Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
I.
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili- scher Ethnie, mit letztem Wohnsitz im B._______ Distrikt (Nordprovinz), hat Sri Lanka gemäss eigenen Angaben im Mai 2015 auf dem Luftweg ver- lassen und ersuchte am 6. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl. Er wurde am 15. Oktober 2015 summarisch befragt und am 11. August 2017 einge- hend zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei vom Jahr 2006 bis 2009 für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) als Chauffeur und Sicherheitsperson tätig gewesen. Im Jahr 2007 sei er durch Bombensplitter verletzt worden. Nachdem er sich im Mai 2009 den sri-lankischen Behörden als Mitglied der LTTE offenbart habe, sei er in Rehabilitationshaft genommen worden. Während dieser Rehabilitations- haft sei er Misshandlungen ausgesetzt gewesen. Nach der Entlassung im Juli 2011 sei er von Angehörigen des Criminal Investigation Departments (CID) beschattet worden; diese hätten mehrfach bei ihm zu Hause nach ihm gesucht und ihn telefonisch kontaktiert. Zudem sei er mehrmals zu Be- fragungen vorgeladen worden, wobei er auch fotografiert worden sei. Er habe jedoch nicht allen Vorladungen Folge geleistet. Wegen dieser Um- stände und aus Angst vor einer weiteren Verhaftung habe er im Oktober 2014 einen Suizid versucht. Auch nach seiner Ausreise habe das CID mehrmals bei seiner Mutter nach ihm gesucht. A.b Mit Verfügung vom 17. Mai 2017 verneinte das SEM mangels asyl- rechtlicher Relevanz der Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers und wies sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Am 20. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine als "Neues Asylgesuch; Mitteilung an kantonale Behörde; sofortiger Vollzugsstopp" bezeichnete Eingabe ein. Darin machte er im Wesentlichen geltend, er leide an erheblichen gesund- heitlichen Problemen und habe nach wie vor Bombensplitter im Körper.
E-3198/2021 Seite 3 Während der Rehabilitationshaft sei er für medizinische Forschungszwe- cke missbraucht worden; ihm seien zweimal toxische Substanzen initiiert worden. Er sei schwer traumatisiert und dringend auf medizinische Hilfe angewiesen. Das Urteil des High Courts in C._______ vom (…) Juli 2017 beweise, dass ihm wegen seiner Vergangenheit und trotz seiner Rehabili- tationshaft bei einer Rückkehr nach Sri Lanka erneute Verfolgung drohe. Durch das Beantragen von Ersatzreisepapieren habe das SEM einen Backgroundcheck mit der Konsultation aller möglichen Datensammlungen in Sri Lanka beim CID und der Terrorist Investigation Division (TID) ausge- löst, weshalb ihm bei der Rückkehr nach Sri Lanka ebenfalls eine flücht- lingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Zudem diene ein Teil der über- mittelten Informationen nicht dem Zweck der Identifizierung der rückzufüh- renden Personen, sondern der Verfolgung. Weiter seien die Ausführungen des SEM zur Entwicklung der Sicherheitslage in Sri Lanka in den Jahren 2017 und 2018 sowie zur Menschenrechtssituation seit der Wahl des Prä- sidenten Sirisena nicht korrekt. Es bestehe für abgewiesene Asylsuchende insbesondere aufgrund des Ausgangs der Kommunalwahlen im Februar 2018 ein erhöhtes Verfolgungsrisiko. B.b Das SEM nahm die Eingabe als Mehrfachgesuch sowie als qualifizier- tes Wiedererwägungsgesuch entgegen. B.c Mit Verfügung vom 21. September 2018 lehnte das SEM das Wieder- erwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat, verneinte das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Mehrfachgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. B.d Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-5788/2018 vom
1. Dezember 2020 durch das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen, so- weit es darauf eintrat. II.
C. Mit einer als "Neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 21. April 2021 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM. Darin machte er im Wesentlichen eine erhebliche Verschlechterung der po- litischen und menschenrechtlichen Situation seit dem Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts E-5788/2018 vom 1. Dezember 2020 geltend. Insbe- sondere für Personen mit seinem Profil habe sich die Lage grundlegend
E-3198/2021 Seite 4 verändert. Der im Rahmen einer Verordnung vom 12. März 2021 ausge- baute Prevention of Terrorism Act (PTA) sehe neu eine bis zu zwei Jahren dauernde Rehabilitierungshaft für Personen vor, die eine extremistische Ideologie verbreiten würden. Der Beschwerdeführer vertrete diese Ideolo- gie, stehe aus Verfolgerperspektive für einen tamilischen Separatismus und Wiederaufbau der LTTE und gelte somit als Terrorist. Als Rehabilitierter mit ausgewiesenen Waffenkenntnissen gehöre er zu einer Hochrisiko- gruppe und sei akut von einer (erneuten) Rehabilitationshaft bedroht. Die eingereichten Schreiben von zwei ehemaligen Weggefährten D._______ und E._______, die in der Schweiz Asyl respektive eine Aufenthaltsbewilli- gung B erhalten hätten, würden seine Tätigkeiten für und seine Mitglied- schaft bei den LTTE bestätigen und aufzeigen, dass er – gemäss deren Meinung – bei einer Rückkehr nach Sri Lanka unter Berücksichtigung der aktuellen Lage Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Selbst ohne in- dividuellen Verdacht der sri-lankischen Behörden wegen konkreter LTTE- Aktivitäten bestünde für alle abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden al- leine aufgrund der Tatsache, dass sie sich über längere Zeit in sogenann- ten Exilzentren der LTTE (wozu auch die Schweiz zähle) bei einer Rück- kehr nach Sri Lanka die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol- gung. Der Beschwerdeführer habe sich zudem öffentlich für die Wiederbe- lebung der LTTE engagiert und am 1. März 2021 vor dem Hauptsitz der UNO in Genf an einer Kundgebung teilgenommen. Bei einer Rückkehr drohe ihm insbesondere eine Rehabilitationshaft, die gegen Art. 3 EMRK verstosse. Des Weiteren laufe er aufgrund seiner Ver- gangenheit Gefahr, von seiner Familie verstossen zu werden – damit diese sich vor Reflexverfolgung schützen könne – und den Anschluss an die Ar- beitswelt zu verpassen und damit zu verarmen. Der Beschwerdeführer reichte einen Länderbericht seines Rechtsvertre- ters vom 4. April 2021, einen Bericht des OHCHR vom 9. Februar 2021, ein Schreiben von D._______ vom (…) Dezember 2020, ein Schreiben von E._______ vom (…) Dezember 2020 und eine CD mit mehreren Meldun- gen und Berichten betreffend die aktuelle Lage in Sri Lanka zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 4. Juni 2021 lehnte das SEM die als Mehrfachgesuch entgegengenommene Eingabe des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Im Weiteren er- hob das SEM eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und lehnte den Antrag um Ansetzung einer Anhörung ab.
E-3198/2021 Seite 5 E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch sei- nen Rechtsvertreter, am 12. Juli 2021 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht. Er beantragte neben der Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung wegen Verletzung der Begründungspflicht und zur Feststellung des voll- ständigen und richtigen Sachverhalts, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung, subeventualiter die Feststel- lung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Bekanntgabe der mit dem vorliegenden Verfahren betrauten Gerichtspersonen und der Art der Auswahl dieser Gerichtspersonen sowie, im Falle eines Eingriffs in diese Auswahl, die Bekanntgabe der objektiven Kriterien hierfür. Hierzu sei ihm Einsicht in die Datei der entsprechenden Software des Bundesverwal- tungsgerichts zu gewähren und offenzulegen, wer die Auswahl getroffen habe. In der Beilage wurde ein Schreiben des Gemeindeschreibers von F._______ (beziehungsweise und nachfolgend G._______) vom (…) Ja- nuar 2021 und ein aktualisierter Länderbericht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2021 eingereicht. F. Mit Verfügung vom 14. Juli 2021 gab die Instruktionsrichterin die mit dem vorliegenden Verfahren betrauten Gerichtspersonen bekannt und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. G. Mit Eingabe vom 29. Juli 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses und reichte eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. Im Weiteren stellte er erneut ein Gesuch um Auskunft betreffend die Spruchkörperbildung in seinem Beschwerdeverfahren. Zudem verwies er auf den sri-lankischen Staatsangehörigen D._______ (N […]); dessen Asylakten seien beizuziehen und er sei allenfalls betreffend das Risikoprofil des Beschwerdeführers zu befragen. Schliesslich stellte der Beschwerde- führer einen ärztlichen Bericht in Aussicht.
E-3198/2021 Seite 6 H. Am 5. August 2021 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete wiedererwä- gungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2021 führte die Vorinstanz aus, weshalb sie vollumfänglich an ihrem Standpunkt festhalte. J. Mit Replik vom 11. November 2022 nahm der Beschwerdeführer zur Ver- nehmlassung der Vorinstanz Stellung. Der Beschwerdeführer reichte einen Medienbericht vom 11. Oktober 2022 sowie ein anonymisiertes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu den Ak- ten.
Erwägungen (51 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-3198/2021 Seite 7
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Für die Zuteilung der Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts ist das jeweilige Kammer- beziehungsweise Abteilungspräsidium zuständig (vgl. Art. 31 und Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 5 Bst. b VGR; vgl. auch Grund- satzurteil BVGE 2022 I/2 E. 4.4).
E. 3.2 Die Richterinnen und Richter des am 14. Juli 2021 antragsgemäss kommunizierten Spruchkörpers wurden durch das EDV-basierte Zutei- lungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt. Der Ersatz der zuerst als Instruktionsrichterin generierten Person wurde auf- grund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien – ebenfalls automati- siert – vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Geschäftsreglements vom
17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]). Als objektive Kriterien in diesem Sinn gelten Amtssprache, Beschäftigungs- grad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belas- tungssituation (vgl. Grundsatzurteil a.a.O. E. 4.6).
E. 3.3 Bei den Dateien der Software, mit welcher das Bundesverwaltungsge- richt den Spruchkörper bestimmt, handelt es sich nicht um dem Aktenein- sichtsrecht unterstehende Dokumente (vgl. Grundsatzurteil a.a.O. E. 4.5.4), weshalb der entsprechende Antrag auf Einsicht in die Software oder entsprechende Auszüge abzuweisen ist.
E. 4 In seinem Rechtsmittel erhob der Beschwerdeführer die Rügen der Verlet- zung des rechtlichen Gehörs, insbesondere der Begründungspflicht, und der unvollständigen sowie unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und der unzureichenden sowie willkürlichen Beweiswürdi- gung. Diese sind vorab zu beurteilen.
E. 4.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
E-3198/2021 Seite 8 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 4.1.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 4.2 Die Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör und die Begrün- dungspflicht verletzt, indem sie die vom Beschwerdeführer im neuen Asyl- gesuch vorgebrachten Argumente und die eingereichten Beweismittel (insbesondere die Änderung der PTA-Gesetzgebung in Sri Lanka sowie den Bericht des OHCHR vom 9. Februar 2021) nicht gewürdigt habe, erweist sich als unbegründet. Das SEM hat sich in der angefochtenen Ver- fügung mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der aktuellen Lage in seinem Heimatstaat in erforderlichem Umfang auseinan- dergesetzt und die Überlegungen genannt, auf welche es seinen Entscheid stützte. Dass sie in ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung so- wie in ihrer Vernehmlassung die vom Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 21. April 2021 eingereichten Beweismittel (Bericht des OHCHR vom
E. 4.3 Im Übrigen vermengt der Beschwerdeführer mit seiner Rüge der unrichtigen Sachverhaltsabklärung die Frage der Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdigung der Sache. Ob die Beweiswürdigung, die Prüfung der asylrechtlichen Relevanz sowie die Lageeinschätzung des SEM zutreffend sind, betrifft nicht das
E-3198/2021 Seite 9 rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, bei welcher es um die mate- rielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe geht. Der ange- fochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass das SEM sich mit allfälligen Risikofaktoren des Beschwerdeführers – auch in Bezug auf seine beson- dere Situation als Rehabilitierter mit Waffenkenntnissen unter dem erwei- terten PTA – durchaus auseinandergesetzt hat. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz die veränderte Sri Lanka nicht berücksichtigt habe, unter welcher die Intensität des exilpolitischen Enga- gements nicht mehr relevant sei, setzte sie sich in der angefochtenen Ver- fügung mit den neu geltend gemachten exilpolitischen Sachverhalten aus- einander und kam zum Schluss, dass diese nicht geeignet sind, daraus eine Gefährdung des Beschwerdeführers in Sri Lanka abzuleiten (vgl. an- gefochtene Verfügung S. 5). Allein der Umstand, dass das SEM auf der Basis einer breiten Quellenlage einer anderen Einschätzung der allgemei- nen Lage in Sri Lanka folgt als vom Beschwerdeführer gefordert, lässt nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Abklärung des Sachverhalts schliessen. Das Gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die Akten des vorliegenden Verfahrens die Asylvorbringen anders würdigt als der Beschwerdeführer. Im Übrigen sind Sachverhaltselemente, welche Bestandteil eines rechtskräftigen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts waren, im Rahmen eines neuen Mehrfachgesuchs nicht nochmals umfas- send materiell zu beurteilen (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsver- fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1192). Das Vorgehen des SEM ist somit unter verfahrensrechtlichen Gesichts- punkten nicht zu beanstanden.
E. 4.4 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung auch hinsichtlich der Ausführungen zum Wegweisungsvollzug. Insbeson- dere habe das SEM sich auch diesbezüglich nicht ausreichend mit der ver- änderten Sachlage sowie den eingereichten Beweismitteln auseinander- gesetzt. Aufgrund des unverjährbaren und unverzichtbaren Charakters des Non-Refoulement-Gebots müsse die Schweiz die vorgebrachten Sachver- haltselemente eingehend prüfen. Auch diesbezüglich hält das Gericht fest, dass das SEM die Zulässigkeit in der angefochtenen Verfügung ausreichend ausführlich behandelt hat (vgl. Verfügung S. 6). Die Rüge erweist sich insofern als haltlos. Die Frage der unterschiedlichen Ansicht der Verfahrensparteien betreffend die aktu-
E-3198/2021 Seite 10 elle Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers bildet schliesslich eben- falls Gegenstand der materiellen Prüfung und impliziert keine Verletzung der Begründungspflicht.
E. 4.5 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. Die Kassationsbegehren sind abzuweisen. Entsprechend sind auch die Beweisanträge, das SEM sei anzuweisen, eine tatsächliche, konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln vorzunehmen sowie der Beschwerdeführer sei neu anzuhören, abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen- den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
E-3198/2021 Seite 11 dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid zunächst damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem individuellen Gefährdungsprofil beziehungsweise den von ihm gel- tend gemachten Risikofaktoren (Rückkehr aus tamilischem Diasporazent- rum und mit temporären Reisedokumenten, Verbindung zu den LTTE be- ziehungsweise Rückkehr als Rehabilitierter) bereits rechtskräftig beurteilt worden. Dabei sei festgestellt worden, dass beim Beschwerdeführer keine risikobegründenden Faktoren vorliegen würden. Der eingereichte UNO-Bericht vom 9. Februar 2021 sowie der Länderbe- richt seiner Rechtsvertretung vom 4. April 2021 würden – entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers – letztlich keinen individuellen Be- zug zu ihm aufweisen. Pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen, reiche nicht aus. Eine hinreichende Subsumption im Einzelfall sei vorliegend nicht überzeugend dargetan. Die Anforderungen an die Annahme einer begrün- deten Verfolgungsfurcht seien damit mangels eines individuellen Bezugs nicht gegeben. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers (eine Teilnahme an einer Demonstration in Genf im März 2021) sei nicht belegt und er habe dazu auch keine konkreten und substanziierten Ausführungen gemacht. Grundsätzlich sei aber auch unter Annahme, dass er an dieser Massenver- anstaltung tatsächlich teilgenommen habe, nicht davon auszugehen, dass er sich aus der Masse der Teilnehmenden in besonderer, qualifizierter Weise abgehoben hätte und damit diese blosse Demonstrationsteilnahme als Risikofaktor angesehen werden könnte. Aus seinen nunmehr geltend gemachten mutmasslich neu dazugekommenen, marginalen exilpoliti- schen Tätigkeiten sei demzufolge auch unter Berücksichtigung der kürzlich erfolgten Erweiterung des PTA und vor dem Hintergrund seines individuel- len Profils keine Gefährdung für ihn in Sri Lanka abzuleiten. An dieser Ein- schätzung würden auch die eingereichten Stellungnahmen seiner ver- meintlichen ehemaligen Weggefährten nichts zu ändern vermögen, zumal es sich dabei um subjektive Einschätzungen betreffend seine mögliche Ge- fährdung im Falle einer Rückkehr handle, die keinerlei Beweiswert hätten. Der UNO-Bericht vom 9. Februar 2021 empfehle den UN-Mitgliedstaaten zwar eine Überprüfung der Asylpraxis, um Personen zu schützen, denen
E-3198/2021 Seite 12 Repressalien drohen und bei denen ein "real risk" bestehe, Opfer von Fol- ter oder anderen schweren Menschenrechtsverletzungen zu werden. Eine explizite und konkret an die Schweiz gerichtete Aufforderung zur Anpas- sung ihrer Asylpraxis könne dem UNO-Bericht hingegen nicht entnommen werden. Das SEM verfolge die Entwicklung in Sri Lanka seit Jahren auf- merksam und passe seine Asylpraxis dabei laufend den Gegebenheiten vor Ort an. Insgesamt würden die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht dazu führen, dass bei ihm von einem Profil ausgegangen werden könne, welches in Sri Lanka zu flüchtlingsrechtlich beachtlicher Verfolgung führe. Die allgemeine politische Lage in Sri Lanka habe sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5788/2018 vom 1. Dezember 2020 nicht in einer Weise verändert, die sich konkret in negativer Weise auf ihn auswirke und sein individuelles Risikoprofil schärfe. Eine flüchtlingsrechtlich rele- vante Furcht vor künftiger Verfolgung sei damit zu verneinen. Eine Anhö- rung erweise sich vorliegend nicht als angezeigt. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und der Art. 33 der Flüchtlingskonvention (FK) nicht angewandt werden. Ferner lasse die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht generell als unzulässig erscheinen. Weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Hei- matstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Seine Rückkehr nach Sri Lanka sei damit zulässig. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs würden auch die seither stattgefundenen Entwicklungen in Sri Lanka respektive die Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers zu seiner individuellen Situation an der Einschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5788/2018 vom
1. Dezember 2020 nichts zu ändern vermögen. Dass ihn seine Familie aus Furcht vor Sippenhaft verstosse, sei ein spekulatives Zukunftsszenario, dass angesichts der obigen Erwägungen nicht wahrscheinlich erscheine. 6.2 Zur Begründung seines Rechtsmittels führt der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht im Wesentlichen aus, er werde in Sri Lanka weiterhin behördlich gesucht, was auch dem eingereichten Schreiben des Gemein- deschreibers von G._______ entnommen werden könne. Die Menschen- rechtslage in Sri Lanka habe sich dermassen fundamental verschlechtert, dass in Bezug auf eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfol-
E-3198/2021 Seite 13 gung bereits bei Einreichung des Asylgesuchs von einem Paradigmen- wechsel habe gesprochen werden müssen. Mit der willkürlichen Erweite- rung des PTA in den letzten Wochen sei die Schwelle, welche zur Verhaf- tung unter dem PTA führe, nochmals massiv gesenkt worden und der darin enthaltene Radikalisierungstatbestand stelle einen neuen Risikofaktor dar. Damit wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, zumal ein anhaltendes Interesse an ihm bestehe, und erfülle den Flüchtlingstatbestand gemäss Art. 3 AsylG. Die Intensität des exilpolitischen Engagements sei nicht im Sinne eines bisherigen Risikofaktors des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen. Mit der völlig willkürlichen Erweiterung des PTA sei ein komplett neuer Auffangtat- bestand geschaffen worden, um Personen wie ihn umgehend zu verhaften und zu foltern. Unter Berücksichtigung seines spezifischen Profils als rehabilitiertes LTTE- Mitglied mit konkreten Waffen- und Waffenversteckkenntnissen sei er der massiv gestiegenen Gefahr ausgesetzt, in Sri Lanka asylrelevant verfolgt zu werden. Ebenfalls zu berücksichtigen sei seine Verfolgung aufgrund sei- ner Zugehörigkeit zur Gruppe der "Träger einer Wiederbelebung" der LTTE (vgl. S. 24 des Länderberichts des Rechtsvertreters vom 4. Juni 2021 [Bei- lage 3]) sowie der Rückkehrer. Bereits am Flughafen würde er, wenn nicht unter dem PTA verhaftet, zumindest zu einer "Vorbeugehaft" verurteilt. Bei- des entspreche einer asylrelevanten Verfolgung, aus der auch die Verlet- zung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte resultieren würde. Sein individueller Bezug zum eingereichten Länderbericht liege klarerweise vor und es werde deutlich, dass eine konkret-spezifische Verfolgungsgefahr bestehe. Aufgrund der gut dokumentierten Ereignisse bei der Rückschaf- fung von tamilischen Asylgesuchstellern sei mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückge- schaffte tamilische Asylgesuchsteller, der die Pseudo-Tatbestände der neuen PTA-Gesetzgebung erfülle, jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da der Be- schwerdeführer mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, sei auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr sowie – bei ei- ner korrekten Risikoberechnung – einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 3 EMRK auszugehen. Entsprechend sei die Unzulässigkeit des Weg- weisungsvollzugs festzustellen. Die Gefahr von Behelligungen, Belästigun- gen und Misshandlungen durch Behörden oder paramilitärische Gruppie- rung bestünde sodann auch nach einer Einreise. Die Familie des Be- schwerdeführers in Sri Lanka wolle auf keinen Fall, dass er zurückkehre. Einerseits habe sie grosse Angst um ihn, andererseits gehe sie aber auch
E-3198/2021 Seite 14 davon aus, dass die behördlichen Behelligungen immer im Zusammen- hang mit ihm stünden und sie sich in einer Art Sippenhaft befinde, weshalb sie kurz davor stehe, den Kontakt zu ihm abzubrechen. Von einem gesi- cherten sozialen Netz könne somit in keiner Weise gesprochen werden. Vielmehr würde der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr verstossen, auf- grund seiner LTTE-Vergangenheit keinerlei Arbeit finden und schliesslich verarmen. Ein Wegweisungsvollzug sei dementsprechend in individueller Hinsicht unzumutbar und würde ihn unverhältnismässig hart treffen. 6.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM ergänzend fest, die aktuelle politische Situation seit Erlass der angefochtenen Verfügung vermöge die in Rechtskraft erwachsene Einschätzung, wonach beim Beschwerdeführer keine risikobegründenden Faktoren vorliegen würden, nicht umzustossen. Es gebe zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen unter der sich konstituierenden Regierung unter Präsident Wickremesinghe kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Ferner vermöge der Verweis auf das Asylverfahren und das einge- reichte Bestätigungsschreiben eines sri-lankischen Staatsangehörigen mit ähnlichem Profil wie der Beschwerdeführer, dem in der Schweiz Asyl ge- währt worden sei (N […]), an den Schlussfolgerungen des SEM nichts zu ändern. Im vorliegenden Fall führe die Einzelfallprüfung nach wie vor zu einem anderen Resultat. Schliesslich handle es sich beim Schreiben eines Gemeindemitarbeiters von G._______ von Januar 2021 um ein reines Ge- fälligkeitsschreiben ohne Beweiswert. 6.4 Mit Replik verweist der Beschwerdeführer erneut auf seine Vorbringen in der Beschwerdeschrift und führt im Wesentlichen aus, das SEM bediene sich in seiner Vernehmlassung der gleichen Argumentation wie in der an- gefochtenen Verfügung. Die Ausführungen zur aktuellen Situation in Sri Lanka in der Beschwerdeschrift seien stets in Verbindung mit der konkre- ten Situation des Beschwerdeführers und dessen Relevanz für die asylbe- gründenden Risikofaktoren gebracht worden. Als hinduistischer Tamile ge- höre er einer von willkürlichen Staatshandlungen betroffenen Minorität an. Auch entspreche er dem von den Behörden anvisierten politischen Profil. Seine oppositionelle Haltung ergebe sich aus Sicht der Behörden insbe- sondere daraus, dass er als rehabilitierter ehemaliger LTTE-Kämpfer mit Waffenkenntnissen unter dem Verdacht stehe, in eine Wiederbelebung der LTTE involviert zu sein. Der Beschwerdeführer weise als waffenkundiges ehemaliges LTTE-Mitglied ernstzunehmende Verbindungen zu den LTTE auf, weshalb anzunehmen sei, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
E-3198/2021 Seite 15 von diesen Massnahmen betroffen und damit einem erhöhten Verfolgungs- risiko ausgesetzt wäre. Er gehöre einer gefährdeten Risikogruppe an und sei aus Verfolgerperspektive eine regierungskritische Person, welche, wie das SEM auch in seiner Vernehmlassung bestätige, Einschüchterungen und Überwachungen ausgesetzt werden würde. Wie in einem aktuellen Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts D-98/2019 vom 27. Oktober 2022, in welchem das Bundesverwaltungsgericht eine früher verneinte Flüchtlings- eigenschaft aufgrund heute veränderter Bedingungen im Heimatland be- jahe, sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer heute bei einer Rück- kehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verfolgt werden würde. De facto gebe es keine bedeutende politische Veränderung in der politischen Landschaft Sri Lankas, zumal der Rajapaksa-Clan noch immer massiven Einfluss auf die heutige Regierung ausübe. Wie auch dem im Online-Ma- gazin "Republik" erschienenen Bericht vom 11. Oktober 2022 zu entneh- men sei, würde dies – auch wenn die rechtserheblichen Ereignisse viele Jahre zurückliegen würden – die sri-lankischen Behörden nicht daran hin- dern, von einer asylrelevanten Verfolgung abzusehen. Vielmehr sei auf- grund der aktuellen Entwicklungen – auch für den Beschwerdeführer – von einer hohen Verfolgungsgefahr und einem extremen "real risk" in Sri Lanka auszugehen. Innerhalb der sri-lankischen, mehrheitlich buddhistischen Be- völkerungsmehrheit existiere nach wie vor ein enormes Ressentiment ge- gen tamilische und muslimische Mitbürger. Es müsse insgesamt von einem anhaltenden Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden gegen den Beschwerdeführer ausgegangen werden. 7. 7.1 Nach derzeitigem Kenntnisstand mag zwar von einer möglichen Akzen- tuierung der Gefährdungslage auszugehen sein, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sein können. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sind aber auch vor dem Hintergrund der jün- geren politischen Ereignisse seit dem Machtwechsel nach den Präsident- schaftswahlen im November 2019, auch unter Berücksichtigung der Rück- kehr des ehemaligen Präsidenten nach Sri Lanka im Herbst 2022, die ho- hen Anforderungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung ganzer Bevöl- kerungsgruppen nicht erfüllt. 7.2 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass sich die An- nahme einer konkreten flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Be- schwerdeführers aus individuellen Gründen nicht rechtfertigt. Die Ausfüh- rungen in der Beschwerdeschrift vermögen den Erwägungen des SEM
E-3198/2021 Seite 16 nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffen- den Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. an- gefochtene Verfügung Ziff. IV S. 4 ff.). Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 7.3 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung erfüllt der Be- schwerdeführer, auch unter Berücksichtigung der seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretenen Entwicklungen in seinem Heimat- staat, kein besonderes Risikoprofil, das im Falle einer Rückkehr in den Hei- matstaat ein besonderes behördliches Interesse an ihm vermuten lässt (vgl. dazu Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.5). 7.3.1 Exilpolitische Aktivitäten können zwar flüchtlingsrechtlich relevant sein, insbesondere, wenn der betroffenen Person seitens der sri- lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wieder- belebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird (vgl. Refe- renzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4). Die Aus- führungen des Beschwerdeführers lassen nicht darauf schliessen, dass er bei seiner Teilnahme an einer Demonstration in Genf im März 2021 beson- ders hervorgetreten wäre. Demnach handelt es sich hierbei um ein ledig- lich niederschwelliges exilpolitisches Engagement; es ist – auch unter An- nahme einer allenfalls verschärften Beobachtung der tamilischen Diaspora – nicht davon auszugehen, dass dieses ein relevantes Verfol- gungsinteresse der sri-lankischen Behörden zu wecken vermag. Eine an- dere Einschätzung vermag auch das vom Beschwerdeführer erwähnte Ur- teil des Upper Tribunal des Vereinigten Königreichs vom 27. Mai 2021 nicht zu rechtfertigen. Auch gemäss den Erwägungen dieses Entscheids sind Aktivitäten eines gewissen Ausmasses zur Erfüllung eines Risikoprofils er- forderlich, wobei eine Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen als einfa- cher Teilnehmer als hierfür nicht ausreichend bezeichnet wird (vgl. Urteil des Upper Tribunal des Vereinigten Königreichs vom 27. Mai 2021 KK and RS [Sur place activities: risk] Sri Lanka [2021] UKUT 0130 [IAC], para 486; Urteil des BVGer D-2348/2020 vom 29. März 2022 E. 6.5). Der Beschwer- deführer vermochte auch nicht konkret darzutun, inwiefern die Erweiterung des PTA für ihn eine massgebliche Verschärfung des Verfolgungsrisikos darstellen sollte. Wie in den vorangegangenen Verfahren rechtskräftig fest- gestellt, vermochte er keine Vorverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaub- haft darzutun. Zudem lassen auch die im Folgeverfahren vorgebrachten nachträglichen Entwicklungen nicht darauf schliessen, dass dem Be- schwerdeführer eine nach Art. 2 PTA unter Strafe gestellte "extremistische
E-3198/2021 Seite 17 Gesinnung" zur Last gelegt werden könnte. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach speziell er einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Die Ausführungen bezüglich der veränderten Sicherheits- und Men- schenrechtslage in Sri Lanka sowie die eingereichten Länderberichte wei- sen keinen konkreten persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer auf. 7.3.2 Alleine aus der tamilischen Ethnie und der mittlerweile rund achtjäh- rigen Landesabwesenheit und seinem Aufenthalt in der Schweiz kann der Beschwerdeführer keine Gefährdung ableiten. 7.4 Auch aus den angeblichen Erkundigungen nach dem Beschwerdefüh- rer bei seinen Angehörigen kann, soweit es sich überhaupt um nachträgli- che Ereignisse handelt, keine begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG abgeleitet werden. Auf Beschwerdeebene machte er we- der zu den angeblichen Urhebern dieser Nachfragen noch zu deren Motiv näheren Angaben, womit kein Zusammenhang mit dem behaupteten op- positionellen Profil erkennbar ist. 7.5 Eine andere Einschätzung vermögen auch die mit Mehrfachgesuch vom 21. April 2021 eingereichten Unterstützungsschreiben von D._______ vom (…) Dezember 2020 und von E._______ vom (…) Dezember 2020 nicht zu rechtfertigen. Bestätigungsschreiben von Landsleuten sind zwar nicht generell als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Die Beweiskraft solcher Dokumente ist aber – schon wegen des wohl grundsätzlich zu ver- mutenden Unterstützungsinteresses – praxisgemäss vergleichsweise ge- ring. Die beiden Schreiben bestätigen lediglich, dass der Beschwerdefüh- rer für die LTTE tätig gewesen sei, was von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt wurde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergeben sich demnach aus diesen Schreiben keine Anhaltspunkte, welche die bis- herigen Schlussfolgerungen des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts zur festgestellten fehlenden Asylrelevanz der Vorfluchtgründe in den vo- rangegangenen Verfahren infrage stellen könnten. Die unspezifischen An- gaben in den beiden Schreiben, wonach ehemaligen LTTE-Mitgliedern keine Sicherheit in Sri Lanka garantiert werden könne, sind offenkundig nicht geeignet, eine begründete Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers zu belegen. 7.6 Schliesslich weist der vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte Artikel der "Republik" keinen konkreten Bezug zu ihm auf. Die Situation des darin erwähnten Landsmannes (vgl. hierzu BVGer E-4264/2022 vom
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid zunächst damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem individuellen Gefährdungsprofil beziehungsweise den von ihm geltend gemachten Risikofaktoren (Rückkehr aus tamilischem Diasporazentrum und mit temporären Reisedokumenten, Verbindung zu den LTTE beziehungsweise Rückkehr als Rehabilitierter) bereits rechtskräftig beurteilt worden. Dabei sei festgestellt worden, dass beim Beschwerdeführer keine risikobegründenden Faktoren vorliegen würden. Der eingereichte UNO-Bericht vom 9. Februar 2021 sowie der Länderbericht seiner Rechtsvertretung vom 4. April 2021 würden - entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers - letztlich keinen individuellen Bezug zu ihm aufweisen. Pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen, reiche nicht aus. Eine hinreichende Subsumption im Einzelfall sei vorliegend nicht überzeugend dargetan. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien damit mangels eines individuellen Bezugs nicht gegeben. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers (eine Teilnahme an einer Demonstration in Genf im März 2021) sei nicht belegt und er habe dazu auch keine konkreten und substanziierten Ausführungen gemacht. Grundsätzlich sei aber auch unter Annahme, dass er an dieser Massenveranstaltung tatsächlich teilgenommen habe, nicht davon auszugehen, dass er sich aus der Masse der Teilnehmenden in besonderer, qualifizierter Weise abgehoben hätte und damit diese blosse Demonstrationsteilnahme als Risikofaktor angesehen werden könnte. Aus seinen nunmehr geltend gemachten mutmasslich neu dazugekommenen, marginalen exilpolitischen Tätigkeiten sei demzufolge auch unter Berücksichtigung der kürzlich erfolgten Erweiterung des PTA und vor dem Hintergrund seines individuellen Profils keine Gefährdung für ihn in Sri Lanka abzuleiten. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Stellungnahmen seiner vermeintlichen ehemaligen Weggefährten nichts zu ändern vermögen, zumal es sich dabei um subjektive Einschätzungen betreffend seine mögliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr handle, die keinerlei Beweiswert hätten. Der UNO-Bericht vom 9. Februar 2021 empfehle den UN-Mitgliedstaaten zwar eine Überprüfung der Asylpraxis, um Personen zu schützen, denen Repressalien drohen und bei denen ein "real risk" bestehe, Opfer von Folter oder anderen schweren Menschenrechtsverletzungen zu werden. Eine explizite und konkret an die Schweiz gerichtete Aufforderung zur Anpassung ihrer Asylpraxis könne dem UNO-Bericht hingegen nicht entnommen werden. Das SEM verfolge die Entwicklung in Sri Lanka seit Jahren aufmerksam und passe seine Asylpraxis dabei laufend den Gegebenheiten vor Ort an. Insgesamt würden die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht dazu führen, dass bei ihm von einem Profil ausgegangen werden könne, welches in Sri Lanka zu flüchtlingsrechtlich beachtlicher Verfolgung führe. Die allgemeine politische Lage in Sri Lanka habe sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5788/2018 vom 1. Dezember 2020 nicht in einer Weise verändert, die sich konkret in negativer Weise auf ihn auswirke und sein individuelles Risikoprofil schärfe. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor künftiger Verfolgung sei damit zu verneinen. Eine Anhörung erweise sich vorliegend nicht als angezeigt. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und der Art. 33 der Flüchtlingskonvention (FK) nicht angewandt werden. Ferner lasse die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht generell als unzulässig erscheinen. Weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Seine Rückkehr nach Sri Lanka sei damit zulässig. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs würden auch die seither stattgefundenen Entwicklungen in Sri Lanka respektive die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner individuellen Situation an der Einschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5788/2018 vom 1. Dezember 2020 nichts zu ändern vermögen. Dass ihn seine Familie aus Furcht vor Sippenhaft verstosse, sei ein spekulatives Zukunftsszenario, dass angesichts der obigen Erwägungen nicht wahrscheinlich erscheine.
E. 6.2 Zur Begründung seines Rechtsmittels führt der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht im Wesentlichen aus, er werde in Sri Lanka weiterhin behördlich gesucht, was auch dem eingereichten Schreiben des Gemeindeschreibers von G._______ entnommen werden könne. Die Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich dermassen fundamental verschlechtert, dass in Bezug auf eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung bereits bei Einreichung des Asylgesuchs von einem Paradigmenwechsel habe gesprochen werden müssen. Mit der willkürlichen Erweiterung des PTA in den letzten Wochen sei die Schwelle, welche zur Verhaftung unter dem PTA führe, nochmals massiv gesenkt worden und der darin enthaltene Radikalisierungstatbestand stelle einen neuen Risikofaktor dar. Damit wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, zumal ein anhaltendes Interesse an ihm bestehe, und erfülle den Flüchtlingstatbestand gemäss Art. 3 AsylG. Die Intensität des exilpolitischen Engagements sei nicht im Sinne eines bisherigen Risikofaktors des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen. Mit der völlig willkürlichen Erweiterung des PTA sei ein komplett neuer Auffangtatbestand geschaffen worden, um Personen wie ihn umgehend zu verhaften und zu foltern. Unter Berücksichtigung seines spezifischen Profils als rehabilitiertes LTTE-Mitglied mit konkreten Waffen- und Waffenversteckkenntnissen sei er der massiv gestiegenen Gefahr ausgesetzt, in Sri Lanka asylrelevant verfolgt zu werden. Ebenfalls zu berücksichtigen sei seine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der "Träger einer Wiederbelebung" der LTTE (vgl. S. 24 des Länderberichts des Rechtsvertreters vom 4. Juni 2021 [Beilage 3]) sowie der Rückkehrer. Bereits am Flughafen würde er, wenn nicht unter dem PTA verhaftet, zumindest zu einer "Vorbeugehaft" verurteilt. Beides entspreche einer asylrelevanten Verfolgung, aus der auch die Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte resultieren würde. Sein individueller Bezug zum eingereichten Länderbericht liege klarerweise vor und es werde deutlich, dass eine konkret-spezifische Verfolgungsgefahr bestehe. Aufgrund der gut dokumentierten Ereignisse bei der Rückschaffung von tamilischen Asylgesuchstellern sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller, der die Pseudo-Tatbestände der neuen PTA-Gesetzgebung erfülle, jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da der Beschwerdeführer mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, sei auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr sowie - bei einer korrekten Risikoberechnung - einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 3 EMRK auszugehen. Entsprechend sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Die Gefahr von Behelligungen, Belästigungen und Misshandlungen durch Behörden oder paramilitärische Gruppierung bestünde sodann auch nach einer Einreise. Die Familie des Beschwerdeführers in Sri Lanka wolle auf keinen Fall, dass er zurückkehre. Einerseits habe sie grosse Angst um ihn, andererseits gehe sie aber auch davon aus, dass die behördlichen Behelligungen immer im Zusammenhang mit ihm stünden und sie sich in einer Art Sippenhaft befinde, weshalb sie kurz davor stehe, den Kontakt zu ihm abzubrechen. Von einem gesicherten sozialen Netz könne somit in keiner Weise gesprochen werden. Vielmehr würde der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr verstossen, aufgrund seiner LTTE-Vergangenheit keinerlei Arbeit finden und schliesslich verarmen. Ein Wegweisungsvollzug sei dementsprechend in individueller Hinsicht unzumutbar und würde ihn unverhältnismässig hart treffen.
E. 6.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM ergänzend fest, die aktuelle politische Situation seit Erlass der angefochtenen Verfügung vermöge die in Rechtskraft erwachsene Einschätzung, wonach beim Beschwerdeführer keine risikobegründenden Faktoren vorliegen würden, nicht umzustossen. Es gebe zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen unter der sich konstituierenden Regierung unter Präsident Wickremesinghe kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Ferner vermöge der Verweis auf das Asylverfahren und das eingereichte Bestätigungsschreiben eines sri-lankischen Staatsangehörigen mit ähnlichem Profil wie der Beschwerdeführer, dem in der Schweiz Asyl gewährt worden sei (N [...]), an den Schlussfolgerungen des SEM nichts zu ändern. Im vorliegenden Fall führe die Einzelfallprüfung nach wie vor zu einem anderen Resultat. Schliesslich handle es sich beim Schreiben eines Gemeindemitarbeiters von G._______ von Januar 2021 um ein reines Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert.
E. 6.4 Mit Replik verweist der Beschwerdeführer erneut auf seine Vorbringen in der Beschwerdeschrift und führt im Wesentlichen aus, das SEM bediene sich in seiner Vernehmlassung der gleichen Argumentation wie in der angefochtenen Verfügung. Die Ausführungen zur aktuellen Situation in Sri Lanka in der Beschwerdeschrift seien stets in Verbindung mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und dessen Relevanz für die asylbegründenden Risikofaktoren gebracht worden. Als hinduistischer Tamile gehöre er einer von willkürlichen Staatshandlungen betroffenen Minorität an. Auch entspreche er dem von den Behörden anvisierten politischen Profil. Seine oppositionelle Haltung ergebe sich aus Sicht der Behörden insbesondere daraus, dass er als rehabilitierter ehemaliger LTTE-Kämpfer mit Waffenkenntnissen unter dem Verdacht stehe, in eine Wiederbelebung der LTTE involviert zu sein. Der Beschwerdeführer weise als waffenkundiges ehemaliges LTTE-Mitglied ernstzunehmende Verbindungen zu den LTTE auf, weshalb anzunehmen sei, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von diesen Massnahmen betroffen und damit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre. Er gehöre einer gefährdeten Risikogruppe an und sei aus Verfolgerperspektive eine regierungskritische Person, welche, wie das SEM auch in seiner Vernehmlassung bestätige, Einschüchterungen und Überwachungen ausgesetzt werden würde. Wie in einem aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-98/2019 vom 27. Oktober 2022, in welchem das Bundesverwaltungsgericht eine früher verneinte Flüchtlingseigenschaft aufgrund heute veränderter Bedingungen im Heimatland bejahe, sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer heute bei einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verfolgt werden würde. De facto gebe es keine bedeutende politische Veränderung in der politischen Landschaft Sri Lankas, zumal der Rajapaksa-Clan noch immer massiven Einfluss auf die heutige Regierung ausübe. Wie auch dem im Online-Magazin "Republik" erschienenen Bericht vom 11. Oktober 2022 zu entnehmen sei, würde dies - auch wenn die rechtserheblichen Ereignisse viele Jahre zurückliegen würden - die sri-lankischen Behörden nicht daran hindern, von einer asylrelevanten Verfolgung abzusehen. Vielmehr sei aufgrund der aktuellen Entwicklungen - auch für den Beschwerdeführer - von einer hohen Verfolgungsgefahr und einem extremen "real risk" in Sri Lanka auszugehen. Innerhalb der sri-lankischen, mehrheitlich buddhistischen Bevölkerungsmehrheit existiere nach wie vor ein enormes Ressentiment gegen tamilische und muslimische Mitbürger. Es müsse insgesamt von einem anhaltenden Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden gegen den Beschwerdeführer ausgegangen werden.
E. 7.1 Nach derzeitigem Kenntnisstand mag zwar von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen sein, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sein können. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sind aber auch vor dem Hintergrund der jüngeren politischen Ereignisse seit dem Machtwechsel nach den Präsidentschaftswahlen im November 2019, auch unter Berücksichtigung der Rückkehr des ehemaligen Präsidenten nach Sri Lanka im Herbst 2022, die hohen Anforderungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung ganzer Bevölkerungsgruppen nicht erfüllt.
E. 7.2 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass sich die Annahme einer konkreten flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers aus individuellen Gründen nicht rechtfertigt. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen den Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. IV S. 4 ff.). Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:
E. 7.3 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung erfüllt der Beschwerdeführer, auch unter Berücksichtigung der seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretenen Entwicklungen in seinem Heimatstaat, kein besonderes Risikoprofil, das im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat ein besonderes behördliches Interesse an ihm vermuten lässt (vgl. dazu Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.5).
E. 7.3.1 Exilpolitische Aktivitäten können zwar flüchtlingsrechtlich relevant sein, insbesondere, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4). Die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen nicht darauf schliessen, dass er bei seiner Teilnahme an einer Demonstration in Genf im März 2021 besonders hervorgetreten wäre. Demnach handelt es sich hierbei um ein lediglich niederschwelliges exilpolitisches Engagement; es ist - auch unter Annahme einer allenfalls verschärften Beobachtung der tamilischen Diaspora - nicht davon auszugehen, dass dieses ein relevantes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden zu wecken vermag. Eine andere Einschätzung vermag auch das vom Beschwerdeführer erwähnte Urteil des Upper Tribunal des Vereinigten Königreichs vom 27. Mai 2021 nicht zu rechtfertigen. Auch gemäss den Erwägungen dieses Entscheids sind Aktivitäten eines gewissen Ausmasses zur Erfüllung eines Risikoprofils erforderlich, wobei eine Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen als einfacher Teilnehmer als hierfür nicht ausreichend bezeichnet wird (vgl. Urteil des Upper Tribunal des Vereinigten Königreichs vom 27. Mai 2021 KK and RS [Sur place activities: risk] Sri Lanka [2021] UKUT 0130 [IAC], para 486; Urteil des BVGer D-2348/2020 vom 29. März 2022 E. 6.5). Der Beschwerdeführer vermochte auch nicht konkret darzutun, inwiefern die Erweiterung des PTA für ihn eine massgebliche Verschärfung des Verfolgungsrisikos darstellen sollte. Wie in den vorangegangenen Verfahren rechtskräftig festgestellt, vermochte er keine Vorverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun. Zudem lassen auch die im Folgeverfahren vorgebrachten nachträglichen Entwicklungen nicht darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer eine nach Art. 2 PTA unter Strafe gestellte "extremistische Gesinnung" zur Last gelegt werden könnte. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach speziell er einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Die Ausführungen bezüglich der veränderten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka sowie die eingereichten Länderberichte weisen keinen konkreten persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer auf.
E. 7.3.2 Alleine aus der tamilischen Ethnie und der mittlerweile rund achtjährigen Landesabwesenheit und seinem Aufenthalt in der Schweiz kann der Beschwerdeführer keine Gefährdung ableiten.
E. 7.4 Auch aus den angeblichen Erkundigungen nach dem Beschwerdeführer bei seinen Angehörigen kann, soweit es sich überhaupt um nachträgliche Ereignisse handelt, keine begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG abgeleitet werden. Auf Beschwerdeebene machte er weder zu den angeblichen Urhebern dieser Nachfragen noch zu deren Motiv näheren Angaben, womit kein Zusammenhang mit dem behaupteten oppositionellen Profil erkennbar ist.
E. 7.5 Eine andere Einschätzung vermögen auch die mit Mehrfachgesuch vom 21. April 2021 eingereichten Unterstützungsschreiben von D._______ vom (...) Dezember 2020 und von E._______ vom (...) Dezember 2020 nicht zu rechtfertigen. Bestätigungsschreiben von Landsleuten sind zwar nicht generell als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Die Beweiskraft solcher Dokumente ist aber - schon wegen des wohl grundsätzlich zu vermutenden Unterstützungsinteresses - praxisgemäss vergleichsweise gering. Die beiden Schreiben bestätigen lediglich, dass der Beschwerdeführer für die LTTE tätig gewesen sei, was von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt wurde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergeben sich demnach aus diesen Schreiben keine Anhaltspunkte, welche die bisherigen Schlussfolgerungen des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts zur festgestellten fehlenden Asylrelevanz der Vorfluchtgründe in den vorangegangenen Verfahren infrage stellen könnten. Die unspezifischen Angaben in den beiden Schreiben, wonach ehemaligen LTTE-Mitgliedern keine Sicherheit in Sri Lanka garantiert werden könne, sind offenkundig nicht geeignet, eine begründete Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers zu belegen.
E. 7.6 Schliesslich weist der vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte Artikel der "Republik" keinen konkreten Bezug zu ihm auf. Die Situation des darin erwähnten Landsmannes (vgl. hierzu BVGer E-4264/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 8.1.6) ist mit der Ausgangslage im vorliegenden Verfahren nicht vergleichbar. Dasselbe gilt für das von ihm in der Replik erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-98/2019 vom 27. Oktober 2022. Es lässt sich daraus keine relevante Aussage für das vorliegende Verfahren ableiten. Die Verneinung von Vorfluchtgründen schliesst zwar nicht aus, dass die betroffene Person bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund derselben, bereits vor der Ausreise vorhandenen Risikofaktoren im Sinne von Nachfluchtgründen eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen wie Verhaftung und Folter hat. Das Profil des Beschwerdeführers ist aber mit jenem vom (ordentlichen) Verfahren D-98/2019 nicht vergleichbar (vgl. dort E. 11.3). Auch wurden im vorliegenden ausserordentlichen Verfahren - wie dargelegt - keine neuen Faktoren vorgelegt, die zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Schärfung seines Profils im Sinne von Art. 3 AsylG im Vergleich zu den vorangegangenen Verfahren beitragen würden.
E. 7.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 9 Februar 2021 sowie Schreiben von D._______ und E._______) nicht umfassend würdigte, stellt demnach keine Verletzung der genannten Ver- fahrenspflichten dar. Insgesamt ist die vorinstanzliche Verfügung so abge- fasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnte; wie die Beschwerdeschrift zeigt, war es ihm denn auch ohne weiteres möglich, diese Verfügung sachgerecht anzufechten.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.3 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Ak- ten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf- fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
E. 9.2.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
E-3198/2021 Seite 20 ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (zu- letzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Be- schwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beur- teilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Inte- resse, verschiedene Aspekte (Anmerkung Bundesverwaltungsgericht: diese sind im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 iden- tifizierten Risikofaktoren abgedeckt) in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung er- reichen könnten.
E. 9.2.5 Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Auf- merksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhalts- punkte dafür, dass ihm eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka droht.
E. 9.2.6 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht sodann kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die all- gemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungs- vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Es bestehen aufgrund der Akten keine konkreten Hinweise, dass der Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genann- ten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Seine in der Beschwerdeschrift geäusserten Mutmassungen, Opfer von Verhaftungen oder von Verhören mit Folter zu werden, sind rein spe- kulativer Art.
E. 9.2.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
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E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allge- meiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht aktualisierte in den Refe- renzurteilen E-1866/2015 vom
E. 9.3.2 Vorliegend sprechen keine individuellen Gründe gegen die Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer hatte seinen letzten Wohnsitz im B._______ Distrikt (im sogenannten Vanni-Gebiet), wo auch Familienmitglieder wohnhaft sind. Mit Verweis auf die Akten hält das Gericht fest, dass es sich bei ihm um einen gesunden Mann mit mehrjähri- ger Arbeitserfahrung handelt. Seine Befürchtung, dass ihn seine Familie verstossen werde, vermochte er weder im Mehrfachgesuch noch auf Be- schwerdeebene substantiiert zu konkretisieren, weshalb nach wie vor da- von auszugehen ist, dass er im Heimatstaat über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt. Dass tatsächlich ein Kontaktabbruch seiner Fami- lie bereits erfolgt ist, ist den Akten denn auch nicht zu entnehmen. Es ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozi- aler oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG).
E. 9.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nach wie vor als zu- mutbar.
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E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischen- verfügung vom 5. August 2021 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, und keine massgebliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, hat er vorliegend keine Verfah- renskosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
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E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 5. August 2021 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, und keine massgebliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite)
E. 12 Dezember 2022 E. 8.1.6) ist mit der Ausgangslage im vorliegenden
E-3198/2021 Seite 18 Verfahren nicht vergleichbar. Dasselbe gilt für das von ihm in der Replik erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-98/2019 vom 27. Okto- ber 2022. Es lässt sich daraus keine relevante Aussage für das vorliegende Verfahren ableiten. Die Verneinung von Vorfluchtgründen schliesst zwar nicht aus, dass die betroffene Person bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund derselben, bereits vor der Ausreise vorhandenen Risikofaktoren im Sinne von Nachfluchtgründen eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen wie Verhaftung und Folter hat. Das Profil des Beschwerdefüh- rers ist aber mit jenem vom (ordentlichen) Verfahren D-98/2019 nicht ver- gleichbar (vgl. dort E. 11.3). Auch wurden im vorliegenden ausserordentli- chen Verfahren – wie dargelegt – keine neuen Faktoren vorgelegt, die zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Schärfung seines Profils im Sinne von Art. 3 AsylG im Vergleich zu den vorangegangenen Verfahren beitragen würden. 7.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs- gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegwei- sung wurde demnach zu Recht angeordnet. 9.
E. 15 Juli 2016 E. 13.2–13.4 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (E. 9) seine Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Ge- biets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskri- terien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Diese Einschätzung gilt auch ange- sichts der jüngeren sowie aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3198/2021 Urteil vom 30. Juni 2023 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Déborah D'Aveni, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 4. Juni 2021 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, mit letztem Wohnsitz im B._______ Distrikt (Nordprovinz), hat Sri Lanka gemäss eigenen Angaben im Mai 2015 auf dem Luftweg verlassen und ersuchte am 6. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl. Er wurde am 15. Oktober 2015 summarisch befragt und am 11. August 2017 eingehend zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei vom Jahr 2006 bis 2009 für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) als Chauffeur und Sicherheitsperson tätig gewesen. Im Jahr 2007 sei er durch Bombensplitter verletzt worden. Nachdem er sich im Mai 2009 den sri-lankischen Behörden als Mitglied der LTTE offenbart habe, sei er in Rehabilitationshaft genommen worden. Während dieser Rehabilitationshaft sei er Misshandlungen ausgesetzt gewesen. Nach der Entlassung im Juli 2011 sei er von Angehörigen des Criminal Investigation Departments (CID) beschattet worden; diese hätten mehrfach bei ihm zu Hause nach ihm gesucht und ihn telefonisch kontaktiert. Zudem sei er mehrmals zu Befragungen vorgeladen worden, wobei er auch fotografiert worden sei. Er habe jedoch nicht allen Vorladungen Folge geleistet. Wegen dieser Umstände und aus Angst vor einer weiteren Verhaftung habe er im Oktober 2014 einen Suizid versucht. Auch nach seiner Ausreise habe das CID mehrmals bei seiner Mutter nach ihm gesucht. A.b Mit Verfügung vom 17. Mai 2017 verneinte das SEM mangels asylrechtlicher Relevanz der Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und wies sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Am 20. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine als "Neues Asylgesuch; Mitteilung an kantonale Behörde; sofortiger Vollzugsstopp" bezeichnete Eingabe ein. Darin machte er im Wesentlichen geltend, er leide an erheblichen gesundheitlichen Problemen und habe nach wie vor Bombensplitter im Körper. Während der Rehabilitationshaft sei er für medizinische Forschungszwecke missbraucht worden; ihm seien zweimal toxische Substanzen initiiert worden. Er sei schwer traumatisiert und dringend auf medizinische Hilfe angewiesen. Das Urteil des High Courts in C._______ vom (...) Juli 2017 beweise, dass ihm wegen seiner Vergangenheit und trotz seiner Rehabilitationshaft bei einer Rückkehr nach Sri Lanka erneute Verfolgung drohe. Durch das Beantragen von Ersatzreisepapieren habe das SEM einen Backgroundcheck mit der Konsultation aller möglichen Datensammlungen in Sri Lanka beim CID und der Terrorist Investigation Division (TID) ausgelöst, weshalb ihm bei der Rückkehr nach Sri Lanka ebenfalls eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Zudem diene ein Teil der übermittelten Informationen nicht dem Zweck der Identifizierung der rückzuführenden Personen, sondern der Verfolgung. Weiter seien die Ausführungen des SEM zur Entwicklung der Sicherheitslage in Sri Lanka in den Jahren 2017 und 2018 sowie zur Menschenrechtssituation seit der Wahl des Präsidenten Sirisena nicht korrekt. Es bestehe für abgewiesene Asylsuchende insbesondere aufgrund des Ausgangs der Kommunalwahlen im Februar 2018 ein erhöhtes Verfolgungsrisiko. B.b Das SEM nahm die Eingabe als Mehrfachgesuch sowie als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen. B.c Mit Verfügung vom 21. September 2018 lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat, verneinte das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Mehrfachgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. B.d Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-5788/2018 vom 1. Dezember 2020 durch das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen, soweit es darauf eintrat. II. C. Mit einer als "Neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 21. April 2021 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM. Darin machte er im Wesentlichen eine erhebliche Verschlechterung der politischen und menschenrechtlichen Situation seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5788/2018 vom 1. Dezember 2020 geltend. Insbesondere für Personen mit seinem Profil habe sich die Lage grundlegend verändert. Der im Rahmen einer Verordnung vom 12. März 2021 ausgebaute Prevention of Terrorism Act (PTA) sehe neu eine bis zu zwei Jahren dauernde Rehabilitierungshaft für Personen vor, die eine extremistische Ideologie verbreiten würden. Der Beschwerdeführer vertrete diese Ideologie, stehe aus Verfolgerperspektive für einen tamilischen Separatismus und Wiederaufbau der LTTE und gelte somit als Terrorist. Als Rehabilitierter mit ausgewiesenen Waffenkenntnissen gehöre er zu einer Hochrisikogruppe und sei akut von einer (erneuten) Rehabilitationshaft bedroht. Die eingereichten Schreiben von zwei ehemaligen Weggefährten D._______ und E._______, die in der Schweiz Asyl respektive eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten hätten, würden seine Tätigkeiten für und seine Mitgliedschaft bei den LTTE bestätigen und aufzeigen, dass er - gemäss deren Meinung - bei einer Rückkehr nach Sri Lanka unter Berücksichtigung der aktuellen Lage Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Selbst ohne individuellen Verdacht der sri-lankischen Behörden wegen konkreter LTTE-Aktivitäten bestünde für alle abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden alleine aufgrund der Tatsache, dass sie sich über längere Zeit in sogenannten Exilzentren der LTTE (wozu auch die Schweiz zähle) bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung. Der Beschwerdeführer habe sich zudem öffentlich für die Wiederbelebung der LTTE engagiert und am 1. März 2021 vor dem Hauptsitz der UNO in Genf an einer Kundgebung teilgenommen. Bei einer Rückkehr drohe ihm insbesondere eine Rehabilitationshaft, die gegen Art. 3 EMRK verstosse. Des Weiteren laufe er aufgrund seiner Vergangenheit Gefahr, von seiner Familie verstossen zu werden - damit diese sich vor Reflexverfolgung schützen könne - und den Anschluss an die Arbeitswelt zu verpassen und damit zu verarmen. Der Beschwerdeführer reichte einen Länderbericht seines Rechtsvertreters vom 4. April 2021, einen Bericht des OHCHR vom 9. Februar 2021, ein Schreiben von D._______ vom (...) Dezember 2020, ein Schreiben von E._______ vom (...) Dezember 2020 und eine CD mit mehreren Meldungen und Berichten betreffend die aktuelle Lage in Sri Lanka zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 4. Juni 2021 lehnte das SEM die als Mehrfachgesuch entgegengenommene Eingabe des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Im Weiteren erhob das SEM eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und lehnte den Antrag um Ansetzung einer Anhörung ab. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen Rechtsvertreter, am 12. Juli 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung wegen Verletzung der Begründungspflicht und zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Bekanntgabe der mit dem vorliegenden Verfahren betrauten Gerichtspersonen und der Art der Auswahl dieser Gerichtspersonen sowie, im Falle eines Eingriffs in diese Auswahl, die Bekanntgabe der objektiven Kriterien hierfür. Hierzu sei ihm Einsicht in die Datei der entsprechenden Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren und offenzulegen, wer die Auswahl getroffen habe. In der Beilage wurde ein Schreiben des Gemeindeschreibers von F._______ (beziehungsweise und nachfolgend G._______) vom (...) Januar 2021 und ein aktualisierter Länderbericht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2021 eingereicht. F. Mit Verfügung vom 14. Juli 2021 gab die Instruktionsrichterin die mit dem vorliegenden Verfahren betrauten Gerichtspersonen bekannt und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. G. Mit Eingabe vom 29. Juli 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und reichte eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. Im Weiteren stellte er erneut ein Gesuch um Auskunft betreffend die Spruchkörperbildung in seinem Beschwerdeverfahren. Zudem verwies er auf den sri-lankischen Staatsangehörigen D._______ (N [...]); dessen Asylakten seien beizuziehen und er sei allenfalls betreffend das Risikoprofil des Beschwerdeführers zu befragen. Schliesslich stellte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht in Aussicht. H. Am 5. August 2021 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2021 führte die Vorinstanz aus, weshalb sie vollumfänglich an ihrem Standpunkt festhalte. J. Mit Replik vom 11. November 2022 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Der Beschwerdeführer reichte einen Medienbericht vom 11. Oktober 2022 sowie ein anonymisiertes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Für die Zuteilung der Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts ist das jeweilige Kammer- beziehungsweise Abteilungspräsidium zuständig (vgl. Art. 31 und Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 5 Bst. b VGR; vgl. auch Grundsatzurteil BVGE 2022 I/2 E. 4.4). 3.2 Die Richterinnen und Richter des am 14. Juli 2021 antragsgemäss kommunizierten Spruchkörpers wurden durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt. Der Ersatz der zuerst als Instruktionsrichterin generierten Person wurde aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien - ebenfalls automatisiert - vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]). Als objektive Kriterien in diesem Sinn gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation (vgl. Grundsatzurteil a.a.O. E. 4.6). 3.3 Bei den Dateien der Software, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht den Spruchkörper bestimmt, handelt es sich nicht um dem Akteneinsichtsrecht unterstehende Dokumente (vgl. Grundsatzurteil a.a.O. E. 4.5.4), weshalb der entsprechende Antrag auf Einsicht in die Software oder entsprechende Auszüge abzuweisen ist.
4. In seinem Rechtsmittel erhob der Beschwerdeführer die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere der Begründungspflicht, und der unvollständigen sowie unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und der unzureichenden sowie willkürlichen Beweiswürdigung. Diese sind vorab zu beurteilen. 4.1 4.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.1.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.2 Die Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt, indem sie die vom Beschwerdeführer im neuen Asylgesuch vorgebrachten Argumente und die eingereichten Beweismittel (insbesondere die Änderung der PTA-Gesetzgebung in Sri Lanka sowie den Bericht des OHCHR vom 9. Februar 2021) nicht gewürdigt habe, erweist sich als unbegründet. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der aktuellen Lage in seinem Heimatstaat in erforderlichem Umfang auseinandergesetzt und die Überlegungen genannt, auf welche es seinen Entscheid stützte. Dass sie in ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie in ihrer Vernehmlassung die vom Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 21. April 2021 eingereichten Beweismittel (Bericht des OHCHR vom 9. Februar 2021 sowie Schreiben von D._______ und E._______) nicht umfassend würdigte, stellt demnach keine Verletzung der genannten Verfahrenspflichten dar. Insgesamt ist die vorinstanzliche Verfügung so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnte; wie die Beschwerdeschrift zeigt, war es ihm denn auch ohne weiteres möglich, diese Verfügung sachgerecht anzufechten. 4.3 Im Übrigen vermengt der Beschwerdeführer mit seiner Rüge der unrichtigen Sachverhaltsabklärung die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdigung der Sache. Ob die Beweiswürdigung, die Prüfung der asylrechtlichen Relevanz sowie die Lageeinschätzung des SEM zutreffend sind, betrifft nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, bei welcher es um die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe geht. Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass das SEM sich mit allfälligen Risikofaktoren des Beschwerdeführers - auch in Bezug auf seine besondere Situation als Rehabilitierter mit Waffenkenntnissen unter dem erweiterten PTA - durchaus auseinandergesetzt hat. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz die veränderte Sri Lanka nicht berücksichtigt habe, unter welcher die Intensität des exilpolitischen Engagements nicht mehr relevant sei, setzte sie sich in der angefochtenen Verfügung mit den neu geltend gemachten exilpolitischen Sachverhalten auseinander und kam zum Schluss, dass diese nicht geeignet sind, daraus eine Gefährdung des Beschwerdeführers in Sri Lanka abzuleiten (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). Allein der Umstand, dass das SEM auf der Basis einer breiten Quellenlage einer anderen Einschätzung der allgemeinen Lage in Sri Lanka folgt als vom Beschwerdeführer gefordert, lässt nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Abklärung des Sachverhalts schliessen. Das Gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die Akten des vorliegenden Verfahrens die Asylvorbringen anders würdigt als der Beschwerdeführer. Im Übrigen sind Sachverhaltselemente, welche Bestandteil eines rechtskräftigen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts waren, im Rahmen eines neuen Mehrfachgesuchs nicht nochmals umfassend materiell zu beurteilen (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1192). Das Vorgehen des SEM ist somit unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. 4.4 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung auch hinsichtlich der Ausführungen zum Wegweisungsvollzug. Insbesondere habe das SEM sich auch diesbezüglich nicht ausreichend mit der veränderten Sachlage sowie den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt. Aufgrund des unverjährbaren und unverzichtbaren Charakters des Non-Refoulement-Gebots müsse die Schweiz die vorgebrachten Sachverhaltselemente eingehend prüfen. Auch diesbezüglich hält das Gericht fest, dass das SEM die Zulässigkeit in der angefochtenen Verfügung ausreichend ausführlich behandelt hat (vgl. Verfügung S. 6). Die Rüge erweist sich insofern als haltlos. Die Frage der unterschiedlichen Ansicht der Verfahrensparteien betreffend die aktuelle Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers bildet schliesslich ebenfalls Gegenstand der materiellen Prüfung und impliziert keine Verletzung der Begründungspflicht. 4.5 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. Die Kassationsbegehren sind abzuweisen. Entsprechend sind auch die Beweisanträge, das SEM sei anzuweisen, eine tatsächliche, konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln vorzunehmen sowie der Beschwerdeführer sei neu anzuhören, abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid zunächst damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem individuellen Gefährdungsprofil beziehungsweise den von ihm geltend gemachten Risikofaktoren (Rückkehr aus tamilischem Diasporazentrum und mit temporären Reisedokumenten, Verbindung zu den LTTE beziehungsweise Rückkehr als Rehabilitierter) bereits rechtskräftig beurteilt worden. Dabei sei festgestellt worden, dass beim Beschwerdeführer keine risikobegründenden Faktoren vorliegen würden. Der eingereichte UNO-Bericht vom 9. Februar 2021 sowie der Länderbericht seiner Rechtsvertretung vom 4. April 2021 würden - entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers - letztlich keinen individuellen Bezug zu ihm aufweisen. Pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen, reiche nicht aus. Eine hinreichende Subsumption im Einzelfall sei vorliegend nicht überzeugend dargetan. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien damit mangels eines individuellen Bezugs nicht gegeben. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers (eine Teilnahme an einer Demonstration in Genf im März 2021) sei nicht belegt und er habe dazu auch keine konkreten und substanziierten Ausführungen gemacht. Grundsätzlich sei aber auch unter Annahme, dass er an dieser Massenveranstaltung tatsächlich teilgenommen habe, nicht davon auszugehen, dass er sich aus der Masse der Teilnehmenden in besonderer, qualifizierter Weise abgehoben hätte und damit diese blosse Demonstrationsteilnahme als Risikofaktor angesehen werden könnte. Aus seinen nunmehr geltend gemachten mutmasslich neu dazugekommenen, marginalen exilpolitischen Tätigkeiten sei demzufolge auch unter Berücksichtigung der kürzlich erfolgten Erweiterung des PTA und vor dem Hintergrund seines individuellen Profils keine Gefährdung für ihn in Sri Lanka abzuleiten. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Stellungnahmen seiner vermeintlichen ehemaligen Weggefährten nichts zu ändern vermögen, zumal es sich dabei um subjektive Einschätzungen betreffend seine mögliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr handle, die keinerlei Beweiswert hätten. Der UNO-Bericht vom 9. Februar 2021 empfehle den UN-Mitgliedstaaten zwar eine Überprüfung der Asylpraxis, um Personen zu schützen, denen Repressalien drohen und bei denen ein "real risk" bestehe, Opfer von Folter oder anderen schweren Menschenrechtsverletzungen zu werden. Eine explizite und konkret an die Schweiz gerichtete Aufforderung zur Anpassung ihrer Asylpraxis könne dem UNO-Bericht hingegen nicht entnommen werden. Das SEM verfolge die Entwicklung in Sri Lanka seit Jahren aufmerksam und passe seine Asylpraxis dabei laufend den Gegebenheiten vor Ort an. Insgesamt würden die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht dazu führen, dass bei ihm von einem Profil ausgegangen werden könne, welches in Sri Lanka zu flüchtlingsrechtlich beachtlicher Verfolgung führe. Die allgemeine politische Lage in Sri Lanka habe sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5788/2018 vom 1. Dezember 2020 nicht in einer Weise verändert, die sich konkret in negativer Weise auf ihn auswirke und sein individuelles Risikoprofil schärfe. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor künftiger Verfolgung sei damit zu verneinen. Eine Anhörung erweise sich vorliegend nicht als angezeigt. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und der Art. 33 der Flüchtlingskonvention (FK) nicht angewandt werden. Ferner lasse die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht generell als unzulässig erscheinen. Weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Seine Rückkehr nach Sri Lanka sei damit zulässig. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs würden auch die seither stattgefundenen Entwicklungen in Sri Lanka respektive die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner individuellen Situation an der Einschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5788/2018 vom 1. Dezember 2020 nichts zu ändern vermögen. Dass ihn seine Familie aus Furcht vor Sippenhaft verstosse, sei ein spekulatives Zukunftsszenario, dass angesichts der obigen Erwägungen nicht wahrscheinlich erscheine. 6.2 Zur Begründung seines Rechtsmittels führt der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht im Wesentlichen aus, er werde in Sri Lanka weiterhin behördlich gesucht, was auch dem eingereichten Schreiben des Gemeindeschreibers von G._______ entnommen werden könne. Die Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich dermassen fundamental verschlechtert, dass in Bezug auf eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung bereits bei Einreichung des Asylgesuchs von einem Paradigmenwechsel habe gesprochen werden müssen. Mit der willkürlichen Erweiterung des PTA in den letzten Wochen sei die Schwelle, welche zur Verhaftung unter dem PTA führe, nochmals massiv gesenkt worden und der darin enthaltene Radikalisierungstatbestand stelle einen neuen Risikofaktor dar. Damit wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, zumal ein anhaltendes Interesse an ihm bestehe, und erfülle den Flüchtlingstatbestand gemäss Art. 3 AsylG. Die Intensität des exilpolitischen Engagements sei nicht im Sinne eines bisherigen Risikofaktors des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen. Mit der völlig willkürlichen Erweiterung des PTA sei ein komplett neuer Auffangtatbestand geschaffen worden, um Personen wie ihn umgehend zu verhaften und zu foltern. Unter Berücksichtigung seines spezifischen Profils als rehabilitiertes LTTE-Mitglied mit konkreten Waffen- und Waffenversteckkenntnissen sei er der massiv gestiegenen Gefahr ausgesetzt, in Sri Lanka asylrelevant verfolgt zu werden. Ebenfalls zu berücksichtigen sei seine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der "Träger einer Wiederbelebung" der LTTE (vgl. S. 24 des Länderberichts des Rechtsvertreters vom 4. Juni 2021 [Beilage 3]) sowie der Rückkehrer. Bereits am Flughafen würde er, wenn nicht unter dem PTA verhaftet, zumindest zu einer "Vorbeugehaft" verurteilt. Beides entspreche einer asylrelevanten Verfolgung, aus der auch die Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte resultieren würde. Sein individueller Bezug zum eingereichten Länderbericht liege klarerweise vor und es werde deutlich, dass eine konkret-spezifische Verfolgungsgefahr bestehe. Aufgrund der gut dokumentierten Ereignisse bei der Rückschaffung von tamilischen Asylgesuchstellern sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller, der die Pseudo-Tatbestände der neuen PTA-Gesetzgebung erfülle, jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da der Beschwerdeführer mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, sei auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr sowie - bei einer korrekten Risikoberechnung - einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 3 EMRK auszugehen. Entsprechend sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Die Gefahr von Behelligungen, Belästigungen und Misshandlungen durch Behörden oder paramilitärische Gruppierung bestünde sodann auch nach einer Einreise. Die Familie des Beschwerdeführers in Sri Lanka wolle auf keinen Fall, dass er zurückkehre. Einerseits habe sie grosse Angst um ihn, andererseits gehe sie aber auch davon aus, dass die behördlichen Behelligungen immer im Zusammenhang mit ihm stünden und sie sich in einer Art Sippenhaft befinde, weshalb sie kurz davor stehe, den Kontakt zu ihm abzubrechen. Von einem gesicherten sozialen Netz könne somit in keiner Weise gesprochen werden. Vielmehr würde der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr verstossen, aufgrund seiner LTTE-Vergangenheit keinerlei Arbeit finden und schliesslich verarmen. Ein Wegweisungsvollzug sei dementsprechend in individueller Hinsicht unzumutbar und würde ihn unverhältnismässig hart treffen. 6.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM ergänzend fest, die aktuelle politische Situation seit Erlass der angefochtenen Verfügung vermöge die in Rechtskraft erwachsene Einschätzung, wonach beim Beschwerdeführer keine risikobegründenden Faktoren vorliegen würden, nicht umzustossen. Es gebe zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen unter der sich konstituierenden Regierung unter Präsident Wickremesinghe kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Ferner vermöge der Verweis auf das Asylverfahren und das eingereichte Bestätigungsschreiben eines sri-lankischen Staatsangehörigen mit ähnlichem Profil wie der Beschwerdeführer, dem in der Schweiz Asyl gewährt worden sei (N [...]), an den Schlussfolgerungen des SEM nichts zu ändern. Im vorliegenden Fall führe die Einzelfallprüfung nach wie vor zu einem anderen Resultat. Schliesslich handle es sich beim Schreiben eines Gemeindemitarbeiters von G._______ von Januar 2021 um ein reines Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert. 6.4 Mit Replik verweist der Beschwerdeführer erneut auf seine Vorbringen in der Beschwerdeschrift und führt im Wesentlichen aus, das SEM bediene sich in seiner Vernehmlassung der gleichen Argumentation wie in der angefochtenen Verfügung. Die Ausführungen zur aktuellen Situation in Sri Lanka in der Beschwerdeschrift seien stets in Verbindung mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und dessen Relevanz für die asylbegründenden Risikofaktoren gebracht worden. Als hinduistischer Tamile gehöre er einer von willkürlichen Staatshandlungen betroffenen Minorität an. Auch entspreche er dem von den Behörden anvisierten politischen Profil. Seine oppositionelle Haltung ergebe sich aus Sicht der Behörden insbesondere daraus, dass er als rehabilitierter ehemaliger LTTE-Kämpfer mit Waffenkenntnissen unter dem Verdacht stehe, in eine Wiederbelebung der LTTE involviert zu sein. Der Beschwerdeführer weise als waffenkundiges ehemaliges LTTE-Mitglied ernstzunehmende Verbindungen zu den LTTE auf, weshalb anzunehmen sei, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von diesen Massnahmen betroffen und damit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre. Er gehöre einer gefährdeten Risikogruppe an und sei aus Verfolgerperspektive eine regierungskritische Person, welche, wie das SEM auch in seiner Vernehmlassung bestätige, Einschüchterungen und Überwachungen ausgesetzt werden würde. Wie in einem aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-98/2019 vom 27. Oktober 2022, in welchem das Bundesverwaltungsgericht eine früher verneinte Flüchtlingseigenschaft aufgrund heute veränderter Bedingungen im Heimatland bejahe, sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer heute bei einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verfolgt werden würde. De facto gebe es keine bedeutende politische Veränderung in der politischen Landschaft Sri Lankas, zumal der Rajapaksa-Clan noch immer massiven Einfluss auf die heutige Regierung ausübe. Wie auch dem im Online-Magazin "Republik" erschienenen Bericht vom 11. Oktober 2022 zu entnehmen sei, würde dies - auch wenn die rechtserheblichen Ereignisse viele Jahre zurückliegen würden - die sri-lankischen Behörden nicht daran hindern, von einer asylrelevanten Verfolgung abzusehen. Vielmehr sei aufgrund der aktuellen Entwicklungen - auch für den Beschwerdeführer - von einer hohen Verfolgungsgefahr und einem extremen "real risk" in Sri Lanka auszugehen. Innerhalb der sri-lankischen, mehrheitlich buddhistischen Bevölkerungsmehrheit existiere nach wie vor ein enormes Ressentiment gegen tamilische und muslimische Mitbürger. Es müsse insgesamt von einem anhaltenden Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden gegen den Beschwerdeführer ausgegangen werden. 7. 7.1 Nach derzeitigem Kenntnisstand mag zwar von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen sein, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sein können. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sind aber auch vor dem Hintergrund der jüngeren politischen Ereignisse seit dem Machtwechsel nach den Präsidentschaftswahlen im November 2019, auch unter Berücksichtigung der Rückkehr des ehemaligen Präsidenten nach Sri Lanka im Herbst 2022, die hohen Anforderungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung ganzer Bevölkerungsgruppen nicht erfüllt. 7.2 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass sich die Annahme einer konkreten flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers aus individuellen Gründen nicht rechtfertigt. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen den Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. IV S. 4 ff.). Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 7.3 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung erfüllt der Beschwerdeführer, auch unter Berücksichtigung der seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretenen Entwicklungen in seinem Heimatstaat, kein besonderes Risikoprofil, das im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat ein besonderes behördliches Interesse an ihm vermuten lässt (vgl. dazu Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.5). 7.3.1 Exilpolitische Aktivitäten können zwar flüchtlingsrechtlich relevant sein, insbesondere, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4). Die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen nicht darauf schliessen, dass er bei seiner Teilnahme an einer Demonstration in Genf im März 2021 besonders hervorgetreten wäre. Demnach handelt es sich hierbei um ein lediglich niederschwelliges exilpolitisches Engagement; es ist - auch unter Annahme einer allenfalls verschärften Beobachtung der tamilischen Diaspora - nicht davon auszugehen, dass dieses ein relevantes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden zu wecken vermag. Eine andere Einschätzung vermag auch das vom Beschwerdeführer erwähnte Urteil des Upper Tribunal des Vereinigten Königreichs vom 27. Mai 2021 nicht zu rechtfertigen. Auch gemäss den Erwägungen dieses Entscheids sind Aktivitäten eines gewissen Ausmasses zur Erfüllung eines Risikoprofils erforderlich, wobei eine Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen als einfacher Teilnehmer als hierfür nicht ausreichend bezeichnet wird (vgl. Urteil des Upper Tribunal des Vereinigten Königreichs vom 27. Mai 2021 KK and RS [Sur place activities: risk] Sri Lanka [2021] UKUT 0130 [IAC], para 486; Urteil des BVGer D-2348/2020 vom 29. März 2022 E. 6.5). Der Beschwerdeführer vermochte auch nicht konkret darzutun, inwiefern die Erweiterung des PTA für ihn eine massgebliche Verschärfung des Verfolgungsrisikos darstellen sollte. Wie in den vorangegangenen Verfahren rechtskräftig festgestellt, vermochte er keine Vorverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun. Zudem lassen auch die im Folgeverfahren vorgebrachten nachträglichen Entwicklungen nicht darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer eine nach Art. 2 PTA unter Strafe gestellte "extremistische Gesinnung" zur Last gelegt werden könnte. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach speziell er einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Die Ausführungen bezüglich der veränderten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka sowie die eingereichten Länderberichte weisen keinen konkreten persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer auf. 7.3.2 Alleine aus der tamilischen Ethnie und der mittlerweile rund achtjährigen Landesabwesenheit und seinem Aufenthalt in der Schweiz kann der Beschwerdeführer keine Gefährdung ableiten. 7.4 Auch aus den angeblichen Erkundigungen nach dem Beschwerdeführer bei seinen Angehörigen kann, soweit es sich überhaupt um nachträgliche Ereignisse handelt, keine begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG abgeleitet werden. Auf Beschwerdeebene machte er weder zu den angeblichen Urhebern dieser Nachfragen noch zu deren Motiv näheren Angaben, womit kein Zusammenhang mit dem behaupteten oppositionellen Profil erkennbar ist. 7.5 Eine andere Einschätzung vermögen auch die mit Mehrfachgesuch vom 21. April 2021 eingereichten Unterstützungsschreiben von D._______ vom (...) Dezember 2020 und von E._______ vom (...) Dezember 2020 nicht zu rechtfertigen. Bestätigungsschreiben von Landsleuten sind zwar nicht generell als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Die Beweiskraft solcher Dokumente ist aber - schon wegen des wohl grundsätzlich zu vermutenden Unterstützungsinteresses - praxisgemäss vergleichsweise gering. Die beiden Schreiben bestätigen lediglich, dass der Beschwerdeführer für die LTTE tätig gewesen sei, was von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt wurde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergeben sich demnach aus diesen Schreiben keine Anhaltspunkte, welche die bisherigen Schlussfolgerungen des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts zur festgestellten fehlenden Asylrelevanz der Vorfluchtgründe in den vorangegangenen Verfahren infrage stellen könnten. Die unspezifischen Angaben in den beiden Schreiben, wonach ehemaligen LTTE-Mitgliedern keine Sicherheit in Sri Lanka garantiert werden könne, sind offenkundig nicht geeignet, eine begründete Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers zu belegen. 7.6 Schliesslich weist der vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte Artikel der "Republik" keinen konkreten Bezug zu ihm auf. Die Situation des darin erwähnten Landsmannes (vgl. hierzu BVGer E-4264/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 8.1.6) ist mit der Ausgangslage im vorliegenden Verfahren nicht vergleichbar. Dasselbe gilt für das von ihm in der Replik erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-98/2019 vom 27. Oktober 2022. Es lässt sich daraus keine relevante Aussage für das vorliegende Verfahren ableiten. Die Verneinung von Vorfluchtgründen schliesst zwar nicht aus, dass die betroffene Person bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund derselben, bereits vor der Ausreise vorhandenen Risikofaktoren im Sinne von Nachfluchtgründen eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen wie Verhaftung und Folter hat. Das Profil des Beschwerdeführers ist aber mit jenem vom (ordentlichen) Verfahren D-98/2019 nicht vergleichbar (vgl. dort E. 11.3). Auch wurden im vorliegenden ausserordentlichen Verfahren - wie dargelegt - keine neuen Faktoren vorgelegt, die zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Schärfung seines Profils im Sinne von Art. 3 AsylG im Vergleich zu den vorangegangenen Verfahren beitragen würden. 7.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 9.2.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte (Anmerkung Bundesverwaltungsgericht: diese sind im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt) in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. 9.2.5 Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka droht. 9.2.6 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht sodann kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Es bestehen aufgrund der Akten keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Seine in der Beschwerdeschrift geäusserten Mutmassungen, Opfer von Verhaftungen oder von Verhören mit Folter zu werden, sind rein spekulativer Art. 9.2.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht aktualisierte in den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2-13.4 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (E. 9) seine Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Diese Einschätzung gilt auch angesichts der jüngeren sowie aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka. 9.3.2 Vorliegend sprechen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer hatte seinen letzten Wohnsitz im B._______ Distrikt (im sogenannten Vanni-Gebiet), wo auch Familienmitglieder wohnhaft sind. Mit Verweis auf die Akten hält das Gericht fest, dass es sich bei ihm um einen gesunden Mann mit mehrjähriger Arbeitserfahrung handelt. Seine Befürchtung, dass ihn seine Familie verstossen werde, vermochte er weder im Mehrfachgesuch noch auf Beschwerdeebene substantiiert zu konkretisieren, weshalb nach wie vor davon auszugehen ist, dass er im Heimatstaat über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt. Dass tatsächlich ein Kontaktabbruch seiner Familie bereits erfolgt ist, ist den Akten denn auch nicht zu entnehmen. Es ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). 9.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nach wie vor als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 5. August 2021 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, und keine massgebliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand: