Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (Dis- trikt C._______/Nordprovinz), stellte am 6. September 2011 beziehungs- weise am 31. Mai 2012 bei der schweizerischen Botschaft in Colombo (nachfolgend Botschaft) schriftlich ein Asylgesuch. Auf Aufforderung hin legte er mit Schreiben vom 21. Juni 2012 seine Asylgründe dar. Die Bot- schaft hörte ihn am 30. August 2012 zu seinen Asylgründen an. Das SEM bewilligte dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz mit Verfügung vom 16. Juni 2015 nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss im Jahr 2015 und gelangte am 1. April 2022 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. B.b Dem SEM wurden am 13. und am 26. April 2022 den Beschwerdefüh- rer betreffende ärztliche Kurzberichte von «(…)» zugestellt. Am 3. Mai,
20. Juni und 4. Juli 2022 wurde er in den «(…)» ärztlich untersucht. B.c Am 26. Juli 2022 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwesen- heit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Auf seine gesundheitliche Verfassung angesprochen sagte er, er sei auf- grund erlittener schwerer Misshandlungen physisch und psychisch ange- schlagen. Er befinde sich derzeit in medizinischer Behandlung. Er wies da- rauf hin, dass er aufgrund von Todesdrohungen nicht mehr in Sri Lanka habe leben können und im Jahr 2013 nach D._______ ausgereist sei, wo er sofort inhaftiert und nach Sri Lanka zurückgeschafft worden sei. Von den Migrationsbehörden sei er der «Terrorist Investigation Division» (TID) über- geben worden, welche die Polizei von B._______ und das «Criminal Inves- tigation Department» (CID) kontaktiert habe. Im Rahmen der Befragungen sei er misshandelt und gefoltert worden. Er denke, man habe ihn damals eine Woche lang festgehalten. Die Behörden hätten seine Dokumente be- schlagnahmt. Bevor er nach D._______ gegangen sei, habe er sich für Befragungen zur Botschaft begeben, wo er sich aus Angst nicht habe frei äussern können. Bei der Befragung durch die Botschaft habe er nicht von der Folter und den Drohungen, die er erlitten und erhalten habe, sprechen können. Er habe über die Post Benachrichtigungen erhalten, die manchmal Nachbarn zugestellt worden seien. Diese hätten Kenntnis davon erhalten können, dass er von der Botschaft Post erhalten habe. Bei der Botschaft
D-5301/2023 Seite 3 habe er die vom Internationalen Roten Kreuz (IKRK) erhaltene Karte und seinen Ausweis für Festgenommene abgegeben. Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, er sei Mitglied der «Liberation Tigers of Tamil Eelam» (LTTE) gewesen. Im Jahr 2006 habe er ein Basistraining absolvieren müssen, am 13. Februar 2007 sei er von den LTTE zwangsrekrutiert worden. Drei Monate später sei er der Truppe von E._______ zugeteilt worden, die für die (…) verantwortlich gewesen sei. Er habe im (…) gearbeitet, (…) erledigt und Berichte (…) verfasst, der überall bekannt gewesen sei. Dadurch sei auch er bekannt geworden. Als die Lage kritisch geworden sei, sei er an die Front geschickt worden. Er habe sich durch Schrapnell (mit Metallkugeln gefüllte Artilleriegranaten; Anmerkung des Gerichts) mehrere Verletzungen zugezogen. Er sei geflohen, von den LTTE gestellt und an die Front zurückgeschickt worden. Am 16. Mai 2009 habe er sich der Armee ergeben. Er habe an Krücken gehen müssen und sei von seinem Vater begleitet worden. Nachdem er von jemandem denun- ziert worden sei, sei er von seinem Vater getrennt worden. Er sei festge- nommen und ins Gefängnis von F._______ gebracht worden. Bereits an diesem Tag sei er mit einer Flasche auf seine Wunden geschlagen worden, die geeitert hätten. Zwei Tage später sei er vom IKRK registriert worden. Danach sei er nach G._______ gebracht worden, wo er täglich verhört und gefoltert worden sei. Man habe ihn mitgenommen, damit er zeige, wo die LTTE «Sachen» versteckt hätten. Er habe versucht, sich das Leben zu nehmen. Danach sei er zur Überwachung nach H._______ gebracht wor- den, wo er von einem ehemaligen Gefängnisinsassen denunziert worden sei. Dieser habe gesagt, er sei mit E._______ zusammen gewesen. Er sei auch dort gefoltert und dann nach I._______ verlegt worden, von wo aus man ihn nach K._______ gebracht habe. Auch dort sei er denunziert wor- den. Man habe ihm Substanzen injiziert, um ihn zu töten. Danach sei er ins Camp von «(…)» transferiert worden, wo er mit Hilfe einer Drittperson über seine Mutter schriftlich an die Botschaft habe gelangen können. Man habe ihm im Camp gesagt, man werde ihn nicht am Leben lassen. Im Jahr 2011 sei er freigelassen worden; er habe unterschreiben müssen, dass er sich den Behörden zur Verfügung halten werde. Es sei ihm eine Meldepflicht auferlegt und er sei oft vom CID und von der TID aufgesucht worden. Wenn in seiner Region ein Fest für frühere LTTE-Kämpfer stattgefunden habe, seien die Behörden zu ihm gekommen und hätten ihn für eine Befragung vorgeladen. Das CID habe ihn abgeholt und an verschiedene Orte ge- bracht, weil Leute, die mit ihm gearbeitet hätten, gesagt hätten, er kenne Verstecke. In dieser Zeit sei er für eine Befragung zur Botschaft gegangen. Er habe an einem Ort in Sicherheit leben wollen und habe sich deshalb an
D-5301/2023 Seite 4 die Botschaft gewandt. Als er einmal aus einem Fluss habe Sand holen wollen, sei sein Kollege L._______ mitgenommen worden. Man habe nichts mehr von ihm gehört. Aus all diesen Gründen sei er ängstlich gewor- den, weshalb er 2013 nach D._______ gereist sei. Nachdem er nach Sri Lanka zurückgeschafft worden sei, habe er mit seiner Mutter zusammen- gelebt. Aufgrund des Verhaltens des CID und der Polizei, die jeden Tag gekommen seien, sei sie krank geworden. Er habe Probleme mit dem CID, der TID und mit Personen gehabt, mit denen er zusammengearbeitet habe. Deshalb sei er nach M._______ gegangen, wo er mit einem Schlepper Kontakt aufgenommen habe. Im Jahr 2015 habe er Sri Lanka verlassen und sei nach N._______ gereist; ungefähr ein Jahr später habe er sich nach O._______ begeben, wo er zirka viereinhalb Jahre geblieben sei. Nach seiner Ausreise aus der Heimat sei sein Vater von den Behörden mit- genommen worden, die gedroht hätten, sie würden seinen Bruder an sei- ner Stelle mitnehmen. Seine Mutter erzähle ihm, dass die Behörden immer noch kämen und nach ihm suchten. B.d Die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wandte sich mit Schreiben vom 26. Juli und 5. August 2022 an das SEM. Sie er- achte weitere Abklärungen zu den vom Beschwerdeführer nach seiner Freilassung im Jahr 2011 erlittenen Nachteilen als notwendig. Auch sein Gesundheitszustand sei von Amtes wegen abzuklären. B.e Mit Verfügung vom 28. Juli 2022 wies das SEM den Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des weiteren Verfahrens dem Kanton P._______ zu. Das SEM teilte ihm am 3. August 2022 mit, sein Asylgesuch bedürfe weiterer Abklärungen und werde fortan gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31) im erweiterten Verfahren behandelt. B.f Die zugewiesene Rechtsvertretung teilte dem SEM am 8. August 2022 mit, ihr Mandat sei erloschen. B.g Am 7. September 2022 teilte die heutige Rechtsvertreterin ihre Man- datsübernahme mit und ersuchte darum, ihr seien die Akten spätestens mit der Entscheideröffnung zuzustellen. Ihrem Schreiben lag ein ärztlicher Be- richt vom 19. Juli 2022 (Formular F2) bei, gemäss dem beim Beschwerde- führer eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert worden sei.
D-5301/2023 Seite 5 B.h Dr. med. Q._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bestätigte in einem ärztlichen Bericht vom 24. März 2023, dass der Beschwerdeführer bei ihm in psychiatrischer Behandlung sei. C. Mit Verfügung vom 29. August 2023 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Es stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat bezie- hungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen- Raumes befindet und in dem er aufgenom- men werde, mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton P._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. September 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfü- gung Beschwerde. Darin wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Even- tualiter sei er als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Sube- ventualiter sei er als Ausländer vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG zu bewilligen. Die unterzeich- nende Rechtsvertreterin sei als amtliche Verbeiständung zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Beschwerde lagen ein Organigramm (…), ein Schreiben des zugewie- senen Rechtsvertreters an das SEM vom 26. Juli 2022, ein Arztbericht von Dr. med. Q._______ vom 22. September 2023, Fotografien der Narben des Beschwerdeführers, eine Fürsorgebestätigung und eine provisorische Kos- tennote der Rechtsvertretung, beide vom 29. September 2023, bei. E. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege und amtliche Verbeiständung mit Instruktionsver-
D-5301/2023 Seite 6 fügung vom 8. November 2023 gut, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Shirin Fal- lahpour als amtliche Rechtsbeiständin bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. F. In seiner Vernehmlassung vom 16. November 2023 äusserte sich das SEM zur Beschwerde, hielt an seinem Standpunkt fest und beantragte deren Abweisung. G. Der Beschwerdeführer nahm in der Replik seiner Rechtsvertreterin vom
5. Dezember 2023, der eine provisorische Kostennote vom selben Tag bei- lag, zur Vernehmlassung des SEM Stellung. H. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 liess der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel nachreichen (Fotografien von ihm von seiner Teilnahme am «(…)», Screenshots aus Facebook, Screenshots von verpassten Anrufen). I. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 eine be- glaubigte Kopie der Haft- und Freilassungsbestätigung des IKRK vom
4. September 2024 einreichen. Das Original des Dokuments datiert ge- mäss IKRK vom 1. Februar 2012. J. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 5. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht von Dr. med. Q._______ vom
20. November 2024 und Berichte der (…) vom 23. und 22. Oktober 2024 sowie vom 12. September 2024 ein.
Erwägungen (55 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes- verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
D-5301/2023 Seite 7 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we- gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus- druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be- stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-5301/2023 Seite 8 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Beschwer- deführer habe bei der Anhörung vom 26. Juli 2022 gesagt, er habe sich im Jahr 2013 nach D._______ begeben und sei nach seiner Rückkehr von den sri-lankischen Behörden eine Woche lang festgehalten worden. Bei der Befragung durch die Botschaft vom 30. August 2012 habe er gesagt, er sei bereits (früher) in D._______ gewesen und nach seiner Freilassung (aus der Rehabilitationshaft) im Jahr 2011 nicht mehr festgehalten worden. Die sri-lankischen Behörden hätten ihm eine Meldepflicht auferlegt und ihm gesagt, er solle allfällige «Reisen» ankündigen. Auch die Aktivitäten, die er für die LTTE gehabt habe, habe er voneinander abweichend geschildert. Bei der Anhörung habe er gesagt, er sei beauftragt worden, die (…) und (…). Zudem habe er ein (…) für die Truppe von E._______ führen müssen. Zusammen mit seinem Vorgesetzten habe er (…) worden seien, (…) hät- ten. Bei der Botschaft habe er weder angegeben, ein (…), noch die (…) zu haben. Er habe geltend gemacht, er sei mit der (…) beauftragt worden, die von (…) erstattet worden seien. Er habe (…) erstellt, die bei den (…) ge- zeigt worden seien. Das SEM stelle fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Vorgesetzten voneinander abwichen. Bei der Botschaft habe er erklärt, R._______ und S._______ seien seine Vorgesetzten gewesen und sein direkter Vorgesetzter habe T._______ geheissen, der für den (…) verant- wortlich gewesen sei. T._______ sei der (…) namens U._______ gewesen. In der Anhörung habe er gesagt, er sei der Truppe von E._______ zugeteilt worden, der für die (…) zuständig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei aus dem Rehabilitati- onscamp freigelassen und danach von den sri-lankischen Behörden stän- dig befragt worden. Wenn die Behörden es aufgrund seines Wissens auf ihn abgesehen gehabt hätten, erscheine es nicht nachvollziehbar, dass sie ihn nicht erneut verhaftet hätten. Ausserdem habe er bei der Anhörung ge- sagt, alle hätten seinen Vorgesetzten E._______ gekannt. Es erstaune, dass er dies bei der Botschaft ebenso wenig erwähnt habe wie die Miss- handlungen, die er bei seiner Rückkehr aus D._______ erlitten habe.
D-5301/2023 Seite 9 Der Beschwerdeführer habe angeführt, er sei nicht in der Lage gewesen, bei der Befragung durch die Botschaft alles offenzulegen, weil er sich nicht in Sicherheit gefühlt habe. Dort habe er gesagt, er habe Schwierigkeiten mit den Sicherheitskräften und ängstige sich, weil zwei seiner Freunde ver- schwunden seien. Er sei auch in der Lage gewesen, die Misshandlungen, die er in F._______ erlitten habe, zu schildern. Es erscheine nicht nachvoll- ziehbar, dass er diese Aussagen gemacht hätte, wenn er sich nicht sicher gefühlt hätte. Das SEM bezweifle nicht, dass der Beschwerdeführer von den LTTE zwangsrekrutiert, im Bürgerkrieg verletzt und während der Rehabilitation misshandelt worden sei. Es sei ihm aber nicht gelungen, glaubhaft zu ma- chen, dass er nach seiner Rehabilitation asylrechtlich relevante Verfol- gungsmassnahmen erlitten habe, weshalb die in der Vergangenheit erlitte- nen Benachteiligungen nicht geeignet seien, eine subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen. Der Beschwerdeführer habe in Sri Lanka ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen, das zur Deradikalisierung der Personen, die den LTTE nahe- gestanden hätten, und ihrer Vorbereitung für die Reintegration in die Zivil- gesellschaft gedient habe. Aus Sicht der sri-lankischen Behörden seien die Freigelassenen bereit für die Integration in die Gesellschaft gewesen. Üb- licherweise würden sie in ihrer Bewegungsfreiheit zwar nicht einge- schränkt, aber von den Sicherheitsbehörden auf verschiedene Weise (Mel- depflicht, Unterschriftsleistung, Befragungen) überwacht. Die Überwa- chungsmassnahmen und die Einschränkungen, welche diese mit sich brächten, erreichten in der Regel keine asylrechtliche Relevanz. Der Be- schwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass er nach seiner Frei- lassung im Jahr 2011 relevante Verfolgungsmassnahmen erlitten habe. Seine Furcht vor künftiger Verfolgung sei aufgrund dessen, dass er nach seiner Freilassung noch vier Jahre in Sri Lanka gelebt habe, objektiv gese- hen nicht begründet. Es sei nicht auszuschliessen, dass er unter Beob- achtung der Behörden gestanden habe und diskriminiert worden sei, und es sei möglich, dass er regelmässig Unterschrift habe leisten müssen. Diese Massnahmen erreichten mangels der geforderten Intensität der Ein- griffe die Schwelle zur asylrechtlichen Relevanz nicht. Wären die sri-lanki- schen Behörden überzeugt gewesen, dass er noch Verbindungen zu den LTTE gehabt hätte oder eine Gefahr für die Sicherheit des Landes gewe- sen wäre, hätten sie ihn zweifellos erneut festgenommen. Zudem sei da- rauf hinzuweisen, dass keines seiner Familienmitglieder politisch aktiv ge- wesen sei oder einer Bewegung nahegestanden habe. Der Beschwerde-
D-5301/2023 Seite 10 führer sei zwangsrekrutiert worden und kein glühender Verfechter der Be- wegung gewesen. Er habe nach der Rehabilitation einen am (…) 2012 aus- gestellt Reisepass erhalten. Wäre ein Ausreiseverbot verhängt worden, hätte man ihm keinen Pass ausgehändigt. Alles weise darauf hin, dass er die Behörden nur über seine Reisen habe informieren müssen. Allfällige zum Ausreisezeitpunkt vorhandene Risikofaktoren hätten nicht zu seiner Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden geführt. Konkrete Hinweise für eine Veränderung seiner persönlichen Situation lägen keine vor. Weder eine mögliche Befragung des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka noch die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise wären flüchtlingsrechtlich relevant. Rückkehrer würden oft auch in ihrer Herkunftsregion befragt und ihre Aktivitäten würden überwacht. Diese Massnahmen seien flüchtlingsrechtlich grundsätzlich nicht relevant. Den LTTE nahestehende Personen, die keine Rehabilitation durchlaufen hätten, riskierten immer noch, inhaftiert zu werden. Gemäss Angaben sei- ner Mutter suchten die Behörden zu Hause immer noch nach ihm. Mittei- lungen von Drittpersonen genügten nicht, um eine begründete Furcht vor Verfolgung zu rechtfertigen. Die aktuelle politische Situation in Sri Lanka ändere an dieser Einschätzung nichts. Den Akten seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass sich die Situation des Beschwerdeführers ver- schlechtert habe.
E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es müsse auf die Umstände der Anhörung des Beschwerdeführers bei der Botschaft im Jahr 2012 ein- gegangen werden, da diese eine grosse Auswirkung auf sein Aussagever- halten gehabt hätten. Nach der Zwangsrekrutierung durch die LTTE sei er von 2009 bis 2011 in verschiedenen Rehabilitationslagern festgehalten worden, in denen er regelmässig gefoltert und verhört worden sei. Als er erstmals Kontakt mit der Botschaft aufgenommen habe, sei er im Rehabi- litationslager «(…)» gewesen. Es habe sich dabei um eine heikle Angele- genheit gehandelt, da auch seine Mutter, die ihn im Lager besucht habe, von den Behörden beobachtet worden sei. In der Nach-barschaft hätten sich regelmässig Personen über ihr Tun informiert. Im Jahr 2011 sei er zwar freigelassen worden, er sei aber weiterhin unter strenger Beobachtung des CID und der TID gestanden, die ihn zuhause aufgesucht hätten. Seinen Ausführungen sei zu entnehmen, dass er im Zeitpunkt der Anhörung bei der Botschaft ängstlich und misstrauisch gewesen sei, da er viele trauma- tische Ereignisse hinter sich gehabt habe. Zudem habe er sich unter stän- diger Beobachtung gewähnt. Er habe befürchtet, dass die sri-lankischen Behörden von seinem Kontakt zur Botschaft Kenntnis erhielten. Er habe das Vertrauen in Behörden verloren, weshalb er sich nicht sicher genug
D-5301/2023 Seite 11 gefühlt habe, um frei zu berichten. Er habe befürchtet, vom sri-lankischen Personal der Botschaft oder dem Dolmetscher an das CID oder die TID verraten zu werden. Um in das Anhörungszimmer zu gelangen, habe er durch mehrere Türen gehen müssen, die hinter ihm geschlossen worden seien. Für jemanden, der jahrelang in Gefangenschaft gelebt habe und ge- foltert worden sei, könne dies retraumatisierend wirken. Bei der Lektüre des Protokolls falle auf, dass es der befragenden Person der Botschaft durch ihre Fragetechnik nicht gelungen sei, eine angenehme Atmosphäre und ein Klima des Vertrauens zu schaffen. Es sei nachvoll- ziehbar, dass der Beschwerdeführer sich bei der Anhörung im Jahr 2022 sicher gefühlt habe. Bestimmte Abweichungen in seinen Aussagen seien nachvollziehbar und könnten ihm nicht zum Nachteil gereichen. Bedenklich sei, dass das SEM bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit nicht berücksichtigt habe, dass zwischen den Anhörungen rund zehn Jahre vergangen seien. Die für den jetzigen Asylentscheid verantwortliche Person sei bei der An- hörung im Jahr 2012 nicht anwesend gewesen und habe keinen persönli- chen Eindruck vom Beschwerdeführer und der Befragungssituation gewin- nen können. Für die korrekte Fällung eines Asylentscheides sei indessen auch das non-verbale Verhalten des Befragten wesentlich. Der Beschwerdeführer sei nur einmal in D._______ gewesen. Aus dem Protokoll der Anhörung gehe nicht hervor, dass er nach der Befragung bei der Botschaft versucht habe, dorthin zu fliehen. Er habe gesagt, er sei vor seiner Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2015 bereits einmal im Ausland ge- wesen. Bei beiden Befragungen habe er gesagt, er habe nur einen Tag in D._______ verbracht und die sri-lankischen Behörden hätten ihm seine Identitätsdokumente abgenommen, als er zurückgeführt worden sei. Le- diglich bezüglich des angegebenen Jahres gebe es Unstimmigkeiten. Die vom SEM genannten verschiedenen Tätigkeiten bei den LTTE stellten Teil- bereiche seiner Aufgaben bei der (…) dar. Den für sein Asylgesuch wichti- gen Kontakt zu «Kriminellen» habe er bei beiden Befra-gungen erwähnt. Dass er zum Teil unterschiedliche Aufgaben bei den LTTE beschrieben habe, sei auch auf die Modalitäten der Befragungen zurückzuführen. Die- jenige vom 30. August 2012 scheine von kurzer Dauer gewesen zu sein. Es seien ihm zwar zahlreiche Fragen, aber kaum Rückfragen gestellt wor- den. Die Anhörung vom 26. Juli 2022 sei ausführlicher gewesen, er habe die Möglichkeit gehabt, frei zu berichten, und es seien ihm zahlreiche Fol- gefragen zu seiner Tätigkeit gestellt worden. Die Aussagen zu seinen Vor- gesetzten seien nicht widersprüchlich gewesen. Die (…) sei hierarchisch strukturiert gewesen, er könne dazu eine Graphik einreichen. Er habe für
D-5301/2023 Seite 12 alle genannten Personen gearbeitet. Bei der Anhörung habe er erklärt, dass er der Einheit gegen die (…) unter der Leitung von T._______ zuge- teilt worden sei. Nach drei Monaten sei er der Truppe für die (…) unter E._______ zugeteilt worden. Er habe auch für R._______ und S._______ gearbeitet. Dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus den Rehabilitati- onslagern (2011) nicht mehr festgenommen worden sei, sei nicht unlo- gisch. Die Behörden hätten seine Identitätsdokumente beschlagnahmt und gewusst, dass er keine wirklichen Alternativen für eine Flucht gehabt habe. Er habe ausgesagt, er sei nach seinem Fluchtversuch nach D._______ während zirka einer Woche festgehalten und gefoltert worden. Die Aussa- gen des Beschwerdeführers seien insgesamt glaubhaft gewesen. Hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft habe es das SEM unter- lassen, eine genaue Prüfung der Risikofaktoren vorzunehmen. Der Be- schwerdeführer erfülle mehrere Risikofaktoren, die im Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 aufgeführt seien. So sei bei ihm eine «tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergan- gene Verbindung zu den LTTE» gegeben. Dass er kein «entschiedener Befürworter» der LTTE sei, sei unerheblich. Er sei ehemaligen LTTE-Mit- gliedern und ehemaligen Gefangenen bekannt, die ihn immer wieder an die sri-lankischen Behörden verraten hätten. Da diese von seiner Verbin- dung zu den LTTE wüssten, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon aus- zugehen, dass er in einer «watch list» oder «stop list» eingetragen sei. Nach seinem gescheiterten Fluchtversuch nach D._______ sei er von den sri-lankischen Behörden festgehalten und gefoltert worden, was einen wei- teren Risikofaktor darstelle. Er besitze keine für eine Einreise nach Sri Lanka gültigen Identitätspapiere und habe am ganzen Körper verschie- dene Narben. Aufgrund der behördlichen Übergriffe könne er sein Hand- gelenk nicht mehr richtig bewegen und von den Zigarettenstummeln, die auf seinem Körper ausgedrückt worden seien, weise er Narben an den Händen auf. Die innere Seite seines rechten Armes sei grossflächig ver- narbt. Insbesondere die Narben an Händen und Armen seien gut sichtbar und liessen sich nur schwer verdecken. Hinzu komme, dass er Sri Lanka nicht habe verlassen dürfen. Auch unter der derzeitigen Regierung Sri Lan- kas geriete er wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit hoher Wahrscheinlichkeit ins Visier der Be- hörden.
D-5301/2023 Seite 13 Der ehemalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe das SEM nach der Anhörung vom 26. Juli 2022 darauf aufmerksam gemacht, dass die Auswirkungen des behördlichen Drucks und der Befragungen auf seine Psyche zu untersuchen seien. Dies wäre zur Beurteilung der rechtlichen Relevanz derselben notwendig gewesen. Die Behörden seien teilweise täglich zu seiner Familie gekommen. Seine Eltern seien aufgefordert wor- den, das Haus zu verlassen, danach sei er geschlagen und misshandelt worden. Dies habe ihn stark unter Druck gesetzt. Seine Eltern würden sei- netwegen heute noch von den Behörden aufgesucht. Im Laufe des Asyl- verfahrens seien mehrere ärztliche Berichte eingereicht worden, in denen beim Beschwerdeführer eine PTBS diagnostiziert worden sei. Seine Trau- matisierung sei neben der glaubhaften Schilderung durch fachärztliche Be- richte belegt. Eine erlittene Verfolgung sei auch nach dem Wegfall einer zukünftigen Verfolgungsgefahr weiterhin relevant, wenn die Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aufgrund von traumatisierenden Erlebnissen, die es dem Betroffenen psychologisch verunmöglichten, ins Heimatland zurückzukehren, nicht möglich sei.
E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, hinsichtlich der Glaub- haftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers liege eine unterschiedli- che Würdigung des Falls vor. Er sei rehabilitiert worden und beim Vorbrin- gen, er stehe auf einer «stop list», handle es sich um eine blosse Vermu- tung. Frühere Verbindungen zu den LTTE seien nur dann relevant, wenn die Behörden vermuteten, der Verdächtige wolle den ethnischen Konflikt in Sri Lanka wiederbeleben. Die beim Beschwerdeführer vorhandenen Nar- ben und das Nichtvorhandensein von Identitätspapieren seien gemäss Rechtsprechung schwach risikobegründende Faktoren. Die vom Be- schwerdeführer gemäss Arztbericht vom 22. September 2023 benötigten Medikamente seien in seinem Heimatland erhältlich.
E. 4.4 In der Replik wird entgegnet, auch in der Vernehmlassung habe das SEM keine Gesamtwürdigung aller Risikofaktoren vorgenommen, die im Falle des Beschwerdeführers vorlägen. Die durchlaufene Rehabilitation sei unerheblich (vgl. Urteil des BVGer D-98/2019 vom 27. Oktober 2022 E. 1.1.3). Durch die Festnahme nach seinem gescheiterten Fluchtversuch nach D._______ sei er ins Visier der heimatlichen Behörden geraten. Es sei davon auszugehen, dass er auf einer «stop oder watch list» eingetra- gen sei. Bei dieser Annahme handle es sich nicht nur um eine Vermutung, denn sie stütze sich auf die Ergebnisse mehrerer Länderberichte, gemäss denen die sri-lankischen Behörden nachrichtendienstliche Informationen sammelten und die Datenbanken weiterhin «aktiv seien». Beide Daten-
D-5301/2023 Seite 14 banken enthielten tausende von Namen, die am Flughafen abgerufen wer- den könnten. In Anbetracht der Rechtsprechung sei unter Berücksichtigung der Risikofaktoren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka an- lässlich der Überprüfung seiner Personendaten ins Visier der sri-lanki- schen Behörden geraten und ihm eine oppositionelle Haltung vorgeworfen würde. Damit wäre er einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt. Das SEM verkenne, dass zur erfolgreichen Therapie von psychischen Er- krankungen nicht nur die Einnahme von Medikamenten, sondern auch re- gelmässige Gespräche zwischen Patienten und Fachpersonen notwendig seien. Berichte zur psychiatrischen Versorgung in Sri Lanka und im Bezirk C._______ zeigten ein desaströses Bild auf. Die vom Beschwerdeführer benötigte psychiatrische Versorgung werde von mehreren Faktoren er- schwert, wenn nicht gar verunmöglicht. Diesbezüglich sei auf den Bericht des SEM («Focus Sri Lanka Gesundheitswesen: Psychiatrische Versor- gung», 14. Februar 2023) zu verweisen. Aus medizinischer Sicht sei unbe- stritten, dass er auf eine regelmässige Betreuung und Begleitung durch psychiatrisch-psychologische Fachpersonen angewiesen sei, um die erlit- tenen Traumata zu verarbeiten. Die Traumatherapie erweise sich schon in der Schweiz als schwierig, in Sri Lanka sei sie aufgrund der genannten prekären Lage unmöglich. Insbesondere für Folteropfer bestehe in Sri Lanka keine umfassende medizinische, psychologische sowie sozioökono- mische Rehabilitationsunterstützung. Auf die Gefahr der Denunzierung von Folterüberlebenden durch Gesundheitsfachkräfte habe das SEM in der an- gefochtenen Verfügung aufmerksam gemacht.
E. 4.5 In der Eingabe vom 19. Dezember 2023 wird darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer habe am (…) 2023 in V._______ am jährlich stattfinden- den «(…)» teilgenommen. Er habe Fotographien und Videoaufnahmen sei- ner Teilnahme an der Veranstaltung auf sein Facebook-Konto hochgela- den, die von 650 Personen angeschaut worden seien. Seine in Sri Lanka lebenden Eltern seien darauf angesprochen worden. Ihnen sei gesagt wor- den, dass er sich in der Schweiz befinde und sich an einer regierungskriti- schen Veranstaltung beteiligt habe. Diese Informationen seien mit grosser Wahrscheinlichkeit an die Behörden weitergegeben worden. Sein exilpoli- tisches Engagement stelle einen weiteren starken Risikofaktor dar.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent-
D-5301/2023 Seite 15 scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
E. 5.2.1 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung in der Botschaft vom 30. August 2012 zu verschiedenen Sachverhaltselementen andere Angaben machte, als bei der Anhörung durch das SEM vom 26. Juli 2022.
E. 5.2.2 Bei der Befragung in der Botschaft wurde er darauf angesprochen, dass in seinem Reisepass ein Visum für D._______ angebracht war. Er führte dazu aus, dass er für einige Zeit ausserhalb von Sri Lanka habe leben wollen. Ein enger Freund der Familie sei von W._______ nach D._______ gekommen. Er habe diesen dort getroffen und um Hilfe gebe- ten. Der Freund habe abgelehnt und er sei am folgenden Tag nach Sri Lanka zurückgekehrt. Die Behörden seien deshalb zu seinen Eltern gegan- gen und hätten ihnen Ärger bereitet. Als er zurückgekehrt sei, habe er den Behörden seinen Reisepass bringen und erklären müssen, weshalb er ausgereist sei. Der diensthabende Beamte habe so getan, als ob er ihn schlagen wolle (vgl. SEM-act. […]-32/15 Ziff. 1.1.2. und 5.1.). Während der Anhörung wurde er gefragt, ob er vor seiner definitiven Aus- reise aus Sri Lanka schon einmal im Ausland gewesen sei. Er antwortete, dass er im Jahr 2013 einmal in D._______ gewesen sei. Er habe nicht mehr in seiner Heimat leben können, sei von der Botschaft zu Befragungen vorgeladen worden, sei vom Tod bedroht gewesen und habe in die Schweiz reisen wollen. Die (…) Immigrationsbehörden hätten ihn unverzüglich fest- genommen, in Handschellen gelegt und den sri-lankischen Behörden über- geben; er sei am folgenden Tag zurückgeschickt worden. Die sri-lanki- schen Immigrationsbehörden hätten ihn der TID – diese habe seinen Rei- sepass beschlagnahmt – übergeben, welche die Polizei von B._______ und das CID kontaktiert habe. Während des Verhörs sei er gefoltert wor- den. Er denke, er sei eine Woche lang festgehalten worden (vgl. SEM-act. […]-30/22 F15–21, F52 und F75). Im Sinne der Ausführungen in der Beschwerde erachtet es das Bundesver- waltungsgericht nicht als gewichtigen Widerspruch, dass der Beschwerde- führer bei der Anhörung, die rund zehn Jahre nach der Befragung in der Botschaft stattfand, angab, er sei im Jahre 2013 nach D._______ geflogen. Bei der Anhörung sagte er nicht, er sei nach der Befragung durch die
D-5301/2023 Seite 16 Botschaft nach D._______ gereist, weshalb er sich angesichts des Zeitab- laufs bezüglich der Jahreszahl ohne Weiteres geirrt haben kann. Indessen sind seine Aussagen zum kurzen Aufenthalt in D._______ widersprüchlich, da er bei der Befragung vorbrachte, er habe dort mit einem Familienfreund gesprochen, ein anderes Mal aber behauptete, er sei von den Behörden unverzüglich festgenommen und in Handschellen gelegt worden. Bei der Anhörung erwähnte er mit keinem Wort, dass er während der Zeit, die er im Gewahrsam der (…) Behörden war, mit einer Drittperson habe sprechen können. Zudem erklärte er während der Befragung unmissverständlich, dass er nach seiner Freilassung aus der Rehabilitation nie verhaftet wor- den sei, während er bei der Anhörung vorbrachte, er sei nach seiner Rück- kehr aus D._______ eine Woche lang festgehalten und misshandelt wor- den.
E. 5.2.3 Im Rahmen der Befragung machte er geltend, dass er von den LTTE am 13. Februar 2007 zwangsrekrutiert worden sei. Drei Mitglieder des po- litischen Flügels der LTTE hätten ihn in einem weissen Van mitgenommen und zu einem (…) gebracht. Am folgenden Tag sei er zum (…) geführt und (…) übergeben worden, bei der er ein 15-tägiges Training absolviert habe. Man habe ihm das Benutzen von Schusswaffen beigebracht und ihn über die Grundzüge der LTTE-Gesetze informiert. Anschliessend habe er sei- nen Dienst während 15 Monaten auf der (…) geleistet, wo er die (…) habe, die (…) hätten. Er habe auch (…) müssen, die von anderen (…) übermittelt worden seien. (…) habe er Empfehlungen über das weitere Vorgehen ge- macht. Zudem habe er (…) erstellt. Der Chef (…) und sein direkter Vorge- setzter sei T._______, seine «Betreuer» seien R._______ und X._______ gewesen (vgl. SEM-act. […]-32/15 Ziff. 3. und 4.2. [S. 4 f.]). Bei der Anhörung bestätigte er die bei der Befragung angegeben Daten seiner Dienstzeit bei den LTTE und führte aus, er sei im ersten Monat sei- nes Dienstes im Umgang mit (…) geschult worden und habe das Training in Y._______ absolviert. Aufgrund seiner schulischen Bildung sei er T._______ (Dienst […]) zugeteilt worden. Drei Monate später sei er einem Kadermitglied namens E._______ (Dienst […]), den alle gekannt hätten, als «(…)» zugeteilt worden. Er habe (…) und sich um die (…) gekümmert. Zusammen mit E._______ habe er auch (…). Als der Krieg sich intensiviert habe, seien alle an die Front geschickt worden. Dort sei er an (…) verletzt worden. Er sei geflüchtet, erwischt und wieder an die Front geschickt wor- den. Seine Mutter und sein Bruder seien zur Armee gegangen, sein Vater habe ihn begleitet, da er an Krücken gegangen sei. Am 16. Mai 2009 hätten
D-5301/2023 Seite 17 sie sich der Armee ergeben (vgl. SEM-act. […]-30/22 F29, F33 f., F79 und F135 f.). Der Beschwerdeführer nannte somit zwar übereinstimmend die (…), der er zugeteilt wurde, machte aber unterschiedliche Angaben zu seinen Aufga- ben bei derselben. Des Weiteren erwähnte er den gemäss seinen Angaben bei der Anhörung ihm direkt vorgesetzten E._______ bei der Befragung mit keinem Wort. Im Gegensatz zu den Angaben auf dem der Beschwerde bei- gelegten Organigramm der (…) figuriert E._______ auf dem von ihm bei der Befragung durch die Botschaft erstellten Organigramm nicht. Im Rah- men der Befragung gab er an, er sei direkt dem (…), T._______, unterstellt gewesen.
E. 5.2.4 Bei der Befragung gab er an, er sei nach dem Fall von Y._______ nach Z._______, von dort über Aa._______ und Bb._______ nach Cc._______ verlegt worden. Während des Kriegs sei er von den LTTE ge- flohen und nach Hause gegangen. Sie hätten ihn dort gesucht, aber er habe sich versteckt, weshalb sie seinen Bruder mitgenommen hätten. Seine Mutter sei zuerst zu einem Armee-Camp gegangen, sein Vater und er seien von den LTTE erwischt und an die Front geschickt worden. Er sei bei einem Angriff mit Granaten verletzt worden. Sein Vater habe ihn vom Schlachtfeld nach Hause bringen können. Am 16. Mai 2009 hätten sie sich in Dd._______ der Armee ergeben, am folgenden Tag seien sie nach Ee._______ gebracht worden, wo die Zivilisten von den LTTE-Mitgliedern getrennt worden seien. Ihn habe man am 18. Mai 2009 zum «(…)» ge- bracht, wo er 25 Tage lang geblieben sei. Als er dort angekommen sei, sei er mit Schlagstöcken und Flaschen (auch auf seine Wunden) geschlagen worden. Danach sei er ins «(…)» von G._______ verlegt worden, wo er mehrmals ausführlich befragt und geschlagen worden sei. Nach einem Mo- nat sei er ins «(…)» transferiert worden, wo er sich auf die (…)-Level-Prü- fung vorbereitet und diese absolviert habe. Am 1. Dezember 2009 habe er dort auch die (…)-Level-Prüfung abgelegt. Am 22. Januar 2011 sei er ins «(…)» und später in drei weitere Rehabilitationszentren gebracht worden. Seine Eltern habe er nur an den Wochenenden sehen können. Die Luft- waffe sei mit seiner Ausbildung zum (…) beauftragt gewesen. Auch wäh- rend der Ausbildungszeit sei er misshandelt und schikaniert worden (vgl. SEM-act. […]-32/15 Ziff. 4.2. [S. 5 ff.]). Während der Anhörung gab er zu Protokoll, er sei am 16. Mai 2009 in Ee._______ verhaftet worden. Jemand, der bei den LTTE gewesen sei, habe ihn bei der Armee denunziert. Er sei von seinem Vater getrennt und
D-5301/2023 Seite 18 ins Gefängnis von F._______ gebracht worden, wo er bei der Ankunft miss- handelt worden sei. Zwei Tage nach seiner Ankunft sei er vom IKRK regis- triert worden und habe von diesem eine Karte erhalten. Danach sei er nach G._______ gebracht worden, wo er verhört und gefoltert worden sei. Ehe- malige LTTE-Mitglieder hätte ihn denunziert und er sei von der Armee mit- genommen worden, um zu zeigen, wo die LTTE «Sachen» versteckt habe. Da er die Folter nicht mehr habe ertragen können, habe er versucht, sich das Leben zu nehmen. Nach dem Suizidversuch sei er ins Camp «(…)» verlegt worden. Nach seiner Ankunft sei er von einem ehemaligen Häftling beim CID denunziert worden. Dieser habe gesagt, er sei mit E._______ zusammen gewesen. Auch dort sei er verhört und gefoltert worden. An- schliessend sei er in die Camps in Ff._______ und K._______ gebracht worden, wo er verhört und unvorstellbarer Folter unterzogen worden sei. Menschen, die bei den LTTE mit ihm gearbeitet hätten, hätten ihn denun- ziert. Die Behörden hätten ihn mitgenommen, damit er ihnen versteckte «Sachen» zeige. Ziel der Behörden sei es gewesen, ihn zu töten. Man habe ihm dazu Substanzen injiziert. Nachdem er ins Camp «(…)» verlegt worden sei, habe er mit Hilfe einer Drittperson und seiner Mutter die Bot- schaft kontaktieren können. Als seine Mutter ihn im Camp besucht habe, hätten die Behörden Leute in ihre Nachbarschaft geschickt, die sich über ihre Aktivitäten erkundigt hätten (vgl. SEM-act. […]-30/22 F35, F82 f. und F104 ff.). Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen übereinstimmende Anga- ben zu den Verletzungen, die er sich kurz vor dem Ende des Krieges zwi- schen den sri-lankischen Streitkräften und den LTTE zugezogen hatte. Seine Angaben zum Zeitpunkt, zu dem sein Vater und er sich den sri-lan- kischen Behörden ergeben hätten, sind gleichbleibend. Bei Befragung und Anhörung legte er dar, dass sein Vater und er voneinander getrennt worden seien und er in Rehabilitationshaft genommen worden sei. Während er bei der Befragung davon berichtete, mehrmals geschlagen worden zu sein, schilderte er bei der Anhörung, er sei mehrfach schwer gefoltert worden.
E. 5.2.5 Während der Befragung machte er geltend, er sei am 30. September 2011 aus der Rehabilitationshaft entlassen worden und habe nach Hause gehen können. Gefragt, wann er nach seiner Freilassung erstmals Prob- leme gehabt habe, antwortete er, er habe mit den Sicherheitskräften täglich Probleme gehabt. Er sei zu Befragungen vorgeladen worden und habe wö- chentlich Unterschrift leisten müssen. Der erste Zwischenfall habe sich am Tag nach seiner Freilassung ereignet. Als einen Monat nach seiner Freilas- sung zwei seiner Freunde mit einem Van entführt worden seien, habe er
D-5301/2023 Seite 19 sich bedroht gefühlt. Beide seien bei den LTTE gewesen, sie seien nicht zurückgekommen. Das Interesse der Behörden an seiner Person führe er darauf zurück, dass er für die (…) tätig gewesen sei. Sie hätten geglaubt, dass er ihnen weitere Informationen geben könne. Nachbarn hätten ihn denunziert und den Sicherheitskräften angegeben, dass er ihnen weitere Informationen geben könne. Er sei nach seiner Freilassung zwar nicht fest- gehalten worden, habe aber zu den Büros der Sicherheitskräfte gehen müssen. Man habe ihm gesagt, er müsse melden, falls er die Gegend ver- lasse. Auf Nachfrage bestätigte er, dass er nach der Entlassung aus der Haft nie festgehalten, verhaftet oder angegriffen worden sei (vgl. SEM-act. […]-32/15 Ziff. 4.2. [S. 8 f.]). Bei der Anhörung gab er an, er sei nach der Freilassung weiterhin belästigt worden. Man habe ihm gesagt, er müsse sich den Behörden jederzeit zur Verfügung halten und zur Leistung seiner Unterschrift erscheinen. CID und TID hätten ihn öfters aufgesucht. Menschen, die mit ihm zusammen bei den LTTE Dienst geleistet hätten, hätten ihn bei den Behörden denunziert. Sie hätten behauptet, dass er Kenntnis von Verstecken habe. Das CID habe ihn deshalb zu verschiedenen Orten mitgenommen. Wenn in seiner Gegend ehemalige LTTE-Kämpfer eine Feier abgehalten hätten, seien die Behörden zu ihm gekommen und hätten ihn zu einem Verhör vorgeladen. Nachdem er von D._______ nach Sri Lanka zurückgebracht worden sei, habe die TID alle seine Dokumente beschlagnahmt und ihm ein Ausreise- verbot auferlegt. Danach seien täglich CID-Leute und Polizisten bei ihm zuhause vorbeigekommen, weshalb seine Mutter erkrankt sei. Aufgrund all dieser Probleme habe er nicht mehr in Sri Lanka leben können. Er sei nach M._______ gegangen und habe mit einem Schlepper Kontakt aufgenom- men, der seine Ausreise organisiert habe (vgl. SEM-act. […]-30/22 F36, F55, F83). Die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Vorkommnissen nach der Entlassung aus der Rehabilitationshaft können nur verglichen werden, so- weit sich diese bis zur Befragung durch die Botschaft vom 30. August 2012 zugetragen hatten. Ereignisse, die sich nach der Befragung bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 zutrugen, konnte er ausschliesslich bei der Anhö- rung durch das SEM am 26. Juli 2022 schildern. Er gab übereinstimmend an, dass ihm von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden für die Zeit nach der Rehabilitationshaft eine Meldepflicht auferlegt und er mehrmals zu Be- fragungen einbestellt worden sei.
D-5301/2023 Seite 20
E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer erklärte im Rahmen der Anhörung mehrfach, er habe sich bei der Befragung durch die Botschaft nicht frei äussern kön- nen. Er habe nicht gewusst, wer dort anwesend gewesen sei und habe sich nicht sicher gefühlt (vgl. SEM-act. […]-30/22 F24, F83 f. und F132). Ge- fragt, über was er bei der Botschaft nicht habe sprechen können, antwor- tete er, er habe nicht über die erlittene Folter und die Drohungen ihm ge- genüber reden können. Er habe sich sehr geängstigt. Er habe Mitteilungen von der Post erhalten, es gebe keine Briefkästen, und Briefe seien manch- mal bei Nachbarn angekommen, die von deren Inhalt hätten Kenntnis neh- men können (vgl. SEM-act. […]-30/22 F85). In der Beschwerde wird die vom ihm gehegte Furcht, sich bei der Botschaft zu öffnen und über alle für sein Asylgesuch relevanten Gründe zu sprechen, bestätigt.
E. 5.3.2 Aufgrund der Aktenlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich noch in Rehabilitationshaft befand, als er sich mit Hilfe seiner Mutter an die Botschaft wandte. In seinem Schreiben an die Botschaft vom 21. Juni 2011 führte er aus, er sei am 13. Februar 2007 von den LTTE rekrutiert worden und von dieser (…) zugewiesen worden. Nach zweieinhalb Jahren Haft sei er seinen Eltern übergeben und ermahnt worden, sich bei den Behörden zu melden, falls er vorgeladen werde, und jegliche Aktivitäten zugunsten der LTTE zu unterlassen. Er sei mehrmals von Sicherheitskräften «be- sucht» und zu mehrstündigen Verhören mitgenommen worden. Einige sei- ner Kollegen seien mit weissen Vans entführt worden und es komme in seiner Region immer wieder zu Entführungen (vgl. SEM-act. […]-33/- ID- Nr. 008). Auch im Rahmen der Befragung durch die Botschaft und der An- hörung durch das SEM gab der Beschwerdeführer an, er sei aufgrund sei- ner schulischen Bildung einer (…) zugewiesen worden. Hinsichtlich seiner Aufgaben auf derselben und der Frage, wem er direkt unterstellt worden sei, machte er unterschiedliche Angaben. Es ist nicht nachvollziehbar, wes- halb er sich zwecks Schutzersuchens an die Botschaft wandte und bei der Befragung nicht alle Tätigkeiten für die (…) nannte, die zu einer Gefähr- dung seiner Person führen könnten. Ebenso wenig erschliesst sich, wes- halb er bei der Befragung angab, direkt dem (…) unterstellt gewesen zu sein, während er bei der Anhörung vorbrachte, er sei während der Zeit, in der er (…) gearbeitet habe, hauptsächlich einer anderen Kaderperson un- terstellt worden, deren Namen sich auf dem Organigramm des (…), das er bei der Botschaft zeichnete, nicht findet (vgl. SEM-act. […]-32/15 S. 13).
E. 5.3.3 Der Beschwerdeführer wurde bei der Befragung durch die Botschaft darauf angesprochen, dass sich in seinem am (…) 2012 ausgestellten
D-5301/2023 Seite 21 Reisepass ein Visum für D._______ befinde. Er gab an, er habe versucht nach D._______ zu reisen, sei aber am (…) Flughafen zurückgewiesen worden und am folgenden Tag nach Sri Lanka zurückgekehrt. Nach seiner Rückkehr habe er sich bei den Sicherheitskräften melden und ihnen seinen Reisepass vorlegen müssen. Während der Anhörung durch das SEM sagte er, er sei nach seiner Rückkehr aus D._______ den sri-lankischen Behör- den übergeben worden, die ihn eine Woche lang festgehalten und gefoltert hätten. Die TID habe seinen Reisepass beschlagnahmt. Bei der Befragung erwähnte er nicht, dass sein Reisepass konfisziert worden sei und bestä- tigte ausdrücklich, dass er nach der Rehabilitationshaft nie verhaftet, fest- gehalten oder angegriffen worden sei. Zudem bestätigte er, dass er alle Asylgründe habe nennen können und nichts anzufügen habe. Auch dies- bezüglich ist nicht nachvollziehbar, weshalb er bei der Befragung nicht da- rauf hätte hinweisen können, dass er nach einer versuchten Einreise nach D._______ von den sri-lankischen Behörden eine Woche lang festgehalten und sein Reisepass beschlagnahmt worden sei. Das SEM weist in der an- gefochtenen Verfügung zudem zu Recht darauf hin, dass ihm von den sri- lankischen Behörden nach der Rehabilitationshaft kein Reisepass ausge- stellt worden wäre, falls er sein Heimatland nicht hätte verlassen dürfen.
E. 5.3.4 Der Beschwerdeführer gab bei der Befragung durch die Botschaft an, dass er während der Rehabilitationshaft mehrmals schwer geschlagen worden sei. Im Rahmen der Anhörung durch das SEM führte er aus, er sei mehrmals schwer gefoltert worden, und wies darauf hin, dass er zum ers- ten Mal über die erlittene Folter habe sprechen können. Angesichts der bei der Anhörung gemachten Ausführungen über die erlittenen Folterungen und der von ihm vorgezeigten Narben bezweifelt das Bundesverwaltungs- gericht ebenso wenig wie das SEM, dass er während der Zeit seiner Inhaf- tierung vom 16. Mai 2009 bis zum 30. September 2011 mehrmals verhört und gefoltert wurde.
E. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es aufgrund der gesamten Ak- tenlage (Befragungsprotokolle, eingereichte Beweismittel, ärztliche Be- richte, Narben auf seinem Körper) als glaubhaft, dass der Beschwerdefüh- rer im Februar 2007 von den LTTE zwangsrekrutiert wurde und seinen Dienst auf einer (…) leistete, wo er in der (…) eingesetzt wurde. Gegen Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den sri-lanki- schen Streitkräften und den LTTE wurde er bei einem Artillerieangriff der Armee an Armen, Beinen und Rücken erheblich verletzt. Mitte Mai 2009 ergab er sich den sri-lankischen Behörden, wurde festgenommen und ver- brachte Haft sowie Rehabilitationshaft in verschiedenen von den sri-
D-5301/2023 Seite 22 lankischen Behörden geführten Camps. Während der Haftzeit wurde er mehrfach einvernommen und gefoltert. Zahlreiche Narben zeugen von den Verletzungen, die ihm beim Artillerieangriff und bei den Folterungen zuge- fügt wurden. Am 30. September 2011 wurde der Beschwerdeführer aus der Rehabilitationshaft entlassen. Er stand unter Beobachtung der sri-lanki- schen Sicherheitskräfte, wurde von diesen mehrmals vorgeladen und be- fragt. Zudem unterlag er einer Meldepflicht. Aufgrund der allgemeinen Lage in Sri Lanka und dem «Verschwinden» von Kollegen und Drittpersonen be- fürchtete er, erneut inhaftiert und gefoltert oder «zum Verschwinden ge- bracht» zu werden. In der Schweiz nahm der Beschwerdeführer im (…) 2023 an einer Feier zum «(…)» teil. Anschliessend lud er Fotographien und Videoaufnahmen, die ihn bei der Teilnahme an der Feier zeigten, auf sein Facebook-Profil hoch.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht ge- nerell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausge- setzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurtei- lung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeint- lichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusam- menhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemach- ten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffen- den Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zuge-
D-5301/2023 Seite 23 schrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wie- deraufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
E. 6.2 Es ist davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden Kenntnis davon erlangt haben, dass der Beschwerdeführer Mitglied der LTTE war und seinen Dienst auf einer (…) leistete, wo er in Kontakt mit Kadermitglie- dern der LTTE stand und für diese (…). Er wurde deshalb im Mai 2009 festgenommen, mehrfach verhört und gefoltert sowie einer Rehabilitation unterzogen. Der Bestätigung des IKRK vom 1. Februar 2012 ist zu entneh- men, dass der Beschwerdeführer vom IKRK erstmals am 27. Mai 2009 be- sucht und gemäss den Behörden am 30. September 2011 aus der Reha- bilitationshaft entlassen wurde. Sowohl das SEM, als auch das Bundesver- waltungsgericht gehen davon aus, dass er nach seiner Freilassung aus der Rehabilitationshaft am 30. September 2011 unter Beobachtung der sri-lan- kischen Sicherheitsbehörden stand und einer Meldepflicht unterlag. Des Weiteren wurde er bei gegebenem Anlass von den Sicherheitsbehörden befragt. Das Bundesverwaltungsgericht geht indessen davon aus, dass die in der Anhörung zusätzlich genannten Aufgaben in der (…) und seine Nähe zum LTTE-Kader E._______ nachgeschoben und nicht glaubhaft sind. Der Beschwerdeführer konnte kein massgebliches Profil innerhalb der LTTE darlegen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sein Auslandsgesuch mit Verfügung SEM vom 16. Juni 2015 abgelehnt wurde. Seine in Sri Lanka lebenden Familienangehörigen weisen kein LTTE-Profil auf und scheinen von den Behörden nicht ernsthaft behelligt zu werden. Der Beschwerdeführer dürfte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zwar auch heute noch genau überprüft und befragt werden, aufgrund der vorstehen- den Erwägungen ist aber nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seiner LTTE-Vergangenheit von den heimatlichen Behörden verfolgt werden wird.
E. 6.3 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar nicht im Besitz ei- nes sri-lankischen Reisepasses ist – der gemäss seinen Angaben be- schlagnahmte Reisepass, den er bei der Botschaft vorzeigte, wäre am (…) 2022 abgelaufen – und von der Schweiz aus nach Sri Lanka zurückkehren müsste, ist praxisgemäss als schwach risikobegründender Faktor zu wer- ten. Ebenso verhält es sich mit den an mehreren Körperstellen vorhande- nen Narben. Vorliegend liegen diese beiden schwach risikobegründenden Faktoren zwar vor, indessen geht das Bundesverwaltungsgericht nicht da- von aus, dass gegen den Beschwerdeführer ein Ausreiseverbot verhängt wurde, weil ihm die sri-lankischen Behörden dann im Februar 2012 keinen Reisepass ausgestellt hätten. In Einklang mit der Auffassung des SEM hätte er die sri-lankischen Behörden «nur» über seine Reisen informieren
D-5301/2023 Seite 24 müssen. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass die vorliegenden schwachen Risikofaktoren zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgung des Beschwerdeführers führen werden.
E. 6.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründen exilpolitische Aktivitäten sri-lankischer Asylsuchender eine Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn der betreffenden Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrie- ben wird. Angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas ist davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse «Mitläu- fer» von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden. Neben der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und Versammlungen und der Mitwirkung bei regimekritischen Publikationen ist bei den exilpoli- tischen Aktivitäten auch an die Verbindung zu einer von der sri-lankischen Regierung verbotenen exilpolitischen Organisation zu denken (vgl. Urteil des BVGer D-4328/2020 vom 2. November 2023 E. 9.2). In Anbetracht der Eingabe vom 19. Dezember 2023 ist nicht davon auszugehen, dass die Rolle des Beschwerdeführers beim «(…)» über diejenige eines einfachen Teilnehmers hinausging. Die Teilnahme des Beschwerdeführers am (…) führt nicht dazu, dass von einem Risikoprofil auszugehen ist, aufgrund des- sen er bei einer Rückkehr in sein Heimatland von den Behörden in flücht- lingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden wird.
E. 6.5.1 In der Beschwerde wird angeführt, dass eine erlittene Verfolgung auch nach dem Wegfall einer zukünftigen Verfolgungsgefahr weiterhin re- levant sei, wenn die Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aufgrund von traumatisierenden Erlebnissen, die es dem Betroffenen psychologisch ver- unmöglichten, ins Heimatland zurückzukehren, nicht möglich sei.
E. 6.5.2 Eine erlittene Vorverfolgung kann ausnahmsweise auch nach Wegfall einer zukünftigen Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG asylrecht- lich relevant sein, wenn dem Verfolgten eine Rückkehr in den früheren Ver- folgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Grün- den nicht zuzumuten ist.
E. 6.5.3 Bei dieser Auslegung von Art. 3 AsylG stützt sich das Bundesverwal- tungsgericht auf die entsprechende Formulierung der Ausnahmebestim- mung von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK. Als «zwingende Gründe» in diesem
D-5301/2023 Seite 25 Zusammenhang sind vorab schwer traumatisierende Erlebnisse zu be- trachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegen- der Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittrau- matisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukeh- ren (vgl. Urteil des BVGer E-3842/2006 vom 20. Dezember 2010 E. 5.2.2. unter Hinweis auf BVGE 2007/31 E. 5.4).
E. 6.5.4 Bezüglich einer allfälligen Anwendbarkeit von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK ist auf die Ausführungen in Entscheidungen und Mitteilungen der vormali- gen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 7 E. 4.d.aa, bestätigt in BVGE 2009/51 E. 4.2.7) zu verweisen. Danach kann sich auf «zwingende Gründe» nur berufen, wer im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft erfüllt hatte. Da dies unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen vorliegend nicht der Fall ist, erübrigen sich weitere Ausfüh- rungen zum Vorliegen «zwingender Gründe».
E. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit sie sich auf seine LTTE-Mitgliedschaft und die Rehabilitationshaft beziehen, im Sinne von Art. 7 AsylG nur teilweise glaub- haft sind. Hinsichtlich der geltend gemachten Behelligungen in der Zeit- spanne nach seiner Entlassung aus der Rehabilitationshaft bis zur Aus- reise aus Sri Lanka geht das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend mit dem SEM nicht davon aus, dass er Verfolgungshandlungen ausgesetzt war. Die Teilnahme des Beschwerdeführers am (…) im November (…) be- gründet keinen subjektiven Nachfluchtgrund, der zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt. Die von ihm geltend gemachte Furcht bei ei- ner Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevanten Verfolgungshandlungen aus- gesetzt zu sein, erweist sich – objektiv gesehen – insgesamt gesehen als unbegründet. Das SEM hat demnach zu Recht und mit zutreffender Be- gründung festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen- schaft nicht erfüllt, und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-5301/2023 Seite 26
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.3 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behand- lung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri
D-5301/2023 Seite 27 Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Be- schwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom
17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Be- handlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hät- ten an der Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte
– welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 6.1 identifizierten Risiko- faktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94)
– in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein «real risk» darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.
E. 8.2.4 Der Beschwerdeführer konnte nicht darlegen, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lan- kischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen; es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus denselben oder anderen, nicht flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Das Bun- desverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtslage in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiter- hin nicht als unzulässig erscheinen. Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr der Suizidalität (vgl. E. 8.3.3) – die gemäss dem ärztlichen Bericht vom 20. No- vember 2024 nicht akut ist – ist darauf hinzuweisen, dass von einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen ist, solange Massnahmen zur Verhütung der Um- setzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 E. 13.2.2, vgl. auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts: BGE 139 II 393 E. 5.2.2, Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3 m.w.H.).
D-5301/2023 Seite 28
E. 8.2.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Refe- renzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Ok- tober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen und dabei festgestellt, der Wegweisungsvollzug sei sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar, wenn das Vorliegen von bestimmten individu- ellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen fa- miliären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussicht auf eine gesi- cherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne. Diese Ein- schätzung gilt auch angesichts der jüngeren Entwicklungen in Sri Lanka.
E. 8.3.2 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann mit Verweis auf die Akten festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer aus der Nordprovinz stammt und bis zu seiner Ausreise in B._______ (Dis- trikt C._______) lebte. Seine Eltern leben seinen Angaben gemäss immer noch dort (vgl. SEM-act. […]-30/22 Q9 ff.), besitzen (…) und leben in guten Verhältnissen (vgl. SEM-act, […]-30/22 Q39–Q41 und Q54). Sodann hat der Beschwerdeführer in schulischer Hinsicht die (…)- und (…)-Level Prü- fungen erfolgreich absolviert und Ausbildungen zum (…) sowie im Bereich des (…) erhalten (vgl. SEM-act. […]-32/15 S. 7). Insofern gibt es keine Hin- weise darauf, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage ge- raten könnte.
E. 8.3.3 In der Beschwerde wird auf den schlechten psychischen Zustand des Beschwerdeführers hingewiesen. Der ihn behandelnde Psychiater rate von einer Wegweisung nach Sri Lanka dringendst ab, da es zu einer lebensge- fährlichen Retraumatisierung kommen werde.
D-5301/2023 Seite 29 In einem ärztlichen Kurzbericht von «(…)» vom 26. April 2022 (vgl. SEM- act. […]-18/1) wurde eine beim Beschwerdeführer vorliegende PTBS diag- nostiziert und festgehalten, dass mit einer antidepressiven medikamentö- sen Behandlung begonnen werde. Die «(…)» ([…]) führen in einem ärztli- chen Bericht vom 3. Mai 2022 (vgl. SEM-act. […]-19/4) aus, der Beschwer- deführer leide unter Schlaflosigkeit, Schlafstörungen (Differentialdiagnose PTBS) und Schmerzen aufgrund von subkutanen Fremdkörpern. In einem ärztlichen Bericht vom 20. Juni 2022 stellen die (…) fest, der Beschwerde- führer leide unter chronischen posttraumatischen Schmerzen und Schlaf- störungen und möglicherweise einer PTBS. In einem ärztlichen Kurzbericht (Formular F2) des «(…)» ([…]) vom 19. Juli 2022 (vgl. SEM-act. […]-24/2) wird diagnostiziert, dass der Beschwerdeführer unter einer PTBS leide. Dr. med. Q._______ führt in seinem ärztlichen Kurzbericht vom 24. März 2023 (vgl. SEM-act. […]-42/3) aus, dem Beschwerdeführer gehe es psychisch sehr schlecht, er zeige das Bild einer schweren PTBS nach jahrelangem Gefängnisaufenthalt in Sri Lanka und erlebter Folter. Er träume von erleb- ter Folter, sei sehr schreckhaft und habe oft Schlaf- und Konzentrations- störungen. Sein Körper zeige etliche Narben, die mit den Schilderungen von körperlicher Folter übereinstimmten. Seine Panikattacken und Angst- störungen seien mit der Angst verbunden, wieder in sein Heimatland zu- rückkehren zu müssen. Aus psychiatrischer Sicht sei es wichtig, dass er in der Schweiz bleiben dürfe, um eine Grundsicherheit zu bekommen. Erst danach könnten die Angststörung und die PTBS psychiatrisch erfolgreich behandelt werden. Im ärztlichen Bericht vom 22. September 2023 stellt Dr. med. Q._______ fest, der Beschwerdeführer leide an einer PTBS nach jahrelangem Gefäng- nisaufenthalt und Folter in Sri Lanka (ICD-10 F43.1), schweren rezidivie- renden depressiven Phasen (ICD-10 F33.2), einer andauernden Persön- lichkeitsänderung nach jahrelanger Folter (ICD-10 F62.0) sowie Angst- und Panikattacken. Auf seiner Haut befänden sich mehrere Narben von Folter, seine Konzentration und Aufmerksamkeit liessen nach zirka 30 Minuten nach und er habe massive Angst, wieder nach Sri Lanka gehen zu müssen. Er sei misstrauisch und ängstlich und klage über Schlafstörungen und Alp- träume. Medikamentös werde er mit «(…)» behandelt. Die Traumatherapie sei begonnen worden, wobei der Beschwerdeführer so stark traumatisiert sei, dass sich nur kleine Erfolge ableiten liessen. Das grösste Problem sei die Angst, abgeschoben und erneut traumatisiert und gefoltert zu werden. Er sei psychiatrisch auffällig, zeige massive traumatische Symptome und dürfe auf keinen Fall ins Heimatland zurückgeschickt werden, da es zu ei- ner Retraumatisierung käme, die lebensgefährlich sein werde. Nur eine
D-5301/2023 Seite 30 gesicherte Umgebung könne Ruhe in sein Leben bringen und eine erfolg- reiche Therapie ermöglichen. Dr. med. Q._______ bestätigt im ärztlichen Bericht vom 20. November 2024 sowohl die gestellten Diagnosen, als auch seine bisherigen Ausführungen. Trotz antidepressiver Medikation sei es zu keiner wesentlichen Besserung des depressiven Zustandsbild gekommen. Der Beschwerdeführer leide zudem an starken körperlichen Schmerzen, die von der Folter herrührten. In den eingereichten Berichten der (…) (verfasst von Dr. med. […]) wurden chronische Thorakalgien (Schmerzen in der Brust) linksbetont bei Metall- splitter links ventral pektoral, chronische Cervikalgie (Schmerzen im hinte- ren Teil des Halses) bei Status nach körperlicher Gewalt, der Beginn einer Facettengelenksarthrose (Hüft- und Gesässschmerzen) HWK (Halswirbel- körper) 3/4 links, eine beginnende Osteochondrose (degenerative Verän- derung in Knorpel und Knochen) HWK 4–6, chronische Ellbogenschmer- zen rechts und der Verdacht auf eine chronische PTBS mit Schmerzen im Bereich multipler Narben am ganzen Körper und wechselnde Hyposensi- bilitäten (Unterempfindlichkeit der Wahrnehmungsverarbeitung) am gan- zen Körper diagnostiziert. Wegen anhaltender Schmerzen habe der Me- tallsplitter am 2. Oktober 2024 entfernt werden müssen. Viel schwerwie- gender und deutlich aufwändiger zu therapieren seien die PTBS mit Schmerzen und Dysäthesien (Sensibilitätsstörungen) im Bereich der mul- tiplen Narben am ganzen Körper, verstärkt durch die Angst, bei einer Rück- kehr nach Sri Lanka erneut körperlicher Gewalt ausgesetzt zu sein. Die zwei Wochen nach dem Eingriff erfolgte Verlaufskontrolle sei zufriedenstel- lend gewesen. Mitte November 2024 sei eine weitere klinische Verlaufs- kontrolle geplant. Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behand- lung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebens- gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffe- nen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizi- nische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt nicht alleine deshalb vor, weil im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6, 2011/50 E. 8.3, je m.w.H.).
D-5301/2023 Seite 31 In seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 setzte sich das Bundesverwaltungsgericht umfassend mit der Gesundheitsversorgung in Sri Lanka in Zusammenhang mit der herrschenden Wirtschafts- und Ver- sorgungskrise auseinander. Trotz einer Verschlechterung der Versor- gungslage ging es davon aus, dass eine Grundversorgung gewährleistet sei. Es sei im Einzelfall abzuklären, welcher Behandlung, Betreuung und Medikation eine zurückzuführende Person bedürfe (vgl. a.a.O. E. 10.2.6). Im Urteil D-3805/2022 vom 15. Juni 2023 gelangte das Bundesverwal- tungsgericht unter Berücksichtigung des Referenzurteils E-737/2020 zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung auch im Falle eines unter einer komplexen PTBS leidenden Beschwerdeführers zumutbar sei (vgl. a.a.O. E. 6.2.2). Im Urteil E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 wurde festgestellt, dass die medizinische Versorgungslage in Sri Lanka eine Entspannung erfahren habe. Gängige psychiatrisch-psychologische Behandlungen seien verfüg- bar (vgl. a.a.O. E. 13.3.4.2 S. 30). Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer verschriebenen Medikamente ist festzustellen, dass «(…)» in Sri Lanka als in Indien hergestelltes Generi- kum «(…)» zugelassen, in der Online-Apotheke «Mycare» erhältlich und aktuell verfügbar ist ([…]; abgerufen am 27. Februar 2025). Auch das ihm verordnete «[…]» ist in Sri Lanka unter dem Namen «[…]» und «[…]» zu- gelassen und über «Mycare» ([…]>; abgerufen am 5. Februar 2025) erhält- lich. Wie bereits vorstehend erwähnt, sind gängige psychiatrisch-psychologi- sche Behandlungen in Sri Lanka trotz der aktuellen wirtschaftlichen Lage verfügbar. In Bezug auf die indizierte therapeutische Behandlung seiner psychischen Beschwerden ist der Beschwerdeführer gehalten, sich an ei- nes der existierenden Spitäler mit psychiatrischen Abteilungen zur statio- nären Betreuung oder an eine der existierenden Einrichtungen für die am- bulante Behandlung von psychisch erkrankten Personen zu wenden. Im Bezirk C._______ sind (…) psychiatrische Ambulatorien vorhanden. Das nächstgelegene Krankenhaus mit einer psychiatrischen Akutabteilung ist das «(…)» und in Gg._______ wurde (…) eröffnet (vgl. SEM, Focus Sri Lanka, Gesundheitswesen: Psychiatrische Versorgung, 14. April 2023, S. […]; abgerufen am 27. Februar 2025). Der Umstand, dass die Behand- lungsmöglichkeiten in Sri Lanka deutlich schwerer zugänglich sind als in der Schweiz, ändert nichts an der Einschätzung, dass es dem Beschwer- deführer möglich ist, die benötigte therapeutische und medikamentöse Hilfe in der Heimat in Anspruch nehmen zu können. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Beschwerdeeinreichung aus
D-5301/2023 Seite 32 psychischen Gründen hospitalisiert wurde, was darauf hindeutet, dass keine medizinische Notlage vorliegt. Für den Fall, dass von ihm benötigte Medikamente im Zeitpunkt der Ausreise in Sri Lanka kurzfristig nicht ver- fügbar sein sollten, hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich vor seiner Ausreise aus der Schweiz einen Medikamentenvorrat anzulegen und bei Bedarf im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe finanzielle Un- terstützung zur Erleichterung seiner Eingliederung oder zur befristeten me- dizinischen Betreuung in seiner Heimat zu beantragen (vgl. Urteile des BVGer E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 E. 13.3.4.2 und D-5861/2022 vom
1. März 2023 E. 10.3.4; Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asyl- verordnung 2 über Finanzierungfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Auch eine allfällige akut auftretende Suizidalität könnte ei- nen Vollzug der Wegweisung nicht als unzu-mutbar erscheinen zu lassen. Einer solchen wäre bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug im Rah- men der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Die vorgebrachten ge- sundheitlichen Beschwerden führen demnach nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, da die von der Rechtsprechung dafür gefor- derte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Aktenlage nicht erreicht ist und von der adäquaten Behandelbarkeit im Hei- matstaat auszugehen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, m.H. auf die Praxis des EGMR).
E. 8.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin nicht als unzumut- bar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Es habe keine ge- naue Prüfung der Risikofaktoren vorgenommen, obwohl diese von erheb- licher Bedeutung seien. Auch habe es die aktuelle Situation in Sri Lanka
D-5301/2023 Seite 33 ungenügend dargelegt. Zudem habe es seiner psychischen Gesundheit nicht genügend Rechnung getragen. Die Umstände der Befragung vom
30. August 2012 seien nicht genügend gewürdigt worden und das SEM sei davon ausgegangen, dass sein Bruder noch in Sri Lanka lebe, was falsch sei, denn dieser befinde sich in der Schweiz.
E. 9.2 Das SEM stellte sich in der Vernehmlassung auf den Standpunkt, dass auch die vorhandenen schwach risikobegründenden Faktoren zu keiner anderen Einschätzung der Gefährdung des Beschwerdeführers führen, eine Einschätzung, die vom Bundesverwaltungsgericht geteilt wird. Des Weiteren hat sich das sowohl bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, als auch bei derjenigen der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zur aktuellen Situation in Sri Lanka geäussert. Es prüfte auch die geltend gemachte psychische Erkrankung des Beschwerdeführers und würdigte die von ihm bei der Anhörung vom 30. August 2012 gemachten Aussagen. Hinsichtlich des Aufenthaltsorts des Bruders des Beschwerdeführers ging es zu Unrecht davon, dass dieser sich noch in Sri Lanka befindet. Der Sachverhalt wurde in dieser Hinsicht nicht richtig festgestellt, was indessen keine Rückweisung der Sache an das SEM rechtfertigt, da dieser Umstand hinsichtlich der Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers nicht wesentlich ist. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung ist abzuweisen.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Instruktionsverfü- gung vom 8. November 2023 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 12.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbei- ständung gewährt und MLaw Shirin Fallahpour als amtliche Rechtsbeistän- din eingesetzt wurde, ist jener ein amtliches Honorar auszurichten.
D-5301/2023 Seite 34
E. 12.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-an- waltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt.
E. 12.3 Die Rechtsvertreterin reichte am 5. Dezember 2023 eine aktualisierte Kostennote ein, in welcher ein zeitlicher Aufwand von 17 Stunden und
E. 15 Minuten (à Fr. 200.–), Kosten für den Dolmetscher von Fr. 48.20 und Spesen (Telefonate, Telefax, Erstellen von Kopien) von Fr. 64.10 ausge- wiesen werden. Der veranschlagte zeitliche Aufwand ist angesichts des Aktenumfangs und der sich stellenden Rechtsfragen angemessen. Das Gericht geht von einem zeitlichen Aufwand von 45 Minuten für das Einrei- chen der Eingaben vom 19. Dezember 2023, 29. Oktober 2024 und 5. De- zember 2024 aus. Der angeführte Stundenansatz von Fr. 200.– ist entspre- chend der vorstehenden Erwägung 12.2 auf Fr. 150.– zu kürzen. Der Rechtsbeiständin ist unter Berücksichtigung des nach dem Datum der Kos- tennote entstandenen Aufwands durch das Bundesverwaltungsgericht ge- stützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ein amtliches Honorar in der Höhe von gerundet Fr. 3024.– auszu- richten (Fr. 2700.– Bemühungen der Rechtsvertreterin [18 Stunden à Fr. 150.–], Fr. 48.20 Dolmetscherkosten [1,25 Stunden à Fr. 38.55], Fr. 211.60 Mehrwertsteuerzuschlag [7.7% auf Honorar der Rechtsvertrete- rin und Dolmetscherkosten] und Fr. 64.10 für die Auslagen). (Dispositiv nächste Seite)
D-5301/2023 Seite 35
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- MLaw Shirin Fallahpour wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 3024.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5301/2023 law/bah Urteil vom 31. März 2025 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Shirin Fallahpour, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (Distrikt C._______/Nordprovinz), stellte am 6. September 2011 beziehungsweise am 31. Mai 2012 bei der schweizerischen Botschaft in Colombo (nachfolgend Botschaft) schriftlich ein Asylgesuch. Auf Aufforderung hin legte er mit Schreiben vom 21. Juni 2012 seine Asylgründe dar. Die Botschaft hörte ihn am 30. August 2012 zu seinen Asylgründen an. Das SEM bewilligte dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz mit Verfügung vom 16. Juni 2015 nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss im Jahr 2015 und gelangte am 1. April 2022 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. B.b Dem SEM wurden am 13. und am 26. April 2022 den Beschwerdeführer betreffende ärztliche Kurzberichte von «(...)» zugestellt. Am 3. Mai, 20. Juni und 4. Juli 2022 wurde er in den «(...)» ärztlich untersucht. B.c Am 26. Juli 2022 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Auf seine gesundheitliche Verfassung angesprochen sagte er, er sei aufgrund erlittener schwerer Misshandlungen physisch und psychisch angeschlagen. Er befinde sich derzeit in medizinischer Behandlung. Er wies darauf hin, dass er aufgrund von Todesdrohungen nicht mehr in Sri Lanka habe leben können und im Jahr 2013 nach D._______ ausgereist sei, wo er sofort inhaftiert und nach Sri Lanka zurückgeschafft worden sei. Von den Migrationsbehörden sei er der «Terrorist Investigation Division» (TID) übergeben worden, welche die Polizei von B._______ und das «Criminal Investigation Department» (CID) kontaktiert habe. Im Rahmen der Befragungen sei er misshandelt und gefoltert worden. Er denke, man habe ihn damals eine Woche lang festgehalten. Die Behörden hätten seine Dokumente beschlagnahmt. Bevor er nach D._______ gegangen sei, habe er sich für Befragungen zur Botschaft begeben, wo er sich aus Angst nicht habe frei äussern können. Bei der Befragung durch die Botschaft habe er nicht von der Folter und den Drohungen, die er erlitten und erhalten habe, sprechen können. Er habe über die Post Benachrichtigungen erhalten, die manchmal Nachbarn zugestellt worden seien. Diese hätten Kenntnis davon erhalten können, dass er von der Botschaft Post erhalten habe. Bei der Botschaft habe er die vom Internationalen Roten Kreuz (IKRK) erhaltene Karte und seinen Ausweis für Festgenommene abgegeben. Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, er sei Mitglied der «Liberation Tigers of Tamil Eelam» (LTTE) gewesen. Im Jahr 2006 habe er ein Basistraining absolvieren müssen, am 13. Februar 2007 sei er von den LTTE zwangsrekrutiert worden. Drei Monate später sei er der Truppe von E._______ zugeteilt worden, die für die (...) verantwortlich gewesen sei. Er habe im (...) gearbeitet, (...) erledigt und Berichte (...) verfasst, der überall bekannt gewesen sei. Dadurch sei auch er bekannt geworden. Als die Lage kritisch geworden sei, sei er an die Front geschickt worden. Er habe sich durch Schrapnell (mit Metallkugeln gefüllte Artilleriegranaten; Anmerkung des Gerichts) mehrere Verletzungen zugezogen. Er sei geflohen, von den LTTE gestellt und an die Front zurückgeschickt worden. Am 16. Mai 2009 habe er sich der Armee ergeben. Er habe an Krücken gehen müssen und sei von seinem Vater begleitet worden. Nachdem er von jemandem denunziert worden sei, sei er von seinem Vater getrennt worden. Er sei festgenommen und ins Gefängnis von F._______ gebracht worden. Bereits an diesem Tag sei er mit einer Flasche auf seine Wunden geschlagen worden, die geeitert hätten. Zwei Tage später sei er vom IKRK registriert worden. Danach sei er nach G._______ gebracht worden, wo er täglich verhört und gefoltert worden sei. Man habe ihn mitgenommen, damit er zeige, wo die LTTE «Sachen» versteckt hätten. Er habe versucht, sich das Leben zu nehmen. Danach sei er zur Überwachung nach H._______ gebracht worden, wo er von einem ehemaligen Gefängnisinsassen denunziert worden sei. Dieser habe gesagt, er sei mit E._______ zusammen gewesen. Er sei auch dort gefoltert und dann nach I._______ verlegt worden, von wo aus man ihn nach K._______ gebracht habe. Auch dort sei er denunziert worden. Man habe ihm Substanzen injiziert, um ihn zu töten. Danach sei er ins Camp von «(...)» transferiert worden, wo er mit Hilfe einer Drittperson über seine Mutter schriftlich an die Botschaft habe gelangen können. Man habe ihm im Camp gesagt, man werde ihn nicht am Leben lassen. Im Jahr 2011 sei er freigelassen worden; er habe unterschreiben müssen, dass er sich den Behörden zur Verfügung halten werde. Es sei ihm eine Meldepflicht auferlegt und er sei oft vom CID und von der TID aufgesucht worden. Wenn in seiner Region ein Fest für frühere LTTE-Kämpfer stattgefunden habe, seien die Behörden zu ihm gekommen und hätten ihn für eine Befragung vorgeladen. Das CID habe ihn abgeholt und an verschiedene Orte gebracht, weil Leute, die mit ihm gearbeitet hätten, gesagt hätten, er kenne Verstecke. In dieser Zeit sei er für eine Befragung zur Botschaft gegangen. Er habe an einem Ort in Sicherheit leben wollen und habe sich deshalb an die Botschaft gewandt. Als er einmal aus einem Fluss habe Sand holen wollen, sei sein Kollege L._______ mitgenommen worden. Man habe nichts mehr von ihm gehört. Aus all diesen Gründen sei er ängstlich geworden, weshalb er 2013 nach D._______ gereist sei. Nachdem er nach Sri Lanka zurückgeschafft worden sei, habe er mit seiner Mutter zusammengelebt. Aufgrund des Verhaltens des CID und der Polizei, die jeden Tag gekommen seien, sei sie krank geworden. Er habe Probleme mit dem CID, der TID und mit Personen gehabt, mit denen er zusammengearbeitet habe. Deshalb sei er nach M._______ gegangen, wo er mit einem Schlepper Kontakt aufgenommen habe. Im Jahr 2015 habe er Sri Lanka verlassen und sei nach N._______ gereist; ungefähr ein Jahr später habe er sich nach O._______ begeben, wo er zirka viereinhalb Jahre geblieben sei. Nach seiner Ausreise aus der Heimat sei sein Vater von den Behörden mitgenommen worden, die gedroht hätten, sie würden seinen Bruder an seiner Stelle mitnehmen. Seine Mutter erzähle ihm, dass die Behörden immer noch kämen und nach ihm suchten. B.d Die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wandte sich mit Schreiben vom 26. Juli und 5. August 2022 an das SEM. Sie erachte weitere Abklärungen zu den vom Beschwerdeführer nach seiner Freilassung im Jahr 2011 erlittenen Nachteilen als notwendig. Auch sein Gesundheitszustand sei von Amtes wegen abzuklären. B.e Mit Verfügung vom 28. Juli 2022 wies das SEM den Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des weiteren Verfahrens dem Kanton P._______ zu. Das SEM teilte ihm am 3. August 2022 mit, sein Asylgesuch bedürfe weiterer Abklärungen und werde fortan gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31) im erweiterten Verfahren behandelt. B.f Die zugewiesene Rechtsvertretung teilte dem SEM am 8. August 2022 mit, ihr Mandat sei erloschen. B.g Am 7. September 2022 teilte die heutige Rechtsvertreterin ihre Mandatsübernahme mit und ersuchte darum, ihr seien die Akten spätestens mit der Entscheideröffnung zuzustellen. Ihrem Schreiben lag ein ärztlicher Bericht vom 19. Juli 2022 (Formular F2) bei, gemäss dem beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert worden sei. B.h Dr. med. Q._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bestätigte in einem ärztlichen Bericht vom 24. März 2023, dass der Beschwerdeführer bei ihm in psychiatrischer Behandlung sei. C. Mit Verfügung vom 29. August 2023 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Es stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen- Raumes befindet und in dem er aufgenommen werde, mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton P._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. September 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde. Darin wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei er als Ausländer vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG zu bewilligen. Die unterzeichnende Rechtsvertreterin sei als amtliche Verbeiständung zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Beschwerde lagen ein Organigramm (...), ein Schreiben des zugewiesenen Rechtsvertreters an das SEM vom 26. Juli 2022, ein Arztbericht von Dr. med. Q._______ vom 22. September 2023, Fotografien der Narben des Beschwerdeführers, eine Fürsorgebestätigung und eine provisorische Kostennote der Rechtsvertretung, beide vom 29. September 2023, bei. E. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgelt-lichen Rechtspflege und amtliche Verbeiständung mit Instruktionsverfügung vom 8. November 2023 gut, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Shirin Fallahpour als amtliche Rechtsbeiständin bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. F. In seiner Vernehmlassung vom 16. November 2023 äusserte sich das SEM zur Beschwerde, hielt an seinem Standpunkt fest und beantragte deren Abweisung. G. Der Beschwerdeführer nahm in der Replik seiner Rechtsvertreterin vom 5. Dezember 2023, der eine provisorische Kostennote vom selben Tag beilag, zur Vernehmlassung des SEM Stellung. H. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 liess der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel nachreichen (Fotografien von ihm von seiner Teilnahme am «(...)», Screenshots aus Facebook, Screenshots von verpassten Anrufen). I. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 eine beglaubigte Kopie der Haft- und Freilassungsbestätigung des IKRK vom 4. September 2024 einreichen. Das Original des Dokuments datiert gemäss IKRK vom 1. Februar 2012. J. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 5. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht von Dr. med. Q._______ vom 20. November 2024 und Berichte der (...) vom 23. und 22. Oktober 2024 sowie vom 12. September 2024 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung vom 26. Juli 2022 gesagt, er habe sich im Jahr 2013 nach D._______ begeben und sei nach seiner Rückkehr von den sri-lankischen Behörden eine Woche lang festgehalten worden. Bei der Befragung durch die Botschaft vom 30. August 2012 habe er gesagt, er sei bereits (früher) in D._______ gewesen und nach seiner Freilassung (aus der Rehabilitationshaft) im Jahr 2011 nicht mehr festgehalten worden. Die sri-lankischen Behörden hätten ihm eine Meldepflicht auferlegt und ihm gesagt, er solle allfällige «Reisen» ankündigen. Auch die Aktivitäten, die er für die LTTE gehabt habe, habe er voneinander abweichend geschildert. Bei der Anhörung habe er gesagt, er sei beauftragt worden, die (...) und (...). Zudem habe er ein (...) für die Truppe von E._______ führen müssen. Zusammen mit seinem Vorgesetzten habe er (...) worden seien, (...) hätten. Bei der Botschaft habe er weder angegeben, ein (...), noch die (...) zu haben. Er habe geltend gemacht, er sei mit der (...) beauftragt worden, die von (...) erstattet worden seien. Er habe (...) erstellt, die bei den (...) gezeigt worden seien. Das SEM stelle fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Vorgesetzten voneinander abwichen. Bei der Botschaft habe er erklärt, R._______ und S._______ seien seine Vorgesetzten gewesen und sein direkter Vorgesetzter habe T._______ geheissen, der für den (...) verantwortlich gewesen sei. T._______ sei der (...) namens U._______ gewesen. In der Anhörung habe er gesagt, er sei der Truppe von E._______ zugeteilt worden, der für die (...) zuständig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei aus dem Rehabilitationscamp freigelassen und danach von den sri-lankischen Behörden ständig befragt worden. Wenn die Behörden es aufgrund seines Wissens auf ihn abgesehen gehabt hätten, erscheine es nicht nachvollziehbar, dass sie ihn nicht erneut verhaftet hätten. Ausserdem habe er bei der Anhörung gesagt, alle hätten seinen Vorgesetzten E._______ gekannt. Es erstaune, dass er dies bei der Botschaft ebenso wenig erwähnt habe wie die Misshandlungen, die er bei seiner Rückkehr aus D._______ erlitten habe. Der Beschwerdeführer habe angeführt, er sei nicht in der Lage gewesen, bei der Befragung durch die Botschaft alles offenzulegen, weil er sich nicht in Sicherheit gefühlt habe. Dort habe er gesagt, er habe Schwierigkeiten mit den Sicherheitskräften und ängstige sich, weil zwei seiner Freunde verschwunden seien. Er sei auch in der Lage gewesen, die Misshandlungen, die er in F._______ erlitten habe, zu schildern. Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass er diese Aussagen gemacht hätte, wenn er sich nicht sicher gefühlt hätte. Das SEM bezweifle nicht, dass der Beschwerdeführer von den LTTE zwangsrekrutiert, im Bürgerkrieg verletzt und während der Rehabilitation misshandelt worden sei. Es sei ihm aber nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er nach seiner Rehabilitation asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen erlitten habe, weshalb die in der Vergangenheit erlittenen Benachteiligungen nicht geeignet seien, eine subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen. Der Beschwerdeführer habe in Sri Lanka ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen, das zur Deradikalisierung der Personen, die den LTTE nahegestanden hätten, und ihrer Vorbereitung für die Reintegration in die Zivilgesellschaft gedient habe. Aus Sicht der sri-lankischen Behörden seien die Freigelassenen bereit für die Integration in die Gesellschaft gewesen. Üblicherweise würden sie in ihrer Bewegungsfreiheit zwar nicht eingeschränkt, aber von den Sicherheitsbehörden auf verschiedene Weise (Meldepflicht, Unterschriftsleistung, Befragungen) überwacht. Die Überwachungsmassnahmen und die Einschränkungen, welche diese mit sich brächten, erreichten in der Regel keine asylrechtliche Relevanz. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass er nach seiner Freilassung im Jahr 2011 relevante Verfolgungsmassnahmen erlitten habe. Seine Furcht vor künftiger Verfolgung sei aufgrund dessen, dass er nach seiner Freilassung noch vier Jahre in Sri Lanka gelebt habe, objektiv gesehen nicht begründet. Es sei nicht auszuschliessen, dass er unter Beob-achtung der Behörden gestanden habe und diskriminiert worden sei, und es sei möglich, dass er regelmässig Unterschrift habe leisten müssen. Diese Massnahmen erreichten mangels der geforderten Intensität der Eingriffe die Schwelle zur asylrechtlichen Relevanz nicht. Wären die sri-lankischen Behörden überzeugt gewesen, dass er noch Verbindungen zu den LTTE gehabt hätte oder eine Gefahr für die Sicherheit des Landes gewesen wäre, hätten sie ihn zweifellos erneut festgenommen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass keines seiner Familienmitglieder politisch aktiv gewesen sei oder einer Bewegung nahegestanden habe. Der Beschwerdeführer sei zwangsrekrutiert worden und kein glühender Verfechter der Bewegung gewesen. Er habe nach der Rehabilitation einen am (...) 2012 ausgestellt Reisepass erhalten. Wäre ein Ausreiseverbot verhängt worden, hätte man ihm keinen Pass ausgehändigt. Alles weise darauf hin, dass er die Behörden nur über seine Reisen habe informieren müssen. Allfällige zum Ausreisezeitpunkt vorhandene Risikofaktoren hätten nicht zu seiner Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden geführt. Konkrete Hinweise für eine Veränderung seiner persönlichen Situation lägen keine vor. Weder eine mögliche Befragung des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka noch die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise wären flüchtlingsrechtlich relevant. Rückkehrer würden oft auch in ihrer Herkunftsregion befragt und ihre Aktivitäten würden überwacht. Diese Massnahmen seien flüchtlingsrechtlich grundsätzlich nicht relevant. Den LTTE nahestehende Personen, die keine Rehabilitation durchlaufen hätten, riskierten immer noch, inhaftiert zu werden. Gemäss Angaben seiner Mutter suchten die Behörden zu Hause immer noch nach ihm. Mitteilungen von Drittpersonen genügten nicht, um eine begründete Furcht vor Verfolgung zu rechtfertigen. Die aktuelle politische Situation in Sri Lanka ändere an dieser Einschätzung nichts. Den Akten seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass sich die Situation des Beschwerdeführers verschlechtert habe. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es müsse auf die Umstände der Anhörung des Beschwerdeführers bei der Botschaft im Jahr 2012 eingegangen werden, da diese eine grosse Auswirkung auf sein Aussageverhalten gehabt hätten. Nach der Zwangsrekrutierung durch die LTTE sei er von 2009 bis 2011 in verschiedenen Rehabilitationslagern festgehalten worden, in denen er regelmässig gefoltert und verhört worden sei. Als er erstmals Kontakt mit der Botschaft aufgenommen habe, sei er im Rehabilitationslager «(...)» gewesen. Es habe sich dabei um eine heikle Angelegenheit gehandelt, da auch seine Mutter, die ihn im Lager besucht habe, von den Behörden beobachtet worden sei. In der Nach-barschaft hätten sich regelmässig Personen über ihr Tun informiert. Im Jahr 2011 sei er zwar freigelassen worden, er sei aber weiterhin unter strenger Beobachtung des CID und der TID gestanden, die ihn zuhause aufgesucht hätten. Seinen Ausführungen sei zu entnehmen, dass er im Zeitpunkt der Anhörung bei der Botschaft ängstlich und misstrauisch gewesen sei, da er viele traumatische Ereignisse hinter sich gehabt habe. Zudem habe er sich unter ständiger Beobachtung gewähnt. Er habe befürchtet, dass die sri-lankischen Behörden von seinem Kontakt zur Botschaft Kenntnis erhielten. Er habe das Vertrauen in Behörden verloren, weshalb er sich nicht sicher genug gefühlt habe, um frei zu berichten. Er habe befürchtet, vom sri-lankischen Personal der Botschaft oder dem Dolmetscher an das CID oder die TID verraten zu werden. Um in das Anhörungszimmer zu gelangen, habe er durch mehrere Türen gehen müssen, die hinter ihm geschlossen worden seien. Für jemanden, der jahrelang in Gefangenschaft gelebt habe und gefoltert worden sei, könne dies retraumatisierend wirken. Bei der Lektüre des Protokolls falle auf, dass es der befragenden Person der Botschaft durch ihre Fragetechnik nicht gelungen sei, eine angenehme Atmosphäre und ein Klima des Vertrauens zu schaffen. Es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich bei der Anhörung im Jahr 2022 sicher gefühlt habe. Bestimmte Abweichungen in seinen Aussagen seien nachvollziehbar und könnten ihm nicht zum Nachteil gereichen. Bedenklich sei, dass das SEM bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit nicht berücksichtigt habe, dass zwischen den Anhörungen rund zehn Jahre vergangen seien. Die für den jetzigen Asylentscheid verantwortliche Person sei bei der Anhörung im Jahr 2012 nicht anwesend gewesen und habe keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer und der Befragungssituation gewinnen können. Für die korrekte Fällung eines Asylentscheides sei indessen auch das non-verbale Verhalten des Befragten wesentlich. Der Beschwerdeführer sei nur einmal in D._______ gewesen. Aus dem Protokoll der Anhörung gehe nicht hervor, dass er nach der Befragung bei der Botschaft versucht habe, dorthin zu fliehen. Er habe gesagt, er sei vor seiner Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2015 bereits einmal im Ausland gewesen. Bei beiden Befragungen habe er gesagt, er habe nur einen Tag in D._______ verbracht und die sri-lankischen Behörden hätten ihm seine Identitätsdokumente abgenommen, als er zurückgeführt worden sei. Lediglich bezüglich des angegebenen Jahres gebe es Unstimmigkeiten. Die vom SEM genannten verschiedenen Tätigkeiten bei den LTTE stellten Teilbereiche seiner Aufgaben bei der (...) dar. Den für sein Asylgesuch wichtigen Kontakt zu «Kriminellen» habe er bei beiden Befra-gungen erwähnt. Dass er zum Teil unterschiedliche Aufgaben bei den LTTE beschrieben habe, sei auch auf die Modalitäten der Befragungen zurückzuführen. Diejenige vom 30. August 2012 scheine von kurzer Dauer gewesen zu sein. Es seien ihm zwar zahlreiche Fragen, aber kaum Rückfragen gestellt worden. Die Anhörung vom 26. Juli 2022 sei ausführlicher gewesen, er habe die Möglichkeit gehabt, frei zu berichten, und es seien ihm zahlreiche Folgefragen zu seiner Tätigkeit gestellt worden. Die Aussagen zu seinen Vorgesetzten seien nicht widersprüchlich gewesen. Die (...) sei hierarchisch strukturiert gewesen, er könne dazu eine Graphik einreichen. Er habe für alle genannten Personen gearbeitet. Bei der Anhörung habe er erklärt, dass er der Einheit gegen die (...) unter der Leitung von T._______ zugeteilt worden sei. Nach drei Monaten sei er der Truppe für die (...) unter E._______ zugeteilt worden. Er habe auch für R._______ und S._______ gearbeitet. Dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus den Rehabilitationslagern (2011) nicht mehr festgenommen worden sei, sei nicht unlogisch. Die Behörden hätten seine Identitätsdokumente beschlagnahmt und gewusst, dass er keine wirklichen Alternativen für eine Flucht gehabt habe. Er habe ausgesagt, er sei nach seinem Fluchtversuch nach D._______ während zirka einer Woche festgehalten und gefoltert worden. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien insgesamt glaubhaft gewesen. Hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft habe es das SEM unterlassen, eine genaue Prüfung der Risikofaktoren vorzunehmen. Der Beschwerdeführer erfülle mehrere Risikofaktoren, die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 aufgeführt seien. So sei bei ihm eine «tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE» gegeben. Dass er kein «entschiedener Befürworter» der LTTE sei, sei unerheblich. Er sei ehemaligen LTTE-Mitgliedern und ehemaligen Gefangenen bekannt, die ihn immer wieder an die sri-lankischen Behörden verraten hätten. Da diese von seiner Verbindung zu den LTTE wüssten, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er in einer «watch list» oder «stop list» eingetragen sei. Nach seinem gescheiterten Fluchtversuch nach D._______ sei er von den sri-lankischen Behörden festgehalten und gefoltert worden, was einen weiteren Risikofaktor darstelle. Er besitze keine für eine Einreise nach Sri Lanka gültigen Identitätspapiere und habe am ganzen Körper verschiedene Narben. Aufgrund der behördlichen Übergriffe könne er sein Handgelenk nicht mehr richtig bewegen und von den Zigarettenstummeln, die auf seinem Körper ausgedrückt worden seien, weise er Narben an den Händen auf. Die innere Seite seines rechten Armes sei grossflächig vernarbt. Insbesondere die Narben an Händen und Armen seien gut sichtbar und liessen sich nur schwer verdecken. Hinzu komme, dass er Sri Lanka nicht habe verlassen dürfen. Auch unter der derzeitigen Regierung Sri Lankas geriete er wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit hoher Wahrscheinlichkeit ins Visier der Behörden. Der ehemalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe das SEM nach der Anhörung vom 26. Juli 2022 darauf aufmerksam gemacht, dass die Auswirkungen des behördlichen Drucks und der Befragungen auf seine Psyche zu untersuchen seien. Dies wäre zur Beurteilung der rechtlichen Relevanz derselben notwendig gewesen. Die Behörden seien teilweise täglich zu seiner Familie gekommen. Seine Eltern seien aufgefordert worden, das Haus zu verlassen, danach sei er geschlagen und misshandelt worden. Dies habe ihn stark unter Druck gesetzt. Seine Eltern würden seinetwegen heute noch von den Behörden aufgesucht. Im Laufe des Asylverfahrens seien mehrere ärztliche Berichte eingereicht worden, in denen beim Beschwerdeführer eine PTBS diagnostiziert worden sei. Seine Traumatisierung sei neben der glaubhaften Schilderung durch fachärztliche Berichte belegt. Eine erlittene Verfolgung sei auch nach dem Wegfall einer zukünftigen Verfolgungsgefahr weiterhin relevant, wenn die Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aufgrund von traumatisierenden Erlebnissen, die es dem Betroffenen psychologisch verunmöglichten, ins Heimatland zurückzukehren, nicht möglich sei. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers liege eine unterschiedliche Würdigung des Falls vor. Er sei rehabilitiert worden und beim Vorbringen, er stehe auf einer «stop list», handle es sich um eine blosse Vermutung. Frühere Verbindungen zu den LTTE seien nur dann relevant, wenn die Behörden vermuteten, der Verdächtige wolle den ethnischen Konflikt in Sri Lanka wiederbeleben. Die beim Beschwerdeführer vorhandenen Narben und das Nichtvorhandensein von Identitätspapieren seien gemäss Rechtsprechung schwach risikobegründende Faktoren. Die vom Beschwerdeführer gemäss Arztbericht vom 22. September 2023 benötigten Medikamente seien in seinem Heimatland erhältlich. 4.4 In der Replik wird entgegnet, auch in der Vernehmlassung habe das SEM keine Gesamtwürdigung aller Risikofaktoren vorgenommen, die im Falle des Beschwerdeführers vorlägen. Die durchlaufene Rehabilitation sei unerheblich (vgl. Urteil des BVGer D-98/2019 vom 27. Oktober 2022 E. 1.1.3). Durch die Festnahme nach seinem gescheiterten Fluchtversuch nach D._______ sei er ins Visier der heimatlichen Behörden geraten. Es sei davon auszugehen, dass er auf einer «stop oder watch list» eingetragen sei. Bei dieser Annahme handle es sich nicht nur um eine Vermutung, denn sie stütze sich auf die Ergebnisse mehrerer Länderberichte, gemäss denen die sri-lankischen Behörden nachrichtendienstliche Informationen sammelten und die Datenbanken weiterhin «aktiv seien». Beide Datenbanken enthielten tausende von Namen, die am Flughafen abgerufen werden könnten. In Anbetracht der Rechtsprechung sei unter Berücksichtigung der Risikofaktoren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka anlässlich der Überprüfung seiner Personendaten ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten und ihm eine oppositionelle Haltung vorgeworfen würde. Damit wäre er einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt. Das SEM verkenne, dass zur erfolgreichen Therapie von psychischen Erkrankungen nicht nur die Einnahme von Medikamenten, sondern auch regelmässige Gespräche zwischen Patienten und Fachpersonen notwendig seien. Berichte zur psychiatrischen Versorgung in Sri Lanka und im Bezirk C._______ zeigten ein desaströses Bild auf. Die vom Beschwerdeführer benötigte psychiatrische Versorgung werde von mehreren Faktoren erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht. Diesbezüglich sei auf den Bericht des SEM («Focus Sri Lanka Gesundheitswesen: Psychiatrische Versorgung», 14. Februar 2023) zu verweisen. Aus medizinischer Sicht sei unbestritten, dass er auf eine regelmässige Betreuung und Begleitung durch psychiatrisch-psychologische Fachpersonen angewiesen sei, um die erlittenen Traumata zu verarbeiten. Die Traumatherapie erweise sich schon in der Schweiz als schwierig, in Sri Lanka sei sie aufgrund der genannten prekären Lage unmöglich. Insbesondere für Folteropfer bestehe in Sri Lanka keine umfassende medizinische, psychologische sowie sozioökonomische Rehabilitationsunterstützung. Auf die Gefahr der Denunzierung von Folterüberlebenden durch Gesundheitsfachkräfte habe das SEM in der angefochtenen Verfügung aufmerksam gemacht. 4.5 In der Eingabe vom 19. Dezember 2023 wird darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer habe am (...) 2023 in V._______ am jährlich stattfindenden «(...)» teilgenommen. Er habe Fotographien und Videoaufnahmen seiner Teilnahme an der Veranstaltung auf sein Facebook-Konto hochgeladen, die von 650 Personen angeschaut worden seien. Seine in Sri Lanka lebenden Eltern seien darauf angesprochen worden. Ihnen sei gesagt worden, dass er sich in der Schweiz befinde und sich an einer regierungskritischen Veranstaltung beteiligt habe. Diese Informationen seien mit grosser Wahrscheinlichkeit an die Behörden weitergegeben worden. Sein exilpolitisches Engagement stelle einen weiteren starken Risikofaktor dar. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 5.2 5.2.1 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung in der Botschaft vom 30. August 2012 zu verschiedenen Sachverhaltselementen andere Angaben machte, als bei der Anhörung durch das SEM vom 26. Juli 2022. 5.2.2 Bei der Befragung in der Botschaft wurde er darauf angesprochen, dass in seinem Reisepass ein Visum für D._______ angebracht war. Er führte dazu aus, dass er für einige Zeit ausserhalb von Sri Lanka habe leben wollen. Ein enger Freund der Familie sei von W._______ nach D._______ gekommen. Er habe diesen dort getroffen und um Hilfe gebeten. Der Freund habe abgelehnt und er sei am folgenden Tag nach Sri Lanka zurückgekehrt. Die Behörden seien deshalb zu seinen Eltern gegangen und hätten ihnen Ärger bereitet. Als er zurückgekehrt sei, habe er den Behörden seinen Reisepass bringen und erklären müssen, weshalb er ausgereist sei. Der diensthabende Beamte habe so getan, als ob er ihn schlagen wolle (vgl. SEM-act. [...]-32/15 Ziff. 1.1.2. und 5.1.). Während der Anhörung wurde er gefragt, ob er vor seiner definitiven Ausreise aus Sri Lanka schon einmal im Ausland gewesen sei. Er antwortete, dass er im Jahr 2013 einmal in D._______ gewesen sei. Er habe nicht mehr in seiner Heimat leben können, sei von der Botschaft zu Befragungen vorgeladen worden, sei vom Tod bedroht gewesen und habe in die Schweiz reisen wollen. Die (...) Immigrationsbehörden hätten ihn unverzüglich festgenommen, in Handschellen gelegt und den sri-lankischen Behörden übergeben; er sei am folgenden Tag zurückgeschickt worden. Die sri-lankischen Immigrationsbehörden hätten ihn der TID - diese habe seinen Reisepass beschlagnahmt - übergeben, welche die Polizei von B._______ und das CID kontaktiert habe. Während des Verhörs sei er gefoltert worden. Er denke, er sei eine Woche lang festgehalten worden (vgl. SEM-act. [...]-30/22 F15-21, F52 und F75). Im Sinne der Ausführungen in der Beschwerde erachtet es das Bundesverwaltungsgericht nicht als gewichtigen Widerspruch, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung, die rund zehn Jahre nach der Befragung in der Botschaft stattfand, angab, er sei im Jahre 2013 nach D._______ geflogen. Bei der Anhörung sagte er nicht, er sei nach der Befragung durch die Botschaft nach D._______ gereist, weshalb er sich angesichts des Zeitablaufs bezüglich der Jahreszahl ohne Weiteres geirrt haben kann. Indessen sind seine Aussagen zum kurzen Aufenthalt in D._______ widersprüchlich, da er bei der Befragung vorbrachte, er habe dort mit einem Familienfreund gesprochen, ein anderes Mal aber behauptete, er sei von den Behörden unverzüglich festgenommen und in Handschellen gelegt worden. Bei der Anhörung erwähnte er mit keinem Wort, dass er während der Zeit, die er im Gewahrsam der (...) Behörden war, mit einer Drittperson habe sprechen können. Zudem erklärte er während der Befragung unmissverständlich, dass er nach seiner Freilassung aus der Rehabilitation nie verhaftet worden sei, während er bei der Anhörung vorbrachte, er sei nach seiner Rückkehr aus D._______ eine Woche lang festgehalten und misshandelt worden. 5.2.3 Im Rahmen der Befragung machte er geltend, dass er von den LTTE am 13. Februar 2007 zwangsrekrutiert worden sei. Drei Mitglieder des politischen Flügels der LTTE hätten ihn in einem weissen Van mitgenommen und zu einem (...) gebracht. Am folgenden Tag sei er zum (...) geführt und (...) übergeben worden, bei der er ein 15-tägiges Training absolviert habe. Man habe ihm das Benutzen von Schusswaffen beigebracht und ihn über die Grundzüge der LTTE-Gesetze informiert. Anschliessend habe er seinen Dienst während 15 Monaten auf der (...) geleistet, wo er die (...) habe, die (...) hätten. Er habe auch (...) müssen, die von anderen (...) übermittelt worden seien. (...) habe er Empfehlungen über das weitere Vorgehen gemacht. Zudem habe er (...) erstellt. Der Chef (...) und sein direkter Vorgesetzter sei T._______, seine «Betreuer» seien R._______ und X._______ gewesen (vgl. SEM-act. [...]-32/15 Ziff. 3. und 4.2. [S. 4 f.]). Bei der Anhörung bestätigte er die bei der Befragung angegeben Daten seiner Dienstzeit bei den LTTE und führte aus, er sei im ersten Monat seines Dienstes im Umgang mit (...) geschult worden und habe das Training in Y._______ absolviert. Aufgrund seiner schulischen Bildung sei er T._______ (Dienst [...]) zugeteilt worden. Drei Monate später sei er einem Kadermitglied namens E._______ (Dienst [...]), den alle gekannt hätten, als «(...)» zugeteilt worden. Er habe (...) und sich um die (...) gekümmert. Zusammen mit E._______ habe er auch (...). Als der Krieg sich intensiviert habe, seien alle an die Front geschickt worden. Dort sei er an (...) verletzt worden. Er sei geflüchtet, erwischt und wieder an die Front geschickt worden. Seine Mutter und sein Bruder seien zur Armee gegangen, sein Vater habe ihn begleitet, da er an Krücken gegangen sei. Am 16. Mai 2009 hätten sie sich der Armee ergeben (vgl. SEM-act. [...]-30/22 F29, F33 f., F79 und F135 f.). Der Beschwerdeführer nannte somit zwar übereinstimmend die (...), der er zugeteilt wurde, machte aber unterschiedliche Angaben zu seinen Aufgaben bei derselben. Des Weiteren erwähnte er den gemäss seinen Angaben bei der Anhörung ihm direkt vorgesetzten E._______ bei der Befragung mit keinem Wort. Im Gegensatz zu den Angaben auf dem der Beschwerde beigelegten Organigramm der (...) figuriert E._______ auf dem von ihm bei der Befragung durch die Botschaft erstellten Organigramm nicht. Im Rahmen der Befragung gab er an, er sei direkt dem (...), T._______, unterstellt gewesen. 5.2.4 Bei der Befragung gab er an, er sei nach dem Fall von Y._______ nach Z._______, von dort über Aa._______ und Bb._______ nach Cc._______ verlegt worden. Während des Kriegs sei er von den LTTE geflohen und nach Hause gegangen. Sie hätten ihn dort gesucht, aber er habe sich versteckt, weshalb sie seinen Bruder mitgenommen hätten. Seine Mutter sei zuerst zu einem Armee-Camp gegangen, sein Vater und er seien von den LTTE erwischt und an die Front geschickt worden. Er sei bei einem Angriff mit Granaten verletzt worden. Sein Vater habe ihn vom Schlachtfeld nach Hause bringen können. Am 16. Mai 2009 hätten sie sich in Dd._______ der Armee ergeben, am folgenden Tag seien sie nach Ee._______ gebracht worden, wo die Zivilisten von den LTTE-Mitgliedern getrennt worden seien. Ihn habe man am 18. Mai 2009 zum «(...)» gebracht, wo er 25 Tage lang geblieben sei. Als er dort angekommen sei, sei er mit Schlagstöcken und Flaschen (auch auf seine Wunden) geschlagen worden. Danach sei er ins «(...)» von G._______ verlegt worden, wo er mehrmals ausführlich befragt und geschlagen worden sei. Nach einem Monat sei er ins «(...)» transferiert worden, wo er sich auf die (...)-Level-Prüfung vorbereitet und diese absolviert habe. Am 1. Dezember 2009 habe er dort auch die (...)-Level-Prüfung abgelegt. Am 22. Januar 2011 sei er ins «(...)» und später in drei weitere Rehabilitationszentren gebracht worden. Seine Eltern habe er nur an den Wochenenden sehen können. Die Luftwaffe sei mit seiner Ausbildung zum (...) beauftragt gewesen. Auch während der Ausbildungszeit sei er misshandelt und schikaniert worden (vgl. SEM-act. [...]-32/15 Ziff. 4.2. [S. 5 ff.]). Während der Anhörung gab er zu Protokoll, er sei am 16. Mai 2009 in Ee._______ verhaftet worden. Jemand, der bei den LTTE gewesen sei, habe ihn bei der Armee denunziert. Er sei von seinem Vater getrennt und ins Gefängnis von F._______ gebracht worden, wo er bei der Ankunft misshandelt worden sei. Zwei Tage nach seiner Ankunft sei er vom IKRK registriert worden und habe von diesem eine Karte erhalten. Danach sei er nach G._______ gebracht worden, wo er verhört und gefoltert worden sei. Ehemalige LTTE-Mitglieder hätte ihn denunziert und er sei von der Armee mitgenommen worden, um zu zeigen, wo die LTTE «Sachen» versteckt habe. Da er die Folter nicht mehr habe ertragen können, habe er versucht, sich das Leben zu nehmen. Nach dem Suizidversuch sei er ins Camp «(...)» verlegt worden. Nach seiner Ankunft sei er von einem ehemaligen Häftling beim CID denunziert worden. Dieser habe gesagt, er sei mit E._______ zusammen gewesen. Auch dort sei er verhört und gefoltert worden. Anschliessend sei er in die Camps in Ff._______ und K._______ gebracht worden, wo er verhört und unvorstellbarer Folter unterzogen worden sei. Menschen, die bei den LTTE mit ihm gearbeitet hätten, hätten ihn denunziert. Die Behörden hätten ihn mitgenommen, damit er ihnen versteckte «Sachen» zeige. Ziel der Behörden sei es gewesen, ihn zu töten. Man habe ihm dazu Substanzen injiziert. Nachdem er ins Camp «(...)» verlegt worden sei, habe er mit Hilfe einer Drittperson und seiner Mutter die Botschaft kontaktieren können. Als seine Mutter ihn im Camp besucht habe, hätten die Behörden Leute in ihre Nachbarschaft geschickt, die sich über ihre Aktivitäten erkundigt hätten (vgl. SEM-act. [...]-30/22 F35, F82 f. und F104 ff.). Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen übereinstimmende Angaben zu den Verletzungen, die er sich kurz vor dem Ende des Krieges zwischen den sri-lankischen Streitkräften und den LTTE zugezogen hatte. Seine Angaben zum Zeitpunkt, zu dem sein Vater und er sich den sri-lankischen Behörden ergeben hätten, sind gleichbleibend. Bei Befragung und Anhörung legte er dar, dass sein Vater und er voneinander getrennt worden seien und er in Rehabilitationshaft genommen worden sei. Während er bei der Befragung davon berichtete, mehrmals geschlagen worden zu sein, schilderte er bei der Anhörung, er sei mehrfach schwer gefoltert worden. 5.2.5 Während der Befragung machte er geltend, er sei am 30. September 2011 aus der Rehabilitationshaft entlassen worden und habe nach Hause gehen können. Gefragt, wann er nach seiner Freilassung erstmals Probleme gehabt habe, antwortete er, er habe mit den Sicherheitskräften täglich Probleme gehabt. Er sei zu Befragungen vorgeladen worden und habe wöchentlich Unterschrift leisten müssen. Der erste Zwischenfall habe sich am Tag nach seiner Freilassung ereignet. Als einen Monat nach seiner Freilassung zwei seiner Freunde mit einem Van entführt worden seien, habe er sich bedroht gefühlt. Beide seien bei den LTTE gewesen, sie seien nicht zurückgekommen. Das Interesse der Behörden an seiner Person führe er darauf zurück, dass er für die (...) tätig gewesen sei. Sie hätten geglaubt, dass er ihnen weitere Informationen geben könne. Nachbarn hätten ihn denunziert und den Sicherheitskräften angegeben, dass er ihnen weitere Informationen geben könne. Er sei nach seiner Freilassung zwar nicht festgehalten worden, habe aber zu den Büros der Sicherheitskräfte gehen müssen. Man habe ihm gesagt, er müsse melden, falls er die Gegend verlasse. Auf Nachfrage bestätigte er, dass er nach der Entlassung aus der Haft nie festgehalten, verhaftet oder angegriffen worden sei (vgl. SEM-act. [...]-32/15 Ziff. 4.2. [S. 8 f.]). Bei der Anhörung gab er an, er sei nach der Freilassung weiterhin belästigt worden. Man habe ihm gesagt, er müsse sich den Behörden jederzeit zur Verfügung halten und zur Leistung seiner Unterschrift erscheinen. CID und TID hätten ihn öfters aufgesucht. Menschen, die mit ihm zusammen bei den LTTE Dienst geleistet hätten, hätten ihn bei den Behörden denunziert. Sie hätten behauptet, dass er Kenntnis von Verstecken habe. Das CID habe ihn deshalb zu verschiedenen Orten mitgenommen. Wenn in seiner Gegend ehemalige LTTE-Kämpfer eine Feier abgehalten hätten, seien die Behörden zu ihm gekommen und hätten ihn zu einem Verhör vorgeladen. Nachdem er von D._______ nach Sri Lanka zurückgebracht worden sei, habe die TID alle seine Dokumente beschlagnahmt und ihm ein Ausreise-verbot auferlegt. Danach seien täglich CID-Leute und Polizisten bei ihm zuhause vorbeigekommen, weshalb seine Mutter erkrankt sei. Aufgrund all dieser Probleme habe er nicht mehr in Sri Lanka leben können. Er sei nach M._______ gegangen und habe mit einem Schlepper Kontakt aufgenommen, der seine Ausreise organisiert habe (vgl. SEM-act. [...]-30/22 F36, F55, F83). Die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Vorkommnissen nach der Entlassung aus der Rehabilitationshaft können nur verglichen werden, soweit sich diese bis zur Befragung durch die Botschaft vom 30. August 2012 zugetragen hatten. Ereignisse, die sich nach der Befragung bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 zutrugen, konnte er ausschliesslich bei der Anhörung durch das SEM am 26. Juli 2022 schildern. Er gab übereinstimmend an, dass ihm von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden für die Zeit nach der Rehabilitationshaft eine Meldepflicht auferlegt und er mehrmals zu Befragungen einbestellt worden sei. 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer erklärte im Rahmen der Anhörung mehrfach, er habe sich bei der Befragung durch die Botschaft nicht frei äussern können. Er habe nicht gewusst, wer dort anwesend gewesen sei und habe sich nicht sicher gefühlt (vgl. SEM-act. [...]-30/22 F24, F83 f. und F132). Gefragt, über was er bei der Botschaft nicht habe sprechen können, antwortete er, er habe nicht über die erlittene Folter und die Drohungen ihm gegenüber reden können. Er habe sich sehr geängstigt. Er habe Mitteilungen von der Post erhalten, es gebe keine Briefkästen, und Briefe seien manchmal bei Nachbarn angekommen, die von deren Inhalt hätten Kenntnis nehmen können (vgl. SEM-act. [...]-30/22 F85). In der Beschwerde wird die vom ihm gehegte Furcht, sich bei der Botschaft zu öffnen und über alle für sein Asylgesuch relevanten Gründe zu sprechen, bestätigt. 5.3.2 Aufgrund der Aktenlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich noch in Rehabilitationshaft befand, als er sich mit Hilfe seiner Mutter an die Botschaft wandte. In seinem Schreiben an die Botschaft vom 21. Juni 2011 führte er aus, er sei am 13. Februar 2007 von den LTTE rekrutiert worden und von dieser (...) zugewiesen worden. Nach zweieinhalb Jahren Haft sei er seinen Eltern übergeben und ermahnt worden, sich bei den Behörden zu melden, falls er vorgeladen werde, und jegliche Aktivitäten zugunsten der LTTE zu unterlassen. Er sei mehrmals von Sicherheitskräften «besucht» und zu mehrstündigen Verhören mitgenommen worden. Einige seiner Kollegen seien mit weissen Vans entführt worden und es komme in seiner Region immer wieder zu Entführungen (vgl. SEM-act. [...]-33/- ID-Nr. 008). Auch im Rahmen der Befragung durch die Botschaft und der Anhörung durch das SEM gab der Beschwerdeführer an, er sei aufgrund seiner schulischen Bildung einer (...) zugewiesen worden. Hinsichtlich seiner Aufgaben auf derselben und der Frage, wem er direkt unterstellt worden sei, machte er unterschiedliche Angaben. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er sich zwecks Schutzersuchens an die Botschaft wandte und bei der Befragung nicht alle Tätigkeiten für die (...) nannte, die zu einer Gefährdung seiner Person führen könnten. Ebenso wenig erschliesst sich, weshalb er bei der Befragung angab, direkt dem (...) unterstellt gewesen zu sein, während er bei der Anhörung vorbrachte, er sei während der Zeit, in der er (...) gearbeitet habe, hauptsächlich einer anderen Kaderperson unterstellt worden, deren Namen sich auf dem Organigramm des (...), das er bei der Botschaft zeichnete, nicht findet (vgl. SEM-act. [...]-32/15 S. 13). 5.3.3 Der Beschwerdeführer wurde bei der Befragung durch die Botschaft darauf angesprochen, dass sich in seinem am (...) 2012 ausgestellten Reisepass ein Visum für D._______ befinde. Er gab an, er habe versucht nach D._______ zu reisen, sei aber am (...) Flughafen zurückgewiesen worden und am folgenden Tag nach Sri Lanka zurückgekehrt. Nach seiner Rückkehr habe er sich bei den Sicherheitskräften melden und ihnen seinen Reisepass vorlegen müssen. Während der Anhörung durch das SEM sagte er, er sei nach seiner Rückkehr aus D._______ den sri-lankischen Behörden übergeben worden, die ihn eine Woche lang festgehalten und gefoltert hätten. Die TID habe seinen Reisepass beschlagnahmt. Bei der Befragung erwähnte er nicht, dass sein Reisepass konfisziert worden sei und bestätigte ausdrücklich, dass er nach der Rehabilitationshaft nie verhaftet, festgehalten oder angegriffen worden sei. Zudem bestätigte er, dass er alle Asylgründe habe nennen können und nichts anzufügen habe. Auch diesbezüglich ist nicht nachvollziehbar, weshalb er bei der Befragung nicht darauf hätte hinweisen können, dass er nach einer versuchten Einreise nach D._______ von den sri-lankischen Behörden eine Woche lang festgehalten und sein Reisepass beschlagnahmt worden sei. Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung zudem zu Recht darauf hin, dass ihm von den sri-lankischen Behörden nach der Rehabilitationshaft kein Reisepass ausgestellt worden wäre, falls er sein Heimatland nicht hätte verlassen dürfen. 5.3.4 Der Beschwerdeführer gab bei der Befragung durch die Botschaft an, dass er während der Rehabilitationshaft mehrmals schwer geschlagen worden sei. Im Rahmen der Anhörung durch das SEM führte er aus, er sei mehrmals schwer gefoltert worden, und wies darauf hin, dass er zum ersten Mal über die erlittene Folter habe sprechen können. Angesichts der bei der Anhörung gemachten Ausführungen über die erlittenen Folterungen und der von ihm vorgezeigten Narben bezweifelt das Bundesverwaltungs-gericht ebenso wenig wie das SEM, dass er während der Zeit seiner Inhaftierung vom 16. Mai 2009 bis zum 30. September 2011 mehrmals verhört und gefoltert wurde. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es aufgrund der gesamten Aktenlage (Befragungsprotokolle, eingereichte Beweismittel, ärztliche Berichte, Narben auf seinem Körper) als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Februar 2007 von den LTTE zwangsrekrutiert wurde und seinen Dienst auf einer (...) leistete, wo er in der (...) eingesetzt wurde. Gegen Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den sri-lankischen Streitkräften und den LTTE wurde er bei einem Artillerieangriff der Armee an Armen, Beinen und Rücken erheblich verletzt. Mitte Mai 2009 ergab er sich den sri-lankischen Behörden, wurde festgenommen und verbrachte Haft sowie Rehabilitationshaft in verschiedenen von den sri-lankischen Behörden geführten Camps. Während der Haftzeit wurde er mehrfach einvernommen und gefoltert. Zahlreiche Narben zeugen von den Verletzungen, die ihm beim Artillerieangriff und bei den Folterungen zugefügt wurden. Am 30. September 2011 wurde der Beschwerdeführer aus der Rehabilitationshaft entlassen. Er stand unter Beobachtung der sri-lankischen Sicherheitskräfte, wurde von diesen mehrmals vorgeladen und befragt. Zudem unterlag er einer Meldepflicht. Aufgrund der allgemeinen Lage in Sri Lanka und dem «Verschwinden» von Kollegen und Drittpersonen befürchtete er, erneut inhaftiert und gefoltert oder «zum Verschwinden gebracht» zu werden. In der Schweiz nahm der Beschwerdeführer im (...) 2023 an einer Feier zum «(...)» teil. Anschliessend lud er Fotographien und Videoaufnahmen, die ihn bei der Teilnahme an der Feier zeigten, auf sein Facebook-Profil hoch. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausge-setzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 6.2 Es ist davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden Kenntnis davon erlangt haben, dass der Beschwerdeführer Mitglied der LTTE war und seinen Dienst auf einer (...) leistete, wo er in Kontakt mit Kadermitgliedern der LTTE stand und für diese (...). Er wurde deshalb im Mai 2009 festgenommen, mehrfach verhört und gefoltert sowie einer Rehabilitation unterzogen. Der Bestätigung des IKRK vom 1. Februar 2012 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom IKRK erstmals am 27. Mai 2009 besucht und gemäss den Behörden am 30. September 2011 aus der Rehabilitationshaft entlassen wurde. Sowohl das SEM, als auch das Bundesverwaltungsgericht gehen davon aus, dass er nach seiner Freilassung aus der Rehabilitationshaft am 30. September 2011 unter Beobachtung der sri-lankischen Sicherheitsbehörden stand und einer Meldepflicht unterlag. Des Weiteren wurde er bei gegebenem Anlass von den Sicherheitsbehörden befragt. Das Bundesverwaltungsgericht geht indessen davon aus, dass die in der Anhörung zusätzlich genannten Aufgaben in der (...) und seine Nähe zum LTTE-Kader E._______ nachgeschoben und nicht glaubhaft sind. Der Beschwerdeführer konnte kein massgebliches Profil innerhalb der LTTE darlegen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sein Auslandsgesuch mit Verfügung SEM vom 16. Juni 2015 abgelehnt wurde. Seine in Sri Lanka lebenden Familienangehörigen weisen kein LTTE-Profil auf und scheinen von den Behörden nicht ernsthaft behelligt zu werden. Der Beschwerdeführer dürfte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zwar auch heute noch genau überprüft und befragt werden, aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist aber nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seiner LTTE-Vergangenheit von den heimatlichen Behörden verfolgt werden wird. 6.3 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar nicht im Besitz eines sri-lankischen Reisepasses ist - der gemäss seinen Angaben beschlagnahmte Reisepass, den er bei der Botschaft vorzeigte, wäre am (...) 2022 abgelaufen - und von der Schweiz aus nach Sri Lanka zurückkehren müsste, ist praxisgemäss als schwach risikobegründender Faktor zu werten. Ebenso verhält es sich mit den an mehreren Körperstellen vorhandenen Narben. Vorliegend liegen diese beiden schwach risikobegründenden Faktoren zwar vor, indessen geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass gegen den Beschwerdeführer ein Ausreiseverbot verhängt wurde, weil ihm die sri-lankischen Behörden dann im Februar 2012 keinen Reisepass ausgestellt hätten. In Einklang mit der Auffassung des SEM hätte er die sri-lankischen Behörden «nur» über seine Reisen informieren müssen. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass die vorliegenden schwachen Risikofaktoren zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgung des Beschwerdeführers führen werden. 6.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründen exilpolitische Aktivitäten sri-lankischer Asylsuchender eine Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn der betreffenden Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird. Angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas ist davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse «Mitläufer» von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden. Neben der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und Versammlungen und der Mitwirkung bei regimekritischen Publikationen ist bei den exilpolitischen Aktivitäten auch an die Verbindung zu einer von der sri-lankischen Regierung verbotenen exilpolitischen Organisation zu denken (vgl. Urteil des BVGer D-4328/2020 vom 2. November 2023 E. 9.2). In Anbetracht der Eingabe vom 19. Dezember 2023 ist nicht davon auszugehen, dass die Rolle des Beschwerdeführers beim «(...)» über diejenige eines einfachen Teilnehmers hinausging. Die Teilnahme des Beschwerdeführers am (...) führt nicht dazu, dass von einem Risikoprofil auszugehen ist, aufgrund dessen er bei einer Rückkehr in sein Heimatland von den Behörden in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden wird. 6.5 6.5.1 In der Beschwerde wird angeführt, dass eine erlittene Verfolgung auch nach dem Wegfall einer zukünftigen Verfolgungsgefahr weiterhin relevant sei, wenn die Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aufgrund von traumatisierenden Erlebnissen, die es dem Betroffenen psychologisch verunmöglichten, ins Heimatland zurückzukehren, nicht möglich sei. 6.5.2 Eine erlittene Vorverfolgung kann ausnahmsweise auch nach Wegfall einer zukünftigen Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG asylrechtlich relevant sein, wenn dem Verfolgten eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zuzumuten ist. 6.5.3 Bei dieser Auslegung von Art. 3 AsylG stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die entsprechende Formulierung der Ausnahmebestimmung von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK. Als «zwingende Gründe» in diesem Zusammenhang sind vorab schwer traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren (vgl. Urteil des BVGer E-3842/2006 vom 20. Dezember 2010 E. 5.2.2. unter Hinweis auf BVGE 2007/31 E. 5.4). 6.5.4 Bezüglich einer allfälligen Anwendbarkeit von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK ist auf die Ausführungen in Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 7 E. 4.d.aa, bestätigt in BVGE 2009/51 E. 4.2.7) zu verweisen. Danach kann sich auf «zwingende Gründe» nur berufen, wer im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt hatte. Da dies unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen vorliegend nicht der Fall ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vorliegen «zwingender Gründe». 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit sie sich auf seine LTTE-Mitgliedschaft und die Rehabilitationshaft beziehen, im Sinne von Art. 7 AsylG nur teilweise glaubhaft sind. Hinsichtlich der geltend gemachten Behelligungen in der Zeitspanne nach seiner Entlassung aus der Rehabilitationshaft bis zur Ausreise aus Sri Lanka geht das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend mit dem SEM nicht davon aus, dass er Verfolgungshandlungen ausgesetzt war. Die Teilnahme des Beschwerdeführers am (...) im November (...) begründet keinen subjektiven Nachfluchtgrund, der zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt. Die von ihm geltend gemachte Furcht bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, erweist sich - objektiv gesehen - insgesamt gesehen als unbegründet. Das SEM hat demnach zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an der Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 6.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein «real risk» darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. 8.2.4 Der Beschwerdeführer konnte nicht darlegen, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen; es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus denselben oder anderen, nicht flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtslage in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen. Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr der Suizidalität (vgl. E. 8.3.3) - die gemäss dem ärztlichen Bericht vom 20. November 2024 nicht akut ist - ist darauf hinzuweisen, dass von einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen ist, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 E. 13.2.2, vgl. auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts: BGE 139 II 393 E. 5.2.2, Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3 m.w.H.). 8.2.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen und dabei festgestellt, der Wegweisungsvollzug sei sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar, wenn das Vorliegen von bestimmten individu-ellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne. Diese Einschätzung gilt auch angesichts der jüngeren Entwicklungen in Sri Lanka. 8.3.2 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann mit Verweis auf die Akten festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer aus der Nordprovinz stammt und bis zu seiner Ausreise in B._______ (Distrikt C._______) lebte. Seine Eltern leben seinen Angaben gemäss immer noch dort (vgl. SEM-act. [...]-30/22 Q9 ff.), besitzen (...) und leben in guten Verhältnissen (vgl. SEM-act, [...]-30/22 Q39-Q41 und Q54). Sodann hat der Beschwerdeführer in schulischer Hinsicht die (...)- und (...)-Level Prüfungen erfolgreich absolviert und Ausbildungen zum (...) sowie im Bereich des (...) erhalten (vgl. SEM-act. [...]-32/15 S. 7). Insofern gibt es keine Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte. 8.3.3 In der Beschwerde wird auf den schlechten psychischen Zustand des Beschwerdeführers hingewiesen. Der ihn behandelnde Psychiater rate von einer Wegweisung nach Sri Lanka dringendst ab, da es zu einer lebensgefährlichen Retraumatisierung kommen werde. In einem ärztlichen Kurzbericht von «(...)» vom 26. April 2022 (vgl. SEM-act. [...]-18/1) wurde eine beim Beschwerdeführer vorliegende PTBS diagnostiziert und festgehalten, dass mit einer antidepressiven medikamentösen Behandlung begonnen werde. Die «(...)» ([...]) führen in einem ärztlichen Bericht vom 3. Mai 2022 (vgl. SEM-act. [...]-19/4) aus, der Beschwerdeführer leide unter Schlaflosigkeit, Schlafstörungen (Differentialdiagnose PTBS) und Schmerzen aufgrund von subkutanen Fremdkörpern. In einem ärztlichen Bericht vom 20. Juni 2022 stellen die (...) fest, der Beschwerdeführer leide unter chronischen posttraumatischen Schmerzen und Schlafstörungen und möglicherweise einer PTBS. In einem ärztlichen Kurzbericht (Formular F2) des «(...)» ([...]) vom 19. Juli 2022 (vgl. SEM-act. [...]-24/2) wird diagnostiziert, dass der Beschwerdeführer unter einer PTBS leide. Dr. med. Q._______ führt in seinem ärztlichen Kurzbericht vom 24. März 2023 (vgl. SEM-act. [...]-42/3) aus, dem Beschwerdeführer gehe es psychisch sehr schlecht, er zeige das Bild einer schweren PTBS nach jahrelangem Gefängnisaufenthalt in Sri Lanka und erlebter Folter. Er träume von erlebter Folter, sei sehr schreckhaft und habe oft Schlaf- und Konzentrationsstörungen. Sein Körper zeige etliche Narben, die mit den Schilderungen von körperlicher Folter übereinstimmten. Seine Panikattacken und Angststörungen seien mit der Angst verbunden, wieder in sein Heimatland zurückkehren zu müssen. Aus psychiatrischer Sicht sei es wichtig, dass er in der Schweiz bleiben dürfe, um eine Grundsicherheit zu bekommen. Erst danach könnten die Angststörung und die PTBS psychiatrisch erfolgreich behandelt werden. Im ärztlichen Bericht vom 22. September 2023 stellt Dr. med. Q._______ fest, der Beschwerdeführer leide an einer PTBS nach jahrelangem Gefängnisaufenthalt und Folter in Sri Lanka (ICD-10 F43.1), schweren rezidivierenden depressiven Phasen (ICD-10 F33.2), einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach jahrelanger Folter (ICD-10 F62.0) sowie Angst- und Panikattacken. Auf seiner Haut befänden sich mehrere Narben von Folter, seine Konzentration und Aufmerksamkeit liessen nach zirka 30 Minuten nach und er habe massive Angst, wieder nach Sri Lanka gehen zu müssen. Er sei misstrauisch und ängstlich und klage über Schlafstörungen und Alpträume. Medikamentös werde er mit «(...)» behandelt. Die Traumatherapie sei begonnen worden, wobei der Beschwerdeführer so stark traumatisiert sei, dass sich nur kleine Erfolge ableiten liessen. Das grösste Problem sei die Angst, abgeschoben und erneut traumatisiert und gefoltert zu werden. Er sei psychiatrisch auffällig, zeige massive traumatische Symptome und dürfe auf keinen Fall ins Heimatland zurückgeschickt werden, da es zu einer Retraumatisierung käme, die lebensgefährlich sein werde. Nur eine gesicherte Umgebung könne Ruhe in sein Leben bringen und eine erfolgreiche Therapie ermöglichen. Dr. med. Q._______ bestätigt im ärztlichen Bericht vom 20. November 2024 sowohl die gestellten Diagnosen, als auch seine bisherigen Ausführungen. Trotz antidepressiver Medikation sei es zu keiner wesentlichen Besserung des depressiven Zustandsbild gekommen. Der Beschwerdeführer leide zudem an starken körperlichen Schmerzen, die von der Folter herrührten. In den eingereichten Berichten der (...) (verfasst von Dr. med. [...]) wurden chronische Thorakalgien (Schmerzen in der Brust) linksbetont bei Metallsplitter links ventral pektoral, chronische Cervikalgie (Schmerzen im hinteren Teil des Halses) bei Status nach körperlicher Gewalt, der Beginn einer Facettengelenksarthrose (Hüft- und Gesässschmerzen) HWK (Halswirbelkörper) 3/4 links, eine beginnende Osteochondrose (degenerative Veränderung in Knorpel und Knochen) HWK 4-6, chronische Ellbogenschmerzen rechts und der Verdacht auf eine chronische PTBS mit Schmerzen im Bereich multipler Narben am ganzen Körper und wechselnde Hyposensibilitäten (Unterempfindlichkeit der Wahrnehmungsverarbeitung) am ganzen Körper diagnostiziert. Wegen anhaltender Schmerzen habe der Metallsplitter am 2. Oktober 2024 entfernt werden müssen. Viel schwerwiegender und deutlich aufwändiger zu therapieren seien die PTBS mit Schmerzen und Dysäthesien (Sensibilitätsstörungen) im Bereich der multiplen Narben am ganzen Körper, verstärkt durch die Angst, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka erneut körperlicher Gewalt ausgesetzt zu sein. Die zwei Wochen nach dem Eingriff erfolgte Verlaufskontrolle sei zufriedenstellend gewesen. Mitte November 2024 sei eine weitere klinische Verlaufskontrolle geplant. Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt nicht alleine deshalb vor, weil im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6, 2011/50 E. 8.3, je m.w.H.). In seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 setzte sich das Bundesverwaltungsgericht umfassend mit der Gesundheitsversorgung in Sri Lanka in Zusammenhang mit der herrschenden Wirtschafts- und Versorgungskrise auseinander. Trotz einer Verschlechterung der Versorgungslage ging es davon aus, dass eine Grundversorgung gewährleistet sei. Es sei im Einzelfall abzuklären, welcher Behandlung, Betreuung und Medikation eine zurückzuführende Person bedürfe (vgl. a.a.O. E. 10.2.6). Im Urteil D-3805/2022 vom 15. Juni 2023 gelangte das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung des Referenzurteils E-737/2020 zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung auch im Falle eines unter einer komplexen PTBS leidenden Beschwerdeführers zumutbar sei (vgl. a.a.O. E. 6.2.2). Im Urteil E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 wurde festgestellt, dass die medizinische Versorgungslage in Sri Lanka eine Entspannung erfahren habe. Gängige psychiatrisch-psychologische Behandlungen seien verfügbar (vgl. a.a.O. E. 13.3.4.2 S. 30). Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer verschriebenen Medikamente ist festzustellen, dass «(...)» in Sri Lanka als in Indien hergestelltes Generikum «(...)» zugelassen, in der Online-Apotheke «Mycare» erhältlich und aktuell verfügbar ist ([...]; abgerufen am 27. Februar 2025). Auch das ihm verordnete «[...]» ist in Sri Lanka unter dem Namen «[...]» und «[...]» zugelassen und über «Mycare» ([...] ; abgerufen am 5. Februar 2025) erhältlich. Wie bereits vorstehend erwähnt, sind gängige psychiatrisch-psychologische Behandlungen in Sri Lanka trotz der aktuellen wirtschaftlichen Lage verfügbar. In Bezug auf die indizierte therapeutische Behandlung seiner psychischen Beschwerden ist der Beschwerdeführer gehalten, sich an eines der existierenden Spitäler mit psychiatrischen Abteilungen zur stationären Betreuung oder an eine der existierenden Einrichtungen für die ambulante Behandlung von psychisch erkrankten Personen zu wenden. Im Bezirk C._______ sind (...) psychiatrische Ambulatorien vorhanden. Das nächstgelegene Krankenhaus mit einer psychiatrischen Akutabteilung ist das «(...)» und in Gg._______ wurde (...) eröffnet (vgl. SEM, Focus Sri Lanka, Gesundheitswesen: Psychiatrische Versorgung, 14. April 2023, S. [...]; abgerufen am 27. Februar 2025). Der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka deutlich schwerer zugänglich sind als in der Schweiz, ändert nichts an der Einschätzung, dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, die benötigte therapeutische und medikamentöse Hilfe in der Heimat in Anspruch nehmen zu können. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Beschwerdeeinreichung aus psychischen Gründen hospitalisiert wurde, was darauf hindeutet, dass keine medizinische Notlage vorliegt. Für den Fall, dass von ihm benötigte Medikamente im Zeitpunkt der Ausreise in Sri Lanka kurzfristig nicht verfügbar sein sollten, hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich vor seiner Ausreise aus der Schweiz einen Medikamentenvorrat anzulegen und bei Bedarf im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe finanzielle Unterstützung zur Erleichterung seiner Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung in seiner Heimat zu beantragen (vgl. Urteile des BVGer E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 E. 13.3.4.2 und D-5861/2022 vom 1. März 2023 E. 10.3.4; Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Auch eine allfällige akut auftretende Suizidalität könnte einen Vollzug der Wegweisung nicht als unzu-mutbar erscheinen zu lassen. Einer solchen wäre bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden führen demnach nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, da die von der Rechtsprechung dafür geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Aktenlage nicht erreicht ist und von der adäquaten Behandelbarkeit im Heimatstaat auszugehen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, m.H. auf die Praxis des EGMR). 8.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin nicht als unzumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 9. 9.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Es habe keine genaue Prüfung der Risikofaktoren vorgenommen, obwohl diese von erheblicher Bedeutung seien. Auch habe es die aktuelle Situation in Sri Lanka ungenügend dargelegt. Zudem habe es seiner psychischen Gesundheit nicht genügend Rechnung getragen. Die Umstände der Befragung vom 30. August 2012 seien nicht genügend gewürdigt worden und das SEM sei davon ausgegangen, dass sein Bruder noch in Sri Lanka lebe, was falsch sei, denn dieser befinde sich in der Schweiz. 9.2 Das SEM stellte sich in der Vernehmlassung auf den Standpunkt, dass auch die vorhandenen schwach risikobegründenden Faktoren zu keiner anderen Einschätzung der Gefährdung des Beschwerdeführers führen, eine Einschätzung, die vom Bundesverwaltungsgericht geteilt wird. Des Weiteren hat sich das sowohl bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, als auch bei derjenigen der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zur aktuellen Situation in Sri Lanka geäussert. Es prüfte auch die geltend gemachte psychische Erkrankung des Beschwerdeführers und würdigte die von ihm bei der Anhörung vom 30. August 2012 gemachten Aussagen. Hinsichtlich des Aufenthaltsorts des Bruders des Beschwerdeführers ging es zu Unrecht davon, dass dieser sich noch in Sri Lanka befindet. Der Sachverhalt wurde in dieser Hinsicht nicht richtig festgestellt, was indessen keine Rückweisung der Sache an das SEM rechtfertigt, da dieser Umstand hinsichtlich der Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers nicht wesentlich ist. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung ist abzuweisen.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Instruktionsverfügung vom 8. November 2023 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 12. 12.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und MLaw Shirin Fallahpour als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt wurde, ist jener ein amtliches Honorar auszurichten. 12.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt. 12.3 Die Rechtsvertreterin reichte am 5. Dezember 2023 eine aktualisierte Kostennote ein, in welcher ein zeitlicher Aufwand von 17 Stunden und 15 Minuten (à Fr. 200.-), Kosten für den Dolmetscher von Fr. 48.20 und Spesen (Telefonate, Telefax, Erstellen von Kopien) von Fr. 64.10 ausgewiesen werden. Der veranschlagte zeitliche Aufwand ist angesichts des Aktenumfangs und der sich stellenden Rechtsfragen angemessen. Das Gericht geht von einem zeitlichen Aufwand von 45 Minuten für das Einreichen der Eingaben vom 19. Dezember 2023, 29. Oktober 2024 und 5. Dezember 2024 aus. Der angeführte Stundenansatz von Fr. 200.- ist entsprechend der vorstehenden Erwägung 12.2 auf Fr. 150.- zu kürzen. Der Rechtsbeiständin ist unter Berücksichtigung des nach dem Datum der Kostennote entstandenen Aufwands durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ein amtliches Honorar in der Höhe von gerundet Fr. 3024.- auszurichten (Fr. 2700.- Bemühungen der Rechtsvertreterin [18 Stunden à Fr. 150.-], Fr. 48.20 Dolmetscherkosten [1,25 Stunden à Fr. 38.55], Fr. 211.60 Mehrwertsteuerzuschlag [7.7% auf Honorar der Rechtsvertreterin und Dolmetscherkosten] und Fr. 64.10 für die Auslagen). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. MLaw Shirin Fallahpour wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 3024.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler