Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
I. A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 1. Februar 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch, das er hauptsächlich mit einer ihm drohenden Verfolgung begründete, weil er eine Tante beim Protest gegen das Verschwinden ihrer Kinder unterstützt habe. Zudem sei sein Bruder mittlerweile ebenfalls verschwunden. A.b Mit Verfügung vom 29. November 2016 wies das SEM das Asylgesuch ab. Der Entscheid wurde im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen begründet. Insbesondere qualifizierte die Vorinstanz mehrere vom Beschwerdeführer eingereichte Beweismittel als Fälschungen. A.c Gegen die Verfügung vom 29. November 2016 wurde in der Folge Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt. Der Beschwerdeführer bestritt die Richtigkeit des Asylentscheids und machte einerseits im Rechtsmittel als neues Sachverhaltselement politische Exilaktivitäten geltend; andererseits wies er darauf hin, dass er sich schon vor der Ausreise als Aktivist für die Rechte von kriegsvermissten Tamilen eingesetzt habe. Sein Engagement habe den Hintergrund, dass ein Cousin und eine Cousine aktive Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen seien, im Jahr 2009 verhaftet worden seien und seither als vermisst gelten würden. A.d Mit Urteil E-32/2017 vom 19. Januar 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde im Einzelrichterverfahren als offensichtlich unbegründet ab. Das Gericht schloss sich der Unglaubhaftigkeitsargumentation der Vorinstanz und deren Feststellung der Einreichung gefälschter Beweismittel an und qualifizierte die Exilaktivitäten als asyl- und wegweisungsrechtlich nicht relevant. II. B. B.a In einer Eingabe an das SEM vom 12. Juni 2017 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch. Er machte zu dessen Begründung geltend, seine Vorsprache vom (...) auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Beschaffung von Ersatzreisepapieren stelle einen neuen asylrelevanten Sachverhalt dar; zudem habe die Entwicklung der Sicherheitslage in Sri Lanka im Jahr 2017 asylrelevante Bedeutung; er erfülle mittlerweile zahlreiche Risikofaktoren. B.b Die Vorinstanz nahm die Eingabe als Mehrfachgesuch und als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen. Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 lehnte sie das Mehrfachgesuch ab und trat auf das Wiedererwägungsgesuch (wegen Verspätung des Vorbringens) nicht ein. Zur Abweisung des Folge-Asylgesuchs wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei der Beschaffung von Ersatzreisepapieren nach negativem Abschluss des Asylverfahrens handle es sich um ein standardisiertes und langjährig erprobtes Verfahren, das im Migrationsabkommen geregelt sei und mit den einschlägigen Datenschutzbestimmungen des schweizerischen Rechts in Einklang stehe. Durch dieses Vorgehen seien keine neuen Gefährdungselemente geschaffen worden. B.c Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem Urteil E-4703+4705/2017 vom 25. Oktober 2017 ab, soweit es darauf eintrat. III. C. C.a Mit Eingabe vom 2. Januar 2018 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein drittes Asylgesuch. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf das Urteil eines sri-lankischen High Courts vom 25. Juli 2017 hingewiesen, das die bisherige Einschätzung des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts (auch) im vorliegenden Fall als fehlerhaft erscheinen lasse und ein neues Verfolgungsmuster von vermeintlichen und tatsächlichen LTTE-Unterstützern dokumentiere. C.b Das SEM nahm die Eingabe als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 15. Januar 2018 ab. Zur Begründung wurde - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - hauptsächlich ausgeführt, aus dem Urteil des sri-lankischen High Courts lasse sich für das Asylverfahren des Beschwerdeführers nichts ableiten und die neuen Vorbringen und Beweismittel würden keinen Bezug zu ihm aufweisen. C.c Mit Urteil E-494/2018 vom 26. April 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde unter Bestätigung der materiellen Argumentation der Vorinstanz im Einzelrichterverfahren als offensichtlich unbegründet ab. IV. D. D.a Mit Schreiben vom 5. Juni 2018 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM und beantragte die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an das sri-lankische Generalkonsulat. D.b Mit Verfügung vom 22. Juni 2018 stellte das SEM die Rechtskonformität der Datenübermittlung fest. D.c Auch gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Datenübermittlung an die sri-lankischen Behörden. D.d Das Gericht wies auch diese Beschwerde mit Urteil E-4293/2018 vom 8. August 2018 unter vollständiger Bestätigung der angefochtenen Verfügung im Einzelrichterverfahren als offensichtlich unbegründet ab. D.e Auf eine gegen dieses Urteil eingelegte Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_774/2018 vom 13. Mai 2019 nicht ein. V. E. E.a Am 14. Dezember 2018 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein weiteres Asylgesuch. Dieses begründete er mit den neusten politischen Entwicklungen in Sri Lanka, insbesondere des Wiedererstarkens von Mahinda Rajapaksa. Damit habe sich das Verfolgungsrisiko massiv verschärft, die im Referenzurteil E-1866/2015 des BVGer vom 15. Juli 2016 hätten daher verstärkt Geltung. Aufgrund der familiären Verbindungen mit der LTTE, des exilpolitischen Engagements, der fehlenden gültigen Einreisepapiere und des langen Auslandaufenthalts würde der Beschwerdeführer die Risikofaktoren erfüllen. Zur Untermauerung legte der Beschwerdeführer dem neuen Asylgesuch zahlreiche Beweismittel auf einer CD-ROM bei. Er beantragte, es sei eine weitere Anhörung durchzuführen. E.b Mit Verfügung vom 14. November 2019 - eröffnet am 22. November 2019 - lehnte das SEM das Mehrfachgesuch ab. In seiner Begründung lehnte es einleitend unter Hinweis auf Art. 111c Abs. 1 AsylG den Antrag auf Durchführung einer Anhörung ab. In Würdigung der Vorbringen im Gesuch vom 14. Dezember 2018 kam die Vorinstanz sodann zum Schluss, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. E.c Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er verlangte einleitend um "unverzügliche" Mitteilung der mit der Behandlung dieses Beschwerdeverfahrens befassten Gerichtspersonen; es sei zudem die Zufälligkeit deren Wahl, andernfalls die angewandten konkreten und objektiven Kriterien für die Wahl der betreffenden Gerichtspersonen mitzuteilen. Weiter wurde beantragt, die Verfügung vom 14. November 2019 sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs, eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen; eventuell sei in Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventuell seien die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und es sei Unzulässigkeit oder mindestens Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Mit der Beschwerde wurden (physisch und als Daten auf einer DVD) mehr als 200 Dokumente zu den Akten gereicht. E.d Am 27. Dezember 2019 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2019 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den mit seinem Beschwerdeverfahren voraussichtlich befassten Spruchkörpers mit. Hinsichtlich der Zufälligkeit der Auswahl des Spruchgremiums wurde auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) verwiesen. Einen prozessualen Antrag auf Setzen einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung (für den Fall der materiellen Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht) wies der Instruktionsrichter ab.
Erwägungen (45 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 In der Beschwerde wird in der Hauptsache gerügt, das SEM habe das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt sowie den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. In ausführlicher Begründung dieser Rügen wird der Schluss gezogen, dies müsse die Kassation zur Folge haben.
E. 4.2 Entgegen dieser Auffassung liegt vorliegend weder eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) noch eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) vor. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung den sich aufgrund der Eingabe vom 14. Dezember 2018 ergebenden Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt und in der Folge mit rechtsgenüglicher Begründung dargelegt, wieso der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft (weiterhin) nicht erfülle, das Mehrfachgesuch abgewiesen und der Wegweisungsvollzug (wiederum) als zulässig, zumutbar und möglich erachtet werde. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch nicht darin zu sehen, dass die Vor-instanz - aus augenfällig prozessökonomischen Gründen in Vermeidung erneuter Wiederholungen - auf Ausführungen in früheren Verfügungen verwiesen hat. Insgesamt hat sie ihren Entscheid so begründet, dass der Beschwerdeführer sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen und diesen entsprechend sachgerecht anfechten konnte. Dass ihm dies ohne Weiteres möglich war, ergibt sich im Übrigen bereits bei Durchsicht der 80-seitigen Beschwerdeschrift. Soweit der Beschwerdeführer eine falsche oder fehlende Würdigung der Vorbringen im neuen Asylgesuch kritisiert, beschlägt dies nicht die formelle Frage der rechtsgenüglichen Begründung, sondern ist eine Rüge materiell-rechtlicher Natur (vgl. dazu nachfolgend E. 8). Insgesamt ist damit im Kontext dieser korrekten Rechtsanwendung auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs auszumachen. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an das SEM aus formalen Gründen ist somit abzuweisen.
E. 4.3 In der Beschwerde wird beantragt, es sei im Zusammenhang mit der Entführung einer schweizerischen Botschaftsmitarbeiterin am 25. Novem-ber 2019 abzuklären, ob unter den erpressten Daten auch der Name des Beschwerdeführers zu finden sei und welche Daten auf dem Mobiltelefon der Entführten erpresst worden seien. Der Antrag ist abzuweisen, zumal nicht substanziiert begründet ist, inwiefern zwischen dem Beschwerdeführer und der besagten Botschaftsmitarbeiterin eine Verbindung bestehen sollte. Im Übrigen wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits in anderen Verfahren mitgeteilt, dass sich gemäss Auskunft der Botschaft keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon der vom Sicherheitsvorfall betroffenen lokalen Angestellten der Schweizer Botschaft befanden und auch anderweitig keine Informationen in Bezug auf die erwähnten Personen an Dritte gelangten (vgl. etwa Urteil BVGer D-5377/2019 vom 14. April 2020 E. 4.5).
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das SEM führte in der Verfügung aus, die geltend gemachten Risikofaktoren und Gruppenzugehörigkeiten sowie das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers seien bereits Gegenstand der früheren Verfahren gewesen. So habe es bereits in der Verfügung vom 11. Juli 2017 dargelegt, dass relevante exilpolitische Aktivitäten nicht substanziiert dargetan worden seien. Ein relevantes Exil-Engagement werde auch im Gesuch vom 14. Dezember 2018 nicht substanziell belegt.
E. 6.2 Bezüglich der übrigen geltend gemachten Risikofaktoren verwies das SEM auf seine Verfügung vom 29. November 2016 und hielt ergänzend fest, auch der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen der Sri Lanka Freedom Party (SLFP) von Maithripala Sirisena sowie der Sri Lanka People's Party (SLPP) von Mahinda Rajapaksa und der United National Party (UNP) von Ranil Wickremesinghe könne die bisherige Einschätzung nicht umstossen. Der Machtkampf sei auf politischer und justizieller Ebene und vornehmlich in Colombo ausgetragen worden. Am 13. Dezember 2018 habe der Supreme Court of Sri Lanka entschieden, dass die auf Geheiss des Präsidenten Sirisena erfolgte Parlamentsauflösung verfassungswidrig gewesen sei. In der Folge sei am 15. Dezember 2018 Mahinda Rajapaksa als Premierminister zurückgetreten und Ranil Wickremesinghe tags darauf als Premierminister vereidigt worden. Entgegen der im neuen Asylgesuch vertretenen Auffassung sei auch in der Zeit dieses Machtkampfes keine Zunahme gezielter Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen gewesen, und es habe nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige ausgegangen werden müssen. Die Ausführungen in der Eingabe vom 14. Dezember 2018 und die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
E. 6.3 Das Mehrfachgesuch vom 14. Dezember 2018 werde daher abgewiesen.
E. 7.1 In der Beschwerde wird einlässlich und unter Anführen zahlreicher Fallbeispiele die Entwicklung der Menschenrechtslage, der Meinungsfreiheit und Minderheitenrechte in Sri Lanka - namentlich auch seit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa - beschrieben sowie eine daraus resultierende markante Erhöhung der Gefährdungslage für zurückkehrende abgewiesene Asylgesuchsteller abgeleitet. Bereits unter Maithripala Sirisena sei der berüchtigte Kriegsverbrecher Shavendra Silva zum neuen Armeechef ernannt worden. Sirisenas Reformpolitik gebe es nicht mehr. Es sei es zu einer Vielzahl konkreter Verfolgungsmassnahmen gegen Personen tamilischer Ethnie mit einem gewissen Profil gekommen. Eine gravierend erhöhte Gefährdungslage bestehe dabei für zurückkehrende Asylgesuchsteller. Rückkehrende aus Exilzentren der LTTE, wie aus der Schweiz, stünden unter einem Generalverdacht. Entsprechend habe die nachrichtendienstliche Tätigkeit Sri Lankas in der Diaspora zugenommen. Auf die entsprechenden Datenbanken habe der Armeechef Shavendra Silva uneingeschränkten Zugriff. Die im Referenzurteil des BVGer vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren hätten im Kontext der aktuellen Lage in Sri Lanka verstärkt Geltung. Die Angehörigen ethnischer Minderheiten müssten bei einer Verhaftung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folter und weitere Übergriffe befürchten. Das BVGer habe angesichts der jüngsten Entwicklungen jüngst in einigen Zwischenverfügungen selber festgestellt, dass aufgrund der Entwicklung in Sri Lanka die Rechtsbegehren nicht mehr als aussichtslos bezeichnet werden könnten.
E. 7.2 Im konkreten Fall seien dem Beschwerdeführer aufgrund seiner familiären Verbindungen - zwei Cousinen seien verschollene LTTE-Mitglieder - seinerseits Verbindungen zur LTTE vorgeworfen worden. Zudem habe er im letzten Beratungsgespräch mit dem Rechtsvertreter einen Onkel erwähnt, der direkte Verbindungen zur LTTE gehabt und im Jahr 1985 in Deutschland Asyl erhalten habe. Zwei Brüder dieses Onkels seien als LTTE-Kämpfer im Krieg gefallen. Der Beschwerdeführer werde entsprechende Beweismittel auftreiben. Sodann sei er seit nunmehr über sechs Jahren in der Schweiz, einem "Hort des tamilischen Separatismus", und habe sich hier exilpolitisch betätigt, wobei er seine Anhängerschaft zum tamilischen Separatismus unter anderem auf Facebook öffentlich kund-getan habe. Ausserdem sei er seit 2016 aktives Mitglied des B._______ in C._______. Dieser Sportclub sei für seine Nähe und Verehrung der Tamil Tigers bekannt. Insgesamt sei der Beschwerdeführer damit mehreren Risikogruppen zuzurechnen.
E. 7.3 Vor diesem Hintergrund werde eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers beantragt. Ausserdem sei eine angemessene Frist zur Nachreichung einer Beschwerdeergänzung zum Inhalt der Akten des Onkels in Deutschland anzusetzen. Schliesslich sei das SEM anzuhalten, die Quellen seiner Lagebeurteilung offenzulegen.
E. 8.1 Die in der Beschwerde formulierten Ausführungen zur allgemeinen Sicherheitslage in Sri Lanka sowie zu Exilaktivitäten und Familienangehörigen mit LTTE-Hintergrund sind nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen. Vorweg ist festzuhalten, dass sowohl im Mehrfachgesuch vom 14. Dezember 2018 als auch in der nun vorliegenden Beschwerdeschrift Sachverhaltselemente einbezogen und beschrieben wurden, die bereits im ordentlichen Asylverfahren beurteilt worden sind. Auf diese rechtskräftig beurteilten Asylvorbringen ist nicht weiter einzugehen. Das Gleiche gilt für den Antrag auf eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers: Der korrekten Erläuterung der entsprechenden gesetzlichen Regelung in der vorinstanzlichen Verfügung (vgl. dort S. 3) ist nichts beizufügen.
E. 8.1.1 Soweit der Beschwerdeführer zu seinem exilpolitischen Engagement erstmals mit vorliegender Beschwerde einbringt, er sei Mitglied in einem für seine Nähe und Verehrung der Tamil Tigers bekannten B._______, ist festzuhalten, dass die Mitgliedschaft in einem Sportclub seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte kaum als politisch missliebiges Statement wahrgenommen werden dürfte. Dieser Auffassung scheint auch der Beschwerdeführer zu sein, wird doch in der eingereichten Bestätigung ausgeführt, er sei seit dem Jahr 2016 Mitglied. Hätte er dieser Mitgliedschaft selbst eine (exil-)politische Bedeutung beigemessen, hätte er dies im Rahmen der ihm hinlänglich bekannten Mitwirkungspflichten in jedem einzelnen seiner vielen Vorverfahren geltend machen können und müssen.
E. 8.1.2 Die geltend gemachte Aktivität auf Facebook vermag in der vorliegenden Konstellation (zwei Screenshots, die in dieser Form nicht zugeordnet werden können) ebenfalls nicht auf darauf schliessen, der Beschwerdeführer wäre mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen separatistischer Bestrebungen in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten.
E. 8.1.3 Was die familiären Verbindungen zur LTTE betrifft, wurden diese, wie erwähnt, in den Vorverfahren beurteilt. Auf Beschwerdeebene erwähnt der Beschwerdeführer erstmals einen Onkel (und dessen zwei gefallene Brüder) und beantragt eine Frist zum Einreichen von entsprechenden Unterlagen. Auch in diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch diesem Verwandtschaftsverhältnis offenbar kein zentrales Gewicht beigemessen hat, ansonsten er auch dieses Sachverhaltselement bereits zu einem früheren Zeitpunkt aktenkundig gemacht hätte. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer seit Sommer 2017 in seinen vielen Verfahren vor dem SEM und dem Bundesverwaltungsgericht durch einen mit dem Rechtsgebiet des Asyls befassten Rechtsanwalt vertreten ist.
E. 8.1.4 Letztlich kann allein aus der langjährigen Landesabwesenheit und der tamilischen Ethnie vorliegend keine Gefährdung im Sinn der gefestigten Rechtsprechung bei der Prüfung individueller Risikofaktoren abgeleitet werden.
E. 8.1.5 Insgesamt sind damit die fallbezogenen Vorbringen nicht geeignet, im Rahmen der Prüfung von Risikofaktoren zu neuen Schlussfolgerungen zu führen.
E. 8.1.6 Ebenfalls zu Recht verneint hat die Vorinstanz einen konkreten Fallbezug im Kontext der veränderten Sicherheitslage in Sri Lanka namentlich seit des Regierungs- und damit verbundenen Machtwechsels. Die umfangreichen Darlegungen zur Situation in Sri Lanka im Beschwerdeverfahren lassen weiterhin keinen konkreten Bezug in dem Sinn erkennen, dass der Beschwerdeführer wegen seines Profils von dieser Entwicklung in Sri Lanka nun konkret und individuell betroffen wäre. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der vorliegend bereits ergangenen Urteile (vgl. dazu Sachverhalt), in welchen seine Asylgründe geprüft worden sind und rechtskräftig festgestellt worden ist, seine Asylgründe seien nicht glaubhaft, womit der Beschwerdeführer keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sei. Als nicht begründet erweisen sich die Ausführungen, durch die veränderte Sicherheitslage werde die unterbrochene systematische Verfolgung jeglicher auch weit zurückliegender LTTE-Aktivitäten vollumfänglich wieder aufgenommen, was für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zur Folge habe: der Beschwerdeführer hat keine eigenen LTTE-Aktivitäten geltend gemacht und die nach Ankunft in der Schweiz vorgebrachten Asylgründe sind wie erwähnt rechtskräftig als unglaubhaft beurteilt worden.
E. 8.1.7 Sodann sind die Ausführungen zur sogenannten internationalen Blacklist, aus welcher sich eine erhöhte Gefährdung ergeben soll (vgl. Beschwerde S. 22 ff.), insofern unbegründet, als auch hier kein konkreter Bezug zur Person des Beschwerdeführers festzustellen ist. Die in diesem Zusammenhang zitierten Urteile BVGer E-133/2018 und D-3127/2018 sind in ihrer jeweiligen Konstellation mit dem vorliegenden Verfahren offensichtlich nicht vergleichbar. Die entsprechenden Erwägungen in der SEM-Verfügung vom 14. November 2019 erweisen sich ebenfalls als zutreffend.
E. 8.1.8 Entgegen der im Rechtsmittel geäusserten Auffassung kann auch aus den eingereichten Beweismitteln, namentlich den Länderinformationen, für den Beschwerdeführer keine konkrete, asylrechtlich beachtliche Gefährdungssituation hergeleitet werden. Es trifft zu, dass die Entwicklung der politischen Situation Sri Lankas, namentlich im Kontext mit der Menschenrechtslage, einer aufmerksamen Beobachtung bedarf. So waren denn auch die in der Beschwerdeschrift erwähnten Zwischenverfügungen in anderen Verfahren offensichtlich der damals (Anfang Dezember 2019) noch offenen Fragen im Zusammenhang mit der Festnahme einer Mitarbeiterin der Schweizer Vertretung geschuldet. Diese Fragen konnten inzwischen geklärt werden, und es lässt sich weiterhin nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen schliessen; mit anderen Worten stellt sich die Lage aktuell nicht dergestalt dar, als diese zur Annahme führen würde, es würden neu ganze Volksgruppen kollektiver Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil E-1866/2015 weiterhin festzuhalten.
E. 8.1.9 Soweit schliesslich beantragt wird, das SEM solle die Quellen seiner Lagebeurteilung offenlegen, handelt es sich sinngemäss um den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits in vielen anderen Verfahren gestellten und abgewiesenen Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des aktuellen Lagebilds (vgl. etwas das Urteil BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1 m.w.H.). Dem Antrag ist kein Hinweis auf die Notwendigkeit einer abweichenden Beurteilung dieser Frage zu entnehmen. Folglich ist der Antrag auch vorliegend abzuweisen.
E. 8.2 Zusammenfassend ist in Würdigung der relevanten Sachverhaltselemente festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinn von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat das Mehrfachgesuch mit zutreffender und rechtsgenüglicher Begründung zu Recht abgewiesen.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund seiner Zugehörigkeit zu mehreren gefährdeten sozialen Gruppen - so als Tamile mit Verbindungen zur LTTE und seinem langjährigen Auslandaufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum - drohe ihm vor dem Hintergrund der aktuellen Regierung um Gotabaya Rajapaksa und dem damit einhergehenden Machtzuwachs der Armee bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Die gegenteiligen Ausführungen der Vorinstanz seien unzutreffend. Vielmehr sei einlässlich dargelegt und durch Quellen belegt aufgezeichnet worden, dass der Beschwerdeführer Gefahr laufe, Opfer von gemäss Art. 3 EMRK verbotener Strafe und Behandlung zu werden. Die Rechtsprechung des EGMR verlange nach gründlicher Risikoeinschätzung für jeden einzelnen tamilischen Asylfall.
E. 10.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 10.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.3.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Wie wiederholt und rechtskräftig festgestellt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist folglich unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 10.3.4 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. In der Beschwerdeschrift wird unter Hinweis auf ein Urteil des EGMR festgehalten, die Überprüfung des "real risk" müsse gründlich erfolgen. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer dazu eine im Sinn der völkerrechtlichen Konventionen konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm mit seinen Ausführungen nicht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenso wenig als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Wie auch der Beschwerdeführer erwähnt, hat sich der EGMR mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Er hat dabei festgehalten, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung.
E. 10.3.5 Aufgrund der Akten bestehen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise, er hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden,oder dass er persönlich gefährdet wäre (vgl. dazu die betreffend Beschwerdeführer ergangenen Urteile E-2253/2017 E. 6, E-1989/2018 E. 11.2.3 f. und E-5098/2018 E. 10.3).
E. 10.4 Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
E. 10.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.5.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka und der vom Beschwerdeführer erwähnten Gefahr, als zurückkehrender Tamile am Flughafen Verhören ausgesetzt zu werden. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass auch der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. E-1866/2015 E. 13.2).
E. 10.5.3 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Hinweis auf die bisherigen, den Beschwerdeführer betreffenden, Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zutreffend bejaht. Die von ihm angeführten aktuellen politischen Entwicklungen, namentlich der beschriebene Kompetenzzuwachs des Militärs und die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten in Sri Lanka, lassen keine andere Einschätzung zu.
E. 10.5.4 In Bezug auf die Frage des Vorliegens individueller Zumutbarkeitskriterien kann vollständig auf das Urteil BVGer E-32/2017 vom 19. Januar 2017 (E. 8.4.2) verwiesen werden. Dort wurde unter anderem aufgeführt, dass der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort über ein Beziehungsnetz und über eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Im vorliegenden Verfahren macht er nichts geltend, das an dieser Einschätzung etwas ändern könnte.
E. 10.5.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als weiterhin zumutbar
E. 10.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen, die überwiegend keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1500.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6823/2019 Urteil vom 14. September 2020 Besetzung Einzelrichter Markus König, Mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 14. November 2019 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 1. Februar 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch, das er hauptsächlich mit einer ihm drohenden Verfolgung begründete, weil er eine Tante beim Protest gegen das Verschwinden ihrer Kinder unterstützt habe. Zudem sei sein Bruder mittlerweile ebenfalls verschwunden. A.b Mit Verfügung vom 29. November 2016 wies das SEM das Asylgesuch ab. Der Entscheid wurde im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen begründet. Insbesondere qualifizierte die Vorinstanz mehrere vom Beschwerdeführer eingereichte Beweismittel als Fälschungen. A.c Gegen die Verfügung vom 29. November 2016 wurde in der Folge Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt. Der Beschwerdeführer bestritt die Richtigkeit des Asylentscheids und machte einerseits im Rechtsmittel als neues Sachverhaltselement politische Exilaktivitäten geltend; andererseits wies er darauf hin, dass er sich schon vor der Ausreise als Aktivist für die Rechte von kriegsvermissten Tamilen eingesetzt habe. Sein Engagement habe den Hintergrund, dass ein Cousin und eine Cousine aktive Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen seien, im Jahr 2009 verhaftet worden seien und seither als vermisst gelten würden. A.d Mit Urteil E-32/2017 vom 19. Januar 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde im Einzelrichterverfahren als offensichtlich unbegründet ab. Das Gericht schloss sich der Unglaubhaftigkeitsargumentation der Vorinstanz und deren Feststellung der Einreichung gefälschter Beweismittel an und qualifizierte die Exilaktivitäten als asyl- und wegweisungsrechtlich nicht relevant. II. B. B.a In einer Eingabe an das SEM vom 12. Juni 2017 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch. Er machte zu dessen Begründung geltend, seine Vorsprache vom (...) auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Beschaffung von Ersatzreisepapieren stelle einen neuen asylrelevanten Sachverhalt dar; zudem habe die Entwicklung der Sicherheitslage in Sri Lanka im Jahr 2017 asylrelevante Bedeutung; er erfülle mittlerweile zahlreiche Risikofaktoren. B.b Die Vorinstanz nahm die Eingabe als Mehrfachgesuch und als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen. Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 lehnte sie das Mehrfachgesuch ab und trat auf das Wiedererwägungsgesuch (wegen Verspätung des Vorbringens) nicht ein. Zur Abweisung des Folge-Asylgesuchs wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei der Beschaffung von Ersatzreisepapieren nach negativem Abschluss des Asylverfahrens handle es sich um ein standardisiertes und langjährig erprobtes Verfahren, das im Migrationsabkommen geregelt sei und mit den einschlägigen Datenschutzbestimmungen des schweizerischen Rechts in Einklang stehe. Durch dieses Vorgehen seien keine neuen Gefährdungselemente geschaffen worden. B.c Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem Urteil E-4703+4705/2017 vom 25. Oktober 2017 ab, soweit es darauf eintrat. III. C. C.a Mit Eingabe vom 2. Januar 2018 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein drittes Asylgesuch. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf das Urteil eines sri-lankischen High Courts vom 25. Juli 2017 hingewiesen, das die bisherige Einschätzung des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts (auch) im vorliegenden Fall als fehlerhaft erscheinen lasse und ein neues Verfolgungsmuster von vermeintlichen und tatsächlichen LTTE-Unterstützern dokumentiere. C.b Das SEM nahm die Eingabe als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 15. Januar 2018 ab. Zur Begründung wurde - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - hauptsächlich ausgeführt, aus dem Urteil des sri-lankischen High Courts lasse sich für das Asylverfahren des Beschwerdeführers nichts ableiten und die neuen Vorbringen und Beweismittel würden keinen Bezug zu ihm aufweisen. C.c Mit Urteil E-494/2018 vom 26. April 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde unter Bestätigung der materiellen Argumentation der Vorinstanz im Einzelrichterverfahren als offensichtlich unbegründet ab. IV. D. D.a Mit Schreiben vom 5. Juni 2018 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM und beantragte die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an das sri-lankische Generalkonsulat. D.b Mit Verfügung vom 22. Juni 2018 stellte das SEM die Rechtskonformität der Datenübermittlung fest. D.c Auch gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Datenübermittlung an die sri-lankischen Behörden. D.d Das Gericht wies auch diese Beschwerde mit Urteil E-4293/2018 vom 8. August 2018 unter vollständiger Bestätigung der angefochtenen Verfügung im Einzelrichterverfahren als offensichtlich unbegründet ab. D.e Auf eine gegen dieses Urteil eingelegte Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_774/2018 vom 13. Mai 2019 nicht ein. V. E. E.a Am 14. Dezember 2018 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein weiteres Asylgesuch. Dieses begründete er mit den neusten politischen Entwicklungen in Sri Lanka, insbesondere des Wiedererstarkens von Mahinda Rajapaksa. Damit habe sich das Verfolgungsrisiko massiv verschärft, die im Referenzurteil E-1866/2015 des BVGer vom 15. Juli 2016 hätten daher verstärkt Geltung. Aufgrund der familiären Verbindungen mit der LTTE, des exilpolitischen Engagements, der fehlenden gültigen Einreisepapiere und des langen Auslandaufenthalts würde der Beschwerdeführer die Risikofaktoren erfüllen. Zur Untermauerung legte der Beschwerdeführer dem neuen Asylgesuch zahlreiche Beweismittel auf einer CD-ROM bei. Er beantragte, es sei eine weitere Anhörung durchzuführen. E.b Mit Verfügung vom 14. November 2019 - eröffnet am 22. November 2019 - lehnte das SEM das Mehrfachgesuch ab. In seiner Begründung lehnte es einleitend unter Hinweis auf Art. 111c Abs. 1 AsylG den Antrag auf Durchführung einer Anhörung ab. In Würdigung der Vorbringen im Gesuch vom 14. Dezember 2018 kam die Vorinstanz sodann zum Schluss, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. E.c Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er verlangte einleitend um "unverzügliche" Mitteilung der mit der Behandlung dieses Beschwerdeverfahrens befassten Gerichtspersonen; es sei zudem die Zufälligkeit deren Wahl, andernfalls die angewandten konkreten und objektiven Kriterien für die Wahl der betreffenden Gerichtspersonen mitzuteilen. Weiter wurde beantragt, die Verfügung vom 14. November 2019 sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs, eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen; eventuell sei in Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventuell seien die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und es sei Unzulässigkeit oder mindestens Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Mit der Beschwerde wurden (physisch und als Daten auf einer DVD) mehr als 200 Dokumente zu den Akten gereicht. E.d Am 27. Dezember 2019 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2019 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den mit seinem Beschwerdeverfahren voraussichtlich befassten Spruchkörpers mit. Hinsichtlich der Zufälligkeit der Auswahl des Spruchgremiums wurde auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) verwiesen. Einen prozessualen Antrag auf Setzen einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung (für den Fall der materiellen Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht) wies der Instruktionsrichter ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde wird in der Hauptsache gerügt, das SEM habe das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt sowie den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. In ausführlicher Begründung dieser Rügen wird der Schluss gezogen, dies müsse die Kassation zur Folge haben. 4.2 Entgegen dieser Auffassung liegt vorliegend weder eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) noch eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) vor. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung den sich aufgrund der Eingabe vom 14. Dezember 2018 ergebenden Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt und in der Folge mit rechtsgenüglicher Begründung dargelegt, wieso der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft (weiterhin) nicht erfülle, das Mehrfachgesuch abgewiesen und der Wegweisungsvollzug (wiederum) als zulässig, zumutbar und möglich erachtet werde. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch nicht darin zu sehen, dass die Vor-instanz - aus augenfällig prozessökonomischen Gründen in Vermeidung erneuter Wiederholungen - auf Ausführungen in früheren Verfügungen verwiesen hat. Insgesamt hat sie ihren Entscheid so begründet, dass der Beschwerdeführer sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen und diesen entsprechend sachgerecht anfechten konnte. Dass ihm dies ohne Weiteres möglich war, ergibt sich im Übrigen bereits bei Durchsicht der 80-seitigen Beschwerdeschrift. Soweit der Beschwerdeführer eine falsche oder fehlende Würdigung der Vorbringen im neuen Asylgesuch kritisiert, beschlägt dies nicht die formelle Frage der rechtsgenüglichen Begründung, sondern ist eine Rüge materiell-rechtlicher Natur (vgl. dazu nachfolgend E. 8). Insgesamt ist damit im Kontext dieser korrekten Rechtsanwendung auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs auszumachen. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an das SEM aus formalen Gründen ist somit abzuweisen. 4.3 In der Beschwerde wird beantragt, es sei im Zusammenhang mit der Entführung einer schweizerischen Botschaftsmitarbeiterin am 25. Novem-ber 2019 abzuklären, ob unter den erpressten Daten auch der Name des Beschwerdeführers zu finden sei und welche Daten auf dem Mobiltelefon der Entführten erpresst worden seien. Der Antrag ist abzuweisen, zumal nicht substanziiert begründet ist, inwiefern zwischen dem Beschwerdeführer und der besagten Botschaftsmitarbeiterin eine Verbindung bestehen sollte. Im Übrigen wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits in anderen Verfahren mitgeteilt, dass sich gemäss Auskunft der Botschaft keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon der vom Sicherheitsvorfall betroffenen lokalen Angestellten der Schweizer Botschaft befanden und auch anderweitig keine Informationen in Bezug auf die erwähnten Personen an Dritte gelangten (vgl. etwa Urteil BVGer D-5377/2019 vom 14. April 2020 E. 4.5). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM führte in der Verfügung aus, die geltend gemachten Risikofaktoren und Gruppenzugehörigkeiten sowie das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers seien bereits Gegenstand der früheren Verfahren gewesen. So habe es bereits in der Verfügung vom 11. Juli 2017 dargelegt, dass relevante exilpolitische Aktivitäten nicht substanziiert dargetan worden seien. Ein relevantes Exil-Engagement werde auch im Gesuch vom 14. Dezember 2018 nicht substanziell belegt. 6.2 Bezüglich der übrigen geltend gemachten Risikofaktoren verwies das SEM auf seine Verfügung vom 29. November 2016 und hielt ergänzend fest, auch der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen der Sri Lanka Freedom Party (SLFP) von Maithripala Sirisena sowie der Sri Lanka People's Party (SLPP) von Mahinda Rajapaksa und der United National Party (UNP) von Ranil Wickremesinghe könne die bisherige Einschätzung nicht umstossen. Der Machtkampf sei auf politischer und justizieller Ebene und vornehmlich in Colombo ausgetragen worden. Am 13. Dezember 2018 habe der Supreme Court of Sri Lanka entschieden, dass die auf Geheiss des Präsidenten Sirisena erfolgte Parlamentsauflösung verfassungswidrig gewesen sei. In der Folge sei am 15. Dezember 2018 Mahinda Rajapaksa als Premierminister zurückgetreten und Ranil Wickremesinghe tags darauf als Premierminister vereidigt worden. Entgegen der im neuen Asylgesuch vertretenen Auffassung sei auch in der Zeit dieses Machtkampfes keine Zunahme gezielter Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen gewesen, und es habe nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige ausgegangen werden müssen. Die Ausführungen in der Eingabe vom 14. Dezember 2018 und die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 6.3 Das Mehrfachgesuch vom 14. Dezember 2018 werde daher abgewiesen. 7. 7.1 In der Beschwerde wird einlässlich und unter Anführen zahlreicher Fallbeispiele die Entwicklung der Menschenrechtslage, der Meinungsfreiheit und Minderheitenrechte in Sri Lanka - namentlich auch seit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa - beschrieben sowie eine daraus resultierende markante Erhöhung der Gefährdungslage für zurückkehrende abgewiesene Asylgesuchsteller abgeleitet. Bereits unter Maithripala Sirisena sei der berüchtigte Kriegsverbrecher Shavendra Silva zum neuen Armeechef ernannt worden. Sirisenas Reformpolitik gebe es nicht mehr. Es sei es zu einer Vielzahl konkreter Verfolgungsmassnahmen gegen Personen tamilischer Ethnie mit einem gewissen Profil gekommen. Eine gravierend erhöhte Gefährdungslage bestehe dabei für zurückkehrende Asylgesuchsteller. Rückkehrende aus Exilzentren der LTTE, wie aus der Schweiz, stünden unter einem Generalverdacht. Entsprechend habe die nachrichtendienstliche Tätigkeit Sri Lankas in der Diaspora zugenommen. Auf die entsprechenden Datenbanken habe der Armeechef Shavendra Silva uneingeschränkten Zugriff. Die im Referenzurteil des BVGer vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren hätten im Kontext der aktuellen Lage in Sri Lanka verstärkt Geltung. Die Angehörigen ethnischer Minderheiten müssten bei einer Verhaftung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folter und weitere Übergriffe befürchten. Das BVGer habe angesichts der jüngsten Entwicklungen jüngst in einigen Zwischenverfügungen selber festgestellt, dass aufgrund der Entwicklung in Sri Lanka die Rechtsbegehren nicht mehr als aussichtslos bezeichnet werden könnten. 7.2 Im konkreten Fall seien dem Beschwerdeführer aufgrund seiner familiären Verbindungen - zwei Cousinen seien verschollene LTTE-Mitglieder - seinerseits Verbindungen zur LTTE vorgeworfen worden. Zudem habe er im letzten Beratungsgespräch mit dem Rechtsvertreter einen Onkel erwähnt, der direkte Verbindungen zur LTTE gehabt und im Jahr 1985 in Deutschland Asyl erhalten habe. Zwei Brüder dieses Onkels seien als LTTE-Kämpfer im Krieg gefallen. Der Beschwerdeführer werde entsprechende Beweismittel auftreiben. Sodann sei er seit nunmehr über sechs Jahren in der Schweiz, einem "Hort des tamilischen Separatismus", und habe sich hier exilpolitisch betätigt, wobei er seine Anhängerschaft zum tamilischen Separatismus unter anderem auf Facebook öffentlich kund-getan habe. Ausserdem sei er seit 2016 aktives Mitglied des B._______ in C._______. Dieser Sportclub sei für seine Nähe und Verehrung der Tamil Tigers bekannt. Insgesamt sei der Beschwerdeführer damit mehreren Risikogruppen zuzurechnen. 7.3 Vor diesem Hintergrund werde eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers beantragt. Ausserdem sei eine angemessene Frist zur Nachreichung einer Beschwerdeergänzung zum Inhalt der Akten des Onkels in Deutschland anzusetzen. Schliesslich sei das SEM anzuhalten, die Quellen seiner Lagebeurteilung offenzulegen. 8. 8.1 Die in der Beschwerde formulierten Ausführungen zur allgemeinen Sicherheitslage in Sri Lanka sowie zu Exilaktivitäten und Familienangehörigen mit LTTE-Hintergrund sind nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen. Vorweg ist festzuhalten, dass sowohl im Mehrfachgesuch vom 14. Dezember 2018 als auch in der nun vorliegenden Beschwerdeschrift Sachverhaltselemente einbezogen und beschrieben wurden, die bereits im ordentlichen Asylverfahren beurteilt worden sind. Auf diese rechtskräftig beurteilten Asylvorbringen ist nicht weiter einzugehen. Das Gleiche gilt für den Antrag auf eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers: Der korrekten Erläuterung der entsprechenden gesetzlichen Regelung in der vorinstanzlichen Verfügung (vgl. dort S. 3) ist nichts beizufügen. 8.1.1 Soweit der Beschwerdeführer zu seinem exilpolitischen Engagement erstmals mit vorliegender Beschwerde einbringt, er sei Mitglied in einem für seine Nähe und Verehrung der Tamil Tigers bekannten B._______, ist festzuhalten, dass die Mitgliedschaft in einem Sportclub seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte kaum als politisch missliebiges Statement wahrgenommen werden dürfte. Dieser Auffassung scheint auch der Beschwerdeführer zu sein, wird doch in der eingereichten Bestätigung ausgeführt, er sei seit dem Jahr 2016 Mitglied. Hätte er dieser Mitgliedschaft selbst eine (exil-)politische Bedeutung beigemessen, hätte er dies im Rahmen der ihm hinlänglich bekannten Mitwirkungspflichten in jedem einzelnen seiner vielen Vorverfahren geltend machen können und müssen. 8.1.2 Die geltend gemachte Aktivität auf Facebook vermag in der vorliegenden Konstellation (zwei Screenshots, die in dieser Form nicht zugeordnet werden können) ebenfalls nicht auf darauf schliessen, der Beschwerdeführer wäre mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen separatistischer Bestrebungen in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten. 8.1.3 Was die familiären Verbindungen zur LTTE betrifft, wurden diese, wie erwähnt, in den Vorverfahren beurteilt. Auf Beschwerdeebene erwähnt der Beschwerdeführer erstmals einen Onkel (und dessen zwei gefallene Brüder) und beantragt eine Frist zum Einreichen von entsprechenden Unterlagen. Auch in diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch diesem Verwandtschaftsverhältnis offenbar kein zentrales Gewicht beigemessen hat, ansonsten er auch dieses Sachverhaltselement bereits zu einem früheren Zeitpunkt aktenkundig gemacht hätte. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer seit Sommer 2017 in seinen vielen Verfahren vor dem SEM und dem Bundesverwaltungsgericht durch einen mit dem Rechtsgebiet des Asyls befassten Rechtsanwalt vertreten ist. 8.1.4 Letztlich kann allein aus der langjährigen Landesabwesenheit und der tamilischen Ethnie vorliegend keine Gefährdung im Sinn der gefestigten Rechtsprechung bei der Prüfung individueller Risikofaktoren abgeleitet werden. 8.1.5 Insgesamt sind damit die fallbezogenen Vorbringen nicht geeignet, im Rahmen der Prüfung von Risikofaktoren zu neuen Schlussfolgerungen zu führen. 8.1.6 Ebenfalls zu Recht verneint hat die Vorinstanz einen konkreten Fallbezug im Kontext der veränderten Sicherheitslage in Sri Lanka namentlich seit des Regierungs- und damit verbundenen Machtwechsels. Die umfangreichen Darlegungen zur Situation in Sri Lanka im Beschwerdeverfahren lassen weiterhin keinen konkreten Bezug in dem Sinn erkennen, dass der Beschwerdeführer wegen seines Profils von dieser Entwicklung in Sri Lanka nun konkret und individuell betroffen wäre. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der vorliegend bereits ergangenen Urteile (vgl. dazu Sachverhalt), in welchen seine Asylgründe geprüft worden sind und rechtskräftig festgestellt worden ist, seine Asylgründe seien nicht glaubhaft, womit der Beschwerdeführer keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sei. Als nicht begründet erweisen sich die Ausführungen, durch die veränderte Sicherheitslage werde die unterbrochene systematische Verfolgung jeglicher auch weit zurückliegender LTTE-Aktivitäten vollumfänglich wieder aufgenommen, was für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zur Folge habe: der Beschwerdeführer hat keine eigenen LTTE-Aktivitäten geltend gemacht und die nach Ankunft in der Schweiz vorgebrachten Asylgründe sind wie erwähnt rechtskräftig als unglaubhaft beurteilt worden. 8.1.7 Sodann sind die Ausführungen zur sogenannten internationalen Blacklist, aus welcher sich eine erhöhte Gefährdung ergeben soll (vgl. Beschwerde S. 22 ff.), insofern unbegründet, als auch hier kein konkreter Bezug zur Person des Beschwerdeführers festzustellen ist. Die in diesem Zusammenhang zitierten Urteile BVGer E-133/2018 und D-3127/2018 sind in ihrer jeweiligen Konstellation mit dem vorliegenden Verfahren offensichtlich nicht vergleichbar. Die entsprechenden Erwägungen in der SEM-Verfügung vom 14. November 2019 erweisen sich ebenfalls als zutreffend. 8.1.8 Entgegen der im Rechtsmittel geäusserten Auffassung kann auch aus den eingereichten Beweismitteln, namentlich den Länderinformationen, für den Beschwerdeführer keine konkrete, asylrechtlich beachtliche Gefährdungssituation hergeleitet werden. Es trifft zu, dass die Entwicklung der politischen Situation Sri Lankas, namentlich im Kontext mit der Menschenrechtslage, einer aufmerksamen Beobachtung bedarf. So waren denn auch die in der Beschwerdeschrift erwähnten Zwischenverfügungen in anderen Verfahren offensichtlich der damals (Anfang Dezember 2019) noch offenen Fragen im Zusammenhang mit der Festnahme einer Mitarbeiterin der Schweizer Vertretung geschuldet. Diese Fragen konnten inzwischen geklärt werden, und es lässt sich weiterhin nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen schliessen; mit anderen Worten stellt sich die Lage aktuell nicht dergestalt dar, als diese zur Annahme führen würde, es würden neu ganze Volksgruppen kollektiver Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil E-1866/2015 weiterhin festzuhalten. 8.1.9 Soweit schliesslich beantragt wird, das SEM solle die Quellen seiner Lagebeurteilung offenlegen, handelt es sich sinngemäss um den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits in vielen anderen Verfahren gestellten und abgewiesenen Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des aktuellen Lagebilds (vgl. etwas das Urteil BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1 m.w.H.). Dem Antrag ist kein Hinweis auf die Notwendigkeit einer abweichenden Beurteilung dieser Frage zu entnehmen. Folglich ist der Antrag auch vorliegend abzuweisen. 8.2 Zusammenfassend ist in Würdigung der relevanten Sachverhaltselemente festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinn von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat das Mehrfachgesuch mit zutreffender und rechtsgenüglicher Begründung zu Recht abgewiesen. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund seiner Zugehörigkeit zu mehreren gefährdeten sozialen Gruppen - so als Tamile mit Verbindungen zur LTTE und seinem langjährigen Auslandaufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum - drohe ihm vor dem Hintergrund der aktuellen Regierung um Gotabaya Rajapaksa und dem damit einhergehenden Machtzuwachs der Armee bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Die gegenteiligen Ausführungen der Vorinstanz seien unzutreffend. Vielmehr sei einlässlich dargelegt und durch Quellen belegt aufgezeichnet worden, dass der Beschwerdeführer Gefahr laufe, Opfer von gemäss Art. 3 EMRK verbotener Strafe und Behandlung zu werden. Die Rechtsprechung des EGMR verlange nach gründlicher Risikoeinschätzung für jeden einzelnen tamilischen Asylfall. 10.3 10.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Wie wiederholt und rechtskräftig festgestellt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist folglich unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.3.4 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. In der Beschwerdeschrift wird unter Hinweis auf ein Urteil des EGMR festgehalten, die Überprüfung des "real risk" müsse gründlich erfolgen. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer dazu eine im Sinn der völkerrechtlichen Konventionen konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm mit seinen Ausführungen nicht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenso wenig als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Wie auch der Beschwerdeführer erwähnt, hat sich der EGMR mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Er hat dabei festgehalten, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. 10.3.5 Aufgrund der Akten bestehen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise, er hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden,oder dass er persönlich gefährdet wäre (vgl. dazu die betreffend Beschwerdeführer ergangenen Urteile E-2253/2017 E. 6, E-1989/2018 E. 11.2.3 f. und E-5098/2018 E. 10.3). 10.4 Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 10.5 10.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.5.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka und der vom Beschwerdeführer erwähnten Gefahr, als zurückkehrender Tamile am Flughafen Verhören ausgesetzt zu werden. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass auch der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. E-1866/2015 E. 13.2). 10.5.3 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Hinweis auf die bisherigen, den Beschwerdeführer betreffenden, Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zutreffend bejaht. Die von ihm angeführten aktuellen politischen Entwicklungen, namentlich der beschriebene Kompetenzzuwachs des Militärs und die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten in Sri Lanka, lassen keine andere Einschätzung zu. 10.5.4 In Bezug auf die Frage des Vorliegens individueller Zumutbarkeitskriterien kann vollständig auf das Urteil BVGer E-32/2017 vom 19. Januar 2017 (E. 8.4.2) verwiesen werden. Dort wurde unter anderem aufgeführt, dass der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort über ein Beziehungsnetz und über eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Im vorliegenden Verfahren macht er nichts geltend, das an dieser Einschätzung etwas ändern könnte. 10.5.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als weiterhin zumutbar 10.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen, die überwiegend keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1500.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: