, also Fr. 1'400.-, dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling beantragt wurden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
- Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 500.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3127/2018tsr Urteil vom 26. September 2019 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. April 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 20. Oktober 2015 und gelangte über den Iran, die Türkei, Griechenland und weitere ihm unbekannte Länder am 30. November 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 8. Dezember 2015 wurde er summarisch befragt und am 1. September 2016 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, er habe ab dem Jahre 2005 für die TRO (Tamils Rehabilitation Organisation) eine bezahlte Arbeit als Traktorfahrer ausgeübt. Dabei habe er auch bei Beerdigungen von gefallenen Kämpfern der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) geholfen. Sein Bruder (N ...) sei von (...) 2007 bis (...) 2009 bei den LTTE gewesen. Im Oktober 2008 hätten sie des Krieges wegen flüchten müssen. Im Mai 2009 seien sie in ein Flüchtlingscamp gekommen. Bei einer Befragung hätten er und sein Bruder ihr Engagement für die TRO und die LTTE zugegeben beziehungsweise habe er lediglich über die Vergangenheit des Bruders berichtet, sein eigenes Engagement aber nicht zugegeben. Sein Bruder sei wegen seines Engagements für die LTTE in ein Rehabilitationscamp gekommen. Er selber und seine Schwestern hätten im (...) 2009 das Flüchtlingscamp inoffiziell verlassen und sich zu ihrer Tante nach (...) begeben können. Einen Monat später sei er von Geheimdienstleuten an seinem ehemaligen Wohnort gesucht worden, weil er von ehemaligen Kollegen der TRO verraten worden sei. Im (...) 2011 seien sein Vater und seine Schwester nach (...) zu ihrem ältesten Bruder gegangen. Er und sein jüngerer Bruder hätten wegen ihrer Vergangenheit keine Police Clearence und damit kein Visum für (...) erhalten. Nach dem Weggang des Vaters habe er seinen Bruder regelmässig im Rehabilitationscamp besucht und im (...) 2011 für dessen Freilassung gebürgt. Im (...) 2014 sei sein Bruder für eine erneute Befragung vorgeladen worden. Zu dieser sei er aber nicht hingegangen, habe stattdessen im (...) 2014 das Land verlassen und sei in die Schweiz geflüchtet. Deswegen sei auch er selber danach von den Behörden gesucht und im (...) 2014 zu einer Befragung vorgeladen worden. Daraufhin habe er sich zuerst versteckt und gehofft, die Probleme würden sich legen. Wegen der andauernden Suche nach ihm habe er aber schliesslich am 20. Oktober 2015 das Land verlassen. B. Mit Schreiben vom 28. März 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer zu verschiedenen offenen Fragen bezüglich des geltend gemachten Sachverhaltes das rechtliche Gehör, welches der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. April 2018 wahrnahm. C. Mit Verfügung vom 18. April 2018 - eröffnet am 26. April 2018 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 28. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des Willkürverbotes, des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht beziehungsweise zur Feststellung des richtigen und vollständigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung sowie eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung und subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Belege 1-54 zu den Akten. In formeller Hinsicht ersuchte er um Bekanntgabe des Spruchgremiums sowie um Bestätigung der Zufälligkeit von deren Auswahl, um Bekanntgabe der Namen der Sachbearbeitenden des SEM, um Einsicht insbesondere in die in der Akte A21 referenzierten Quellen sowie in die Akten des Bruders und um Offenlegung sämtlicher nicht-öffentlich zugänglicher Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss der Spruchkörper mitgeteilt und er wurde in Bezug auf Fragen zur Geschäftsverteilung und zur Verfahrensabwicklung am Bundesverwaltungsgericht auf die betreffenden Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) verwiesen. Die Gesuche um Bekanntgabe der Namen der SEM-Mitarbeitenden und um Einsicht in die Akten des Bruders wurden gutgeheissen. Jene um Einsicht in die in der Akte A21 referenzierten Quellen, um Offenlegung sämtlicher nicht-öffentlich zugänglicher Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 und um Beschwerdeergänzung wurden abgewiesen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. F. Mit Verfügung vom 13. Juni 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer die beantragte Akteneinsicht. G. In seiner Vernehmlassung vom 20. Juni 2018 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Replik vom 9. Juli 2018 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung und reichte die Beilagen 55 bis 57 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten. 3.1 Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Willkürverbotes und der Begründungspflicht, weil das SEM kategorisch, pauschal und ohne Begründung seine Gefährdung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verworfen habe. Es bleibe unklar, weshalb seine mehrjährigen Aktivitäten für die TRO und die Verbindungen des Bruders zu den LTTE unwesentlich sein sollten. Indem das SEM diese Verbindungen nicht vollständig abgeklärt habe, habe es auch den Sachverhalt nicht richtig festgestellt. Er versuche im Moment Beweismittel zu beschaffen, welche seine Tätigkeit für die TRO belegen würden. Zu deren Beibringung sei ihm eine angemessene Frist anzusetzen. Auch sei das SEM nicht auf seine Herkunft aus dem (...) und seinen dortigen Aufenthalt zu Kriegsende, seine Ethnie, seinen hinduistischen Glauben, sein Alter, sein Geschlecht und die fehlenden Reisepapiere sowie die Rückschaffung aus einem tamilischen Diasporaland als risikobegründende Faktoren eingegangen. In der angefochtenen Verfügung zeigte die Vorinstanz nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert auf, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Sie setzte sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers gemäss seinen Aussagen auseinander. Dabei kam das SEM zum Schluss, dass die Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE vorliegend nicht ausreiche, um von einer Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auszugehen. Zwar ist die diesbezügliche Argumentation des SEM tatsächlich eher knapp ausgefallen, von einer Verletzung des Willkürverbotes oder der Begründungspflicht kann aber nicht ausgegangen werden. Ob die Verneinung einer Gefährdung des Beschwerdeführers durch das SEM inhaltlich zutrifft, ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Auch hat das SEM den Sachverhalt bezüglich der LTTE-Verbindungen des Beschwerdeführers richtig festgestellt. 3.2 Überdies habe das SEM das Willkürverbot verletzt, indem es sich bei der Glaubhaftigkeitsprüfung auf einen mangelhaften Consulting-Bericht gestützt habe. Obwohl er nie von einer Bürgschaft für die Entlassung des Bruders gesprochen habe, sei das SEM davon ausgegangen, dass solche Bürgschaften bei allen Rehabilitierten existieren müssten, und habe entsprechende Abklärungen getätigt. Seine spezielle Situation als einzig verbliebenes, relativ junges, nicht mehr an seinem Herkunftsort wohnhaftes Familienmitglied sei dabei ausser Acht gelassen worden. Zu den inhaltlichen Mängeln des Consultings gesellten sich methodische. So seien keine spezifischen neuen Abklärungen getätigt, sondern es sei aus vorhandenen Quellen abgeleitet worden. Mit dem Consulting-Bericht sei auch der Sachverhalt ungenügend festgestellt worden. So komme dieser zum Schluss, dass es keine Hinweise für die von ihm erwähnten Garantien für Rehabilitierte gebe. Einerseits habe er aber ein entsprechendes Beweismittel eingereicht. Andererseits werde in nahezu allen öffentlichen Quellen die soziale und familiäre Wiedereingliederung hervorgehoben. Entsprechende Garantien seien von ihm verlangt worden. Das Gericht kann nicht erkennen, dass das SEM mit der Erstellung und Verwendung des internen Consultings das Willkürverbot verletzt und den Sachverhalt nicht richtig festgestellt hat. Vielmehr hat es diesbezüglich den Sachverhalt gründlich abgeklärt und ist der Frage auf den Grund gegangen, ob es allgemein wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer eine solche Zusicherung geben musste. Dass es dabei, ohne dass der Beschwerdeführer dieses Wort verwendet hätte, von einer Bürgschaft gesprochen hat, ist nicht zu beanstanden. Auch dass in dem Consulting keine spezifischen neuen Abklärungen getätigt und die Erkenntnisse aus bestehenden Berichten abgeleitet wurden, entspricht dem üblichen Vorgehen bei Länderabklärungen und ist nicht zu beanstanden. Ob die durch das SEM aus dem Bericht gezogenen Schlüsse zutreffen, ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. 3.3 Unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs wird zudem geltend gemacht, die im vorinstanzlichen Verfahren durchgeführte Befragung zur Person des Beschwerdeführers habe in verkürzter Form stattgefunden. Zu seinen Fluchtgründen habe er nicht Stellung beziehen können. Der summarischen Befragung komme im Verfahren aber eine wichtige Bedeutung zu. Die summarische Befragung der Asylsuchenden stellt gemäss Art. 26 Abs. 2 AsylG keine verfahrensmässige Verpflichtung, sondern eine Möglichkeit der Vorinstanz dar. Dem rechtlichen Gehör wird durch die Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG Genüge getan. Die erwähnte Rüge des Beschwerdeführers ist folglich mit Blick auf diese gesetzlichen Grundlagen offensichtlich unbegründet. 3.4 Weiter monierte der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da zwischen der Anhörung und dem Erlass der Verfügung über eineinhalb Jahre vergangen seien. Um die aktuelle Gefährdung zu ermitteln, hätte das SEM ihm vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör gewähren müssen. Auf seine Mitwirkungspflicht dürfe sich das SEM nicht berufen. Weiter monierte der Beschwerdeführer, dass nicht die gleiche Person die Anhörung durchgeführt und den Entscheid verfasst habe. Ein zur Anhörung zeitnaher Entscheid der Vorinstanz ist grundsätzlich wünschenswert. Indes gibt es keine gesetzliche Verpflichtung, wonach die Vorinstanz nach einer gewissen verstrichenen Zeit dem Beschwerdeführer zumindest die Möglichkeit zu einer schriftlichen Stellungnahme geben müsste (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). Hätten sich in dieser Zeit massgebliche neue Tatsachen ergeben, wäre es aufgrund der Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) Sache des Beschwerdeführers gewesen, die Vorinstanz entsprechend zu informieren. Ferner ist es durchaus wünschenswert, dass die Anhörung von derselben Person durchgeführt wird, die über das Asylgesuch (mit-)befindet. Es existiert jedoch keine gesetzliche Verpflichtung der Vorinstanz, dies immer so zu handhaben; eine solche Verpflichtung ergibt sich auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (vgl. Urteil des BVGer E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.3). Überdies ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dargelegt, inwiefern ihm aus der Behandlung seines Falles durch verschiedene Personen ein konkreter Nachteil entstanden sein soll. 3.5 Der Beschwerdeführer rügte als weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs die mangelhafte Übersetzung seiner Aussagen anlässlich der Anhörung. Der Dolmetscher habe offensichtlich nur ungenügende Deutschkenntnisse gehabt. Das Protokoll sei voller grammatikalischer und inhaltlicher Fehler. Seine Aussagen würden aufgrund der mangelhaften Übersetzung oft plump und undifferenziert wirken. Es komme zu Brüchen und Unklarheiten und zum Teil offensichtlichen Missverständnissen, bei welchen die Antworten nur in sehr vagem Kausalzusammenhang mit der Frage stünden. Die Rüge der mangelhaften Protokollführung und Übersetzung an der Anhörung vermag ebenfalls nicht zu verfangen. Dem Anhörungsprotokoll sind entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keine nennenswerten Hinweise dafür zu entnehmen, dass der eingesetzte Dolmetscher nicht in der Lage gewesen wäre, die Aussagen des Beschwerdeführers korrekt in die deutsche Sprache zu übersetzen. Daran vermögen auch die in der Beschwerde aufgelisteten kleineren Fehler und Unklarheiten nichts zu ändern. Das Protokoll ist insgesamt verständlich formuliert. Der Beschwerdeführer hat letztlich auch unterschriftlich bestätigt, dass ihm das Protokoll Satz für Satz vorgelesen und in die tamilische Sprache rückübersetzt wurde, dass das Protokoll vollständig ist und seinen freien Äusserungen entspricht. Nach dem Gesagten ist der Antrag auf erneute Anhörung unter Beziehung eines qualifizierten Übersetzers abzuweisen. 3.6 Weiter habe das SEM den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt, indem es die allgemeine Lage in Sri Lanka falsch eingeschätzt habe. Es beziehe sich in seiner Verfügung einzig auf sein Lagebild zu Sri Lanka vom 16. August 2016, welches fehlerhaft sei, weil es sich auf unausgewogene und nicht überprüfbare Quellen stütze. Diesbezüglich reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen eigenen aktuellen Lagebericht zu Sri Lanka ein. Das SEM gehe fälschlicherweise davon aus, dass sich die Menschenrechtssituation verbessert habe. Es würden nicht nur Personen mit einem hohen LTTE-Profil verfolgt. Auch bereits rehabilitierte Personen seien gefährdet, was sich aus einem Urteil des High Court Vavuniya ergebe. Politische Interessen in der Schweiz würden sodann einer objektiven und neutralen Betrachtung der Lage in Sri Lanka entgegenstehen. Ob die Lageeinschätzung des SEM in Bezug auf Sri Lanka zutreffend ist, beschlägt nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. 3.7 Weiter habe das SEM in seinem Entscheid nicht thematisiert, dass standardmässige behördliche Background-Checks bei Rückkehrern regelmässig zu asylrelevanter Verfolgung führten. Die Vorbereitungen dieser Background-Checks würden bereits mit der Papierbeschaffung in der Schweiz und der Vorsprache auf dem Konsulat beginnen. Dies sei vorliegend fälschlicherweise nicht als neuer Asylgrund berücksichtigt worden, womit der Sachverhalt nicht richtig festgestellt worden sei. Das SEM hat in seiner Verfügung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht gefährdet wäre und dabei auf die Background-Checks verwiesen. Somit wurde der Sachverhalt diesbezüglich richtig festgestellt. Ob die Verneinung einer Gefährdung des Beschwerdeführers durch das SEM zutreffend ist, beschlägt wiederum nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. 3.8 Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2018 wurden die Gesuche um Angabe der Namen derjenigen SEM-Personen, welche die angefochtene Verfügung unterschrieben haben, sowie teilweise um Akteneinsicht gutgeheissen. Mit Verfügung vom 13. Juni 2018 gab das SEM dem Beschwerdeführer die entsprechenden Namen bekannt und gewährte ihm wie beantragt Akteneinsicht. Mit der Nichtbekanntgabe der Namen der verfügenden Personen hat das SEM das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Im Teilurteil D-1549/2017 erwog das Gericht in diesem Zusammenhang, die abgehandelten formellen Mängel seien nicht als krass zu bezeichnen, weshalb eine Heilung nach den Kriterien der Praxis des Gerichts möglich erscheine (vgl. Teilurteil D-1549/2017 E. 6.3; weiter BVGE 2014/22 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen; BVGE 2013/23 E. 6.1.3). Dies ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten. Auch die mangelnde Akteneinsicht wurde auf Beschwerdeebene geheilt. Der Beschwerdeführer konnte entsprechend zu den Akten seines Bruders Stellung nehmen. 3.9 Zusammengefasst liegen keine Gründe für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz vor. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. So habe er insbesondere zu Beginn der Anhörung zunächst angegeben, er habe den Behörden im Flüchtlingscamp von seinem Engagement für die TRO erzählt, während er kurze Zeit später zu Protokoll gegeben habe, er habe nur bestätigt, dass sein Bruder bei den LTTE gewesen sei und sei selber erst später von ehemaligen Kollegen verraten worden. Darauf angesprochen, habe er diesen Widerspruch nicht klären können. Auch habe er nicht erklären können, wie er vom Verrat seiner Kollegen erfahren habe. Erschwerend komme hinzu, dass er eine zeitlich stark unwahrscheinliche Konstellation beschreibe, wenn der Geheimdienst bis zum Verlassen des Camps im (...) 2009 nichts über sein Engagement erfahren haben wolle, jedoch bereits einen Monat später Erkundigungen über ihn an seinem ehemaligen Wohnort angestellt habe. Schliesslich habe er der Darstellung des Bruders widersprochen, wonach dieser am Telefon und nicht persönlich auf der Meldestelle von der Vorladung erfahren habe. Seine Vorbringen widersprächen im Weiteren der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. Grundsätzlich sei zweifelhaft, dass er das Screening der Behörden auf so einfache Weise umgangen habe, während sein Bruder gleichzeitig in Rehabilitationshaft gekommen sei. Des Weiteren habe er einerseits angegeben, sich ab (...) 2009 bei seiner Tante versteckt zu haben. Andererseits habe er dort als Buschauffeur gearbeitet, sich offiziell registrieren lassen, einen behördlichen Brief in Bezug auf die Entlassung seines Bruders an diese Adresse erhalten und auch einen Brief mit dieser Adresse an den Gefängnisdirektor geschickt. Erstens passe es nicht zum Verhalten einer tatsächlich gesuchten Person, sich registrieren zu lassen. Seine Erklärung, wonach seine Tante ihn zu seiner Sicherheit habe registrieren lassen, sei deshalb umso unverständlicher. Das Gleiche lasse sich zweitens über sein Vorgehen sagen, einen Brief an den Gefängnisdirektor zu schicken und sich aufforderungsgemäss nach (...) zu begeben. Drittens scheine es wenig plausibel, dass die Geheimdienstbehörden ihn unter diesen Umständen jahrelang nicht gefunden hätten. Diesbezügliche Bedenken des SEM habe er bezeichnenderweise nicht ausräumen können. Aus dem Gesagten gehe hervor, dass die Behörden zu keinem Zeitpunkt ein Interesse an ihm gehabt hätten, weder aufgrund seiner TRO-Vergangenheit noch aus anderen Gründen. Es wäre davon auszugehen, dass die Behörden allerspätestens im Rahmen der Vorsprachen des Bruders auf ihn zugegriffen hätten. Dass erst wegen dessen Nichterscheinens ab (...) 2014 in solch grossem Umfang nach dem Beschwerdeführer gesucht worden sei, vermöge in keiner Weise zu überzeugen. Angesichts der geschilderten Angst vor Befragungen sei auch nicht nachvollziehbar, dass er gedacht habe, die Probleme würden nur von kurzer Dauer sein, und sich deshalb noch eineinhalb Jahre in Sri Lanka aufgehalten habe. Bezeichnenderweise habe er seine damaligen Überlegungen auch nicht stichhaltig begründen können. Überdies würde mitnichten feststehen, dass ihm wegen einer Befragung auf der Meldestelle, zu der er angeblich hätte erscheinen sollen, eine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG drohe. Schliesslich habe er erklärt, im Vorfeld der Entlassung seines Bruders eine Art Vormundschaft unterzeichnet und die volle Verantwortung für diesen übernommen zu haben. Zunächst habe er diesbezüglich keine Beweismittel eingereicht. Beim Schreiben vom (...) 2011 an den Kommandanten des damaligen Rehabilitationsgefängnisses handle es sich lediglich um eine Zusage, den Bruder nach der Entlassung aufzunehmen und zu versorgen. Das Schreiben sei aus Eigeninitiative ergangen und er übernehme damit keine Verantwortung für seinen Bruder, weshalb das Beweismittel untauglich sei. Im Weiteren gelte es festzuhalten, dass das SEM keinerlei Kenntnis von solchen Vereinbarungen in Bezug auf die Wiedereingliederung rehabilitierter Personen habe. Insbesondere stehe davon nichts in der Verordnung vom August 2011, die das sri-lankische Rehabilitierungsprogramm regle und auch in den Resultaten der Fact-Finding-Missions des SEM und der britischen Behörden sowie anderen öffentlichen Quellen liessen sich keine Hinweise darauf finden. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Seine tamilische Ethnie und seine Landesabwesenheit reichten nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Allfällige Kontrollen der Rückkehrer am Flughafen und am Herkunftsort stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Hingegen würden Personen, welche vormals besonders enge Beziehungen zu den LTTE gepflegt hätten, nach wie vor verhaftet. Aufgrund des blossen Umstandes, dass sein Bruder ein rehabilitiertes LTTE-Mitglied sei und er angeblich zwischen 2005 und 2008 für die TRO tätig gewesen sei, sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Behörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem inhaltlich entgegen, die Argumentation in der Verfügung sei sehr schwach und einseitig. Sie stütze sich lediglich auf einen einzigen angeblichen Widerspruch in Bezug auf das Vorhandensein eines Geständnisses zu seiner TRO-Tätigkeit gegenüber den Behörden. Zudem habe er diesen Widerspruch wiederholt korrigiert. Angesichts der bereits erwähnten erheblichen Unschärfen und der zahlreichen Missverständnisse bei der Übersetzung, sei davon auszugehen, dass es sich um einen Übersetzungsfehler oder ein Missverständnis handle. So habe er an besagter Stelle ausgeführt, die Behörden hätten wissen wollen, ob Familienmitglieder bei den LTTE gewesen seien. Er habe in diesem Zusammenhang wiederholt von den LTTE oder LTTE Organisation gesprochen. Er habe darauf geantwortet, dass niemand bei den LTTE gewesen sei. Nachdem sein Bruder sein Geständnis abgelegt habe, habe er gegenüber den Beamten zugegeben, auch für diese Organisation gearbeitet zu haben. Dabei habe er die TRO nicht erwähnt. Damit werde offensichtlich, dass er bestätigt habe, dass sein Bruder bei den LTTE war. Anstatt «ich» sollte im Protokoll «er» stehen. Darauf deuteten auch seine späteren diesbezüglichen Korrekturen. Die Erwägung des SEM, er habe nichts zur Klärung dieser Frage beitragen können, sei somit klar aktenwidrig. Zur angeblich «stark unwahrscheinlichen Konstellation» gelte es festzuhalten, dass zum Ende des Bürgerkrieges hunderttausende von Tamilen inhaftiert worden seien. Der Screening-Prozess habe erst begonnen und die Behörden hätten erst bruchstückhafte Kenntnisse über zahlreiche mögliche LTTE-Unterstützer gehabt. In diesem Zusammenhang sei es durchaus möglich, dass er von einem Rehabilitationshäftling denunziert worden sei und sri-lankische Behörden Erkundigungen an seinem Heimatort über ihn eingezogen hätten. Wenn er dabei nicht zu Hause gefunden worden sei, habe dies für die Behörden Verschiedenes bedeuten können: Entweder hätte er verstorben sein, sich ins Ausland abgesetzt haben können oder in einem Camp interniert werden müssen. Das Standardvorgehen in einem solchen Fall sei ein Vermerk auf der Watch-List gewesen, weshalb er später für die geplante Ausreise nach (...) auch keine Police Clearance erhalten habe. Ein solcher Eintrag bedeute aber nicht, dass aktiv nach ihm gesucht worden sei, und werde erst zum Problem, wenn sich neue Verdachtsmomente ergäben, weshalb er sich auch in (...) habe registrieren und für seinen Bruder als Garant auftreten können. Mit der Flucht seines Bruders, welchem er mutmasslich zu dieser verholfen habe anstatt ihn zu integrieren, sei im Zuge der Ermittlungen sicher auch sein TRO-Engagement bekannt geworden, sodass er nun auch aufgrund seines eigenen Untertauchens auf der Stop-List stehe. Bei seinen Vorbringen handle es sich somit nicht um einen unlogischen Sachverhalt, sondern um das übliche Vorgehen in Sri Lanka. Dem Argument des SEM, wonach es zweifelhaft sei, dass er den Screening-Prozess so einfach habe umgehen, sich in (...) registrieren, dort arbeiten und für seinen Bruder gegenüber den Behörden bürgen können, gelte es entgegenzuhalten, dass die Behörden zunächst nur ehemalige LTTE-Mitglieder ins Visier genommen hätten. Auch sei der Screening-Prozess nicht systematisch und kohärent gewesen. Zum Teil hätten sich auch tatsächliche LTTE-Mitglieder dem Prozess entziehen können. Wie erwähnt sei sein Name auf der Watch-List vermerkt gewesen, aber es sei nicht aktiv nach ihm gesucht worden, weshalb eine Anmeldung in (...) möglich gewesen sei. Diese habe tatsächlich seiner Sicherheit gedient, weil insbesondere nicht registrierte Tamilen im Norden vor Übergriffen besonders gefährdet seien, vor allem, wenn sie aus dem (...) stammen würden. Sämtliche Argumente des SEM würden nach dem Gesagten dahinfallen, wenn statt einer aktiven Suche nach ihm er lediglich als eine verdächtige Person galt, die auf der Watch-List stand. Zur Erwägung des SEM, wonach es nicht nachvollziehbar sei, dass er gedacht habe, die Probleme würden nur von kurzer Dauer sein, gelte es festzustellen, dass es sich dabei um seinen subjektiven Eindruck gehandelt habe. Dieser Aussage komme keinerlei Beweiswert zu und es könne daraus nicht auf eine tatsächliche Verfolgungssituation geschlossen werden. Die Dauer seines weiteren Aufenthaltes in Sri Lanka sage ebenso wenig über die Verfolgungssituation aus. Die Flucht habe schliesslich auch organisiert werden müssen. Dem Hinweis des SEM, wonach nicht feststehe, dass ihm wegen der Befragung beim Civil Office eine Verfolgung gedroht hätte, halte er entgegen, dass er niemals angegeben habe, nur deswegen verfolgt zu werden. In Bezug auf die Bürgschaft für den Bruder sei es zutreffend, dass sich aus dem Schreiben nicht ergebe, dass er über die Bereitstellung der Unterkunft weitergehende Garantien hätte geben müssen. Es sei jedoch bekannt, dass die Behörden grossen Wert auf eine Reintegration legen würden, sodass es auch möglich sei, dass weitere mündliche Zusicherungen gefordert worden seien und ihm dabei auch mit Problemen gedroht worden sei, wenn sich der Bruder nicht an die Vorgaben halte. Das SEM habe sich bei diesem Punkt der Glaubhaftigkeitsprüfung massgeblich auf ein mangelhaftes internes Consulting zur «Bürgschaft» für den Bruder gestützt. Er habe lediglich davon gesprochen, dem Bruder gegenüber den sri-lankischen Behörden eine Unterkunft zugesichert zu haben, worunter er auch die Übernahme der Obhut seines Bruders verstanden habe. Von einer Bürgschaft sei nie die Rede gewesen. Ein entsprechendes Beweismittel habe er eingereicht, sodass sich das SEM selber ein Bild hätte machen können. Die Bestätigung sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass sie eigentlich aus dem (...)-Gebiet stammen würden. Dass er auch sicherzustellen habe, dass der Bruder sich an die Auflagen halte, sei ihm nur mündlich mitgeteilt worden. Aufgrund seiner speziellen Situation als einziges verbliebenes Familienmitglied, relativ jung und nicht mehr an seinem Herkunftsort wohnhaft, sei es möglich, dass die Behörden auf einer schriftlichen Zusicherung bestanden hätten. Kein rehabilitiertes Ex-LTTE-Mitglied werde entlassen, ohne abzuklären, dass an seinem neuen Wohnort eine Unterkunft und ein entsprechendes Beziehungsnetz bestehe. Dem sri-lankischen Rehabilitationsprogramm würde ja so gerade jeglicher Sinn entzogen. Zu den inhaltlichen Mängeln des Consultings gesellten sich methodische. So seien keine spezifischen neuen Abklärungen getätigt, sondern aus vorhandenen Quellen abgeleitet worden, wobei nicht klar sei, ob die Interviewten nach den Zusicherungen gefragt worden seien. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass diese Rehabilitierten diese Zusicherungen ja gar nicht hätten unterzeichnen müssen, sondern ihre Verwandten, sodass klar sei, dass sie diesen Umstand nicht erwähnen würden. Die Erwägung, wonach es keine Hinweise auf solche Garantien gäbe, sei falsch. Es gebe sehr wohl Hinweise, dass die sri-lankischen Behörden Wohnortsituation und Integration der Rehabilitierten vor der Haftentlassung genau überprüfen würden. Erklärtes Ziel des Rehabilitierungsprozesses sei es, Familien wieder zusammenzuführen. Der Commisioner General of Rehabilitation habe gesagt, Rehabilitierte würden nur reintegriert, wenn eine Adresse von Verwandten bekannt sei. In Bezug auf die Risikofaktoren, welche für eine Gefährdung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka sprächen, übte der Beschwerdeführer zunächst allgemeine Kritik an der Praxis des SEM und dem diesbezüglichen Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016. Dabei verwies er unter anderem auf ein Urteil des High Court Vavuniya vom Juli 2017, welches beweise, dass jegliche Unterstützungsleistung für die LTTE, auch wenn diese mehr als zehn Jahre zurückliege, jederzeit zu einer politisch motivierten Strafe führen könne, selbst wenn eine Rehabilitation durchlaufen worden sei. Weiter führten die standardmässigen behördlichen Background-Checks bei Rückkehrern regelmässig zu asylrelevanter Verfolgung. Die Vorbereitungen dieser Background-Checks würden bereits mit der Papierbeschaffung in der Schweiz beginnen, respektive mit dem Ausfüllen verschiedener Formulare, mit denen überprüft werde, ob die fragliche Person auf der Black-List aufgeführt sei, und mit der aus Sicht der sri-lankischen Behörden zwingend notwendigen Vorsprache auf dem Konsulat für die Papierausstellung. Das SEM habe zu Unrecht festgestellt, bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka bestehe keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Sein Bruder sei über mehrere Jahre Mitglied der LTTE gewesen, weshalb das SEM ihn auch als Flüchtling in der Schweiz anerkannt habe. Vor diesem Hintergrund müsse gemäss aktueller Rechtsprechung zwingend abgeklärt werden, ob er deswegen einer Reflexverfolgung unterstehe, zumal die Verbindung zu den LTTE als Hauptrisikofaktor gelte. Auch er selber sei für die TRO, eine den LTTE nahestehende Organisation, tätig gewesen und dabei mit LTTE-Mitgliedern in Kontakt gekommen. Eine Verfolgung von ehemaligen TRO-Unterstützern sei auch nach Jahren noch möglich. Dies zeige ein neues Verfahren vor dem Colombo High Court, in welchem Mitglieder der TRO wegen Mithilfe zur Finanzierung der LTTE in den Jahren 2005 und 2006 angeklagt worden seien. Sein Engagement für die TRO sei vom SEM nicht in Zweifel gezogen worden. Dem Screening-Prozess der Behörden habe er sich illegalerweise entzogen. Sein Name habe bereits vor der Ausreise auf der Watch-List gestanden und werde nach der Flucht seines Bruders und der eigenen Flucht heute auf der Stop-List aufgeführt. Der langjährige Aufenthalt in der Schweiz führe zu weiteren Verdachtsmomenten. Weiter stamme er aus dem (...)-Gebiet, habe dort die Schule besucht und in der Endphase des Bürgerkrieges noch dort gelebt. Seine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, seine Ethnie, sein hinduistischer Glaube, sein Alter, sein Geschlecht, die fehlenden Reisepapiere und die Rückschaffung aus einem tamilischen Diasporaland stellten weitere Risikofaktoren dar. Alle diese Risikofaktoren seien kumulativ zu prüfen und ein Gesamtprofil zu erstellen. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, aus der Verfügung gehe klar hervor, weshalb dem Beschwerdeführer trotz seiner früheren Tätigkeit für die TRO und wegen des Engagements seines Bruders für die LTTE keine asylrelevanten Nachteile drohen würden. Darüber hinaus drohe längst nicht allen Rückkehrenden mit irgendeiner LTTE-Verbindung Verfolgung, sondern nur jenen, die aus sri-lankischer Sicht bestrebt seien, den ethnischen Konflikt wieder aufleben zu lassen. Dies sei vorliegend nicht der Fall, obwohl die frühere Tätigkeit des Beschwerdeführers für die TRO und die erfolgte Rehabilitation seines Bruders nicht angezweifelt würden. Ferner habe sich der Beschwerdeführer nicht durch Sammeln von Spendengeldern für die TRO, sondern durch humanitäre Hilfe hervorgetan. Bis zu seiner Ausreise sei er deswegen nie in den Fokus der Behörden geraten. Dies spreche gegen die Annahme eines vorliegenden Risikofaktors, woran auch einzelne Gerichtsprozesse gegen TRO-Ehemalige nichts zu ändern vermöchten. Weiter werde im internen Consulting-Bericht nicht verneint, dass die Behörden die Wohnsituation und die Integration von Rehabilitierten überprüfen würden. Dem SEM sei aber nicht bekannt, dass die sri-lankischen Behörden Bürgschaften, wie sie der Beschwerdeführer erwähne, unterzeichnen lassen würden. Beim eingereichten Beweismittel handle es sich denn auch lediglich um einen privaten Brief des Beschwerdeführers an die Gefängnisverwaltung. 5.4 Der Beschwerdeführer führte in seiner Replik aus, anhand von Gerichtsunterlagen des High Court Colombo habe abschliessend dokumentiert werden können, dass ehemalige TRO-Unterstützer noch heute von einer Verfolgung bedroht seien. Auch gelte es zu beachten, dass er nicht bloss als Buchhalter für die TRO tätig gewesen sei, sondern sehr bewusst auch in Bereichen, bei denen es offensichtlich geworden sei, dass es sich um eine Unterstützung der LTTE handle (Märtyrerbegräbnisse). Er habe auch klar zu Protokoll gegeben, dass sein Engagement bei der TRO in Kombination mit der Tätigkeit seines Bruders bei den LTTE als Kompromiss verstanden worden sei, sodass er nicht zwangsrekrutiert worden sei. In Bezug auf die Bürgschaft verweise er auf seine Ausführungen in der Beschwerde. Zur Stützung der Replik reichte der Beschwerdeführer ein Bild seines früheren Teams bei der TRO sowie Bilder von ihm anlässlich eines LTTE-Märtyrerbegräbnisses ein. 6. 6.1 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.2 In Bezug auf den Widerspruch im Zusammenhang mit der Frage, ob der Beschwerdeführer sein TRO-Engagement gegenüber den sri-lankischen Behörden eingestanden hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei, wie in der Beschwerde geltend gemacht, um einen Übersetzungsfehler handelte, indem «ich» anstatt «er» im Protokoll festgehalten wurde (vgl. A19 F38). Der Beschwerdeführer sprach in dem Kontext nämlich tatsächlich stets nur von den LTTE beziehungsweise der Organisation und nicht von der TRO. Zudem gab er an, er habe die Wahrheit gesagt, weil er vom gleichen Beamten, der zuvor seinen Bruder befragt habe, befragt worden sei, was wiederum für einen Bezug seines Geständnisses zur Tätigkeit seines Bruders spricht. Der Beschwerdeführer wurde zwar kurz darauf noch einmal gefragt: «Nachdem Sie und Ihr Bruder Ihre Mitgliedschaft oder Hilfe für die LTTE angegeben haben, wie ging es danach weiter?» (vgl. A19 F41). In diesem Zusammenhang sagte er aber wiederum aus, diejenigen, die mit den LTTE zu tun gehabt hätten, seien ins Büro zitiert worden und auch sein Bruder habe ins Rehabilitationscamp gehen müssen. Dies ist wiederum ein Hinweis, dass der Beschwerdeführer stets nur von einem Geständnis in Bezug auf das Engagement seines Bruders sprach. Im Anschluss machte er bei dieser Frage nur noch Aussagen über den weiteren Verlauf. Als er danach noch einmal gefragt wurde, was er denn genau gegenüber den Behörden zugegeben habe, korrigierte er umgehend, dass nur sein Bruder sein Engagement zugegeben habe (vgl. A19 F42). Dass diese Korrektur kurz nach dem vermeintlich geltend gemachten Geständnis erfolgte, spricht ebenfalls dafür, dass es sich zuvor um ein Missverständnis gehandelt hat. Dies gab er denn, auf den Widerspruch angesprochen, auch so an (vgl. A19 F45). Dass er bei der Rückübersetzung die Richtigkeit seiner Aussagen bestätigte, ohne hier die Korrektur noch einmal anzubringen, dürfte damit zusammenhängen, dass er die Aussage ja bereits während der Anhörung selber korrigiert hatte. 6.3 Offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer tatsächlich von ehemaligen Kollegen verraten worden ist. Dies ist insoweit nicht auszuschliessen, als bekannter Weise eine Entlastung erreicht werden konnte, wenn andere Personen denunziert wurden. Dass der Beschwerdeführer im (...) 2011 keine Police Clearance für die Ausreise nach (...) erhalten hatte, während der Rest der Familie, bis auf den Bruder im Rehabilitationscamp, nach (...) ausreisen konnte, ist als Hinweis zu werten, dass die Behörden Kenntnis von seiner Tätigkeit für die TRO hatten. Dass er von den Behörden aktiv gesucht worden sei, machte der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde richtig festgehalten, gar nicht geltend. So konnte er sich denn auch problemlos am Wohnort registrieren lassen, gegenüber den Behörden im Zusammenhang mit der Unterbringung seines Bruders nach der Entlassung aus der Rehabilitationshaft auftreten und hatte bis zum Jahr 2014 keine Probleme. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner eigenen Aktivitäten von den Behörden verfolgt wurde. 6.4 Offenbleiben kann auch die Frage in Bezug auf die Existenz von Bürgschaften für rehabilitierte Personen. Fest steht zumindest, dass der Beschwerdeführer dem Bruder gegenüber den sri-lankischen Behörden eine Unterkunft schriftlich zugesichert hat. Diesbezüglich wurde auch ein entsprechendes Beweismittel zu den Akten gereicht. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde selber aus, von einer Bürgschaft sei nie die Rede gewesen. Dass ihm mündlich mitgeteilt wurde, dass er auch sicherzustellen habe, dass der Bruder sich an die Auflagen halte, ist dabei nicht auszuschliessen. 6.5 Der Widerspruch in Bezug auf die Frage, ob der Bruder am Telefon oder persönlich auf der Meldestelle von der Vorladung erfahren hat, scheint dem Gericht nur geringfügig und damit vernachlässigbar, zumal es ein Ereignis betrifft, das der Beschwerdeführer nicht selber erlebt hat. Auch ist es nach Meinung des Gerichts nicht grundsätzlich zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer das Screening der Behörden umgehen konnte, während sein Bruder gleichzeitig in Rehabilitationshaft kam, hat sich doch der Beschwerdeführer lediglich für die TRO engagiert, während sein Bruder zwei Jahre direkt für die LTTE gedient hat. 6.6 Entgegen der Meinung des SEM ist es für das Gericht vor diesem Hintergrund nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, welcher bei den Behörden offenbar in irgendeiner Weise vermerkt war, nach dem Nichterscheinen seines Bruders zur Befragung und dessen Flucht ins Ausland von den Behörden zu einer Befragung eingeladen wurde und, als er dieser fernblieb, gesucht wurde. Es darf als allgemein bekannt gelten, dass sri-lankische Behörden bei Abwesenheit von gesuchten Personen Zugriff auf die Verwandten nehmen, vor allem wenn diese selber schon irgendwo vermerkt sind. Dass diese Suche in einem «grossen Umfang» geschehen sei, macht der Beschwerdeführer gar nicht geltend. Diesbezüglich fällt aber wiederum auf, dass der Beschwerdeführer nach der Ausreise seines Bruders im (...) 2014 noch eineinhalb Jahre im Land blieb. Dass er dies nur tat, weil er gehofft habe, die Probleme würden sich legen beziehungsweise um seine Ausreise zu organisieren, scheint bei einer derart langen Zeitspanne von eineinhalb Jahren nicht nachvollziehbar. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es bei der einmaligen Suche blieb und der Beschwerdeführer nicht weiter behelligt wurde. 6.7 Die erfolgte Suche nach dem Beschwerdeführer erreicht nach dem Gesagten keine Intensität, aufgrund derer er ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten musste. Gesamthaft ist daher für den Zeitpunkt der Ausreise nicht von einer asylrelevanten Vorverfolgung des Beschwerdeführers auszugehen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG begründen und zur Asylgewährung führen könnte.
7. Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus geltend, mehrere Risikofaktoren zu erfüllen. Es bleibt somit zu prüfen, ob er dadurch bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen wäre. 7.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1). 7.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E-1866/2015 E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.1). Diese Rechtsprechung ist auch in Anbetracht der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka weiterhin ausschlaggebend. 7.3 Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer von 2005 bis 2008 für die TRO, eine den LTTE nahestehende Organisation, eine bezahlte Arbeit als Traktorfahrer ausgeübt. Dabei hat er auch bei Beerdigungen von gefallenen Kämpfern der LTTE geholfen und kam so in direkten Kontakt mit den LTTE. Von Mai 2009 bis (...) 2009 wurde er in einem Camp mehrmals befragt, ohne dass er sein Engagement jedoch zugegeben hätte. Sein Bruder hat von 2007 bis 2009 bei den LTTE gekämpft und war von Mai 2009 bis (...) 2011 in Rehabilitationshaft. Bei seiner Entlassung hat der Beschwerdeführer den Behörden angegeben, dass er den Bruder beherbergen würde. Damit ist er den Behörden im Zusammenhang mit der Entlassung seines Bruders bekannt. Nachdem dieser 2014 und nun auch der Beschwerdeführer 2015 ins Ausland geflüchtet sind, ist davon auszugehen, dass die Behörden dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine enge Verbindung zu den LTTE im Sinne obiger Rechtsprechung unterstellen würden. Dabei ist auch die Tatsache zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer lange Zeit in der Schweiz geweilt hat und aus diesem Land zurückgeschafft würde, aus dem (...) stammt und zuletzt in (...) gewohnt hat. 7.4 Gesamthaft ist es vorliegend überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und die Zufügung ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Es sind demnach subjektive Nachfluchtgründe festzustellen. Gründe für den Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 Bst. F FK sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist daher als Flüchtling anzuerkennen; hingegen schliesst Art. 54 AsylG die Gewährung von Asyl aus. 8. 8.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] und BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8.2 Allerdings ist im Sinne einer Ersatzmassnahme das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; BVGE 2009/51 E. 5.4). Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsyG; Art. 33 Abs. 1 FK) sowie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon ausgegangen werden muss, dass er im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre.
9. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit damit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wurden. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 18. April 2018 ist demnach in den Dispositivziffern 1, 4 und 5 aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 10. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seines Antrags auf Kassation aus formellen Gründen und auf Gewährung von Asyl unterlegen. Hingegen hat er bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und infolgedessen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme obsiegt. Zudem war die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf ordnungsgemässe Bekanntgabe der Entscheidpersonen berechtigt und es wurde auf Beschwerdeebene Akteneinsicht gewährt. Insgesamt ist von einem Obsiegen zu zwei Dritteln auszugehen. 10.2 Die Kosten des Verfahrens sind aufgrund der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und aufgrund des Unterliegens zu einem Drittel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 10.3 Im Umfang des Obsiegens im Beschwerdeverfahren - das heisst zu zwei Dritteln - ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 VGKE). Auf die Nachforderung einer Kostennote kann verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingaben sowohl redundante Passagen als auch weitschweifige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, welche sich auch in Eingaben in anderen Beschwerdeverfahren des Rechtsvertreters finden, enthalten. In Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist der Gesamtaufwand auf Fr. 2'100.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Davon sind zwei Drittel, also Fr. 1'400.-, dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling beantragt wurden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
3. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 500.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: