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E-2253/2017

E-2253/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-06-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Oktober 2015 und der Anhörung vom 27. Februar 2017 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, im Jahr 2014 oder 2015 seien unbekannte Personen zu ihm in die Autowerkstatt gekommen und hätten die Reparatur ihres Lieferwagens verlangt. Da sie mit seiner Arbeit zufrieden gewesen seien, hätten sie ihm Folgeaufträge erteilt und ihn regelmässig in seiner Garage besucht, so dass sich zwischen ihnen eine Freundschaft entwickelt habe. Eines Tages sei er von einer dieser Personen aufgefordert worden, zwei Personen am Bahnhof abzuholen und mit ihnen zu ihm zu fahren. Gemeinsam seien sie dann zu einem ihm unbekannten Ort gefahren, wo zwei der mitfahrenden Personen Waffen in seinen Lieferwagen eingeladen hätten. Er habe sich zuerst geweigert weiterzufahren, habe die Fahrt schliesslich aber doch fortgesetzt. Als ihnen eine Gruppe von Motorfahrern entgegen gekommen sei, habe er das Tempo verlangsamen müssen und zwei der Personen seien aus dem Lieferwagen ausgestiegen und hätten einen Motorradfahrer mit Hilfe der Waffen gekidnappt. Aufgrund dieses Vorfalles sei ihm klar geworden, dass es sich bei diesen Leuten um eine Bande handle, die wohlhabende Personen für Lösegeld entführe. Um weitere solche Vorfälle zu vermeiden, habe er anschliessend seinen Lieferwagen verkauft. Die Bande habe ihn jedoch wegen der Geschehnisse unter Druck gesetzt, da sie befürchtet hätten, er würde sie bei der Polizei denunzieren. Aus diesem Grund habe er sich entschieden, nach Batticaloa zu seinem Onkel zu gehen, um ihn als Mitglied der Tamil National Alliance (TNA) bei seiner Kandidatur für die nationalen Parlamentswahlen zu unterstützen. Während des Wahlkampfs sei es aber zwischen den Anhängern seines Onkels und denjenigen seines Wahlgegners, B._______, zu Spannungen gekommen. Die Gegner seines Onkels seien wegen seiner Propagandaarbeit auch wütend auf ihn gewesen und hätten ihn gesucht, weshalb er noch vor Beendigung der Wahl zu seiner Tante nach Colombo gegangen sei. Da die B._______-Anhänger die Suche nach ihm trotzdem fortgesetzt hätten, sei er auf Rat seiner Eltern am 27. September 2015 aus Sri Lanka ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte seine Geburtsurkunde, ein Ausbildungszertifikat vom 2. Februar 2013 (Kopie ab Original), zwei Empfehlungsschreiben vom 13. Februar 2016 (im Original), ein undatiertes Bestätigungsschreiben der Tamil National Alliance (TNA), eine Kandidatenkarte eines TNA-Politikers (in Kopie) sowie Unterlagen einer Autogarage (in Kopie) als Beweismittel ein. In den Akten befinden sich zudem der Führerschein des Beschwerdeführers (im Original), seine Visitenkarte (im Original) sowie zwei auf ihn lautende Kreditkarten (in Kopie). B. Eine Abklärung der Vorinstanz ergab, dass ein vom Beschwerdeführer beantragtes polnisches Visum von der Schweizer Vertretung in C._______ am (...) abgelehnt wurde. C. Mit Verfügung vom 17. März 2017 - eröffnet am 21. März 2017 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Schreiben vom 31. März 2017 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch hin die Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der gewünschten Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. E. Mit Eingabe vom 18. April 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 5. Januar 2017 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Befreiung von den Verfahrenskosten und die Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerdeführer gab ein Bestätigungsschreiben der Auto D._______ vom 10. April 2017, zwei Internetberichte sowie ein Schreiben seines Vaters vom 10. April 2017 zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 15. Mai 2017 beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz, das hängige Verfahren in der Schweiz abwarten zu können.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, der Beschwerdeführer habe wiederholt widersprüchliche Angaben gemacht. Gemäss Auskunft der Schweizer Botschaft habe er im Jahr 2015 in C._______ ein Visum für Polen beantragt, um mit seinem Arbeitgeber, dem Geschäftsführer eines Juweliers, eine Messe zu besuchen. Zudem habe er bei seiner Ankunft in der Schweiz eine Visitenkarte auf sich getragen, die ihn als "jewellery designer" ausgewiesen habe. Der Beschwerdeführer verneine zwar, dass er als Schmuckdesigner gearbeitet habe und mache seinen Schmuggler dafür verantwortlich. Da die Nummer auf der Visitenkarte jedoch mit derjenigen seiner Identitätskarte übereinstimme, sei davon auszugehen, dass seine Angaben falsch seien und er nicht als Automechaniker gearbeitet habe. Überdies habe er widersprüchliche Angaben zur Anzahl der Vorfälle im Zusammenhang mit der Bande gemacht. Auch sei nicht plausibel, weshalb die Bande ihn zuerst bewusst zum Zeugen der Entführung gemacht habe, um ihn anschliessend genau wegen dieser Beobachtungen zu bedrohen. Aufgrund dieser zahlreichen Widersprüche seien seine Vorbringen nicht glaubhaft. Daran würden auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Sie seien nicht geeignet, seine Aussagen zu belegen, da es sich entweder um Gefälligkeitsschreiben handle oder sie nicht im direkten Zusammenhang mit den Vorbringen stünden. Selbst wenn die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit standhalten würden, müsse deren Asylrelevanz verneint werden, da der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden Schutz beanspruchen könne.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe nie behauptet, als Schmuckdesigner gearbeitet zu haben. Er sei stets als Automechaniker tätig gewesen, was die beiliegenden Schreiben bestätigen würden. Der Visumsantrag sei vom Schlepper verfasst worden. Er sei nicht darauf vorbereitet gewesen, dass ihn die Vorinstanz auf dieses Gesuch anspreche, weshalb er in der Anhörung diesbezüglich unwahre Angaben gemacht habe. Es sei zudem logisch, dass die Visitenkarte mit seiner Identitätskartennummer versehen sei, da er mit seinen eigenen Dokumenten ausreisen habe wollen. Die Widersprüche zur Anzahl der Vorfälle nach der Entführung seien auf die Unterbrechungen des Befragers zurückzuführen. Er habe ihn eingeschüchtert, weshalb er nicht alle Vorfälle erwähnt habe. Es treffe tatsächlich zu, dass er noch zwei weitere Male gezwungen worden sei, als Chauffeur für die Bande tätig zu werden. Die Bande hätte ihn als Fahrer eingesetzt, weil sie am Tag der Entführung auf keinen anderen Fahrer zurückgreifen hätten können. Ebenso könne ihm in Bezug auf seine Angaben zum letzten Aufenthalt in D._______ kein Vorwurf gemacht werden, da es sich hierbei um ein sprachliches Missverständnis handle. Die eingereichten Dokumente seien zudem keine Gefälligkeitsschreiben, sondern würden einen hohen Beweiswert aufweisen, weshalb seine Vorbringen glaubhaft seien. Seine Vorbringen seien zudem auch asylrelevant, da die Behörden nicht schutzwillig und -fähig seien. Er habe sich in Sri Lanka bereits an den Friedensrichter gewandt. Es könne nicht verlangt werden, dass er zusätzlich Hilfe bei der korrupten Polizei suche. Bei einer Rückkehr müsse er befürchten, dass die Bande ihn wieder zu illegalen Machenschaften zwinge und ihn die B._______-Anhänger bedrohten.

E. 4.3 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen. So machen bereits seine Angaben zu seinem Visumsantrag aus dem Jahr 2015 stutzig. Auf die Frage in der BzP, ob er jemals bei einer ausländischen Vertretung einen Antrag für ein Visum gestellt habe, gab er an, er habe drei Mal ein Visum für eine Reise nach Indien beantragt (vgl. Akten der Vorinstanz A4/11, F2.05). Als er in der Anhörung mit seinem polnischen Visumantrag konfrontiert wurde, führte er neu aus, er habe ein Visum beantragt, um im Jahr 2013 oder 2014 zusammen mit einem anderen Geschäftsinhaber Ersatzteile in Polen zu beschaffen (vgl. Akten der Vorinstanz A13/18, F9-F14). In der Rechtsmitteleingabe macht er wiederum geltend, sein Vater habe dieses Visum für ihn über einen Schlepper beantragen lassen, um ihn in Sicherheit zu bringen. Aus Angst davor, dass man ihm nicht glaube, habe er diesen Umstand verschwiegen. Diese Erklärung überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer wurde in den Befragungen ausdrücklich auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen. Gründe, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, die in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachten Umstände bereits in der Anhörung darzulegen, sind nicht ersichtlich. Ebenso erstaunt der Zeitpunkt der Einreichung des Visumsgesuches. Der Beschwerdeführer gab an, der Vorfall mit der Bande habe irgendwann im März 2015 stattgefunden und seine Familie und er seien im Mai 2015 von der Bande bedroht worden. Weshalb sein Vater für ihn bereits am 3. März 2015 ein Visum beantragt hat, obwohl gemäss den Angaben des Beschwerdeführers die Vorfälle zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht passiert seien und der Vater auch von diesen noch keine Kenntnis haben konnte, ist nicht ersichtlich (vgl. Akten der Vorinstanz A13/18, F37/38). An diesem Umstand vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben seines Vaters sowie der Autogarage nichts zu ändern, welchen als Gefälligkeitsschreiben kein Beweiswert zukommt. Dasselbe gilt für die Begründung, weshalb er in der Anhörung bloss einen Vorfall erwähnt habe, obwohl es angeblich noch zu zwei weiteren gekommen sei. Aus dem Protokoll der Anhörung geht hervor, dass der Beschwerdeführer auf diesen Widerspruch angesprochen wurde und somit die Möglichkeit hatte, entsprechende Fehler zu korrigieren. Anstatt seine angeblich falsche Aussage zu berichtigen, bekräftigte er hingegen in der Anhörung, dass es nur zu einem Vorfall gekommen sei. Seine Erklärung in der Rechtsmitteleingabe ist folglich ungenügend, zumal selbst die Schilderungen der ersten Entführungen oberflächlich und nicht nachvollziehbar sind. Hierzu führte der Beschwerdeführer aus, dem Motorradfahrer seien die Hände verbunden und der Mund zugeklebt und er sei in den Lieferwagen eingeladen worden. Die Entführer seien danach mit dem Opfer an einer Kreuzung ausgestiegen (vgl. Akten der Vorinstanz A13/18, F17). Es scheint realitätsfremd, dass die Entführer an einer Kreuzung mit einer geknebelten Person aussteigen haben können, ohne die Aufmerksamkeit von Passanten oder der Polizei auf sich zu ziehen. Ebenso wenig überzeugt die Erklärung des Beschwerdeführers, sie hätten ihn ausgewählt, da sie sonst keinen Chauffeur gehabt hätten. Da diese Personen gemäss seinen Angaben jeweils mit ihren Autos in seiner Garage vorbeikamen, ist davon auszugehen, dass zumindest einzelne der Bandenmitglieder den Lieferwagen selbst hätten lenken können. Auch das undatierte und oberflächliche Schreiben des Friedensrichters, welches leicht fälschbar ist und dem folglich kein Beweiswert zukommt, vermag diese Zweifel nicht auszuräumen. Dasselbe gilt für das Schreiben des TNA sowie für die eingereichte Kandidaten-Identitätskarte, welche die ebenfalls nur vage geschilderten Vorfälle im Zusammenhang mit den B._______-Anhängern nicht zu belegen vermögen. Im Weiteren kann auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft darzulegen.

E. 4.4 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile drohen würden. Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE [Liberation Tigers of Tamil Eelam] und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der mehrjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Die Beschwerde zeigt sodann nicht auf, inwiefern ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte. Solches lässt sich auch nicht annehmen und ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten und Berichten.

E. 4.5 Der Beschwerdeführer hat folglich nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 5.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Andere konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, liegen nicht vor. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Der Beschwerdeführer lebte die letzten Jahre vor seiner Ausreise in D._______, das im Distrikt E._______ in der Ostprovinz liegt, wohin die Wegweisung grundsätzlich auch zumutbar ist (vgl. Urteil des BVGer E- 1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8). Der Beschwerdeführer lebte dort gemäss eigenen Angaben mit seinen Eltern und zwei Geschwistern in einem eigenen Haus. Es kann angenommen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen kann. Zudem ist er jung und gesund, hat rund zehn Jahre die Schule besucht und ist in Sri Lanka sozialisiert worden. Ebenso ging er bis zu seiner Ausreise einer regelmässigen Arbeit nach, sei es als Schmuckdesigner oder Automechaniker. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 6.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung einer Rechtsbeiständin ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG).

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Stefanie Brem
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2253/2017 Urteil vom 2. Juni 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Stefanie Brem. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Saskia Hiltbrunner, Rechtsanwältin, Advokatur Gartenhof, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. März 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Oktober 2015 und der Anhörung vom 27. Februar 2017 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, im Jahr 2014 oder 2015 seien unbekannte Personen zu ihm in die Autowerkstatt gekommen und hätten die Reparatur ihres Lieferwagens verlangt. Da sie mit seiner Arbeit zufrieden gewesen seien, hätten sie ihm Folgeaufträge erteilt und ihn regelmässig in seiner Garage besucht, so dass sich zwischen ihnen eine Freundschaft entwickelt habe. Eines Tages sei er von einer dieser Personen aufgefordert worden, zwei Personen am Bahnhof abzuholen und mit ihnen zu ihm zu fahren. Gemeinsam seien sie dann zu einem ihm unbekannten Ort gefahren, wo zwei der mitfahrenden Personen Waffen in seinen Lieferwagen eingeladen hätten. Er habe sich zuerst geweigert weiterzufahren, habe die Fahrt schliesslich aber doch fortgesetzt. Als ihnen eine Gruppe von Motorfahrern entgegen gekommen sei, habe er das Tempo verlangsamen müssen und zwei der Personen seien aus dem Lieferwagen ausgestiegen und hätten einen Motorradfahrer mit Hilfe der Waffen gekidnappt. Aufgrund dieses Vorfalles sei ihm klar geworden, dass es sich bei diesen Leuten um eine Bande handle, die wohlhabende Personen für Lösegeld entführe. Um weitere solche Vorfälle zu vermeiden, habe er anschliessend seinen Lieferwagen verkauft. Die Bande habe ihn jedoch wegen der Geschehnisse unter Druck gesetzt, da sie befürchtet hätten, er würde sie bei der Polizei denunzieren. Aus diesem Grund habe er sich entschieden, nach Batticaloa zu seinem Onkel zu gehen, um ihn als Mitglied der Tamil National Alliance (TNA) bei seiner Kandidatur für die nationalen Parlamentswahlen zu unterstützen. Während des Wahlkampfs sei es aber zwischen den Anhängern seines Onkels und denjenigen seines Wahlgegners, B._______, zu Spannungen gekommen. Die Gegner seines Onkels seien wegen seiner Propagandaarbeit auch wütend auf ihn gewesen und hätten ihn gesucht, weshalb er noch vor Beendigung der Wahl zu seiner Tante nach Colombo gegangen sei. Da die B._______-Anhänger die Suche nach ihm trotzdem fortgesetzt hätten, sei er auf Rat seiner Eltern am 27. September 2015 aus Sri Lanka ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte seine Geburtsurkunde, ein Ausbildungszertifikat vom 2. Februar 2013 (Kopie ab Original), zwei Empfehlungsschreiben vom 13. Februar 2016 (im Original), ein undatiertes Bestätigungsschreiben der Tamil National Alliance (TNA), eine Kandidatenkarte eines TNA-Politikers (in Kopie) sowie Unterlagen einer Autogarage (in Kopie) als Beweismittel ein. In den Akten befinden sich zudem der Führerschein des Beschwerdeführers (im Original), seine Visitenkarte (im Original) sowie zwei auf ihn lautende Kreditkarten (in Kopie). B. Eine Abklärung der Vorinstanz ergab, dass ein vom Beschwerdeführer beantragtes polnisches Visum von der Schweizer Vertretung in C._______ am (...) abgelehnt wurde. C. Mit Verfügung vom 17. März 2017 - eröffnet am 21. März 2017 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Schreiben vom 31. März 2017 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch hin die Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der gewünschten Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. E. Mit Eingabe vom 18. April 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 5. Januar 2017 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Befreiung von den Verfahrenskosten und die Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerdeführer gab ein Bestätigungsschreiben der Auto D._______ vom 10. April 2017, zwei Internetberichte sowie ein Schreiben seines Vaters vom 10. April 2017 zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 15. Mai 2017 beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz, das hängige Verfahren in der Schweiz abwarten zu können. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, der Beschwerdeführer habe wiederholt widersprüchliche Angaben gemacht. Gemäss Auskunft der Schweizer Botschaft habe er im Jahr 2015 in C._______ ein Visum für Polen beantragt, um mit seinem Arbeitgeber, dem Geschäftsführer eines Juweliers, eine Messe zu besuchen. Zudem habe er bei seiner Ankunft in der Schweiz eine Visitenkarte auf sich getragen, die ihn als "jewellery designer" ausgewiesen habe. Der Beschwerdeführer verneine zwar, dass er als Schmuckdesigner gearbeitet habe und mache seinen Schmuggler dafür verantwortlich. Da die Nummer auf der Visitenkarte jedoch mit derjenigen seiner Identitätskarte übereinstimme, sei davon auszugehen, dass seine Angaben falsch seien und er nicht als Automechaniker gearbeitet habe. Überdies habe er widersprüchliche Angaben zur Anzahl der Vorfälle im Zusammenhang mit der Bande gemacht. Auch sei nicht plausibel, weshalb die Bande ihn zuerst bewusst zum Zeugen der Entführung gemacht habe, um ihn anschliessend genau wegen dieser Beobachtungen zu bedrohen. Aufgrund dieser zahlreichen Widersprüche seien seine Vorbringen nicht glaubhaft. Daran würden auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Sie seien nicht geeignet, seine Aussagen zu belegen, da es sich entweder um Gefälligkeitsschreiben handle oder sie nicht im direkten Zusammenhang mit den Vorbringen stünden. Selbst wenn die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit standhalten würden, müsse deren Asylrelevanz verneint werden, da der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden Schutz beanspruchen könne. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe nie behauptet, als Schmuckdesigner gearbeitet zu haben. Er sei stets als Automechaniker tätig gewesen, was die beiliegenden Schreiben bestätigen würden. Der Visumsantrag sei vom Schlepper verfasst worden. Er sei nicht darauf vorbereitet gewesen, dass ihn die Vorinstanz auf dieses Gesuch anspreche, weshalb er in der Anhörung diesbezüglich unwahre Angaben gemacht habe. Es sei zudem logisch, dass die Visitenkarte mit seiner Identitätskartennummer versehen sei, da er mit seinen eigenen Dokumenten ausreisen habe wollen. Die Widersprüche zur Anzahl der Vorfälle nach der Entführung seien auf die Unterbrechungen des Befragers zurückzuführen. Er habe ihn eingeschüchtert, weshalb er nicht alle Vorfälle erwähnt habe. Es treffe tatsächlich zu, dass er noch zwei weitere Male gezwungen worden sei, als Chauffeur für die Bande tätig zu werden. Die Bande hätte ihn als Fahrer eingesetzt, weil sie am Tag der Entführung auf keinen anderen Fahrer zurückgreifen hätten können. Ebenso könne ihm in Bezug auf seine Angaben zum letzten Aufenthalt in D._______ kein Vorwurf gemacht werden, da es sich hierbei um ein sprachliches Missverständnis handle. Die eingereichten Dokumente seien zudem keine Gefälligkeitsschreiben, sondern würden einen hohen Beweiswert aufweisen, weshalb seine Vorbringen glaubhaft seien. Seine Vorbringen seien zudem auch asylrelevant, da die Behörden nicht schutzwillig und -fähig seien. Er habe sich in Sri Lanka bereits an den Friedensrichter gewandt. Es könne nicht verlangt werden, dass er zusätzlich Hilfe bei der korrupten Polizei suche. Bei einer Rückkehr müsse er befürchten, dass die Bande ihn wieder zu illegalen Machenschaften zwinge und ihn die B._______-Anhänger bedrohten. 4.3 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen. So machen bereits seine Angaben zu seinem Visumsantrag aus dem Jahr 2015 stutzig. Auf die Frage in der BzP, ob er jemals bei einer ausländischen Vertretung einen Antrag für ein Visum gestellt habe, gab er an, er habe drei Mal ein Visum für eine Reise nach Indien beantragt (vgl. Akten der Vorinstanz A4/11, F2.05). Als er in der Anhörung mit seinem polnischen Visumantrag konfrontiert wurde, führte er neu aus, er habe ein Visum beantragt, um im Jahr 2013 oder 2014 zusammen mit einem anderen Geschäftsinhaber Ersatzteile in Polen zu beschaffen (vgl. Akten der Vorinstanz A13/18, F9-F14). In der Rechtsmitteleingabe macht er wiederum geltend, sein Vater habe dieses Visum für ihn über einen Schlepper beantragen lassen, um ihn in Sicherheit zu bringen. Aus Angst davor, dass man ihm nicht glaube, habe er diesen Umstand verschwiegen. Diese Erklärung überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer wurde in den Befragungen ausdrücklich auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen. Gründe, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, die in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachten Umstände bereits in der Anhörung darzulegen, sind nicht ersichtlich. Ebenso erstaunt der Zeitpunkt der Einreichung des Visumsgesuches. Der Beschwerdeführer gab an, der Vorfall mit der Bande habe irgendwann im März 2015 stattgefunden und seine Familie und er seien im Mai 2015 von der Bande bedroht worden. Weshalb sein Vater für ihn bereits am 3. März 2015 ein Visum beantragt hat, obwohl gemäss den Angaben des Beschwerdeführers die Vorfälle zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht passiert seien und der Vater auch von diesen noch keine Kenntnis haben konnte, ist nicht ersichtlich (vgl. Akten der Vorinstanz A13/18, F37/38). An diesem Umstand vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben seines Vaters sowie der Autogarage nichts zu ändern, welchen als Gefälligkeitsschreiben kein Beweiswert zukommt. Dasselbe gilt für die Begründung, weshalb er in der Anhörung bloss einen Vorfall erwähnt habe, obwohl es angeblich noch zu zwei weiteren gekommen sei. Aus dem Protokoll der Anhörung geht hervor, dass der Beschwerdeführer auf diesen Widerspruch angesprochen wurde und somit die Möglichkeit hatte, entsprechende Fehler zu korrigieren. Anstatt seine angeblich falsche Aussage zu berichtigen, bekräftigte er hingegen in der Anhörung, dass es nur zu einem Vorfall gekommen sei. Seine Erklärung in der Rechtsmitteleingabe ist folglich ungenügend, zumal selbst die Schilderungen der ersten Entführungen oberflächlich und nicht nachvollziehbar sind. Hierzu führte der Beschwerdeführer aus, dem Motorradfahrer seien die Hände verbunden und der Mund zugeklebt und er sei in den Lieferwagen eingeladen worden. Die Entführer seien danach mit dem Opfer an einer Kreuzung ausgestiegen (vgl. Akten der Vorinstanz A13/18, F17). Es scheint realitätsfremd, dass die Entführer an einer Kreuzung mit einer geknebelten Person aussteigen haben können, ohne die Aufmerksamkeit von Passanten oder der Polizei auf sich zu ziehen. Ebenso wenig überzeugt die Erklärung des Beschwerdeführers, sie hätten ihn ausgewählt, da sie sonst keinen Chauffeur gehabt hätten. Da diese Personen gemäss seinen Angaben jeweils mit ihren Autos in seiner Garage vorbeikamen, ist davon auszugehen, dass zumindest einzelne der Bandenmitglieder den Lieferwagen selbst hätten lenken können. Auch das undatierte und oberflächliche Schreiben des Friedensrichters, welches leicht fälschbar ist und dem folglich kein Beweiswert zukommt, vermag diese Zweifel nicht auszuräumen. Dasselbe gilt für das Schreiben des TNA sowie für die eingereichte Kandidaten-Identitätskarte, welche die ebenfalls nur vage geschilderten Vorfälle im Zusammenhang mit den B._______-Anhängern nicht zu belegen vermögen. Im Weiteren kann auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft darzulegen. 4.4 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile drohen würden. Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE [Liberation Tigers of Tamil Eelam] und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der mehrjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Die Beschwerde zeigt sodann nicht auf, inwiefern ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte. Solches lässt sich auch nicht annehmen und ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten und Berichten. 4.5 Der Beschwerdeführer hat folglich nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 5.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Andere konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, liegen nicht vor. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Der Beschwerdeführer lebte die letzten Jahre vor seiner Ausreise in D._______, das im Distrikt E._______ in der Ostprovinz liegt, wohin die Wegweisung grundsätzlich auch zumutbar ist (vgl. Urteil des BVGer E- 1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8). Der Beschwerdeführer lebte dort gemäss eigenen Angaben mit seinen Eltern und zwei Geschwistern in einem eigenen Haus. Es kann angenommen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen kann. Zudem ist er jung und gesund, hat rund zehn Jahre die Schule besucht und ist in Sri Lanka sozialisiert worden. Ebenso ging er bis zu seiner Ausreise einer regelmässigen Arbeit nach, sei es als Schmuckdesigner oder Automechaniker. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. 7.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung einer Rechtsbeiständin ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Stefanie Brem