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E-66/2020

E-66/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-08-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a. Der Beschwerdeführer stellte am 30. September 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei von einer Bande gegen seinen Willen in eine Entführung verwickelt worden. Diese habe ihn danach unter Druck gesetzt, da sie eine Denunziation bei der Polizei befürchtet habe. Er sei deswegen zu seinem Onkel nach B._______ gegangen und habe dessen Kandidatur für die nationale Parlamentswahl als Mitglied der Tamil National Alliance (TNA) unterstützt. Im Lauf des Wahlkampfs sei es zwischen den Anhängern des Onkels und denjenigen des Kontrahenten Pillayan zu Spannungen gekommen. Als Folge davon sei der Beschwerdeführer von den Anhängern von Pillayan gesucht worden, da sie wegen seiner Propagandaarbeit wütend auf ihn gewesen seien. Er sei zu seiner Tante nach C._______ ausgewichen. Die gegnerischen Pillayan-Anhänger hätten jedoch weiter nach ihm gesucht, weshalb er auf Rat seiner Eltern Sri Lanka verlassen habe. A.b. Mit Verfügung vom 17. März 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das SEM begründete seine Verfügung im Asylpunkt damit, dass die Vorbringen des Gesuchstellers widersprüchlich sowie teilweise unsubstanziiert und damit unglaubhaft - im Übrigen auch flüchtlingsrechtlich nicht relevant - seien. A.c. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend BVGer) mit Urteil E-2253/2017 vom2. Juni 2017 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Das Gericht bestätigte in seinem Entscheid das Ergebnis der Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Vorinstanz und qualifizierte die Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers als widersprüchlich und lebensfremd. B. B.a. Am 14. November 2017 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein. Zur Begründung machte er im Wesentlichen wiederholte exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz geltend. Zudem sei bisher der Umstand nicht gewürdigt worden, dass er aus einer überdurchschnittlich reichen Familie stamme, woraus sich für ihn in Sri Lanka eine Entführungsgefahr ergebe. Der Beschwerdeführer reichte mit dem zweiten Asylgesuch verschiedene Beweismittel ein, welche die im ersten Asylverfahren vorgebrachte Wahlkampfunterstützung für den Onkel für die nationalen Parlamentswahlen dokumentieren würden. Weiter führte er an, aufgrund der vom SEM bei der Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs übermittelten Daten hätten die sri-lankischen Behörden mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Backgroundcheck vorgenommen, weshalb er bei einer Rückkehr an Leib und Leben gefährdet sei. Ausserdem sei er angesichts der neueren Entwicklungen in Sri Lanka mit Sicherheit gefährdet. B.b. Mit Verfügung vom 22. Februar 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein zweites Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Für das Verfahren wurde eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhoben. Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, aufgrund der Akten bestünden weiterhin keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Gesuchstellers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka. B.c. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVGer mit Urteil E-1989/2018 vom 3. Juli 2018 ab. C. C.a. Am 18. Juli 2018 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 3. Juli 2018 einreichen und dieses mit dem Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel sowie der "extrem[en] Fehlerhaft[igkeit]" des revisionsweise angefochtenen Entscheids begründen. C.b. Das Revisionsgesuch wurde durch das BVGer mit Urteil E-4159/2018 vom 25. Juli 2018 abgewiesen. Das Gericht verneinte die Erheblichkeit der vorgetragenen Revisionsgründe und qualifizierte das Revisionsgesuch als aussichtslos. D. D.a. Mit Eingabe vom 21. August 2018 liess der Beschwerdeführer beim SEM ein (drittes) "neues Asylgesuch" einreichen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, gestützt auf neue und bisher verschwiegene Asylgründe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden. Spätestens mit dem Ausgang der Kommunalwahlen im Februar 2018 zeichne sich eine neue Phase der Nachkriegszeit ab, welche sich durch ein ausgeweitetes Repressionsmuster gegenüber Minderheiten charakterisiere. Auch der kleinste Hinweis einer tatsächlichen oder vermeintlichen Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) oder separatistischen Tätigkeit könne eine staatliche Verfolgung auslösen. D.b. Das SEM nahm die Eingabe vom 21. August 2018 als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 29. August 2018 ab, soweit es darauf eintrat. Mit gleicher Verfügung erhob das SEM eine Gebühr von Fr. 600.-. Zur Begründung der Abweisung führte das SEM im Wesentlichen aus, die neuen Vorbringen und Beweismittel seien nicht relevant und es sei beim Gesuchsteller nach wie vor nicht von einem besonderen Risikoprofil auszugehen. D.c. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das BVGer mit Urteil E-5098/2018 vom 9. Januar 2019 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet ab (soweit es darauf eintrat). Das Gericht stellte in seinem Entscheid namentlich fest, die Vorbringen des Gesuchstellers würden einerseits auf einer Sachverhaltsdarstellung basieren, die sich schon vor längerer Zeit als unglaubhaft herausgestellt habe; andererseits würden in seinem Mehrfachgesuch Umstände vorgetragen, die keinen direkten persönlichen Bezug zu ihm aufweisen würden. E. E.a. Am 22. März 2019 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM. Er machte darin geltend, gegen die versuchte Ausschaffung vom (...) passiven Widerstand geleistet zu haben, was zu massiven Schlägen und Misshandlungen seitens der beteiligten Polizisten geführt habe. Er weise am ganzen Körper Prellungen und Hämatome auf, leide an starken Schmerzen und sei psychisch traumatisiert. Er habe eine Strafanzeige gegen die fehlbaren Beamten eingereicht und weise nun eine massiv erhöhte Verfolgungsempfindlichkeit auf, weshalb eine (allenfalls auch nur niederschwellige) Verfolgung in Sri Lanka neu gewürdigt und er nun doch als Flüchtling anerkannt werden müsse. Bei der aktuellen Sicherheitslage in Sri Lanka müsse zudem jederzeit im Rahmen einer Verhaftung mit Folter und Misshandlungen gerechnet werden, insbesondere bei Personen tamilischer Ethnie. Als Tamile mit einer entsprechenden Vorgeschichte und unter Mitberücksichtigung der gegenwärtigen politischen Krise sowie der schlechten Menschenrechtslage in Sri Lanka sei überdies bei einer Rückschaffung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit Verhaftung und Verhören unter Anwendung von Folter zu rechnen, weshalb der Wegweisungsvollzug unzulässig oder zumindest unzumutbar sei. Der Eingabe vom 22. März 2019 wurde eine CD-ROM mit Berichten zur allgemeinen Lage in Sri Lanka beigelegt. E.b. Am 29. März 2019 bestätigte das SEM den Eingang der Eingabe vom 22. März 2019 und die einstweilige Sistierung des Wegweisungsvollzugs. Um sich ein Bild des Gesundheitszustands machen zu können, forderte das SEM den Beschwerdeführer zum Einreichen eines ärztlichen Berichts innert Frist auf. Weiter führte das SEM aus, derzeit sei nicht ersichtlich, inwiefern die von ihm behaupteten Vorfälle zu einer asylrechtlichen Gefährdung in Sri Lanka führen könnten, weshalb er seine Sachverhaltsdarstellung diesbezüglich zu konkretisieren habe. E.c. Mit Verfügung vom 16. April 2019 gab das SEM einem Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers teilweise statt. Dabei hielt es erneut fest, bis zum Ablauf der Frist seien ein Arztbericht und eine gehörige Begründung des neuen Asylgesuchs zu den Akten zu reichen. E.d. In seiner Eingabe vom 26. April 2019 liess der Beschwerdeführer ausführen, aufgrund der unklaren Entwicklung in Folge der Anschläge in Sri Lanka vom 21. April 2019 sei sein Asylverfahren zu sistieren oder es sei zumindest faktisch ein Behandlungsstopp vorzunehmen. Die Verfügung des SEM vom 16. April 2019 sei extrem fehlerhaft. Es wurde kein Arztbericht zu den Akten gereicht und auch die Begründung des neuen Asylgesuchs nicht in der geforderten Weise ergänzt. E.e. Mit Verfügung vom 9. Mai 2019 wies das SEM die Gesuche um Sistierung des Verfahrens und um weitere Instruktionsmassnahmen ab, trat auf das Mehrfachgesuch vom 22. März 2019 nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das SEM erklärte die Verfügung vom 17. März 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Mehrfachgesuch sei hinsichtlich des neu vorgebrachten Sachverhalts unbegründet. Der Beschwerdeführer sei der zweimaligen Aufforderung nicht nachgekommen, einen entsprechenden ärztlichen Bericht einzureichen sowie ausführlich zu begründen, inwiefern der von ihm behauptete Vorfall überhaupt zu einer asylrechtlichen Gefährdung in Sri Lanka führen könnte. Auf dieses unbelegt gebliebene Vorbringen sei demnach nicht einzutreten. F. F.a. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingaben vom 17. und 24. Mai 2019 Beschwerde beim BVGer. F.b. Das BVGer wies die Beschwerdeeingabe mit Urteil E-2386/2019 vom 18. Juni 2019 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet ab, soweit es darauf eintrat. Das Gericht stellte im Wesentlichen fest, Mehrfachgesuche seien in schriftlicher Form einzureichen und gehörig zu begründen. Das Gesuch vom 22. März 2019 sei im Hauptpunkt, der Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz, nicht gehörig begründet gewesen, und eine dem Beschwerdeführer gesetzte und erstreckte Frist zur Nachreichung einer diesbezüglich rechtsgenüglichen Gesuchsbegründung sei ungenutzt verstrichen. Das SEM sei deshalb zu Recht auf das nicht hinreichend begründete Mehrfachgesuch nicht eingetreten. G. G.a. Mit Eingabe an das BVGer vom 31. Juli 2019 liess der Beschwerdeführer ein (zweites) Revisionsgesuch einreichen und inhaltlich die Aufhebung des Urteils vom 18. Juni 2019 ([...]) und die Weiterführung des Beschwerdeverfahrens mit einer korrekten Besetzung des Gerichts beantragen; eventuell sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurden unter anderem der Erlass vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht beantragt. G.b. Mit Urteil E-3865/2019 vom 8. August 2019 kam das BVGer zum Schluss, das (zweite) Revisionsgesuch erweise sich als mutwillig und rechtsmissbräuchlich, folglich als unzulässig und es trat auf dieses nicht ein. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wies es ab und es stellte zudem fest, der am 2. August 2019 superprovisorisch erlassene einstweilige Vollzugsstopp ende mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils. H. H.a. Am 28. November 2019 liess der Beschwerdeführer beim SEM ein weiteres "neues Asylgesuch" einreichen. H.b. Darin machte er massgeblich geltend, er befürchte aufgrund seiner früher geltend gemachten und auch gestützt auf neue Asylgründe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden. Mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum sri-lankischen Präsidenten im November 2019 würde sich für ihn eine neue, massive Gefährdungslage ergeben. Neben den durch den Präsidenten vorgenommenen neuen Ämterbesetzungen und Massnahmen gegenüber Aktivisten, Journalisten und Minderheiten sei es zu einem gravierenden Vorfall auf der Schweizer Vertretung in Colombo gekommen, in dessen Verlauf eine entführte Mitarbeiterin der Vertretung zur Herausgabe bestimmter Daten aus ihrem Mobiltelefon erpresst worden sei. Es bestehe die Gefahr, dass der Name des Beschwerdeführers unter diesen Daten zu finden sei. Weiter gebe es neue Einträge auf der sogenannten "Blacklist", was ein Indikator für die seit 2016 langsam und seit 2018 stark zunehmende Verfolgungsgefahr für Personen mit Verbindungen zum tamilischen Separatismus sei. Insgesamt sei die Gefahr konventionsrelevanter Übergriffe auf rückgeschaffte Asylsuchende, besonders Tamilen und Muslime, erneut deutlich gestiegen. Weiter habe die Pillayan-Gruppe ihn aufgrund seiner Propagandatätigkeiten für die TNA respektive für den der TNA angehörigen Onkel bereits im Jahr 2015 im Visier gehabt. Diese sei weiterhin aktiv und dürfte mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa erstarken. Der Beschwerdeführer müsse daher bei einer Heimkehr mit weiteren Racheakten und Behelligungen seitens der Pillayan-Gruppe rechnen. Zudem sei er seit über vier Jahren exilpolitisch aktiv. H.c. Er sei vor diesem Hintergrund bei einer Rückkehr gefährdet. Sein Profil - das Engagement für die TNA und damit indirekt die Unterstützung der LTTE, der auf ihn gerichtete Fokus durch die Pillayan-Gruppe, sein exilpolitisches Engagement, der lange Auslandaufenthalt in der Schweiz und die fehlenden Einreisepapiere - erfülle mithin mehrere Risikofaktoren. In Kumulation derselben erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. H.d. Der Beschwerdeführer reichte ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR; Application No. 16744/14), diverse Länderberichte und Zeitungsberichte zur allgemeinen Lage und der politischen Entwicklung in Sri Lanka zu den vorinstanzlichen Akten. H.e. Er begehrte beim SEM zudem die Sistierung seines Asylverfahrens bis zur vollständigen Klärung der Sicherheitslage in Sri Lanka, einen sofortigen Vollzugsstopp und die Ansetzung einer Anhörung für den Fall, dass das SEM am geltend gemachten Sachverhalt Zweifel hege. Das SEM müsse sodann abklären, ob sein Name auf den durch besagte Mitarbeiterin der Schweizer Vertretung erpressten Handydaten figuriere. H.f. Das SEM setzte am 2. Dezember 2019 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. H.g. Mit (am 24. Dezember 2019 eröffneter) Verfügung vom 16. Dezember 2019 trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein. Die Anträge auf Durchführen einer Anhörung sowie auf Sistieren des Asylverfahrens lehnte das SEM ab. Es wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und erhob für das Verfahren eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. I. I.a. Mit Eingabe vom 6. Januar 2020 an das BVGer erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen Rechtsvertreter, gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2019 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung derselben und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Behandlung als neues Asylgesuch. Eventuell sei die Verfügung des SEM wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht oder der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und Unzulässigkeit, eventuell Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. I.b. Der Instruktionsrichter bestätigte am 10. Januar 2020 den Eingang der Beschwerdeschrift und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).

E. 1.2 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich, sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft.

E. 5.1 In der Beschwerde wird ausgeführt, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt und den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Zudem müsse sogar von Willkür gesprochen werden, habe doch der Staatssekretär des SEM von einer Neubeurteilung der Lage gesprochen, zudem eine Vielzahl Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden gegenüber Angehörigen tamilischer Ethnie mit einem gewissen Profil dokumentiert seien, das SEM sich dennoch weigere, die Sache einer materiellen Prüfung zu unterziehen.

E. 5.2 Entgegen dieser Auffassung liegt vorliegend weder eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) noch eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) vor. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung den sich aufgrund der Eingabe vom 28. November 2019 ergebenden Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt und in der Folge mit einlässlicher Begründung und unter Hinweis auf die laufenden Länderaktualisierungen, namentlich auch im Austausch mit der Schweizer Vertretung in Sri Lanka, dargelegt, wieso es das Mehrfachgesuch für unzureichend begründet und den Wegweisungsvollzug für zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Insgesamt hat sie ihren Entscheid so begründet, dass der Beschwerdeführer sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen und diesen entsprechend sachgerecht anfechten konnte - wie dies mit der vorliegend ausführlichen Beschwerde auch manifestiert wird. Im Kontext dieser korrekten Rechtsanwendung ist demzufolge auch keine Verletzung des Willkürverbots auszumachen.

E. 5.3 In der Beschwerde wird beantragt, es sei im Zusammenhang mit der Entführung einer schweizerischen Botschaftsmitarbeiterin am 25. November 2019 abzuklären, ob unter den erpressten Daten auch der Name des Beschwerdeführers zu finden sei und welche Daten auf dem Mobiltelefon der Entführten erpresst worden seien. Der Antrag ist abzuweisen, zumal nicht substanziiert begründet ist, inwiefern zwischen dem Beschwerdeführer und der besagten Botschaftsmitarbeiterin eine Verbindung bestehen sollte und das SEM in seiner Verfügung (vgl. auch E. 6.4) ausserdem dargelegt hat, dass im Kontext keine Informationen über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka an (unbefugte) Drittpersonen gelangt sind.

E. 6.1 Das SEM führte in der Verfügung einleitend aus, die geltend gemachten Risikofaktoren und Gruppenzugehörigkeiten sowie das exilpolitische Engagement hätten bereits vor den materiellen Urteilen E-2253/2017 vom 2. Juni 2017, E-1989/2018 vom 3. Juli 2018, E-4159/2018 vom 25. Juli 2018 und E-5089/2018 vom 9. Januar 2019, E-2386/2019 vom 18. Juni 2019 bestanden, diese wären revisionsrechtlicher Natur, und es liege nicht in der funktionalen Zuständigkeit des SEM, sich dazu zu äussern. Auf dieses Vorbringen sei daher nicht einzutreten.

E. 6.2 Weiter hielt das SEM fest, die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa und dem anschliessenden vollständigen Machtwechsel stehe in keinem konkreten Bezug zum Beschwerdeführer. Es gebe zwar seither Anzeichen für erhöhte staatliche Repression und Überwachung von Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen, regierungskritischen Personen. Allerdings bestehe aktuell weiterhin kein Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen unter dem neuen Präsidenten kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt würden. Im Kontext sei der jeweilige Einzelfall zu prüfen. Dabei sei Voraussetzung, dass ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesen Ereignissen respektive dessen Folgen bestehe. Allein das pauschale Hinweisen auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder Aufzeichnen möglicher Zukunftsszenarien lasse keinen solchen persönlichen Bezug entstehen. Vielmehr wäre eine hinreichende Subsumption im Einzelfall verlangt. Dies sei in der Eingabe vom 28. November 2019 nicht geschehen, mithin sei dieser nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen genau der Beschwerdeführer infolge des Machtwechsels bei einer Rückkehr asylbeachtlich verfolgt würde. Ebenso stünden die Ernennung des neuen Armeechefs und der behauptete Machtzuwachs des Militärs und der Sicherheitsbehörden in keinem ersichtlichen Zusammenhang zum Beschwerdeführer. Auch die Ausführungen zur internationalen Blacklist, aus welcher sich eine erhöhte Gefährdung ergeben solle, würden insofern unbegründet bleiben, als auch hier kein konkreter Bezug zur Person des Beschwerdeführers festzustellen sei. Hinsichtlich des Risikoprofils könne auf die Urteile des BVGer E-2253/2017 vom 2. Juni 2017, E-1989/2018 vom 3. Juli 2018, E-4159/2018 vom 25. Juli 2018 und E-5089/2018 vom 9. Januar 2019 verwiesen werden. Da zwischen dem Beschwerdeführer und den jüngsten Entwicklungen respektive den angestellten Prognosen der weiteren Entwicklung in Sri Lanka kein hinreichender Bezug bestehe, sei dieses Vorbringen nicht gehörig begründet im Sinn von Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 As. 2 VwVG und es sei somit auf dieses nicht einzutreten.

E. 6.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Gefährdungslage seitens der Pillayan-Gruppe sei vorab auf die Verfügung vom 17. März 2017 sowie auf die Urteile des BVGer in dieser Sache zu verweisen, wonach dieses Sachverhaltselement eingehend geprüft und jeweils übereinstimmend als unglaubhaft und konstruiert erachtet worden sei. Damit sei einer neu eingetretenen Verfolgungsgefahr seitens dieser Gruppe von vornherein die Grundlage entzogen. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts vorbringe, das zu einer anderen Einschätzung führen müsste. Damit erweise sich auch dieses, auf Mutmassungen und unbelegten Behauptungen beruhende, Vorbringen als nicht gehörig begründet im Sinn von Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 As. 2 VwVG, weshalb auch auf dieses nicht einzutreten sei.

E. 6.4 Die eingereichten Beweismittel würden sich auf die allgemeine Lage und politischen Entwicklungen beziehen. Ein Bezug zum Beschwerdeführer sei diesen nicht zu entnehmen, weshalb sie an den genannten Einschätzungen nichts zu ändern vermöchten. Das SEM beobachte die Entwicklung in Sri Lanka aufmerksam und in ständigem Kontakt mit der Schweizer Vertretung vor Ort. Dies gelte auch hinsichtlich der besagten Beschlagnahmung eines Mobiltelefons einer Mitarbeiterin der Schweizer Vertretung. Die Abklärungen hätten ergeben, dass keine Informationen über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka an Dritte gelangt seien, womit sich eine Sistierung des Verfahrens vor diesem Hintergrund nicht als notwendig erweise. Ferner sei auch nicht erforderlich, eine weitere Anhörung mit dem Beschwerdeführer durchzuführen, zumal Verfahren nach Art. 111b und Art. 111c AsylG grundsätzlich schriftlich geführt würden und eine solche sich vorliegend auch gestützt auf Art. 12 VwVG als nicht angezeigt erweise.

E. 6.5 Zusammenfassend weise die geltend gemachte, objektiv veränderte Sachlage in Sri Lanka seit dem letzten materiellen Urteil des BVGer vom 18. Juni 2019 keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer auf. Die Gefährdungslage seitens der Pillayan-Gruppe und die weiteren vorgebrachten Tatsachen seien bereits in den vorangegangenen Urteilen des BVGer ausführlich abgehandelt und grösstenteils als unglaubhaft eingestuft worden.

E. 6.6 Auf das Mehrfachgesuch werde daher gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 As. 2 VwVG nicht eingetreten.

E. 7 In der Beschwerde wird eingehend und unter Anführen verschiedener Fallbeispiele die Entwicklung der Menschenrechtslage, der Meinungsfreiheit und Minderheitenrechte in Sri Lanka - namentlich auch seit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa - beschrieben sowie eine daraus resultierende markante Erhöhung der Gefährdungslage für zurückkehrende abgewiesene Asylgesuchsteller abgeleitet. Das SEM gehe zu Unrecht nur von einer Zunahme von Überwachungsmassnahmen aus. Vielmehr sei es zu einer Vielzahl konkreter Verfolgungsmassnahmen gegen Personen tamilischer Ethnie mit einem gewissen Profil gekommen. Weiter wird festgehalten, der Schweiz und den hier lebenden Tamilen und Tamilinnen komme eine herausragende Rolle in der Verfolgerperspektive der sri-lankischen Behörden zu. Zudem habe auch das BVGer angesichts der jüngsten Entwicklungen in einer Zwischenverfügung im Dezember 2019 im Rahmen anderer Verfahren (D-5751/2019 und E-5781/2019) festgehalten, dass die Entwicklung in Sri Lanka die Rechtsbegehren nicht mehr als aussichtslos bezeichnet werden könnten. Damit widerspreche selbst das BVGer der Lageeinschätzung des SEM, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsse.

E. 8.1 Das zentrale Beschwerdevorbringen, wonach im Mehrfachgesuch ein persönlicher Fallbezug zur aktuellen Lage in Sri Lanka dargelegt worden sei, weshalb das Gesuch nicht als unbegründet gelten dürfe, ist nicht stichhaltig. So werden im neuen Gesuch vom 28. November 2019 und in der vorliegenden Beschwerde Sachverhaltselemente einbezogen und beschrieben, die bereits im ordentlichen Asylverfahren beurteilt worden sind. Einen konkreten Fallbezug zur veränderten Sicherheitslage in Sri Lanka namentlich seit des Regierungs- und damit verbundenen Machtwechsels hat das SEM gestützt auf die Ausführungen im Mehrfachgesuch zu Recht verneint. Die diesbezüglichen Darlegungen im Beschwerdeverfahren lassen weiterhin keinen konkreten Bezug in dem Sinn zu, dass der Beschwerdeführer wegen seines Profils von der Entwicklung in Sri Lanka konkret und individuell betroffen wäre, zumal vor dem Hintergrund der vorliegend zu den Asylvorbringen bereits ergangenen Urteile (namentlich in E-1989/2018 vom 3. Juli 2018 und E-5098/2018 vom 9. Januar 2019), in welchen die Asylgründe geprüft worden sind und rechtskräftig festgestellt worden (und damit res iudicata) ist, der Beschwerdeführer sei keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt. Die entsprechenden Erwägungen in der Verfügung vom 16. Dezember 2019 erweisen sich insgesamt als zutreffend. Sodann kann - entgegen der Auffassung im Rechtsmittel - aus den eingereichten Beweismitteln, namentlich den Länderinformationen, für den Beschwerdeführer keine konkrete, asylrechtlich beachtliche Gefährdungssituation hergeleitet werden. Es trifft zu, dass die Entwicklung der politischen Situation Sri Lankas, namentlich im Kontext mit der Menschenrechtslage, einer aufmerksamen Beobachtung bedarf. So waren denn auch die in der Beschwerdeschrift erwähnten Zwischenverfügungen in anderen Verfahren namentlich der damals (Dezember 2019) noch offenen Fragen im Zusammenhang mit der Entführung der erwähnten Mitarbeiterin der Schweizer Vertretung geschuldet. Diese Fragen konnten inzwischen geklärt werden (vgl. E. 5.3 und 6.4 hiervor) und es lässt sich weiterhin nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen schliessen, mit anderen Worten stellt sich die Lage aktuell nicht dergestalt dar, als diese zur Annahme führen würde, es würden neu ganze Volksgruppen kollektiver Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil E-1866/2015 weiterhin festzuhalten.

E. 8.2 Auf die Vorbringen bezüglich des exilpolitischen Engagements ist das SEM in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG infolge revisionsrechtlicher Unzulässigkeit zu Recht nicht eingetreten.

E. 8.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinn von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet hat und auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten ist.

E. 9 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund seiner Zugehörigkeit zu mehreren gefährdeten sozialen Gruppen - so als Tamile mit Verbindungen zur LTTE und seinem langjährigen Auslandaufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum - drohe ihm vor dem Hintergrund der aktuellen Regierung um Gotabaya Rajapaksa und dem damit einhergehenden Machtzuwachs der Armee bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Die gegenteiligen Ausführungen der Vorinstanz seien unzutreffend. Vielmehr sei im Asylgesuch vom 28. November 2019 einlässlich dargelegt und durch Quellen belegt aufgezeichnet worden, dass der Beschwerdeführer Gefahr laufe, Opfer von gemäss Art. 3 EMRK verbotener Strafe und Behandlung zu werden. Die Rechtsprechung des EGMR verlange nach gründlicher Risikoeinschätzung für jeden einzelnen tamilischen Asylfall.

E. 10.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Wie wiederholt und rechtskräftig festgestellt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist folglich unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. In der Beschwerdeschrift wird unter Hinweis auf ein Urteil des EGMR festgehalten, die Überprüfung des "real risk" müsse gründlich erfolgen. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer dazu eine im Sinn der völkerrechtlichen Konventionen konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm mit seinen Ausführungen nicht. Allein die - notabene in den vorangegangenen Verfahren beurteilte - Unterstützung eines der TNA zugehörigen Onkels lässt nicht nachvollziehbar werden, inwiefern er deswegen der Gruppe der (vermeintlichen) LTTE-Unterstützer zuzurechnen sein sollte. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenso wenig als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Wie auch der Beschwerdeführer erwähnt, hat sich der EGMR mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Er hat dabei festgehalten, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Aufgrund der Akten bestehen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise, er hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden,oder dass er persönlich gefährdet wäre (vgl. dazu die betreffend Beschwerdeführer ergangenen Urteile E-2253/2017, E. 6; E-1989/2018, E. 11.2.3 f.; E-5098/2018, E. 10.3). Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert auch die aktuell schwierigere Lage nichts an der Beurteilung der Verfolgungssituation für nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen (vgl. Urteil BVGer E-939/2016 vom 11 Juni 2019, E. 10.3).

E. 10.5 Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 10.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.6.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka und der vom Beschwerdeführer erwähnten Gefahr, als zurückkehrender Tamile am Flughafen Verhören ausgesetzt zu werden. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass auch der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. E-1866/2015 E. 13.2).

E. 10.6.3 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Hinweis auf die bisherigen, den Beschwerdeführer betreffenden, Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zutreffend bejaht. Die von ihm angeführten aktuellen politischen Entwicklungen, namentlich der beschriebene Kompetenzzuwachs des Militärs und die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten in Sri Lanka, lassen keine andere Einschätzung zu. In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann vollständig auf das Urteil BVGer E-2253/2017 vom 2. Juni 2017 (dort E. 6.3) verwiesen werden. Dort wurde unter anderem aufgeführt, dass der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort über ein Beziehungsnetz und über eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Im vorliegenden Verfahren macht er nichts geltend, das an dieser Einschätzung etwas ändern könnte.

E. 10.6.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 10.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechterheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen, die überwiegend keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 500.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-66/2020 Urteil vom 11. August 2020 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (Mehrfachgesuch) und Wegweisung Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer stellte am 30. September 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei von einer Bande gegen seinen Willen in eine Entführung verwickelt worden. Diese habe ihn danach unter Druck gesetzt, da sie eine Denunziation bei der Polizei befürchtet habe. Er sei deswegen zu seinem Onkel nach B._______ gegangen und habe dessen Kandidatur für die nationale Parlamentswahl als Mitglied der Tamil National Alliance (TNA) unterstützt. Im Lauf des Wahlkampfs sei es zwischen den Anhängern des Onkels und denjenigen des Kontrahenten Pillayan zu Spannungen gekommen. Als Folge davon sei der Beschwerdeführer von den Anhängern von Pillayan gesucht worden, da sie wegen seiner Propagandaarbeit wütend auf ihn gewesen seien. Er sei zu seiner Tante nach C._______ ausgewichen. Die gegnerischen Pillayan-Anhänger hätten jedoch weiter nach ihm gesucht, weshalb er auf Rat seiner Eltern Sri Lanka verlassen habe. A.b. Mit Verfügung vom 17. März 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das SEM begründete seine Verfügung im Asylpunkt damit, dass die Vorbringen des Gesuchstellers widersprüchlich sowie teilweise unsubstanziiert und damit unglaubhaft - im Übrigen auch flüchtlingsrechtlich nicht relevant - seien. A.c. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend BVGer) mit Urteil E-2253/2017 vom2. Juni 2017 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Das Gericht bestätigte in seinem Entscheid das Ergebnis der Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Vorinstanz und qualifizierte die Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers als widersprüchlich und lebensfremd. B. B.a. Am 14. November 2017 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein. Zur Begründung machte er im Wesentlichen wiederholte exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz geltend. Zudem sei bisher der Umstand nicht gewürdigt worden, dass er aus einer überdurchschnittlich reichen Familie stamme, woraus sich für ihn in Sri Lanka eine Entführungsgefahr ergebe. Der Beschwerdeführer reichte mit dem zweiten Asylgesuch verschiedene Beweismittel ein, welche die im ersten Asylverfahren vorgebrachte Wahlkampfunterstützung für den Onkel für die nationalen Parlamentswahlen dokumentieren würden. Weiter führte er an, aufgrund der vom SEM bei der Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs übermittelten Daten hätten die sri-lankischen Behörden mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Backgroundcheck vorgenommen, weshalb er bei einer Rückkehr an Leib und Leben gefährdet sei. Ausserdem sei er angesichts der neueren Entwicklungen in Sri Lanka mit Sicherheit gefährdet. B.b. Mit Verfügung vom 22. Februar 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein zweites Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Für das Verfahren wurde eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhoben. Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, aufgrund der Akten bestünden weiterhin keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Gesuchstellers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka. B.c. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVGer mit Urteil E-1989/2018 vom 3. Juli 2018 ab. C. C.a. Am 18. Juli 2018 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 3. Juli 2018 einreichen und dieses mit dem Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel sowie der "extrem[en] Fehlerhaft[igkeit]" des revisionsweise angefochtenen Entscheids begründen. C.b. Das Revisionsgesuch wurde durch das BVGer mit Urteil E-4159/2018 vom 25. Juli 2018 abgewiesen. Das Gericht verneinte die Erheblichkeit der vorgetragenen Revisionsgründe und qualifizierte das Revisionsgesuch als aussichtslos. D. D.a. Mit Eingabe vom 21. August 2018 liess der Beschwerdeführer beim SEM ein (drittes) "neues Asylgesuch" einreichen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, gestützt auf neue und bisher verschwiegene Asylgründe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden. Spätestens mit dem Ausgang der Kommunalwahlen im Februar 2018 zeichne sich eine neue Phase der Nachkriegszeit ab, welche sich durch ein ausgeweitetes Repressionsmuster gegenüber Minderheiten charakterisiere. Auch der kleinste Hinweis einer tatsächlichen oder vermeintlichen Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) oder separatistischen Tätigkeit könne eine staatliche Verfolgung auslösen. D.b. Das SEM nahm die Eingabe vom 21. August 2018 als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 29. August 2018 ab, soweit es darauf eintrat. Mit gleicher Verfügung erhob das SEM eine Gebühr von Fr. 600.-. Zur Begründung der Abweisung führte das SEM im Wesentlichen aus, die neuen Vorbringen und Beweismittel seien nicht relevant und es sei beim Gesuchsteller nach wie vor nicht von einem besonderen Risikoprofil auszugehen. D.c. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das BVGer mit Urteil E-5098/2018 vom 9. Januar 2019 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet ab (soweit es darauf eintrat). Das Gericht stellte in seinem Entscheid namentlich fest, die Vorbringen des Gesuchstellers würden einerseits auf einer Sachverhaltsdarstellung basieren, die sich schon vor längerer Zeit als unglaubhaft herausgestellt habe; andererseits würden in seinem Mehrfachgesuch Umstände vorgetragen, die keinen direkten persönlichen Bezug zu ihm aufweisen würden. E. E.a. Am 22. März 2019 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM. Er machte darin geltend, gegen die versuchte Ausschaffung vom (...) passiven Widerstand geleistet zu haben, was zu massiven Schlägen und Misshandlungen seitens der beteiligten Polizisten geführt habe. Er weise am ganzen Körper Prellungen und Hämatome auf, leide an starken Schmerzen und sei psychisch traumatisiert. Er habe eine Strafanzeige gegen die fehlbaren Beamten eingereicht und weise nun eine massiv erhöhte Verfolgungsempfindlichkeit auf, weshalb eine (allenfalls auch nur niederschwellige) Verfolgung in Sri Lanka neu gewürdigt und er nun doch als Flüchtling anerkannt werden müsse. Bei der aktuellen Sicherheitslage in Sri Lanka müsse zudem jederzeit im Rahmen einer Verhaftung mit Folter und Misshandlungen gerechnet werden, insbesondere bei Personen tamilischer Ethnie. Als Tamile mit einer entsprechenden Vorgeschichte und unter Mitberücksichtigung der gegenwärtigen politischen Krise sowie der schlechten Menschenrechtslage in Sri Lanka sei überdies bei einer Rückschaffung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit Verhaftung und Verhören unter Anwendung von Folter zu rechnen, weshalb der Wegweisungsvollzug unzulässig oder zumindest unzumutbar sei. Der Eingabe vom 22. März 2019 wurde eine CD-ROM mit Berichten zur allgemeinen Lage in Sri Lanka beigelegt. E.b. Am 29. März 2019 bestätigte das SEM den Eingang der Eingabe vom 22. März 2019 und die einstweilige Sistierung des Wegweisungsvollzugs. Um sich ein Bild des Gesundheitszustands machen zu können, forderte das SEM den Beschwerdeführer zum Einreichen eines ärztlichen Berichts innert Frist auf. Weiter führte das SEM aus, derzeit sei nicht ersichtlich, inwiefern die von ihm behaupteten Vorfälle zu einer asylrechtlichen Gefährdung in Sri Lanka führen könnten, weshalb er seine Sachverhaltsdarstellung diesbezüglich zu konkretisieren habe. E.c. Mit Verfügung vom 16. April 2019 gab das SEM einem Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers teilweise statt. Dabei hielt es erneut fest, bis zum Ablauf der Frist seien ein Arztbericht und eine gehörige Begründung des neuen Asylgesuchs zu den Akten zu reichen. E.d. In seiner Eingabe vom 26. April 2019 liess der Beschwerdeführer ausführen, aufgrund der unklaren Entwicklung in Folge der Anschläge in Sri Lanka vom 21. April 2019 sei sein Asylverfahren zu sistieren oder es sei zumindest faktisch ein Behandlungsstopp vorzunehmen. Die Verfügung des SEM vom 16. April 2019 sei extrem fehlerhaft. Es wurde kein Arztbericht zu den Akten gereicht und auch die Begründung des neuen Asylgesuchs nicht in der geforderten Weise ergänzt. E.e. Mit Verfügung vom 9. Mai 2019 wies das SEM die Gesuche um Sistierung des Verfahrens und um weitere Instruktionsmassnahmen ab, trat auf das Mehrfachgesuch vom 22. März 2019 nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das SEM erklärte die Verfügung vom 17. März 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Mehrfachgesuch sei hinsichtlich des neu vorgebrachten Sachverhalts unbegründet. Der Beschwerdeführer sei der zweimaligen Aufforderung nicht nachgekommen, einen entsprechenden ärztlichen Bericht einzureichen sowie ausführlich zu begründen, inwiefern der von ihm behauptete Vorfall überhaupt zu einer asylrechtlichen Gefährdung in Sri Lanka führen könnte. Auf dieses unbelegt gebliebene Vorbringen sei demnach nicht einzutreten. F. F.a. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingaben vom 17. und 24. Mai 2019 Beschwerde beim BVGer. F.b. Das BVGer wies die Beschwerdeeingabe mit Urteil E-2386/2019 vom 18. Juni 2019 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet ab, soweit es darauf eintrat. Das Gericht stellte im Wesentlichen fest, Mehrfachgesuche seien in schriftlicher Form einzureichen und gehörig zu begründen. Das Gesuch vom 22. März 2019 sei im Hauptpunkt, der Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz, nicht gehörig begründet gewesen, und eine dem Beschwerdeführer gesetzte und erstreckte Frist zur Nachreichung einer diesbezüglich rechtsgenüglichen Gesuchsbegründung sei ungenutzt verstrichen. Das SEM sei deshalb zu Recht auf das nicht hinreichend begründete Mehrfachgesuch nicht eingetreten. G. G.a. Mit Eingabe an das BVGer vom 31. Juli 2019 liess der Beschwerdeführer ein (zweites) Revisionsgesuch einreichen und inhaltlich die Aufhebung des Urteils vom 18. Juni 2019 ([...]) und die Weiterführung des Beschwerdeverfahrens mit einer korrekten Besetzung des Gerichts beantragen; eventuell sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurden unter anderem der Erlass vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht beantragt. G.b. Mit Urteil E-3865/2019 vom 8. August 2019 kam das BVGer zum Schluss, das (zweite) Revisionsgesuch erweise sich als mutwillig und rechtsmissbräuchlich, folglich als unzulässig und es trat auf dieses nicht ein. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wies es ab und es stellte zudem fest, der am 2. August 2019 superprovisorisch erlassene einstweilige Vollzugsstopp ende mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils. H. H.a. Am 28. November 2019 liess der Beschwerdeführer beim SEM ein weiteres "neues Asylgesuch" einreichen. H.b. Darin machte er massgeblich geltend, er befürchte aufgrund seiner früher geltend gemachten und auch gestützt auf neue Asylgründe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden. Mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum sri-lankischen Präsidenten im November 2019 würde sich für ihn eine neue, massive Gefährdungslage ergeben. Neben den durch den Präsidenten vorgenommenen neuen Ämterbesetzungen und Massnahmen gegenüber Aktivisten, Journalisten und Minderheiten sei es zu einem gravierenden Vorfall auf der Schweizer Vertretung in Colombo gekommen, in dessen Verlauf eine entführte Mitarbeiterin der Vertretung zur Herausgabe bestimmter Daten aus ihrem Mobiltelefon erpresst worden sei. Es bestehe die Gefahr, dass der Name des Beschwerdeführers unter diesen Daten zu finden sei. Weiter gebe es neue Einträge auf der sogenannten "Blacklist", was ein Indikator für die seit 2016 langsam und seit 2018 stark zunehmende Verfolgungsgefahr für Personen mit Verbindungen zum tamilischen Separatismus sei. Insgesamt sei die Gefahr konventionsrelevanter Übergriffe auf rückgeschaffte Asylsuchende, besonders Tamilen und Muslime, erneut deutlich gestiegen. Weiter habe die Pillayan-Gruppe ihn aufgrund seiner Propagandatätigkeiten für die TNA respektive für den der TNA angehörigen Onkel bereits im Jahr 2015 im Visier gehabt. Diese sei weiterhin aktiv und dürfte mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa erstarken. Der Beschwerdeführer müsse daher bei einer Heimkehr mit weiteren Racheakten und Behelligungen seitens der Pillayan-Gruppe rechnen. Zudem sei er seit über vier Jahren exilpolitisch aktiv. H.c. Er sei vor diesem Hintergrund bei einer Rückkehr gefährdet. Sein Profil - das Engagement für die TNA und damit indirekt die Unterstützung der LTTE, der auf ihn gerichtete Fokus durch die Pillayan-Gruppe, sein exilpolitisches Engagement, der lange Auslandaufenthalt in der Schweiz und die fehlenden Einreisepapiere - erfülle mithin mehrere Risikofaktoren. In Kumulation derselben erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. H.d. Der Beschwerdeführer reichte ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR; Application No. 16744/14), diverse Länderberichte und Zeitungsberichte zur allgemeinen Lage und der politischen Entwicklung in Sri Lanka zu den vorinstanzlichen Akten. H.e. Er begehrte beim SEM zudem die Sistierung seines Asylverfahrens bis zur vollständigen Klärung der Sicherheitslage in Sri Lanka, einen sofortigen Vollzugsstopp und die Ansetzung einer Anhörung für den Fall, dass das SEM am geltend gemachten Sachverhalt Zweifel hege. Das SEM müsse sodann abklären, ob sein Name auf den durch besagte Mitarbeiterin der Schweizer Vertretung erpressten Handydaten figuriere. H.f. Das SEM setzte am 2. Dezember 2019 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. H.g. Mit (am 24. Dezember 2019 eröffneter) Verfügung vom 16. Dezember 2019 trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein. Die Anträge auf Durchführen einer Anhörung sowie auf Sistieren des Asylverfahrens lehnte das SEM ab. Es wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und erhob für das Verfahren eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. I. I.a. Mit Eingabe vom 6. Januar 2020 an das BVGer erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen Rechtsvertreter, gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2019 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung derselben und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Behandlung als neues Asylgesuch. Eventuell sei die Verfügung des SEM wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht oder der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und Unzulässigkeit, eventuell Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. I.b. Der Instruktionsrichter bestätigte am 10. Januar 2020 den Eingang der Beschwerdeschrift und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.2. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich, sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft. 5. 5.1. In der Beschwerde wird ausgeführt, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt und den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Zudem müsse sogar von Willkür gesprochen werden, habe doch der Staatssekretär des SEM von einer Neubeurteilung der Lage gesprochen, zudem eine Vielzahl Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden gegenüber Angehörigen tamilischer Ethnie mit einem gewissen Profil dokumentiert seien, das SEM sich dennoch weigere, die Sache einer materiellen Prüfung zu unterziehen. 5.2. Entgegen dieser Auffassung liegt vorliegend weder eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) noch eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) vor. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung den sich aufgrund der Eingabe vom 28. November 2019 ergebenden Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt und in der Folge mit einlässlicher Begründung und unter Hinweis auf die laufenden Länderaktualisierungen, namentlich auch im Austausch mit der Schweizer Vertretung in Sri Lanka, dargelegt, wieso es das Mehrfachgesuch für unzureichend begründet und den Wegweisungsvollzug für zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Insgesamt hat sie ihren Entscheid so begründet, dass der Beschwerdeführer sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen und diesen entsprechend sachgerecht anfechten konnte - wie dies mit der vorliegend ausführlichen Beschwerde auch manifestiert wird. Im Kontext dieser korrekten Rechtsanwendung ist demzufolge auch keine Verletzung des Willkürverbots auszumachen. 5.3. In der Beschwerde wird beantragt, es sei im Zusammenhang mit der Entführung einer schweizerischen Botschaftsmitarbeiterin am 25. November 2019 abzuklären, ob unter den erpressten Daten auch der Name des Beschwerdeführers zu finden sei und welche Daten auf dem Mobiltelefon der Entführten erpresst worden seien. Der Antrag ist abzuweisen, zumal nicht substanziiert begründet ist, inwiefern zwischen dem Beschwerdeführer und der besagten Botschaftsmitarbeiterin eine Verbindung bestehen sollte und das SEM in seiner Verfügung (vgl. auch E. 6.4) ausserdem dargelegt hat, dass im Kontext keine Informationen über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka an (unbefugte) Drittpersonen gelangt sind. 6. 6.1. Das SEM führte in der Verfügung einleitend aus, die geltend gemachten Risikofaktoren und Gruppenzugehörigkeiten sowie das exilpolitische Engagement hätten bereits vor den materiellen Urteilen E-2253/2017 vom 2. Juni 2017, E-1989/2018 vom 3. Juli 2018, E-4159/2018 vom 25. Juli 2018 und E-5089/2018 vom 9. Januar 2019, E-2386/2019 vom 18. Juni 2019 bestanden, diese wären revisionsrechtlicher Natur, und es liege nicht in der funktionalen Zuständigkeit des SEM, sich dazu zu äussern. Auf dieses Vorbringen sei daher nicht einzutreten. 6.2. Weiter hielt das SEM fest, die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa und dem anschliessenden vollständigen Machtwechsel stehe in keinem konkreten Bezug zum Beschwerdeführer. Es gebe zwar seither Anzeichen für erhöhte staatliche Repression und Überwachung von Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen, regierungskritischen Personen. Allerdings bestehe aktuell weiterhin kein Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen unter dem neuen Präsidenten kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt würden. Im Kontext sei der jeweilige Einzelfall zu prüfen. Dabei sei Voraussetzung, dass ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesen Ereignissen respektive dessen Folgen bestehe. Allein das pauschale Hinweisen auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder Aufzeichnen möglicher Zukunftsszenarien lasse keinen solchen persönlichen Bezug entstehen. Vielmehr wäre eine hinreichende Subsumption im Einzelfall verlangt. Dies sei in der Eingabe vom 28. November 2019 nicht geschehen, mithin sei dieser nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen genau der Beschwerdeführer infolge des Machtwechsels bei einer Rückkehr asylbeachtlich verfolgt würde. Ebenso stünden die Ernennung des neuen Armeechefs und der behauptete Machtzuwachs des Militärs und der Sicherheitsbehörden in keinem ersichtlichen Zusammenhang zum Beschwerdeführer. Auch die Ausführungen zur internationalen Blacklist, aus welcher sich eine erhöhte Gefährdung ergeben solle, würden insofern unbegründet bleiben, als auch hier kein konkreter Bezug zur Person des Beschwerdeführers festzustellen sei. Hinsichtlich des Risikoprofils könne auf die Urteile des BVGer E-2253/2017 vom 2. Juni 2017, E-1989/2018 vom 3. Juli 2018, E-4159/2018 vom 25. Juli 2018 und E-5089/2018 vom 9. Januar 2019 verwiesen werden. Da zwischen dem Beschwerdeführer und den jüngsten Entwicklungen respektive den angestellten Prognosen der weiteren Entwicklung in Sri Lanka kein hinreichender Bezug bestehe, sei dieses Vorbringen nicht gehörig begründet im Sinn von Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 As. 2 VwVG und es sei somit auf dieses nicht einzutreten. 6.3. Hinsichtlich der geltend gemachten Gefährdungslage seitens der Pillayan-Gruppe sei vorab auf die Verfügung vom 17. März 2017 sowie auf die Urteile des BVGer in dieser Sache zu verweisen, wonach dieses Sachverhaltselement eingehend geprüft und jeweils übereinstimmend als unglaubhaft und konstruiert erachtet worden sei. Damit sei einer neu eingetretenen Verfolgungsgefahr seitens dieser Gruppe von vornherein die Grundlage entzogen. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts vorbringe, das zu einer anderen Einschätzung führen müsste. Damit erweise sich auch dieses, auf Mutmassungen und unbelegten Behauptungen beruhende, Vorbringen als nicht gehörig begründet im Sinn von Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 As. 2 VwVG, weshalb auch auf dieses nicht einzutreten sei. 6.4. Die eingereichten Beweismittel würden sich auf die allgemeine Lage und politischen Entwicklungen beziehen. Ein Bezug zum Beschwerdeführer sei diesen nicht zu entnehmen, weshalb sie an den genannten Einschätzungen nichts zu ändern vermöchten. Das SEM beobachte die Entwicklung in Sri Lanka aufmerksam und in ständigem Kontakt mit der Schweizer Vertretung vor Ort. Dies gelte auch hinsichtlich der besagten Beschlagnahmung eines Mobiltelefons einer Mitarbeiterin der Schweizer Vertretung. Die Abklärungen hätten ergeben, dass keine Informationen über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka an Dritte gelangt seien, womit sich eine Sistierung des Verfahrens vor diesem Hintergrund nicht als notwendig erweise. Ferner sei auch nicht erforderlich, eine weitere Anhörung mit dem Beschwerdeführer durchzuführen, zumal Verfahren nach Art. 111b und Art. 111c AsylG grundsätzlich schriftlich geführt würden und eine solche sich vorliegend auch gestützt auf Art. 12 VwVG als nicht angezeigt erweise. 6.5. Zusammenfassend weise die geltend gemachte, objektiv veränderte Sachlage in Sri Lanka seit dem letzten materiellen Urteil des BVGer vom 18. Juni 2019 keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer auf. Die Gefährdungslage seitens der Pillayan-Gruppe und die weiteren vorgebrachten Tatsachen seien bereits in den vorangegangenen Urteilen des BVGer ausführlich abgehandelt und grösstenteils als unglaubhaft eingestuft worden. 6.6. Auf das Mehrfachgesuch werde daher gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 As. 2 VwVG nicht eingetreten.

7. In der Beschwerde wird eingehend und unter Anführen verschiedener Fallbeispiele die Entwicklung der Menschenrechtslage, der Meinungsfreiheit und Minderheitenrechte in Sri Lanka - namentlich auch seit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa - beschrieben sowie eine daraus resultierende markante Erhöhung der Gefährdungslage für zurückkehrende abgewiesene Asylgesuchsteller abgeleitet. Das SEM gehe zu Unrecht nur von einer Zunahme von Überwachungsmassnahmen aus. Vielmehr sei es zu einer Vielzahl konkreter Verfolgungsmassnahmen gegen Personen tamilischer Ethnie mit einem gewissen Profil gekommen. Weiter wird festgehalten, der Schweiz und den hier lebenden Tamilen und Tamilinnen komme eine herausragende Rolle in der Verfolgerperspektive der sri-lankischen Behörden zu. Zudem habe auch das BVGer angesichts der jüngsten Entwicklungen in einer Zwischenverfügung im Dezember 2019 im Rahmen anderer Verfahren (D-5751/2019 und E-5781/2019) festgehalten, dass die Entwicklung in Sri Lanka die Rechtsbegehren nicht mehr als aussichtslos bezeichnet werden könnten. Damit widerspreche selbst das BVGer der Lageeinschätzung des SEM, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsse. 8. 8.1. Das zentrale Beschwerdevorbringen, wonach im Mehrfachgesuch ein persönlicher Fallbezug zur aktuellen Lage in Sri Lanka dargelegt worden sei, weshalb das Gesuch nicht als unbegründet gelten dürfe, ist nicht stichhaltig. So werden im neuen Gesuch vom 28. November 2019 und in der vorliegenden Beschwerde Sachverhaltselemente einbezogen und beschrieben, die bereits im ordentlichen Asylverfahren beurteilt worden sind. Einen konkreten Fallbezug zur veränderten Sicherheitslage in Sri Lanka namentlich seit des Regierungs- und damit verbundenen Machtwechsels hat das SEM gestützt auf die Ausführungen im Mehrfachgesuch zu Recht verneint. Die diesbezüglichen Darlegungen im Beschwerdeverfahren lassen weiterhin keinen konkreten Bezug in dem Sinn zu, dass der Beschwerdeführer wegen seines Profils von der Entwicklung in Sri Lanka konkret und individuell betroffen wäre, zumal vor dem Hintergrund der vorliegend zu den Asylvorbringen bereits ergangenen Urteile (namentlich in E-1989/2018 vom 3. Juli 2018 und E-5098/2018 vom 9. Januar 2019), in welchen die Asylgründe geprüft worden sind und rechtskräftig festgestellt worden (und damit res iudicata) ist, der Beschwerdeführer sei keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt. Die entsprechenden Erwägungen in der Verfügung vom 16. Dezember 2019 erweisen sich insgesamt als zutreffend. Sodann kann - entgegen der Auffassung im Rechtsmittel - aus den eingereichten Beweismitteln, namentlich den Länderinformationen, für den Beschwerdeführer keine konkrete, asylrechtlich beachtliche Gefährdungssituation hergeleitet werden. Es trifft zu, dass die Entwicklung der politischen Situation Sri Lankas, namentlich im Kontext mit der Menschenrechtslage, einer aufmerksamen Beobachtung bedarf. So waren denn auch die in der Beschwerdeschrift erwähnten Zwischenverfügungen in anderen Verfahren namentlich der damals (Dezember 2019) noch offenen Fragen im Zusammenhang mit der Entführung der erwähnten Mitarbeiterin der Schweizer Vertretung geschuldet. Diese Fragen konnten inzwischen geklärt werden (vgl. E. 5.3 und 6.4 hiervor) und es lässt sich weiterhin nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen schliessen, mit anderen Worten stellt sich die Lage aktuell nicht dergestalt dar, als diese zur Annahme führen würde, es würden neu ganze Volksgruppen kollektiver Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil E-1866/2015 weiterhin festzuhalten. 8.2. Auf die Vorbringen bezüglich des exilpolitischen Engagements ist das SEM in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG infolge revisionsrechtlicher Unzulässigkeit zu Recht nicht eingetreten. 8.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinn von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet hat und auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten ist.

9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund seiner Zugehörigkeit zu mehreren gefährdeten sozialen Gruppen - so als Tamile mit Verbindungen zur LTTE und seinem langjährigen Auslandaufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum - drohe ihm vor dem Hintergrund der aktuellen Regierung um Gotabaya Rajapaksa und dem damit einhergehenden Machtzuwachs der Armee bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Die gegenteiligen Ausführungen der Vorinstanz seien unzutreffend. Vielmehr sei im Asylgesuch vom 28. November 2019 einlässlich dargelegt und durch Quellen belegt aufgezeichnet worden, dass der Beschwerdeführer Gefahr laufe, Opfer von gemäss Art. 3 EMRK verbotener Strafe und Behandlung zu werden. Die Rechtsprechung des EGMR verlange nach gründlicher Risikoeinschätzung für jeden einzelnen tamilischen Asylfall. 10.3. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.4. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Wie wiederholt und rechtskräftig festgestellt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist folglich unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. In der Beschwerdeschrift wird unter Hinweis auf ein Urteil des EGMR festgehalten, die Überprüfung des "real risk" müsse gründlich erfolgen. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer dazu eine im Sinn der völkerrechtlichen Konventionen konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm mit seinen Ausführungen nicht. Allein die - notabene in den vorangegangenen Verfahren beurteilte - Unterstützung eines der TNA zugehörigen Onkels lässt nicht nachvollziehbar werden, inwiefern er deswegen der Gruppe der (vermeintlichen) LTTE-Unterstützer zuzurechnen sein sollte. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenso wenig als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Wie auch der Beschwerdeführer erwähnt, hat sich der EGMR mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Er hat dabei festgehalten, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Aufgrund der Akten bestehen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise, er hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden,oder dass er persönlich gefährdet wäre (vgl. dazu die betreffend Beschwerdeführer ergangenen Urteile E-2253/2017, E. 6; E-1989/2018, E. 11.2.3 f.; E-5098/2018, E. 10.3). Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert auch die aktuell schwierigere Lage nichts an der Beurteilung der Verfolgungssituation für nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen (vgl. Urteil BVGer E-939/2016 vom 11 Juni 2019, E. 10.3). 10.5. Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 10.6. 10.6.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.6.2. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka und der vom Beschwerdeführer erwähnten Gefahr, als zurückkehrender Tamile am Flughafen Verhören ausgesetzt zu werden. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass auch der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. E-1866/2015 E. 13.2). 10.6.3. Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Hinweis auf die bisherigen, den Beschwerdeführer betreffenden, Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zutreffend bejaht. Die von ihm angeführten aktuellen politischen Entwicklungen, namentlich der beschriebene Kompetenzzuwachs des Militärs und die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten in Sri Lanka, lassen keine andere Einschätzung zu. In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann vollständig auf das Urteil BVGer E-2253/2017 vom 2. Juni 2017 (dort E. 6.3) verwiesen werden. Dort wurde unter anderem aufgeführt, dass der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort über ein Beziehungsnetz und über eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Im vorliegenden Verfahren macht er nichts geltend, das an dieser Einschätzung etwas ändern könnte. 10.6.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.7. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechterheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen, die überwiegend keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 500.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eveline Chastonay Versand: