Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Gesuchsteller, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, suchte am (…) 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Dieses Gesuch lehnte das SEM mit Verfügung vom 10. August 2018 ab, wobei es die Weg- weisung aus der Schweiz verfügte sowie deren Vollzug anordnete.
A.b Dagegen erhob der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin ergänzte er den Sachverhalt insofern, als er erstmals vorbrachte, er habe sich im Jahr (…) den (…) angeschlossen und sei bis zu seiner Verletzung im Jahr (…) als (…) gewesen. Im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens reichte er ein Schreiben von B._______ (N […], nach- folgend: C._______) zu den Akten. Darin bestätige C._______, dass der Gesuchsteller ein aktives Mitglied der (…) gewesen sei, wobei die beiden im Jahr (…) (…) gewesen seien. Der Gesuchsteller sei im Jahr (…) bei (…) tätig gewesen und (…).
A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil D-5157/2018 vom 4. April 2019 ab. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, die erst im Beschwerdeverfahren dargelegten Vorbringen seien grundsätzlich nicht glaubhaft, weil sie nachgeschoben seien. Zudem könnte es sich beim Schreiben von C._______ um ein Gefälligkeitsschrei- ben handeln.
B. B.a Am 20. Juni 2019 reichte der Gesuchsteller beim SEM ein Mehrfach- gesuch ein.
B.b Am 26. Juni 2019 ersuchte er um Einsicht in die Akten des Asylverfah- rens von C._______ Dieses Gesuch wurde vom SEM mit der Begründung abgelehnt, es handle sich um ein laufendes Verfahren.
B.c Am 16. Juli 2019 ersuchte er erneut um diesbezügliche Akteneinsicht und beantragte die Berücksichtigung der Akten von C._______ in seinem Verfahren.
B.d Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein, ordnete erneut die Wegweisung und den Vollzug an und lehnte einen Antrag auf Anhörung des Gesuchstellers ab. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die vom SEM
D-1921/2022 Seite 3 antragsgemäss beigezogenen Akten von C._______ (dessen Befragung zur Person [BzP] hatte am (…) stattgefunden) von grosser rechtserhebli- cher Bedeutung sein sollten.
B.e Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsge- richt mit Urteil D-4024/2019 vom 5. September 2019 ab. Zur Begründung führte es insbesondere aus, der (…) sei im Urteil D-5157/2018 vom 4. April 2019 rechtskräftig als unglaubhaft erachtet worden. Weder in den beiden Gesuchen um Einsicht in die Akten von C._______ noch in der Be- schwerde sei auch nur ansatzweise dargelegt worden, worin eine Verbin- dung zwischen dem Asylverfahren des Gesuchstellers und jenem von C._______ bestehen sollte.
C. C.a Am 7. Oktober 2019 reichte der Gesuchsteller erneut ein Asylgesuch ein. Dabei beantragte er die Anhörung von C._______ als Zeuge für seine (…)-Tätigkeit. Als Beweismittel reichte er einen von ihm verfassten Erfah- rungsbericht mit detaillierter Schilderung seiner (…)-Tätigkeiten ins Recht.
C.b Mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete wiederum die Wegweisung sowie den Vollzug an. Zudem lehnte es die Anträge betreffend Durchführung einer Anhörung, Sis- tierung des Verfahrens sowie Einsicht in die Verfahrensakten von C._______ ab. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, bei den neu offengelegten (…)-Tätigkeiten handle es sich um vorbestandene Tat- sachen. Deshalb seien diese revisionsrechtlich geltend zu machen. Bezüg- lich des Erfahrungsberichts führte es aus, ein Beweismittel würde nicht be- reits dadurch begründet, dass eigene Ausführungen, die im Übrigen bereits bei der Anhörung hätten vorgetragen werden können, nunmehr niederge- schrieben würden. Dabei sei nicht relevant, dass der Erfahrungsbericht nach dem Urteil vom 5. September 2019 verfasst worden sein solle. Des- halb trat das SEM diesbezüglich mangels funktionaler Zuständigkeit auf das Asylgesuch nicht ein. Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 4. No- vember 2021 hielt es zudem fest, zwischenzeitlich sei das Verfahren von C._______ mit Verfügung vom (…) 2020 abgeschlossen worden. Daher könnte dem Gesuchsteller unter Vorlage einer Vollmacht Einsicht in die edierbaren Akten gewährt werden.
C.c Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsge- richt mit Urteil D-5751/2019 vom 10. Dezember 2021 ab. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, das Vorbringen, C._______ könne die
D-1921/2022 Seite 4 (…) und die Tätigkeiten des Gesuchstellers bei den (…) bezeugen, sei re- visionsrechtlich (und nicht im Beschwerdeverfahren) zu behandeln. Dabei hätte der Gesuchsteller auch zu begründen, warum die vorbestandenen Tatsachen nicht zu einem früheren Zeitpunkt hätten geltend gemacht wer- den können und als erheblich zu gelten hätten.
D. Mit Revisionsgesuch vom 20. April 2022 (Poststempel: 25. April 2022) be- antragte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht, "die Urteile D-5751/2019, D-6157/2018 sowie D-4024/2019 seien in Revision zu zie- hen [1]. Nach Aufhebung des Entscheides sei im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren die Verfügung des SEM vom 10. August 2018,
24. Juli 2019 und vom 17. Oktober 2019 aufzuheben und die Flüchtlings- eigenschaft des Gesuchstellers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs festzustellen und der Gesuchsteller vorläufig aufzunehmen [2]." In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und die Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Zudem sei der drohende Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer vor- sorglichen Massnahme zu sistieren. Als Beweismittel lag der Eingabe ins- besondere ein USB-Stick mit den Akten des Asylverfahrens von C._______ bei.
E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 27. April 2022 setzte der Instruk- tionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2022 gelangte der Instruktionsrichter aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten zum Schluss, das Revisi- onsgesuch erweise sich als von vornherein aussichtslos, wies den Antrag auf Sistierung des Wegweisungsvollzugs ab und hob den superprovisori- schen Vollzugsstopp vom 27. April 2022 auf. Gleichzeitig wurde der Ge- suchsteller unter Androhung des Nichteintretens auf das Revisionsgesuch aufgefordert, bis zum 20. Mai 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– zu leisten. Zur Begründung wurde im Wesentlich ausgeführt, die revisions- rechtliche Frist von 90 Tagen gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG dürfte nicht eingehalten worden sein.
D-1921/2022 Seite 5 G. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 20. Mai 2022 geleistet.
H. H.a Gemäss Mitteilung des SEM vom 16. Mai 2022 wurde der Gesuchstel- ler vom Kanton per 1. März 2022 als verschwunden gemeldet.
H.b Mit Verfügung vom 8. Juni 2022 forderte der Instruktionsrichter den Rechtsvertreter auf, bis zum 8. Juni 2022 eine aktuelle, vom Gesuchsteller unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus der dessen fortbestehendes Rechtschutzinteresse sowie dessen derzeitiger Aufenthaltsort hervorgehe. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass bei ungenutzter Frist von ei- nem Wegfall des Rechtsschutzinteresses ausgegangen werde und das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben sei.
H.c Mit Schreiben vom 8. Juni 2022 liess der Rechtsvertreter dem Bundes- verwaltungsgericht eine entsprechende Erklärung zukommen.
I. Mit Eingabe vom 23. Juni 2022 brachte der Rechtsvertreter vor, entgegen der Zwischenverfügung vom 5. Mai 2022 sei das Revisionsgesuch nicht verspätet eingereicht worden, und beantragte deshalb einen wiedererwä- gungsweisen Vollzugsstopp im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme.
J. Am 29. September 2022 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung erneut per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
D-1921/2022 Seite 6 findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge- such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur- teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesver- waltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 348 Rz. 5.36).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi- sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel- tend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 2.1 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anfor- derungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Im Revisions- gesuch ist darzulegen, welcher Revisionsgrund angerufen und welche Än- derung des früheren Entscheids beantragt wird. Die Aufzählung der Revi- sionsgründe in Art. 121–123 BGG ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist nicht erforderlich, dass der angerufene Re- visionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn dessen Beste- hen behauptet und hinreichend begründet wird. Zudem ist die Rechtzeitig- keit des Revisionsbegehrens darzutun (Art. 124 BGG).
E. 2.2 Die Beantwortung der Frage, ob die Frist für die Einreichung des Revi- sionsgesuchs gewahrt wurde, ist für den Ausgang des vorliegenden Ver- fahrens nicht ausschlaggebend (vgl. unten E. 5). Die Frage der Rechtzei- tigkeit kann deshalb offengelassen werden.
E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über das Revisionsgesuch in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG).
D-1921/2022 Seite 7
E. 4 Vorab gilt es die Frage des Anfechtungsobjekts zu beantworten. Formell richtet sich das Revisionsgesuch zwar gegen alle drei im Rubrum des vor- liegenden Urteils erwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts. Dies ergibt sich aus der Titelseite des Revisionsgesuchs und dem Hauptbegeh- ren [1] (vgl. Revisionsgesuch S. 1 und 2). Demgegenüber ist der Begrün- dung des Revisionsgesuchs zu entnehmen, dass sich dieses inhaltlich nur gegen das Urteil D-5157/2018 richten kann. Dies wird im Gesuch explizit festgehalten (vgl. Revisionsgesuch S. 5 Bst. f.). Als Revisionsgrund beruft sich der Gesuchsteller im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG auf das Vorliegen entscheidender Beweismittel, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, nämlich die Akten des Asylverfahrens von C._______ im Zusammenhang mit den von ihm diesbezüglich im Rahmen des dama- ligen Beschwerdeverfahrens erstmals geltend gemachten (…)-Tätigkeiten (vgl. Revisionsgesuch S. 6–10), welche als unglaubhaft qualifiziert wurden. Zwar wurden diese Tätigkeiten und das hängige Asylverfahren von C._______ in den beiden nachfolgenden Mehrfachgesuchen wiederum thematisiert, aber diesbezüglich fand eine erneute materielle Prüfung in den beiden Urteilen D-4024/2019 und D-5751/2019 nicht mehr statt. Somit richtet sich das vorliegende Revisionsgesuch inhaltlich nur gegen das Ur- teil D-5157/2018 vom 4. April 2019 beziehungsweise gegen die geltend gemachte ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der darin aus der Sicht des Ge- suchstellers zu Unrecht festgestellten Unglaubhaftigkeit der besagten (…)- Aktivitäten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich ein Rechtsanwalt in einem Revisionsbegehren klar dazu zu äussern hat, in Bezug auf welche Urteile er die jeweiligen Revisionsgründe vorbringt (vgl. auch oben E. 2.2).
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersu- chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei- dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin- gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
E. 5.2 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie
D-1921/2022 Seite 8 der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungs- weise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAY- SER, a.a.O., Rz. 5.47).
E. 5.3 Als entscheidendes Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beruft sich der Gesuchsteller namentlich auf die Anhörung von C._______ vom 6. Dezember 2019 durch das SEM beziehungsweise das diesbezügliche Anhörungsprotokoll, und erwähnt mehrere Aussagen von C._______, welche sich mit den von ihm im Beschwerdeverfahren D- 5157/2018 geltend gemachten (…)-Tätigkeiten decken und deren Glaub- haftigkeit belegen sollen (vgl. Revisionsgesuch S. 9 ff.). Das Protokoll der Anhörung vom 6. Dezember 2019 – wie auch jenes der ergänzenden An- hörung vom 30. Januar 2020 – entstanden jedoch erst nach dem Urteil D- 5157/2018 vom 4. April 2019. Zudem wird nicht geltend gemacht und ist auch sonst aus den Akten nicht ersichtlich, inwiefern gestützt auf andere Aktenstücke des Asylverfahrens von C._______, welche vor dem besagten Urteilsdatum entstanden sind (insbesondere dem Protokoll der BzP von C._______ vom 16. Mai 2017), konkrete Parallelen zum Verfahren des Ge- suchstellers gezogen werden könnten. Somit handelt es sich bei dem Teil der Asylverfahrensakten von C._______, der zur Begründung des Revisi- onsgesuchs herangezogen wird, um nach dem ordentlichen Beschwerde- entscheid vom 4. April 2019 entstandene Beweismittel. Solche Beweismit- tel, welche vorbestehende Tatsachen belegen sollen, sind aber nicht im Rahmen eines Revisionsgesuches vom Bundesverwaltungsgericht entge- genzunehmen und zu prüfen. Auf entsprechend begründete Gesuche ist nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1).
E. 5.4 Nachträglich entstandene Beweismittel betreffend vorbestehende Tat- sachen sind gegebenenfalls durch das SEM im Rahmen eines Wiederer- wägungsgesuchs zu prüfen und entsprechende, beim Bundesverwaltungs- gericht als Revisionsbegehren eingereichte Gesuche werden praxisge- mäss grundsätzlich nicht von Amtes wegen an das SEM überwiesen (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1). Da der Gesuchsteller jedoch im Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts D-5751/2019 vom 10. Dezember 2021 (E. 6.5.2) ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, seine Vorbringen in Zusammen- hang mit LTTE-Tätigkeiten sowie die entsprechenden Beweismittel seien auf dem Revisionsweg geltend zu machen, rechtfertigt es sich vorliegend
D-1921/2022 Seite 9 ausnahmsweise, das Revisionsgesuch vom 20. April 2022 dem SEM zu- ständigkeitshalber zur Prüfung als Wiedererwägungsgesuch weiterzuleiten (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG).
E. 5.5 Vor diesem Hintergrund kann vorliegend auf eine Prüfung der Vorbrin- gen hinsichtlich offensichtlicher völkerrechtlicher Wegweisungsvollzugs- hindernisse (vgl. BVGE 2013/22 E. 9.3 unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7) verzichtet werden. Indes ist das SEM darauf hinzuweisen, dass es eine solche auch dann durchzuführen hätte, wenn es auf das Wie- dererwägungsgesuch des Gesuchstellers nicht eintreten würde.
E. 6 Dem Gesagten zufolge ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.
E. 7 Mit dem Erlass des vorliegenden Urteils fällt der superprovisorisch verfügte einstweilige Vollzugsstopp dahin.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 1'500.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indes hat sich die Frage der Rechtzeitigkeit des Revisionsgesuchs entge- gen der summarischen Prüfung der Rechtsbegehren in der Zwischenver- fügung vom 5. Mai 2022 als nicht ausschlaggebend erwiesen (vgl. oben E. 4). Zudem wurde der Gesuchsteller – wie ebenfalls bereits erwähnt (vgl. oben E. 5.4) – im Urteil D-5751/2021 vom 10. Dezember 2021 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine Vorbringen in Zusammenhang mit LTTE- Tätigkeiten und damit auch die entsprechenden Beweismittel auf dem Re- visionsweg geltend zu machen seien. Unter diesen Umständen ist die Ein- reichung des vorliegenden Revisionsgesuchs beim Bundesverwaltungsge- richt anstelle eines Wiedererwägungsgesuchs beim SEM auch auf das Ver- halten des Bundesverwaltungsgerichts zurückzuführen, und erwiesen sich die Begehren nicht zum vornherein als aussichtlos. Sodann ist aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit des Gesuchstellers aus- zugehen. Schliesslich erscheint es in Anbetracht der Komplexität der vor- liegenden Verfahrenskonstellation als notwendig, dem Gesuchsteller zur Wahrung seiner Rechte im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG einen Anwalt zu bestellen. Die Zwischenverfügung vom 5. Mai 2022 ist deshalb insoweit
D-1921/2022 Seite 10 wiedererwägungsweise aufzuheben, als die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan gutzuheissen und keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Der am
20. Mai 2022 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– ist dem Gesuch- steller zurückzuerstatten.
E. 8.2 Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf eine Nachfor- derung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berück- sichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE), insbesondere auch des Umstands der teilweise revisionsrechtlich unerheb- lichen Vorbringen (Art. 8 Abs. 2 VGE), ist das durch das Bundesverwal- tungsgericht auszurichtende Honorar des amtlichen Rechtsvertreters auf insgesamt Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzu- setzen. (Dispositiv nächste Seite)
D-1921/2022 Seite 11
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Die Eingabe des Gesuchstellers vom 20. April 2022 wird zur Prüfung als Wiedererwägungsgesuch an die Vorinstanz überwiesen.
- Die Zwischenverfügung vom 5. Mai 2022 wird im Sinne der Erwägungen wiedererwägungsweise aufgehoben.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– wird dem Gesuchsteller zurückerstattet.
- Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Ihm wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'500.– zugesprochen. Gelangt der Gesuchsteller später zu hinreichenden Mitteln, so hat er die- sen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig- rationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1921/2022 Urteil vom 11. Oktober 2022 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Revision);Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5157/2018 vom 4. April 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, suchte am (...) 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Dieses Gesuch lehnte das SEM mit Verfügung vom 10. August 2018 ab, wobei es die Wegweisung aus der Schweiz verfügte sowie deren Vollzug anordnete. A.b Dagegen erhob der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin ergänzte er den Sachverhalt insofern, als er erstmals vorbrachte, er habe sich im Jahr (...) den (...) angeschlossen und sei bis zu seiner Verletzung im Jahr (...) als (...) gewesen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte er ein Schreiben von B._______ (N [...], nachfolgend: C._______) zu den Akten. Darin bestätige C._______, dass der Gesuchsteller ein aktives Mitglied der (...) gewesen sei, wobei die beiden im Jahr (...) (...) gewesen seien. Der Gesuchsteller sei im Jahr (...) bei (...) tätig gewesen und (...). A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil D-5157/2018 vom 4. April 2019 ab. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, die erst im Beschwerdeverfahren dargelegten Vorbringen seien grundsätzlich nicht glaubhaft, weil sie nachgeschoben seien. Zudem könnte es sich beim Schreiben von C._______ um ein Gefälligkeitsschreiben handeln. B. B.a Am 20. Juni 2019 reichte der Gesuchsteller beim SEM ein Mehrfachgesuch ein. B.b Am 26. Juni 2019 ersuchte er um Einsicht in die Akten des Asylverfahrens von C._______ Dieses Gesuch wurde vom SEM mit der Begründung abgelehnt, es handle sich um ein laufendes Verfahren. B.c Am 16. Juli 2019 ersuchte er erneut um diesbezügliche Akteneinsicht und beantragte die Berücksichtigung der Akten von C._______ in seinem Verfahren. B.d Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein, ordnete erneut die Wegweisung und den Vollzug an und lehnte einen Antrag auf Anhörung des Gesuchstellers ab. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die vom SEM antragsgemäss beigezogenen Akten von C._______ (dessen Befragung zur Person [BzP] hatte am (...) stattgefunden) von grosser rechtserheblicher Bedeutung sein sollten. B.e Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4024/2019 vom 5. September 2019 ab. Zur Begründung führte es insbesondere aus, der (...) sei im Urteil D-5157/2018 vom 4. April 2019 rechtskräftig als unglaubhaft erachtet worden. Weder in den beiden Gesuchen um Einsicht in die Akten von C._______ noch in der Beschwerde sei auch nur ansatzweise dargelegt worden, worin eine Verbindung zwischen dem Asylverfahren des Gesuchstellers und jenem von C._______ bestehen sollte. C. C.a Am 7. Oktober 2019 reichte der Gesuchsteller erneut ein Asylgesuch ein. Dabei beantragte er die Anhörung von C._______ als Zeuge für seine (...)-Tätigkeit. Als Beweismittel reichte er einen von ihm verfassten Erfahrungsbericht mit detaillierter Schilderung seiner (...)-Tätigkeiten ins Recht. C.b Mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete wiederum die Wegweisung sowie den Vollzug an. Zudem lehnte es die Anträge betreffend Durchführung einer Anhörung, Sistierung des Verfahrens sowie Einsicht in die Verfahrensakten von C._______ ab. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, bei den neu offengelegten (...)-Tätigkeiten handle es sich um vorbestandene Tatsachen. Deshalb seien diese revisionsrechtlich geltend zu machen. Bezüglich des Erfahrungsberichts führte es aus, ein Beweismittel würde nicht bereits dadurch begründet, dass eigene Ausführungen, die im Übrigen bereits bei der Anhörung hätten vorgetragen werden können, nunmehr niedergeschrieben würden. Dabei sei nicht relevant, dass der Erfahrungsbericht nach dem Urteil vom 5. September 2019 verfasst worden sein solle. Deshalb trat das SEM diesbezüglich mangels funktionaler Zuständigkeit auf das Asylgesuch nicht ein. Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 4. November 2021 hielt es zudem fest, zwischenzeitlich sei das Verfahren von C._______ mit Verfügung vom (...) 2020 abgeschlossen worden. Daher könnte dem Gesuchsteller unter Vorlage einer Vollmacht Einsicht in die edierbaren Akten gewährt werden. C.c Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5751/2019 vom 10. Dezember 2021 ab. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, das Vorbringen, C._______ könne die (...) und die Tätigkeiten des Gesuchstellers bei den (...) bezeugen, sei revisionsrechtlich (und nicht im Beschwerdeverfahren) zu behandeln. Dabei hätte der Gesuchsteller auch zu begründen, warum die vorbestandenen Tatsachen nicht zu einem früheren Zeitpunkt hätten geltend gemacht werden können und als erheblich zu gelten hätten. D. Mit Revisionsgesuch vom 20. April 2022 (Poststempel: 25. April 2022) beantragte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht, "die Urteile D-5751/2019, D-6157/2018 sowie D-4024/2019 seien in Revision zu ziehen [1]. Nach Aufhebung des Entscheides sei im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren die Verfügung des SEM vom 10. August 2018, 24. Juli 2019 und vom 17. Oktober 2019 aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Gesuchsteller vorläufig aufzunehmen [2]." In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und die Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Zudem sei der drohende Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu sistieren. Als Beweismittel lag der Eingabe insbesondere ein USB-Stick mit den Akten des Asylverfahrens von C._______ bei. E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 27. April 2022 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2022 gelangte der Instruktionsrichter aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten zum Schluss, das Revisionsgesuch erweise sich als von vornherein aussichtslos, wies den Antrag auf Sistierung des Wegweisungsvollzugs ab und hob den superprovisorischen Vollzugsstopp vom 27. April 2022 auf. Gleichzeitig wurde der Gesuchsteller unter Androhung des Nichteintretens auf das Revisionsgesuch aufgefordert, bis zum 20. Mai 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu leisten. Zur Begründung wurde im Wesentlich ausgeführt, die revisionsrechtliche Frist von 90 Tagen gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG dürfte nicht eingehalten worden sein. G. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 20. Mai 2022 geleistet. H. H.a Gemäss Mitteilung des SEM vom 16. Mai 2022 wurde der Gesuchsteller vom Kanton per 1. März 2022 als verschwunden gemeldet. H.b Mit Verfügung vom 8. Juni 2022 forderte der Instruktionsrichter den Rechtsvertreter auf, bis zum 8. Juni 2022 eine aktuelle, vom Gesuchsteller unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus der dessen fortbestehendes Rechtschutzinteresse sowie dessen derzeitiger Aufenthaltsort hervorgehe. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass bei ungenutzter Frist von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses ausgegangen werde und das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben sei. H.c Mit Schreiben vom 8. Juni 2022 liess der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende Erklärung zukommen. I. Mit Eingabe vom 23. Juni 2022 brachte der Rechtsvertreter vor, entgegen der Zwischenverfügung vom 5. Mai 2022 sei das Revisionsgesuch nicht verspätet eingereicht worden, und beantragte deshalb einen wiedererwägungsweisen Vollzugsstopp im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme. J. Am 29. September 2022 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung erneut per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 348 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die Aufzählung der Revisionsgründe in Art. 121-123 BGG ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet wird. Zudem ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun (Art. 124 BGG). 2.2 Die Beantwortung der Frage, ob die Frist für die Einreichung des Revisionsgesuchs gewahrt wurde, ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht ausschlaggebend (vgl. unten E. 5). Die Frage der Rechtzeitigkeit kann deshalb offengelassen werden.
3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über das Revisionsgesuch in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG).
4. Vorab gilt es die Frage des Anfechtungsobjekts zu beantworten. Formell richtet sich das Revisionsgesuch zwar gegen alle drei im Rubrum des vorliegenden Urteils erwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts. Dies ergibt sich aus der Titelseite des Revisionsgesuchs und dem Hauptbegehren [1] (vgl. Revisionsgesuch S. 1 und 2). Demgegenüber ist der Begründung des Revisionsgesuchs zu entnehmen, dass sich dieses inhaltlich nur gegen das Urteil D-5157/2018 richten kann. Dies wird im Gesuch explizit festgehalten (vgl. Revisionsgesuch S. 5 Bst. f.). Als Revisionsgrund beruft sich der Gesuchsteller im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG auf das Vorliegen entscheidender Beweismittel, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, nämlich die Akten des Asylverfahrens von C._______ im Zusammenhang mit den von ihm diesbezüglich im Rahmen des damaligen Beschwerdeverfahrens erstmals geltend gemachten (...)-Tätigkeiten (vgl. Revisionsgesuch S. 6-10), welche als unglaubhaft qualifiziert wurden. Zwar wurden diese Tätigkeiten und das hängige Asylverfahren von C._______ in den beiden nachfolgenden Mehrfachgesuchen wiederum thematisiert, aber diesbezüglich fand eine erneute materielle Prüfung in den beiden Urteilen D-4024/2019 und D-5751/2019 nicht mehr statt. Somit richtet sich das vorliegende Revisionsgesuch inhaltlich nur gegen das Urteil D-5157/2018 vom 4. April 2019 beziehungsweise gegen die geltend gemachte ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der darin aus der Sicht des Gesuchstellers zu Unrecht festgestellten Unglaubhaftigkeit der besagten (...)-Aktivitäten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich ein Rechtsanwalt in einem Revisionsbegehren klar dazu zu äussern hat, in Bezug auf welche Urteile er die jeweiligen Revisionsgründe vorbringt (vgl. auch oben E. 2.2). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 5.2 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 5.47). 5.3 Als entscheidendes Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beruft sich der Gesuchsteller namentlich auf die Anhörung von C._______ vom 6. Dezember 2019 durch das SEM beziehungsweise das diesbezügliche Anhörungsprotokoll, und erwähnt mehrere Aussagen von C._______, welche sich mit den von ihm im Beschwerdeverfahren D-5157/2018 geltend gemachten (...)-Tätigkeiten decken und deren Glaubhaftigkeit belegen sollen (vgl. Revisionsgesuch S. 9 ff.). Das Protokoll der Anhörung vom 6. Dezember 2019 - wie auch jenes der ergänzenden Anhörung vom 30. Januar 2020 - entstanden jedoch erst nach dem Urteil D-5157/2018 vom 4. April 2019. Zudem wird nicht geltend gemacht und ist auch sonst aus den Akten nicht ersichtlich, inwiefern gestützt auf andere Aktenstücke des Asylverfahrens von C._______, welche vor dem besagten Urteilsdatum entstanden sind (insbesondere dem Protokoll der BzP von C._______ vom 16. Mai 2017), konkrete Parallelen zum Verfahren des Gesuchstellers gezogen werden könnten. Somit handelt es sich bei dem Teil der Asylverfahrensakten von C._______, der zur Begründung des Revisionsgesuchs herangezogen wird, um nach dem ordentlichen Beschwerdeentscheid vom 4. April 2019 entstandene Beweismittel. Solche Beweismittel, welche vorbestehende Tatsachen belegen sollen, sind aber nicht im Rahmen eines Revisionsgesuches vom Bundesverwaltungsgericht entgegenzunehmen und zu prüfen. Auf entsprechend begründete Gesuche ist nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1). 5.4 Nachträglich entstandene Beweismittel betreffend vorbestehende Tatsachen sind gegebenenfalls durch das SEM im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs zu prüfen und entsprechende, beim Bundesverwaltungsgericht als Revisionsbegehren eingereichte Gesuche werden praxisgemäss grundsätzlich nicht von Amtes wegen an das SEM überwiesen (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1). Da der Gesuchsteller jedoch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5751/2019 vom 10. Dezember 2021 (E. 6.5.2) ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, seine Vorbringen in Zusammenhang mit LTTE-Tätigkeiten sowie die entsprechenden Beweismittel seien auf dem Revisionsweg geltend zu machen, rechtfertigt es sich vorliegend ausnahmsweise, das Revisionsgesuch vom 20. April 2022 dem SEM zuständigkeitshalber zur Prüfung als Wiedererwägungsgesuch weiterzuleiten (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG). 5.5 Vor diesem Hintergrund kann vorliegend auf eine Prüfung der Vorbringen hinsichtlich offensichtlicher völkerrechtlicher Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. BVGE 2013/22 E. 9.3 unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7) verzichtet werden. Indes ist das SEM darauf hinzuweisen, dass es eine solche auch dann durchzuführen hätte, wenn es auf das Wiedererwägungsgesuch des Gesuchstellers nicht eintreten würde.
6. Dem Gesagten zufolge ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.
7. Mit dem Erlass des vorliegenden Urteils fällt der superprovisorisch verfügte einstweilige Vollzugsstopp dahin. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indes hat sich die Frage der Rechtzeitigkeit des Revisionsgesuchs entgegen der summarischen Prüfung der Rechtsbegehren in der Zwischenverfügung vom 5. Mai 2022 als nicht ausschlaggebend erwiesen (vgl. oben E. 4). Zudem wurde der Gesuchsteller - wie ebenfalls bereits erwähnt (vgl. oben E. 5.4) - im Urteil D-5751/2021 vom 10. Dezember 2021 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine Vorbringen in Zusammenhang mit LTTE-Tätigkeiten und damit auch die entsprechenden Beweismittel auf dem Revisionsweg geltend zu machen seien. Unter diesen Umständen ist die Einreichung des vorliegenden Revisionsgesuchs beim Bundesverwaltungsgericht anstelle eines Wiedererwägungsgesuchs beim SEM auch auf das Verhalten des Bundesverwaltungsgerichts zurückzuführen, und erwiesen sich die Begehren nicht zum vornherein als aussichtlos. Sodann ist aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit des Gesuchstellers auszugehen. Schliesslich erscheint es in Anbetracht der Komplexität der vorliegenden Verfahrenskonstellation als notwendig, dem Gesuchsteller zur Wahrung seiner Rechte im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG einen Anwalt zu bestellen. Die Zwischenverfügung vom 5. Mai 2022 ist deshalb insoweit wiedererwägungsweise aufzuheben, als die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan gutzuheissen und keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Der am 20. Mai 2022 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- ist dem Gesuchsteller zurückzuerstatten. 8.2 Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf eine Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE), insbesondere auch des Umstands der teilweise revisionsrechtlich unerheblichen Vorbringen (Art. 8 Abs. 2 VGE), ist das durch das Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Honorar des amtlichen Rechtsvertreters auf insgesamt Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Eingabe des Gesuchstellers vom 20. April 2022 wird zur Prüfung als Wiedererwägungsgesuch an die Vorinstanz überwiesen.
3. Die Zwischenverfügung vom 5. Mai 2022 wird im Sinne der Erwägungen wiedererwägungsweise aufgehoben.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- wird dem Gesuchsteller zurückerstattet.
5. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Ihm wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'500.- zugesprochen. Gelangt der Gesuchsteller später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
6. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand: