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D-2348/2020

D-2348/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-03-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Sri Lanka – suchte am

25. Januar 2016 um Gewährung von Asyl in der Schweiz nach. Am 2. Feb- ruar 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, bei dieser gab er un- ter anderem an, Sri Lanka am 12. Dezember 2015 verlassen zu haben und über die Türkei, Griechenland und Ungarn in die Schweiz gekommen zu sein. Am 2. März 2017 wurde er zu seinen Gesuchsgründen angehört. B. B.a Im Rahmen der BzP und der Anhörung führte der Beschwerdeführer zu seiner Person und zu seinem persönlichen Hintergrund das Folgende aus: Er sei ethnischer Tamile aus dem Dorf B._______ auf der Halbinsel Jaffna, seine Familie sei noch in Sri Lanka und er habe täglichen Kontakt zu seiner Frau und seinen Kindern. Er besitze in Sri Lanka ein grosses eigenes Haus. Er habe fünf Schwestern, sein einziger Bruder sei im Jahr 1985 von der sri-lankischen Armee erschossen worden. Er selbst habe zwi- schen 1994 und 2000 in Saudi-Arabien gelebt, dorthin habe ihn sein Vater geschickt, um eine Zwangsrekrutierung durch die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu vermeiden. Nach dem Waffenstillstand sei er zurückge- kehrt und habe bis 2003 bei seinem Vater, der Schreiner gewesen war, gearbeitet. Von 2003 bis 2010 habe er für die Firma HALO Trust, die Land- minen entferne, gearbeitet. Von 2011 bis zu seiner Ausreise habe er für einen Kollegen, der Transportunternehmer sei, als Fahrer gearbeitet, da er grosse Busse, LKW und Bagger fahren könne. B.b Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentli- chen vor, dass er habe ausreisen müssen, weil er als ethnischer Tamile, der für die Firma HALO Trust gearbeitet habe, Probleme bekommen habe. Im Jahr 2010 habe er dort gekündigt, weil andere Mitarbeitende vom Cri- minal Investigation Department (CID) gesucht worden seien. Im Jahr 2013 seien fünf Mitarbeiter des Terrorism Investigation Division (TID) zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn mitgenommen, in ein Zimmer ein- gesperrt und danach befragt. Dabei sei er auch gefoltert worden. Er sei beschuldigt worden, Verbindungen zur LTTE zu haben, weil er einmal ein paar Leute transportiert habe. Er sei nach drei Tagen entlassen worden, habe aber die Auflage bekommen jeden 10. eines Monats zum Unter- schreiben zu gehen, dabei sei es jeweils zu Folterungen gekommen. Als er kurz vor der Ausreise einmal nicht zum Unterschreiben gegangen sei,

D-2348/2020 Seite 3 seien drei Personen zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn ge- schlagen und getreten und damit gedroht ihn aufzuhängen. Er habe auf- grund der ständigen Angst kein normales Leben mehr führen können und sei deswegen ausgereist. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, getötet zu werden. B.c Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Identität eine Kopie seiner Geburtsurkunde, eine Familienkarte und eine Kopie seines Führer- scheins ein. Daneben reichte er ein Arbeitszeugnis von HALO Trust, wei- tere Fotos und Belege zu seiner Tätigkeit dort sowie eine Todesurkunde seines Bruders zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 30. März 2020 – eröffnet am 1. April 2020 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung sowie den Vollzug an. D. D.a Gegen den Asylentscheid des SEM erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 4. Mai 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingsei- genschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kosten- vorschusspflicht. D.b In der Beilage befand sich die Vollmacht für den rubrizierten Rechts- vertreter sowie die Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwer- deführers. Zum Beleg seiner Ausführungen legte er sodann weitere Doku- mente in Zusammenhang mit der Gefährdung und Tötung von Personen, die für HALO Trust gearbeitet haben, vor, darunter ein Schreiben von HALO Trust vom (…) zu den Umständen des Todes eines Mitarbeiters, so- wie Zeitungsberichte (inkl. Übersetzungen), eine Kopie eines Fotos, eine Todesanzeige und mehrere Schreiben – unter anderem der Human Rights Commission of Sri Lanka vom (…) – im Kontext der Tötung von vier weite- ren Mitarbeitenden von HALO Trust. Daneben legte er Unterlagen zum Tod von C._______, der ein Cousin mütterlicherseits gewesen und am (…) als ehemaliges LTTE-Kadermitglied vom Militär erhängt worden sei, vor, na- mentlich zwei Bestätigungsschreiben, zwei Fotos und einen Bericht mit

D-2348/2020 Seite 4 Übersetzung von der Webseite JVP-News. Darüber hinaus legte er Fotos zum Beleg exilpolitischer Aktivitäten vor. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2020 entsprach das Bundesverwal- tungsgericht dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Befrei- ung von der Vorschusspflicht. Gleichzeitig lud es das SEM zu einer Ver- nehmlassung ein (Art. 57 Abs. 1 VwVG). F. Das SEM reichte am 2. Juni 2020 eine Vernehmlassung ein und schloss auf Abweisung der Beschwerde. G. In seiner Replik vom 25. Juni 2020 hielt der Beschwerdeführer seinerseits an seinen Beschwerdevorbringen fest.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

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E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer die konkret geltend gemachten Über- griffe nicht ausreichend glaubhaft gemacht habe. Insbesondere sei schwer nachvollziehbar, dass ein singulärer Transport von LTTE-Personen im Jahr 2009 zu den vorgebrachten Problemen geführt habe. Die Vorinstanz stützte sich dabei insbesondere darauf ab, dass die Schilderungen zur Ver- haftung im Jahr 2013 sowie den Befragungen und Misshandlungen nicht

D-2348/2020 Seite 6 ausreichend konkret und substantiiert ausgefallen seien. Auch auf Nach- frage habe er keine näheren Angaben gemacht, obwohl dies angesichts einer drei Tage währenden Festnahme zu erwarten gewesen wäre. Auch die Beschreibung der Entlassung nach der Festnahme sei ohne emotio- nale Färbung erfolgt. Dasselbe gelte für die vorgebrachte erneute Bedro- hung seitens der Behörden im Juli 2015. Die geltend gemachten Probleme mit den sri-lankischen Behörden seien deshalb insgesamt nicht glaubhaft, woran weder die Unterlagen zur Arbeitstätigkeit für HALO Trust noch die Todesurkunde den Bruder betreffend etwas zu ändern vermöchten. Darüber hinaus führte das SEM aus, es bestünden keine Risikofaktoren im Sinne der Rechtsprechung des BVGer insbesondere des einschlägigen Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016. Der Beschwerdeführer habe eine Verfolgungssituation bei Ausreise nicht glaubhaft machen kön- nen und sei nach eigener Aussage nicht politisch aktiv gewesen. Die zu- nehmenden Überwachungsaktivitäten der neuern Regierung nach der Wahl im Jahr 2019 erreichten trotz einer Intensivierung der Massnahmen nicht eine Intensität, die eine Kollektivverfolgung darstellen würde.

E. 4.2 In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass das SEM die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu Unrecht verneint habe. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, das SEM habe insbesondere die generelle Bedrohungslage für Mitarbeitende des HALO Trust sowie seine individuelle Situation, die durch die Tötung seines Bruders (wegen des Ver- dachts für die LTTE tätig gewesen zu sein) und seines Cousins (als Mitar- beitender des HALO Trust aufgrund seiner vermuteten antiregierungspoli- tischen Aktivitäten) mitgeprägt sei, nicht ausreichend berücksichtigt. Zu- dem sei die Abklärung des Sachverhalts seitens des SEM mangelhaft ge- wesen und die Vorbringen des Beschwerdeführers seien detailliert und konkret gewesen, so dass von einer Glaubhaftmachung auszugehen sei. Der «Besuch» durch die Sicherheitskräfte im Juli 2015 zeige, dass der Be- schwerdeführer zunehmend ins Visier der Behörden geraten sei, dies sei für ihn fluchtauslösend gewesen. Die geltend gemachte Bedrohung sei da- her als «ernsthafte Verfolgung» zu qualifizieren. Neben diesen auf die Situation vor Ausreise gerichteten Ausführungen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in der Schweiz exilpolitisch tätig geworden und habe sich dementsprechend engagiert, da ihm die ta- milische Sache schon immer wichtig gewesen sei. Er legte dar, dass er in den Jahren 2018 und 2019 zweimal an Demonstrationen vor dem UNO- Gebäude in Genf teilgenommen habe und sich in diesen Jahren auch an

D-2348/2020 Seite 7 der Feier des Heldengedenktages in Fribourg beteiligt habe. Dieses Enga- gement sei den sri-lankischen Behörden wahrscheinlich bekannt und er sei auch deswegen bei einer allfälligen Rückkehr gefährdet.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung ging die Vorinstanz auf die exilpolitischen Ak- tivitäten ein und brachte vor, dass den Schilderungen des Beschwerdefüh- rers keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen seien, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Das geltend gemachte exil- politische Engagement sei wenig glaubhaft, da er in seiner Anhörung er- klärt habe, er sei «kein Typ der politisch tätig sei». Das geschilderte Enga- gement sei zudem auch nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevan- ter Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka zu begründen, da er sich nicht exponiert exilpolitisch betätigt habe. Das SEM kam daher zu der Einschätzung, dass die Aktivitäten in der Schweiz nicht geeignet seien, eine Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr auszulösen, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass die sri-lankischen Behörden den Be- schwerdeführer als konkrete Bedrohung wahrnehmen würden. Darüber hinaus seien auch die Vorbringen hinsichtlich des Todes des Cousins nicht geeignet, etwas an der Einschätzung der Gefährdungssitua- tion zu ändern, da die Behörden zwischen dessen Tod 2013 und dem als fluchtauslösend geschilderten Ereignis im Juli 2015 offensichtlich kein In- teresse am Beschwerdeführer gezeigt hätten. Der Beschwerdeführer habe diesen Cousin im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens dann auch nie erwähnt.

E. 4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, dass für ihn die Ereig- nisse im Juli 2015 fluchtauslösend gewesen seien und dass er ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner Ausreise im Verborgenen gelebt habe. Er habe zu- dem sein bisheriges politisches Engagement bagatellisiert und erst nach- dem er nunmehr Vertrauen in die hiesigen Behörden gefasst habe, habe er seine Überzeugungen durch Teilnahme an Demonstrationen kundgetan. Die sri-lankischen Behörden hielten sich über solche Aktivitäten auf dem Laufenden und es seien in jüngster Zeit mehrfach Tamilen bei der Einreise nach Sri Lanka verhaftet worden.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Abwägung der Argu- mente, die für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Es ist als wahrscheinlicher zu erachten, dass der Sachverhaltsvortrag

D-2348/2020 Seite 8 des Beschwerdeführers (Inhaftierung und daran anschliessende wieder- holte Behelligungen im Rahmen der verhängten Meldepflicht seit 2013 durch das CID und TID im Nachgang zu einem einmaligen im Jahr 2009 stattgefunden habenden und mutmasslich erst 2013 bekannt gewordenen Transport von LTTE-Kämpfern sowie Todesdrohungen nach dem erstmali- gen Versäumen einer solchen Meldung im Juli 2015) in den wesentlichen Punkten nicht den Tatsachen entspricht. In dieser Hinsicht ist mit der Vor- instanz einig zu gehen, dass die Schilderungen zu den Vorfällen während der angeblichen Inhaftierungen und insbesondere nach der angeblich erst- mals nach zwei Jahren nicht erfolgten monatlichen Meldung im Juli 2015 sehr oberflächlich, vage und detailarm sind. Insbesondere vermag der Be- schwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass sich durch das Ereignis im Juli 2015 die Situation derart drastisch verändert hat, dass er unmittel- bar die Flucht ergriffen hat, während er vorher während vier Jahren seiner Arbeit im Transportsektor weitgehend ungehindert nachgehen konnte und sich dies auch während der zwei Jahre der verhängten Meldepflicht zwi- schen 2013 und 2015 nicht substantiell verändert hatte. Auch die offen- sichtliche Aufgewühltheit und der schlechte psychische Zustand des Be- schwerdeführers während der Anhörung können die Detailarmut und die fehlenden Realkennzeichen seiner Vorbringen nicht ausreichend erklären. Diese Faktoren sprechen zwar für eine subjektive Verfolgungsfurcht, die aber wie im Folgenden aufgezeigt wird, nach Aktenlage nicht aus einer Si- tuation herrührt, die aus flüchtlingsrechtlicher Sicht als objektiv begründete Furcht, verfolgt zu werden, zu beurteilen ist. Darüber hinaus ergeben sich auch für die Frage der Flüchtlingseigenschaft zentrale Widersprüche aus den Aussagen des Beschwerdeführers. Dieser bringt einerseits vor, er habe sich nie politisch positioniert und engagiert, schildert gleichzeitig aber Verfolgungsmassnahmen und ein behördliches Verfolgungsinteresse, die sich lediglich durch ein solches Engagement er- klären lassen würden. Angesichts der wenig plausiblen Schilderungen zum Ablauf der Befragungen und der konstruiert anmutenden Darstellung der Gesamtumstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht Selbsterlebtes schildert, sondern die eigenen Erlebnisse mit massiven Ver- folgungsmassnahmen gegen tamilische Volkszugehörige, die sich insbe- sondere dem Verdacht eines Engagements in der LTTE ausgesetzt sehen, kombiniert und die eigenen Erlebnisse übersteigert darstellt. Eine tatsäch- lich erlebte Vorverfolgung vermag der Beschwerdeführer dementspre- chend nicht glaubhaft zu machen.

D-2348/2020 Seite 9 Allein aufgrund der belegten Tatsache, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2003 bis 2010 für die Firma HALO Trust gearbeitet und an der Räu- mung von Minen beteiligt war, ergibt sich ebenfalls keine begründete Furcht, bei einer Rückkehr verfolgt zu werden. Insbesondere ist hier anzu- merken, dass diese Tätigkeit bei seiner Ausreise auch bereits seit fünf Jah- ren beendet war und insoweit als Anknüpfungspunkt für eine flüchtlingsre- levante Vorverfolgung ausscheidet, da eine an diese Tätigkeit anknüp- fende andauernde Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden schon nach den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht vorlag. Daran vermö- gen auch die Berichte von Schwierigkeiten einzelner anderer Mitarbeiten- den von HALO Trust beziehungsweise die eingereichten Bestätigungs- schreiben den Beschwerdeführer und seine Tätigkeiten betreffend nichts zu ändern, zumal sie keinen Bezug zum Beschwerdeführer herzustellen vermögen beziehungsweise in Letzterem in Widerspruch zu den bisheri- gen Angaben neu auch von Waffentransporten und Waffenverstecken die Rede ist. Dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit für HALO Trust sodann mit einem Cousin, ein LTTE-Kader, zusammengear- beitet haben soll, wird ebenfalls erstmals auf Beschwerdeebene vorge- bracht, bleibt äusserst vage und muss deshalb als nachgeschoben und un- glaubhaft qualifiziert werden. Daran vermögen auch die entsprechenden privaten Bestätigungsschreiben nichts zu ändern, da ihnen ohnehin wenig Beweiskraft zukommt.

E. 6.1 Nach dem Gesagten ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerde- führer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, weil er aus nachträglich entstandenen Gründen ins Visier der heimatlichen Sicherheitskräfte geraten könnte und vor die- sem Hintergrund die Flüchtlingseigenschaft festzustellen wäre.

E. 6.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Mass- gebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsu- chenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei ei- ner Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis

D-2348/2020 Seite 10 einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Gan- zen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).

E. 6.3 In dieser Hinsicht gelangte das SEM zum Schluss, der Beschwerde- führer habe im Falle seiner Rückkehr in die Heimat auch aus keinen ande- ren Gründen als der geltend gemachten Verfolgung zu gewärtigen, da er keine Risikofaktoren im Sinne des BVGer-Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erkennen lasse. In diesem hat das Bundesverwaltungs- gericht eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vor- genommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zu- rückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzuneh- menden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Fol- ter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpoliti- schen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaf- tungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammen- hang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 – 8.4.3). Ei- nem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterlie- gen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurück- geführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft ge- machten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der be- treffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatis- mus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). Bei der erwähnten Einzelfallprüfung ist die aktuelle Lage – die als volatil zu bezeichnen ist – in die Beurteilung einzubeziehen. Das Bundesverwal- tungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Ent- scheidfindung. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme,

D-2348/2020 Seite 11 dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka die gesamte tamilische Bevölke- rungsgruppe kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Unter die- sen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht.

E. 6.4 Wie oben (E. 5) dargelegt, konnte der Beschwerdeführer eine Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise nicht glaubhaft machen. In die- sem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Aktenlage weder seine Eltern noch seine in Sri Lanka verbliebene Ehefrau nach seiner Ausreise von Nachstellungen der Sicherheitskräfte betroffen waren. Auch Verbin- dungen seiner Familie zur LTTE bestehen nach Aktenlage – mit Ausnahme des nach Angaben des Beschwerdeführers im Jahr 1985 getöteten Bru- ders – nicht. Erst auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, dass ein Cousin ein LTTE-Kader gewesen und im Jahr 2013 getötet worden sei. Mit dem SEM ist jedoch darauf zu verweisen, dass diese Verwandtschaft bis zum Zeitpunkt der Ausreise offensichtlich zu keinen Problemen geführt hatte, wurde doch weder der Cousin noch entsprechende Probleme im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vorgebracht. Ohne Zweifel hätte der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Befragung und Anhörung auf diese Verwandtschaft hingewiesen, würde sich daraus tatsächlich eine Ge- fährdungssituation ergeben. Daran vermögen auch die in diesem Zusam- menhang eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Vor diesem Hinter- grund besteht kein Anlass zur Annahme, dass die Behörden dem Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in irgendeiner Form eine Verbindung zu den LTTE im Sinne obiger Rechtsprechung unterstel- len würden.

E. 6.5 Zwar hat der Beschwerdeführer sich nach seinen Vorbringen in der Schweiz exilpolitisch betätigt, dieses Engagement beschränkte sich aber nach Aktenlage auf die Teilnahme an zwei Demonstrationen und die Teil- nahme am Heldentag in Fribourg in den Jahren 2018 und 2019. Ein exil- politisches Engagement, das eine mögliche Gefährdung auslösen könnte, ist in diesen Aktivitäten nicht zu erblicken, da es lediglich als niederschwel- liges exilpolitisches Engagement zu werten ist. Selbst wenn dieses in Sri Lanka bekannt geworden wäre, würde ein solches Engagement nicht au- tomatisch zu einer asylrelevanten Verfolgung führen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4). Auch neuere Entwick- lungen in der internationalen Rechtsprechung sprechen nicht für eine der- art tiefgreifende Änderung der Gefährdungslage in Sri Lanka, vielmehr wäre etwa auch nach dem im Mai 2021 aktualisierten indikator-basierten

D-2348/2020 Seite 12 Ansatz des Upper Tribunals des Vereinigten Königreichs (Country Guidance Urteils des Upper Tribunal des Vereinigten Königreichs vom

27. Mai 2021 KK and RS [Sur place activities: risk] Sri Lanka [2021] UKUT 0130 [IAC]), insbesondere durch die Teilnahme an wenigen Demonstratio- nen, das Risikoprofil nicht massgeblich verschärft (ebda., para. 486).

E. 6.6 Auch eine Rückkehr aus der Schweiz nach einem mehrjährigen Auf- enthalt vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da sich aus den aktuellen Herkunftsländerinformation nichts ergibt, dass zur Einschätzung führen könnte, sämtliche tamilische Rückkehrer aus der Schweiz oder dem europäischen Ausland seien bei einer allfälligen Rückkehr einer flüchtlings- relevanten Gefährdung ausgesetzt.

E. 6.7 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungs- risiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Die eingereichten Beweismittel vermögen – so- weit noch nicht im Einzelnen gewürdigt – die entsprechenden Erwägungen nicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.

E. 6.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlings- eigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei

D-2348/2020 Seite 13 der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Aufgrund der Aktenlage sind sodann keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote- nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro- päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge- fahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall ei- ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kam- mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht geht zum heutigen Zeitpunkt davon aus, dass die jüngsten politischen Entwick- lungen in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug weiterhin – auch für Perso- nen tamilischer Volkszugehörigkeit – nicht als generell unzulässig erschei- nen lassen (vgl. dazu statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

D-2348/2020 Seite 14 E-3640/2020 vom 29. Januar 2021 E. 11.2.4). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerde- führer aus individuellen Gründen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprü- fung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In Sri Lanka herrscht aktuell we- der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach der Rechtspre- chung ist der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nord- als auch in die Ost- provinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskri- terien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwick- lungen in Sri Lanka festzuhalten. Die Vorinstanz führt dazu aus, dass der Beschwerdeführer gesund sei, über eine solide Schulbildung und über jahrzehntelange Arbeitserfahrung in verschiedenen Branchen verfüge. Er habe dadurch seinen Lebensunter- halt verdienen können und sei daher auch in Zukunft keiner seine Existenz bedrohenden Situation ausgesetzt. Zudem besitze er über die Familie ein tragfähiges Beziehungsnetz und es stehe ihm durch den Besitz eines Hau- ses eine geeignete Wohnmöglichkeit zur Verfügung, womit sich der Weg- weisungsvollzug auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweise. Zurecht legt die Vorinstanz dar, dass im Falle des Beschwerdeführers keine individuellen Umstände ersichtlich sind, welche gegen die Zumutbarkeit

D-2348/2020 Seite 15 des Wegweisungsvollzuges sprechen. Er verfügt sowohl an seinem Hei- matort in der Nordprovinz als auch an seinem ebenfalls in der Nordprovinz gelegenen letzten Wohnort – an dem auch seine Frau und seine Kinder weiterhin leben – über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, womit einer Reintegration an diesem Ort nichts entgegensteht. Somit ergibt sich auch aus individuellen Gründen nichts, was gegen eine Rückkehr in die Heimat sprechen würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist jedoch von einer Kostenauflage ab- zusehen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2348/2020 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2348/2020 Urteil vom 29. März 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Constantin Hruschka. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Advokaturbüro Meier & Mayerhoffer, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Sri Lanka - suchte am 25. Januar 2016 um Gewährung von Asyl in der Schweiz nach. Am 2. Februar 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, bei dieser gab er unter anderem an, Sri Lanka am 12. Dezember 2015 verlassen zu haben und über die Türkei, Griechenland und Ungarn in die Schweiz gekommen zu sein. Am 2. März 2017 wurde er zu seinen Gesuchsgründen angehört. B. B.a Im Rahmen der BzP und der Anhörung führte der Beschwerdeführer zu seiner Person und zu seinem persönlichen Hintergrund das Folgende aus: Er sei ethnischer Tamile aus dem Dorf B._______ auf der Halbinsel Jaffna, seine Familie sei noch in Sri Lanka und er habe täglichen Kontakt zu seiner Frau und seinen Kindern. Er besitze in Sri Lanka ein grosses eigenes Haus. Er habe fünf Schwestern, sein einziger Bruder sei im Jahr 1985 von der sri-lankischen Armee erschossen worden. Er selbst habe zwischen 1994 und 2000 in Saudi-Arabien gelebt, dorthin habe ihn sein Vater geschickt, um eine Zwangsrekrutierung durch die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu vermeiden. Nach dem Waffenstillstand sei er zurückgekehrt und habe bis 2003 bei seinem Vater, der Schreiner gewesen war, gearbeitet. Von 2003 bis 2010 habe er für die Firma HALO Trust, die Landminen entferne, gearbeitet. Von 2011 bis zu seiner Ausreise habe er für einen Kollegen, der Transportunternehmer sei, als Fahrer gearbeitet, da er grosse Busse, LKW und Bagger fahren könne. B.b Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er habe ausreisen müssen, weil er als ethnischer Tamile, der für die Firma HALO Trust gearbeitet habe, Probleme bekommen habe. Im Jahr 2010 habe er dort gekündigt, weil andere Mitarbeitende vom Criminal Investigation Department (CID) gesucht worden seien. Im Jahr 2013 seien fünf Mitarbeiter des Terrorism Investigation Division (TID) zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn mitgenommen, in ein Zimmer eingesperrt und danach befragt. Dabei sei er auch gefoltert worden. Er sei beschuldigt worden, Verbindungen zur LTTE zu haben, weil er einmal ein paar Leute transportiert habe. Er sei nach drei Tagen entlassen worden, habe aber die Auflage bekommen jeden 10. eines Monats zum Unterschreiben zu gehen, dabei sei es jeweils zu Folterungen gekommen. Als er kurz vor der Ausreise einmal nicht zum Unterschreiben gegangen sei, seien drei Personen zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn geschlagen und getreten und damit gedroht ihn aufzuhängen. Er habe aufgrund der ständigen Angst kein normales Leben mehr führen können und sei deswegen ausgereist. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, getötet zu werden. B.c Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Identität eine Kopie seiner Geburtsurkunde, eine Familienkarte und eine Kopie seines Führerscheins ein. Daneben reichte er ein Arbeitszeugnis von HALO Trust, weitere Fotos und Belege zu seiner Tätigkeit dort sowie eine Todesurkunde seines Bruders zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 30. März 2020 - eröffnet am 1. April 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung sowie den Vollzug an. D. D.a Gegen den Asylentscheid des SEM erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 4. Mai 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. D.b In der Beilage befand sich die Vollmacht für den rubrizierten Rechtsvertreter sowie die Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers. Zum Beleg seiner Ausführungen legte er sodann weitere Dokumente in Zusammenhang mit der Gefährdung und Tötung von Personen, die für HALO Trust gearbeitet haben, vor, darunter ein Schreiben von HALO Trust vom (...) zu den Umständen des Todes eines Mitarbeiters, sowie Zeitungsberichte (inkl. Übersetzungen), eine Kopie eines Fotos, eine Todesanzeige und mehrere Schreiben - unter anderem der Human Rights Commission of Sri Lanka vom (...) - im Kontext der Tötung von vier weiteren Mitarbeitenden von HALO Trust. Daneben legte er Unterlagen zum Tod von C._______, der ein Cousin mütterlicherseits gewesen und am (...) als ehemaliges LTTE-Kadermitglied vom Militär erhängt worden sei, vor, namentlich zwei Bestätigungsschreiben, zwei Fotos und einen Bericht mit Übersetzung von der Webseite JVP-News. Darüber hinaus legte er Fotos zum Beleg exilpolitischer Aktivitäten vor. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2020 entsprach das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Befreiung von der Vorschusspflicht. Gleichzeitig lud es das SEM zu einer Vernehmlassung ein (Art. 57 Abs. 1 VwVG). F. Das SEM reichte am 2. Juni 2020 eine Vernehmlassung ein und schloss auf Abweisung der Beschwerde. G. In seiner Replik vom 25. Juni 2020 hielt der Beschwerdeführer seinerseits an seinen Beschwerdevorbringen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer die konkret geltend gemachten Übergriffe nicht ausreichend glaubhaft gemacht habe. Insbesondere sei schwer nachvollziehbar, dass ein singulärer Transport von LTTE-Personen im Jahr 2009 zu den vorgebrachten Problemen geführt habe. Die Vorinstanz stützte sich dabei insbesondere darauf ab, dass die Schilderungen zur Verhaftung im Jahr 2013 sowie den Befragungen und Misshandlungen nicht ausreichend konkret und substantiiert ausgefallen seien. Auch auf Nachfrage habe er keine näheren Angaben gemacht, obwohl dies angesichts einer drei Tage währenden Festnahme zu erwarten gewesen wäre. Auch die Beschreibung der Entlassung nach der Festnahme sei ohne emotionale Färbung erfolgt. Dasselbe gelte für die vorgebrachte erneute Bedrohung seitens der Behörden im Juli 2015. Die geltend gemachten Probleme mit den sri-lankischen Behörden seien deshalb insgesamt nicht glaubhaft, woran weder die Unterlagen zur Arbeitstätigkeit für HALO Trust noch die Todesurkunde den Bruder betreffend etwas zu ändern vermöchten. Darüber hinaus führte das SEM aus, es bestünden keine Risikofaktoren im Sinne der Rechtsprechung des BVGer insbesondere des einschlägigen Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016. Der Beschwerdeführer habe eine Verfolgungssituation bei Ausreise nicht glaubhaft machen können und sei nach eigener Aussage nicht politisch aktiv gewesen. Die zunehmenden Überwachungsaktivitäten der neuern Regierung nach der Wahl im Jahr 2019 erreichten trotz einer Intensivierung der Massnahmen nicht eine Intensität, die eine Kollektivverfolgung darstellen würde. 4.2 In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass das SEM die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu Unrecht verneint habe. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, das SEM habe insbesondere die generelle Bedrohungslage für Mitarbeitende des HALO Trust sowie seine individuelle Situation, die durch die Tötung seines Bruders (wegen des Verdachts für die LTTE tätig gewesen zu sein) und seines Cousins (als Mitarbeitender des HALO Trust aufgrund seiner vermuteten antiregierungspolitischen Aktivitäten) mitgeprägt sei, nicht ausreichend berücksichtigt. Zudem sei die Abklärung des Sachverhalts seitens des SEM mangelhaft gewesen und die Vorbringen des Beschwerdeführers seien detailliert und konkret gewesen, so dass von einer Glaubhaftmachung auszugehen sei. Der «Besuch» durch die Sicherheitskräfte im Juli 2015 zeige, dass der Beschwerdeführer zunehmend ins Visier der Behörden geraten sei, dies sei für ihn fluchtauslösend gewesen. Die geltend gemachte Bedrohung sei daher als «ernsthafte Verfolgung» zu qualifizieren. Neben diesen auf die Situation vor Ausreise gerichteten Ausführungen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in der Schweiz exilpolitisch tätig geworden und habe sich dementsprechend engagiert, da ihm die tamilische Sache schon immer wichtig gewesen sei. Er legte dar, dass er in den Jahren 2018 und 2019 zweimal an Demonstrationen vor dem UNO-Gebäude in Genf teilgenommen habe und sich in diesen Jahren auch an der Feier des Heldengedenktages in Fribourg beteiligt habe. Dieses Engagement sei den sri-lankischen Behörden wahrscheinlich bekannt und er sei auch deswegen bei einer allfälligen Rückkehr gefährdet. 4.3 In ihrer Vernehmlassung ging die Vorinstanz auf die exilpolitischen Aktivitäten ein und brachte vor, dass den Schilderungen des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen seien, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Das geltend gemachte exilpolitische Engagement sei wenig glaubhaft, da er in seiner Anhörung erklärt habe, er sei «kein Typ der politisch tätig sei». Das geschilderte Engagement sei zudem auch nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka zu begründen, da er sich nicht exponiert exilpolitisch betätigt habe. Das SEM kam daher zu der Einschätzung, dass die Aktivitäten in der Schweiz nicht geeignet seien, eine Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr auszulösen, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer als konkrete Bedrohung wahrnehmen würden. Darüber hinaus seien auch die Vorbringen hinsichtlich des Todes des Cousins nicht geeignet, etwas an der Einschätzung der Gefährdungssituation zu ändern, da die Behörden zwischen dessen Tod 2013 und dem als fluchtauslösend geschilderten Ereignis im Juli 2015 offensichtlich kein Interesse am Beschwerdeführer gezeigt hätten. Der Beschwerdeführer habe diesen Cousin im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens dann auch nie erwähnt. 4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, dass für ihn die Ereignisse im Juli 2015 fluchtauslösend gewesen seien und dass er ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner Ausreise im Verborgenen gelebt habe. Er habe zudem sein bisheriges politisches Engagement bagatellisiert und erst nachdem er nunmehr Vertrauen in die hiesigen Behörden gefasst habe, habe er seine Überzeugungen durch Teilnahme an Demonstrationen kundgetan. Die sri-lankischen Behörden hielten sich über solche Aktivitäten auf dem Laufenden und es seien in jüngster Zeit mehrfach Tamilen bei der Einreise nach Sri Lanka verhaftet worden. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Abwägung der Argumente, die für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Es ist als wahrscheinlicher zu erachten, dass der Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers (Inhaftierung und daran anschliessende wiederholte Behelligungen im Rahmen der verhängten Meldepflicht seit 2013 durch das CID und TID im Nachgang zu einem einmaligen im Jahr 2009 stattgefunden habenden und mutmasslich erst 2013 bekannt gewordenen Transport von LTTE-Kämpfern sowie Todesdrohungen nach dem erstmaligen Versäumen einer solchen Meldung im Juli 2015) in den wesentlichen Punkten nicht den Tatsachen entspricht. In dieser Hinsicht ist mit der Vor-instanz einig zu gehen, dass die Schilderungen zu den Vorfällen während der angeblichen Inhaftierungen und insbesondere nach der angeblich erstmals nach zwei Jahren nicht erfolgten monatlichen Meldung im Juli 2015 sehr oberflächlich, vage und detailarm sind. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass sich durch das Ereignis im Juli 2015 die Situation derart drastisch verändert hat, dass er unmittelbar die Flucht ergriffen hat, während er vorher während vier Jahren seiner Arbeit im Transportsektor weitgehend ungehindert nachgehen konnte und sich dies auch während der zwei Jahre der verhängten Meldepflicht zwischen 2013 und 2015 nicht substantiell verändert hatte. Auch die offensichtliche Aufgewühltheit und der schlechte psychische Zustand des Beschwerdeführers während der Anhörung können die Detailarmut und die fehlenden Realkennzeichen seiner Vorbringen nicht ausreichend erklären. Diese Faktoren sprechen zwar für eine subjektive Verfolgungsfurcht, die aber wie im Folgenden aufgezeigt wird, nach Aktenlage nicht aus einer Situation herrührt, die aus flüchtlingsrechtlicher Sicht als objektiv begründete Furcht, verfolgt zu werden, zu beurteilen ist. Darüber hinaus ergeben sich auch für die Frage der Flüchtlingseigenschaft zentrale Widersprüche aus den Aussagen des Beschwerdeführers. Dieser bringt einerseits vor, er habe sich nie politisch positioniert und engagiert, schildert gleichzeitig aber Verfolgungsmassnahmen und ein behördliches Verfolgungsinteresse, die sich lediglich durch ein solches Engagement erklären lassen würden. Angesichts der wenig plausiblen Schilderungen zum Ablauf der Befragungen und der konstruiert anmutenden Darstellung der Gesamtumstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht Selbsterlebtes schildert, sondern die eigenen Erlebnisse mit massiven Verfolgungsmassnahmen gegen tamilische Volkszugehörige, die sich insbesondere dem Verdacht eines Engagements in der LTTE ausgesetzt sehen, kombiniert und die eigenen Erlebnisse übersteigert darstellt. Eine tatsächlich erlebte Vorverfolgung vermag der Beschwerdeführer dementsprechend nicht glaubhaft zu machen. Allein aufgrund der belegten Tatsache, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2003 bis 2010 für die Firma HALO Trust gearbeitet und an der Räumung von Minen beteiligt war, ergibt sich ebenfalls keine begründete Furcht, bei einer Rückkehr verfolgt zu werden. Insbesondere ist hier anzumerken, dass diese Tätigkeit bei seiner Ausreise auch bereits seit fünf Jahren beendet war und insoweit als Anknüpfungspunkt für eine flüchtlingsrelevante Vorverfolgung ausscheidet, da eine an diese Tätigkeit anknüpfende andauernde Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden schon nach den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht vorlag. Daran vermögen auch die Berichte von Schwierigkeiten einzelner anderer Mitarbeitenden von HALO Trust beziehungsweise die eingereichten Bestätigungsschreiben den Beschwerdeführer und seine Tätigkeiten betreffend nichts zu ändern, zumal sie keinen Bezug zum Beschwerdeführer herzustellen vermögen beziehungsweise in Letzterem in Widerspruch zu den bisherigen Angaben neu auch von Waffentransporten und Waffenverstecken die Rede ist. Dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit für HALO Trust sodann mit einem Cousin, ein LTTE-Kader, zusammengearbeitet haben soll, wird ebenfalls erstmals auf Beschwerdeebene vorgebracht, bleibt äusserst vage und muss deshalb als nachgeschoben und unglaubhaft qualifiziert werden. Daran vermögen auch die entsprechenden privaten Bestätigungsschreiben nichts zu ändern, da ihnen ohnehin wenig Beweiskraft zukommt. 6. 6.1 Nach dem Gesagten ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, weil er aus nachträglich entstandenen Gründen ins Visier der heimatlichen Sicherheitskräfte geraten könnte und vor diesem Hintergrund die Flüchtlingseigenschaft festzustellen wäre. 6.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1). 6.3 In dieser Hinsicht gelangte das SEM zum Schluss, der Beschwerdeführer habe im Falle seiner Rückkehr in die Heimat auch aus keinen anderen Gründen als der geltend gemachten Verfolgung zu gewärtigen, da er keine Risikofaktoren im Sinne des BVGer-Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erkennen lasse. In diesem hat das Bundesverwaltungsgericht eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). Bei der erwähnten Einzelfallprüfung ist die aktuelle Lage - die als volatil zu bezeichnen ist - in die Beurteilung einzubeziehen. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka die gesamte tamilische Bevölkerungsgruppe kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. 6.4 Wie oben (E. 5) dargelegt, konnte der Beschwerdeführer eine Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise nicht glaubhaft machen. In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Aktenlage weder seine Eltern noch seine in Sri Lanka verbliebene Ehefrau nach seiner Ausreise von Nachstellungen der Sicherheitskräfte betroffen waren. Auch Verbindungen seiner Familie zur LTTE bestehen nach Aktenlage - mit Ausnahme des nach Angaben des Beschwerdeführers im Jahr 1985 getöteten Bruders - nicht. Erst auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, dass ein Cousin ein LTTE-Kader gewesen und im Jahr 2013 getötet worden sei. Mit dem SEM ist jedoch darauf zu verweisen, dass diese Verwandtschaft bis zum Zeitpunkt der Ausreise offensichtlich zu keinen Problemen geführt hatte, wurde doch weder der Cousin noch entsprechende Probleme im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vorgebracht. Ohne Zweifel hätte der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Befragung und Anhörung auf diese Verwandtschaft hingewiesen, würde sich daraus tatsächlich eine Gefährdungssituation ergeben. Daran vermögen auch die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zur Annahme, dass die Behörden dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in irgendeiner Form eine Verbindung zu den LTTE im Sinne obiger Rechtsprechung unterstellen würden. 6.5 Zwar hat der Beschwerdeführer sich nach seinen Vorbringen in der Schweiz exilpolitisch betätigt, dieses Engagement beschränkte sich aber nach Aktenlage auf die Teilnahme an zwei Demonstrationen und die Teilnahme am Heldentag in Fribourg in den Jahren 2018 und 2019. Ein exilpolitisches Engagement, das eine mögliche Gefährdung auslösen könnte, ist in diesen Aktivitäten nicht zu erblicken, da es lediglich als niederschwelliges exilpolitisches Engagement zu werten ist. Selbst wenn dieses in Sri Lanka bekannt geworden wäre, würde ein solches Engagement nicht automatisch zu einer asylrelevanten Verfolgung führen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4). Auch neuere Entwicklungen in der internationalen Rechtsprechung sprechen nicht für eine derart tiefgreifende Änderung der Gefährdungslage in Sri Lanka, vielmehr wäre etwa auch nach dem im Mai 2021 aktualisierten indikator-basierten Ansatz des Upper Tribunals des Vereinigten Königreichs (Country Guidance Urteils des Upper Tribunal des Vereinigten Königreichs vom 27. Mai 2021 KK and RS [Sur place activities: risk] Sri Lanka [2021] UKUT 0130 [IAC]), insbesondere durch die Teilnahme an wenigen Demonstrationen, das Risikoprofil nicht massgeblich verschärft (ebda., para. 486). 6.6 Auch eine Rückkehr aus der Schweiz nach einem mehrjährigen Aufenthalt vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da sich aus den aktuellen Herkunftsländerinformation nichts ergibt, dass zur Einschätzung führen könnte, sämtliche tamilische Rückkehrer aus der Schweiz oder dem europäischen Ausland seien bei einer allfälligen Rückkehr einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung ausgesetzt. 6.7 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Die eingereichten Beweismittel vermögen - soweit noch nicht im Einzelnen gewürdigt - die entsprechenden Erwägungen nicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 6.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Aufgrund der Aktenlage sind sodann keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht geht zum heutigen Zeitpunkt davon aus, dass die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug weiterhin - auch für Personen tamilischer Volkszugehörigkeit - nicht als generell unzulässig erscheinen lassen (vgl. dazu statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3640/2020 vom 29. Januar 2021 E. 11.2.4). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In Sri Lanka herrscht aktuell weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach der Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nord- als auch in die Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Die Vorinstanz führt dazu aus, dass der Beschwerdeführer gesund sei, über eine solide Schulbildung und über jahrzehntelange Arbeitserfahrung in verschiedenen Branchen verfüge. Er habe dadurch seinen Lebensunterhalt verdienen können und sei daher auch in Zukunft keiner seine Existenz bedrohenden Situation ausgesetzt. Zudem besitze er über die Familie ein tragfähiges Beziehungsnetz und es stehe ihm durch den Besitz eines Hauses eine geeignete Wohnmöglichkeit zur Verfügung, womit sich der Wegweisungsvollzug auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweise. Zurecht legt die Vorinstanz dar, dass im Falle des Beschwerdeführers keine individuellen Umstände ersichtlich sind, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. Er verfügt sowohl an seinem Heimatort in der Nordprovinz als auch an seinem ebenfalls in der Nordprovinz gelegenen letzten Wohnort - an dem auch seine Frau und seine Kinder weiterhin leben - über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, womit einer Reintegration an diesem Ort nichts entgegensteht. Somit ergibt sich auch aus individuellen Gründen nichts, was gegen eine Rückkehr in die Heimat sprechen würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka Versand: