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D-98/2019

D-98/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2022-10-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili- scher Ethnie, verliess seine Heimat gemäss eigenen Angaben am 20. De- zember 2015 auf dem Luftweg nach B._______ zu einem Schlepper. Nach drei Monaten sei er wieder auf dem Luftweg nach Sri Lanka zurückge- bracht worden und nach einer Nacht in M._______ mit einem nicht auf sei- nen Namen lautenden Reisepass in die Türkei geflogen. Von dort aus sei er auf dem Landweg über verschiedene Länder am 14. Juni 2016 in die Schweiz gelangt, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 28. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt, die vertiefte Anhörung fand am 22. März 2018 statt.

Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er vor, er sei in C._______ (Distrikt D._______) geboren und aufgewachsen. Im Mai 1988 sei er den LTTE beigetreten und habe in seiner Zeit bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwei verschiedene Rufnamen gehabt. Bis Mitte 1991 habe er im Dschungelgebiet im D._______-Distrikt gelebt und unter anderem als (…) und (…) gearbeitet. 1989 habe er ein ungefähr einmonatiges militäri- sches Training bei den LTTE absolviert, anschliessend sei er politisch un- terrichtet worden. Da er körperlich nicht kräftig gewesen sei und weil ein Bruder und drei seiner Schwager durch die sri-lankische Armee (SLA) ge- tötet worden seien, habe er nicht für die LTTE kämpfen müssen. Stattdes- sen sei er in der politischen Abteilung der LTTE eingesetzt worden. Be- kannte Kaderleute der LTTE hätten ihn ausgebildet, wobei die Ausbildung bis 1993 gedauert habe. Er sei darin unterrichtet worden, wie er der im Krieg vertriebenen tamilischen Bevölkerung im (…) Bereich helfen könne. Ab Ende 1991 habe er in E._______ bei F._______ gelebt. Von 1993 bis 1996 habe ihm innerhalb der politischen Abteilung die Verteilung von (…) an die Bevölkerung und die LTTE-Kämpfer oblegen, sowie die Instruktion von tamilischen Vertriebenen im Bereich des (…) Anbaus. Nach der Ver- treibung durch die SLA habe er dann bis im Jahre 2003 in G._______ (H._______) gelebt und sei weiter für die LTTE tätig gewesen. Von 1996 bis 2003 sei er in hoher Position verantwortlich gewesen für die Unterrich- tung der Bevölkerung im (…) Bereich und im (…)bau. 1998 habe er gehei- ratet und nicht mehr in Camps gelebt. Zwischen 1999 und 2009 seien die fünf gemeinsamen Kinder geboren worden. 2003 sei er nach I._______ geschickt worden, wo er von März 2003 bis Mitte 2006 der Verantwortliche

D-98/2019 Seite 3 der politischen Abteilung ([…]) im Distrikt unter dem Vorgesetzten (…) ge- wesen sei. Nach der Rückkehr in den H._______-Distrikt im Jahr 2006 sei er in der Abteilung namens (…) als Verantwortlicher eingesetzt worden. Dies sei eine Abteilung innerhalb der politischen Abteilung gewesen, wel- che sich jedoch um (…) und (…) Bereiche und um die Zusammenarbeit mit der (…) gekümmert habe. Sein direkter Vorgesetzter bei den LTTE sei (…) gewesen, Nachfolger von (…). In der Hierarchie habe nur noch der Führer der LTTE, (…), über (…) gestanden. Zwischen 2006 und Januar 2009 sei er, der Beschwerdeführer, zuständig gewesen für (…)bauten und (…)ver- teilungen, habe (…)kontrollen durchführen lassen und habe in verschiede- nen Dörfern im H._______-Gebiet gelebt, zuletzt in J._______. Seine Tä- tigkeit sei dem politischen Bereich zuzuordnen gewesen, habe aber auch organisatorischen und logistischen Charakter gehabt. Er sei weiterhin für die (…)versorgung der Bevölkerung zuständig gewesen, aber habe auch die (…)versorgung an die LTTE-Kämpfer organisiert. Hierbei sei er in täg- lichem Kontakt mit seinem Vorgesetzten (…) wie auch mit anderen hoch- rangigen LTTE-Mitgliedern gewesen. Im Januar 2009 sei er während der Schlussphase des Krieges auf der Flucht in K._______ von Soldaten an- geschossen worden. Er habe sich dann in LTTE-Spitälern medizinisch be- handeln lassen. Schliesslich sei er zusammen mit seiner Familie bei J._______ ins Regierungsgebiet gekommen, wo er zwei Tage in einem Camp gepflegt worden sei. Am 18. Mai 2009 sei er in ein Flüchtlingslager in L._______ verlegt worden, wo er sich jedoch nicht als LTTE-Soldat of- fenbart habe und deshalb nicht inhaftiert worden sei. Zivile Personen hät- ten ihn dann aber als ehemaliges LTTE-Mitglied bei den Behörden denun- ziert. Daraufhin sei er nach ungefähr einem Monat Aufenthalt von Criminal Investigation Departement (CID)-Beamten mitgenommen, trotz einer (…)verletzung zusammengeschlagen und schwer gefoltert worden. Davon habe er Narben am (…) und einer seiner (…) sei hierbei gebrochen wor- den. Noch heute seien seine (…) und der (…) aufgrund der Misshandlun- gen funktionsunfähig. Auch habe er am (…) viele Stichverletzungen. Die CID-Beamten hätten ihm vorgeworfen, ein Militanter zu sein. Sie hätten ihm mit einem Stock auf den (…) geschlagen und Wachs auf seinen (…) getropft. Aufgrund der Folter sei er ohnmächtig geworden und ins Spital von L._______ gebracht worden. Er sei wegen seiner Beschwerden ein bis eineinhalb Monate im Spital geblieben, bis er aus der Bewusstlosigkeit er- wacht sei und im Juli 2009 mit Hilfe einer tamilischen Ärztin aus dem Spital geflohen sei. Er sei nach M._______ gegangen und anschliessend aus Sri Lanka mit Hilfe von Schleppern in verschiedene Länder gereist, um dort zu arbeiten, was wegen seiner körperlichen Beeinträchtigungen nicht für län- gere Zeit möglich gewesen. So sei er 2009/2010 bis 2012 in N._______

D-98/2019 Seite 4 gewesen und habe (…)- und (…)arbeiten durchgeführt. Als sein Arbeitsvi- sum geendet habe, sei er 2012 für zwei Monate nach M._______ zurück- gekehrt, wobei er sich in verschiedenen Hotels versteckt und einen neuen Reisepass habe ausstellen lassen. Wegen der schlechten Sicherheitslage und aus Angst vor Verhaftung habe er nicht nach Hause zurückzukehren können, sondern sei Anfang 2013 nach O._______ gegangen, wo er als (…) tätig gewesen sei. Da er in seiner Beweglichkeit eingeschränkt gewe- sen sei, sei ihm der weitere Arbeitsaufenthalt verwehrt worden. Im April/Mai 2015 sei er daher wieder nach Sri-Lanka zurückgekehrt. Nach 15 Tagen Aufenthalt in M._______ habe er sich nach P._______ (Distrikt D._______) begeben. Dort habe er von Juni 2015 bis September 2015 auf der Strasse einen (…)handel betrieben. Er habe hierfür mehrfach (…) aus Jaffna geholt und nach P._______ gebracht. Seine Ehefrau sei nach seiner Flucht aus dem Spital seinetwegen viele Male vom Familienhaus in Q._______ zum Camp des CID mitgenommen und misshandelt worden, erstmals direkt nach der Flucht aus dem Spital. Auch heute noch komme das CID zu ihnen nach Hause. Als er seinen (…)handel betrieben habe, habe sich im Sommer 2015 der CID nach ihm erkundigt, woraufhin er sofort zu einem befreundeten Pfarrer geflohen sei und sich in dessen Kirche in P._______ versteckt habe. Danach habe er bis zur Ausreise noch zwei Monate in M._______ verbracht. In dieser Zeit habe er auch im Oktober 2015 ein humanitäres Visum für die Einreise in die Schweiz beantragt, was abgewiesen worden sei. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchte er, verhaftet und getötet zu werden, da er vom Spital geflohen sei und weil die Sicherheitskräfte in Sri Lanka ehemalige LTTE-Leute massiv verfolgten. A.b Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in einem Brief an das SEM mit, der Beschwerdeführer mache sich grosse Sorgen um seine Familie, die immer wieder von CID- Beamten aufgesucht werde. Im Juni 2016 sei die Ehefrau erneut mitge- nommen und misshandelt worden, wobei der Aufenthaltsort des Beschwer- deführers erfragt worden sei. Die älteste Tochter halte sich aus Angst vor Übergriffen versteckt. A.c Mit Schreiben des SEM vom 16. Januar 2017 wurde der Beschwerde- führer auf sein Gesuch um Rücksendung seines Führerscheins vom 5. Ja- nuar 2017 hin informiert, dass der Führerschein einer amtsinternen Über- prüfung unterzogen worden sei und hierbei als gefälscht erachtet wurde.

D-98/2019 Seite 5 Nachdem dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme gewährt wurde und er dieser mit Schreiben vom 03. Februar 2017 nachkam, zog das SEM den Führerschein mit Verfügung vom 10. Mai 2017 ein. Auch eine Aufenthaltsbewilligungskarte aus O._______ wurde nach einer amtsinter- nen Überprüfung als gefälscht erachtet. A.d Mit Schreiben vom 28. Juli 2017 und 31. August 2017 reichte der Be- schwerdeführer zwei Kopien eines Fotos sowie zwei Arztberichte vom

27. Juli 2016 (Kantonsspital R._______, […] Klinik) und vom 15. Mai 2017 (Kantonsspital R._______, Klinik für […]) als Beweismittel ein. A.e Nach Aufforderung des SEM vom 2. November 2018, aktuelle Arztbe- richte über den Gesundheitszustand einzureichen, reichte die Rechtsver- tretung mit Schreiben vom 13. November 2018 diverse medizinische Akten ein (Bestätigung des S._______ 12. November 2018; Bericht T._______,

3. Juli 2018; Sprechstundenberichte Kantonsspital R._______, […] vom

18. Juni 2018, 19. Juli 2018, 6. August 2018; Notfallbericht, Kantonsspital R._______, Departement […], […], 29. Juni 2018). Im Schreiben wurde unter anderem auf die neuesten politischen Entwicklungen in Sri Lanka hingewiesen und die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdefüh- rers (…), die (…)verletzung und (…) festgehalten. A.f Der Beschwerdeführer gab als Identitätsnachweise folgende Doku- mente im Original zu den Akten: Identitätskarte, Flüchtlingsausweis (Tem- porary-lD-Card), Geburtsschein, Eheschein, Familienregisterauszug, Ge- burtsscheine beziehungsweise deren Übersetzungen. Zudem gab er folgende Dokumente und Beweismittel ab: Schreiben eines Pfarrers, Kopie Todessscheine von zwei Schwagern und einem Bruder, zwei Kopien eines Fotos des Beschwerdeführers mit einem LTTE-Verant- wortlichen, Kopie eines Fotos der Familie, Schreiben eines Friedensrich- ters, Schreiben des Dorfvorstehers, Dokumente und Ausweise aus N._______ und O._______, Medikamentenliste und ärztliche Berichte. B. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so- wie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen seien unglaubhaft, da sich diese ab Mai 2009, als der Beschwerdeführer ins Regierungsgebiet und Flüchtlingslager gekommen sei, bis zu Ausreise im Dezember 2015

D-98/2019 Seite 6 schwerwiegend widersprochen hätten und unplausible Elemente und Wi- dersprüche aufwiesen. Insgesamt zeigten die vielen Ungereimtheiten in Bezug auf die geltend ge- machten Vorbringen zur Identifizierung durch die Behörden, dass sich die Vorgänge so nicht zugetragen haben könnten, dass vielmehr der Schluss zu ziehen sei, die tatsächlichen Umstände nach Kriegsende im Lager wür- den verschwiegen. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer entge- gen seinen Aussagen Rehabilitationsmassnahmen durchlaufen habe oder aber solche nicht als nötig erachtet worden seien, was er zu vertuschen ver- suche. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer die wahren Bege- benheiten seit Mai 2009 verschweige. Auch läge keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung anhand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach Prüfung von Risi- kofaktoren vor. Es müsse nicht geprüft werden, ob und in welchem Masse der Beschwerdeführer allenfalls vor 2009 für die LTTE tätig gewesen sei, da er nicht habe glaubhaft machen können, vor der Ausreise asylrelevan- ten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei aufgrund der Vertuschung der wahren Begebenheiten ab Mai 2009 zu schliessen, dass bei ihm entweder keine Rehabilitationsmassnahme ange- zeigt gewesen sei, oder aber er eine solche durchlaufen und daher keine behördlichen Probleme mehr habe. Angesichts der unklaren Ausreisen und Aufenthalte im Ausland sei zu schliessen, dass er nach 2009 zumindest zeitweise noch in Sri Lanka wohnhaft gewesen sei und somit nach Kriegs- ende noch etwa neun Jahre im Heimatstaat gelebt habe. Allfällige, im Zeit- punkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten somit kein Verfol- gungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auslösen können, was auch aufgrund der mehrfachen legalen und problemlosen Ein- und Ausrei- sen aus Sri Lanka aufgezeigt werde. Es sei somit nicht ersichtlich, wieso er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich, auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Probleme. C. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 19. Dezember 2018 ein Akteneinsichtsgesuch bei der Vorinstanz ein. Die Akteneinsicht wurde ihm vom SEM am 7. Januar 2019 gewährt.

D-98/2019 Seite 7 D. Mit Eingabe vom 4. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer durch sei- nen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Hierbei beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit deren Behandlung betraut würden. Gleichzeitig habe das Gericht bekanntzuge- ben, ob diese zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die objek- tiven Kriterien zu nennen, nach denen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien (Ziff. 1). Ferner ersuchte er um vollständige Einsicht in die Akten des SEM und um eine angemessene Fristsetzung zur Beschwerde- ergänzung nach erfolgter Akteneinsicht (Ziff. 2). Angesichts der sich infolge der Krise entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 3). Zudem sei die vorinstanzliche Verfügung wegen Verletzung des Willkürverbotes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei- sen (Ziff. 4) beziehungsweise sei die Verfügung eventualiter aufzuheben und zurückzuweisen wegen der Verletzung des Anspruchs auf das rechtli- che Gehör (Ziff. 5), eventualiter auch wegen der Verletzung der Begrün- dungspflicht (Ziff. 6) und eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 7). Eventualiter er- suchte er um Asylgewährung unter Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 8) beziehungsweise eventualiter um die Aufhebung der angefochtenen Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 und Feststellung der Unzulässigkeit oder zu- mindest Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Ziff. 9). Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge. So sei dem Beschwerdeführer nach voll- ständig gewährter Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Beschwerde- ergänzung zu setzen. Auch sei der Gesundheitszustand des Beschwerde- führers von Amtes wegen abzuklären und bei der Planung und Durchfüh- rung der erneut durchzuführenden Anhörung zu berücksichtigen. Der Be- schwerdeführer sei erneut anzuhören. Dies unter Beizug eines qualifizier- ten Spezialarztes beziehungswiese einer Spezialärztin und von einem qua- lifizieren Sachbearbeiter. Auch sei dem Beschwerdeführer eine angemes- sene Frist zur Beibringung zusätzlicher Beweismittel zu seinem Aufenthalt im (…) Raum einzuräumen. Mit der Beschwerde wurden neben einer Kopie der angefochtenen Verfü- gung in Papierform (Beweismittel 1) diverse Beweismittel und Dokumente auf einer CD-ROM gespeichert eingereicht (Beilagen 2-98), darunter ein

D-98/2019 Seite 8 umfangreicher, vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verfasster La- gebericht ("Sri Lanka-Bericht zur aktuellen Lage; Stand 22. Oktober 2018") und dazu weitere 409 auf der CD-ROM gespeicherte Dokumente zum Län- derbericht. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rechtsverletzungen gel- tend gemacht. Überdies wird unter anderem kritisiert, dass die Verfügung des SEM der Traumatisierung des Beschwerdeführers nicht Rechnung ge- tragen habe und betont, dass der Beschwerdeführer zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren im Zusammenhang mit der Gefährdungslage von tamilischen Rückkehrern erfülle. Gleichzeitig wurde die Veränderung der allgemeinen Lage in Sri Lanka erörtert. E. Das Gericht bestätigte mit Schreiben vom 8. Januar 2019 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2019 verfügte die zuständige In- struktionsrichterin, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfah- rens in der Schweiz abwarten und es werde auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einrei- chung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. G. Am 19. November 2019 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen. Hierbei reichte es einen Auszug aus einer Aktennotiz mit Notizen zu einem mit dem Beschwerdeführer geführten Gespräches vom 29. Oktober 2015 im Rahmen seines Gesuchs um ein humanitäres Visum ein. Es sei zu bestreiten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines psychi- schen Zustandes nicht in der Lage gewesen sei, der Befragung und der Anhörung zu folgen, dass seine Aussagen durch allfällige Konzentrations- probleme oder Traumatisierung beeinflusst gewesen seien. Es sei zu be- tonen, dass die Erwähnung der psychischen Angeschlagenheit durch den Beschwerdeführer erst geltend gemacht worden sei, nachdem ihm das rechtliche Gehör zu den Widersprüchen der Aussagen im Zusammenhang mit den Vorbringen ab Mai 2009 vorgehalten worden sei. Somit seien auch die geltend gemachten Folterungen und die Haft, aufgrund welcher er trau- matisiert worden sei, nicht glaubhaft. Zudem werde in der Beschwerde- schrift auch auf keinen einzigen Widerspruch konkret eingegangen. Bis Mai

D-98/2019 Seite 9 2009 habe er seine Asylgründe überdies widerspruchsfrei schildern kön- nen. Anlässlich der Einreichung eines humanitären Visums geführten Be- ratungsgespräches mit der Schweizer Botschaft in M._______ im Oktober 2015 habe er sodann den Angaben bei den Befragungen in der Schweiz widersprechende Aussagen gemacht. Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassen wegen der Ersatzreisepapierbeschaffung sei zu verneinen. Wegen der unglaubhaften Vorbringen seit dem Eintritt ins Camp ab Mai 2009 sei aufgrund der Ausführungen auszuschliessen, dass er ab diesem Zeitpunkt gefoltert und gesucht worden sei oder sonstige Probleme mit den Behörden gehabt habe. Es sei vielmehr anzunehmen, dass er eine Rehabilitation durchlaufen und anschliessend ein normales Leben geführt habe. Allfällig bestehende Risikofaktoren, welche sich aus der Zeit vor der angenommenen Rehabilitation beziehen würden, hätten sich seit 2009 nicht negativ ausgewirkt. Der Wegweisungsvollzug sei auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands zumutbar. H. Der Beschwerdeführer reichte am 12. Dezember 2019 eine Replik mit Be- weismitteln 106-110 in Papierform (Kostennote vom 11. Dezember 2019, Fotos, Therapiebestätigungen des S._______ ) und mit einer CD-ROM ein, auf der sich weitere 62 gespeicherte Dokumente (Beweismittel 111 bis 172) befinden. In der Replik wurde kritisiert, es sei nicht vollständig Akteneinsicht gewährt worden. Auch wurde insbesondere zur Traumatisierung des Beschwerde- führers Stellung genommen. Die Arbeitsweise des SEM sei voreingenom- men. Auch habe das SEM eine (…) Verfolgung nicht weiter abgeklärt. Das SEM habe in seiner Verfügung willkürlich auf die vom Bundesverwaltungs- gericht in seinem Referenzurteil definierte Risikoprüfung gänzlich verzich- tet, obwohl der Beschwerdeführer als über zwanzigjähriges LTTE-Mitglied in hochrangiger Position über ein klares Profil verfüge; überdies betätige sich der Beschwerdeführer exilpolitisch. I. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2019 wurde der Beschwerde- führer hinsichtlich seines in der Replik erneut gestellten Akteneinsichtsge- suches darauf hingewiesen, dass sich in den Akten der Vorinstanz zum humanitären Visumsgesuch keine Befragungsprotokolle der Botschaft be- fänden, sondern im Wesentlichen nur die mit der Vernehmlassung (erneut) eingereichte Aktennotiz beziehungsweise eine inhaltsgleiche Zusammen-

D-98/2019 Seite 10 fassung des Beratungsgespräches bei der Botschaft, weshalb keine An- haltspunkte vorlägen, wonach die am 7. Januar 2019 vom SEM gewährte Akteneinsicht nicht umfassend gewährt worden sei. Zudem wurde der Be- schwerdeführer angesichts der eingereichten Therapiebestätigungen, wo- nach es für die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens noch mehr Zeit be- nötige, aufgefordert, das in Aussicht gestellte ärztliche Gutachten sowie allfällige weitere Beweismittel fristgerecht einzureichen. J. Mit Eingabe vom 31. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer einen ärzt- lichen Bericht des S._______ vom 7. Januar 2020 sowie Dokumente zur Bestätigung seiner damaligen LTTE-Mitgliedschaft (Beweismittel 173-178 in Papierform) ein und machte unter anderem weitere Ausführungen zum Gesundheitszustand, einer Nichtberücksichtigung der Traumatisierung während der Anhörung durch die Vor-instanz und zum Risikoprofil. K. Mit Instruktionsverfügung vom 17. März 2021 lud die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Vorinstanz ein, angesichts der nach- träglichen Eingaben der Beschwerdeseite bis zum 1. April 2021 eine er- gänzende Vernehmlassung einzureichen. L. Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Vorinstanz am 20. April 2021 eine ergänzende Vernehmlassung ein, in welcher sie betritt, dass sich die diagnostizierte Traumatisierung des Beschwerdeführers auf das Asylver- fahren ausgewirkt habe. Zudem seien bei der BzP und der Anhörung keine vermindert vorhandene Fähigkeit zur nachvollziehbaren und verständli- chen Darlegung der Erlebnisse erkennbar gewesen, die notwendige Aus- sagefähigkeit sei als gegeben zu erachten gewesen. Die bereits in der Ver- fügung geschilderten Unglaubhaftigkeitselemente der Ereignisse ab Mai 2009 seien nicht mit einer Traumastörung zu erklären. M. Der Beschwerdeführer reichte am 10. Mai 2021 eine Replik ein, in welcher er, wie in der Replik vom 31. Januar 2020, forderte, das Bundesverwal- tungsgericht möge sich zu Sorgfalts- und Amtspflichten von Mitarbeitern des SEM äussern. Zudem lagen der Replik Berichte zu Traumata und zur LTTE bei sowie ein Länderbericht zu Sri Lanka vom 4. April 2021 (Beweis- mittel 179-181 in Papierform).

D-98/2019 Seite 11 N. Am 23. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Be- richt des S._______ vom 21. Februar 2022 (Beweismittel 182) ein und machte Ausführungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

D-98/2019 Seite 12

E. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.2 In der Beschwerde wurden diverse formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie – sofern begründet – allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4 Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorlie- genden Urteils gegenstandslos. Es ist festzuhalten, dass das Spruchgre- mium im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch das EDV-basierte Zutei- lungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt wurde. Ein manueller Eingriff in die elektronische Zuteilung aufgrund ob- jektiver und im Voraus bestimmter Kriterien (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Ge- schäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1] vom 17. April 2008, wobei als objektive Kriterien in diesem Sinne Amts- sprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichts- gremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation gelten) wurde nicht vorgenommen. In die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörper- bildung ist keine Einsicht zu gewähren, da es sich bei den entsprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Akteneinsichtsrecht ge- mäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022, zur Publi- kation vorgesehen, E. 4.5 m.w.H.).

E. 5 Der Beschwerdeführer beantragt, angesichts der sich in der Folge der Krise entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. In der Beschwerdeschrift wird nicht substantiiert dargelegt, inwieweit der Beschwerdeführer von der jüngsten Lageentwicklung in Sri Lanka betrof- fen sein könnte. Nach Auffassung des Gerichts liegt keine wesentliche Ver- änderung der Lage in Sri Lanka vor, welche eine Aufhebung der Verfügung und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erforderlich machen würde. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.

E. 6 D-98/2019 Seite 13

E. 6.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des Will- kürverbotes, Verletzungen des rechtlichen Gehörs (Verletzung des Rechts auf vollumfängliche Akteneinsicht und Begründungspflichtverletzung) so- wie die unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzli- chen Verfügung zu bewirken.

E. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz in verschiedener Hinsicht verletzt worden.

E. 6.3.1 So rügt der Beschwerdeführer, ihm sei trotz seines Gesuches um vollständige Akteneinsicht vom 19. Dezember 2018 keine vollständige Ein- sicht in die Akten des SEM gewährt worden (vgl. Beschwerde, S. 7). Er beantrage vollständige Akteneinsicht und angemessene Fristsetzung zur Beschwerdeergänzung nach erfolgter Akteneinsicht. In der Zwischenverfü- gung vom 20. Dezember 2019 wurde festgehalten, dass den vorinstanzli- chen Akten zu entnehmen ist, dass am 7. Januar 2019 umfassend Akten- einsicht gewährt wurde (vgl. act. A48/2). Gleichzeitig wurde angesichts des in der Replik vom 12. Dezember erneut gestellten Akteneinsichtsgesuchs

D-98/2019 Seite 14 hinsichtlich der Akten zur Beantragung eines humanitären Visums bei der Schweizer Botschaft festgehalten, dass sich in den Akten der Vorinstanz zum humanitären Visumsgesuch keine Befragungsprotokolle der Botschaft befinden, sondern im Wesentlichen nur die mit der Vernehmlassung (er- neut) eingereichte Aktennotiz (beziehungsweise eine inhaltsgleiche Zu- sammenfassung des Beratungsgespräches bei der Botschaft, vgl. act. A20, S. 2). Da dem Antrag auf Akteneinsicht durch die Vorinstanz, wenn auch verspätet, stattgegeben wurde und der Beschwerdeführer aus- reichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, ist vorliegend keine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs erfolgt, weshalb auch die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ausser Betracht fiel.

E. 6.3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es verletze das Willkürver- bot, dass die Vorinstanz der Traumatisierung des Beschwerdeführers mit (…) Verfolgung bei der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht Rechnung trug (vgl. Beschwerde, S. 12 ff.) und die vorliegenden medizinischen Unterlagen zu den massiven psychischen Problemen, die sein Aussageverhalten ent- sprechend beeinträchtigten, willkürlich nicht würdigte. Die vom Beschwer- deführer erlebte Folter hätte zwangsläufig zur Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft führen müssen, da aufgrund der bereits bestehenden psy- chischen Traumatisierung bedingt durch Folter auch bei einer nur nieder- schwelligen künftigen Verfolgung eine erhöhte Verfolgungsempfindlichkeit bestehe und dies dementsprechend dem Grundsatzurteil des Bundesver- waltungsgerichts vom 22. November 2017 (D-4543/2013, E 5.7) hätte berücksichtigt werden müssen. Statt die einge- reichten Beweismittel und die Erkenntnisse zu würdigen, habe das SEM eine willkürliche Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen. Es ist festzuhalten, dass dem Willkürverbot (Art. 9 BV) im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zukommt. Der Beschwerdefüh- rer beruft sich nämlich nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen (Be- gründungspflicht, unvollständige Sachverhaltsabklärung, fehlerhafte juris- tische Würdigung) auf das Willkürverbot. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden einer eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV. Abgesehen davon ist die geltend gemachte Verletzung des Willkürverbots auch nicht genügend substanti- iert, zumal eine andere Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz als vom Beschwerdeführer gewünscht noch keine Willkür bedeutet.

E. 6.3.3 Auch die Kritik unter dem Titel der Verletzung des rechtlichen Gehörs, in welcher der Vorinstanz mangelhafte Sachverhaltsabklärung in Bezug auf

D-98/2019 Seite 15 den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und feh- lende Berücksichtigung der eingereichten medizinischen Unterlagen vor- geworfen wird (vgl. Beschwerde, S. 14 ff.), verfängt nicht. Hierbei geht es nämlich im Kern nicht um die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern um die der Verfügung zugrundeliegende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Diese Aspekte sind in materieller Hinsicht zu beurteilen. Eine Verpflichtung des SEM, in diesem Zusammen- hang weitere Abklärungen zu veranlassen, wie mit der Beschwerdeschrift gefordert, ist folglich offensichtlich zu verneinen.

E. 6.3.4 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es verletze das rechtliche Gehör, dass die Anhörung erst fast zwei Jahre nach der BzP durchgeführt worden sei (vgl. Beschwerde, S. 16 ff.). Trotz dieser längeren Zeitspanne habe das SEM dem Beschwerdeführer vorgeworfen, die Angaben in den jeweiligen Interviews seien abweichend ausgefallen. Diese Vorgehens- weise missachte überdies die Empfehlungen von Prof. Dr. Walter Kälin in einem Rechtsgutachten aus dem Jahr 2014. Vorliegend ist nicht schlüssig dargelegt, inwiefern dem Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Anhörung 22 Monate nach der BzP durchgeführt wurde, konkret ein Nach- teil entstanden sein soll. Der Beschwerdeführer wurde zunächst zu seiner Person befragt (BzP) und anschliessend eingehend angehört, wodurch er uneingeschränkt seine Vorbringen darlegen konnte. Ausserdem dürfen Wi- dersprüche gemäss Rechtsprechung für die Beurteilung der Glaubhaf- tigkeit herangezogen werden, wenn klare Aussagen in der BzP in wesent- lichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der An- hörung diametral abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Be- fürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits anlässlich der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis- sion [EMARK] 1993 Nr. 3). Auch wenn es wünschenswert wäre, dass zwi- schen BzP und Anhörung nur ein relativ kurzer Zeitraum liegt, gibt es keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP durchzuführen. Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich zudem lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Die Frage, ob Widersprüche in den Aussagen allenfalls mit der Zeitspanne zwischen BzP und Anhörung begründet werden können, ist im Rahmen der materiellen Beurteilung zu erörtern (vgl. statt vieler Urteil BVGer D-2130/2017 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4.3). Die Rüge geht somit insgesamt fehl.

D-98/2019 Seite 16

E. 6.3.5 Soweit der Beschwerdeführer behauptet, das SEM habe seine Be- gründungspflicht dadurch verletzt, dass es auf Länderinformationen ab- stütze, die nicht aktuell seien und den neuesten Entwicklungen nicht ge- recht würden, ist dem entgegenzuhalten, dass mit diesem Vorbringen keine konkrete Rüge verbunden ist, dass die Gefährdung des Beschwer- deführers ungenügend begründet worden sei. Auf die Frage, inwiefern die allgemeinen Entwicklungen der politischen und menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka sich im vorliegenden Verfahren auswirken, ist nicht unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht- verletzung, sondern bei der materiellen Beurteilung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Schliesslich wird unter dem Punkt der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung (vgl. Beschwerde, S. 20 ff., S. 67 ff.), die Vorin- stanz habe die aktuelle Situation in Sri Lanka nicht korrekt abgeklärt und das von ihr erstellte Lagebild vom 16. August 2016 sei fehlerhaft. Weiter werden in der Beschwerdeschrift die zu erwartende Papierbeschaffung beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf, der standardmässige be- hördliche „Backgroundcheck“, die Relevanz des Urteils des High Court L._______ vom 25. Juli 2017 und das vor dem High Court in M._______ hängige Verfahren HC/5186/2010 hervorgehoben, wobei sich das Bundes- verwaltungsgericht bereits zum genannten Urteil des High Court L._______ geäussert habe, ohne jedoch den Sachverhalt richtig erfasst zu haben. Sodann würden politische Interessen in der Schweiz einer objekti- ven und neutralen Betrachtung der Lage in Sri Lanka entgegenstehen. Die Vorinstanz würdigte die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka. Alleine der Umstand, dass sie zum einen in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie zum anderen auch zu einer an- deren Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer ver- langt, spricht an sich nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Auf die im Übrigen unsachgemäss geäusserte Kritik an der Arbeitsweise der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht einzugehen.

E. 6.3.6 Der Beschwerdeführer beantragt sodann, das Bundesverwaltungs- gericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom

16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze, weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (vgl. Beschwerde, S. 68). Soweit inhaltliche

D-98/2019 Seite 17 Kritik am Lagebild geübt und dessen Fehlerhaftigkeit behauptet wird, hat sich das Gericht ebenfalls schon wiederholt mit diesen Vorbringen ausei- nandergesetzt (vgl. D-1529/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 4.4.2, E-5733/2018 vom 15. Dezember 2020 E. 5.5, D-7345/2017 vom 14. De- zember 2020 E. 4.3); hierauf kann verwiesen werden.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer macht schliesslich zum einen geltend, das SEM habe die erlittenen Folterungen und die daraus resultierten und von ärztli- cher Seite dokumentierten psychischen Beeinträchtigungen bei der Frage der Flüchtlingseigenschaft nicht berücksichtigt und demnach die Begrün- dungspflicht verletzt (vgl. Beschwerde, S. 17 f.). Zudem habe es dadurch, dass es die körperlichen Spuren des Beschwerdeführers, die er als Folge der erlittenen Folterungen und Kriegserlebnisse trage, als Risikofaktor ku- mulativ mit den weiteren Risikofaktoren, welche der Beschwerdeführer un- bestrittenermassen aufweise (wie LTTE-Vergangenheit und fehlende Rei- sepapiere) bezogen auf die Flüchtlingseigenschaft nicht erörtert und dadurch habe es seine Begründungspflicht verletzt. Auch habe es eine un- vollständige Sachverhaltsabklärung in Bezug auf sein Risikoprofil vorge- nommen. Die Vorinstanz habe seine zwanzigjährige Mitgliedschaft bei den LTTE, seine Kadertätigkeit und seine Narben nicht berücksichtigt. Diese Umstände würden gemäss des Referenzurteiles E-1866/2015 des Bun- desverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 Risikofaktoren darstellen. Tatsächlich hat sich die Vorinstanz in der Verfügung nicht mit allfälligen Ri- sikofaktoren wie der langjährigen Mitgliedschaft bei den LTTE, den Narben und der langen Landesabwesenheit auseinandergesetzt und begründet, weshalb trotz deren nicht bestrittenen Bestehens nicht von einer flücht- lingsrechtlich relevanten Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auszugehen sei. Vielmehr hat sie angesichts dessen, dass sie die Verfol- gungsvorbringen ab Mai 2009 als unglaubhaft erachtet hat, daraus ge- schlossen, dass zum Zeitpunkt der Ausreise allfällige Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse ausgelöst hätten, weshalb auch bei einer Rückreise nicht von einer begründeten Furcht vor aktueller Verfolgung auszugehen sei. Es sei somit nicht zu prüfen, ob und in welchem Masse der Beschwer- deführer vor 2009 für die LTTE tätig gewesen sei. Auch in der Vernehmlas- sung vom 19. November 2019 hat sich das SEM nicht näher mit der zwan- zigjährigen LTTE-Mitgliedschaft oder den Narben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Vielmehr hat es angesichts der für unglaubhaft er- achteten Vorbringen ab Mai 2009 geschlossen, es lägen keine allfälligen Risikofaktoren vor.

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E. 7 Die formelle Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammen- hang mit der Prüfung subjektiver Nachfluchtgründe erweist sich vorliegend somit als begründet. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen besteht je- doch kein Anlass, die Sache aus formellen Gründen an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.

E. 8 Die vom Beschwerdeführer für den Fall einer materiellen Beurteilung sei- ner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht gestellten Beweis- anträge (vgl. Beschwerde, S. 60 f.) sind abzuweisen. Dem Beschwerde- führer wurde durch die Vorinstanz umfassend Akteneinsicht gewährt (siehe obige Ausführungen). Weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand und eine erneute Anhörung sind nicht angezeigt, da keine ersthaften Zweifel an der Verwertbarkeit der Befragungsprotokolle aufkommen. Es ist nicht er- sichtlich, dass das Aussageverhalten wegen der Traumatisierung zu einem wirren, chaotischen oder zusammenhangslosen Sachverhaltsvortrag ge- führt hätte oder dass aus sprachlichen oder gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten aufgetreten wären, die an der Verwertbarkeit der Proto- kolle ernsthafte Zweifel aufkommen lassen müssten. Nachdem der Be- schwerdeführer seine Asylgründe in der BzP in freier Erzählform vorbrin- gen konnte, zeigte er sich danach in der Lage, vertiefende Nachfragen ent- sprechend zu beantworten (vgl. act. A10, S. 8 ff.). Er bestätigte sodann am Schluss der BzP beziehungsweise am Ende der Anhörung mit seiner Un- terschrift die Wahrheit und Korrektheit beziehungsweise bezüglich der An- hörung auch die Vollständigkeit seiner Asylgründe, nachdem ihm die Pro- tokolle rückübersetzt worden waren (vgl. act. A10, S.10; act. A37, S. 26). Sodann sagte der Beschwerdeführer in der BzP aus, er sei gesund, abge- sehen von körperlichen Beschwerden und einem angeschlagenen Ge- mütszustand. Auch stellte die Rechtsvertreterin, die bei der BzP anwesend war, keine weiteren Fragen (vgl. act. A10, S. 10). Auf die Teilnahme an der Anhörung verzichtete die Rechtsvertretung (vgl. act. A37, S. 2). In der An- hörung erwähnte der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Nachfragen zum Gesundheitszustand nur körperliche Beeinträchtigungen, keine psychi- schen Probleme (vgl. act. A37, S. 2, F3-F6). Der Vorinstanz ist Recht zu geben, dass der Beschwerdeführer die Fragen zu Aufenthaltsorten und Da- ten bis zum Mai 2009 chronologisch und verständlich darlegte (vgl. act. A37, S. 3, F10-F13). Auch seine Ausführungen zum Beitritt und zu Tä- tigkeiten bei der LTTE konnte er flüssig und nachvollziehbar schildern (vgl. act. A37, S. 5-8, F32-52), ebenso die Ereignisse ab Mai 2009 (vgl. act. A37,

D-98/2019 Seite 19 S. 11-15, F76-F108). Erst auf die Widersprüche und Ungereimtheiten an- gesprochen, die die Ereignisse ab Mai 2009 betrafen, gab er zu Protokoll, er fühle sich nicht hundertprozentig gesund, es gehe ihm nicht so gut (vgl. act. A37, S. 17f., F123, F140). Er ergänzte jedoch, dass er dank der Ärzte in der Schweiz gesund sei und diese wie Götter verehre (vgl. act. A37, S. 18, F140). Auch fühle er sich an der Anhörung wohl (vgl. act. A37, S. 22, F176, ). Es ist daher der Schluss zu ziehen, dass die Befragung und Anhö- rung in nicht zu beanstandender Weise durchgeführt wurden und die Pro- tokolle verwertbar sind. Der Antrag auf erneute Anhörung ist abzuweisen. Angesichts der vorliegenden Akten sieht sich das Bundesverwaltungsge- richt auch nicht veranlasst, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Be- schwerdeergänzung oder zur Einreichung weiterer Beweismittel zu setzen. Es hätte ihm im Übrigen seit Beschwerdeerhebung freigestanden und ihm auch im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, Beweismittel zum Auf- enthalt im (…) Raum beizubringen, zumal er dazu seit der Stellung seines Asylgesuchs genügend Zeit gehabt hätte.

E. 9.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 9.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Mass- gebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsu- chenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei ei- ner Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Gan- zen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).

D-98/2019 Seite 20

E. 9.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 10.1 Die Vorinstanz stellt die Glaubhaftigkeit der Vorbringen vor dem Kriegsende im Mai 2009 nicht in Frage. Zwar sagt das SEM nicht ausdrück- lich, dass es diese als glaubhaft erachte, vielmehr spricht es ihnen die Asyl- relevanz ab. In der Verfügung heisst es, es könne offenstehen, ob und in welchem Masse der Beschwerdeführer allenfalls vor 2009 für die LTTE tä- tig gewesen sei (vgl. Verfügung des SEM, S. 13). Gleichzeitig wird aber betont, dass sich die Asylvorbringen (erst) ab Mitte 2009 als widersprüch- lich, unplausibel und unsubstantiiert erwiesen hätten (vgl. Verfügung des SEM, S. 6).

E. 10.2 Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Ver- folgung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, plau- sible, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tat- sächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Origi- nalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Darüber hin- aus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen nicht der Fall ist. Entscheidend für die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG ist, ob im Rahmen ei- ner Gesamtwürdigung aller Elemente die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaub- haftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt des Vorbrin- gens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentli- che und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhalts- darstellung sprechen. Glaubhaftmachung bedeutet zudem - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen der gesuchstel- lenden Person (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2 und 2010/57 E. 2.3).

D-98/2019 Seite 21

E. 10.3 Der aus dem D._______-Gebiet stammende Beschwerdeführer konnte seine Aktivitäten für die LTTE in den Jahren 1988 bis 2009 glaubhaft machen. Das Gericht erachtet es angesichts substantiierter und stimmiger Aussagen demnach als plausibel, dass er im Mai 1988 den LTTE beigetre- ten ist. Er kann seinen Beitritt und die Motivation für diesen überzeugend schildern (vgl. act. A37, S. 5 f., F33 f.), auch sein militärisches Training im Dschungel 1989 (vgl. act. A37, S. 6, F37-39). Ausführlich und anschaulich berichtet er auch aus seiner Zeit bei den LTTE, wie er politisch unterrichtet worden sei (vgl. act. A37, S. 7, F42), und später, da seine drei Schwager und ein Bruder von der sri-lankischen Armee erschossen worden seien, was er auch mit deren Todesscheinen belegen kann (vgl. act. A11, Beweis- mittel 5-7) nicht im Kampf-, sondern in der politischen Abteilung der LTTE eingesetzt worden sei (vgl. act. A37, S. 8, F46). Er berichtet detailliert von Kontakt zu bekannten Kaderleuten der LTTE und seinen politischen Ver- antwortlichkeiten und seinem Karriereaufstieg in den verschiedenen Berei- chen der (…)verteilung, dem (…)bau und der (…) Instruktion in unter- schiedlichen geographischen Gebieten (vgl. act. A37, S. 7-11, F42-68). Auch ist es glaubhaft, dass er im Krieg auf der Flucht verletzt worden ist (vgl. act. A37, S. 11, F68). Er weist entsprechende körperliche Verletzun- gen auf. So hat er einen deformierten (…) (vgl. act. A37, S. 12, F83) und Narben im (…) (vgl. act. A10, S. 8) sowie Granatsplitter im (…)bereich (vgl. act. A37, S. 2, F3, F6), was zu einer Funktionseinschränkung des Arms geführt habe. Auch hat er infolge einer Schussverletzung im (…) eine (…)behinderung (vgl. act. A10, S. 10). Die Schussverletzung an der (…) mit verbleibendem Projektil und den Funktionsbeeinträchtigungen der (…) und der (…) und die Durchschussverletzung am (…) mit Muskelschmerzen kann er auch mit Arztzeugnissen belegen (vgl. act. A11, Beweismittel 20 und 9, Arztzeugnis des Kantonsspitals R._______, Klinik für […] vom 15. Mai 2017 und […] Klink vom 27. Juli 2016).

E. 10.4 Mit dem SEM sind die Vorbringen ab Mai 2009 hingegen als unglaub- haft zu erachten, wobei hier auf die ausführliche Verfügung des SEM und die beiden Vernehmlassungen zu verweisen ist. Auch ist dem SEM beizu- pflichten, dass in der Beschwerdeschrift nicht näher auf die in der Verfü- gung ausführlich geschilderten Widersprüche eingegangen und versucht wird, diese zu entkräften. Auch unter Berücksichtigung der mit der Trau- matisierung einhergehenden Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörun- gen des Beschwerdeführers, der durch die Bewältigung der traumatischen Erlebnisse an Gedächtnisstörungen leidet und Ereignisse schwerlich in den zeitlichen Kontext einordnen kann beziehungswese diese vergessen

D-98/2019 Seite 22 hat (vgl. Arztbericht vom 7. Januar 2020, S. 3, und Arztbericht vom 21. Feb- ruar 2022, S. 3), erscheinen die Ereignisse ab Mitte Mai 2009 unplausibel und unsubstantiiert. So konnte der Beschwerdeführer nicht eingehender und überzeugend er- zählen, wie er als verletzte Person in das Gebiet der Regierungstruppen gelangt sei und ohne weitere Überprüfung seiner Person in das Flüchtlings- lager verlegt worden sei (vgl. act. A37, S. 12, F80). Auch bestehen Unklar- heiten und Widersprüche, welchen Herkunftsort er habe registrieren lassen (vgl. act. A37, S. 14, F96-99). Überdies vermag er nicht überzeugend er- klären, warum er trotz Kenntnis der Behörden über seine LTTE-Tätigkeit während ungefähr eineinhalb Monaten im Zelt nicht festgenommen worden sein soll, sondern erst, als er sich einmal aus dem Zelt nach draussen be- geben habe (vgl. act. A37, S. 13-14, F88-95). Auch erscheint es unlogisch, dass seiner Ehefrau der Flüchtlingsausweis des Beschwerdeführers erst im Oktober 2009, Monate nach seiner Flucht aus dem Spital, als er Sri Lanka bereits verlassen und schon in N._______ gewesen sei, übergeben worden sein soll, obwohl es sich bei ihm um ein geflüchtetes Kader-Mitglied der LTTE handle (vgl. act. A37, S. 14, 15, F103-105, S. 17, 124-126). Auch unter Berücksichtigung der Probleme der zeitlichen Einordnung des Be- schwerdeführers durch seine Traumatisierung (siehe oben) handelt es sich um einen erheblichen zeitlichen Widerspruch, ob er nur zwei Tage oder aber etwa eineinhalb Monate im Spital gewesen sei (vgl. act. A10, S. 8; A37, S. 16, F 116, 117; S. 19, 144). Unrealistisch mutet auch die geschil- derte Flucht aus dem Spital an, wonach der Beschwerdeführer als LTTE- Kadermitglied im Spital unbewacht gewesen sei und der ihm unbekannten Ärztin seine LTTE-Mitgliedschaft offenbart habe, wobei sie ihm danach so- fort in dem leeren Spital zur Flucht verholfen habe (vgl. act. A37, S. 15, F 108). Nicht realistisch erscheint, wie der gesuchte und um sein Leben fürchtende Beschwerdeführer mehrfach unter seinem richtigen Namen habe legal aus Sri Lanka aus- und einreisen können. Auch wenn er durch den Schlepper über Visa für Drittstaaten verfügt haben soll, wobei sich seine Aufenthaltsbewilligungskarte aus O._______ als Fäl- schung darstellte und er den Nachweis für seine Auslands- und Arbeitstä- tigkeiten in N._______ und O._______ schuldig blieb, mutet es wirklich- keitsfremd an, dass er legal über die sri-lankischen Grenzkontrollen aus- gereist und wieder in die Heimat zurückgekehrt ist, ohne irgendwelche Si- cherheitsmassnahmen zu ergreifen. Zudem fragt es sich, warum er nicht zu einem früheren Zeitpunkt ausgereist ist, anstatt so viel finanzielle Mittel

D-98/2019 Seite 23 für die zweimalige Organisation von Visa und Arbeit im Ausland auszuge- geben (vgl. act. A37, S. 17 f., F127- 37, S. 20, F152, S. 21, F167, S. 24, F190f.). Auch überzeugt es nicht, dass er nach seiner Rückkehr in seine Heimat 2015, wo er intensiv gesucht worden und an Leib und Leben ge- fährdet gewesen sei, mit dem (...)handel auf der Strasse eine derart öffent- liche Arbeitstätigkeit begonnen haben will und durch den (...)transport von Jaffna nach P._______ einem weiteren Risiko des Kontakts mit Behörden ausgesetzt gewesen war. Zudem hat er ausgesagt, er sei in C._______ und G._______ gesucht worden (vgl. act. A37, S. 21, F167), weshalb es unrealistisch erscheint, dass er sich nach P._______, unweit von C._______, und nach Jaffna, in der gleichen Region wie Kilinocchi, im Rah- men seiner Tätigkeit habe begeben sollen (vgl. act. A37, S. 3, F11, S. 4, 23/24, S. 18, F140, S. 21, 169/170). Es überzeugt auch nicht, dass der von den Behörden aufgrund seiner Tätigkeit im (...)handel identifizierte Be- schwerdeführer nicht festgenommen worden ist, sondern geplant gewesen sei, ihn unter dem Vorwand des Marihuanabesitzes zu verhaften (vgl. act. A37, S. 23, F187, 188). Auch widerspricht sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Frage, ob er seine Frau nach der Flucht aus dem Spital im 2009 noch gesehen habe, oder nicht. So sagt er in der Anhörung, dass er seine Frau nach den Aufenthalten in N._______ und O._______ getrof- fen habe. Im Schreiben an die Schweizer Auslandvertretung im Rahmen des Gesuches um ein humanitäres Visum gab er hingegen an, seine Frau seit dem Mai 2009 nicht mehr gesehen zu haben (vgl. act. A37, S. 23, F179). Fraglich mutet auch der Zeitpunkt der Passausstellung zwischen den beiden angeblichen Auslandaufenthalten an. So fragt es sich bereits, ob er den Pass selber beschafft oder aber durch einen Agenten erhalten habe (vgl. act. A10, S. 7, 9). Andererseits spricht der Zeitpunkt eines lega- len und selbständig organisierten Passerhalts im Jahre 2012 dafür, dass er in dem Zeitpunkt nicht als flüchtiges Kader-Mitglied der LTTE gesucht wor- den ist (vgl. act. A37, S. 17, 18, F128, 132-136). Auch sind die Umstände der Kontaktaufnahme und Bekanntschaft mit dem Pfarrer, bei dem er Un- terschlipf gefunden habe, widersprüchlich (vgl. act. A37, S. 5, F27, S. 18, F141, S. 19, F142). Die ärztlichen Berichte attestieren dem Beschwerdeführer eine posttrau- matische Belastungsstörung. An diesen Befunden ist nicht zu zweifeln, ge- ben sie überzeugend wieder, dass er durch kriegerische Ereignisse und Folter im Heimatland traumatisiert worden ist (vgl. ärztlicher Bericht des S._______ , 7. Januar 2020, S. 3). Gemäss dem am 23. Februar 2022 eingereichten Arztbericht des S._______ vom 21. Februar 2022 fanden seit

D-98/2019 Seite 24 dem 10. Oktober 2018 insgesamt 69 Therapiegespäche mit dem Be- schwerdeführer statt, wobei ihm zuletzt diagnostiziert wurden: Anhaltende Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) nach ei- ner Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10: F43.1 ), Dissoziative Störung (ICD-10: F44), Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10, F33.2), Anhaltende somatoforme Schmerzstö- rung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41 ), Pavor nocturna (ICD-10: F51.4), Opfer von Folterung (ICD-10: 265.4), Betrof- fensein von Krieg (ICD-10: 265.5). Die genaue Ursache der psychischen Leiden vermögen die Berichte im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen praxisgemäss nicht schlüssig anzugeben respektive zu belegen und sie können die Verfolgungsgründe beziehungsweise eine Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise nicht glaubhaft erscheinen lassen, zumal ge- mäss Arztbericht die Aufarbeitung der biographischen Geschichte nur mar- ginal möglich gewesen sei (vgl. Arztbericht vom 21. Februar 2022, S. 3). Entgegen den Behauptungen des Rechtsvertreters ist die medizinisch at- testierte posttraumatische Belastungsstörung auch nicht im Zusammen- hang mit der Prüfung sogenannter zwingender Gründe näher zu prüfen, setzt doch die Bejahung zwingender Gründe nebst einer Langzeittrauma- tisierung auch das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise voraus (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-4543/2013 vom 22. No- vember 2017 E. 5.4–5.7). Eine solche war hier aber mangels Glaubhaf- tigkeit der Vorfluchtgründe a priori zu verneinen.

E. 10.5 Angesichts dessen, dass es sich um fluchtauslösende und damit ein- schneidende Ereignisse im Leben des Beschwerdeführers gehandelt ha- ben soll, lassen seine widersprüchlichen und realitätsfernen Schilderungen in einer Gesamtbetrachtung nicht darauf schliessen, dass er das Geschil- derte ab Mai 2009 bis Dezember 2015 in dieser Form erlebt hat. Vielmehr ist nicht davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war respektive solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft zu befürchten hatte. Daran vermögen auch die eingereichten Be- weismittel nichts zu ändern, da es ihnen entweder an Rechtsrelevanz fehlt, sie sich auf nicht bestrittene Sachverhaltselemente zur LTTE-Vergangen- heit des Beschwerdeführers oder seinen Gesundheitszustand beziehen oder sie die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka be- schreiben und die nicht mit der Situation des Beschwerdeführers vergleich- bar sind und keinen Bezug zu ihm aufweisen. Ob der Beschwerdeführer zwischen 2009 und 2016 ein Rehabilitaionsprogramm durchlaufen hat,

D-98/2019 Seite 25 was er bestreitet, ist unklar und kann nur spekuliert werden (vgl. Verfügung des SEM, S. 8, 9).

E. 11.1 Es bleibt die Frage zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flücht- lingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen erfüllt. Der Beschwerdeführer macht geltend, mehrere Risikofaktoren zu erfüllen. Es ist somit zu prüfen, ob er dadurch bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft wegen sub- jektiver Nachfluchtgründe festzustellen wäre.

E. 11.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom

E. 11.3 Gemäss Erwägung 8.5.6 des genannten Urteils fallen die Bejahung von sogenannten Vorfluchtgründen und die Gewährung von Asyl ausser Betracht, wenn eine Person vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka trotz bereits vorhandener Risikofaktoren nicht mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nach- teilen konfrontiert gewesen ist. Die Verneinung von Vorfluchtgründen schliesst aber nicht aus, dass die betroffene Person bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund derselben, bereits vor der Ausreise vorhandenen

D-98/2019 Seite 26 Risikofaktoren im Sinne von Nachfluchtgründen eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen wie Verhaftung und Folter hat. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, bei den LTTE eine militäri- sche Grundausbildung absolviert zu haben (vgl. act. A37, S. 6, F37) und während zwanzig Jahren Mitglied der LTTE in hochrangiger Position eines Colonels in der politischen Abteilung gewesen zu sein, mit Kontakt zu Ka- dermitgliedern der LTTE (vgl. act. A37, S. 7, 8, F43, F44, F52), wobei er auch mehrfachen direkten Kontakt zu LTTE-Führer (…) gehabt habe (vgl. act. A37, S. 8, F48). Während seiner Zeit bei den LTTE hat er verantwor- tungsvolle organisatorische und logistische Leitungstätigkeiten in verschie- denen Bereichen wie der (…)verteilung, (…)bau, (…) Instruktion an unter- schiedlichen Standorten ausgeführt und dadurch auch kriegerische Aktivi- täten der LTTE unterstützt (vgl. act. A37, S. 7, F42, F43, S. 9, F57). In An- betracht der Umstände ist davon auszugehen, dass er über Kontakt zu ei- ner Vielzahl höherrangiger LTTE-Mitglieder hatte, oder dass ihm dies zu- mindest von der sri-lankischen Regierung unterstellt wird. Er erfüllt damit klar den gemäss Rechtsprechung identifizierten Hauptrisikofaktor der ver- gangenen Verbindung zu den LTTE. Ob er sich in Rehabilitationshaft befunden hat, ist unklar. Selbst wenn mit der Vorinstanz davon ausgegangen wird, dass sich der Beschwerdeführer in einem Rehabilitationscamp aufgehalten hat, ist im vorliegenden Einzel- fall entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr erneut befürchten müsste, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten (vgl. bspw. UK Home Office, Report of a Home Office Fact-Finding Mission; Sri Lanka: treatment of Tamils and people who have a real or perceived association with the former Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE], Conducted 11-23 July 2016, https://www.ecoi.net/en/file/local/1397747/1226_1491310687_sri- lanka-ffm-report-11-23-july-2016.pdf, abgerufen am 1. April 2022). Trotz Rehabilitierung werden ehemalige LTTE-Mitglieder weiterhin überwacht, kontrolliert und gar erneut verhaftet. Zu berücksichtigen sind auch seine zahlreichen und zum Teil gut sichtbaren Narben, der deformierte (…) und das sich noch im Körper befindliche Projektil (vgl. act. A37, S. 2, F3, S. 12, F83), welche vom Krieg und erlittenen Schussverletzungen zeugen. Schliesslich konnte er durch die eingereichten Arztberichte des S._______ glaubhaft machen, durch erlebte Folter an einer posttraumatischen Belas- tungsstörung zu leiden. Darüber hinaus hält sich der Beschwerdeführer seit über fünf Jahren in der Schweiz auf und ist exilpolitisch tätig, wenngleich

D-98/2019 Seite 27 diese Aktivität als niederschwellig einzustufen ist (belegt durch einge- reichte Fotos von der Teilnahme an Veranstaltungen). Die Kumulation all dieser Indizien und Risikofaktoren im vorliegenden Einzelfall führt unter Be- rücksichtigung der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Annahme, dass der im Übrigen über keine gültigen Reispapiere verfü- gende Beschwerdeführer bei einer Rückreise und der damit verbundenen Überprüfung seiner Person am Flughafen in M._______ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ins Visier des CID geraten wird. Deshalb ist davon aus- zugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Behörden im Verdacht steht, ernstzunehmende Verbindungen zu den LTTE zu haben beziehungs- weise gehabt zu haben und über Merkmale verfügt, aufgrund derer er in den Augen des sri-lankischen Staates als Person erscheinen dürfte, wel- che bestrebt ist, die tamilischen Unabhängigkeitsbemühungen zu fördern. Folglich ist anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und die Zufügung ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Damit er- füllt er die Flüchtlingseigenschaft. 12. Es sind demnach subjektive Nachfluchtgründe festzustellen. Gründe für den Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 Bst. F FK sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist daher als Flüchtling anzu- erkennen; hingegen schliesst Art. 54 AsylG die Gewährung von Asyl aus. 13. 13.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf ein- tritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

13.2 Allerdings ist im Sinne einer Ersatzmassnahme das Anwesenheitsver- hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf- nahme zu regeln, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]; BVGE 2009/51 E. 5.4). Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer subjek- tive Nachfluchtgründe glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegwei- sung nach Sri Lanka erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsyG; Art. 33

D-98/2019 Seite 28 Abs. 1 FK) sowie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon ausgegangen werden muss, dass er im Falle seiner Rückkehr ins Heimat- land mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. 14. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit damit die Feststellung der Flücht- lingseigenschaft und der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung so- wie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wurden. Im Übri- gen ist sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom 4. Dezember 2018 ist demnach aufzuheben, soweit damit die Flüchtlingseigenschaft verneint und der Vollzug der Wegweisung ange- ordnet wurden (Dispositivziffern 1, 4 und 5). Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

E. 12 Es sind demnach subjektive Nachfluchtgründe festzustellen. Gründe für den Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 Bst. F FK sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist daher als Flüchtling anzuerkennen; hingegen schliesst Art. 54 AsylG die Gewährung von Asyl aus.

E. 13.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 13.2 Allerdings ist im Sinne einer Ersatzmassnahme das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]; BVGE 2009/51 E. 5.4). Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsyG; Art. 33 Abs. 1 FK) sowie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon ausgegangen werden muss, dass er im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 14 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit damit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wurden. Im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom 4. Dezember 2018 ist demnach aufzuheben, soweit damit die Flüchtlingseigenschaft verneint und der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurden (Dispositivziffern 1, 4 und 5). Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

E. 15 Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte nicht abschlies- send zu verstehende Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, vermeintliche oder tatsächliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, frühere Verhaftungen üblicherweise im Zusammenhang mit Verbindungen zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen be- reits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitäts- dokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rück- führung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genom- men keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen ver- möchten. Jedoch könne auch das Vorliegen mehrerer schwach risikobe- gründender Faktoren die Annahme einer begründeten Furcht vor ernsthaf- ten Nachteilen rechtfertigen. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Be- rücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu be- rücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse. (vgl. a.a.O. E. 8.5.5).

E. 15.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist mit sei- nem auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lautenden Begehren und somit nur teilweise, nämlich praxisgemäss zu zwei Dritteln, durchgedrun- gen. Die Kosten des Verfahrens wären ihm deshalb in ermässigtem Um- fang aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen ist auch zu berücksich- tigen, dass er zu Recht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügte, weil sich das SEM in seiner Verfügung nicht zum Risikoprofil des Beschwerde- führers nach dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes äus- serte. In Anbetracht dieser Umstände erscheint es gerechtfertigt, in An- wendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu ver- zichten.

E. 15.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsie- genden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und verhält- nismässig hohen Kosten zusprechen. Angesichts des teilweisen Obsie- gens ist dem Beschwerdeführer eine praxisgemäss um einen Drittel redu- zierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass auf die Zusprechung einer Entschä- digung hinsichtlich der gutgeheissenen Rüge der Verletzung des rechtli- chen Gehörs zu verzichten ist. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

D-98/2019 Seite 29 hat in seiner Kostennote vom 11. Dezember 2019 einen Zeitaufwand von total 32,13 Stunden, einen Stundenansatz von Fr. 240.- sowie Auslagen von Fr. 53.60 ausgewiesen. Dieser Zeitaufwand erscheint indessen als überhöht, da die Beschwerdeeingabe sowohl redundante Passagen als auch weitschweifige und unnötige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka enthält, die sich in gleicher Form in einer Vielzahl von Eingaben seines Rechtsvertreters in anderen Beschwerdeverfahren finden. Der Zeit- aufwand ist daher auf ein als angemessen zu erachtendes Mass von 22 Stunden zu kürzen. Gleichzeitig ist der durch den weiteren Schriftenwech- sel und die nachfolgenden Eingaben entstandene entschädigungsfähi- gen notwendigen Aufwand nach Einreichung der Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen und auf 10 Stunden festzusetzen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Insgesamt ist von einem Zeitaufwand von 32 Stunden auszugehen. Unter Anwendung des vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers veranschlagten Stundenansatzes von Fr. 240., welcher dem in Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen der Stunden- ansätze entspricht, sowie unter Anrechnung der ausgewiesenen Auslagen, des Mehrwertsteueranteils und der vorzunehmenden Reduktion um einen Drittel wird die Parteientschädigung somit auf Fr. 5200. festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite)

D-98/2019 Seite 30

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigen- schaft sowie den Vollzug der Wegweisung gutgeheissen. In allen übrigen Punkten wird sie abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Ziffer 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5200.− auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-98/2019 Urteil vom 27. Oktober 2022 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess seine Heimat gemäss eigenen Angaben am 20. Dezember 2015 auf dem Luftweg nach B._______ zu einem Schlepper. Nach drei Monaten sei er wieder auf dem Luftweg nach Sri Lanka zurückgebracht worden und nach einer Nacht in M._______ mit einem nicht auf seinen Namen lautenden Reisepass in die Türkei geflogen. Von dort aus sei er auf dem Landweg über verschiedene Länder am 14. Juni 2016 in die Schweiz gelangt, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 28. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt, die vertiefte Anhörung fand am 22. März 2018 statt. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er vor, er sei in C._______ (Distrikt D._______) geboren und aufgewachsen. Im Mai 1988 sei er den LTTE beigetreten und habe in seiner Zeit bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwei verschiedene Rufnamen gehabt. Bis Mitte 1991 habe er im Dschungelgebiet im D._______-Distrikt gelebt und unter anderem als (...) und (...) gearbeitet. 1989 habe er ein ungefähr einmonatiges militärisches Training bei den LTTE absolviert, anschliessend sei er politisch unterrichtet worden. Da er körperlich nicht kräftig gewesen sei und weil ein Bruder und drei seiner Schwager durch die sri-lankische Armee (SLA) getötet worden seien, habe er nicht für die LTTE kämpfen müssen. Stattdessen sei er in der politischen Abteilung der LTTE eingesetzt worden. Bekannte Kaderleute der LTTE hätten ihn ausgebildet, wobei die Ausbildung bis 1993 gedauert habe. Er sei darin unterrichtet worden, wie er der im Krieg vertriebenen tamilischen Bevölkerung im (...) Bereich helfen könne. Ab Ende 1991 habe er in E._______ bei F._______ gelebt. Von 1993 bis 1996 habe ihm innerhalb der politischen Abteilung die Verteilung von (...) an die Bevölkerung und die LTTE-Kämpfer oblegen, sowie die Instruktion von tamilischen Vertriebenen im Bereich des (...) Anbaus. Nach der Vertreibung durch die SLA habe er dann bis im Jahre 2003 in G._______ (H._______) gelebt und sei weiter für die LTTE tätig gewesen. Von 1996 bis 2003 sei er in hoher Position verantwortlich gewesen für die Unterrichtung der Bevölkerung im (...) Bereich und im (...)bau. 1998 habe er geheiratet und nicht mehr in Camps gelebt. Zwischen 1999 und 2009 seien die fünf gemeinsamen Kinder geboren worden. 2003 sei er nach I._______ geschickt worden, wo er von März 2003 bis Mitte 2006 der Verantwortliche der politischen Abteilung ([...]) im Distrikt unter dem Vorgesetzten (...) gewesen sei. Nach der Rückkehr in den H._______-Distrikt im Jahr 2006 sei er in der Abteilung namens (...) als Verantwortlicher eingesetzt worden. Dies sei eine Abteilung innerhalb der politischen Abteilung gewesen, welche sich jedoch um (...) und (...) Bereiche und um die Zusammenarbeit mit der (...) gekümmert habe. Sein direkter Vorgesetzter bei den LTTE sei (...) gewesen, Nachfolger von (...). In der Hierarchie habe nur noch der Führer der LTTE, (...), über (...) gestanden. Zwischen 2006 und Januar 2009 sei er, der Beschwerdeführer, zuständig gewesen für (...)bauten und (...)verteilungen, habe (...)kontrollen durchführen lassen und habe in verschiedenen Dörfern im H._______-Gebiet gelebt, zuletzt in J._______. Seine Tätigkeit sei dem politischen Bereich zuzuordnen gewesen, habe aber auch organisatorischen und logistischen Charakter gehabt. Er sei weiterhin für die (...)versorgung der Bevölkerung zuständig gewesen, aber habe auch die (...)versorgung an die LTTE-Kämpfer organisiert. Hierbei sei er in täglichem Kontakt mit seinem Vorgesetzten (...) wie auch mit anderen hochrangigen LTTE-Mitgliedern gewesen. Im Januar 2009 sei er während der Schlussphase des Krieges auf der Flucht in K._______ von Soldaten angeschossen worden. Er habe sich dann in LTTE-Spitälern medizinisch behandeln lassen. Schliesslich sei er zusammen mit seiner Familie bei J._______ ins Regierungsgebiet gekommen, wo er zwei Tage in einem Camp gepflegt worden sei. Am 18. Mai 2009 sei er in ein Flüchtlingslager in L._______ verlegt worden, wo er sich jedoch nicht als LTTE-Soldat offenbart habe und deshalb nicht inhaftiert worden sei. Zivile Personen hätten ihn dann aber als ehemaliges LTTE-Mitglied bei den Behörden denunziert. Daraufhin sei er nach ungefähr einem Monat Aufenthalt von Criminal Investigation Departement (CID)-Beamten mitgenommen, trotz einer (...)verletzung zusammengeschlagen und schwer gefoltert worden. Davon habe er Narben am (...) und einer seiner (...) sei hierbei gebrochen worden. Noch heute seien seine (...) und der (...) aufgrund der Misshandlungen funktionsunfähig. Auch habe er am (...) viele Stichverletzungen. Die CID-Beamten hätten ihm vorgeworfen, ein Militanter zu sein. Sie hätten ihm mit einem Stock auf den (...) geschlagen und Wachs auf seinen (...) getropft. Aufgrund der Folter sei er ohnmächtig geworden und ins Spital von L._______ gebracht worden. Er sei wegen seiner Beschwerden ein bis eineinhalb Monate im Spital geblieben, bis er aus der Bewusstlosigkeit erwacht sei und im Juli 2009 mit Hilfe einer tamilischen Ärztin aus dem Spital geflohen sei. Er sei nach M._______ gegangen und anschliessend aus Sri Lanka mit Hilfe von Schleppern in verschiedene Länder gereist, um dort zu arbeiten, was wegen seiner körperlichen Beeinträchtigungen nicht für längere Zeit möglich gewesen. So sei er 2009/2010 bis 2012 in N._______ gewesen und habe (...)- und (...)arbeiten durchgeführt. Als sein Arbeitsvisum geendet habe, sei er 2012 für zwei Monate nach M._______ zurückgekehrt, wobei er sich in verschiedenen Hotels versteckt und einen neuen Reisepass habe ausstellen lassen. Wegen der schlechten Sicherheitslage und aus Angst vor Verhaftung habe er nicht nach Hause zurückzukehren können, sondern sei Anfang 2013 nach O._______ gegangen, wo er als (...) tätig gewesen sei. Da er in seiner Beweglichkeit eingeschränkt gewesen sei, sei ihm der weitere Arbeitsaufenthalt verwehrt worden. Im April/Mai 2015 sei er daher wieder nach Sri-Lanka zurückgekehrt. Nach 15 Tagen Aufenthalt in M._______ habe er sich nach P._______ (Distrikt D._______) begeben. Dort habe er von Juni 2015 bis September 2015 auf der Strasse einen (...)handel betrieben. Er habe hierfür mehrfach (...) aus Jaffna geholt und nach P._______ gebracht. Seine Ehefrau sei nach seiner Flucht aus dem Spital seinetwegen viele Male vom Familienhaus in Q._______ zum Camp des CID mitgenommen und misshandelt worden, erstmals direkt nach der Flucht aus dem Spital. Auch heute noch komme das CID zu ihnen nach Hause. Als er seinen (...)handel betrieben habe, habe sich im Sommer 2015 der CID nach ihm erkundigt, woraufhin er sofort zu einem befreundeten Pfarrer geflohen sei und sich in dessen Kirche in P._______ versteckt habe. Danach habe er bis zur Ausreise noch zwei Monate in M._______ verbracht. In dieser Zeit habe er auch im Oktober 2015 ein humanitäres Visum für die Einreise in die Schweiz beantragt, was abgewiesen worden sei. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchte er, verhaftet und getötet zu werden, da er vom Spital geflohen sei und weil die Sicherheitskräfte in Sri Lanka ehemalige LTTE-Leute massiv verfolgten. A.b Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in einem Brief an das SEM mit, der Beschwerdeführer mache sich grosse Sorgen um seine Familie, die immer wieder von CID-Beamten aufgesucht werde. Im Juni 2016 sei die Ehefrau erneut mitgenommen und misshandelt worden, wobei der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers erfragt worden sei. Die älteste Tochter halte sich aus Angst vor Übergriffen versteckt. A.c Mit Schreiben des SEM vom 16. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer auf sein Gesuch um Rücksendung seines Führerscheins vom 5. Januar 2017 hin informiert, dass der Führerschein einer amtsinternen Überprüfung unterzogen worden sei und hierbei als gefälscht erachtet wurde. Nachdem dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme gewährt wurde und er dieser mit Schreiben vom 03. Februar 2017 nachkam, zog das SEM den Führerschein mit Verfügung vom 10. Mai 2017 ein. Auch eine Aufenthaltsbewilligungskarte aus O._______ wurde nach einer amtsinternen Überprüfung als gefälscht erachtet. A.d Mit Schreiben vom 28. Juli 2017 und 31. August 2017 reichte der Beschwerdeführer zwei Kopien eines Fotos sowie zwei Arztberichte vom 27. Juli 2016 (Kantonsspital R._______, [...] Klinik) und vom 15. Mai 2017 (Kantonsspital R._______, Klinik für [...]) als Beweismittel ein. A.e Nach Aufforderung des SEM vom 2. November 2018, aktuelle Arztberichte über den Gesundheitszustand einzureichen, reichte die Rechtsvertretung mit Schreiben vom 13. November 2018 diverse medizinische Akten ein (Bestätigung des S._______ 12. November 2018; Bericht T._______, 3. Juli 2018; Sprechstundenberichte Kantonsspital R._______, [...] vom 18. Juni 2018, 19. Juli 2018, 6. August 2018; Notfallbericht, Kantonsspital R._______, Departement [...], [...], 29. Juni 2018). Im Schreiben wurde unter anderem auf die neuesten politischen Entwicklungen in Sri Lanka hingewiesen und die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers (...), die (...)verletzung und (...) festgehalten. A.f Der Beschwerdeführer gab als Identitätsnachweise folgende Dokumente im Original zu den Akten: Identitätskarte, Flüchtlingsausweis (Temporary-lD-Card), Geburtsschein, Eheschein, Familienregisterauszug, Geburtsscheine beziehungsweise deren Übersetzungen. Zudem gab er folgende Dokumente und Beweismittel ab: Schreiben eines Pfarrers, Kopie Todessscheine von zwei Schwagern und einem Bruder, zwei Kopien eines Fotos des Beschwerdeführers mit einem LTTE-Verantwortlichen, Kopie eines Fotos der Familie, Schreiben eines Friedensrichters, Schreiben des Dorfvorstehers, Dokumente und Ausweise aus N._______ und O._______, Medikamentenliste und ärztliche Berichte. B. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen seien unglaubhaft, da sich diese ab Mai 2009, als der Beschwerdeführer ins Regierungsgebiet und Flüchtlingslager gekommen sei, bis zu Ausreise im Dezember 2015 schwerwiegend widersprochen hätten und unplausible Elemente und Widersprüche aufwiesen. Insgesamt zeigten die vielen Ungereimtheiten in Bezug auf die geltend gemachten Vorbringen zur Identifizierung durch die Behörden, dass sich die Vorgänge so nicht zugetragen haben könnten, dass vielmehr der Schluss zu ziehen sei, die tatsächlichen Umstände nach Kriegsende im Lager würden verschwiegen. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Aussagen Rehabilitationsmassnahmen durchlaufen habe oder aber solche nicht als nötig erachtet worden seien, was er zu vertuschen versuche. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer die wahren Begebenheiten seit Mai 2009 verschweige. Auch läge keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung anhand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach Prüfung von Risikofaktoren vor. Es müsse nicht geprüft werden, ob und in welchem Masse der Beschwerdeführer allenfalls vor 2009 für die LTTE tätig gewesen sei, da er nicht habe glaubhaft machen können, vor der Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei aufgrund der Vertuschung der wahren Begebenheiten ab Mai 2009 zu schliessen, dass bei ihm entweder keine Rehabilitationsmassnahme angezeigt gewesen sei, oder aber er eine solche durchlaufen und daher keine behördlichen Probleme mehr habe. Angesichts der unklaren Ausreisen und Aufenthalte im Ausland sei zu schliessen, dass er nach 2009 zumindest zeitweise noch in Sri Lanka wohnhaft gewesen sei und somit nach Kriegsende noch etwa neun Jahre im Heimatstaat gelebt habe. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten somit kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auslösen können, was auch aufgrund der mehrfachen legalen und problemlosen Ein- und Ausreisen aus Sri Lanka aufgezeigt werde. Es sei somit nicht ersichtlich, wieso er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich, auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Probleme. C. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 19. Dezember 2018 ein Akteneinsichtsgesuch bei der Vorinstanz ein. Die Akteneinsicht wurde ihm vom SEM am 7. Januar 2019 gewährt. D. Mit Eingabe vom 4. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Hierbei beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit deren Behandlung betraut würden. Gleichzeitig habe das Gericht bekanntzugeben, ob diese zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die objektiven Kriterien zu nennen, nach denen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien (Ziff. 1). Ferner ersuchte er um vollständige Einsicht in die Akten des SEM und um eine angemessene Fristsetzung zur Beschwerdeergänzung nach erfolgter Akteneinsicht (Ziff. 2). Angesichts der sich infolge der Krise entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 3). Zudem sei die vorinstanzliche Verfügung wegen Verletzung des Willkürverbotes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 4) beziehungsweise sei die Verfügung eventualiter aufzuheben und zurückzuweisen wegen der Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör (Ziff. 5), eventualiter auch wegen der Verletzung der Begründungspflicht (Ziff. 6) und eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 7). Eventualiter ersuchte er um Asylgewährung unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 8) beziehungsweise eventualiter um die Aufhebung der angefochtenen Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 und Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Ziff. 9). Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge. So sei dem Beschwerdeführer nach vollständig gewährter Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung zu setzen. Auch sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers von Amtes wegen abzuklären und bei der Planung und Durchführung der erneut durchzuführenden Anhörung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer sei erneut anzuhören. Dies unter Beizug eines qualifizierten Spezialarztes beziehungswiese einer Spezialärztin und von einem qualifizieren Sachbearbeiter. Auch sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Beibringung zusätzlicher Beweismittel zu seinem Aufenthalt im (...) Raum einzuräumen. Mit der Beschwerde wurden neben einer Kopie der angefochtenen Verfügung in Papierform (Beweismittel 1) diverse Beweismittel und Dokumente auf einer CD-ROM gespeichert eingereicht (Beilagen 2-98), darunter ein umfangreicher, vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verfasster Lagebericht ("Sri Lanka-Bericht zur aktuellen Lage; Stand 22. Oktober 2018") und dazu weitere 409 auf der CD-ROM gespeicherte Dokumente zum Länderbericht. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rechtsverletzungen geltend gemacht. Überdies wird unter anderem kritisiert, dass die Verfügung des SEM der Traumatisierung des Beschwerdeführers nicht Rechnung getragen habe und betont, dass der Beschwerdeführer zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren im Zusammenhang mit der Gefährdungslage von tamilischen Rückkehrern erfülle. Gleichzeitig wurde die Veränderung der allgemeinen Lage in Sri Lanka erörtert. E. Das Gericht bestätigte mit Schreiben vom 8. Januar 2019 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2019 verfügte die zuständige Instruktionsrichterin, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und es werde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. G. Am 19. November 2019 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen. Hierbei reichte es einen Auszug aus einer Aktennotiz mit Notizen zu einem mit dem Beschwerdeführer geführten Gespräches vom 29. Oktober 2015 im Rahmen seines Gesuchs um ein humanitäres Visum ein. Es sei zu bestreiten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen Zustandes nicht in der Lage gewesen sei, der Befragung und der Anhörung zu folgen, dass seine Aussagen durch allfällige Konzentrationsprobleme oder Traumatisierung beeinflusst gewesen seien. Es sei zu betonen, dass die Erwähnung der psychischen Angeschlagenheit durch den Beschwerdeführer erst geltend gemacht worden sei, nachdem ihm das rechtliche Gehör zu den Widersprüchen der Aussagen im Zusammenhang mit den Vorbringen ab Mai 2009 vorgehalten worden sei. Somit seien auch die geltend gemachten Folterungen und die Haft, aufgrund welcher er traumatisiert worden sei, nicht glaubhaft. Zudem werde in der Beschwerdeschrift auch auf keinen einzigen Widerspruch konkret eingegangen. Bis Mai 2009 habe er seine Asylgründe überdies widerspruchsfrei schildern können. Anlässlich der Einreichung eines humanitären Visums geführten Beratungsgespräches mit der Schweizer Botschaft in M._______ im Oktober 2015 habe er sodann den Angaben bei den Befragungen in der Schweiz widersprechende Aussagen gemacht. Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassen wegen der Ersatzreisepapierbeschaffung sei zu verneinen. Wegen der unglaubhaften Vorbringen seit dem Eintritt ins Camp ab Mai 2009 sei aufgrund der Ausführungen auszuschliessen, dass er ab diesem Zeitpunkt gefoltert und gesucht worden sei oder sonstige Probleme mit den Behörden gehabt habe. Es sei vielmehr anzunehmen, dass er eine Rehabilitation durchlaufen und anschliessend ein normales Leben geführt habe. Allfällig bestehende Risikofaktoren, welche sich aus der Zeit vor der angenommenen Rehabilitation beziehen würden, hätten sich seit 2009 nicht negativ ausgewirkt. Der Wegweisungsvollzug sei auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands zumutbar. H. Der Beschwerdeführer reichte am 12. Dezember 2019 eine Replik mit Beweismitteln 106-110 in Papierform (Kostennote vom 11. Dezember 2019, Fotos, Therapiebestätigungen des S._______ ) und mit einer CD-ROM ein, auf der sich weitere 62 gespeicherte Dokumente (Beweismittel 111 bis 172) befinden. In der Replik wurde kritisiert, es sei nicht vollständig Akteneinsicht gewährt worden. Auch wurde insbesondere zur Traumatisierung des Beschwerdeführers Stellung genommen. Die Arbeitsweise des SEM sei voreingenommen. Auch habe das SEM eine (...) Verfolgung nicht weiter abgeklärt. Das SEM habe in seiner Verfügung willkürlich auf die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil definierte Risikoprüfung gänzlich verzichtet, obwohl der Beschwerdeführer als über zwanzigjähriges LTTE-Mitglied in hochrangiger Position über ein klares Profil verfüge; überdies betätige sich der Beschwerdeführer exilpolitisch. I. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich seines in der Replik erneut gestellten Akteneinsichtsgesuches darauf hingewiesen, dass sich in den Akten der Vorinstanz zum humanitären Visumsgesuch keine Befragungsprotokolle der Botschaft befänden, sondern im Wesentlichen nur die mit der Vernehmlassung (erneut) eingereichte Aktennotiz beziehungsweise eine inhaltsgleiche Zusammenfassung des Beratungsgespräches bei der Botschaft, weshalb keine Anhaltspunkte vorlägen, wonach die am 7. Januar 2019 vom SEM gewährte Akteneinsicht nicht umfassend gewährt worden sei. Zudem wurde der Beschwerdeführer angesichts der eingereichten Therapiebestätigungen, wonach es für die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens noch mehr Zeit benötige, aufgefordert, das in Aussicht gestellte ärztliche Gutachten sowie allfällige weitere Beweismittel fristgerecht einzureichen. J. Mit Eingabe vom 31. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht des S._______ vom 7. Januar 2020 sowie Dokumente zur Bestätigung seiner damaligen LTTE-Mitgliedschaft (Beweismittel 173-178 in Papierform) ein und machte unter anderem weitere Ausführungen zum Gesundheitszustand, einer Nichtberücksichtigung der Traumatisierung während der Anhörung durch die Vor-instanz und zum Risikoprofil. K. Mit Instruktionsverfügung vom 17. März 2021 lud die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Vorinstanz ein, angesichts der nachträglichen Eingaben der Beschwerdeseite bis zum 1. April 2021 eine ergänzende Vernehmlassung einzureichen. L. Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Vorinstanz am 20. April 2021 eine ergänzende Vernehmlassung ein, in welcher sie betritt, dass sich die diagnostizierte Traumatisierung des Beschwerdeführers auf das Asylverfahren ausgewirkt habe. Zudem seien bei der BzP und der Anhörung keine vermindert vorhandene Fähigkeit zur nachvollziehbaren und verständlichen Darlegung der Erlebnisse erkennbar gewesen, die notwendige Aussagefähigkeit sei als gegeben zu erachten gewesen. Die bereits in der Verfügung geschilderten Unglaubhaftigkeitselemente der Ereignisse ab Mai 2009 seien nicht mit einer Traumastörung zu erklären. M. Der Beschwerdeführer reichte am 10. Mai 2021 eine Replik ein, in welcher er, wie in der Replik vom 31. Januar 2020, forderte, das Bundesverwaltungsgericht möge sich zu Sorgfalts- und Amtspflichten von Mitarbeitern des SEM äussern. Zudem lagen der Replik Berichte zu Traumata und zur LTTE bei sowie ein Länderbericht zu Sri Lanka vom 4. April 2021 (Beweismittel 179-181 in Papierform). N. Am 23. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht des S._______ vom 21. Februar 2022 (Beweismittel 182) ein und machte Ausführungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 In der Beschwerde wurden diverse formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie - sofern begründet - allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4. Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos. Es ist festzuhalten, dass das Spruchgremium im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt wurde. Ein manueller Eingriff in die elektronische Zuteilung aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1] vom 17. April 2008, wobei als objektive Kriterien in diesem Sinne Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation gelten) wurde nicht vorgenommen. In die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist keine Einsicht zu gewähren, da es sich bei den entsprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022, zur Publikation vorgesehen, E. 4.5 m.w.H.).

5. Der Beschwerdeführer beantragt, angesichts der sich in der Folge der Krise entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. In der Beschwerdeschrift wird nicht substantiiert dargelegt, inwieweit der Beschwerdeführer von der jüngsten Lageentwicklung in Sri Lanka betroffen sein könnte. Nach Auffassung des Gerichts liegt keine wesentliche Veränderung der Lage in Sri Lanka vor, welche eine Aufhebung der Verfügung und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erforderlich machen würde. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen. 6. 6.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des Willkürverbotes, Verletzungen des rechtlichen Gehörs (Verletzung des Rechts auf vollumfängliche Akteneinsicht und Begründungspflichtverletzung) sowie die unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 6.3 Der Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz in verschiedener Hinsicht verletzt worden. 6.3.1 So rügt der Beschwerdeführer, ihm sei trotz seines Gesuches um vollständige Akteneinsicht vom 19. Dezember 2018 keine vollständige Einsicht in die Akten des SEM gewährt worden (vgl. Beschwerde, S. 7). Er beantrage vollständige Akteneinsicht und angemessene Fristsetzung zur Beschwerdeergänzung nach erfolgter Akteneinsicht. In der Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2019 wurde festgehalten, dass den vorinstanzlichen Akten zu entnehmen ist, dass am 7. Januar 2019 umfassend Akteneinsicht gewährt wurde (vgl. act. A48/2). Gleichzeitig wurde angesichts des in der Replik vom 12. Dezember erneut gestellten Akteneinsichtsgesuchs hinsichtlich der Akten zur Beantragung eines humanitären Visums bei der Schweizer Botschaft festgehalten, dass sich in den Akten der Vorinstanz zum humanitären Visumsgesuch keine Befragungsprotokolle der Botschaft befinden, sondern im Wesentlichen nur die mit der Vernehmlassung (erneut) eingereichte Aktennotiz (beziehungsweise eine inhaltsgleiche Zusammenfassung des Beratungsgespräches bei der Botschaft, vgl. act. A20, S. 2). Da dem Antrag auf Akteneinsicht durch die Vorinstanz, wenn auch verspätet, stattgegeben wurde und der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, ist vorliegend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgt, weshalb auch die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ausser Betracht fiel. 6.3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es verletze das Willkürverbot, dass die Vorinstanz der Traumatisierung des Beschwerdeführers mit (...) Verfolgung bei der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht Rechnung trug (vgl. Beschwerde, S. 12 ff.) und die vorliegenden medizinischen Unterlagen zu den massiven psychischen Problemen, die sein Aussageverhalten entsprechend beeinträchtigten, willkürlich nicht würdigte. Die vom Beschwerdeführer erlebte Folter hätte zwangsläufig zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen müssen, da aufgrund der bereits bestehenden psychischen Traumatisierung bedingt durch Folter auch bei einer nur niederschwelligen künftigen Verfolgung eine erhöhte Verfolgungsempfindlichkeit bestehe und dies dementsprechend dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2017 (D-4543/2013, E 5.7) hätte berücksichtigt werden müssen. Statt die eingereichten Beweismittel und die Erkenntnisse zu würdigen, habe das SEM eine willkürliche Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen. Es ist festzuhalten, dass dem Willkürverbot (Art. 9 BV) im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zukommt. Der Beschwerdeführer beruft sich nämlich nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen (Begründungspflicht, unvollständige Sachverhaltsabklärung, fehlerhafte juristische Würdigung) auf das Willkürverbot. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden einer eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV. Abgesehen davon ist die geltend gemachte Verletzung des Willkürverbots auch nicht genügend substantiiert, zumal eine andere Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz als vom Beschwerdeführer gewünscht noch keine Willkür bedeutet. 6.3.3 Auch die Kritik unter dem Titel der Verletzung des rechtlichen Gehörs, in welcher der Vorinstanz mangelhafte Sachverhaltsabklärung in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und fehlende Berücksichtigung der eingereichten medizinischen Unterlagen vorgeworfen wird (vgl. Beschwerde, S. 14 ff.), verfängt nicht. Hierbei geht es nämlich im Kern nicht um die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern um die der Verfügung zugrundeliegende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Diese Aspekte sind in materieller Hinsicht zu beurteilen. Eine Verpflichtung des SEM, in diesem Zusammenhang weitere Abklärungen zu veranlassen, wie mit der Beschwerdeschrift gefordert, ist folglich offensichtlich zu verneinen. 6.3.4 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es verletze das rechtliche Gehör, dass die Anhörung erst fast zwei Jahre nach der BzP durchgeführt worden sei (vgl. Beschwerde, S. 16 ff.). Trotz dieser längeren Zeitspanne habe das SEM dem Beschwerdeführer vorgeworfen, die Angaben in den jeweiligen Interviews seien abweichend ausgefallen. Diese Vorgehensweise missachte überdies die Empfehlungen von Prof. Dr. Walter Kälin in einem Rechtsgutachten aus dem Jahr 2014. Vorliegend ist nicht schlüssig dargelegt, inwiefern dem Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Anhörung 22 Monate nach der BzP durchgeführt wurde, konkret ein Nachteil entstanden sein soll. Der Beschwerdeführer wurde zunächst zu seiner Person befragt (BzP) und anschliessend eingehend angehört, wodurch er uneingeschränkt seine Vorbringen darlegen konnte. Ausserdem dürfen Widersprüche gemäss Rechtsprechung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits anlässlich der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Auch wenn es wünschenswert wäre, dass zwischen BzP und Anhörung nur ein relativ kurzer Zeitraum liegt, gibt es keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP durchzuführen. Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich zudem lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Die Frage, ob Widersprüche in den Aussagen allenfalls mit der Zeitspanne zwischen BzP und Anhörung begründet werden können, ist im Rahmen der materiellen Beurteilung zu erörtern (vgl. statt vieler Urteil BVGer D-2130/2017 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4.3). Die Rüge geht somit insgesamt fehl. 6.3.5 Soweit der Beschwerdeführer behauptet, das SEM habe seine Begründungspflicht dadurch verletzt, dass es auf Länderinformationen abstütze, die nicht aktuell seien und den neuesten Entwicklungen nicht gerecht würden, ist dem entgegenzuhalten, dass mit diesem Vorbringen keine konkrete Rüge verbunden ist, dass die Gefährdung des Beschwerdeführers ungenügend begründet worden sei. Auf die Frage, inwiefern die allgemeinen Entwicklungen der politischen und menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka sich im vorliegenden Verfahren auswirken, ist nicht unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflichtverletzung, sondern bei der materiellen Beurteilung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Schliesslich wird unter dem Punkt der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung (vgl. Beschwerde, S. 20 ff., S. 67 ff.), die Vorin-stanz habe die aktuelle Situation in Sri Lanka nicht korrekt abgeklärt und das von ihr erstellte Lagebild vom 16. August 2016 sei fehlerhaft. Weiter werden in der Beschwerdeschrift die zu erwartende Papierbeschaffung beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf, der standardmässige behördliche "Backgroundcheck", die Relevanz des Urteils des High Court L._______ vom 25. Juli 2017 und das vor dem High Court in M._______ hängige Verfahren HC/5186/2010 hervorgehoben, wobei sich das Bundesverwaltungsgericht bereits zum genannten Urteil des High Court L._______ geäussert habe, ohne jedoch den Sachverhalt richtig erfasst zu haben. Sodann würden politische Interessen in der Schweiz einer objektiven und neutralen Betrachtung der Lage in Sri Lanka entgegenstehen. Die Vorinstanz würdigte die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka. Alleine der Umstand, dass sie zum einen in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie zum anderen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht an sich nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Auf die im Übrigen unsachgemäss geäusserte Kritik an der Arbeitsweise der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht einzugehen. 6.3.6 Der Beschwerdeführer beantragt sodann, das Bundesverwaltungsgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze, weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (vgl. Beschwerde, S. 68). Soweit inhaltliche Kritik am Lagebild geübt und dessen Fehlerhaftigkeit behauptet wird, hat sich das Gericht ebenfalls schon wiederholt mit diesen Vorbringen auseinandergesetzt (vgl. D-1529/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 4.4.2, E-5733/2018 vom 15. Dezember 2020 E. 5.5, D-7345/2017 vom 14. Dezember 2020 E. 4.3); hierauf kann verwiesen werden. 6.4 Der Beschwerdeführer macht schliesslich zum einen geltend, das SEM habe die erlittenen Folterungen und die daraus resultierten und von ärztlicher Seite dokumentierten psychischen Beeinträchtigungen bei der Frage der Flüchtlingseigenschaft nicht berücksichtigt und demnach die Begründungspflicht verletzt (vgl. Beschwerde, S. 17 f.). Zudem habe es dadurch, dass es die körperlichen Spuren des Beschwerdeführers, die er als Folge der erlittenen Folterungen und Kriegserlebnisse trage, als Risikofaktor kumulativ mit den weiteren Risikofaktoren, welche der Beschwerdeführer unbestrittenermassen aufweise (wie LTTE-Vergangenheit und fehlende Reisepapiere) bezogen auf die Flüchtlingseigenschaft nicht erörtert und dadurch habe es seine Begründungspflicht verletzt. Auch habe es eine unvollständige Sachverhaltsabklärung in Bezug auf sein Risikoprofil vorgenommen. Die Vorinstanz habe seine zwanzigjährige Mitgliedschaft bei den LTTE, seine Kadertätigkeit und seine Narben nicht berücksichtigt. Diese Umstände würden gemäss des Referenzurteiles E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 Risikofaktoren darstellen. Tatsächlich hat sich die Vorinstanz in der Verfügung nicht mit allfälligen Risikofaktoren wie der langjährigen Mitgliedschaft bei den LTTE, den Narben und der langen Landesabwesenheit auseinandergesetzt und begründet, weshalb trotz deren nicht bestrittenen Bestehens nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auszugehen sei. Vielmehr hat sie angesichts dessen, dass sie die Verfolgungsvorbringen ab Mai 2009 als unglaubhaft erachtet hat, daraus geschlossen, dass zum Zeitpunkt der Ausreise allfällige Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse ausgelöst hätten, weshalb auch bei einer Rückreise nicht von einer begründeten Furcht vor aktueller Verfolgung auszugehen sei. Es sei somit nicht zu prüfen, ob und in welchem Masse der Beschwerdeführer vor 2009 für die LTTE tätig gewesen sei. Auch in der Vernehmlassung vom 19. November 2019 hat sich das SEM nicht näher mit der zwanzigjährigen LTTE-Mitgliedschaft oder den Narben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Vielmehr hat es angesichts der für unglaubhaft erachteten Vorbringen ab Mai 2009 geschlossen, es lägen keine allfälligen Risikofaktoren vor.

7. Die formelle Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Prüfung subjektiver Nachfluchtgründe erweist sich vorliegend somit als begründet. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen besteht jedoch kein Anlass, die Sache aus formellen Gründen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

8. Die vom Beschwerdeführer für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht gestellten Beweisanträge (vgl. Beschwerde, S. 60 f.) sind abzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde durch die Vorinstanz umfassend Akteneinsicht gewährt (siehe obige Ausführungen). Weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand und eine erneute Anhörung sind nicht angezeigt, da keine ersthaften Zweifel an der Verwertbarkeit der Befragungsprotokolle aufkommen. Es ist nicht ersichtlich, dass das Aussageverhalten wegen der Traumatisierung zu einem wirren, chaotischen oder zusammenhangslosen Sachverhaltsvortrag geführt hätte oder dass aus sprachlichen oder gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten aufgetreten wären, die an der Verwertbarkeit der Protokolle ernsthafte Zweifel aufkommen lassen müssten. Nachdem der Beschwerdeführer seine Asylgründe in der BzP in freier Erzählform vorbringen konnte, zeigte er sich danach in der Lage, vertiefende Nachfragen entsprechend zu beantworten (vgl. act. A10, S. 8 ff.). Er bestätigte sodann am Schluss der BzP beziehungsweise am Ende der Anhörung mit seiner Unterschrift die Wahrheit und Korrektheit beziehungsweise bezüglich der Anhörung auch die Vollständigkeit seiner Asylgründe, nachdem ihm die Protokolle rückübersetzt worden waren (vgl. act. A10, S.10; act. A37, S. 26). Sodann sagte der Beschwerdeführer in der BzP aus, er sei gesund, abgesehen von körperlichen Beschwerden und einem angeschlagenen Gemütszustand. Auch stellte die Rechtsvertreterin, die bei der BzP anwesend war, keine weiteren Fragen (vgl. act. A10, S. 10). Auf die Teilnahme an der Anhörung verzichtete die Rechtsvertretung (vgl. act. A37, S. 2). In der Anhörung erwähnte der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Nachfragen zum Gesundheitszustand nur körperliche Beeinträchtigungen, keine psychischen Probleme (vgl. act. A37, S. 2, F3-F6). Der Vorinstanz ist Recht zu geben, dass der Beschwerdeführer die Fragen zu Aufenthaltsorten und Daten bis zum Mai 2009 chronologisch und verständlich darlegte (vgl. act. A37, S. 3, F10-F13). Auch seine Ausführungen zum Beitritt und zu Tätigkeiten bei der LTTE konnte er flüssig und nachvollziehbar schildern (vgl. act. A37, S. 5-8, F32-52), ebenso die Ereignisse ab Mai 2009 (vgl. act. A37, S. 11-15, F76-F108). Erst auf die Widersprüche und Ungereimtheiten angesprochen, die die Ereignisse ab Mai 2009 betrafen, gab er zu Protokoll, er fühle sich nicht hundertprozentig gesund, es gehe ihm nicht so gut (vgl. act. A37, S. 17f., F123, F140). Er ergänzte jedoch, dass er dank der Ärzte in der Schweiz gesund sei und diese wie Götter verehre (vgl. act. A37, S. 18, F140). Auch fühle er sich an der Anhörung wohl (vgl. act. A37, S. 22, F176, ). Es ist daher der Schluss zu ziehen, dass die Befragung und Anhörung in nicht zu beanstandender Weise durchgeführt wurden und die Protokolle verwertbar sind. Der Antrag auf erneute Anhörung ist abzuweisen. Angesichts der vorliegenden Akten sieht sich das Bundesverwaltungsgericht auch nicht veranlasst, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Beschwerdeergänzung oder zur Einreichung weiterer Beweismittel zu setzen. Es hätte ihm im Übrigen seit Beschwerdeerhebung freigestanden und ihm auch im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, Beweismittel zum Aufenthalt im (...) Raum beizubringen, zumal er dazu seit der Stellung seines Asylgesuchs genügend Zeit gehabt hätte. 9. 9.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 9.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1). 9.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 10. 10.1 Die Vorinstanz stellt die Glaubhaftigkeit der Vorbringen vor dem Kriegsende im Mai 2009 nicht in Frage. Zwar sagt das SEM nicht ausdrücklich, dass es diese als glaubhaft erachte, vielmehr spricht es ihnen die Asylrelevanz ab. In der Verfügung heisst es, es könne offenstehen, ob und in welchem Masse der Beschwerdeführer allenfalls vor 2009 für die LTTE tätig gewesen sei (vgl. Verfügung des SEM, S. 13). Gleichzeitig wird aber betont, dass sich die Asylvorbringen (erst) ab Mitte 2009 als widersprüchlich, unplausibel und unsubstantiiert erwiesen hätten (vgl. Verfügung des SEM, S. 6). 10.2 Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, plausible, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen nicht der Fall ist. Entscheidend für die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Elemente die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt des Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Glaubhaftmachung bedeutet zudem - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen der gesuchstellenden Person (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2 und 2010/57 E. 2.3). 10.3 Der aus dem D._______-Gebiet stammende Beschwerdeführer konnte seine Aktivitäten für die LTTE in den Jahren 1988 bis 2009 glaubhaft machen. Das Gericht erachtet es angesichts substantiierter und stimmiger Aussagen demnach als plausibel, dass er im Mai 1988 den LTTE beigetreten ist. Er kann seinen Beitritt und die Motivation für diesen überzeugend schildern (vgl. act. A37, S. 5 f., F33 f.), auch sein militärisches Training im Dschungel 1989 (vgl. act. A37, S. 6, F37-39). Ausführlich und anschaulich berichtet er auch aus seiner Zeit bei den LTTE, wie er politisch unterrichtet worden sei (vgl. act. A37, S. 7, F42), und später, da seine drei Schwager und ein Bruder von der sri-lankischen Armee erschossen worden seien, was er auch mit deren Todesscheinen belegen kann (vgl. act. A11, Beweismittel 5-7) nicht im Kampf-, sondern in der politischen Abteilung der LTTE eingesetzt worden sei (vgl. act. A37, S. 8, F46). Er berichtet detailliert von Kontakt zu bekannten Kaderleuten der LTTE und seinen politischen Verantwortlichkeiten und seinem Karriereaufstieg in den verschiedenen Bereichen der (...)verteilung, dem (...)bau und der (...) Instruktion in unterschiedlichen geographischen Gebieten (vgl. act. A37, S. 7-11, F42-68). Auch ist es glaubhaft, dass er im Krieg auf der Flucht verletzt worden ist (vgl. act. A37, S. 11, F68). Er weist entsprechende körperliche Verletzungen auf. So hat er einen deformierten (...) (vgl. act. A37, S. 12, F83) und Narben im (...) (vgl. act. A10, S. 8) sowie Granatsplitter im (...)bereich (vgl. act. A37, S. 2, F3, F6), was zu einer Funktionseinschränkung des Arms geführt habe. Auch hat er infolge einer Schussverletzung im (...) eine (...)behinderung (vgl. act. A10, S. 10). Die Schussverletzung an der (...) mit verbleibendem Projektil und den Funktionsbeeinträchtigungen der (...) und der (...) und die Durchschussverletzung am (...) mit Muskelschmerzen kann er auch mit Arztzeugnissen belegen (vgl. act. A11, Beweismittel 20 und 9, Arztzeugnis des Kantonsspitals R._______, Klinik für [...] vom 15. Mai 2017 und [...] Klink vom 27. Juli 2016). 10.4 Mit dem SEM sind die Vorbringen ab Mai 2009 hingegen als unglaubhaft zu erachten, wobei hier auf die ausführliche Verfügung des SEM und die beiden Vernehmlassungen zu verweisen ist. Auch ist dem SEM beizupflichten, dass in der Beschwerdeschrift nicht näher auf die in der Verfügung ausführlich geschilderten Widersprüche eingegangen und versucht wird, diese zu entkräften. Auch unter Berücksichtigung der mit der Traumatisierung einhergehenden Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen des Beschwerdeführers, der durch die Bewältigung der traumatischen Erlebnisse an Gedächtnisstörungen leidet und Ereignisse schwerlich in den zeitlichen Kontext einordnen kann beziehungswese diese vergessen hat (vgl. Arztbericht vom 7. Januar 2020, S. 3, und Arztbericht vom 21. Februar 2022, S. 3), erscheinen die Ereignisse ab Mitte Mai 2009 unplausibel und unsubstantiiert. So konnte der Beschwerdeführer nicht eingehender und überzeugend erzählen, wie er als verletzte Person in das Gebiet der Regierungstruppen gelangt sei und ohne weitere Überprüfung seiner Person in das Flüchtlingslager verlegt worden sei (vgl. act. A37, S. 12, F80). Auch bestehen Unklarheiten und Widersprüche, welchen Herkunftsort er habe registrieren lassen (vgl. act. A37, S. 14, F96-99). Überdies vermag er nicht überzeugend erklären, warum er trotz Kenntnis der Behörden über seine LTTE-Tätigkeit während ungefähr eineinhalb Monaten im Zelt nicht festgenommen worden sein soll, sondern erst, als er sich einmal aus dem Zelt nach draussen begeben habe (vgl. act. A37, S. 13-14, F88-95). Auch erscheint es unlogisch, dass seiner Ehefrau der Flüchtlingsausweis des Beschwerdeführers erst im Oktober 2009, Monate nach seiner Flucht aus dem Spital, als er Sri Lanka bereits verlassen und schon in N._______ gewesen sei, übergeben worden sein soll, obwohl es sich bei ihm um ein geflüchtetes Kader-Mitglied der LTTE handle (vgl. act. A37, S. 14, 15, F103-105, S. 17, 124-126). Auch unter Berücksichtigung der Probleme der zeitlichen Einordnung des Beschwerdeführers durch seine Traumatisierung (siehe oben) handelt es sich um einen erheblichen zeitlichen Widerspruch, ob er nur zwei Tage oder aber etwa eineinhalb Monate im Spital gewesen sei (vgl. act. A10, S. 8; A37, S. 16, F 116, 117; S. 19, 144). Unrealistisch mutet auch die geschilderte Flucht aus dem Spital an, wonach der Beschwerdeführer als LTTE-Kadermitglied im Spital unbewacht gewesen sei und der ihm unbekannten Ärztin seine LTTE-Mitgliedschaft offenbart habe, wobei sie ihm danach sofort in dem leeren Spital zur Flucht verholfen habe (vgl. act. A37, S. 15, F 108). Nicht realistisch erscheint, wie der gesuchte und um sein Leben fürchtende Beschwerdeführer mehrfach unter seinem richtigen Namen habe legal aus Sri Lanka aus- und einreisen können. Auch wenn er durch den Schlepper über Visa für Drittstaaten verfügt haben soll, wobei sich seine Aufenthaltsbewilligungskarte aus O._______ als Fälschung darstellte und er den Nachweis für seine Auslands- und Arbeitstätigkeiten in N._______ und O._______ schuldig blieb, mutet es wirklichkeitsfremd an, dass er legal über die sri-lankischen Grenzkontrollen ausgereist und wieder in die Heimat zurückgekehrt ist, ohne irgendwelche Sicherheitsmassnahmen zu ergreifen. Zudem fragt es sich, warum er nicht zu einem früheren Zeitpunkt ausgereist ist, anstatt so viel finanzielle Mittel für die zweimalige Organisation von Visa und Arbeit im Ausland auszugegeben (vgl. act. A37, S. 17 f., F127- 37, S. 20, F152, S. 21, F167, S. 24, F190f.). Auch überzeugt es nicht, dass er nach seiner Rückkehr in seine Heimat 2015, wo er intensiv gesucht worden und an Leib und Leben gefährdet gewesen sei, mit dem (...)handel auf der Strasse eine derart öffentliche Arbeitstätigkeit begonnen haben will und durch den (...)transport von Jaffna nach P._______ einem weiteren Risiko des Kontakts mit Behörden ausgesetzt gewesen war. Zudem hat er ausgesagt, er sei in C._______ und G._______ gesucht worden (vgl. act. A37, S. 21, F167), weshalb es unrealistisch erscheint, dass er sich nach P._______, unweit von C._______, und nach Jaffna, in der gleichen Region wie Kilinocchi, im Rahmen seiner Tätigkeit habe begeben sollen (vgl. act. A37, S. 3, F11, S. 4, 23/24, S. 18, F140, S. 21, 169/170). Es überzeugt auch nicht, dass der von den Behörden aufgrund seiner Tätigkeit im (...)handel identifizierte Beschwerdeführer nicht festgenommen worden ist, sondern geplant gewesen sei, ihn unter dem Vorwand des Marihuanabesitzes zu verhaften (vgl. act. A37, S. 23, F187, 188). Auch widerspricht sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Frage, ob er seine Frau nach der Flucht aus dem Spital im 2009 noch gesehen habe, oder nicht. So sagt er in der Anhörung, dass er seine Frau nach den Aufenthalten in N._______ und O._______ getroffen habe. Im Schreiben an die Schweizer Auslandvertretung im Rahmen des Gesuches um ein humanitäres Visum gab er hingegen an, seine Frau seit dem Mai 2009 nicht mehr gesehen zu haben (vgl. act. A37, S. 23, F179). Fraglich mutet auch der Zeitpunkt der Passausstellung zwischen den beiden angeblichen Auslandaufenthalten an. So fragt es sich bereits, ob er den Pass selber beschafft oder aber durch einen Agenten erhalten habe (vgl. act. A10, S. 7, 9). Andererseits spricht der Zeitpunkt eines legalen und selbständig organisierten Passerhalts im Jahre 2012 dafür, dass er in dem Zeitpunkt nicht als flüchtiges Kader-Mitglied der LTTE gesucht worden ist (vgl. act. A37, S. 17, 18, F128, 132-136). Auch sind die Umstände der Kontaktaufnahme und Bekanntschaft mit dem Pfarrer, bei dem er Unterschlipf gefunden habe, widersprüchlich (vgl. act. A37, S. 5, F27, S. 18, F141, S. 19, F142). Die ärztlichen Berichte attestieren dem Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung. An diesen Befunden ist nicht zu zweifeln, geben sie überzeugend wieder, dass er durch kriegerische Ereignisse und Folter im Heimatland traumatisiert worden ist (vgl. ärztlicher Bericht des S._______ , 7. Januar 2020, S. 3). Gemäss dem am 23. Februar 2022 eingereichten Arztbericht des S._______ vom 21. Februar 2022 fanden seit dem 10. Oktober 2018 insgesamt 69 Therapiegespäche mit dem Beschwerdeführer statt, wobei ihm zuletzt diagnostiziert wurden: Anhaltende Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) nach einer Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10: F43.1 ), Dissoziative Störung (ICD-10: F44), Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10, F33.2), Anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41 ), Pavor nocturna (ICD-10: F51.4), Opfer von Folterung (ICD-10: 265.4), Betroffensein von Krieg (ICD-10: 265.5). Die genaue Ursache der psychischen Leiden vermögen die Berichte im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen praxisgemäss nicht schlüssig anzugeben respektive zu belegen und sie können die Verfolgungsgründe beziehungsweise eine Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise nicht glaubhaft erscheinen lassen, zumal gemäss Arztbericht die Aufarbeitung der biographischen Geschichte nur marginal möglich gewesen sei (vgl. Arztbericht vom 21. Februar 2022, S. 3). Entgegen den Behauptungen des Rechtsvertreters ist die medizinisch attestierte posttraumatische Belastungsstörung auch nicht im Zusammenhang mit der Prüfung sogenannter zwingender Gründe näher zu prüfen, setzt doch die Bejahung zwingender Gründe nebst einer Langzeittraumatisierung auch das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise voraus (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-4543/2013 vom 22. November 2017 E. 5.4-5.7). Eine solche war hier aber mangels Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe a priori zu verneinen. 10.5 Angesichts dessen, dass es sich um fluchtauslösende und damit einschneidende Ereignisse im Leben des Beschwerdeführers gehandelt haben soll, lassen seine widersprüchlichen und realitätsfernen Schilderungen in einer Gesamtbetrachtung nicht darauf schliessen, dass er das Geschilderte ab Mai 2009 bis Dezember 2015 in dieser Form erlebt hat. Vielmehr ist nicht davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war respektive solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft zu befürchten hatte. Daran vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, da es ihnen entweder an Rechtsrelevanz fehlt, sie sich auf nicht bestrittene Sachverhaltselemente zur LTTE-Vergangenheit des Beschwerdeführers oder seinen Gesundheitszustand beziehen oder sie die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka beschreiben und die nicht mit der Situation des Beschwerdeführers vergleichbar sind und keinen Bezug zu ihm aufweisen. Ob der Beschwerdeführer zwischen 2009 und 2016 ein Rehabilitaionsprogramm durchlaufen hat, was er bestreitet, ist unklar und kann nur spekuliert werden (vgl. Verfügung des SEM, S. 8, 9). 11. 11.1 Es bleibt die Frage zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen erfüllt. Der Beschwerdeführer macht geltend, mehrere Risikofaktoren zu erfüllen. Es ist somit zu prüfen, ob er dadurch bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen wäre. 11.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte nicht abschliessend zu verstehende Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, vermeintliche oder tatsächliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, frühere Verhaftungen üblicherweise im Zusammenhang mit Verbindungen zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jedoch könne auch das Vorliegen mehrerer schwach risikobegründender Faktoren die Annahme einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen rechtfertigen. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse. (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). 11.3 Gemäss Erwägung 8.5.6 des genannten Urteils fallen die Bejahung von sogenannten Vorfluchtgründen und die Gewährung von Asyl ausser Betracht, wenn eine Person vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka trotz bereits vorhandener Risikofaktoren nicht mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen konfrontiert gewesen ist. Die Verneinung von Vorfluchtgründen schliesst aber nicht aus, dass die betroffene Person bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund derselben, bereits vor der Ausreise vorhandenen Risikofaktoren im Sinne von Nachfluchtgründen eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen wie Verhaftung und Folter hat. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, bei den LTTE eine militärische Grundausbildung absolviert zu haben (vgl. act. A37, S. 6, F37) und während zwanzig Jahren Mitglied der LTTE in hochrangiger Position eines Colonels in der politischen Abteilung gewesen zu sein, mit Kontakt zu Kadermitgliedern der LTTE (vgl. act. A37, S. 7, 8, F43, F44, F52), wobei er auch mehrfachen direkten Kontakt zu LTTE-Führer (...) gehabt habe (vgl. act. A37, S. 8, F48). Während seiner Zeit bei den LTTE hat er verantwortungsvolle organisatorische und logistische Leitungstätigkeiten in verschiedenen Bereichen wie der (...)verteilung, (...)bau, (...) Instruktion an unterschiedlichen Standorten ausgeführt und dadurch auch kriegerische Aktivitäten der LTTE unterstützt (vgl. act. A37, S. 7, F42, F43, S. 9, F57). In Anbetracht der Umstände ist davon auszugehen, dass er über Kontakt zu einer Vielzahl höherrangiger LTTE-Mitglieder hatte, oder dass ihm dies zumindest von der sri-lankischen Regierung unterstellt wird. Er erfüllt damit klar den gemäss Rechtsprechung identifizierten Hauptrisikofaktor der vergangenen Verbindung zu den LTTE. Ob er sich in Rehabilitationshaft befunden hat, ist unklar. Selbst wenn mit der Vorinstanz davon ausgegangen wird, dass sich der Beschwerdeführer in einem Rehabilitationscamp aufgehalten hat, ist im vorliegenden Einzelfall entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr erneut befürchten müsste, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten (vgl. bspw. UK Home Office, Report of a Home Office Fact-Finding Mission; Sri Lanka: treatment of Tamils and people who have a real or perceived association with the former Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE], Conducted 11-23 July 2016, https://www.ecoi.net/en/file/local/1397747/1226_1491310687_sri-lanka-ffm-report-11-23-july-2016.pdf, abgerufen am 1. April 2022). Trotz Rehabilitierung werden ehemalige LTTE-Mitglieder weiterhin überwacht, kontrolliert und gar erneut verhaftet. Zu berücksichtigen sind auch seine zahlreichen und zum Teil gut sichtbaren Narben, der deformierte (...) und das sich noch im Körper befindliche Projektil (vgl. act. A37, S. 2, F3, S. 12, F83), welche vom Krieg und erlittenen Schussverletzungen zeugen. Schliesslich konnte er durch die eingereichten Arztberichte des S._______ glaubhaft machen, durch erlebte Folter an einer posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden. Darüber hinaus hält sich der Beschwerdeführer seit über fünf Jahren in der Schweiz auf und ist exilpolitisch tätig, wenngleich diese Aktivität als niederschwellig einzustufen ist (belegt durch eingereichte Fotos von der Teilnahme an Veranstaltungen). Die Kumulation all dieser Indizien und Risikofaktoren im vorliegenden Einzelfall führt unter Berücksichtigung der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Annahme, dass der im Übrigen über keine gültigen Reispapiere verfügende Beschwerdeführer bei einer Rückreise und der damit verbundenen Überprüfung seiner Person am Flughafen in M._______ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ins Visier des CID geraten wird. Deshalb ist davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Behörden im Verdacht steht, ernstzunehmende Verbindungen zu den LTTE zu haben beziehungsweise gehabt zu haben und über Merkmale verfügt, aufgrund derer er in den Augen des sri-lankischen Staates als Person erscheinen dürfte, welche bestrebt ist, die tamilischen Unabhängigkeitsbemühungen zu fördern. Folglich ist anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und die Zufügung ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Damit erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft.

12. Es sind demnach subjektive Nachfluchtgründe festzustellen. Gründe für den Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 Bst. F FK sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist daher als Flüchtling anzuerkennen; hingegen schliesst Art. 54 AsylG die Gewährung von Asyl aus. 13. 13.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 13.2 Allerdings ist im Sinne einer Ersatzmassnahme das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]; BVGE 2009/51 E. 5.4). Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsyG; Art. 33 Abs. 1 FK) sowie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon ausgegangen werden muss, dass er im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre.

14. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit damit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wurden. Im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom 4. Dezember 2018 ist demnach aufzuheben, soweit damit die Flüchtlingseigenschaft verneint und der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurden (Dispositivziffern 1, 4 und 5). Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 15. 15.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist mit seinem auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lautenden Begehren und somit nur teilweise, nämlich praxisgemäss zu zwei Dritteln, durchgedrungen. Die Kosten des Verfahrens wären ihm deshalb in ermässigtem Umfang aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen ist auch zu berücksichtigen, dass er zu Recht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügte, weil sich das SEM in seiner Verfügung nicht zum Risikoprofil des Beschwerdeführers nach dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes äusserte. In Anbetracht dieser Umstände erscheint es gerechtfertigt, in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. 15.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Angesichts des teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine praxisgemäss um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass auf die Zusprechung einer Entschädigung hinsichtlich der gutgeheissenen Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verzichten ist. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Kostennote vom 11. Dezember 2019 einen Zeitaufwand von total 32,13 Stunden, einen Stundenansatz von Fr. 240.- sowie Auslagen von Fr. 53.60 ausgewiesen. Dieser Zeitaufwand erscheint indessen als überhöht, da die Beschwerdeeingabe sowohl redundante Passagen als auch weitschweifige und unnötige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka enthält, die sich in gleicher Form in einer Vielzahl von Eingaben seines Rechtsvertreters in anderen Beschwerdeverfahren finden. Der Zeitaufwand ist daher auf ein als angemessen zu erachtendes Mass von 22 Stunden zu kürzen. Gleichzeitig ist der durch den weiteren Schriftenwechsel und die nachfolgenden Eingaben entstandene entschädigungsfähigen notwendigen Aufwand nach Einreichung der Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen und auf 10 Stunden festzusetzen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Insgesamt ist von einem Zeitaufwand von 32 Stunden auszugehen. Unter Anwendung des vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers veranschlagten Stundenansatzes von Fr. 240. , welcher dem in Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen der Stundenansätze entspricht, sowie unter Anrechnung der ausgewiesenen Auslagen, des Mehrwertsteueranteils und der vorzunehmenden Reduktion um einen Drittel wird die Parteientschädigung somit auf Fr. 5200. festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie den Vollzug der Wegweisung gutgeheissen. In allen übrigen Punkten wird sie abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Ziffer 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5200. auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Mareile Lettau Versand: