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E-3842/2006

E-3842/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2010-12-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der albanischen Ethnie aus B._______, verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 6. April 2004 und gelangte über Albanien und Italien am 12. Mai 2004 illegal in die Schweiz. Tags darauf suchte er an der Empfangsstelle (heute: Emp­fangszentrum) Kreuzlingen um Asyl nach, wo er am 13. Mai 2004 sum­marisch zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen befragt wurde (Protokoll: Vorakten, A1). Am 21. Mai 2004 fand am selben Ort die An­hö­rung zu den Asylgründen durch das BFF statt (Protokoll: Vorakten A9). B. Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, er habe als Angehöriger der albanischen Ethnie bereits zwischen 1990 und 1999 mit serbischen Inspektoren der Staatssicherheit, unter anderem mit C._______, an seinem Wohnort Probleme gehabt. Mit den NATO-Bombardierungen im Frühjahr 1999 sei es schlimmer geworden; so ha­be er, wie viele andere Albaner, als "Schutzschild" im Quartier bleiben müssen. Im Mai 1999 sei er von C._______ und seinen Leuten ver­haftet und misshandelt worden. Wie allen Albanern sei ihm Terrorismus vorgeworfen worden; dabei sei er weder religiös noch politisch aktiv gewesen. Vom Kreisgericht (...) sei er am (...) zu 13 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Man habe ihn in den Gefängnissen von (...) festgehalten, bis er am (...) auf internationalen Druck hin bedingt entlassen worden sei. Der Beschwerdeführer machte geltend, im Mai 1999 sei er im Gefäng­nis von Dubrave Zeuge eines Massakers an 170 Albanern geworden. Er habe Menschen ohne Gliedmassen und Kopf gesehen, er wisse nicht, wie er dies beschreiben solle. Seither leide er unter einem Trau­ma. Während seiner Gefangenschaft und nach seiner Entlassung bis zur Ausreise sei er telefonisch mit dem Tode bedroht worden für den Fall, dass er zu diesem Massaker Aussagen machen werde. Die Dro­hungen seien von denselben Personen ausgegangen, die ihn festge­nommen und das Verfahren gegen ihn geführt hätten; auch nach dem Krieg hätten diese Personen sich noch frei im Kosovo bewegen kön­nen. C._______, der ihn als Einwohner von B._______ gut gekannt habe, sei der Hauptverantwortliche gewesen. Er habe der Gruppe der (...) angehört. Der Be­schwerdeführer führte weiter aus, er habe sich wegen der Drohungen mehrmals erfolglos an die albanische Polizei gewandt, wobei er auch die Namen der ihn bedrohenden Personen genannt habe. Seine Anga­ben seien aber nicht einmal zu Protokoll genommen worden. Auch an­dere Häftlinge aus Dubrave, die das Massaker überlebt hätten, seien bedroht worden, darunter sein Onkel und zwei Cousins, die alle aus demselben Grund wie er verhaftet worden seien. Wegen der traumati­schen Ereignisse in Dubrave sei er in seinem Heimatland vom 3. Mai 2001 bis am 4. April 2004 in ambulanter psychiatrischer Behandlung gewesen. Wie vor seiner Gefangenschaft habe er zusammen mit sei­nen Eltern und Geschwistern in B._______ gelebt. Am 6. April 2004 habe er Kosovo wegen der anhaltenden Drohungen, seines labilen Gesund­heitszustands und der allgemein schlechten Lage verlassen. Im Verlauf des erstinstanzlichen Asylverfahrens gab der Beschwerde­führer nebst einer von der UNMIK am 15. Dezember 2003 ausgestell­ten Identitätskarte (Nr. ...) folgende Dokumente zu den Akten:

- 4 Beschlüsse über die Verlängerung der Untersuchungshaft: (...)

- Anklageschrift Nr. KT (...),

- Beschluss über die Rückweisung der Beschwerde Nr. (...),

- Beschwerde des Anwaltes Nr. (...),

- Urteil des Kreisgerichts (...) Nr. (...),

- Bestätigung des Anwalts, dass Nichtigkeitserklärung des Ober­gerichts in Belgrad vom (...) i.S. Urteil vom (...),

- Bestätigung des Roten Kreuzes bezüglich Gefangenenbesuch Nr. (...),

- Beschluss über die Freilassung Nr. (...),

- Beschluss über die Verfahrenseröffnung Bezirksgericht (...) Nr. (...),

- Bestätigung über Annahme des Mandats als Pflichtverteidiger des Gerichts (...), Nr. (...),

- Bestätigung des Gemeinderates von (...) über den Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers, Nr. (...). C. Mit Verfügung vom 27. Mai 2004 - eröffnet am selben Tag - stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies in aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe seine Vor­bringen in wesentlichen Punkten - insbesondere hinsichtlich der gel­tend gemachten Drohungen und der angeblichen Anzeige dieser Dro­hungen bei der albanischen Polize - wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt, weshalb die entsprechenden Vorbringen insge­samt unglaubhaft seien. Im Übrigen seien die Vorbringen und die ein­gereichten Beweismittel aus verschiedenen Gründen asylrechtlich irre­levant. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig, zumut­bar und möglich. Insbesondere sei die gesundheitliche Betreuung auch im Kosovo gewährleistet und der Beschwerdeführer verfüge dort über ein soziales Netz. D. Mit Beschwerde vom 26. Juni 2004 an die Schweizerische Asylrekurs­kommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der BFF-Verfügung vom 27. Mai 2004 und die Gewährung von Asyl. Zur Begründung machte er insbesondere geltend, wenn er während den Befragungen konfus und nicht überzeugend in der Argu­mention gewirkt haben soll, sei dies auf seine Traumatisierung zurück­zuführen, die eine Folge seiner Inhaftierung in serbischen Gefäng­nissen, der dort erlittenen Misshandlungen und insbesondere des in Dubrave miterlebten Massakers sei - welcher Mensch könne da noch klar und nicht konfus sein? Seinen schlechten Gesundheitszustand habe er im Übrigen bereits bei seiner Ankunft in der Schweiz kundge­tan. Er sei von den Untersuchungsrichtern des Internationalen Strafge­richtshofs in Den Haag für das ehemalige Jugoslawien als möglicher Zeuge für das Massaker des Regimes von Milosevic an den Gefange­nen des Gefängisses von Dubrave befragt worden; die telefonischen Drohungen hätten zeitlich genau nach seinen Aussagen begonnen. Von den internationalen Institutionen im Kosovo werde anerkannt, dass Zeugen in Kosovo Drohungen und Gewalt ausgesetzt seien, und es sei erstaunlich, dass das BFF ihm nicht glaube. Er könne seine Vor­bringen mündlich vielleicht noch systematischer und klarer darlegen, allerdings erst, wenn er eine adäquate neuropsychiatrische Behand­lung erfahren habe. Er ersuche darum, dass die ARK seine Posttrau­matische Belastungsstörung (PTBS) berücksichtige. Eine Rückkehr an den Ort, wo sich vor seinen Augen ein grosses Massaker abgespielt und er unmenschliche Folter durchlebt habe, sei unvorstellbar. Zusammen mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen Bericht eines Neuropsychiaters aus B._______ vom 22. Juni 2004 ein. Der Arzt führt darin aus, der Beschwerdeführer habe an seiner Klinik und im (...) Center in B._______ eine Einzeltherapie absolviert und an Gruppentherapien teilgenommen. Die Klinik habe sich fokus­siert auf die Behandlung ehemaliger Häftlinge, die, wie der Beschwer­deführer, das Massaker im Dubrave-Gefängnis vom Mai 1999 und die grausamen und unmenschlichen Behandlungen während der Haftzeit überlebt hätten. Dieses Massaker sei von internationalen Menschen­rechtsorgnisationen anerkannt und auch photographisch belegt, wie die drei zu den Akten gereichten Kopien zeigten. Nebst diesem Bericht reichte der Beschwerdeführer ein undatiertes Überweisungsschreiben des (...) Kantonsspitals ein, worin der zu­ständige Arzt festhält, der Beschwerdeführer sei am 20. Juni 2004 in die ambulante Behandlung gekommen. Er gebe an, 1999 im Balkan­krieg Zeuge eines Massakers geworden und während zweier Jahre in Gefängnissen inhaftiert gewesen zu sein, wo er gefoltert und misshan­delt worden sei. Der Arzt diagnostiziert in seinem Bericht eine akute PTBS mit akuter Suizidalität. Er überwies den Beschwerdeführer zur weiteren Therapie in die Psychiatrische Klinik (...). E. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2004 erhob der Instruktionsrichter der ARK vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-. F. F.a. Am 28. Juli 2004 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis der Psychiatrischen Klinik (...) vom 27. Juli 2004 zu den Akten. Die leitende Ärztin bescheinigt darin die Hospitalisierung des Beschwerdeführers seit dem 20. Juni 2004 und führt aus, er bedürfe einer psychopharmakologischen und einer psychotherapeutischen Be­handlung. Eine solche müsste auch im Fall einer Rückkehr ins Hei­matland gewährleistet sein. Am 9. August 2004 reichte der Beschwerdeführer ein fremdsprachiges Orginaldokument inklusive beglaubigter Übersetzung zu den Akten. Ein Neuropsychiater des "Geistesgesundheitszentrum" B._______ hält darin fest, der Beschwerdeführer sei während des Krieges ein poli­tischer Gefangener gewesen und leide an einer PTBS, die wegen Per­sonalmangels im Kosovo nicht behandelt werden könne. F.b. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2004 nahm der Instruk­tionsrichter die Eingabe vom 28. Juli 2004 als sinngemässes Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 13. Juli 2004 ent­gegen und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis am 22. August 2004 einen ausführlichen Arztbericht nachzureichen. F.c. Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer am 27. Sep­tember 2004 zwei vom 13. und 14. September 2004 datierte Bestäti­gungen zu den Akten, in welchen Ärzte aus Kosovo im Wesentlichen bestätigen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Vorkommnisse in Dubrave professioneller psychiatrischer Unterstützung bedürfe. G. G.a. Mit Vernehmlassung vom 26. November 2004 beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde. Es hielt ergänzend insbesondere fest, die vom Beschwerdeführer benötigte medizinische Behandlung sei in Kosovo gewährleistet. Soweit er die in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Unstimmigkeiten mit seinem labilen gesundheitlichen Zu­stand zu erklären versuche, sei ihm entgegenzuhalten, dass seine Prozessfähigkeit mit der Anhörung klar etabliert worden sei. G.b. In seiner undatierten Stellungnahme (Eingang ARK am 24. De­zember 2004) führte der Beschwerdeführer aus, der zuständige Arzt des Regionalspitals B._______ habe in seinem Bericht bestätigt, dass er dort eben gerade nicht adäquat psychotherapeutisch behandelt wer­den könne. Zu einem privaten Arzt, wie dies das BFF vorschlage, kön­ne er aus Kostengründen nicht gehen. Demgegenüber werde ihm mit der ärztlichen Behandlung in der Schweiz wirklich geholfen, doch sei er noch über längere Zeit darauf angewiesen. Zusammen mit der Eingabe reichte er ein Schreiben seines Haus­arztes vom 22. Dezember 2004 ein. Dieser führt darin aus, der Patient sei ihm von der Psychiatrischen Klinik überwiesen worden. Sein Zu­stand habe sich schnell gebessert, auch weil es in der Behandlung keine sprachlichen Hindernisse gebe. Eine Rückkehr würde demge­genüber beim Beschwerdeführer eine starke depressive Krise aus­lösen. H. Mit Schreiben vom 3. Mai 2007 teilte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, das Verfahren sei per 1. Januar 2007 von der ARK zur Behandlung übernommen worden. I. I.a. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2009 forderte der Instruktions­richter den Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mit­wirkungs­pflicht auf, den Sachverhalt, insbesondere hinsichtlich seines Ge­sundheitszustand, zu aktualisieren. I.b. Am 6. August 2009 (Datum des Poststempels) reichte die Psychia­trische Poliklinik des Universitätsspitals (...) einen ärztlichen Bericht vom 4. August 2009 zu den Akten. Die behandelnden Ärzte halten da­rin fest, der Patient leide subjektiv vor allem unter psychischen Symp­tomen wie Schlafstörungen, Albträumen, Übererregung, Vermeidungs­symptomen, Flashbacks, phasenweise schweren depressiven Sympto­men und latenter Suizidalität. Er klage über somatische Beschwerden, wie starke Spannungskopfschmerzen, Rücken- und Schulterbeschwer­den und massive Muskelverspannungen. Während seiner Anwesenheit in der Schweiz habe er wegen akuter Suizidalität fünfmal stationär in der Klinik (...) behandelt werden müssen. Seit Januar 2008 stehe er in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung im Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer der Psychiatrischen Poliklinik. Die Ärzte attestieren dem Beschwerdführer eine PTBS, eine mittelgradige bis schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome mit laten­ter Suizidalität sowie eine arterielle Hypertonie. Die Behandlung er­folge in psychotherapeutischer Hinsicht in wöchentlichen Abständen. Der Patient werde auch medikamentös behandelt. Aus psychiatrischer Sicht sollte die Behandlung weitergeführt werden, da der Patient sich nach wie vor in einem psychisch labilen Zustand mit phasenweiser Verschlechterung und intermittierender Suizidalität befinde; auch die Weiterführung der medikamentösen Therapie müsse gewährleistet sein. Ohne Behandlung sei davon auszugehen, dass sich der psychische Zustand des Patienten destabilisiere und er akut suizidal werden könn­te. Auch könnten die somatischen Beschwerden zunehmen und allen­falls Hospitalisationen notwendig werden. Mit einer regelmässigen Be­handlung sei zu erwarten, dass es mittelfristig zu einer leichten Symp­tomreduktion komme beziehungsweise sei zumindest von einer Sta­bilisierung des aktuellen Zustandsbildes auszugehen. J. Auf entsprechende Anfrage des Bundesverwaltungsgericht hielt der Migrationsattaché der Schweizer Botschaft in Pristina in seiner E-Mail vom 21. September 2010 fest, die Erinnerung an das Massaker von Dubrava im Mai 1999 sei in Kosovo noch sehr präsent. Mangels einer zugänglichen offiziellen Untersuchung gebe es zwar verschiedene Versionen zur Ursache des Todes der rund 100 Häftlinge. So werde die Bombardierung durch die NATO, Erschiessungen seitens der serbi­schen Gefängniswachen oder eine Kombination von beiden Gründen erwähnt. Allerdings sei aufgrund verschiedener Rapporte und Quellen naheliegend, dass ein Grossteil der Toten auf summarische Erschies­sungen zurückgehe. Zahlreiche Überlebende bezeugten das Massaker und die Fotos der Leichen liessen wenig Raum für Zweifel an dieser Annahme. Das Humanitarian Law Centre (HLC) habe am 28. Mai 2010 Beschwerde eingelegt gegen Beamte des serbischen Justizministe­riums, die während des Krieges tätig gewesen seien, und zwar wegen Kriegsverbrechen an der Zivilbevölkerung, genauer wegen des Massa­kers im Gefängnis von Dubrave. HLC - eine Organisation, die von der schweizerischen Vertretung unterstützt werde - beteilige sich seit Jah­ren an der Aufarbeitung von Menschenrechtsverletzungen und Aus­söhnungstreffen, an welchen auch ehemalige Häftlinge von Dubrave teilnähmen. HLC spreche in dieser Beschwerde von 90 exekutierten Personen sowie 150 Verletzten.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer­den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De­zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beur­teilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be­schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt, hat ein schutzwürdiges In­teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und, Art 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG).

E. 2.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG). Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 AsylG Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozi­alen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na­mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass­nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begrün­deterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimm­ter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5 sowie die vom Bundesverwaltungs­gericht fortgeführte Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, 2006 Nr. 18 E. 7-10 und Nr. 32 E. 8.7).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei­sen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch­te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wi­dersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü­ber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er­scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor­bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatze zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweis­mass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegen­über nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 3 Im Folgenden ist zu prüfen, inwiefern sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe als glaubhaft erweisen (E. 4), bevor beurteilt werden kann, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen­schaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt (E. 5).

E. 4.1 Das Bundesamt bezweifelt weder, dass der Beschwerdeführer am 11. Mai 1999 von einem Inspektor der Staatssicherheit namens C._______ in B._______ verhaftet worden ist, noch dass er die folgenden rund zwei Jahre in verschiedenen Haftanstalten (...) verbracht hat. Es bestreitet insbesondere nicht, dass er vom 17. Mai 1999 bis am 24. Mai 1999 im Gefängnis von Dubrave inhaftiert war. Es kann heute als bewiesen gelten, dass in der Haftanstalt von Dub­rave zwischen dem 21. und dem 23. Mai 1999 ein Massaker an den vorwiegend ethnisch albanischen Insassen stattgefunden hat, nach­dem die NATO die Haftanstalt am 21. Mai 1999 nach einem ersten An­griff am 19. Mai 1999 ein zweites Mal bombardierte. Dieses Massaker war inzwischen am Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) verschiedentlich Gegenstand von Verfahren oder wurde zumindest erwähnt; so etwa in den Verfahren gegen Milutinovic, Haradinaj, Dordevic, Kristic, Popovic, Milosevic oder Prlic. In einem Bericht von Human Rights Watch (HRW) aus dem Jahre 2001 (Under Orders: War Crimes in Kosovo) wird der Ablauf des Massakers de­tailliert geschildert; HRW stützt sich dabei im Wesentlichen auf Zeu­genaussagen überlebender Häftlinge. Nach dem Gesagten kann als erstellt gelten, dass der Beschwerde­führer das Massaker, dass im Mai 1999 in der Haftanstalt von Dubrave stattfand, miterlebt hat.

E. 4.2 Die Vorinstanz glaubt dem Beschwerdeführer nicht, dass er im Zusammenhang mit diesem Massaker bis zu seiner Ausreise bedroht worden sei. Das Gericht kommt zu einem anderen Schluss.

E. 4.2.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführer sind in sich stimmig. Dies gilt auch für die geltend gemachten Drohungen, die schliesslich zu seiner Ausreise geführt haben:

- Bereits zu Beginn der summarischen Befragung gab der Beschwer­deführer an, er sei ständig von serbischen Inspektoren bedroht wor­den, er könne auch Namen nennen, wenn dies gewünscht werde. Die­se dauernden Drohungen hingen mit seiner Gefängniszeit zusammen und seien der Grund für seine Ausreise (A1, S. 4). Später führt er aus, einer dieser Inspektoren, C._______, halte sich in D._______ auf. Alle Inspektoren befänden sich in Serbien, ein Teil vermutlich in Mitrovica oder anderen serbischen Enklaven im Kosovo. Sie hätten ihn viele Male nach der Entlassung telefonisch bedroht. Sie hätten von ihm ver­langt, dass er keine Aussage dazu mache, wen sie alles im Gefängnis von Dubrave umgebracht hätten. In den Unterlagen stehe nämlich, dass diese Leute auf der Flucht seien; dies stimme aber eben nicht, sondern sie seien umgebracht worden. Die letzte Drohung habe etwa eine Woche vor seiner Ausreise stattgefunden (A1, S. 5).

- Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen erwähnte er erneut zu Beginn das Massaker von Dubrave und führte aus, dass er Zeuge da­von geworden sei und deswegen psychisch Probleme habe (A9, S. 3). Auf die Frage, weshalb er seine psychischen Beschwerden derart stark betone, kam er sofort auf die regelmässigen Bedrohungen zu sprechen, die er seit seiner Freilassung am 25. April 2001 erfahren ha­be. Diese seien von mehreren Personen ausgegangen, wobei C._______, ein Inspektor der Staatssicherheit in B._______, die Haupt­person gewesen sei (A9, S. 10-13). Auf die Frage, was ihn bewogen habe, Kosovo zu verlassen, antwortete er umgehend erneut, er werde bedroht. Er sei auch bereit vor dem Gericht in Den Haag Aussagen zum Massaker von Dubrave zu machen.

- Insgesamt geht aus den Angaben des Beschwerdeführers klar her­vor, dass er von serbischen Inspektoren, insbesondere C._______, aber auch anderen Personen in seinem Umfeld bedroht worden sei, um ihn an Zeugenaussagen zum Massaker von Dubrave zu hin­dern. Ebenso wiederholt er immer wieder, dass er sich wegen der Bedrohungen an die Polizei gewandt habe, dass er dort seine Proble­me geschildert und die Namen genannt habe, dass jedoch nicht ein­mal ein Protokoll erstellt worden sei (A1, S. 5; A9, S. 4, 10, 13). Den Zweifeln des BFF ist ferner Folgendes entgegenzuhalten:

- Vor dem Hintergrund des oben Geschilderten und der sich aus den Befragungsprotokollen ergebenden offensichtlichen Betroffen­heit des Beschwerdeführers wirkt die Fragestellung anlässlich der An­hörung seitens des BFF über weite Teile hinweg geradezu unerträglich uneinfühlsam und sogar zynisch; dazu kann direkt auf das entspre­chende Protokoll verwiesen werden (A9), ohne dass hier auf Einzel­heiten eingegangen werden muss.

- Dass der Beschwerdeführer auf gewisse Fragen nur unbestimmt ant­worten konnte, ist zweifellos teilweise auf die unsensible und unge­naue Art der Fragestellung zurückzuführen. Dies dürfte auch der Grund sein, weshalb bestimmte Sachverhaltselemente, die das BFF vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen ohne Weiteres als grundsätzlich wesentlich hätte erkennen müssen, ganz fehlen. Zu denken ist dabei etwa an die Frage, welche Nachteile der Beschwerdeführer während der zweijährigen Haft nebst dem Miterleben des Massakers von Dubrave sonst noch konkret er­leiden musste, oder ob - und falls ja wann, wo und von wem - er allen­falls im Zusammenhang mit Ermittlungen zu den Verfahren vor dem ITCY kontaktiert worden ist. Diesbezüglich fehlen konkrete Rückfragen gänzlich.

- Ferner moniert der Beschwerdeführer zu Recht, das BFF habe bei der Qualifizierung seiner Vorbringen als unglaubhaft seinen ange­schlagenen Gesundheitszustand, auf den er immer wieder hingewie­sen habe, nicht berücksichtigt, zumal auch die Hilfswerksvertretung nach der Anhörung den Verdacht auf ein Trauma beim Beschwerde­führer geäussert und die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens beantragt hatte. Nicht nachvollziehbar ist diesbezüglich die lapidare Bemerkung in der Vernehmlassung, die Prozessfähigkeit sei mit der Anhörung klar etabliert worden, hat doch das eine mit dem anderen nichts zu tun.

E. 4.2.2 Weitere Umstände sind zu Gunsten der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bedeutsam. Dass der Beschwerdeführer seine Vor­bringen teilweise - beispielsweise die geltend gemachte Verurteilung vom (...) - mit echten Beweismitteln zu belegen vermag, ist nur einer davon. Erheblich ins Gewicht fällt, dass sich seine Vorbringen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht mühelos in die damaligen Ereig­nisse in Serbien und Montenegro einfügen lassen. So macht er die Drohungen geltend für einen Zeitraum, in dem im Vorfeld der Verfahren vor dem ITCY Beweise erhoben und gesichert wurden. Im August 2003 wurde vom UN-Sicherheitsrat die Resolution 1503 angenommen, die zur Beschleunigung der Aufarbeitung der Kriegsverbrechen im ehemaligen Jugoslawien aufrief. Unter anderem wurden darin Serbien und Montenegro angehalten, ihre Zusammenarbeit mit dem ITCY zu intensivieren und angeklagte Personen zu überführen. Gleichzeitig wurden die betroffenen Staaten aufgefordert, ihre Kapazitäten hin­sichtlich der auf nationaler Ebene weiterzuverfolgenden Fälle zu er­höhen und die Verfahren voranzutreiben. Ebenfalls in derselben Re­solution wurde die Präsidentschaft des ITCY aufgerufen, die Ermitt­lungen bis Ende 2004 abzuschliessen. Der vom Beschwerdeführer er­wähnte "C._______" findet sich als Inspektor beziehungsweise Chefinspektor der Staatssicherheit B._______ in massgeblichen Quellen wieder. So etwa in Dokumenten des ITCY aus dem Verfahren gegen (...) aus dem Jahre 2007. Auch dem (...) lässt sich entnehmen, dass C._______ im fraglichen Zeitraum Chef des Staatssicherheitsdienstes und für B._______ zuständiger Offi­zier gewesen sei. (...) hält diesbezüglich fest, alle Umstände liessen vermuten, dass zwischen Polizei, Armee und paramilitärischen Grup­pen eng zusammengearbeitet worden sei, selbst wenn (bis dahin) nie­mand die kriminellen Taten C._______s bezeugt habe. Nebst der Darstellung des eigentlichen Massakers berichtet (...) ferner über den anschliessend erfolgten Transfer der überlebenden Häftlinge ins Gefängnis von (...) seien aber mindestens 70 ethnisch albanische Häftlinge aus Kosovo in serbischen Gefängnissen verblieben, darunter einige Überlebende des Dubrave-Massakers.

E. 4.2.3 Die Betroffenheit des Beschwerdeführers schliesslich geht, wie erwähnt, bereits deutlich aus den Befragungsprotokollen hervor. Er er­weckte sehr wohl den Eindruck einer Person, die all das Erzählte mit­erlebt, miterlitten und noch immer nicht verarbeitet hat. Der Umstand, dass sich die von den behandelnden Ärzten umschriebenen Symp­tome sowie die Diagnosen ohne Weiteres in das Gesamtbild einfügen lassen, ist ebenfalls zu Gunsten seiner Glaubwürdigkeit zu gewichten, zumal nichts auf eine allfällige Voreingenommenheit der betreffenden Fachärzte hindeutet. Die Berichte, zumal der ausführliche vom 4. Au­gust 2009, erscheinen vielmehr durchwegs objektiv, in sich schlüssig und inhaltlich überzeugend.

E. 4.3 In einer Gesamtwürdigung erweist sich der Beschwerdeführer als glaubwürdig im unter E. 2.2 umschriebenen Sinne. Der Sachverhalt kann trotz der unter E. 4.2.1 erwähnten Lücken als erstellt betrachtet werden (vgl. nachfolgende E. 5.1). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe sind glaubhaft und im Sinne eines erstellten Sachverhalts der Würdigung unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG zu Grunde zu legen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer hat das Massaker von Dubrave als über­lebendes Opfer miterlebt. Zweifellos war er durch diesen Gewaltexzess Massnahmen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirkten. Dieser nahm mit der Ent­lassung aus dem Gefängnis kein Ende. Er hielt vielmehr bis zu seiner Ausreise an, indem die Bedrohung durch jene Personen, die ihn be­reits verhaftet hatten und die mutmasslich für das Massaker mitver­antwortlich waren oder die Verantwortlichen zu schützen versuchten, andauerte und die zuständigen Polizeibehörden sich weigerten, den Beschwerdeführer ernst zu nehmen, geschweige denn ihm Schutz zu gewähren. Trotz fehlender entsprechender Abklärung durch die Vorin­stanz ist zudem angesichts sämtlicher Umstände davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Misshandlungen im Verlaufe seiner Haftzeit von ihrer Intensität her als ernsthafte Nach­teile im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sind. Die ernsthaften Nachteile sind dem Beschwerdeführer gezielt aus mindestens einem Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (unterstellte politische An­schauung, aber wohl auch ethnische Zugehörigkeit) zugefügt worden. Im Zeitpunkt seiner Ausreise hatte der Beschwerdeführer ferner be­gründete Furcht vor Verfolgung, und zwar nicht nur unter subjektivem Aspekt aufgrund seiner Erlebnisse und der im Frühjahr 2004 wieder aufflackernden ethnischen Unruhen, auf die er im Verlaufe der Anhö­rung verwies (A9, S. 10). Vielmehr hatte er - gerade in einem Zeit­punkt, als der Druck auf Serbien und Montenegro zur Zusammenarbeit mit dem ITCY erhöht wurde - auch in objektiver Hinsicht begründete Furcht vor weiteren ernsthaften Nachteilen in absehbarer Zukunft. Zwi­schen den dem Beschwerdeführer zugefügten ernsthaften Nachteilen und seiner Ausreise ist sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hin­sicht ein genügend enger Kausalzusammenhang vorhanden und eine valable innerstaatliche Fluchtalternative stand ihm nicht offen. Demzu­folge erfüllte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft.

E. 5.2 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise massgebend: Entscheidend ist vielmehr grundsätzlich, ob die Verfolgung heute noch andauert oder die Furcht vor Verfolgung aktuell noch begründet erscheint. Dabei ist eine allenfalls eingetretene Veränderung der objektiven Situation im Heimatland seit der Ausreise zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3 mit Hinweisen).

E. 5.2.1 Die Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers hat sich seit seiner Ausreise in verschiedener Hinsicht wesentlich verändert. Der Bundesrat hat am 27. Februar 2008, kurz nach erfolgter Unab­hängigkeitserklärung, Kosovo als unabhängigen Staat anerkannt. Am 6. April 2009 hat er Kosovo zum verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sog. safe country) erklärt. Der Be­schwerdeführer erfüllt zweifellos die Anforderungen an die kosovari­sche Staatsbürgerschaft nach Art. 29 des entsprechenden Gesetzes (Nr. 03/L 034 vom 20 Februar 2008, in Kraft seit dem 15. Juni 2008; vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsge­richts vom 15. April 2010, D-7561/2008). Auch wenn Kosovo sich nach wie vor in vielen Bereichen mit erheblichen Schwierigkeiten konfron­tiert sieht - dazu gehören namentlich das Justizsystem und die Polizei - sind in den letzten beiden Jahren viele Fortschritte erziehlt worden. Unter dem Sicherheitsaspekt dürfte dem Beschwerdeführer jedenfalls heute eine valable Rückkehrmöglichkeit nach Kosovo zur Verfügung stehen, wo er weder aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit noch als Überlebender und Zeuge des Massakers in Dubrave asylrechtlich relevante Übergriffe in objektiv begründeter Weise zu befürchten hätte.

E. 5.2.2 Eine erlittene Vorverfolgung ist allerdings ausnahmsweise auch nach Wegfall einer drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als asyl­rechtlich relevant zu betrachten, nämlich dann, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zu­rückgehenden Gründen nicht zumutbar ist. Bei dieser Auslegung von Art. 3 AsylG stützt sich das Bundesverwaltungsgericht in Weiterfüh­rung langjähriger Praxus (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4 mit weiteren Hin­weisen, insbes. EMARK 1995 Nr. 16 E. 6d und EMARK 2001 Nr. 3) auf die entsprechende Formulierung der Ausnahmebestimmung von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30). Als zwingende Gründe in diesem Zusammenhang sind vorab traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittrau­matisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzu­kehren. Aufgrund der eingereichten, von fachlich kompetenter Seite erstellten ärztlichen Berichte erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als er­stellt, dass beim Beschwerdeführer nach dem miterlebten Massaker und den erlittenen körperlichen Misshandlungen sowie den anhalten­den, mit diesem Massaker verknüpften ernsthaften Drohungen vom Bestehen einer schweren PTBS auszugehen ist. Trotz engmaschiger und geeigneter Therapie seit bald zehn Jahren und dem von den Ärz­ten bestätigten eigenen Engagements des Beschwerdeführers bei sei­ner Behandlung, ist sein physischer und psychischer Gesundheits­zustand labil geblieben. Dass sich zwischen dem jüngsten ausführli­chen ärztlichen Bericht vom August 2009 und heute eine wesentliche Änderung ergeben hat, ist nicht anzunehmen. Im Vertrauen darauf, dass die behandelnden Ärzte ihre aufgrund lang­jähriger Kenntnis und Behandlung des Beschwerdeführers erstellte Diagnose unter Beachtung der wissenschaftlichen Vorgaben erstellt haben, geht das Gericht davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Kosovo, wo sein Trauma ausgelöst wurde, trotz des Umstandes, dass Kosovo heute ein unabhängiger, vom ursprünglichen Verfolgerstaat allerdings nicht anerkannter Staat ist, psychisch un­möglich im Sinne der skizzierten Rechtsprechung ist, zumal die Wahrscheinlichkeit, dort auf Personen zu treffen, die für seine Verhaf­tung und die darauffolgenden Ereignisse verantwortlich oder daran beteiligt waren - eine Vorstellung, die ihm in absolut nachvollziehbarer Weise unerträglich ist - nicht gering ist (vgl. dazu auch UNHCR, Hand­buch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigen­schaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 136 in fine). Der Umstand, dass eine psychotherapeutische Behandlung bei Bedarf in Kosovo grundsätzlich zur Verfügung stünde, ist bei dieser Erkenntnis nicht von Bedeutung. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist mithin in Folge des Bestehens zwingender Gründe, die ihn an der Rückkehr hindern, auch für den heutigen Zeitpunkt zu bejahen.

E. 6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Be­schwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flücht­lingseigenschaft genügen. Nachdem keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 50 ff. AsylG vorliegen - das Strafverfahren, das in der Verurteilung zu 13 Jahren Gefängis resultiert hat, ist so offensichtlich von gröbsten Mäneln be­haftet, dass daraus nichts Nachteiliges abgeleitet werden kann, zumal der serbische Obergerichtshof die Verurteilung am 23. April 2001 auf­gehoben und die sofortige Freilassung der Inhaftierten angeordnet hat - ist das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in An­wendung von Art. 2 Abs. 1 AsylG Asyl zu erteilen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 7.2 Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer nicht auszu­richten, weil ihm keine notwendigen Kosten im Sinne der massgeben­den Bestimmungen entstanden sind (Art. 7, 8 und 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFF (heute BFM) vom 27. Mai 2004 wird aufge­hoben, und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand:
  6. Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, mit den Akten N (...) (in Kopie) - die kantonale Migrationsbehörde (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3842/2006 Urteil vom 20. Dezember 2010 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. Parteien A._______, Kosovo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 27. Mai 2004 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der albanischen Ethnie aus B._______, verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 6. April 2004 und gelangte über Albanien und Italien am 12. Mai 2004 illegal in die Schweiz. Tags darauf suchte er an der Empfangsstelle (heute: Emp­fangszentrum) Kreuzlingen um Asyl nach, wo er am 13. Mai 2004 sum­marisch zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen befragt wurde (Protokoll: Vorakten, A1). Am 21. Mai 2004 fand am selben Ort die An­hö­rung zu den Asylgründen durch das BFF statt (Protokoll: Vorakten A9). B. Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, er habe als Angehöriger der albanischen Ethnie bereits zwischen 1990 und 1999 mit serbischen Inspektoren der Staatssicherheit, unter anderem mit C._______, an seinem Wohnort Probleme gehabt. Mit den NATO-Bombardierungen im Frühjahr 1999 sei es schlimmer geworden; so ha­be er, wie viele andere Albaner, als "Schutzschild" im Quartier bleiben müssen. Im Mai 1999 sei er von C._______ und seinen Leuten ver­haftet und misshandelt worden. Wie allen Albanern sei ihm Terrorismus vorgeworfen worden; dabei sei er weder religiös noch politisch aktiv gewesen. Vom Kreisgericht (...) sei er am (...) zu 13 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Man habe ihn in den Gefängnissen von (...) festgehalten, bis er am (...) auf internationalen Druck hin bedingt entlassen worden sei. Der Beschwerdeführer machte geltend, im Mai 1999 sei er im Gefäng­nis von Dubrave Zeuge eines Massakers an 170 Albanern geworden. Er habe Menschen ohne Gliedmassen und Kopf gesehen, er wisse nicht, wie er dies beschreiben solle. Seither leide er unter einem Trau­ma. Während seiner Gefangenschaft und nach seiner Entlassung bis zur Ausreise sei er telefonisch mit dem Tode bedroht worden für den Fall, dass er zu diesem Massaker Aussagen machen werde. Die Dro­hungen seien von denselben Personen ausgegangen, die ihn festge­nommen und das Verfahren gegen ihn geführt hätten; auch nach dem Krieg hätten diese Personen sich noch frei im Kosovo bewegen kön­nen. C._______, der ihn als Einwohner von B._______ gut gekannt habe, sei der Hauptverantwortliche gewesen. Er habe der Gruppe der (...) angehört. Der Be­schwerdeführer führte weiter aus, er habe sich wegen der Drohungen mehrmals erfolglos an die albanische Polizei gewandt, wobei er auch die Namen der ihn bedrohenden Personen genannt habe. Seine Anga­ben seien aber nicht einmal zu Protokoll genommen worden. Auch an­dere Häftlinge aus Dubrave, die das Massaker überlebt hätten, seien bedroht worden, darunter sein Onkel und zwei Cousins, die alle aus demselben Grund wie er verhaftet worden seien. Wegen der traumati­schen Ereignisse in Dubrave sei er in seinem Heimatland vom 3. Mai 2001 bis am 4. April 2004 in ambulanter psychiatrischer Behandlung gewesen. Wie vor seiner Gefangenschaft habe er zusammen mit sei­nen Eltern und Geschwistern in B._______ gelebt. Am 6. April 2004 habe er Kosovo wegen der anhaltenden Drohungen, seines labilen Gesund­heitszustands und der allgemein schlechten Lage verlassen. Im Verlauf des erstinstanzlichen Asylverfahrens gab der Beschwerde­führer nebst einer von der UNMIK am 15. Dezember 2003 ausgestell­ten Identitätskarte (Nr. ...) folgende Dokumente zu den Akten:

- 4 Beschlüsse über die Verlängerung der Untersuchungshaft: (...)

- Anklageschrift Nr. KT (...),

- Beschluss über die Rückweisung der Beschwerde Nr. (...),

- Beschwerde des Anwaltes Nr. (...),

- Urteil des Kreisgerichts (...) Nr. (...),

- Bestätigung des Anwalts, dass Nichtigkeitserklärung des Ober­gerichts in Belgrad vom (...) i.S. Urteil vom (...),

- Bestätigung des Roten Kreuzes bezüglich Gefangenenbesuch Nr. (...),

- Beschluss über die Freilassung Nr. (...),

- Beschluss über die Verfahrenseröffnung Bezirksgericht (...) Nr. (...),

- Bestätigung über Annahme des Mandats als Pflichtverteidiger des Gerichts (...), Nr. (...),

- Bestätigung des Gemeinderates von (...) über den Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers, Nr. (...). C. Mit Verfügung vom 27. Mai 2004 - eröffnet am selben Tag - stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies in aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe seine Vor­bringen in wesentlichen Punkten - insbesondere hinsichtlich der gel­tend gemachten Drohungen und der angeblichen Anzeige dieser Dro­hungen bei der albanischen Polize - wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt, weshalb die entsprechenden Vorbringen insge­samt unglaubhaft seien. Im Übrigen seien die Vorbringen und die ein­gereichten Beweismittel aus verschiedenen Gründen asylrechtlich irre­levant. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig, zumut­bar und möglich. Insbesondere sei die gesundheitliche Betreuung auch im Kosovo gewährleistet und der Beschwerdeführer verfüge dort über ein soziales Netz. D. Mit Beschwerde vom 26. Juni 2004 an die Schweizerische Asylrekurs­kommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der BFF-Verfügung vom 27. Mai 2004 und die Gewährung von Asyl. Zur Begründung machte er insbesondere geltend, wenn er während den Befragungen konfus und nicht überzeugend in der Argu­mention gewirkt haben soll, sei dies auf seine Traumatisierung zurück­zuführen, die eine Folge seiner Inhaftierung in serbischen Gefäng­nissen, der dort erlittenen Misshandlungen und insbesondere des in Dubrave miterlebten Massakers sei - welcher Mensch könne da noch klar und nicht konfus sein? Seinen schlechten Gesundheitszustand habe er im Übrigen bereits bei seiner Ankunft in der Schweiz kundge­tan. Er sei von den Untersuchungsrichtern des Internationalen Strafge­richtshofs in Den Haag für das ehemalige Jugoslawien als möglicher Zeuge für das Massaker des Regimes von Milosevic an den Gefange­nen des Gefängisses von Dubrave befragt worden; die telefonischen Drohungen hätten zeitlich genau nach seinen Aussagen begonnen. Von den internationalen Institutionen im Kosovo werde anerkannt, dass Zeugen in Kosovo Drohungen und Gewalt ausgesetzt seien, und es sei erstaunlich, dass das BFF ihm nicht glaube. Er könne seine Vor­bringen mündlich vielleicht noch systematischer und klarer darlegen, allerdings erst, wenn er eine adäquate neuropsychiatrische Behand­lung erfahren habe. Er ersuche darum, dass die ARK seine Posttrau­matische Belastungsstörung (PTBS) berücksichtige. Eine Rückkehr an den Ort, wo sich vor seinen Augen ein grosses Massaker abgespielt und er unmenschliche Folter durchlebt habe, sei unvorstellbar. Zusammen mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen Bericht eines Neuropsychiaters aus B._______ vom 22. Juni 2004 ein. Der Arzt führt darin aus, der Beschwerdeführer habe an seiner Klinik und im (...) Center in B._______ eine Einzeltherapie absolviert und an Gruppentherapien teilgenommen. Die Klinik habe sich fokus­siert auf die Behandlung ehemaliger Häftlinge, die, wie der Beschwer­deführer, das Massaker im Dubrave-Gefängnis vom Mai 1999 und die grausamen und unmenschlichen Behandlungen während der Haftzeit überlebt hätten. Dieses Massaker sei von internationalen Menschen­rechtsorgnisationen anerkannt und auch photographisch belegt, wie die drei zu den Akten gereichten Kopien zeigten. Nebst diesem Bericht reichte der Beschwerdeführer ein undatiertes Überweisungsschreiben des (...) Kantonsspitals ein, worin der zu­ständige Arzt festhält, der Beschwerdeführer sei am 20. Juni 2004 in die ambulante Behandlung gekommen. Er gebe an, 1999 im Balkan­krieg Zeuge eines Massakers geworden und während zweier Jahre in Gefängnissen inhaftiert gewesen zu sein, wo er gefoltert und misshan­delt worden sei. Der Arzt diagnostiziert in seinem Bericht eine akute PTBS mit akuter Suizidalität. Er überwies den Beschwerdeführer zur weiteren Therapie in die Psychiatrische Klinik (...). E. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2004 erhob der Instruktionsrichter der ARK vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-. F. F.a. Am 28. Juli 2004 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis der Psychiatrischen Klinik (...) vom 27. Juli 2004 zu den Akten. Die leitende Ärztin bescheinigt darin die Hospitalisierung des Beschwerdeführers seit dem 20. Juni 2004 und führt aus, er bedürfe einer psychopharmakologischen und einer psychotherapeutischen Be­handlung. Eine solche müsste auch im Fall einer Rückkehr ins Hei­matland gewährleistet sein. Am 9. August 2004 reichte der Beschwerdeführer ein fremdsprachiges Orginaldokument inklusive beglaubigter Übersetzung zu den Akten. Ein Neuropsychiater des "Geistesgesundheitszentrum" B._______ hält darin fest, der Beschwerdeführer sei während des Krieges ein poli­tischer Gefangener gewesen und leide an einer PTBS, die wegen Per­sonalmangels im Kosovo nicht behandelt werden könne. F.b. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2004 nahm der Instruk­tionsrichter die Eingabe vom 28. Juli 2004 als sinngemässes Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 13. Juli 2004 ent­gegen und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis am 22. August 2004 einen ausführlichen Arztbericht nachzureichen. F.c. Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer am 27. Sep­tember 2004 zwei vom 13. und 14. September 2004 datierte Bestäti­gungen zu den Akten, in welchen Ärzte aus Kosovo im Wesentlichen bestätigen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Vorkommnisse in Dubrave professioneller psychiatrischer Unterstützung bedürfe. G. G.a. Mit Vernehmlassung vom 26. November 2004 beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde. Es hielt ergänzend insbesondere fest, die vom Beschwerdeführer benötigte medizinische Behandlung sei in Kosovo gewährleistet. Soweit er die in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Unstimmigkeiten mit seinem labilen gesundheitlichen Zu­stand zu erklären versuche, sei ihm entgegenzuhalten, dass seine Prozessfähigkeit mit der Anhörung klar etabliert worden sei. G.b. In seiner undatierten Stellungnahme (Eingang ARK am 24. De­zember 2004) führte der Beschwerdeführer aus, der zuständige Arzt des Regionalspitals B._______ habe in seinem Bericht bestätigt, dass er dort eben gerade nicht adäquat psychotherapeutisch behandelt wer­den könne. Zu einem privaten Arzt, wie dies das BFF vorschlage, kön­ne er aus Kostengründen nicht gehen. Demgegenüber werde ihm mit der ärztlichen Behandlung in der Schweiz wirklich geholfen, doch sei er noch über längere Zeit darauf angewiesen. Zusammen mit der Eingabe reichte er ein Schreiben seines Haus­arztes vom 22. Dezember 2004 ein. Dieser führt darin aus, der Patient sei ihm von der Psychiatrischen Klinik überwiesen worden. Sein Zu­stand habe sich schnell gebessert, auch weil es in der Behandlung keine sprachlichen Hindernisse gebe. Eine Rückkehr würde demge­genüber beim Beschwerdeführer eine starke depressive Krise aus­lösen. H. Mit Schreiben vom 3. Mai 2007 teilte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, das Verfahren sei per 1. Januar 2007 von der ARK zur Behandlung übernommen worden. I. I.a. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2009 forderte der Instruktions­richter den Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mit­wirkungs­pflicht auf, den Sachverhalt, insbesondere hinsichtlich seines Ge­sundheitszustand, zu aktualisieren. I.b. Am 6. August 2009 (Datum des Poststempels) reichte die Psychia­trische Poliklinik des Universitätsspitals (...) einen ärztlichen Bericht vom 4. August 2009 zu den Akten. Die behandelnden Ärzte halten da­rin fest, der Patient leide subjektiv vor allem unter psychischen Symp­tomen wie Schlafstörungen, Albträumen, Übererregung, Vermeidungs­symptomen, Flashbacks, phasenweise schweren depressiven Sympto­men und latenter Suizidalität. Er klage über somatische Beschwerden, wie starke Spannungskopfschmerzen, Rücken- und Schulterbeschwer­den und massive Muskelverspannungen. Während seiner Anwesenheit in der Schweiz habe er wegen akuter Suizidalität fünfmal stationär in der Klinik (...) behandelt werden müssen. Seit Januar 2008 stehe er in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung im Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer der Psychiatrischen Poliklinik. Die Ärzte attestieren dem Beschwerdführer eine PTBS, eine mittelgradige bis schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome mit laten­ter Suizidalität sowie eine arterielle Hypertonie. Die Behandlung er­folge in psychotherapeutischer Hinsicht in wöchentlichen Abständen. Der Patient werde auch medikamentös behandelt. Aus psychiatrischer Sicht sollte die Behandlung weitergeführt werden, da der Patient sich nach wie vor in einem psychisch labilen Zustand mit phasenweiser Verschlechterung und intermittierender Suizidalität befinde; auch die Weiterführung der medikamentösen Therapie müsse gewährleistet sein. Ohne Behandlung sei davon auszugehen, dass sich der psychische Zustand des Patienten destabilisiere und er akut suizidal werden könn­te. Auch könnten die somatischen Beschwerden zunehmen und allen­falls Hospitalisationen notwendig werden. Mit einer regelmässigen Be­handlung sei zu erwarten, dass es mittelfristig zu einer leichten Symp­tomreduktion komme beziehungsweise sei zumindest von einer Sta­bilisierung des aktuellen Zustandsbildes auszugehen. J. Auf entsprechende Anfrage des Bundesverwaltungsgericht hielt der Migrationsattaché der Schweizer Botschaft in Pristina in seiner E-Mail vom 21. September 2010 fest, die Erinnerung an das Massaker von Dubrava im Mai 1999 sei in Kosovo noch sehr präsent. Mangels einer zugänglichen offiziellen Untersuchung gebe es zwar verschiedene Versionen zur Ursache des Todes der rund 100 Häftlinge. So werde die Bombardierung durch die NATO, Erschiessungen seitens der serbi­schen Gefängniswachen oder eine Kombination von beiden Gründen erwähnt. Allerdings sei aufgrund verschiedener Rapporte und Quellen naheliegend, dass ein Grossteil der Toten auf summarische Erschies­sungen zurückgehe. Zahlreiche Überlebende bezeugten das Massaker und die Fotos der Leichen liessen wenig Raum für Zweifel an dieser Annahme. Das Humanitarian Law Centre (HLC) habe am 28. Mai 2010 Beschwerde eingelegt gegen Beamte des serbischen Justizministe­riums, die während des Krieges tätig gewesen seien, und zwar wegen Kriegsverbrechen an der Zivilbevölkerung, genauer wegen des Massa­kers im Gefängnis von Dubrave. HLC - eine Organisation, die von der schweizerischen Vertretung unterstützt werde - beteilige sich seit Jah­ren an der Aufarbeitung von Menschenrechtsverletzungen und Aus­söhnungstreffen, an welchen auch ehemalige Häftlinge von Dubrave teilnähmen. HLC spreche in dieser Beschwerde von 90 exekutierten Personen sowie 150 Verletzten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer­den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De­zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beur­teilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be­schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt, hat ein schutzwürdiges In­teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und, Art 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). 2. 2.1. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG). Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 AsylG Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozi­alen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na­mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass­nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begrün­deterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimm­ter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5 sowie die vom Bundesverwaltungs­gericht fortgeführte Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, 2006 Nr. 18 E. 7-10 und Nr. 32 E. 8.7). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei­sen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch­te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wi­dersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü­ber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er­scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor­bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatze zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweis­mass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegen­über nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).

3. Im Folgenden ist zu prüfen, inwiefern sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe als glaubhaft erweisen (E. 4), bevor beurteilt werden kann, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen­schaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt (E. 5). 4. 4.1. Das Bundesamt bezweifelt weder, dass der Beschwerdeführer am 11. Mai 1999 von einem Inspektor der Staatssicherheit namens C._______ in B._______ verhaftet worden ist, noch dass er die folgenden rund zwei Jahre in verschiedenen Haftanstalten (...) verbracht hat. Es bestreitet insbesondere nicht, dass er vom 17. Mai 1999 bis am 24. Mai 1999 im Gefängnis von Dubrave inhaftiert war. Es kann heute als bewiesen gelten, dass in der Haftanstalt von Dub­rave zwischen dem 21. und dem 23. Mai 1999 ein Massaker an den vorwiegend ethnisch albanischen Insassen stattgefunden hat, nach­dem die NATO die Haftanstalt am 21. Mai 1999 nach einem ersten An­griff am 19. Mai 1999 ein zweites Mal bombardierte. Dieses Massaker war inzwischen am Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) verschiedentlich Gegenstand von Verfahren oder wurde zumindest erwähnt; so etwa in den Verfahren gegen Milutinovic, Haradinaj, Dordevic, Kristic, Popovic, Milosevic oder Prlic. In einem Bericht von Human Rights Watch (HRW) aus dem Jahre 2001 (Under Orders: War Crimes in Kosovo) wird der Ablauf des Massakers de­tailliert geschildert; HRW stützt sich dabei im Wesentlichen auf Zeu­genaussagen überlebender Häftlinge. Nach dem Gesagten kann als erstellt gelten, dass der Beschwerde­führer das Massaker, dass im Mai 1999 in der Haftanstalt von Dubrave stattfand, miterlebt hat. 4.2. Die Vorinstanz glaubt dem Beschwerdeführer nicht, dass er im Zusammenhang mit diesem Massaker bis zu seiner Ausreise bedroht worden sei. Das Gericht kommt zu einem anderen Schluss. 4.2.1. Die Vorbringen des Beschwerdeführer sind in sich stimmig. Dies gilt auch für die geltend gemachten Drohungen, die schliesslich zu seiner Ausreise geführt haben:

- Bereits zu Beginn der summarischen Befragung gab der Beschwer­deführer an, er sei ständig von serbischen Inspektoren bedroht wor­den, er könne auch Namen nennen, wenn dies gewünscht werde. Die­se dauernden Drohungen hingen mit seiner Gefängniszeit zusammen und seien der Grund für seine Ausreise (A1, S. 4). Später führt er aus, einer dieser Inspektoren, C._______, halte sich in D._______ auf. Alle Inspektoren befänden sich in Serbien, ein Teil vermutlich in Mitrovica oder anderen serbischen Enklaven im Kosovo. Sie hätten ihn viele Male nach der Entlassung telefonisch bedroht. Sie hätten von ihm ver­langt, dass er keine Aussage dazu mache, wen sie alles im Gefängnis von Dubrave umgebracht hätten. In den Unterlagen stehe nämlich, dass diese Leute auf der Flucht seien; dies stimme aber eben nicht, sondern sie seien umgebracht worden. Die letzte Drohung habe etwa eine Woche vor seiner Ausreise stattgefunden (A1, S. 5).

- Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen erwähnte er erneut zu Beginn das Massaker von Dubrave und führte aus, dass er Zeuge da­von geworden sei und deswegen psychisch Probleme habe (A9, S. 3). Auf die Frage, weshalb er seine psychischen Beschwerden derart stark betone, kam er sofort auf die regelmässigen Bedrohungen zu sprechen, die er seit seiner Freilassung am 25. April 2001 erfahren ha­be. Diese seien von mehreren Personen ausgegangen, wobei C._______, ein Inspektor der Staatssicherheit in B._______, die Haupt­person gewesen sei (A9, S. 10-13). Auf die Frage, was ihn bewogen habe, Kosovo zu verlassen, antwortete er umgehend erneut, er werde bedroht. Er sei auch bereit vor dem Gericht in Den Haag Aussagen zum Massaker von Dubrave zu machen.

- Insgesamt geht aus den Angaben des Beschwerdeführers klar her­vor, dass er von serbischen Inspektoren, insbesondere C._______, aber auch anderen Personen in seinem Umfeld bedroht worden sei, um ihn an Zeugenaussagen zum Massaker von Dubrave zu hin­dern. Ebenso wiederholt er immer wieder, dass er sich wegen der Bedrohungen an die Polizei gewandt habe, dass er dort seine Proble­me geschildert und die Namen genannt habe, dass jedoch nicht ein­mal ein Protokoll erstellt worden sei (A1, S. 5; A9, S. 4, 10, 13). Den Zweifeln des BFF ist ferner Folgendes entgegenzuhalten:

- Vor dem Hintergrund des oben Geschilderten und der sich aus den Befragungsprotokollen ergebenden offensichtlichen Betroffen­heit des Beschwerdeführers wirkt die Fragestellung anlässlich der An­hörung seitens des BFF über weite Teile hinweg geradezu unerträglich uneinfühlsam und sogar zynisch; dazu kann direkt auf das entspre­chende Protokoll verwiesen werden (A9), ohne dass hier auf Einzel­heiten eingegangen werden muss.

- Dass der Beschwerdeführer auf gewisse Fragen nur unbestimmt ant­worten konnte, ist zweifellos teilweise auf die unsensible und unge­naue Art der Fragestellung zurückzuführen. Dies dürfte auch der Grund sein, weshalb bestimmte Sachverhaltselemente, die das BFF vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen ohne Weiteres als grundsätzlich wesentlich hätte erkennen müssen, ganz fehlen. Zu denken ist dabei etwa an die Frage, welche Nachteile der Beschwerdeführer während der zweijährigen Haft nebst dem Miterleben des Massakers von Dubrave sonst noch konkret er­leiden musste, oder ob - und falls ja wann, wo und von wem - er allen­falls im Zusammenhang mit Ermittlungen zu den Verfahren vor dem ITCY kontaktiert worden ist. Diesbezüglich fehlen konkrete Rückfragen gänzlich.

- Ferner moniert der Beschwerdeführer zu Recht, das BFF habe bei der Qualifizierung seiner Vorbringen als unglaubhaft seinen ange­schlagenen Gesundheitszustand, auf den er immer wieder hingewie­sen habe, nicht berücksichtigt, zumal auch die Hilfswerksvertretung nach der Anhörung den Verdacht auf ein Trauma beim Beschwerde­führer geäussert und die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens beantragt hatte. Nicht nachvollziehbar ist diesbezüglich die lapidare Bemerkung in der Vernehmlassung, die Prozessfähigkeit sei mit der Anhörung klar etabliert worden, hat doch das eine mit dem anderen nichts zu tun. 4.2.2. Weitere Umstände sind zu Gunsten der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bedeutsam. Dass der Beschwerdeführer seine Vor­bringen teilweise - beispielsweise die geltend gemachte Verurteilung vom (...) - mit echten Beweismitteln zu belegen vermag, ist nur einer davon. Erheblich ins Gewicht fällt, dass sich seine Vorbringen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht mühelos in die damaligen Ereig­nisse in Serbien und Montenegro einfügen lassen. So macht er die Drohungen geltend für einen Zeitraum, in dem im Vorfeld der Verfahren vor dem ITCY Beweise erhoben und gesichert wurden. Im August 2003 wurde vom UN-Sicherheitsrat die Resolution 1503 angenommen, die zur Beschleunigung der Aufarbeitung der Kriegsverbrechen im ehemaligen Jugoslawien aufrief. Unter anderem wurden darin Serbien und Montenegro angehalten, ihre Zusammenarbeit mit dem ITCY zu intensivieren und angeklagte Personen zu überführen. Gleichzeitig wurden die betroffenen Staaten aufgefordert, ihre Kapazitäten hin­sichtlich der auf nationaler Ebene weiterzuverfolgenden Fälle zu er­höhen und die Verfahren voranzutreiben. Ebenfalls in derselben Re­solution wurde die Präsidentschaft des ITCY aufgerufen, die Ermitt­lungen bis Ende 2004 abzuschliessen. Der vom Beschwerdeführer er­wähnte "C._______" findet sich als Inspektor beziehungsweise Chefinspektor der Staatssicherheit B._______ in massgeblichen Quellen wieder. So etwa in Dokumenten des ITCY aus dem Verfahren gegen (...) aus dem Jahre 2007. Auch dem (...) lässt sich entnehmen, dass C._______ im fraglichen Zeitraum Chef des Staatssicherheitsdienstes und für B._______ zuständiger Offi­zier gewesen sei. (...) hält diesbezüglich fest, alle Umstände liessen vermuten, dass zwischen Polizei, Armee und paramilitärischen Grup­pen eng zusammengearbeitet worden sei, selbst wenn (bis dahin) nie­mand die kriminellen Taten C._______s bezeugt habe. Nebst der Darstellung des eigentlichen Massakers berichtet (...) ferner über den anschliessend erfolgten Transfer der überlebenden Häftlinge ins Gefängnis von (...) seien aber mindestens 70 ethnisch albanische Häftlinge aus Kosovo in serbischen Gefängnissen verblieben, darunter einige Überlebende des Dubrave-Massakers. 4.2.3. Die Betroffenheit des Beschwerdeführers schliesslich geht, wie erwähnt, bereits deutlich aus den Befragungsprotokollen hervor. Er er­weckte sehr wohl den Eindruck einer Person, die all das Erzählte mit­erlebt, miterlitten und noch immer nicht verarbeitet hat. Der Umstand, dass sich die von den behandelnden Ärzten umschriebenen Symp­tome sowie die Diagnosen ohne Weiteres in das Gesamtbild einfügen lassen, ist ebenfalls zu Gunsten seiner Glaubwürdigkeit zu gewichten, zumal nichts auf eine allfällige Voreingenommenheit der betreffenden Fachärzte hindeutet. Die Berichte, zumal der ausführliche vom 4. Au­gust 2009, erscheinen vielmehr durchwegs objektiv, in sich schlüssig und inhaltlich überzeugend. 4.3. In einer Gesamtwürdigung erweist sich der Beschwerdeführer als glaubwürdig im unter E. 2.2 umschriebenen Sinne. Der Sachverhalt kann trotz der unter E. 4.2.1 erwähnten Lücken als erstellt betrachtet werden (vgl. nachfolgende E. 5.1). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe sind glaubhaft und im Sinne eines erstellten Sachverhalts der Würdigung unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG zu Grunde zu legen. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer hat das Massaker von Dubrave als über­lebendes Opfer miterlebt. Zweifellos war er durch diesen Gewaltexzess Massnahmen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirkten. Dieser nahm mit der Ent­lassung aus dem Gefängnis kein Ende. Er hielt vielmehr bis zu seiner Ausreise an, indem die Bedrohung durch jene Personen, die ihn be­reits verhaftet hatten und die mutmasslich für das Massaker mitver­antwortlich waren oder die Verantwortlichen zu schützen versuchten, andauerte und die zuständigen Polizeibehörden sich weigerten, den Beschwerdeführer ernst zu nehmen, geschweige denn ihm Schutz zu gewähren. Trotz fehlender entsprechender Abklärung durch die Vorin­stanz ist zudem angesichts sämtlicher Umstände davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Misshandlungen im Verlaufe seiner Haftzeit von ihrer Intensität her als ernsthafte Nach­teile im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sind. Die ernsthaften Nachteile sind dem Beschwerdeführer gezielt aus mindestens einem Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (unterstellte politische An­schauung, aber wohl auch ethnische Zugehörigkeit) zugefügt worden. Im Zeitpunkt seiner Ausreise hatte der Beschwerdeführer ferner be­gründete Furcht vor Verfolgung, und zwar nicht nur unter subjektivem Aspekt aufgrund seiner Erlebnisse und der im Frühjahr 2004 wieder aufflackernden ethnischen Unruhen, auf die er im Verlaufe der Anhö­rung verwies (A9, S. 10). Vielmehr hatte er - gerade in einem Zeit­punkt, als der Druck auf Serbien und Montenegro zur Zusammenarbeit mit dem ITCY erhöht wurde - auch in objektiver Hinsicht begründete Furcht vor weiteren ernsthaften Nachteilen in absehbarer Zukunft. Zwi­schen den dem Beschwerdeführer zugefügten ernsthaften Nachteilen und seiner Ausreise ist sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hin­sicht ein genügend enger Kausalzusammenhang vorhanden und eine valable innerstaatliche Fluchtalternative stand ihm nicht offen. Demzu­folge erfüllte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft. 5.2. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise massgebend: Entscheidend ist vielmehr grundsätzlich, ob die Verfolgung heute noch andauert oder die Furcht vor Verfolgung aktuell noch begründet erscheint. Dabei ist eine allenfalls eingetretene Veränderung der objektiven Situation im Heimatland seit der Ausreise zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3 mit Hinweisen). 5.2.1. Die Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers hat sich seit seiner Ausreise in verschiedener Hinsicht wesentlich verändert. Der Bundesrat hat am 27. Februar 2008, kurz nach erfolgter Unab­hängigkeitserklärung, Kosovo als unabhängigen Staat anerkannt. Am 6. April 2009 hat er Kosovo zum verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sog. safe country) erklärt. Der Be­schwerdeführer erfüllt zweifellos die Anforderungen an die kosovari­sche Staatsbürgerschaft nach Art. 29 des entsprechenden Gesetzes (Nr. 03/L 034 vom 20 Februar 2008, in Kraft seit dem 15. Juni 2008; vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsge­richts vom 15. April 2010, D-7561/2008). Auch wenn Kosovo sich nach wie vor in vielen Bereichen mit erheblichen Schwierigkeiten konfron­tiert sieht - dazu gehören namentlich das Justizsystem und die Polizei - sind in den letzten beiden Jahren viele Fortschritte erziehlt worden. Unter dem Sicherheitsaspekt dürfte dem Beschwerdeführer jedenfalls heute eine valable Rückkehrmöglichkeit nach Kosovo zur Verfügung stehen, wo er weder aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit noch als Überlebender und Zeuge des Massakers in Dubrave asylrechtlich relevante Übergriffe in objektiv begründeter Weise zu befürchten hätte. 5.2.2. Eine erlittene Vorverfolgung ist allerdings ausnahmsweise auch nach Wegfall einer drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als asyl­rechtlich relevant zu betrachten, nämlich dann, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zu­rückgehenden Gründen nicht zumutbar ist. Bei dieser Auslegung von Art. 3 AsylG stützt sich das Bundesverwaltungsgericht in Weiterfüh­rung langjähriger Praxus (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4 mit weiteren Hin­weisen, insbes. EMARK 1995 Nr. 16 E. 6d und EMARK 2001 Nr. 3) auf die entsprechende Formulierung der Ausnahmebestimmung von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30). Als zwingende Gründe in diesem Zusammenhang sind vorab traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittrau­matisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzu­kehren. Aufgrund der eingereichten, von fachlich kompetenter Seite erstellten ärztlichen Berichte erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als er­stellt, dass beim Beschwerdeführer nach dem miterlebten Massaker und den erlittenen körperlichen Misshandlungen sowie den anhalten­den, mit diesem Massaker verknüpften ernsthaften Drohungen vom Bestehen einer schweren PTBS auszugehen ist. Trotz engmaschiger und geeigneter Therapie seit bald zehn Jahren und dem von den Ärz­ten bestätigten eigenen Engagements des Beschwerdeführers bei sei­ner Behandlung, ist sein physischer und psychischer Gesundheits­zustand labil geblieben. Dass sich zwischen dem jüngsten ausführli­chen ärztlichen Bericht vom August 2009 und heute eine wesentliche Änderung ergeben hat, ist nicht anzunehmen. Im Vertrauen darauf, dass die behandelnden Ärzte ihre aufgrund lang­jähriger Kenntnis und Behandlung des Beschwerdeführers erstellte Diagnose unter Beachtung der wissenschaftlichen Vorgaben erstellt haben, geht das Gericht davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Kosovo, wo sein Trauma ausgelöst wurde, trotz des Umstandes, dass Kosovo heute ein unabhängiger, vom ursprünglichen Verfolgerstaat allerdings nicht anerkannter Staat ist, psychisch un­möglich im Sinne der skizzierten Rechtsprechung ist, zumal die Wahrscheinlichkeit, dort auf Personen zu treffen, die für seine Verhaf­tung und die darauffolgenden Ereignisse verantwortlich oder daran beteiligt waren - eine Vorstellung, die ihm in absolut nachvollziehbarer Weise unerträglich ist - nicht gering ist (vgl. dazu auch UNHCR, Hand­buch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigen­schaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 136 in fine). Der Umstand, dass eine psychotherapeutische Behandlung bei Bedarf in Kosovo grundsätzlich zur Verfügung stünde, ist bei dieser Erkenntnis nicht von Bedeutung. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist mithin in Folge des Bestehens zwingender Gründe, die ihn an der Rückkehr hindern, auch für den heutigen Zeitpunkt zu bejahen.

6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Be­schwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flücht­lingseigenschaft genügen. Nachdem keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 50 ff. AsylG vorliegen - das Strafverfahren, das in der Verurteilung zu 13 Jahren Gefängis resultiert hat, ist so offensichtlich von gröbsten Mäneln be­haftet, dass daraus nichts Nachteiliges abgeleitet werden kann, zumal der serbische Obergerichtshof die Verurteilung am 23. April 2001 auf­gehoben und die sofortige Freilassung der Inhaftierten angeordnet hat - ist das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in An­wendung von Art. 2 Abs. 1 AsylG Asyl zu erteilen. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.2. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer nicht auszu­richten, weil ihm keine notwendigen Kosten im Sinne der massgeben­den Bestimmungen entstanden sind (Art. 7, 8 und 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). 7.3. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFF (heute BFM) vom 27. Mai 2004 wird aufge­hoben, und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand: 8. Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- das BFM, mit den Akten N (...) (in Kopie)

- die kantonale Migrationsbehörde (in Kopie)