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E-6389/2019

E-6389/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, ersuchte erstmals am 18. November 2015 in der Schweiz um Asyl. Er machte im Wesentlichen geltend, aufgrund der Mitgliedschaft seines Bruders bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), seiner eigenen Unterstützungstätigkeiten für die LTTE sowie seiner Propagandatätigkeiten für die Tamil National Alliance (TNA) Probleme mit dem Criminal Investiga- tion Departement (CID) und dem Militär gehabt zu haben. Man habe ihn befragt und im (…) (…) Tage festgehalten. Nach seiner Freilassung gegen Bezahlung von Geld habe er Sri Lanka am (…) 2015 legal verlassen. Un- gefähr im (…)2017 sei er zu Hause von Soldaten gesucht worden. In der Schweiz sei er unter anderem wegen psychischer Probleme in medizini- scher Behandlung. Er reichte seine Identitätskarte, seine Geburts-, Hei- rats- und Familienurkunde sowie die Geburtsurkunden (…), eine Wohnsitz- bestätigung des Dorfvorstehers vom (…) 2015, drei Todesurkunden betref- fend (…), (…), (…) und (…), drei Bestätigungen zu seiner Tätigkeit als (…), je ein Schreiben vom (…) vom (…) 2015, vom (…) vom (…) 2015 und von der (…) vom (…) 2015 sowie einen Arztbericht der B._______ (…) vom

4. August 2017 ein. B. Mit Verfügung vom 31. August 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerde- führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungs- vollzug an. Es führte in der Begründung im Wesentlichen aus, seine Anga- ben zu seinen Tätigkeiten für die LTTE und zu den Problemen mit den sri- lankischen Behörden sowie zu seinem Verhalten nach der Haftentlassung seien nicht glaubhaft. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb er erst sechseinhalb Jahre nach der Beendigung seiner eigenen Tätigkeiten für die LTTE Probleme mit den Behörden bekommen habe und dass erst un- gefähr eineinhalb Jahre nach seiner Ausreise aus Sri Lanka nach ihm zu Hause gesucht worden sei. Dass er einige Monate vor der Ausreise einen Pass erhalten habe und mit diesem habe legal ausreisen können, weise darauf hin, dass kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an ihm zum Zeitpunkt seiner Ausreise vorgelegen habe. Im Übrigen seien die Todesfälle in seiner Familie nicht asylrelevant und es seien keine Risiko- faktoren ersichtlich, wonach er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden könne. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig und zumutbar.

E-6389/2019 Seite 3 C. Mit Urteil (…) vom (…) 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung vom (…) 2017 erhobene Beschwerde ab. Es bestätigte, dass der Beschwerdeführer die Verfolgungsvorbringen nicht habe glaub- haft machen können. Er habe widersprüchliche Angaben zu seinen Tätig- keiten für die LTTE gemacht und es bleibe unklar, welche Arbeiten er für diese verrichtet habe und wann dies genau gewesen sei. Dass er sich den Reisepass einige Monate vor der Ausreise habe ausstellen lassen können und damit legal ausgereist sei, spreche gegen ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden. Sein Vorbringen, er werde weiterhin gesucht, überzeuge nicht. Aus seiner angeblichen Verhaftung sei er nach zehn Ta- gen gegen Geldzahlung freigelassen worden. Bis zu seiner Ausreise sei er weder aufgesucht noch verhaftet worden. Seine Familie weise keine aktu- elle Verbindung zu den LTTE auf. Er selber sei wegen keiner Straftat an- geklagt oder verurteilt worden und verfüge über keinen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ihn als gefährliche Person einstufen würden und er auf einer „Stop-List“ vermerkt sei, zumal er Sri Lanka über den Flughafen C._______ verlassen habe, wobei er sich mit seinem eigenen Reisepass identifiziert habe. Auch sei er nicht exilpolitisch tätig. Es bestünden damit auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig und zumut- bar. D. Mit Eingabe vom 27. August 2019 reichte der Beschwerdeführer ein «neues Asylgesuch» beim SEM ein. Zur Begründung führte er im Wesent- lichen aus, dass durch die Lageveränderung in Sri Lanka nunmehr eine erhöhte Bedrohung für die tamilische Minderheit im Land vorliege. Abge- wiesene tamilische Asylsuchende, welche sich über längere Zeit in Exil- zentren der LTTE aufgehalten hätten – die Schweiz sei ein solches – stün- den unter Generalverdacht, etwas mit dem Wiederaufbau eines tamili- schen Separatismus zu tun zu haben. Die Gefahr von asylrelevanten Über- griffen gegenüber tamilischen Rückkehrern sei gestiegen, was zu einem «real risk» für eine Verletzung von Art. 3 EMRK führe. Aufgrund der nach- folgend darzulegenden individuellen Verfolgung, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, die in Sri Lanka systematisch verfolgt werde, und der seit dem Urteil des Bundesverwaltungserichts vom (…) 2019 ver- änderten Situation in Sri Lanka sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm

E-6389/2019 Seite 4 sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er unter Berücksichtigung der aktu- ellen Situation in Sri Lanka wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Er machte zu seiner individuellen Verfolgung zudem geltend, er habe im ordentlichen Verfahren gewichtige Sachverhaltselemente verschwiegen. Er sei als Kämpfer bei den D._______ Mitglied bei E._______ gewesen und habe an mehreren Kampfeinsätzen teilgenommen und zeitweise ein Team von bis zu zwölf Personen kommandiert. Es sei damit dargelegt, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet sei, insbesondere deshalb, weil er nie ein Rehabilitierungsprogramm durchlaufen habe. Er habe diese Tatsache im bisherigen Verfahren verschwiegen, weil er befürchtet habe, als asylun- würdig eingestuft zu werden. Des Weiteren habe er sich in den vier Jahren seines Aufenthaltes in der Schweiz (…) betätigt. Zudem leide er unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und einer rezidivierenden depressiven Störung und habe einen Selbstmordversuch unternommen. Er beantragte die Sistierung des Asylverfahrens bis zur Klärung der Sicher- heitslage in Sri Lanka und eine Anhörung zu den Asylgründen. Als Beweis- mittel reichte er zahlreiche Länder- und Zeitungsberichte (auf CD), ein Be- stätigungsschreiben vom (…) 2019 seines angeblichen Vorgesetzten bei den LTTE, ein Bestätigungsschreiben und eine Kopie des B-Ausweises (N […]) eines angeblichen ehemaligen Kameraden bei den LTTE, diverse Fo- tografien einer Demonstrationsteilnahme in F._______ im (…), einen Arzt- bericht vom 24. Juli 2019 der (…), (…) sowie eine Mitteilung der sri-lanki- schen Regierung vom 22. August 2019 zu den Akten. Mit ergänzender Ein- gabe vom 28. August 2019 reichte er zudem einen Erfahrungsbericht zu seiner Zeit bei den LTTE (tamilisch, mit englischer Übersetzung) zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2019 qualifizierte das SEM das «neue Asyl- gesuch» teilweise als Mehrfachgesuch und trat darauf nicht ein. Auf die als Revisionsgesuch qualifizierten Vorbringen trat es mangels funktioneller Zu- ständigkeit ebenfalls nicht ein. Es verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und erhob eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.–. Gleichzeitig wies es die Anträge um Verfahrenssistierung und Anhörung ab. F. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Oktober 2019 sei wegen der Verletzung des Anspruchs

E-6389/2019 Seite 5 auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen der Verletzung der Begrün- dungspflicht, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei zur Neube- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Flücht- lingseigenschaft festzustellen, und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewäh- ren, eventualiter sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht beantragt er, es sei der Spruchkörper bekanntzugeben und es sei zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzuge- ben. Der Beschwerde lagen ein Bericht des Anwaltsbüros des rubrizierten Rechtsvertreters zur Lage in Sri Lanka vom 22. Oktober 2018 mit diversen Quellen auf einer CD ROM, zwei Urteile des EGMR, ein Zeitungsbericht der Basler Zeitung vom 22. Juni 2019, eine Gerichtsvorladung vom (…) vom (…) (Original, inkl. englische Übersetzung) bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2019 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass sich der Spruchkörper – unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten – aus Richter David R. Wenger (In- struktion und Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima und Richterin Christa Luterbacher sowie Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner zusammen- setze. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.– der Gerichtskasse zu bezahlen. Die weiteren Verfahrens- anträge seien gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt zu behandeln. H. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses. Im Übrigen verwies er auf die Zwischenverfügungen in den Verfahren D-5751/2019 vom 27. November 2019 und E-5781/2019 vom 29. Novem- ber 2019, in denen angesichts der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden sei, und stellte den Antrag, dass abzuklären sei, ob unter den erpressten Daten einer von den sri-lan- kischen Behörden entführten Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft

E-6389/2019 Seite 6 der Name des Beschwerdeführers zu finden sei und welche Daten im All- gemeinen auf dem Mobiltelefon dieser Botschaftsmitarbeiterin erpresst worden seien. Der Eingabe lagen eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie eine CD ROM mit diversen Berichten bei. I. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2020 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wies er den mit Beschwerde vom 2. Dezember 2019 gestellten Beweisantrag ab, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers von Amtes wegen abklären zu lassen, und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. J. Das SEM reichte am 13. Januar 2020 seine Vernehmlassung ein. K. Am 29. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein. L. Am 6. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht des (…) vom (…)2019 ein. M. Mit Eingabe vom 25. Februar 2020 stellte der Beschwerdeführer erneut den Antrag, es sei abzuklären, ob sein Name auf dem Mobiltelefon der ent- führten Schweizerischen Botschaftsangestellten zu finden sei und welche Daten auf dem Mobiltelefon der Botschaftsmitarbeiterin von den sri-lanki- schen Behörden abgegriffen worden seien. Der Eingabe lag ein aktueller «Länderbericht Sri Lanka» des Anwaltsbüros des rubrizierten Rechtsver- treters vom 23. Januar 2020 inklusive CD ROM mit den Quellen bei. N. Am 24. September 2021 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine von ihm als «neues Asylgesuch» bezeichnete Eingabe ein, wobei er geltend machte, das SEM habe in der Verfügung vom 25. Oktober 2019 ausgeführt, das verschwiegene LTTE-Engagement beziehungsweise seine Mitglied- schaft bei den D._______ sowie das (…) Engagement seien im Rahmen eines Revisionsgesuches beim BVGer anhängig zu machen. Das SEM habe sich folglich als nicht zuständig erachtet und die Sache nicht materiell beurteilt. Infolgedessen seien diese rechtserheblichen Sachverhalte im

E-6389/2019 Seite 7 hängigen Beschwerdeverfahren E-6389/2019 keiner materiellen Beurtei- lung zugänglich. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, es sei die aktu- elle Entwicklung in Bezug auf die Menschenrechtskonvention und die Si- cherheitslage in Sri Lanka zu berücksichtigen, die im Einzelfall nur korrekt gewürdigt werden könne, wenn das gesamte Risikoprofil ([…]) mitberück- sichtigt und im neuen Asylverfahren beurteilt werde. Er ersuchte erneut um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, zumin- dest aber um Feststellung der Unzulässigkeit, eventuell Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Dem «neuen Asylersuchen» legte er einen aktualisierten «Länderbericht» seines Rechtsvertreters vom 16. August 2021 bei. O. Das SEM überwies die Eingabe vom 24. September 2021 (bei ihm einge- gangen am 27. September 2021) mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 als Ergänzung zur Beschwerde vom 2. Dezember 2019 gegen den Nichtein- tretensentscheid vom 17. Oktober 2019 [recte: 25. Oktober 2019] ans Bun- desverwaltungsgericht.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [142.31]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funk- tion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Der Be- schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 48 VwVG) und seine Beschwerde vom 2. Dezember 2019 erfüllt die Formvoraussetzungen (Art. 108 Abs. 3 AsylG und 52 Abs. 1 VwVG). Das Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

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E. 1.2 Die Vorinstanz hat die als «neues Asylgesuch» betitelte Eingabe vom

27. August 2019 teilweise als Mehrfachgesuch und teilweise als Revisions- gesuch gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (…) vom (…) 2019 betrachtet und ist auf beide Gesuche nicht eingetreten. Sie hat es jedoch unterlassen, den als Revisionsgesuch qualifizierten Teil zur wei- teren Beurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen. Zu- dem hat sie den Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid vom

25. Oktober 2019 nach einer materiellen Prüfung seines Begehrens auf separate Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs – unter anderem – aus der Schweiz weggewiesen und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Schliesslich versah sie den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid vom 25. Oktober 2019 mit einer Rechtsmittelbelehrung von 30 Tagen. Gemäss Art. 108 Abs. 3 AsylG sind Beschwerden gegen Nichteintretens- entscheide innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Die angefochtene Verfügung vom 25. Oktober 2019 wurde dem Beschwerdeführer am 1. November 2019 zugestellt (vgl. Beschwerde Rz. 2). Die Beschwerde vom 2. Dezember 2019 missachtet demzufolge die gesetzliche Frist von Art. 108 Abs. 3 AsylG mit Bezug auf Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung. Gründe für eine Wiederherstel- lung der verpassten gesetzlichen Beschwerdefrist (Art. 24 Abs. 1 VwVG) sind nicht ersichtlich. Angesichts der rechtskundigen, auf Asylrecht spezia- lisierten Vertretung und der klaren gesetzlichen Vorgaben besteht lediglich ausnahmsweise Anspruch auf Vertrauensschutz (vgl. ANDRÉ MOSER et. al, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.106 f. m.w.H.), zumal das Bundesverwaltungsgericht das erste Asyl- begehren des Beschwerdeführers vom 18. November 2015 mit Urteil (…) vom (…) 2019 in Dreierbesetzung bereits ausführlich geprüft und abgewie- sen hatte (zum Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK vgl. Urteil des EGMR Gajitani gegen Schweiz vom 9. September 2014 Nr. 43730/07 §§ 67 ff.). Eine solche Ausnahme liegt jedoch hier vor, da die Vorinstanz die Eingabe vom 27. August 2019 betreffend den Wegweisungs- und den Vollzugspunkt im gleichen Verfahren in einem materiellen Entscheid beurteilt und mit ei- ner einzigen Rechtsmittelfrist von 30 Tagen statt mit verschiedenen Rechtsmittelfristen versehen hat. In dieser besonderen Konstellation ist in Anwendung von Art. 108 Abs. 6 AslyG auf die Eingabe vom 2. Dezember 2019 einzutreten.

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E. 1.3 Die Eingabe vom 24. September 2021 an das SEM wurde von der Vo- rinstanz mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 an das Bundesverwaltungs- gericht übermittelt. Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass es sich hierbei um eine Beschwerdeergänzung gegen die Verfügung vom 17. Oktober 2019 [recte: 25. Oktober 2019] handle, wobei die Verfügung durch Geltendma- chung weiterer Sachverhaltselemente kritisiert werde, die sich während des laufenden Beschwerdeverfahrens ereignet hätten. Der Eingabe vom 24. September 2021 lässt sich jedoch entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Mitgliedschaft bei den D._______ und sein (…) Engagement unter dem Gesichtspunkt der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka gemäss dem Länderbericht des Rechtsvertreters vom 16. August 2021 beurteilt haben will, wobei er angesichts der beschränkten Beurtei- lungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts angesichts des Nichtein- tretensentscheids der Vorinstanz betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl (vgl. hierzu E. 3.2 f.) zu Recht der Meinung ist, im Verfahren vor Bun- desverwaltungsgericht E-6389/2019 erfolge keine materielle Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft. Da er Tatsachen geltend macht, die erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (…) vom (…) 2019 entstanden sind, verlangt er hierbei auch zu Recht keine Revision des genannten Ur- teils (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Die Ausführungen hinsichtlich der Wegweisung und deren Vollzug (Dispo- sitiv Ziff. 3 bis 5 des angefochtenen Entscheids) sind jedoch zu berücksich- tigen, da die Vorinstanz in diesen Punkten eine materielle Prüfung vorge- nommen hat und dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kog- nition zukommt (Art. 32 Abs. 2 VwVG; vgl. nachfolgend E. 3.4). Insoweit ist die Eingabe vom 24. September 2021 zu den Akten zu nehmen. Im Übrigen ist die Eingabe vom 24. September 2021, die ausdrücklich als «neues Asylgesuch» bezeichnet ist, und mit welcher abermals eine neue Risikobeurteilung und damit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verlangt wird, an die Vorinstanz zur weiteren Bearbeitung und Erledigung zurückzuweisen (Art. 8 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz wird hierbei auch über den verlangten Vollzugstopp zu befinden haben.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Zwi- schenverfügung vom 6. Dezember 2019 den voraussichtlich befassten Spruchkörper mitgeteilt. An diesem Spruchkörper wurden zwischenzeitlich

E-6389/2019 Seite 10 Änderungen vorgenommen. Diese Anpassungen erfolgten aufgrund objek- tiver und im Voraus bestimmter Kriterien (Art. 31 Abs. 3 des Geschäftsreg- lements für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1] vom

17. April 2008). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtsspra- che, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgre- mien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation. Infolge Pensionierung wurde Richterin Muriel Beck Kadima zwischenzeitlich durch Richterin Regina Derrer und Richterin Christa Luterbacher durch Richter Grégory Sauder ersetzt. We- gen Austritts der Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner und im Rahmen von Entlastungsmassnahmen wurde Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger eingesetzt.

E. 2.2 Für die Zuteilung der Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts ist das jeweilige Kammer- beziehungsweise Abteilungspräsidium zuständig (Art. 25 Abs. 5 Bst. b, Art. 31 und Art. 32 VGR [173.320.1]; vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.4 m.w.H.). Auf den mit der Beschwerdeschrift gestellten Antrag auf Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).

E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Wird die Beschwerde gutgeheissen, enthält sich die Beschwerdeinstanz einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).

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E. 3.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, auf eine Eingabe mangels funktioneller Zuständigkeit einzu- treten, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätz- lich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu Recht oder zu Unrecht verneint hat. Die funktionelle Zuständigkeit beschlägt die Frage, auf welcher Stufe eine Angelegenheit zu behandeln ist (durch die verfügende Behörde, die Beschwerdebehörde oder eine obere Instanz; Ur- teil des BVGer D-3474/2024 vom 8. Juli 2024 E. 2.2; vgl. zur funktionellen Zuständigkeit auch THOMAS FLÜCKIGER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N 14 ff. zu Art. 7 VwVG).

E. 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat das Asylgesuch des Beschwerde- führers vom 18. November 2015 mit Entscheid (…) vom (…) 2019 rechts- kräftig abgelehnt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellt sich ledig- lich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht wegen mangelhafter Begrün- dung (Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG) beziehungsweise mangels funktionel- ler Zuständigkeit (Art. 9 Abs. 2 VwVG) auf das neue Asylgesuch des Be- schwerdeführers vom 27. August 2019, das mithin nur wenige Wochen nach dem Abweisungsentscheid beim SEM eingereicht wurde, nicht einge- treten ist. Im Wegweisungs- und Vollzugspunkt hat die Vorinstanz eine ma- terielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt (vgl. auch Urteil des BVGer D-5344/2024 vom 12. September 2024 E. 4.1).

E. 4.1 Ein Mehrfachgesuch stellt im Asylverfahren eine spezielle Form eines klassischen Wiedererwägungsgesuchs dar. Bei einem solchen wie auch bei einem Mehrfachgesuch wird eine Anpassung einer ursprünglich fehler- freien Verfügung an einen erst nachträglich eingetretenen Sachverhalt ver- langt. Betrifft dieser Sachverhalt ausschliesslich den Wegweisungsvollzug, liegt ein Wiedererwägungsgesuch vor. Beschlagen die neu eingetretenen Ereignisse aber auch die Flüchtlingseigenschaft, sind sie als Mehrfachge- such zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H.). Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs können folglich ausschliesslich Sachverhalte geprüft werden, die sich nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens verwirk- licht haben. Erhebliche Tatsachen, von der die Partei erst nach Ergehen eines rechtskräftigen materiellen Beschwerdeentscheides erfährt, welche sich jedoch bereits vor dessen Ergehen verwirklichten (sog. unechte No-

E-6389/2019 Seite 12 ven), sind ihrerseits mittels Revision beim Bundesverwaltungsgericht gel- tend zu machen (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Gleiches gilt für Beweismittel, die bereits vor dem rechtskräftigen Beschwerdeent- scheid entstanden sind, die die Partei jedoch erst danach auffindet. Solche Tatsachen beziehungsweise Beweismittel bilden indes nur dann einen Re- visionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie in früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten, weil sie damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder deren Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldba- ren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; BVGE 2013/37 E. 2.1; MOSER/BESUCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.47, WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz 3914; zum Ganzen: Ur- teil des BVGer D-6972/2016 vom 8. August 2024 E. 6.1).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hat in seinem «neuen Asylgesuch» vom 27. Au- gust 2019 geltend gemacht, aufgrund der Zuspitzung des Machtkampfes seit der Nominierung von Gotabaya Rajapaksa als Präsidentschaftskandi- dat am 11. August 2019, der Anschläge vom 21. April 2019, der darauf in Kraft getretenen und während vier Monaten gültigen Notstandsgesetzge- bung und der daraus resultierenden massiv erhöhten Gefährdung für Ta- milen habe eine neue Risikobeurteilung zu erfolgen. Aufgrund seiner Zu- gehörigkeit zu einer klar definierten Gruppe, welche in Sri Lanka systema- tisch verfolgt werde, und aufgrund seiner individuellen Verfolgung erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz diese Vorbringen zumin- dest mit Bezug auf die geltend gemachten jüngsten politischen Entwicklun- gen in Sri Lanka und die verlangte Neubeurteilung der Flüchtlingseigen- schaft als Mehrfachersuchen betrachtet hat. Der Beschwerdeführer stellt dies in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht denn auch nicht in Abrede.

E. 4.3 Die Vorinstanz erachtet diese Vorbringen indes als nicht hinreichend begründet, da aus der Eingabe vom 9. September 2019 [recte: 27. August 2019] letztlich nicht hervorgehe, dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (…) vom (…) 2019 in einer Art und Weise verändert habe, die sich konkret in negativer Weise auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers auswirke.

E-6389/2019 Seite 13 Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 27. August 2019 unter dem Titel «10. Fallbezug» ausgeführt, dass vor dem Hintergrund [der dar- gelegten Situation] die von ihm geltend gemachte Furcht um Leib und Le- ben bei einer Rückkehr begründet sei. Er sei ein ehemaliger LTTE-Kämp- fer, der (…) den D._______ beigetreten sei. Er habe dies jedoch bisher aus Angst verschwiegen. Auch sein Bruder, der jahrelang bei den LTTE gewe- sen und seit Ende des Krieges verschollen sei, verfüge über enge Verbin- dungen, zu den LTTE. Er, der Beschwerdeführer, sei auch nach dem Krieg für die tamilische Sache engagiert geblieben. (…). Unter anderem sei er über 10 Tage festgehalten und gefoltert worden. Er habe sich auch in der Schweiz, wo er seit rund vier Jahren lebe, (…) engagiert. Insgesamt sei er gleich mehreren Risikogruppen zuzurechnen. Mit Blick auf diese Ausführungen ist durchaus mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass ein konkreter Fallbezug der geltend gemachten Lageverände- rung nicht ersichtlich ist. Insbesondere hinsichtlich der im Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts (…) vom (…) 2019 als unglaubhaft beurteilten Fakten (insbesondere betreffend die eigene Tätigkeit für die LTTE) ergibt sich nicht, weshalb dem Beschwerdeführer daraus künftig überhaupt Nachteile entstehen könnten. Demgegenüber erachtete das Bundesver- waltungsgericht im damaligen Entscheid die Tätigkeit des Bruders für die LTTE als gegeben, sah in diesen Umstand jedoch keine asylrelevante Ge- fährdung, da der Beschwerdeführer nach seiner angeblichen Verhaftung und Befragung zu seinem Bruder gegen Geldzahlung wieder freigelassen worden sei und seither weder erneut aufgesucht noch verhaftet worden sei. Er habe auch keiner Melde-, Unterschrifts- oder Anwesenheitspflicht unter- legen. Davon ausgehend ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer rund zwei Monate nach dem ersten Asylentscheid wegen der Nominierung von Gotabaya Rajapaksa als offizieller Präsidentschaftskandidat am 11. August 2019 nunmehr einer er- höhten Gefahr durch die sri-lankischen Behörden ausgesetzt sein soll. Infolgedessen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Mehrfach- gesuch vom 27. August 2019 bezüglich der geltend gemachten Lagever- änderung als unbegründet erachtet hat und darauf nicht eingetreten ist.

E. 4.4 Soweit der Beschwerdeführer im Gesuch vom 27. August 2019 geltend macht, er habe bisher aus Angst verschwiegen, dass er bei den D._______ gewesen sei, und er sei auch (…)tätig (vgl. hierzu Fotos von […] in F._______ im […]), handelt es sich um Tatsachen, die vor dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (…) vom (…) 2019 bestanden haben, aber

E-6389/2019 Seite 14 im fraglichen Urteil nicht beurteilt wurden. Davon ging auch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aus. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer beschwerdeweise geltend, bei einem neu vorgebrachten rechtserheblichen Sachverhalt, welcher bisher verschwiegen worden sei, sei jede Berufung des SEM auf eine Prüfung als Revisionsgesuch zum vornherein objektiv unmöglich, da gerade dieser Sachverhalt nie Gegenstand der früheren Verfahren gewesen sei. Damit verkennt der Beschwerdeführer jedoch die oben unter E. 4.1 dargestellte konstante Praxis des Bundesverwaltungsgerichts. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz man- gels funktioneller Zuständigkeit nicht auf die Vorbringen betreffend die bis- lang verschwiegene Mitgliedschaft bei den D._______ und die (…) Tätig- keiten des Beschwerdeführers eingetreten ist.

E. 4.5 Die Behauptung einer ungerechtfertigten strafrechtlichen Anklage we- gen (…) wurde erstmals im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungs- gericht vorgebracht. Zum Nachweis verweist der Beschwerdeführer auf eine gerichtliche Vorladung vom (…) 2018 (vgl. Beschwerdebeilage 7). In- soweit handelt es sich auch hierbei um ein sog. unechtes novum, welches im Revisionsverfahren geltend zu machen ist.

E. 4.6 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, da sie ihn – entgegen seinem Antrag – nicht er- neut angehört und seine Beweisanträge abgewiesen habe. Da das SEM zu Recht nicht auf das Mehrfachgesuch vom 27. August 2019 eingetreten ist respektive sich zu Recht für die Behandlung der Eingabe als funktionell unzuständig erachtet hat, hatte es weder über die gestellten Beweisanträge zu befinden noch eine – im Rahmen von Mehrfachgesu- chen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3) und von Revisionsgesuchen (vgl. Urteil des BVGer 3951/2024 vom 25. September 2024 E. 8 m.H.a. das Urteil des BVGer E-2898/2024 vom 17. Mai 2024 S. 4) ohnehin nicht vorgesehene – Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen. Demzufolge ist der an- gefochtene Entscheid auch insoweit nicht zu beanstanden.

E. 4.7 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, da sie die Verschlechte- rung seines psychischen Gesundheitszustandes im angefochtenen Ent- scheid lediglich unter dem Gesichtspunkt des Wegweisungsvollzugs ge- würdigt habe, obschon er wegen der traumatisierenden Erlebnisse in Sri

E-6389/2019 Seite 15 Lanka über eine erhöhte Verfolgungsempfindlichkeit verfüge, was zwangs- läufig zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen müsse. Auch mit dieser Argumentation geht der Beschwerdeführer fehl. Sein Ein- wand betreffend die Asylrelevanz seiner bereits vor dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (…) vom (…) 2019 bestehenden gesundheitli- chen Probleme (a.a.O. E. 7.3.3) wäre unter dem Gesichtspunkt der Revi- sion zu betrachten, auch wenn es diesbezüglich zu einer Verschlechterung gekommen sein sollte. Mangels Zuständigkeit hatte die Vorinstanz diesen Umstand im angefochtenen Entscheid zu Recht nicht materiell geprüft.

E. 4.8 In den Eingaben vom 23. Dezember 2019 und vom 25. Februar 2020 stellt der Beschwerdeführer den Antrag, es sei abzuklären, ob sein Name auf dem Mobiltelefon der entführten Schweizerischen Botschaftsangestell- ten zu finden sei. Diesbezüglich ist – da über den Einwand bereits in ande- ren Verfahren befunden wurde – festzuhalten, dass sich gemäss Auskunft der Botschaft, keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsu- chende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon der vom Sicherheitsvorfall betroffenen lokalen Angestellten der Schweize- rischen Botschaft befanden (vgl. Urteil des BVGer D-498/2020 vom 26. Ap- ril 2024 E. 6.3).

E. 4.9 Soweit der Beschwerdeführer beschwerdeweise eine fragwürdige und willkürliche Auslegung der EGMR-Rechtsprechung moniert, fällt eine Ver- letzung der Begründungspflicht ohnehin ausser Betracht, da es sich dabei um eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache handelt (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer E-3198/2021 vom 30. Juni 2023 E. 4.3).

E. 4.10 Die übrigen Einwände des Beschwerdeführers zur Flüchtlingseigen- schaft einschliesslich der diesbezüglich gestellten Beweisanträge (vgl. ins- bes. Beweisantrag 2, Beschwerde S. 63) sind aufgrund beschränkten Be- urteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts angesichts des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz nicht zu hören, da sie die materi- elle Prüfung betreffen, die von der Vorinstanz – nach dem zuvor Gesag- ten – ohnehin zu Recht unterlassen wurde.

E. 5.1 Zu prüfen bleibt nachfolgend die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid angeordnete Wegweisung und deren Vollzug.

E-6389/2019 Seite 16

E. 5.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 5.4 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 5.5.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.5.3 Unter E. 4 wurde bereits dargelegt, weshalb das SEM zu Recht nicht auf die im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Umstände eingetreten ist, wonach es sich beim Beschwerdeführer um ein (…) D._______ handle, er zu Unrecht wegen (…) angeklagt worden sei und er sich (…) betätigt

E-6389/2019 Seite 17 habe. In analoger Anwendung der Rechtsprechung zu verspäteten Vorbrin- gen bei Revision und Wiedererwägung (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7; 1998 Nr. 3 E. 3; BVGE 2013/22 E. 5.4) ist solchen Vorbringen jedoch bei der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges Rechnung zu tragen, wenn offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschen- rechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegwei- sungsvollzugshindernis besteht (vgl. Urteil des BVGer E-2675/2019 vom

30. Juli 2019 E. 13.1). Es genügt in solchen Konstellationen jedoch nicht, eine drohende Verletzung von Art. 33 FK respektive Art. 3 EMRK und Art. 1 FoK lediglich zu behaupten; vielmehr muss die gesuchstellende Person die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig nachweisen respektive glaubhaft machen (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7;1998 Nr. 3; BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).

E. 5.5.4 Was die behauptete Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den D._______ anbelangt, gelingt es ihm nicht, diesbezüglich eine aktuelle und ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer hat sich nach Kriegsende noch während sechs Jahren in Sri Lanka aufgehalten. Die in diese Zeit fallenden Verfolgungsvorbringen wurden im Urteil (…) für unglaubhaft befunden. Selbst wenn der Beschwer- deführer tatsächlich Mitglied der D._______ gewesen wäre, ist vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden darüber Bescheid wussten, da er ansonsten wohl kaum je hätte legal aus seinem Heimatstaat ausreisen können. Dementsprechend ist aufgrund die- ses Vorbringens bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka nicht von einer Verletzung zwingender asyl- oder völkerrechtlicher Bestimmungen auszugehen.

E. 5.5.5 Was die behauptete exilpolitische Tätigkeit anbelangt, ist mit der Vo- rinstanz festzuhalten, dass das geltend gemachte Engagement als nieder- schwellig zu bezeichnen ist. Die Einschätzung der Vorinstanz erweist sich im Einklang mit der Lage der Akten und der konstanten Rechtsprechung, weshalb sie zu bestätigen ist.

E. 5.5.6 Betreffend die angebliche ungerechtfertigte strafrechtliche Anklage wegen (…) weist das Gericht darauf hin, dass die Verfolgung wegen Ver- dachts auf strafrechtlich relevantes Verhalten für sich allein nicht genügt, um sie als flüchtlingsrechtlich relevant erscheinen zu lassen. Eine allfällige Illegitimität muss vielmehr auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motiva- tion beruhen (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3.1; 2015/3 E. 5, je m.w.H.; Urteil

E-6389/2019 Seite 18 des BGer D-1933/2024 vom 23. August 2024 E. 6.3). Ein solches Motiv ist vorliegend nicht offenkundig. Genauso wenig ist ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer aufgrund dieses Vorwurfs eine unmenschliche Behand- lung nach Art. 3 EMRK drohen sollte.

E. 5.5.7 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es bestehe aufgrund seiner Ethnie sowie der aktuellen Lage in Sri Lanka bei seiner Rückkehr die Gefahr, dass er erneut gefoltert werde, ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug derzeit nicht als generell unzulässig erscheinen lasse (vgl. hierzu Urteile des BVGer D-995/2020 vom 8. November 2024 E. 9.2.4 m.w.H.; D-6472/2019 vom 23. September 2024 E. 9.3.4 m.w.H.). Die von seinem Rechtsvertreter eingereichten «Länderberichte», insbesondere der «Länderbericht» vom 16. August 2021 erweist sich nicht zuletzt angesichts der letzten Präsidentschaftswahlen in Sri Lanka vom 21. September 2024 und der Parlamentswahlen vom 14. November 2024 als überholt (vgl. An- jana Pasricha in Voice of Amerca vom 17. November 2024: https://www.vo- anews.com/a/meeting-election-pledges-seen-as-challenge-for-sri-lanka- president-despite-parliamentary-win-/7866840.html; abgerufen am 27. Ja- nuar 2025).

E. 5.5.8 Soweit der Beschwerdeführer unter dem Titel «real risk» eine erneute Risikofaktorenprüfung verlangt (z.B. über die behauptete Folter), ist nach dem zuvor Gesagten nicht ersichtlich, inwiefern es nunmehr – nachdem das Bundesverwaltungsgericht im Urteil (…) vom (…) 2019 eine begrün- dete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung infolge der Risi- kofaktoren gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015 verneint hatte – auf- grund der von ihm geltend gemachten Umstände zu einer aktuellen und ernsthaften Gefahr einer drohende Verletzung von Art. 33 FK respektive Art. 3 EMRK kommt. Im Lichte der im vorliegenden Verfahren massgeblichen Sachverhaltselemente ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten «Background Check» hinausgehen würden, oder dass er per- sönlich gefährdet wäre.

E. 5.5.9 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E-6389/2019 Seite 19

E. 5.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka we- der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss gefestigter Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin als zumutbar zu erachten, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiä- ren oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden können (Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermag die seit einiger Zeit in weiten Tei- len Sri Lankas herrschende angespannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (Urteil des BVGer E-6472/2019 vom

23. September 2024 E. 9.4.2. m.w.H.). Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (…) vom (…) 2019 wurde der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers für zumutbar befun- den. An dieser Einschätzung vermögen weder die mit dem Mehrfachge- such vom 27. August 2019 und im Beschwerdeverfahren behaupteten Vor- bringen betreffend die ([…]) Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die E._______ noch die aktuellen Ereignisse in Sri Lanka etwas zu ändern.

E. 5.6.2 Der Beschwerdeführer wendet erneut ein, er sei in Sri Lanka gefoltert worden und die daraus resultierenden psychischen Folgen könnten in Sri Lanka nicht hinreichend behandelt werden; insbesondere verlange die Be- handlung seiner PTBS, dass er in den Gesprächen seine E._______-(…) thematisiere, was ihm aufgrund der Angst, dass dadurch Informationen an die Sicherheitsbehörden sickern könnten, sei es durch Überwachung der Ärzte oder gar Verrat, nicht zuzumuten sei. Die Schwere seiner psychi- schen Probleme zeige sich auch in einem Selbstmordversuch. Zudem sei er in der Schweiz im (…) 2016 Opfer einer Straftat geworden, als ihn je-

E-6389/2019 Seite 20 mand auf ein Bahngeleis gestossen habe und er nur knapp dem Tode ent- kommen sei. Er verweist hierzu auf den Arztbericht vom 24. Juli 2019. Im Laufe des Verfahrens wurde ein weiterer Arztbericht vom 12. Dezember 2019 eingereicht. Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitli- chen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbar- keit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehand- lung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Ge- sundheitszustands nach sich zöge. Eine nicht dem schweizerischen Stan- dard entsprechende medizinische Behandlung im Heimatland führt noch nicht zur Unzumutbarkeit (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-2948/2020 vom

E. 5.6.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 5.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 5.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E-6389/2019 Seite 21 Der entsprechende Eventualantrag (vgl. Rechtsbegehren 6) ist abzuwei- sen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2020 gutgeheissen worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädi- gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). (Dispositiv nächste Seite)

E-6389/2019 Seite 22

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2020 gutgeheissen worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 7.2 Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). (Dispositiv nächste Seite)

E. 8 Juli 2022 E. 8.3.2 m.w.H.). Diese Schwelle ist vorliegend nicht erreicht. Die im vorliegenden Verfahren vorgebrachten psychischen Probleme be- ziehungsweise die Erkrankung des Beschwerdeführers stellen im Ver- gleich zu den im ordentlichen Verfahren bekannten gesundheitlichen Be- schwerden keine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustan- des dar, so dass sie nach wie vor nicht auf eine medizinische Notlage be- ziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen lassen, selbst wenn das öffentliche Gesundheitssystem in Sri Lanka nach Kenntnis des Gerichts bezüglich Kapazität und Infrastruktur gewisse Män- gel aufweist, die sich mit der Wirtschaftskrise akzentuiert haben dürften (vgl. Urteil des BVGer E-6401/2019 vom 22. August 2022 E. 8.3.4). Der angefochtene Entscheid des SEM ist daher auch in diesem Punkt zu be- stätigen. Im Übrigen datiert das letzte Arztzeugnis vom 12. Dezember 2019; aktuellere ärztliche Berichte sind nicht aktenkundig. Auch dies spricht nicht für eine medizinische Notlage.

Dispositiv
  1. Das «neue Asylgesuch» des Beschwerdeführers vom 24. September 2021 wird zur weiteren Bearbeitung und Erledigung an die Vorinstanz überwie- sen.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6389/2019 Urteil vom 17. Februar 2025 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Mehrfachgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2019. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, ersuchte erstmals am 18. November 2015 in der Schweiz um Asyl. Er machte im Wesentlichen geltend, aufgrund der Mitgliedschaft seines Bruders bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), seiner eigenen Unterstützungstätigkeiten für die LTTE sowie seiner Propagandatätigkeiten für die Tamil National Alliance (TNA) Probleme mit dem Criminal Investigation Departement (CID) und dem Militär gehabt zu haben. Man habe ihn befragt und im (...) (...) Tage festgehalten. Nach seiner Freilassung gegen Bezahlung von Geld habe er Sri Lanka am (...) 2015 legal verlassen. Ungefähr im (...)2017 sei er zu Hause von Soldaten gesucht worden. In der Schweiz sei er unter anderem wegen psychischer Probleme in medizinischer Behandlung. Er reichte seine Identitätskarte, seine Geburts-, Heirats- und Familienurkunde sowie die Geburtsurkunden (...), eine Wohnsitzbestätigung des Dorfvorstehers vom (...) 2015, drei Todesurkunden betreffend (...), (...), (...) und (...), drei Bestätigungen zu seiner Tätigkeit als (...), je ein Schreiben vom (...) vom (...) 2015, vom (...) vom (...) 2015 und von der (...) vom (...) 2015 sowie einen Arztbericht der B._______ (...) vom 4. August 2017 ein. B. Mit Verfügung vom 31. August 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Es führte in der Begründung im Wesentlichen aus, seine Angaben zu seinen Tätigkeiten für die LTTE und zu den Problemen mit den sri-lankischen Behörden sowie zu seinem Verhalten nach der Haftentlassung seien nicht glaubhaft. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb er erst sechseinhalb Jahre nach der Beendigung seiner eigenen Tätigkeiten für die LTTE Probleme mit den Behörden bekommen habe und dass erst ungefähr eineinhalb Jahre nach seiner Ausreise aus Sri Lanka nach ihm zu Hause gesucht worden sei. Dass er einige Monate vor der Ausreise einen Pass erhalten habe und mit diesem habe legal ausreisen können, weise darauf hin, dass kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an ihm zum Zeitpunkt seiner Ausreise vorgelegen habe. Im Übrigen seien die Todesfälle in seiner Familie nicht asylrelevant und es seien keine Risikofaktoren ersichtlich, wonach er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden könne. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig und zumutbar. C. Mit Urteil (...) vom (...) 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung vom (...) 2017 erhobene Beschwerde ab. Es bestätigte, dass der Beschwerdeführer die Verfolgungsvorbringen nicht habe glaubhaft machen können. Er habe widersprüchliche Angaben zu seinen Tätigkeiten für die LTTE gemacht und es bleibe unklar, welche Arbeiten er für diese verrichtet habe und wann dies genau gewesen sei. Dass er sich den Reisepass einige Monate vor der Ausreise habe ausstellen lassen können und damit legal ausgereist sei, spreche gegen ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden. Sein Vorbringen, er werde weiterhin gesucht, überzeuge nicht. Aus seiner angeblichen Verhaftung sei er nach zehn Tagen gegen Geldzahlung freigelassen worden. Bis zu seiner Ausreise sei er weder aufgesucht noch verhaftet worden. Seine Familie weise keine aktuelle Verbindung zu den LTTE auf. Er selber sei wegen keiner Straftat angeklagt oder verurteilt worden und verfüge über keinen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ihn als gefährliche Person einstufen würden und er auf einer "Stop-List" vermerkt sei, zumal er Sri Lanka über den Flughafen C._______ verlassen habe, wobei er sich mit seinem eigenen Reisepass identifiziert habe. Auch sei er nicht exilpolitisch tätig. Es bestünden damit auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig und zumutbar. D. Mit Eingabe vom 27. August 2019 reichte der Beschwerdeführer ein «neues Asylgesuch» beim SEM ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass durch die Lageveränderung in Sri Lanka nunmehr eine erhöhte Bedrohung für die tamilische Minderheit im Land vorliege. Abgewiesene tamilische Asylsuchende, welche sich über längere Zeit in Exilzentren der LTTE aufgehalten hätten - die Schweiz sei ein solches - stünden unter Generalverdacht, etwas mit dem Wiederaufbau eines tamilischen Separatismus zu tun zu haben. Die Gefahr von asylrelevanten Übergriffen gegenüber tamilischen Rückkehrern sei gestiegen, was zu einem «real risk» für eine Verletzung von Art. 3 EMRK führe. Aufgrund der nachfolgend darzulegenden individuellen Verfolgung, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, die in Sri Lanka systematisch verfolgt werde, und der seit dem Urteil des Bundesverwaltungserichts vom (...) 2019 veränderten Situation in Sri Lanka sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Sri Lanka wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Er machte zu seiner individuellen Verfolgung zudem geltend, er habe im ordentlichen Verfahren gewichtige Sachverhaltselemente verschwiegen. Er sei als Kämpfer bei den D._______ Mitglied bei E._______ gewesen und habe an mehreren Kampfeinsätzen teilgenommen und zeitweise ein Team von bis zu zwölf Personen kommandiert. Es sei damit dargelegt, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet sei, insbesondere deshalb, weil er nie ein Rehabilitierungsprogramm durchlaufen habe. Er habe diese Tatsache im bisherigen Verfahren verschwiegen, weil er befürchtet habe, als asylunwürdig eingestuft zu werden. Des Weiteren habe er sich in den vier Jahren seines Aufenthaltes in der Schweiz (...) betätigt. Zudem leide er unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und einer rezidivierenden depressiven Störung und habe einen Selbstmordversuch unternommen. Er beantragte die Sistierung des Asylverfahrens bis zur Klärung der Sicherheitslage in Sri Lanka und eine Anhörung zu den Asylgründen. Als Beweismittel reichte er zahlreiche Länder- und Zeitungsberichte (auf CD), ein Bestätigungsschreiben vom (...) 2019 seines angeblichen Vorgesetzten bei den LTTE, ein Bestätigungsschreiben und eine Kopie des B-Ausweises (N [...]) eines angeblichen ehemaligen Kameraden bei den LTTE, diverse Fotografien einer Demonstrationsteilnahme in F._______ im (...), einen Arztbericht vom 24. Juli 2019 der (...), (...) sowie eine Mitteilung der sri-lankischen Regierung vom 22. August 2019 zu den Akten. Mit ergänzender Eingabe vom 28. August 2019 reichte er zudem einen Erfahrungsbericht zu seiner Zeit bei den LTTE (tamilisch, mit englischer Übersetzung) zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2019 qualifizierte das SEM das «neue Asylgesuch» teilweise als Mehrfachgesuch und trat darauf nicht ein. Auf die als Revisionsgesuch qualifizierten Vorbringen trat es mangels funktioneller Zuständigkeit ebenfalls nicht ein. Es verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und erhob eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.-. Gleichzeitig wies es die Anträge um Verfahrenssistierung und Anhörung ab. F. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Oktober 2019 sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen der Verletzung der Begründungspflicht, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei der Spruchkörper bekanntzugeben und es sei zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Der Beschwerde lagen ein Bericht des Anwaltsbüros des rubrizierten Rechtsvertreters zur Lage in Sri Lanka vom 22. Oktober 2018 mit diversen Quellen auf einer CD ROM, zwei Urteile des EGMR, ein Zeitungsbericht der Basler Zeitung vom 22. Juni 2019, eine Gerichtsvorladung vom (...) vom (...) (Original, inkl. englische Übersetzung) bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2019 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass sich der Spruchkörper - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten - aus Richter David R. Wenger (Instruktion und Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima und Richterin Christa Luterbacher sowie Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner zusammensetze. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.- der Gerichtskasse zu bezahlen. Die weiteren Verfahrensanträge seien gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt zu behandeln. H. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Übrigen verwies er auf die Zwischenverfügungen in den Verfahren D-5751/2019 vom 27. November 2019 und E-5781/2019 vom 29. November 2019, in denen angesichts der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden sei, und stellte den Antrag, dass abzuklären sei, ob unter den erpressten Daten einer von den sri-lankischen Behörden entführten Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft der Name des Beschwerdeführers zu finden sei und welche Daten im Allgemeinen auf dem Mobiltelefon dieser Botschaftsmitarbeiterin erpresst worden seien. Der Eingabe lagen eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie eine CD ROM mit diversen Berichten bei. I. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2020 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wies er den mit Beschwerde vom 2. Dezember 2019 gestellten Beweisantrag ab, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers von Amtes wegen abklären zu lassen, und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. J. Das SEM reichte am 13. Januar 2020 seine Vernehmlassung ein. K. Am 29. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein. L. Am 6. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht des (...) vom (...)2019 ein. M. Mit Eingabe vom 25. Februar 2020 stellte der Beschwerdeführer erneut den Antrag, es sei abzuklären, ob sein Name auf dem Mobiltelefon der entführten Schweizerischen Botschaftsangestellten zu finden sei und welche Daten auf dem Mobiltelefon der Botschaftsmitarbeiterin von den sri-lankischen Behörden abgegriffen worden seien. Der Eingabe lag ein aktueller «Länderbericht Sri Lanka» des Anwaltsbüros des rubrizierten Rechtsvertreters vom 23. Januar 2020 inklusive CD ROM mit den Quellen bei. N. Am 24. September 2021 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine von ihm als «neues Asylgesuch» bezeichnete Eingabe ein, wobei er geltend machte, das SEM habe in der Verfügung vom 25. Oktober 2019 ausgeführt, das verschwiegene LTTE-Engagement beziehungsweise seine Mitgliedschaft bei den D._______ sowie das (...) Engagement seien im Rahmen eines Revisionsgesuches beim BVGer anhängig zu machen. Das SEM habe sich folglich als nicht zuständig erachtet und die Sache nicht materiell beurteilt. Infolgedessen seien diese rechtserheblichen Sachverhalte im hängigen Beschwerdeverfahren E-6389/2019 keiner materiellen Beurteilung zugänglich. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, es sei die aktuelle Entwicklung in Bezug auf die Menschenrechtskonvention und die Sicherheitslage in Sri Lanka zu berücksichtigen, die im Einzelfall nur korrekt gewürdigt werden könne, wenn das gesamte Risikoprofil ([...]) mitberücksichtigt und im neuen Asylverfahren beurteilt werde. Er ersuchte erneut um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, zumindest aber um Feststellung der Unzulässigkeit, eventuell Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Dem «neuen Asylersuchen» legte er einen aktualisierten «Länderbericht» seines Rechtsvertreters vom 16. August 2021 bei. O. Das SEM überwies die Eingabe vom 24. September 2021 (bei ihm eingegangen am 27. September 2021) mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 als Ergänzung zur Beschwerde vom 2. Dezember 2019 gegen den Nichteintretensentscheid vom 17. Oktober 2019 [recte: 25. Oktober 2019] ans Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [142.31]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG) und seine Beschwerde vom 2. Dezember 2019 erfüllt die Formvoraussetzungen (Art. 108 Abs. 3 AsylG und 52 Abs. 1 VwVG). Das Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Vorinstanz hat die als «neues Asylgesuch» betitelte Eingabe vom 27. August 2019 teilweise als Mehrfachgesuch und teilweise als Revisionsgesuch gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom (...) 2019 betrachtet und ist auf beide Gesuche nicht eingetreten. Sie hat es jedoch unterlassen, den als Revisionsgesuch qualifizierten Teil zur weiteren Beurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen. Zudem hat sie den Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid vom 25. Oktober 2019 nach einer materiellen Prüfung seines Begehrens auf separate Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - unter anderem - aus der Schweiz weggewiesen und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Schliesslich versah sie den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid vom 25. Oktober 2019 mit einer Rechtsmittelbelehrung von 30 Tagen. Gemäss Art. 108 Abs. 3 AsylG sind Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Die angefochtene Verfügung vom 25. Oktober 2019 wurde dem Beschwerdeführer am 1. November 2019 zugestellt (vgl. Beschwerde Rz. 2). Die Beschwerde vom 2. Dezember 2019 missachtet demzufolge die gesetzliche Frist von Art. 108 Abs. 3 AsylG mit Bezug auf Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung. Gründe für eine Wiederherstellung der verpassten gesetzlichen Beschwerdefrist (Art. 24 Abs. 1 VwVG) sind nicht ersichtlich. Angesichts der rechtskundigen, auf Asylrecht spezialisierten Vertretung und der klaren gesetzlichen Vorgaben besteht lediglich ausnahmsweise Anspruch auf Vertrauensschutz (vgl. André Moser et. al, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.106 f. m.w.H.), zumal das Bundesverwaltungsgericht das erste Asylbegehren des Beschwerdeführers vom 18. November 2015 mit Urteil (...) vom (...) 2019 in Dreierbesetzung bereits ausführlich geprüft und abgewiesen hatte (zum Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK vgl. Urteil des EGMR Gajitani gegen Schweiz vom 9. September 2014 Nr. 43730/07 §§ 67 ff.). Eine solche Ausnahme liegt jedoch hier vor, da die Vorinstanz die Eingabe vom 27. August 2019 betreffend den Wegweisungs- und den Vollzugspunkt im gleichen Verfahren in einem materiellen Entscheid beurteilt und mit einer einzigen Rechtsmittelfrist von 30 Tagen statt mit verschiedenen Rechtsmittelfristen versehen hat. In dieser besonderen Konstellation ist in Anwendung von Art. 108 Abs. 6 AslyG auf die Eingabe vom 2. Dezember 2019 einzutreten. 1.3 Die Eingabe vom 24. September 2021 an das SEM wurde von der Vorinstanz mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass es sich hierbei um eine Beschwerdeergänzung gegen die Verfügung vom 17. Oktober 2019 [recte: 25. Oktober 2019] handle, wobei die Verfügung durch Geltendmachung weiterer Sachverhaltselemente kritisiert werde, die sich während des laufenden Beschwerdeverfahrens ereignet hätten. Der Eingabe vom 24. September 2021 lässt sich jedoch entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Mitgliedschaft bei den D._______ und sein (...) Engagement unter dem Gesichtspunkt der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka gemäss dem Länderbericht des Rechtsvertreters vom 16. August 2021 beurteilt haben will, wobei er angesichts der beschränkten Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts angesichts des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl (vgl. hierzu E. 3.2 f.) zu Recht der Meinung ist, im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht E-6389/2019 erfolge keine materielle Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft. Da er Tatsachen geltend macht, die erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom (...) 2019 entstanden sind, verlangt er hierbei auch zu Recht keine Revision des genannten Urteils (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Die Ausführungen hinsichtlich der Wegweisung und deren Vollzug (Dispositiv Ziff. 3 bis 5 des angefochtenen Entscheids) sind jedoch zu berücksichtigen, da die Vorinstanz in diesen Punkten eine materielle Prüfung vorgenommen hat und dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt (Art. 32 Abs. 2 VwVG; vgl. nachfolgend E. 3.4). Insoweit ist die Eingabe vom 24. September 2021 zu den Akten zu nehmen. Im Übrigen ist die Eingabe vom 24. September 2021, die ausdrücklich als «neues Asylgesuch» bezeichnet ist, und mit welcher abermals eine neue Risikobeurteilung und damit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verlangt wird, an die Vorinstanz zur weiteren Bearbeitung und Erledigung zurückzuweisen (Art. 8 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz wird hierbei auch über den verlangten Vollzugstopp zu befinden haben. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2019 den voraussichtlich befassten Spruchkörper mitgeteilt. An diesem Spruchkörper wurden zwischenzeitlich Änderungen vorgenommen. Diese Anpassungen erfolgten aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien (Art. 31 Abs. 3 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1] vom 17. April 2008). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation. Infolge Pensionierung wurde Richterin Muriel Beck Kadima zwischenzeitlich durch Richterin Regina Derrer und Richterin Christa Luterbacher durch Richter Grégory Sauder ersetzt. Wegen Austritts der Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner und im Rahmen von Entlastungsmassnahmen wurde Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger eingesetzt. 2.2 Für die Zuteilung der Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts ist das jeweilige Kammer- beziehungsweise Abteilungspräsidium zuständig (Art. 25 Abs. 5 Bst. b, Art. 31 und Art. 32 VGR [173.320.1]; vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.4 m.w.H.). Auf den mit der Beschwerdeschrift gestellten Antrag auf Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Wird die Beschwerde gutgeheissen, enthält sich die Beschwerdeinstanz einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). 3.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, auf eine Eingabe mangels funktioneller Zuständigkeit einzutreten, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu Recht oder zu Unrecht verneint hat. Die funktionelle Zuständigkeit beschlägt die Frage, auf welcher Stufe eine Angelegenheit zu behandeln ist (durch die verfügende Behörde, die Beschwerdebehörde oder eine obere Instanz; Urteil des BVGer D-3474/2024 vom 8. Juli 2024 E. 2.2; vgl. zur funktionellen Zuständigkeit auch Thomas Flückiger, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N 14 ff. zu Art. 7 VwVG). 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 18. November 2015 mit Entscheid (...) vom (...) 2019 rechtskräftig abgelehnt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellt sich lediglich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht wegen mangelhafter Begründung (Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG) beziehungsweise mangels funktioneller Zuständigkeit (Art. 9 Abs. 2 VwVG) auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. August 2019, das mithin nur wenige Wochen nach dem Abweisungsentscheid beim SEM eingereicht wurde, nicht eingetreten ist. Im Wegweisungs- und Vollzugspunkt hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt (vgl. auch Urteil des BVGer D-5344/2024 vom 12. September 2024 E. 4.1). 4. 4.1 Ein Mehrfachgesuch stellt im Asylverfahren eine spezielle Form eines klassischen Wiedererwägungsgesuchs dar. Bei einem solchen wie auch bei einem Mehrfachgesuch wird eine Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an einen erst nachträglich eingetretenen Sachverhalt verlangt. Betrifft dieser Sachverhalt ausschliesslich den Wegweisungsvollzug, liegt ein Wiedererwägungsgesuch vor. Beschlagen die neu eingetretenen Ereignisse aber auch die Flüchtlingseigenschaft, sind sie als Mehrfachgesuch zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H.). Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs können folglich ausschliesslich Sachverhalte geprüft werden, die sich nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens verwirklicht haben. Erhebliche Tatsachen, von der die Partei erst nach Ergehen eines rechtskräftigen materiellen Beschwerdeentscheides erfährt, welche sich jedoch bereits vor dessen Ergehen verwirklichten (sog. unechte Noven), sind ihrerseits mittels Revision beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Gleiches gilt für Beweismittel, die bereits vor dem rechtskräftigen Beschwerdeentscheid entstanden sind, die die Partei jedoch erst danach auffindet. Solche Tatsachen beziehungsweise Beweismittel bilden indes nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie in früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten, weil sie damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder deren Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; BVGE 2013/37 E. 2.1; Moser/Besuch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.47, Wiederkehr/Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz 3914; zum Ganzen: Urteil des BVGer D-6972/2016 vom 8. August 2024 E. 6.1). 4.2 Der Beschwerdeführer hat in seinem «neuen Asylgesuch» vom 27. August 2019 geltend gemacht, aufgrund der Zuspitzung des Machtkampfes seit der Nominierung von Gotabaya Rajapaksa als Präsidentschaftskandidat am 11. August 2019, der Anschläge vom 21. April 2019, der darauf in Kraft getretenen und während vier Monaten gültigen Notstandsgesetzgebung und der daraus resultierenden massiv erhöhten Gefährdung für Tamilen habe eine neue Risikobeurteilung zu erfolgen. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer klar definierten Gruppe, welche in Sri Lanka systematisch verfolgt werde, und aufgrund seiner individuellen Verfolgung erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz diese Vorbringen zumindest mit Bezug auf die geltend gemachten jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka und die verlangte Neubeurteilung der Flüchtlingseigenschaft als Mehrfachersuchen betrachtet hat. Der Beschwerdeführer stellt dies in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht denn auch nicht in Abrede. 4.3 Die Vorinstanz erachtet diese Vorbringen indes als nicht hinreichend begründet, da aus der Eingabe vom 9. September 2019 [recte: 27. August 2019] letztlich nicht hervorgehe, dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom (...) 2019 in einer Art und Weise verändert habe, die sich konkret in negativer Weise auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers auswirke. Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 27. August 2019 unter dem Titel «10. Fallbezug» ausgeführt, dass vor dem Hintergrund [der dargelegten Situation] die von ihm geltend gemachte Furcht um Leib und Leben bei einer Rückkehr begründet sei. Er sei ein ehemaliger LTTE-Kämpfer, der (...) den D._______ beigetreten sei. Er habe dies jedoch bisher aus Angst verschwiegen. Auch sein Bruder, der jahrelang bei den LTTE gewesen und seit Ende des Krieges verschollen sei, verfüge über enge Verbindungen, zu den LTTE. Er, der Beschwerdeführer, sei auch nach dem Krieg für die tamilische Sache engagiert geblieben. (...). Unter anderem sei er über 10 Tage festgehalten und gefoltert worden. Er habe sich auch in der Schweiz, wo er seit rund vier Jahren lebe, (...) engagiert. Insgesamt sei er gleich mehreren Risikogruppen zuzurechnen. Mit Blick auf diese Ausführungen ist durchaus mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass ein konkreter Fallbezug der geltend gemachten Lageveränderung nicht ersichtlich ist. Insbesondere hinsichtlich der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom (...) 2019 als unglaubhaft beurteilten Fakten (insbesondere betreffend die eigene Tätigkeit für die LTTE) ergibt sich nicht, weshalb dem Beschwerdeführer daraus künftig überhaupt Nachteile entstehen könnten. Demgegenüber erachtete das Bundesverwaltungsgericht im damaligen Entscheid die Tätigkeit des Bruders für die LTTE als gegeben, sah in diesen Umstand jedoch keine asylrelevante Gefährdung, da der Beschwerdeführer nach seiner angeblichen Verhaftung und Befragung zu seinem Bruder gegen Geldzahlung wieder freigelassen worden sei und seither weder erneut aufgesucht noch verhaftet worden sei. Er habe auch keiner Melde-, Unterschrifts- oder Anwesenheitspflicht unterlegen. Davon ausgehend ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer rund zwei Monate nach dem ersten Asylentscheid wegen der Nominierung von Gotabaya Rajapaksa als offizieller Präsidentschaftskandidat am 11. August 2019 nunmehr einer erhöhten Gefahr durch die sri-lankischen Behörden ausgesetzt sein soll. Infolgedessen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Mehrfachgesuch vom 27. August 2019 bezüglich der geltend gemachten Lageveränderung als unbegründet erachtet hat und darauf nicht eingetreten ist. 4.4 Soweit der Beschwerdeführer im Gesuch vom 27. August 2019 geltend macht, er habe bisher aus Angst verschwiegen, dass er bei den D._______ gewesen sei, und er sei auch (...)tätig (vgl. hierzu Fotos von [...] in F._______ im [...]), handelt es sich um Tatsachen, die vor dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom (...) 2019 bestanden haben, aber im fraglichen Urteil nicht beurteilt wurden. Davon ging auch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aus. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer beschwerdeweise geltend, bei einem neu vorgebrachten rechtserheblichen Sachverhalt, welcher bisher verschwiegen worden sei, sei jede Berufung des SEM auf eine Prüfung als Revisionsgesuch zum vornherein objektiv unmöglich, da gerade dieser Sachverhalt nie Gegenstand der früheren Verfahren gewesen sei. Damit verkennt der Beschwerdeführer jedoch die oben unter E. 4.1 dargestellte konstante Praxis des Bundesverwaltungsgerichts. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mangels funktioneller Zuständigkeit nicht auf die Vorbringen betreffend die bislang verschwiegene Mitgliedschaft bei den D._______ und die (...) Tätigkeiten des Beschwerdeführers eingetreten ist. 4.5 Die Behauptung einer ungerechtfertigten strafrechtlichen Anklage wegen (...) wurde erstmals im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht vorgebracht. Zum Nachweis verweist der Beschwerdeführer auf eine gerichtliche Vorladung vom (...) 2018 (vgl. Beschwerdebeilage 7). Insoweit handelt es sich auch hierbei um ein sog. unechtes novum, welches im Revisionsverfahren geltend zu machen ist. 4.6 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, da sie ihn - entgegen seinem Antrag - nicht erneut angehört und seine Beweisanträge abgewiesen habe. Da das SEM zu Recht nicht auf das Mehrfachgesuch vom 27. August 2019 eingetreten ist respektive sich zu Recht für die Behandlung der Eingabe als funktionell unzuständig erachtet hat, hatte es weder über die gestellten Beweisanträge zu befinden noch eine - im Rahmen von Mehrfachgesuchen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3) und von Revisionsgesuchen (vgl. Urteil des BVGer 3951/2024 vom 25. September 2024 E. 8 m.H.a. das Urteil des BVGer E-2898/2024 vom 17. Mai 2024 S. 4) ohnehin nicht vorgesehene - Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen. Demzufolge ist der angefochtene Entscheid auch insoweit nicht zu beanstanden. 4.7 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, da sie die Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes im angefochtenen Entscheid lediglich unter dem Gesichtspunkt des Wegweisungsvollzugs gewürdigt habe, obschon er wegen der traumatisierenden Erlebnisse in Sri Lanka über eine erhöhte Verfolgungsempfindlichkeit verfüge, was zwangsläufig zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen müsse. Auch mit dieser Argumentation geht der Beschwerdeführer fehl. Sein Einwand betreffend die Asylrelevanz seiner bereits vor dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom (...) 2019 bestehenden gesundheitlichen Probleme (a.a.O. E. 7.3.3) wäre unter dem Gesichtspunkt der Revision zu betrachten, auch wenn es diesbezüglich zu einer Verschlechterung gekommen sein sollte. Mangels Zuständigkeit hatte die Vorinstanz diesen Umstand im angefochtenen Entscheid zu Recht nicht materiell geprüft. 4.8 In den Eingaben vom 23. Dezember 2019 und vom 25. Februar 2020 stellt der Beschwerdeführer den Antrag, es sei abzuklären, ob sein Name auf dem Mobiltelefon der entführten Schweizerischen Botschaftsangestellten zu finden sei. Diesbezüglich ist - da über den Einwand bereits in anderen Verfahren befunden wurde - festzuhalten, dass sich gemäss Auskunft der Botschaft, keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon der vom Sicherheitsvorfall betroffenen lokalen Angestellten der Schweizerischen Botschaft befanden (vgl. Urteil des BVGer D-498/2020 vom 26. April 2024 E. 6.3). 4.9 Soweit der Beschwerdeführer beschwerdeweise eine fragwürdige und willkürliche Auslegung der EGMR-Rechtsprechung moniert, fällt eine Verletzung der Begründungspflicht ohnehin ausser Betracht, da es sich dabei um eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache handelt (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer E-3198/2021 vom 30. Juni 2023 E. 4.3). 4.10 Die übrigen Einwände des Beschwerdeführers zur Flüchtlingseigenschaft einschliesslich der diesbezüglich gestellten Beweisanträge (vgl. insbes. Beweisantrag 2, Beschwerde S. 63) sind aufgrund beschränkten Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts angesichts des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz nicht zu hören, da sie die materielle Prüfung betreffen, die von der Vorinstanz - nach dem zuvor Gesagten - ohnehin zu Recht unterlassen wurde. 5. 5.1 Zu prüfen bleibt nachfolgend die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid angeordnete Wegweisung und deren Vollzug. 5.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 5.4 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.5 5.5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 5.5.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.5.3 Unter E. 4 wurde bereits dargelegt, weshalb das SEM zu Recht nicht auf die im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Umstände eingetreten ist, wonach es sich beim Beschwerdeführer um ein (...) D._______ handle, er zu Unrecht wegen (...) angeklagt worden sei und er sich (...) betätigt habe. In analoger Anwendung der Rechtsprechung zu verspäteten Vorbringen bei Revision und Wiedererwägung (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7; 1998 Nr. 3 E. 3; BVGE 2013/22 E. 5.4) ist solchen Vorbringen jedoch bei der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges Rechnung zu tragen, wenn offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht (vgl. Urteil des BVGer E-2675/2019 vom 30. Juli 2019 E. 13.1). Es genügt in solchen Konstellationen jedoch nicht, eine drohende Verletzung von Art. 33 FK respektive Art. 3 EMRK und Art. 1 FoK lediglich zu behaupten; vielmehr muss die gesuchstellende Person die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig nachweisen respektive glaubhaft machen (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7;1998 Nr. 3; BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 5.5.4 Was die behauptete Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den D._______ anbelangt, gelingt es ihm nicht, diesbezüglich eine aktuelle und ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer hat sich nach Kriegsende noch während sechs Jahren in Sri Lanka aufgehalten. Die in diese Zeit fallenden Verfolgungsvorbringen wurden im Urteil (...) für unglaubhaft befunden. Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich Mitglied der D._______ gewesen wäre, ist vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden darüber Bescheid wussten, da er ansonsten wohl kaum je hätte legal aus seinem Heimatstaat ausreisen können. Dementsprechend ist aufgrund dieses Vorbringens bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka nicht von einer Verletzung zwingender asyl- oder völkerrechtlicher Bestimmungen auszugehen. 5.5.5 Was die behauptete exilpolitische Tätigkeit anbelangt, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das geltend gemachte Engagement als niederschwellig zu bezeichnen ist. Die Einschätzung der Vorinstanz erweist sich im Einklang mit der Lage der Akten und der konstanten Rechtsprechung, weshalb sie zu bestätigen ist. 5.5.6 Betreffend die angebliche ungerechtfertigte strafrechtliche Anklage wegen (...) weist das Gericht darauf hin, dass die Verfolgung wegen Verdachts auf strafrechtlich relevantes Verhalten für sich allein nicht genügt, um sie als flüchtlingsrechtlich relevant erscheinen zu lassen. Eine allfällige Illegitimität muss vielmehr auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruhen (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3.1; 2015/3 E. 5, je m.w.H.; Urteil des BGer D-1933/2024 vom 23. August 2024 E. 6.3). Ein solches Motiv ist vorliegend nicht offenkundig. Genauso wenig ist ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer aufgrund dieses Vorwurfs eine unmenschliche Behandlung nach Art. 3 EMRK drohen sollte. 5.5.7 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es bestehe aufgrund seiner Ethnie sowie der aktuellen Lage in Sri Lanka bei seiner Rückkehr die Gefahr, dass er erneut gefoltert werde, ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug derzeit nicht als generell unzulässig erscheinen lasse (vgl. hierzu Urteile des BVGer D-995/2020 vom 8. November 2024 E. 9.2.4 m.w.H.; D-6472/2019 vom 23. September 2024 E. 9.3.4 m.w.H.). Die von seinem Rechtsvertreter eingereichten «Länderberichte», insbesondere der «Länderbericht» vom 16. August 2021 erweist sich nicht zuletzt angesichts der letzten Präsidentschaftswahlen in Sri Lanka vom 21. September 2024 und der Parlamentswahlen vom 14. November 2024 als überholt (vgl. Anjana Pasricha in Voice of Amerca vom 17. November 2024: https://www.voanews.com/a/meeting-election-pledges-seen-as-challenge-for-sri-lanka-president-despite-parliamentary-win-/7866840.html; abgerufen am 27. Januar 2025). 5.5.8 Soweit der Beschwerdeführer unter dem Titel «real risk» eine erneute Risikofaktorenprüfung verlangt (z.B. über die behauptete Folter), ist nach dem zuvor Gesagten nicht ersichtlich, inwiefern es nunmehr - nachdem das Bundesverwaltungsgericht im Urteil (...) vom (...) 2019 eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung infolge der Risikofaktoren gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015 verneint hatte - aufgrund der von ihm geltend gemachten Umstände zu einer aktuellen und ernsthaften Gefahr einer drohende Verletzung von Art. 33 FK respektive Art. 3 EMRK kommt. Im Lichte der im vorliegenden Verfahren massgeblichen Sachverhaltselemente ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten «Background Check» hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 5.5.9 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.6 5.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss gefestigter Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin als zumutbar zu erachten, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden können (Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermag die seit einiger Zeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (Urteil des BVGer E-6472/2019 vom 23. September 2024 E. 9.4.2. m.w.H.). Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom (...) 2019 wurde der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers für zumutbar befunden. An dieser Einschätzung vermögen weder die mit dem Mehrfachgesuch vom 27. August 2019 und im Beschwerdeverfahren behaupteten Vorbringen betreffend die ([...]) Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die E._______ noch die aktuellen Ereignisse in Sri Lanka etwas zu ändern. 5.6.2 Der Beschwerdeführer wendet erneut ein, er sei in Sri Lanka gefoltert worden und die daraus resultierenden psychischen Folgen könnten in Sri Lanka nicht hinreichend behandelt werden; insbesondere verlange die Behandlung seiner PTBS, dass er in den Gesprächen seine E._______-(...) thematisiere, was ihm aufgrund der Angst, dass dadurch Informationen an die Sicherheitsbehörden sickern könnten, sei es durch Überwachung der Ärzte oder gar Verrat, nicht zuzumuten sei. Die Schwere seiner psychischen Probleme zeige sich auch in einem Selbstmordversuch. Zudem sei er in der Schweiz im (...) 2016 Opfer einer Straftat geworden, als ihn jemand auf ein Bahngeleis gestossen habe und er nur knapp dem Tode entkommen sei. Er verweist hierzu auf den Arztbericht vom 24. Juli 2019. Im Laufe des Verfahrens wurde ein weiterer Arztbericht vom 12. Dezember 2019 eingereicht. Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung im Heimatland führt noch nicht zur Unzumutbarkeit (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-2948/2020 vom 8. Juli 2022 E. 8.3.2 m.w.H.). Diese Schwelle ist vorliegend nicht erreicht. Die im vorliegenden Verfahren vorgebrachten psychischen Probleme beziehungsweise die Erkrankung des Beschwerdeführers stellen im Vergleich zu den im ordentlichen Verfahren bekannten gesundheitlichen Beschwerden keine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes dar, so dass sie nach wie vor nicht auf eine medizinische Notlage beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen lassen, selbst wenn das öffentliche Gesundheitssystem in Sri Lanka nach Kenntnis des Gerichts bezüglich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel aufweist, die sich mit der Wirtschaftskrise akzentuiert haben dürften (vgl. Urteil des BVGer E-6401/2019 vom 22. August 2022 E. 8.3.4). Der angefochtene Entscheid des SEM ist daher auch in diesem Punkt zu bestätigen. Im Übrigen datiert das letzte Arztzeugnis vom 12. Dezember 2019; aktuellere ärztliche Berichte sind nicht aktenkundig. Auch dies spricht nicht für eine medizinische Notlage. 5.6.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 5.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 5.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Der entsprechende Eventualantrag (vgl. Rechtsbegehren 6) ist abzuweisen.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2020 gutgeheissen worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das «neue Asylgesuch» des Beschwerdeführers vom 24. September 2021 wird zur weiteren Bearbeitung und Erledigung an die Vorinstanz überwiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger Versand: