Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 23. September 2015 erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 10. August 2018 lehnte das SEM sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug derselben aus der Schweiz an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5157/2018 vom 4. April 2019 ab. B. Auf ein am 20. Juni 2019 eingereichtes Mehrfachgesuch trat das SEM mit Verfügung vom 24. Juli 2019 nicht ein und ordnete die Wegweisung und den Vollzug derselben an. Eine entsprechende Beschwerde wurde mit Urteil D-4024/2019 vom 5. September 2019 abgewiesen. C. Mit einer als «neues Asylgesuch» bezeichneten Eingabe vom 7. Oktober 2019 machte er im Wesentlichen neu geltend, der amtierende Präsident Sirisena habe innert kürzester Zeit eine gravierende Veränderung der Gefährdungslage für Minderheiten in Sri Lanka, insbesondere Tamilen, geschaffen. Am 19. August 2019 habe er den berüchtigten Kriegsverbrecher Shavendra Silva zum neuen Armeechef ernannt. Ferner machte der Beschwerdeführer neue Tätigkeiten für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) geltend, welche er im Rahmen des ersten Asylverfahrens nicht erwähnt hatte. Schliesslich habe er sich nach dem letzten Urteil exilpolitisch betätigt. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass sich ein ehemaliger LTTE-Kamerad des Beschwerdeführers (B._______, N [...]) in der Schweiz aufhalte und dessen LTTE-Tätigkeit bezeugen könne. Es wurde sodann um Einsicht in die entsprechenden Akten ersucht. D. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 - eröffnet am 25. Oktober 2019 - trat das SEM in Anwendung von Art. 111c Abs. 2 AsylG (SR 142.31) auf das erneute Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem wies es die Anträge zur Durchführung einer Anhörung, zur Sistierung des Verfahrens sowie um Einsicht in die Verfahrensakten N [...] ab und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, die Ernennung von Shavendra Silva und die behauptete erweiterte Machtkompetenz des Militärs und der Sicherheitsbehörden würden in keinem Zusammenhang zur Person des Beschwerdeführers stehen. Betreffend den eingereichten Erfahrungsbericht und die damit geltend gemachten neu offengelegten LTTE-Tätigkeiten wurde festgehalten, dabei handle es sich um vorbestehende Tatsachen, welche revisionsrechtlich geltend zu machen seien. Auf die entsprechenden Vorbringen werde mangels funktionaler Zuständigkeit nicht eingetreten. Das Akteneinsichtsgesuch sei abzuweisen, da das entsprechende Asylverfahren nach wie vor hängig sei. Was die exilpolitischen Tätigkeiten betreffe, so sei zunächst festzustellen, dass die eingereichten Fotos nicht datiert seien und sich somit keinem bestimmten Anlass zuordnen liessen. Ferner sei die Teilnahme an Demonstrationen als Mitläufertätigkeit einzuordnen und reiche für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Angesichts der Prozessgeschichte entstehe der Eindruck, der Beschwerdeführer habe seine Eingabe allein aufgrund eines erhofften Verzögerungserfolgs und einer Verhinderung des Wegweisungsvollzugs eingereicht. Eine Anhörung erweise sich somit als nicht angezeigt; auch sei nicht ersichtlich, weshalb das Verfahren sistiert werden sollte. E. Mit Eingabe vom 1. November 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die Sistierung des Verfahrens anzuordnen, bis die Akten, in welche Einsicht beantragt worden sei, dem unterzeichneten Anwalt unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Stellungnahme offengelegt worden seien. Eventualiter sei die Verfügung wegen der Verletzung des Willkürverbotes, des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht oder der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub-eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Der Beschwerde lag nebst der angefochtenen Verfügung ein Urteil des EGMR, Case X vs. Switzerland, vom 26. Januar 2017 bei. Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, beim Beschwerdeführer handle es sich um ein kampferprobtes Mitglied der LTTE. Er habe von 2007 bis 2009 gedient und sei mehrmals an der Front gewesen, wo er sich Kriegsnarben zugezogen habe. Auch habe er mehrere Familienangehörige, die Verbindungen zu den LTTE hätten. Aufgrund seiner LTTE-Verbindungen sei er Opfer von Gewalt und Folterung geworden und ins Visier des Criminal Investigation Departement (CID) geraten. Er sei telefonisch überwacht und wiederholt zuhause aufgesucht worden. Auch sei er mehrmals zum Verhör vorgeladen und dabei Opfer von physischer und psychischer Gewalt geworden. Er habe zeitweise einer Meldepflicht unterstanden, sei dieser aber kurz vor seiner Ausreise nicht mehr nachgekommen. Ausserdem sei er in der Schweiz exilpolitisch tätig. Diese Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft seien im Kontext der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka besonders schwer zu gewichten, zumal die behördliche Repression gegen tamilische Personen massiv zugenommen habe. Aufgrund seines Profils gehöre der Beschwerdeführer gleich mehreren Risikogruppen an. Mit dem neuen Asylgesuch habe er nun einen selbstverfassten Bericht, welcher nach dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sei, eingereicht. Mit diesem werde teilweise ein neuer Sachverhalt geltend gemacht, da Aktivitäten vorgebracht würden, welche er bisher aus Gründen einer nachvollziehbaren psychischen Blockade verschwiegen habe. Schliesslich werde erneut darauf hingewiesen, dass B._______ die LTTE-Tätigkeit des Beschwerdeführers bestätigen könne. Entsprechende Akteneinsichtsgesuche seien bisher abgewiesen worden. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb ohne Konsultation der Akten beziehungsweise Offenlegung derselben ein Nichteintretensentscheid gefällt worden sei, wäre doch ein Beweis für seinen LTTE-Hintergrund möglich gewesen. Der Entscheid sei deshalb aufzuheben und die Sache zur Behandlung als Asylgesuch an das SEM zurückzuweisen. Ferner wurde in der Beschwerde über mehrere Seiten die Lage in Sri Lanka erläutert. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2019 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, bis zum 22. November 2019 entweder einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zugunsten der Gerichtskasse einzuzahlen oder gegebenenfalls ein begründetes Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten zu stellen. G. Mit Eingabe vom 22. November 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und reichte eine Fürsorgebestätigung vom 20. November 2019 zu den Akten. Des Weiteren wurde auf die aktuelle Lage in Sri Lanka im Hinblick auf die Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 hingewiesen und es wurden entsprechende Beweismittel eingereicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2019 wies die Instruktionsrichterin dieses Gesuch zunächst ab und setzte eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Am 5. Dezember 2019 kam sie von Amtes wegen auf diese Verfügung zurück und hiess das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wiedererwägungsweise gut. I. Gleichentags ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 27. November 2019. Ferner beantragte er abzuklären, ob im Rahmen der Entführung einer Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft Daten erpresst worden seien, unter denen auch sein Name zu finden sei. Gleichzeitig wurden weitere Nachrichtenartikel als Beweismittel zu den Akten gereicht. J. Mit Eingabe vom 27. September 2021 wurde um Sistierung des Verfahrens ersucht, da dieses eine Fragestellung betreffe, welche aktuell vom Gericht im Rahmen eines Koordinationsverfahrens abgeklärt werde. K. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 (in Kopie an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers) überwies die Vorinstanz eine als «neues Asylgesuch» betitelte Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. September 2021 an das Bundesverwaltungsgericht. Mit dieser Eingabe ist der Beschwerdeführer an die Vorinstanz gelangt und hat auf eine Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka aufmerksam gemacht, welche für ihn relevant sei. Als Beweismittel lag ein Länderbericht des unterzeichneten Anwalts vom 16. August 2021 bei. L. Am 27. Oktober 2021 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. Mit Vernehmlassung vom 4. November 2021 - welche dem Beschwerdeführer zusammen mit diesem Entscheid zugestellt wird -legte die Vorinstanz dar, das Verfahren von B._______ sei in der Zwischenzeit abgeschlossen worden. Unter Vorlage einer Vollmacht könne Einsicht in die edierbaren Akten gewährt werden. Ferner wurde - ohne weitere Ausführungen - vollumfänglich an der Verfügung festgehalten.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Der Beschwerdeführer ersucht - wie schon zuvor bei der Vorinstanz - auch mit der Beschwerde um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten N 639 877. Die Vorinstanz hat dieses Gesuch abgewiesen, da das entsprechende Verfahren zum damaligen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war. Dieser Entscheid ist nicht zu beanstanden. Im Rahmen des Schriftenwechsels wurde die Vorinstanz aufgefordert, sich zum Akteneinsichtsgesuch zu äussern. Mit Vernehmlassung vom 4. November 2021 führte sie aus, das Akteneinsichtsgesuch bei Einreichung einer aktuellen Vollmacht gutzuheissen. Da es sich bei den einzusehenden Akten um solche der Vorinstanz handelt, ist der Beschwerdeführer diesbezüglich an diese zu verweisen. Der Beschwerdeführer legte in diesem Zusammenhang zwar dar, B._______ könne seine LTTE-Mitgliedschaft und -Tätigkeiten bezeugen. Nachdem dieses Beweisangebot (und damit auch der Grund für das Akteneinsichtsgesuch) somit aber gerade jene Vorbringen betrifft, welche revisionsrechtlich zu behandeln wären (vgl. nachfolgend E. 6.5), erweist sich die Akteneinsicht für das vorliegende Verfahren als nicht relevant. Das Akteneinsichtsgesuch und das entsprechende Sistierungsgesuch sind abzuweisen.
E. 4 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von (neuen) Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen. Der Beschwerdeführer hat - wie oben aufgeführt - bereits am 23. September 2015 das erste Mal in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5157/2018 vom 4. April 2019 wurde rechtskräftig über dieses Asylgesuch entschieden. Die erneute Asylgesuchstellung vom 7. Oktober 2019 wurde vom SEM deshalb korrekterweise als Mehrfachgesuch entgegengenommen.
E. 5 Prüfungsgegenstand ist vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; es hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Wegweisung und der Vollzug sind von dieser jedoch materiell geprüft worden, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe mit dem Nichteintretensentscheid das Willkürverbot sowie das Rechtsgleichheitsgebot verletzt. Ferner habe sie die Begründungspflicht verletzt und den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt.
E. 6.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung substanziiert dargelegt, weshalb der angefochtene Entscheid als Nichteintretensentscheid ergehe. Sie vertrat dabei die Auffassung, Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der veränderten Situation in Sri Lanka sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesen Ereignissen respektive dessen Folgen. Aus der Eingabe des Beschwerdeführers gehe nicht hervor, aus welchen Gründen gerade er infolge der veränderten Lage in Sri Lanka bei einer Rückkehr verfolgt würde. Damit fehle es an einer gehörigen Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG. Ihre Einschätzung begründete die Vorinstanz sodann auch nachvollziehbar. Im Gesetz ist ein Nichteintreten auf ein unbegründetes Mehrfachgesuch ausdrücklich vorgesehen und wird durch die Rechtsprechung geschützt: Sofern eine asylsuchende Person ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt, hat die Behörde gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG neben der formlosen Abschreibung die Option, auf das Gesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7). Das Vorgehen der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden und eine Verletzung des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots nicht ersichtlich.
E. 6.4 Weiter ist auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) und keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) ersichtlich. Die Vorinstanz legte in ihrem Entscheid nachvollziehbar dar, warum sie das Gesuch als ungenügend begründet erachte. Dem Beschwerdeführer war es überdies offensichtlich möglich, den vorinstanzlichen Entscheid in sachgerechter Weise anzufechten. Die Verfügung enthält auch - im angemessenen Rahmen eines Nichteintretensentscheides, in welchem gerade keine materielle Prüfung stattfinden soll - eine genügende Darstellung des Sachverhalts beziehungsweise genügende Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt, um nachvollziehen zu können, weshalb das SEM die als "neu" bezeichneten Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht genügend auf seinen Einzelfall individualisiert erachte, als dass es auf das Gesuch hätte eintreten müssen.
E. 6.5.1 Schliesslich sind auch die Ausführungen der Vorinstanz zu ihrer funktionalen Unzuständigkeit zutreffend. Ein Mehrfachgesuch stellt im Asylrecht eine spezielle Form eines klassischen Wiedererwägungsgesuchs dar. Bei einem klassischen Wiedererwägungsgesuch wie auch bei einem Mehrfachgesuch wird eine Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an einen erst nachträglich eingetretenen Sachverhalt verlangt. Betrifft dieser Sachverhalt ausschliesslich den Wegweisungsvollzug, liegt ein Wiedererwägungsgesuch vor. Beschlagen die neu eingetretenen Ereignisse aber auch die Flüchtlingseigenschaft, sind diese als Mehrfachgesuch zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H.). Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs können folglich ausschliesslich Sachverhalte geltend gemacht werden, die sich nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens verwirklicht haben. In Abgrenzung dazu ermöglicht die Revision die Korrektur eines bereits ursprünglich fehlerhaften Entscheids aufgrund neuer erheblicher Tatsachen oder Beweise (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5; 2013/22 E. 5.4 m.H.). Solche Tatsachen können auch dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG bilden, wenn sie in früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten, weil es der gesuchstellenden Person aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war, diese geltend zu machen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.47).
E. 6.5.2 Das SEM legte diesbezüglich dar, da es sich bei den neu offengelegten LTTE-Tätigkeiten um vorbestehende Tatsachen handle, seien diese revisionsrechtlich geltend zu machen. An dieser Feststellung ändere offensichtlich auch der Umstand nichts, dass der vom Beschwerdeführer verfasste Erfahrungsbericht erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verfasst worden sei. Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Für die Vorbringen im Zusammenhang mit LTTE-Tätigkeiten, die vor der ersten Asylgesuchstellung datieren, ist funktional das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Der Beschwerdeführer hat diese - und damit auch die damit im Zusammenhang stehenden Beweismittel - im Rahmen eines Revisionsgesuchs vorzutragen, wobei es zum revisionsrechtlichen Erfordernis auch gehört, zu begründen, warum die vorbestandenen Tatsachen nicht zu einem früheren Zeitpunkt geltend gemacht werden konnten und als erheblich zu gelten haben. Er ist von einem auf Asylrecht spezialisierten Anwalt vertreten, welcher bis anhin auf die Einreichung eines Revisionsgesuchs verzichtet hat. Auf die erwähnten Tatsachen und Beweismittel ist daher im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass dies der Praxis des Gerichts entspricht. Es ist daher nicht notwendig, das vom Rechtsvertreter erwähnte Koordinationsurteil abzuwarten. Das Sistierungsgesuch vom 27. September 2021 ist entsprechend abzuweisen.
E. 6.6 Der in der Eingabe vom 5. Dezember 2019 vorgebrachte Antrag, es sei abzuklären, ob bei der Entführung einer schweizerischen Botschaftsmitarbeiterin am 25. November 2019 Daten des Beschwerdeführers respektive welche Daten im Allgemeinen erpresst worden seien, ist abzuweisen, zumal eine Verbindung des Beschwerdeführers zu dieser Botschaftsmitarbeiterin nicht substanziiert dargelegt wird.
E. 6.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen und Verfahrensanträge als unbegründet. Dem entsprechenden Rückweisungsantrag ist nicht stattzugeben.
E. 7.1 Die Vorinstanz qualifizierte die Eingabe vom 7. Oktober 2019 als Mehrfachgesuch und trat darauf in Ermangelung einer gehörigen Begründung im Sinne von Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht ein.
E. 7.2 Das Gericht stellt zunächst fest, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch vom 7. Oktober 2019 die formellen Anforderungen zu seiner Entgegennahme erfüllt. Es wurde in schriftlicher Form eingereicht und war soweit begründet, als es das SEM in die Lage versetzte, darüber zu entscheiden, ohne den Beschwerdeführer vorab anzuhören. Das SEM verzichtete daher zu Recht auf die Durchführung von Instruktionsmassnahmen.
E. 7.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen LTTE-Tätigkeiten wurden vom SEM, wie gesehen, korrekterweise nicht behandelt, da es sich dabei um revisionsrechtlich vorzubringende Gründe handelt, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsgerichts fallen (vgl. E. 6.5). Betreffend die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Engagement des Beschwerdeführers als niederschwellig zu bezeichnen ist und deshalb nicht davon auszugehen ist, dass dieses das Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staats auszulösen vermag. Im Weiteren wird in der Beschwerde - sowie in den Eingaben vom 22. November 2019, 5. Dezember 2019 sowie vom 27. September 2021 (bei der Vorinstanz) - auf die aktuelle Lage in Sri Lanka verwiesen. Diese Ausführungen enthalten allerdings keinen persönlichen Fallbezug zum Beschwerdeführer. Demnach hat das SEM zu Recht das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist folgerichtig in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7).
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz ist zu Recht nicht von einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung ausgegangen; den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des in Art. 5 AsylG verankerten Prinzips des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit Verweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5157/2018 vom 4. April 2019 sowie D-4024/2019 vom 5. September 2019, in welchen sich das Gericht mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auseinandersetzte, mit zutreffender Begründung bejaht. Ausserdem hat die Vorinstanz zu Recht darauf verwiesen, dass trotz der jüngsten politischen Geschehnisse keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage herrscht, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig von ihrem individuellen Hintergrund konkret gefährdet wären. An dieser Einschätzung vermögen auch die Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 und der damit einhergehende Machtwechsel nichts zu ändern. Andere Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit sprechen würden, wurden weder substanziiert geltend gemacht noch sind sie aus den Akten ersichtlich. Den Aussagen der Vorinstanz kann sich das Gericht vollumfänglich anschliessen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
E. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2019 gutgeheissen wurde, sind indes keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5751/2019 Urteil vom 10. Dezember 2021 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 23. September 2015 erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 10. August 2018 lehnte das SEM sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug derselben aus der Schweiz an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5157/2018 vom 4. April 2019 ab. B. Auf ein am 20. Juni 2019 eingereichtes Mehrfachgesuch trat das SEM mit Verfügung vom 24. Juli 2019 nicht ein und ordnete die Wegweisung und den Vollzug derselben an. Eine entsprechende Beschwerde wurde mit Urteil D-4024/2019 vom 5. September 2019 abgewiesen. C. Mit einer als «neues Asylgesuch» bezeichneten Eingabe vom 7. Oktober 2019 machte er im Wesentlichen neu geltend, der amtierende Präsident Sirisena habe innert kürzester Zeit eine gravierende Veränderung der Gefährdungslage für Minderheiten in Sri Lanka, insbesondere Tamilen, geschaffen. Am 19. August 2019 habe er den berüchtigten Kriegsverbrecher Shavendra Silva zum neuen Armeechef ernannt. Ferner machte der Beschwerdeführer neue Tätigkeiten für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) geltend, welche er im Rahmen des ersten Asylverfahrens nicht erwähnt hatte. Schliesslich habe er sich nach dem letzten Urteil exilpolitisch betätigt. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass sich ein ehemaliger LTTE-Kamerad des Beschwerdeführers (B._______, N [...]) in der Schweiz aufhalte und dessen LTTE-Tätigkeit bezeugen könne. Es wurde sodann um Einsicht in die entsprechenden Akten ersucht. D. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 - eröffnet am 25. Oktober 2019 - trat das SEM in Anwendung von Art. 111c Abs. 2 AsylG (SR 142.31) auf das erneute Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem wies es die Anträge zur Durchführung einer Anhörung, zur Sistierung des Verfahrens sowie um Einsicht in die Verfahrensakten N [...] ab und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, die Ernennung von Shavendra Silva und die behauptete erweiterte Machtkompetenz des Militärs und der Sicherheitsbehörden würden in keinem Zusammenhang zur Person des Beschwerdeführers stehen. Betreffend den eingereichten Erfahrungsbericht und die damit geltend gemachten neu offengelegten LTTE-Tätigkeiten wurde festgehalten, dabei handle es sich um vorbestehende Tatsachen, welche revisionsrechtlich geltend zu machen seien. Auf die entsprechenden Vorbringen werde mangels funktionaler Zuständigkeit nicht eingetreten. Das Akteneinsichtsgesuch sei abzuweisen, da das entsprechende Asylverfahren nach wie vor hängig sei. Was die exilpolitischen Tätigkeiten betreffe, so sei zunächst festzustellen, dass die eingereichten Fotos nicht datiert seien und sich somit keinem bestimmten Anlass zuordnen liessen. Ferner sei die Teilnahme an Demonstrationen als Mitläufertätigkeit einzuordnen und reiche für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Angesichts der Prozessgeschichte entstehe der Eindruck, der Beschwerdeführer habe seine Eingabe allein aufgrund eines erhofften Verzögerungserfolgs und einer Verhinderung des Wegweisungsvollzugs eingereicht. Eine Anhörung erweise sich somit als nicht angezeigt; auch sei nicht ersichtlich, weshalb das Verfahren sistiert werden sollte. E. Mit Eingabe vom 1. November 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die Sistierung des Verfahrens anzuordnen, bis die Akten, in welche Einsicht beantragt worden sei, dem unterzeichneten Anwalt unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Stellungnahme offengelegt worden seien. Eventualiter sei die Verfügung wegen der Verletzung des Willkürverbotes, des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht oder der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub-eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Der Beschwerde lag nebst der angefochtenen Verfügung ein Urteil des EGMR, Case X vs. Switzerland, vom 26. Januar 2017 bei. Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, beim Beschwerdeführer handle es sich um ein kampferprobtes Mitglied der LTTE. Er habe von 2007 bis 2009 gedient und sei mehrmals an der Front gewesen, wo er sich Kriegsnarben zugezogen habe. Auch habe er mehrere Familienangehörige, die Verbindungen zu den LTTE hätten. Aufgrund seiner LTTE-Verbindungen sei er Opfer von Gewalt und Folterung geworden und ins Visier des Criminal Investigation Departement (CID) geraten. Er sei telefonisch überwacht und wiederholt zuhause aufgesucht worden. Auch sei er mehrmals zum Verhör vorgeladen und dabei Opfer von physischer und psychischer Gewalt geworden. Er habe zeitweise einer Meldepflicht unterstanden, sei dieser aber kurz vor seiner Ausreise nicht mehr nachgekommen. Ausserdem sei er in der Schweiz exilpolitisch tätig. Diese Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft seien im Kontext der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka besonders schwer zu gewichten, zumal die behördliche Repression gegen tamilische Personen massiv zugenommen habe. Aufgrund seines Profils gehöre der Beschwerdeführer gleich mehreren Risikogruppen an. Mit dem neuen Asylgesuch habe er nun einen selbstverfassten Bericht, welcher nach dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sei, eingereicht. Mit diesem werde teilweise ein neuer Sachverhalt geltend gemacht, da Aktivitäten vorgebracht würden, welche er bisher aus Gründen einer nachvollziehbaren psychischen Blockade verschwiegen habe. Schliesslich werde erneut darauf hingewiesen, dass B._______ die LTTE-Tätigkeit des Beschwerdeführers bestätigen könne. Entsprechende Akteneinsichtsgesuche seien bisher abgewiesen worden. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb ohne Konsultation der Akten beziehungsweise Offenlegung derselben ein Nichteintretensentscheid gefällt worden sei, wäre doch ein Beweis für seinen LTTE-Hintergrund möglich gewesen. Der Entscheid sei deshalb aufzuheben und die Sache zur Behandlung als Asylgesuch an das SEM zurückzuweisen. Ferner wurde in der Beschwerde über mehrere Seiten die Lage in Sri Lanka erläutert. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2019 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, bis zum 22. November 2019 entweder einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zugunsten der Gerichtskasse einzuzahlen oder gegebenenfalls ein begründetes Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten zu stellen. G. Mit Eingabe vom 22. November 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und reichte eine Fürsorgebestätigung vom 20. November 2019 zu den Akten. Des Weiteren wurde auf die aktuelle Lage in Sri Lanka im Hinblick auf die Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 hingewiesen und es wurden entsprechende Beweismittel eingereicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2019 wies die Instruktionsrichterin dieses Gesuch zunächst ab und setzte eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Am 5. Dezember 2019 kam sie von Amtes wegen auf diese Verfügung zurück und hiess das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wiedererwägungsweise gut. I. Gleichentags ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 27. November 2019. Ferner beantragte er abzuklären, ob im Rahmen der Entführung einer Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft Daten erpresst worden seien, unter denen auch sein Name zu finden sei. Gleichzeitig wurden weitere Nachrichtenartikel als Beweismittel zu den Akten gereicht. J. Mit Eingabe vom 27. September 2021 wurde um Sistierung des Verfahrens ersucht, da dieses eine Fragestellung betreffe, welche aktuell vom Gericht im Rahmen eines Koordinationsverfahrens abgeklärt werde. K. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 (in Kopie an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers) überwies die Vorinstanz eine als «neues Asylgesuch» betitelte Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. September 2021 an das Bundesverwaltungsgericht. Mit dieser Eingabe ist der Beschwerdeführer an die Vorinstanz gelangt und hat auf eine Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka aufmerksam gemacht, welche für ihn relevant sei. Als Beweismittel lag ein Länderbericht des unterzeichneten Anwalts vom 16. August 2021 bei. L. Am 27. Oktober 2021 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. Mit Vernehmlassung vom 4. November 2021 - welche dem Beschwerdeführer zusammen mit diesem Entscheid zugestellt wird -legte die Vorinstanz dar, das Verfahren von B._______ sei in der Zwischenzeit abgeschlossen worden. Unter Vorlage einer Vollmacht könne Einsicht in die edierbaren Akten gewährt werden. Ferner wurde - ohne weitere Ausführungen - vollumfänglich an der Verfügung festgehalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Der Beschwerdeführer ersucht - wie schon zuvor bei der Vorinstanz - auch mit der Beschwerde um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten N 639 877. Die Vorinstanz hat dieses Gesuch abgewiesen, da das entsprechende Verfahren zum damaligen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war. Dieser Entscheid ist nicht zu beanstanden. Im Rahmen des Schriftenwechsels wurde die Vorinstanz aufgefordert, sich zum Akteneinsichtsgesuch zu äussern. Mit Vernehmlassung vom 4. November 2021 führte sie aus, das Akteneinsichtsgesuch bei Einreichung einer aktuellen Vollmacht gutzuheissen. Da es sich bei den einzusehenden Akten um solche der Vorinstanz handelt, ist der Beschwerdeführer diesbezüglich an diese zu verweisen. Der Beschwerdeführer legte in diesem Zusammenhang zwar dar, B._______ könne seine LTTE-Mitgliedschaft und -Tätigkeiten bezeugen. Nachdem dieses Beweisangebot (und damit auch der Grund für das Akteneinsichtsgesuch) somit aber gerade jene Vorbringen betrifft, welche revisionsrechtlich zu behandeln wären (vgl. nachfolgend E. 6.5), erweist sich die Akteneinsicht für das vorliegende Verfahren als nicht relevant. Das Akteneinsichtsgesuch und das entsprechende Sistierungsgesuch sind abzuweisen.
4. Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von (neuen) Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen. Der Beschwerdeführer hat - wie oben aufgeführt - bereits am 23. September 2015 das erste Mal in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5157/2018 vom 4. April 2019 wurde rechtskräftig über dieses Asylgesuch entschieden. Die erneute Asylgesuchstellung vom 7. Oktober 2019 wurde vom SEM deshalb korrekterweise als Mehrfachgesuch entgegengenommen.
5. Prüfungsgegenstand ist vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; es hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Wegweisung und der Vollzug sind von dieser jedoch materiell geprüft worden, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 6. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen. 6.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe mit dem Nichteintretensentscheid das Willkürverbot sowie das Rechtsgleichheitsgebot verletzt. Ferner habe sie die Begründungspflicht verletzt und den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. 6.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung substanziiert dargelegt, weshalb der angefochtene Entscheid als Nichteintretensentscheid ergehe. Sie vertrat dabei die Auffassung, Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der veränderten Situation in Sri Lanka sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesen Ereignissen respektive dessen Folgen. Aus der Eingabe des Beschwerdeführers gehe nicht hervor, aus welchen Gründen gerade er infolge der veränderten Lage in Sri Lanka bei einer Rückkehr verfolgt würde. Damit fehle es an einer gehörigen Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG. Ihre Einschätzung begründete die Vorinstanz sodann auch nachvollziehbar. Im Gesetz ist ein Nichteintreten auf ein unbegründetes Mehrfachgesuch ausdrücklich vorgesehen und wird durch die Rechtsprechung geschützt: Sofern eine asylsuchende Person ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt, hat die Behörde gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG neben der formlosen Abschreibung die Option, auf das Gesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7). Das Vorgehen der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden und eine Verletzung des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots nicht ersichtlich. 6.4 Weiter ist auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) und keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) ersichtlich. Die Vorinstanz legte in ihrem Entscheid nachvollziehbar dar, warum sie das Gesuch als ungenügend begründet erachte. Dem Beschwerdeführer war es überdies offensichtlich möglich, den vorinstanzlichen Entscheid in sachgerechter Weise anzufechten. Die Verfügung enthält auch - im angemessenen Rahmen eines Nichteintretensentscheides, in welchem gerade keine materielle Prüfung stattfinden soll - eine genügende Darstellung des Sachverhalts beziehungsweise genügende Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt, um nachvollziehen zu können, weshalb das SEM die als "neu" bezeichneten Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht genügend auf seinen Einzelfall individualisiert erachte, als dass es auf das Gesuch hätte eintreten müssen. 6.5 6.5.1 Schliesslich sind auch die Ausführungen der Vorinstanz zu ihrer funktionalen Unzuständigkeit zutreffend. Ein Mehrfachgesuch stellt im Asylrecht eine spezielle Form eines klassischen Wiedererwägungsgesuchs dar. Bei einem klassischen Wiedererwägungsgesuch wie auch bei einem Mehrfachgesuch wird eine Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an einen erst nachträglich eingetretenen Sachverhalt verlangt. Betrifft dieser Sachverhalt ausschliesslich den Wegweisungsvollzug, liegt ein Wiedererwägungsgesuch vor. Beschlagen die neu eingetretenen Ereignisse aber auch die Flüchtlingseigenschaft, sind diese als Mehrfachgesuch zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H.). Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs können folglich ausschliesslich Sachverhalte geltend gemacht werden, die sich nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens verwirklicht haben. In Abgrenzung dazu ermöglicht die Revision die Korrektur eines bereits ursprünglich fehlerhaften Entscheids aufgrund neuer erheblicher Tatsachen oder Beweise (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5; 2013/22 E. 5.4 m.H.). Solche Tatsachen können auch dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG bilden, wenn sie in früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten, weil es der gesuchstellenden Person aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war, diese geltend zu machen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.47). 6.5.2 Das SEM legte diesbezüglich dar, da es sich bei den neu offengelegten LTTE-Tätigkeiten um vorbestehende Tatsachen handle, seien diese revisionsrechtlich geltend zu machen. An dieser Feststellung ändere offensichtlich auch der Umstand nichts, dass der vom Beschwerdeführer verfasste Erfahrungsbericht erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verfasst worden sei. Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Für die Vorbringen im Zusammenhang mit LTTE-Tätigkeiten, die vor der ersten Asylgesuchstellung datieren, ist funktional das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Der Beschwerdeführer hat diese - und damit auch die damit im Zusammenhang stehenden Beweismittel - im Rahmen eines Revisionsgesuchs vorzutragen, wobei es zum revisionsrechtlichen Erfordernis auch gehört, zu begründen, warum die vorbestandenen Tatsachen nicht zu einem früheren Zeitpunkt geltend gemacht werden konnten und als erheblich zu gelten haben. Er ist von einem auf Asylrecht spezialisierten Anwalt vertreten, welcher bis anhin auf die Einreichung eines Revisionsgesuchs verzichtet hat. Auf die erwähnten Tatsachen und Beweismittel ist daher im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass dies der Praxis des Gerichts entspricht. Es ist daher nicht notwendig, das vom Rechtsvertreter erwähnte Koordinationsurteil abzuwarten. Das Sistierungsgesuch vom 27. September 2021 ist entsprechend abzuweisen. 6.6 Der in der Eingabe vom 5. Dezember 2019 vorgebrachte Antrag, es sei abzuklären, ob bei der Entführung einer schweizerischen Botschaftsmitarbeiterin am 25. November 2019 Daten des Beschwerdeführers respektive welche Daten im Allgemeinen erpresst worden seien, ist abzuweisen, zumal eine Verbindung des Beschwerdeführers zu dieser Botschaftsmitarbeiterin nicht substanziiert dargelegt wird. 6.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen und Verfahrensanträge als unbegründet. Dem entsprechenden Rückweisungsantrag ist nicht stattzugeben. 7. 7.1 Die Vorinstanz qualifizierte die Eingabe vom 7. Oktober 2019 als Mehrfachgesuch und trat darauf in Ermangelung einer gehörigen Begründung im Sinne von Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht ein. 7.2 Das Gericht stellt zunächst fest, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch vom 7. Oktober 2019 die formellen Anforderungen zu seiner Entgegennahme erfüllt. Es wurde in schriftlicher Form eingereicht und war soweit begründet, als es das SEM in die Lage versetzte, darüber zu entscheiden, ohne den Beschwerdeführer vorab anzuhören. Das SEM verzichtete daher zu Recht auf die Durchführung von Instruktionsmassnahmen. 7.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen LTTE-Tätigkeiten wurden vom SEM, wie gesehen, korrekterweise nicht behandelt, da es sich dabei um revisionsrechtlich vorzubringende Gründe handelt, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsgerichts fallen (vgl. E. 6.5). Betreffend die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Engagement des Beschwerdeführers als niederschwellig zu bezeichnen ist und deshalb nicht davon auszugehen ist, dass dieses das Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staats auszulösen vermag. Im Weiteren wird in der Beschwerde - sowie in den Eingaben vom 22. November 2019, 5. Dezember 2019 sowie vom 27. September 2021 (bei der Vorinstanz) - auf die aktuelle Lage in Sri Lanka verwiesen. Diese Ausführungen enthalten allerdings keinen persönlichen Fallbezug zum Beschwerdeführer. Demnach hat das SEM zu Recht das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist folgerichtig in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7). 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz ist zu Recht nicht von einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung ausgegangen; den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des in Art. 5 AsylG verankerten Prinzips des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit Verweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5157/2018 vom 4. April 2019 sowie D-4024/2019 vom 5. September 2019, in welchen sich das Gericht mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auseinandersetzte, mit zutreffender Begründung bejaht. Ausserdem hat die Vorinstanz zu Recht darauf verwiesen, dass trotz der jüngsten politischen Geschehnisse keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage herrscht, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig von ihrem individuellen Hintergrund konkret gefährdet wären. An dieser Einschätzung vermögen auch die Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 und der damit einhergehende Machtwechsel nichts zu ändern. Andere Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit sprechen würden, wurden weder substanziiert geltend gemacht noch sind sie aus den Akten ersichtlich. Den Aussagen der Vorinstanz kann sich das Gericht vollumfänglich anschliessen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2019 gutgeheissen wurde, sind indes keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Aglaja Schinzel Versand: